BT-Drucksache 15/2433

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Abgeordneten Arnold Vaatz, Ulrich Adam, Günter Baumann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU -15/932- Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Bereinigung von SED-Unrecht (Drittes SED-Unrechtsbereinigungsgesetz - 3. SED-UnBerG)

Vom 28. Januar 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/2433
15. Wahlperiode 28. 01. 2004

Änderungsantrag
der Abgeordneten Petra Pau und Dr. Gesine Lötzsch

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Abgeordneten Arnold Vaatz,
Ulrich Adam, Günter Baumann, weiterer Abgeordneter
und der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 15/932 –

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Bereinigung von SED-Unrecht
(Drittes SED-Unrechtsbereinigungsgesetz – 3. SED-UnBerG)

Der Bundestag wolle beschließen:
Artikel 3 – Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes – wird wie
folgt geändert:
1. Der bisherige Text wird zu Absatz 1.
2. In dem neuen Absatz 1 Nr. 3 werden in dem angefügten Absatz 6 Satz 1 die

Wörter „auf Antrag“ gestrichen.
3. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

‚(2) § 21 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Zugunsten der Beschädigten wird vermutet, dass die gesundheitliche
Schädigung Folge der Freiheitsentziehung ist.“

2. Satz 2 wird gestrichen; Satz 3 wird zu Satz 2.‘

Berlin, den 28. Januar 2004
Petra Pau
Dr. Gesine Lötzsch

Drucksache 15/2433 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
Begründung
Zu Nummer 1
Folge der in Nummer 3 aufgeführten Ergänzung.
Zu Nummer 2
Im Interesse der bisher entschädigungsberechtigten Opfer als auch der Entschä-
digungsstellen erhalten die Betroffenen von Amts wegen ihre Nachzahlungen
ohne gesonderte Antragstellung. Eine erneute Antragstellung durch die ent-
schädigungsberechtigten Opfer erscheint als überflüssig, da ihre Ansprüche be-
reits begründet und anerkannt sind. Auf diese Weise wird einerseits den Opfern
eine weitere Antragstellung erspart und andererseits zusätzlicher bürokratischer
Mehraufwand vermieden. Schließlich wird damit ausgeschlossen, dass Berech-
tigte in Unkenntnis der Neuregelung nicht in den Genuss der ihnen zustehenden
Nachzahlungen kommen.
Zu Nummer 3
Die Anerkennung der Haftfolgegesundheitsschäden bereitet in der Praxis nach
wie vor erhebliche Probleme. Vielen ehemaligen Inhaftierten werden ihre ge-
sundheitlichen Haftschäden nicht anerkannt, weil sie die für den Nachweis
erforderlichen Atteste nicht ausgestellt bekommen. Der verhältnismäßig lange
Zeitablauf zwischen der Inhaftierung und der heutigen Begutachtung begründet
für sie eine überaus komplizierte Beweissituation, die dazu führt, dass die über-
wiegende Anzahl von ihnen erhebliche Probleme hat, einen Nachweis für die
Kausalität zwischen ihrer Haft und bestehenden Gesundheitsschäden zu erbrin-
gen.
Diese unbefriedigende Situation sollte Veranlassung sein, die rechtlichen Re-
gelungen des Rehabilitierungsgesetzes bei der Anerkennung von Gesund-
heitsschäden dahin gehend zu ändern, dass ein ursächlicher Zusammenhang
zwischen nachgewiesener Haftverbüßung aus politischen Gründen und fest-
stellbaren Gesundheitsschäden vermutet wird.
Die Einführung einer solchen „Vermutungsregelung“ würde nicht nur den Be-
troffenen wesentlich leichter zur Gerechtigkeit verhelfen, sondern ihnen auch
das stets neue Leid ersparen, das mit einer aufwendigen und langwierigen An-
erkennung von Haftfolge-Gesundheitsschäden verbunden ist.

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