BT-Drucksache 15/2029

zu den Überprüfungsverfahren nach § 44b des Abgeordnetengesetzes (ABG) Überprüfung auf Tätigkeit oder politische Verantworung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sichereit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

Vom 14. November 2003


Deutscher Bundestag Drucksache 15/2029
15. Wahlperiode 14. 11. 2003

Bericht
des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
(1. Ausschuss)

zu den Überprüfungsverfahren nach § 44b des Abgeordnetengesetzes (AbgG)

Überprüfung auf Tätigkeit oder politische Verantwortung für das Ministerium
für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik

I. Rechts- und Verfahrensgrundlagen
Auch in der 15.Wahlperiode überprüft der 1. AusschussMit-
glieder des Bundestages auf eine Tätigkeit oder politische
Verantwortung für den Staatssicherheitsdienst der ehemali-
gen DDR. Diese Überprüfungen werden seit der 12. Wahl-
periode auf der Grundlage des § 44b AbgG durchgeführt.
§ 44b AbgG liegt der Gedanke zugrunde, dass grundsätzlich
jedes Mitglied des Bundestages selbst entscheiden soll, ob
es sich auf eine Tätigkeit oder politische Verantwortung für
den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR überprüfen
lassen will. Dementsprechend bestimmt § 44b Abs. 1 AbgG
als Regelfall, dass solche Überprüfungen nur auf einen ent-
sprechenden Antrag des jeweiligen Mitglieds des Bundes-
tages durchgeführt werden. Lediglich dann, wenn der
1. Ausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner
Mitglieder das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für
den Verdacht einer Stasi-Verstrickung feststellt, erfolgt die
Überprüfung gemäß § 44b Abs. 2 AbgG auch ohne Zustim-
mung des betroffenen Mitglieds.
Die gesetzliche Regelung wird durch die diesem Bericht als
Anlage 2 beigefügten, vom Plenum beschlossenen „Richt-
linien zur Überprüfung auf eine Tätigkeit oder politische
Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt
für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demo-
kratischen Republik“ und die vom 1. Ausschuss beschlos-
sene, als Anlage 3 beigefügte „Absprache zur Durchführung
der Richtlinien gemäß § 44b AbgG“ ergänzt. Die Richt-
linien hat der Deutsche Bundestag in seiner 1. Sitzung am

17. Oktober 2002 für die laufende Wahlperiode übernom-
men (Drucksache 15/1); der 1. Ausschuss hat die Absprache
in seiner 2. Sitzung am 14. November 2002 erneut in Kraft
gesetzt (vgl. Amtliche Bekanntmachung des Präsidenten
vom 26. November 2002). Zur Entwicklungsgeschichte der
für das Überprüfungsverfahren maßgeblichen Rechts- und
Verfahrensvorschriften vgl. u. a. die Ausführungen in einem
Bericht des 1. Ausschusses in der 14. Wahlperiode – Druck-
sache 14/3228.

II. Ergebnisse
Auch zu Beginn der 15. Wahlperiode haben Mitglieder des
Bundestages eine Überprüfung auf eine mögliche Stasi-Ver-
strickung beantragt. Insoweit sind vor Beginn einer breiteren
öffentlichen Diskussion über die zukünftige Nutzbarkeit der
„Rosenholz-Dateien“ – welche die noch vom Staatssicher-
heitsdienst mikroverfilmten Karteien der ehemaligen
„Hauptverwaltung Aufklärung“ (HVA) umfassen – Anträge
von 97 Abgeordneten zur Überprüfung auf eine Tätigkeit
oder politische Verantwortung für den Staatssicherheits-
dienst der ehemaligen DDR gemäß § 44b Abs. 1 AbgG ein-
gegangen und auch bereits abgeschlossen worden.
Der 1. Ausschuss legt zu diesen abgeschlossenen Verfahren
den vorliegenden Bericht vor. Da mit Blick auf die „Rosen-
holz-Dateien“ erneut – und teilweise wiederholt – Anträge
auf eine Überprüfung gestellt werden, wird der Ausschuss
nach Abschluss dieser Verfahren erneut berichten.

Drucksache 15/2029 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Zu den nunmehr abgeschlossenen, die „Rosenholz-Dateien“
noch nicht berücksichtigenden Verfahren ist Folgendes mit-
zuteilen:
In einem Fall fand das Überprüfungsverfahren seine Erledi-
gung dadurch, dass der Antragsteller aus dem Deutschen
Bundestag ausgeschieden ist.
In 6 Fällen konnte die Bundesbeauftragte für die Unterlagen
des Staatssicherheitsdienstes (Bundesbeauftragte) dem Mit-
teilungsersuchen des Deutschen Bundestages aus gesetz-
lichen Gründen nicht nachkommen, weil die Antragsteller
zum Zeitpunkt der Auflösung des Staatssicherheitsdienstes
mit Stichtag vom 12. Januar 1990 das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet hatten und insofern eine Auskunftserteilung
unzulässig ist (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 und 7 bzw. § 21 Abs. 1
Nr. 6 und 7 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG)).
In keinem der verbleibenden 90 Fälle war eine hauptamt-
liche oder inoffizielle Tätigkeit für das Ministerium für
Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit (Nr. 6 der Ab-
sprache – Feststellungskriterien – i. V. m. § 6 Abs. 4 Nr. 1

und 2 des StUG) festzustellen. Lediglich in einem Fall exis-
tiert eine auf ein bestimmtes Forschungsgebiet beschränkte
schriftliche Verpflichtung zur inoffiziellen Mitarbeit unter
dem Gesichtspunkt des Schutzes der Forschungsergebnisse.
Es hat sich jedoch nicht feststellen lassen, dass schriftliche
Berichte oder Angaben über Personen tatsächlich geliefert
wurden. Die angebahnte Zusammenarbeit wurde vielmehr
durch Dekonspiration in Form einer Offenbarung gegenüber
dem Dienstvorgesetzten beendet. Der Ausschuss ist des-
wegen auch in diesem Fall zu dem Ergebnis gekommen,
dass eine belastende Feststellung im Sinne der Feststel-
lungskriterien nicht zu treffen ist. Anhaltspunkte, die auf
eine politische Verantwortung der Überprüften für den
Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR hinweisen
würden, bestehen ebenfalls nicht.
Von den somit überprüften 90 Mitgliedern des Bundestages
erklärten auf Befragen 84, dass sie in dem Bericht des
1. Ausschusses zu den abgeschlossenen Überprüfungsver-
fahren namentlich erwähnt werden wollen (vgl. Anlage 4),
während 6 Abgeordnete keine namentliche Erwähnung
wünschten.

Berlin, den 13. November 2003

Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
Erika Simm
(Vorsitzende)

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/2029

Anlage 1
§ 44b Abgeordnetengesetz (AbgG)

Überprüfung auf Tätigkeit oder politische
Verantwortung für das Ministerium

für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
(1) Mitglieder des Bundestages können beim Präsidenten

schriftlich die Überprüfung auf eine hauptamtliche oder in-
offizielle Tätigkeit oder politische Verantwortung für den
Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demo-
kratischen Republik beantragen.

(2) Eine Überprüfung findet ohne Zustimmung statt,
wenn der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Ge-
schäftsordnung das Vorliegen von konkreten Anhaltspunk-
ten für den Verdacht einer solchen Tätigkeit oder Verant-
wortung festgestellt hat.

(3) Das Verfahren wird in den Fällen der Absätze 1 und 2
vom Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäfts-
ordnung durchgeführt.

(4) Das Verfahren zur Feststellung einer Tätigkeit oder
Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt
für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demo-
kratischen Republik legt der Deutsche Bundestag in Richt-
linien fest.

Drucksache 15/2029 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Anlage 2

Richtlinien zur Überprüfung auf eine Tätigkeit oder politische Verantwortung für das
Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik vom 13. Dezember 2001 (BGBl. 1992 I S. 76), geändert am 1. Oktober
1999 (Bekanntmachung vom 7. Oktober 1999, BGBl. I S. 2072), für die 15. Wahlperiode in der
1. Sitzung des Deutschen Bundestages am 17. Oktober 2002 übernommen

Gemäß § 44b des Abgeordnetengesetzes werden die folgen-
den Richtlinien erlassen:
1. Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Ge-

schäftsordnung (1. Ausschuss) ist zuständig für Über-
prüfungen gemäß § 44b des Abgeordnetengesetzes.
Dem 1. Ausschuss sind die Mitteilungen des Bundesbe-
auftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdiens-
tes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
(Bundesbeauftragter) und sonstige Unterlagen zur Über-
prüfung eines Mitgliedes des Bundestages unmittelbar
zuzuleiten.
Er kann aus seiner Mitte Mitglieder mit der Durchsicht
von Unterlagen beauftragen.
Entscheidungen nach § 44b Abs. 2 des Abgeordnetenge-
setzes, Entscheidungen über Ersuchen um zusätzliche
Auskünfte des Bundesbeauftragten und Entscheidungen
zur Feststellung des Prüfungsergebnisses trifft der
1. Ausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner
Mitglieder.

2. Das betroffeneMitglied kann Einsicht in die beim 1. Aus-
schuss befindlichen Unterlagen verlangen. Es kann sich
einer Vertrauensperson bedienen.
Im Übrigen dürfen Einsicht in die zu den Überprüfungs-
verfahren geführten Akten des 1. Ausschusses nur die
Ausschussmitglieder sowie die mit der Bearbeitung der
Vorgänge befassten Sekretariatsmitarbeiter nehmen.
Bei den Beratungen des 1. Ausschusses zu den Überprü-
fungsverfahren ist das Zutrittsrecht für Mitglieder des
Bundestages auf die ordentlichen Ausschussmitglieder
und deren Stellvertreter beschränkt. Der 1. Ausschuss
kann im Einzelfall Ausnahmen beschließen.

3. Der Präsident des Deutschen Bundestages ersucht den
Bundesbeauftragten um Mitteilung von Erkenntnissen
aus seinen Unterlagen über ein Mitglied des Bundes-

tages und um Akteneinsicht, falls dieses Mitglied des
Bundestages es verlangt.
Er ersucht den Bundesbeauftragten auch, falls der 1. Aus-
schuss konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht einer
hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit oder politi-
schen Verantwortung eines Mitgliedes des Bundestages
für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Natio-
nale Sicherheit (MfS/AfNS) der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik festgestellt hat.
Das Mitglied des Bundestages ist über das Ersuchen in
Kenntnis zu setzen.

4. Der 1. Ausschuss trifft auf Grund der Mitteilungen des
Bundesbeauftragten und auf Grund sonstiger ihm zu-
geleiteter oder von ihm beigezogener Unterlagen die
Feststellung, ob eine hauptamtliche oder inoffizielle Mit-
arbeit oder eine politische Verantwortung für das Minis-
terium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit
(MfS/AfNS) der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Republik als erwiesen anzusehen ist.

5. Vor Abschluss der Feststellungen gemäß Nummer 4 sind
die Tatsachen dem betroffenen Mitglied des Bundes-
tages zu eröffnen und mit ihm zu erörtern.
Der Vorsitzende des 1. Ausschusses unterrichtet den Prä-
sidenten des Deutschen Bundestages und den Vorsitzen-
den derjenigen Fraktion oder Gruppe, der das betroffene
Mitglied des Bundestages angehört, über die beabsich-
tigte Feststellung des 1. Ausschusses.

6. Die Feststellung des 1. Ausschusses über ein Mitglied
des Bundestages wird unter Angabe der wesentlichen
Gründe als Bundestagsdrucksache veröffentlicht. In die
Bundestagsdrucksache ist auf Verlangen eine Erklärung
des betroffenen Mitgliedes des Bundestages in angemes-
senem Umfang aufzunehmen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/2029

Anlage 3

Absprache zur Durchführung der Richtlinien gemäß § 44b AbgG, für die 15. Wahlperiode
in der 2. Sitzung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
am 14. November 2002 übernommen

1. Einzelfallüberprüfung
Die Einzelfallüberprüfung übernehmen Berichterstatter-
gruppen.
Die Berichterstattergruppen bestehen jeweils aus dem Vor-
sitzenden und seinem Stellvertreter sowie je einem Mitglied
der Fraktionen und Gruppen.
Es werden vier Berichterstattergruppen gebildet. Die Zu-
weisung der Überprüfungsvorgänge an die einzelnen Grup-
pen nimmt der Ausschussvorsitzende vor.
Jedes Mitglied des Ausschusses kann sich an der Aktenein-
sicht beim Bundesbeauftragten beteiligen.
Den Bericht der Berichterstattergruppe und den Entwurf des
Entscheidungsvorschlages für den Einzelfall an den Aus-
schuss legt der Vorsitzende vor.
Die Feststellung des Ausschusses wird vom Vorsitzenden
ausgefertigt.

2. Anhörung des Betroffenen
Termin und Ort bestimmt der Vorsitzende, er gibt dies in
einer Ausschusssitzung bekannt.
Die Anhörung wird von der Berichterstattergruppe durch-
geführt; jedes Ausschussmitglied kann teilnehmen.
Die Einladung erfolgt schriftlich mit dem Hinweis, dass das
betroffene Mitglied des Bundestages vorher Einsicht in die
Akten des Ausschusses nehmen kann.
Das betroffene Mitglied des Bundestages kann nach Ende
der Anhörung dem Ausschuss eine schriftliche Stellung-
nahme zuleiten. Ob und inwieweit diese Stellungnahme für
die Antragstellung gemäß Nummer 5 der Richtlinien bewer-
tet wird, muss zum Zeitpunkt der Abfassung der Beschluss-
empfehlung entschieden werden.

3. Überprüfung von Amts wegen
Die Überprüfung von Mitgliedern des Bundestages gemäß
§ 44b Abs. 2 AbgG kann von jedem Ausschussmitglied be-
antragt werden.
Dem Antrag sind Belegmaterialien beizufügen.
Der Vorsitzende unterrichtet den Ausschuss über Anregun-
gen anderer Mitglieder des Bundestages.

4. Aktenaufbewahrung und Akteneinsicht
Die Originale bleiben im Sekretariat. Sie können dort von
jedem Ausschussmitglied eingesehen werden.
Für das Überprüfungsverfahren werden grundsätzlich nur
zwei Kopien gezogen, die ebenfalls im Sekretariat verblei-
ben. Der Ausschuss kann beschließen, den Berichterstattern

für ihre Arbeit außerhalb der Sekretariatsräume jeweils eine
weitere Kopie zur Verfügung zu stellen.
Einsicht in die Akten des Ausschusses wird dem betrof-
fenen Mitglied des Bundestages nur in den Räumen des
Ausschusses gewährt. Bei der Einsichtnahme müssen der
Vorsitzende oder von ihm beauftragte Mitglieder des Aus-
schusses oder des Sekretariats anwesend sein. Anonymi-
sierte Kopien werden dem betroffenen Mitglied des Bun-
destages auf Verlangen ausgehändigt. Aufzeichnungen kann
sich das betroffene Mitglied des Bundestages anfertigen.

5. Öffentlichkeit
Die Mitglieder des Ausschusses sind zur Verschwiegenheit
über schutzwürdige persönliche Daten überprüfter Abge-
ordneter verpflichtet.
Presseerklärungen über die inhaltliche Bewertung von Ein-
zelfällen werden nicht abgegeben.
Hörfunk- und Fernsehaufzeichnungen im Sitzungssaal wäh-
rend der Sitzungen und Gespräche sind unzulässig.

6. Feststellungskriterien
Feststellungskriterien für den Ausschuss sind:
A. hauptamtliche Tätigkeit für das MfS/AfNS (vgl. § 6

Abs. 4 Nr. 1 StUG);
B. inoffizielle Tätigkeit für das MfS/AfNS (vgl. § 6 Abs. 4

Nr. 2 StUG);
von dieser kann in der Regel insbesondere dann ausge-
gangen werden,
I. wenn eine unterzeichnete Verpflichtungserklärung

vorliegt, es sei denn, es liegt Geringfügigkeit („Ba-
gatellfall“) nach § 19 Abs. 8 Nr. 2 StUG vor oder
ein tatsächliches Tätigwerden kann wegen fehlender
Unterlagen nicht festgestellt werden,

II. wenn nachweislich Berichte oder Angaben über
Personen außerhalb offizieller Kontakte geliefert
wurden,

III. wenn ein Tätigwerden für das MfS/AfNS auf sons-
tige Weise zweifelsfrei belegt wird; Indizien hierfür
sind beispielsweise
a) die nachgewiesene Entgegennahme von Zuwen-

dungen, Vergünstigungen, Auszeichnungen oder
Vergleichbarem,

b) eine nachgewiesene Eintragung in den Karteien,
insbesondere
– falls unterschiedliche Registriernachweise

miteinander korrelieren,

Drucksache 15/2029 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

– korrelierende Registriernachweise auf eine
längere Zeit der inoffiziellen Zusammen-
arbeit hindeuten,

– oder während der Dauer der Erfassung die
Führungsoffiziere wechselten;

IV. von dieser Indizwirkung kann in der Regel dagegen
nicht ausgegangen werden, wenn Hinweise darauf
bestehen, dass Unterlagen zu Lasten Betroffener
manipuliert worden sind;

C. politische Verantwortung für das MfS/AfNS oder seine
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.

D. Sind durch eine Tätigkeit oder politische Verantwortung
für das MfS/AfNS Einzelpersonen nachweislich weder
mittelbar noch unmittelbar belastet oder benachteiligt
worden, ist dies in die Feststellungen aufzunehmen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/2029

Anlage 4

Liste der Abgeordneten, die eine namentliche Erwähnung in dem Bericht des 1. Ausschusses
zu den abgeschlossenen Überprüfungsverfahren wünschen

Ulrich Adam
Kerstin Andreae
Günter Baumann
Cornelia Behm
Birgitt Bender
Dr. Christoph Bergner
Klaus Brähmig
Hartmut Büttner (Schönebeck)
Ernst Burgbacher
Cajus Caesar
Jutta Dümpe-Krüger
Dr. Uschi Eid
Jörg van Essen
Hans-Josef Fell
Enak Ferlemann
Joseph Fischer (Frankfurt)
Otto Fricke
Rainer Funke
Roland Gewalt
Katrin Göring-Eckardt
Hans-Michael Goldmann
Reinhard Grindel
Dr. Karlheinz Guttmacher
Hans-Joachim Hacker
Anja Hajduk
Klaus Haupt
Ulrich Heinrich
Uda Carmen Freia Heller

Rolf Hempelmann
Petra Heß
Peter Hettlich
Bernd Heynemann
Robert Hochbaum
Birgit Homburger
Thilo Hoppe
Dr. Werner Hoyer
Dr. Peter Jahr
Dr. Heinrich L. Kolb
Gunther Krichbaum
Renate Künast
Fritz Kuhn
Werner Kuhn (Zingst)
Markus Kurth
Christine Lehder
Harald Leibrecht
Ina Lenke
Werner Lensing
Ursula Lietz
Markus Löning
Maria Michalk
Jerzy Montag
Hildegard Müller
Bernward Müller (Gera)
Kerstin Müller (Köln)
Winfried Nachtwei
Dirk Niebel

Günter Nooke
Friedrich Ostendorff
Hans-Joachim Otto (Frankfurt)
Detlef Parr
Rita Pawelski
Beatrix Philipp
Gisela Piltz
Ruprecht Polenz
Simone Probst
Claudia Roth (Augsburg)
Krista Sager
Irmingard Schewe-Gerigk
Georg Schirmbeck
Uwe Schummer
Petra Selg
Erika Simm
Ursula Sowa
Rainder Steenblock
Dr. Rainer Stinner
Silke Stokar von Neuforn
Thomas Strobl (Heilbronn)
Dr. Dieter Thomae
Antje Tillmann
Marianne Tritz
Volkmar Uwe Vogel
Dr. Antje Vogel-Sperl
Dr. Claudia Winterstein
Margareta Wolf (Frankfurt)

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