BT-Drucksache 15/1344

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - 15/350 , 15/1311. - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften

Vom 2. Juli 2003


Deutscher Bundestag Drucksache 15/1344
15. Wahlperiode 02. 07. 2003

Entschließungsantrag
der Abgeordneten Sibylle Laurischk, Jörg van Essen, Rainer Funke, Daniel Bahr
(Münster), Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Horst
Friedrich (Bayreuth), Hans-Michael Goldmann, Dr. Christel Happach-Kasan, Klaus
Haupt, Ulrich Heinrich, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Dr. Heinrich L. Kolb,
Jürgen Koppelin, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Dirk Niebel, Günther Friedrich
Nolting, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz,
Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Dr. Claudia Winterstein,
Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion der FDP

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksachen 15/350, 15/1311 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten
gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften

Der Bundestag wolle beschließen:

1. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen ist ein Problem, das Poli-
tik und Gesellschaft gleichermaßen herausfordert. Jeder Missbrauch ist ein Ver-
brechen an der Seele der minderjährigen Opfer. Was Kinder dabei erleiden,
kann nur erahnt werden. Etwa 2 100 Kindesmisshandlungen und 16 000 Fälle
von Kindesmissbrauch weist die Kriminalstatistik im Jahresschnitt aus. Die
Dunkelziffer ist jedoch bei weitem höher.
In den vergangenen Jahren hat der Deutsche Bundestag eine Reihe von Maß-
nahmen zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs beschlossen. Bereits in der
13. Wahlperiode hat der Deutsche Bundestag Reformen durchgesetzt, mit de-
nen die rechtliche, tatsächliche und psychologische Situation der Opfer und
Zeugen durch verschiedene gesetzliche Maßnahmen entscheidend verbessert
worden ist. Dieses Signal hat der Deutsche Bundestag mit der Verabschiedung
des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderer gefährlicher
Straftaten, des Zeugenschutzgesetzes und der 6. Strafrechtsreform gegeben.
Der Schwerpunkt des 6. Strafrechtsreformgesetzes war eine Neugestaltung des
Strafrahmensystems mit dem Ziel, höchstpersönlichen Rechtsgütern wie sexu-
eller Integrität mehr Gewicht zu verleihen. Besonders schwere Fälle des sexuel-
len Missbrauchs von Kindern sind jetzt nicht mehr nur als Vergehen, sondern
als Verbrechen eingestuft und werden je nach Gewicht der einzelnen Straftat im

Drucksache 15/1344 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Regelfall mit Mindestfreiheitsstrafen von einem Jahr, zwei oder fünf Jahren ge-
ahndet. Der sexuelle Missbrauch von Kindern kann dadurch härter bestraft und
besser geahndet werden. Opfer sind heute als selbständige Verfahrensbeteiligte
anerkannt und sie können einen Opferanwalt auf Kosten des Staates erhalten.
Darüber hinaus können schutzbedürftige Zeugen per Video außerhalb des Ge-
richtsaales vernommen werden. Die Opfer können auf Honorare zugreifen, die
die Täter für die öffentliche Vermarktung der Tat erhalten. Insbesondere hat
sich der Täter-Opfer-Ausgleich dort, wo er auch vom Opfer akzeptiert wird, be-
währt. Dabei wird der Täter mit den Folgen seiner Tat, insbesondere mit dem
Leid des Opfers, das er bislang nur anonym erfahren hat, konfrontiert. Wesent-
lich verschärft wurden auch die Regelungen über die sozialtherapeutischen
Maßnahmen für Sexualstraftäter und die Sicherungsverwahrung. Notwendig
sind darüber hinaus Strafverschärfungen im Bereich der Verbreitung von Por-
nographie. Gerade im Bereich der Medien gab es in den vergangenen Jahren
eine rasante Entwicklung, die die elektronische Verbreitung von pornogra-
fischen Inhalten und den Zugang zu ihr wesentlich vereinfacht hat. Darauf
muss der Gesetzgeber angemessen reagieren.
Es darf bezweifelt werden, ob weitergehende Strafverschärfungen und Straf-
rahmenanhebungen in der Praxis tatsächlich dazu führen werden, den sexuellen
Missbrauch einzudämmen. Man kann den Strafrahmen noch so sehr ausdehnen;
der erkennende Richter wird sich unter Umständen davon wenig beeindrucken
lassen. Der Gesetzgeber hat zu Recht keinerlei Einfluss auf die Rechtsprechung
dahin gehend, dass der Strafrahmen auch tatsächlich ausgeschöpft wird.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere die generelle Heraufstufung des
sexuellen Missbrauchs vom Vergehen zum Verbrechen abzulehnen. Der Tat-
bestand des sexuellen Missbrauchs setzt zu Recht sehr früh an und umfasst
zahlreiche Begehungsmöglichkeiten. Dies ist ein wichtiges Signal für den
Täter, dass ein potentielles Fehlverhalten auch in einem Frühstadium bereits
den Straftatbestand erfassen könnte. Wenn in diesem Bereich jede Form des
Missbrauchs zum Verbrechen hochgestuft wird, wird die Erheblichkeitsgrenze
verlagert. Dies führt automatisch zu größerer Vorsicht bei der Anwendung der
Gerichte, so dass der angestrebte Schutz für die Betroffenen ins Gegenteil ver-
kehrt würde. Es wäre zu erwarten, dass die Gerichte den Anwendungsbereich
des § 176 StGB enger ziehen würden. Wegen der hohen Mindeststrafe würde
häufiger als bisher ein minder schwerer Fall angenommen werden. Das Straf-
niveau würde insgesamt sinken. Es ist daher zu begrüßen, dass diese Forderung
keine parlamentarische Mehrheit findet.
Ebenso abzulehnen ist der Wegfall des minder schweren Falls des sexuellen
Missbrauchs. Die von Rot-Grün vorgesehene Änderung wird in der Praxis dazu
führen, dass Minimalfälle künftig nicht mehr bestraft werden. Diese Verfahren
werden voraussichtlich wegen Geringfügigkeit eingestellt. Einerseits soll durch
die Änderungen im Sexualstrafrecht das „gesellschaftliche Unwerturteil“ über
Missbrauchsdelikte deutlich gemacht werden, andererseits wird der Wegfall des
minder schweren Falles zur vermehrten Einstellung dieser Fälle führen. Die
aktuelle Gesetzeslage ermöglicht dagegen eine nach Schuldgesichtspunkten
angemessene Abstufung des zurechenbaren Unrechts und der danach verur-
sachten Gefährdung der kindlichen Opfer. Die Gerichte brauchen weiterhin
verschiedene Differenzierungsmöglichkeiten bei der Strafzumessung.
Um die Zahl der Missbrauchsfälle zu verringern und zugleich ein besseres
Hilfsangebot für die betroffenen Kinder und Jugendlichen bereitzustellen, ist
ein integriertes Maßnahmepaket notwendig. Die Gesellschaft ist verantwortlich
für die Förderung des Gedeihens und des Wohls aller Kinder sowie ihrer Ge-
sundheit und physischen, psychischen, sittlichen und sozialen Entwicklung.
Dazu bedarf es der Planung und Durchführung von Maßnahmen, Politiken und
Praktiken in Bezug auf die Bekämpfung sexuellen Missbrauchs unter Berück-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/1344

sichtigung eigener Ansichten und Erfahrungen von Kindern. Die einseitige
Sicht auf das Strafrecht wird dem komplexen Problem nicht gerecht. Vielmehr
muss die psychosoziale Versorgung von sexuell missbrauchten Kindern und die
Präventionsarbeit stärkere Beachtung finden. Man kann in der Diskussion über
den sexuellen Missbrauch von Kindern nur dann glaubwürdig bestehen, wenn
man auf alle Bereiche dieses vielschichtigen Themas eingeht. Dazu gehört im
Wesentlichen eine Berücksichtigung der Opfer von Sexualverbrechen. Man
kann in dieser Debatte nur dann überzeugen, wenn man die Opfer nicht aus
dem Blick verliert. Opfer sind hier in erster Linie die Kinder. Wichtig ist daher
eine Stärkung von Opferrechten. Im Gerichtsverfahren muss die Sorge um das
Wohl des Kindes im Vordergrund stehen. Es muss alles getan werden, damit
dem Kind im Strafverfahren nicht noch weiterer Schaden entsteht. Opfer dürfen
nicht ein zweites Mal zu Opfern werden („sekundäre Viktimisierung“). In erster
Linie ist darauf hinzuwirken, dass die bereits heute bestehenden zahlreichen
Möglichkeiten zum Schutz von Opfern in Strafverfahren auch tatsächlich in
Anspruch genommen werden. Dazu sind verstärkte Aufklärungsmaßnahmen
notwenig. Eine gesetzliche Hinweispflicht auf das Opferentschädigungsgesetz
ist sinnvoll. Darüber hinaus sind Zeugen- und Opferbegleitprogramme auszu-
bauen. Wichtig ist auch eine Stärkung der Nebenklage. Eine Mitwirkung des
Opfers bei der Einstellung des Verfahrens wäre wünschenswert, um dem Opfer
echte Beteiligungsrechte im Strafprozess zu geben. Notwendig ist auch eine Er-
weiterung der Anspruchsvoraussetzungen für Entschädigungsleistungen nach
dem Opferentschädigungsgesetz.
Parallel dazu muss den Aspekten der Prävention und der Aufklärung ein größe-
res Gewicht beigemessen werden. Nur über eine verstärkte Sensibilisierung
kann die Gefährdung unserer Kinder effektiv verringert werden. Es muss eine
Enttabuisierung in allen gesellschaftlichen Schichten bei diesem Thema erfol-
gen. Nur durch Enttabuisierung kann das manchmal nur schwer deutbare Ver-
halten missbrauchter Kinder verstanden und weiterer Missbrauch verhindert
werden. Die Erziehungsberechtigten müssen gegenüber Hinweisen der Kinder,
dass ein solcher Missbrauch stattgefunden hat, mit einer weit stärkeren Auf-
merksamkeit und mit stärkerem Verständnis reagieren, als dieses bisher auf-
grund der Tabuisierung der Fall ist. Erlebt ein Kind, dass man ihm nicht glaubt,
fühlt es sich vollkommen hilflos und alleine gelassen und wird damit zu einem
noch leichteren Opfer für die Perversionen Erwachsener. Viele Täter gehen bei
ihrem Handeln gerade davon aus, dass man den Kindern nicht glauben wird.
Wenn es unserer Gesellschaft gelingt, dieses zu verhindern, ist ein wesentlicher
Schritt in die richtige Richtung getan. Wir müssen Kinder stark machen. Wir
müssen sie stark machen, damit sie die Gefahren des sexuellen Missbrauchs er-
kennen. Wir müssen sie stark machen, damit sie früh genug lernen, sich in
Grenzsituationen selbst zu behaupten. Nur ein Selbstbewusstsein der Kinder,
das es ihnen ermöglicht sich im Zweifel auch über Forderungen von Erwachse-
nen hinwegzusetzen, verhindert die Verführung der schwächsten Mitglieder un-
serer Gesellschaft. In diesem Zusammenhang ist die Forderung, den Tatbestand
der Nichtanzeige von Straftaten um Straftatbestände aus dem Sexualstrafrecht
zu ergänzen, abzulehnen. Jeder potentielle Zeuge würde sich am Rande einer
Strafbarkeit zwischen falscher Verdächtigung und der Nichtanzeige geplanter
Straftaten bewegen. Eine solche Forderung zeugt von völliger Unkenntnis der
Probleme in der Praxis. Für den Opferschutz wäre eine solche Regelung eher
kontraproduktiv. Zudem bietet das Strafrecht bereits jetzt Möglichkeiten, das
Wegsehen bei Straftaten zu ahnden. Gemäß § 323c StGB macht sich strafbar,
wer Hilfeleistung unterlässt. In der Praxis hat sich gezeigt, dass der Weg über
§ 323c StGB durchaus möglich und erfolgreich ist. Man kann dieses Problem
nicht mit den Mitteln des Strafrechts regeln. Notwendig ist vielmehr, das Be-
wusstsein der Bürgerinnen und Bürger in diesem Punkt zu stärken. Bewusstsein
lässt sich aber eben nicht per Gesetz diktieren.

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Dazu brauchen wir verstärkte Bemühungen zur Förderung und Aufklärung. Es
muss sichergestellt werden, dass auch bei angespannter Finanzlage der Kommu-
nen ein qualifiziertes Beratungsangebot gewährleistet ist. Strafverschärfungen
auf der einen Seite und Haushaltskürzungen für Beratungs- und Selbsthilfestel-
len auf der anderen Seite sind eine denkbar ungünstige Strategie, um sexuellem
Missbrauch wirksam zu begegnen.
Im Bereich der Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs an Kindern ist auch die
Verbesserung der Therapiemöglichkeiten von großer Bedeutung. Eine Therapie
kann dazu führen, dass der Täter seinem krankhaften Hang besser widerstehen
kann. Eine erfolgreiche therapeutische Behandlung und Resozialisierung bietet
den besten Schutz vor einer Rückfalltat. Heute können Sexualstraftäter, die zu
mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, ohne ihre Zustim-
mung in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden. Eine erfolgreiche
Therapie setzt zwar die Mitwirkung des Verurteilten voraus, doch haben
Wissenschaftler und Therapeuten versichert, dass eine gegen den Willen des
Betroffenen eingeleitete Therapie oft die notwendige Therapiebereitschaft er-
zeugt. Dies erfordert weitere Therapieplätze in therapeutischen Anstalten und
insoweit erhebliche Anstrengungen von den Bundesländern, aber zum Schutz
unserer Kinder müssen auch bei engen finanziellen Spielräumen Prioritäten ge-
setzt werden.
Missstände bei der Begutachtung von Sexualstraftätern müssen schnellstens
beseitigt werden. Eine Studie für das Land Mecklenburg-Vorpommern hat er-
geben, dass die Gutachten über Sexualstraftäter zum Teil erhebliche Mängel
aufweisen. Um hier zu einer konkreten Beurteilung der Sachlage und zu mehr
Transparenz zu gelangen, wäre ein wissenschaftlicher Forschungsbericht über
die Praxis der Begutachtung und die Sozialtherapie in Deutschland notwendig.
Richter und Staatsanwälte sind dahin gehend weiterzubilden, dass sie in jedem
Einzelfall eine eindeutige Bewertung eines Gutachtens vornehmen können. In
diesem Zusammenhang sind auch die Gutachten zur Feststellung der Glaub-
würdigkeit der Opfer auf den Prüfstand zu stellen.
Die Verbesserung des jeweiligen nationalen Rechts ist von zentraler Bedeu-
tung, aber der Schutz unserer Kinder vor sexueller Gewalt und Ausbeutung
kann nicht an den nationalen Grenzen halt machen. Effektive Kriminalitätsbe-
kämpfung ist ohne internationale, insbesondere europäische Zusammenarbeit
nicht mehr denkbar.

2. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung deshalb auf,
– eine wissenschaftliche Untersuchung über die Qualität forensisch-psychia-

trischer Gutachten hinsichtlich der Täter und Glaubwürdigkeitsgutachten
hinsichtlich der Opfer in Auftrag zu geben;

– das Opferentschädigungsgesetz so zu ergänzen, dass sowohl dem Opfer als
auch den nahen Angehörigen über die Regelungen des Bundesversorgungs-
gesetzes hinaus ein Anspruch auf Beratung und Betreuung der psychischen
Folgen der Tat oder zur Wiedereingliederung in das Berufsleben eingeräumt
wird;

– die StPO um eine Hinweispflicht auf das Opferentschädigungsgesetz zu er-
gänzen;

– das Jugendgerichtsgesetz um die Zulassung der Nebenklage und die Bereit-
stellung eines Opferanwalts zu ergänzen;

– die Nebenklage zu stärken, um dem Opfer echte Beteiligungsrechte im
Strafprozess zu geben, etwa durch Mitwirkungsrechte bei der Einstellung
des Verfahrens;

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/1344

– Informationsmaßnahmen zur weiteren Sensibilisierung der breiten Öffent-
lichkeit über sexuellen Missbrauch, sein Wesen und seine verheerenden Fol-
gen, gegebenenfalls in Kooperation mit Dritten, durchzuführen;

– zur Prävention und Aufdeckung von sexuellem Missbrauch und zur Unter-
stützung und Behandlung der Opfer in psychologischer, rechtlicher, sozialer
Hinsicht oder in sonstiger geeigneter Form eine organisationsübergreifende
und multidisziplinäre Vorgehensweise weiterzuentwickeln und zu unter-
stützen;

– auf die Länder dahin gehend einzuwirken, dass interdisziplinäre Koopera-
tionsstrukturen bei Verfahren wegen sexuellem Missbrauch zwischen Staats-
anwaltschaften und Gerichtshilfe geschaffen und genutzt werden;

– auf die Länder dahin gehend einzuwirken, gemeinsam mit den jeweiligen
Trägern der Kinder- und Jugendhilfe in den Jugendamtsbezirken, in denen
noch keine ständigen kinderschutzspezifischen Zusammenschlüsse existie-
ren, solche einzurichten bzw. zu initiieren;

– auf die Länder dahin gehend einzuwirken, Fortbildungsmaßnahmen für den
Umgang mit kindlichen Opferzeugen für Richter und Staatsanwälte auf qua-
litativ hohem Niveau weiter auszubauen;

– auf die Länder dahin gehend einzuwirken, dass in Bildungsseinrichtungen
die altersgerechte Aufklärung der Kinder über die Gefahren sexueller Aus-
beutung verstärkt wird;

– auf die Länder dahin gehend einzuwirken, dass die Aus- und Weiterbildung
derjenigen, die beruflich mit Kindern zu tun haben, verbessert wird, damit
diese Personen Fälle von sexueller Ausbeutung erkennen und die notwendi-
gen Maßnahmen treffen können;

– auf die Länder dahin gehend einzuwirken, dass diese sicherstellen, dass es
für jeden und insbesondere für Kinder verschiedenartige Möglichkeiten gibt,
um Fälle sexueller Ausbeutung zur Sprache zu bringen (einschließlich Hot-
lines, Behörden, Broschüren, Druckerzeugnisse und Internet-Sites).

Berlin, den 1. Juli 2003
Sibylle Laurischk
Jörg van Essen
Rainer Funke
Daniel Bahr (Münster)
Rainer Brüderle
Angelika Brunkhorst
Ernst Burgbacher
Horst Friedrich (Bayreuth)
Hans-Michael Goldmann
Dr. Christel Happach-Kasan
Klaus Haupt
Ulrich Heinrich
Birgit Homburger
Dr. Werner Hoyer

Dr. Heinrich L. Kolb
Jürgen Koppelin
Harald Leibrecht
Ina Lenke
Dirk Niebel
Günther Friedrich Nolting
Hans-Joachim Otto (Frankfurt)
Detlef Parr
Cornelia Pieper
Gisela Piltz
Dr. Max Stadler
Dr. Rainer Stinner
Carl-Ludwig Thiele
Dr. Claudia Winterstein

Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

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