BT-Drucksache 15/3107

Immunität von Mitgliedern der Bundesversammlung hier: Antrag au Genehmigung zur Durchführung der Strafverfolgung

Vom 6. Mai 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/3107
15. Wahlperiode 06. 05. 2004

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
(1. Ausschuss)

Immunität von Mitgliedern der Bundesversammlung
hier: Antrag auf Genehmigung zur Durchführung der Strafverfolgung

Der Bundestag wolle beschließen:
Die Genehmigung zur Durchführung der Strafverfolgung gegen das Mitglied
der Bundesversammlung Bernd Doll – 15/9 – gemäß Schreiben des Bundes-
ministeriums der Justiz vom 4. Mai 2004

Aktenzeichen II B 1 – 1044 E (36) – 2 G 54/2004
wird mit der Auflage erteilt, dass für das Verfahren die für Bundestagsabgeord-
nete geltenden Regelungen einschließlich derjenigen im Beschluss betr. Auf-
hebung der Immunität von Mitgliedern des Bundestages (Anlage 6 zur Ge-
schäftsordnung des Deutschen Bundestages) zu beachten sind.

Berlin, den 6. Mai 2004

Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
Erika Simm
Vorsitzende und Berichterstatterin

Drucksache 15/3107 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Erika Simm

Für die Mitglieder der Bundesversammlung sieht § 7 des
Gesetzes über die Wahl des Bundespräsidenten durch die
Bundesversammlung vom 25. April 1959 (BGBl. I S. 230),
geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1975 (BGBl. I
S. 1593), eine entsprechende Anwendung der Artikel 46,
47, 48 Abs. 2 des Grundgesetzes vor. Artikel 46 GG regelt
in den Absätzen 2 bis 4 den Immunitätsschutz für die Mit-
glieder des Deutschen Bundestages.
Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäfts-
ordnung (1. Ausschuss) hat sich in seiner 20. Sitzung in
Immunitätsangelegenheiten am 1. April 2004 erstmalig mit
den durch die entsprechende Anwendung des Artikel 46 GG
aufgeworfenen Fragen befasst, nachdem ihm der Präsident
des Deutschen Bundestages einen entsprechenden Vorgang
mit der Bitte um Prüfung und ggf. weitere Veranlassung zu-
geleitet hatte. Nach eingehender Beratung ist der 1. Aus-
schuss zu folgenden Ergebnissen gekommen (vgl. auch
Drucksache 15/2879), die auch für die jetzt anliegende Ent-
scheidung maßgeblich sind:
Für die von den Landesparlamenten gewählten Mitglieder
der Bundesversammlung beginnt der Immunitätsschutz mit
dem Erwerb der Mitgliedschaft gemäß § 4 Abs. 4 des o. g.
Gesetzes, d. h. mit Eingang der Annahmeerklärung beim
Landtagspräsidenten oder bei Ablauf der vom Landtags-
präsidenten gesetzten Frist.
Die Zuständigkeit für immunitätsrechtliche Entscheidungen
kann mangels anderweitiger Regelung nur beim Bundestag
liegen.
Der Antrag auf Genehmigung der Strafverfolgung ist im
Einklang mit den für die Mitglieder des Bundestages gelten-
den Regelungen und der in eigenen Immunitätsangelegen-
heiten geübten Praxis behandelt und nach Abwägung aller
Gesichtspunkte ist dem Plenum die Erteilung der Genehmi-
gung unter einer Auflage empfohlen worden.

Ebenso wie bei Verfahren gegen Mitglieder des Deutschen
Bundestages sind keine Angaben zum Tatvorwurf und zur
Ausschussberatung möglich. Hervorzuheben ist aber, dass
eine Genehmigung zur Strafverfolgung keine Aussage über
die Berechtigung eines Verdachts oder Strafvorwurfs bein-
haltet und daher in keinem Fall als Vorverurteilung gewertet
werden darf. Zur Funktion der Immunität und zum Inhalt
der Entscheidung kann auf Nummer 5 der Grundsätze des
Ausschusses in Immunitätsangelegenheiten (abgedruckt in
Anlage 6 der Geschäftsordnung) verwiesen werden. Danach
bezweckt das Immunitätsrecht „vornehmlich, die Funk-
tionsfähigkeit und das Ansehen des Bundestages sicherzu-
stellen; der einzelne Abgeordnete hat einen Anspruch auf
eine von sachfremden, willkürlichen Motiven freie Ent-
scheidung. Die Entscheidung über die Aufhebung oder Wie-
derherstellung der Immunität trifft der Bundestag in eigener
Verantwortung unter Abwägung der Belange des Parla-
ments und der anderen hoheitlichen Gewalten unter Berück-
sichtigung der Belange des betroffenen Abgeordneten. In
eine Beweiswürdigung wird nicht eingetreten; die Entschei-
dung beinhaltet keine Feststellung von Recht oder Unrecht,
Schuld oder Unschuld.“
Die Auflage, unter der die Genehmigung zu erteilen vorge-
schlagen wird, soll eine Gleichstellung mit Mitgliedern des
Deutschen Bundestages bewirken, da § 7 des o. g. Gesetzes
nur Artikel 46 GG, nicht aber sonstige Bestimmungen im-
munitätsrechtlichen Inhalts für entsprechend anwendbar er-
klärt. Damit scheidet eine unmittelbare Geltung des Be-
schlusses betr. Aufhebung der Immunität von Mitgliedern
des Bundestages (vgl. Anlage 6 zur Geschäftsordnung) aus,
der u. a. Ermittlungsverfahren mit Ausnahme solcher wegen
politischer Beleidigung für die Dauer der Wahlperiode ge-
nehmigt und für bestimmte weitere Verfahrensschritte ge-
sonderte Genehmigungsvorbehalte und Verfahrensbestim-
mungen statuiert. Das Gleiche gilt für die bereits erwähnten,
vom 1. Ausschuss beschlossenen Grundsätze in Immuni-
tätsangelegenheiten.

Berlin, den 6. Mai 2004

Erika Simm
Berichterstatterin

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