BT-Drucksache 15/2853

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung -15/1487, 15/2795- Entwurf eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Vom 31. März 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/2853
15. Wahlperiode 31. 03. 2004

Änderungsantrag
der Abgeordneten Rainer Funke, Daniel Bahr (Münster), Rainer Brüderle, Ernst
Burgbacher, Helga Daub, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Horst Friedrich
(Bayreuth), Hans-Michael Goldmann, Christoph Hartmann (Homburg), Klaus
Haupt, Ulrich Heinrich, Birgit Homburger, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Sibylle
Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Dirk Niebel, EberhardOtto (Godern), Detlef
Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Dr. Andreas Pinkwart, Dr. Hermann Otto Solms,
Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Jürgen Türk, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker
Wissing, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 15/1487,15/2795 –

Entwurf eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Der Bundestag wolle beschließen:

§ 7 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern und gegen-

über sonstigen Marktteilnehmern gegen deren ausdrücklichen Willen;“.

Berlin, den 31. März 2004
Rainer Funke
Daniel Bahr (Münster)
Rainer Brüderle
Ernst Burgbacher
Helga Daub
Jörg van Essen
Ulrike Flach
Otto Fricke
Horst Friedrich (Bayreuth)
Hans-Michael Goldmann
Christoph Hartmann (Homburg)
Klaus Haupt
Ulrich Heinrich
Birgit Homburger
Gudrun Kopp
Jürgen Koppelin

Sibylle Laurischk
Harald Leibrecht
Ina Lenke
Dirk Niebel
Eberhard Otto (Godern)
Detlef Parr
Cornelia Pieper
Gisela Piltz
Dr. Andreas Pinkwart
Dr. Hermann Otto Solms
Dr. Max Stadler
Dr. Rainer Stinner
Jürgen Türk
Dr. Claudia Winterstein
Dr. Volker Wissing
Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

Drucksache 15/2853 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
Begründung
Bei der Telefonwerbung hat sich die Bundesregierung unter Berufung auf die
1970 begründete und seitdem unverändert praktizierte Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs für ein Opt-in entschieden. Die prinzipiell skeptische Be-
urteilung der Telefonwerbung mag in der Vergangenheit einen berechtigten
Kern gehabt haben. Seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes
stehen dem Verbraucher jedoch individuelle Rechtsbehelfe des Zivilrechts vor
unbedachten oder übereilten Geschäftsabschlüssen zur Verfügung (§§ 312 ff.
BGB), so dass es der generell-präventiven Regulierungsfunktion der Wettbe-
werbsordnung insoweit nicht mehr bedarf. Hinzu kommt, dass die Telefonwer-
bung in § 312b BGB anderen Vertriebsformen gleichgestellt wird. Hierin liegt
eine prinzipielle Anerkennung der Zulässigkeit der Telefonwerbung begründet.
Es widerspräche dem Gedanken der Einheit der Rechtsordnung, Telefon-
werbung zivilrechtlich anders zu behandeln als wettbewerbsrechtlich. Darüber
hinaus ist zu berücksichtigen, dass werbliche Äußerungen von Unternehmern
den Schutz der Meinungsfreiheit des Artikels 5 GG genießen. Zwar schützt Ar-
tikel 5 GG auch die negative Informationsfreiheit des Angerufenen, doch geht
diese dem Schutz der Meinungsfreiheit des Anbieters von Telefonwerbung
nicht vor; die Rechtsgüter sind vielmehr gleichwertig. Schließlich ist zu be-
rücksichtigen, dass das Verbraucherleitbild im Wettbewerbsrecht in der jüngs-
ten Vergangenheit einen grundlegenden Wandel erfahren hat. Maßstab sind
nicht länger besonders schutzbedürftige oder untypische Verbraucher. Abzu-
stellen ist vielmehr auf den Durchschnittsverbraucher. Der Durchschnittsver-
braucher aber ist in der Lage, mit Telefonwerbung angemessen umzugehen.
Die Opt-in-Lösung der Bundesregierung schwächt Wachstumspotenziale und
gefährdet Arbeitsplätze, da in den meisten anderen EU-Staaten die liberalere
und wirtschaftsfreundlichere Opt-out-Regelung gilt. Bleibt es beim Opt-in,
wird das neue UWG das Ziel, innerhalb der EU Maßstäbe zu setzen, verfehlen,
denn die europäischen Nachbarn werden sich die Wettbewerbsvorteile, die sich
für sie aus dem Opt-out ergeben, nicht nehmen lassen.

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.