BT-Drucksache 15/2402

Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (7. HRGÄndG)

Vom 28. Januar 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/2402
15. Wahlperiode 28. 01. 2004

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Ulrike Flach, Christoph Hartmann (Homburg), Cornelia Pieper,
Daniel Bahr (Münster), Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher,
Helga Daub, Jörg van Essen, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Rainer
Funke, Hans-Michael Goldmann, Joachim Günther (Plauen), Ulrich Heinrich,
Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp,
Jürgen Koppelin, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Dirk Niebel, Günther
Friedrich Nolting, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Eberhard Otto (Godern),
Detlef Parr, Gisela Piltz, Dr. Andreas Pinkwart, Dr. Günter Rexrodt, Jürgen Türk,
Dr. Claudia Winterstein, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP

Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes
(7. HRGÄndG)

A. Problem
Forschung, Lehre und Verwaltung an den deutschen Hochschulen sehen sich
nach wie vor einer hohen staatlichen Regelungsdichte gegenüber. Das Ziel
einer autonomen Hochschule wird durch die zum Teil sehr detaillierten gesetz-
lichen Vorgaben des Bundes und der Länder konterkariert. Um den Hoch-
schulen einen breiteren Handlungsspielraum zu geben, ist der Verzicht des
Bundes auf Regelungen im Hochschulrahmengesetz sinnvoll. Das Studien-
gebührenverbot wird aufgehoben. Die Finanzierung der Studiengänge an den
Hochschulen soll nachfrageorientiert erfolgen, um einen Wettbewerb der Hoch-
schulen um Qualität der Studiengänge und um Studierende in Gang zu setzen.
Die Beziehungen zwischen Hochschule und Staat sollten als ein Verhältnis
zweier Partner und nicht als Verhältnis einer nachgeordneten Behörde zum
Staat gestaltet werden.

B. Lösung
Das Hochschulrahmengesetz soll wie folgt geändert werden:
Ziel der Änderung ist eine weitgehende Autonomie der Hochschulen. Der Bund
zieht sich deshalb aus bisher von ihm geregelten Bereichen zurück, um die
Ausfüllung dieser Bereiche den Hochschulen zu überlassen. Dabei setzt der Lö-
sungsansatz darauf, dass das von Bund hinterlassene Regelungsvakuum nicht
durch landesgesetzliche Regelungen ausgefüllt, sondern direkt an die Hoch-
schulen weitergegeben wird. Die Änderungen sind deshalb auch ein Appell an
die Bundesländer, ihre Landeshochschulgesetze unter der Maßgabe einer mög-
lichst weitgehenden Autonomie der Hochschulen zu überprüfen.

Drucksache 15/2402 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

C. Alternativen
Keine

D. Finanzielle Auswirkungen
Aufgrund des Wegfalls von Regelungen wird es zu Einsparungen in der Ver-
waltung des Bundes kommen. Sollten die Länder den Verzicht des Bundes auf
Regelungen an die Hochschulen weitergeben, sind auch in den Verwaltungen
der Bundesländer Einsparungen realisierbar. Bei den Hochschulen werden in
Folge gestiegener Verantwortung und zusätzlicher Eigenverantwortung kurz-
fristig zusätzliche Kosten entstehen, bis die Umstellung auf das Modell der
„Autonomen Hochschule“ abgeschlossen ist.

E. Sonstige Kosten
Keine

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/2402

Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes
(7. HRGÄndG)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Hochschulrahmengesetzes

Das Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. August 2002
(BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 3 bis 5 wird gestrichen.
2. § 2 Abs. 6 Satz 2 wird gestrichen.
3. § 2 Abs. 8 und 9 wird gestrichen.
4. § 5 Satz 2 wird gestrichen.
5. § 6 wird wie folgt gefasst:

㤠6
Bewertung der Forschung, Lehre, Förderung des wissen-
schaftlichen Nachwuchses und der Gleichstellung der

Geschlechter
Die Arbeit der Hochschulen in Forschung und Lehre,

bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses
sowie die Erfüllung des Gleichstellungsauftrages soll
regelmäßig bewertet werden. Insbesondere sollen Studi-
engänge hinsichtlich ihrer Qualität regelmäßig in- und
extern evaluiert werden. Die Studierenden sind bei der
Bewertung der Qualität der Lehre zu beteiligen. Die
Ergebnisse der Bewertungen sollen veröffentlicht wer-
den.“

6. § 8 wird gestrichen.
7. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Länder tragen gemeinsam dafür Sorge, dass
die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien-
und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und
die Möglichkeit des Hochschulwechsels innerhalb
Deutschlands gewährleistet wird. Innerhalb der EU und
international wirken Bund und Länder zusammen, um
mit anderen Staaten Vereinbarungen über die Anerken-
nung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie Ab-
schlüssen zu erzielen.“

8. § 10 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Organisation und Zielstellung der Studien-

gänge erfolgt durch die Studien- und Prüfungsordnun-
gen der Hochschulen. Studiengänge sollen akkreditiert
sein und führen in der Regel zu einem berufsqualifizie-
renden Abschluss. Als berufsqualifizierend im Sinne
dieses Gesetzes gilt auch der Abschluss eines Studien-
gangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruf-
lichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einfüh-
rung vermittelt wird. Soweit bereits das jeweilige Studi-
enziel eine berufspraktische Tätigkeit erfordert, ist sie
mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeit-
lich abzustimmen und nach Möglichkeit in den Studien-
gang einzuordnen.“

9. § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Akkreditiert werden dürfen nur solche Studien-

gänge, die in den Prüfungsordnungen Regelstudien-
zeiten vorsehen, in denen ein berufsqualifizierender
Abschluss erworben werden kann. Die Regelstudien-
zeit soll Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten
berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemes-
ter und Prüfungszeiten einschließen.“

10. § 11 wird gestrichen.
11. § 12 wird gestrichen.
12. § 13 wird gestrichen.
13. § 14 wird gestrichen.
14. § 15 Abs. 1 Satz 2 bis 4 wird gestrichen.
15. § 15 Abs. 2 wird gestrichen, die Absätze 3 und 4 wer-

den zu den Absätzen 2 und 3.
16. § 16 wird wie folgt gefasst:

㤠16
Prüfungsordnungen

Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prü-
fungsordnungen abgelegt, die der Genehmigung der
nach Landesrecht zuständigen Stelle oder einer von ihr
beauftragten Akkreditierungsagentur bedürfen. Prü-
fungsanforderungen und -verfahren sind so zu gestal-
ten, dass die Abschlussprüfung innerhalb der Regelstu-
dienzeit vollständig abgelegt werden kann. Die nach
Landesrecht zuständige Stelle kann die Änderung einer
geltenden Prüfungsordnung insbesondere verlangen,
wenn diese den Anforderungen von Satz 2 nicht ent-
spricht.“

17. § 17 wird gestrichen.
18. § 18 wird wie folgt gefasst:

㤠18
Hochschulgrade

(1) Die Hochschulen richten Studiengänge ein, die
zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu
einem Master- oder Magistergrad führen.
(2) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein erster

berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, ver-
leiht die Hochschulen einen Bachelor- oder Bakkalau-
reusgrad. Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein
weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben
wird, verleiht die Hochschule einen Master- oder
Magistergrad.
(3) Die Regelstudienzeit bei den Bachelor- oder

Bakkalaureausstudiengängen beträgt mindestens 3 und
höchstens 4 Jahre, die Regelstudienzeit bei den Master-
oder Magisterstudiengängen mindestens ein und
höchstens zwei Jahre.
(4) Das Landesrecht kann vorsehen, dass Kunst-

hochschulen für den berufsqualifizierenden Abschluss

Drucksache 15/2402 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

eines Studiums andere als die in Absatz 1 genannten
Grade verleihen.
(5) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes dürfen nur

noch Studiengänge nach den Absätzen 1 bis 4 neu ein-
gerichtet werden.
(6) Die bisher gültigen Hochschulgrade können nach

Maßgabe der bisherigen Regelungen noch bis 2014
vergeben werden.
(7) Den Urkunden über die Verleihung der akade-

mischen Grade fügen die Hochschulen auf Antrag eine
englischsprachige Übersetzung bei.“

19. § 19 wird gestrichen.
20. § 24 wird gestrichen.
21. In § 25 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

„(7) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für
Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter For-
schung sowie für künstlerische Entwicklungsvorhaben
sinngemäß.“

22. § 26 wird gestrichen.
23. § 27 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 des
Grundgesetzes sind zu dem von ihnen gewählten
Hochschulstudium berechtigt, wenn sie die für das Stu-
dium erforderliche Qualifikation nachweisen. Über die
Aufnahme entscheidet die Hochschule im Rahmen
ihrer Kapazität und nach dem Durchschnitt der Noten
der Hochschulzugangsberechtigung oder in einer von
der Hochschule oder eine durch sie beauftragte Institu-
tion festgelegte Form des Auswahlverfahrens. Die Vor-
aussetzung für den Eintritt in ein Aufnahmeverfahren
für ein Studium, das zu einem ersten berufsqualifizie-
renden Abschluss führt, ist grundsätzlich durch den er-
folgreichen Abschluss einer auf das Studium vorberei-
tenden Schulbildung gegeben. Staatsangehörige eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind
Deutschen gleichgestellt.“

24. § 27 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
„(2) In der beruflichen Bildung Qualifizierte können

den Nachweis nach den Bestimmungen der Zulas-
sungsordnung der jeweiligen Hochschule auch auf an-
dere Weise erbringen.“

25. § 27 Abs. 4 wird gestrichen.
26. § 29 wird wie folgt gefasst:

㤠29
Finanzierung der Studiengänge

(1) Die Bundesländer gewährleisten die Bereitstel-
lung einer ausreichenden Zahl von Studienplätzen, die
sich an der Nachfrage der Studienbewerber bei den
Hochschulen orientieren. Die Hochschulen haben An-
spruch auf die Finanzierung ihrer Studiengänge nach
Maßgabe der Zahl der Studierenden, der Kosten des
gewählten Studienganges und der Haushaltspläne der
Länder.
(2) Das Nähere regeln die Bundesländer.“

27. § 30 wird wie folgt gefasst:
㤠30

Festsetzung von Zulassungszahlen
Die Zulassungszahlen werden für die einzelnen

Studiengänge von den Hochschulen durch Satzung für
jeweils maximal zwei Jahre festgesetzt.“

28. Nach § 30 wird folgender neue § 30a eingefügt:
㤠30a

Übergangsregelung
Die §§ 29 bis 35 gelten bis einschließlich Sommer-

semester 2005 in der Fassung des Hochschulrahmen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I
S. 3138).“

29. § 31 wird gestrichen.
30. § 32 wird gestrichen.
31. § 33 wird wie folgt gefasst:

㤠33
Auswahlverfahren

(1) Sind für einen Studiengang Zulassungsverfahren
festgesetzt worden und mehr Bewerber als Studien-
plätze zu erwarten, so ist die Hochschule berechtigt,
die Auswahlkriterien und das Auswahlverfahren durch
Satzung zu regeln und die Auswahl selbst durchzufüh-
ren. Sie kann sich dabei auf einen Teil der angebotenen
Studienplätze beschränken. Für die restlichen Studien-
plätze gelten dann die am 31. Dezember 2003 gelten-
den Bestimmungen und Zuständigkeiten fort.
(2) Beim Auswahlverfahren nach Absatz 1 Satz 1

wird die überwiegende Zahl der Plätze nach Eignung
der Bewerber für den gewählten Studiengang ver-
geben, wobei auch außerhalb der Schule oder Hoch-
schule erworbene Erfahrungen und Qualifikationen
angemessen zu berücksichtigen sind. Im Übrigen sind
Gründe besonderer sozialer Härte und Verpflichtungen
auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu be-
rücksichtigen. Dies kann auch nach Absatz 1 Satz 2 ge-
schehen.“

32. § 34 wird wie folgt gefasst:
㤠34

Benachteiligungsverbot
Den Bewerberinnen und Bewerbern dürfen keine

Nachteile entstehen
1. aus der Erfüllung von Dienstpflichten nach Arti-

kel 12a des Grundgesetzes und der Übernahme
solcher Dienstpflichten und entsprechender Dienst-
leistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren,

2. aus dem Dienst als Entwicklungshelferin oder Ent-
wicklungshelfer,

3. aus der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jah-
res oder

4. aus der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter
18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen
Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren.“

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/2402

33. § 35 wird wie folgt gefasst:
㤠35

Unabhängigkeit der Zulassung von der
Landeszugehörigkeit

Die Zulassung von Studienbewerberinnen und -be-
werbern, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des
Grundgesetzes sind, darf nicht davon abhängig ge-
macht werden, in welchem Land der Bundesrepublik
Deutschland der Geburtsort oder der Wohnsitz von Be-
werberinnen oder Bewerbern oder von deren Angehö-
rigen liegt oder in welchem Land der Bundesrepublik
Deutschland die Qualifikation für das Hochschulstu-
dium erworben wurde.“

34. § 36 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
35. § 37 wird wie folgt gefasst:

㤠37
Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung

Die allgemeinen Grundsätze der Mitwirkung der
Mitglieder der Hochschule an der Selbstverwaltung der
Hochschule werden durch Landesrecht geregelt.“

36. § 41 wird wie folgt gefasst:
㤠41

Studierendenschaft
An den Hochschulen können Studierendenschaften

nach Landesrecht gebildet werden.“
37. § 42 Satz 2 und 3 wird gestrichen.
38. § 43 wird wie folgt gefasst:

㤠43
Aufgaben der Hochschullehrerinnen und

Hochschullehrer
(1) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Auf-
gaben in Wissenschaft, Kunst, Forschung, Lehre und
Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausge-
staltung ihres Beschäftigungsverhältnisses selbständig
wahr. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es
auch, sich an Aufgaben der Studienreform und Studi-
enberatung zu beteiligen, Prüfungen abzunehmen und
an der Verwaltung der Hochschule mitzuwirken. Nähe-
res regelt die Hochschule.
(2) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

sind im Rahmen ihres Arbeits- oder Dienstvertrages
verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen
Studiengängen und Studienbereichen abzuhalten.
(3) Art und Umfang der von einzelnen Hochschul-

lehrerinnen und Hochschullehrern wahrzunehmenden
Aufgaben richtet sich unter Beachtung der Absätze 1
und 2 nach der Ausgestaltung des jeweiligen Beschäf-
tigungsverhältnisses. Die Festlegung muss unter dem
Vorbehalt einer Überprüfung durch die Hochschule in
angemessenen Abständen stehen.“

39. § 44 Abs. 2 Satz 3 wird gestrichen.
40. § 44 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Professorinnen und Professoren an Fachhoch-
schulen oder für Fachhochschulstudiengänge an ande-

ren Hochschulen müssen die Einstellungsvorausset-
zungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe c erfüllen; in
Ausnahmefällen können solche Professorinnen und
Professoren berufen werden, wenn sie die Einstel-
lungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a
oder b erfüllen.“

41. § 45 wird wie folgt gefasst:
㤠45

Berufung von Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrern

Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschulleh-
rer werden öffentlich ausgeschrieben. Die Ausschrei-
bung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufga-
ben beschreiben. Ausnahmen werden durch Landes-
recht geregelt. Wird Personen übergangsweise bis zur
endgültigen Besetzung einer Professur die Wahrneh-
mung der mit dieser Professur verbundenen Aufgaben
übertragen, so sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwen-
den.“

42. § 46 wird gestrichen.
43. a) § 47 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„§57 gilt entsprechend.“
b) § 47 Satz 6 wird gestrichen.

44. § 48 wird wie folgt gefasst:
㤠48

Beschäftigungsrechtliche Stellung der
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden
auf die Dauer von drei Jahren befristet berufen. Hat
sich die Juniorprofessorin oder der Juniorprofessor als
Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt, ist
eine Verlängerung auf drei weitere Jahre möglich. Eine
weitere Verlängerung ist abgesehen von den Fällen des
§ 50 Abs. 1 nicht zulässig; dies gilt auch für eine er-
neute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorpro-
fessor.“

45. § 50 wird wie folgt gefasst:
㤠50

Beschäftigungsrechtliche Sonderregelungen
(1) Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschulleh-

rer oder wissenschaftliche und künstlerische Mitarbei-
terinnen und Mitarbeiter Beamtinnen oder Beamte auf
Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche
Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin
oder des Beamten aus den in Satz 2 genannten Grün-
den zu verlängern. Gründe für eine Verlängerung sind:
1. Beurlaubung nach § 44b des Beamtengesetzes,
2. Beurlaubung nach einem Landesgesetz zur Aus-

übung eines mit dem Dienstverhältnis als Beamtin
oder Beamter zu vereinbarenden Mandats,

3. Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künst-
lerische Tätigkeit oder eine berufliche Aus-, Fort-
oder Weiterbildung im In- oder Ausland,

4. Grundwehr- und Zivildienst oder

Drucksache 15/2402 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

5. Inanspruchnahme von Elternzeit nach den auf
Beamtinnen und Beamte anzuwendenden landes-
rechtlichen Regelungen über die Elternzeit oder Be-
schäftigungsverbot nach den §§ 1, 2, 3 und 8 der
Mutterschutzverordnung des Bundes entsprechen-
den landesrechtlichen Regelungen in dem Umfang,
in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist.

Satz 1 gilt entsprechend im Falle einer
1. Teilzeitbeschäftigung,
2. Ermäßigung der Arbeitszeit nach einem der in Satz 2

Nr. 2 genannten Landesgesetze.
(2) Soweit für Hochschullehrerinnen und Hoch-

schullehrer ein befristetes Angestelltenverhältnis be-
gründet worden ist, gilt Absatz 1 entsprechend.“

46. § 52 wird wie folgt gefasst:
㤠52

Nebentätigkeit der Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrer

Wissenschaftliche oder künstlerische Nebentätig-
keiten, die entgeltlich ausgeübt werden, sind der Hoch-
schulleitung anzuzeigen und gegebenenfalls nach je-
weiligem Landesrecht zu genehmigen. Gleiches gilt
für mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhän-
genden selbständigen Gutachtertätigkeiten.“

47. § 55 wird gestrichen.
48. § 57 wird wie folgt gefasst:

㤠57
Befristung von Arbeitsverträgen

Bis zum Abschluss eines Wissenschaftstarifvertrags
gelten die bisherigen §§ 57a bis 57f in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S.18),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
8. August 2002 (BGBl. I S. 3138).

49. § 59 wird wie folgt gefasst:
㤠59

Aufsicht
Über die landeseigenen Hochschulen übt das Land

die Rechtsaufsicht aus. Die Mittel der Rechtsaufsicht
sowie die Überprüfung der Einhaltung der Genehmi-
gungsvoraussetzungen der privaten Hochschulen wer-
den durch Landesgesetz bestimmt.“

50. § 70 wird wie folgt gefasst:
㤠70

Anerkennung von Einrichtungen
(1) Einrichtungen des Bildungswesens, die nach

Landesrecht nicht staatliche Hochschulen sind, können
nach näherer Bestimmung des Landesrechts die Eigen-
schaft einer staatlich anerkannten Hochschule erhalten,
wenn gewährleistet ist, dass
1. die Studienbewerberinnen und Studienbewerber die

Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entspre-
chende staatliche Hochschule erfüllen,

2. die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvor-
aussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätig-
keiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden
und

3. die Angehörigen der Einrichtung an der Gestaltung
des Studiums in sinngemäßer Anwendung der für
staatliche Hochschulen geltenden Grundsätze mit-
wirken,

4. das Studium an der privaten Hochschule demjeni-
gen an einer entsprechenden staatlichen Hoch-
schule gleichwertig sein muss.
(2) Für kirchliche Einrichtungen können nach nähe-

rer Bestimmung des Landesrechts Ausnahmen von ein-
zelnen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zu-
gelassen werden, wenn gewährleistet ist, dass das Stu-
dium einem Studium an einer staatlichen Hochschule
gleichwertig ist.
(3) Eine staatlich anerkannte Hochschule kann nach

näherer Bestimmung des Landesrechts Hochschulprü-
fungen abnehmen und Hochschulgrade verleihen. Das
an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlos-
sene Studium ist ein abgeschlossenes Hochschulstu-
dium im Sinne dieses Gesetzes.
(4) An Aufgaben der Koordinierung der Ordnung

von Studium und Prüfungen können Angehörige staat-
lich anerkannter Hochschulen beteiligt werden.
(5) Für staatlich anerkannte Hochschulen gilt § 57

entsprechend.“
51. § 72 wird wie folgt gefasst:

㤠72
Anpassungsfristen

(1) Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten die-
ses Gesetzes in der Fassung vom … (BGBl. I S. …)
sind den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende
Landesgesetze zu erlassen.
(2) Für die beamteten Hochschullehrerinnen und

Hochschullehrer gelten die §§ 43, 48, 49, 50, 52, 53
nach bisherigem Recht in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. August
2002 (BGBl. I S. 3138), weiter.“

52. § 73 wird wie folgt gefasst:
㤠73

Abweichende Regelungen
(1) Für Hochschulen, die ausschließlich ein weiter-

bildendes Studium anbieten, sowie für Hochschulen
mit fachbedingt geringer Studierendenzahl können
durch Landesgesetz von den Vorschriften dieses Geset-
zes abweichende Regelungen getroffen werden.
(2) Für staatliche Hochschulen, deren Ausbildungs-

gänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst aus-
gerichtet sind, können durch Landesrecht von den Vor-
schriften dieses Gesetzes abweichende Regelungen ge-
troffen werden. Die Anforderungen des § 70 Abs. 3
und 5 müssen erfüllt sein.“

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/2402

Berlin, den 27. Januar 2004
Ulrike Flach
Christoph Hartmann (Homburg)
Cornelia Pieper
Daniel Bahr (Münster)
Rainer Brüderle
Angelika Brunkhorst
Ernst Burgbacher
Helga Daub
Jörg van Essen
Otto Fricke
Horst Friedrich (Bayreuth)
Rainer Funke
Hans-Michael Goldmann
Joachim Günther (Plauen)
Ulrich Heinrich
Birgit Homburger

Dr. Werner Hoyer
Dr. Heinrich L. Kolb
Gudrun Kopp
Jürgen Koppelin
Sibylle Laurischk
Harald Leibrecht
Dirk Niebel
Günther Friedrich Nolting
Hans-Joachim Otto (Frankfurt)
Eberhard Otto (Godern)
Detlef Parr
Gisela Piltz
Dr. Andreas Pinkwart
Dr. Günter Rexrodt
Jürgen Türk
Dr. Claudia Winterstein
Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

Artikel 2
Neufassung des Hochschulrahmengesetzes

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann
den Wortlaut des Hochschulrahmengesetzes in der vom In-
krafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bun-
desgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündigung in
Kraft.

Drucksache 15/2402 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Begründung

A. Allgemeiner Teil
Die Besonderheit der Rahmengesetzgebung des Bundes
nach Artikel 75 GG gegenüber der konkurrierenden Gesetz-
gebung nach den Artikeln 72, 74 GG ist, dass der Bund nur
Rahmenvorschriften erlassen darf. Der Gesetzgeber hat sich
im Laufe der Jahre immer weiter von diesen Vorgaben des
Grundgesetzes entfernt, indem er den Rahmen selbst durch
konkrete Regelungen ausfüllt und damit teilweise Vollrege-
lungen geschaffen hat. Mit dem 7. HRGÄndG soll das
Hochschulrahmengesetz, entsprechend der Intention des
Grundgesetzes, wieder auf ein wirkliches Rahmengesetz
reduziert werden, das ausfüllungsfähig und ausfüllungs-
bedürftig ist.
Neben der Unterfinanzierung ist die bürokratische Rege-
lungsdichte das größte Hindernis für deutsche Hochschulen,
erfolgreich im Wettbewerb mit ausländischen Partnern aber
auch untereinander bestehen zu können. Es bedarf einer
Neudefinition des Verhältnisses zwischen Bund, Ländern
und Hochschulen und einer Verschiebung der Kompetenzen
und Zuständigkeiten hin zu den Hochschulen selbst. Folge-
richtig verzichtet der Bundesgesetzgeber mit dieser Novel-
lierung auf eine Fülle von Regelungsmöglichkeiten. Die
Landesgesetzgeber sind aufgefordert, ihren großen Spiel-
raum im Sinne der Stärkung der Autonomie der einzelnen
Hochschulen zu nutzen.
Ein grundlegend neuer Ansatz wird durch den Verzicht auf
zentralistische Studienplatzzuweisungen gegangen. Neue
Wege werden auch in Bezug auf die Hochschulfinanzierung
durch den Übergang zu einer nachfrage- und erfolgsorien-
tierten Steuerung der Studienfinanzierung beschritten. Die
Möglichkeiten für die Länder, diesen Weg über Studienkon-
ten, Bildungsgutscheine oder über Zwischenmodelle zu be-
schreiten, sind ausdrücklich offen gehalten. Ein offener und
fairer Wettbewerb unter den Hochschulen kann so auch in
Bezug auf die Lehre in Gang gesetzt werden.

B. Besonderer Teil
Zu den Nummern 1 bis 4
Ziel des Gesetzentwurfes ist es, den Hochschulen die Ent-
wicklung eines eigenen Profils zu ermöglichen. Der Bund
verzichtet daher auf detaillierte Vorgaben bei den Aufgaben
der Hochschulen. Der staatliche Auftrag, die Finanzierung
der Hochschule grundlegend, jedoch an ihren Leistungen
orientiert sicherzustellen, bleibt erhalten.
Zu Nummer 5
Die Evaluierung soll ausdrücklich auch einzelne Studien-
gänge umfassen.
Zu Nummer 6
Die autonome Hochschule wird schon aus Eigeninteresse
und um im internationalen Wettbewerb bestehen zu können
Anstrengungen unternehmen, Inhalte und Formen des Stu-
diums zu überprüfen und den Veränderungen der Berufswelt

anzupassen. Täte sie dies nicht, würden ihre Absolventen
schlechtere Aussichten am Arbeitsmarkt haben, was für
das Renommee der Hochschule abträglich wäre. Einer
expliziten Regelung im Gesetz bedarf es deshalb nicht.
Zu Nummer 7
Der Bologna-Prozess der Europäischen Union sieht eine
Harmonisierung des europäischen Bildungsraumes vor.
Deshalb dürfen die Herstellung einer Gleichwertigkeit und
die gegenseitige Anerkennung von Studien- und Prüfungs-
leistungen sowie Studienabschlüssen nicht länger auf natio-
naler Ebene aufhören. Bund und Länder wirken hierbei zu-
sammen. Der Bund sollte den Ländern nicht vorschreiben,
wie sie diese Aufgabe zu erfüllen und wen sie daran zu be-
teiligen haben.
Zu Nummer 8
Die im bisherigen Absatz 1 getroffenen Regelungen können
zur Voraussetzung der Akkreditierung von Studiengängen
gemacht werden. Die Einrichtung von Akkreditierungs-
agenturen durch die Länder ist bereits erfolgt.
Zu den Nummern 9 und 10
Die Regelstudienzeiten werden von den Hochschulen und
den genehmigenden Akkreditierungsagenturen in ihren Prü-
fungsordnungen festgestellt. Bei der geplanten output-
gesteuerten Finanzierung werden diese zum Wettbewerbs-
faktor. Der Begriff Regelstudienzeit verdeutlicht, dass das
Studium die angegebenen Zeiten in der angegebenen Zeit
auch tatsächlich bei ordnungsgemäßem Studium erreicht
werden kann und dass es Aufgabe der Hochschule ist, dies
auch sicherzustellen.
Zu den Nummern 11 bis 14
Die Frage, ob, in welcher Form und mit welcher Dauer
postgraduale Studiengänge angeboten werden, wie Fern-
studien bzw. Multimedia genutzt und wie die Studienbera-
tung durchgeführt wird, können die Hochschulen selbst
regeln.
Zu den Nummern 15 bis 17
Die bisherige Regelung über das Prüfungs- und Leistungs-
punktsystem sowie über die Prüfungsordnungen und die
Möglichkeit vorzeitiger Prüfungen sind viel zu detailliert
für ein Rahmengesetz und fallen weg bzw. werden verein-
facht.
Zu den Nummern 18 und 19
Die Regelung sieht die im Bologna-Prozess vereinbarte ver-
bindliche Einführung von Bachelor- und Masterstudiengän-
gen vor. Die bisherigen Hochschulgrade sollen auslaufen,
können aber mit einer großzügigen Übergangsfrist bis 2014
weiterhin vergeben werden. Insbesondere für Kunsthoch-
schulen können nach Landesrecht abweichende Regelungen
getroffen werden. Die in § 19 (alt) vorgesehene Regelstudi-
enzeit für Bachelor- und Masterstudiengänge wurde als

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/2402

Regelstudienzeit zur Orientierung der Hochschulen beibe-
halten.
Zu Nummer 20
Die bisherige Vorschrift über die Veröffentlichung von For-
schungsergebnissen ist in einem Rahmengesetz überflüssig.
Die Frage, wie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Ver-
öffentlichung von Forschungsergebnissen zu beteiligen
sind, wird über das Standesrecht geregelt (z. B. in den
Richtlinien der Deutschen Forschungsgemeinschaft über
wissenschaftliches Fehlverhalten).
Zu den Nummern 21 und 22
Der bisherige § 26 wird sinnvoll mit § 25 zusammengefasst.
Zu den Nummern 23 und 24
Die Änderung enthält die eindeutige Möglichkeit zur Aus-
wahl der Bewerberinnen und Bewerber durch die Hoch-
schulen im Rahmen ihrer Autonomie. Das Abschlusszeug-
nis einer qualifizierenden Schulbildung ist konsequent nur
noch die Regelvoraussetzung für das Aufnahmeverfahren.
Das bisherige Studiengebührenverbot greift zu stark in das
Landesrecht und in die Hochschulautonomie ein und ent-
fällt.
Zu Nummer 25
Das Verbot, Studiengebühren zu erheben, entfällt.
Zu Nummer 26
§ 29 (neu) soll den Willen des Gesetzgebers verdeutlichen,
die Finanzierung der Studiengänge nachfrageorientiert zu
gestalten, d. h. die Finanzierung der Studiengänge an den
Hochschulen an die Anzahl der besetzten Studienplätze zu
koppeln. Absicht ist es, einen Wettbewerb um Studierende
unter den weitestgehend autonomen Hochschulen in Gang
zu setzen. Dieser Wettbewerb wird wesentlich durch die
Qualität der angebotenen Lehre und der Abschlüsse be-
stimmt werden. Dabei ist verfassungsrechtlich die Haus-
haltshoheit der Länder zu beachten.
Verschiedene Modelle einer solchen nachfragegesteuerten
Finanzierung sind möglich. So ist insbesondere das Modell
der direkt an die Studierenden auszugebenden Bildungsgut-
scheine mit dem Wortlaut des § 29 vereinbar, ebenso aber
auch das Modell des indirekten Bildungsgutscheins im
Sinne der Pro-Kopf-Finanzierung der jeweiligen Studien-
gänge und ebenso das Modell der Studienkonten. Das
Nähere müssen auf Grund der verfassungsrechtlichen Gege-
benheiten die Länder regeln.
Zu Nummer 27
Die Hochschulen selbst sollen ihre Zulassungszahlen ermit-
teln. Durch die output-gesteuerte, d. h. an den Studierenden-
zahlen orientierte Finanzierung wird eine hinreichende
Selbstkontrolle über die ordnungsgemäßen Zulassungsmög-
lichkeiten veranlasst, da ein vitales Interesse der Hochschu-
len an der Aufnahme von Studierenden herbeigeführt wird.
Eine zu hohe Zulassungszahl würde umgekehrt die Position
der Hochschule im Qualitätswettbewerb mindern. Die staat-
lich-bürokratische Berechnung und Kontrolle der Ausbil-

dungskapazitäten und der Feststellung der Zulassungszah-
len wird somit ordnungspolitisch entbehrlich. Es ist davon
auszugehen, dass an vielen Hochschulen durch die Studien-
platzfinanzierung (§ 29) zusätzliche Studienplätze zu unter-
durchschnittlichen Kosten (Grenzkostenkalkulation) ge-
schaffen werden können.
Zu Nummer 28
Eine Übergangsregelung ist erforderlich.
Zu den Nummern 29 bis 31
In der Systematik des Änderungsentwurfs, der die Hoch-
schulautonomie betont, ist die Zentralstelle für die Vergabe
von Studienplätzen überflüssig. Sie kann als Dienstleis-
tungsagentur für Hochschulen weiter bestehen, eine gesetz-
liche Regelung verbietet sich. Allgemeine Auswahlkriterien
für die Hochschulen sind jedoch nötig.
Zu den Nummern 32 und 33
Auf Grund der verfassungsrechtlich gegebenen grundsätz-
lichen Berufswahlfreiheit ist eine gesetzliche Grundlage für
Auswahlverfahren notwendig. Die Auswahlkriterien soll-
ten weitgehend der Hochschule überlassen bleiben, jedoch
sind bestimmte soziale Standards einzuhalten. Den Hoch-
schulen ist es ungenommen, sich zum Zwecke der Vereinfa-
chung der Auswahlverfahren auch gemeinschaftlich genutz-
ter Auswahlagenturen zu bedienen. Die Unabhängigkeit der
Zulassung von der Landeszugehörigkeit muss erhalten blei-
ben.
Zu Nummer 34
Die Stellung der sonstigen an der Hochschule Tätigen, der
Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger sowie der Ehrensenato-
rinnen und Ehrensenatoren sollte nicht durch Landesrecht,
sondern durch die Hochschule selbst geregelt werden.
Zu den Nummern 35 und 36
Die detaillierten Regelungen über die Mitwirkung der ein-
zelnen Gruppen der an der akademischen Selbstverwaltung
Beteiligten soll nach Landesrecht geregelt werden.
Ob und wie an den Hochschulen Studierendenschaften ein-
gerichtet werden, soll nach Landesgesetz im Rahmen der
Selbstorganisation der Hochschulen festgelegt werden.
Zu Nummer 37
Der Hinweis auf Artikel 33 Abs. 2 GG ist hier überflüssig,
da diese Regelungen ohnehin Gültigkeit haben. Ebenso
kann ein Hinweis auf das Ziel der Frauenförderung unter-
bleiben, da diese ebenfalls allgemein geboten ist.
Zu Nummer 38
Die im bisherigen HRG detailliert aufgeführten Aufgaben
eines Hochschullehrers werden hier nur grob skizziert. Ob
und inwiefern internationale Zusammenarbeit, Wissens-
und Technologietransfer oder die soziale Förderung der Stu-
dierenden zu den konkreten Aufgaben einer Hochschulleh-
rerin oder eines Hochschullehrers gehören, ergibt sich aus
dem jeweiligen Beschäftigungsvertrag mit der Hochschule
als Arbeitgeber. Außerdem wurden die Verweise auf

Drucksache 15/2402 – 10 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

„Dienstverhältnisse“ durch den neutraleren Begriff „Be-
schäftigungsverhältnisse“ ersetzt. Ebenso soll die Hoch-
schule in den Arbeitsverträgen mit ihrem wissenschaft-
lichen Personal über Freistellungen zu Forschungszwecken
entscheiden, denn im Rahmen ihrer Arbeitgeberfunktion ist
es Aufgabe der Hochschule, mit ihrem Personal einen ange-
messenen Lehrbetrieb sicherzustellen. „Freisemester“ sind
deshalb bei der Hochschule und nicht beim Wissenschafts-
ministerium zu beantragen.

Zu Nummer 39
Mit dem Wegfall des Satzes 3 im alten § 44 Abs. 2 soll den
Hochschulen die Möglichkeit gegeben werden, auch die
ggf. in einer Habilitation erbrachten besonderen wissen-
schaftlichen Leistungen zu berücksichtigen. Dies würde den
Hochschulen ermöglichen, an der Habilitation festzuhalten.
So kann sich zwischen den Qualifikationsarten Juniorpro-
fessur und Habilitation ein Wettbewerb entfalten.

Zu Nummer 40
Durch den Wegfall des besonderen Begründungszwangs in
§ 44 Abs. 3 soll den Fachhochschulen mehr Freiheit bei der
Einstellung von Professorinnen und Professoren gegeben
werden.

Zu Nummer 41
Zur Stärkung der Autonomie der Hochschulen wird in der
Neuregelung des § 45 auf die detaillierten Regelungen zum
Vorschlagsrecht und zum Berufungsverfahren verzichtet.
Ausnahmen von den allgemeinen Grundsätzen des Beru-
fungsverfahrens sollen durch Landesrecht geregelt, aber
weitgehend den Hochschulen selbst überlassen werden.

Zu Nummer 42
Der Verzicht auf den § 46 bedeutet, dass es keine Regelung
im HRG darüber geben soll, welchen (beamtenrechtlichen)
Status Professorinnen und Professoren haben sollen. Durch
Wegfall einer Bundesregelung können die Länder eigene
Regelungen treffen.

Zu Nummer 43
Die bisherige Regelung wurde beibehalten. Jedoch wurde
für die Übergangszeit der notwendige Verweis geändert.

Zu Nummer 44
Auch hier wurden die Bezüge zum Beamtenrecht aus dem
HRG entfernt.

Zu Nummer 45
Es werden notwendige Regelungen für die Verlängerung
des Dienstverhältnisses für beamtete Hochschullehrerinnen
und Hochschullehrer sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbei-
ter auf Zeit getroffen. Eine Schlechterstellung von befristet
Angestellten wird ausgeschlossen.

Zu Nummer 46
Die Anzeigepflicht von Nebentätigkeiten wird von der nach
Landesrecht zuständigen Dienstbehörde auf die Hochschul-
leitung übertragen, um ihre Autonomie als Arbeitgeber zu
stärken.
Zu Nummer 47
Ob und in welcher Form Lehraufträge erteilt und Lehrkräfte
für besondere Aufgaben eingestellt werden, sollte die Hoch-
schule entscheiden. Dabei kann die Hochschule auch von
den für die Einstellung von Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrern geltenden Einstellungsvoraussetzungen
abweichen. Zudem soll mit der Streichung die Möglichkeit
einer Beschäftigung von nebenberuflich tätigen Lehrkräften
gegeben werden. Die Streichung bietet auch die Möglich-
keit, die Forderung nach einer Besserstellung der Fachhoch-
schulen zu erfüllen.
Zu Nummer 48
Die bisherige §§ 57a bis 57f legen fest, wie die Befristung
von Arbeitsverhältnissen im Hochschulbereich geregelt wird.
Das allgemeine Arbeitsrecht reicht hier nicht aus, da die
Besonderheiten des Wissenschaftsbetriebes abweichende
Regelungen notwendig machen.
Erwünscht ist aber eine Regelung der Beteiligten, d. h. der
– autonomen – Hochschulen bzw. ihrer Zusammenschlüsse
als Arbeitgeber und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der Hochschulen. Dies soll in einem Wissenschaftstarifver-
trag geregelt werden.
Solange ein Wissenschaftstarifvertrag noch nicht geschlos-
sen ist, gelten die bisherigen Regelungen fort.
Zu Nummer 49
Das Sitzland der Hochschule soll die Rechtsaufsicht führen.
Eine weitergehende Aufsicht ist wegen der Autonomie der
Hochschulen nicht vorgesehen. Neben den Mitteln für die
Rechtsaufsicht soll das Sitzland durch Landesgesetz auch
Regelungen zur Überprüfung der Einhaltung der Genehmi-
gungsvoraussetzungen bei privaten Hochschulen schaffen.
Zu Nummer 50
Hier wurden die Voraussetzungen für die Anerkennung von
Einrichtungen beschrieben. Auf eine detaillierte Vorgabe zu
einem Nebeneinander bzw. Aufeinanderfolgen von Studien-
gängen wird verzichtet. Jedoch wird auf die Gleichwertig-
keit, nicht die Gleichartigkeit, der angebotenen Studien-
gänge Wert gelegt.
Zu Nummer 51
Die bisherigen Übergangsvorschriften bleiben erhalten. Für
die beamteten Hochschullehrer bleiben aus Gründen der
Kontinuität die bisherigen §§ 43, 48, 49, 50, 52 und 53
gültig.
Zu Nummer 52
Die Länder bevormundenden Formulierungen wurden ge-
strichen.

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