BT-Drucksache 15/1347

1) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/1186, 15/1223- Entwurf eines Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004) 2) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates -15/1021- Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 2. Juli 2003


Deutscher Bundestag Drucksache 15/1347
15. Wahlperiode 02. 07. 2003

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

1) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 15/1186, 15/1223 –

Entwurf eines Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und
Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004
(Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 –
BBVAnpG 2003/2004)

2) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 15/1021 –

Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

A. Problem
Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge bei Bund, Ländern und Ge-
meinden an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen
Verhältnisse unter Berücksichtigung des Tarifabschlusses für die Arbeitnehme-
rinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes vom 9. Januar 2003 sowie
Stärkung der Länderkompetenzen im Bereich der Beamtenbesoldung und Be-
amtenversorgung.

B. Lösung
1. Lineare Anhebung der Dienst- und Versorgungsbezüge um insgesamt

4,4 Prozent in drei Stufen in den Jahren 2003 und 2004 durch inhalts- und
wirkungsgleiche Übernahme des Tarifergebnisses
– um 2,4 Prozent ab 1. April 2003 für die Besoldungsgruppen

A 2 bis A 11,
ab 1. Juli 2003 für die übrigen Besoldungs-

gruppen mit Ausnahme
von B 11 sowie

– um 1 Prozent ab 1. April 2004 und
– um 1 Prozent ab 1. August 2004

jeweils für alle Besoldungsgruppen mit Ausnahme von B 11.

Drucksache 15/1347 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Zeitliche Verschiebung der Erhöhungszeitpunkte gegenüber dem Tarifab-
schluss um jeweils drei Monate zur Übertragung der tariflich vereinbarten
Entlastungsmaßnahmen.

2. Die linearen Erhöhungen der Versorgungsbezüge erfolgen unter Berücksich-
tigung des Versorgungsänderungsgesetzes 2001. Durch den dort geregelten
geringeren Anstieg der Versorgungsbezüge betragen die Erhöhungen rund
1,86 Prozent im Jahr 2003 und jeweils rund 0,46 Prozent im Jahr 2004. Die
Hälfte der dadurch erzielten Einsparungen wird den Versorgungsrücklagen
in Bund und Ländern zugeführt.

3. Einmalzahlungen für die Empfängerinnen und Empfänger von Dienst- und
Versorgungsbezügen mit Ausnahme der Besoldungsgruppe B 11
– im Jahr 2003 in Höhe von 7,5 Prozent der Bezüge des Monats März

2003, maximal 185 Euro,
– im Jahr 2004 in Höhe von 50 Euro.
Versorgungsempfängerinnen und -empfänger erhalten die Einmalzahlungen
anteilig entsprechend dem erreichten Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen
für die Hinterbliebenenversorgung.
§ 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ist anzuwenden.

4. Anpassungen in den neuen Ländern durch inhalts- und zeitgleiche Übernah-
me der Tarifvereinbarungen zum Tarifgebiet Ost vom 9. Januar 2003:
a) Anhebung des Bemessungssatzes für Bezügeempfängerinnen und -emp-

fänger nach der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in zwei wei-
teren Schritten
– ab 1. Januar 2003 auf 91 Prozent,
– ab 1. Januar 2004 auf 92,5 Prozent.

b) Festschreibung der weiteren Angleichung des Bemessungssatzes bis spä-
testens 31. Dezember 2007 für die Besoldungsgruppen bis A 9 und bis
31. Dezember 2009 für die übrigen Besoldungsgruppen.

c) Letztmalige Verlängerung der zum Jahresende 2005 auslaufenden besol-
dungs- und versorgungsrechtlichen Ermächtigungen.

5. Verlängerung der Festschreibung der jährlichen Sonderzuwendung (Weih-
nachtsgeld) auf dem Niveau von 1993.

6. Nichtanpassung der Grundgehälter aus der Besoldungsgruppe B 11 in den
Jahren 2003 und 2004 aufgrund der von der Bundesregierung beschlossenen
„Nullrunde“ für die Mitglieder der Bundesregierung sowie für die parlamen-
tarischen und beamteten Staatssekretärinnen und Staatssekretäre des Bundes.

7. Klarstellung beim Altersteilzeitzuschlag
8. Der Gesetzentwurf des Bundesrates auf Drucksache 15/1021 wird für erle-

digt erklärt, weil die gesetzgeberischen Zielsetzungen dieses Gesetzentwurfs
durch teilweise Öffnung des Bundesrechts für das Landesrecht durch die
Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen beim Gesetzentwurf auf Druck-
sache 15/1186 berücksichtigt wurden.
1. Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 15/1186 in der Aus-

schussfassung mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei
Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/CSU

2. Einvernehmliche Erledigterklärung des Gesetzentwurfs auf Druck-
sache 15/1021

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/1347

C. Alternativen
Keine

D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Für den Bereich des Bundes (ohne Post und Bahn) werden bis zum Jahresende
2004 Gesamtmehrkosten von rund 0,85 Mrd. Euro entstehen.
Für Länder und Gemeinden werden bis zum Jahresende 2004 Gesamtmehrkos-
ten von rund 4 Mrd. Euro entstehen.
Der Umfang der Mehrkosten für die Festschreibung der weiteren Angleichung
des Bemessungssatzes nach der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung bis
spätestens Ende 2007 bzw. 2009 hängt von der Festlegung weiterer Anpas-
sungsschritte ab.
Der Versorgungsrücklage werden nach § 14a Abs. 3 des Bundesbesoldungsge-
setzes für den Bereich des Bundes bis zum Jahresende 2004 42 Mio. Euro und
für die Länder und Gemeinden 141 Mio. Euro zusätzlich zugeführt (50 Prozent
der Verminderungen der Versorgungsausgaben durch das Versorgungsände-
rungsgesetz 2001). Unabhängig davon sind aufgrund der Besoldungs- und Ver-
sorgungsanpassungsgesetze 1999 und 2000 weitere Zuführungen zu leisten.
2. Vollzugsaufwand
Neuer Vollzugsaufwand entsteht nicht.

E. Sonstige Kosten
Sonstige Kosten entstehen nicht.
Die vorgesehenen Einkommensanhebungen werden keine wesentlichen Ände-
rungen von Angebots- und Nachfragestrukturen zur Folge haben, die Auswir-
kungen auf Einzelpreise und Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucher-
preisniveau, haben könnten. Zur Durchführung des Gesetzes wird zusätzliches
Personal bei Bund, Ländern und Gemeinden nicht benötigt.
Für die Wirtschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, entste-
hen keine zusätzlichen Kosten.

Drucksache 15/1347 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
1. den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/1186 in der aus der anliegenden Zu-

sammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;
2. den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/1021 für erledigt zu erklären.

Berlin, den 2. Juli 2003

Der Innenausschuss
Dr. Cornelie Sonntag-Wolgast
Vorsitzende

Hans-Peter Kemper
Berichterstatter

Clemens Binninger
Berichterstatter

Silke Stokar von Neuforn
Berichterstatterin

Ernst Burgbacher
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/1347

En twu r f


Be s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s


Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungs-
bezügen in Bund und Ländern 2003/2004 (Bundesbesoldungs- und -versorgungs-
anpassungsgesetz 2003/2004 – BBVAnpG 2003/2004)
– Drucksachen 15/1186, 15/1223 –
mit den Beschlüssen des Innenausschusses (4. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes über die Anpassung
von Dienst- und Versorgungs-

bezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie
zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

(Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungs-
gesetz 2003/2004 – BBVAnpG 2003/2004)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1
Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen

Artikel 1
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

für das Jahr 2003
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zu-
letzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. August
2002 (BGBl. I S. 3082), wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. § 14 wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 4 an-

gefügt:
„(2) Um 2,4 vom Hundert werden erhöht
1. u n v e r ä n d e r t
2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t
Die Erhöhung gilt für die Besoldungsgruppen A 2 bis
A 11 und Anwärter ab 1. April 2003, für die übrigen
Besoldungsgruppen ab 1. Juli 2003, soweit von der
Ermächtigung nach Absatz 4 innerhalb von drei
Monaten nach dem … [einsetzen: Datum des Ta-
ges nach der Verkündung] kein Gebrauch ge-
macht wird. Die Erhöhung nach Satz 1 Nr. 1 gilt in

Entwurf eines Gesetzes über die Anpassung
von Dienst- und Versorgungs-

bezügen in Bund und Ländern 2003/2004
(Bundesbesoldungs- und

-versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 –
BBVAnpG 2003/2004)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

für das Jahr 2003
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zu-
letzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. August
2002 (BGBl. I S. 3082), wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird im 9. Abschnitt die Angabe

„§§ 71 bis 83“ durch die Angabe „§§ 71 bis 85“ ersetzt.
2. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 an-

gefügt:
„(2) Um 2,4 vom Hundert werden erhöht

1. die Grundgehaltssätze,
2. der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhö-

hungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis
A 5,

3. die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzu-
lage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Bun-
desbesoldungsordnungen A und B,

4. die Anwärtergrundbeträge.
Die Erhöhung gilt für die Besoldungsgruppen A 2 bis
A 11 und Anwärter ab 1. April 2003, für die übrigen
Besoldungsgruppen ab 1. Juli 2003. Die Erhöhung
nach Satz 1 Nr. 1 gilt in den Jahren 2003 und 2004
nicht für die Besoldungsgruppe B 11. Die erhöhten
Beträge ergeben sich aus den Anlagen IV, V, VIII und
IX in der ab dem 1. April 2003 geltenden Fassung.

Drucksache 15/1347 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s

(3) Um 2,04 vom Hundert werden der Auslandszu-
schlag und der Auslandskinderzuschlag erhöht.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die erhöhten Be-
träge ergeben sich aus den Anlagen VIa bis VIi in der
ab dem 1. April 2003 geltenden Fassung.“

3. In § 73 Satz 1 wird die Zahl „2005“ durch die Zahl
„2009“ ersetzt.

4. Dem § 77 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Das Bundesministerium des Innern macht die

nach den Absätzen 1 bis 3 durch Anpassungen erhöhten
Bezüge im Bundesgesetzblatt bekannt.“

5. Nach § 83 werden folgende §§ 84 und 85 angefügt:
㤠84

Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht
(1) Die Erhöhung nach § 14 Abs. 2 gilt entsprechend

für
1. die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze)

a) in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und
Besoldungsgruppen der Hochschullehrer,

b) in den Regelungen über künftig wegfallende Äm-
ter,

c) in Zwischenbesoldungsgruppen der Besoldungs-
ordnungen der Länder,

2. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zu-
schüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sonder-
grundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Be-
soldungsordnungen der Hochschullehrer,

3. die Amtszulagen in Landesbesoldungsordnungen,
Überleitungsvorschriften oder Regelungen über künf-
tig wegfallende Ämter,

4. die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum
Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummer 1
und 2 sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbe-
merkung Nummer 2b gemäß Anlage II in der bis zum
22. Februar 2002 geltenden Fassung,

5. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwands-
entschädigungen und anderen Bezüge nach Artikel 14
§ 4 Abs. 1 und § 5 des Reformgesetzes vom
24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322),

6. die Anrechnungsbeträge nach Artikel 14 § 4 Abs. 2
des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I
S. 322),

den Jahren 2003 und 2004 nicht für die
Besoldungsgruppe B 11. Die erhöhten Beträge erge-
ben sich aus den Anlagen IV, V, VIII und IX in der ab
dem 1. April 2003 geltenden Fassung.
(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Die Länder werden ermächtigt, jeweils für
ihren Bereich durch Gesetz zu regeln, dass die An-
passung nach Absatz 2 für die Ämter der den
Staatssekretären des Bundes vergleichbaren Be-
amten in den Ländern entsprechend Absatz 2
Satz 3 bestimmt werden kann.“

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. Nach § 83 werden folgende §§ 84 und 85 angefügt:
㤠84

Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht
(1) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/1347

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
7. die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der Ver-

ordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur
Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungs-
rechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und
über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober
1975 (BGBl. I S. 2608), geändert durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590).
(2) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften, die nach

Maßgabe des Artikels IX des Zweiten Gesetzes zur Ver-
einheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in
Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173),
zuletzt geändert durchArtikel 3 des Gesetzes vom 14. De-
zember 2001 (BGBl. I S. 3702), fortgelten, besondere
Grundgehaltssätze (Gehaltssätze, einheitliche Gehalts-
sätze für die Wahrnehmung mehrerer Ämter) festgelegt
sind, werden diese in gleicher Weise wie die Dienstbezü-
ge nach § 14 Abs. 2 erhöht. Dies gilt auch für die Rege-
lungen über Rahmensätze, Höchstbeträge und Mittelbe-
träge oder entsprechende Begrenzungen sowie für die auf
Grund dieser Regelungen festgesetzten Grundgehaltssät-
ze (Gehaltssätze).

§ 85
Einmalzahlung im Jahr 2003

(1) Beamte, Richter und Soldatenmit Anspruch auf Be-
soldung für den gesamten Monat April 2003 und mindes-
tens einen Tag im Monat Mai 2003 erhalten eine Einmal-
zahlung in Höhe von 7,5 vom Hundert der Dienstbezüge,
die ihnen imMonatMärz 2003 (Basismonat) zugestanden
haben, höchstens 185 Euro. Satz 1 gilt nicht für Empfän-
ger von Bezügen aus der Besoldungsgruppe B 11.

(2) Dienstbezüge nach Absatz 1 sind die in § 14 Abs. 2
Satz 1 genannten Besoldungsbestandteile einschließlich
der Erhöhungsbeträge beim Familienzuschlag der Stufe 2
für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5. Soweit ein Be-
soldungsanspruch erst nach dem 1. März 2003 erworben
wurde, sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die dem
Beamten, Richter oder Soldaten unter Berücksichtigung
seiner persönlichen Verhältnisse zugestanden hätten,
wenn er für den gesamtenMonatMärz 2003Anspruch auf
Besoldung gehabt hätte.
(3) Für den Höchstsatz nach Absatz 1 gelten § 6 Abs. 1

und § 72a Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Maßgebend sind
die Verhältnisse während des Basismonats.
(4) Die Einmalzahlung wird jedem Berechtigten nur

einmal gewährt; beimehrerenDienstverhältnissen gilt § 5
entsprechend. Sie bleibt bei sonstigen Besoldungs- und
Versorgungsleistungen unberücksichtigt. Der Anspruch
richtet sich gegen den Dienstherrn, der die Dienstbezüge
für den Monat April 2003 überwiegend zu zahlen hat.
(5) Für Anwärter gelten die Absätze 1 bis 4 entspre-

chend mit der Maßgabe, dass der Höchstsatz nach
Absatz 1 65 Euro beträgt. Abweichend hiervon sind für

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) § 14 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 85

Einmalzahlung im Jahr 2003
(1) Beamte, Richter und Soldatenmit Anspruch auf Be-

soldung für den gesamten Monat April 2003 und minde-
stens einen Tag imMonatMai 2003 erhalten eine Einmal-
zahlung in Höhe von 7,5 vom Hundert der Dienstbezüge,
die ihnen imMonatMärz 2003 (Basismonat) zugestanden
haben, höchstens 185 Euro, soweit von der Ermächti-
gung nach Absatz 6 innerhalb von drei Monaten nach
dem… [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkün-
dung] kein Gebrauch gemacht wird. Satz 1 gilt nicht
für Empfänger von Bezügen aus der Besoldungsgruppe
B 11.
(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/1347 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
Anwärter, die während des Basismonats, spätestens je-
doch zum 1. April 2003 in ein anderes Beamtenverhältnis
(§ 5 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes
Landesrecht) berufen worden sind, die hierfür gezahlten
Dienstbezüge entsprechend zugrunde zu legen.“

6. Die Anlagen IV, V, VIa bis VIi, VIII und IX erhalten die
aus den Anhängen 1 bis 13 dieses Gesetzes ersichtliche
Fassung.

Artikel 2
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

für das Jahr 2004
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zu-
letzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie
folgt geändert:
1. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „2,4 vom Hundert“

durch die Angabe „1,0 vom Hundert“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Erhöhung gilt ab 1. April 2004.“

cc) In Satz 3 werden die Wörter „in den Jahren
2003 und 2004“ durch die Wörter „im Jahre
2004“ ersetzt.

dd) In Satz 4 wird die Angabe „1. April 2003“ durch
die Angabe „1. April 2004“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „2,04 vom Hundert“

durch die Angabe „0,85 vom Hundert“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „1. April 2003“ durch

die Angabe „1. April 2004“ ersetzt.
2. § 85 wird wie folgt gefasst:

㤠85
Einmalzahlung im Jahr 2004

(1) Beamte, Richter und Soldaten, die im Monat No-
vember 2004 ununterbrochen bei demselben Dienstherrn
in einem Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis ste-
hen und mindestens für einen Tag in diesem Monat An-
spruch auf Besoldung haben, erhalten eine Einmalzah-
lung in Höhe von 50 Euro, Anwärter in Höhe von
30 Euro. Satz 1 gilt nicht für Empfänger von Bezügen
aus der Besoldungsgruppe B 11.

(6) Die Länder werden ermächtigt, jeweils für ihren
Bereich durch Gesetz zu regeln, dass die Einmalzah-
lung nach Absatz 1 für die Ämter der den Staatssek-
retären des Bundes vergleichbaren Beamten in den
Ländern entsprechend Absatz 1 Satz 2 bestimmt wer-
den kann.“

6. u n v e r ä n d e r t

Artikel 2
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

für das Jahr 2004
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zu-
letzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie
folgt geändert:
1. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) u n v e r ä n d e r t

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Erhöhung gilt ab 1. April 2004, soweit von
der Ermächtigung nach Absatz 4 innerhalb
von drei Monaten nach dem … [einsetzen:
Datum des Tages nach der Verkündung] kein
Gebrauch gemacht wird.“

cc) u n v e r ä n d e r t

dd) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

2. § 85 wird wie folgt gefasst:
㤠85

Einmalzahlung im Jahr 2004
(1) Beamte, Richter und Soldaten, die im Monat No-

vember 2004 ununterbrochen bei demselben Dienstherrn
in einem Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis ste-
hen und mindestens für einen Tag in diesem Monat An-
spruch auf Besoldung haben, erhalten eine Einmalzah-
lung in Höhe von 50 Euro, Anwärter in Höhe von
30 Euro, soweit von der Ermächtigung nach Absatz 4
innerhalb von drei Monaten nach dem … [einsetzen:

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/1347

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s

(2) § 6 Abs. 1 und § 72a Abs. 1 Satz 1 gelten entspre-
chend. Maßgebend sind die im Monat November 2004
geltenden Verhältnisse.
(3) Die Einmalzahlung wird jedem Berechtigten nur

einmal gewährt; bei mehreren Dienstverhältnissen gilt
§ 5 entsprechend. Sie bleibt bei sonstigen Besoldungs-
und Versorgungsleistungen unberücksichtigt.“

3. Die Anlagen IV, V, VIa bis VIi, VIII und IX erhalten die
aus den Anhängen 14 bis 26 dieses Gesetzes ersichtliche
Fassung.

Artikel 3
Weitere Änderung des

Bundesbesoldungsgesetzes
für das Jahr 2004

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zu-
letzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, wird wie
folgt geändert:
1. In § 14 Abs. 2 und 3 wird die Angabe „1. April 2004“ je-

weils durch die Angabe „1. August 2004“ ersetzt.
2. Die Anlagen IV, V, VIa bis VIi, VIII und IX erhalten die

aus den Anhängen 27 bis 39 dieses Gesetzes ersichtliche
Fassung.

Artikel 4
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847,
2033), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden

a) nach der Angabe zu § 70 die Angaben
„§ 71 Erhöhung der Versorgungsbezüge
§ 72 Einmalzahlung im Jahr 2003
§ 73 Gewährung der Einmalzahlung“ eingefügt und

b) die Angabe „§§ 71 bis 76“ durch die Angabe „§§ 74
bis 76“ ersetzt.

2. Nach § 70 werden folgende §§ 71 bis 73 eingefügt:
㤠71

Erhöhung der Versorgungsbezüge

Datum des Tages nach der Verkündung] kein Ge-
brauch gemacht wird. Satz 1 gilt nicht für Empfänger
von Bezügen aus der Besoldungsgruppe B 11.
(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Die Länder werden ermächtigt, jeweils für ihren
Bereich durch Gesetz zu regeln, dass die Einmalzah-
lung nach Absatz 1 für die Ämter der den Staatssek-
retären des Bundes vergleichbaren Beamten in den
Ländern entsprechend Absatz 1 Satz 2 bestimmt wer-
den kann.“

3. u n v e r ä n d e r t

Artikel 3
u n v e r ä n d e r t

Artikel 4
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847,
2033), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686), wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. Nach § 70 werden folgende §§ 71 bis 73 eingefügt:
㤠71

Erhöhung der Versorgungsbezüge

Drucksache 15/1347 – 10 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
(1) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung

nach § 14 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes ent-
sprechend für die in Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 5 des Bun-
desbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes
1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) ge-
nannten Bezügebestandteile sowie für die in § 14 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 und § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 7 des
Bundesbesoldungsgesetzes aufgeführten Stellenzulagen
und Bezüge. Satz 1 gilt für Empfänger von Versorgungs-
bezügen der weggefallenen Besoldungsgruppe A 1 ent-
sprechend. § 14 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsge-
setzes gilt entsprechend.

(2) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszu-
schlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum
30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt,
werden ab 1. April 2003 für die Besoldungsgruppen A 1
bis A 11 und ab 1. Juli 2003 für die übrigen Besoldungs-
gruppen um 2,3 vom Hundert erhöht, wenn der Versor-
gungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. § 14
Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt ent-
sprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für

1. Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhande-
nen Versorgungsempfängers,

2. Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt
sind,

3. den Betrag nach Artikel 13 § 2 Abs. 4 des Fünften Ge-
setzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschrif-
ten vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967).
(3) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs-

bezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1
bis A 8 oder ein Grundgehalt nach Zwischenbesoldungs-
gruppen zugrunde liegt, vermindert sich das Grundge-
halt ab 1. April 2003 um 46,77 Euro, wenn ihren ruhege-
haltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach
Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe a oder b
der Bundesbesoldungsordnungen A und B bei Eintritt in
den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.

§ 72
Einmalzahlung im Jahr 2003

(1) Am 1. Mai 2003 vorhandene Empfänger von lau-
fenden Versorgungsbezügen erhalten eine Einmalzah-
lung in Höhe von 7,5 vom Hundert der Versorgungsbe-
züge, die ihnen im Monat März 2003 zugestanden
haben, höchstens jedoch einen Betrag, der sich nach dem
jeweiligen maßgebenden Ruhegehaltssatz und den An-

(1) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung
nach § 14 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes ent-
sprechend für die in Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 5 des Bun-
desbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes
1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) ge-
nannten Bezügebestandteile sowie für die in § 14 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 und § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 7 des
Bundesbesoldungsgesetzes aufgeführten Stellenzulagen
und Bezüge, soweit von der Ermächtigung nach Ab-
satz 4 innerhalb von drei Monaten nach dem … [ein-
setzen: Datum des Tages nach der Verkündung] kein
Gebrauch gemacht wird. Satz 1 gilt für Empfänger von
Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungs-
gruppe A 1 entsprechend. § 14 Abs. 2 Satz 3 des Bun-
desbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszu-

schlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum
30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt,
werden ab 1. April 2003 für die Besoldungsgruppen A 1
bis A 11 und ab 1. Juli 2003 für die übrigen Besoldungs-
gruppen um 2,3 vom Hundert erhöht, wenn der Versor-
gungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist, soweit
von der Ermächtigung nach Absatz 4 innerhalb von
drei Monaten nach dem… [einsetzen: Datum des Ta-
ges nach der Verkündung] kein Gebrauch gemacht
wird. § 14 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes
gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend
für
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

(3) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs-
bezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1
bis A 8 oder ein Grundgehalt nach Zwischenbesoldungs-
gruppen zugrunde liegt, vermindert sich das Grundge-
halt ab 1. April 2003 um 46,78 Euro, wenn ihren ruhege-
haltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach
Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe a oder b
der Bundesbesoldungsordnungen A und B bei Eintritt in
den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.
(4) Die Länder werden ermächtigt, jeweils für ihren

Bereich durch Gesetz zu regeln, dass die Anpassung
nach Absatz 1 für die Ämter der den Staatssekretären
des Bundes vergleichbaren Versorgungsempfänger in
den Ländern entsprechend § 14 Abs. 2 Satz 3 des
Bundesbesoldungsgesetzes bestimmt werden kann.

§ 72
Einmalzahlung im Jahr 2003

(1) Am 1. Mai 2003 vorhandene Empfänger von lau-
fenden Versorgungsbezügen erhalten, soweit von der
Ermächtigung nach Absatz 5 innerhalb von drei Mo-
naten nach dem … [einsetzen: Datum des Tages nach
der Verkündung] kein Gebrauch gemacht wird, eine
Einmalzahlung in Höhe von 7,5 vom Hundert der Ver-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/1347

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
teilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des
Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 185 Euro ergibt.
Bemessungsgrundlage sind jeweils die vollen Versor-
gungsbezüge für den Monat März 2003. Soweit im März
2003 kein Anspruch auf Versorgungsbezüge bestanden
hat, sind für die Bemessung des Versorgungsbezugs die
Merkmale des ersten Tages mit Anspruch auf Versor-
gung im Zeitraum vom 1. April bis 1. Mai 2003 maß-
gebend; die Erhöhung nach § 71 bleibt insoweit außer
Betracht. Grundlage für die Berechnung der Versor-
gungsbezüge nach den Sätzen 1 und 2 sind die in § 14
Abs. 2 Satz 1 und § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 7 des
Bundesbesoldungsgesetzes bezeichneten ruhegehaltfähi-
gen Besoldungsbestandteile und Bezüge. § 85 Abs. 1
Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Empfänger von
Versorgungsbezügen nach § 2 Nr. 2 der Beamtenversor-
gungs-Übergangsverordnung mit der Maßgabe, dass an
die Stelle des in Absatz 1 Satz 1 genannten Betrages von
185 Euro der Betrag von 166,50 Euro tritt.
(3) Am 1. Mai 2003 vorhandene Empfänger von lau-

fenden Versorgungsbezügen im Sinne des § 71 Abs. 2 er-
halten eineEinmalzahlung inHöhe von 111 Euro.Witwen
und versorgungsberechtigte geschiedene Ehefrauen er-
halten 67 Euro, Empfänger von Vollwaisengeld 23 Euro
und Empfänger von Halbwaisengeld 14 Euro.

(4) Zu den laufenden Versorgungsbezügen im Sinne
der Absätze 1 bis 3 gehören auch der Ausgleich und der
Mindestbelassungsbetrag nach Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 3
und Artikel 3 § 3 Abs. 2 bis 4 des 2. Haushaltsstruktur-
gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), ge-
ändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. Juni 1998
(BGBl. I S. 1666). Bei Empfängern von Mindestversor-
gungsbezügen gilt der jeweils maßgebende Mindestru-
hegehaltssatz; Absatz 3 ist im Falle der Gewährung von
Mindestversorgung nicht anzuwenden.

§ 73
Gewährung der Einmalzahlung

sorgungsbezüge, die ihnen im Monat März 2003 zuge-
standen haben, höchstens jedoch einen Betrag, der sich
nach dem jeweiligen maßgebenden Ruhegehaltssatz und
den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie
des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 185 Euro
ergibt. Bemessungsgrundlage sind jeweils die vollen
Versorgungsbezüge für den Monat März 2003. Soweit
im März 2003 kein Anspruch auf Versorgungsbezüge
bestanden hat, sind für die Bemessung des Versorgungs-
bezugs die Merkmale des ersten Tages mit Anspruch auf
Versorgung im Zeitraum vom 1. April bis 1. Mai 2003
maßgebend; die Erhöhung nach § 71 bleibt insoweit au-
ßer Betracht. Grundlage für die Berechnung der Versor-
gungsbezüge nach den Sätzen 1 und 2 sind die in § 14
Abs. 2 Satz 1 und § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 7 des
Bundesbesoldungsgesetzes bezeichneten ruhegehaltfähi-
gen Besoldungsbestandteile und Bezüge sowie die Er-
höhungsbeträge beim Familienzuschlag der Stufe 2
für die Besoldungsgruppen A 1 bis A 5. § 85 Abs. 1
Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Am 1. Mai 2003 vorhandene Empfänger von lau-
fenden Versorgungsbezügen im Sinne des § 71 Abs. 2
erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 111 Euro. Wit-
wen und versorgungsberechtigte geschiedene Ehefrauen
erhalten 67 Euro, Empfänger von Vollwaisengeld
23 Euro und Empfänger von Halbwaisengeld 14 Euro.
Die Einmalzahlungen der Sätze 1 und 2 werden für
die Versorgungsempfänger nach Absatz 5 sowie de-
ren Hinterbliebene im Sinne des Satzes 2 und versor-
gungsberechtigten geschiedenen Ehegatten nur ge-
währt, soweit von der Ermächtigung nach Absatz 5
innerhalb von drei Monaten nach dem … [einsetzen:
Datum des Tages nach der Verkündung] kein Ge-
brauch gemacht wird.
(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Die Länder werden ermächtigt, jeweils für ihren
Bereich durch Gesetz zu regeln, dass die Einmalzah-
lung nach Absatz 1 für die Ämter der den Staatssek-
retären des Bundes vergleichbaren Versorgungsemp-
fänger in den Ländern entsprechend § 85 Abs. 1
Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bestimmt wer-
den kann.

§ 73
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/1347 – 12 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
(1) Die Einmalzahlungen nach § 85 des Bundesbesol-

dungsgesetzes und nach § 72 werden nicht nebeneinan-
der gewährt; dies gilt auch bei mehreren Ansprüchen
nach einer dieser Rechtsnormen. Die Einmalzahlung
bleibt bei sonstigen Versorgungsleistungen unberück-
sichtigt.
(2) Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht

dem Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versor-
gungsempfänger vor. Der Anspruch aus einem späteren
Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger geht dem
Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als Ver-
sorgungsempfänger vor. Beim Zusammentreffen von
Ruhegehalt mit Hinterbliebenenversorgung bemisst sich
die Einmalzahlung nach dem Ruhegehalt; sie wird neben
dem Ruhegehalt gezahlt.
(3) Ruhens- und Anrechnungsvorschriften sowie Vor-

schriften über die anteilige Kürzung sind nicht anzuwen-
den.
(4) Im Sinne der Absätze 1 und 2 stehen der Einmal-

zahlung entsprechende Leistungen aus einem anderen
Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 6 des
Bundesbesoldungsgesetzes und § 53 Abs. 8) nach diesen
Vorschriften gleich. Dem öffentlichen Dienst im Sinne
des Satzes 1 steht der Dienst bei öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften und ihren Verbänden gleich.“

3. In § 107a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „2005“ durch
die Angabe „2009“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

für das Jahr 2004
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 332, 847,
2033), zuletzt geändert durch Artikel 4 dieses Gesetzes,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 72 die

Zahl „2003“ durch die Zahl „2004“ ersetzt.
2. § 71 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „1. April 2003
für die Besoldungsgruppen A 1 bis A 11 und ab
1. Juli 2003 für die übrigen Besoldungsgruppen um
2,3 vom Hundert“ durch die Angabe „1. April 2004
um 0,9 vom Hundert“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe „1. April
2003“ durch die Angabe „1. April 2004“ und die An-
gabe „46,77 Euro“ durch die Angabe „47,24 Euro“
ersetzt.

3. § 72 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Zahl „2003“ durch die

Zahl „2004“ ersetzt.
b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Am 1. November 2004 vorhandene Empfän-
ger von laufenden Versorgungsbezügen erhalten eine
Einmalzahlung, die sich nach dem jeweiligen maßge-

3. u n v e r ä n d e r t

Artikel 5
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

für das Jahr 2004
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 332, 847,
2033), zuletzt geändert durch Artikel 4 dieses Gesetzes,
wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. § 71 wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe „1. April
2003“ durch die Angabe „1. April 2004“ und die An-
gabe „46,78 Euro“ durch die Angabe „47,24 Euro“
ersetzt.

3. § 72 wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t

b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Am 1. November 2004 vorhandene Empfän-

ger von laufenden Versorgungsbezügen erhalten, so-
weit von der Ermächtigung nach Absatz 5 inner-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 13 – Drucksache 15/1347

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
benden Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des
Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbei-
trages aus dem Betrag von 50 Euro ergibt. § 85
Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt ent-
sprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Empfänger von
Versorgungsbezügen nach § 2 Nr. 2 der Beamtenver-
sorgungs-Übergangsverordnung mit dver Maßgabe,
dass an die Stelle des Betrages von 50 Euro der Be-
trag von 46,25 Euro tritt.“

c) In Absatz 3 werden
aa) die Angabe „1. Mai 2003“ durch die Angabe

„1. November 2004“,
bb) die Angabe „111 Euro“ durch die Angabe

„30 Euro“,
cc) die Angabe „67 Euro“ durch die Angabe

„18 Euro“,
dd) die Angabe „23 Euro“ durch die Angabe

„6 Euro“,
ee) die Angabe „14 Euro“ durch die Angabe

„4 Euro“
ersetzt.

Artikel 6
Weitere Änderung des

Beamtenversorgungsgesetzes
für das Jahr 2004

§ 71 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847,
2033), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „1. April 2004“

durch die Angabe „1. August 2004“ ersetzt.
2. In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe „1. April 2004“

durch die Angabe „1. August 2004“ und die Angabe
„47,24 Euro“ durch die Angabe „47,71 Euro“ ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909),
zuletzt geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom
21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geändert:
1. § 89b wird wie folgt gefasst:

㤠89b
Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldaten, der

Soldaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen sind die
§§ 70 bis 73 des Beamtenversorgungsgesetzes mit der
Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle

halb von drei Monaten nach dem … [einsetzen:
Datum des Tages nach der Verkündung] kein Ge-
brauch gemacht wird, eine Einmalzahlung, die sich
nach dem jeweiligen maßgebenden Ruhegehaltssatz
und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengel-
des sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag
von 50 Euro ergibt. § 85 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbe-
soldungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

Artikel 6
u n v e r ä n d e r t

Artikel 7
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/1347 – 14 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
des § 2 Nr. 2 der Beamtenversorgungs-Übergangsver-
ordnung § 2 Nr. 1 der Soldatenversorgungs-Übergangs-
verordnung tritt.“

2. In § 92a Satz 1 wird die Zahl „2005“ durch die Zahl
„2009“ ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Sechsten

Besoldungsänderungsgesetzes
Dem Artikel 12 § 4 des Sechsten Besoldungsänderungs-

gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) wird
folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt für die Besoldungsgruppen A 1 bis A 11 bis zum
31. März 2003 und für die übrigen Besoldungsgruppen bis
zum 30. Juni 2003.“

Artikel 9
Änderung der Altersteilzeitzuschlagsverordnung
In § 1 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I
S. 2239), die durch Artikel 6a des Gesetzes vom 21. Juni
2002 (BGBl. I S. 2138) geändert worden ist, werden der
Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und die Angabe
„soweit die Altersteilzeit mindestens mit der Hälfte der bis-
herigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten
Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt wor-
den ist, durchgeführt wird.“ angefügt.

Artikel 10
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der

Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3497), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
21. Januar 2003 (BGBl. I S. 90) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „2,61 Euro“ durch

die Angabe „2,72 Euro“ ersetzt.
2. In § 17 wird die Angabe „1,24 Euro“ durch die Angabe

„1,29 Euro“ ersetzt.

Artikel 11
Änderung der Verordnung über die Gewährung

von Mehrarbeitsvergütung für Beamte
§ 4 der Verordnung über die Gewährung von Mehrar-

beitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. August 2002
(BGBl. I S. 3177) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

Artikel 8
u n v e r ä n d e r t

Artikel 9
u n v e r ä n d e r t

Artikel 10
u n v e r ä n d e r t

Artikel 11
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 15 – Drucksache 15/1347

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
1. In Absatz 1 werden

a) die Angabe „9,54 Euro“ durch die Angabe
„9,96 Euro“,

b) die Angabe „11,27 Euro“ durch die Angabe
„11,77 Euro“,

c) die Angabe „15,47 Euro“ durch die Angabe
„16,15 Euro“ und

d) die Angabe „21,33 Euro“ durch die Angabe
„22,27 Euro“

ersetzt.
2. In Absatz 3 werden

a) die Angabe „14,40 Euro“ durch die Angabe
„15,03 Euro“,

b) die Angabe „17,84 Euro“ durch die Angabe
„18,62 Euro“,

c) die Angabe „21,18 Euro“ durch die Angabe
„22,11 Euro“ und

d) die Angabe „24,74 Euro“ jeweils durch die Angabe
„25,83 Euro“

ersetzt.

Artikel 12
Änderung der Zweiten

Besoldungs-Übergangsverordnung
Die Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung in der

Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997
(BGBl. I S. 2764), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Ge-
setzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702), wird wie
folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für Beamte, Richter und Soldaten, die von ihrer erst-
maligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet wer-
den, betragen die Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 des Bundes-
besoldungsgesetzes)
ab 1. Januar 200391 vom Hundert,
ab 1. Januar 200492,5 vom Hundert
der für das bisherige Bundesgebiet jeweils geltenden
Dienstbezüge.“

2. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:
㤠11

Einmalzahlungen in den Jahren 2003 und 2004
§ 85 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend

mit der Maßgabe, dass für die im Jahr 2003 gewährte
Einmalzahlung der Bemessungssatz nach § 2 Abs. 1 in
der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung zu-
grunde zu legen ist.“

3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

Artikel 12
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/1347 – 16 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
„(2) § 2 Abs. 1 ist für die Beamten und Soldaten

der Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 bis zum 31. De-
zember 2007 anzuwenden.“

4. In § 14 Abs. 3 wird die Zahl „2005“ durch die Zahl
„2009“ ersetzt.

Teil 2
Weitere Änderungen dienstrechtlicher

Vorschriften
Artikel 13

Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020),
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zum 7. Ab-

schnitt wie folgt gefasst:
„7. Abschnitt: Jährliche Sonder-

zahlungen und
vermögenswirksame
Leistungen 67 und 68“

2. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „Sonderzuwendun-

gen“ durch das Wort „Sonderzahlungen“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird das Komma durch einen

Punkt ersetzt.
c) Nummer 4 wird aufgehoben.

3. Dem § 34 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Veränderungen aufgrund von Regelungen nach § 67
können Berücksichtigung finden.“

4. In § 54 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „jährliche
Sonderzuwendungen“ durch die Angabe „die nach
§ 67 Abs. 1 Satz 1 bis 3 zu gewährenden jährlichen
Sonderzahlungen“ ersetzt.

5. § 59 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Daneben werden der Familienzuschlag und die ver-
mögenswirksamen Leistungen gewährt; jährliche
Sonderzahlungen können nach den jeweiligen bun-
des- oder landesgesetzlichen Vorschriften gewährt
werden.“

6. Die Überschrift des 7. Abschnitts wird wie folgt ge-
fasst:

„7. Abschnitt
Jährliche Sonderzahlungen und
vermögenswirksame Leistungen“

7. § 67 wird wie folgt gefasst:
㤠67

Jährliche Sonderzahlungen
(1) Soweit der Bund oder die Länder durch Gesetz

jährliche Sonderzahlungen gewähren, dürfen diese
im Kalenderjahr die Bezüge eines Monats nicht über-
steigen. Daneben kann für jedes Kind eines Berech-
tigten ein Sonderbetrag bis zur Höhe von 25,56 Euro

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 17 – Drucksache 15/1347

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
gewährt werden. Bei den Bezügen nach Satz 1 sind
die Auslandsdienstbezüge nach dem 5. Abschnitt,
Zulagen und Vergütungen nach den §§ 42a, 45, 47,
48, 50a und 51 sowie sonstige Einmalzahlungen nicht
zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 1 kann die
jährliche Sonderzahlung für die Besoldungsgruppen
A 2 bis A 8 um bis zu 332,34 Euro und für alle übri-
gen Besoldungsgruppen um bis zu 255,65 Euro er-
höht werden.
(2) In der bundes- oder landesgesetzlichen Rege-

lung ist die Zahlungsweise zu bestimmen. Außerdem
kann festgelegt werden, dass die Sonderzahlungen
nach Absatz 1 Satz 1 und 3 ruhegehaltfähig sind.
Gleichzeitig kann bestimmt werden, dass sie an den
allgemeinen Anpassungen nach § 14 teilnehmen.“

8. § 68a wird aufgehoben.
Artikel 14

Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322,
847, 2033), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50 wie

folgt gefasst:
„§ 50 Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche

Sonderzahlung“
2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Zur Versorgung gehört ferner die jährliche
Sonderzahlung nach § 50 Abs. 4 und 5.“

3. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Sonderzuwen-

dung“ durch das Wort „Sonderzahlung“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Soweit der Bund oder die Länder durch
Gesetz eine jährliche Sonderzahlung an Versor-
gungsberechtigte gewähren, darf diese im Kalen-
derjahr den monatlichen Versorgungsbezug nicht
überschreiten. Das Gesetz hat die Zahlungsweise
zu bestimmen. Es kann festlegen, dass die Sonder-
zahlung an der allgemeinen Anpassung nach § 70
teilnimmt. Daneben kann für jedes Kind eines
Versorgungsberechtigten ein Sonderbetrag bis zur
Höhe von 25,56 Euro gewährt werden.“

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Bei der Anwendung von Ruhens- und An-

rechnungsvorschriften ist die jährliche Sonder-
zahlung nach Absatz 4 und eine entsprechende
Leistung, die der Versorgungsberechtigte aus
einer Erwerbstätigkeit oder zu seinen früheren
Versorgungsbezügen erhält, entsprechend der ge-
setzlich bestimmten Zahlungsweise zu berücksich-
tigen. Die bei der Anwendung von Ruhensvor-
schriften maßgebenden Höchstgrenzen erhöhen
sich um den Bemessungssatz der jährlichen Son-

Drucksache 15/1347 – 18 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
derzahlung und den Sonderbetrag nach Absatz 4
Satz 4.“

4. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „Monat Juli um
den Betrag des Urlaubsgeldes nach § 4 des
Urlaubsgeldgesetzes“ durch die Angabe „je-
weiligen Auszahlungsmonat um den nach
§ 67 Abs. 1 Satz 4 des Bundesbesoldungsge-
setzes zu zahlenden Betrag“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Monat Juli“
durch die Wörter „jeweiligen Auszahlungs-
monat“ ersetzt.

b) Absatz 4 wird gestrichen.
5. Dem § 54 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dabei darf die Gesamtversorgung nicht hinter der
früheren Versorgung zurückbleiben.“

6. In § 69a Nr. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 49, 50
Abs. 1, §§ 50a, 52,“ durch die Angabe „§§ 49 bis 50a,
§§ 52,“ ersetzt.

7. In § 69e Abs. 1 wird die Angabe „§§ 50a,“ durch die
Angabe „§§ 49 bis 50a,“ ersetzt und nach der Angabe
„52,“ die Angabe „54 Abs. 1 Satz 2, §“ eingefügt.

Artikel 15
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258,
1909), zuletzt geändert durch Artikel 7 dieses Gesetzes,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Ab-

schnitt IV Nr. 3 das Wort „Sonderzuwendung“ durch
das Wort „Sonderzahlung“ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 3 wird das Wort „Sonderzuwendung“
durch die Angabe „Sonderzahlung nach § 47 Abs. 3
und 4“ ersetzt.

3. In § 11a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden jeweils die Wör-
ter „des Urlaubsgeldes“ durch die Angabe „des nach
§ 67 Abs. 1 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes zu
zahlenden Betrages“ ersetzt.

4. In § 14 Abs. 2 wird das Wort „Sonderzuwendung“
durch die Angabe „Sonderzahlung nach § 47 Abs. 3
und 4“ ersetzt.

5. In der Überschrift zu Abschnitt IV Nr. 3 wird das
Wort „Sonderzuwendung“ durch das Wort „Sonder-
zahlung“ ersetzt.

6. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Versorgungsberechtigten können eine
jährliche Sonderzahlung nach besonderer bun-
desgesetzlicher Regelung erhalten. Im Übrigen

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 19 – Drucksache 15/1347

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
gilt § 50 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes
entsprechend.“

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Nach Inkrafttreten bundesgesetzlicher Re-

gelungen gemäß § 50 Abs. 4 des Beamtenversor-
gungsgesetzes sind die Ruhens-, Kürzungs- und
Anrechnungsvorschriften dieses Gesetzes und des
GesetzesüberdieGewährungeiner jährlichenSon-
derzuwendung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686), auf die bundes-
gesetzlich geregelten jährlichen Sonderzahlungen
entsprechend weiter anzuwenden.“

7. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „Monat Juli um
den Betrag des Urlaubsgeldes nach § 4 des
Urlaubsgeldgesetzes“ durch die Angabe „je-
weiligen Auszahlungsmonat um den nach
§ 67 Abs. 1 Satz 4 des Bundesbesoldungsge-
setzes zu zahlenden Betrag“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Monat Juli“
durch die Wörter „jeweiligen Auszahlungs-
monat“ ersetzt.

b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 13 Satz 4“ durch
die Angabe „§ 13 Abs. 1 Satz 4“ ersetzt.

8. Dem § 55 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dabei darf die Gesamtversorgung nicht hinter der
früheren Versorgung zurückbleiben.“

Artikel 16
Änderung der Altersteilzeitzuschlagsverordnung
In § 2 Abs. 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in

der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001
(BGBl. I S. 2239), die zuletzt durch Artikel 9 dieses Ge-
setzes geändert worden ist, werden die Wörter „jährli-
che Sonderzuwendung und das jährliche Urlaubsgeld“
durch die Wörter „jährliche Sonderzahlungen“ ersetzt.

Artikel 17
Änderung der Zweiten

Besoldungs-Übergangsverordnung
Die Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung in der

Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997
(BGBl. I S. 2764), zuletzt geändert durch Artikel 12 die-
ses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „Absätze 2 bis 5“
durch die Angabe „Absätze 2 und 3“ ersetzt.

b) Die Absätze 3 und 5 werden aufgehoben.

Drucksache 15/1347 – 20 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s

Artikel 13
Bekanntmachungserlaubnisse

Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
des Bundesbesoldungsgesetzes und des Beamtenversor-
gungsgesetzes in der vom 1. August 2004 an geltenden Fas-
sung, den Wortlaut der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in
der vom … [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats] an geltenden Fas-
sung, der Erschwerniszulagenverordnung und der Verord-
nung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für
Beamte in der vom 1. April 2004 an geltenden Fassung so-

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
2. § 5 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
3. Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Bis zum Inkrafttreten von Regelungen nach
§ 67 des Bundesbesoldungsgesetzes sind § 3 Abs. 3
und 5 sowie § 5 Abs. 2 Satz 2 in der bis zum … [ein-
setzen: Datum des Tages der Verkündung] geltenden
Fassung weiter anzuwenden.“

Artikel 18
Aufhebung von Vorschriften

(1) Es werden aufgehoben:
1. das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Son-

derzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Februar
2002 (BGBl. I S. 686), und

2. das Urlaubsgeldgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. Mai 2002 (BGBl. I S. 1780).
(2) Das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen

Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), zuletzt geän-
dert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2002
(BGBl. I S. 686), und das Urlaubsgeldgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 (BGBl. I
S. 1780) sind bis zum Inkrafttreten bundes- oder landes-
gesetzlicher Regelungen zur Gewährung von jährlichen
Sonderzahlungen weiter anzuwenden.

(3) Bemisst sich die Höhe von Leistungen nach der
jährlichen Sonderzuwendung oder dem Urlaubsgeld,
sind für die Höhe dieser Leistungen sowie für die An-
wendung von Ruhensvorschriften bis zum Inkrafttreten
bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen zur Gewäh-
rung von jährlichen Sonderzahlungen die vor dem In-
krafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zur
jährlichen Sonderzuwendung und zum Urlaubsgeld wei-
ter anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes be-
stimmt.

Teil 3
Gemeinsame Vorschriften

Artikel 19
Bekanntmachungserlaubnisse

(1) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 21 – Drucksache 15/1347

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
wie der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der
vom 1. April 2003 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekannt machen.

Artikel 14
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 9 bis 12 beruhenden Teile der dort

geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der je-
weils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung
geändert werden.

Artikel 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Die Artikel 8 sowie 12 Nr. 1, 3 und 4 treten mit Wir-
kung vom 1. Januar 2003 in Kraft.

(2) Die Artikel 1, 4, 7 und 12 Nr. 2 treten mit Wirkung
vom 1. April 2003 in Kraft.

(3) Artikel 9 tritt am ersten Tag des auf die Verkündung
folgenden Kalendermonats in Kraft.

(4) Die Artikel 2, 5, 10 und 11 treten am 1. April 2004 in
Kraft.

(5) Die Artikel 3 und 6 treten am 1. August 2004 in
Kraft.

(6) Artikel 12 § 4 des Sechsten Besoldungsänderungsge-
setzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) tritt mit
Ablauf des 30. Juni 2003 außer Kraft.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann den
Wortlaut des Soldatenversorgungsgesetzes in der vom …
[einsetzen:DatumdesTages nach derVerkündung] an gel-
tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 20
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 9 bis 12 sowie Artikel 16 und 17

beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen
können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung
durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 21
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Artikel 13 bis 18 treten am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/1347 – 22 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Hans-Peter Kemper, Clemens Binninger, Silke Stokar von
Neuforn und Ernst Burgbacher

I. Zum Verfahren
1. Überweisung
Der Gesetzentwurf auf Drucksache 15/1186 und die Gegen-
äußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des
Bundesrates (15/1223) zu diesem Gesetzentwurf wurden in
der 53. Sitzung des Deutschen Bundestages am 26. Juni 2003
an den Innenausschuss federführend sowie an den Verteidi-
gungsausschuss, den Ausschuss für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend und den Haushaltsausschuss, an letzteren
auch gemäß § 96 GO, zur Mitberatung überwiesen.
Der Gesetzentwurf auf Drucksache 15/1021 wurde in der
53. Sitzung des Deutschen Bundestages am 26. Juni 2003
an den Innenausschuss federführend sowie an den Verteidi-
gungsausschuss und den Rechtsausschuss zur Mitberatung
überwiesen.
2. Voten der mitberatenden Ausschüsse
a) Gesetzentwurf auf Drucksache 15/1186
aa) Der Verteidigungsausschuss hat in seiner 20. Sitzung

am 2. Juli 2003 mit den Stimmen der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
tung der Fraktionen der CDU/CSU und FDP empfoh-
len, den Gesetzentwurf anzunehmen.
Im Übrigen ist der Verteidigungsausschuss überein-
stimmend der Auffassung, dass das Ost-West-Gefälle
bei der Besoldung der Soldatinnen und Soldaten der
Bundeswehr nicht länger tragbar sei. Die Bundeswehr
als Einsatzarmee sei darauf angewiesen, dass dieser
Spannungsherd beseitigt werde. Der Verteidigungsaus-
schuss bittet den federführenden Innenausschuss, die
Voraussetzungen für die durchzuführenden Änderun-
gen unverzüglich zu schaffen.

bb) Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend hat in seiner 16. Sitzung am 2. Juli 2003 mit
den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der
FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/CSU
die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung der
Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen empfohlen.

cc) Der Haushaltsausschuss hat in seiner 24. Sitzung am
2. Juli 2003 mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Enthaltung der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP empfohlen, den Gesetz-
entwurf anzunehmen.
Der Bericht gemäß § 96 GO wird gesondert abgegeben.

b) Gesetzentwurf auf Drucksache 15/1021
aa) Der Rechtsausschuss hat in seiner 24. Sitzung am 2.

Juli 2003 einvernehmlich empfohlen, den Gesetzent-
wurf für erledigt zu erklären.

bb) Der Verteidigungsausschuss hat in seiner 20. Sitzung
am 2. Juli 2003 mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und CDU/CSU bei Ent-
haltung der Fraktion der FDP empfohlen, den Gesetz-
entwurf anzunehmen.

3. Beratungsverfahren im federführenden Ausschuss
Der Innenausschuss hat die Gesetzentwürfe auf Drucksa-
chen 15/1186 und 15/1021 in seiner 17. Sitzung am 2. Juli
2003 abschließend beraten.
Dem Gesetzentwurf auf Drucksache 15/1186 hat der Innen-
ausschuss in der Ausschussfassung mit den Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der
Fraktion der CDU/CSU zugestimmt.
Der Gesetzentwurf auf Drucksache 15/1021 wurde darauf-
hin einvernehmlich für erledigt erklärt.
Zuvor hat der Innenausschuss den Antrag der Fraktion der
FDP auf die Durchführung einer öffentlichen Anhörung zu
Inhalt und Zielsetzungen dieser Gesetzentwürfe beraten.
Das für die Durchführung einer öffentlichen Anhörung er-
forderliche zustimmende Quorum ist dafür nicht zustande
gekommen, weil der Antrag gegen die Stimmen der antrag-
stellenden Fraktion der FDP mit den Stimmen der Frak-
tionen SPD, BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN und CDU/CSU
abgelehnt worden ist.
Zu dem abschließenden Beratungsergebnis der mehrheit-
lichenAnnahmedesGesetzentwurfs aufDrucksache 15/1186
in der Ausschussfassung führten folgende Abstimmungs-
ergebnisse zu den Änderungsanträgen der Koalitionsfraktio-
nen und der Fraktion der CDU/CSU:
a) Die Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen (Aus-

schussdrucksache 15(4)41 neu), deren Inhalt aus der der
Beschlussempfehlung beigefügtenZusammenstellung er-
sichtlich ist, wurden im Hinblick auf Teil 1 (Besoldung)
mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP
bei Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/CSU und im
Hinblick auf Teil 2 (Öffnungsklausel) mit den Stimmen
der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP an-
genommen.

b) Die Änderungsanträge der Fraktion der CDU/CSU auf
Ausschussdrucksache 15(4)42 wurden jeweils in Einzel-
abstimmung mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP abgelehnt.

Die Änderungsanträge der Fraktion der CDU/CSU auf Aus-
schussdrucksache 15(4)42 haben einschließlich Begrün-
dung folgenden Wortlaut:
Antrag 1
1. Artikel 1 (Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für

das Jahr 2003) wird wie folgt geändert:
In Nr. 2b) (§ 14 Abs. 2 und 3) wird die Angabe „1. April
2003“ jeweils durch die Angabe „1. Januar 2003“ und
die Angabe „1. Juli 2003“ durch die Angabe „1. April
2003“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 23 – Drucksache 15/1347

2. Artikel 2 (Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für
das Jahr 2004) wird wie folgt geändert:
In Nr. 1a) Buchstabe bb) und Buchstabe dd) sowie
Nr. 1b) Buchstabe bb) wird die Angabe „1. April 2004“
jeweils durch die Angabe „1. Januar 2004“ und als re-
daktionelle Folgeänderung zu Nr. 1 dieses Antrags in
Buchstabe dd) zusätzlich die Angabe „1. April 2003“
durch die Angabe „1. Januar 2003“ ersetzt.

3. Artikel 3 (Weitere Änderung des Bundesbesoldungsge-
setzes für das Jahr 2004) wird wie folgt geändert:
In Nr. 1 wird die Angabe „1. August 2004“ durch die
Angabe „1. Mai 2004“ und als redaktionelle Folgeände-
rung zu Nr. 2 dieses Antrags die Angabe „1. April 2004“
durch die Angabe „1. Januar 2004“ ersetzt.

4. Artikel 4 (Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes)
wird wie folgt geändert:
In Nr. 2 wird bei § 71 in Abs. 2 und Abs. 3 die Angabe
„1. April 2003“ jeweils durch die Angabe „1. Januar
2003“ sowie in Abs. 2 zusätzlich die Angabe „1. Juli
2003“ durch die Angabe „1. April 2003“ ersetzt.

5. Artikel 5 (Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
für das Jahr 2004) wird wie folgt geändert:
In Nr. 2a) und b) (§ 71 Abs. 2 und Abs. 3) wird die An-
gabe „1. April 2004“ jeweils durch die Angabe
„1. Januar 2004“ als redaktionelle Folgeänderung zu
Nr. 4 dieses Antrags die Angaben „1. April 2003“ und
„1. Juli 2003“ jeweils durch die Angabe „1. Januar
2003“ und „1. April 2003“ ersetzt.

6. Artikel 6 (Weitere Änderung des Beamtenversorgungsge-
setzes für das Jahr 2004) wird wie folgt geändert:
In Nr. 1 und 2 (§ 71 Abs. 2 und Abs. 3) wird die Angabe
„1. August 2004“ jeweils durch die Angabe „1. Mai
2004“ und als redaktionelle Folgeänderung zu Nr. 5 die-
ses Antrags die Angabe „1. April 2004“ durch die An-
gabe „1. Januar 2004“ ersetzt.

7. Artikel 8 (Änderung des Sechsten Besoldungsänderungs-
gesetzes) wird wie folgt geändert:
Die Angabe „31. März 2003“ wird durch die Angabe
„31. Dezember 2002“ und die Angabe „30. Juni 2003“
durch die Angabe „31. März 2003“ ersetzt.

8. Artikel 13 (Bekanntmachungserlaubnisse) wird wie folgt
geändert:
Die Angabe „1. August 2004“ wird durch die Angabe
„1. Mai 2004“ ersetzt.

9. Artikel 15 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) wird wie folgt
geändert:
a) In Abs. 2 wird die Angabe „1. April 2003“ durch die

Angabe „1. Januar 2003“ ersetzt.
b) In Abs. 4 wird die Angabe „1. April 2004“ durch die

Angabe „1. Januar 2004“ ersetzt.
c) In Abs. 5 wird die Angabe „1. August 2004“ durch

die Angabe „1. Mai 2004“ ersetzt.
d) In Abs. 6 wird die Angabe „30. Juni 2003“ durch die

Angabe „31. März 2003“ ersetzt.

Begründung
Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf überträgt
den Tarifabschluss vom 9./10. Januar 2003 für die Arbeit-
nehmer des öffentlichen Dienstes inhaltsgleich, jedoch nicht
zeitgleich.
Die Bundesregierung will Übertragung des Tarifabschlus-
ses ins Besoldungs- und Versorgungsrecht um drei Monate
verzögern, „um die im Tarifbereich vereinbarten Entlastun-
gen nachzuzeichnen“. Diese Begründung trägt jedoch
nicht:
– So gibt es den so genannten „AZV-Tag“ im Beamtenbe-

reich ohnehin schon nicht (mehr), so dass es keiner
Kompensation bedarf.

– Auch ist bei Beamten das Aufsteigen in der Besoldung
nach Dienstalter seit 1997 vom Zwei-Jahres-Rhythmus
dauerhaft auf den Abstand von zwei, drei oder gar vier
Jahren gestreckt worden, während im Tarifbereich nach
wie vor alle zwei Jahre der Aufstieg erfolgt und dieser
durch den Tarifabschluss jetzt lediglich befristet für ein
Jahr halbiert wird.

Der Tarifabschluss holt für Arbeitnehmer also lediglich
nach, was bei Beamten längst umgesetzt ist. Eine erneute
Übertragung ins Beamtenrecht durch die von der Bundesre-
gierung vorgesehene zeitliche Verzögerung der linearen An-
passung wäre eine Überkompensation und damit ungerecht.
Überdies ist zu bedenken, dass der vom Bundesrat beschlos-
sene Entwurf für ein … Gesetz zur Änderung dienstrechtli-
cher Vorschriften (Bundestagsdrucksache 15/1021) den
Ländern die Möglichkeit einräumt, künftig insbesondere die
Höhe des bisher bundeseinheitlich geregelten Urlaubs- und
Weihnachtsgeldes für Beamte in eigener Kompetenz festzu-
legen. Allein mit der Verfügungskompetenz über das Weih-
nachtsgeld der Beamten steht den Ländern damit ein indivi-
duell wirksames Einsparpotenzial von bis zu 6,7 % des Jah-
resbruttogehalts zur Verfügung.
Dieses Potenzial, dessen volle Ausschöpfung sicher die
Grenzen des verfassungsrechtlich Zulässigen überschreiten
würde, reicht völlig aus, um Einsparungen in vertretbarer
Größe umzusetzen.
Einer weiteren, bundesrechtlich vorgegebenen Einsparrege-
lung durch eine um drei Monate verzögerte Tarifübernahme
bedarf es nicht.
Antrag 2
Artikel 1 (Änderungen des Bundesbesoldungsgesetzes für
das Jahr 2003) wird um folgende neue Nummer 5b ergänzt:
„5b. Die Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I des Bun-

desbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zu-
letzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom
6. August 2002 (BGBl. I S. 3082)) wird wie folgt ge-
ändert:

1. In der Besoldungsgruppe A 3 werden bei der Amtsbe-
zeichnung
„Hauptamtsgehilfe“
der Fußnotenhinweis „1)“
sowie der Fußnotentext „1) Im Landesbereich auch als
Eingangsamt, wenn der Amtsinhaber im Sitzungsdienst

Drucksache 15/1347 – 24 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

der Gerichte eingesetzt ist. Dieser Amtsinhaber erhält
eine Amtszulage nach Anlage IX.“
gestrichen;

2. In der Besoldungsgruppe A 3 werden bei der Amtsbe-
zeichnung
„Oberwachtmeister“
der Fußnotenhinweis „3)“
sowie der Fußnotentext „3) Im Justizdienst auch als Ein-
gangsamt“
gestrichen;

3. In der Besoldungsgruppe A 3 werden bei der Amtsbe-
zeichnung
„Oberwachtmeister“
der Fußnotenhinweis „5)“
sowie der Fußnotentext „5) Beamte in der Laufbahn des
Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage
nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amts-
zulage nach der Fußnote 2 nicht zu.“
gestrichen;

4. In der Besoldungsgruppe A 3 werden
die verbleibenden Fußnoten neu nummeriert;

5. In der Besoldungsgruppe A 4 wird bei der Amtsbezeich-
nung
„Amtsmeister“
der Fußnotentext wie folgt gefasst:
„1) Im Landesbereich auch als Eingangsamt, wenn der
Amtsinhaber im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt
ist. Dieser Amtsinhaber erhält eine Amtszulage nach
Anlage IX.“;

6. In der Besoldungsgruppe A 4 wird bei der Amtsbezeich-
nung
„Hauptwachtmeister“
der Fußnotenhinweis „4)“
wie folgt gefasst:
„4) Im Justizdienst auch als Eingangsamt. Beamte in der
Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine
Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht
eine Amtszulage nach der Fußnote 2 nicht zu.“ “

Begründung
Die 70. Justizministerkonferenz vom 7. bis 9. Juni 1999 in
Baden-Baden hat beschlossen, das Eingangsamt für den
Justizwachtmeisterdienst von A 3 nach A 4 anzuheben, weil
die Besoldung dieser Beamten aus dem bisherigen Eingang-
samt in A 3 „nicht mehr funktions- und leistungsgerecht“
ist.
Wörtlich führen die Justizminister in ihrem einstimmigen (!)
Beschluss aus:
„1.Die Anforderungen an die Beamten in den Laufbahnen

der Justizwachtmeister und der Amtsgehilfen, die im Sit-
zungsdienst der Gerichte eingesetzt werden, sind wesent-
lich gestiegen. Dies gilt insbesondere für die den Beam-
ten dieser Laufbahnen obliegenden Aufgaben zur
Abwehr von Gefahren, die für Justizorgane und Justiz-
einrichtungen von Gewalttätern ausgehen. Zur Abwehr
solcher Gefahren müssen im Bereich des Sitzungs-, Ord-
nungs- und Vorführdienstes vor allem auch jüngere Be-
amte im Eingangsamt eingesetzt werden, die eine ent-
sprechende körperliche Leistungsfähigkeit besitzen.

Die Besoldung dieser Beamten aus dem bisherigen Ein-
gangsamt in der Besoldungsgruppe A 3 ist nicht mehr
funktions- und leistungsgerecht.

2. Die Justizministerinnen und Justizminister halten die
baldige Anhebung des Eingangsamtes der Justizwacht-
meister und der Amtsgehilfen, die im Sitzungsdienst der
Gerichte eingesetzt sind, nach Besoldungsgruppe A 4
notwendig. Sie bitten die Bundesministerin der Justiz,
sich bei der Bundesregierung für eine baldige entspre-
chende Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes einzu-
setzen.“
Dieser Antrag dient der Umsetzung dieses Beschlusses.

Antrag 3
Artikel 1 (Änderungen des Bundesbesoldungsgesetzes für
das Jahr 2003) wird um folgende neue Nummer 5a ergänzt:
„5a 1) In Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A

und B, Vorbemerkungen) wird folgende neue
Nummer 12a eingefügt:
„12a Justizwachtmeisterzulage
Beamte in Ämtern der Besoldungsordnung A, die
bei Gerichten und Staatsanwaltschaften überwie-
gend für die Bewachung und Vorführung von Ge-
fangenen eingesetzt sind, erhalten eine Stellenzu-
lagen nach Anlage IX.“

2) In Anlage IX (Bundesbesoldungsordnungen A
und B, Vorbemerkungen) wird eingefügt:
„Nummer 12a 95,53“ “

Begründung
Die 70. Justizministerkonferenz vom 7. bis 9. Juni 1999 in
Baden-Baden hat es als „zwingend notwendig“ bezeichnet,
die so genannte Gitterzulage (Stellenzulage gemäß Vorbe-
merkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A
und B des Bundesbesoldungsgesetzes) in eine allgemeine
„Justizwachtmeisterzulage“ umzuwandeln.
Wörtlich führen die Justizminister in ihrem mit großer
Mehrheit gefassten Beschluss aus:
„1.Die Justizministerinnen und -minister vertreten die Auf-

fassung, dass die Regelung in der Vorbemerkung Nr. 12
zu den Bundesbesoldungsordnungen A u. B des Bundes-
besoldungsgesetzes für den Justizwachtmeisterdienst un-
geeignet ist. Sie erachten eine Herauslösung des Jus-
tizwachtmeisterdienstes aus dieser Bestimmung und die
Schaffung einer eigenständigen Regelung in betragsmä-
ßig übereinstimmender Zulagenhöhe für den Jus-
tizwachtmeisterdienst mit der Bezeichnung „Vorführzu-
lage“ unter Nr. 12 a der Vorbemerkungen zu den
Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesol-
dungsgesetzes für zwingend notwendig.

2. Die Justizministerinnen und -minister halten folgenden
Formulierungsvorschlag für geboten:
„Beamte in Ämtern der Besoldungsordnung A, die bei
Gerichten und Staatsanwaltschaften überwiegend für die
Bewachung und Vorführung von Gefangenen eingesetzt
sind, erhalten eine Stellenzulagen nach Anlage IX.“

3. Die Justizministerinnen und -minister bitten den Vorsit-
zenden der Justizministerkonferenz an den Bundesminis-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 25 – Drucksache 15/1347

ter des Inneren mit der Bitte heranzutreten, gemäß dem
vorstehenden Formulierungsvorschlag eine eigenstän-
dige Regelung für den Justizwachtmeisterdienst in den
Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A
und B des Bundesbesoldungsgesetzes auszubringen.“

Dieser Antrag dient der Umsetzung dieses Beschlusses.

Antrag 4
Artikel 9 (Änderung der Altersteilzeitzuschlagsverordnung)
wird wie folgt geändert:
Nach den Wörtern „durchgeführt wird“ wird folgender
Satz 2 an § 1 Satz 1 Altersteilzeitzuschlagsverordnung an-
gefügt:
„Diese Beschränkung gilt nicht, wenn die gesetzliche
Grundlage für die Bewilligung der Altersteilzeit bis zum …
[einsetzen: Vortag des Datums des In-Kraft-Tretens des Ge-
setzes] in Kraft getreten ist.“
Begründung
Der Innenausschuss vermag der Begründung des Entwurfs
der Bundesregierung nicht zu folgen, dass es sich bei der in
Artikel 9 vorgesehenen Regelung lediglich um eine Klarstel-
lung handelt.
Richtig ist jedoch, dass für den Arbeitnehmerbereich durch
das Altersteilzeitgesetz bereits das Mindestmaß für die Ar-
beitszeit festgelegt ist. Diese Maßgabe sollte insbesondere
im Hinblick auf statusrechtliche Vorgaben auch im Beam-
tenrecht gelten. Insofern ist die von der Bundesregierung
vorgeschlagene Regelung folgerichtig, muss aber zum
Schutz bereits bestehender landesrechtlicher Regelungen
ergänzt werden.
Der o. g. Antrag bringt die beiderseitigen Interessenlagen
in Einklang. Außerdem dient die beantragte Ergänzung des
Artikel 9 auch dem Schutz des Vertrauens derjenigen Beam-
ten, denen bereits eine Altersteilzeit nach landesrechtlichen
Regelungen bewilligt wurde, die einen Arbeitsumfang von
weniger als der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit vorsehen.

II. Begründung
1. Zur Begründung allgemein wird auf die Drucksachen

15/1021 und 15/1186 hingewiesen.
2. Die von den Koalitionsfraktionen initiierten Änderungen

sind im Wesentlichen wie folgt begründet:

Bezeichnung des Gesetzentwurfs
Mit den Änderungsanträgen wird der von der Bundesregie-
rung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes über die Anpas-
sung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und
Ländern 2003/2004 (Drucksache 15/1186) und der vom
Bundesrat eingebrachte Entwurf eines … Gesetzes zur Än-
derung dienstrechtlicher Vorschriften in der Fassung der
Stellungnahme der Bundesregierung vom 21. Mai 2003
(Drucksache 15/1021) zu einem einheitlichen Gesetzent-
wurf zusammengeführt. Die Bezeichnung des Gesetzent-
wurfs ist dementsprechend anzupassen.

Teil 1 – Anpassung von Dienst- und Versorgungs-
bezügen

Zur Überschrift: Redaktionelle Anpassung zur Verbesse-
rung der Übersichtlichkeit des Gesetzentwurfs.

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesbesoldungs-
gesetzes für das Jahr 2003)

Zu Nummer 2 (Buchstabe b – § 14 Abs. 2 und 4)
Übernahme der Bitte des Bundesrates, der die Bundesregie-
rung zugestimmt hat, im weiteren Gesetzgebungsverfahren
sicherzustellen, dass die Ämter der den Spitzenbeamten des
Bundes vergleichbaren Beamten in den Ländern (Staatssek-
retäre und Ministerialdirektoren) in die für die Jahre 2003
und 2004 vorgesehene Nichtanpassung einbezogen werden.
Hierzu werden die Länder ermächtigt, dies durch landesge-
setzliche Regelungen für die Ämter der den Staatssekretären
des Bundes vergleichbaren Beamten in den Ländern selbst
zu bestimmen.
Zu Nummer 5 (§ 84 Abs. 3)
Von der Ermächtigungsnorm des neu angefügten § 14
Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes sind auch Empfänger
von Bezügen nach fortgeltendem Recht erfasst (§ 84 Abs. 1
des Bundesbesoldungsgesetzes). Die Regelung dient der
Klarstellung.
Zu Nummer 5 (§ 85 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6)
Übernahme der Bitte des Bundesrates (vgl. hierzu im Ein-
zelnen die Begründung zu Nummer 2 Buchstabe b – § 14
Abs. 2 und 4)

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesbesoldungsge-
setzes für das Jahr 2004)

Zu Nummer 1 (Buchstabe a Doppelbuchstabe bb – § 14
Abs. 2 Satz 2)

Auf die Begründung zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b – § 14
Abs. 2 und 4 wird verwiesen.
Zu Nummer 2 (§ 85 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4)
Auf die Begründung zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b – § 14
Abs. 2 und 4 wird verwiesen.

Zu Artikel 4 (Änderung des Beamtenversorgungs-
gesetzes)

Zu Nummer 2 (§ 71 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und
Abs. 4)

Übernahme der Bitte des Bundesrates (vgl. hierzu im Ein-
zelnen die Begründung zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b –
§ 14 Abs. 2 und 4).
Zu Nummer 2 (§ 71 Abs. 3 Satz 1)
Redaktionelle Bereinigung eines Rundungsfehlers bei der
Berechnung des entsprechenden Betrages.

Drucksache 15/1347 – 26 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Zu Nummer 2 (§ 72 Abs. 1 Satz 1)
Übernahme der Bitte des Bundesrates (vgl. hierzu im Ein-
zelnen die Begründung zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b –
§ 14 Abs. 2 und 4).

Zu Nummer 2 (§ 72 Abs. 1 Satz 4)
Redaktionelle Klarstellung der Berechnungsgrundlage.

Zu Nummer 2 (§ 72 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5)
Übernahme der Bitte des Bundesrates (vgl. hierzu im Ein-
zelnen die Begründung zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b –
§ 14 Abs. 2 und 4).

Zu Artikel 5 (Änderungen des Beamtenversor-
gungsgesetzes für das Jahr 2004)

Zu Nummer 2 (Buchstabe b – § 71 Abs. 3 Satz 1)
Redaktionelle Bereinigung eines Rundungsfehlers bei der
Berechnung des entsprechenden Betrages

Zu Nummer 3 (Buchstabe b – § 72 Abs. 1 Satz 1)
Übernahme der Bitte des Bundesrates (vgl. hierzu im Ein-
zelnen die Begründung zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b –
§ 14 Abs. 2 und 4).

Teil 2 – Weitere Änderungen dienstrechtlicher
Vorschriften

Übernahme des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs
eines … Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschrif-
ten in der Fassung der Stellungnahme der Bundesregierung
vom 21. Mai 2003 (Bundestagsdrucksache 15/1021) ein-
schließlich redaktioneller Klarstellungen.
Wegen der engen inhaltlichen wie auch zeitlichen Bezüge
dieses Gesetzentwurfs mit dem Gesetzentwurf der Bundes-
regierung über die Anpassung der Dienst- und Versorgungs-
bezüge in Bund und Ländern 2003/2004 werden beide Ent-
würfe mit den Änderungsanträgen zusammengefasst.

Teil 3 – Gemeinsame Vorschriften
Auf die Begründung zu Teil 1 in Verbindung mit Teil 2 wird
verwiesen.

Zu Artikel 19 (Bekanntmachungserlaubnisse)
Die Bekanntmachungserlaubnis wird wegen der umfangrei-
chen Änderungen des Soldatenversorgungsgesetzes durch
Artikel 15 auch auf die Neubekanntmachung des Soldaten-
versorgungsgesetzes erstreckt.

Zu Artikel 20 (Rückkehr zum einheitlichen Verord-
nungsrang)

Redaktionelle Anpassungen.

Zu Artikel 21 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Zu Absatz 3
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Teile des Gesetz-
entwurfs, die auf den Gesetzesantrag des Bundesrates zur
Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (vgl. Begründung
zu Teil 2) zurückgehen.
3. Die Fraktion der CDU/CSU weist auf ihre ausführlich

begründeten Änderungsanträge hin. Ausdrücklich unter-
stütze sie die Übernahme der Ergebnisse der Tarifver-
handlungen auch für Beamte, Richter, Soldaten und Ver-
sorgungsempfänger, dabei wende sie sich jedoch gegen
eine Verschiebung um drei Monate, wie es im Gesetzent-
wurf der Bundesregierung vorgesehen sei. Zwar führe
die Übertragung des Tarifabschlusses auf die Gruppe der
Beamten für die öffentlichen Haushalte des Bundes und
der Länder zu weiteren finanziellen Belastungen, dies
dürfe aber nicht durch zeitliche Verschiebungen zu über-
proportionalen Einsparungen bei Beamten gegenüber
den Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst führen. Es
gehe nicht an, dass der Tarifabschluss für Arbeitnehmer
durch besondere Einsparungen bei Beamten quasi refi-
nanziert werde. Hinzu komme, dass die vorgesehene
Streichung des Urlaubsgeldes sowie Kürzungen beim
Weihnachtsgeld zusätzliche Belastungen für Beamte mit
sich bringen werde.
Die Rückübertragung der Gesetzgebungskompetenz für
das Weihnachts- und Urlaubsgeld auf die Länder trage
die Fraktion schweren Herzens aus Respekt vor dem fast
einstimmigen Votum des Verfassungsorgans Bundesrat
mit, knüpfe daran jedoch eine Reihe konkreter Erwar-
tungen bei der landesrechtlichen Umsetzung.
Die Fraktion der FDP lehnt den Gesetzentwurf ab. Sie
sieht den Gleichklang von Besoldung und Tarif und die
Gleichbehandlung aller Angehörigen im öffentlichen
Dienst durch die dreimonatige Verschiebung der Besol-
dungsanpassung verletzt. Sonderopfer zulasten der Be-
amten würden abgelehnt. Auch die Öffnungsklausel
halte man für den falschen Weg. Eine Anhörung hätte
zudem der Solidität des Gesetzgebungsverfahrens ge-
dient. Es gehe nicht, die Gehälter im öffentlichen Dienst
immer weiter zu kürzen. Entscheidend sei es, die öffent-
liche Verwaltung auf die Kernaufgaben zu reduzieren.
Die Koalitionsfraktionen heben hervor, dass der Gesetz-
entwurf der Bundesregierung den Tarifabschluss im Öf-
fentlichen Dienst inhalts- und wirkungsgleich für Beam-
tinnen/Beamte, Richterinnen/Richter und Soldatinnen/
Soldaten umsetze, indem die Dienst- und Versorgungs-
bezüge in drei Schritten linear um insgesamt 4,4 v. H.
angehoben und auch die tariflich vereinbarten Einmal-
zahlungen übertragen würden. In diesem Zusammen-
hang solle auch die Angleichung Ost-West, die im Tarif-
bereich beschlossen worden sei, inhaltsgleich übernom-
men werden.
Durch Verschiebung der Erhöhungszeitpunkte um je-
weils drei Monate werde die mit dem Tarifabschluss ver-
einbarte Entlastungsmaßnahme ebenfalls nachvollzogen.
Soweit die CDU/CSU-Fraktion hierzu die Forderung
aufstelle, das Tarifergebnis ohne zeitliche Verzögerung
zu übertragen, erscheine dies unglaubwürdig im Hin-
blick auf die gleichzeitig von unionsgeführten Länder er-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 27 – Drucksache 15/1347

hobene Forderung, die zeitliche Verschiebung sogar um
6 Monate vorzunehmen.
Mit der Änderung dienstrechtlicher Vorschriften werde
den Ländern mehr Gestaltungsspielraum eingeräumt, um
eigenständige Regelungen im Bereich des Weihnachts-
und Urlaubsgeldes erlassen zu können. Unter Beibehal-
tung einheitlicher Standards in der Besoldung erfolge
eine auf den Bereich des Weihnachts- und Urlaubsgeldes

begrenzte Flexibilität, die von den Ländern ausdrücklich
gewünscht werde.
Die weitere Forderung der CDU/CSU, Justizwachtmeis-
terinnen und Justizwachtmeistern eine Zulage zu gewäh-
ren, habe bislang nicht die Unterstützung der Finanzmi-
nisterkonferenz gefunden und ohne die Bereitschaft der
Länder auf Übernahme der daraus entstehenden Kosten
könne die Zulage nicht eingeführt werden.

Berlin, den 2. Juli 2003
Hans-Peter Kemper
Berichterstatter

Clemens Binninger
Berichterstatter

Silke Stokar von Neuforn
Berichterstatterin

Ernst Burgbacher
Berichterstatter

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