BT-Drucksache 15/3829

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/3416- Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungsgesetz - EinsatzVG)

Vom 29. September 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/3829
15. Wahlperiode 29. 09. 2004

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 15/3416 –

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Versorgung bei besonderen
Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungsgesetz – EinsatzVG)

A. Problem
Die Bundesrepublik Deutschland hat sich entschieden, im internationalen Rah-
men durch Auslandseinsätze von Soldatinnen und Soldaten, Beamtinnen und
Beamten sowie sonstigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes gesteigerte
Verantwortung zu übernehmen. Der Außenverantwortung und den neuen Her-
ausforderungen wird die bisherige Absicherung der Soldatinnen und Soldaten,
Beamtinnen und Beamten sowie der sonstigen Angehörigen des öffentlichen
Dienstes und der engsten Angehörigen nach den Regelungen in den jeweiligen
Versorgungsgesetzen nicht in vollem Umfange gerecht.

B. Lösung
Der Gesetzentwurf passt das Versorgungsrecht bei Auslandseinsätzen den ver-
änderten Anforderungen mit folgenden wesentlichen Neuregelungen an:
– Schaffung eines neuen Instituts „Einsatzversorgung“ und eines neuen Be-

griffs „Einsatzunfall“ in Soldaten- und Beamtenversorgung für Soldatinnen
und Soldaten sowie Beamtinnen und Beamte im Auslandseinsatz.

– Die statusabhängig zu gewährende Einsatzversorgung umfasst grundsätzlich
alle Leistungen der Dienstunfallfürsorge mit folgenden Besonderheiten:
l Stets Gewährung der erhöhten (sog. qualifizierten) Unfallversorgung bei

Einsatzunfällen und einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom
Hundert.

l Ausgleichszahlung nach Soldatenversorgungsgesetz an Angehörige an-
derer Statusgruppen außer Berufssoldaten und Beamten.

l Anhebung der Beträge für die einmalige Entschädigung und die einma-
lige Unfallentschädigung, insbesondere für hinterbliebene Ehegatten und
versorgungsberechtigte Kinder für Inlands- und Auslandsunfälle.

l Vereinfachung der Leistungsregelungen zum vermögensrechtlichen
Schadensausgleich in besonderen Fällen.

– Neben den Rechtsanpassungen im Hinblick auf besondere Auslandsverwen-
dungen treten eine redaktionelle Berichtigung des Sonderzahlungsrechts des
Bundes sowie eine Änderung im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung.

Einstimmige Annahme

Drucksache 15/3829 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

C. Alternativen
Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Die Kosten für die versorgungsrechtlichen Verbesserungen sind unmittelbar
von Anzahl und Ausmaß möglicher Einsatzunfälle abhängig und daher nicht
abschließend quantifizierbar.
Zusätzlicher Vollzugsaufwand für die öffentliche Hand ist nicht zu erwarten.

E. Sonstige Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Ver-
braucherpreisniveau, entstehen nicht.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/3829

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/3416 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:
1. Artikel 4 wird wie folgt gefasst:

‚Artikel 4
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

In § 94 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des
Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch … geän-
dert worden ist, wird der Punkt am Ende der Nummer 2 durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
„3. Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a

versichert sind, wenn diese an einer besonderen Auslandsverwendung
im Sinne des § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes oder des § 63c des
Soldatenversorgungsgesetzes teilnehmen.“‘

2. Artikel 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „1. Juni 2003“ durch die Angabe „1. De-

zember 2002“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Artikel 2 Nr. 5“ durch die Angabe

„Artikel 2 Nr. 6“ ersetzt.

Berlin, den 29. September 2004

Der Innenausschuss
Dr. Cornelie Sonntag-Wolgast
Vorsitzende

Hans-Peter Kemper
Berichterstatter

Clemens Binninger
Berichterstatter

Silke Stokar von Neuforn
Berichterstatterin

Dr. Max Stadler
Berichterstatter

Drucksache 15/3829 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Hans-Peter Kemper, Clemens Binninger,
Silke Stokar von Neuforn und Dr. Max Stadler

I. Zum Verfahren
1. Überweisung
Die Vorlage wurde in der 116. Sitzung des Deutschen Bun-
destages am 30. Juni 2004 an den Innenausschuss zur feder-
führenden Beratung sowie an den Auswärtigen Ausschuss,
den Verteidigungsausschuss und den Haushaltsausschuss
gem. § 96 GO zur Mitberatung überwiesen.

2. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Auswärtige Ausschuss hat in seiner 47. Sitzung am
29. September 2004 einstimmig empfohlen, den Gesetzent-
wurf anzunehmen.
Der Verteidigungsausschuss hat in seiner 42. Sitzung am
22. September 2004 einstimmig empfohlen, den Gesetzent-
wurf anzunehmen, mit der Maßgabe, dass das Inkrafttreten
des Gesetzes auf den 1. Dezember 2002 festgelegt wird.
Der Haushaltsausschuss wird seinen Bericht gem. § 96 GO
gesondert abgeben.

3. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
15/3416 in seiner 45. Sitzung am 29. September 2004 ab-
schließend beraten. Als Ergebnis der Beratungen wurde der
Gesetzentwurf in der Fassung der Änderungsanträge der
Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksachen 15(4)137
und 15(4)141 einstimmig angenommen.
Die Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen auf Aus-
schussdrucksachen 15(4)137 und 15(4)141 wurden jeweils
einstimmig angenommen.
Daraufhin hat die Fraktion der CDU/CSU ihren Änderungs-
antrag auf Ausschussdrucksache 15(4)136 für erledigt er-
klärt.
Der Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU auf Aus-
schussdrucksache 15(4)136 hat einschließlich Begründung
folgenden Wortlaut:
„Der Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 11 Absatz 1 wird die Angabe „1. Juni 2003“

durch die Angabe „1. Dezember 2002“ ersetzt.
2. a) In Nr. 4 (§ 31a BeamtVG) wird folgender neue

Absatz 5 eingefügt:
„(5) Einsatzbedingt versehrte Beamte haben einen

besonderen Rechtsanspruch, bei ihrem bisherigen
Dienstherrn oder im übrigen öffentlichen Dienst nach
Eignung weiterbeschäftigt zu werden. Das Nähere re-
gelt eine Rechtsverordnung.“

b) In Nr. 10 (§ 63c SVG) wird folgender neue Absatz 7
eingefügt:
„(7) Einsatzbedingt versehrte Soldaten haben einen

besonderen Rechtsanspruch, im Wehrdienstverhältnis

oder im zivilen öffentlichen Dienst, vorzugsweise im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Vertei-
digung, nach Eignung weiterbeschäftigt zu werden.
Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.“

Begründung
Zu 1.:
Der Gesetzentwurf sieht das In-Kraft-Treten mit Wirkung
vom 1. Juni 2003 vor, um in jedem Falle noch die Opfer des
terroristischen Anschlags in Kabul am 7. Juni 2003 zu erfas-
sen.
Es darf aber nicht übersehen werden, dass der Auslöser für
die durch den Verteidigungsausschuss am 15. Januar 2003
ergangene einstimmige Aufforderung an die Bundesregie-
rung zur Anpassung des Versorgungsrechts der Hubschrau-
berabsturz vom 21. Dezember 2002 war, der sich ebenfalls
in Kabul ereignete.
Auch die dort betroffenen Soldaten bzw. deren Hinterblie-
bene sollten aufgrund der gleichen Gefährdungslage, denen
sie ausgesetzt waren, nunmehr ohne weitere Rechtsun-
sicherheit die gesteigerten Versorgungsleistungen nachträg-
lich erhalten.
Zu 2.:
Bislang unberücksichtigt im Gesetzentwurf der Bundesre-
gierung ist der Grundsatz, einsatzbedingt versehrte Beamte
und Soldaten möglichst bei ihrem bisherigen Dienstherrn
weiter einzusetzen.
Diese Ergänzung ist daher aus Fürsorgegründen geboten.
In der Rechtsverordnung, zu der § 31a BeamtVG Abs. 5
bzw. § 63c Abs. 7 SVG ermächtigt, ist der Anspruch auf
Weiterbeschäftigung nach der Rechtsstellung der Betroffe-
nen zu differenzieren. Für Berufssoldaten und Soldaten auf
Zeit ist ein Weiterbeschäftigungsanspruch im öffentlichen
Dienst bzw. im Wehrdienstverhältnis unverzichtbar. Bei
Soldaten, die auf Grund des WPflG Wehrdienst leisten
(Grundwehrdienstleistende, freiwillig länger Dienende und
Wehrübende) sind andere Lösungen zu prüfen. So kann ein
Anspruch auf bevorzugte Einstellung in den öffentlichen
Dienst festgeschrieben werden.

II. Zur Begründung
1. Soweit der Innenausschuss den Gesetzentwurf unverän-

dert angenommen hat, wird auf die Begründung in
Drucksache 15/3416 Bezug genommen.

2. Die vom Innenausschuss auf Grundlage des Änderungs-
antrags auf Ausschussdrucksache 15(4)141 vorgenom-
menen Änderungen begründen sich im Wesentlichen wie
folgt:

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/3829

Zu Artikel 4 (§ 94 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch)

Im Rahmen der Auslandseinsätze werden Bundeswehr, Po-
lizei, THW usw. dazu übergehen, in vertretbarem Umfang
Arbeitnehmer in besondere Auslandsverwendungen zu sen-
den. In diesen Auslandseinsätzen können die Arbeitnehmer
wie Beamte und Soldaten einer besonderen Gefährdungs-
lage ausgesetzt sein. Dies erfordert eine vergleichbare
soziale Absicherung. Dies gilt auch für zu internationalen
Organisationen beurlaubte Personen (z. B. zur NATO).
Verwendungen in einem besonderen Auslandseinsatz sind
u. a. die Entsendung im Rahmen eines militärischen Kontin-
gents, Maßnahmen, die im Ausland zur Vorbereitung oder
begleitend ausgeübt werden (z. B. kurzfristige Instandset-
zung eines Luftfahrzeuges am ausländischen Ort der beson-
deren Verwendung) sowie Dienstreisen zu Orten der beson-
deren Auslandsverwendung.
Zu Artikel 11 Abs. 2 (§ 47 des Soldatenversor-

gungsgesetzes)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die im Zu-
sammenhang mit den Sonderzahlungen stehende Regelung
des § 47 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG), deren
Änderung nicht in Artikel 2 Nr. 5, sondern in Artikel 2 Nr. 6
vorgesehen ist, soll rückwirkend zum 1. Januar 2004 in
Kraft treten.
Die Fraktionen begrüßen übereinstimmend die Zielsetzung
des Gesetzentwurfs. Angesichts der Vielzahl der Ausland-
seinsätze, die Konsequenz aus der gesteigerten Übernahme
internationaler Verantwortung seitens der Bundesrepublik
Deutschland seien, müssten diejenigen, die das Risiko trü-
gen, der besonderen Fürsorge des Staates sicher sein. Die

Verbesserung der besonderen Unfallfürsorge in diesem Be-
reich sei überfällig.
Die Koalitionsfraktionen erläutern, durch die Rückdatie-
rung auf den 1. Dezember 2002 könne denjenigen, die Op-
fer des Hubschrauberabsturzes vom 21. Dezember 2002 in
Kabul geworden seien, auch eine Einmalzahlung geleistet
werden. Man sei zunächst davon ausgegangen, dies auch
außergesetzlich regeln zu können. Jetzt werde Rechtssicher-
heit geschaffen.
Die im Änderungsantrag der Unionsfraktionen verfolgte
Zielsetzung der Weiterverwendung einsatzbedingt Versehr-
ter im öffentlichen Dienst werde geteilt. Bei einer gesetzli-
chen Beschäftigungsverpflichtung stellten sich jedoch eine
Reihe schwieriger (verfassungs-)rechtlicher Probleme, etwa
unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung oder in Be-
zug auf die Konkurrenz zum Schwerbehindertenrecht, die
noch nicht gelöst seien. Man dürfe das jetzige Gesetzge-
bungsverfahren nicht verzögern, das im Unionsantrag ver-
folgte Ziel werde jedoch weiterverfolgt.
Die Fraktion der CDU/CSU begrüßt die vorgenommene
Vordatierung des Gesetzes auf den 1. Dezember 2002. Nicht
alles sei jedoch mit Geld zu regeln, weshalb man mit dem
Änderungsantrag den einsatzbedingt Versehrten die Pers-
pektive einer neuen Verwendung beim Dienstherrn habe er-
öffnen wollen. Die Schwierigkeiten bei der rechtlichen Um-
setzung würden jedoch anerkannt. Da die Koalitionsfraktio-
nen signalisiert hätten, hier zu einer gemeinsamen Lösung
zu kommen, werde der Änderungsantrag für erledigt erklärt.
Die Fraktion der FDP erklärt, sie habe bereits in der 1. Le-
sung des Gesetzentwurfs eine Vordatierung gefordert. Dem
Anliegen sei Rechnung getragen worden, man werde dem
Gesetzentwurf daher zustimmen.

Berlin, den 29. September 2004
Hans-Peter Kemper
Berichterstatter

Clemens Binninger
Berichterstatter

Silke Stokar von Neuforn
Berichterstatterin

Dr. Max Stadler
Berichterstatter

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