BT-Drucksache 15/3193

Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung der Umsatzgrenze bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten

Vom 25. Mai 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/3193
15. Wahlperiode 25. 05. 2004

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Dr. Michael Meister, Heinz Seiffert, Otto Bernhardt,
Leo Dautzenberg, Georg Fahrenschon, Klaus-Peter Flosbach, Volker Kauder,
Manfred Kolbe, Hans Michelbach, Stefan Müller (Erlangen), Peter Rzepka,
Norbert Schindler, Christian Freiherr von Stetten, Elke Wülfing und der Fraktion
der CDU/CSU

Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung der Umsatzgrenze bei der
Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten

A. Problem
Seit 1968 können Unternehmer die Umsatzsteuer auf Antrag nach vereinnahm-
ten Entgelten berechnen, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Jahr
nicht mehr als 250 000 DM bzw. 125 000 Euro betragen hat. Abweichend hier-
von gilt für Unternehmer in den neuen Ländern für die Zeit vom 1. Januar 1996
bis zum 31. Dezember 2004 eine Umsatzgrenze von 1 Mio. DM bzw. 500 000
Euro. Mit diesen Regelungen sollen insbesondere den Liquiditätsengpässen
kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung getragen werden. Ziel dieses
Gesetzes ist eine Anpassung der Umsatzgrenzen an die heutigen Verhältnisse
sowie eine Vereinheitlichung des Steuerrechts.

B. Lösung
Die Umsatzgrenze, bis zu der ein Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten
Entgelten berechnen kann, wird zeitlich unbefristet auf einheitlich 500 000
Euro für Unternehmen in allen Bundesländern angehoben.

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
1. Haushaltseinnahmen/-ausgaben ohne Vollzugsaufwand
Bei einer Anhebung der Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung nach § 20 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 UStG von 125 000 Euro auf 500 000 Euro kommt es zu einer ein-
maligenUmsatzsteuerverschiebung durch die zeitverschobene Steuerentstehung
und -vereinnahmung von schätzungsweise 700 Mio. Euro.
2. Vollzugsaufwand
Nicht quantifizierbar.

E. Sonstige Kosten
Nicht quantifizierbar.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/3193

Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung der Umsatzgrenze bei der
Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Der § 20 des Umsatzsteuergesetzes 1999 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270),
das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „125 000“
durch die Angabe „500 000“ ersetzt.

2. Der Absatz 2 wird aufgehoben.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Berlin, den 25. Mai 2004

Dr. Michael Meister
Heinz Seiffert
Otto Bernhardt
Leo Dautzenberg
Georg Fahrenschon
Klaus-Peter Flosbach
Volker Kauder
Manfred Kolbe
Hans Michelbach
Stefan Müller (Erlangen)
Peter Rzepka
Norbert Schindler
Christian Freiherr von Stetten
Elke Wülfing
Dr. Angela Merkel, Michael Glos und Fraktion

Drucksache 15/3193 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Begründung

A. Allgemeiner Teil
Die Umsatzsteuer ist grundsätzlich nach vereinbarten Ent-
gelten (Soll-Besteuerung) zu berechnen. Die Steuer entsteht
also mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die
Leistung ausgeführt wurde. In bestimmten Fällen sieht das
Gesetz die so genannte Ist-Besteuerung vor. Hierbei entsteht
die Steuer erst mit Vereinnahmung des Entgelts (§ 20 UStG)
– also regelmäßig zu einem späteren Zeitpunkt. Vorausset-
zung ist, dass der Gesamtumsatz im vorangegangenen Jahr
nicht mehr als 125 000 Euro (in den neuen Ländern bis
Ende 2004: 500 000 Euro) betragen hat oder keine Buch-
führungspflicht besteht oder die Umsätze von einem Ange-
hörigen der freien Berufe getätigt werden. Die Ist-Besteue-
rung soll den Liquiditätsengpässen der kleinen und mittle-
ren Unternehmen aufgrund schleppender Zahlungseingänge
entgegenwirken.

B. Besonderer Teil
Die Umsatzgrenze von 250 000 DM bzw. 125 000 Euro gilt
im Wesentlichen unverändert seit 1968, so dass eine Anpas-
sung aufgrund der veränderten wirtschaftlichen Umstände
gerechtfertigt ist. Mit der Anhebung der Umsatzgrenze auf
bundeseinheitlich 500 000 Euro werden die Wachstums-

und Beschäftigungsgrundlagen kleiner und mittlerer Unter-
nehmen sowohl in den alten als auch in den neuen Ländern
gestärkt. Mitnahmeeffekte können durch diese Grenze noch
vermieden werden. Zugleich wird durch die Angleichung
der Umsatzgrenzen eine unterschiedliche Rechtsanwendung
überflüssig, so dass ein Beitrag zur Rechtsvereinheitlichung
geleistet wird und auch eine Notifizierung als staatliche Bei-
hilfe nicht mehr erforderlich ist.
Die Ausdehnung der Ist-Besteuerung orientiert sich an den
europarechtlichen und haushaltspolitischen Erfordernissen.
Die für das deutsche Recht verbindliche 6. EG-Richtlinie
schreibt in Artikel 10 Abs. 1 vor, dass für die Entstehung
der Umsatzsteuerschuld grundsätzlich der Zeitpunkt der
Lieferung des Gegenstandes oder der Erbringung der
Dienstleistung entscheidend ist. Grundsätzlich knüpft die
Umsatzsteuer als Verkehrsteuer an die Leistungserbringung
und nicht an den Zahlungsvorgang an. Ausnahmsweise
kann jedoch nach Artikel 10 Abs. 2 für bestimmte Umsätze
oder Gruppen von Steuerpflichtigen hiervon abgewichen
werden; eine konkrete Umsatzgrenze gibt Artikel 10 Abs. 2
nicht vor.
Die einmaligen haushalterischen Folgen sind angesichts der
verfolgten Ziele vertretbar.

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