BT-Drucksache 15/3062

zu dem Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren (Opferrechtsreformgesetz - OpferRRG) -15/2536, 15/2609, 15/2906 -

Vom 5. Mai 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/3062
15. Wahlperiode 05. 05. 2004

Beschlussempfehlung
des Vermittlungsausschusses

zu dem Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren
(Opferrechtsreformgesetz – OpferRRG)
– Drucksachen 15/2536, 15/2609, 15/2906 –

Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Jörg van Essen
Berichterstatter im Bundesrat: Staatsminister Dr. Thomas de Maizière

Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 94. Sitzung am 4. März 2004 be-
schlossene Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfah-
ren (Opferrechtsreformgesetz – OpferRRG) wird nach Maßgabe der in der An-
lage zusammengefassten Beschlüsse geändert.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsaus-
schuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen ge-
meinsam abzustimmen ist.

Berlin, den 5. Mai 2004

Der Vermittlungsausschuss
Joachim Hörster
Vorsitzender

Jörg van Essen
Berichterstatter

Dr. Thomas de Maizière
Berichterstatter

Drucksache 15/3062 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Zu Artikel 1 (Änderung der StPO)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

,1a. In § 58 wird Absatz 1 folgender Satz angefügt:
„§ 406g Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.“ ‘

2. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
,2. § 58a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird Satz 2 durch folgende Sätze er-
setzt:
< … wie Gesetzesbeschluss mit der Maßgabe,
dass in Satz 6 das Wort „Betroffenen“ durch das
Wort „Zeugen“ ersetzt wird.>

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Widerspricht der Zeuge der Überlassung

einer Kopie der Aufzeichnung seiner Verneh-
mung nach Absatz 2 Satz 3, so tritt an deren
Stelle die Überlassung einer Übertragung der
Aufzeichnung in ein schriftliches Protokoll an die
zur Akteneinsicht Berechtigten nach Maßgabe
der §§ 147, 406e. Wer die Übertragung herge-
stellt hat, versieht die eigene Unterschrift mit
dem Zusatz, dass die Richtigkeit der Übertragung
bestätigt wird. Das Recht zur Besichtigung der
Aufzeichnung nach Maßgabe der §§ 147, 406e
bleibt unberührt. Der Zeuge ist auf sein Wider-
spruchsrecht nach Satz 1 hinzuweisen.“ ‘

3. In Nummer 3 § 81d Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter
„ihre Befugnisse nach Satz“ durch die Wörter „die Rege-
lungen der Sätze“ ersetzt.

4. Die Nummern 6 und 7 werden aufgehoben.
5. In Nummer 8 Buchstabe a § 214 Abs. 1 werden die

Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:
„Zugleich ordnet er an, dass Verletzte, die nach § 395
Abs. 1 und 2 Nr. 1 zur Nebenklage berechtigt sind, Mit-
teilung vom Termin erhalten, wenn aktenkundig ist, dass
sie dies beantragt haben. Sonstige Verletzte, die gemäß
§ 406g Abs. 1 zur Anwesenheit in der Hauptverhand-
lung berechtigt sind, sollen Mitteilungen erhalten, wenn
aktenkundig ist, dass sie dies beantragt haben.“

6. Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:
,8a. In § 243 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz

eingefügt:
„§ 406g Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.“ ‘

7. In Nummer 12 Buchstabe a § 395 Abs. 1 wird Num-
mer 1 folgender Buchstabe e angefügt:
„e) nach § 4 des Gewaltschutzgesetzes“.

8. Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
,14. In § 403 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-

strichen und Absatz 2 aufgehoben.‘
9. Nummer 16 § 405 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

10. In Nummer 17 Buchstabe a wird § 406 Abs. 1 wie folgt
geändert:
a) In Satz 4 werden die Wörter „ , insbesondere an der

Zuerkennung eines angemessenen Schmerzensgel-
des (§ 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches),“
gestrichen.

b) Folgender Satz wird angefügt:
„Soweit der Antragsteller den Anspruch auf Zuer-
kennung eines Schmerzensgeldes (§ 253 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuches) geltend macht, ist das
Absehen von einer Entscheidung nur nach Satz 3
zulässig.“

11. In Nummer 20 § 406d wird Absatz 1 wie folgt gefasst:
„(1) Dem Verletzten sind auf Antrag die Einstellung

des Verfahrens und der Ausgang des gerichtlichen Ver-
fahrens mitzuteilen, soweit es ihn betrifft.“

12. Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 21a einge-
fügt:
,21a. In § 406g wird Absatz 1 wie folgt gefasst:

„(1)Wer nach § 395 zumAnschluss als Neben-
kläger befugt ist, ist zur Anwesenheit in der
Hauptverhandlung berechtigt. Er kann sich auch
vor der Erhebung der öffentlichen Klage des Bei-
stands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich
durch einen solchen vertreten lassen, auch wenn
ein Anschluss als Nebenkläger nicht erklärt wird.
Ist zweifelhaft, ob eine Person nach Satz 1 zurAn-
wesenheit berechtigt ist, entscheidet das Gericht
nach Anhörung der Person und der Staatsanwalt-
schaft über die Berechtigung zur Anwesenheit;
die Entscheidung ist unanfechtbar.“ ‘

Anlage

Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren
(Opferrechtsreformgesetz – OpferRRG)

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