BT-Drucksache 15/3079

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -15/2573- Entwurf eines Gesetzs zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/2948- Entwurf eines Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung

Vom 5. Mai 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/3079
15. Wahlperiode 05. 05. 2004

Bericht*)
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 15/2573 –

Entwurf eines Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit
und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung

b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 15/2948 –

Entwurf eines Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit
und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung

Bericht der Abgeordneten Reinhard Schultz (Everswinkel) und Elke Wülfing

I. Verfahrensablauf
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Koali-
tionsfraktionen – Drucksache 15/2573 – in seiner 95. Sitzung
am 5. März 2004 dem Finanzausschuss federführend sowie
dem Innenausschuss, dem Rechtsausschuss, dem Ausschuss
für Wirtschaft und Arbeit, dem Ausschuss für Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft, dem Ausschuss für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend, dem Ausschuss für
Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Ausschuss für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zur Mitberatung über-
wiesen. Der Haushaltsausschuss wurde mitberatend und
nach § 96 der Geschäftsordnung beteiligt.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache
15/2948 – wurde vom Deutschen Bundestag in der 105. Sit-
zung am 29. April 2004 dem Finanzausschuss federführend
sowie den zum Entwurf der Koalitionsfraktionen genannten
Ausschüssen zur Mitberatung überwiesen. Der Haushalts-
ausschuss wurde mitberatend und nach § 96 der Geschäfts-
ordnung beteiligt.

Der Finanzausschuss hat die Beratung auf der Grundlage der
Vorlage der Koalitionsfraktionen in seiner 50. Sitzung am
10. März 2004 aufgenommen und am 31. März 2004 sowie
am 28. April 2004 fortgesetzt. Der Ausschuss hat die Bera-
tung unter Einbeziehung des inhaltsgleichen Regierungsent-
wurfs in seiner 57. Sitzung am 5. Mai 2004 abgeschlossen.
Ferner hat der Ausschuss am 24. März 2004 eine öffentliche
Sachverständigenanhörung durchgeführt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen
Mit dem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen – Druck-
sache 15/2573 – und dem inhaltsgleichen Entwurf der
Bundesregierung – Drucksache 15/2948 – ist beabsichtigt,
ein neues Unrechtsbewusstsein gegenüber der Schwarzarbeit
zu schaffen und rechtmäßiges Verhalten zu fördern.
Insgesamt soll die Verfolgung von Schwarzarbeit auf eine
neue gesetzliche Grundlage gestellt werden. Hierzu werden
die in verschiedenen Gesetzen enthaltenen Regelungen zur
Bekämpfung von Schwarzarbeit weitestgehend in einem

*) Die Beschlussempfehlung ist gesondert auf Drucksache 15/3077 verteilt worden.

Drucksache 15/3079 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Gesetz zusammengefasst. Kern der Neuregelungen ist die
grundlegende Neufassung des Gesetzes zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit. Dabei werden die vielfältigen Erscheinungs-
formen der Schwarzarbeit erstmalig definiert, die Prüfungs-
und Ermittlungsrechte der Zollverwaltung gebündelt sowie
erweitert und Strafbarkeitslücken geschlossen. § 266a Straf-
gesetzbuch soll um die Nichtabführung von Arbeitgeberan-
teilen an Sozialversicherungsbeiträgen ergänzt und das Er-
schleichen von Sozialleistungen im Zusammenhang mit der
Erbringung von Dienst- und Werkleistungen als ergänzender
Straftatbestand vorgesehen werden.
Vorrangiges Ziel im Rahmen der Bekämpfung der Schwarz-
arbeit bleibe nach wie vor der gewerbliche Bereich. Im pri-
vaten Bereich setze die Bekämpfung von Schwarzarbeit bei
der Schaffung von attraktiven und einfachen Möglichkeiten
an, sich legal zu verhalten. Rechtmäßiges Verhalten müsse
stärker gefördert werden und Schwarzarbeit bei der Ver-
wandtschafts- und Nachbarschaftshilfe soll nur dann gege-
ben sein, wenn die Tätigkeit nachhaltig auf die Erzielung von
Gewinn ausgerichtet ist. Eine Zuständigkeit des Zolls im Be-
reich der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse in Pri-
vathaushalten sieht der Gesetzentwurf nicht vor und behält
diese den nach Landesrecht für die Verfolgung von Ord-
nungswidrigkeiten nach der Handwerks- und Gewerbeord-
nung zuständigen Stellen vor. Darüber hinaus ist die Rech-
nungsausstellungspflicht des Unternehmers bei Leistungen
an einen privaten Leistungsempfänger sowie korrespondie-
rend die Verpflichtung des privaten Rechnungsempfängers
zur Aufbewahrung der Rechnung für die Dauer von zwei
Jahren vorgesehen. Der Gesetzentwurf sieht schließlich die
Abschaffung des Sozialversicherungsausweises vor.
III. Anhörung
Der Finanzausschuss hat am 24. März 2004 eine öffentliche
Anhörung zu den Vorlagen durchgeführt. Folgende Einzel-
sachverständige, Verbände und Institutionen hatten Gelegen-
heit zur Stellungnahme:
– Aktionsgemeinschaft Wirtschaftlicher Mittelstand
– BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft
– Prof. Dr. Herbert Buchner, Universität Augsburg
– Bund Deutscher Kriminalbeamter
– Bundesagentur für Arbeit
– Bundesknappschaft
– Bundesverband der Deutschen Industrie
– Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
– Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände
– Prof. Ph. D. Irwin Collier, Freie Universität Berlin
– Norbert Cyrus, Universität Oldenburg
– Deutscher Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA)
– Deutsche Steuer-Gewerkschaft
– Deutscher Gewerkschaftsbund
– Deutscher Industrie- und Handelskammertag
– Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung
– Forschungsinstitut zur Zukunft der Arbeit

– Hauptverband der Deutschen Bauindustrie
– Prof. Dr. Felix Herzog, Humboldt-Universität Berlin
– ifo-Institut für Wirtschaftsforschung
– Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. Alexander Ignor
– Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
– Institut für Angewandte Wirtschaftsforschung
– Landeskriminalamt Berlin
– Oberfinanzdirektion Köln
– Präsidium Bund der Steuerzahler
– Prof. Dr. Wolfram Reiß, Universität Nürnberg
– Prof. Dr. Friedrich Schneider, Universität Linz
– Stadt Iserlohn – Rolf Püschel
– Zentralverband des Deutschen Baugewerbes
– Zentralverband des Deutschen Handwerks
– Zweckverbund Ostdeutscher Bauverbände.
Das Ergebnis der Anhörung ist in die Ausschussberatungen
eingegangen. Das Protokoll der öffentlichen Anhörung ein-
schließlich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen
ist der Öffentlichkeit zugänglich.
IV. Stellungnahme des Bundesrates zu

dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 15/2948 –

Der Bundesrat hat in seiner 798. Sitzung am 2. April 2004 zu
dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundge-
setzes Stellung genommen.
– Der Bundesrat begrüßt die Ziele des Gesetzentwurfs und

unterstützt ausdrücklich die hierin vorgenommene
Differenzierung zwischen Schwarzarbeit im privaten und
gewerblichen Bereich, da auf diesem Weg auch das
Bewußtsein für den hohen Unrechtsgehalt der Schwarz-
arbeit im Wirtschaftsleben gestärkt werde.

– Mit der Einführung eines verschuldensunabhängigen Un-
ternehmerregresses für Unfälle bei Schwarzarbeit werde
zudem einer Forderung des Bundesrates (Beschluss
vom 23. Mai 2003, Bundesratsdrucksache 231/03 (Be-
schluss)) Rechnung getragen. Mit Blick auf die mögliche
Höhe von Zahlungen in Versicherungsfällen solle die
Regresspflicht jedoch auf Fälle der vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Nichtentrichtung von Versicherungs-
beiträgen beschränkt werden.

– Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der Gesetzent-
wurf nicht geeignet sei, Schwarzarbeit und illegale Be-
schäftigung in nennenswertem Umfang zu reduzieren.

– Der Bundesrat bekräftigt seine Position, dass Deutsch-
land eine niedrigere Steuer- und Abgabenbelastung sowie
den Auf- und Ausbau eines legalen Niedriglohnsektors
benötige. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die tat-
sächlichen Ursachen der Schwarzarbeit zu beseitigen
seien, wozu insbesondere folgende zu zählen seien:
= übermäßige Belastung des Faktors Arbeit mit Steuern

und Abgaben sowie übermäßige Regulierung des
legalen Arbeitsmarktes,

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/3079

= komplizierte und undurchschaubare Steuer- und So-
zialgesetzgebung,

= ein Sozialsystem, welches gerade Geringqualifizier-
ten den Weg in den legalen Arbeitsmarkt versperre.

– Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Rah-
menbedingungen für legale Beschäftigung zu verbessern,
wozu insbesondere gehörten:
= nachhaltige Senkung der Lohnnebenkosten unter

40 Prozent,
= einfaches und transparentes Steuersystem mit niedri-

gen Steuersätzen und breiter Bemessungsgrundlage,
= umfassende Flexibilisierung des Arbeitsmarktes,
= Beschäftigungsoffensive zur Schaffung und Auf-

nahme legaler Arbeit im so genannten Niedriglohn-
sektor.

– Des Weiteren bemängelt der Bundesrat an dem Gesetz-
entwurf eine Reihe von Ungereimtheiten und Mängeln.
Hervorzuheben seien hier:
= Klärung der Kompetenzen der Bundesbehörde Zoll

im Verhältnis zu den Länderfinanzbehörden,
= die Herausnahme der bislang als Schwarzarbeit buß-

geldbewehrten Verstöße gegen handwerksrechtliche
und gewerberechtliche Anzeige- und Eintragungs-
pflichten,

= Ablehnung der Verlagerung von Zuständigkeiten des
Zolls im Zusammenhang mit geringfügigen Beschäf-
tigungen in Privathaushalten nach § 8a SGB IV auf
die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
nach der Handwerksordnung und der Gewerbeord-
nung zuständigen Behörden.

– Der Bundesrat weist darauf hin, dass an entscheidenden
Stellen des Gesetzentwurfs Rechtsbegriffe von beträcht-
licher Unbestimmtheit verwendet würden, was die Ge-
fahr von Schwierigkeiten und Verwerfungen im Geset-
zesvollzug nach sich ziehe.

– Der Bundesrat lehnt die Abschaffung des Sozialversiche-
rungsausweises und des Ersatzausweises ab, solange kein
geeignetes, möglichst fälschungssicheres und mit einem
Lichtbild versehenes Ersatzdokument geschaffen werde.

– Der Bundesrat ist der Auffassung, dass mit der durch
Artikel 12 (Umsatzsteuergesetz) vorgesehenen zweijäh-
rigen Aufbewahrungspflicht für Privatpersonen bei Leis-
tungen im Zusammenhang mit einem Grundstück neue
Bürokratie geschaffen werde und eine solche Maßnahme
angesichts der Vielzahl rechtstreuer Bürger unverhältnis-
mäßig sei.

– Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfah-
ren zu prüfen, ob die Regelung aus § 14 Abs. 2 SGB VI
auch in das Einkommensteuergesetz aufgenommen wer-
den sollte (Harmonisierung zwischen Steuer- und Sozial-
versicherungsrecht).

– Der Bundesrat hält Änderungen des Gesetzentwurfs in
Artikel 1 (§ 1 Abs. 2 nach Nummer 3 und § 2 nach Ab-
satz 1) für notwendig (Wegfallen der im Gesetzentwurf
vorgesehenen Nichtaufnahme von handwerks- und ge-
werberechtlichen Eintragungs- und Anzeigepflichtverlet-

zungen in die Definition der Schwarzarbeit; Zuständig-
keit der nach Landesrecht zuständigen Behörden).

– Der Bundesrat hält eine Änderung in Artikel 1 § 2 des
Gesetzentwurfs für notwendig (Belassung der Herrschaft
über sämtliche Ermittlungen und Prüfungen auf dem Ge-
biet des Steuerrechts bei den Landesfinanzverwaltun-
gen). Des Weiteren sollen durch eine Änderung in § 2
Abs. 1 Nr. 3 Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölf-
ten Buch Sozialgesetzbuch in den Prüfauftrag einbezo-
gen werden.

– Der Bundesrat verlangt weitere Änderungen zu Artikel 1
§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 (Unterstützungsbehörden).

– Der Bundesrat spricht sich ferner dagegen aus, eine Ver-
waltungskostenerstattung nicht vorzusehen (Artikel 1 § 2
Satz 4).

– Der Bundesrat spricht sich dagegen aus, das Betretungs-
recht bei Dritten auf die Geschäftszeit zu beschränken
(Artikel 1 § 3 Abs. 2).

– Der Bundesrat fordert die Unterrichtung der Polizeivoll-
zugsbehörden über groß angelegte Kontrollen (Artikel 1
§ 3 Abs. 5).

– Der Bundesrat sieht darüber hinaus Bedarf, die Polizeibe-
hörden in die Überprüfung von Ausländern einzubezie-
hen (Artikel 1 § 5 Abs. 1) und lehnt die nach demGesetz-
entwurf vorgesehene Beschränkung der gegenseitigen
Unterrichtung zwischen Zoll und Polizeibehörden ab
(Artikel 1 § 6 Abs. 1 bis 3).

– Der Bundesrat äußert die Prüfungsbitte, die §§ 6 bis 13 in
einem Abschnitt zusammenzufassen.

– Der Bundesrat fordert, die Auskunftsansprüche bei ano-
nymen Werbemaßnahmen unter einem Telekommunika-
tionsanschluss in § 7 einzubeziehen.

– Der Bundesrat fordert ferner, in den Tatbestand der Ord-
nungswidrigkeiten nach § 8 Abs. 1 fahrlässiges Handeln
einzubeziehen.

– Der Bundesrat spricht sich dafür aus, auf das Tatbe-
standsmerkmal des „erheblichen Umfangs“ in Artikel 1
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu verzichten.

– Der Bundesrat wendet sich darüber hinaus gegen die
nach dem Gesetzentwurf vorgesehene Sanktionsmög-
lichkeit, wenn der Geprüfte bei der Prüfung nicht mit-
wirkt (Artikel 1 § 8 Abs. 2 Nr. 1).

– Der Bundesrat fordert, als Sanktionsmöglichkeit bei feh-
lender Gewerbeanmeldung ein Bußgeld von bis zu drei-
hunderttausend Euro, bei fehlender Eintragung in die
Handwerksrolle von bis zu einhunderttausend Euro vor-
zusehen (Artikel 1 § 8 Abs. 3).

– Der Bundesrat äußert die Prüfungsbitten, erwartete Voll-
zugsprobleme im Hinblick auf den Begriff der nachhal-
tigen Gewinnausrichtung von Dienst- und Werkleistun-
gen zu vermeiden (Artikel 1 § 8 Abs. 4), auf § 9 zu
verzichten und im Bereich der Strafverfolgung eine Ver-
pflichtung zur Unterrichtung der Staatsanwaltschaften
vorzusehen (Artikel 1 § 13 Abs. 2).

– Der Bundesrat fordert, die Strafandrohung nach Artikel 1
§ 11 bereits bei Beschäftigung mehrerer Ausländer ein-
setzen zu lassen.

Drucksache 15/3079 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

– Der Bundesrat fordert, auf das Tatbestandsmerkmal der
beharrlichen Wiederholung in Artikel 1 § 11 Abs. 1 zu
verzichten.

– Der Bundesrat fordert, die Ermittlungsbefugnis der Zoll-
verwaltung nach Artikel 1 § 14 Abs. 2 zu streichen.

– Im Hinblick auf die Einrichtung einer zentralen Prü-
fungs- und Ermittlungsdatenbank spricht sich der Bun-
desrat dafür aus klarzustellen, dass die Verwendung der
Daten für Zwecke der Strafverfolgung nicht ausgeschlos-
sen ist (Artikel 1 § 16) und verlangt ein Auskunftsrecht
für die Polizei- (Artikel 1 § 16 Abs. 3 und § 17) und die
Finanzbehörden (Artikel 1 § 17). Ferner seien im Gesetz-
gebungsverfahren die Ausführungen des Gesetzentwurfs
zu den Auskunftsrechten für Staatsanwaltschaften und
Gerichte zu prüfen (Artikel 1 §§ 17, 18).

– Der Bundesrat verlangt ferner die Löschungsfrist für Da-
ten der zentralen Datenbank nach der letzten Verfahrens-
handlung auf zwei Jahre zu verlängern (Artikel 1 § 19
Abs. 1) sowie im Fall des rechtskräftigen Freispruchs die
Daten unverzüglich zu löschen (Artikel 1 § 19 Abs. 2).

– Der Bundesrat gibt ferner zu erwägen, vom Ausschluss
eines Unternehmens von öffentlichen Ausschreibungen
vor Abschluss des Straf- oder Bußgeldverfahrens abzuse-
hen (Artikel 1 § 21 Abs. 1 Satz 2), auf Auskünfte aus
dem Gewerbezentralregister bei Auftragswerten unter-
halb der für freihändige Vergaben geltenden Schwellen-
werte zu verzichten (Artikel 1 § 21 Abs. 1 Satz 4) und
Artikel 1 § 21 auf faktische Vertreter von Bewerbern aus-
zudehnen.

– Darüber hinaus verlangt der Bundesrat, von der mit dem
Gesetzentwurf vorgesehenen Abschaffung des Sozialver-
sicherungsausweises abzusehen (Artikel 5 Nr. 6, Arti-
kel 18).

– Der Bundesrat fordert ferner, auf die Rechnungsaufbe-
wahrungspflicht für Privatpersonen zu verzichten (Arti-
kel 12 Nr. 1 Buchstabe b Nr. 2 und 3).

V. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
a) Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen – Drucksache

15/2573 –
Der Innenausschuss hat die Vorlage in der 37. Sitzung am
5. Mai 2004 beraten und empfiehlt mit der Mehrheit der
Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktion der
CDU/CSU und der Fraktion der FDP die Annahme des
Gesetzentwurfs in der Fassung der Änderungsanträge der
Koalitionsfraktionen.
Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 46. Sitzung
am 5. Mai 2004 beraten und empfiehlt einvernehmlich, den
Gesetzentwurf für erledigt zu erklären.
DerHaushaltsausschuss hat in seiner 48. Sitzung am 5. Mai
2004 mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen gegen die
Stimmen der Fraktion der CDU/CSU und der Fraktion der
FDP empfohlen, dem Gesetzentwurf zuzustimmen.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat in seiner
59. Sitzung am 5. Mai 2004 mit der Mehrheit der Koalitions-
fraktionen gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU
und der Fraktion der FDP empfohlen, den Gesetzentwurf in

der Fassung der Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen
anzunehmen.
Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft hat die Vorlage in seiner 41. Sitzung am
5. Mai 2004 beraten und empfiehlt, den Gesetzentwurf für
erledigt zu erklären.
DerAusschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat die Vorlage in seiner 33. Sitzung am 5. Mai 2004 beraten
und empfiehlt mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen
gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU und der
Fraktion der FDP, den Gesetzentwurf in der Fassung der
Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen anzunehmen.
Der Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung hat
den Gesetzentwurf in der 63. Sitzung beraten. Er empfiehlt
mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen gegen die Stim-
men der Fraktion der CDU/CSU und der Fraktion der FDP
den Gesetzentwurf in der Fassung der Änderungsanträge der
Koalitionsfraktionen anzunehmen.
Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
hat in seiner Sitzung am 5. Mai 2004 mit der Mehrheit der
Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktion der
CDU/CSU und der Fraktion der FDP empfohlen, den Ge-
setzentwurf in der von den Koalitionsfraktionen geänderten
Fassung bei Einbeziehung des Gesetzentwurfs der Bundes-
regierung anzunehmen.
b) Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache

15/2948 –
Der Innenausschuss hat die Vorlage in der 37. Sitzung am
5. Mai 2004 beraten und mit der Mehrheit der Koalitions-
fraktionen gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU
und der Fraktion der FDP die Empfehlung ausgesprochen,
den Gesetzentwurf in der Fassung der Änderungsanträge der
Koalitionsfraktionen anzunehmen.
Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 46. Sitzung
am 5. Mai 2004 beraten und empfiehlt mit der Mehrheit der
Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktion der
CDU/CSU und der Fraktion der FDP, den Gesetzentwurf in
der Fassung der Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen
anzunehmen.
DerHaushaltsausschuss hat in seiner 48. Sitzung am 5. Mai
2004 mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen gegen die
Stimmen der Fraktion der CDU/CSU und der Fraktion der
FDP empfohlen, dem Gesetzentwurf zuzustimmen.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat in seiner
59. Sitzung am 5. Mai 2004 den Gesetzentwurf für erledigt
erklärt.
Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft hat die Vorlage in seiner 41. Sitzung am
5. Mai 2004 beraten und empfiehlt mit der Mehrheit der
Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktion der
CDU/CSU und der Fraktion der FDP, den Gesetzentwurf
unter Berücksichtigung der Änderungsanträge der Koali-
tionsfraktionen anzunehmen.
DerAusschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat die Vorlage in seiner 33. Sitzung am 5. Mai 2004 beraten
und empfiehlt, den Gesetzentwurf für erledigt zu erklären.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/3079

Der Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung hat
den Gesetzentwurf in der 63. Sitzung beraten. Er empfiehlt
mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen gegen die Stim-
men der Fraktion der CDU/CSU und der Fraktion der FDP
den Gesetzentwurf in der Fassung der Änderungsanträge der
Koalitionsfraktionen anzunehmen.
Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
hat in seiner 46. Sitzung am 5. Mai 2004 den Gesetzentwurf
in die Beratung des Entwurfs der Koalitionsfraktionen einbe-
zogen und dessen Annahme in der Fassung der Änderungs-
anträge der Koalitionsfraktionen empfohlen.
VI. Ausschussempfehlung

A. Allgemeiner Teil
Der Finanzausschuss empfiehlt mit der Mehrheit der
Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktion der
CDU/CSU und der Fraktion der FDP, den Gesetzentwurf der
Koalitionsfraktionen – Drucksache 15/2573 – sowie den
textgleichen Gesetzentwurf der Bundesregierung – Druck-
sache 15/2948 – in der vom Ausschuss geänderten Fassung
anzunehmen.
DieKoalitionsfraktionen hoben hervor, dass Schwarzarbeit
kein Kavaliersdelikt darstelle und im Hinblick auf die Schä-
digung der Sozialkassen verstärkt zu bekämpfen sei. Sie wie-
sen darauf hin, dass mit dem Gesetzentwurf erstmalig die
Bestimmungen, die zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und
illegaler Beschäftigung sowie der damit verbundenen Steu-
erhinterziehung bestehen, zusammengefasst würden, so dass
der gesamte Regelungsbereich übersichtlich und für den
Bürger erkennbar werde. Darüber hinaus würden bestehende
Regelungslücken bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit
und illegaler Beschäftigung geschlossen. Die Abgrenzungs-
frage sei dahin gehend gelöst worden, dass Nachbarschafts-
hilfe, die ohne nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht geleis-
tet werde, nicht erfasst werden solle. Schließlich sollen mit
demGesetzentwurf die Voraussetzungen geschaffen werden,
dass imBereich der gewerblichen Schwarzarbeit, die oftmals
mit organisierter Kriminalität einhergehe, der Kontroll- und
Ahndungsdruck erheblich erhöht werden könne. Demgegen-
über setze die Schwarzarbeitsbekämpfung im privaten Be-
reich bei der Bildung des Rechtsbewusstseins an.
Die Koalitionsfraktionen wiesen darauf hin, dass der Finanz-
ausschuss davon ausgehe, dass eine Entlohnung, die nach
den Regelungen des Arbeitslosengeldes II (ALG II) als zu-
mutbar gelte, nicht als Begründung des Widerrufs der Ar-
beitsgenehmigung für ausländische ALG II-Bezieher ausrei-
chend sei. Dieser unter die neuen Regelungen zum ALG II
fallende Personenkreis könne nicht bereits deshalb seine Ar-
beitserlaubnis verlieren, weil er in Übereinstimmungmit den
verschärften Zumutbarkeitsregeln den gleichen Lohn wie
vergleichbare Deutsche erhalte.
Die Koalitionsfraktionen hoben ferner hervor, dass zur Frage
der erzwungenen Arbeitsverhältnisse ausländischer Arbeit-
nehmer aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben zurzeit gesetz-
geberische Vorhaben zum Bereich des Menschenhandels
eingebracht werden und es entsprechender Bestimmungen
im Rahmen des vorliegenden Gesetzentwurfs nicht bedürfe.
Darüber hinaus sei bei der anstehenden parlamentarischen
Behandlung der wirtschaftspolitischen Konsequenzen der
EU-Erweiterung die Frage der Niederlassungsfreiheit aus-

ländischer Selbständiger aus den EU-Beitrittsländern zu
prüfen.
Die Fraktion der CDU/CSU hob hervor, dass Schwarzar-
beit in Deutschland ein nicht hinnehmbares Ausmaß erlangt
habe. Die Fraktion der CDU/CSU vertrat die Auffassung, der
Umfang von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung sei
wesentlich durch die Höhe der Steuer- und Abgabenquote
bedingt. Eine wirksame Bekämpfung der Schattenwirtschaft
sei daher nicht ohne eine ins Gewicht fallende Senkung von
Steuern und Sozialabgaben erreichbar. In diesem Zusam-
menhang wies die Fraktion der CDU/CSU darauf hin, dass
der übermäßigen Belastung der Arbeitskosten durch Mo-
delle wie dem sog. Kombi-Lohn entgegenwirkt und durch
Schaffung eines grundsätzlich überarbeiteten Arbeitsrechts
die Überregulierung des Arbeitsmarktes zu beseitigen sei.
Die Fraktion der CDU/CSU beanstandete zum Verfahren,
dass seitens der Bundesregierung die zu beteiligenden Län-
der nur unzureichend vor der Beschlussfassung der Bundes-
regierung über den Gesetzentwurf einbezogenworden seien.
Die Fraktion der CDU/CSU vertrat zum Inhalt des Gesetz-
entwurfs die Auffassung, dass die vorgeschlagenenMaßnah-
men insgesamt unzureichend und nicht ausreichend auf den
Bereich der kriminellen Schwarzarbeit konzentriert seien.
Die Fraktion der CDU/CSU trat dafür ein, durch eine
Verschärfung von Strafandrohungen und die verbesserte da-
tentechnische Zusammenarbeit von Behörden den Entwick-
lungen im Bereich der organisierten Schwarzarbeit ent-
gegenzutreten. Dagegen sei die mit dem Gesetzentwurf
geplante Verpflichtung von Privathaushalten, Rechnungen
über Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken auf-
zubewahren, verfehlt und treffe nicht den Kern der Proble-
matik. Gleiches gelte für die Ausgliederung handwerks- und
gewerberechtlicher Eintragungspflichtverletzungen aus dem
Katalog des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes. Ferner sei
der vorgesehene Rahmen für den Ausschluss von Unterneh-
men von öffentlichen Aufträgen als zu weitgehend anzuse-
hen. Vor diesem Hintergrund trage der Gesetzentwurf der
Zielsetzung, Schwarzarbeit wirksam zu bekämpfen, nicht
hinreichend Rechnung.
Die Fraktion der FDP begrüßte die mit dem Gesetzentwurf
verfolgte Zielsetzung, Schwarzarbeit insbesondere in ban-
den- und gewerbsmäßig organisierter Form zu bekämpfen.
Indes sei der Gesetzentwurf nicht geeignet, zur Umsetzung
dieses Ziels entscheidend beizutragen. Die Hauptursachen
für die weiterhin ansteigende Schwarzarbeit seien weniger
im Bereich des Vollzugs und der Kontrolle geltenden Rechts
zu suchen. Vielmehr seien die übermäßige Belastung von
Arbeit mit Steuern und Abgaben einerseits sowie die Über-
regulierung von Wirtschafts-, Arbeits-, Sozial- und Steuer-
recht andererseits die entscheidenden Ursachen für Schwarz-
arbeit. Mit schärferen Kontrollen und neuen Befugnissen für
die Zollbehörden zur Bekämpfung der Schwarzarbeit könne
ein neues Unrechtsbewusstsein bei den Bürgern nicht ge-
schaffen werden, so dass die Zielsetzung des Gesetzentwurfs
solange nicht eintreten werde, wie es bei der Steuer- und Ab-
gabenlast und dem überbürokratisierten System bleibe. Es
gelte, effektive Anreize für den Aufbau regulärer Beschäfti-
gung zu schaffen. Die Kriminalisierung der Schwarzarbeit
werde nicht zu einer Umwandlung in legale Beschäftigung
führen. Zudem sei der Gesetzentwurf in weiten Teilen frag-
würdig und nicht schlüssig. Dies gelte namentlich für die

Drucksache 15/3079 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

bußgeldbewehrte Rechnungsaufbewahrungspflicht für pri-
vate Haushalte und Grundstückseigentümer, das unbe-
stimmte Betretungsrecht der Zollbehörden für private Woh-
nungen, die nicht übersehbaren Folgen der Änderung von
§ 266a StGB und möglicher Doppelzuständigkeiten von
Zoll-, Finanz-, Arbeits- und Sozialbehörden. Auch gegen die
Einführung einer zentralen Datenbank und die erneute Ver-
schärfung der staatlichen Überwachungsmöglichkeiten seien
im Vorfeld erhebliche Bedenken geäußert worden. Vor die-
sem Hintergrund werde der Gesetzentwurf die notwendigen
Wirkungen nicht entfalten können und sei daher abzulehnen.
Die Koalitionsfraktionen stellten im Verlauf der Beratungen
eine Reihe von Änderungsanträgen, mit denen insbesondere
sichergestellt werden soll, dass der Informationsaustausch
zwischen der für die Schwarzarbeitsbekämpfung zuständi-
gen Zollverwaltung einerseits und den Polizeivollzugs- so-
wie Finanzbehörden andererseits nicht erschwert werde. Fer-
ner soll bis zur Bereitstellung der JobCard der bisherige
Sozialversicherungsausweis erhalten bleiben und der Buß-
geldrahmen durch Rechtsverordnung verbindlich festgelegt
werden. Zudem sahen die Koalitionsfraktionen Änderungen
beim Ausschluss von Unternehmen von öffentlichen Aufträ-
gen vor.
Im Einzelnen beantragten die Koalitionsfraktionen, die auf
die Geschäftszeiten beschränkte Betretungsbefugnis bei Prü-
fungen bei Dritten aufzuheben und diese auf die Arbeitszeit
auszudehnen. Die Koalitionsfraktionen vertraten die Auffas-
sung, dass die Begrenzung auf die Geschäftszeiten die
Durchführung der Prüfungen unter Umständen gefährde und
die Ausweitung der Betretungsbefugnis vor diesem Hinter-
grund erforderlich sei. Die Fraktion der CDU/CSU sowie die
Fraktion der FDP sprachen sich gegen die Änderung aus und
lehnten diese im Ausschuss ab.
Die Koalitionsfraktionen hoben hervor, dass eine umfas-
sende Zusammenarbeit der Zollverwaltung einerseits und
den Strafverfolgungs- und Polizeivollzugsbehörden anderer-
seits erforderlich sei und legten einen Antrag mit dem Ziel
vor, diese im präventiven Bereich zur Verhütung von Straf-
taten und Ordnungswidrigkeiten sicherzustellen. Der Aus-
schuss hat dem Antrag mit der Mehrheit der Koalitionsfrak-
tionen gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU und
der Fraktion der FDP zugestimmt.
Ferner sprachen sich die Koalitionsfraktionen für die Auf-
nahme einer Ermächtigung aus, nach der im Wege einer
Rechtsverordnung ein Bußgeldkatalog für die Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten bei Schwarzarbeit und illegaler Be-
schäftigung geschaffen werden könne. Sie wiesen darauf
hin, dass die mit dem Bußgeldkatalog angestrebte Typisie-
rung zur gleichmäßigen Behandlung der im Wesentlichen
gleichen Sachverhalte führe und auch wegen der Zahl der
auftretenden Ordnungswidrigkeiten gerechtfertigt sei. Der
Ausschuss hat dem Antrag mehrheitlich gegen die Stimmen
der Fraktion der CDU/CSU und der Fraktion der FDP zuge-
stimmt.
Die Koalitionsfraktionen vertraten die Auffassung, dass zur
erfolgreichen Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler
Beschäftigung eine lückenlose Zusammenarbeit der Zollver-
waltung mit den Polizei- und Finanzbehörden der Länder er-
forderlich sei. Damit auch die Polizei- und Finanzbehörden
der Länder der Verhütung und Verfolgung von Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit Schwarz-

arbeit und illegaler Beschäftigung auftreten, nachkommen
können, soll der unmittelbare Zugriff auf die zentrale Daten-
bank der Zollverwaltung gewährleistet werden. Die Fraktion
der CDU/CSU sprach sich gleichfalls gegen eine Beschrän-
kung auf die in unmittelbarem Zusammenhang mit Schwarz-
arbeit und illegaler Beschäftigung stehenden Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten aus. Sie wies darauf hin, dass diese
oftmals organisiert begangen würden und jede Einschrän-
kung der Datenweitergabe die Verfolgung solcher Schwerst-
kriminalität erschwere. Entsprechend beschränkten die vor-
gesehene Vorschaltung eines förmlichen Ersuchens und der
Umweg über die Staatsanwaltschaften unverhältnismäßig
die für die effektive Strafverfolgung erforderliche Kommu-
nikation zwischen den Strafverfolgungsbehörden. Die Frak-
tion der CDU/CSU beantragte, die Bestimmungen zur zen-
tralen Datenbank und zur Auskunftserteilung entsprechend
zu verändern. Der Ausschuss stimmte dem von den Koali-
tionsfraktionen vorgelegten Antrag mehrheitlich zu, wäh-
rend die Anträge der Fraktion der CDU/CSU bei Stimm-
enthaltung der Fraktion der FDP abgelehnt wurden.
Im Hinblick auf den nach dem Gesetzentwurf vorgesehenen
Ausschluss von Unternehmen von der Teilnahme an öffent-
lichen Ausschreibungen nahmen die Koalitionsfraktionen
Bezug auf die vom Ausschuss durchgeführte Sachverständi-
genanhörung. Sie wiesen darauf hin, dass der Ausschluss für
das einzelne Unternehmen schwerwiegende wirtschaftliche
Folgen nach sich ziehen könne und hielten dafür, die Ent-
scheidung nicht ausschließlich nach Aktenlage vorzuneh-
men und dem Unternehmen die Möglichkeit zur Stellung-
nahme zu geben. Die Fraktion der CDU/CSU sah die
Einräumung eines Anhörungsrechts als unzureichend an. Sie
beantragte, den Auftragsausschluss von Unternehmen nicht
ohne gerichtliche Verurteilung oder Geldbuße vorzusehen.
Die Fraktion der FDP sprach sich gleichfalls gegen die von
den Koalitionsfraktionen vorgelegten Änderung aus und sah
diese als unzureichend an. Der Ausschuss hielt es dagegen
für ausreichend, Bewerbern, denen der Ausschluss von der
Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Bauauftrag
drohe, ein Anhörungsrecht einzuräumen, und stimmte dem
entsprechenden Antrag der Koalitionsfraktionen mit Mehr-
heit zu. Dagegen wurde der Antrag der Fraktion der CDU/
CSU mehrheitlich bei Stimmenthaltung der Fraktion der
FDP abgelehnt.
Die Fraktion der CDU/CSUwies darauf hin, dass im Gesetz-
entwurf versäumt werde, den Tatbestand der Geldwäsche
von illegalen Einnahmen aus Straftaten im Bereich des
Erschleichens von Sozialleistungen bei Erbringung von
Dienst- und Werkleistungen unter Strafe zu stellen. Insoweit
sei, wie auch bei § 266a StGB ein besonders schwerer Fall
mit strafverschärfender Wirkung und Anwendung des § 73d
StGB vorzusehen. Die Fraktion der CDU/CSU sprach sich
zudem dafür aus, bereits den Versuch unter Strafe zu stellen.
Insgesamt werde damit auf Formen der organisierten Krimi-
nalität im Bereich der Schwarzarbeit mit angemessenen Stra-
fen reagiert. Die Koalitionsfraktionen wiesen in einem eige-
nen Antrag darauf hin, dass die Vorschrift des § 266a Abs. 3
StGB seit geraumer Zeit keine praktische Bedeutung besitze
und sprachen sich für den Wegfall der Bestimmung aus. Für
darüber hinaus gehende Änderungen sahen die Koalitions-
fraktionen keinen Raum und beurteilten die mit dem
Gesetzentwurf vorgesehenen Strafandrohungen als hin-
reichend. Dem Antrag der Koalitionsfraktionen hat der

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/3079

Ausschuss mehrheitlich zugestimmt, während derjenige der
Fraktion der CDU/CSUmit der Mehrheit der Koalitionsfrak-
tionen bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP abgelehnt
wurde.
Der Ausschuss hat eingehend den mit dem Gesetzentwurf
vorgesehenen Wegfall des Sozialversicherungsausweises er-
örtert. Die Koalitionsfraktionen nahmen auf das Ergebnis der
Sachverständigenanhörung Bezug und beantragten die Bei-
behaltung. Die Fraktion der CDU/CSU sprach sich gleich-
falls für dessen Beibehaltung aus und wies darauf hin, dass
sich der derzeitige Sozialversicherungsausweis als nur ein-
geschränkt nutzbares Instrument erwiesen habe. Insbeson-
dere träten teilweise bei Kontrollen Probleme hinsichtlich
der Identifizierung von Personen auf, die durch Verbesse-
rung der Fälschungssicherheit des Sozialversicherungsaus-
weises zu beheben seien. Zudem sei die Einziehung des So-
zialversicherungsausweises durch Leistungsbehörden beim
Bezug von Sozialleistungen wieder in die gesetzlichen Be-
stimmungen aufzunehmen, um künftig die Nichtvorlage des
Sozialversicherungsausweises als konkreten Hinweis auf das
Vorliegen von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit
deuten zu können. Im Hinblick auf den von den Koalitions-
fraktionen zur Beibehaltung des Sozialversicherungsauswei-
ses vorgelegten Änderungsantrag, der der eigenen Zielrich-
tung weitgehend entspreche, zog die Fraktion der CDU/CSU
ihren Antrag zurück. Der Ausschuss beschloss mit den Stim-
men der Koalitionsfraktionen und der Fraktion der CDU/
CSU bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP den Sozial-
versicherungsausweis beizubehalten.
Die Fraktion der CDU/CSU hob imVerlauf der Erörterungen
hervor, es sei als gravierende Änderung des bestehenden
Rechts anzusehen, dass auf die Unterlassung einer Gewerbe-
anzeige bzw. einer Eintragung in die Handwerksrolle nicht
mehr im Hinblick auf Rechtsverletzungen im Bereich der
Schwarzarbeit abgestellt werden soll. Die hierfür vorgelegte
Begründung sei nicht nachvollziehbar. Insbesondere entfie-
len bei Wegfall der Kriterien wesentliche Anhaltspunkte für
eine erfolgreiche Schwarzarbeitsbekämpfung und die ge-
dankliche Einbindung dieses Bereichs in die Forderung der
gewerblichen Wirtschaft nach wirksamer Schwarzarbeitsbe-
kämpfung. Zudem entfalle jegliche realistische Aktionsmög-
lichkeit der Kommunen, das Verfolgungspotential von über
15 000 erfahrenen und ortskundigen Bearbeitern sowie die
wirtschaftspolitisch relevanten Möglichkeiten der kommu-
nalen Verfolgungsbehörden, im Zusammenhang mit der
Schwarzarbeitsverfolgung auf eine Legalisierung der Tätig-
keiten hinzuwirken. Die Koalitionsfraktionen vertraten da-
gegen die Auffassung, dass die Einbeziehung handwerks-
und gewerberechtlicher Eintragspflichten in den Katalog der
Schwarzarbeit der antragstellenden Fraktion nicht gefolgt
werden könne. Vielmehr liege bei Eintragungspflichtverlet-
zungen keine Schwarzarbeit vor. Diese beziehe sich aus-
schließlich auf die sozialversicherungs- und steuerrecht-
lichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten. Die
Überwachung handwerks- und gewerberechtlicher Eintra-
gungspflichten obliege nicht „Finanzkontrolle Schwarzar-
beit“, sondern den Ordnungsbehörden. Der Ausschuss lehnte
die von der Fraktion der CDU/CSU gestellten Anträge mehr-
heitlich bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP ab.
Die Fraktion der CDU/CSU wandte sich gegen die mit dem
Gesetzentwurf vorgesehene Einführung einer Rechnungs-

aufbewahrungspflicht für Privathaushalte. Es sei nicht nach-
zuvollziehen, warum Privatpersonen bußgeldbewehrt ver-
pflichtet werden sollen, Rechnungen für steuerpflichtige
Werklieferungen oder sonstige Leistungen im Zusammen-
hang mit einem Grundstück für mindestens zwei Jahre auf-
zubewahren. Die als Begründung angegebene umfassende
Kontrollmöglichkeit der Versteuerung von Umsätzen über-
zeuge nicht. Vielmehr sei es ausreichend, wenn der Unter-
nehmer zur Aufbewahrung der Rechnungen verpflichtet sei.
Zudem sei es mit einem erheblichen Bürokratieaufwand ver-
bunden, die Einhaltung der Rechnungsaufbewahrungspflicht
zu überprüfen. Die Fraktion der CDU/CSU beantragte vor
diesem Hintergrund, die Aufbewahrungspflicht von Rech-
nungen für Privatpersonen zu streichen. Die Fraktion der
FDP äußerte sich gleichfalls ablehnend gegenüber der mit
demGesetzentwurf vorgesehenen bußgeldbewehrten Aufbe-
wahrungspflicht. Die Koalitionsfraktionen wiesen darauf
hin, dass im Vordergrund der Regelung die Rechnungsaus-
stellungspflicht des Unternehmers stehe. Der Gesetzentwurf
führe korrespondierend dazu die Aufbewahrungspflicht des
Rechnungsempfängers ein, da ansonsten die Rechnungsaus-
stellungspflicht ins Leere laufe. Ferner sei hervorzuheben,
dass die Bußgeldbewehrung den Betrag von 1 000 Euro als
Obergrenze vorsehe. Der Ausschuss stimmte mehrheitlich
bei Enthaltung der Fraktion der FDP gegen den Antrag der
Fraktion der CDU/CSU.
Die Fraktion der CDU/CSU sah es ferner als erforderlich an,
die Auflistung der bei Ausländern vorlagepflichtigen Doku-
mente um die Arbeitserlaubnis und -berechtigung zu ergän-
zen. Ferner sprach sie sich dafür aus, das Arbeitnehmer-
Entsendegesetz als wesentliche Norm im Kampf gegen
Schwarzarbeit und Lohndumping in der Bauwirtschaft in
den Kreis der Vorschriften aufzunehmen, über deren Verlet-
zung die Zollverwaltung andere Stellen zu unterrichten habe.
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz normiere die Verbind-
lichkeit des Mindestlohns für nach Deutschland entsandte
ausländische Arbeitnehmer sowie die Teilnahme am Ur-
laubskassenverfahren. Der Urlaubs- und Lohnausgleichs-
kasse der Bauwirtschaft komme im Kampf gegen Wettbe-
werbsverzerrungen und Lohndumping in der Bauwirtschaft
eine entscheidende Aufgabe zu, indem sie die obligatorische
Teilnahme von in- und ausländischen Betrieben sicherstelle.
Darüber hinaus sei die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse
der Bauwirtschaft auf die entsprechenden Meldungen der
Zollverwaltung über überprüfte Baubetriebe angewiesen,
um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Der Ausschuss ist den
Änderungsanträgen nicht gefolgt und hat sie mehrheitlich
gegen die Stimmen der antragstellenden Fraktion bei Stimm-
enthaltung der Fraktion der FDP abgelehnt.
Die Fraktion der CDU/CSU befürwortete im Verlauf der
Ausschussberatungen eine Verschärfung der Strafandrohung
für das Erschleichen von Sozialleistungen bei Verletzung der
Mitteilungspflichten von Einkommen aus Dienst- oder
Werkleistungen. Sie beantragte, die Höchststrafe auf fünf
Jahre heraufzusetzen und in besonders schweren Fällen, die
bei gewerbsmäßigem Handeln oder bei einem erheblichen
Ausmaß des unrechtmäßigen Leistungsbezugs vorliegen sol-
len, bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe vorzusehen. Die Koali-
tionsfraktionen sahen dagegen den in den Gesetzentwurf
aufgenommenen Strafrahmen von bis zu drei Jahren als hin-
reichend an und schlossen sich dem Änderungsantrag nicht

Drucksache 15/3079 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

an. Der Ausschuss hat den Antrag mit Mehrheit bei Stimm-
enthaltung der Fraktion der FDP abgelehnt.
Der Petitionsausschuss hat dem federführenden Finanzaus-
schuss eine Bürgereingabe übermittelt, in der sich der Petent
dagegen ausspricht, dass die von der Arbeitsverwaltung in
den Dienst der Finanzkontrolle Schwarzarbeit übergeleiteten
Angestellten nur dann Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft
werden können, wenn sie zum 31. Dezember 2003 bereits
zwei Jahre im Bereich der Arbeitsmarktinspektion eines Ar-
beitsamtes tätig gewesen seien. Der Petitionsausschuss hat
nach § 109 der Geschäftsordnung um eine Stellungnahme zu
dem Anliegen nachgesucht. Der Finanzausschuss hat die Pe-
tition in seine Beratungen einbezogen. Das Bundesministe-
rium der Finanzen hat in der Ausschussberatung darauf hin-
gewiesen, dass sich die im Gesetzentwurf vorgesehene
Regelung an § 152 Gerichtsverfassungsgesetz anlehne. Vor
dem verfassungsrechtlichen Hintergrund, dass die Wahr-
nehmung hoheitlicher Befugnisse Beamten vorbehalten
bleibe (Artikel 33 Abs. 4 Grundgesetz), seien Angestellte
aus Rechtsgründen nur begrenzt im hoheitlichen Bereich
einsetzbar und müssten entsprechende Erfahrung aufweisen.
Die mit dem Gesetzentwurf vorgesehene Bestimmung sei
mit dem Bundesministerium der Justiz abgestimmt. Eine
Änderung des Gesetzentwurfs in dem vom Petenten ange-
strebten Sinn hat der Ausschuss nicht vorgesehen.

B. Einzelbegründung
Die vom Finanzausschuss empfohlenen Änderungen der Ge-
setzentwürfe – Drucksachen 15/2573, 15/2948 – werden im
Einzelnen wie folgt begründet:

Zu Artikel 1 (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz)
Zu § 1
Zu Absatz 3 Nr. 4
Redaktionelle Änderung.
Zu § 2
Zu Absatz 1
Die Formulierung dient der Klarstellung, dass die beabsich-
tigten Prüfungen des Zolls im Steuerbereich keinen Eingriff
in die Länderkompetenzen bedeuten, sondern ausschließlich
zur Erfüllung der Mitteilungspflicht an die Länderfinanzbe-
hörden dienen sollen. Diese substantiierte Mitteilung an die
zuständige Länderfinanzbehörde soll zu Synergieeffekten
führen, da Schwarzarbeit regelmäßig mit Steuerhinterzie-
hung verbunden ist. Eine eigene „Steuerkontrolle“ des Zolls
ist nicht beabsichtigt.
Zu Absatz 2 Nr. 8
Die Ergänzung ist notwendig, da die in § 63 Abs. 5 bis 6
AuslG genannten Behörden auch die Polizeibehörden der
Länder umfassen. Dadurch entsteht ein Widerspruch zu
Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 10, wonach die Polizeibehörden der
Länder nur auf Ersuchen im Einzelfall Unterstützung leisten.
Zu Absatz 2 Nr. 10
Nach dem Gesetzentwurf ist eine Unterstützung der Zollver-
waltung bei ihren Prüfungen durch die Polizeivollzugsbe-

hörden der Länder vorgesehen, wenn Anhaltspunkte für ille-
gale Ausländerbeschäftigung vorliegen.
Zur lückenlosen Bekämpfung der Schwarzarbeit und illega-
len Beschäftigung ist eine möglichst enge Zusammenarbeit
mit den Polizeivollzugsbehörden der Länder sinnvoll.
Die Zusammenarbeit soll deshalb auch bei den anderen Prüf-
gegenständen im Rahmen der Schwarzarbeitsbekämpfung
vorgesehen werden.
Zu Absatz 2 Satz 2 bis 4
Der bisher verwendete Begriff „Behörden“ ist missverständ-
lich, da es sich bei den Sozialversicherungsträgern nicht um
Behörden im Sinne des Gesetzes handelt. Für die unterstüt-
zenden Behörden und Sozialversicherungsträger wird des-
halb die allgemeine Bezeichnung der „Stellen“ eingeführt.
Zu § 3
Zu Absatz 2
Die Beschränkung der Betretungsbefugnis bei Prüfungen bei
Dritten auf die Geschäftszeit wird aufgehoben. Häufig steht
erst nach der Überprüfung fest, ob es sich bei dem Geprüften
um einen Auftraggeber oder Dritten handelt. Das Betreten
der Grundstücke oder Geschäftsräume bei Dritten außerhalb
der Geschäftszeiten ist von der Einwilligung des Dritten ab-
hängig, was die Durchführung von Prüfungen unter Umstän-
den gefährdet. Daher ist eine Ausweitung der Betretungsbe-
fugnis bei Dritten auf die Arbeitszeit wie bei Arbeitgebern
und Auftraggebern erforderlich.
Zu Absatz 5
Die Ergänzung entspricht der bisherigen Praxis. Sie dient der
Abstimmung zwischen Polizei und Zoll im Interesse der ef-
fektiven Schwarzarbeitsbekämpfung.
Zu § 5
Zu Absatz 1 Satz 4
Die Ergänzung ist erforderlich, um für die in § 8 vorgesehene
neue Bußgeldvorschrift für die Verletzung der Vorlagepflicht
von Ausweisdokumenten durch ausländische Arbeitnehmer
den Zeitpunkt der Vorlagepflicht hinreichend bestimmt festzu-
schreiben. Die Formulierung „auf Verlangen“ bestimmt inso-
weit, dass die Rechtspflicht innerhalb einer von der Behörde
im Einzelfall zu setzenden Frist oder – wenn eine derartige
Fristbestimmung fehlt – unverzüglich vorzunehmen ist.
Zu Absatz 3 Satz 1
Redaktionelle Anpassung.
Zu § 6
Zu Absatz 1 Satz 2 und 3
Der Gesetzentwurf sieht eine gegenseitige Übermittlung von
Informationen für die Verfolgung von Straftaten und Ord-
nungswidrigkeiten zwischen der Zollverwaltung und den
Strafverfolgungsbehörden vor. Die Polizeivollzugsbehörden
sind bisher nicht gesondert genannt, da sie begrifflich bereits
als „Strafverfolgungsbehörde“ erfasst sind. Die Bekämpfung
der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung geht jedoch
über die Strafverfolgung hinaus und erfordert eine umfas-
sende Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/3079

und Polizeivollzugsbehörden auch im präventiven Bereich
(zur Verhütung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten).
Deshalb werden die Sätze 2 und 3 entsprechend erweitert.
Darüber hinaus wird die bisherige Einschränkung, dass die
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten in „unmittelbarem“
Zusammenhang mit einem der in Artikel 1 § 2 Abs. 1 ge-
nannten Prüfgegenstände stehen, gestrichen. Der gesetzliche
Auftrag der Polizeivollzugsbehörden zur Verfolgung und
Verhütung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten geht
über die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem der in
Artikel 1 § 2 Abs. 1 genannten Prüfgegenstände hinaus. Das
Kriminalitätsfeld Illegale Beschäftigung/Schwarzarbeit ist
erfahrungsgemäß häufig mit anderen Straftaten und Ord-
nungswidrigkeiten, die oft gewerbsmäßig, als Bande oder in
sonstigerWeise organisiert begangen werden, verknüpft. Die
Weitergabe entsprechender Erkenntnisse hinsichtlich Straf-
taten und Ordnungswidrigkeiten, die nicht in unmittelbarem
Zusammenhang mit den Prüfgegenständen stehen, erfolgt
bisher über die Regelung des § 163 StPO. Die Weitergabe-
verpflichtung zu Informationen hinsichtlich solcher Delikte
wird zur Klarstellung ausdrücklich in das Schwarzarbeitsbe-
kämpfungsgesetz aufgenommen.
Zu Absatz 2
Redaktionelle Änderung. Um eine sprachliche Gleichbe-
handlung von Frauen und Männern zu gewährleisten wird
der Begriff „Arbeitnehmer“ im Artikel 1 durchgehend in
männlicher und weiblicher Form verwendet.
Zu Absatz 3 Satz 1
Die Ergänzung der Aufzählung stellt sicher, dass die Unter-
richtung der zuständigen Behörden bei Anhaltspunkten für
Verstöße gegen alle Strafgesetze erfolgt.
Zu Absatz 4
Der Gesetzentwurf verpflichtet einen überprüften Ausländer,
seine Aufenthaltsdokumente der Zollverwaltung zu überlas-
sen und es zu dulden, dass die Zollverwaltung die Doku-
mente an die zuständige Ausländerbehörde weiterleitet,
wenn sich Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen ausländer-
rechtliche Vorschriften ergeben.
Die Erweiterung auf die Weiterleitung an die Polizeibehör-
den stellt sicher, dass die Dokumente polizeilich auf ihre
Echtheit überprüft werden können. Dies ist erforderlich, da
insbesondere die gewerbsmäßig organisierte Schwarzarbeit
sehr oft auch mit Straftaten wie Urkundenfälschung einher-
geht. Die Terminologie „unechte oder verfälscht“ lehnt sich
an § 267 StGB an. Des Weiteren war klarzustellen, dass die
Dokumente der Polizeivollzugsbehörde und nicht der Poli-
zeibehörde übermittelt werden, weil es sich hier um Straf-
verfolgung handelt.
Zu § 8
Zu Absatz 2 und 3
Die Bußgeldvorschrift steht in Zusammenhang mit der Än-
derung zur Beibehaltung des Sozialversicherungsausweises,
der bislang nicht fälschungssicher ist und daher regelmäßig
zusammen mit anderen Identitätspapieren kontrolliert wer-

den muss. Zur Effektivierung dieser Kontrollen soll die in
Artikel 1 § 5 Abs. 1 Nr. 4 vorgesehene Pflicht der Ausländer
zur Vorlage des Passes oder der Ersatzpapiere in die Buß-
geldbewehrung aufgenommen werden.
Zu Absatz 4 Nr. 4
Redaktionelle Änderung.
Zu Absatz 5 (neu)
Die Aufnahme einer Ermächtigung, im Wege einer Rechts-
verordnung einen Bußgeldkatalog für die Ahndung von Ord-
nungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung zu schaffen,
findet ihr Vorbild zum Teil in § 26a StVG für Ordnungs-
widrigkeiten im Straßenverkehr. Angesichts der Vielzahl im
Wesentlichen gleich gelagerter Sachverhalte trägt die Typi-
sierung in der Form eines Bußgeldkataloges zu möglichst
gleichmäßiger Behandlung und damit zu mehr Gerechtigkeit
bei. Insbesondere bei Verstößen gegenMitwirkungspflichten
(Artikel 1 § 8 Abs. 2) müssen hinsichtlich der verschiedenen
Arbeitgeber und Arbeitnehmerpflichtverstöße Fallgruppen
beschrieben werden.
Eine Verordnungsregelung ist darüber hinaus auch wegen
der in Ihrer Anzahl sehr häufig vorkommenden Ordnungs-
widrigkeiten gerechtfertigt. Die Anzahl der im Jahre 2003
eingeleiteten Bußgeldverfahren belief sich auf über 310 000
Verfahren (davon rd. 190 000 Ordnungswidrigkeiten wegen
Leistungsmissbrauch entsprechend Artikel 1 § 8 Abs. 1). Es
besteht ein dringender Bedarf zur Schematisierung häufiger
Verhaltensweisen durch einen Katalog.
Atypische Fallgestaltungen können sowohl Verwaltungsbe-
hörden als auch Gerichte abweichend bewerten.
Zu § 10
Zu Absatz 1
Redaktionelle Änderung.
Zu § 12
Zu Absatz 1 Nr. 1
Die Aufnahme der zuständigen Leistungsträger entspricht
dem geltenden Recht, das insoweit auch nicht geändert wer-
den soll. Der Zusatz hinsichtlich des Geschäftsbereichs ist
erforderlich, weil es sich bei den in § 2 Abs. 3 genannten Be-
hörden und den zuständigen Leistungsträgern um verschie-
dene Behörden bzw. Stellen handelt.
Zu Absatz 4
Folgeänderung zur Einfügung einer neuen Nummer 2 in
Artikel 1 § 8 Abs. 2.
Zu § 14
Zu Absatz 3 (neu)
Gemeinsame Ermittlungsgruppen sind bereits nach derzeiti-
ger Praxis ein bewährtes Instrument zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung. Dies wird durch
die ausdrückliche gesetzliche Hervorhebung betont.

Drucksache 15/3079 – 10 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Zu § 16
Zu Absatz 3
Erweiterung der Zweckbestimmung im Hinblick auf die vor-
gesehene Zugangsberechtigung für Polizei- und Finanzbe-
hörden zur zentralen Datenbank der Zollverwaltung.
Zu § 17
Zu Absatz 1 Satz 1
Zur erfolgreichen Bekämpfung der Schwarzarbeit und ille-
galen Beschäftigung ist eine lückenlose Zusammenarbeit der
Behörden der Zollverwaltungmit den Polizei- und Finanzbe-
hörden der Länder erforderlich. Unabhängig von der im Ge-
setzentwurf der Behörden der Zollverwaltung eingeräumten
Prüfungs- und Ermittlungskompetenz bleiben die Länder-
polizeibehörden für die Verhütung und Verfolgung von
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammen-
hang mit Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung auftre-
ten, zuständig. Um dieser Aufgabe nachkommen zu können,
ist ein unmittelbarer Zugriff auf die gerade zu diesem Zweck
vorgehaltenen Informationen in der zentralen Datenbank der
Zollverwaltung erforderlich.
Gleiches gilt für die Finanzbehörden der Länder. Schwarz-
arbeit und Steuerhinterziehung gehen regelmäßig Hand in
Hand. Es sind deshalb alle Formen des Informationsaustau-
sches zu nutzen, um im Interesse der öffentlichen Haushalte
eine ordnungsgemäße Besteuerung und eine effektive
Verfolgung der Steuerstraftaten und -ordnungswidrigkeiten
sicherzustellen.
Zu Absatz 1 Satz 3
Die Änderung stellt sicher, dass über die Auskunftserteilung
zu Daten aus Vorgängen, die zu einem Strafverfahren geführt
haben, nur die Staatsanwaltschaft entscheiden kann.
Zu § 20
Redaktionelle Anpassung. Das Justizvergütungs- und -ent-
schädigungsgesetz wird als Nachfolgereglung des Gesetzes
über die Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen
zum 1. Juli 2004 in Kraft treten.
Zu § 21
Zu Absatz 1 Satz 1 Nr. 4
Redaktionelle Folgeänderung zur Änderung in Artikel 2
Nr. 2 und 3 (§ 266a StGB).
Zu Absatz 1 Satz 5 (neu)
Es wird das Recht der Anhörung für Bewerber, über deren
Ausschluss von der Teilnahme an einem Wettbewerb um ei-
nen Bauauftrag entschieden wird, eingeführt.
Der Ausschluss vom Wettbewerb kann für das einzelne Un-
ternehmen schwerwiegende wirtschaftliche Folgen haben.
Daher soll die Entscheidung über den Ausschluss nicht allein
nach Aktenlage erfolgen. Vielmehr soll dem betroffenen Be-
werber die Möglichkeit eingeräumt werden, seine Situation
darzulegen, um sicherzustellen, dass alle Umstände bei der
Entscheidung berücksichtigt werden.

Zu Artikel 2 (Änderung des Strafgesetzbuches)
Zu den Nummern 2 und 3
Im Zuge der Neugestaltung des § 266a StGB ist der bisherige
Absatz 3 betreffend die Nichtabführung von Sozialversiche-
rungsbeiträgen durch Ersatzkassenmitglieder zu streichen.
Diese Vorschrift besitzt schon seit geraumer Zeit keinen
praktischen Anwendungsbereich mehr.
Absatz 3 wurde, wie § 266a StGB insgesamt, durch das
Zweite Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität
(2. WiKG) im Jahre 1986 in das Strafgesetzbuch eingeführt
und mit Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787) leicht
redaktionell geändert. Die Tatbestände der Beitragsvorent-
haltung durch Mitglieder der Ersatzkassen waren zuvor in
verschiedenen Gesetzen geregelt (§ 529 Abs. 2, § 1428
Abs. 2 RVO, § 150 Abs. 2 AVG, § 225 Abs. 2 AFG) und
sollten in einer einheitlichen Vorschrift zusammengefasst
werden.
Bereits im Gesetzgebungsverfahren des 2. WiKG war der
geringe praktische Anwendungsbereich der neuen Vorschrift
bekannt geworden. Dieser war darauf zurückzuführen, dass
die Ersatzkassenmitglieder nur noch selten ihre Beiträge
selbst an die Kasse abführten, weil die Arbeitgeber oft für die
bei ihnen beschäftigten Ersatzkassenmitglieder imWege von
Vereinbarungen das Lohnabzugsverfahren durchführten und
die Beiträge – wie bei anderen gesetzlich versicherten Ar-
beitnehmern – direkt an die Ersatzkassen zahlten. Der Ge-
sichtspunkt der Strafbedürftigkeit und Strafwürdigkeit
wurde damals jedoch noch gegenüber dem Vereinheitli-
chungsinteresse zurückgestellt; stattdessen wurde der Straf-
rahmen gegenüber den bisherigen Strafvorschriften herabge-
setzt (vgl. Drucksache 10/318, S. 30).
Durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswe-
sen (Gesundheits-Reformgesetz) vom 20. Dezember 1988
(BGBl. I S. 2477) und das Gesetz zur Einordnung der Vor-
schriften über die Meldepflichten des Arbeitgebers in der
Kranken- und Rentenversicherung sowie im Arbeitsför-
derungsrecht und über den Einzug des Gesamtsozialver-
sicherungsbeitrags in das Vierte Buch Sozialgesetzbuch
(Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung)
vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2330) wurden die
Ersatzkassen jedoch mit den anderen Trägern der gesetz-
lichen Krankenversicherung gleichgestellt, so dass seit-
dem der Gesamtsozialversicherungsbeitrag gemäß § 28e
Abs. 1 Satz 1 SGB IV auch für Ersatzkassenmitglieder
stets vom Arbeitgeber an die Einzugsstellen zu entrichten
ist. Dieser ist alleiniger Beitragsschuldner. Der praktische
Anwendungsbereich für § 266a Abs. 3 StGB ist damit
entfallen.
Artikel 2 Nr. 1 enthält neben der Aufnahme eines neuen
Absatzes 2 betreffend die Hinterziehung von Arbeitgeber-
beiträgen einen neuen Absatz 3, der eine redaktionelle Ände-
rung des bisherigen Absatzes 2 darstellt. Da der bisherige
Absatz 3 durch vorliegenden Vorschlag aufgehoben werden
soll, werden die im Entwurf vorgesehenen Verschiebungen
der bisherigen Absätze 4 bis 6 wieder hinfällig. Eine geson-
derte Aufhebung des bisherigen Absatzes 3 ist jedoch nicht
notwendig, da diese durch die Neufassung des Absatzes 3
implizit erfolgt.
Die Änderungen in Artikel 2 Nr. 3 sind Folgeänderungen
zum Entfallen des bisherigen Absatzes 3.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/3079

Zu Artikel 2a (neu) (Änderung des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch)

Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Aufhebung der
§§ 304 bis 306 und 308 SGB III und Anpassung an die neuen
Zuständigkeiten.
Zu Artikel 3 (Änderung des Dritten Buches Sozial-

gesetzbuch)
Redaktionelle Änderung.
Zu Artikel 4 (Änderung des Ersten Buches Sozial-

gesetzbuch)
Folgeänderung wegen Beibehaltung der Regelungen zum
Sozialversicherungsausweis (Wegfall der bisherigen Num-
mer 2).
Zu Artikel 5 (Änderung des Vierten Buches Sozial-

gesetzbuch)
Beibehaltung der Regelungen zum Sozialversicherungsaus-
weis.
Zu Artikel 6 (Änderung des Sechsten Buches Sozial-

gesetzbuch)
Folgeänderung wegen Beibehaltung der Regelungen zum
Sozialversicherungsausweis.
Zu Artikel 8 (Änderung des Zehnten Buches Sozial-

gesetzbuch)
Zu Nummer 1
Folgeänderung wegen Beibehaltung der Regelungen zum
Sozialversicherungsausweis.
Zu Nummer 2
Folgeänderung aufgrund der Neufassung des Gesetzes zur
Bekämpfung der Schwarzarbeit.
Zu Artikel 9 (Änderung des Arbeitnehmer-Entsende-

gesetzes)
Zu Nummer 1
Die bisherige Nummer 1 soll zur Vermeidung von Missver-
ständnissen entfallen:
Die zu streichende Nummer 1 sieht vor, die Zuständigkeits-
regelung des § 2 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) um
die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (§ 2 Abs. 3) ent-
haltene Regelung für die Kontrolle von geringfügig Beschäf-
tigten in Privathaushalten zu ergänzen. Diese Ergänzung
würde im Rahmen des AEntG allerdings im Ergebnis ins
Leere laufen, weil es bei den hier zu kontrollierenden Ar-
beitsbedingungen in keinem Fall um Tätigkeiten von Arbeit-
nehmern in Privathaushalten geht. Wie sich aus § 1 Abs. 1
und 2 AEntG ergibt, handelt es sich bei den hier zu prü-
fenden Arbeitsbedingungen ausschließlich um bestimmte
tarifvertragliche Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern
des Baugewerbes und der Seeschifffahrtsassistenz.
Zu Nummer 2
Redaktionelle Folgeänderung zur Nummer 1.

Zu Nummer 3
Der in der bisherigen Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe aa vorgesehene Änderungsbefehl, das Wort „oder“ zu
streichen, ist bereits durch eine frühere Änderung des Arbeit-
nehmer-Entsendegesetzes umgesetzt worden und damit
überflüssig.
Zu Artikel 15 (Änderung der Beitragsüberwachungs-

verordnung)
Zu den Nummern 1 und 2
Redaktionelle Änderung und Folgeänderung wegen Beibe-
haltung der Regelungen zum Sozialversicherungsausweis.
Zu Artikel 18 (Aufhebung der Sozialversicherungs-

ausweis-Verordnung)
Beibehaltung der Regelungen zum Sozialversicherungsaus-
weis.
Zu Artikel 19 (Änderung der Datenerfassungs- und

-übermittlungsverordnung)
Beibehaltung der Regelungen zum Sozialversicherungsaus-
weis.
Zu Artikel 21 (Änderung der Winterbau-Umlagever-

ordnung)
Die Präzisierung ermöglicht es der Bundesagentur für Ar-
beit, zu bestimmen, dass Umlagebeiträge auch an andere als
die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Winterbauumlageverordnung zu-
ständige Dienststelle abgeführt werden. Dadurch wird eine
bessere verfahrensmäßige Abstimmung zwischen Unlage-
einzug und -erstattung für Arbeitszeiten auf Auslandsbau-
stellen ermöglicht.
Die Angabe „§ 5“ im beabsichtigten Absatz 1a ist überflüs-
sig und deshalb zu streichen, da die Verweisung innerhalb
des § 5 erfolgt.
Zu Artikel 22 (ÄnderungdesSozialgerichtsgesetzes)
Die Fassung des Sozialgerichtsgesetzes war unrichtig zitiert.
Zu Artikel 23 (Änderung des Telekommunikations-

gesetzes)
Die Ergänzung um die Worte „über zentrale Abfragestellen“
ist erforderlich, damit der bisherige Regelungsumfang ohne
Änderungen übernommen wird.
Zu Artikel 24 (Änderung des Einkommensteuer-

gesetzes)
Vervollständigung des Eingangssatzes um das Datum der
Bekanntmachung und den Veröffentlichungshinweis.
Zu Artikel 25 (Rückkehr zum einheitlichen Verord-

nungsrang)
Folgeänderung wegen Beibehaltung der Regelungen zum
Sozialversicherungsausweis. Die Ziffer 19 wird gestrichen,
da Artikel 19 aufgehoben wird.

Drucksache 15/3079 – 12 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Berlin, den 5. Mai 2004
Reinhard Schultz (Everswinkel)
Berichterstatter

Elke Wülfing
Berichterstatterin

Zu Artikel 26 (Änderung in den Bestimmungen des
Inkrafttretens und Außerkrafttretens)

Zu Absatz 1
Folgeänderung zur Streichung der Vorschriften zur Aufhe-
bung des Sozialversicherungsausweises.
Zu Absatz 2
Die bisher zitierte letzte Änderung des Gesetzes zur Be-
kämpfung der Schwarzarbeit vom 23. Juli 2002 ist nicht
mehr aktuell.
Zu Absatz 3
Folgeänderung zur Streichung der Vorschriften zur Aufhe-
bung des Sozialversicherungsausweises.

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