BT-Drucksache 15/3498

zu dem Elften Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) -15/2537, 15/3076, 15/3304-

Vom 30. Juni 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/3498
15. Wahlperiode 30. 06. 2004

Beschlussempfehlung und Bericht
des Vermittlungsausschusses

zu dem Elften Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG)
und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
– Drucksachen 15/2537, 15/3076, 15/3304 –

Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Klaus Brandner
Berichterstatter im Bundesrat: Staatsminister GernotMittler

Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 108. Sitzung am 6. Mai 2004 beschlos-
sene Elfte Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und der
Außenwirtschaftsverordnung (AWV) wird nach Maßgabe der in der Anlage zu-
sammengefassten Beschlüsse geändert.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsaus-
schuss beschlossen, dass imDeutschen Bundestag über die Änderungen gemein-
sam abzustimmen ist.

Berlin, den 30. Juni 2004

Der Vermittlungsausschuss
Dr. Henning Scherf
Vorsitzender

Klaus Brandner
Berichterstatter

GernotMittler
Berichterstatter

Drucksache 15/3498 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Anlage

Elftes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG)
und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)

ZuArtikel 1 Nr. 3 – neu – (§ 31Abs. 2 – neu –AWG)
DemArtikel 1 wird folgende Nummer 3 angefügt:
,3. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherigeWortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Ein Rechtsgeschäft im Zusammenhang mit
dem Erwerb eines gebietsansässigen Unternehmens,
für das nach § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 5 eine Meldepflicht
verbunden mit einer Ermächtigung der Bundesregie-
rung besteht, den Erwerb innerhalb einer bestimmten
Frist zu untersagen, ist bis zum Ablauf dieser Frist
schwebend unwirksam. Das Rechtsgeschäft wird nach
Ablauf der Frist wirksam, falls die Behörde vor Frist-
ablauf keine anderweitige Entscheidung trifft.“‘

ZuArtikel 2 Nr. 1 (§ 52 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AWV),
Nr. 2 Buchstabe b (§ 70 Abs. 1 Nr. 9
– neu – AWV)

Artikel 2 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 § 52 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „bedarf der Ge-
nehmigung“ durch die Wörter „ist vom Erwerber dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu mel-
den“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Bundesministerium fürWirtschaft und Ar-

beit kann den Erwerb innerhalb eines Monats nach
Eingang der vollständigen Unterlagen über den Er-
werb untersagen, soweit dies erforderlich ist, um we-
sentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik
Deutschland zu gewährleisten.“

2. In Nummer 2 wird Buchstabe b wie folgt gefasst:
,b) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9. entgegen § 52 Abs. 1 einen ausländischen Erwerb
nicht dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit meldet oder gegen eine Untersagungsver-
fügung nach § 52 Abs. 2 verstößt, oder“.‘

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