BT-Drucksache 15/2855

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung -15/1487, 15/2795- Entwurf eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Vom 31. März 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/2855
15. Wahlperiode 31. 03. 2004

Änderungsantrag
der Abgeordneten Rainer Funke, Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Helga
Daub, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth),
Christoph Hartmann (Homburg), Klaus Haupt, Ulrich Heinrich, Birgit Homburger,
Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Sibylle Laurischk, Harald
Leibrecht, Dirk Niebel, Eberhard Otto (Godern), Detlef Parr, Cornelia Pieper,
Gisela Piltz, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Max Stadler, Jürgen Türk, Dr. Claudia
Winterstein, Dr. Volker Wissing, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 15/1487, 15/2795 –

Entwurf eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Der Bundestag wolle beschließen:
1. In § 8 Abs. 3 Nr. 4 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende

neue Nummer 5 angefügt:
„5. den Kartellbehörden.“

2. § 10 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wer dem § 3 vorsätzlich zuwiderhandelt und hierdurch zu Lasten

einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, kann von der nach § 8
Abs. 3 Nr. 5 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs berechtig-
ten Behörde auf Herausgabe dieses Gewinns in Anspruch genommen wer-
den. Die Vorschriften des § 34 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
kungen sowie die Vorschriften des Zweiten und Dritten Teils des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten ensprechend.“

Berlin, den 31. März 2004
Rainer Funke
Rainer Brüderle
Ernst Burgbacher
Helga Daub
Jörg van Essen
Ulrike Flach
Otto Fricke
Horst Friedrich (Bayreuth)
Christoph Hartmann (Homburg)
Klaus Haupt
Ulrich Heinrich
Birgit Homburger
Dr. Heinrich L. Kolb
Gudrun Kopp

Jürgen Koppelin
Sibylle Laurischk
Harald Leibrecht
Dirk Niebel
Eberhard Otto (Godern)
Detlef Parr
Cornelia Pieper
Gisela Piltz
Dr. Hermann Otto Solms
Dr. Max Stadler
Jürgen Türk
Dr. Claudia Winterstein
Dr. Volker Wissing
Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

Drucksache 15/2855 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
Begründung
Als Sanktion mit Strafcharakter gehört der Gewinnabschöpfungsanspruch je-
denfalls nicht in die Hände privater Verbände. Die Geltendmachung sollte viel-
mehr einer Behörde obliegen, auch und gerade wegen der besseren Möglichkeit
zur Geheimhaltung von Daten im Amtsermittlungsverfahren.
Die Kartellbehörden sind wegen der entsprechenden Aufgaben nach § 34 GWB
die zur Gewinnabschöpfung berufenen Behörden. Zur Vermeidung von Wie-
derholungen kann auf § 34 GWB verwiesen werden. Dort sind sämtliche Vor-
aussetzungen der der Gewinnabschöpfung ähnlichen Mehrerlösabschöpfung
detailliert und praktikabel geregelt. Zudem sieht § 34 GWB vor, dass der Ab-
schöpfung eine Unterlassungsverfügung vorauszugehen hat, was aus rechts-
staatlichen Gründen zu begrüßen ist.

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