BT-Drucksache 15/2615

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung -15/2536, 15/2609- Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren (Opferrechtsreformgesetz - OpferRRG)

Vom 4. März 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/2615
15. Wahlperiode 04. 03. 2004

Änderungsantrag
der Abgeordneten Jörg van Essen, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion
der FDP

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 15/2536, 15/2609 –

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Verletzten
im Strafverfahren (Opferrechtsreformgesetz – OpferRRG)

Der Bundestag wolle beschließen:

1. Nach Artikel 5 wird folgender Artikel 6 eingefügt:
,Artikel 6

Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom

11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch …, wird wie
folgt geändert:
1. § 80 Abs. 3 wird gestrichen.
2. § 81 wird gestrichen.
3. In § 104 Abs. 1 Nr. 14 wird die Angabe „§§ 79 bis 81“ durch die Angabe

„§§ 79, 80“ ersetzt.
4. In § 109 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 43 bis 81“ durch die Angabe

„§§ 43 bis 80“ ersetzt.
5. In § 109 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 55 bis 66, 74, 79 Abs. 1 und

§ 81“ durch die Angabe „§§ 55 bis 66, 74 und 79 Abs. 1“ ersetzt.‘
2. Der bisherige Artikel 6 wird zu Artikel 7.

Berlin, den 3. März 2004
Jörg van Essen
Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

Drucksache 15/2615 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
Begründung
Bei den verschiedenen opferschutzpolitischen Initiativen, denen sich der Ge-
setzgeber in den vergangenen Jahren angenommen hat, ist das Jugendstrafver-
fahren meist ausgeblendet worden. Der Erziehungsgedanke des Jugendstrafver-
fahrens darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Opfer wesentliche Rechte
versagt werden. Das Verhältnis zwischen dem jugendlichen Straftäter auf der
einen Seite und dem Opfer auf der anderen Seite bedarf einer neuen Balance.
Gerade Jugendliche sollen erkennen, was sie dem Opfer konkret angetan
haben. Es kann gerade dem Erziehungs- und Resozialisierungsgedanken die-
nen, wenn dem jugendlichen Straftäter im Verfahren deutlich vor Augen ge-
führt wird, welche Folgen seine Tat für das Opfer hat. Es ist auch wichtig für
den Täter zu sehen, dass der Staat die Rechtsposition des Opfers stärkt. Ebenso
wichtig ist es für das Opfer zu sehen, dass die Rechtsordnung ihm Schutz- und
Verteidigungsrechte zur Verfügung stellt. Eine stärkere Akzentuierung der
Opferinteressen ist geeignet, die Einsicht und das Verantwortungsbewusstsein
beim jugendlichen Straftäter zu fördern.
Die Nebenklage ist gemäß § 80 Abs. 3 JGG gegen Jugendliche unzulässig.
Diese Regelung ist bislang als Jugendschutzvorschrift verstanden worden. Die
Möglichkeit der Nebenklage hat für das Opfer eine wichtige Genugtuungsfunk-
tion. Die besonderen Umstände des Jugendgerichtsverfahrens und die Berück-
sichtigung des Persönlichkeitsschutzes müssen dabei gewährleistet werden.
Eine Einschränkung dieser Grundsätze ist durch die Zulassung der Nebenklage
im Jugendgerichtsverfahren jedoch nicht zu erkennen.
Aus diesen Gründen muss auch die Bereitstellung eines Opferanwalts im
Jugendstrafverfahren möglich sein. Die Versagung dieser Möglichkeit stellt
eine unangemessene Benachteiligung des Opfers im Jugendstrafverfahren dar.
Die Zulassung der Nebenklage im Jugendstrafverfahren ermöglicht damit auch
die Bereitstellung eines Opferanwalts gemäß § 397a StPO.
Der Ausschluss des Adhäsionsverfahrens im Jugendgerichtsverfahren ist nicht
sachlich zu begründen. Im regulären Strafprozess ist das Adhäsionsverfahren
vorgesehen, damit das Opfer seine Ansprüche auf Schadensersatz oder Schmer-
zensgeld bereits im Strafverfahren geltend machen kann. Es ist nicht sachlich
zu begründen, warum dem Opfer ein Nachteil aus der Anwendung des Jugend-
strafrechts entstehen soll. Das Adhäsionsverfahren im Jugendstrafrecht führt
dazu, dass dem jugendlichen Straftäter das gesamte Unrecht seiner Tat vor Au-
gen geführt wird. Er wird auch mit den materiellen Folgen seiner Tat konfron-
tiert. Dies ist aus pädagogischer Sicht wünschenswert und entspricht dem
Grundgedanken des Jugendgerichtsverfahrens.

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