BT-Drucksache 15/3113

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -15/2820, 15/3064- Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung und Förderung des Fachkräftenachwuchses und der Berufsausbildungschancen der jungen Generation (Berufsausbildungssicherungsgesetz - BerASichG)

Vom 6. Mai 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/3113
15. Wahlperiode 06. 05. 2004

Änderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Gesine Lötzsch und Petra Pau

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksachen 15/2820, 15/3064 –

Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung und Förderung des
Fachkräftenachwuchses und der Berufsausbildungschancen der jungen
Generation (Berufsausbildungssicherungsgesetz – BerASichG)

Der Bundestag wolle beschließen:
1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz 1 wird die Angabe „30. September“ in die Angabe „1. Sep-
tember“ geändert.

b) Absatz 7 Nr. 2 wird gestrichen.
c) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Die erforderliche Anzahl zusätzlicher Ausbildungsplätze ist die,
um einen Zuschlag von 15 Prozent erhöhte Anzahl, der am Stichtag bei der
Bundesagentur für Arbeit bundesweit gemeldeten, noch nicht vermittelten
Bewerber für Berufsbildungsstellen, zuzüglich der Bewerber, die nach der
Statistik der Bundesagentur für Arbeit in Alternativen ausgewichen sind,
ihremWunsch zur Vermittlung in betriebliche Ausbildung aber ausdrück-
lich aufrecht erhalten haben.“

2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Im Satz 1 werden nach den Wörtern „wenn die Bundesregierung“ die

Wörter „,nach Beratung mit den Sozialpartnern,“ und nach den Wörtern
„durch Kabinettbeschluss“ die Angabe „bis spätestens 15. September
eines jeden Jahres“ eingefügt.

b) Satz 1 Nr. 1 und 2 wird gestrichen.
c) Im Satz 2 wird das Wort „September“ in das Wort „August“ geändert.

3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Im Rahmen der Förderung der Bereitstellung der erforderlichen
Anzahl zusätzlicher Ausbildungsplätze werden vorrangig zusätzliche
betriebliche Ausbildungsplätze gefördert. Zuwendungen können Arbeit-
geber erhalten, die in Ausbildungsberufen mit Fachkräftemangel ausbil-
den und dabei ausreichende berufs- und sozialpädagogische Begleitung
sicherstellen können.“

Drucksache 15/3113 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

b) Absatz 2 wird gestrichen.
c) Absatz 3 wird Absatz 2 und die Nummer 2 gestrichen.

4. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Beim Berufsbildungsfond wird ein Beirat gebildet, der die Bundesregie-
rung und das Bundesverwaltungsamt in Kooperation mit der Bundes-
agentur für Arbeit beim Vollzug dieses Gesetzes beratend unterstützt.“

b) In Absatz 1 Satz 2 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und fol-
gender Halbsatz angefügt:
„insbesondere nimmt der Beirat zu Fragen des Fachkräftemangels und
der Fachkräfteentwicklung Stellung und entwickelt Qualitätskriterien für
Förderpraxis.“

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Dem Beirat gehören je sechs Vertreter der Arbeitgeber- und Ar-

beitnehmer an sowie je zwei Beauftragte des Bundes und der Länder. Be-
auftragte der Arbeitgeber werden auf Vorschlag der auf Bundesebene
bestehenden Zusammenschlüsse der Kammern, Arbeitgeberverbände und
Unternehmensverbände berufen. Die Beauftragten der Arbeitnehmer
werden auf Vorschlag der auf Bundesebene bestehenden Gewerkschaf-
ten, die Beauftragten des Bundes auf Vorschlag der Bundesregierung und
die Beauftragten der Länder auf Vorschlag des Bundesrates, vom Bun-
desministerium für Bildung und Forschung berufen. An den Sitzungen
des Beirates können je ein Beauftragter des Bundesinstituts für Berufsbil-
dung und der Bundesagentur für Arbeit teilnehmen. Die Beauftragten des
Bundesinstituts für Berufsbildung und der Bundesagentur für Arbeit wer-
den von deren jeweiligen Präsidenten bzw. Vorstand entsandt.“

5. Dem § 20 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Insbesondere entwickelt das Bundesinstitut für Berufsbildung Qualitäts-
kriterien für die zu fördernden Ausbildungsplätze und evaluiert die Förder-
praxis unter Qualitätsgesichtspunkten.“

Berlin, den 6. Mai 2004
Petra Pau
Dr. Gesine Lötzsch

Begründung
Zu Nummer 1 (§ 2 Begriffsbestimmung)
Zu Buchstabe a
Der 30. September ist für unvermittelte Jugendliche ein zu später Zeitpunkt, um
noch mit Mitteln dieses Gesetzes eine Berufsausbildung mit Regeldauer zu
beginnen. Ziel sollte es sein, dies zum 1. September zu erreichen.
Zu Buchstabe b
Auf außerbetriebliche Berufsausbildungsverhältnisse sollte verzichtet werden,
da sie dem Zweck und dem Ziel des Gesetzes widersprechen und den Eindruck
vermitteln, die betriebliche Förderung würde ihre Wirkung von vornherein ver-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/3113

fehlen. Auch sollte der Kritik begegnet werden, der Fond würde primär außer-
betriebliche Ausbildungsverhältnisse fördern.
Zu Buchstabe c
Die Bemessungsgrundlage für notwendige zusätzliche außerbetriebliche Aus-
bildungsplätze ist in der bisherigen Fassung zu gering gewählt. In der Gesetzes-
begründung des BMBF wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Zahl
der Ausbildungsplätze im Hinblick auf den demografischen Wandel deutlich zu
erhöhen ist und dass auch ein ausreichendes Ausbildungspotenzial vorhanden
sei, weil eben die Zahl der ausbildungssuchenden Jugendlichen deutlich höher
ist als die Zahl der zum 30. September gemeldeten unvermittelten Bewerber
(vgl. Begründung § 2 Abs. 5). Es ist völlig unverständlich, dass die Aussage
im Gesetzentwurf keine Berücksichtigung findet. Um hier zu harten und admi-
nistrierbaren Daten zu kommen, soll zumindest die Zahl derjenigen Bewerber
berücksichtigt werden, die auf Alternativen verwiesen wurden, aber weiterhin
als Ausbildungssuchende registriert wurden.
Das waren in 2003 46 000 Jugendliche. Die Zahl der am 30. September gemel-
deten unbesetzten Stellen kann nicht berücksichtigt werden, da sie durch die
Unternehmen beliebig beeinflussbar ist und die Unternehmen auch nicht ver-
pflichtet sind, unbesetzt gemeldete Ausbildungsstellen zu besetzen. Es handelt
sich um eine zumindest teilweise fiktive Größe und garantiert daher keinerlei
Entlastung. Folglich kann sie nicht gegen tatsächliche Bewerberinnen und Be-
werber aufgerechnet werden. Im Prinzip könnten so die Unternehmen durch
fiktive Meldungen die Auslösung des Gesetzes verhindern (vgl. Stellungnah-
men des Sachverständigen Kath ( BiBB) bei der Anhörung am 23. April 2004
im Deutschen Bundestag).
Zu Nummer 2 (§ 3 Auslösungen der Förderung und Finanzierung)
Zu Buchstabe a
Die Förderung und Finanzierung sollte mit den Sozialpartnern beraten werden
und (siehe oben) bis spätestens 15. September eines jeden Jahres feststehen.
Zu den Buchstaben b und c
Die Buchstaben b und c lassen Beliebigkeit bzw. zu viele Interpretationen zu;
Jugendliche haben immer noch keinen Anspruch auf Ausbildung damit.
(Zeitraum siehe oben).
Zu Nummer 3 (§ 5 Förderung der Bereitstellung zusätzlicher

Ausbildungsplätze)
Zu Buchstabe a
Die Förderung sollte nicht primär an ausbildungsintensiven Betrieben ausge-
richtet werden, da dies die Gefahr einer immensen qualitativen Fehlsteuerung
beinhaltet. Im schlimmsten Fall würde ein Betrieb mit drei Beschäftigten und
acht Auszubildenden noch weitere Ausbildungsplätze finanziert bekommen.
Die Förderung muss vielmehr auf Qualität begründet sein, sie muss arbeits-
marktdienlich sein und sie muss qualifizierte Ausbildung in zukunftsreichen
Berufen sichern. Zudem muss sichergestellt werden, dass die Betreuung der
Auszubildenden im Betrieb den Besonderheiten der Zielgruppe gerecht wird,
denn bei einem größeren Anteil der zum 1. September Unvermittelten wird
eine sozialpädagogische Begleitung erforderlich sein. Deshalb sollten zumin-
dest hauptamtliche Ausbilder/innen verfügbar sein.

Drucksache 15/3113 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
Zu Buchstabe b
Eine Förderung außerbetrieblicher Ausbildungsplätze verstößt gegen die pri-
märe Zielstellung des Gesetzes. Bund und Länder können vielmehr aufgrund
dieses Gesetzes ihre Förderprogramme für außerbetriebliche Ausbildungsplätze
einstellen.
Zu Nummer 4 (§ 19 Beirat)
Zu Buchstabe a
In Absatz 1 wird dem Beirat als Vertretung der Wirtschaft die Rolle zugewiesen
insbesondere die Bedarfs- und Qualitätsorientierung der Förderung von Ausbil-
dungsplätzen durch entsprechende Stellungnahmen zu fundieren und zu
unterstützen.
Zu Buchstabe b
In § 19 Abs. 2 soll die Zusammensetzung des Beirates dahingehend verändert
werden, dass die Tarif- und Betriebsparteien, die im Mittelpunkt des Gesetzes
und seiner Instrumente stehen, auch den dominierenden Einfluss auf die Wil-
lensbildung des Beirates haben. Dabei ist auch die Vielfalt der Branche zu be-
rücksichtigen, zu denen z. B. auch die kommunalen Arbeitgeber gehören.
Zu Nummer 5 (§ 20 Bundesinstitut für Berufsbildung)
Die Zuarbeit des BiBB soll insbesondere in Fragen der qualitätspolitischen
Ausrichtung der Förderung bestehen. Eine Finanzierung betrieblicher Ausbil-
dungsplätze muss den Förderzielen nachweislich dienen. Dazu gehört in erster
Linie die Ausbildung von markt- oder bildungsbenachteiligten Jugendlichen,
die deshalb bis zum 1. September nicht vermittelt wurden, wie auch die an-
schließende Integration in den ersten Arbeitsmarkt, die nur in Berufen gelingen
kann, die gute Ausbildungsperspektiven haben. Dabei ist erfahrungsgemäß
auch das Image der Unternehmen von Bedeutung, in welchen die Ausbildung
stattfinden soll.

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