BT-Drucksache 15/1900

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -15/1831- Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Vom 5. November 2003


Deutscher Bundestag Drucksache 15/1900
15. Wahlperiode 05. 11. 2003

Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 15/1831 –

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Bericht der Abgeordneten Dr. Michael Luther, Otto Fricke, Waltraud Lehn und Anja Hajduk

Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die Auszahlung der
Renten für den Rentenzugang ab dem vierten auf die Ver-
kündung des Gesetzes folgenden Monat auf das Mo-
natsende zu verlegen. Für Bestandsrentner soll es bei der
geltenden Auszahlungsregelung bleiben.
Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs stellen
sich wie folgt dar:

I. Finanzielle Auswirkungen in der Rentenver-
sicherung

Die Rente wird in Anlehnung an die Gehaltszahlung wäh-
rend der aktiven Zeit (in der Regel am Monatsende) für den
Neuzugang nachschüssig zum Monatsletzten gezahlt. Die
Ersparnis beträgt je vollem Zugangsjahr rd. 750 Mio. Euro,
was zu einer Beitragsentlastung von 0,1 Beitragssatzpunk-
ten in 3 von 4 Jahren führt. Nach gut 20 Jahren erhält der
gesamte Bestand die Rentenzahlung zum Monatsende. Da-
nach entstehen keine Ersparnisse mehr.
Finanzielle Auswirkung auf den Bund
Die Leistungen des Bundes steigen durch die Beitragssatz-
senkung in der Rentenversicherung flacher an, und zwar
beim allgemeinen Bundeszuschuss sowie bei den Beiträgen
des Bundes für Kindererziehungszeiten. Die Ersparnis des

Bundes beträgt in den Jahren, in denen der Beitragssatz um
0,1 Beitragssatzpunkte gesenkt wird, rd. 200 Mio. Euro.
Finanzwirkungen beim Bund entstehen in Verbindung mit
der Rentenversicherung durch die Verschiebung der Renten-
auszahlung weiter bei den Zusatz- und Sonderversorgungs-
systemen (rd. 20 Mio. Euro für ein volles Zugangsjahr) und
in der knappschaftlichen Rentenversicherung (rd. 25 Mio.
Euro für ein volles Zugangsjahr, im Zeitverlauf durch rück-
läufige Zugangszahlen absinkend).
Durch die Verschiebung der Rentenauszahlung erst für
Rentner, die ab dem vierten auf die Verkündung des Geset-
zes folgenden Kalendermonats zugehen, ergeben sich für
das Jahr 2004 nur entsprechend anteilige Einsparungen.

II. Finanzielle Auswirkung in anderen Sozialver-
sicherungszweigen

1. Wirkung auf die Kranken- und Pflegeversicherung
Durch die verschobene Rentenauszahlung ergibt sich für
die Kranken- und Pflegeversicherung eine Belastung durch
geringere Zahlungen der Rentenversicherung zur Kran-
ken- und Pflegeversicherung der Rentner von insgesamt rd.
100 Mio. Euro pro vollem Zugangsjahr.

Drucksache 15/1900 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

2. Alterssicherung der Landwirte
Für den Rentenzugang wird die Auszahlung der Renten bei
gleichbleibendem Rentenbeginn auf den letzten Bankar-
beitstag des Monats, in dem sie fällig werden, verlegt. Für
den Bestand bleibt es beim bisherigen Auszahlungstermin.
Durch die Regelung können sich von 2004 bis ca. 2023
jährliche Minderausgaben in Höhe von rd. 10 Mio. Euro er-
geben (Schätzung auf Basis Rentenausgaben in 2002, Anga-
ben in Werten des Jahres 2003). Nach gut 20 Jahren sind
keine Zugänge mit der alten Regelung mehr im Rentenbe-
stand enthalten, weitere Minderausgaben können daher
dann nicht mehr auftreten.
3. Unfallversicherung
In der Unfallversicherung ergeben sich Einsparungen von
weniger als 1 Mio. Euro pro Jahr.
Durch die Verschiebung der Rentenauszahlung erst für
Rentner, die ab dem vierten auf die Verkündung des Geset-
zes folgenden Kalendermonats zugehen, ergeben sich für
das Jahr 2004 nur entsprechend anteilige Einsparungen bzw.
(bei KV und PV) Belastungen.
III. Sozialhilfe/Grundsicherung
Die Sozialhilfeträger/Grundsicherungsträger werden durch
eine Verschiebung der Rentenauszahlung für den Renten-

zugang nicht mit quantifizierbaren Mehrausgaben belas-
tet.
Hieraus entsteht ein erhöhter Verwaltungsaufwand in nicht
messbarem Umfang. Anhaltspunkte für eine Schätzung sol-
cher Mehrkosten durch den Bund bestehen nicht.
Preiswirkungsklausel
Die Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen
Rentenversicherung verhindert einen weitergehenden An-
stieg der Lohnnebenkosten. Insoweit ist eine stabilisierende
Wirkung auf die Entwicklung des Preisniveaus zu erwarten,
da die Lohnkosten eine wichtige Einflussgröße für das
Preisniveau sind. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbe-
sondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind daher durch
dieses Gesetz nicht zu erwarten.
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den
Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Fraktion der FDP
gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU für mit der
Haushaltslage des Bundes vereinbar.
Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist ent-
sprechend fortzuschreiben.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Aus-
schuss für Gesundheit und Soziale Sicherung vorgelegten
Beschlussempfehlung.

Berlin, den 5. November 2003

Der Haushaltsausschuss
Manfred Carstens (Emstek)
Vorsitzender

Dr. Michael Luther
Berichterstatter

Otto Fricke
Berichterstatter

Waltraud Lehn
Berichterstatterin

Anja Hajduk
Berichterstatterin

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