BT-Drucksache 15/3830

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -15/3444- Entwurf eines Gesetzes zur wirkungsgleichen Übertragung von Regelungen der sozialen Pflegeversicherung sowie der gesetzlichen Krankenversicherung auf dienstrechtliche Vorschriften

Vom 29. September 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/3830
15. Wahlperiode 29. 09. 2004

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 15/3444 –

Entwurf eines Gesetzes zur wirkungsgleichen Übertragung von Regelungen der
sozialen Pflegeversicherung sowie der gesetzlichen Krankenversicherung auf
dienstrechtliche Vorschriften

A. Problem
1. Wirkungsgleiche Übertragung des Wegfalls der Beteiligung der Rentenver-

sicherung am Pflegeversicherungsbeitrag auf die Versorgungsempfängerin-
nen und Versorgungsempfänger des Bundes.

2. Aufhebung der Befristung der Regelungen zur Teildienstfähigkeit.

B. Lösung
1. Die Versorgungsbezüge der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungs-

empfänger des Bundes werden bis zur Beitragsbemessungsgrenze der sozia-
len Pflegeversicherung um den halben Beitragssatz der sozialen Pflegever-
sicherung vermindert. Die Verminderung erfolgt jeweils am 1. Dezember
durch Abzug von der jährlichen Sonderzahlung. Eine wirkungsgleiche
Übertragung auf die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfän-
ger der Länder obliegt den Ländern in eigener Verantwortung.

2. Die bis zum 31. Dezember 2004 befristete Regelung zur Verwendung von
Beamtinnen und Beamten in Teildienstfähigkeit wird eine Dauerregelung.
Für Beamtinnen und Beamte, die ihre Amtspflichten noch während mindes-
tens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen können, besteht so die
Möglichkeit der weiteren dienstlichen Verwendung.

Der Innenausschuss des Deutschen Bundestages hat beschlossen, den Gesetz-
entwurf im Wesentlichen um folgende Maßnahmen zu ergänzen bzw. wie folgt
abzuändern:
– Die bis zum 31. Dezember 2004 befristete Regelung zur Bewilligung von

Altersurlaub wird eine Dauerregelung. Die Länder können die Gewährung
arbeitsmarktpolitischen Altersurlaubs bereits nach Vollendung des fünfzigs-
ten Lebensjahres weiter einräumen.

– Klarstellende Regelung, wonach sich Änderungen der regelmäßigen
Wochenarbeitszeit nach der Arbeitszeitverordnung auch auf in Altersteilzeit

Drucksache 15/3830 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

befindliche Beschäftigte erstrecken. Erfasst werden lediglich die noch aktiv
in der Arbeitsphase befindlichen Beschäftigten; Beschäftigte in der Freistel-
lungsphase sind nicht betroffen.

– Die Gleichbehandlung von Teilzeitkräften gegenüber Vollzeitkräften bei der
Wählbarkeit in den Personalrat wird durch Aufhebung der Mindestwochen-
zahl von 18 Stunden sichergestellt.

– Die verwaltungsaufwändige Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die
Überwachung der ohnehin schon wenigen Anwendungsfälle entfallen durch
die Streichung der Zahlung von Mietbeiträgen nach dem Bundesumzugskos-
tengesetz. Eine Übergangsregelung berücksichtigt die Bestandsfälle und ge-
währt Vertrauensschutz.

Die in der ursprünglichen Fassung des Artikels 3 vorgesehene Regelung zur
Gewährung eines Beitragszuschusses für Beamtinnen und Beamte, die Mitglie-
der der gesetzlichen Krankenversicherung sind, wird zunächst zurückgestellt.
Annahme des Gesetzentwurfs in der Ausschussfassung mit den Stimmen
der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP

C. Alternativen
Keine

D. Finanzielle Auswirkungen
1. Die wirkungsgleiche Übertragung führt zu Einsparungen im Bundeshaushalt
– für 2004 von ca. 30 Mio. Euro,
– für 2005 und Folgejahre von ca. 40 Mio. Euro jährlich.
2. Die Teildienstfähigkeit als beamtenrechtliche Dauerregelung dient der Ver-

meidung von Frühpensionierungen und begrenzt damit ein Anwachsen der
Versorgungskosten.

E. Sonstige Kosten
Sonstige Kosten entstehen nicht.
Die vorgesehenen Maßnahmen werden keine wesentlichen Änderungen von
Angebots- und Nachfragestrukturen zur Folge haben, die Auswirkungen auf
Einzelpreise und Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau,
haben könnten. Zur Durchführung des Gesetzes wird zusätzliches Personal
beim Bund nicht benötigt.
Für die Wirtschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, entste-
hen keine zusätzlichen Kosten.

F. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht gegeben.
Das Gesetz bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteili-
gungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/3830

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/3444 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:
1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

„Entwurf eines Gesetzes zur wirkungsgleichen Übertragung von Regelun-
gen der sozialen Pflegeversicherung in das Dienstrecht und zur Änderung
sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften“.

2. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:
‚Artikel 2

Beamtenrechtsrahmengesetz
Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung

vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geändert:
1. § 26a Abs. 5 wird aufgehoben.
2. In § 44b Abs. 5 Satz 1 wird nach dem Wort „Beamten“ die Angabe „bis

zum 31. Dezember 2004“ gestrichen.‘
3. Artikel 3 wird wie folgt gefasst:

‚Artikel 3
Bundesbeamtengesetz

Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. März 1999 (BGBl. I S. 675), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Geset-
zes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geändert:
1. § 42a Abs. 5 wird aufgehoben.
2. Nach § 72b Abs. 1 Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Änderungen der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach der Arbeitszeit-
verordnung gelten für die zu leistende Arbeitszeit entsprechend.“ ‘

4. Nach Artikel 3 werden folgende Artikel 3a und 3b eingefügt:
‚Artikel 3a

Bundespersonalvertretungsgesetz
§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März

1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom
23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 3b
Bundesumzugskostengesetz

Das Bundesumzugskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), zuletzt geändert durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geändert:
1. § 12 Abs. 5 wird aufgehoben.
2. § 16 wird wie folgt gefasst:

㤠16
Übergangsvorschrift

Ist ein Mietbeitrag vor der Verkündung dieses Gesetzes bewilligt worden,
wird er nach bisherigem Recht weiter gewährt.“ ‘

Drucksache 15/3830 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

5. Artikel 5 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 5
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft, soweit in Absatz 2
nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Artikel 1 tritt am 1. November 2004 in Kraft.“

Berlin, den 29. September 2004

Der Innenausschuss
Dr. Cornelie Sonntag-Wolgast
Vorsitzende

Hans-Peter Kemper
Berichterstatter

Thomas Strobl (Heilbronn)
Berichterstatter

Silke Stokar von Neuforn
Berichterstatterin

Dr. Max Stadler
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/3830

Bericht der Abgeordneten Hans-Peter Kemper, Thomas Strobl (Heilbronn),
Silke Stokar von Neuforn und Dr. Max Stadler

I. Zum Verfahren
1. Überweisung
Der Gesetzentwurf wurde in der 118. Sitzung des Deut-
schen Bundestages am 1. Juli 2004 an den Innenausschuss
federführend sowie an den Verteidigungsausschuss, den
Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung und den
Haushaltsausschuss gemäß § 96 GO-BT zur Mitberatung
überwiesen.

2. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Verteidigungsausschuss hat in seiner 43. Sitzung am
29. September 2004 mit den Stimmen der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP empfohlen, den Gesetz-
entwurf anzunehmen.
Der Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung hat
in seiner 76. Sitzung am 29. September 2004 mit den Stim-
men der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
die Annahme des Gesetzentwurfs empfohlen.
Der Haushaltsausschuss wird seinen Bericht gemäß § 96
GO-BT gesondert abgeben.

3. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Innenausschuss hat in seiner 43. Sitzung am 22. Septem-
ber 2004 einvernehmlich die Durchführung einer öffent-
lichen Anhörung beschlossen.
Die öffentliche Anhörung hat der Innenausschuss in seiner
44. Sitzung am 27. September 2004 durchgeführt. An dieser
Anhörung haben folgende Sachverständige teilgenommen:
Ingrid Sehrbrock
Deutscher Gewerkschaftsbund
Barbara Wederhake
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di
Stefan Sieben
Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V.
Klaus Dauderstädt
Beamtenbund und Tarifunion – dbb
Dr. Volker Leienbach
Verband der privaten Krankenversicherung – PKV
Prof. Dr. jur. Matthias Pechstein
Jean-Monnet-Lehrstuhl für Öffentliches Recht
Europa-Universität Viadrina.
Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Pro-
tokoll der 44. Sitzung des Innenausschusses vom 27. Sep-
tember 2004 verwiesen (Protokoll 15/44).
Der Innenausschuss hat in seiner 45. Sitzung am 29. Sep-
tember 2004 den Gesetzentwurf abschließend beraten.

Als Ergebnis der Beratungen wurde der Gesetzentwurf der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksache 15/3444 in der Fassung des Ände-
rungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdruck-
sache 15(4)145 mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP angenommen.
Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen auf Aus-
schussdrucksache 15(4)145 wurde mit den Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP ange-
nommen.
Zuvor wurde der Änderungsantrag der Fraktion der FDP auf
Ausschussdrucksache 15(4)147 mit den Stimmen der Frak-
tionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der
Fraktion der CDU/CSU abgelehnt.
Der Änderungsantrag der FDP-Fraktion auf Ausschuss-
drucksache 15(4)147 hat einschließlich Begründung folgen-
den Wortlaut:
Der Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 (§ 4a Bundessonderzahlungsgesetz) wird

folgender neue Absatz 4 eingefügt:
Der Unterschiedsbetrag gegenüber dem nicht nach Ab-
satz 3 geminderten Betrag wird dem beim Bund nach
§ 14a des Bundesbesoldungsgesetzes gebildeten Sonder-
vermögen nach Maßgabe des § 6 des Versorgungsrück-
lagegesetzes zugeführt.

2. Artikel 3 wird gestrichen.
3. Artikel 4 wird zu Artikel 3, Artikel 5 wird zu Artikel 4.
Begründung:
Zu 1.
Von einer „wirkungsgleichen“ Übertragung des Wegfalls
der Beteiligung der Rentenversicherung am Pflegeversiche-
rungsbeitrag auf die Versorgungsempfängerinnen und Ver-
sorgungsempfänger des Bundes kann nur gesprochen wer-
den, wenn die Einsparsumme in die Versorgungsrücklage
des Bundes überführt wird. Die Änderungen im Bereich der
sozialen Pflegeversicherung sollen die Rentenversicherung
stabilisieren. Sie führen zu einer unmittelbaren Entlastung
der Rentenversicherung. Hingegen führt die Reduzierung
der Versorgungsbezüge zu einer Entlastung des Bundes-
haushalts. Der Belastung der Versorgungsempfängerinnen
und Versorgungsempfänger stünde keine entsprechende
Entlastung gegenüber. Dies ist über eine Zuführung der
Einsparsumme in die Versorgungsrücklage zu gewährleis-
ten. Bei der Versorgungsrücklage handelt es sich um ein
Sondervermögen. Für den Bereich des Bundes bestimmt das
Versorgungsrücklagegesetz vom 9. Juli 1998, dass die Mit-
tel des Sondervermögens von der Bundesbank in handelba-
ren Schuldverschreibungen angelegt werden. Die Rücklage
wird vor Zweckentfremdung geschützt und darf zweckge-

Drucksache 15/3830 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

bunden nur zur Deckung von Versorgungsausgaben verwen-
det werden. Auf diese Weise werden die Leistungen der Be-
amtenversorgung für die zukünftig in die Versorgung über-
gehenden Beamtinnen und Beamten stärker als bisher abge-
sichert.
Zu 2.
Die Gewährung eines Zuschusses an freiwillig krankenver-
sicherte Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsemp-
fängerinnen und Versorgungsempfänger bei gleichzeitigem
Wegfall des Beihilfeanspruchs erübrigt sich vor dem Hinter-
grund des Angebots des Verbandes der Privaten Kranken-
versicherungen, eine Öffnungsaktion anzubieten, wonach
die gesetzlich krankenversicherten Beamten mit einem ma-
ximalen Risikozuschlag von 30 Prozent in die normalen Be-
amtentarife wechseln können bzw. ein Zugangsrecht in den
Standardtarif ohne Risikozuschlag erhalten. Zudem trägt
die Gewährung eines hälftigen Beitragszuschusses die Ge-
fahr eines Systemwechsels in sich, der zu gravierenden Ver-
schiebungen in der deutschen Krankenversicherungs-Land-
schaft führen kann. Eine ernsthafte Prüfung ist in der Kürze
der verbleibenden Zeit nicht möglich.
Zu 3.
Folgeänderungen zu Nr. 2.
Darüber hinaus wurde der Änderungsantrag der Fraktion der
CDU/CSU auf Ausschussdrucksache 15(4)144 mit den
Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU ab-
gelehnt.
Der Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU auf Aus-
schussdrucksache 15(4)144 hat einschließlich Begründung
folgenden Wortlaut:
1. Artikel 3 wird gestrichen.
2. Artikel 4 wird zu Artikel 3, Artikel 5 wird zu Artikel 4.
Begründung:
Zu 1.
In der Anhörung des Innenausschusses zu diesem Gesetz-
entwurf am 27. September 2004 sind vom PKV-Verband so-
wie vom dbb zwei Alternativmodelle zur Lösung des mit
Artikel 3 aufgegriffenen Problems vorgestellt und erläutert
worden.
Gleichzeitig haben die Ausführungen der Sachverständigen
gezeigt, dass Artikel 3 nicht unverändert in Kraft treten
kann, weil z. B. in der derzeitigen Fassung das Entstehen
einer Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung
für Beamte mit GKV-Beitragszuschuss und ohne Beihilfean-
spruch nicht ausgeschlossen werden kann.
Bliebe Artikel 3 Bestandteil dieses Gesetzes, würde die ab-
schließende Beratung in Ausschuss und Plenum bereits in
der gleichen Woche erfolgen, in der die Anhörung stattfand.
Eine ernsthafte Prüfung der Alternativen ist in so kurzer
Zeit nicht möglich. Artikel 3 sollte daher herausgelöst und
als eigenständiges Vorhaben weiter beraten werden.
Zu 2.
Folgeänderungen zu Nr. 1.

II. Zur Begründung
1. Soweit der Innenausschuss den Gesetzentwurf unverän-

dert angenommen hat, wird auf die Begründung auf
Bundestagsdrucksache 15/3444 Bezug genommen.

2. Die vom Innenausschuss auf Grundlage des Änderungs-
antrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdruck-
sache 15(4)145 vorgenommenen Änderungen begründen
sich im Wesentlichen wie folgt:
Zu Nummer 2 (Artikel 2 des Beamtenrechtsrahmen-

gesetzes)
Durch die vorgenommene Ergänzung in Nummer 2 sol-
len die Länder ohne zeitliche Begrenzung durch den
Rahmengesetzgeber selbst darüber entscheiden, ob sie
die Möglichkeit der Gewährung arbeitsmarktpolitischen
Altersurlaubs bereits nach Vollendung des fünfzigsten
Lebensjahres einräumen wollen.
Zu Nummer 3 (Artikel 3 des Bundesbeamtengesetzes)
Mit der Anfügung des neuen Satzes 3 an Absatz 1 wird
klargestellt, dass sich Änderungen der regelmäßigen
Wochenarbeitszeit nach der Arbeitszeitverordnung, die
für alle Beschäftigten gelten, auch auf bereits in Alters-
teilzeit befindliche Beschäftigte entsprechend erstre-
cken. Da die Regelung die zu leistende Arbeitszeit zum
Gegenstand hat, ist auch hinreichend klar, dass sie ledig-
lich die noch aktiv in der Arbeitsphase befindlichen Be-
schäftigten erfasst, nicht jedoch solche, die sich bereits
in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden.
Mit der bisherigen Fassung von Artikel 3 sollte Beam-
tinnen und Beamten, die Mitglieder der gesetzlichen
Krankenversicherung sind, ein Beitragszuschuss zu ih-
ren Krankenversicherungsbeiträgen gewährt werden und
gleichzeitig der Beihilfeanspruch entfallen. Damit soll-
ten insbesondere Beamtinnen und Beamte begünstigt
werden, die aus gesundheitlichen Gründen (Behinde-
rung/Vorerkrankungen) nicht oder nur unter unzumutba-
ren Bedingungen eine Mitgliedschaft in einer privaten
Krankenversicherung begründen können. Im Zusam-
menhang mit der Anhörung des Innenausschusses zu
diesem Gesetzentwurf hat der Verband der privaten
Krankenversicherung in Aussicht gestellt, diesem Perso-
nenkreis zumutbare Bedingungen anzubieten. Das An-
gebot muss aber noch konkretisiert werden und es bedarf
gründlicher Prüfung, ob damit eine dauerhafte Lösung
des Problems bewirkt werden kann. Im Rahmen dieses
Gesetzgebungsvorhabens, das wegen Artikel 1 beson-
ders eilbedürftig ist, kann eine solche Prüfung nicht er-
folgen. Daher muss die vorgesehene Regelung zunächst
zurückgestellt werden.
Zu Nummer 4
Artikel 3a des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Durch eine Aufhebung der Mindestwochenzahl von
18 Stunden zur Wählbarkeit von Teilzeitbeschäftigten in
den Personalrat wird die Gleichbehandlung von Teilzeit-
kräften gegenüber von Vollzeitkräften sichergestellt. Zu-
gleich wird damit einer Forderung der Kommission der
Europäischen Gemeinschaft Rechnung getragen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/3830

Artikel 3b des Bundesumzugskostengesetzes
Nummer 1
Die verwaltungsaufwändige Prüfung der Anspruchsvor-
aussetzungen und der Überwachung von Mietbeiträgen
haben zu der Entscheidung geführt, diese nicht mehr zu
zahlen. Außerdem gingen die ohnehin schon wenigen
Anwendungsfälle in der Vergangenheit stark zurück.
Nummer 2
Die Übergangsregelung berücksichtigt die Bestandsfälle
und gewährt Vertrauensschutz für alle bis zu dieser Än-
derung bewilligten Fälle.
Zu Nummer 5
Der überwiegende Teil der Regelungen des auf der
Grundlage des Änderungsantrags überarbeiteten Gesetz-
entwurfs soll zum 1. Januar 2005 in Kraft treten, so dass
dies als Regelfall in Absatz 1 vorzusehen ist. Das frühere
Inkrafttreten des Artikels 1 wird als Ausnahme nunmehr
in Absatz 2 geregelt.

3. Die Koalitionsfraktionen betonen, politisch sei ent-
schieden worden, alle Veränderungen in den sozialen
Sicherungssystemen wirkungsgleich auf das Beamten-
recht zu übertragen. Es gehe hierbei um die Herstellung
sozialer Symmetrie. Niemand könne verstehen, wenn
Beamtinnen und Beamte von der Reform der sozialen
Sicherungssysteme ausgenommen würden. Aus Grün-
den der Verwaltungsvereinfachung und des Bürokratie-
abbaus solle die Verrechnung bei der Pflegeversicherung
nicht monatlich, sondern mit den jährlichen Sonderzah-
lungen erfolgen.
Die Entfristung der Regelung zur Verwendung von Be-
amtinnen und Beamten in Teildienstfähigkeit verfolge
das Ziel, Frühpensionierungen zu vermeiden, bzw. die-
sen entgegenzuwirken.
Mit der im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehenen
Gewährung eines Beitragszuschusses an freiwillig in der
gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beamtin-
nen und Beamte habe eine seit langem beklagte Ge-
rechtigkeitslücke geschlossen werden sollen. In der An-
hörung des Innenausschusses sei jedoch seitens der
privaten Krankenversicherung signalisiert worden, für
den Kreis der behinderten oder vorerkrankten Beamtin-
nen und Beamten eine bezahlbare Öffnungsperspektive

zu bieten. Man wolle dies prüfen, dürfe aber das lau-
fende Gesetzgebungsverfahren nicht gefährden, weshalb
man von dem ursprünglichen Vorhaben zunächst wieder
Abstand genommen habe. Die Entwicklung werde aber
sehr sorgfältig beobachtet.
Die Fraktion der CDU/CSU begrüßt die Zurückstel-
lung der Regelung zum hälftigen Beitragszuschuss zur
gesetzlichen Krankenversicherung. Die Thematik ver-
diene eine gründliche Beratung; der PKV solle die Mög-
lichkeit gegeben werden, ihr Angebot zu konkretisieren.
Befürwortet werde auch die vorgesehene Regelung zur
Teildienstfähigkeit; allerdings sei in der Praxis zu be-
merken, dass von dieser Regelung nach wie vor nur
zögerlich Gebrauch gemacht werde, was auch an Vor-
behalten der Behördenleiter liegen möge. Es wäre wün-
schenswert, wenn sich dies nunmehr ändere.
Das Hauptproblem des Gesetzentwurfs liege in der ge-
planten wirkungsgleichen Übertragung der Regelungen
der sozialen Pflegeversicherung in das Dienstrecht. In
der Anhörung sei deutlich geworden, dass wegen der
Unterschiedlichkeit der Systeme keine eigentliche Wir-
kungsgleichheit erreicht werden könne. Wenn über-
haupt, verdiene der Vorschlag des Deutschen Beamten-
bundes Zustimmung, wonach Leistungen für die Pflege
dem Beihilfebereich zuzuordnen seien und diesem zu-
gute kommen sollten. Da die Fraktion der CDU/CSU
aber bereits die im Bereich der gesetzlichen Versiche-
rung vorgenommenen Änderungen abgelehnt habe,
lehne sie auch deren Übertragung ab.
Die Fraktion der FDP befürwortet ebenfalls die vorge-
sehene Entfristung der Regelungen zur Teildienstfähig-
keit für Beamtinnen und Beamte. Erfreulich sei auch,
dass von dem Vorschlag eines Zuschusses an freiwillig
gesetzlich krankenversicherte Beamtinnen und Beamte
Abstand genommen worden sei. In diesem Bereich gebe
es im Übrigen keinerlei Regelungsbedürfnis, da die PKV
den Betroffenen bereits ein Angebot zum Wechsel
gemacht habe. Von einer „Wirkungsgleichheit“ der
Übertragung des Wegfalls der Beteiligung der Renten-
versicherung am Pflegeversicherungsbeitrag auf die
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfän-
ger des Bundes könne im Übrigen nur dann gesprochen
werden, wenn die gesamte Einsparsumme in die Ver-
sorgungsrücklage des Bundes überführt werde. Da der
Gesetzentwurf der Regierungskoalition dem nicht ent-
spreche, lehne man ihn ab.

Berlin, den 29. September 2004
Hans-Peter Kemper
Berichterstatter

Thomas Strobl (Heilbronn)
Berichterstatter

Silke Stokar von Neuforn
Berichterstatterin

Dr. Max Stadler
Berichterstatter

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