BT-Drucksache 15/1749

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -15/1515- Entwurf eines Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/1637- Entwurf eines Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt c) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -15/1516- Entwurf eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt d) zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU -15/1523- Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Existenzgrundlagen (Existenzgrundlagengesetz ¿ EGG) e) zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU -15/1527- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Einfügen eines Artikels 106b) f) zu dem Antrag der Antrag der Abgeordneten Dirk Niebel, Dr. Heinrich L. Kolb, Daniel Bahr (Münster), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP -15/1531- Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zu einem beschäftigungsfördernden kommunalen Sozialgeld zusammenführen g) zu dem Antrag der Abgeordneten Dirk Niebel, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP -15/1576 ¿ Neuordnung der Bundesanstalt für Arbeit

Vom 16. Oktober 2003


Deutscher Bundestag Drucksache 15/1749
15. Wahlperiode 16. 10. 2003

Bericht*)
des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit (9. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 15/1515 –
Entwurf eines Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 15/1637 –
Entwurf eines Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

c) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 15/1516 –
Entwurf eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

d) zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 15/1523 –
Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Existenzgrundlagen
(Existenzgrundlagengesetz – EGG)

e) zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 15/1527 –
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes
(Einfügen eines Artikels 106b)

*) Die Beschlussempfehlung wurde als Drucksache 15/1728 verteilt.

Drucksache 15/1749 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

f) zu dem Antrag der Antrag der Abgeordneten Dirk Niebel, Dr. Heinrich L. Kolb,
Daniel Bahr (Münster), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 15/1531 –
Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zu einem beschäftigungsfördernden
kommunalen Sozialgeld zusammenführen

g) zu dem Antrag der Abgeordneten Dirk Niebel, Rainer Brüderle, Angelika
Brunkhorst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 15/1576 –
Neuordnung der Bundesanstalt für Arbeit

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/1749

Bericht der Abgeordneten Klaus Brandner, Karl-Josef Laumann, Dr. Thea Dückert
und Dirk Niebel

A. Allgemeiner Teil
I. Überweisungen, Voten der mitberatenden Aus-

schüsse, abgelehnte Änderungsanträge und Abstim-
mungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Allgemeines
Der Gesetzentwurf auf Drucksache 15/1515 ist in der
60. Sitzung des Deutschen Bundestages am 11. September
2003 an den Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit zur feder-
führenden Beratung und an den Innenausschuss, den Sport-
ausschuss, den Rechtsausschuss, den Finanzausschuss, den
Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
schaft, den Verteidigungsausschuss, den Ausschuss für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend, den Ausschuss für
Gesundheit und Soziale Sicherung, den Ausschuss für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, den Ausschuss für
Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung, den
Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-
wicklung, den Ausschuss für Tourismus, den Ausschuss für
Kultur und Medien zur Mitberatung und dem Haushaltsaus-
schuss gemäß § 96 GO-BT überwiesen worden.
Der gleich lautende Gesetzentwurf der Bundesregierung
auf Drucksache 15/1637 ist in der 65. Sitzung des Deut-
schen Bundestages am 15. Oktober 2003 an den Ausschuss
für Wirtschaft und Arbeit zur federführenden Beratung und
an dieselben Ausschüsse wie der Gesetzentwurf auf Druck-
sache 15/1515 zur Mitberatung und dem Haushaltsaus-
schuss gemäß § 96 GO-BT überwiesen worden.
Der Gesetzentwurf auf Drucksache 15/1516 ist in der
60. Sitzung des Deutschen Bundestages am 11. September
2003 ebenfalls an den Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit
zur federführenden Beratung und – bis auf den Ausschuss
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft – an
dieselben Ausschüsse wie der Gesetzentwurf auf Drucksa-
che 15/1515 und zusätzlich dem Ausschuss für die Angele-
genheiten der Europäischen Union zur Mitberatung über-
wiesen worden.
Die Gesetzentwürfe der Fraktion der CDU/CSU auf den
Drucksachen 15/1523 und 15/1527 und der Antrag der
Fraktion der FDP auf Drucksache 15/1531 sind in der
60. Sitzung des Deutschen Bundestages am 11. September
2003 jeweils an den Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit
zur federführenden Beratung und – bis auf den Ausschuss
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft – an
die selben Ausschüsse wie der Gesetzentwurf auf Druck-
sache 15/1515 und zusätzlich dem Ausschuss für die An-
gelegenheiten der Europäischen Union und dem Haushalts-
ausschuss zur Mitberatung überwiesen worden. Die Gesetz-
entwürfe auf den Drucksachen 15/1516, 15/1527 und der
Antrag der Fraktion der FDP auf Drucksache 15/1531 sind
dem Haushaltsausschuss nur zur Mitberatung und nicht
nach § 96 GO-BT überwiesen worden.
Der Antrag der Fraktion der FDP auf Drucksache 15/1576
ist in der 64. Sitzung des Deutschen Bundestages am
26. September 2003 ebenfalls an den Ausschuss für Wirt-

schaft und Arbeit zur federführenden Beratung und an die-
selben Ausschüsse wie der Gesetzentwurf auf Drucksache
15/1515 zur Mitberatung überwiesen worden. Dem Haus-
haltsausschuss ist die Vorlage nur mitberatend und nicht nach
§ 96 GO-BT überwiesen worden.
Voten der mitberatenden Ausschüsse
a) Gesetzentwurf auf Drucksache 15/1515
Der Innenausschuss, der Rechtsausschuss, der Ausschuss
für Gesundheit und Soziale Sicherung, der Ausschuss
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, der Aus-
schuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenab-
schätzung und der Ausschuss für Tourismus haben den
Gesetzentwurf in ihren Sitzungen am 15. Oktober 2003 be-
raten und mit den Stimmen der Mitglieder der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Mitglieder der Fraktionen der CDU/CSU und FDP emp-
fohlen, den Gesetzentwurf in der geänderten Fassung anzu-
nehmen.
Der Sportausschuss, der Finanzausschuss, der Verteidi-
gungsausschuss, der Ausschuss für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen, der Ausschuss für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung, der Ausschuss für Tou-
rismus und der Ausschuss für Kultur und Medien haben
den Gesetzentwurf in ihren Sitzungen am 15. Oktober 2003
beraten und mit den Stimmen der Mitglieder der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Mitglieder der Fraktionen der CDU/CSU und FDP emp-
fohlen, den Gesetzentwurf anzunehmen.
Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft hat den Gesetzentwurf in seiner Sitzung
am 15. Oktober 2003 für erledigt erklärt.
b) Gesetzentwurf auf Drucksache 15/1637
Der Innenausschuss, der Finanzausschuss, der Verteidi-
gungsausschuss, der Ausschuss für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung und der Ausschuss für
Tourismus haben den Gesetzentwurf in ihren Sitzungen am
15. Oktober 2003 beraten und mit den Stimmen der Fraktio-
nen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und FDP empfohlen,
den Gesetzentwurf anzunehmen.
Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft hat den Gesetzentwurf in seiner Sitzung
am 15. Oktober 2003 beraten und mit den Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP emp-
fohlen, den Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des Ent-
schließungsantrages der Koalitionsfraktionen auf Aus-
schussdrucksache 15(9)239 anzunehmen.
Der Sportausschuss, der Rechtsausschuss, der Ausschuss
für Gesundheit und Soziale Sicherung, der Ausschuss für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend, derAusschuss für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und der Ausschuss

Drucksache 15/1749 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

für Kultur und Medien haben den Gesetzentwurf in ihren
Sitzungen am 15. Oktober 2003 für erledigt erklärt.
Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat in seiner Sitzung am 15. Oktober 2003
Kenntnisnahme des Gesetzentwurfs empfohlen.
c) Gesetzentwurf auf Drucksache 15/1516
Der Innenausschuss, der Ausschuss für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend, der Ausschuss für Gesundheit
und Soziale Sicherung, der Ausschuss für Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen, der Ausschuss für Bildung, For-
schung und Technikfolgenabschätzung, der Ausschuss
für Tourismus und der Ausschuss für Kultur und Medien
haben den Gesetzentwurf in ihren Sitzungen am 15. Oktober
2003 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP empfohlen, den Gesetzent-
wurf in der geänderten Fassung anzunehmen.
Der Sportausschuss, der Rechtsausschuss, der Finanzaus-
schuss, der Haushaltsausschuss, der Verteidigungs-
ausschuss, der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammen-
arbeit und Entwicklung und der Ausschuss für die
Angelegenheiten der Europäischen Union haben den Ge-
setzentwurf in ihren Sitzungen am 15. Oktober 2003 beraten
und mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP empfohlen, den Gesetzentwurf anzu-
nehmen.
d) Gesetzentwurf auf Drucksache 15/1523
Der Innenausschuss, der Finanzausschuss, der Haus-
haltsausschuss, der Verteidigungsausschuss, der Aus-
schuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, der
Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung, der
Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, der
Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgen-
abschätzung, der Ausschuss für Tourismus, der Aus-
schuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union
und der Ausschuss für Kultur und Medien haben den Ge-
setzentwurf in ihren Sitzungen am 15. Oktober 2003 beraten
und mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der
CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP emp-
fohlen, den Gesetzentwurf abzulehnen.
Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner Sit-
zung am 15. Oktober 2003 beraten und mit den Stimmen
der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
FDP gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU emp-
fohlen, den Gesetzentwurf abzulehnen.
Der Sportausschuss und derAusschuss für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung haben den Gesetzent-
wurf in ihren Sitzungen am 15. Oktober 2003 beraten undmit
den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP empfohlen, den Gesetzentwurf abzulehnen.
e) Gesetzentwurf auf Drucksache 15/1527
Der Innenausschuss, der Finanzausschuss, der Haus-
haltsausschuss, der Verteidigungsausschuss, der Aus-

schuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, der
Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung, der
Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, der
Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgen-
abschätzung, der Ausschuss für wirtschaftliche Zusam-
menarbeit und Entwicklung, der Ausschuss für Touris-
mus und der Ausschuss für die Angelegenheiten der
Europäischen Union haben den Gesetzentwurf in ihren Sit-
zungen am 15. Oktober 2003 beraten und mit den Stimmen
der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ge-
gen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei Stimment-
haltung der Fraktion der FDP empfohlen, den Gesetzent-
wurf abzulehnen.
Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner Sit-
zung am 15. Oktober 2003 beraten und mit den Stimmen
der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
FDP gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU emp-
fohlen, den Gesetzentwurf abzulehnen.
Der Sportausschuss und der Ausschuss für Kultur und
Medien haben den Gesetzentwurf in ihren Sitzungen am 15.
Oktober 2003 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP empfohlen, den Ge-
setzentwurf abzulehnen.
f) Antrag auf Drucksache 15/1531
Der Innenausschuss, der Sportausschuss, der Rechtsaus-
schuss, der Finanzausschuss, der Ausschuss für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend, der Ausschuss für
Gesundheit und Soziale Sicherung, der Ausschuss für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, der Ausschuss für
Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung,
der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung, der Ausschuss für Tourismus und der Aus-
schuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union
haben den Antrag in ihren jeweiligen Sitzungen am 15. Ok-
tober 2003 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen
SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion der FDP empfohlen, den Antrag
abzulehnen.
Der Haushaltsausschuss, der Verteidigungsausschuss und
der Ausschuss für Kultur und Medien haben den Antrag
in ihren Sitzungen am 15. Oktober 2003 beraten und mit
den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei
Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/CSU empfohlen,
den Antrag abzulehnen.
g) Antrag auf Drucksache 15/1576
Der Innenausschuss, der Sportausschuss, der Rechtsaus-
schuss, der Finanzausschuss, der Haushaltsausschuss,
der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft, der Ausschuss für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend, der Ausschuss für Gesundheit und
Soziale Sicherung, der Ausschuss für Bildung, For-
schung und Technikfolgenabschätzung, der Ausschuss
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
und der Ausschuss für Tourismus haben den Antrag in ih-
ren Sitzungen am 15. Oktober 2003 beraten und mit den
Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/1749

90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der
FDP empfohlen, den Antrag abzulehnen.
Der Verteidigungsausschuss, der Ausschuss für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen und der Ausschuss für Kultur
und Medien haben den Antrag in ihren Sitzungen am 15.
Oktober 2003 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion der
CDU/CSU empfohlen, den Antrag abzulehnen.
Abgelehnte Änderungsanträge
Folgende von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachte
Änderungsanträge und ein Entschließungsantrag fanden im
Ausschuss keine Mehrheit:
Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zu dem Ge-
setzentwurf der Fraktion der CDU/CSU auf Drucksache
15/1523 (Existenzgrundlagengesetz) auf Ausschussdruck-
sache 15(9)780:
Artikel 1 (SGB XII) § 26 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
1. Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Die örtlich zuständigen Arbeitsämter sind zu einer ent-
sprechenden Zusammenarbeit verpflichtet.“
Begründung
Die Regelung dient der Sicherstellung einer Zusammenar-
beit der örtlich zuständigen Arbeitsämter mit den Trägern
der Existenzsicherung.
2. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
Begründung
Redaktionelle Folgeänderung.
3. Der Begründung zu § 26 Abs. 2 werden folgende Sätze

angefügt:
„Die neuen Aufgaben nach dem SGB XII stellen die Träger
der Existenzsicherung gerade unmittelbar nach Inkrafttre-
ten dieses Gesetzes vor große Herausforderungen. Diese
werden sie häufig nur in enger Kooperation mit der Arbeits-
verwaltung meistern können. Es ist dabei geradezu selbst-
verständlich, dass sie sich in unterschiedlichster Art und
Weise der Ressourcen der Arbeitsverwaltung bedienen. Die
Ergänzung von § 26 Abs. 2 stellt sicher, dass sich die Ar-
beitsverwaltung der angefragten Zusammenarbeit mit den
Kommunen nicht entziehen kann: Sie ist dazu gesetzlich ver-
pflichtet. Soweit die Arbeitsämter aufgrund von Vereinba-
rungen mit dem Träger der Existenzsicherung Maßnahmen
der aktiven Arbeitsförderung gegen Kostenerstattung durch-
führen, wird dies im Rahmen der Erstattung ihrer Aufwen-
dungen nach § 133 berücksichtigt.“
Artikel 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) –
Existenzgrundlagen – § 86 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Nummer 2 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt

gefasst:
„Die Höchstgrenze des nicht einzusetzenden oder zu ver-
wertenden Kapitals und seiner Erträge nach Satz 2 beträgt
ab dem 60. Lebensjahr 20 000 Euro; sie erhöht sich hier-
nach je Lebensjahr um 500 Euro. Ist Vermögen nach der
Nummer 8 nicht vorhanden, erhöht sich der Betrag nach
Satz 3 Halbsatz 1 auf 30 000 Euro. Der Vertrag muss min-

destens ein Jahr vor der Entstehung von Ansprüchen nach
diesem Buch oder dem Dritten Buch abgeschlossen worden
sein,“
2. Nach Absatz 2 wird ein neuer Absatz 2a eingefügt:
(2a) „Innerhalb von zwei Jahren nach Ende des Bezugs von
Arbeitslosengeld darf die Hilfe auch nicht abhängig ge-
macht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines
angemessenen Kraftfahrzeuges für jede Hilfe suchende er-
werbsfähige Person des Personenkreises nach § 34.“
Begründung
Zu 1. Die Änderung dient dem angemessenen Schutz derje-
nigen, die Teile ihres Einkommens nicht in Immobilien,
sondern insbesondere in Lebensversicherungen angelegt
haben. Ihnen verbleibt ein Betrag in Höhe von mindestens
30 000 Euro, der als angemessen anzusehen ist. Gezielten
Vermögensverschiebungen wird dadurch entgegengewirkt,
dass der Vertrag mindestens ein Jahr vor Entstehung von
Leistungsansprüchen abgeschlossen worden sein muss.
Zu 2. Durch diese Regelung wird für einen Übergangszeit-
raum von zwei Jahren dem erwerbsfähigen Hilfebezieher
ermöglicht, sein Kfz zu behalten, dies ist insbesondere im
Hinblick auf die Notwendigkeit, zur Arbeitsaufnahme mobil
sein zu müssen, gerechtfertigt.
Artikel 1 (SGB XII) § 101 wird wie folgt geändert:
1. In § 101 Abs. 1 werden das Komma und die nachfolgen-

den Worte „soweit nicht nach Landesrecht etwas ande-
res bestimmt ist“ gestrichen.

Begründung
Örtliche Träger der Existenzsicherung sollen die kreisfreien
Städte und die Landkreise sein.
2. Die Begründung zu § 101 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„Hinter der Konzeption dieses Gesetzes steht die Idee, dass
die Vermittlung von Hilfe suchenden Personen, ihre Bera-
tung, Betreuung und Unterstützung und die ihrer Familien
sowie die notwendige Auszahlung von Geldleistungen effek-
tiv nur von kommunaler Seite geleistet werden kann. Die
Übersichtlichkeit kommunaler Behörden, ihre dezentrale
Führung und Ortsnähe gewährleisten besser als der ver-
zweigte und zentralisierte Apparat einer Bundesverwaltung
einen nachprüfbar wirksamen Gesetzesvollzug: Wie im
BSHG werden deshalb die kreisfreien Städte und die Land-
kreise zu den örtlichen Trägern der Sozialhilfe erklärt.
An der bereits nach § 96 Abs. 1 Satz 2 BSHG bestehenden
Möglichkeit der Heranziehung kreisangehöriger Gemein-
den hat das Gesetz nichts geändert, die Regelung findet sich
in Absatz 2 wieder. Verzichtet wurde auf die Übernahme der
Öffnungsklausel des § 96 Abs. 1 Satz 1 2. Hs BSHG, die in
der landesrechtlichen Praxis, soweit ersichtlich, nicht rele-
vant geworden ist. Neu ist dagegen die durch Landesrecht
näher zu regelnde Möglichkeit, die Durchführung der
Aufgaben nach dem SGB XII auch Dritten zu übertragen
(Absatz 3).
Artikel 1 § 133 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird Satz 4 wie folgt gefasst:
„Die Angemessenheit der Erhöhungen oder Verminderun-
gen der länderspezifischen Erstattungssätze nach Satz 3
wird zum 31. Dezember 2009 überprüft.“

Drucksache 15/1749 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Begründung
Die Regelungen ermöglichen eine Anpassung an mögliche
Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen.
Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zu dem
Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU auf Drucksache
15/1523 (Existenzgrundlagengesetz) auf Ausschussdruck-
sache 15(9)784:
Der Bundestag wolle beschließen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
Nach § 46 wird folgender neuer Paragraph eingefügt:

㤠46 a
Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld

(1) Soweit die Hilfe suchende erwerbsfähige Person Hilfe
zur Existenzsicherung innerhalb von einem Jahr nach dem
Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld bezieht, erhält sie in
diesem Zeitraum einen monatlichen Zuschlag.
(2) Der Zuschlag beträgt zwei Drittel des Unterschiedsbe-
trages zwischen
1. dem von der Hilfe suchenden erwerbsfähigen Person zu-

letzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem nach dem
Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und

2. der an die Hilfe suchende erwerbsfähige Person und die
dem Haushalt angehörenden Personen nach § 34 Abs. 1
zu gewährende laufende Hilfe zur Existenzsicherung
nach den §§ 35, 36 und 37 und dem nach dem Wohn-
geldgesetz erhaltenen Wohngeld.

(3) Der monatlich zu leistende und nur dem Berechtigten
nach Absatz 1 als Leistung zuzurechnende Zuschlag ist
1. bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf höchstens 160

Euro,
2. bei Ehepaaren auf insgesamt höchstens 320 Euro und
3. für die dem Haushalt des Zuschlagsberechtigten angehö-

renden minderjährigen Kinder auf höchstens 60 Euro
pro Kind

begrenzt.“
Als Folge ist die Begründung wie folgt zu ändern:
Nach der Begründung zu Artikel 1 § 46 wird die folgende
Begründung eingefügt:
„Zu § 46 a
Zu Absatz 1
Der befristete Zuschlag ist ähnlich dem im Bericht der Ar-
beitsgruppe „Arbeitslosenhilfe/Sozialhilfe“ der Kommis-
sion zur Reform der Gemeindefinanzen dargestellten sog.
„Stufenmodells“ gestaltet. Er soll in vertretbarem Umfang
einen Teil der Einkommenseinbußen abfedern, die in der
Regel beim Übertritt in die neue Leistung entstehen werden.
Die Befristung des Zuschlages unter Festsetzung von
Höchstbeträgen berücksichtigt, dass es sich bei der Hilfe
zur Existenzsicherung um ein bedarfsorientiertes System
handelt und dementsprechend grundsätzlich nicht der glei-
che Lebensstandard wie im Rahmen des Arbeitslosengeld-
bezuges gewährleistet werden kann. Die in Absatz 1 ge-
nannte Jahresfrist beginnt unmittelbar nach dem Ende des
Arbeitslosengeldbezuges und läuft kalendermäßig ab.

Zu Absatz 2
Die Empfehlung der Arbeitsgruppe, die Höhe des Zuschlags
auf der Grundlage der Veränderung des gesamten Netto-
haushaltseinkommens zu berechnen, ist zu verwaltungsauf-
wändig; zudem würden dadurch auch Einkommensbestand-
teile in die Zuschlagsberechnung eingehen, die sich
aufgrund des Wechsels vom Arbeitslosengeld zur Hilfe zur
Existenzsicherung nicht oder jedenfalls in der Regel nicht
verändern, wie z. B. Kindergeld oder sonstige Einkommen
und Einkünfte. Es ist daher sinnvoll und ausreichend, den
Zuschlag aus zwei Dritteln des Differenzbetrages auf die va-
riablen Transferleistungen zum Zeitpunkt des Endes des Ar-
beitslosengeldbezuges auf der einen und zum Zeitpunkt des
Bezugs von Hilfe zur Existenzsicherung auf der anderen
Seite zu beschränken.
Zu Absatz 3
Die Höhe des Zuschlages wird wie folgt ermittelt: Der Zu-
schlag wird nicht gezahlt, wenn das Arbeitslosengeld nied-
riger ausfällt als der Zahlbetrag der Hilfe zur Existenz-
sicherung ohne Zuschlag. Der Zuschlag beträgt zwei Drittel
der Differenz zwischen dem zuletzt bezogenen Arbeitslosen-
geld zuzüglich ggf. geleisteten Wohngeld und der Hilfe zur
Existenzsicherung zuzüglich dem Wohngeld selbst. Falls der
so ermittelte Betrag die in Absatz 3 genannten Maximalbe-
träge überschreitet, ist der Zuschlag auf diese Maximalbe-
träge beschränkt.“
Der Bundestag wolle beschließen:
Artikel 4 ist wie folgt zu ändern:
Nr. 47, § 434j wird wie folgt gefasst:
„§ 434j Übergangsvorschriften zum Existenzgrundlagen-
gesetz
Soweit die Voraussetzungen eines Anspruches auf Arbeits-
losenhilfe vor Inkrafttreten des Existenzgrundlagengesetzes
vorlagen, sind die Vorschriften über die Gewährung und die
Ausgabentragung der Arbeitslosenhilfe in der bis zum
Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung längstens
für zwölf Monate anzuwenden.““
Als Folge ist die Begründung wie folgt zu ändern:
Die Begründung zu Artikel 4 Nr. 47 wird wie folgt gefasst:
„Zu Nummer 43 (§ 434j SGB III)
Diese Übergangsvorschrift stellt sicher, dass die bis zum In-
krafttreten des Existenzgrundlagengesetzes erworbenen An-
sprüche auf Arbeitslosenhilfe und die daraus resultierenden
Rechtsansprüche nach dem Dritten Buch längstens bis zwölf
Monate nach Inkrafttreten des Existenzgrundlagengesetzes
in Anspruch genommen werden können. Zugleich gilt inso-
weit auch die Vorschrift über die Tragung der Ausgaben für
die Arbeitslosenhilfe weiter.
Die Übergangsfrist von zwölf Monaten entspricht der der-
zeit üblichen Praxis der Überprüfung der Leistung Arbeits-
losenhilfe. Die Bundesanstalt für Arbeit bewilligt derzeit Ar-
beitslosenhilfe für maximal zwölf Monate. Danach erfolgt
nach dem bis zum Inkrafttreten des Existenzgrundlagenge-
setzes geltenden Recht eine erneute Überprüfung dieser
Leistung.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/1749

Mit dieser Übergangsvorschrift wird gewährleistet, dass die
Zuständigkeit für Bezieher von Arbeitslosenhilfe innerhalb
eines Jahres sukzessive nach Ablauf des jeweiligen Bewilli-
gungszeitraums des bisherigen Arbeitslosenhilfe-Bescheids
der Bundesanstalt für Arbeit auf die Träger der Existenzsi-
cherung übergeht. Die Träger der Existenzsicherung kön-
nen so die in ihrem Bereich nötigen Strukturen schrittweise
aufbauen.“
Entschließungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zu dem
Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU auf Drucksache
15/1523 (Existenzgrundlagengesetz) auf Ausschussdrucksa-
che 15(9)783:
Neues Aufbauprogramm für die neuen Länder
Zum weiteren Aufbau des ersten Arbeitsmarkts in den neuen
Bundesländern wird zur Ergänzung der Einführung des
EGG ein neues Aufbauprogramm für die neuen Länder be-
nötigt. Dies beinhaltet die besondere Förderung von Infra-
strukturinvestitionen und der Ansiedlung produktiver Unter-
nehmen. Damit muss die Bereitstellung von produktiven
Arbeitsplätzen im ersten Arbeitsmarkt vorangetrieben wer-
den.
Begründung
Mit dem EGG erfolgt eine dringend notwendige Revitalisie-
rung des Niedriglohnsektors. In den neuen Bundesländern
liegen darüber hinaus besondere Bedingungen auf dem Ar-
beitsmarkt vor. Hier gibt es nicht nur einen Mangel an ge-
ring qualifizierter Beschäftigung, sondern auch ein hohes
Defizit an produktiven Arbeitsplätzen für Besser- und Hoch-
qualifizierte. Dies belegen die Statistiken über das Niveau
und die Struktur der Arbeitslosigkeit in den neuen Bundes-
ländern. Die regionalen Arbeitslosenquoten erreichen auf-
grund dieser speziellen Situation in Problemregionen bis zu
25 Prozent.
Die Sonderbedingungen auf dem Arbeitsmarkt der neuen
Bundesländer sind durch die nach wie vor bestehenden
Nachteile bei der Infrastrukturausstattung und dem Besatz
an produktiven Unternehmen gegenüber den alten Bundes-
ländern verursacht. Mit der Umsetzung des EGG wird es
insbesondere zu einer massiven Ausdehnung öffentlicher
Beschäftigungsangebote kommen. Das Beschäftigungsde-
fizit des ersten Arbeitsmarkts wird allein durch das EGG
nicht zu beseitigen sein.
Damit sich diese Verhältnisse nicht verfestigen und als er-
gänzende, zur durchgreifenden Verbesserung des Arbeits-
markts insgesamt notwendige Komponente für die neuen
Länder, ist ein Neues Aufbauprogramm notwendig. Der
erste Arbeitsmarkt muss damit mindestens an die Verhält-
nisse in den alten Ländern herangeführt werden.
Folgender Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zu
dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU auf Druck-
sache 15/1527 (Änderung des Grundgesetzes) auf Aus-
schussdrucksache 15(9)781 fand ebenfalls keine Mehrheit:
Artikel 106b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
(1) Den Ländern steht ab dem 1. Januar 2005 für diejenigen
durch Arbeitslosigkeit verursachten Aufwendungen, für die
keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung bereit stehen
und die aufgrund bundesgesetzlicher Verpflichtungen entste-
hen, ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu.

Begründung
Klarstellung des Gewollten entsprechend dem Ergebnis der
Sachverständigenanhörung vom 8. Oktober 2003. Eine Er-
stattungspflicht des Bundes kann nur dann gerechtfertigt
sein, wenn er als Bundesgesetzgeber für die entstandenen
Belastungen verantwortlich ist.
Folgender Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU auf
Ausschussdrucksache 15(9)779 zu dem Gesetzentwurf der
Koalitionsfraktionen auf Drucksache 15/1515 (Entwurf
eines Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt) fand im Ausschuss keine Mehrheit:
Artikel 1 (SGB III) wird wie folgt geändert
1. § 37c wird aufgehoben
Begründung: Personal-Service-Agenturen sind aus ar-
beitmarktpolitischen Gründen nicht notwendig und führen
zudem zu Wettbewerbsverzerrungen zu privaten Arbeitneh-
merüberlassungsunternehmen. Der mit dem ersten Gesetz
für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt eingefügte
§ 37c SGB III ist daher aufzuheben.
2. § 118 Abs. 2 wird gestrichen
Begründung: Nach dem geplanten § 118 Abs. 2 kann der
Arbeitnehmer bis zur Entscheidung der Agentur für Arbeit
über den Anspruch auf Arbeitslosengeld selbst bestimmen,
dass dieser nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entste-
hen soll. Die Sachverständigenanhörung hat ergeben, dass
mit dieser Regelung geradezu die Aufforderung verbunden
ist, Ansprüche möglichst lang auszuschöpfen. Der Gesetz-
entwurf konterkariert die erklärte Absicht, Frühverren-
tungsanreize abzuschaffen, in dem eine systemfremde Be-
stimmung des Leistungsbeginns eröffnet wird.
3. § 119 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Ausübung einer weniger als 15 Stunden wöchent-
lich umfassenden Beschäftigung schließt die Beschäfti-
gungslosigkeit nicht aus; gelegentliche Abweichungen von
geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Mehrere Beschäf-
tigungen werden zusammengerechnet. Eine selbständige
Tätigkeit oder eine Tätigkeit als mithelfender Familienan-
gehöriger schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus,
wenn die Tätigkeit weniger als 18 Stunden wöchentlich um-
fasst.“
Begründung: Mit dem neu gefassten Absatz 3 wird entgegen
dem Gesetzentwurf die bisherige Rechtslage (Abs. 2 und 3)
beibehalten, wonach eine weniger als 18 Stunden wöchent-
lich umfassende Tätigkeit als Selbständiger oder mithelfen-
der Familienangehöriger die Beschäftigungslosigkeit und
damit den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht ausschließt.
4. § 125 wird wie folgt geändert
a) Nach Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt
„Voraussetzung ist, dass
1. der Anspruch auf Krankengeld nach dem Fünften Buch
Sozialgesetzbuch ausgeschöpft ist und
2. der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversiche-
rung verminderte Erwerbsfähigkeit nicht festgestellt hat.“
Begründung: Die Änderung nimmt den Gedanken des Refe-
rentenentwurfs eines Dritten Gesetzes für moderne Dienst-

Drucksache 15/1749 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

leistungen auf. Die Anhörung hat deutlich gemacht, dass die
im Referentenentwurf enthaltene Regelung sachgerecht ist.
Die Änderung verdeutlicht den Zweck der Vorschriften über
die Leistungsgewährung an Arbeitslose, die so stark ge-
sundheitlich beeinträchtigt sind, dass sie der Arbeitsvermitt-
lung nicht zur Verfügung stehen. Erst wenn das Kranken-
geld nicht mehr gezahlt werden kann, weil es der
Versicherte wegen derselben Krankheit bereits 78 Wochen
erhalten hat (§ 48 Abs. 1 SGB V), tritt die Arbeitslosenversi-
cherung mit ihren Leistungen im Rahmen der sog. Nahtlos-
versicherung ein, und zwar bis der Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung die Entscheidung über die Erwerbs-
minderung getroffen hat. Durch die Regelung wird auch si-
chergestellt, dass die Betroffenen einen Anspruch auf Kran-
kengeld tatsächlich realisieren können. Nach geltendem
Recht ruht ein Anspruch auf Krankengeld, wenn die Kran-
kenkasse den Betroffenen an die Arbeitsverwaltung ver-
weist.
b) Absatz 1 Satz 2 bis 4 werden zu Satz 3 bis 5
Begründung: Redaktionelle Folgeänderung
5. Nach § 129 Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-
fügt:
„3. Im ersten Monat des Arbeitslosengeldesbezugs verrin-
gert sich die Höhe des Arbeitslosengeldbezugs um 25 Pro-
zent. Dies gilt nicht, falls der Auszahlungsbetrag hierdurch
bei Nr. 1 unter das 2,8fache und bei Nr. 2 unter das 2,5fache
des Regelsatzes der Sozialhilfe eines Haushaltsvorstandes
im Bezirk des für den jeweiligen Arbeitslosen zuständigen
Sozialhilfeträgers liegen würde.“
Begründung: Die sozialen Sicherungssysteme sollen vor-
rangig die großen Risiken abdecken. Vor diesem Hinter-
grund kann die Bewältigung kurzfristiger Arbeitslosigkeit
der Eigenverantwortung und Selbstbeteiligung der Arbeit-
nehmer überlassen werden. Deshalb soll das Arbeitslo-
sengeld im ersten Monat der Arbeitslosigkeit um 25 %
abgesenkt werden, wobei das Sozialhilfeniveau nicht un-
terschritten werden darf. Aus Gründen der Verwaltungs-
vereinfachung wurde eine Pauschalierung des zugrunde
zulegenden Sozialhilfebetrages vorgenommen.
6. In § 260 Abs. 1 werden nach den Wörtern „Träger von
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen können“ die Worte „im
Beitrittsgebiet und Berlin“ eingefügt.
Begründung: Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen sind auf-
grund ihrer geringen Eingliederungsquote und der relativ
teueren finanziellen Förderung je Einzelfall ein nur einge-
schränkt taugliches Element der aktiven Arbeitsmarkt-
politik. Deshalb wird die Möglichkeit der Förderung von
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen auf das Beitrittsgebiet und
Berlin beschränkt. Die durch die Einschränkungen sich
ergebenden Einsparungen tragen zur Absenkung des Bei-
tragssatzes in der Arbeitslosenversicherung und damit der
Lohnnebenkosten bei.
7. § 279a wird aufgehoben
Begründung: Aufgrund der nicht auszuschließenden Ver-
drängungswirkung zu Lasten privater Betriebe wird aus
ordnungspolitischen Gründen die Förderung des Instru-
ments der Beschäftigung schaffenden Infrastrukturmaßnah-
men aus Beitragsmitteln abgelehnt. Die Förderung über
§ 279a ist zudem von der Praxis kaum angenommen wur-

den; der Teilnehmerbestand lag im Juli 2003 bei lediglich
1 369. Auch vor dem Hintergrund dieses geringen Teilneh-
merbestandes kann § 279a gestrichen werden
8. § 314 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Beitragssatz beträgt ab dem 1. Januar 2004
6 Prozent, ab dem 1. Januar 2005 5,5 Prozent und ab dem
1. Januar 2006 5 Prozent.“
Begründung: Im Bereich der Arbeitslosenversicherung
muss der Beitrag so bald wie möglich auf 5 % gesenkt wer-
den. Dazu ist ein Einsparvolumen von 12 Mrd. Euro erfor-
derlich. Zur Erreichung dieses Ziels ist der Leistungs-
katalog der Bundesanstalt für Arbeit einer gründlichen
Aufgabenkritik zu unterziehen. Leistungsbereiche, die über-
wiegend oder ganz sozialpolitischer oder allgemeinpoli-
tischer Natur sind, nicht aber dem Wesen einer Entgelt-
sicherung entsprechen, sind aus dem Leistungsbereich der
Arbeitslosenversicherung herauszunehmen.
Folgende Maßnahmen werden zum 1. Januar 2004 bzw. zum
1. Januar 2006 gestrichen.
– Jump-Programm (1 Mrd. Euro)
– Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Strukturanpas-
sungsmaßnahmen in den westlichen Bundesländern (1,1
Mrd. Euro)
– § 428 SGB III (ca. 800 Mio. Euro Einsparung beim Weg-
fall)
– ATG (700 Mio. Euro).
Darüber hinaus stehen die bereits eingestellten Mittel für
die Finanzierung der Personal-Service-Agenturen (600
Mio. Euro) zur Verfügung. Schließlich sind folgende Leis-
tungen in ihrem Umfang deutlich bis zu 50 % zu reduzieren
– die Förderung der beruflichen Weiterbildung (Gesamt:
3 Mrd. Euro)
– Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen (Gesamt:
450 Mio. Euro)
– Eingliederungszuschüsse (1,1 Mrd. Euro).
Zudem wird die Arbeitslosenversicherung durch die be-
schossene Absenkung der Bezugsdauer des Arbeitslosengel-
des entlastet, das die finanzieller Spielraum für die notwen-
dige Beitragsabsenkung besteht.
9. § 336 wird wie folgt gefasst
§ 336 Leistungsrechtliche Bindung
„Stellt die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im
Verfahren nach § 7a Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch die Versicherungspflicht nach diesem Buch durch Ver-
waltungsakt fest, ist die Bundesagentur hinsichtlich der Zei-
ten, für die der die Versicherungspflicht feststellende
Verwaltungsakt wirksam ist, an diese Feststellung leistungs-
rechtlich gebunden.“
Begründung: Folgeänderung zu § 7a SGB IV
10. In § 421j Abs. 5 Nr. 5 werden die Wörter „oder in einer
Personal-Service-Agentur erfolgt“ gestrichen.
Begründung: Folgeänderung zur Aufhebung von § 37c
SGB III.
11. In § 428 Abs. 1 Satz 3 werden jeweils die Wörter„1. Januar 2006“durchdieWörter„1. Januar 2004“ersetzt.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/1749

Begründung: Alle Anreize zur Frühverrentung müssen be-
seitigt werden. Das geltende Recht führt dazu, dass Ver-
sicherte bereits erheblich vor erreichen der gesetzlichen
Regelaltersgrenze Altersrente beanspruchen. § 428 soll
deshalb umgehend aufgehoben werden. Durch die Ände-
rung ist sichergestellt, dass nur noch Personen, die vor dem
1. Januar 2004 das 58. Lebensjahr vollendet haben und der
Anspruch vor diesem Tag bestand noch unter den Anwen-
dungsbereich der Vorschrift fallen. Damit entfällt ein er-
heblicher Frühverrentungsanreiz. Gleichzeitig wird so ein
Beitrag zur Erhöhung der Erwerbstätigenquote älterer
Menschen geschaffen.
12. § 434g wird wie folgt geändert
a) Abs. 5 wird gestrichen
b) Absatz 6 wird Absatz 5
Begründung: Folgeänderung zur Aufhebung von § 37c
SGB III
Artikel 3 (SGB IV) wird wie folgt geändert
1. In § 7a Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 einge-
fügt:
„Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen,
wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers ergibt, dass
der Beschäftigte Angehöriger des Arbeitgebers oder ge-
schäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung ist.“
Begründung: Die Regelung nimmt den Gedanken des Refe-
rentenentwurf eines Vierten Gesetzes für moderne Dienst-
leistungen am Arbeitsmarkt auf. In der alltäglichen Praxis
der Arbeitsverwaltung kommt immer wieder der Fall vor,
dass Unternehmen (Arbeitgeber) für im Betrieb mitarbei-
tende Ehegatten oder sonstige enge Familienangehörige –
ohne Prüfung des Status der Betroffenen – Beiträge an die
Bundesagentur abführen. Erst bei Verlust der Erwerbstätig-
keit des Betroffenen stellt sich heraus, dass Ansprüche auf
Arbeitslosengeld nicht bestehen, weil die Familienangehöri-
gen keine abgängig Beschäftigte, sondern Mitinhaber des
Familienbetriebes gewesen sind.
Das gleiche Problem tritt auf bei Geschäftsführern von Ge-
sellschaftern mit beschränkter Haftung, wenn diese gleich-
zeitig auch Gesellschafter mit nicht unerheblicher Beteili-
gung an der Stimmeinlage sind.
Den Betroffenen steht zwar die Möglichkeit offen, Entschei-
dungen der Einzugsstelle oder eines Rentenversicherungs-
trägers über das Vorliegen der Versicherungspflicht zur Bun-
desagentur herbei zu führen oder über den geltenden § 336
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eine leistungsrechtliche
Bindung der Arbeitsverwaltung an diese Entscheidung zu
beantragen. Die Regelung wird jedoch in der Praxis – trotz
besonderer Information der Arbeitgeber – nicht von allen
Personen, die im Grenzbereich zwischen abhängiger Be-
schäftigung und selbständiger Tätigkeit sind, genutzt.
Diese für die Betroffenen unbefriedigende Rechtslage lässt
sich durch
– die Erweiterung des Meldeverfahrens durch Ergänzung
um besondere Kennziffern, nach der der Arbeitgeber einem
mitarbeitenden Familienangehörigen oder das Rechtsver-
hältnis als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Gesell-
schaft mit beschränkter Haftung besonders auszuweisen hat,

– die Prüfung des versicherungsrechtlichen Status durch
die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte sowie
– die leistungsrechtliche Bindung der Bundesagentur an
den Verwaltungsakt der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte beheben.
2. In § 28a Abs. 3 Satz 1 werden nach Nummer 9 folgende
Nummer angefügt:
„10. die Angabe, ob er zum Arbeitgeber in einer Beziehung
als Ehegatte, Lebenspartner, Verwandter oder Verschwäger-
ter in gerader Linie bis zum zweiten Grad steht und
11. die Angabe, ob er als geschäftsführender Gesellschafter
mit beschränkter Haftung tätig ist.“
Begründung: Folgeänderung zu § 7a Viertes Buch Sozialge-
setzbuch. Die Einleitung des Verfahrens zur Prüfung des
Status nach § 7a erfordert die Erweiterung des Meldever-
fahrens.
Artikel 95 (Altersteilzeit) wird wie folgt geändert
In § 16 ATG wird die Angabe „1. Januar 2010“ durch die
Angabe „1. Januar 2004 ersetzt.
Begründung: Das Altersteilzeitgesetz hat zu Mitnahmeeffek-
ten in der Form geführt, dass Unternehmen ältere Arbeit-
nehmer auf Kosten der Beitragszahler nur noch verkürzt be-
schäftigt haben. Diese Regelungen müssen schnellstmöglich
auslaufen. Mit der Änderung ist klargestellt, dass Leistun-
gen der Bundesanstalt für Arbeit zur Förderung der Alters-
teilzeit nur noch für die solche Fälle zu zahlen sind, bei de-
nen die Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 und § 3 Abs. 1
Nr. 2 vor 1. Januar 2004 vorgelegen haben.
Beratungen im federführenden Ausschuss für Wirt-
schaft und Arbeit
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat in seiner 30.
Sitzung am 11. September 2003 beschlossen, zu den Gesetz-
entwürfen auf den Drucksachen 15/1515, 15/1516, 15/1523,
15/1527 und zu dem Antrag auf Drucksache 15/1531 am
8. Oktober 2003 zwei öffentliche Anhörungen durchzufüh-
ren. Er hat alle Vorlagen in seiner 32. Sitzung am 24. Sep-
tember 2003 beraten und dabei beschlossen, den Antrag
der Fraktion der FDP auf Drucksache 15/1576 in die öf-
fentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache
15/1515 einzubeziehen. In seiner 33. und 34. Sitzung am
8. Oktober 2003 führte er die beiden öffentlichen Anhörun-
gen durch.
Der Ausschuss setzte seine Beratungen in seiner 35. Sitzung
am 13. Oktober 2003 fort und schloss die Beratungen in sei-
ner 36. Sitzung am 15. Oktober 2003 ab.
a) und b) Gesetzentwurf auf den Drucksachen 15/1515 und
15/1637
Im Ergebnis der Beratungen wurde der Gesetzentwurf in der
aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung mit der
Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Mitglieder der Fraktionen der CDU/CSU und FDP ange-
nommen.
Die von den Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache
15(9)774 eingebrachten Änderungsanträge und der von den
Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 15(9)791

Drucksache 15/1749 – 10 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

eingebrachte Entschließungsantrag (der sich auf das Dritte
und Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Ar-
beitsmarkt bezog) wurden mit demselben Abstimmungs-
ergebnis angenommen.
Die von der Fraktion der CDU/CSU auf Ausschussdrucksa-
che 15(9)779 eingebrachten Änderungsanträge wurden mit
den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU
bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP abgelehnt.
c) Gesetzentwurf auf Drucksache 15/1516
Im Ergebnis der Beratungen wurde der Gesetzentwurf in der
aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung mit der
Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP angenommen.
Die von den Koalitionsfraktionen auf den Ausschussdruck-
sachen 15(9)775 (materiell-rechtliche), 15(9)776 (Änderun-
gen infolge der Rechtsförmlichkeitsprüfung durch das BMJ)
und 15(9)790 (weitere materiell-rechtliche) eingebrachten
Änderungsanträge wurden mit demselben Abstimmungs-
ergebnis angenommen.
d) Gesetzentwurf auf Drucksache 15/1523
Der Gesetzentwurf auf Drucksache 15/1523, die Ände-
rungsanträge der Fraktion der CDU/CSU auf den Aus-
schussdrucksachen 15(9)780 und 15(9)784 sowie der
Entschließungsantrag der Fraktion der CDU/CSU auf Aus-
schussdrucksache 15(9)783 wurden jeweils mit der Mehr-
heit der Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/
CSU bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP abgelehnt.
e) Gesetzentwurf auf Drucksache 15/1527
Der Gesetzentwurf auf Drucksache 15/1527 und die von der
Fraktion der CDU/CSU auf Ausschussdrucksache 15(9)781
eingebrachten Änderungsanträge wurde mit der Mehrheit
der Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU
bei Stimmenhaltung der Fraktion der FDP abgelehnt.
f) Antrag auf Drucksache 15/1531
Der Antrag wurde mit der Mehrheit der Stimmen der Mit-
glieder der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP
abgelehnt.
g) Antrag auf Drucksache 15/1576
Der Antrag wurde mit der Mehrheit der Stimmen der Frak-
tionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktion der FDP abgelehnt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen
a) Gesetzentwurf auf Drucksache 15/1515
Der Gesetzentwurf schafft zum einen die rechtlichen Rah-
menbedingungen für eine neue Organisationsstruktur der
Bundesanstalt für Arbeit, einschließlich des Aufbaus der

Selbstverwaltung und interner Steuerungsprozesse. Zweiter
Schwerpunkt ist die Vereinfachung des Rechts der Arbeits-
förderung und Arbeitslosenversicherung. Die einzelnen In-
strumente und Leistungen sollen flexibel und unbürokra-
tisch eingesetzt werden können und das Förderungs- und
Leistungsrecht so überschaubar wie möglich ausgestaltet
werden, damit die organisatorischen und personellen Res-
sourcen der neuen „Agenturen für Arbeit“ stärker auf die
Vermittlung und Eingliederung in Arbeit konzentriert wer-
den können.
b) Gesetzentwurf auf Drucksache 15/1637
Der Text des Gesetzentwurfs und der Begründung ist
gleich lautend mit dem Entwurf der Koalitionsfraktionen
auf Drucksache 15/1515. Die Drucksache 15/1637 enthält
zusätzlich die Stellungnahme des Bundesrates und die Ge-
genäußerung der Bundesregierung.
c) Gesetzentwurf auf Drucksache 15/1516
Der Gesetzentwurf folgt den Empfehlungen der „Hartz-
Kommission“, wonach das gegenwärtige Nebeneinander
zweier staatlicher Fürsorgesysteme – der Arbeitslosenhilfe
und der Sozialhilfe für Erwerbsfähige – ineffizient, intrans-
parent und wenig bürgerfreundlich sei. Er sieht daher die
Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe
für erwerbsfähige Hilfebedürftige zu einer Grundsicherung
für Arbeitsuchende und eine intensivere Unterstützung der
Hilfebedürftigen bei der Eingliederung in Arbeit vor. Die
Grundsicherung für Arbeitslose soll von der Bundesagentur
für Arbeit erbracht und aus Steuermitteln des Bundes finan-
ziert werden.
d) Gesetzentwurf auf Drucksache 15/1523
Der Gesetzentwurf sieht die Zusammenführung von Ar-
beitslosen- und Sozialhilfe auf Sozialhilfeniveau und die
Zuweisung aller Vermittlungs-, Beratungs- und Leistungs-
aufgaben an die kreisfreien Städte und Landkreise vor. Hin-
ter der Konzeption dieses Gesetzes steht dabei die Idee, dass
die Vermittlung, Beratung, Betreuung und Unterstützung
von Hilfe suchenden Personen und ihrer Familie sowie die
notwendige Auszahlung von Geldleistungen zielführend am
besten von kommunaler Seite geleistet werden könne.
e) Gesetzentwurf auf Drucksache 15/1527
Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgeset-
zes flankiert das Existenzgrundlagengesetz auf Drucksache
15/1523 durch die Einfügung eines Artikels 106b in das
Grundgesetz, der eine aufgabenspezifische Finanzierungs-
regelung vorsieht.
f) Antrag auf Drucksache 15/1531
Nach dem Antrag der Fraktion der FDP soll die Bundes-
regierung aufgefordert werden, einen Gesetzentwurf zur
Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe
auf Basis von 14 Eckpunkten vorzulegen. So müsse u. a.
die Arbeitslosenhilfe mit der Sozialhilfe zu einem System
mit einer Leistung, dem sog. Sozialgeld, eingleisigem
Verfahren und schlankerer Verwaltung zusammengefasst
werden.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/1749

g) Antrag auf Drucksache 15/1576
Die Bundesanstalt für Arbeit soll in ihrer jetzigen Form auf-
gelöst und eine leistungsfähige und kundenorientierte Bun-
desversicherungsagentur gegründet werden, deren Leistun-
gen sich auf die Absicherung des Risikos Arbeitslosigkeit
für einen Zeitraum von 12 Monaten beschränken sollen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechenden Druck-
sachen verwiesen.

III. Öffentliche Anhörungen
1. Öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf auf

Drucksache 15/1515 und dem Antrag auf Drucksache
15/1576

Zu der öffentlichen Anhörung, die am 8. Oktober 2003 als
33. Sitzung stattfand, haben die Anhörungsteilnehmer
schriftliche Stellungnahmen abgegeben, die in der Aus-
schussdrucksache 15(9)645 zusammengefasst wurden.
Themenkatalog der öffentlichen Anhörung
l Umbau der Bundesanstalt für Arbeit

Flächendeckende Einrichtung von JobCentern
Kontraktmanagement/Zielvereinbarungen
Regionale Gliederung
Selbstverwaltung

l Vereinfachung des Leistungsrechts
Arbeitslosengeld
Versicherungspflicht für Wehr- und Zivildienstleistende
Arbeitslosengeld/Unterhaltsgeld
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen/Strukturanpassungs-
maßnahmen
Eingliederungszuschüsse

l Verstärkung des aktivierenden Ansatzes der Arbeits-
marktpolitik
Transfermaßnahmen
Transferkurzarbeitergeld

l Altersteilzeitgesetz/Vorruhestand
Insolvenzsicherung

Folgende Sozialpartner, Sozialversicherungsträger, Ver-
bände, wissenschaftliche Institute und Einzelsachverstän-
dige haben an der Anhörung teilgenommen:
Sozialpartner, Sozialversicherungsträger und Verbände
l Deutscher Gewerkschaftsbund
l Deutscher Beamtenbund
l Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
l Bundesanstalt für Arbeit (BA)
l Verband Deutscher Rentenversicherungsträger
l Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Kranken-

kassen
l Deutscher Frauenrat

Wissenschaftliche Institute und Einzelsachverständige
l Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bun-

desanstalt für Arbeit
l Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung
l Rheinisch-Westfälisches Institut für Wirtschaftsfor-

schung e. V., Essen
l Dr. Hilmar Schneider, Institut zur Zukunft, Bonn
l Hartmut Bäumer, Bridges Public Management Consul-

ting GmbH
l Prof. Dr. Horst M. Schellhaaß, Universität Köln
l Prof. Dr. Werner Jann, Universität Potsdam
l Prof. Dr. Dieter Schimanke, Staatssekretär a. D.
Nachstehend werden die wesentlichen Aussagen der Ver-
bände, Institutionen und Sachverständigen komprimiert dar-
gestellt.
Sozialpartner, Sozialversicherungsträger und Verbände
Der Deutsche Gewerkschaftsbund erklärte, das Arbeits-
förderungsrecht werde in Zukunft für Arbeitslose leichter
verständlich sein. Die Vereinfachung werde den Verwal-
tungsaufwand reduzieren und zu einer stärkeren Pauschalie-
rung der Leistungen führen. In nicht wenigen Fällen würden
sich unter dem Stichwort „Verwaltungsvereinfachung“ aber
auch Leistungskürzungen verbergen. Die Einführung neuer
Steuerungsinstrumente bei der Gewährung der Leistungen
dürfe nicht zu einer Bestenauslese führen. Begrüßt werde
hingegen, dass Arbeitslose künftig nicht mehr grundsätzlich
für die Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung zur Verfü-
gung stehen müssten, sondern dass eine Einschränkung auf
Teilzeit generell zulässig sei, wenn die gesuchte Beschäfti-
gung arbeitsmarktüblichen Bedingungen entspricht. Einer
gewerkschaftlichen Forderung folgend solle künftig bei der
Berechnung des Arbeitslosengeldes der (fiktive) Entgeltab-
zug für Kirchensteuern nicht mehr berücksichtigt werden.
Da zweifelhaft sei, ob heute noch eine deutliche Mehrheit
von Arbeitnehmern einer Kirche angehöre, werde dem Be-
schluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1994
(1 BvL 8/85) nunmehr Rechnung getragen. Auf die geplante
Umbenennung der BA in „Bundesagentur für Arbeit“ sowie
der Arbeitsämter in „Agenturen für Arbeit“ sollte aus Kos-
tengründen verzichtet werden.
Der Deutsche Beamtenbund forderte im Hinblick auf die
Überleitung von Beschäftigten der Arbeitsmarktinspektion
auf die Zollverwaltung nachdrücklich eine frühzeitige In-
formation der Betroffenen über die geplanten konkreten
Maßnahmen vor Ort und gleichermaßen eine frühzeitige Ein-
beziehung der Personalräte der abgebenden und aufnehmen-
den Dienststellen. Nur mit den Beschäftigten ließen sich die
geplanten Reformen im Interesse aller umsetzen. Allen Be-
schäftigten sollte – unabhängig vomStatus – einOptionsrecht
eingeräumt werden, ob sie weiterhin bei der Bundesanstalt
für Arbeit verbleiben oder sich für eine Tätigkeit im bisheri-
gen Aufgabenbereich unter dem Dach des Bundesministeri-
ums der Finanzen entscheidenwollten. Offen seien ferner die
Eingruppierungsfolgen für Angestellte, wenn der neue Ar-
beitgeber in Ausübung seines Direktionsrechts Angestellte
mit anderen Aufgaben innerhalb der Zollverwaltung betraue.
Der Besitzstand sei bisher auf die Zeiträume begrenzt, in

Drucksache 15/1749 – 12 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

denen Aufgaben der Arbeitsmarktinspektion ausgefüllt
wurden. Hier bedürfe es noch einer Regelung.
Aus Sicht der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeit-
geberverbände könne nur ein grundlegend geänderter ins-
titutioneller Rahmen mit einer Konzentration der BA auf
die Kernaufgaben der Arbeitslosenversicherung und mit ei-
ner massiven Deregulierung des Leistungsrechts und der
Instrumente der Arbeitsförderung die Basis für einen Pro-
zess bilden, an dessen Ende die BA als schlanker und effi-
zienter Dienstleister am Arbeitsmarkt agieren könnte.
Diese hoch gesteckten und wichtigen Ziele einer umfassen-
den Reform der Rechtsgrundlagen der BA seien erneut ver-
fehlt worden. Dabei werde nicht verkannt, dass es in eini-
gen Bereichen positive und bemerkenswerte Änderungen
gebe. Die angestrebten Organisationsveränderungen der
Arbeitsverwaltung gingen grundsätzlich in die richtige
Richtung. Die neue wirkungsorientierte Steuerung sowohl
innerhalb der BA als auch im Verhältnis zwischen Regie-
rung und BA werde unterstützt. Doch auch nach den sehr
enttäuschenden ersten beiden Gesetzen für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, die zu Beginn des Jah-
res in Kraft getreten seien, blieben das Leistungsrecht und
die Arbeitsförderung unverändert kompliziert und überre-
guliert. Nach wie vor würden die arbeitsmarktpolitischen
Instrumente bis in alle Einzelheiten gesetzlich geregelt,
mehr Ermessensspielräume für die Vermittlung seien nicht
geplant. Vor allem aber würden der Aufgabenzuschnitt und
die Finanzierungsstrukturen der BA nicht grundlegend neu
justiert.
Die Bundesanstalt für Arbeit legte dar, die Änderung des
§ 77a SGB IV in dem Entwurf eines Dritten Gesetzes für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt sei erforder-
lich, um insbesondere die Realisierung von Budget- und
Personalflexibilität und den Abschluss von Zielverein-
barungen zu ermöglichen. Die im Dritten Gesetz für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt beinhalteten
Regelungen zu den Landesarbeitsämtern (künftig: Regio-
naldirektionen) würden begrüßt. Sie ermöglichten dem
Vorstand der BA die verantwortungsvolle und für die
Unternehmensentwicklung wichtige Neuausrichtung zu Be-
triebseinheiten mit operativer Führungsfunktion. Die Regi-
onaldirektionen würden gegenüber den heutigen Landesar-
beitsämtern an operativer Bedeutung gewinnen. Der
Vorstand sehe die künftige Aufgabe der Regionaldirektio-
nen weiterhin in der Unterstützung der Länder als Partner
in der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Dies werde – neben der
operativen Führung der Agenturen für Arbeit – Kernauf-
gabe der Regionaldirektionen sein. Spezifischen Länderan-
liegen werde dabei in Zukunft in besonderer Weise Rech-
nung getragen: Für die Beratung der Landespolitik
hinsichtlich Wirkungspotenzial und Aufwand von Landes-
programmen würden eigene organisatorische Einheiten in
den Regionaldirektionen eingerichtet. Um die enge Koope-
ration mit den Ländern im gegenseitigen Interesse zu si-
chern, sei denkbar, Inhalte und Qualität der Kooperation
zwischen Regionaldirektionen und den Ländern im Gesetz
festzuhalten. Es werde angeregt, die Übereinstimmung der
heutigen Zuständigkeit der einzelnen Regionaldirektionen
mit den politischen Grenzen der Länder nicht festzuschrei-
ben. Langfristig müsse im Sinne der Unternehmensent-
wicklung der BA auch ein Konzentrationsprozess bei Bei-
behaltung der Mittelinstanz möglich sein.

Nach Auffassung des Verbandes Deutscher Rentenversi-
cherungsträger sollte § 208 SGB III in der derzeitigen Fas-
sung bestehen bleiben. Mit der Rechtsänderung werde das
Ziel verfolgt, Ansprüche der Sozialversicherung gegenüber
dem insolventen Betrieb auf sog. Nebenforderungen wie
Säumniszuschläge, Stundungszinsen und Kosten der
Zwangsvollstreckung nicht mehr zu befriedigen. Die Be-
gründung dafür, es entstünden den Arbeitnehmern keine
Nachteile, sei nicht überzeugend. Problematisch sei die in
§ 53 Abs. 4 SGB IX-E vorgesehene Höhe der Entfernungs-
pauschale, weil damit nicht unerhebliche Mehrkosten für
die Rentenversicherung entstehen könnten.
Für die Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der
Krankenkassen sind im Hinblick auf die gesetzliche Kran-
kenversicherung und die soziale Pflegeversicherung einige
Einzelbestimmungen des Dritten Gesetzes für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt von besonderer Bedeu-
tung, die sich finanziell negativ auswirkten. Dazu gehörten
die Einschränkung der Beitragsleistungen der Bundesagen-
tur für Arbeit nach § 208 SGB III gegenüber den Einzugs-
stellen im Fall der Insolvenz und die geplante Fahrtkosten-
regelung für Rehabilitanden unter Anlehnung an die
steuerliche Entfernungspauschale gemäß § 53 Abs. 4
SGB IX. Diese Teile des Gesetzentwurfs würden abgelehnt.
Ferner sei vorgesehen, die Leistung Unterhaltsgeld zu strei-
chen und durch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei
beruflicher Weiterbildung zu ersetzen (= Artikel 1 Nr. 62
i. V. m. Artikel 1 Nr. 86 des Gesetzentwurfs). Diese Rege-
lungen sollen zum 1. Januar 2005 wirksam werden (Artikel
124 Abs. 2 des Gesetzentwurfs). Hier sei jedoch sicherzu-
stellen, dass alle Vorschriften, die sich auf das Unterhalts-
geld bezögen, bereinigt werden.
Der Deutsche Frauenrat machte deutlich, dass der durch
die §§ 1 und 8 SGB III sowie in Ergänzung dazu § 8a
SGB III (Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Be-
ruf) und § 20 SGB III (Förderung der Berufsrückkehrerin-
nen) geschaffene frauenpolitische Rahmen des SGB III
durch die Koppelung arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen
an das strikte Versicherungsprinzip und damit an die Vo-
raussetzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ausgehöhlt
werde, wobei die Voraussetzungen für denselben verschärft
würden. Um dem entgegenzuwirken, müsse zwingend eine
Regelung zur Förderung von Nichtleistungsbeziehern, die
ganz überwiegend Frauen seien, aufgenommen werden. Seit
der Mitgliederversammlung 2000 des Deutschen Frauen-
rates werde die Abkoppelung der arbeitsmarktpolitischen
Maßnahmen vom Tatbestandsmerkmal „Leistungsbezug“
gefordert. Diese Maßnahme wäre verwaltungsvereinfa-
chend und insbesondere frauenpolitisch zielführend.

Wissenschaftliche Institute und Einzelsachverständige
Für das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsfor-
schung der Bundesanstalt für Arbeit sorge die beabsich-
tigte Vereinheitlichung unterschiedlicher Arten von Ein-
gliederungszuschüssen zusammen mit einer einheitlichen
Neufestlegung der Obergrenzen für Förderhöhe und För-
derdauer für mehr Transparenz im Bereich der Arbeitsför-
derung. Die Neujustierung von Arbeitsbeschaffungsmaß-
nahmen (ABM) hinsichtlich Zielsetzung und Ausgestaltung
und die Abschaffung der sich mit ABM einerseits und der
Beschäftigung schaffenden Infrastrukturförderung anderer-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 13 – Drucksache 15/1749

seits stark überlappenden Strukturanpassungsmaßnahmen
(SAM) sei auch aus wissenschaftlicher Sicht gerechtfer-
tigt. Ein Systemwechsel, wie ihn die Fraktion der FDP in
ihrem Antrag vorschlage, habe sicherlich viele Facetten, er
berühre aber auch verfassungsrechtliche Grundsätze: So
habe die bundeseinheitlich geregelte aktive und passive Ar-
beitsförderung auch Funktionen hinsichtlich der Herstel-
lung gleichwertiger Lebensverhältnisse in der Bundesrepu-
blik Deutschland sowie der Wahrung der Rechts- und
Wirtschaftseinheit.
Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung beur-
teilte die angestrebten organisatorischen Änderungen zum
Umbau der BA zu einem leistungsfähigen und kundenorien-
tierten Dienstleister positiv. Inwieweit dadurch die Effizienz
der Arbeitsvermittlung tatsächlich erhöht werden könne,
bleibe abzuwarten. Die geplanten Änderungen beim Einsatz
der arbeitsmarktpolitischen Instrumente seien aus ökonomi-
scher Sicht teils positiv, teils negativ. Positiv erschienen die
Vereinheitlichung der Vorschriften zu bestehenden arbeits-
marktpolitischen Maßnahmen, wie ABM und SAM, die
Zusammenführung der verschiedenen Eingliederungs-
zuschüsse sowie die Pauschalierung und engere zeitliche
Befristung bestimmter Leistungen des Job-AQTIV-Geset-
zes. Eindeutig negativ sei dagegen die Fortführung von
ABM und SAM zu bewerten, noch dazu unter Wegfall des
Ziels der Wiedereingliederung in reguläre Beschäftigung als
arbeitsmarktpolitisches Ziel dieser Maßnahmen.
Für das Rheinisch-Westfälische Institut für Wirtschafts-
forschung e. V., Essen dürfte der Anspruch der Arbeits-
marktpolitik, Arbeitslosigkeit gar zu verhindern, ihre Mög-
lichkeiten überfordern. Die Erreichung eines derart
ambitionierten Ziels erfordere ein Höchstmaß an zuverlässi-
gen Informationen über den (arbeitslosen) Arbeitnehmer
selbst, das beschäftigende Unternehmen, die regionale Wirt-
schaftsstruktur sowie die zu erwartende konjunkturelle Ent-
wicklung. Eine Entlastung der Mitarbeiter der BA durch
eine Verringerung der Zuständigkeit bei der Bekämpfung
illegaler Beschäftigung und Vereinfachungen im Leistungs-
recht sowie bei einigen Ermessensleistungen sei insbeson-
dere im Hinblick auf die Umgestaltung der BA zu einem
modernen Dienstleistungsunternehmen, in dem das Prinzip
„Fördern und Fordern“ verwirklicht werde, überaus begrü-
ßenswert. Inwieweit die vorgesehenen Veränderungen aus-
reichten, um die Mitarbeiter der Arbeitsverwaltung tatsäch-
lich signifikant von administrativen Aufgaben zu entlasten
und somit Freiräume für eine intensive Betreuung ihrer
Kunden zu schaffen, sei jedoch fraglich.
Für Dr. Hilmar Schneider, Institut zur Zukunft, Bonn,
bestünde ein konsequenter Schritt darin, die Aufgabe der
BA künftig ausschließlich auf die Versicherung des Arbeits-
losigkeitsrisikos zu beschränken. Dies sei ihr Kerngeschäft
und nicht etwa die Vermittlung von Arbeitslosen. Effiziente
Vermittlung sei zwar notwendig, um die Kosten der Versi-
cherung so gering wie möglich zu halten. Zu deren Umset-
zung bedürfe es jedoch eines kostenorientierten Steuerungs-
und Anreizsystems. Es sei zu bezweifeln, ob dies mit Hilfe
der im Gesetz vorgesehenen Kontraktbeziehungen zwischen
Bundesregierung und BA verwirklicht werden könne. Die
vorgesehenen Vereinfachungen des Leistungsrechts seien
im Interesse einer Steigerung der Verwaltungseffizienz un-
eingeschränkt zu begrüßen.

Hartmut Bäumer, Bridges Public Management Consul-
ting GmbH, begrüßte im Hinblick auf das Dritte Gesetz für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, dass in Zukunft
das Kontraktmanagement grundsätzlich Eingang in die Be-
ziehung Bundesregierung – Bundesagentur finden soll. Nur
so sei eine selbstverantwortliche und verantwortete Führung
der Bundesagentur grundsätzlich möglich. Der Gesetzent-
wurf gehe aber in seiner Ausgestaltung in dem neuen § 1
Abs. 3 bei weitem nicht weit genug, um eine wirkliche dau-
erhafte Umsteuerung der Bundesagentur sicherzustellen. Der
Gesetzentwurf halte am Prinzip der Selbstverwaltung fest
und ändere an der Ausgestaltung sehr wenig. Dieses System
korporatistischer Einbindung unterschiedlicher gesellschaft-
licher Interessenvertretungen in staatliche Strukturen habe
sich insbesondere in den ersten Dekaden nach dem 2. Welt-
krieg bewährt. Es sei grundsätzlich zu hinterfragen, ob die
Beibehaltung der Selbstverwaltung noch zeitgemäß sei.
Prof. Dr. Horst M. Schellhaaß, Universität Köln, beur-
teilte die weiterhin bestehende Drittelparität in den Selbst-
verwaltungsorganen der Bundesagentur für Arbeit kritisch.
Anreiztheoretisch sei zu erwarten, dass die Vertreter der Ar-
beitgeber und Arbeitnehmer sich stärker an den Interessen
der Arbeitsplatzbesitzer sowie der Unternehmen orientier-
ten als an den Interessen der Arbeitslosen und ihrer schnel-
len Wiedereingliederung. Die Zusammenfassung der ABM
und SAM zu einem einheitlichen Förderinstrument sei
grundsätzlich zu befürworten. Bei der Subventionierung der
verschiedenen Formen der Frühverrentung gehe die Bun-
desregierung von der unzutreffenden Vorstellung aus, dass
es ein gegebenes Arbeitsvolumen gäbe. Aus ökonomischer
Sicht sei diese Annahme jedoch grundfalsch.
Prof. Dr. Werner Jann, Universität Potsdam, hielt die
Neuordnung der Selbstverwaltung der BA, insbesondere die
Trennung von Verantwortung und Kontrolle, für richtig. Sie
sei notwendig, um die in der Vergangenheit aufgetretenen
Verquickungen zwischen Aufsichts- und Trägerinteressen
zu beseitigen. Es sei sinnvoll, auf der Ebene der Regionaldi-
rektionen die überkommene Selbstverwaltung abzuschaf-
fen, da ansonsten das Prinzip der klaren Verantwortung für
Leistungen und Ergebnisse auf der Basis von Zielvereinba-
rungen durchbrochen würde. Die im Gesetzentwurf vorge-
sehene grundsätzliche Beibehaltung des Berufsbeamten-
tums (§§ 387 ff. SGB III) sei kontraproduktiv und durch
keinerlei inhaltliche Überlegungen gerechtfertigt. Es sei
eine reine Maßnahme der strukturellen Besitzstandswah-
rung.
Prof. Dr. Dieter Schimanke, Staatssekretär a. D., be-
zeichnete das Instrument der Zielvereinbarungen auch im
Binnenverhältnis, insbesondere über die Verwaltungsebenen
hinweg, als sinnvoll. Es sollte über den bisherigen Ansatz
der Steuerung über geschäftspolitische Ziele und entspre-
chend angelegtes Controlling hinaus weiterentwickelt wer-
den. Mit diesem Ansatz könnten Vorstand und Verwaltungs-
rat ihre zentrale Verantwortung wahrnehmen und zugleich
mit einer dezentralen Ergebnisverantwortung verbinden.
Dies könne zugleich die Zentralebene von der sonst zu ho-
hen Entscheidungsfülle entlasten. Die BA verfüge bisher
nicht über ein eigenständiges Instrumentarium des Haus-
halts- und Finanzwesens, sondern sei eingebunden in das
Haushaltsrecht des Bundes. Zur Modernisierung der BA ge-

Drucksache 15/1749 – 14 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

höre aber ein stärker betriebswirtschaftlich orientiertes Sys-
tem der Wirtschaftsführung.
2. Öffentliche Anhörung zu den Gesetzentwürfen auf

den Drucksachen 15/1516, 15/1523, 15/1527 und dem
Antrag auf Drucksache 15/1531

Zu der öffentlichen Anhörung, die ebenfalls am 8. Oktober
2003 als 34. Sitzung stattfand, haben die Anhörungsteilneh-
mer schriftliche Stellungnahmen abgegeben, die in der Aus-
schussdrucksache 15(9)646 zusammengefasst wurden.
Themenkatalog der öffentlichen Anhörung
l Grundsicherung für Arbeitslose

Fördern und Fordern
– Grundsätze
Anspruchsvoraussetzungen
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
– Eingliederungsvereinbarung
– Fallmanagement
– JobCenter/Vermittlungsagenturen als einheitliche

Anlaufstelle
– Eingliederungsleistungen

l Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
– Materielle Sicherung bei Arbeitslosigkeit
– Einbeziehung in die Sozialversicherung

l Anreize und Sanktionen
l Aufgaben- und Finanzverantwortung

– Trägerschaft und Finanzierung
– Mitwirkung der Kommunen und Dienste anderer

Träger
l Einführung eines Kinderzuschlages
l Reform des Wohngeldgesetzes
l Niedriglohnsektor
Folgende Sozialpartner, Verbände, wissenschaftliche Insti-
tute und Einzelsachverständige haben an der Anhörung teil-
genommen:
Sozialpartner und Verbände
l Deutscher Gewerkschaftsbund
l Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
l Bundesanstalt für Arbeit
l Verband Deutscher Rentenversicherungsträger
l Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Kranken-

kassen
l Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände
l Bundesarbeitsgemeinschaft Arbeit e. V.
l Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege
l Deutscher Frauenrat
l Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft

Wissenschaftliche Institute und Einzelsachverständige
l Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bun-

desanstalt für Arbeit
l Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung
l Rheinisch-Westfälisches Institut für Wirtschaftsfor-

schung e. V., Essen
l ifo Institut für Wirtschaftsforschung e. V., München
l Wirtschafts- und sozialwissenschaftliches Institut in der

Hans-Böckler-Stiftung
l Institut der Deutschen Wirtschaft
l Prof. Dr. Winfried Boecken, Universität Konstanz
l Erich Pipa, Sozialdezernent, Kreisausschuss Mainz-

Kinzig-Kreis, Hanau
l Prof. Dr. Werner Jann, Universität Potsdam
l Dr. Christine Fuchsloch, Richterin am Landessozialge-

richt Berlin
l Wolfgang Sartorius, Gesamtleiter Erlacher Höhe, sozia-

les Beschäftigungsunternehmen
l Jason Turner, Wisconsin, USA
Nachstehend werden die wesentlichen Aussagen der Ver-
bände, Institutionen und Sachverständigen komprimiert dar-
gestellt.
Sozialpartner und Verbände
Nach Auffassung des Deutschen Gewerkschaftsbundes
stellt das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt auch im Vergleich mit den übrigen „Hartz-
Gesetzen“ den mit Abstand deutlichsten Eingriff in die Ar-
beitslosenversicherung in der Geschichte der Bundesrepu-
blik Deutschland dar. Der Umbau der Bundesanstalt für Ar-
beit zu einem leistungsfähigen und kundenorientierten
Dienstleister werde unterstützt. Das Konzept der Job-Center
und einer verbesserten Betreuung aller Langzeitarbeitsloser
„aus einer Hand“ sei im Grundsatz richtig. Der Ansiedlung
der Job-Center bei der BA (neu: Bundesagentur für Arbeit)
werde zugestimmt, sie stoße aber – auch nach Vorlage des
Gesetzentwurfs – noch auf Organisations- und Verfahrens-
fragen. Positiv sei die Einbeziehung der erwerbsfähigen
Sozialhilfeempfänger in die gesetzliche Renten-, Kranken-
und Pflegeversicherung gemäß dem Vorschlag der Hartz-
Kommission. Die Höhe der vorgesehenen Beiträge sei aber
unzureichend insbesondere zur Vermeidung von Altersar-
mut. Positiv sei auch die Einführung eines „Kinderzuschla-
ges“ für Familien, die ansonsten nur aufgrund der Unter-
haltsbelastung für ihre Kinder auf die fürsorgeorientierte
Grundsicherung bei Arbeitslosigkeit angewiesen wären. Die
beim so genannten Arbeitslosengeld II (ALG II) vorgese-
hene materielle Sicherung von Arbeitslosen werde als völlig
unzureichend abgelehnt. Die Zusammenlegung von Arbeits-
losenhilfe und Sozialhilfe dürfe nicht zu Leistungskürzun-
gen missbraucht werden.
Nach Auffassung der Bundesvereinigung der Deutschen
Arbeitgeberverbände weist der von den Koalitionsfrak-
tionen vorgelegte Gesetzentwurf für die neue bedürftigkeits-
orientierte Hilfeleistung „Arbeitslosengeld II“ massive
Konstruktionsfehler auf: Von allen denkbaren Gestaltungs-
optionen würden wenig zielführende und ordnungspolitisch

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 15 – Drucksache 15/1749

bedenkliche gewählt. Dies betreffe die Höhe der Leistung
einschließlich der ergänzend gewährten Zuschläge, vor
allem aber die Übertragung der administrativen Verant-
wortung auf die BA und ihre Arbeitsämter sowie die nicht
unerhebliche Finanzierung der neuen Leistung aus Beitrags-
mitteln der Arbeitslosenversicherung. Zu den positiven An-
sätzen zähle, dass künftig wirksamere Sanktionsmöglichkei-
ten und Anreize zur schnellen Jobsuche bestünden und die
Wirkungsforschung vorangebracht werden soll. Ob diese
Instrumente vor dem Hintergrund des systematisch falsch
angelegten Arbeitslosengeldes II allerdings überhaupt ar-
beitsmarktpolitische Wirkungen zeigen könnten, sei ausge-
sprochen fraglich. Der von der Fraktion der Fraktion der
CDU/CSU vorgelegte Gesetzentwurf für ein Existenzgrund-
lagengesetz greife bei der Ausgestaltung der Leistung sowie
auch bei der kommunalen Zuständigkeit für die Existenz-
sicherung wichtige Forderungen der Arbeitgeber auf und
finde daher grundsätzlich Zustimmung. Gleichwohl bestehe
bei den kommunalen Beschäftigungsmöglichkeiten und vor
allem bei den geplanten Lohnzuschlägen für nicht bedürf-
tige Arbeitnehmer noch dringender Nachsteuerungsbedarf.
Für die Bundesanstalt für Arbeit führt die Regelung bei
„Hartz IV“ zur Bündelung von arbeitsmarktbezogenen
Kompetenzen und Ressourcen und beseitige konsequent
Doppelstrukturen und Verschiebebahnhöfe. Sie ermögliche
für arbeitsbeitsmarktbezogene Dienstleistungen einheitli-
che Standards sowie höhere Transparenz und Wirksamkeits-
kontrollen. Die Regelung des Existenzgrundlagengesetzes
führe grundsätzlich zum flächendeckenden Aufbau von
Doppelstrukturen, sofern nicht im größeren Umfang von der
gesetzlichen Option gemeinsamer Agenturen mit den Ar-
beitsämtern Gebrauch gemacht werde. Insgesamt erscheine
die Errichtung zusätzlicher vermittlerischer Infrastrukturen
bei den kommunalen Trägern der Existenzsicherung (u. a.
Fachpersonal, IT-Verfahren, Räumlichkeiten) bis 1. Januar
2005 (= Inkrafttreten des EGG) als sehr anspruchsvolles
Ziel. Die Regelungen nach Hartz IV könnten sinnvoll nur
durchgeführt werden, wenn auch die kommunale Seite sich
von ihrer bleibenden Aufgaben- und Finanzverantwortung
nicht zurückziehe und die Trägerlandschaft (z. B. Angebote
der freien Wohlfahrtsverbände) in Zusammenarbeit mit den
Agenturen für Arbeit weiter erhalte, pflege und ggf. aus-
baue. Ein § 18 SGB II entsprechender Auftrag zu einer Zu-
sammenarbeit in diesem Sinne müsse auch an die Kommu-
nen adressiert werden.
Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger kri-
tisierte im Hinblick auf den Entwurf eines Vierten Gesetzes
für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, dass es
durch die Einräumung von Leistungsansprüchen an einen
erweiterten Personenkreis – insbesondere erwerbsfähige
Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) – zu finan-
ziellen Belastungen der Rentenversicherung komme, die
durch die vorgesehenen Beitragszahlungen nur unzurei-
chend ausgeglichen würden. Die für die Leistungsberech-
tigung nach dem vorliegenden Gesetzentwurf zentrale
Voraussetzung der Erwerbsfähigkeit müsse sich an renten-
versicherungsrechtlichen Kriterien, insbesondere der Legal-
definition des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, orientieren. Dies
gehe aus dem Gesetzentwurf nicht unmittelbar und unmiss-
verständlich hervor. Liege nach den Erkenntnissen der
Agentur für Arbeit Erwerbsfähigkeit im Sinne des SGB II
nicht vor, sollte – entgegen der Konzeption des Gesetzent-

wurfs – der zuständige Träger der Rentenversicherung, ggf.
auf Ersuchen der Agentur für Arbeit, feststellen, ob volle
Erwerbsminderung bestehe. Das vorgesehene kostspielige
und bürokratische Verfahren bei einer Einigungsstelle sei
entbehrlich. Streitigkeiten nach dem neuen Sozialgesetz-
buch II – insbesondere zum Problemkreis der Erwerbsfähig-
keit – sollten von der Sozialgerichtsbarkeit entschieden wer-
den, weil diese über das notwendige Fachwissen und die
entsprechende Erfahrung verfüge.
Die Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Kran-
kenkassen wies auf die im Zuge der bevorstehenden Aus-
gestaltung der Regelungen über die Zusammenführung von
Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe enthaltenen Finanzrisiken
für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) hin. Neben
der arbeitsmarktpolitischen Zielsetzung der Reform seien
auch die finanzpolitischen Rückwirkungen auf die Systeme
der Sozialversicherung, hier insbesondere der gesetzlichen
Krankenversicherung, bei der Umsetzung der Maßnahmen
zu berücksichtigen. Anderenfalls drohten – in der Tradition
der Verschiebebahnhöfe des letzten Jahrzehnts – erneute
Verschiebungen finanzieller Belastungen zwischen der So-
zialversicherung und den öffentlichen Haushalten. Dies
wäre ordnungspolitisch verfehlt. Damit würde der Erosions-
prozess der Beitragsgrundlagen in der GKV weiter geför-
dert und das Ziel der Beitragssatzstabilisierung konterka-
riert. Da gegenwärtig alle Arbeitslosenhilfeempfänger und
ein Teil der Sozialhilfeempfänger gesetzlich krankenversi-
chert seien, werde die im Zuge der Zusammenführung der
beiden Leistungen geplante Einbeziehung aller Arbeits-
losengeld-II-Leistungsbezieher in die Versicherungspflicht
einen Kreis von etwa 0,6 bis 0,8 Millionen Personen neu in
die gesetzliche Krankenversicherung integrieren. Hinzu
komme mindestens die gleiche Anzahl von Familienange-
hörigen, die die Voraussetzungen der beitragsfreien Mitver-
sicherung erfüllen würden.
Die Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenver-
bände gab eine Stellungnahme des Deutschen Landkreista-
ges und eine Stellungnahme des Deutschen Städtetages
sowie des Deutschen Städte- und Gemeinebundes ab. Der
Deutsche Landkreistag machte deutlich, dass die Kommu-
nen aufgrund ihrer Kompetenzen im gesamten sozialen Be-
reich die vielschichtigen individuellen Vermittlungspro-
bleme eines Langzeitarbeitslosen vor Ort erfolgreicher
lösen könnten als die zentralstaatliche Bundesanstalt für
Arbeit. Unter der Voraussetzung einer verfassungsrechtlich
abgesicherten Finanzierung seien die Kreise bereit, die zu-
sammengeführte Aufgabe bei eindeutiger kommunaler Auf-
gabenträgerschaft zu übernehmen. Die Aufgabendurchfüh-
rung könnte dabei in Kooperation mit der Bundesanstalt für
Arbeit und anderen Dritten erfolgen. Die im Entwurf eines
Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeits-
markt vorgesehene Ansiedlung des neuen Leistungsrechts
für erwerbsfähige Langzeitarbeitslose bei der Bundesanstalt
für Arbeit werde aus ordnungspolitischen Gründen und
wegen des damit verbundenen Eingriffs in das verfassungs-
mäßig geschützte Recht der kommunalen Selbstverwaltung
abgelehnt.
Der Entwurf eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleis-
tungen am Arbeitsmarkt (Zusammenführung von Arbeits-
losenhilfe und Sozialhilfe) entspreche hinsichtlich seiner
Zielsetzung hingegen weitgehend den Forderungen des

Drucksache 15/1749 – 16 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Deutschen Städtetages (DST) und des Deutschen Städte-
und Gemeindebundes (DStGB). Das neue Leistungsrecht
für Langzeitarbeitslose, das durch den Bund finanziert und
durch die Agentur für Arbeit administriert werden soll,
werde begrüßt. Seitens des DST und des DStGB bestehe die
Bereitschaft, ihre Kompetenzen in den Bereichen soziale
und psychosoziale Hilfen in die neu zu bildenden Job-Cen-
ter einzubringen und zur Integration der Langzeitarbeitslo-
sen in den Arbeitsmarkt beizutragen. Ferner werde begrüßt,
dass mit einer Verbesserung der Betreuungskapazitäten in
der Agentur für Arbeit die Vermittlung von Langzeitarbeits-
losen forciert werde. Die Agentur für Arbeit könne die zur
Eingliederung von Langzeitarbeitslosen im SGB III enthal-
tenen Instrumente der aktiven Arbeitsmarktpolitik einsetzen
und damit wesentlich zur Bekämpfung der Langzeitarbeits-
losigkeit beitragen. Der Entwurf eines Gesetzes zur Siche-
rung der Existenzgrundlagen der Fraktion der CDU/CSU
werde abgelehnt. Die hinter der Konzeption dieses Gesetzes
stehende Idee, dass die Vermittlung, Beratung, Betreuung
und Unterstützung von hilfesuchenden Personen und ihren
Familien sowie die passiven Leistungen am besten von
kommunaler Seite geleistet werden können, widerspreche
jeder Realität.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Arbeit e. V. merkte an,
dass die jetzt vorgesehene Definition der Erwerbsfähigkeit
im Entwurf eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleis-
tungen am Arbeitsmarkt im § 8 der rentenversicherungs-
rechtlichen Regelung folge. Falls diese Definition innerhalb
der nächsten Jahre, unter Umständen sogar durch eine Mi-
nisterverordnung nach § 13 des gleichen Entwurfs, geändert
werde, würden diese Personen ins Sozialgeld fallen. Des-
halb sollte die Verordnungsermächtigung nach § 13 Satz 1
SGB II gestrichen werden. Ferner werde die Einrichtung re-
gionaler Job-Center gefordert, die in eigener Rechtsträger-
schaft in gleichberechtigter Partnerschaft von Bundesanstalt
für Arbeit und Kommunen bzw. Landkreisen geführt wer-
den sollten.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrts-
pflege begrüßte grundsätzlich die Bemühungen, die unter-
schiedliche Zuständigkeit für das Lebensrisiko Arbeitslo-
sigkeit zusammenzufassen. Insbesondere die teilweise
doppelte Zuständigkeit für gleiche Personen durch die So-
zial- und Arbeitsverwaltung sei nicht nur unnötiger bürokra-
tischer Aufwand, sondern auch für die Betroffenen ein un-
zumutbarer Zustand. Dennoch sei man in vielen Punkten
skeptisch, was einzelne Umsetzungsschritte im Vierten Ge-
setz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt angehe.
Es entstehe der Eindruck, dass der Anteil des Forderns weit-
aus stärker betont werde als die Förderung der Betroffenen.
Dies drücke sich zum einen aus in der exponierten Stellung
des Forderns, der als Grundsatz in § 2 festgehalten werde.
Weiterhin würden Leistungsreduzierungen, Sanktionsmaß-
nahmen und Pflichten der Betroffenen ausführlich beschrie-
ben und geregelt. Die Elemente des Förderns blieben vage,
seien unverbindlich, ihre Qualität sei nicht gesichert und
Rechte der Betroffenen seien nur unzureichend vorgesehen.
Der Deutsche Frauenrat kritisierte, das Vierte Gesetz für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt nenne im
SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende – als Haupt-
ziel die Stärkung der Eigenverantwortung und betone in § 2
gleichermaßen hervorgehoben den Grundsatz des Forderns.

Auf dem Hintergrund der statistischen Relation von 12 re-
gistrierten Arbeitslosen auf einen gemeldeten freien Ar-
beitsplatz (Zahlen vom August 2003) sei auch mit ge-
stärkter Eigenverantwortung die Arbeitsplatzsuche schwer –
Sanktionen hülfen nur bedingt, wenn überhaupt. Stattdessen
suggeriere eine geradezu martialische Gesetzessprache Ver-
antwortungslosigkeit und Erziehungsbedarf bei erwerbsfä-
higen Arbeitslosen. Zu dieser Sprache passe es, dass eine
dem § 1 BSHG entsprechende Zielbestimmung, die Ermög-
lichung eines Lebens in Würde, im SGB II-E völlig fehle.
Es werde daher nicht nur eine verbale Nachbesserung gefor-
dert, sondern auch darauf gedrängt, dass eine solche Zielfor-
mulierung in der Umsetzung ihre Entsprechung finde.
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirt-
schaft hielt angesichts der notwendigen Stärkung der kapi-
talgedeckten Altersversorgung die im Hartz-IV-Gesetz vor-
gesehene Anrechnung von Altersvorsorgevermögen für
überaus problematisch. Die Versicherungswirtschaft habe
bereits die vor der letzten, durch das Hartz-I-Gesetz einge-
führten Verschärfung geltende Regelung der Arbeitslosen-
hilfe als zu eng angesehen. Bei dem künftigen Transfersys-
tem – nach Zusammenführung von Arbeitslosen- und
Sozialhilfe – sollten angemessene Rücklagen zur Altersver-
sorgung nicht angerechnet werden. Die Höhe des nicht an-
zurechnenden Vermögens zur Altersversorgung sollte vom
Alter und dem Lebensstandard abhängig sein. Als Zielgröße
könnte hierzu ein Alterseinkommen in Höhe von 55 % des
Bruttoeinkommens eines Durchschnittsverdieners ange-
strebt werden. Dies würde zu einem Schonvermögen von
rund 800 Euro pro Lebensjahr führen. Zudem müsse gelten:
Je weiter sich der Staat aus der sozialen Sicherung zurück-
ziehe, desto mehr Raum müsse der geschützten Eigenvor-
sorge eingeräumt werden.

Wissenschaftliche Institute und Einzelsachverständige
Für das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung
der Bundesanstalt für Arbeit könne die in den Entwürfen
angestrebte Verminderung bzw. Aufhebung von „Doppelzu-
ständigkeiten“ in vielerlei Hinsicht vorteilhaft sein, nicht
zuletzt auch für die Betroffenen selbst. Es sei allerdings da-
rauf hinzuweisen, dass eine neue Form von Doppelzustän-
digkeit dann entstehe, wenn in der zeitlichen Abfolge – nach
Auslaufen der Versicherungsansprüche – zwei unterschied-
liche Institutionen in die Pflicht genommen würden, wie
dies beim EGG vorgesehen sei. Generell sei nicht damit zu
rechnen, dass mit einer massiven Subventionierung im
Niedriglohnbereich in Deutschland ein „Beschäftigungs-
wunder“ – wie etwa in den USA – zu erreichen wäre. Wür-
den Lohnsubventionen dauerhaft und ohne Zielgruppenbe-
schränkung gewährt, so seien für den Fall unveränderter
Transferleistungen und der – aus Gründen der Gleichbe-
handlung wohl notwendigen – Einbeziehung bereits be-
schäftigter Niedriglohnbezieher (Unterstützung von bisher
nicht bedürftigen Haushalten) hohe Kosten für den Fiskus
zu erwarten. Eine stärkere Lohndifferenzierung – was durch
Lohnsubvention erreicht werden soll – könne zur Erschlie-
ßung arbeitsintensiver Produkte und Dienste beitragen.
Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung führte
aus, die angestrebten Reformen hätten alle die Stärkung des
Prinzips „Fördern und Fordern“ bei der Gewährung von Ar-
beitslosenhilfe und Sozialhilfe zum Ziel. Während die ein-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 17 – Drucksache 15/1749

zelnen Vorschläge darin übereinstimmten, dass diese beiden
steuerfinanzierten und bedürftigkeitsgeprüftenSozialleistun-
gen für „erwerbsfähige“ Leistungsbezieher zusammengelegt
werden sollten, unterschieden sie sichwesentlich hinsichtlich
der konkreten Ausgestaltung eines vereinheitlichten Si-
cherungsniveaus und der vorgeschlagenen Maßnahmen zur
verstärkten Integration von Leistungsbeziehern in reguläre
Beschäftigung. Der zeitlich unbefristete Anspruch auf Ar-
beitslosenhilfe im Anschluss an Arbeitslosengeld sei eine
wichtige Ursache für die hohe Langzeitarbeitslosigkeit in
Deutschland. Die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe würde
daher zu einer merklichen Reduktion der Langzeitarbeitslo-
sigkeit in Deutschland beitragen. Von demVierten Gesetz für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt seien nur sehr
geringe Arbeitsmarkteffekte zu erwarten, wenn man vor
allem die finanziellen Anreize zur Aufnahme gering entlohn-
ter Tätigkeiten zugrunde lege. Es sei nicht auszuschließen,
dass durch die vorgesehene Übergangsfrist für Arbeitslose,
deren Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgelaufen sei, die
Arbeitslosigkeit sogar erhöht werde.
Das Rheinisch-Westfälische Institut für Wirtschaftsfor-
schung e. V., Essen, sah in der Zusammenführung von Ar-
beitslosenhilfe undSozialhilfe zu einemeinheitlichenGrund-
sicherungssystem a priori einen begrüßenswerten Schritt in
die richtige Richtung, ebenso wie die Einrichtung einheitli-
cher Anlaufstellen für Arbeitslose (Job-Center), in denen das
Prinzip des Förderns und Forderns durch Integrationsverein-
barungen und Fallmanager verwirklicht werden soll. Auch
hier dürfte der Erfolg der Maßnahmen stark vom jeweiligen
individuellen Engagement der Arbeitsamtsmitarbeiter sowie
deren objektiven Möglichkeiten, dieses Engagement in die
Tat umzusetzen, abhängen. Die internationalen Erfahrungen
mit Betreuungs- und Beratungsprogrammen (z. B. „counse-
ling andmonitoring“ in denNiederlanden) hätten nämlich ge-
zeigt, dass nur eine sehr intensive und zeitaufwendigeBetreu-
ung der Arbeitslosen Aussichten auf Erfolg genießen könne.
Die zeitlichen Ressourcen hierfür müssten den Arbeitsamts-
mitarbeitern eingeräumt werden, ansonsten drohe dieses
Instrument wirkungslos zu verpuffen.
Das ifo Institut fürWirtschaftsforschung e. V., München,
machte deutlich, dass unter den Arbeitslosen, speziell unter
den bisher durch Arbeitslosen- und Sozialhilfe gesicherten
Langzeitarbeitslosen, Personenmit geringenQualifikationen
weit überrepräsentiert seien. Eine nachhaltige Lösung dieses
Problems lasse sich nur erreichen, wenn – insbesondere
durch die Umgestaltung des Systems der sozialen Sicherung
aller erwerbsfähigen Personen – Rahmenbedingungen ge-
schaffen würden, unter denen diese die Chance erhielten,
eine selbst geringere Qualifikation entsprechende Arbeit zu
finden, gegebenenfalls zu entsprechend geringen Löhnen zu
arbeiten und zugleich ein Haushaltseinkommen zu erreichen,
das nach den in Deutschland geltenden Maßstäben existenz-
sichernd sei. Teil einer solchen Lösung sei unausweichlich
die Ausweitung des Niedriglohnsegments im regulären
Arbeitsmarkt, der in Deutschland im Vergleich zu anderen
Industrieländern – einschließlich einer Reihe europäischer
Nachbarländer – stark unterentwickelt sei.
Das Institut der Deutschen Wirtschaft hielt die Aufsto-
ckung niedriger Einkommen für eine notwendige, zentrale
Voraussetzung, um einen Anreiz zur Erwerbsarbeit zu
schaffen. Ohne diesen Anreiz würden anderweitige Bemü-

hungen wie Mitwirkungspflichten oder Hilfen zur Einglie-
derung ins Leere laufen. Die in den Gesetzentwürfen vorge-
schlagenen Wege der Gestaltung der Freibeträge wiesen in
die richtige Richtung, schafften aber auch neue Probleme.
Aus gutem Grund habe der Gesetzgeber Fürsorgeleistungen
auf der unteren föderalen Ebene angesiedelt. Die Kommu-
nen wiesen die erforderliche Nähe zu den Betroffenen auf
und hätten ein inhärentes unmittelbares Eigeninteresse an
der Lösung sozialer Probleme. Es sollte ein mindestens
ebenso guter Grund vorliegen, wenn dieses Prinzip durch-
brochen werden soll. Dieser Grund sei bei der diskutierten
Reform der sozialen Sicherung nicht erkennbar. Da Aufga-
ben- und Finanzverantwortung zwingend in einer Hand lie-
gen müssten, sei auch die Finanzierung der Fürsorgeleistung
durch die Kommunen zu gewährleisten. Um das Eigeninte-
resse an der Lösung sozialer Probleme nicht zu schwächen,
dürfe der finanzielle Ausgleich durch den Bund nicht an die
tatsächlichen Ausgaben für die Transferleistungen gekop-
pelt werden.

Für Prof. Dr. Winfried Boecken, Universität Konstanz,
machten die Regelungen des SGB XII-E im Existenzgrund-
lagengesetz der Fraktion der CDU/CSU deutlich, dass über
die Ausschlussregelung des § 21 SGB XII-E auf erwerbsfä-
hige hilfesuchende Personen ein mittelbarer Zwang ausge-
übt werde, eine angebotene und zumutbare Erwerbstätigkeit
(bzw. Beschäftigung nach § 18 SGB XII-E oder Hilfe nach
§ 19 SGB XII-E) aufzunehmen, wollten sie nicht die Kür-
zung oder sogar Versagung des Anspruchs auf Hilfe zur
Existenzsicherung gegenwärtigen. Diese Koppelung zwi-
schen der Verpflichtung bzw. Bereitschaft zur Aufnahme ei-
ner angebotenen und zumutbaren Erwerbstätigkeit für er-
werbsfähige hilfesuchende Personen unter Auferlegung der
Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit
und der Gewährung von Leistungen zur Existenzsicherung
sei verfassungsrechtlich zulässig. Gegen die Einführung ei-
ner spezifischen finanzverfassungsrechtlichen Lastenvertei-
lungsregelung im Verhältnis zwischen dem Bund und den
Ländern, wie sie die Fraktion der CDU/CSU in dem Ent-
wurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Bun-
destagsdrucksache 15/1527) vorsehe, bestünden im Grund-
satz keine Bedenken.

Erich Pipa, Sozialdezernent, Kreisausschuss Mainz-Kin-
zig-Kreis, Hanau, begrüßte die Gesetzesinitiativen zur Zu-
sammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe und
die beabsichtigte gesetzliche Fixierung der Grundsätze des
Förderns und Forderns. Diese Zustimmung stütze sich auf
Erfahrungen einer beschäftigungspolitischen Initiative, die
unter dem Arbeitstitel „Neue Wege in der Sozialpolitik“ im
Main-Kinzig-Kreis seit dem Jahr 1996 höchst erfolgreich
umgesetzt werde. Im Rahmen einer eigentlich beabsichtig-
ten straffen und transparenten Reform der o. a. sozialen
Leistungsgesetze sei die nun vorgesehene Vielzahl von
Leistungsarten (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Kinder-
zuschlag) im Entwurf des Vierten Gesetzes für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt nicht nachvollziehbar.
Besonders irritiere der weitere Fortbestand des Bundessozi-
alhilfegesetzes (in reformierter Form als SGB XII geplant),
nach dem die wirtschaftlichen Hilfen für alleinstehende
nichterwerbsfähige Sozialhilfeempfänger zu gewähren
seien.

Drucksache 15/1749 – 18 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Für Prof. Dr.Werner Jann, Universität Potsdam, wäre nur
die Bundesanstalt für Arbeit in der Lage, das Ziel einer mög-
lichst schnellen, passgenauen und nachhaltigen Erwerbsinte-
gration in den ersten Arbeitsmarkt umzusetzen. Sie verfüge
über das notwendige Know-how und Personal (Vermittler,
Berufsberater), die notwendige technische Unterstützung
(z. B. virtueller Arbeitsmarkt) und agiere nicht lokal be-
grenzt, sondern in regionalen und überregionalen Arbeits-
märkten. Eine Zuweisung dieser Aufgaben an die Kommu-
nen würde die überkommene Spaltung in einen ersten
Arbeitsmarkt (für den dann die BA zuständig wäre) und
einen zweiten (in der Zuständigkeit der Kommunen) weiter
unterstützen. Diese traditionelle Spaltung dürfe nicht organi-
satorisch verfestigt werden, sondern sei unbedingt zu über-
winden. Genau dies sei die Intention der Hartz-Vorschläge
gewesen. Alternative Vorschläge, etwa der von der Fraktion
der FDP (Bundestagsdrucksache 15/1576) oder der Fraktion
der CDU/CSU (im Existenzgrundlagengesetz) vorgelegte
Vorschlag, Job-Center vollständig den Kommunen zu über-
lassen, seien nicht zielführend und daher abzulehnen.
Dr. Christine Fuchsloch, Richterin am Landessozialge-
richt Berlin, meinte, vereinfacht betrachtet führe der Ent-
wurf der Koalitionsfraktionen die Arbeitslosen- und Sozial-
hilfe auf der bisherigen Ebene der Arbeitslosenhilfe
(Struktur des Gesetzes, Arbeitsmarktförderung, Versiche-
rungspflicht usw.) mit Einzelelementen der Sozialhilfe (Be-
darfssätze, Sanktionen) zusammen. Der Entwurf der Frak-
tion der CDU/CSU führe die beiden Leistungen auf der
Ebene der bisherigen Sozialhilfe (Struktur des Gesetzes, Be-
darfssätze [landesspezifisch]) mit zahlreichen Elementen
unterhalb der bisherigen Sozialhilfe (Sanktionen, Arbeits-
zwang) zusammen, ergänzt um eine extensive Ausweitung
der kommunalen Pflichtbeschäftigungen. Bereits die Leis-
tungskürzungen beim Regierungsentwurf sind erheblich,
der Vorschlag greift jedoch – bei Korrekturbedürftigkeit im
Detail – realistische und erprobte Strukturen des SGB III
auf. Die Kürzungen nach dem Oppositionsentwurf sind vor
allem für die neuen Bundesländer unabsehbar. Die im Ge-
setz vorgeschriebene staatliche Arbeitskräftelenkung ohne
rechtsstaatliches Verfahren muss für die Betroffenen, die
vor allem aus den neuen Bundesländern stammen, dreizehn
Jahre nach der Wiedervereinigung zynisch erscheinen.
Durch die Verlagerung aller Regelungs- und Entscheidungs-
kompetenzen auf die Landes- und kommunale Ebene ist zu
befürchten, dass es künftig „Wirtschaftsflüchtlinge“ inner-
halb der Bundesrepublik Deutschland geben wird und die
Kommunen sich gegenseitig im sozialen Leistungsniveau
unterbieten werden.
Aus Sicht von Wolfgang Sartorius, Gesamtleiter Erla-
cher Höhe, einem sozialem Beschäftigungsunternehmen
in Baden-Württemberg, gibt es zu öffentlich geförderter
Beschäftigung angesichts der gegenwärtigen und bis ca.
2015 zu erwartenden Arbeitsmarktsituation keine ähnlich
wirksame, erfolgreiche und vergleichbar effektive Alterna-
tive. Öffentlich geförderte Beschäftigung koste zunächst
Geld. Aber dennoch sei sie wirtschaftlich und effizient zu
gestalten, was sich u. a. an der unmittelbaren fiskalischen
Wirkung darstellen lasse. So flössen nachweislich seit Jah-
ren im Durchschnitt 67 % der öffentlichen Fördermittel über
direkte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge wieder an
Fiskus und Sozialversicherungen zurück. Es seien dringend
Korrekturen am Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen er-

forderlich, damit die (noch) bestehenden, auf Hilfe zur Ar-
beit und den „klassischen“ SGB III-Förderungen beruhen-
den Strukturen nicht zerschlagen werden. Neben der
sachlichen Notwendigkeit öffentlich geförderter Beschäfti-
gung für die Zukunft sei auch zu bedenken, dass die in den
letzten Jahren auch mit öffentlichen Mitteln entstandene ge-
sellschaftliche Ressource sozialer Beschäftigungsunterneh-
men einen Wert an sich darstelle, der nicht vertan werden
dürfe. Praktische Konsequenz sei, § 19 BSHG in seiner ge-
samten Bandbreite in das neue SGB II zu übernehmen, um
den qualitativen und quantitativen Fortbestand öffentlich
geförderter Beschäftigung sicherzustellen.
Für Jason Turner, Wisconsin, USA, enthielt der Entwurf
des Existenzgrundlagengesetzes der Fraktion der CDU/CSU
wichtige Elemente einer erfolgreichen und umfassenden
Reform. Aufgrund der amerikanischen Erfahrung könne
vorhergesagt werden, dass bei seiner Umsetzung die Er-
werbstätigkeit von Sozialhilfeempfängern erheblich steigen
würde, die Fallzahlen sänken und beträchtliche Kostenein-
sparungen erzielt würden. Das EGG habe eine starke und
konsistente philosophische Basis. Es verbinde die Erwar-
tung der Gesellschaft, dass die, die arbeiten können, arbei-
ten sollten, mit neuen Anreizen, die Arbeit finanziell loh-
nender machten. Das sende den Hilfeempfängern die
richtige Botschaft und viele von ihnen würden konstruktiv
darauf reagieren. In den USA seien die Sozialreformen breit
diskutiert worden und schon die Diskussion hätte positive
Effekte auf die Sozialhilfebevölkerung gehabt. Eine effizi-
ente und systematische Reform des Sozialhilfesystems
sollte Arbeitsanreize für die Individuen enthalten, aber
ebenso wichtig seien finanzielle Reformanreize für die ver-
antwortliche Regierungsinstitution. Solche Anreize seien im
EGG enthalten. Es führe die Arbeitslosen- und Sozialhilfe
in Zuständigkeit der Kommunen zusammen. Die Ausgaben
würden zu zwei Dritteln vom Bund und einem Drittel von
den Ländern finanziert, mit Differenzierungen entsprechend
der regionalen Arbeitslosenquote und des Verhältnisses von
Sozialhilfe- zu Arbeitslosenhilfeempfängern. Hierdurch
profitierten beide föderalen Ebenen von den Einsparungen
im Gefolge der Reform und Verschiebebahnhöfe würden
vermieden. Die amerikanische Erfahrung mit der Sozialhil-
fereform sei, dass die Einzelstaaten auf die Pauschalzu-
schüsse der Bundesregierung und die Möglichkeit, die Ein-
sparungen aufgrund von sinkenden Fallzahlen für
zusätzliche Dienstleistungsangebote zu nutzen, nachdrück-
lich und kreativ reagiert hätten. Durch den Rückgang der
Fallzahlen hätten die Länder und Kommunen riesige Über-
schüsse zur Verfügung und im Ergebnis seien viele neue
Dienstleistungen angeboten worden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die von den Gela-
denen abgegebenen Stellungnahmen auf den Ausschuss-
drucksachen 15(9)645 und 15(9)646 sowie die Wortproto-
kolle der öffentlichen Anhörungen verwiesen.
Die von zahlreichen Verbänden, die nicht zu den öffentli-
chen Anhörungen geladen wurden, abgegebenen Stellung-
nahmen wurden in der Ausschussdrucksache 15(9)707 zu-
sammengestellt.

IV. Ausschussberatungen
Einig war sich der Ausschuss über die Notwendigkeit von
Reformen im Bereich der Bundesanstalt für Arbeit und die

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 19 – Drucksache 15/1749

Zusammenlegung von Sozial- und Arbeitslosenhilfe. Ge-
stritten wurde über die den einzelnen Gesetzentwürfen zu-
grunde liegenden Konzepte.
Die Fraktion der SPD führte aus, mit dem Komplex
„Hartz III“ sollten die rechtlichen Grundlagen für eine kun-
denorientierte Arbeitsverwaltung geschaffen werden. Die
Bundesanstalt für Arbeit solle zukünftig Bundesagentur für
Arbeit heißen und zu einem modernen Dienstleister am Ar-
beitsmarkt umgebaut werden. Ziel sei eine Verbesserung der
Vermittlung und eine aktive Unterstützung der Arbeitslosen
bei der Integration in Beschäftigung. Zugleich solle die Ar-
beitsverwaltung in die Lage versetzt werden, freie Stellen
effektiver zu akquirieren. Dies erfordere eine neue Personal-
und Führungsstruktur. Die Steuerung der BA erfolge zu-
künftig nicht mehr ausschließlich über gesetzliche Regelun-
gen oder Weisungen, sondern auch über Zielvereinbarungen
mit der Bundesregierung. Neben organisatorischen Maß-
nahmen werde auch das Arbeitsförderungsrecht grundle-
gend vereinfacht, so dass die BA künftig mehr vermitteln,
beraten und akquirieren könne. Die benötigten personellen
Ressourcen würden durch zahlreiche Verwaltungsvereinfa-
chungen, etwa die Zusammenführung von Unterhaltsgeld
bei beruflicher Weiterbildung und Arbeitslosengeld zu einer
einheitlichen Entgeltersatzleistung, die Zusammenführung
von Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnah-
men oder die Neuordnung der Eingliederungszuschüsse an
Arbeitgeber, geschaffen. Eine weitere Entlastung der Ar-
beitsverwaltung werde dadurch erreicht, dass die Bekämp-
fung der illegalen Beschäftigung künftig von der Zollver-
waltung übernommen werde.
Zentrales Element des Vierten Gesetzes für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt sei die flächendeckend
Einrichtung von Job-Centern. Sie sollen allen Arbeitslosen
– auch den erwerbsfähigen bisherigen Empfängern von So-
zialhilfe – umfassende Hilfen aus einer Hand anbieten. Dop-
pelte Zuständigkeiten von Arbeits- und Sozialamt würden
beseitigt. Die Job-Center hätten die Aufgabe, den Zugang
zu allen erforderlichen Beratungs-, Vermittlungs- und Inte-
grationsleistungen sowie zu den Geldleistungen zur Sicher-
stellung des Lebensunterhalts zu erschließen. Ziel sei es, ei-
nen vermittlungsorientierten und schnellen Kundenservice
sowohl für Arbeitslose als auch ihre potentiellen Arbeitge-
ber optimal anzubieten. Die für die Betreuung der Erwerbs-
fähigen notwendigen und sinnvollen Dienstleistungen aus
den Bereichen Jugendamt, Wohnungsamt, Drogen-, Sucht-
und Schuldnerberatung, um nur einige zu nennen, werden
mit den neu strukturierten Dienstleistungen der Arbeitsver-
waltung unter einem Dach organisatorisch zusammenge-
fasst. Für die berufliche Eingliederung von Arbeitslosen, die
einer besonderen Unterstützung bedürfen, werde ein umfas-
sendes Fall-Management zur Verfügung gestellt. Bei beson-
deren Problemlagen organisiert der Fall-Manager die Zu-
sammenarbeit mit anderen Hilfeanbietern. Im Rahmen
regionaler Netzwerke werden insbesondere die Kompeten-
zen der Kommunen, ihrer Fachdienste und der regionalen
Wirtschaftsförderungsinstitutionen in den Hilfeprozess ein-
gebunden. Alle erwerbsfähigen Arbeitslosen müssten die
gleichen Chancen erhalten. Die erwerbsfähigen bisherigen
Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger werden daher in
das gesamte Spektrum der arbeitsmarktpolitischen Maßnah-
men einbezogen. Zugleich werden die bisherige Arbeitslo-
senhilfe und die Sozialhilfe für Erwerbsfähige durch eine

gemeinsame, steuerfinanzierte Leistung ersetzt, die von den
Job-Centern gezahlt werde. Die Zusammenführung von Ar-
beitslosen- und Sozialhilfe in der Zuständigkeit des Bundes
entlaste Städte und Gemeinden im Umfang von 2,5 Mrd.
Euro jährlich. Insbesondere strukturschwache Kommunen
und die großen Ballungsräume mit hoher Arbeitslosigkeit
und einer großen Zahl von Sozialhilfeempfängern werden
profitieren. Dies sei ein wichtiger Beitrag zur Stärkung der
Finanz- und Investitionskraft von Städten und Gemeinden
und damit ein Beitrag zu mehr Beschäftigung.
Die Kritik der CDU/CSU an den Personal-Service-Agentu-
ren (PSA) könne nicht nachvollzogen werden, da diese erst
im Sommer ihre Arbeit aufgenommen hätten und somit
noch keine ausreichenden Erfahrungen vorlägen. Die Ein-
führung flächendeckender kommunaler Arbeitsgelegenhei-
ten, wie sie von der Fraktion der CDU/CSU im Existenz-
grundlagengesetz vorgeschlagen werde, sei unrealistisch,
finanziell nicht unterlegt und stehe im Widerspruch zur For-
derung der CDU/CSU, die PSA, die gerade schwervermit-
telbare Personen im Blick hätten, abzuschaffen. Zwar solle
die Vermittlung von Arbeitsuchenden offensiver erfolgen,
ein systematisches Sozialdumping durch die Einführung
eines breit angelegten Niedriglohnsektors werde aber abge-
lehnt. Im Hinblick auf das Schonvermögen seien die von
den Koalitionsfraktionen gemachten Vorschläge angemes-
sen. Der Vorschlag der Fraktion der CDU/CSU im Existenz-
grundlagengesetz, Autos nach zwei Jahren verwerten zu
müssen, laufe auf eine Einschränkung der Mobilität der Ar-
beitsuchenden hinaus und sei nicht akzeptabel. Interessant
sei, dass die Fraktion der CDU/CSU in ihren Gesetzentwurf
Elemente aus dem der Regierungskoalition aufgenommen
habe und nunmehr – wenn auch zeitlich kürzer – einen
Zuschlag beim Übergang vom Arbeitslosengeld in die
Hilfe zur Existenzsicherung vorsehe. Der entscheidende
Schwachpunkt des Existenzgrundlagengesetzes aber sei,
dass weiter Verschiebebahnhöfe existierten und die Arbeits-
marktpolitik kommunalisiert werde. Auch werde der Grund-
satz durchbrochen, „dass der zahlt, der bestellt“.
Die Mitglieder der Fraktion der CDU/CSU hielten die Zu-
sammenlegung von Sozial- und Arbeitslosenhilfe und die
Absenkung der Arbeitslosen- auf die Sozialhilfe für richtig.
Die Bedürftigen müssten zu eigenen Anstrengungen – wie
etwa die Pflicht zu Qualifizierungen oder der Ableistung ge-
meinnütziger Arbeiten – angehalten werden. Der richtige
Träger der Betreuung von Arbeitslosen sei die Kommune.
Auch die gesamtstaatliche Aufgabe der Arbeitsvermittlung
müsse bei den Kommunen angesiedelt sein. Die Bundesan-
stalt für Arbeit sollte hingegen für die Arbeitslosenversiche-
rung zuständig sein. Notwendig sei auch die Schaffung ei-
nes Niedriglohnsektors. Das Existenzgrundlagengesetz sehe
als Arbeitsanreiz vor, dass der Nettolohn einer Hilfe suchen-
den Person teilweise von der Anrechung auf das Einkom-
men freigestellt werden soll. Ziel sei die nachhaltige Unter-
stützung des Ausstiegs aus dem Hilfesystem und die
Schaffung von Arbeitsplätzen für einfach strukturierte Ar-
beit am ersten Arbeitsmarkt. Dies sei allemal besser, als
diese Personen, die oftmals schwer zu vermitteln seien, ein
für allemal aus dem Arbeitsleben auszugrenzen. Die von
den Koalitionsfraktionen eingeführten Personal-Service-
Agenturen hätten nach Medienberichten bisher nur 906 Per-
sonen tatsächlich in eine dauerhafte Beschäftigung ge-
bracht. Ihre Einführung sei daher kein Erfolg, vielmehr

Drucksache 15/1749 – 20 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

seien die PSA als Fehlkonstruktion zu werten: Sie führten
zu Fehlsubventionierungen und schadeten damit dem ersten
Arbeitsmarkt. Ein Vermittlungserfolg sei nur dann gegeben,
wenn der Arbeitsuchende tatsächlich dauerhaft einen Ar-
beitsplatz in einer Firma gefunden habe. Alles andere diene
nur der Bereinigung der Statistik.
Im Hinblick auf das Schonvermögen habe die Fraktion der
CDU/CSU mit dem Änderungsantrag auf Ausschussdruck-
sache 15(9)780 Vorschläge unterbreitet, die der Lebenssitu-
ation der Betroffenen angemessen seien. Die Änderungen
sollen dem angemessenen Schutz derjenigen dienen, die
Teile ihres Einkommens nicht in Immobilien, sondern ins-
besondere in Lebensversicherungen angelegt haben. Ihnen
verbleibe ein Betrag in Höhe von 30 000 Euro, der als ange-
messen anzusehen sei. Gerade an dieser Stelle müsse sehr
behutsam vorgegangen werden. Die Vorschläge der Koali-
tionsfraktionen reichten hier keinesfalls aus. Da eigene, den
Notwendigkeiten auf dem Arbeitsmarkt besser gerecht wer-
dende Gesetzentwürfe vorlägen, würden die Vorlagen der
Koalitionsfraktionen abgelehnt. Die Entwürfe der Koaliti-
onsfraktionen seien nur ein kleiner Schritt, der angesichts
der prekären Situation auf dem Arbeitsmarkt nicht ausrei-
che. Das Existenzgrundlagengesetz weise unter Berücksich-
tigung der eingebrachten Änderungsanträge hingegen den
richtigen Weg und würde tatsächlich Bewegung in den Ar-
beitsmarkt bringen.
Die Mitglieder der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
hoben hervor, dass es sich bei den vorliegendenReformen um
langwierige Prozesse handele. Die anstehenden Veränderun-
gen müssten durch alle Fraktionen gemeinsam begleitet wer-
den. Durch die Entbürokratisierung und Vereinfachung des
Leistungsrechts sei beabsichtigt,Arbeitskräfte in derBundes-
anstalt für Arbeit frei- und für Vermittlungstätigkeiten einzu-
setzen. Die Erfolgsquote bei der Vermittlung von Arbeitslo-
sen müsse erhöht werden. Die Zusammenlegung von
Arbeitslosen- und Sozialhilfe sei dringend notwendig und die
Gesetzesvorlage zu begrüßen. So kämen auch arbeitsfähige
Sozialhilfeempfänger in den Genuss der aktiven Arbeits-
marktpolitik in Form von Einstiegshilfen oder sonstigen ak-
tivierenden Maßnahmen. Die Erfahrungen der Kommunen
bei der Betreuung müssten Berücksichtigung finden. Auch
wenn aus Gründen des Leistungsrechts die Bundesanstalt für
Arbeit Leistungsträger sei, müsse die Bundesanstalt für Ar-
beit mit den Kommunen als gleichwertige Partner kooperie-
ren. Ferner müsse darauf geachtet werden, die Arbeitslosen
sowohl zu fördern als auch zu fordern.Angebote vonArbeits-
plätzen dürften dabei nicht sittenwidrig sein, sondern müss-
ten vielmehr zu einem existenzsichernden Auskommen für
den Arbeitslosen führen. Die Vorschläge der Koalitions-
fraktionen zum Schonvermögen seien angemessen und le-
bensnah, da sie entsprechend dem Lebensalter wüchsen. Der
Entschließungsantrag der Fraktion der CDU/CSU auf Aus-
schussdrucksache 15(9)783 sei populistisch und werde den
tatsächlichen Notwendigkeiten nicht gerecht.
Die Mitglieder der Fraktion der FDP begrüßten die Zusam-
menlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe. Die von der
Koalition geplante Neustrukturierung der Bundesanstalt für
Arbeit und ihrer Aufgaben sei jedoch zu kritisieren. Die Ver-
antwortung für die Vermittlung und Integration von Arbeits-
losen sei den Kommunen zu übertragen, die besser und
flächendeckend diese Aufgabe erledigen könnten. Die beab-

sichtigte Einbeziehung der Erfahrungen der Kommunen
werde sich in der Praxis nicht erfüllen. Die Kommunen wür-
den aufgrund ihrer schlechten Finanzlage Arbeitsplätze ein-
sparen und ihre Erfahrungen in der Betreuung und Vermitt-
lung von arbeitsfähigen Sozialhilfeempfängern gingen
verloren. Es seien Kompetenzprobleme zwischen der Bun-
desanstalt fürArbeit und denKommunen bei derAbgrenzung
der arbeitsfähigen von den nichtarbeitsfähigen Personen zu
befürchten. Die Bundesanstalt für Arbeit sollte entsprechend
dem Antrag auf Bundestagsdrucksache 15/1576 in ihrer jet-
zigen Form aufgelöst und in eine Arbeitsmarkt- und Versi-
cherungsagentur umstrukturiert werden. Die Job-Center soll-
ten in kommunaler Trägerschaft betrieben werden. Zur
Finanzierung sollte den Kommunen ein Budget vom Bund
zugewiesenwerden. Besser wäre es gewesen, „Hartz III“ und
„Hartz IV“ in einem Gesetzentwurf zusammenzuführen. Die
arbeitsmarktpolitischen Vorstellungen der Koalitionsfraktio-
nen brächten keinen Forschritt bei der Bekämpfung der Ar-
beitslosigkeit. Die Vorschläge der Fraktion der CDU/CSU
gingen zwar in die richtige Richtung, reichten aber zum ech-
ten Aufbau von Beschäftigung auch nicht aus.
Während der Beratungen zu dem Entwurf eines Dritten
Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeits-
markt wurde von einem Abgeordneten eine Frage gestellt,
die die Bundesregierung wie folgt beantwortet hat:
„Die bisherigen Instrumente von Strukturkurzarbeitergeld
und Zuschüssen zu Sozialplanmaßnahmen haben wesentlich
zu einer erfolgreichen Praxis des Beschäftigungstransfers in
neue Arbeit und zum Arbeitsplatzerhalt in krisenbedrohten
Betrieben beigetragen. Mit welchen gesetzlichen Vorgaben
will die Bundesregierung gewährleisten, dass bei den von
Krise oder Insolvenz bedrohten Unternehmen und deren Be-
schäftigten die künftig zuständigen örtlichen Arbeitsämter
in ihrer Entscheidungspraxis zum Erhalt einer möglichst
großen Zahl bedrohter Arbeitsplätze im Rahmen betrieb-
licher Fortführungskonzepte beitragen und sich nicht nur
auf die Verbesserung der individuellen Vermittlung der von
Arbeitslosigkeit Bedrohten beschränken?“
„Die jetzige Gesetzesvorlage zielt auf die schnelle Vermitt-
lung der von Arbeitslosigkeit Bedrohten ebenso wie auf die
damit mögliche Flankierung der Nutzen von Fortführungs-
chancen zum Arbeitsplatzerhalt in krisenbedrohten Betrie-
ben. Sie unterscheidet dabei nicht zwischen Unternehmen,
die von Insolvenz bedroht sind und anderen von Personalab-
bau betroffenen Unternehmen. Von allen wird eine finanzi-
elle Beteiligung an den Gesamtkosten erwartet, damit die
Gesamtfinanzierung sichergestellt ist.
Bereits bei Verhandlungen zu Interessenausgleich und Sozi-
alplan sind die Vertreterinnen und Vertreter aller beteiligten
Stellen der BA gefordert, mit den Betriebsparteien und ggf.
dem Insolvenzverwalter in diesem Sinne eng zusammenzu-
arbeiten. Wenn mehrere Arbeitsämter betroffen sind, wer-
den diese selbstverständlich zusammenarbeiten.
Zur Verdeutlichung dieser arbeitsmarktbezogenen wie wirt-
schafts- und strukturpolitisch relevanten Ausrichtung des
Gesetzes haben wir die Transferleistung als einen individu-
ellen Rechtsanspruch ausgestaltet. Die Maßnahme kann da-
durch flexibler ausgestaltet werden und z. B. mit nur einem
Teil der betroffenen Arbeitnehmer starten. Dies trägt
obedrein beihilferechtlichen Anforderungen der EU-Kom-
mission Rechnung.“

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 21 – Drucksache 15/1749

Während der Beratungen zu dem Entwurf eines Vierten
Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsplatz
wurden von Abgeordneten Fragen gestellt, die die Bundes-
regierung wie folgt beantwortet hat:
„Hält die Bundesregierung es für sinnvoll, erwerbsfähige
Hilfebedürftige dauerhaft in geringfügige Beschäftigungs-
verhältnisse (400-Euro-Jobs) zu vermitteln?“
„Nein. Nach Auffassung der Bundesregierung soll die Ver-
mittlung in ein – in der Regel nicht bedarfsdeckendes –
geringfügiges Beschäftigungsverhältnis nur als Zwischen-
lösung in Betracht kommen. Denn erwerbsfähige Hilfebe-
dürftige, die ein solches geringfügiges Beschäftigungsver-
hältnis aufnehmen, werden in der Regel noch aufstockende
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur
Deckung ihres Bedarfs benötigen. Ziel muss immer die
Vermittlung in ein reguläres, sozialversicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis sein.
Allerdings vertritt die Bundesregierung die Auffassung,
dass – wenn die Aufnahme einer Beschäftigung für den er-
werbsfähigen Hilfebedürftigen grundsätzlich zumutbar ist –
auch die Aufnahme eines geringfügigen Beschäftigungsver-
hältnisses zumutbar sein muss. Denn es entspricht dem Prin-
zip „Keine Leistung ohne Gegenleistung“, dass, auch wenn
jemand seinen Lebensunterhalt nur zum Teil aus Arbeit be-
streiten kann, ein Mini-Job dem Nichtstun vorzuziehen ist.
Darüber hinaus kann ein geringfügiges Beschäftigungsver-
hältnis Sprungbrett in den regulären Arbeitsmarkt sein.“
„Teilt die Bundesregierung die Befürchtung, dass arbeit-
suchende Personen, die keine Leistungsansprüche an die
Arbeitslosenversicherung und die Grundsicherung für Ar-
beitsuchende haben, künftig keine aktiven Eingliederungs-
leistungen mehr erhalten?“
„Die Bundesregierung teilt diese Befürchtung nicht. Arbeit-
suchenden, die weder Leistungsansprüche an die Grund-
sicherung für Arbeitsuchende noch an die Arbeitslosen-
versicherung haben, stehen – soweit keine besonderen
Anspruchsvorausetzungen bestehen – die Instrumente des
SGB III zur Verfügung. § 80 SGB III sieht z. B. vor, dass
auch Arbeitnehmer, die die Vorbeschäftigungszeit nicht er-
füllen, durch Übernahme von Weiterbildungskosten geför-
dert werden können. Die Agenturen für Arbeit entscheiden
im Einzelfall, welche Maßnahmen für erforderlich gehalten
und bewilligt werden.
Der Rechtsnatur der Grundsicherung für Arbeitsuchende als
staatlicher Fürsorgeleistung entsprechend können jedoch
nicht Leistungen an Arbeitsuchenden erbracht werden, die
nicht bedürftig sind.“
„Haben Ausländer, wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis oder
Aufenthaltsberechtigung besitzen oder sich ohne Aufent-
haltsgenehmigung nach Europarecht bzw. zwischenstaat-
lichen Abkommen in Deutschland aufhalten, grundsätzlich
Anspruch auf den Kinderzuschlag nach dem vorgesehenen
§ 6a Bundeskindergeldgesetz?“
„Ja. Der vorgesehene § 6a Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz
enthält einen solchen Anspruch.“
„Hat der Ausschluss der Leistungsberechtigten nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz von Leistungen der Grund-
sicherung für Arbeitsuchende Auswirkungen auf die inter-

nationalen rechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik
Deutschland?“
„Nein. Derartige internationale rechtliche Verpflichtungen
sind gegenüber der Grundsicherung für Arbeitsuchende vor-
rangig.“
„Welche Sanktionen werden im Falle wiederholter Pflicht-
verletzungen durch über 25-jährige erwerbsfähige Hilfebe-
dürftige ausgelöst?“
„Im Falle einer nach § 31 sanktionierten Pflichtverletzung
wird im Wiederholungsfall das Arbeitslosengeld II jeweils
um den Vomhundertsatz der Regelleistung abgesenkt, um
den es in der ersten Stufe abgesenkt wurde. Führte also eine
Pflichtverletzung beim ersten Mal zu einer Leistungsabsen-
kung um 30 vom Hundert der Regelleistung, so führt eine
wiederholte Pflichtverletzung, die beim ersten Mal ebenfalls
zu derselben Leistungsabsenkung geführt hätte, zu einer
Absenkung um insgesamt 60 vom Hundert der Regelleis-
tung.
Wurde beim ersten Mal hingegen eine Pflichtverletzung be-
gangen, die zu einer Leistungsabsenkung von 10 vom Hun-
dert der Regelleistung führte (Verletzung von Meldepflich-
ten oder der Wahrnehmung von ärztlichen oder
psychologischen Untersuchungsterminen), so führt der wie-
derholte Verstoß gegen diese Pflichten zu einer Leistungs-
absenkung um 20 vom Hundert der Regelleistung.
Wurde beim ersten Mal eine Pflichtverletzung begangen,
die zu einer Leistungsabsenkung von 30 vom Hundert
führte und beim zweiten Mal eine Pflichtverletzung, die
eine Leistungsabsenkung um 10 vom Hundert auslöst, liegt
keine wiederholte Verletzung derselben Pflicht, sondern die
Verletzung einer anderen Pflicht vor, die nur eine Absen-
kung um weitere 10 vom Hundert bewirkt.
Werden gleichzeitig Pflichten verletzt, die zu unterschiedli-
chen Leistungsabsenkungen führen, werden diese Absen-
kungen aufaddiert, z. B. 30 + 10 = Leistungsabsenkung um
40 vom Hundert der Regelleistung.“
„Wie kann durch die Agentur für Arbeit als Träger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende vermieden werden,
dass bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen Obdachlosigkeit
eintritt?“
„Nach § 22 Abs. 5 SGB II kann die Agentur für Arbeit
Mietschulden als Darlehen übernehmen, wenn sonst Woh-
nungslosigkeit einzutreten droht und hierdurch die Auf-
nahme einer konkret in Aussicht stehenden Beschäftigung
verhindert würde.
Diese – im Wesentlichen dem Wortlaut der entsprechenden
Vorschrift in § 35 Abs. 1 SGB XII-E – nachgebildete Rege-
lung trägt zum einen dem Grundsatz Rechnung, dass im
Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, wie auch
grundsätzlich in der Sozialhilfe, keine Schulden übernom-
men werden. Zum anderen wird dieser Grundsatz aber in
den Fällen flexibel gehandhabt, in denen die durch Miet-
schulden drohende Wohnungslosigkeit die Aufnahme eine
konkret in Aussicht stehenden Beschäftigung verhindern
würde, in Fällen also, die einen engen Bezug zu der
Grundintention der Grundsicherung für Arbeitsuchende –
der Eingliederung ein den Arbeitsmarkt – aufweisen. Im
Unterschied zur Sozialhilfe können die Mietschulden aber
nicht als Beihilfe oder Darlehen, sondern ausschließlich in

Drucksache 15/1749 – 22 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Form eines Darlehens übernommen werden. Dieser Unter-
schied zur Sozialhilfe rechtfertigt sich daraus, dass künftig
in der Sozialhilfe nur noch Personen Leistungen der Hilfe
zum Lebensunterhalt beziehen werden, die nicht erwerbsfä-
hig sind und daher keine Chance haben, ihnen gewährte
Darlehen auch zurückzuzahlen. Deshalb muss in diesen Fäl-
len der Sozialhilfeträger entscheiden können, ob die Schul-
den als Darlehen oder nicht eher als Beihilfe übernommen
werden.
Im Übrigen wird in allen anderen Fällen der aufgrund von
Mietschulden drohenden Wohnungslosigkeit kein Bezieher
von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld rechtlos gestellt.
Denn hier tritt der Träger der Sozialhilfe nach § 35
SGB XII-E ein.“
„Sieht §16 Abs. 3 Satz 1 SGB II eine Übernahme von Kos-
ten durch die Agenturen für Arbeit vor?
Ist eine solche Kostenübernahme auch für das Vorhalten von
Leistungen nach § 16 Abs. 3 Satz 1 SGB II vorgesehen?
Gilt die Übernahme von Kosten für vorgehaltene Leistungen
auch für die in §16 Abs. 2 SGB II genannten Leistungen?“
„Die Möglichkeit, Kosten für die Schaffung von Arbeitsge-
legenheiten nach § 16 Abs. 3 Satz 1 SGB II-E zu überneh-
men, ist nicht speziell in dieser Vorschrift, sondern – gebün-
delt für verschiedene Fallkonstellationen – in § 17 Abs. 2
SGB II-E geregelt. Hiernach ist die Agentur zur Vergütung
von Leistungen, die von einem Dritten erbracht werden und
für die keine Anforderungen im Dritten Buch Sozialgesetz-
buch geregelt sind, verpflichtet, wenn mit dem Dritten oder
seinem Verband eine Vereinbarung über Inhalt, Umfang und
Qualität der Leistungen sowie über die Vergütung und die
Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen
besteht.
Die sich aus § 17 Abs. 2 ergebende Kostenübernahme
kommt – bei Vorliegen der Voraussetzungen – grundsätzlich
auch für das Vorhalten von Leistungen nach § 16 Abs. 3
Satz 1 in Betracht, so z. B., wenn ein Träger – wie beim
Kölner Modell – Arbeitsgelegenheiten für junge Menschen
bis unter 25 Jahren bereithält, damit jederzeit eine sofortige
Vermittlung von Jugendlichen in die vorgehaltenen Maß-
nahmen möglich ist.
Die Kostenübernahme nach § 17Abs. 2 SGB II-E kann unter
den genanntenVoraussetzungen auch für die Leistungen nach
§ 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 erfolgen. Allerdings wird dies dann
nicht der Fall sein, wenn die Leistungen auch bislang kosten-
neutral von einem Träger übernommen wurden, wie z. B. im
Fall der Schuldnerberatung durch die Sparkassen o. ä.
Eine Kostenübernahme für Leistungen nach § 16 Abs. 2
Nr. 5 (Einstiegsgeld nach § 29 SGB II-E) bzw. nach Nr. 6
(Altersteilzeitgesetz) folgt nicht aus § 17 Abs. 2, sondern
daraus, dass die Agentur für Arbeit diese Leistungen im
Rahmen des SGB II selbst erbringt.“
„In welchem Umfang werden künftig Leistungen nach § 16
Abs. 2 und Abs. 3 SGB II nach der Verdingungsordnung für
Leistungen (VOL/A) ausgeschrieben?“
„Ob eine Ausschreibung von Leistungen nach § 16 Abs. 2
und Abs. 3 SGB II erforderlich ist, lässt sich nicht allgemein
beantworten. Die Antwort hängt von den Umständen des
Einzelfalles ab, insbesondere der Art der Leistung und ob
die Leistung durch ein Unternehmen erbracht wird. Soweit

gemeinnützige Träger der freien Wohlfahrtspflege Leistun-
gen unentgeltlich oder im Rahmen von institutionellen Zu-
wendungen erbringen sollen, ist eine Ausschreibung nicht
erforderlich. Soweit Kommunen den Abschluss von Verein-
barungen zur Erbringung von Eingliederungsleistungen, die
nicht in den Bereich des SGB III fallen, nach § 18 Abs. 3
SGB II verlangen, stellt dies ebenfalls keine Vergabe inso-
weit dar.“
Während der Beratungen wurden von Abgeordneten zum
Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU zur Siche-
rung der Existenzgrundlagen (Existenzgrundlagenge-
setz) Fragen gestellt, die die Bundesregierung wie folgt be-
antwortet hat:
„Nach dem Existenzgrundlagengesetz (EGG) ist jedem er-
werbsfähigen, regulär nicht vermittelbaren Hilfesuchenden
eine Arbeitsgelegenheit zu bieten. Führt die Schaffung von
1,5 Mio. Arbeitsgelegenheiten (nach Unterlagen des ifo-Ins-
tituts müßten 900 000 Arbeitsgelegenheiten neu geschaffen
werden, 600 000 Hilfebedürftige sollen über Leiharbeit be-
schäftigt werden) nicht zwangsläufig zu einer Verdrängung
oder Gefährdung von Arbeitsplätzen auf dem privatwirt-
schaftlichen Arbeitsmarkt und damit direkt in die Staats-
wirtschaft?“
„Ein derart gigantischer öffentlicher Beschäftigungssektor
führt zwangsläufig zu einer Verdrängung oder Gefährdung
von Arbeitsplätzen auf dem privatwirtschaftlichen Arbeits-
markt. Hierdurch bleiben nicht nur Aufträge im kommuna-
len Bereich aus, wodurch insbesondere der Mittelstand be-
einträchtigt wird. Da eine Einschränkung auf gemeinnützige
und zusätzliche Tätigkeiten im Entwurf des EGG nicht vor-
gesehen ist, können hierdurch fast alle Wirtschaftssektoren
tangiert werden.
Schwerwiegende nachteilige Rückwirkungen und Wettbe-
werbsverzerrungen für private Unternehmen wären die un-
vermeidliche Konsequenz eines im genannten Umfang aus-
geweiteten kommunalen zweiten Arbeitsmarktes. Hierdurch
würden gravierende Substitutionseffekte am regulären
Arbeitsmarkt mit entsprechend negativen Folgen für die
Produktivität, reguläre Beschäftigung und damit für das
gesamtwirtschaftliche Wachstum verbunden.“
„Ist es überhaupt realistisch, eine solch große Zahl von
kommunalen Arbeitsgelegenheiten zu schaffen? Können in
dem vom EGG anvisierten Zeitraum überhaupt so viele
Leiharbeitsverhältnisse für die betreffenden Zielgruppen ge-
schaffen werden?“
„Die kurzfristige Schaffung von kommunalen Arbeitsgele-
genheiten sowie von Leiharbeitsverhältnissen in dem gefor-
derten Umfang stellt aus folgenden Gründen ein völlig un-
realistisches Szenario dar.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass zum einen im EGG-
Gesetzentwurf selbst der Ansatz Leiharbeit gar nicht er-
wähnt wird und zum anderen keinerlei Aussagen zu den
Mehrkosten für die zusätzlich erforderlichen Arbeitsgele-
genheiten bzw. Leiharbeitsverhältnisse getroffen werden.
Demgegenüber geht die ifo-Studie zum EGG davon aus,
dass zur Bereitstellung der Arbeitsplätze durch die Kommu-
nen zunächst jährlich 6,9 Mrd. ı notwendig wären (für
Sach- und Verwaltungskosten zusätzlich zu den Transfer-
leistungen). Dies solle sich dann nach ein paar Jahren auf-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 23 – Drucksache 15/1749

grund von Erwartungen über ein erhebliches Wachstum des
Niedriglohnsektors einerseits und sinkenden Kosten für So-
zialleistungen andererseits rechnen. Nähere Erläuterungen
zu dieser Langfrist-Prognose bleibt die ifo-Studie aber
schuldig.
Bei der Frage nach der Realisierbarkeit von kurzfristig zu
schaffenden kommunalen Arbeitsgelegenheiten ist zu be-
rücksichtigen, dass bekanntlich keine exakten Zahlen zum
Umfang der heutigen kommunalen Beschäftigung vorlie-
gen. Sie kann auf 200 000 bis 300 000 Stellen grob ge-
schätzt werden. Demnach wäre eine Steigerung auf das
Drei- bis Vierfache erforderlich, um die für das hessische
Konzept benötigten Arbeitsgelegenheiten zu schaffen.
Hamburg hat kritisch darauf hingewiesen, dass die Vorga-
ben des hessischen Gesetzentwurfs allein für Hamburg dazu
führen würden, dass dort ein zweiter Arbeitsmarkt für min-
destens 50 000 bis 60 000 Menschen bereitgestellt werden
müsse und damit eine Größenordnung erreicht werde, die
dem gesamten Stellenbestand in der Hamburger Verwaltung
nahe komme.“
„Die Behauptung, dass das Modell der Lohnfreistellung des
EGG massive Anreize schaffe, ist nicht nachvollziehbar. Es
ist vollkommen unverständlich, wie dies bei einer völligen
Abschaffung der Freibeträge für alle Hilfebedürftigen mit
einem Nettoentgelt unter 400 ı möglich sein soll. Hier wer-
den doch insbesondere Frauen und Auszubildende schlech-
ter gestellt. Gleichzeitig wird eine dauerhafte Lohnsub-
ventionierung eingeführt. Wird die eingangs genannte
Regelung nicht zu einer massiven Zunahme von Schwarz-
arbeit führen?“
„Genau dieses Risiko ist aus folgenden Gründen gegeben:
Das Modell der Lohnfreistellung führt für Alleinstehende,
die immerhin rund 45 % der sozialhilferechtlichen Bedarfs-
gemeinschaften ausmachen, zu einer Schlechterstellung
schon gegenüber dem geltenden Sozialhilferecht. Die völ-
lige Abschaffung der Freibeträge für Erwerbstätigkeit für
alle Hilfebedürftigen mit einem Nettoentgelt unter 400 õ
stellt außerdem Frauen, die häufig nur einer niedrig entlohn-
ten Teilzeit- oder geringfügig entlohnten Beschäftigung
nachgehen und Auszubildende massiv schlechter als heute
in der Sozialhilfe. Nach dem BSHG liegt der maximale
Freibetrag für diese Personengruppe bei 147,50 õ, nach der
Regelung der Lohnfreistellung nach Art. 1 EGG würde er
bei nur 50 % des 400 õ übersteigenden Nettolohns liegen.
Da das EGG von einem monatlichen Bedarf von rund 600 õ
ausgeht, wären dies maximal 100 õ, also fast 50 õ weniger
als heute in der Sozialhilfe. Da aber nach dem EGG auch
noch das Wohngeld zum berücksichtigungsfähigen Einkom-
men zählt und dieses bei einem Nettoerwerbseinkommen
von unter 600 õ bei einem allein Stehenden rund 150 õ be-
trägt, läge der Freibetrag tatsächlich sogar noch wesentlich
tiefer, nämlich bei 25 õ. Damit dürfte eine massive Zu-
nahme von Schwarzarbeit geradezu vorprogrammiert sein.“
„Vernichtet der Lohnzuschlag nach dem EGG nicht An-
reize, durch Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit in
eine noch besser entlohnte Beschäftigung zu wechseln?
Birgt eine dauerhafte Etablierung von Lohnzuschlägen auch
für nicht bedürftige Beschäftigte nicht die Gefahr zu Lohn-
anpassungen nach unten in sich?

Würde nicht die heute schon bestehende Tendenz zu nicht
existenzsichernden Löhnen vor allem in Bereichen ohne
Tarifbindung verstärkt werden?“
„Mit dem Lohnzuschlag für sonstige Geringverdiener nach
dem EGG wird ein dauerhaft vom Bund subventionierter
Niedriglohnsektor etabliert. Die dauerhafte Subventionie-
rung von Niedriglöhnen – gerade auch oberhalb der Bedürf-
tigkeitsschwelle eines Transferleistungssytems – schwächt
jedoch massiv den Anreiz, die jeweilige Einkommenssitua-
tion zu überwinden.
Eine dauerhafte Etablierung von Lohnzuschlägen auch für
nicht bedürftige Beschäftigte birgt zudem auf Seiten der Ar-
beitsnachfrage die erhebliche Gefahr von Lohnanpassungen
nach unten. Die heute schon bestehende Tendenz zu nicht
existenzsichernden Löhnen vor allem in Bereichen ohne
Tarifbindung würde verstärkt werden.
Dieser Mechanismus ist offenbar selbst einigen unionsre-
gierten Ländern nicht verborgen geblieben. So hat z. B.
Hamburg im Bundesratsausschuß für Arbeit und Soziales
beantragt, den Lohnzuschlag nach 12-monatigem Leis-
tungsbezug um 50 % abzusenken und ihn nach 24 Monaten
ganz entfallen zu lassen.
Die im Vorblatt zum Gesetzentwurf für das erste Jahr veran-
schlagten Kosten des Lohnzuschlags von rd. 3 Mrd. Euro,
für die der Bund – wie auch in den Folgejahren – in voller
Höhe aufkommen soll, sind vor diesem Gesamtkontext in
keiner Weise zu verantworten.“

B. Besonderer Teil
Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweit
sie im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert oder
ergänzt wurden – auf die Gesetzentwürfe verwiesen. Hin-
sichtlich der vom Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit ge-
änderten oder neu eingefügten Vorschriften ist Folgendes zu
bemerken:

Zu dem Entwurf eines Dritten Gesetzes für mo-
derne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
Zu Artikel 1 Nr. 1
Folgeänderungen zur Einfügung der §§ 8b und 189a.

Zu Artikel 1 Nr. 2
Folgeänderungen zur Änderung des § 319.

Zu Artikel 1 Nr. 3
Folgeänderungen zur Einfügung des § 374a.

Zu Artikel 1 Nr. 6
Zu Buchstabe d
Redaktionelle Änderungen sowie Folgeänderung zur
Neufassung der Vorschriften zum Eingliederungszuschuss
(§§ 217 ff. SGB III).

Drucksache 15/1749 – 24 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Zu Buchstabe e
Die Regelung des § 3 Abs. 5 SGB III muss mit der Einfüh-
rung des Arbeitslosengeldes bei beruflicher Weiterbildung
ab 1. Januar 2005 neu gefasst werden.
Zu Artikel 1 Nr. 8a
Die Vorschrift betont, dass Frauen und Männer, die ihre Er-
werbstätigkeit oder Arbeitslosigkeit wegen Kindererziehung
oder Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger unterbrochen
haben, nach Maßgabe der individuellen und maßnahmebezo-
genen Leistungsvoraussetzungen alle die zu ihrer beruflichen
WiedereingliederungnotwendigenLeistungender aktivenAr-
beitsförderung erhalten können. Damit wird klargestellt, dass
Berufsrückkehrer auch nach der Zusammenführung von Ar-
beitslosengeld und Unterhaltsgeld zu einer einheitlichen Ent-
geltersatzleistung unverändert durch die Übernahme der Kos-
ten der beruflichen Weiterbildung gefördert werden können.
Zu Artikel 1 Nr. 9
Folgeänderung zur Umbenennung der Bundesanstalt für
Arbeit.
Zu Artikel 1 Nr. 19
Zu Buchstabe a
Die Änderung ist bereits im Gesetzentwurf enthalten.
Zu Buchstabe b
Durch die Regelung werden auf deutschen Seeschiffen be-
schäftigte ausländische Seeleute, die keinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, von der Versi-
cherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung frei-
gestellt. Die Regelung ist Teil eines Maßnahmenpakets im
Steuer- und Sozialversicherungsrecht, mit dem das Ziel ver-
folgt wird, durch eine substanzielle Senkung der Lohn-
nebenkosten den Trend zur Ausflaggung zu stoppen und die
deutschen Reeder zu veranlassen, ihre Schiffe wieder ver-
stärkt unter deutscher Flagge fahren zu lassen.
Bereits nach geltendem Recht haben ausländische Seeleute
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland die
Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der ge-
setzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen (§ 6
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI). Entsprechend wird dieser Per-
sonenkreis nunmehr auch von der Versicherungspflicht in
der gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung
und zur Arbeitsförderung freigestellt.
Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts blei-
ben von dieser Neuregelung unberührt (§ 6 SGB IV). So-
weit Vorschriften des über- oder zwischenstaatlichen Rechts
ein Verbot der Benachteiligung ausländischer Seeleute ent-
halten, gilt die Versicherungsfreiheit daher nicht für die
hiervon erfassten Seeleute.
Zu Artikel 1 Nr. 20
Redaktionelle Änderung.
Zu Artikel 1 Nr. 32
Die Neufassung berücksichtigt zum einen die Zusammen-
legung von Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungs-

maßnahmen. Mit der Anfügung der Nummer 4 wird zum
anderen die Erneuerung des Arbeitsgesuches nach § 38
SGB III an die frühzeitige Meldepflicht nach § 37b SGB III
angepasst. Die Änderung stellt sicher, dass das Arbeitsge-
such ohne ausdrückliche Verlängerung seitens des Melde-
pflichtigen bis zur Beendigung des Versicherungspflichtver-
hältnisses weitergeführt werden kann.
Zu Artikel 1 Nr. 53
Zu Buchstabe a
Die Änderung ist bereits im Gesetzentwurf enthalten.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung zur Umbenennung der Bundesanstalt für
Arbeit.
Zu Artikel 1 Nr. 68a
Das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Kran-
kenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz) enthält in
Artikel 1 Nr. 11 eine Änderung des § 24b SGB V. Danach
entfallen im Leistungskatalog der gesetzlichen Kranken-
versicherung Leistungen bei einer nicht rechtswidrigen
Sterilisation, es sei denn, diese ist durch eine Krankheit er-
forderlich. § 126 SGB III, der in diesen Fällen eine Leis-
tungsfortzahlung vorsieht, ist entsprechend anzupassen.
Zu Artikel 1 Nr. 72a
Folgeänderung zur Neuordnung des Bemessungsrechts, das
ab 1. Januar 2005 ein tägliches statt eines wöchentlichen
Bemessungsentgelts vorsieht.
Zu Artikel 1 Nr. 75
Folgeänderung zur Neuordnung des Bemessungsrechts des
Arbeitslosengeldes.
Zu Artikel 1 Nr. 78
Die Änderung berücksichtigt den neuen Standort der Rege-
lung zum Neutralitätsausschuss.
Zu Artikel 1 Nr. 80
Folgeänderungen zur Umbenennung der Bundesanstalt für
Arbeit.
Zu Artikel 1 Nr. 85
Redaktionelle Folgeänderung.
Zu Artikel 1 Nr. 95a
Folgeänderungen zur Änderung der Bemessung des Ar-
beitslosengeldes.
Zu Artikel 1 Nr. 102a
Absatz 1 setzt Artikel 8b Abs. 1 der Richtlinie 2002/74/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Sep-
tember 2002 zur Änderung der Richtlinie 80/987/EWG des
Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
staaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsun-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 25 – Drucksache 15/1749

fähigkeit des Arbeitgebers um, die entsprechende Mitteilun-
gen vorsieht.
Absatz 2 ermächtigt die Bundesagentur für Arbeit, der mit
dem Steueränderungsgesetz 2003 in § 32b Abs. 4 Einkom-
mensteuergesetz eingeführten Verpflichtung zur Fernüber-
mittlung von Daten über geleistetes Insolvenzgeld nachzu-
kommen.
Zu Artikel 1 Nr. 107
Folgeänderung zur Umbenennung der Bundesanstalt für
Arbeit.
Zu Artikel 1 Nr. 113
Folgeänderung zur Umbenennung der Bundesanstalt für
Arbeit.
Zu Artikel 1 Nr. 115
Korrektur eines redaktionellen Versehens.
Zu Artikel 1 Nr. 120
Zu § 216a
Die Änderung stellt klar, dass die Beratung der Betriebs-
parteien durch die Agenturen für Arbeit vor Ort erfolgt.
Zu § 216b
Die Änderung dient der Klarstellung. Beim Begriff der Be-
triebsänderung soll im Bereich der Transferleistungen ein-
heitlich an die Begrifflichkeit des Betriebsverfassungsgeset-
zes angeknüpft werden.
Zu Artikel 1 Nr. 146
Durch die Änderung wird der sehr angespannten Finanzlage
vieler Träger Rechnung getragen. Nach § 264 Abs. 3 Satz 1
SGB III (neu) wird der pauschalierte Lohnkostenzuschuss
für ABM-Teilnehmer höchstens bis zur Höhe des monatlich
ausgezahlten Arbeitsentgelts gezahlt und insbesondere der
Beitragsanteil des Arbeitgebers zur Sozialversicherung
nicht berücksichtigt. Die damit beim Arbeitgeber anfallen-
den Personalnebenkosten können viele Träger, insbesondere
in den strukturschwachen Regionen nicht ausgleichen.
Durch die Erweiterung des § 266 SGB III wird die Förde-
rungsmöglichkeit im Rahmen der verstärkten Förderung
von ABM erweitert. Für finanzschwache Träger, die Maß-
nahmen von besonderem arbeitsmarktpolitischem Interesse
durchführen, können damit auch Zuschüsse zu Beitragsan-
teilen des Arbeitgebers zur Sozialversicherung oder Bei-
träge, die im Rahmen von Ausgleichsystemen zu zahlen
sind (z. B. für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle, Zah-
lung von Urlaubsentgelt), bis zur Höchstgrenze von 300
Euro pro Arbeitnehmer und Fördermonat erbracht werden.
Durch die Begrenzung auf den Höchstbetrag wird gleichzei-
tig an dem berechtigten Anliegen festgehalten, dass sich
auch weiterhin Dritte, also vor allem Länder und Kommu-
nen, an der Finanzierung der Maßnahmen beteiligen.
Zu Artikel 1 Nr. 154
Redaktionelle Änderung.

Zu Artikel 1 Nr. 179
Die Vorschrift dient der Verwaltungsvereinfachung. Werden
Insolvenzgeldbescheinigungen nach § 36a SGB I elektro-
nisch übermittelt, können die in elektronischer Form bei der
Agentur für Arbeit eingehenden Daten unmittelbar in die
Software zur Bearbeitung der Insolvenzgeldanträge über-
nommen werden. Hierdurch entfällt die bisherige Datener-
fassung. Die Erweiterung der Insolvenzgeldbescheinigung
um die Adressdaten und die Daten des Überweisungsweges
ist für eine eindeutige Zuordnung der elektronisch übermit-
telten Daten zum jeweiligen Insolvenzgeldantrag des Ar-
beitnehmers erforderlich.
Zu Artikel 1 Nr. 183
Die Bundesagentur für Arbeit ist auszahlende Stelle für ver-
schiedene Leistungen der Arbeitsförderung. Sie soll diese
Leistungen unter Beachtung des Grundsatzes der Sparsam-
keit und Wirtschaftlichkeit erbringen. Zur Prüfung, ob diese
Ziele erreicht werden bzw. ob die Zahlungen rechtmäßig er-
folgen, führt die Bundesagentur Prüfungen von Geschäfts-
unterlagen und Aufzeichnungen durch. Diese Prüfungen er-
folgen insbesondere in Betrieben oder bei Steuerberatern.
Zur Durchführung dieser Prüfungen benötigt die Bundes-
agentur ein Prüfungs- und Betretensrecht während der Ge-
schäftszeit.
Zu Artikel 1 Nr. 222
Zu § 367
Der bisherige Rechtszustand wird, soweit er die Existenz
der Mittelebene einschließlich der Selbstverwaltung in der
Bundesagentur für Arbeit betrifft, zunächst fortgeschrieben.
Eine endgültige Regelung soll im Vierten Gesetz für mo-
derne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt getroffen werden.
Zu § 371
Die Höchstzahl der Mitglieder der Verwaltungsausschüsse
der Mittelebene wird von 21 auf 18 reduziert.
Zu § 373
Die Möglichkeit, dass der Verwaltungsrat einzelne Ge-
schäfte des Vorstands von seiner Zustimmung abhängig ma-
chen kann, ist entbehrlich. Sie eröffnet das Risiko, dass der
Verwaltungsrat im Einzelfall durch seine Beschlüsse unmit-
telbar Einfluss auf das operative Geschäft des Vorstands
nehmen kann. Unberührt bleibt die Möglichkeit, in der Sat-
zung Zustimmungserfordernisse vorzusehen. Die Kontroll-
möglichkeiten des Verwaltungsrates bleiben damit gewahrt,
da er selbst gemäß § 373 Abs. 5 die Satzung beschließt und
damit festlegen kann, welche Arten von Geschäften von sei-
ner Zustimmung abhängig sind.
Zu § 374a
Folgeänderung zur Änderung in § 371.
Zu § 379
Folgeänderungen zur Änderung in § 371.
Zu § 384
Folgeänderung zur Änderung in § 367.

Drucksache 15/1749 – 26 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Zu § 385
Beibehaltung des bisherigen Rechtszustands.
Zu § 389
Geändert werden die Absätze 1 und 5.
Mit der Änderung des Absatzes 1 wird sichergestellt, dass
auch den Direktorinnen und Direktoren als Leiterin oder als
Leiter einer besonderen Dienststelle das Amt zunächst be-
fristet übertragen werden kann.
In Absatz 5 wird klargestellt, dass die Vergleichbarkeit der
leitenden Funktion ausreicht, um eine Beamtin oder einen
Beamten gegen ihren Willen zu versetzen. Die bisherige
Formulierung, die die gleiche Funktion erfordert, legte den
Schluss nahe, dass die vorsitzenden Mitglieder der Ge-
schäftsführung einer Regionaldirektion oder einer Agentur
für Arbeit durch Versetzung wiederum nur mit dieser leiten-
den Funktion (z. B. vorsitzendes Mitglied der Geschäftsfüh-
rung einer Agentur für Arbeit) betraut werden können.
Zu Artikel 1 Nr. 223
Folgeänderung zur Änderung des § 319. Die fehlende Mit-
wirkung der auskunftspflichtigen Person soll bußgeldbe-
wehrt bleiben.
Zu Artikel 1 Nr. 249
Zu Absatz 5
Die Neufassung der Übergangsregelung gewährleistet, dass
die zum 1. Januar 2005 vorgesehenen Änderungen des Leis-
tungsentgelts bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes
auch in laufenden Leistungsfällen berücksichtigt werden.
Zu Absatz 12
Die Stichtagsregelung dient der Rechtssicherheit und ver-
meidet die Anwendung unterschiedlichen Rechts bei der Er-
bringung von Insolvenzgeld in demselben Insolvenzverfah-
ren.
Zu den Absätzen 13 bis 16
Folgeänderungen zu den Änderungen in Artikel 1 Nr. 222.
Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschrif-
ten über die Sozialversicherung –
Zu Artikel 3 Nr. 2a
Redaktionelle Folgeänderung zum Wegfall des Unterhalts-
geldes und der Einführung des Arbeitslosengeldanspruches
bei beruflicher Weiterbildung. Unterhaltsgeld, auf das bei
Inkrafttreten Anspruch besteht, ist weiterhin als vergleich-
bare Leistung zu berücksichtigen.
Zu Artikel 3 Nr. 5a
Folgeänderung zur Umbenennung der Bundesanstalt für
Arbeit.
Zu Artikel 3 Nr. 20
Die Anführung der Mittel für die Beauftragung Dritter nach
§ 37 Abs. 4 SGB III muss entfallen, da es sich insoweit
nicht um eine Ermessensleistung handelt.

Zu Artikel 3 Nr. 22
Folgeänderung zur Umbenennung der Bundesanstalt für
Arbeit und zur Umorganisation innerhalb der Bundes-
regierung.
Zu Artikel 3 Nr. 23
Folgeänderungen zur Umbenennung der Bundesanstalt für
Arbeit, zur Änderung in Absatz 1 und zur Umorganisation
innerhalb der Bundesregierung.
Zu Artikel 3 Nr. 23a
Folgeänderung zur Änderung des § 73 Abs. 1 SGB IV.
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kranken-
versicherung –
Zu Artikel 4 Nr. 01
Durch die Regelung werden auf deutschen Seeschiffen be-
schäftigte ausländische Seeleute, die keinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, von der Versi-
cherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
freigestellt. Die Regelung ist Teil eines Maßnahmenpakets
im Steuer- und Sozialversicherungsrecht, mit dem das Ziel
verfolgt wird, durch eine substanzielle Senkung der Lohn-
nebenkosten den Trend zur Ausflaggung zu stoppen und die
deutschen Reeder zu veranlassen, ihre Schiffe wieder ver-
stärkt unter deutscher Flagge fahren zu lassen.
Bereits nach geltendem Recht haben ausländische Seeleute
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland die
Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der ge-
setzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen (§ 6
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI). Entsprechend wird dieser Per-
sonenkreis nunmehr auch von der Versicherungspflicht in
der gesetzlichen Krankenversicherung freigestellt. Auf
Grund der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Kran-
kenversicherung, die unabhängig von der Höhe des Jahres-
arbeitsentgelts der Betroffenen eintritt, entfällt auch die Ver-
sicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung.
Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts blei-
ben von dieser Neuregelung unberührt (§ 6 SGB IV). So-
weit Vorschriften des über- oder zwischenstaatlichen Rechts
ein Verbot der Benachteiligung ausländischer Seeleute ent-
halten, gilt die Versicherungsfreiheit daher nicht für die
hiervon erfassten Seeleute. Dies gilt etwa für Seeleute mit
Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbe-
reich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder in Staaten,
mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen
geschlossen hat, das im sachlichen Geltungsbereich die ge-
setzliche Krankenversicherung umfasst und die Erbringung
von Sachleistungsaushilfe bei Aufenthalt im anderen Ver-
tragsstaat vorsieht.
Der Wegfall der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung
wird zu einer Entlastung der Lohnnebenkosten in Höhe von
ca. 11 Mio. Euro jährlich und damit zu entsprechenden Min-
dereinnahmen der See-Krankenkasse führen. Es kann je-
doch davon ausgegangen werden, dass durch die zusätzlich
unter deutsche Flagge gebrachten Schiffe auch ein entspre-
chender Rückfluss an Kranken- und Pflegeversicherungs-
beiträgen entsteht.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 27 – Drucksache 15/1749

Der Schutz der Betroffenen im Krankheitsfall wird durch
die Versicherungsfreiheit nicht spürbar geschmälert, da eine
Leistungspflicht der See-Krankenkasse nach geltendem
Recht ohnehin nur besteht, wenn das nicht deutsche Besat-
zungsmitglied in einem Hafen im Geltungsbereich des
Grundgesetzes das Schiff verlässt. Leistungen für Familien-
angehörige des Besatzungsmitglieds im Rahmen der Famili-
enversicherung brauchten von der Krankenkasse bisher
ebenfalls nicht erbracht zu werden, da diese keinen Wohn-
sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (§ 10
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V). Während des Aufenthalts an
Bord oder außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgeset-
zes haben Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe dage-
gen im Fall einer Erkrankung oder Verletzung Anspruch auf
ausreichende und zweckmäßige Krankenfürsorge auf Kos-
ten des Reeders. Diese Krankenfürsorge umfasst auch die
Heilbehandlung, die Verpflegung und Unterbringung des
Kranken oder Verletzten sowie die Versorgung mit Arznei-
und Heilmitteln (§§ 42, 43 Seemannsgesetz).
Zu Artikel 4 Nr. 1a
Die Änderung stellt klar, dass es im Bereich der gesetzli-
chen Krankenversicherung bei der bisherigen Rechtslage
hinsichtlich der Übernahme von Kosten für Fahrten im Zu-
sammenhang mit Leistungen der medizinischen Rehabilita-
tion bleibt. Die in § 53 Abs. 4 SGB IX (neu) vorgesehene
Regelung (Artikel 8 Nr. 11) findet für die gesetzliche Kran-
kenversicherung keine Anwendung. Die danach vorgese-
hene Fahrkostenpauschale auch für Fahrten zur ambulanten
Behandlung ist mit der im Gesetz zur Modernisierung der
gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehenen Beschrän-
kung der Übernahme von Fahrkosten zu einer ambulanten
Behandlung auf noch näher festzulegende Ausnahmefälle
nicht zu vereinbaren.
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Renten-
versicherung –
Zu Artikel 5 Nr. 1
Redaktionelle Folgeänderungen.
Zu Artikel 5 Nr. 1a und 1b
Jeweils redaktionelle Folgeänderungen zum Wegfall des
Unterhaltsgeldes und der Einführung des Arbeitslosengeld-
anspruches bei beruflicher Weiterbildung.
Zu Artikel 5 Nr. 3a
Zu Buchstabe a
Folgeänderung zur Einführung des Regelarbeitsentgelts im
Altersteilzeitgesetz als neuer Berechnungsbasis bei der Er-
mittlung der Aufstockungsleistungen.
Der Arbeitgeber muss die Beiträge zur gesetzlichen Renten-
versicherung mindestens um den Beitrag aufstocken, der auf
80 v. H. des Regelarbeitsentgelts entfällt. Der Betrag in
Höhe von 80 v. H. des Regelarbeitsentgelts ist zu be-
grenzen, wenn er höher ist als der Unterschiedsbetrag zwi-
schen 90 v. H. der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze
und dem Regelarbeitsentgelt; der Arbeitsgeber muss in die-
sem Fall die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
mindestens um den Beitrag aufstocken, der auf den genann-

ten Unterschiedsbetrag entfällt. Der Arbeitgeber kann – wie
auch nach dem geltenden Recht – höhere Beiträge entrich-
ten, er ist allerdings an die Beitragsbemessungsgrenze der
gesetzlichen Rentenversicherung gebunden.
Die Ermittlung des Aufstockungsbeitrags zur Rentenver-
sicherung wird damit vereinfacht.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung zur Einführung des Regelarbeitsentgelts, bei
dem Entgeltbestandteile, die nicht laufend gezahlt werden,
nicht mehr berücksichtigt werden.
Zu Artikel 5 Nr. 3b
Redaktionelle Folgeänderungen zum Wegfall des Unter-
haltsgeldes und der Einführung des Arbeitslosengeldanspru-
ches bei beruflicher Weiterbildung.
Zu Artikel 5 Nr. 4
Zu Buchstabe a
Folgeänderung zu den Änderungen in § 163 Abs. 5
SGB VI.
Zu Buchstabe b
Neben der bereits im Gesetzesentwurf vorgesehenen Folge-
änderung zur Umbenennung der Bundesanstalt für Arbeit
enthält die Regelung eine Folgeänderung zu den Änderun-
gen in § 163 Abs. 5 SGB VI. Die Regelung beinhaltet wei-
terhin eine Folgeänderung zur Erweiterung des § 10 Abs. 2
des Altersteilzeitgesetzes: Der Arbeitgeber kann für einen
Arbeitnehmer im Rahmen einer Altersteilzeitbeschäftigung
in Fällen der Krankheit zukünftig auch über den Lohnfort-
zahlungszeitraum von sechs Wochen Aufstockungsleistun-
gen erbringen, diese Aufgabe fällt damit künftig nicht mehr
nur der Bundesagentur für Arbeit zu. Die Regelung zur Tra-
gung der Beiträge wird daher entsprechend angepasst.
Zu Artikel 5 Nr. 5
Zu Buchstabe a
Redaktionelle Folgeänderung zum Wegfall des Unterhalts-
geldes und der Einführung des Arbeitslosengeldanspruches
bei beruflicher Weiterbildung.
Zu Buchstabe b
Bereits im Gesetzesentwurf vorgesehene Folgeänderung zur
Umbenennung der Bundesanstalt für Arbeit.
Zu Artikel 5 Nr. 10a
Mit der Übergangsregelung wird für Personen, die nach
Maßgabe der Übergangsregelung im SGB III auch nach
2004 noch Unterhaltsgeld beziehen können, der bisherige
rentenversicherungsrechtliche Status beibehalten.
Zu Artikel 5 Nr. 10b
Redaktionelle Folgeänderung zum Wegfall des Unterhalts-
geldes und der Einführung des Arbeitslosengeldanspruches
bei beruflicher Weiterbildung.

Drucksache 15/1749 – 28 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Mit der Übergangsregelung wird eine Vertrauensschutzrege-
lung zur Erhaltung ihres bisherigen rehabilitationsrecht-
lichen Status auch im Hinblick auf das Übergangsgeld für
Personen geschaffen, die bis 2004 oder in den Fällen des
§ 434j Abs. 10 SGB III auch danach Unterhaltsgeld bezie-
hen.
Zu Artikel 5 Nr. 12
Zu den Buchstaben a und b
Bereits im Gesetzesentwurf vorgesehene Folgeänderungen
zur Umbenennung der Bundesanstalt für Arbeit.
Zu Buchstabe c
Die Neuregelung stellt sicher, dass eine Anrechnungszeit
bei Beziehern von Unterhaltsgeld nicht vorliegt, wenn für
sie Beiträge an eine Versicherungs- oder Versorgungsein-
richtung durch das Arbeitsamt gezahlt worden sind.
Zu Artikel 5 Nr. 12a
Redaktionelle Folgeänderung zum Wegfall des Unterhalts-
geldes und der Einführung des Arbeitslosengeldanspruches
bei beruflicher Weiterbildung.
Zu Artikel 5 Nr. 13a
Zu § 279f
Mit der Übergangsregelung wird für Personen, die aufgrund
der Übergangsregelung im SGB III nach dem 31. Dezember
2004 noch Unterhaltsgeld (im Anschluss an Arbeitslosen-
hilfe) beziehen können und daher auch weiterhin der Versi-
cherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung un-
terliegen, die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage
entsprechend dem bisherigen Recht festgelegt. Die Beiträge
sind – wie bisher auch – durch den Leistungsträger zu
tragen.
Zu § 279g
Folgeänderung zu § 15g Altersteilzeitgesetz, wonach Ar-
beitnehmer, die mit ihren Arbeitgebern vor den Änderungen
des Gesetzes eine Altersteilzeitvereinbarung geschlossen
haben, diese zu den bisherigen Bedingungen abwickeln
können. Dementsprechend sind auch die beitragsrechtlichen
Regelungen im SGB VI weiterhin in der bis zum 30. Juni
2004 geltenden Fassung anzuwenden.
Zu Artikel 5 Nr. 13b
Aus Anlass einer ansonsten erforderlichen redaktionellen
Folgeänderung zum Wegfall des Unterhaltsgeldes und der
Einführung des Arbeitslosengeldanspruches bei beruflicher
Weiterbildung wird der Absatz aufgehoben, da er wegen
Zeitablaufs entbehrlich ist.
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallver-
sicherung –
Zu Artikel 6 Nr. 1a
Die Übernahme von Reisekosten bei Leistungen zur medizi-
nischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben
richtet sich künftig auch für die Träger der gesetzlichen Un-

fallversicherung unmittelbar nach den in § 53 des Neunten
Buches getroffenen Bestimmungen. Dies gilt insbesondere
für die Übernahme der Fahrkosten auf der Grundlage von
Entfernungspauschalen.
Zu Artikel 6 Nr. 5
Die Regelung berührt Länderinteressen. Sie soll deshalb mit
Zustimmung des Bundesrates getroffen und in das Vierte
Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
übernommen werden.
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und
Teilhabe behinderter Menschen –
Zu Artikel 8
Die Änderungen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ver-
bleiben nur insoweit im Dritten Gesetz für moderne Dienst-
leistungen am Arbeitsmarkt, als sie unmittelbar die Um-
benennung der Bundesanstalt für Arbeit betreffen oder
Folgeänderung einer anderen durch das Dritte Gesetz für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt getroffenen Re-
gelung sind. Sofern mit den Änderungen nicht ausschließ-
lich eine Umbenennung erfolgt, sollen die Änderungen mit
Zustimmung des Bundesrates im Vierten Gesetz für mo-
derne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt erfolgen. Dies trägt
dem Umstand Rechnung, dass den Ländern bei Belangen
behinderter Menschen in erheblichem Umfang Aufgaben
zukommen. Eine Regelung in dem zustimmungsbedürftigen
Gesetz trägt dieser Verantwortung Rechnung.
Sozialhilfedatenabgleichsverordnung
Zu Artikel 26 (Aufhebung Nummer 3)
Die Regelung berührt Länderinteressen. Sie soll deshalb mit
Zustimmung des Bundesrates getroffen und in das Vierte
Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
übernommen werden.
Berufliches Rehabilitierungsgesetz
Zu Artikel 31 (Aufhebung Nummer 1)
Die Leistungen nach § 6 des Beruflichen Rehabilitierungs-
gesetzes werden von der Arbeitsverwaltung im Rahmen der
so genannten Organleihe für die Länder erbracht. Die Folge-
änderungen des § 6 des Beruflichen Rehabilitierungsgeset-
zes zur Zusammenführung von Arbeitslosengeld und Unter-
haltsgeld sollen daher mit Zustimmung des Bundesrates im
Rahmen des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen
am Arbeitsmarkt getroffen werden.
Gewerbeordnung
Zu Artikel 67 Nr. 5
Zu Absatz 6
Die Änderung dient der Klarstellung, dass die Regelung des
§ 52 Abs. 1 Nr. 4 des Bundeszentralregistergesetzes durch
Absatz 6 keine Änderung erfährt.
Zu Absatz 7
Redaktionelle Änderung.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 29 – Drucksache 15/1749

Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Voll-
versammlung der Handwerkskammern
Zu Artikel 69 (Aufhebung Nummer 2)
Die bisher in Nummer 2 des Artikels getroffene Regelung
berührt Länderinteressen. Sie soll deshalb mit Zustimmung
des Bundesrates im Vierten Gesetz für moderne Dienstleis-
tungen am Arbeitsmarkt getroffen werden.
Jugendarbeitsschutzgesetz
Zu Artikel 84 (Aufhebung Nummer 2)
Die bisher in Nummer 2 des Artikels getroffene Regelung
berührt Länderinteressen. Sie soll deshalb mit Zustimmung
des Bundesrates im Vierten Gesetz für moderne Dienstleis-
tungen am Arbeitsmarkt getroffen werden.
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Zu Artikel 93 Nr. 1a
§ 9 Nr. 3 stellt sicher, dass das Recht des Leiharbeitnehmers
auf freie Wahl des Arbeitsplatzes nicht beeinträchtigt wird.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass vertragliche Abreden zwi-
schen Verleiher oder Entleiher über die entgeltliche Vermitt-
lung eines zuvor überlassenen Leiharbeitnehmers unzuläs-
sig sind. Da heute auch die entgeltliche Arbeitsvermittlung
eine erlaubte Tätigkeit darstellt und Arbeitnehmerüberlas-
sung häufig mit dem Ziel der Personalgewinnung nach vor-
angegangenem Verleih erfolgt, können Verleih und Vermitt-
lung ineinander übergehende Geschäfte sein, die von der
Privatautonomie geschützt sind.
Solange die Höhe des zwischen Verleiher und Entleiher ver-
einbarten Vermittlungsentgelts daher nicht faktisch den so-
zialpolitisch durchaus erwünschten Wechsel eines Leih-
arbeitnehmers zum Entleiher erschwert, müssen derartige
vertragliche Abreden zulässig sein. Bei der Entscheidung
der Frage, ob die Vergütungsvereinbarung zwischen Verlei-
her und Entleiher angemessen ist, wird die Dauer des voran-
gegangenen Verleihs, die Höhe des vom Entleiher für den
Verleih bereits gezahlten Entgelts und der Aufwand für die
Gewinnung eines vergleichbaren Arbeitnehmers zu berück-
sichtigen sein.
Zu Artikel 93 Nr. 4
Mit der Änderung wird ein redaktionelles Versehen korri-
giert. § 11 Abs. 1 Satz 5 wurde bereits durch das Erste Ge-
setz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt aufge-
hoben.
Altersteilzeitgesetz
Zu Artikel 95 Nr. 3
Die Neufassung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Altersteil-
zeitgesetz verfolgt das Ziel, im Bereich der zusätzlichen
Rentenversicherungsbeiträge das bisherige Aufstockungsni-
veau auf insgesamt mindestens 90 v. H. bestehen zu lassen.
Die Neuregelung stellt klar, dass der Arbeitgeber die Bei-
träge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens um
den Beitrag aufstocken muss, der auf 80 v. H. des Regelar-
beitsentgelts entfällt. Der Betrag in Höhe von 80 v. H. des
Regelarbeitsentgelts ist auf den Unterschiedsbetrag zwi-
schen 90 v. H. der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze

und dem Regelarbeitsentgelt begrenzt. Darüber hinaus kann
der Arbeitgeber – wie bisher bereits – höhere Beiträge zur
gesetzlichen Rentenversicherung unter Beachtung der je-
weils gültigen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenver-
sicherung entrichten.
Zu Artikel 95 Nr. 7
Die Vorschrift lockert die Anforderungen an den Nachweis
der ordnungsgemäßen Insolvenzsicherung. Der Arbeitgeber
bleibt zwar grundsätzlich verpflichtet, gegenüber den einzel-
nen Beschäftigten in der Altersteilzeit die Durchführung ge-
eigneter Sicherungsmaßnahmen nachzuweisen. Besonders in
Betrieben mit vielen Altersteilzeitbeschäftigten kann eine
solcher individueller Nachweis in Textform jedoch aufwen-
dig sein. Daher sollen die Betriebsparteien gleichwertige Re-
gelungen zum Nachweis der Sicherungsmaßnahmen verein-
baren können.Als gleichwertig gelten alleRegelungen, die es
den Arbeitnehmern in Altersteilzeit weiterhin ermöglichen,
eventuelleAnsprüche nachAbsatz 4 geltend zumachen.Dies
erfasst beispielsweise einen Nachweis in elektronischer
Form, soweit die Betroffenen darauf zugreifen können.
Zu Artikel 95 Nr. 9
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neu-
formulierung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes.
Darüber hinaus handelt es sich um eine redaktionelle Än-
derung aufgrund der Änderungen des § 23b SGB IV über
beitragspflichtige Einnahmen bei flexiblen Arbeitszeitrege-
lungen, die durch das Gesetz zur Änderung des Sozialge-
setzbuches und anderer Gesetze vom 24. Juli 2003 (BGBl. I
S. 1526) am 1. August 2003 in Kraft getreten sind.
Zu Artikel 95 Nr. 11
Die Änderung der Vorschrift führt zu zusätzlichen Verfah-
rensvereinfachungen bei den Arbeitgebern und den Agentu-
ren für Arbeit im Rahmen des Erstattungsverfahrens. Der
Arbeitgeber muss nunmehr nur noch zu Beginn des Erstat-
tungsverfahrens einen Leistungsantrag bei den Agenturen
für Arbeit stellen und erhält die Erstattungsleistungen – so-
lange dafür die Voraussetzungen vorliegen – nachträglich
monatlich während der Gesamtförderzeit.
Zu Artikel 95 Nr. 12
Folgeänderung der Bußgeldvorschrift infolge der Änderun-
gen der §§ 306 und 319 SGB III.
Zu Artikel 95 Nr. 13
Folgeänderung wegen des späteren Inkrafttretens der Neu-
regelungen zum Altersteilzeitgesetz zum 1. Juli 2004.
Zu Artikel 95 Nr. 16
Folgeänderung wegen der Änderung des Artikels 124 – In-
krafttreten – des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleis-
tungen am Arbeitsmarkt.
Inkrafttreten
Zu Artikel 124 Abs. 2a
Die umfangreichen Änderungen des Altersteilzeitgesetzes
(ATG) sollen nicht zum 1. Januar 2004, sondern erst zum

Drucksache 15/1749 – 30 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

1. Juli 2004 in Kraft treten. Insbesondere die Einführung ei-
ner neuen Berechnungsmethode zur Ermittlung der Aufsto-
ckungsleistungen erfordert eine Anpassung der bereits be-
stehenden Abrechnungssysteme und eine entsprechende
Aktualisierung der erforderlichen Berechnungsprogramme.
Um die notwendigen datentechnischen Änderungen durch-
zuführen, benötigen alle Akteure vor Ort eine gewisse Vor-
laufzeit. Darüber hinaus erhalten mit dem späteren Inkraft-
treten der Änderungen des ATG die Tarifvertragsparteien
ausreichend Zeit, ihre Tarifverträge an die neue Rechtslage
anzupassen, was auch im Hinblick auf die neu eingeführte
Insolvenzsicherung im Altersteilzeitgesetz sinnvoll ist. Da-
durch wird weiterhin die Kompatibilität der tarifvertragli-
chen mit den gesetzlichen Regelungen gewährleistet.
Zu Artikel 124 Abs. 3
Die Neufassung berücksichtigt Folgeänderungen aufgrund
der Änderungsanträge zum Gesetzentwurf. Insbesondere
sollen die Erleichterungen zur Verfügbarkeit von Arbeitslo-
sengeldbeziehern, die sich beruflich weiterbilden, bereits
zum 1. Januar 2004 in Kraft treten. Vor dem Hintergrund der
derzeit hohen Arbeitslosigkeit sollen alle Möglichkeiten der
beruflichen Qualifizierung und Reintegration während einer
bestehenden Arbeitslosigkeit genutzt werden, auch wenn
ein Unterhaltsgeld nach dem SGB III nicht gezahlt werden
kann.

Zu dem Entwurf eines Vierten Gesetzes für mo-
derne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Zur Inhaltsübersicht
Zur Änderung der Angabe zu Artikel 14 in der Inhalts-
übersicht (Ersetzung des Wortes „Aufstiegsfortbildungsge-
setzes“ durch das Wort „Aufstiegsfortbildungsförderungs-
gesetzes“)
Korrektur redaktioneller Art.
Zur Einfügung der Angaben
„Artikel 11a Änderung des Grundsicherungsgesetzes“
„Artikel 17a Änderung des Gesetzes über die Festlegung ei-
nes vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler“
„Artikel 17b Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsge-
setzes“
„Artikel 19a Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes“
„Artikel 28a Änderung des Zivildienstgesetzes“
„Artikel 33a Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999“
„Artikel 35a Änderung der Gewerbeordnung“
„Artikel 35b Änderung der Wahlordnung für die Wahlen der
Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern“
„Artikel 38a Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes“
„Artikel 42a Änderung des Zweiten Gesetzes über die Kran-
kenversicherung der Landwirte“
„Artikel 46a Änderung des Straßenverkehrsgesetzes“
„Artikel 48a Änderung der Verordnung zur Bezeichnung
der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach

§ 21 Abs. 3 Nr. 4 des Berufsausbildungsförderungsgeset-
zes“
„Artikel 51a Änderung der Beratungshilfevordruckverord-
nung“
„Artikel 54a Änderung der Dritten Verordnung über Aus-
gleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz“
„Artikel 55a Änderung der Zweiundzwanzigsten Verord-
nung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermitt-
lung und Arbeitslosenversicherung“
„Artikel 57a Änderung der Datenerfassungs- und -übermitt-
lungsverordnung“
Jeweils redaktionelle Folgeänderungen zur Einfügung des
entsprechenden Artikels.
Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für
Arbeitsuchende –
Zu Artikel 1 Inhaltsübersicht
Änderung § 23
Redaktionelle Anpassung an den erweiterten Regelungsge-
halt der Norm.
Zu Artikel 1 § 3 Abs. 1
Die Änderung soll das vorrangige Ziel der Leistungen zur
Eingliederung in Arbeit verdeutlichen. Satz 1 gibt den
Agenturen für Arbeit die Befugnis, die Leistungen zu er-
bringen, die zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung
oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich sind.
Die im Einzelfall erforderliche Leistung soll durch die Ein-
gliederungsvereinbarung unter Beachtung der Grundsätze
von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit konkretisiert wer-
den.
Zu Artikel 1 § 4 Abs. 1
Die Änderung soll Information und Beratung als wesentli-
che Dienstleistungen benennen. Die Ersetzung der Bezeich-
nung „Berater“ durch „Ansprechpartner“ trägt dem Sprach-
gebrauch in § 14 Satz 3 des Entwurfs Rechnung.
Zu Artikel 1 § 5 Abs. 2 Satz 2
Die Änderung ist erforderlich, weil die in § 32 Abs. 1 Nr. 2
des Zwölften Buches geregelten „Leistungen für Erstaus-
stattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwanger-
schaft und Geburt“ nunmehr in den Fällen Schwangerschaft
und Geburt für erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit
ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen im
Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende übernom-
men werden sollen. Demgegenüber werden Leistungen für
Erstausstattungen für Bekleidung in allen anderen Fällen –
außer bei Schwangerschaft und Geburt – auch für erwerbs-
fähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in Bedarfsgemein-
schaft lebenden Angehörigen im Rahmen der einmaligen
Bedarfe nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 des Zwölften Buches über-
nommen.
Angabe § 22 Abs. 5
Redaktionelle Folgeänderung zur Neuregelung der Über-
nahme von Mietschulden in § 22 Abs. 5.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 31 – Drucksache 15/1749

Zu Artikel 1 § 7 Abs. 4
Die Änderung harmonisiert den Sprachgebrauch hinsicht-
lich der stationären Unterbringung mit § 36 Abs. 1 des Ent-
wurfs eines Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts
in das Sozialgesetzbuch (Bundestagsdrucksache 15/1514);
sie stellt außerdem klar, dass Personen, die endgültig aus
dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und Rente wegen
Alters beziehen, nicht mehr in Arbeit eingegliedert werden.
Zu Artikel 1 § 7 Abs. 5 und 6
Die Änderung gleicht die Regelungen des Zweiten Buches
über die Grundsicherung für Arbeitsuchende den Regelun-
gen des Zwölften Buches an. Damit wird die Zielvorstellung
des Gesetzgebers aufgegriffen, mit dem neuen Sozialhilfe-
recht ein Referenzsystem steuerfinanzierter Fürsorgeleistun-
gen einschließlich des Arbeitslosengeldes II zu schaffen.
Zu Artikel 1 § 8 Abs. 1
Die Ergänzung soll die enge Anlehnung an die Regelung
der Erwerbsunfähigkeit in § 43 Abs. 2 SGB VI verdeut-
lichen.
Zu Artikel 1 § 8 Abs. 2
Die Änderung dient der Klarstellung.
Zu Artikel 1 § 8 Abs. 3
Redaktionelle Anpassung. Zur Vermeidung von Missver-
ständnissen soll geregelt werden, dass Ausländer, die die
sonstigen Voraussetzungen nach den §§ 7 und 8 erfüllen,
sowohl mit unbeschränktem als auch mit nachrangigem
Arbeitsmarktzugang erfasst werden.
Zu Artikel 1 § 10 Abs. 1 Nr. 3
Die Änderung soll klarstellen, dass es entscheidend darauf
ankommt, dass die Betreuung des Kindes sichergestellt ist.
Alleinerziehende sollen gegenüber gemeinsam Erziehen-
den nicht bevorzugt werden. Erwerbsfähige, denen wegen
der Erziehung eines Kindes die Ausübung einer Arbeit nicht
zumutbar ist, können sich gleichwohl für die Aufnahme von
Arbeit entscheiden. Sie erhalten dann Leistungen zur Ein-
gliederung in Arbeit. Die Fallgestaltung dürfte in der Praxis
nur bei der Erziehung von Kindern vorkommen, die das
dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei älteren
Kindern ist die Ausübung von Arbeit nur dann nicht zumut-
bar, wenn die Erziehung des Kindes gefährdet würde.
Zu Artikel 1 § 10 Abs. 1 Nr. 5
Die Ergänzung soll klarstellen, dass ein wichtiger Grund,
der eine Arbeit unzumutbar macht, insbesondere dann vor-
liegt, wenn nicht mindestens das übliche Arbeitsentgelt ge-
zahlt wird. Die Ergänzung soll Lohndrückerei und Lohn-
dumping verhindern. Die Formulierung der Ergänzung lehnt
sich an § 612 Abs. 2 BGB an. Diese Vorschrift regelt, dass –
sofern die Höhe der Vergütung nicht bestimmt ist – bei Be-
stehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung
einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen
ist.

Zu Artikel 1 § 11 Abs. 1
Die Änderung dient der Angleichung an § 77 Abs. 1 des Ent-
wurfs einesGesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in
das Sozialgesetzbuch (Bundestagsdrucksache 15/1514).

Zu Artikel 1 § 11 Abs. 2 Nr. 3
Zu Buchstabe a
Die Änderung dient der Angleichung an § 77 Abs. 2 Nr. 3
des Entwurfs eines Gesetzes zur Einordnung des Sozialhil-
ferechts in das Sozialgesetzbuch (Bundestagsdrucksache
15/1514). Die Regelung knüpft an den bisherigen § 76
Abs. 2 Nr. 3 BSHG an. Zur Auslegung der Begriffe „gesetz-
lich vorgeschrieben“ und „nach Grund und Höhe angemes-
sen“ besteht eine gefestigte Rechtsprechung der Verwal-
tungsgerichte. Gesetzlich vorgeschrieben sind danach die
Beiträge zur privaten Pflegeversicherung sowie zur Ge-
bäudebrandversicherung. Beiträge zur Kraftfahrzeughaft-
pflichtversicherung sind nur dann absetzbar, wenn die Hal-
tung des Kraftfahrzeugs notwendig ist.
Die weitergehende Praxis der Bundesanstalt für Arbeit zur
Arbeitslosenhilfe zu § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III soll
nicht übernommen werden.

Zu Buchstabe b
Die Aufhebung soll es ermöglichen, dass die Lebensum-
stände des Betroffenen während kurzer Bezugszeiten von
Arbeitslosengeld II aufrechterhalten werden können.

Zu Artikel 1 § 12 Abs. 2
Die Ergänzung soll es vermeiden, dass erwerbsfähige Hilfe-
bedürftige Vermögen, das sie für ihre Altersvorsorge be-
stimmt haben, vorher zur Bestreitung ihres Lebensbedarfs
einsetzen müssen. Die Typisierung soll den Bedürfnissen ei-
ner Massenverwaltung Rechnung tragen und durch den
Ausschluss der Verwertbarkeit vor Erreichen des Ruhestan-
des Missbrauch möglichst vermeiden.
Geldwerte Ansprüche sind solche Ansprüche, die im allge-
meinen Rechts- und Wirtschaftleben ohne weiteres realisiert
werden können, z. B. Bankguthaben und Ansprüche aus
kapitalbildenden Lebensversicherungen. Der Begriff lehnt
sich insoweit an den Sprachgebrauch des Bundessozial-
hilfegesetzes an.
Voraussetzung für die Privilegierung ist, dass der Inhaber
den geldwerten Anspruch vor dem Eintritt in den Ruhestand
nicht verwerten kann. Die Verwertbarkeit kann durch eine
unwiderrufliche Vereinbarung ausgeschlossen sein, die be-
inhaltet, dass das Vermögen vor dem Erreichen des Ruhe-
standes weder ausgezahlt, übertragen, verpfändet oder
sonstwie genutzt werden kann.

Zu Artikel 1 § 12 Abs. 3 Nr. 5
Die Änderung gleicht die Vorschriften über die Berücksich-
tigung von Vermögen an die entsprechenden Regelungen in
§ 85 Abs. 2 des Entwurfs eines Gesetzes zur Einordnung
des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch (Bundestags-
drucksache 15/1514) an.

Drucksache 15/1749 – 32 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Neue Nummerierung
Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 1.

Zu Artikel 1 § 12 Abs. 3 Nr. 6
Die Regelung soll es ermöglichen, besondere Härtefälle an-
gemessen zu lösen. Ein derartiger Härtefall kann z. B. vor-
liegen, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger kurz vor
dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge
einsetzen müsste, obwohl seine Rentenversicherung Lücken
wegen selbständiger Tätigkeit aufweist.

Zu Artikel 1 § 13 (Aufhebung Nummer 1)
Die in § 137 Abs. 3 AFG nachgebildete Verordnungser-
mächtigung sollte es ermöglichen, zur Verwaltungsvereinfa-
chung für deutliche Fallgestaltungen widerlegbare Vermu-
tungen zu schaffen. Die Verordnungsermächtigung ist dahin
gehend missverstanden worden, dass der Inhalt der „Er-
werbsfähigkeit“ und der „Hilfebedürftigkeit“ bestimmt
werden konnte. Die Verwaltungsvereinfachung durch wi-
derlegbare Vermutungen ist begrenzt. Deshalb und um
Missverständnisse auszuräumen, soll die Regelung aufgeho-
ben werden.

Neue Nummerierung
Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Artikel 1 § 13 Satz 2
Redaktionelle Folgeänderung zur Streichung der Nummer 1.

Zu Artikel 1 § 14
Die überwiegend redaktionelle Änderung soll verdeutli-
chen, dass die in Satz 1 vorgesehene umfassende Unterstüt-
zung durch den von der Agentur für Arbeit benannten An-
sprechpartner erfolgt bzw. koordiniert wird.

Zu Artikel 1 § 15
Die geänderte Terminologie soll klarstellen, dass beim Ab-
schluss der Eingliederungsvereinbarung der erwerbsfähige
Hilfebedürftige und die Agentur für Arbeit grundsätzlich
gleichberechtigte Partner sind.

Zu Artikel 1 § 16 Abs. 1
Für Bezieher von Arbeitslosengeld II soll als Eingliede-
rungsleistung auch ein Existenzgründungszuschuss erbracht
werden können.

ZuArtikel 1 § 16Abs. 2 (Aufhebung der Nummern 5 und 6)
Die Regelung der Übernahme von Mietschulden soll in
§ 22, die Regelung der Schaffung von Arbeitsgelegenheiten
soll in § 16 Abs. 3 erfolgen.

Neue Nummerierung
Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 2.

Zu Artikel 1 § 16 Abs. 3
Der neue Absatz 3 ergänzt Absatz 1.
Sein Satz 1 lehnt sich inhaltlich an § 19 Abs. 1 Satz 1
BSHG an. Dementsprechend können auf der Grundlage von
§ 16 folgende Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden:
– Arbeitsgelegenheiten in einem Arbeitsverhältnis in Be-

trieben (Absatz 3 Satz 1),
– Arbeitsgelegenheiten für im öffentlichen Interesse lie-

gende zusätzliche Arbeiten in einem Arbeitsverhältnis
(Absatz 1 i. V. m. den §§ 217 ff. SGB III i. d. F. durch
Artikel 1 Nr. 121 des Entwurfs eines Dritten Gesetzes
für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt – Bun-
destagsdrucksache 15/1515),

– Arbeitsgelegenheiten für im öffentlichen Interesse lie-
gende zusätzliche Arbeiten in einem Sozialrechtsverhält-
nis (Absatz 3 Satz 2).

Zu Artikel 1 § 16 Abs. 4
Neue Nummerierung
Redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung von Absatz 3.
Inhaltlich
Redaktionelle Klarstellung.
Zu Artikel 1 § 17 Abs. 1 Satz 1
Die Ergänzung soll es den Agenturen für Arbeit erleichtern,
mit gemeinnützigen Trägern der freien Wohlfahrtspflege
außerhalb von Verträgen zur Regelung von Leistung und
Gegenleistung zu kooperieren.
Zu Artikel 1 § 18
Klarstellung, dass auch die örtlichen Träger der Sozialhilfe
zur Zusammenarbeit mit den Agenturen für Arbeit ver-
pflichtet sind.
Zu Artikel 1 § 21 Abs. 1
Korrektur eines redaktionellen Versehens, da Artikel 1 § 21
Abs. 6 keine Regelung über einen Bedarf enthält.
Zu Artikel 1 § 21 Abs. 3
Folgeänderung zur Änderung des § 31 Abs. 3 des Entwurfs
eines Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
Mit der Änderung erhalten künftig alle hilfebedürftigen Al-
leinerziehenden für ihre minderjährigen Kinder einen Mehr-
bedarfszuschlag, der grundsätzlich höher als bislang ist.
Demgegenüber haben bisher nur Alleinerziehende von Kin-
dern in bestimmten Altersgruppen einen Mehrbedarfszu-
schlag erhalten.
Zu Artikel 1 § 22 Abs. 5
Redaktionelle Folgeänderung zur Änderung von § 16Abs. 2.
Die Änderung gleicht die Übernahme von Mietschulden an
die entsprechende Regelung in § 35 Abs. 1 Satz 2 des Ent-
wurfs eines Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in
das Sozialgesetzbuch (Bundestagsdrucksache 15/1514) an.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 33 – Drucksache 15/1749

Zu Artikel 1 § 23 Überschrift
Redaktionelle Anpassung an den erweiterten Regelungsge-
halt der Norm.
Zu Artikel 1 § 23 Abs. 3
Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung werden –
außer bei Schwangerschaft und Geburt – für erwerbsfähige
Hilfebedürftige und die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft
lebenden Angehörigen im Rahmen der einmaligen Bedarfe
nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 des Zwölften Buches übernommen.
Da der Bedarf an Leistungen für Erstausstattungen für Be-
kleidung bei Schwangerschaft und Geburt aber – anders als
bei einer Bekleidungserstausstattung in sonstigen Fällen –
in regelmäßigeren Abständen und bei Familien mit mehre-
ren Kindern auch öfter auftreten kann, sollen die insoweit
entstehenden – von der Regelleistung nicht umfassten –
Kosten im Rahmen des Arbeitslosengeldes II bzw. des Sozi-
algeldes abgedeckt und damit von der Agentur für Arbeit
und nicht gesondert vom Sozialamt übernommen werden.
Die Regelung entspricht im Übrigen der sozialhilferechtli-
chen Regelung nach dem Zwölften Buch für einmalige Be-
darfe, die nicht von der Regelleistung umfasst sind.
Zu Artikel 1 § 25 Satz 1
Redaktionelle Klarstellung unter Berücksichtigung des Ru-
hens des Anspruchs auf Krankengeld nach § 49 Abs. 1
Nr. 3a SGB V i. d. F. durch Artikel 5 Nr. 6 des Entwurfs.
Zu Artikel 1 § 26 Satz 1
Folgeänderung zum Antrag zu Artikel 6 (Einfügung eines
§ 6 Abs. 1b) und Klarstellung, dass Zuschüsse auch bei Ver-
sicherung in einer berufsständischen Versorgungseinrich-
tung gezahlt werden.
Zu Artikel 1 § 26 Satz 2 und 3
Die Höhe des Zuschusses soll in Anlehnung an § 207 Abs. 3
Satz 1 SGB III begrenzt werden.
Zu Artikel 1 § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d
Redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung eines § 16
Abs. 3.
Zu Artikel 1 § 31 Abs. 3 Satz 3
Die gesonderte Nennung von Lebensmittelgutscheinen ist
entbehrlich, da Lebensmittelgutscheine bereits vom Begriff
der geldwerten Leistungen in Satz 3 mit umfasst sind.
Zu Artikel 1 § 31 Abs. 5 Satz 2
Die ursprünglich in Satz 2 vorgesehene Voll-Verweisung auf
Absatz 3 Satz 3 bis 5 ist entbehrlich, da Satz 2 nunmehr eine
Sollvorschrift zur Gewährung von Sach- und geldwerten
Leistungen an erwerbsfähige Hilfebedürftige zwischen 15
und unter 25 Jahren enthält, mit der erreicht werden soll,
dass bei der Beschränkung des Arbeitslosengeldes II auf die
Kosten für Unterkunft und Heizung auch eine angemessene
(Lebensmittel-)Versorgung des nicht mit minderjährigen
Kindern zusammenlebenden Hilfebedürftigen sichergestellt
ist.

Zu Artikel 1 § 31 Abs. 5 Satz 3
Folgeänderung.
Zu Artikel 1 § 33
Beseitigung eines redaktionellen Versehens. Der Unterhalts-
anspruch soll nach dieser Vorschrift nur dann nicht auf die
Agentur für Arbeit übergehen, wenn es sich bei der unter-
haltsberechtigten Person um ein Kind des Verpflichteten
handelt. Ist beispielsweise der getrennt lebende Ehegatte un-
terhaltsverpflichtet, soll eine Anspruchsüberleitung möglich
sein.
Zu Artikel 1 § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Die Änderung sieht vor, dass Unterhaltsansprüche gegen
Verwandte grundsätzlich nicht übergeleitet werden dürfen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind an
die Beurteilung, ob ein erwachsenes Kind seine Eltern als
Verwandte ersten Grades auf Unterhalt in Anspruch nehmen
kann, strenge Anforderungen zu stellen. Demnach ist ein
Volljähriger, der sich nicht in der Berufsausbildung befin-
det, zunächst ausschließlich für sich selbst verantwortlich.
Eine Unterhaltspflicht Verwandter setzt für ihn daher erst
ein, wenn er sich nicht selbst unterhalten kann. Er ist nach
Abschluss seiner Ausbildung gehalten, auch berufsfremde
Tätigkeiten aufzunehmen, wenn es ihm nicht möglich ist, in
dem erlernten Beruf sein Auskommen zu finden. Dabei sind
ihm auch Arbeiten unterhalb seiner gewohnten Lebensstel-
lung zuzumuten. Erst danach kommt eine Inanspruchnahme
der Eltern in Betracht (vgl. dazu BGHZ 93, 123).
Das Bundessozialgericht hat deutlich gemacht, dass bei er-
werbsfähigen Arbeitslosen in aller Regel Unterhaltsansprü-
che nicht bestehen (vgl. BSG-Urteil vom 25. Oktober 1988
– 7 RAr 120/87). Der Gesetzgeber hat daraus für die Ar-
beitslosenhilfe die Folgerung gezogen, dass Unterhaltsan-
sprüche gegen Verwandte ersten Grades nur berücksichtigt
werden, wenn der Arbeitslose sie geltend macht (vgl. § 138
Abs. 3 Nr. 10 AFG; § 194 Abs. 3 Nr. 11 SGB III). Er hat da-
bei berücksichtigt, dass die Arbeitslosenhilfe eine Massen-
leistung ist.
Die Regelung soll für die Bezieher von Arbeitslosengeld II
und Sozialgeld übernommen werden. Die Änderung verall-
gemeinert, dass Unterhaltsansprüche, die geltend gemacht
werden, übergeleitet werden können. Sie lässt außerdem die
Überleitung von Unterhaltsansprüchen Minderjähriger zu,
da ihre Eltern unterhaltsrechtlich „verschärft“ haften (vgl.
§ 1603 Abs. 2 BGB).
Zu Artikel 1 § 40
Mit der Neufassung soll zum einen die Bezugnahme auf
§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X entfallen. Die Vorschrift wird
durch die §§ 29 und 30 WoGG erheblich eingeschränkt.
Durch die Streichung soll gewährleistet werden, dass der
von einer Erstattung des Arbeitslosengeldes II oder des So-
zialgeldes nach § 50 SGB X Betroffene nicht schlechter ge-
stellt wird, als er bei einer Erstattung von Wohngeld stünde.
Zu Artikel 1 § 46
Die Änderung sichert den Zufluss des geschätzten Aussteu-
erungsbetrages im Haushaltsjahr 2004.

Drucksache 15/1749 – 34 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Zu Artikel 1 § 47 Abs. 1
Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 2.
Zu Artikel 1 § 47 Abs. 2
Die Ergänzung soll dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit die Möglichkeit geben, die Wahrnehmung der
Aufsicht teilweise auf eine Bundesoberbehörde zu übertra-
gen. Eine Übertragung kommt insbesondere in Frage, so-
weit sich Bürger über die Durchführung des Gesetzes im
Einzelfall beschweren.
Zu Artikel 1 § 55
Die Änderung stellt klar, dass auch die passiven Leistungen,
die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, in den Un-
tersuchungsauftrag einbezogen werden.
Zu Artikel 1 § 64
Berichtigung der Verweisung.
Zu Artikel 1 § 65 Abs. 3
Die Regelung übernimmt die Bestimmungen des § 96
Abs. 1 Satz 2 BSHG über Delegationsgemeinden. Damit
wird eine Durchführung der Aufgaben nach dem Zweiten
Buch während der Übergangsphase in den bestehenden
Strukturen ermöglicht.
Zu Artikel 1 § 65 Abs. 4 und 5
In der Übergangszeit bei Einführung des Arbeitslosengel-
des II kann es zu einem Nebeneinander mit der Leistung
von Wohngeld kommen, dessen Bewilligungszeitraum
noch nicht abgelaufen ist. In diesen Fällen soll die Erstat-
tung nach § 50 SGB X uneingeschränkt greifen, weil dem
Betreffenden bereits auf seine Unterkunftskosten Wohn-
geld geleistet worden ist und es insoweit keines Ausschlus-
ses der Erstattung bedarf.
Die Ergänzung im neuen Absatz 5 soll im Wesentlichen
sicherstellen, dass Arbeitslose, die im Vertrauen auf § 428
SGB III ihre Arbeitsbereitschaft beendet haben, ihre Lebens-
planung nicht ändern müssen.
Zu Artikel 1 § 65 Abs. 6 und 8
Redaktionelle Folgeänderungen zu den Änderungen durch
Nummer 2.
Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
Zu Artikel 3 Nr. 1 Inhaltsübersicht
Zu den Buchstaben e bis g
Redaktionelle Folgeänderungen zu den Nummern 29a, 32c
und 39a.
Zu Artikel 3 Nr. 4 (§ 22)
Die Änderung stellt im Hinblick auf die Förderung der Teil-
habe behinderter Menschen am Arbeitsleben und den Exis-
tenzgründungszuschuss einen Gleichklang mit der Rege-
lung in § 16 Abs. 1 SGB II her.

Zu Artikel 3 Nr. 10a (§ 87)
Die Regelung konkretisiert und erweitert den mit dem
Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeits-
markt eingefügten Ermächtigungsrahmen für die Verord-
nung nach § 87 SGB III. So soll der Verordnungsgeber aus-
drücklich ermächtigt werden, neben dem Verfahren auch die
Voraussetzungen für die Anerkennung von Zertifizierungs-
agenturen als fachkundige Stellen im Rahmen eines Kom-
petenzfeststellungsverfahrens durch eine Anerkennungs-
stelle auf Bundesebene zu regeln. Hierzu gehören
beispielsweise notwendige Sachkenntnis, Leistungsfähig-
keit, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit von Zertifizie-
rungsagenturen. Auch soll die Anerkennungsstelle die Mög-
lichkeit erhalten, für ihre Personal- und Sachaufwendungen
im Rahmen des Anerkennungsverfahrens von den Zertifi-
zierungsagenturen Gebühren zu erheben. Darüber hinaus
soll auch die Möglichkeit geschaffen werden, auf Grundlage
der §§ 84, 85 SGB III qualitative Anforderungen an die
Zulassung von Trägern und Maßnahmen, z. B. durch die
Formulierung von Qualitätsmindeststandards, festzulegen.
Zu Artikel 3 Nr. 29a (§ 336)
Folgeänderung zur Änderung des § 7a Viertes Buch Sozial-
gesetzbuch. Klarstellender Hinweis der Bindungswirkung
im Leistungsrecht.
Zu Artikel 3 Nr. 32a (§ 367)
Zu den fakultativ einzurichtenden Dienststellen gehören zu-
künftig auch die Regionaldirektionen. Die Bundesagentur
benötigt zumindest für einen Übergangszeitraum während
des weiteren Umbaus zu einem modernen Dienstleister am
Arbeitsmarkt eine Mittelebene für die Steuerung der Agen-
turen für Arbeit. Die Bundesagentur selbst entscheidet im
Rahmen ihrer Organisationshoheit, ob und wie lange sie auf
diese Unterstützung angewiesen ist.
Zu Artikel 3 Nr. 32b (§ 371)
Nach dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt haben die Verwaltungsausschüsse der Re-
gionaldirektionen keinen eigenen Aufgabenbereich. Da die
Regionaldirektionen ausschließlich die Steuerung der Agen-
turen für Arbeit unterstützen, bedarf es keines Selbstverwal-
tungsorgans.
Zu Artikel 3 Nr. 32c (§ 374a)
Folgeänderung zur Änderung in § 371.
Zu Artikel 3 Nr. 32d (§ 379)
Folgeänderung zur Änderung in § 371.
Zu Artikel 3 Nr. 32e (§ 384)
Folgeänderung zur Änderung in § 367.
Zu Artikel 3 Nr. 32f (§ 385)
Folgeänderung zur Änderung in § 367. Über die Aufgaben-
struktur der Regionaldirektionen entscheidet zukünftig die
Bundesagentur für Arbeit selbst.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 35 – Drucksache 15/1749

Zu Artikel 3 Nr. 34 (§ 419)
Zu Buchstabe b
Mit der Streichung der Bedürftigkeit als Voraussetzung für
die Förderung nach Absatz 2 wird zusätzlicher Aufwand bei
der Bewilligung von Deutsch-Sprachlehrgängen vermieden,
der sich infolge des Wegfalls der bisherigen Legaldefinition
in § 193 SGB III ergeben hätte. Finanzielle Mehrbelastun-
gen sind nicht zu erwarten, da die in Absatz 2 genannten
Personen bisher in aller Regel bedürftig waren.
Zu Buchstabe e
Wie bisher sind die Vorschriften über die Förderung der be-
ruflichen Weiterbildung auf die Förderung von Deutsch-
Sprachlehrgängen entsprechend anzuwenden (Absatz 4
neu). Dies gilt nicht, soweit Besonderheiten der Sprachför-
derung entgegenstehen.
Zu Artikel 3 Nr. 39a (§ 421e)
Die Regelung soll verdeutlichen, dass Personen, die einen
Anspruch auf Arbeitslosengeld II mangels Bedürftigkeit
nicht haben, in die Förderung der beruflichen Weiterbildung
einbezogen sind. Im Übrigen handelt es sich um Folgeände-
rungen.
Zu Artikel 3 Nr. 42 (§ 434k)
Absatz 1 entspricht dem bisherigen Entwurf des § 434k. Die
Regelung in Absatz 2 stellt klar, dass die Amtsperiode der
Mitglieder der Verwaltungsausschüsse der Regionaldirekti-
onen mit dem Inkrafttreten des Gesetzes endet.
Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschrif-
ten über die Sozialversicherung –
Zu Artikel 4 Nr. 2 (§ 7)
Mit dieser Folgeänderung wird sichergestellt, dass die be-
stehende sozialversicherungsrechtliche Vermutungsrege-
lung für Bezieher des Existenzgründungszuschusses nach
§ 421l des Dritten Buches auch für die Personen gilt, deren
Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit mit der entspre-
chenden Leistung zur Eingliederung nach § 16 Abs. 1 des
Zweiten Buches in Verbindung mit § 421l SGB III gefördert
wird.
Zu Artikel 4 Nr. 3 (§ 7a)
In der täglichen Praxis der Arbeitsverwaltung kommt immer
wieder der Fall vor, dass Unternehmen (Arbeitgeber) für im
Betrieb mitarbeitende Ehegatten oder sonstige enge Famili-
enangehörige – ohne Prüfung des Status der Betroffenen –
Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit abführen. Erst bei Ver-
lust der Erwerbstätigkeit der Betroffenen stellt sich heraus,
dass Ansprüche auf Arbeitslosengeld nicht bestehen, weil die
Familienangehörigen keine abhängig Beschäftigten, sondern
Mitinhaber des Familienbetriebes gewesen sind.
Das gleiche Problem tritt auf bei Geschäftsführern von Ge-
sellschaften mit beschränkter Haftung, wenn diese gleich-
zeitig auch Gesellschafter mit nicht unerheblicher Beteili-
gung an der Stammeinlage sind.
Den Betroffenen steht zwar die Möglichkeit offen, Ent-
scheidungen der Einzugsstelle oder eines Rentenversiche-

rungsträgers über das Vorliegen der Versicherungspflicht
zur Bundesanstalt für Arbeit herbeizuführen und über § 336
des Dritten Buches eine leistungsrechtliche Bindung der Ar-
beitsverwaltung an diese Entscheidung zu beantragen. Die
Regelung wird jedoch in der Praxis – trotz besonderer Infor-
mation der Arbeitgeber – nicht von allen Personen, die im
Grenzbereich zwischen abhängiger Beschäftigung und
selbstständiger Tätigkeit sind, genutzt.
Diese für die Betroffenen unbefriedigende Rechtslage lässt
sich durch
l die Erweiterung des Meldeverfahrens durch Ergänzung

um besondere Kennziffern, nach der der Arbeitgeber
einen mitarbeitenden Familienangehörigen oder das
Rechtsverhältnis als Gesellschaftsgeschäftsführer einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung besonders auszu-
weisen hat,

l die Prüfung des versicherungsrechtlichen Status durch
die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte sowie

l die leistungsrechtliche Bindung der Bundesanstalt für
Arbeit an den Verwaltungsakt der Bundesversicherungs-
anstalt für Angestellte

beheben.
Zu Artikel 4 Nr. 5 (§ 28a)
Folgeänderung zu § 7a SGB IV. Die Einleitung des Verfah-
rens zu Prüfung des Status nach § 7a erfordert die Erweite-
rung des Meldeverfahrens sowie Folgeänderung zur Umbe-
nennung der Bundesanstalt für Arbeit.
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kranken-
versicherung –
Zu Artikel 5 Nr. 1 (§ 5)
Zu Buchstabe b
Die Änderung überträgt die bisher für die Arbeitslosenhilfe
geltende Regelung auf das Arbeitslosengeld II.
Zu Artikel 5 Nr. 3a (§ 9)
Zu Buchstabe a
aa) Zum Beitrittsrecht nach Nummer 7
Infolge der Aufhebung der Vorschriften über die Eingliede-
rungshilfe für Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Ab-
kömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 Bundesvertriebenenge-
setz (BVFG) sind diese Personen nicht mehr wie bisher für
die Dauer der Eingliederungshilfe von bis zu sechs Monaten
gesetzlich krankenversichert. Infolgedessen kann nur für er-
werbsfähige Spätaussiedler sowie für deren erwerbsfähige
Ehegatten und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 BVFG
bei Vorliegen der Voraussetzungen Versicherungspflicht in
der gesetzlichen Krankenversicherung für die Dauer des Be-
zugs von Arbeitslosengeld II bestehen. Endet die Versiche-
rungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung auf-
grund des Endes des Bezugs von Arbeitslosengeld II, bevor
die Vorversicherungszeit für die freiwillige Weiterversiche-
rung von ununterbrochen zwölf Monaten (§ 9 Abs. 1 Nr. 1)
vorliegt, ist ein besonderes Beitrittsrecht erforderlich.
Die Neuregelung übernimmt den Inhalt des bisher in § 10
des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes (FAG) gere-

Drucksache 15/1749 – 36 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

gelten Beitrittsrechts für Spätaussiedler zur gesetzlichen
Krankenversicherung.
§ 10 FAG gilt gemäß Artikel 7 § 3 Abs. 2 des Fremdrenten-
und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) vom
25. Februar 1960 bis zur Neuregelung des Rechts der ge-
setzlichen Krankenversicherung weiter. In der erstinstanzli-
chen Rechtsprechung der Sozialgerichte wird hierzu die
Auffassung vertreten, dass die Kodifizierung des Rechts der
gesetzlichen Krankenversicherung als Fünftes Buch Sozial-
gesetzbuch mit Wirkung vom 1. Januar 1989 eine Neurege-
lung im Sinne von Artikel 7 § 3 Abs. 2 FANG sei, mit der
Folge, dass die Vorschrift des § 10 FAG nicht mehr ange-
wendet werden könne. Des Weiteren ist bei der Anwendung
des § 10 FAG streitig, ob sich das Beitrittsrecht zur gesetzli-
chen Krankenversicherung auch auf die in § 7 Abs. 2 Satz 1
BVFG leistungsberechtigten Ehegatten und Abkömmlinge
bezieht. Die Neuregelung enthält hierzu eine dies bejahende
gesetzliche Klarstellung und trägt damit einem Anliegen der
Aufsichtsbehörden über die Krankenkassen Rechnung.

bb) Zum Beitrittsrecht nach Nummer 8
Das Beitrittsrecht nach Nummer 8 gibt einem eng begrenz-
ten Personenkreis ehemaliger Bezieher von laufender Hilfe
zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz ein
einmaliges, befristetes Beitrittsrecht zur gesetzlichen Kran-
kenversicherung. Es trägt einem Anliegen des Petitionsaus-
schusses des Deutschen Bundestages Rechnung, bei der
Neuregelung der Versicherungspflicht von Sozialhilfeemp-
fängern eine Regelung für Altfälle vorzusehen.
Erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger erhalten ab dem 1. Juli
2004 Arbeitslosengeld II und sind aufgrund des Bezugs die-
ser Leistung Pflichtmitglied in der gesetzlichen Kranken-
versicherung. Ehemalige Bezieher von Hilfe zum Lebens-
unterhalt hatten nach dem Ende des Bezugs von Sozialhilfe
Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung bei Auf-
nahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder
als freiwilliges Mitglied bei Erfüllung der Vorversiche-
rungszeiten. Die Erfüllung der Vorversicherungszeiten für
eine freiwillige Mitgliedschaft setzte jedoch voraus, dass
vor dem Bezug der Sozialhilfe bereits eine Mitgliedschaft in
der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hatte, so
dass diese auch während des Sozialhilfebezugs fortgesetzt
werden konnte. Beziehern von Sozialhilfe, die vor dem Be-
zug der Sozialhilfe zu keinem Zeitpunkt eine Zugangsmög-
lichkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung hatten, stand
diese Möglichkeit einer freiwilligen Mitgliedschaft jedoch
nicht offen. Sie sollen daher ein einmaliges Beitrittsrecht
zur gesetzlichen Krankenversicherung erhalten. Eine
Gleichstellung mit Personen, die nach Inkrafttreten der Ver-
sicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Arbeitslosen-
geld II Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung
werden und diese Mitgliedschaft i. d. R. bei Aufnahme einer
versicherungsfreien Beschäftigung oder einer selbstständi-
gen Tätigkeit fortsetzen können, erscheint geboten. Perso-
nen, die vor dem Sozialhilfebezug bereits privat kranken-
versichert waren, hatten dagegen grundsätzlich die
Möglichkeit, diesen Versicherungsschutz während und nach
dem Sozialhilfebezug fortzusetzen. Für diesen Perso-
nenkreis ist ein besonderes Beitrittsrecht daher nicht erfor-
derlich.

Zu Buchstabe b
Das Beitrittsrecht für Spätaussiedler oder deren nach § 7
Abs. 2 Satz 1 BVFG leistungsberechtigte Ehegatten oder
Abkömmlinge zur gesetzlichen Krankenversicherung setzt
– ebenso wie der Leistungsanspruch gemäß § 11 BVFG auf
Krankenversicherungsleistungen für drei Monate – den Sta-
tus als Spätaussiedler bzw. als leistungsberechtigter Ehe-
gatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers voraus. Die
Statusfeststellung erfolgt mit bindender Wirkung für alle
Leistungsbehörden durch die Ausstellung (oder Ablehnung
der Ausstellung) der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder
2 BVFG, die von den betreffenden Personen beantragt wer-
den kann. Um den betroffenen Personen bereits vor der Sta-
tusfeststellung einen Krankenversicherungsschutz zu er-
möglichen, erscheint es sachgerecht, eine Regelung für den
vorläufigen Statusnachweis zu treffen. Diese erfolgt in An-
lehnung an den Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft für
die Leistungen nach § 11 BVFG in Ziffer 1.1 der Allgemei-
nen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des § 11
BVFG. Wird die Ausstellung einer Bescheinigung nach
§ 15 Abs. 1 oder 2 BVFG abgelehnt, informiert die zustän-
dige Behörde die in Betracht kommenden Leistungsbehör-
den über ihre Entscheidung.
Zu Artikel 5 Nr. 11 (§ 232a)
Redaktionelle Folgeänderung, die sicherstellt, dass die
Krankenversicherung auch bei Hinzurechnung anderer Ein-
nahmen insgesamt einen Beitrag in Höhe des Pauschalbetra-
ges erhält.
Zu Artikel 5 Nr. 11a (§ 240)
Mit dieser Folgeänderung wird sichergestellt, dass der Min-
destbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung für Be-
zieher des Existenzgründungszuschusses nach § 421l des
Dritten Buches auch für die Personen gilt, deren Aufnahme
einer selbständigen Tätigkeit mit der entsprechenden Leis-
tung zur Eingliederung nach § 16 Abs. 1 des Zweiten Bu-
ches gefördert wird.
Zu Artikel 5 Nr. 12a (§ 251)
Folgeänderung zur Aufhebung der Vorschriften über die Ar-
beitslosenhilfe im Rahmen der Einführung der Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende mit dem Zweiten Buch Sozial-
gesetzbuch. An die Stelle der Vorschriften über die
Arbeitslosenhilfe treten künftig Regelungen zum Arbeits-
losengeld II.
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Renten-
versicherung –
Zu Artikel 6 Nr. 1a (§ 2)
Zu Buchstabe a
Mit dieser Folgeänderung wird gewährleistet, dass die Ver-
sicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
für Bezieher des Existenzgründungszuschusses nach § 421l
des Dritten Buches während des Bezugs der Leistung der
Arbeitsförderung auch für die Personen gilt, die wegen der
Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit eine entsprechende
Leistung zur Eingliederung nach § 16 Abs. 1 des Zweiten
Buches beziehen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 37 – Drucksache 15/1749

Zu Buchstabe b
Für Personen, die als Landwirte einen Existenzgründungs-
zuschuss nach § 421l des Dritten Buches beziehen, besteht
Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssiche-
rung der Landwirte. Mit der Änderung wird diese Regelung
auch auf Personen übertragen, die eine entsprechende Leis-
tung zur Eingliederung nach § 16 Abs. 1 des Zweiten Bu-
ches beziehen, soweit mit der ausgeübten Tätigkeit die Vo-
raussetzungen hierfür erfüllt sind.
Zu Artikel 6 Nr. 2 (§ 3)
Zu den Buchstaben a und b
Durch die Änderungen in § 3 Satz 1 sind Bezieher von Ar-
beitslosengeld II – anders als die in Nummer 3 genannten
Bezieher von Lohnersatzleistungen – unabhängig davon in
der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflich-
tig, ob sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt in
der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflich-
tig waren. Hiermit wird insbesondere der Tatsache Rech-
nung getragen, dass eine Vielzahl der künftigen Bezieher
von Arbeitslosengeld II vor dem Leistungsbezug nicht ren-
tenversichert waren.
Im Übrigen Folgeänderung zur Regelung der Leistungen für
Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und
Geburt im Rahmen des Arbeitslosengeldes II.
Zu Artikel 6 Nr. 2a (§ 6)
Da durch die Änderungen in § 3 (s. Nummer 2) Bezieher von
Arbeitslosengeld II zunächst unabhängig davon in der gesetz-
lichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, ob
sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt in der ge-
setzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig wa-
ren, wird bestimmten Beziehern des neuen Arbeitslosengel-
des II, die bisher ihre Altersvorsorge nicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung, sondern anderweitig betrieben haben,
ein Befreiungsrecht von der Versicherungspflicht zur gesetz-
lichen Rentenversicherung eingeräumt. Flankierend hierzu
sollen diese Personen nach § 26 SGB II einenZuschuss zu ih-
ren Aufwendungen in Höhe der ansonsten zur gesetzlichen
Rentenversicherung zu zahlenden Beiträge erhalten.
Zu Artikel 6 Nr. 4 (§ 21)
Die Änderung stellt sicher, dass sich ausschließlich darle-
hensweise gezahltes Arbeitslosengeld II nicht auf die Höhe
und Berechnung des Übergangsgeldes auswirkt.
Im Übrigen Folgeänderung zur Regelung der Leistungen für
Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und
Geburt im Rahmen des Arbeitslosengeldes II.
Zu Artikel 6 Nr. 5 (§ 58)
Folgeänderungen zur Aufhebung der Vorschriften über die
Arbeitslosenhilfe und zur Zusammenführung von Arbeitslo-
sengeld und Unterhaltsgeld zu einer einheitlichen Leistung.
Die Änderungen zum Unterhaltsgeld treten am 1. Januar
2005 in Kraft.
Zu Artikel 6 Nr. 6 (§ 74)
Die Änderung stellt sicher, dass Zeiten des Bezugs von aus-
schließlich darlehensweise gezahltem Arbeitslosengeld II
nicht als bewerteteAnrechnungszeitenberücksichtigtwerden.

Im Übrigen Folgeänderung zur Regelung der Leistungen für
Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und
Geburt im Rahmen des Arbeitslosengeldes II.
Zu Artikel 6 Nr. 7 (§ 166)
Die Änderung dient der Klarstellung bei der Ermittlung der
Beitragsbemessungsgrundlage für Bezieher von Arbeitslo-
sengeld, denen zusätzlich ergänzendes Arbeitslosengeld II
gezahlt wird.
Zu Artikel 6 Nr. 9a (§ 196)
Mit dieser Folgeänderung wird gewährleistet, dass eine Mel-
dung der Bundesagentur für Arbeit an die zuständigen Ren-
tenversicherungsträger auch für die Personen erfolgt, die we-
gen des Bezugs einer dem Existenzgründungszuschuss nach
§ 421l des Dritten Buches entsprechenden Leistung zur Ein-
gliederung nach § 16 des Zweiten Buches versicherungs-
pflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sind.
Zu Artikel 6 Nr. 17 (§ 276c)
Korrektur redaktioneller Art.
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversi-
cherung –
Zu Artikel 7 Nr. 2 bis 5 (§§ 45, 47, 52, 58)
Redaktionelle Folgeänderungen zur Aufhebung der Vor-
schriften über die Arbeitslosenhilfe mit dem Zweiten Buch.
An die Stelle der Arbeitslosenhilfe tritt künftig das nicht nur
darlehensweise gewährte Arbeitslosengeld II.
Im Übrigen Folgeänderung zur Regelung der Leistungen für
Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und
Geburt im Rahmen des Arbeitslosengeldes II.
Zu Artikel 7 Nr. 6 (§ 125)
Folgeänderung zur Aufhebung der Vorschriften über die Ar-
beitslosenhilfe. Die Zuständigkeit der Unfallkasse des Bun-
des wird auf Meldepflichtige nach dem Zweiten Buch aus-
gedehnt.
Zu Artikel 7 Nr. 7 (§ 211)
Die Behörden der Zollverwaltung werden als Zusammenar-
beitsbehörden bei der Verfolgung und Ahndung von Ord-
nungswidrigkeiten eingefügt. Im Übrigen handelt es sich
um eine Folgeänderung zur Umbenennung der Bundesan-
stalt für Arbeit.
Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugend-
hilfe –
Zu Artikel 8 Nr. 1 (§ 24)
Durch die Änderung wird klargestellt, dass mit der vorran-
gigen Vergabe von Plätzen in Tageseinrichtungen an den ge-
nannten Personenkreis keine Konkretisierung oder gar Ein-
schränkung der Bedarfskriterien verbunden ist. Vielmehr
soll damit insbesondere der noch immer nicht bedarfsge-
rechten Versorgungslage in den alten Bundesländern Rech-
nung getragen werden. Die Koalitionsfraktionen halten an
ihrer Aussage in der Koalitionsvereinbarung fest, das Ange-
bot (auch) in den alten Bundesländern mittelfristig bedarfs-

Drucksache 15/1749 – 38 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

gerecht auszubauen. Daher legitimiert die Regelung nicht
dazu, dort, wo ein bedarfsgerechtes Angebot vorhanden ist,
dieses abzubauen bzw. den Zugang auf den in Satz 4 ge-
nannten Personenkreis zu begrenzen.
Dem Regelungszweck entsprechend wurde der Begriff Per-
sonensorgeberechtigter durch den des Erziehungsberechtig-
ten (§ 7 Abs. 1 Nr. 6) ersetzt, um der Vielfalt von Familien-
formen besser Rechnung zu tragen.
Zu Artikel 8 Nr. 2 (§ 89f)
Nach der Vorschrift unterliegen 56 % der berücksichtigten
Unterkunftskosten (ohne Heizungs- und Warmwasserver-
sorgung) nicht der Erstattung nach § 50 SGB X. Mit der Re-
gelung soll bewirkt werden, dass sich der Ausschluss der
Empfänger von Leistungen nach dem Achten Buch Sozial-
gesetzbuch vom Wohngeld nach § 1 Abs. 2 WoGG – neu –
rechtlich und tatsächlich nicht auf die Betroffenen auswirkt.
Das Wohngeld unterliegt nur unter vergleichsweise engen
Voraussetzungen der Erstattung. Die Betroffenen werden
durch den Ausschluss der Erstattung so gestellt, wie sie
stünden, wenn sie Wohngeld erhalten hätten. Der Satz von
56 % orientiert sich am tatsächlichen Subventionssatz des
besonderen Mietzuschusses auf der Basis der empirischen
Werte der Wohngeldstatistik 2001. Der durchschnittliche
Subventionssatz ergibt sich durch Teilung des durchschnitt-
lichen Wohngeldanspruchs durch die durchschnittliche be-
rücksichtigungsfähige Miete.
In einer Übergangszeit kann es zudem zu einem Nebenein-
ander der Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetz-
buch für die Unterkunft mit der Leistung von Wohngeld
kommen, dessen Bewilligungszeitraum noch nicht abgelau-
fen ist. In diesen Fällen soll die Erstattung nach § 50 SGB X
uneingeschränkt greifen, weil dem Betreffenden bereits auf
seine Unterkunftskosten Wohngeld geleistet worden ist und
es insoweit keines Ausschlusses der Erstattung bedarf.
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und
Teilhabe behinderter Menschen –
Zu Artikel 9
Die Änderungen des Neunten Buches verbleiben nur inso-
weit im Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt, als sie unmittelbar die Umbenennung der
Bundesanstalt für Arbeit betreffen oder Folgeänderung einer
anderen durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistun-
gen am Arbeitsmarkt getroffen Regelung sind. Sofern mit
den Änderungen nicht ausschließlich eine Umbenennung
erfolgt, soll die Regelung im Vierten Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt erfolgen. Dies trägt dem
Umstand Rechnung, dass den Ländern bei Belangen behin-
derter Menschen in erheblichem Umfang Aufgaben zukom-
men. Eine Regelung in dem zustimmungsbedürftigen Ge-
setz trägt dieser Verantwortung Rechnung.
Grundsicherungsgesetz
Zur Einfügung des Artikels 11a
Nach der Vorschrift unterliegen 56 % der berücksichtigten
Unterkunftskosten (ohne Heizungs- und Warmwasserver-
sorgung) nicht der Erstattung nach § 50 SGB X. Mit der Re-
gelung soll bewirkt werden, dass sich der Ausschluss der

Empfänger von Leistungen der bedarfsorientierten Grundsi-
cherung vom Wohngeld nach § 1 Abs. 2 WoGG – neu –
rechtlich und tatsächlich nicht auf die Betroffenen auswirkt.
Das Wohngeld unterliegt nur unter vergleichsweise engen
Voraussetzungen der Erstattung. Die Betroffenen werden
durch den Ausschluss der Erstattung so gestellt, wie sie
stünden, wenn sie Wohngeld erhalten hätten. Der Satz von
56 % orientiert sich am tatsächlichen Subventionssatz des
besonderen Mietzuschusses auf der Basis der empirischen
Werte der Wohngeldstatistik 2001. Der durchschnittliche
Subventionssatz ergibt sich durch Teilung des durchschnitt-
lichen Wohngeldanspruchs durch die durchschnittliche be-
rücksichtigungsfähige Miete.
In einer Übergangszeit kann es zudem zu einem Nebenein-
ander der Leistungen der bedarfsorientierten Grundsiche-
rung für die Unterkunft nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 GSiG mit der
Leistung von Wohngeld kommen, dessen Bewilligungszeit-
raum noch nicht abgelaufen ist. In diesen Fällen soll die Er-
stattung nach § 50 SGB X uneingeschränkt greifen, weil
dem Betreffenden bereits auf seine Unterkunftskosten
Wohngeld geleistet worden ist und es insoweit keines Aus-
schlusses der Erstattung bedarf.
Wohnraumförderungsgesetz
Zu Artikel 16 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
(§ 21)
Die Neufassung der Nummer 1.9 des § 21 Abs. 2 WoFG
soll bewirken, dass sämtliche in § 3 Nr. 6 EStG genannten
steuerfreien Leistungen bei der wohnraumförderungsrecht-
lichen Einkommensermittlung berücksichtigt werden. In der
Fassung des Regierungsentwurfs werden bisher nur Unter-
haltsleistungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz er-
fasst. Die Erweiterung ist aus Gleichbehandlungsgründen
geboten.
Zu Artikel 16 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii
(§ 21)
Mit der Neufassung der Nummer 9 des § 21 Abs. 2 WoFG
sollen eine Ergänzung und eine redaktionelle Korrektur im
Zusammenhang mit der Einkommensermittlung nach dem
Wohnraumförderungsgesetz bewirkt werden.
Zum einen soll auch der befristete Zuschlag nach § 24
SGB II – neu – zum wohnraumförderungsrechtlichen Ein-
kommen rechnen; auch diese Einnahme steht dem Haushalt
zur Verfügung.
Zum anderen soll auf § 19 SGB II – neu – komplett verwie-
sen werden; dies dient der Klarstellung eines redaktionellen
Versehens in der Fassung des Regierungsentwurfs.
Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes
für Spätaussiedler
Zu Artikel 17a Nr. 1 (§ 2)
Folgeänderung zur Einführung der Grundsicherung für Ar-
beitsuchende mit dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Für
erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in Bedarfs-
gemeinschaft lebenden Angehörigen werden Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts künftig von den Agenturen
für Arbeit erbracht. Leistungen zur Sicherung des Lebens-
unterhalts nach der Sozialhilfe beschränken sich künftig auf

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 39 – Drucksache 15/1749

nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die nicht mit einem
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft
leben.
Zu Artikel 17a Nr. 2 (§ 3a)
Zu den Buchstaben a und b
Folgeänderung zur Einführung der Grundsicherung für Ar-
beitsuchende mit dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Für
erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in Bedarfs-
gemeinschaft lebenden Angehörigen werden Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts künftig von den Agenturen
für Arbeit erbracht. Um bei einem Verstoß im Rahmen der
Aufenthaltnahme durch den Spätaussiedler zu vergleichba-
ren Absenkungen bei den Leistungen zur Sicherung des Le-
bensunterhalts – sowohl im Rahmen des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch als auch im Rahmen der Sozialhilfe – zu
gelangen, erhalten Leistungsberechtigte nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch ein um 30 vom Hundert der jeweils
maßgebenden Regelleistung abgesenktes Arbeitslosengeld
II oder Sozialgeld. Leistungen zur Sicherung des Lebensun-
terhalts nach der Sozialhilfe – der nach den Umständen un-
abweisbar gebotenen Hilfe – beschränken sich künftig auf
nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die nicht mit einem
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft
leben.
Zu Buchstabe c
Folgeänderung zur Einführung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende mit dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
An die Stelle des Trägers der Sozialhilfe tritt künftig für
erwerbsfähige Hilfebedürftige die zuständige Agentur für
Arbeit.
Berufliches Rehabilitierungsgesetz
Zur Einfügung des Artikels 17b
Folgeänderungen zur Zusammenfassung des Arbeitslosen-
geldes und des Unterhaltsgeldes zu einer einheitlichen Ver-
sicherungsleistung bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher
Weiterbildung. Anerkannte Verfolgte haben auch nach Auf-
hebung der Regelungen über das Unterhaltsgeld im Dritten
Buch Sozialgesetzbuch wie bisher weiterhin Anspruch auf
eine Entgeltersatzleistung bei beruflicher Weiterbildung.
Die Regelungen zum Arbeitslosengeld bei beruflicher Wei-
terbildung sind entsprechend anzuwenden. Weiterhin nicht
erforderlich ist die Erfüllung einer Anwartschaftszeit oder
das Vorliegen einer arbeitsmarktpolitischen Notwendigkeit
der Weiterbildung.
Asylbewerberleistungsgesetz
Zu Artikel 19a
Nach der Vorschrift unterliegen 56 % der berücksichtigten
Unterkunftskosten (ohne Heizungs- und Warmwasserver-
sorgung) nicht der Erstattung nach § 50 SGB X. Mit der
Regelung soll bewirkt werden, dass sich der Ausschluss der
Empfänger von Leistungen in besonderen Fällen und
Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
vom Wohngeld nach § 1 Abs. 2 WoGG – neu – rechtlich
und tatsächlich nicht auf die Betroffenen auswirkt. Das
Wohngeld unterliegt nur unter vergleichsweise engen Vo-

raussetzungen der Erstattung. Die Betroffenen werden
durch den Ausschluss der Erstattung so gestellt, wie sie
stünden, wenn sie Wohngeld erhalten hätten. Der Satz von
56 % orientiert sich am tatsächlichen Subventionssatz des
besonderen Mietzuschusses auf der Basis der empirischen
Werte der Wohngeldstatistik 2001. Der durchschnittliche
Subventionssatz ergibt sich durch Teilung des durchschnitt-
lichen Wohngeldanspruchs durch die durchschnittliche be-
rücksichtigungsfähige Miete.
In einer Übergangszeit kann es zudem zu einem Nebenein-
ander der Leistungen nach den §§ 2 und 3 AsylbLG für Un-
terkunft mit der Leistung von Wohngeld kommen, dessen
Bewilligungszeitraum noch nicht abgelaufen ist. In diesen
Fällen soll die Erstattung nach § 50 SGB X uneingeschränkt
greifen, weil dem Betreffenden bereits auf seine Unter-
kunftskosten Wohngeld geleistet worden ist und es insoweit
keines Ausschlusses der Erstattung bedarf.
Sozialgerichtsgesetz
Zu Artikel 22
Für die Grundsicherung für Arbeitsuchende sollen künftig
bei den Sozialgerichten besondere Kammern zuständig sein.
Die Regelung berücksichtigt, dass die Grundsicherung für
Arbeitsuchende keine Sozialversicherungsleistung, sondern
eine staatliche Fürsorgeleistung ist.
Verwaltungsgerichtsordnung
Zur Aufhebung des Artikels 23
Für die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Sozial-
gerichtsbarkeit zuständig sein. Die Regelung berücksichtigt,
dass die Leistungen durch die Bundesagentur für Arbeit
erbracht werden.
Wohngeldgesetz
Zu Artikel 25 Nr. 2 (§ 1)
Mit der Neufassung sollen zunächst Ergänzungen und
redaktionelle Änderungen der Ausschlussregelung des
§ 1 Abs. 2 WoGG – neu – bewirkt werden.
Zum einen soll in Satz 1 Nr. 3 das Wort „laufenden“ gestri-
chen werden, weil das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch die-
sen Begriff nicht kennt. Insoweit genügt es, darauf abzustel-
len, dass bei der Berechnung der Leistung die Kosten der
Unterkunft berücksichtigt worden sind, wie dies durch den
neu angefügten Halbsatz in Satz 1 geschieht.
Des Weiteren sollen nach Satz 1 Nr. 5 auch die Empfänger
von Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom Wohngeld aus-
geschlossen werden, weil auch diese Transferleistungen
nach Bedarfssätzen beziehen. Damit korrespondiert die
Aufnahme eines teilweisen Erstattungsausschlusses in § 7b
AsylbLG – neu – (vgl. Artikel 19a – neu –).
Drittens sollen nach Satz 1 Nr. 6 auch bestimmte Haushalte
von Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch
vom Wohngeld ausgeschlossen werden. Durch die Reform
des Wohngeldrechts soll erreicht werden, dass zukünftig die
Unterkunftskosten der Transferleistungsempfänger aus-
schließlich durch die jeweilige Transferleistung abgedeckt
werden. Damit soll auch die Vielzahl von Erstattungsver-

Drucksache 15/1749 – 40 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

fahren zwischen den Wohngeldstellen und den Sozialleis-
tungsträgern entfallen. Deshalb ist es geboten, auch die
Empfänger von Leistungen nach dem Achten Buch Sozial-
gesetzbuch, die eine eigene Antragberechtigung nach dem
Wohngeldgesetz haben, vom Wohngeld auszuschließen.
Dies soll aber nur geschehen für Haushalte, zu denen aus-
schließlich Familienmitglieder rechnen, die Leistungen für
den Unterhalt einschließlich der Kosten der Unterkunft nach
dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erhalten. Die Wohn-
geldbewilligungen für diese Leistungsempfänger verursa-
chen sowohl bei der oft schwierigen rechtlichen Beurteilung
eines Wohngeldanspruches als auch bei dem sich anschlie-
ßenden Erstattungsverfahren einen erheblichen Verwal-
tungsaufwand. Den Leistungsempfängern entstehen keine
Nachteile, weil die Unterkunftskosten vollständig nach dem
Achten Buch Sozialgesetzbuch abgedeckt sind. Damit kor-
respondiert die Aufnahme eines teilweisen Erstattungsaus-
schlusses in § 89f Abs. 3 SGB VIII – neu – (vgl. Artikel 8
Nummer 2). Schließlich sollen in den Sätzen 2 und 3 Zitate
rechtsförmlich richtig gefasst werden.
Mit der Einfügung des § 1 Abs. 3 WoGG – neu – soll
verdeutlicht werden, dass der Ausschluss vom Wohngeld
die Antragberechtigung eines Transferleistungsempfängers
oder eines als Empfänger Geltenden nicht berührt, wenn
dieser die Qualifikationsmerkmale des § 3 Abs. 2 bis 5
WoGG erfüllt. Daher soll die Unberührtheitsklausel bereits
in § 1 Abs. 3 WoGG – neu – aufgenommen werden.
Mit der Anfügung des § 1 Abs. 4 WoGG – neu – soll be-
wirkt werden, dass das an einen Transferleistungsempfän-
ger, einen diesem nach § 1 Abs. 2 Satz 2 WoGG – neu –
Gleichgestellten oder an den Empfänger der Miete gezahlte
Wohngeld bei anderen Sozialleistungen für den Transfer-
leistungsempfänger oder für den diesem Gleichgestellten
unberücksichtigt bleibt. Dies ist geboten, weil bei diesen an-
deren Sozialleistungen nur die kopfanteilige Miete des
Transferleistungsempfängers und der Bedarfsgemeinschaft
berücksichtigt wird. Bei der Berechnung des Wohngeldes
werden aber gerade nur die verbleibenden Kopfanteile für
die Miete berücksichtigt (vgl. § 7 Abs. 4 WoGG – neu –), so
dass es nicht gerechtfertigt ist, das gezahlte Wohngeld bei
einem Antragsteller, der Transferleistungsempfänger oder
diesem gleichgestellt ist, als Einkommen zu berücksichti-
gen.
Vorbemerkung zu den Nummern 2a, 4, 5a, 6a, 6c, 8, 9,
9a und 16 bis 21
In Folge des Ausschlusses der Transferleistungsempfänger
vom Wohngeld nach § 1 Abs. 2 WoGG – neu – werden sog.
Mischhaushalte entstehen. Deren einer Teil wird wohn-
geldrechtlich als Familienhaushalt erfasst; dies sind diejeni-
gen Personen, die keine Transferleistungen empfangen und
auch nicht als deren Empfänger gelten.
Der andere Teil des Haushalts ist wohngeldrechtlich grund-
sätzlich unbeachtlich; dies sind diejenigen Personen, die
Transferleistungen empfangen oder als deren Empfänger
gelten. Eine Ausnahme besteht nur hinsichtlich der Antrag-
berechtigung nach § 3 Abs. 2 bis 5 WoGG. Insoweit soll
auch der Transferleistungsempfänger oder der als Empfän-
ger Geltende dann für die Nicht-Transferleistungsempfän-
ger antragberechtigt sein, wenn er z. B. Alleinmieter oder
(etwa bei mehreren Mietern) Haushaltsvorstand ist. Es

kommt also für die Antragberechtigung nur darauf an, dass
der Antragsteller die Qualifikationsmerkmale des § 3 Abs. 2
bis 5 WoGG erfüllt – ohne Rücksicht darauf, ob er Transfer-
leistungsempfänger ist bzw. als solcher gilt.
Mit den Änderungen von § 2 Abs. 1, 3 und 4, § 4 Abs. 1, 2
und 5, § 8 Abs. 1, § 18 Nr. 4, § 25 Abs. 1 und 2, § 28
Abs. 1, § 29 Abs. 3 und 4 sowie des § 30 Abs. 3 WoGG und
der Anlagen 1 und 3 bis 7 soll bewirkt werden, dass wohn-
geldrechtlich als Familienhaushalt nur die Personen erfasst
werden, die keine Transferleistungen empfangen und auch
nicht als deren Empfänger gelten.
Zu Artikel 25 Nr. 2a (§ 2)
Die Änderung soll der Klarstellung dienen, dass in die Be-
rechnung des Wohngeldes nicht diejenigen Familienmitglie-
der einbezogen werden, die nach § 1 Abs. 2 WoGG – neu –
vom Wohngeld ausgeschlossen sind.
Zu Artikel 25 Nr. 4 (§ 4)
Zu Buchstabe a
Wegen des neuen Absatzes 5 in § 4 WoGG soll die Aussage,
dass Familienmitglieder nur dann zum Haushalt rechnen,
wenn sie nicht nach § 1 Abs. 2 WoGG – neu – vom Wohn-
geld ausgeschlossen sind, in § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1
WoGG – neu – entfallen.
Des Weiteren soll wegen der Aufnahme in § 1 Abs. 3
WoGG – neu – die Unberührtheitsklausel in § 4 Abs. 1
Satz 2 Halbsatz 2 WoGG – neu – entfallen.
Zu Buchstabe b
Um zu verdeutlichen, dass in den Fällen, in denen der An-
tragberechtigte Transferleistungsempfänger ist oder als sol-
cher gilt, dieser nicht zum Haushalt rechnet, soll der Bezug
auf den Antragberechtigten in § 4 Abs. 2 Satz 1 WoGG ent-
fallen. Für die Fälle, in denen der Antragberechtigte kein
Transferleistungsempfänger ist und auch nicht als solcher
gilt, ergibt sich durch die Kürzung des Normtextes keine
Änderung.
Zu Buchstabe c
Familienmitglieder rechnen nur dann zum für die Berech-
nung desWohngeldesmaßgebendenHaushalt, wenn sie nicht
nach § 1 Abs. 2 WoGG – neu – vomWohngeld ausgeschlos-
sen sind. Sie rechnen aber nicht zum Haushalt eines Trans-
ferleistungsempfängers (oder eines als Empfänger Gelten-
den), selbst wenn dieser denWohngeldantrag stellt. Vielmehr
bilden sie einen eigenen – den wohngeldrechtlich allein maß-
gebenden – Haushalt. Um dies zu verdeutlichen, soll die bis-
her in § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 WoGG – neu – enthaltene
Regelung in § 4Abs. 5WoGG–neu – aufgenommenwerden.
Damit wird zudem gewährleistet, dass sämtliche, die Haus-
haltsgröße betreffenden Regelungen in § 4 Abs. 2 bis 4
WoGG erfasst werden.
Zu Artikel 25 Nr. 5a (§ 8)
Die Änderung soll der Klarstellung dienen, dass in die Be-
rechnung des Wohngeldes nicht diejenigen Familienmitglie-
der einbezogen werden, die nach § 1 Abs. 2 WoGG – neu –
vom Wohngeld ausgeschlossen sind.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 41 – Drucksache 15/1749

Zu Artikel 25 Nr. 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
(§ 10)
Die Neufassung der Nummer 1.10 des § 10 Abs. 2 WoGG
soll bewirken, dass sämtliche in § 3 Nr. 6 EStG genannten
steuerfreien Leistungen bei der wohngeldrechtlichen Ein-
kommensermittlung berücksichtigt werden. In der Fassung
des Regierungsentwurfs werden bisher nur Unterhaltsleis-
tungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz erfasst. Die
Erweiterung ist aus Gleichbehandlungsgründen geboten.
Zu Artikel 25 Nr. 6a (§ 18) und 6c (§ 25)
Die Änderung des § 18 Nr. 4 WoGG soll bewirken, dass die
Vergleichsberechnung nur dann erfolgt, wenn der Antragbe-
rechtigte kein Transferleistungsempfänger ist.
Die Änderung des § 25 Abs. 1 Nr. 1 WoGG soll der Klar-
stellung dienen, dass die zum Haushalt eines nach § 1
Abs. 2 WoGG – neu – vom Wohngeld ausgeschlossenen
Antragberechtigten rechnenden Familienmitglieder eine
Auskunftspflicht nicht hiernach haben; für diese gilt Num-
mer 2 der Vorschrift.
Die Änderung des § 25 Abs. 2 WoGG soll bewirken, dass
die Arbeitgeber eines nach § 1 Abs. 2 WoGG – neu – vom
Wohngeld ausgeschlossenen Antragberechtigten eine Aus-
kunftspflicht nicht haben; insoweit gibt es kein Bedürfnis
für eine Auskunft.
Zu Artikel 25 Nr. 6b (§ 23)
Das Wohngeldgesetz enthält bisher keine Regelung zur Be-
stimmung der zuständigen Stelle. In mehreren Ländern gel-
ten durch Rechtsverordnung getroffene Zuständigkeitsrege-
lungen weiter, deren Ermächtigungsgrundlage außer Kraft
getreten ist. Die Aufnahme einer entsprechenden Vorschrift
in das Wohngeldgesetz soll der Rechtsklarheit und Rechts-
sicherheit dienen und es den Ländern ermöglichen, ihre
Zuständigkeitsregelungen gegebenenfalls anzupassen.
Zu Artikel 25 Nr. 6d (§ 26)
§ 29 Abs. 4 WoGG regelt die Mitteilungspflicht des Wohn-
geldempfängers und der zu seinem Haushalt rechnenden Fa-
milienmitglieder hinsichtlich der Verringerung der Miete
oder Belastung und der Erhöhung der Einnahmen. Die Mit-
teilungspflicht gilt auch für entsprechende Änderungen, die
sich auf abgelaufene Bewilligungszeiträume beziehen (§ 29
Abs. 4 Satz 3 WoGG). Daher soll durch die Änderung be-
wirkt werden, dass der Bewilligungsbescheid auch eine Be-
lehrung über die Mitteilungspflicht für diese Änderungen
enthält.
Zu Artikel 25 Nr. 8 (§ 28)
Die Änderung des § 28 Abs. 1 Satz 2 WoGG soll bewirken,
dass der Mietzuschuss nicht an ein zum Haushalt eines
Transferleistungsempfängers rechnendes Familienmitglied,
das selbst nach § 1 Abs. 2 WoGG – neu – vom Wohngeld
ausgeschlossen ist, gezahlt werden kann.
Zu Artikel 25 Nr. 9 (§ 29)
Zu Buchstabe a
Die Änderung des § 29 Abs. 3 Satz 3 WoGG – neu – ist
rechtsförmlicher Art und soll darüber hinaus berücksichti-

gen, dass Familienmitglieder nur dann zum Haushalt rech-
nen, wenn sie nicht nach § 1 Abs. 2 WoGG – neu – vom
Wohngeld ausgeschlossen sind.
Zu Buchstabe b
Die Änderung des § 29 Abs. 4 Satz 3 WoGG – neu – ist zum
einen rechtsförmlicher Art. Zum anderen soll die Mittei-
lungspflicht auf drei Jahre befristet werden, weil auch die
Eingriffsbefugnis nach § 29 Abs. 3 Satz 3 WoGG – neu –
für den abgelaufenen Bewilligungszeitraum auf drei Jahre
befristet ist.
Zu Artikel 25 Nr. 9a (§ 30)
Die Einfügung des § 30 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 WoGG
soll der Klarstellung dienen, dass Satz 1 dann nicht gilt,
wenn der Antragberechtigte nach § 1 Abs. 2 WoGG – neu –
vom Wohngeld ausgeschlossen war. Außerdem soll bewirkt
werden, dass beim Tod eines zum Haushalt rechnenden
Familienmitglieds der Anspruch auf Wohngeld von dem auf
den Sterbemonat folgenden Zahlungsabschnitt entfällt,
wenn der Verstorbene als Einziger bei der Berechnung des
von einem ausgeschlossenen Transferleistungsempfänger
(oder diesem Gleichgestellten) beantragten Wohngeldes be-
rücksichtigt wurde.
Die Einfügung des § 30 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 WoGG
soll bewirken, dass der Wohngeldanspruch eines vom
Wohngeld ausgeschlossenen Antragstellers auch dann erst
mit Ablauf des Bewilligungszeitraums entfällt, wenn ein
zum Haushalt rechnendes Familienmitglied verstirbt, bei
der Berechnung des Wohngeldes aber mehrere Familienmit-
glieder berücksichtigt wurden.
Zu Artikel 25 Nr. 11 (§ 34)
Mit der Änderung soll die Festlegung eines neuen Maßsta-
bes für die Verteilung des Festbetrages nach § 34 Abs. 2
Satz 1 WoGG in Höhe von 409 Mio. Euro bewirkt werden.
Maßstab sollen nicht die Ausgaben für das allgemeine
Wohngeld sein. Dieser Maßstab ist für die Verteilung der
Lasten des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grund-
sicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grund-
sicherungsgesetz) nicht geeignet. Grundsicherungsleis-
tungen erhalten Personen, die ohne Bestehen des
Grundsicherungsgesetzes laufende Hilfe zum Lebensunter-
halt nach dem Bundessozialhilfegesetz beanspruchen könn-
ten. Da es derzeit noch keine aussagekräftige Statistik für
Empfänger von Leistungen nach dem Grundsicherungsge-
setz gibt, liegt der unverändert sachgerechte Verteilungs-
maßstab in den Aufwendungen der Länder für den besonde-
ren Mietzuschuss.
Die Verteilung soll dabei nach den Ausgaben der Länder für
den besonderen Mietzuschuss im Jahr 2002 vorgenommen
werden. Hierzu liegen die Zahlen bereits vor. Der Maßstab
der Ausgaben der Länder für den besonderen Mietzuschuss
im Jahre 2003 empfiehlt sich demgegenüber nicht, da der
Personenkreis der Grundsicherungsempfänger im Unter-
schied zur Rechtslage vor dem 1. Januar 2003 grundsätzlich
keinen besonderen Mietzuschuss (mehr) bezieht. Anträge
auf Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz werden
außerdem in den Ländern sehr unterschiedlich abgearbeitet,
so dass sich im Übrigen kein repräsentatives Bild ergäbe.

Drucksache 15/1749 – 42 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Zu Artikel 25 Nr. 12 (§ 35)
Die Wohngeldstatistik bildet die Datenbasis für die Be-
richterstattung über die Entwicklung des Wohngeldes
(Wohngeld- und Mietenbericht nach § 39 WoGG sowie in-
ternationale Berichte, z. B. für die OECD), für Wohngeldan-
passungen im Rahmen von Wohngeldnovellen und deren
Evaluierung sowie für die Durchführung von Kostenschät-
zungen für den Bundeshaushalt und die Landeshaushalte.
Eine sachgerechte Erfüllung dieser Aufgaben ist nur mög-
lich, wenn die Statistik alle Wohngeld empfangenden Haus-
halte vollständig erfasst. Mit Einführung des Vereinfa-
chungsmodells wird es zukünftig nur das allgemeine
Wohngeld geben, da die Unterkunftskosten der Transferleis-
tungsempfänger nur noch von der jeweiligen Transferleis-
tungsstelle getragen werden.
In Folge des Ausschlusses der Transferleistungsempfänger
vom Wohngeld nach § 1 Abs. 2 WoGG – neu – werden sog.
Mischhaushalte entstehen. Deren einer Teil wird wohn-
geldrechtlich als Familienhaushalt erfasst (vgl. § 4 Abs. 1
Satz 2 Halbsatz 1 WoGG – neu – in der Fassung des Regie-
rungsentwurfs); dies sind diejenigen Personen, die keine
Transferleistungen empfangen und auch nicht als deren
Empfänger gelten.
Der andere Teil des Haushalts ist wohngeldrechtlich grund-
sätzlich unbeachtlich; dies sind diejenigen Personen, die
Transferleistungen empfangen oder als deren Empfänger
gelten. Eine Ausnahme besteht nur hinsichtlich der Antrag-
berechtigung nach § 3 Abs. 2 bis 5 WoGG. Insoweit soll
auch der Transferleistungsempfänger oder der als Empfän-
ger Geltende dann für die Nicht-Transferleistungsempfän-
ger antragberechtigt sein, wenn er z. B. Alleinmieter oder
(etwa bei mehreren Mietern) Haushaltsvorstand ist (vgl. § 4
Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WoGG – neu – in der Fassung des
Regierungsentwurfs). Es kommt also für die Antragberech-
tigung nur darauf an, dass der Antragsteller die Qualifikati-
onsmerkmale des § 3 Abs. 2 bis 5 WoGG erfüllt – ohne
Rücksicht darauf, ob er Transferleistungsempfänger ist bzw.
als solcher gilt.
Eine vollständige statistische Erfassung aller allgemeines
Wohngeld erhaltenden Haushalte ist aber nur dann ge-
währleistet, wenn auch in den Fällen, in denen der
Transferleistungsempfänger (z. B. als Alleinmieter oder
Haushaltsvorstand) den Wohngeldantrag für die Nicht-
Transferleistungsempfänger stellt, die Nicht-Transferleis-
tungsempfänger vollständig erfasst werden. Dies sollen die
Änderungen der Nummern 4, 6 und 7 des § 35 Abs. 2
WoGG bewirken. Mit der Änderung der Nummer 2 des
§ 35 Abs. 2 WoGG soll ein überflüssiges Erhebungsmerk-
mal gestrichen werden.
Zu Buchstabe a
Die Zahl der unerledigten Bearbeitungsfälle am Ende des
Berichtszeitraums nach § 35 Abs. 2 Nr. 2 WoGG wird im
Wesentlichen zur Beurteilung des Bearbeitungsrückstan-
des, der Auslastung der kommunalen Wohngeldstellen und
letztlich des Personalbedarfs erhoben. Eine bundesrecht-
liche Vorgabe ist nicht notwendig; das Erhebungsmerkmal
soll daher entfallen.
Nach § 35 Abs. 2 Nr. 4 WoGG werden bisher u. a. die zum
Haushalt (desWohngeldempfängers) rechnenden Kinder, für

die Kindergeld geleistet wird, und die zum Haushalt (des
Wohngeldempfängers) rechnenden sonstigen Familienmit-
glieder erfasst. Stellt zukünftig ein Transferleistungsempfän-
ger denWohngeldantrag für Nicht-Transferleistungsempfän-
ger, wird er bei Bewilligung grundsätzlich zwar zum
Wohngeldempfänger, gehört aber nicht zum wohngeldrecht-
lichen Haushalt. Vielmehr bilden die keine Transferleistung
empfangenden und nicht als Transferleistungsempfänger gel-
tenden Kinder und sonstigen Familienmitglieder den wohn-
geldrechtlichen Haushalt, und zwar unter Ausschluss des
Transferleistungsempfängers und der als Empfänger Gelten-
den. Der Transferleistungsempfänger behält lediglich die Be-
rechtigung zur Antragstellung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2
WoGG – neu – in der Fassung des Regierungsentwurfs).
Um zu gewährleisten, dass zukünftig auch bei Mischhaus-
halten sämtliche Nicht-Transferleistungsempfänger (die
zum Haushalt rechnenden Kinder, für die Kindergeld geleis-
tet wird, und die zum Haushalt rechnenden sonstigen Fami-
lienmitglieder) statistisch erfasst werden, soll auf die „bei
der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigenden
Kinder … und sonstigen Familienmitglieder“ abgestellt
werden. Damit ändert sich für Haushalte, zu denen aus-
schließlich Nicht-Transferleistungsempfänger gehören, ge-
genüber der bisher geltenden Regelung nichts.
Nach § 35 Abs. 2 Nr. 6 WoGG werden bisher die Wohnver-
hältnisse der Wohngeldempfänger nach bestimmten Krite-
rien erfasst. Stellt zukünftig ein Transferleistungsempfänger
den Wohngeldantrag, wird er bei Bewilligung grundsätzlich
auch zum Wohngeldempfänger. Seine Wohnverhältnisse
sind aber statistisch unbeachtlich. Die Änderung soll daher
bewirken, dass auf die Wohnverhältnisse der bei der Be-
rechnung des Wohngeldes zu berücksichtigenden Familien-
mitglieder abgestellt wird, mithin nur die Wohnverhältnisse
der Nicht-Transferleistungsempfänger erfasst werden.
Im Übrigen soll die Angabe des § 3 WoGG präzisiert wer-
den, da mit der bisherigen Fassung auch das Antragerforder-
nis nach § 3 Abs. 1 WoGG erfasst ist, auf das es aber für den
Grund der Antragberechtigung nicht ankommt.
Nach § 35 Abs. 2 Nr. 7 WoGG werden bisher die Einnah-
men des Wohngeldempfängers und der übrigen zum Haus-
halt rechnenden Familienmitglieder nach bestimmten Krite-
rien erfasst. Stellt ein Transferleistungsempfänger den
Wohngeldantrag, wird er bei Bewilligung grundsätzlich
auch zum Wohngeldempfänger.
Seine Einnahmen sollen zukünftig nur der Art nach erfasst
werden. Mit der Neuregelung soll bewirkt werden, sowohl
die Einnahmen desjenigen Wohngeldempfängers, der Nicht-
Transferleistungsempfänger ist, nach Art und Höhe zu er-
fassen, als auch die Art der Einnahmen desjenigen Wohn-
geldempfängers, der Transferleistungsempfänger ist. Nicht
erfasst werden sollen die Einnahmen der als Transferleis-
tungsempfänger Geltenden.
Da zum Haushalt des Transferleistungsempfängers wohn-
geldrechtlich aber keine weiteren Familienmitglieder rech-
nen (siehe Begründung zu Buchstabe b), ist es zur statisti-
schen Erfassung der Einnahmen derNicht-Transferleistungs-
empfänger erforderlich, den Begriff der „zumHaushalt rech-
nenden Familienmitglieder“ durch den Begriff der „bei der
Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigenden Fami-
lienmitglieder“ zu ersetzen.Dabei hat dasWort „übrigen“ nur

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 43 – Drucksache 15/1749

für die Fälle Bedeutung, in denen einemHaushalt ausschließ-
lich Nicht-Transferleistungsempfänger angehören.
Zu Buchstabe d
Durch die Änderung soll ein redaktionelles Versehen korri-
giert werden.
Zu Artikel 25 Nr. 15a (§ 40)
Transferleistungsempfänger sind nach § 1 Abs. 2 WoGG –
neu –, der am 1. Juli 2004 in Kraft tritt (vgl. Artikel 61
Abs. 1), vom Wohngeld ausgeschlossen.
Der neue § 40 Abs. 2 WoGG soll verhindern, dass die dort
genannten Transferleistungsempfänger trotz ihres Aus-
schlusses vom Wohngeld über den 30. Juni 2004 hinaus
Wohngeld beziehen. Dieser Fall könnte ohne die Neurege-
lung wegen des Regelbewilligungszeitraumes von zwölf
Monaten (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1 WoGG) in einem bedeu-
tenden Ausmaß eintreten.
Zwar ist der Bewilligungszeitraum nach § 27 Abs. 1 Satz 2
WoGG zu verkürzen, wenn zu erwarten ist, dass sich die für
die Leistung des Wohngeldes maßgeblichen Verhältnisse
vor Ablauf von zwölf Monaten erheblich verändern. Damit
sind aber nur Änderungen der Zahl der zum Haushalt rech-
nenden Familienmitglieder, der zu berücksichtigenden
Miete oder Belastung und des Gesamteinkommens erfasst.
Wegen einer bevorstehenden Gesetzesänderung darf hinge-
gen nicht vom Regelbewilligungszeitraum abgewichen wer-
den (vgl. Teil A Nummer 27.10 Abs. 5 WoGVwV 2002).
Daher soll nach § 40 Abs. 2 WoGG – neu – eine Befristung
der Wohngeldbewilligung bis längstens zum 30. Juni 2004
vorgesehen werden. Verkürzungen des Bewilligungszeit-
raums auf einen Zeitpunkt vor dem 30. Juni 2004, die aus
anderen Gründen gerechtfertigt sind, bleiben von dieser
Regelung unberührt.
Der § 40 Abs. 2 WoGG soll nach Artikel 61 Abs. 2 am
1. Januar 2004 in Kraft treten, um alle seitdem ergehenden
Bewilligungen von Wohngeld zu erfassen. Bewilligungen,
die vor dem 1. Januar 2004 ergehen, sind von der Vorschrift
nicht erfasst und können nicht nachträglich befristet werden.
Zu Artikel 25 Nr. 16 bis 21 (Anlagen 1 bis 7)
Die Änderungen sollen der Klarstellung dienen, dass in die
Berechnung des Wohngeldes nicht diejenigen Familienmit-
glieder einbezogen werden, die nach § 1 Abs. 2 WoGG –
neu – vom Wohngeld ausgeschlossen sind.
Soldatenversorgungsgesetz
Zu Artikel 28 Nr. 1 Inhaltsübersicht
Redaktionelle Folgeänderung zu Änderungen im Soldaten-
versorgungsgesetz aufgrund der Aufhebung der Vorschrif-
ten über die Arbeitslosenhilfe im Rahmen der Einführung
der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch.
Zu Artikel 28 Nr. 2 (§ 82)
Folgeänderung zur Einführung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende mit dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.

Die Leistungen der Grundsicherung treten neben die Rege-
lungen über die Sozialhilfe.
Zu Artikel 28 Nr. 3 (§ 86a)
Redaktionelle Folgeänderung zu Änderungen im Soldaten-
versorgungsgesetz aufgrund der Aufhebung der Vorschrif-
ten über die Arbeitslosenhilfe im Rahmen der Einführung
der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch.
Zu Artikel 28 Nr. 4 (§ 86a)
Redaktionelle Folgeänderung.
Zu Artikel 28 Nr. 5 (§ 88a)
Redaktionelle Folgeänderung zu Änderungen im Soldaten-
versorgungsgesetz aufgrund der Aufhebung der Vorschrif-
ten über die Arbeitslosenhilfe im Rahmen der Einführung
der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch.
Zivildienstgesetz
Zu Artikel 28a
Folgeänderungen zur Einführung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende mit dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
Einkommensteuergesetz
Zu Artikel 33 Nr. 2 (§ 10a)
Folgeänderung zur Aufhebung der Vorschriften über die Ar-
beitslosenhilfe. Durch die Änderung werden erwerbsfähige
Hilfebedürftige, die Leistungen der Grundsicherung für Ar-
beitsuchende nur wegen des zu berücksichtigenden Ein-
kommens oder Vermögens nicht beziehen, mit ehemaligen
Nichtleistungsempfängern von Leistungen nach dem Drit-
ten Buch Sozialgesetzbuch gleichgestellt.
Zu Artikel 33 Nr. 3 (§ 75)
Redaktionelle Folgeänderung.
Umsatzsteuergesetz 1999
Zu Artikel 33a (§ 4)
Folgeänderungen zur Einführung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende mit dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
Die bislang steuerbefreiten Leistungen der Bundesanstalt
für Arbeit als gesetzlicher Trägerin der Sozialversicherung
bzw. der Träger der Sozialhilfe sollen weiterhin steuerfrei
bleiben, auch wenn sie nunmehr von der Bundesagentur für
Arbeit als Trägerin der Grundsicherung für Arbeitsuchende
erbracht werden.
Gewerbeordnung
Zu Artikel 35a (§ 150a)
Nachdem nach § 150a Abs. 1 Satz 2 auch „öffentliche Auf-
traggeber“ auskunftsberechtigt sind, ist eine entsprechende
Anpassung des Absatzes 5 erforderlich. Der Betroffene soll
auch gegenüber einem öffentlichen Auftraggeber die Mög-
lichkeit haben, auf Verlangen Einsicht in die Auskunft aus
dem Register zu erhalten. Mit der Änderung wird der Text

Drucksache 15/1749 – 44 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

an die Fassung des Absatzes 4 angepasst und neutraler ge-
fasst, so dass sowohl Behörden als auch andere Einrichtun-
gen darunter fallen.
Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Voll-
versammlung der Handwerkskammern
Zu Artikel 35b
Folgeänderung zur Umbenennung der Bundesanstalt für
Arbeit.
Jugendarbeitsschutzgesetz
Zu Artikel 38a (§ 55)
Folgeänderung zur Neuorganisation der Bundesanstalt für
Arbeit im Elften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch und zur Umbenennung der Bundesanstalt für Arbeit.
Die Aufnahme der Änderung in das Vierte Gesetz für mo-
derne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt trägt dem Umstand
Rechnung, dass Länderinteressen berührt sein können.
Berufsbildungsförderungsgesetz
Zu Artikel 39 Nr. 1 (§ 1)
Mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt wurde die Berufsausbildungsvorbereitung als
neuer Abschnitt in das Berufsbildungsgesetz integriert. Da
für die betriebliche Berufsausbildungsvorbereitung geson-
derte statistische Erhebungen erforderlich sind, ist der Gel-
tungsbereich des Berufsbildungsförderungsgesetzes auch
auf die Berufsausbildungsvorbereitung zu erstrecken.
Zu Artikel 39 Nr. 2 (§ 5)
Soweit Berufsausbildungsvorbereitung öffentlich gefördert
wird, können statistische Angaben den Erhebungen der
Bundesagentur für Arbeit entnommen werden. Dies gilt je-
doch nicht, soweit die Berufsausbildungsvorbereitung nicht
öffentlich gefördert in Betrieben stattfindet. Für diesen Fall
ist eine gesonderte Erhebung erforderlich. Auskunftspflich-
tig sind die zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungs-
gesetz.
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der
Landwirte
Zu Artikel 42a (§ 19)
Folgeänderung zu Änderungen im Fünften Buch aufgrund
der Einführung einer Grundsicherung für Arbeitsuchende
im Zweiten Buch. Die Einfügung gewährleistet die Konti-
nuität im Versicherungsverhältnis für den Zuständigkeitsbe-
reich der landwirtschaftlichen Krankenkassen.
Bundesversorgungsgesetz
Zu Artikel 44 Nr. 1 (§ 27a)
Mit der Neufassung soll zum einen der Standort der Rege-
lung korrigiert werden. Ferner soll eine Bezugnahme auf die
auch im Bereich des Bundesversorgungsgesetzes anwend-
baren Vorschriften des § 45 Abs. 2 Satz 3 und des § 50
SGB X erfolgen.
In einer Übergangszeit kann es zudem zu einem Nebenein-
ander der Wohnungshilfe nach § 27c BVG mit der Leistung

von Wohngeld kommen, dessen Bewilligungszeitraum noch
nicht abgelaufen ist. In diesen Fällen soll die Erstattung
nach § 50 SGB X uneingeschränkt greifen, weil dem Betref-
fenden bereits auf seine Unterkunftskosten Wohngeld ge-
leistet worden ist und es insoweit keines Ausschlusses der
Erstattung bedarf.
Bundeserziehungsgeldgesetz
Zu Artikel 45 Nr. 2 (§ 8)
Die Änderung gleicht die Vorschriften an die Änderungen
im Entwurf eines Gesetzes zur Einordnung des Sozial-
hilferechts in das Sozialgesetzbuch (Bundestagsdrucksache
15/1514) an.
Straßenverkehrsgesetz
Zu Artikel 46a (§ 39)
Folgeänderung zur Einführung der Grundsicherung für Ar-
beitsuchende mit dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
Sozialhilfedatenabgleichsverordnung
Zu Artikel 48 Nr. 1 (§ 11)
Folgeänderung zur Aufhebung der Vorschriften über die Ar-
beitslosenhilfe im Rahmen der Einführung der Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende mit dem Zweiten Buch. An die
Stelle der Arbeitslosenhilfe treten künftig die Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten
Buch.
Zu Artikel 48 Nr. 2 (Anlage 1)
Folgeänderungen zur Umbenennung der Bundesanstalt für
Arbeit.
Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen gel-
tenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des
Berufsausbildungsförderungsgesetzes
Zu Artikel 48a (§ 1)
Folgeänderung zur Aufhebung der Vorschriften über die Ar-
beitslosenhilfe im Rahmen der Einführung der Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende mit dem Zweiten Buch Sozial-
gesetzbuch. Die Zahlung von Arbeitslosenhilfe nach dem
Soldatenversorgungsgesetz entfällt künftig.
Beratungshilfevordruckverordnung
Zu Artikel 51a (§ 2)
Folgeänderung zur Einführung der Grundsicherung für Ar-
beitsuchende mit dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
Wohngeldverordnung
Zu Artikel 54 Nr. 4 (§ 16)
Zu Buchstabe a
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 WoGG kommt es nicht darauf an, wer
Wohnraum ausschließlich gewerblich oder privat nutzt. Mit
der Streichung in § 16 Abs. 1 Satz 1 WoGV wird der Tatbe-
stand der Nutzung offen gestaltet; damit werden zukünftig
auch diejenigen Personen erfasst, die nach § 1 Abs. 2
WoGG – neu – vom Wohngeld ausgeschlossen sind.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 45 – Drucksache 15/1749

Zu Buchstabe b
Die Änderung ist eine redaktionelle Folgeänderung auf-
grund des neuen § 7 Abs. 4 WoGG.
Dritte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem
Lastenausgleichsgesetz
Zu Artikel 54a (§ 16)
Folgeänderungen zur Einführung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende mit dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver-
sicherung
Zu Artikel 55a Nr. 1 (§ 1)
Zu Buchstabe a
Folgeänderung zur Umbenennung der Bundesanstalt für
Arbeit.
Zu Buchstabe b
Anpassung an die Praxis der Bundesagentur für Arbeit, nach
der sie auch notwendige Fortbildungspraktika vermittelt.
Zu Buchstabe c
Folgeänderung der Einfügung der neuen Nummer 3.
Zu Artikel 55a Nr. 2 (§ 2)
Folgeänderung zur Umbenennung der Bundesanstalt für Ar-
beit. Weiterhin wird dem Umstand Rechnung getragen, dass
aufgrund des Einsatzes der elektronischen Datenverarbei-
tung keine Karteien mehr geführt, sondern diese Daten in
Dateien gespeichert werden. Darüber hinaus erfolgt eine
Anpassung an die Terminologie und der Rechtsgrundlage
für Arbeiterlaubnisse an das SGB III.
Zu Artikel 55a Nr. 3 (§ 3)
Des Hinweises auf eine Überleitungsvorschrift für das Land
Berlin bedarf es nicht mehr.
Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
Zu Artikel 57a (§ 38)
Folgeänderung zur Änderung von § 3 SGB VI.
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungrang
Zu Artikel 58
Die Folgeänderung beinhaltet eine Rückkehr zum einheitli-
chen Verordnungsrang für die auf den genannten Artikeln
beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen.

Inkrafttreten
Zu Artikel 61 Abs. 2
Die in Satz 1 aufgeführten Verordnungsermächtigungen sol-
len bereits zum 1. Januar 2004 in Kraft treten, so dass es
möglich ist, schon ggf. erforderliche Verordnungen recht-
zeitig in Kraft zu setzen und so den Agenturen für Arbeit
Rechts- und Planungssicherheit zur Vorbereitung und Ge-
staltung der Übergangsphase zu verschaffen. Im Übrigen
handelt es sich um Korrekturen redaktioneller Art. Am 1.
April 2004 treten die Vorschriften in Kraft, die die Berechti-
gung zur Einholung von Auszügen aus dem Gewerbezent-
ralregister auf öffentliche Auftraggeber erweitern. Die Re-
gelung in Artikel 35a korrespondiert mit diesen Vorschriften
und muss deshalb ebenfalls zum 1. April 2004 wirksam
werden. Satz 2 enthält eine Folgeänderung zur Aufrechter-
haltung von auf die Arbeitslosenhilfe Bezug nehmenden
Vorschriften bis zum Ende der Bezugsmöglichkeit dieser
Leistung.
Artikel 25 Nr. 15a enthält den neuen § 40 Abs. 2 WoGG.
Die Vorschrift soll schon am 1. Januar 2004 in Kraft treten,
um zu verhindern, dass wegen des Regelbewilligungszeit-
raumes von zwölf Monaten (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1 WoGG)
Transferleistungsempfänger – die nach § 1 Abs. 2 WoGG
(neu) ab 1. Juli 2004 vom Wohngeld ausgeschlossen sind –
in einer wesentlichen Zahl über den 30. Juni 2004 hinaus
Wohngeld beziehen.
Zu Artikel 61 Abs. 3
Um den Agenturen für Arbeit eine ausreichende Vorlaufzeit
zur Umsetzung der Neuregelungen zur Zusammenführung
von Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld zu geben, sollen
die entsprechenden Neuregelungen erst zum 1. Januar 2005
in Kraft treten.
Zu Artikel 61 Abs. 4
Folgeregelungen zur Kodifizierung des Beitrittsrechts für
Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge in § 9 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Im Zuge der Ausschussberatungen sind an dem Entwurf
eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt mehrere Änderungen rein rechtstechnischer
Natur vorgenommen worden, die Ergebnis der Rechtsförm-
lichkeitsprüfung des Fraktionsentwurfes durch das Bundes-
ministerium der Justiz waren. Die Prüfung der Rechtsförm-
lichkeit des Gesetzentwurfs konnte wegen des parallelen
Gesetzesvorhabens zum Entwurf eines Dritten Gesetzes für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt aus Zeitgrün-
den nicht rechtzeitig abgeschlossen werden. Die rein rechts-
technischen Änderungen werden in der Begründung nicht
gesondert erläutert.

Berlin, den 16. Oktober 2003
Klaus Brandner
Vorsitzender

Karl-Josef Laumann
Berichterstatter

Dr. Thea Dückert
Berichterstatterin

Dirk Niebel
Berichterstatter
msterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 340, Telefax (02 21) 97 66 344

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