Vom 17. Dezember 2002
Deutscher Bundestag Drucksache 15/196
15. Wahlperiode 17. 12. 2002
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Dr. Michael Meister, Otto Bernhardt, Leo Dautzenberg,
Klaus-Peter Flosbach, Manfred Kolbe, Friedrich Merz, Hans Michelbach,
Stefan Müller (Erlangen), Peter Rzepka, Norbert Schindler, Heinz Seiffert,
Christian Freiherr von Stetten, Elke Wülfing und der Fraktion der CDU/CSU
Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Vermögensteuergesetzes
A. Problem
Mit Beschluss vom 22. Juni 1995 hatte das Bundesverfassungsgericht die Vor-
schriften des Vermögensteuergesetzes wegen der unterschiedlichen steuer-
lichen Belastung von Grundbesitz und sonstigem Vermögen mit dem Gleich-
heitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt. Daneben verstößt
die Vermögensteuer gegen den so genannten Halbteilungsgrundsatz, nach dem
der Staat nicht mehr als die Hälfte des Ertrags aus einem Vermögensstamm
„wegsteuern“ darf.
Das Bundesverfassungsgericht verpflichtete den Gesetzgeber, die Vermögen-
steuer spätestens bis zum 31. Dezember 1996 neu zu regeln. Da eine entspre-
chende Neuregelung unterblieben ist, durfte die Vermögensteuer für Zeiträume
ab 1997 nicht mehr weiter erhoben werden. Das Vermögensteuergesetz hat je-
doch weiterhin formellen Bestand, da es nicht aufgehoben wurde.
B. Lösung
Das Vermögensteuergesetz wird mit Wirkung zum 1. Januar 2003 aufgehoben.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
2. Vollzugsaufwand
Keiner
E. Sonstige Kosten
Keine
Drucksache 15/196 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Vermögensteuergesetzes
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Aufhebung des Vermögensteuergesetzes
Das Vermögensteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. November 1990 (BGBl. I S. 2467),
zuletzt geändert durch Artikel 107 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in
Kraft.
Berlin, den 17. Dezember 2002
Dr. Michael Meister
Otto Bernhardt
Leo Dautzenberg
Klaus-Peter Flosbach
Manfred Kolbe
Friedrich Merz
Hans Michelbach
Stefan Müller (Erlangen)
Peter Rzepka
Norbert Schindler
Heinz Seiffert
Christian Freiherr von Stetten
Elke Wülfing
Angela Merkel, Michael Glos und Fraktion
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/196
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Vermögensteuer wird ab dem Jahr 1997 nicht mehr er-
hoben. Grund hierfür ist der Beschluss des Bundesverfas-
sungsgerichts vom 22. Juni 1995 – 2 BvL 37/91 –, in dem
die Vorschriften des Vermögensteuergesetzes mit dem
Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG für unvereinbar
erklärt wurden.
Mit dem Beschluss verpflichtete das Bundesverfassungs-
gericht den Gesetzgeber, die Vermögensteuer spätestens bis
zum 31. Dezember 1996 in verfassungsgemäßer Form neu
zu regeln. In der hierauf folgenden politischen Diskussion
konnte sich letztlich keine der beiden Linien – die Abschaf-
fung der Vermögensteuer oder die verfassungskonforme
Ausgestaltung des Vermögensteuergesetzes – durchsetzen.
Die Vermögensteuer lief somit automatisch zum 31. De-
zember 1996 aus.
Gleichwohl hat das Vermögensteuergesetz auch heute noch
formellen Bestand, da es bisher nicht aufgehoben wurde.
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts steht jedoch
einer weiteren Anwendung dieses Gesetzes entgegen.
Eine Neuauflage der Vermögensteuer ist aus vielerlei Grün-
den äußerst fragwürdig. Prinzipiell sollte deshalb jedes
Land für sich entscheiden, ob es in Anbetracht des wirt-
schaftspolitischen und administrativen Kosten-Nutzen-Ver-
hältnisses die Vermögensteuer im eigenen Bundesland wie-
der einführt.
Diesem Grundsatz trägt die Aufhebung des Vermögensteu-
ergesetzes Rechnung. Sie eröffnet den Ländern nun das
Recht, eigene Vermögensteuergesetze zu beschließen, denn
das Recht der Gesetzgebung über die Steuern vom Vermö-
gen steht gemäß den Artikeln 72 und 105 GG grundsätzlich
den Ländern zu.
Mit diesemGesetz stellt der Bund klar, dass er von seiner Ge-
setzgebungskompetenz nach Artikel 105 Abs. 2 Grund-
gesetz zur Erhebung einer Vermögensteuer keinen Gebrauch
machen will. Eine bundesgesetzliche Regelung ist auch nicht
zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bun-
desgebiet oder zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftsein-
heit im gesamtstaatlichen Interesse nach Artikel 72 Abs. 2
des Grundgesetzes erforderlich. Damit fällt die Gesetzge-
bungskompetenz aufgrund der grundgesetzlichen Kompe-
tenzverteilung an die Länder.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Aufhebung des Vermögensteuer-
gesetzes)
Artikel 1 regelt die Aufhebung des Vermögensteuergesetzes
zum 1. Januar 2003. Damit zieht der Gesetzgeber die Kon-
sequenzen aus dem Beschluss des Bundesverfassungsge-
richts vom 22. Juni 1995.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Januar
2003.