BT-Drucksache 15/1150

zu 444 gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag eingegangenen Wahleinsprüchen

Vom 6. Juni 2003


Deutscher Bundestag Drucksache 15/1150
15. Wahlperiode 06. 06. 2003

Erste Beschlussempfehlung
des Wahlprüfungsausschusses

zu 444 gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag
eingegangenen Wahleinsprüchen

A. Problem
Gemäß Artikel 41 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist die Wahlprüfung Sache
des Deutschen Bundestages. Dieser hat nach den Bestimmungen des Wahlprü-
fungsgesetzes (WPrüfG) auf der Grundlage von Beschlussempfehlungen des
Wahlprüfungsausschusses über die Einsprüche zur Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag vom 22. September 2002 zu entscheiden. Insgesamt
waren 520 Wahleinsprüche eingegangen. Die jetzt zur Beschlussfassung vor-
gelegten Entscheidungen behandeln 444 Einsprüche. Die Beschlussempfehlun-
gen zu den übrigen Einsprüchen wird der Wahlprüfungsausschuss jeweils nach
dem Abschluss der Beratungen im Wahlprüfungsausschuss vorlegen.

B. Lösung
– Zurückweisung dieser Wahleinsprüche ohne mündliche Verhandlung wegen

offensichtlicher Unbegründetheit (§ 6 Abs. 1a Nr. 3 WPrüfG) oder wegen
Unzulässigkeit (§ 6 Abs. 1a Nr. 1 und 2 WPrüfG) (vgl. Nummer 2 der
Beschlussempfehlung);

– Verfahrenseinstellung auf der Grundlage von § 2 Abs. 6 WPrüfG (vgl. Num-
mer 1 der Beschlussempfehlung);

– Bitte an die Bundesregierung um Prüfung von Wahlrechtsvorschriften (vgl.
Nummer 3 der Beschlussempfehlung).

Offensichtlich unbegründet sind Einsprüche,
a) die einen Sachverhalt vortragen, der einen Fehler bei der Vorbereitung und

Durchführung der Wahl nicht erkennen lässt,
b) die die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen behaupten; im Rahmen des

Wahlprüfungsverfahrens im Deutschen Bundestag kann eine derartige Fest-
stellung nicht erfolgen (seit der 1. Wahlperiode ständige Praxis des Deut-
schen Bundestages; diese Kontrolle blieb stets dem Bundesverfassungs-
gericht vorbehalten),

c) die mangels ausreichender Angabe von Tatsachen nicht erkennen lassen, auf
welchen Tatbestand der Einspruch gestützt wird (BVerfGE 40, 11/30),

d) die sich zwar auf nachprüfbare Mängel bei der Vorbereitung oder Durch-
führung der Wahl stützen, wobei diese Mängel jedoch angesichts des Stim-
menverhältnisses keinen Einfluss auf die Mandatsverteilung haben können
(BVerfGE 4, 370/372 f.).

Drucksache 15/1150 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

C. Alternativen
Keine hinsichtlich der Ergebnisse der Entscheidungen.
Der Wahlprüfungsausschuss ist jedoch entsprechend seinem Selbstverständnis
und seiner ständigen Praxis allen behaupteten Wahlmängeln nachgegangen,
auch wenn sie keinen Einfluss auf die Mandatsverteilung im 15. Deutschen
Bundestag hatten. Diese Art der Behandlung soll dafür Sorge tragen, dass sich
festgestellte Wahlmängel bei künftigen Wahlen möglichst nicht wiederholen.

D. Kosten
Keine

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/1150

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
1. die Verfahren zu folgenden Wahleinsprüchen einzustellen:

WP 2/02, WP 9/02, WP 20/02, WP 39/02, WP 40/02, WP 45/02, WP 56/02,
WP 218/02, WP 190/02, WP 227/02, WP 229/02, WP 233/02, WP 234/02,
WP 237/02, WP 241/02, WP 244/02, WP 253/02, WP 260/02, WP 285/02,
WP 290/02, WP 292/02, WP 354/02, WP 370/02, WP 383/02, WP 387/02,
WP 139/02, WP 247/02, WP 248/02, WP 249/02, WP 3/02, WP 226/02,
WP 473/02, WP 147/02, WP 213/02, WP 322/02, WP 338/02, WP 340/02,
WP 341/02, WP 353/02, WP 386/02, WP 388/02, WP 392/02, WP 409/02,
WP 411/02, WP 412/02, WP 413/02, WP 414/02, WP 418/02, WP 429/02,
WP 438/02, WP 452/02, WP 460/02, WP 503/02,
WP-F 1-01/02, WP-F 1-02/02, WP-F 1-03/02, WP-F 1-04/02, WP-F 1-05/
02, WP-F 1-06/02, WP-F 1-07/02, WP-F 1-08/02, WP-F 1-09/02, WP-F 1-
10/02, WP-F 2-01/02, WP-F 2-02/02, WP-F 2-03/02, WP-F 2-04/02,

2. die aus den Anlagen 1 bis 285 ersichtlichen Beschlussempfehlungen zu
Wahleinsprüchen anzunehmen,

3. die Bundesregierung auf Grund der Erfahrungen in Wahlprüfungsangele-
genheiten um Prüfung zu bitten, ob die Wahlrechtsvorschriften dahin gehend
zu ändern sind,
– dass ein für die repräsentative Wahlstatistik ausgewählter Wahlbezirk aus

datenschutzrechtlichen Gründen mehr als mindestens 400 Wahlberechtig-
te (§ 3 Satz 3 Wahlstatistikgesetz) umfassen muss; der Bundesbeauftragte
für den Datenschutz soll hierbei beteiligt werden;

– dass – im Sinne einer klarstellenden Regelung – eine Nachwahl auch am
Tage der Hauptwahl stattfinden kann;

– dass im Hinblick auf den Verzicht auf amtliche Wahlumschläge für die
Stimmzettel eine Papierqualität vorgesehen wird, die eine Erkennbarkeit
der Markierungen auf der Rückseite des Stimmzettels ausschließt;

– dass im Sinne einer einheitlichen Praxis sichergestellt wird, dass die
Wahlbenachrichtigung bei bestehendem Nachsendeauftrag des Empfän-
gers nicht an die Gemeindebehörde zurückgesandt, sondern dem Emp-
fänger nachgesandt wird.

Berlin, den 5. Juni 2003

Der Wahlprüfungsausschuss
Erika Simm
Vorsitzende und Berichterstatterin

Hermann Bachmaier
Berichterstatter

Hans-Joachim Hacker
Berichterstatter

Petra-Evelyne Merkel
Berichterstatterin

Dr. Hans-Peter Friedrich (Hof)
Berichterstatter

Manfred Grund
Berichterstatter

Thomas Strobl (Heilbronn)
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

Jürgen Koppelin
Berichterstatter

Drucksache 15/1150 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Inhaltsverzeichnis zum Anlagenteil:

Beschlussempfehlungen zu den einzelnen Wahleinsprüchen

Aktenzeichen Betreff Berichterstatter/in Anlage Nr. Seite
WP 82/02 Stimmenauszählung Abg. Bachmaier 1 7
WP 59/02 Allgemeine Gründe Abg. Bachmaier 2 11
WP 31/02 Grundsatz der Chancengleichheit Abg. Dr. Friedrich (Hof) 3 13
WP 107/02 Grundsatz der Chancengleichheit(Wahlkampffinanzierung) Abg. Dr. Friedrich (Hof) 4 17

WP 492/02 Grundsatz der Chancengleichheit(Wahlkampffinanzierung) Abg. Dr. Friedrich (Hof) 5 19
WP 18/02 Zusammensetzung Wahlvorstand Abg. Hacker 6 23
WP 35/02 Nichtzugang Wahlbenachrichtigung Abg. Grund 7 27
WP 176/02 Nichtzugang Wahlbenachrichtigung Abg. Grund 8 31
WP 71/02 Nichtzugang Wahlbenachrichtigung Abg. Grund 9 35
WP 64/02 Nichtzugang Briefwahlunterlagen Abg. Grund 10 37
WP 78/02 Nichtzugang Briefwahlunterlagen Abg. Grund 11 39
WP 60/02 Nichtzugang Briefwahlunterlagen Abg. Grund 12 41
WP 138/02 Nichtzugang Briefwahlunterlagen Abg. Grund 13 45
WP 12/02 Statistische Auswertung Abg. Koppelin 14 47
WP 36/02 Statistische Auswertung Abg. Koppelin 15 49
WP 47/02 Statistische Auswertung,Vorwurf des Wahlbetrugs Abg. Koppelin 16 51
WP 48/02 Statistische Auswertung Abg. Koppelin 17 53
WP 37/02 Gestaltung Stimmzettel (Faltung) Abg. Koppelin 18 55
WP 15/02 Gestaltung Stimmzettel (Faltung) Abg. Koppelin 19 59
WP 220/02 Gestaltung Stimmzettel (Faltung) Abg. Koppelin 20 63
WP 465/02 Gestaltung Stimmzettel Abg. Koppelin 21 65
WP 195/02 Wahlgeheimnis(Wahl ohne amtliche Umschläge) Abg. Merkel 22 67

WP 118/02 Wahlgeheimnis(Wahl ohne amtliche Umschläge) Abg. Merkel 23 71

WP 25/02 Wahlgeheimnis(Wahl ohne amtliche Umschläge) Abg. Merkel 24 75

WP 53/02 Wahlgeheimnis(Wahl ohne amtliche Umschläge) Abg. Merkel 25 79

WP 203/02 Wahlgeheimnis(Wahl ohne amtliche Umschläge) Abg. Merkel 26 83

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/1150

Beschlussempfehlungen zu Einsprüchen mit Standardtext zum Thema
„Vorwurf des Wahlbetrugs“

WP 62/02 Wahlgeheimnis(Wahl ohne amtliche Umschläge) Abg. Merkel 27 87

WP 205/02 Wahlgeheimnis(Wahl ohne amtliche Umschläge) Abg. Merkel 28 91

WP 22/02 Wahlgeheimnis(Wahl ohne amtliche Umschläge) Abg. Merkel 29 95

WP 23/02 Wahlgeheimnis(Wahl ohne amtliche Umschläge) Abg. Merkel 30 99

WP 24/02
Wahlgeheimnis
(Wahl ohne amtliche Umschläge),
Verwendung von Bleistiften,
Identitätskontrolle im Wahllokal

Abg. Merkel 31 103

WP 57/02 Verwendung von Bleistiften,statistische Auswertung Abg. Merkel 32 107
WP 434/02 Identitätskontrolle im Wahllokal Abg. Merkel 33 109
WP 211/02 Zeitpunkt der Nachwahl einesDirektkandidaten Abg. Montag 34 111
WP 4/02 System „starrer“ Listen Abg. Montag 35 113
WP 75/02 Elektronische Stimmabgabe Abg. Montag 36 115

WP 55/02
Wahlausschluss
(Zurückweisung wegen Sperrvermerk
im Wählerverzeichnis)

Abg. Montag 37 117

WP 6/02 Wahlausschluss Abg. Montag 38 119
WP 70/02 Nichtzulassung Stimmenthaltung Abg. Strobl (Heilbronn) 39 121
WP 104/02 Nichteintragung in das Wähler-verzeichnis Abg. Strobl (Heilbronn) 40 123

Aktenzeichen Betreff Berichterstatter/in Anlage Nr. Seite
WP 85/02
u. a. Vorwurf des Wahlbetrugs

Abg. Hacker/
Abg. Dr. Friedrich (Hof) 41 125

Diese Beschlussempfehlung betrifft fristgerecht eingegangene Einsprüche mit Standardtext.
WP 122/02
u. a. Vorwurf des Wahlbetrugs

Abg. Hacker/
Abg. Dr. Friedrich (Hof)

42
bis
44

129

Diese Beschlussempfehlungen betreffen fristgerecht eingegangene Einsprüche mit Standardtext, bei denen die
Unterschrift fehlt.
WP 207/02
u. a. Vorwurf des Wahlbetrugs

Abg. Hacker/
Abg. Dr. Friedrich (Hof)

45
bis
268

135

Diese Beschlussempfehlungen betreffen verfristete Einsprüche mit Standardtext.

Aktenzeichen Betreff Berichterstatter/in Anlage Nr. Seite

Drucksache 15/1150 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Beschlussempfehlungen zu individuell formulierten Einsprüchen zum Thema
„Vorwurf des Wahlbetrugs“

Aktenzeichen Betreff Berichterstatter/in Anlage Nr. Seite
WP 87/02 Vorwurf des Wahlbetrugs Abg. Hacker/Abg. Dr. Friedrich (Hof) 269 583

WP 106/02 Vorwurf des Wahlbetrugs Abg. Hacker/Abg. Dr. Friedrich (Hof) 270 585

WP 114/02 Vorwurf des Wahlbetrugs Abg. Hacker/Abg. Dr. Friedrich (Hof) 271 587

WP 189/02 Vorwurf des Wahlbetrugs Abg. Hacker/Abg. Dr. Friedrich (Hof) 272 591

WP 209/02 Vorwurf des Wahlbetrugs Abg. Hacker/Abg. Dr. Friedrich (Hof) 273 595

WP 210/02 Vorwurf des Wahlbetrugs Abg. Hacker/Abg. Dr. Friedrich (Hof) 274 597

WP 280/02 Vorwurf des Wahlbetrugs Abg. Hacker/Abg. Dr. Friedrich (Hof) 275 599
WP 186/02
WP 183/02
WP 318/02

Vorwurf des Wahlbetrugs Abg. Hacker/Abg. Dr. Friedrich (Hof) 276 601

WP 266/02 Vorwurf des Wahlbetrugs Abg. Hacker/Abg. Dr. Friedrich (Hof) 277 605

WP 375/02 Vorwurf des Wahlbetrugs Abg. Hacker/Abg. Dr. Friedrich (Hof) 278 609

WP 490/02 Vorwurf des Wahlbetrugs Abg. Hacker/Abg. Dr. Friedrich (Hof) 279 613

WP 94/02 Vorwurf des Wahlbetrugs Abg. Hacker/Abg. Dr. Friedrich (Hof) 280 617
WP 257/02
WP 481/02
WP 505/02
WP 506/02

Vorwurf des Wahlbetrugs Abg. Hacker/Abg. Dr. Friedrich (Hof) 281 619

WP 504/02 Vorwurf des Wahlbetrugs Abg. Hacker/Abg. Dr. Friedrich (Hof) 282 621
WP 117/02
WP 123/02
WP 124/02
WP 137/02

Vorwurf des Wahlbetrugs Abg. Hacker/Abg. Dr. Friedrich (Hof) 283 623

WP 113/02 Vorwurf des Wahlbetrugs Abg. Hacker/Abg. Dr. Friedrich (Hof) 284 625

WP 208/02 Vorwurf des Wahlbetrugs Abg. Hacker/Abg. Dr. Friedrich (Hof) 285 627

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/1150

Anlage 1

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
1. des Herrn M. H., 50374 Erftstadt

– bevollmächtigt –
2. der Frau U. Z., 50374 Erftstadt
3. des Herrn A. B., 50374 Erftstadt

– Az.: WP 82/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 11. November 2002 haben die Ein-
spruchsführer Einspruch gegen die Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 eingelegt.
Sie bezweifeln das Ergebnis der Zweitstimmenauszählung
im Briefwahlbezirk 1 der Stadt Erftstadt.
Bei den Einspruchsführern handelt es sich um Vorstands-
mitglieder des Ortsverbandes Erftstadt der Partei
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. In dem Schreiben vom
11. November 2002 ist der Einspruchsführer zu Nr. 1 als
Bevollmächtigter für das Wahlprüfungsverfahren benannt
worden.
Die Einspruchsführer tragen vor, das Ergebnis der Auszäh-
lung der Zweitstimmen im Briefwahlbezirk 1 der Stadt Erft-
stadt falle grob aus dem Rahmen bezüglich
– des prozentualen Ergebnisses von BÜNDNIS 90/DIE

GRÜNEN,
– des Verhältnisses von Erst- zu Zweitstimmen,
– des Verhältnisses von Brief- zur Urnenwahl im selben

Bezirk und
– des Vergleichs der Verhältnisse zwischen Brief- und Ur-

nenwahl bei den Erst- und Zweitstimmen.
Diese großen Abweichungen seien nicht mit einem beson-
deren Wahlverhalten zu erklären, sondern nur mit einer feh-
lerhaften Stimmenauszählung. Aus diesem Grund beantra-
gen sie, die Stimmen im Briefwahlbezirk 1 der Stadt Erft-
stadt neu auszuzählen.
Die Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat im Brief-
wahlbezirk 1 der Stadt Erftstadt 66 Zweitstimmen erreicht.
Dies entspricht einem prozentualen Anteil von 3,7 % der
Zweitstimmen. Insgesamt hat die Partei BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN in Erftstadt 9,11 % der Zweitstimmen und
4,72 % der Erststimmen erreicht. Bei den Erststimmen hat
die Partei im Briefwahlbezirk 1 62 Stimmen erreicht, was
einem prozentualen Anteil von 3,5 % entspricht.
Die Einspruchsführer gelangen im Einzelnen aufgrund fol-
gender Überlegungen zu ihrer Schlussfolgerung, das Zweit-

stimmenergebnis müsse fehlerhaft zustande gekommen
sein: Das Ergebnis im Briefwahlbezirk 1 falle dadurch aus
dem Rahmen, dass es für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nur
in einem kleinen Ortsteil von Erftstadt prozentual ein gerin-
geres Ergebnis gegeben habe. Das Zweitstimmenergebnis
mit 3,7 % falle gegenüber dem Gesamtergebnis in Erftstadt
(9,11 %) deutlich aus dem Rahmen. Darüber hinaus liege
das Verhältnis zwischen dem Erst- und Zweitstimmenergeb-
nis in Erftstadt bei 4,7 zu 9,1. Im Briefwahlbezirk 1 betrage
dieses Verhältnis 3,5 zu 3,7. Außerdem falle das Verhältnis
des Ergebnisses der Briefwahl zum Ergebnis der Urnenwahl
im Briefwahlbezirk 1 deutlich aus dem Rahmen. Hier sei ei-
gentlich zu erwarten gewesen, dass Briefwahl und Urnen-
wahl aufgrund der Ereignisse in den letzten Tagen und Wo-
chen vor der Wahl unterschiedliche Ergebnisse bringen
würden. Außerdem gehen die Einspruchsführer von der Er-
wartung aus, dass das Verhältnis zwischen Briefwahl und
Urnenwahl in allen (Brief-)Wahlbezirken in Erftstadt in
etwa ähnlich sei. Bei den Zweitstimmen im Briefwahl-
bezirk 1 ergebe sich ein Verhältnis von 3,7 zu 8,5 oder 44 zu
100. Bei den anderen drei Briefwahlbezirken betrage dieses
Verhältnis 78 zu 100, 70 zu 100 und 87 zu 100. Bei den
Erststimmen ergebe sich zwischen Brief- und Urnenwahl
ein Verhältnis zwischen dem Ergebnis der Briefwahl und
der Urnenwahl von 3,5 zu 4,2. Dies entspreche dem Verhält-
nis von 85 zu 100. Der Unterschied zu dem entsprechenden
Verhältnis bei den Zweitstimmen – nämlich 44 zu 100 – sei
nicht erklärbar.
Der Kreiswahlleiter hat zu dem Einspruch eine Stellung-
nahme der Stadt Erftstadt vorgelegt, der er sich anschließt.
Hierin wird ausgeführt, dass im Gegensatz zu vorherigen
Bundestagswahlen erstmalig eine räumliche und keine men-
genmäßige Zuordnung der Briefwahlunterlagen vorgenom-
men worden sei, so dass keine Vergleichsmöglichkeit zu
früheren Wahlen bestehe. Die Briefwahlvorstände seien mit
jeweils mindestens fünf qualifizierten und erfahrenen Wahl-
helferinnen und Wahlhelfern besetzt gewesen. Der Bürger-
meister habe zusammen mit dem Leiter des Wahlbüros die
einzelnen Briefwahlvorstände während der Wahlhandlung
und beim Auszählen aufgesucht. Dabei seien bei den ein-

Drucksache 15/1150 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

zelnen Briefwahlvorständen – so auch beim Briefwahl-
bezirk 1 – keinerlei Probleme aufgefallen. Auf Befragen
hätten sowohl der Wahlvorsteher des Briefwahlbezirkes 1
als auch dessen Stellvertreterin erklärt, dass beim Auszäh-
len und Zuordnen der Stimmen keine Probleme aufgetreten
seien. Es ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass es in
diesem Briefwahlvorstand zu einer Verwechslung von Erst-
und Zweitstimmen gekommen sei. Der ordnungsgemäße
Ablauf der Wahl und der Stimmenauszählung ergebe sich
auch aus der betreffenden Wahlniederschrift.
Der Kreiswahlleiter trägt ergänzend hierzu vor, er sehe
keine Anhaltspunkte dafür, dass es zu einer Verwechslung
von Erst- und Zweitstimmen oder zu anderen Unregelmä-
ßigkeiten gekommen sei. Ein Vergleich der Ergebnisse von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bezüglich des Verhältnisses
zwischen Briefwahl und Urnenwahl ergebe bei den Erst-
stimmen eine maximale Abweichung von 0,7 %, während
sich bei den Zweitstimmen eine Abweichung von maximal
4,8 % ergebe. Die maximalen Abweichungen betreffen je-
weils den Briefwahlbezirk 1. Nach Auffassung des Kreis-
wahlleiters ist dieser Unterschied bei den Erststimmen mini-
mal, während er bei den Zweitstimmen mit 4,8 % ver-
gleichsweise hoch sei. Andererseits müsse man berücksich-
tigen, dass das Ergebnis auf einer Anzahl von lediglich
66 Stimmen basiere, wobei bereits eine relativ geringe
Stimmenveränderung zu größeren prozentualen Abwei-
chungen führe.
Die Einspruchsführer haben sich zu dieser Stellungnahme
wie folgt geäußert:
Der Kreiswahlleiter und der Bürgermeister der Stadt Erft-
stadt seien auf die vorgetragenen Berechnungen nicht ein-
gegangen. Es sei zwar einzuräumen, dass es sich bei dem
Zweitstimmenergebnis im Briefwahlbezirk 1 aufgrund der
relativ geringen Stimmenzahl um einen „Ausreißer“ han-
dele. Dieses Ergebnis sei aber nach verschiedenen mathe-
matischen Kriterien untersucht worden, wobei die vorgetra-
genen Berechnungen ergeben hätten, dass eine sehr hohe
Wahrscheinlichkeit für ein falsches Ergebnis spreche. Der
Einspruch werde nicht darauf gestützt, es sei bei der Aus-
zählung der Stimmen zu irgendwelchen besonderen Vor-
kommnissen gekommen. Den Einspruchsführern lägen dazu
keine Erkenntnisse vor. Die Seriosität des Wahlvorstandes
werde nicht angezweifelt.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von einer mündlichen
Verhandlung abzusehen.

Entscheidungsgründe
Der Einspruchs ist form- und fristgerecht beim Deutschen
Bundestag eingegangen. Er ist zulässig, jedoch offensicht-
lich unbegründet. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts
kann ein Wahlfehler nicht festgestellt werden. Es besteht
insbesondere kein Anlass, die Stimmen im Briefwahl-
bezirk 1 der Stadt Erftstadt neu auszählen zu lassen.
Nach dem Grundsatz der Wahlgleichheit hat jeder Wahlvor-
schlag bzw. jeder Wahlbewerber Anspruch darauf, dass die
für ihn gültig abgegebenen Stimmen bei der Ermittlung des
Wahlergebnisses berücksichtigt und mit gleichem Gewicht

gewertet werden wie die für andere Wahlvorschläge bzw.
Wahlbewerber abgegebenen Stimmen. Daneben verlangt
das Demokratieprinzip eine dem Wählerwillen entspre-
chende Sitzverteilung im Parlament (BVerfGE 85, 124/
157). Hieraus folgt, dass die Auszählung der Stimmen und
die Ermittlung des Wahlergebnisses entsprechend den hier-
für vorgesehenen gesetzlichen Regelungen zu erfolgen ha-
ben.
Allerdings ist ein unerwartetes, aus dem Rahmen fallendes
Wahlergebnis für sich genommen grundsätzlich kein An-
lass, die Richtigkeit der Stimmenauszählung anzuzweifeln
und einen Wahlfehler anzunehmen. Etwas anderes könnte
allenfalls dann gelten, wenn offenkundig auffällige und völ-
lig atypische Wahlergebnisse im Zusammenwirken mit an-
deren Umständen, insbesondere Unregelmäßigkeiten oder
Auffälligkeiten bei der Ermittlung des Wahlergebnisses,
darauf schließen ließen, dass Auszählungsfehler vorgekom-
men sind. Für eine solche Schlussfolgerung reicht es nicht
aus, dass ein Wahlergebnis für einen bestimmten Stimmbe-
zirk nicht der statistischen Erwartung entspricht.
Die von den Einspruchsführern vorgelegte Untersuchung
des Wahlergebnisses nach verschiedenen Kriterien führt
nicht zu einer anderen Einschätzung. Die verschiedenen
Vergleichsberechnungen (Verhältnis von Erst- zu Zweit-
stimmen, Verhältnis von Brief- zur Urnenwahl, Vergleich
dieses Verhältnisses bezüglich Erst- und Zweitstimmen)
laufen jeweils darauf hinaus, dass das Zweitstimmenergeb-
nis im Briefwahlbezirk 1 nicht der statistischen Erwartung
entspricht. Wäre dieses Ergebnis höher ausgefallen, so ent-
sprächen auch die von den Einspruchsführern gebildeten
Verhältniszahlen im Briefwahlbezirk 1 eher den Verhältnis-
zahlen in den anderen Briefwahlbezirken. Abgesehen davon
ist es grundsätzlich nicht Aufgabe des Bundestages und des
Wahlprüfungsausschusses, solche statistischen Abweichun-
gen zu interpretieren. Letztlich handelt es sich um eine nicht
belegte Vermutung der Einspruchsführer, die Stimmenaus-
zählung sei nicht korrekt erfolgt. Eine solche Vermutung ist
für die Anordnung einer erneuten Stimmenauszählung im
Briefwahlbezirk 1 nicht ausreichend. Konkrete Anhalts-
punkte für eine fehlerhafte Stimmenauszählung durch den
Wahlvorstand werden nicht vorgetragen. Insoweit fehlt es
an einem hinreichend bestimmten Anfechtungsgegenstand.
Der Wahlprüfungsausschuss und der Bundestag sehen sich
in einem solchen Fall nach ständiger Praxis an einer näheren
Prüfung gehindert (Bundestagsdrucksache 14/1560, An-
lage 28). Denn die Wahlprüfung findet weder von Amts
wegen statt noch erfolgt sie stets in Gestalt einer Durchprü-
fung der gesamten Wahl. Vielmehr erfolgt nach § 2 Abs. 1
und 3 WPrüfG die Wahlprüfung nur auf Einspruch, der zu
begründen ist. Die Begründung muss mindestens den Tat-
bestand, auf den die Anfechtung gestützt wird, erkennen
lassen und genügend substantiierte Tatsachen enthalten
(BVerfGE 40, 11/30).
Im Übrigen gilt für die Ermittlung und Feststellung des
Wahlergebnisses ebenso wie für die eigentliche Wahlhand-
lung gemäß § 54 Bundeswahlordnung der Öffentlichkeits-
grundsatz. Das bedeutet, dass jedermann während der Stim-
menauszählung Zutritt zum Wahlraum hat, soweit das ohne
Störung des Wahlgeschäftes möglich ist. Hierdurch bestand
für die Einspruchsführer oder deren Beauftragte die Mög-
lichkeit, der Stimmenauszählung beizuwohnen und etwaige

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/1150

versehentlich erfolgte falsche Zuordnungen konkret zu be-
anstanden. Ausweislich der vorgelegten Wahlniederschrift
des Briefwahlbezirks 1 ist davon auszugehen, dass das Er-
gebnis im Briefwahlbezirk 1 der Stadt Erftstadt nach § 38
Bundeswahlgesetz korrekt ermittelt und festgestellt worden
ist.
Der Einspruch ist somit als offensichtlich unbegründet im
Sinne des § 6 Abs. 1a Nr. 3 WPrüfG zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/1150

Anlage 2

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn S. P., 02739 Eibau

und
des Herrn G. K., 02739 Eibau

– Az.: WP 59/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2002 haben die Einspruchs-
führer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 eingelegt.
Sie beantragen eine stichprobenartige Nachzählung von
Bundestagswahlstimmen, insbesondere im Wahlkreis 157.
In dem Schreiben vom 9. Oktober 2002 stellen sie diesen
Antrag als Mitglieder der „Schill“-Partei (Partei Rechts-
staatlicher Offensive), benennen hierfür jedoch keine
Gründe („aus bestimmten Gründen“). In einem handschrift-
lichen Vermerk verweisen sie auf den ihrer Ansicht nach
großen Erfolg dieser Partei im Wahlkreis 157 bei der Bun-
destagswahl.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2002 hat das Sekretariat des
Wahlprüfungsausschusses die Einspruchsführer auf die feh-
lende substantiierte Begründung aufmerksam gemacht. Un-
ter Bezugnahme hierauf hat die Vorsitzende des Wahlprü-
fungsausschusses den Einspruchsführern gemäß § 6 Abs. 1a
Nr. 2 Wahlprüfungsgesetz (WPrüfG) eine Frist bis zum
22. November 2002 gesetzt, um dem Begründungsmangel
abzuhelfen.
Daraufhin haben die Einspruchsführer mit Schreiben vom
9. November 2002 als Begründung mitgeteilt, durch Wahl-
umfragen der „Partei Rechtsstaatlicher Offensive“ hätte sich
das von den Wahlbehörden ermittelte Wahlergebnis vor al-
lem in den Wahlbezirken Eibau, Oderwitz und Seifhenners-
dorf als unrichtig herausgestellt. Dies könne notfalls durch
Unterschriftensammlungen nach knapp sieben Wochen
nachgewiesen werden. Diese Unterschriftensammlung solle
vorerst nur in den drei genannten Wahlbezirken stattfinden.
Als weitere (nachrangige) Begründung wird darauf hinge-
wiesen, dass die Vertreter der „Schill“-Partei nicht in jedem
Wahllokal hätten anwesend sein können.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3
WPrüfG von einer mündlichen Verhandlung Abstand zu
nehmen.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist fristgerecht beim Deutschen Bundestag
eingegangen. Er ist unzulässig, weil er keine gemäß § 2
Abs. 2 WPrüfG erforderliche Begründung enthält.
Die Einspruchsführer haben zwar nach einer entsprechen-
den Aufforderung durch die Vorsitzende des Wahlprüfungs-
ausschusses der äußeren Form nach ihren Wahleinspruch
begründet. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Be-
gründung, die geeignet ist, den Anfechtungsgegenstand des
Wahleinspruchs substantiiert festzulegen.
Denn die Wahlprüfung findet weder von Amts wegen statt
(Offizialprinzip), noch erfolgt sie stets in Gestalt einer
Durchprüfung der gesamten Wahl (Totalitätsprinzip). Sie er-
folgt vielmehr nur auf Einspruch, der zu begründen ist. Die
Begründung muss mindestens den Tatbestand, auf den die
Anfechtung gestützt wird, erkennen lassen und genügend
substantiierte Tatsachen enthalten. Der Umfang der Wahl-
prüfung richtet sich also nach dem Einspruch, durch den die
Einspruchsführer den Anfechtungsgegenstand bestimmen.
Der Prüfungsgegenstand ist nach dem erklärten, verständig
zu würdigenden Willen der Einspruchsführer unter Berück-
sichtigung des gesamten Einspruchsvorbringens sinngemäß
abzugrenzen. Aus der Begründungspflicht folgt, dass diese
Abgrenzung auch danach vorzunehmen ist, wieweit der
Einspruchsführer seinen Einspruch substantiiert hat. Nur im
Rahmen des so bestimmten Anfechtungsgegenstandes ha-
ben die Wahlprüfungsorgane dann den Tatbestand, auf den
die Anfechtung gestützt wird, von Amts wegen zu erfor-
schen und alle auftauchenden rechtserheblichen Tatsachen
zu berücksichtigen (BVerfGE 40, 11/30).
Zwar benennen die Einspruchsführer drei Wahlbezirke, bei
denen ihrer Ansicht nach die Stimmen nicht richtig ausge-
zählt worden sein sollen. Der Vortrag geht jedoch über die
bloße Vermutung von Zählfehlern und über die Andeutung,
dass Unstimmigkeiten vorliegen könnten, nicht hinaus.
Nach der Wahl durchgeführte Wahlumfragen durch eine
Partei sind vornherein kein geeignetes Mittel, um etwaige
Auszählungsfehler als nicht ganz fernliegende Schlussfol-
gerung erscheinen zu lassen. Auch der Hinweis darauf, dass

Drucksache 15/1150 – 12 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

die Vertreter der „Schill“-Partei aus Kapazitätsgründen
nicht in jedem Wahllokal bei der Stimmauszählung anwe-
send sein konnten, ist nicht geeignet, den Anfechtungsge-
genstand zu bestimmen und damit eine Wahlprüfung in der
Sache zu eröffnen. Der Vortrag der Einspruchsführer enthält
damit keinen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tat-
sachenvortrag und ist somit insgesamt als unsubstantiiert
zurückzuweisen.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 13 – Drucksache 15/1150

Anlage 3

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn G. J., 71732 Tamm

– Az.: WP 31/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2002, ergänzt durch Schrei-
ben vom 7. und 18. November 2002, hat der Einspruchsfüh-
rer Einspruch gegen die Wahl zum 15. Deutschen Bundes-
tag am 22. September 2002 eingelegt. Zur Begründung
führt er aus, die im Wahlkreis 267 Neckar-Zaber gelegene
Gemeinde Tamm habe durch den Abdruck eines Beitrages
des Gemeindeverbandes Tamm der CDU im Amtsblatt der
Gemeinde sowie durch Duldung der Durchführung eines
Wahlkampfstandes des Gemeindeverbandes der CDU auf
dem Wochenmarkt der Gemeinde die ihr obliegende Neu-
tralitätspflicht verletzt.
Die Gemeinde gibt ein eigenes Amtsblatt im Sinne des § 1
Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Innenministeriums zur
Durchführung der Gemeindeordnung in der Fassung vom
25. Juni 1981 heraus. Auf Seite 24 f. des Amtsblatts der Ge-
meinde Tamm Nr. 38 vom 20. September 2002 finden sich
unter der Rubrik „Parteien“ Einträge der Allgemeinen Wäh-
lervereinigung Tamm e.V., des Gemeindeverbandes Tamm
der CDU, des Gemeindeverbandes Tamm der SPD sowie
des Ortsvereins Tamm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Der Eintrag der CDU beginnt mit einer Vorstellung des
Wahlkreisbewerbers, die den Wortlaut hat:
„Eberhard Gienger das neue Gesicht in der Politik. Unser
CDU Bundestagskandidat ist ein Mann, der das Leben
kennt. Hochleistungssport, Beruf, Familie und jetzt Politik
für uns. Was er anpackt, nimmt er ernst. Sein Motto: Nur
wer etwas tut, kann sich bewegen. Fleiß, zähes Schaffen,
Optimismus und der unbändige Wille zum Erfolg sind seine
Eigenschaften. Damit es wieder aufwärts geht, brauchen wir
tatkräftige und unverbrauchte Persönlichkeiten mit prakti-
scher Lebenserfahrung im Bundestag. Wir brauchen Eber-
hard Gienger in Berlin.“
Des Weiteren beinhaltet der Eintrag der CDU u. a. ein Foto
des Wahlkreisbewerbers Gienger sowie Ankündigungen
von Veranstaltungen, u. a. eines „Informationsstandes“ der
CDU auf dem Wochenmarkt der Gemeinde.
Der Eintrag der SPD beginnt mit dem Motto „Zukunft für
alle“ und hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
„Abschlusskundgebung mit Sigmar Gabriel und Hans-Mar-
tin Bury. Der Bundestagswahlkampf geht zu Ende. Am

kommenden Sonntag können Sie mitentscheiden, ob Ger-
hard Schröder unser Bundeskanzler bleiben soll. Außerdem
entscheiden die Wähler, wer den Wahlkreis Neckar-Zaber
als direkt gewählter Abgeordneter im Deutschen Bundestag
vertritt. (…)
Ein Foto des Wahlkreisbewerbers Bury findet sich in dem
Beitrag nicht, obwohl dies seitens des Gemeindeverbandes
Tamm der SPD gewünscht wurde (Anlage 2 der Einspruchs-
schrift vom 1. Oktober 2002).
Unter der Überschrift „Vom Gewaltmonopol zum Gewalt-
markt? Ist Krieg ein Mittel gegen den Terror?“ findet sich
weiterhin folgende Veranstaltungsankündigung der SPD:
„Die Krise um den Irak strebt ihrem Höhepunkt zu und
gleichzeitig gedenken wir des Terrorangriffs vom
11. September 2001. Dass seit diesem Tag nichts mehr so
wäre wie zuvor, lässt sich zwar bezweifeln. Aber wir ahnen,
dass die ersten Jahrzehnte des 21. Jahrhunderts von der Ant-
wort geprägt sein könnten, die wir auf die neue Dimension
des Terrors finden. Das Gewaltmonopol des Staates ist eine
unschätzbare zivilisatorische Errungenschaft – aber genau
dieses Gewaltmonopol wird inzwischen ausgehöhlt durch
die Privatisierung der Gewalt. In einigen Teilen der Welt ha-
ben wir es heute nämlich mit privaten Kriegsherren zu tun,
die Unternehmer, illegale Händler, Kommandeur und Lo-
kaldiktator in einem sind. Der Terrorist Osama Bin Laden
ist einer dieser Kriegsherren – und er kann weltweit zu-
schlagen. Was könnte es bedeuten, wenn wir, statt den
‚Krieg gegen den Terrorismus‘ zu proklamieren, den Terror
als die – für uns – gefährlichste Form privatisierter und
kommerzialisierter Gewalt begreifen und bekämpfen? Zu
diesen Fragen ist Dr. Erhard Eppler Referent bei einer Ver-
anstaltung der Volkshochschule Ludwigsburg am Dienstag,
8. Oktober 2002, (…) im Kulturzentrum Ludwigsburg (…).
Eintritt EURO 5,00.“
Die Veröffentlichungspraxis des Amtsblattes hatte in der
Vergangenheit auch Ankündigungen von Veranstaltungen
einbezogen, die im Umkreis der Gemeinde Tamm, z. B. in
Heilbronn, stattfanden. Der SPD wurde für die Veröffent-
lichung eines Beitrages in der Ausgabe des Amtsblatts
Nr. 12 vom 23. März 2001, S. 24, aufgegeben, folgenden
Satz zu streichen (Anlage 7 der Einspruchsschrift vom
1. Oktober 2002):

Drucksache 15/1150 – 14 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

„So wählen Sie richtig: Ihr Kreuz bei Claus Schmiedel
(SPD) ist gleichzeitig Ihr Votum für die Kandidatin der SPD
für das Amt der Ministerpräsidentin Ute Vogt sowie für un-
sere Tammer Landtagszweitkandidatin Sonja Hanselmann-
Jüttner“.
In der selben Ausgabe findet sich ein Beitrag der CDU, in
dem es u. a. heißt:
„Die CDU steht mit Ministerpräsident Erwin Teufel für eine
erfolgreiche und berechenbare Politik. Baden-Württemberg
steht an der Spitze auf fast allen Gebieten. (…) Die CDU
Baden-Württemberg möchte mit Ministerpräsident Erwin
Teufel an der Spitze diesen gemeinsamen Erfolgskurs fort-
setzen. (…) Unser direkt gewählter Abgeordneter ist Klaus
Herrmann. Mit ihm hat Tamm und der Wahlkreis einen Ab-
geordneten, der die kommunalen Anliegen kennt und in
seine Arbeit als Abgeordneter einbringt. Er hat mitgeholfen,
dass die Gemeinde in das Sanierungsprogramm des Landes
aufgenommen wurde. Das war ein kräftiger Schub für die
Entwicklung unserer Ortsmitte. Klaus Herrmann hat auch
nicht locker gelassen, dass die verschiedenen Kreisverkehre
in unserer Ortsdurchfahrt nicht nur geplant, sondern auch
verwirklicht werden. Er hat ein offenes Ohr für die großen
und kleinen Nöte der Menschen seines Wahlkreises. (…).“
Die Gemeinde entschuldigte sich hinsichtlich der dargestell-
ten Veröffentlichung in der Ausgabe des Amtsblatts Nr. 12
beim Einspruchsführer.
Der Gemeinderat von Tamm hatte am 29. Juni 1987 ein Re-
daktionsstatut für das Amtsblatt beschlossen. Danach wer-
den im Amtsblatt auch Veranstaltungshinweise der Ortsver-
bände und Ortsvereine der im Landtag von Baden-Württem-
berg oder im Gemeinderat vertretenen politischen Parteien
und Gruppierungen veröffentlicht. Nach dem Statut wurde
der Textumfang für Veranstaltungshinweise auf eine Spalte
festgelegt. Unter Verzicht auf eine Definition des Begriffs
„Veranstaltungshinweis“ wurde festgelegt, dass die Ver-
öffentlichungen in kurzer, prägnanter Form über das We-
sentliche informieren, einen örtlichen Bezug aufweisen und
frei von polemischem, tendenziösem, tagesaktuellem, kom-
munal- oder parteipolitischem Inhalt sein sollen. Der für
den redaktionellen Teil verantwortliche Bürgermeister ist
danach berechtigt, Veröffentlichungen, die diesen Grundsät-
zen nicht entsprechen, zur Änderung zurückzugeben.
Die Gemeinde Tamm erließ gemäß §§ 4, 10 und 142 der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie § 71 der
GewO i.V.m. den §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengeset-
zes für Baden-Württemberg am 5. Oktober 1992 die Sat-
zung über die Regelung des Wochenmarkts (Marktsatzung).
Am 20. September 2002 führte der Gemeindeverband der
CDU einen Wahlkampfstand auf der Marktfläche des Wo-
chenmarkts der Gemeinde durch.
Der Wahlkreisbewerber der CDU wurde mit einem Vor-
sprung von 3147 Stimmen in den Deutschen Bundestag ge-
wählt.
Der Landeswahlleiter von Baden-Württemberg weist in sei-
ner Stellungnahme vom 28. Oktober 2002 darauf hin, dass
die CDU im Jahre 1999 und die SPD im Jahre 2001 auf die
Unzulässigkeit der Durchführung von „Wahlkampfständen“
auf dem Wochenmarkt hingewiesen worden seien, nachdem

es gelegentlich diesbezügliche Verstöße gegen die Marktsat-
zung gegeben habe.
Der Einspruchsführer macht geltend, die Gemeinde Tamm
habe zum wiederholten Male durch die Veröffentlichung der
Vorstellung des Wahlkreisbewerbers Gienger und durch den
„Wahlkampfstand“ ihre Neutralitätspflicht verletzt und da-
mit in die Chancengleichheit der Parteien eingegriffen.
Der Landeswahlleiter hat in seiner Stellungnahme die An-
sicht vertreten, es könne dahinstehen, ob die Vorstellung des
Wahlkreisbewerbers Gienger noch als Veranstaltungshin-
weis im Sinne des Redaktionsstatuts angesehen werden
könne, da die anderen Parteien gleiche Möglichkeiten ge-
habt hätten, eine Verletzung der Chancengleichheit mithin
nicht ersichtlich sei. Hinsichtlich des Wochenmarktes seien
die Parteien gleich behandelt worden. Es könne offen blei-
ben, ob das Bürgermeisteramt den „Infostand“ nach Vorlie-
gen des Veranstaltungshinweises durch vorherige Hinweise
auf die Rechtslage bzw. durch die Marktmeisterin hätte ver-
hindern können. Ein mandatsrelevanter Wahlfehler liege
nicht vor.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist form- und fristgerecht beim Deutschen
Bundestag eingegangen. Er ist zulässig, jedoch offensicht-
lich unbegründet. Der Einspruch hat trotz eines festzustel-
lenden Wahlfehlers keinen Erfolg, weil dieser keine Aus-
wirkungen auf die Mandatsverteilung im 15. Deutschen
Bundestag entfaltet.
Die auf Seite 24 f. des Amtsblatts Nr. 38 vom 20. Septem-
ber 2002 abgedruckte Vorstellung des Wahlkreisbewerbers
Gienger verletzt die dem Bürgermeister der Gemeinde
Tamm insbesondere im Vorfeld von Wahlen obliegende
Neutralitätspflicht.
Den Staatsorganen ist es zum Schutz des Prinzips einer
staatsfreien Volkswillensbildung von Verfassungs wegen
untersagt, bestimmte Wahlvorschlagsträger, z. B. politische
Parteien und deren Wahlbewerber, unter Einsatz staatlicher
Mittel zu unterstützen oder sie zu bekämpfen, um so die
Entscheidung der Wähler zu beeinflussen. Wenn öffentliche
Organe als solche unter Einsatz öffentlicher Mittel und
Möglichkeiten parteiergreifend zugunsten oder zulasten ei-
ner politischen Partei oder von Wahlbewerbern in den Wahl-
wettbewerb eingreifen und dadurch in mehr als nur uner-
heblichem Maße auf die Bildung des Wählerwillens einwir-
ken, verletzen sie das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1
GG, den Grundsatz der Wahlfreiheit (Art. 38 Abs. 1 GG)
und insbesondere das Recht der politischen Parteien und
sonstiger Wahlvorschlagsträger auf Wettbewerbs- und
Chancengleichheit bei Wahlen im Sinne der Art. 21 und 38
GG sowie des § 1 BWG und des § 5 Abs. 1 Parteiengesetz
(Schreiber, Wahlrecht, 7. Auflage, § 1 Rn. 17, 23 w und
BVerfGE 44, S. 125/141 ff. und 103, S. 111/132).

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 15 – Drucksache 15/1150

Für den Inhalt des Amtsblatts der Gemeinde ist, wie auch
der Landeswahlleiter in seiner Stellungnahme zutreffend
dargelegt hat, der Bürgermeister verantwortlich. Nach dem
im Rahmen des kommunalen Selbstverwaltungsrechtes er-
lassenen Redaktionsstatut obliegt es ihm, dafür Sorge zu
tragen, dass Veröffentlichungen des Amtsblattes in Einklang
mit der Rechtsordnung erfolgen.
Entgegen der in der Stellungnahme des Landeswahlleiters
vertretenen Rechtsansicht verletzt die in Frage stehende
Vorstellung des Wahlkreisbewerbers Gienger das Redak-
tionsstatut schon deshalb, weil sie keinen „Veranstaltungs-
hinweis“ darstellt. Unter einem Veranstaltungshinweis ist
nämlich eine Mitteilung zu verstehen, die darauf angelegt
ist, dem Leser Kenntnis von einer bestimmten Veranstaltung
zu geben. Die persönliche Vorstellung des Wahlkreisbewer-
bers lässt jedoch, wie auch der Blattgestaltung entnommen
werden kann, keinen Bezug zu einer Veranstaltung erken-
nen. Vielmehr stellt sie sich dem Leser als eigenständiger,
den eigentlichen Veranstaltungshinweisen vorangestellter
Text dar. Der Bürgermeister hätte den Text dem Gemeinde-
verband der CDU zur Änderung zurückgeben müssen, so
wie es – bezogen auf die SPD – im Vorfeld der Ausgabe
Nr. 12 vom 23. März 2001 geschehen ist. Weil dem Bürger-
meister – kraft seiner Verantwortlichkeit für das Amtsblatt –
der gegen das Redaktionsstatut verstoßende Beitrag zuzu-
rechnen ist und ein vergleichbarer Text anderer Parteien
oder sonstiger Wahlvorschlagsträger weder im Amtsblatt
veröffentlicht wurde noch hätte veröffentlicht werden dür-
fen, hat er unter Verletzung der ihm obliegenden Neutrali-
tätspflicht in die verfassungsmäßig geschützte Wettbe-
werbs- und Chancengleichheit der Parteien bei Wahlen ein-
gegriffen und dadurch in mehr als nur unerheblichem Maße
Einfluss auf die Willensbildung der Wähler ausgeübt.
Die Ansicht des Landeswahlleiters, auch die anderen Par-
teien hätten vergleichbare Möglichkeiten gehabt, kann nicht
überzeugen. Abgesehen davon, dass dies die Verletzung der
Neutralitätspflicht hinsichtlich der in Rede stehenden CDU-
Veröffentlichung nicht „heilen“ könnte, lassen sich die oben
genannten anderen Veröffentlichungen hiermit nicht ver-
gleichen. Insbesondere die Ankündigung der Veranstaltung
vom 8. Oktober 2002 durch den Ortsverein Tamm der SPD
ist grundsätzlich anderer Qualität, da sie die Anforderungen
des Redaktionsstatuts erfüllt. Zum einen handelt es sich un-
zweifelhaft um die Ankündigung einer Veranstaltung. Zum
anderen ist die Ankündigung frei von „polemischem, ten-
denziösem und kommunalpolitischem Inhalt“ und weist ei-
nen „örtlichen Bezug“ im Sinne des Redaktionsstatuts auf.
Der durch das Statut geforderte „örtliche Bezug“ ist entge-
gen der im Schreiben vom 4. November 2002 vertretenen
Auffassung des Landratsamtes (Anlage 4 zum Schreiben
des Einspruchsführers vom 7. November 2002) richtiger-
weise nicht auf den Inhalt der Veranstaltung zu beziehen,
sondern auf den Veranstaltungsort. Entsprechend der Veröf-
fentlichungspraxis des Amtsblattes ist nicht davon auszuge-
hen, dass ausschließlich Veranstaltungen innerhalb der Ge-
meindegrenzen veröffentlichungsfähig sind, sondern auch
solche, die in der Region durchgeführt werden. Die in Frage
stehende Veröffentlichung ist auch „frei von tagesaktuellem
oder parteipolitischem Inhalt“. Diese Tatbestandsmerkmale
sind dahingehend auszulegen, dass die inhaltliche Beschrei-
bung der Veranstaltung so weit wie möglich in einem Ton
der Objektivität und Zurückhaltung formuliert sein sollte,

ohne andererseits den Leser über das Thema der Veranstal-
tung im Unklaren lassen zu müssen. Die in dem Veranstal-
tungshinweis anklingenden politischen Wertungen, vor al-
lem hinsichtlich der „Aushöhlung des Gewaltmonopols“,
bewegen sich noch innerhalb dieser Grenzen. Angesichts
der Abstraktheit des Themas entspricht auch der Umfang
der Veröffentlichung noch den Anforderungen des Redak-
tionsstatuts. Schließlich spricht nach der allgemeinen Le-
benserfahrung auch die Tatsache, dass es sich um eine ein-
trittspflichtige Veranstaltung der Volkshochschule Ludwigs-
burg handelte, gegen die Annahme, es könne sich bei der
Veröffentlichung um eine parteipolitische Werbung oder
Vorstellung eines Wahlkreisbewerbers handeln.
Die somit gegebene Ungleichbehandlung wiegt umso
schwerer als in ähnlicher Weise bereits in der Ausgabe
Nr. 12 vom 23. März 2001 dadurch gegen die Neutralitäts-
pflicht verstoßen worden war, dass eine selbständige Dar-
stellung der Regierungserfolge von Ministerpräsident Teu-
fel sowie des Wirkens des Landtagsabgeordneten Herrmann
veröffentlicht wurde, die keinen Bezug zu einer Veranstal-
tung aufweist, während der Text der SPD zutreffend auf
seine Vereinbarkeit mit dem Redaktionsstatut überprüft und
zur Änderung zurückgegeben wurde. Wie sich der Anlage 7
des Einspruchsschreibens entnehmen lässt, hat sich die Ge-
meinde im Anschluss an den Landtagswahlkampf des Jah-
res 2001 beim Einspruchsführer für diese Ungleichbehand-
lung entschuldigt. Dies spricht auch dafür, dass sich die Ge-
meinde der grundsätzlichen Bedeutung des Redaktionssta-
tutes gerade im Vorfeld von Wahlen bewusst war.
Durch das Unterlassen des Abdrucks eines Fotos des Wahl-
kreisbewerbers Hans-Martin Bury in der Ausgabe Nr. 38
vom 20. September 2002 hat der Bürgermeister in einem
weiteren Falle seine Neutralitätspflicht durch eine Un-
gleichbehandlung verletzt. Während der Beitrag des Ge-
meindeverbandes der CDU zwei Fotografien beinhaltet,
wurde auf den Abdruck eines Fotos des Wahlkreisbewer-
bers der SPD Bury verzichtet, obwohl der Gemeindever-
band der SPD dies gewünscht hatte (Schreiben des Ein-
spruchsführers vom 7. November 2002 und der Anlage 2
des Einspruchsschreibens). Angesichts der Tatsache, dass
der Beitrag des Gemeindeverbandes der CDU zwei Fotogra-
fien aufweist, könnte sich die Gemeinde auf Beschränkun-
gen des Platzes nicht berufen.
Schließlich kann die Beeinflussung des Wählerwillens
durch die unter Verletzung der Neutralitätspflicht zustande
gekommene Veröffentlichung nicht als nur unerheblich an-
gesehen werden. Vor allem die nicht nur unerhebliche Ver-
breitung des Amtsblattes und die zeitliche Nähe zum Wahl-
tag, die eine Reaktion von Seiten der benachteiligten Par-
teien und anderer Wahlvorschlagsträger unmöglich machte,
spricht für eine mehr als nur unerhebliche Beeinflussungs-
möglichkeit des Wählerwillens.
Wegen des einheitlichen Lebenssachverhaltes sind die dar-
gestellten Neutralitätspflichtverletzungen als ein einheitli-
cher Wahlfehler anzusehen.
Hinsichtlich der Teilnahme des Gemeindeverbandes der
CDU am Wochenmarkt vom 20. September 2002 liegt trotz
einer Neutralitätspflichtverletzung des Bürgermeisters ein
Wahlfehler nicht vor. Der Bürgermeister hat die ihm insbe-
sondere im Vorfeld von Wahlen obliegende Neutralitäts-
pflicht dadurch verletzt, dass er es unterlassen hat, die Teil-

Drucksache 15/1150 – 16 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

nahme des Gemeindeverbandes der CDU am Wochenmarkt
vom 20. September 2002 zu verhindern. Nach der gemäß
§§ 4, 10 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-
Württemberg sowie § 71 der GewO i.V.m. §§ 2 und 9 des
Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg am
5. Oktober 1992 erlassenen Satzung über die Regelung des
Wochenmarkts (Marktsatzung) ist es, wie auch der Ein-
spruchsführer und der Landeswahlleiter von Baden-
Württemberg in seiner Stellungnahme übereinstimmend
dargelegt haben, Parteien versagt, am Wochenmarkt der Ge-
meinde, z. B. durch Aufstellen von „Wahlkampfständen,
teilzunehmen (§ 1 Abs. 2, § 1 Abs. 3 und § 4 der Marktsat-
zung i.V.m. §§ 67 Abs. 1 und 68a GewO). Dem Bürger-
meister obliegt es grundsätzlich, für die Einhaltung dieser
Rechtsvorschrift Sorge zu tragen. Darüber hinaus hätte sich
der Bürgermeister gerade auch in dem konkreten Fall Ge-
wissheit darüber verschaffen müssen, ob in rechtswidriger
Weise „Wahlkampfstände“ von Parteien auf dem Gelände
des Wochenmarktes betrieben werden. Zum einen hatte der
Gemeindeverband der CDU den „Wahlkampfstand“ näm-
lich in dem Amtsblatt der Gemeinde angekündigt. Zum an-
deren hatte es bereits in der Vergangenheit diesbezügliche
Verstöße gegeben. Schließlich hätte der Bürgermeister auch
deswegen in besonderer Weise auf die Einhaltung der ge-
setzlichen Vorschriften achten müssen, weil der Wochen-
markt zwei Tage vor der Bundestagswahl stattfand.
Da durch die Verletzung der Neutralitätspflicht jedoch nur
eine unerhebliche Einwirkung auf die Bildung des Wähler-
willens in Betracht kommen kann, liegt ein Wahlfehler nicht
vor. Unbeschadet der Tatsache, dass der Gemeindeverband
der CDU nicht am Wochenmarkt hätte teilnehmen dürfen
und der Bürgermeister die Teilnahme hätte verhindern müs-
sen, kann von einer erheblichen Beeinflussung des Wähler-
willens nicht ausgegangen werden, weil es für den Erfolg
des „Wahlkampfstandes“, der nach der Einwirkung auf die
Willensbildung der mündigen Wähler zu bemessen ist, kei-
nen maßgeblichen Unterschied macht, ob sich der Stand auf
dem Marktgelände selbst oder bei den Ein- und Ausgängen
befindet.
Weil der oben festgestellte Wahlfehler keinen Einfluss auf
die Mandatsverteilung im 15. Deutschen Bundestag hat,
bleibt der Einspruch ohne Erfolg. Nach ständiger Recht-

sprechung des Bundesverfassungsgerichtes, der sich der
Wahlprüfungsausschuss stets angeschlossen hat, können
nämlich nur solche Wahlfehler einen Wahleinspruch erfolg-
reich begründen, die auf die konkrete Mandatsverteilung
von Einfluss sind oder hätten sein können. Infolgedessen
scheiden alle Verstöße von vornherein als unerheblich aus,
die die Ermittlung des Wahlergebnisses nicht berühren (seit
BVerfGE 4, 370/272 ständige Rechtsprechung, Schreiber,
Wahlrecht, § 49 Rn. 11). Wahlfehler, die die Ermittlung des
Wahlergebnisses betreffen, sind dann unerheblich, wenn sie
angesichts des Stimmenverhältnisses keinen Einfluss auf
die Mandatsverteilung haben können. Ein Wahleinspruch
kann daher nur dann Erfolg haben, wenn er auf Wahlfehler
gestützt wird, die auf die Sitzverteilung von Einfluss sind
oder sein können. Dabei darf es sich nicht nur um eine abs-
trakte, rein theoretische Möglichkeit handeln, sondern sie
muss eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete
und nicht ganz fernliegende sein (BVerfGE 89, 243/254).
Nach den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen be-
steht aufgrund des für den Wahlkreisbewerber der CDU ge-
gebenen Stimmenvorsprungs von 3147 Stimmen keine in
greifbare Nähe gerückte Möglichkeit einer solchen Man-
datsrelevanz, wie auch der Einspruchsführer und der Lan-
deswahlleiter übereinstimmend darlegen. Zwar könnte der
festgestellte Wahlfehler durchaus dazu beigetragen haben,
den einen oder anderen Wähler zu einer Entscheidung zu-
gunsten des Wahlkreisbewerbers der CDU oder der entspre-
chenden Liste zu bewegen. Hierfür spricht auch, dass den
konkurrierenden Parteien und Wahlvorschlagsträgern eine
Reaktion wegen der zeitlichen Nähe zum Wahltag nicht
mehr möglich gewesen ist. Nach der allgemeinen Lebenser-
fahrung, gemäß derer die Wähler ihre Wahlentscheidung als
mündige Staatsbürger grundsätzlich sorgfältig abwägen, ist
jedoch davon auszugehen, dass sich, wenn überhaupt, durch
die Veröffentlichung im Amtsblatt ein – bezogen auf die
Mandatsverteilung im 15. Deutschen Bundestag – allenfalls
kleiner, nicht ins Gewicht fallender Kreis von Wählern in
seiner Wahlentscheidung beeinflussen ließ. Hinsichtlich der
Gesamtheit des Wahlwettbewerbs ist die Tragweite der
Wahlfehler deswegen von nur unwesentlicher Bedeutung.
Der Einspruch ist deshalb als offensichtlich unbegründet zu-
rückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 17 – Drucksache 15/1150

Anlage 4

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn H. S., 41063 Mönchengladbach

– Az.: WP 107/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 19. November 2002 hat der Einspruchs-
führer gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 Einspruch eingelegt. Er
trägt vor, die Bundestagswahl sei wegen teilweise illegaler
Wahlkampffinanzierung durch die FDP ungültig und ver-
weist hierbei auf das sog. „Möllemann-Flugblatt“.
Es sei von einem rechtswidrigen Verstoß gegen das Partei-
engesetz auszugehen. Insbesondere das überdurchschnitt-
lich „gute“ Wahlergebnis der FDP in Nordrhein-Westfalen
lasse vermuten, dass dies auf eine ungesetzliche Wahl-
kampffinanzierung zurückzuführen sei. Er sehe sich als
Bürger der Bundesrepublik Deutschland in seinen Grund-
rechten verletzt. Wahlbetrug dürfe kein politisches Mittel
des Machtanspruchs sein.
Grundlage des Einspruchs sind ein Faltblatt („Flyer“) mit
einem in den Medien als anti-israelisch bewerteten Inhalt,
das im Auftrag des damaligen Landesvorsitzenden der nord-
rhein-westfälischen FDP in der Woche vor der Bundestags-
wahl an fünf Millionen Haushalte in Nordrhein-Westfalen
verteilt wurde, und dessen Finanzierung. Kurz vor der Bun-
destagswahl distanzierten sich der Bundesvorsitzende der
FDP, Dr. Guido Westerwelle, und andere führende Politike-
rinnen und Politiker der FDP öffentlich von der Verteilung
des Faltblattes. Die FDP erreichte bei der Bundestagswahl
7,4 % der Zweitstimmen; in Nordrhein-Westfalen betrug ihr
Zweitstimmenanteil 9,3 %.
Nach Presseberichten betrugen die Versandkosten für das
Faltblatt knapp 840 000 Euro. Zur Finanzierung des Falt-
blattes wurde am 20. September 2002 ein Wahlkampfson-
derkonto eingerichtet, auf das in 145 Einzelbeträgen zwi-
schen 1 000 und 8 500 Euro der Betrag von ca. 840 000
Euro eingezahlt worden sein sollen. Der mögliche Verstoß
gegen das Parteiengesetz, insbesondere durch eine Ver-
schleierung der Herkunft der Spenden sowie durch eine
Stückelung zur Umgehung der Vorschriften über die
Rechenschaftslegung, führte zu mehreren verschiedenarti-
gen Verfahren. So forderte der Bundestagspräsident die
FDP in Folge der ungeklärten Herkunft der Spenden zur
Zahlung von 839 000 Euro auf, die von der FDP gezahlt
wurden. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf leitete ein Er-
mittlungsverfahren gegen den inzwischen verstorbenen Ab-

geordneten Jürgen W. Möllemann wegen Verstoßes gegen
das Parteiengesetz ein. Bei der Staatsanwaltschaft Münster
wurde in diesem Zusammenhang wegen des Verdachts der
Steuerhinterziehung ermittelt.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von einer mündlichen
Verhandlung abzusehen.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist form- und fristgerecht beim Deutschen
Bundestag eingegangen. Er ist zulässig, jedoch offensicht-
lich unbegründet.
Der Vortrag des Einspruchsführers lässt einen Fehler bei der
Anwendung der für die Wahl geltenden Vorschriften und
Rechtsgrundsätze nicht erkennen. Die möglicherweise ille-
gale Finanzierung des Faltblattes stellt keine unzulässige
Wahlbeeinflussung unter Verletzung der Grundsätze der
Freiheit und der Gleichheit der Wahl dar.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
liegt eine unzulässige private Wahlbeeinflussung dann vor,
wenn private Dritte, einschließlich Parteien und einzelnen
Kandidaten, mit Mitteln des Zwangs oder Drucks die Wahl-
entscheidung beeinflusst haben oder wenn in ähnlich
schwer wiegender Art und Weise auf die Wählerwillensbil-
dung eingewirkt worden ist, ohne dass eine hinreichende
Möglichkeit der Abwehr, z. B. mit Hilfe der Gerichte oder
der Polizei, oder des Ausgleichs, etwa mit Mitteln des
Wahlwettbewerbs, bestanden hätte. Außerhalb dieses Be-
reichs erheblicher Verletzungen der Freiheit oder der
Gleichheit der Wahl stellt ein Einwirken von Parteien, ein-
zelnen Wahlbewerbern, gesellschaftlichen Gruppen oder
sonstigen Dritten auf die Bildung des Wählerwillens kein
Verhalten dar, das einen Wahlfehlertatbestand erfüllte,
selbst wenn es als unlauter zu werten sein oder gegen ge-
setzliche Bestimmungen verstoßen sollte (BVerfGE 103,
111/132 f.).
Das Faltblatt als solches war Bestandteil der Wahlpropa-
ganda und stellt für sich genommen keine unzulässige pri-
vate Wahlbeeinflussung dar. Es hat zulässigerweise auf die

Drucksache 15/1150 – 18 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Wählerwillenbildung eingewirkt. Die Tatsache, dass sein
Inhalt umstritten ist und in den Medien teilweise als anti-
israelisch bezeichnet worden ist, ändert hieran nichts. Dies
gilt umso mehr, als der Wahlkampf generell durch scharfe
polemische Angriffe und die Zuspitzung unterschiedlicher
politischer Standpunkte gekennzeichnet sein kann, die in-
nerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze zulässig
sind (BVerfGE 103, 111/125 f.; Schreiber, Wahlrecht,
7. Aufl., § 1 Rn. 15). Der Bundestag und der Wahlprüfungs-
ausschuss haben es hierbei stets abgelehnt, solche Wahl-
kampfäußerungen im Wahlprüfungsverfahren einer Bewer-
tung zu unterziehen.
Auch die Tatsache, dass das Faltblatt möglicherweise illegal
finanziert wurde und vielleicht auch nur deshalb erscheinen
konnte, weil illegale Geldmittel vorhanden waren, führt im
Ergebnis nicht zu einer Verletzung der Grundsätze der Frei-
heit und Gleichheit der Wahl. Der möglicherweise erfolgte
Einfluss auf die Willensbildung der Wählerinnen und Wäh-
ler ist nämlich mit Mitteln des Wahlwettbewerbs ausge-
glichen worden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die
Wählerinnen und Wähler in aller Regel in der Lage sind,
Wahlkampfinformationen und Wahlkampfpropaganda von
Parteien richtig einzuschätzen und zu bewerten. Die Wahl-
entscheidung der einzelnen Wählerinnen und Wähler hing
im vorliegenden Fall letztlich nicht davon ab, ob das Falt-
blatt legal oder illegal finanziert war. Entscheidend ist, dass
sowohl Kandidaten anderer Parteien als auch führende Poli-
tiker und Politikerinnen der FDP die Möglichkeit hatten und
auch wahrgenommen haben, öffentlich zum Inhalt des Falt-
blattes Stellung zu nehmen. Das Faltblatt und dessen Inhalt
standen in der Endphase des Wahlkampfes zusammen mit
anderen Themen im Mittelpunkt des öffentlichen Interesses,
so dass diesbezüglich das Für und Wider besonders intensiv
in den Medien erörtert wurde. Soweit die Wählerwillensbil-
dung durch die möglicherweise illegale Finanzierung des
Faltblattes beeinflusst worden sein sollte, so ist sie durch
diesen Wahlwettbewerb in vollem Umfang ausgeglichen
worden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die
Wahlprüfung nicht in erster Linie einer Sanktion von
Rechtsverstößen auf verschiedenen Rechtsgebieten wie
etwa der Parteienfinanzierung dient, sondern der Gewähr-

leistung einer ordnungsgemäßen Zusammensetzung des
Parlaments. Verstöße gegen das Parteiengesetz und gegen
andere Vorschriften werden durch die dort vorgesehenen
Rechtsfolgen in aller Regel hinreichend sanktioniert. Diese
Sanktionen sind auch in dem vom Einspruchsführer vor-
getragenen Fall zur Anwendung gekommen oder werden
geprüft.
Es entspricht zudem deutscher Parlamentstradition, sog.
Wahlmanöver – mögen sie auch noch so verwerflich sein –
nicht als unzulässige Beeinträchtigung der Freiheit und
Gleichheit der Wahl anzusehen. Selbst wenn ein Wahlmanö-
ver gerichtlich erwiesen war, machte schon der Reichstag
seit den 70er Jahren des 19. Jahrhunderts für die Zwecke der
Wahlprüfung davon keinen Gebrauch. Auf diese Praxis
wird bereits in einem Wahlprüfungsverfahren zur Bundes-
tagswahl 1969 Bezug genommen (Bundestagsdrucksache
VI/1311, S. 32). Anlässlich des vorliegenden Einspruchs
besteht kein Anlass, von diesen Grundsätzen des Wahlprü-
fungsrechts Abstand zu nehmen. Würde bereits die illegale
Finanzierung einer Wahlkampfaktion für sich genommen
einen Wahlfehler begründen, so könnte dies zur Folge ha-
ben, dass derartige Wahlmanöver gerade zu dem Zweck
durchgeführt würden, einen späteren Anfechtungsgrund ge-
gen eine Wahl zu schaffen.
Vor diesem Hintergrund bedarf es im Wahlprüfungsverfah-
ren keiner Aufklärung, ob und welchem Umfang das Falt-
blatt durch illegale Spenden finanziert worden ist. Auch
Sanktionen für Verstöße gegen das Parteiengesetz oder an-
dere Vorschriften sind demzufolge ohne Einfluss auf das
Wahlprüfungsverfahren.
Ebenso kann die in der Wahlanalyse strittige Frage offen
bleiben, ob sich das Faltblatt insgesamt eher zugunsten der
FDP – hierfür spricht das relativ gute Zweitstimmenergeb-
nis in Nordrhein-Westfalen – oder eher zulasten der FDP
– hierfür spricht das im Vergleich zu Meinungsumfragen
schlechte Abschneiden der FDP auf Bundesebene – aus-
gewirkt hat. Die Frage der Mandatserheblichkeit wäre näm-
lich erst zu klären, wenn überhaupt ein Wahlfehler fest-
gestellt werden könnte.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 19 – Drucksache 15/1150

Anlage 5

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn S. B., NL-6261 PC Mheer

– Az.: WP 492/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben an den Bundeswahlleiter vom 18. November
2002 hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der
Wahl zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September
2002 Einspruch mit der Begründung eingelegt, die Bundes-
tagswahl sei wegen teilweise illegaler Wahlkampffinanzie-
rung durch die FDP ungültig. Der Einspruch ist am
19. Dezember 2002 beim Bundestag eingegangen. Nach-
dem der Einspruch am 19. November 2002 im Büro des
Bundeswahlleiters eingegangen war, wurde er an den Bun-
destag abgesandt, kam aber nicht beim Bundestag an. Mit
Schreiben vom 19. November 2002 teilte der Bundeswahl-
leiter dem Einspruchsführer mit, dass der Einspruch an den
hierfür zuständigen Bundestag weitergeleitet worden sei.
Am 21. November 2002 übermittelte der Einspruchsführer
dem Bundeswahlleiter seinen Einspruch erneut, diesmal per
Telefax. Das Büro des Bundeswahlleiters versuchte, den
Einspruch dem Deutschen Bundestag per Telefax zuzulei-
ten. Ausweislich des Sendeprotokolls des Bundeswahllei-
ters wurde dieser Faxversuch am 21. November 2002 er-
folglos abgebrochen, wobei dies jedoch nicht bemerkt
wurde.
In der Sache trägt der Einspruchsführer vor, die FDP habe in
Nordrhein-Westfalen mit 9,3 % der Zweitstimmen ein ge-
genüber dem Bundesdurchschnitt um rund 25 % besseres
Wahlergebnis erzielt. Dieser Zuwachs an Zweitstimmen sei
durch den Einsatz von Wahlkampfmaterialien wie z. B. dem
„antisemitischen Möllemann-Flugblatt“ begründet. Ein wei-
terer Grund für den Zuwachs seien Wahlveranstaltungen,
welche aus verfassungswidrigen Schwarzgeldkassen der
FDP und aus nicht für Wahlkampfzwecke verwendbaren
Fraktionsgeldern finanziert worden seien. Ohne den Einsatz
dieser „verfassungswidrigen Geldquellen“ hätte die FDP
nach Auffassung des Einspruchsführers das Ergebnis von
9,3 % in Nordrhein-Westfalen und damit auch nicht das
bundesweite Ergebnis in Höhe von 7,4 % erzielt.
Grundlage des Einspruchs sind ein Faltblatt („Flyer“) mit
einem in den Medien als anti-israelisch bewerteten Inhalt,
das im Auftrag des damaligen Landesvorsitzenden der nord-
rhein-westfälischen FDP in der Woche vor der Bundestags-
wahl an fünf Millionen Haushalte in Nordrhein-Westfalen
verteilt wurde, und dessen Finanzierung. Kurz vor der Bun-
destagswahl distanzierten sich der Bundesvorsitzende der

FDP, Dr. Guido Westerwelle, und andere führende Politike-
rinnen und Politiker der FDP öffentlich von der Verteilung
des Faltblattes. Die FDP erreichte bei der Bundestagswahl
7,4 % der Zweitstimmen; in Nordrhein-Westfalen betrug ihr
Zweitstimmenanteil 9,3 %.
Nach Presseberichten betrugen die Versandkosten für das
Faltblatt knapp 840 000 Euro. Zur Finanzierung des Falt-
blattes wurde am 20. September 2002 ein Wahlkampfson-
derkonto eingerichtet, auf das in 145 Einzelbeträgen zwi-
schen 1 000 und 8 500 Euro der Betrag von ca. 840 000
Euro eingezahlt worden sein sollen. Der mögliche Verstoß
gegen das Parteiengesetz, insbesondere durch eine Ver-
schleierung der Herkunft der Spenden sowie durch eine
Stückelung zur Umgehung der Vorschriften über die
Rechenschaftslegung, führte zu mehreren verschiedenarti-
gen Verfahren. So forderte der Bundestagspräsident die
FDP in Folge der ungeklärten Herkunft der Spenden zur
Zahlung von 839 000 Euro auf, die von der FDP gezahlt
wurden. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf leitete ein Er-
mittlungsverfahren gegen den inzwischen verstorbenen Ab-
geordneten Jürgen W. Möllemann wegen Verstoßes gegen
das Parteiengesetz ein. Bei der Staatsanwaltschaft Münster
wurde in diesem Zusammenhang wegen des Verdachts der
Steuerhinterziehung ermittelt.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von einer mündlichen
Verhandlung abzusehen.

Entscheidungsgründe
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Einspruch fristgerecht
beim Deutschen Bundestag eingegangen und damit zulässig
ist. Er ist jedenfalls offensichtlich unbegründet.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag lief die Einspruchsfrist am 22. November 2002
ab. Da der Einspruch erst am 16. Dezember 2002 beim Bun-
destag einging, ist an und für sich diese Frist abgelaufen.
Hierfür spricht auch der Grundsatz, dass das öffentliche In-
teresse an einer alsbaldigen Klarheit über die Gültigkeit der

Drucksache 15/1150 – 20 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Wahl eine Interpretation des § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG im
Sinne einer strengen Ausschlussfrist erfordert (Bundes-
tagsdrucksache 8/3579, Anlage 17; Bundestagsdrucksache
9/316, Anlagen 24, 56 und 57; Bundestagsdrucksache
13/3770, Anlage 63; Bundestagsdrucksache 14/1560,
Anlage 41; Schreiber, Wahlrecht, 7. Auflage, § 49 Rn. 18).
Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin,
dass eine fristgerechte Weiterleitung des Einspruchs vom
Bundeswahlleiter an den Deutschen Bundestag zweimal aus
Gründen unterblieben ist, die vom Einspruchsführer nicht
beeinflusst werden konnten. Insofern ist fraglich, ob der
Einspruchsführer in jedem Falle das Risiko einer rechtzeiti-
gen Weiterleitung zu tragen hat, wenn er seinen Einspruch
nicht direkt an den für Wahleinsprüche zuständigen Bundes-
tag geschickt hat. Der vorliegende Einspruch bietet keinen
Anlass, über diese Frage abschließend zu entscheiden. Er ist
jedenfalls in der Sache offensichtlich unbegründet.
Der Vortrag des Einspruchsführers lässt einen Fehler bei der
Anwendung der für die Wahl geltenden Vorschriften und
Rechtsgrundsätze nicht erkennen. Die möglicherweise ille-
gale Finanzierung des Faltblattes stellt keine unzulässige
Wahlbeeinflussung unter Verletzung der Grundsätze der
Freiheit und der Gleichheit der Wahl dar.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
liegt eine unzulässige private Wahlbeeinflussung dann vor,
wenn private Dritte, einschließlich Parteien und einzelnen
Kandidaten, mit Mitteln des Zwangs oder Drucks die Wahl-
entscheidung beeinflusst haben oder wenn in ähnlich
schwer wiegender Art und Weise auf die Wählerwillensbil-
dung eingewirkt worden ist, ohne dass eine hinreichende
Möglichkeit der Abwehr, z. B. mit Hilfe der Gerichte oder
der Polizei, oder des Ausgleichs, etwa mit Mitteln des
Wahlwettbewerbs, bestanden hätte. Außerhalb dieses Be-
reichs erheblicher Verletzungen der Freiheit oder der
Gleichheit der Wahl stellt ein Einwirken von Parteien, ein-
zelnen Wahlbewerbern, gesellschaftlichen Gruppen oder
sonstigen Dritten auf die Bildung des Wählerwillens kein
Verhalten dar, das einen Wahlfehlertatbestand erfüllte,
selbst wenn es als unlauter zu werten sein oder gegen ge-
setzliche Bestimmungen verstoßen sollte (BVerfGE 103,
111/132 f.).
Das Faltblatt als solches war Bestandteil der Wahlpropa-
ganda und stellt für sich genommen keine unzulässige pri-
vate Wahlbeeinflussung dar. Es hat zulässigerweise auf die
Wählerwillenbildung eingewirkt. Die Tatsache, dass sein
Inhalt umstritten ist und in den Medien teilweise als anti-
israelisch bezeichnet worden ist, ändert hieran nichts. Dies
gilt umso mehr, als der Wahlkampf generell durch scharfe
polemische Angriffe und die Zuspitzung unterschiedlicher
politischer Standpunkte gekennzeichnet sein kann, die in-
nerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze zulässig
sind (BVerfGE 103, 111/125 f.; Schreiber, Wahlrecht,
7. Aufl., § 1 Rn. 15). Der Bundestag und der Wahlprüfungs-
ausschuss haben es hierbei stets abgelehnt, solche Wahl-
kampfäußerungen im Wahlprüfungsverfahren einer Bewer-
tung zu unterziehen.
Auch die Tatsache, dass das Faltblatt möglicherweise illegal
finanziert wurde und vielleicht auch nur deshalb erscheinen
konnte, weil illegale Geldmittel vorhanden waren, führt im
Ergebnis nicht zu einer Verletzung der Grundsätze der Frei-
heit und Gleichheit der Wahl. Der möglicherweise erfolgte

Einfluss auf die Willensbildung der Wählerinnen und
Wähler ist nämlich mit Mitteln des Wahlwettbewerbs aus-
geglichen worden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die
Wählerinnen und Wähler in aller Regel in der Lage sind,
Wahlkampfinformationen und Wahlkampfpropaganda von
Parteien richtig einzuschätzen und zu bewerten. Die Wahl-
entscheidung der einzelnen Wählerinnen und Wähler hing
im vorliegenden Fall letztlich nicht davon ab, ob das Falt-
blatt legal oder illegal finanziert war. Entscheidend ist, dass
sowohl Kandidaten anderer Parteien als auch führende Poli-
tiker und Politikerinnen der FDP die Möglichkeit hatten und
auch wahrgenommen haben, öffentlich zum Inhalt des Falt-
blattes Stellung zu nehmen. Das Faltblatt und dessen Inhalt
standen in der Endphase des Wahlkampfes zusammen mit
anderen Themen im Mittelpunkt des öffentlichen Interesses,
so dass diesbezüglich das Für und Wider besonders intensiv
in den Medien erörtert wurde. Soweit die Wählerwillensbil-
dung durch die möglicherweise illegale Finanzierung des
Faltblattes beeinflusst worden sein sollte, so ist sie durch
diesen Wahlwettbewerb in vollem Umfang ausgeglichen
worden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die
Wahlprüfung nicht in erster Linie einer Sanktion von
Rechtsverstößen auf verschiedenen Rechtsgebieten wie
etwa der Parteienfinanzierung dient, sondern der Gewähr-
leistung einer ordnungsgemäßen Zusammensetzung des
Parlaments. Verstöße gegen das Parteiengesetz und gegen
andere Vorschriften werden durch die dort vorgesehenen
Rechtsfolgen in aller Regel hinreichend sanktioniert. Diese
Sanktionen sind auch in dem vom Einspruchsführer vor-
getragenen Fall zur Anwendung gekommen oder werden
geprüft.
Es entspricht zudem deutscher Parlamentstradition, sog.
Wahlmanöver – mögen sie auch noch so verwerflich sein –
nicht als unzulässige Beeinträchtigung der Freiheit und
Gleichheit der Wahl anzusehen. Selbst wenn ein Wahlmanö-
ver gerichtlich erwiesen war, machte schon der Reichstag
seit den 70er Jahren des 19. Jahrhunderts für die Zwecke der
Wahlprüfung davon keinen Gebrauch. Auf diese Praxis
wird bereits in einem Wahlprüfungsverfahren zur Bundes-
tagswahl 1969 Bezug genommen (Bundestagsdrucksache
VI/1311, S. 32). Anlässlich des vorliegenden Einspruchs
besteht kein Anlass, von diesen Grundsätzen des Wahlprü-
fungsrechts Abstand zu nehmen. Würde bereits die illegale
Finanzierung einer Wahlkampfaktion für sich genommen
einen Wahlfehler begründen, so könnte dies zur Folge ha-
ben, dass derartige Wahlmanöver gerade zu dem Zweck
durchgeführt würden, einen späteren Anfechtungsgrund ge-
gen eine Wahl zu schaffen.
Vor diesem Hintergrund bedarf es im Wahlprüfungsverfah-
ren keiner Aufklärung, ob und welchem Umfang das Falt-
blatt durch illegale Spenden finanziert worden ist. Auch
Sanktionen für Verstöße gegen das Parteiengesetz oder an-
dere Vorschriften sind demzufolge ohne Einfluss auf das
Wahlprüfungsverfahren.
Ebenso kann die in der Wahlanalyse strittige Frage offen
bleiben, ob sich das Faltblatt insgesamt eher zugunsten der
FDP – hierfür spricht das relativ gute Zweitstimmenergeb-
nis in Nordrhein-Westfalen – oder eher zulasten der FDP
– hierfür spricht das im Vergleich zu Meinungsumfragen
schlechte Abschneiden der FDP auf Bundesebene – ausge-
wirkt hat. Die Frage der Mandatserheblichkeit wäre nämlich

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 21 – Drucksache 15/1150

erst zu klären, wenn überhaupt ein Wahlfehler festgestellt
werden könnte.
Soweit der Einspruchsführer Wahlkampfveranstaltungen
anspricht, die aus „verfassungswidrigen Schwarzgeldkas-
sen“ der FDP und aus nicht für Wahlzwecke verwendbaren
Fraktionsgeldern finanziert worden sein sollen, so erübrigt
sich eine nähere Prüfung mangels eines hinreichend be-
stimmten Anfechtungsgegenstandes. Denn die Wahlprüfung
findet weder von Amts wegen statt noch erfolgt sie stets in
Gestalt einer Durchprüfung der gesamten Wahl. Vielmehr
erfolgt nach § 2 Abs. 1 und 3 WPrüfG die Wahlprüfung nur
auf Einspruch, der zu begründen ist. Die Begründung muss
mindestens den Tatbestand, auf den die Anfechtung gestützt
wird, erkennen lassen und genügend substantiierte Tatsa-
chen enthalten (BVerfGE 40, 11/30). Darüber hinaus gelten
die oben dargelegten Erwägungen zum Faltblatt auch für
andere Wahlkampfveranstaltungen, so dass auch insoweit
keine unzulässige Wahlbeeinflussung unter Verletzung der
Grundsätze der Freiheit und der Gleichheit der Wahl vor-
läge.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 23 – Drucksache 15/1150

Anlage 6

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn J. L., 53334 Meckenheim

– Az.: WP 18/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 22. September 2002, ergänzt durch
Schreiben vom 9. November 2002, hat der Einspruchsführer
Einspruch gegen die Wahl zum 15. Deutschen Bundestag
am 22. September 2002 eingelegt. Zur Begründung führt er
aus, die Zusammensetzung des Wahlvorstandes für den
Wahlbezirk 080 der Stadt Meckenheim habe gegen § 6 der
Bundeswahlordnung (BWO) verstoßen, da ein Ehepaar in
den Wahlvorstand berufen worden sei.
Der Wahlvorstand für den Wahlbezirk 080 der Stadt Me-
ckenheim im Wahlkreis 99 bestand unstreitig aus einem
Wahlvorsteher, der stellvertretenden Wahlvorsteherin und
fünf Beisitzerinnen und Beisitzern. Zu den in den Wahl-
vorstand berufenen Beisitzern gehörte ein Ehepaar; der
Ehemann wurde zum Schriftführer bestellt. Während der
Stimmabgabe des Einspruchsführers waren vier Mitglieder
des Wahlvorstandes, unter ihnen auch das Ehepaar, im
Wahlraum anwesend. Zu diesem Zeitpunkt saßen am Tisch
des Wahlvorstandes das Ehepaar sowie ein weiteres Mit-
glied des Wahlvorstandes, während sich das vierte Wahl-
vorstandsmitglied neben dem Tisch aufhielt.
Der Einspruchsführer macht geltend, die Berufung eines
Ehepaars in denselben Wahlvorstand verstoße gegen § 6
BWO, der eine unparteiische Ausübung des Wahlehrenamts
und eine plurale Besetzung des Wahlvorstandes vorsehe. § 9
Bundeswahlgesetz (BWG) und § 6 BWO zielten nach ihrem
Regelungszweck darauf ab, die ordnungsgemäße, unpartei-
ische Durchführung einer Wahl sicherzustellen und bereits
dem Anschein einer diesbezüglichen Zuwiderhandlung vor-
zubeugen, wobei hinsichtlich des Anscheins auf die Sicht-
weise der zur Wahl aufgerufenen Wähler abzustellen sei.
Die plurale Besetzung der Wahlvorstände bezwecke ein
System gegenseitiger interner Kontrolle. Diese Kontroll-
funktion könne von Eheleuten nicht in dem Umfang wahr-
genommen werden, wie dies bei Dritten der Fall sei. Ehe-
leute, die Mitglieder desselben Wahlvorstandes seien, unter-
lägen insofern einer Pflichtenkollision, als sie einerseits zur
objektiven Wahrnehmung des Ehrenamtes und andererseits
ihren Ehegatten verpflichtet seien. Im Falle etwaiger Vor-
würfe könnte sich das verheiratete Mitglied des Wahlvor-
standes auf ein Recht zur Aussageverweigerung berufen.
Schon aus Gründen des fürsorglichen Schutzes der Eheleute
vor einer derartigen Pflichtenkollision sei deshalb eine In-

kompatibilitätsregelung dringend geboten. Eine Inkompati-
bilität ergebe sich auch aus dem öffentlichen Interesse, den
Anschein eines Verstoßes gegen die Pflicht zur ordnungsge-
mäßen und unparteiischen Durchführung der Wahl zu ver-
meiden.
Darüber hinaus sei im vorliegenden Fall gegen die langjäh-
rige Verwaltungsübung der Stadt Meckenheim verstoßen
worden. In der Vergangenheit habe die Stadt Meckenheim
stets darauf geachtet, dass Eheleute in getrennte Wahlbe-
zirke und Wahlvorstände berufen würden. Durch das Ab-
weichen von dieser Verwaltungsübung sei ein Anschein da-
für gesetzt worden, dass für die Berufung in denselben
Wahlvorstand sachfremde Gesichtspunkte bestimmend ge-
wesen seien.
Zum Nachweis der langjährigen Verwaltungspraxis bean-
tragt der Einspruchsführer, den früheren Stadtdirektor der
Stadt Meckenheim, Herrn J. V., zeugenschaftlich zu befra-
gen.
Weiterhin macht der Einspruchsführer geltend, dass es im
Wahlprüfungsverfahren nach dem oben Gesagten gerade
nicht auf den tatsächlichen Nachweis einer Pflichtverlet-
zung ankomme. Die interne und gegenseitige Kontrollfunk-
tion der Mitglieder des Wahlvorstandes entzöge sich näm-
lich seiner Beobachtungsmöglichkeit. Aus diesem Grunde
sei es ausreichend, wenn er Umstände darlege, aus denen
sich der Anschein einer Pflichtenkollision ergebe.
Schließlich spreche auch der Umstand, dass die Mitglieder
des Wahlvorstands nur selten vollzählig anwesend seien und
auch § 6 Abs. 9 BWO von einer personellen Mindestbeset-
zung des Wahlvorstandes ausgehe, dafür, Eheleute nicht in
denselben Wahlvorstand zu berufen. Anderenfalls würde
der Wahlvorstand unter Umständen zur Hälfte durch ein
Ehepaar repräsentiert. Gerade in einer solchen Situation
personell verringerter Möglichkeiten gegenseitiger Kon-
trolle erhöhe sich die Gefahr eines Pflichtenverstoßes.
Abschließend vertritt der Einspruchsführer die Ansicht,
dass der Einspruch Anlass dazu gebe, die in Frage stehende
Inkompatibilität gesetzlich zu regeln. Wegen der sich hier-
aus ergebenden grundsätzlichen Bedeutung beantragt der
Einspruchsführer vorsorglich, eine mündliche Verhandlung
über den Einspruch durchzuführen.

Drucksache 15/1150 – 24 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Die Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen
hat mit Schreiben vom 28. Oktober 2002 Stellung zu dem
Wahleinspruch genommen. In rechtlicher Hinsicht trägt sie
vor, dass die Besetzung des Wahlvorstandes den gesetzli-
chen Vorgaben des § 9 Abs. 2 Satz 3 BWG entsprochen
habe. Zum Zeitpunkt der Stimmabgabe des Einspruchsfüh-
rer sei der Wahlvorstand gemäß § 6 Abs. 8 BWO aufgrund
der gleichzeitigen Anwesenheit von vier Mitgliedern des
Wahlvorstandes auch beschlussfähig gewesen. Weder das
Bundeswahlgesetz noch die Bundeswahlordnung enthielten
ein Verbot, Eheleute in denselben Wahlvorstand zu berufen.
Es sei auch nicht erkennbar, dass durch die Berufung von
Eheleuten in denselben Wahlvorstand die Pflicht zur unpar-
teiischen Wahrnehmung des Wahlehrenamtes gefährdet sei.
Alle Mitglieder des Wahlvorstandes seien zu Beginn der
Wahlhandlung durch den Wahlvorsteher auf diese Pflicht
hingewiesen worden. Darüber hinaus habe der Einspruchs-
führer keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen,
dass der Wahlvorstand oder einzelne Mitglieder desselben
ihr Ehrenamt nicht unparteiisch wahrgenommen hätten.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von einer mündlichen
Verhandlung abzusehen.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist form- und fristgerecht beim Deutschen
Bundestag eingegangen. Er ist zulässig, jedoch offensicht-
lich unbegründet, weil die rechtlichen Regelungen über die
Vorbereitung und Durchführung der Wahl durch die Beru-
fung des Ehepaares in denselben Wahlvorstand nicht ver-
letzt wurden.
Weder das in Ausführung von Artikel 38 Abs. 3 Grundge-
setz erlassene Bundeswahlgesetz noch die zur Durchfüh-
rung desselben ergangene Bundeswahlordnung verbieten
die Berufung von Ehegatten in denselben Wahlvorstand.
Der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag
vermochten dem Vorbringen des Einspruchsführers, § 9
BWG und § 6 BWO verböten eine Berufung von Ehegatten
in denselben Wahlvorstand, nicht zu folgen. Eine am Wort-
laut orientierte Auslegung der beiden Vorschriften lässt kei-
nen Hinweis auf eine diesbezügliche Inkompatibilität erken-
nen. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber hinsichtlich einer et-
waigen Inkompatibilität darauf beschränkt, in § 9 Abs. 3
BWG zu bestimmen, dass niemand in mehr als einem Wahl-
organ Mitglied sein darf, und dass Wahlbewerber, Vertrau-
enspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Ver-
trauenspersonen im Sinne des § 22 BWG nicht zu Mitglie-
dern eines Wahlorgans bestellt werden dürfen. Im Hinblick
darauf, dass die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertre-
ter und die Schriftführer gemäß § 10 Abs. 2 BWG zur un-
parteiischen Wahrnehmung ihres Amtes verpflichtet sind
und die Wahlorgane gemäß § 9 Abs. 2 BWG in Verbindung
mit § 6 BWO nach ihrer pluralen Zusammensetzung ein
System interner gegenseitiger Kontrolle ermöglichen, sind
der Wahlvorsteher bzw. die Gemeindebehörden bei der Aus-
wahl der weiteren Mitglieder des Wahlvorstandes nicht
durch weitergehende Inkompatibilitätsregelungen gebun-
den. In teleologischer Hinsicht bedeutet dies, dass die Kor-

rektheit des Verfahrens bei der Wahldurchführung und bei
der Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses sowie das
diesbezügliche Vertrauen der Allgemeinheit nach dem Wil-
len des Gesetzgebers in erster Linie durch die Verpflichtung
der Wahlorgane zur unparteiischen Ausübung ihres Amtes,
ein auf dem Prinzip der pluralen Besetzung gründendes Sys-
tem interner gegenseitiger Kontrolle sowie den Grundsatz
der Öffentlichkeit gemäß § 31 BWG und § 54 BWO sicher-
gestellt werden. Mit dieser Regelung hat sich der Gesetzge-
ber für eine restriktive Handhabung etwaiger Inkompatibili-
täten entschieden. Einer möglichen Interessenkollision trägt
schließlich nur § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 BWG in Verbin-
dung mit § 9 Nr. 1 und 2 BWO in der Weise Rechnung, dass
Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, des
Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder
eines Landtages die Übernahme eines Wahlehrenamtes ab-
lehnen können, ohne dass bereits kraft Gesetzes eine In-
kompatibilität vorläge.
Insgesamt kommt dem Wahlvorsteher bzw. den Gemeinde-
behörden bei der Berufung von Wahlvorstandsmitgliedern
ein relativ großer Ermessensspielraum zu. So steht bei-
spielsweise das Prinzip der pluralen Besetzung gemäß der
Sollvorschrift des § 4 Abs. 2 BWO auch nicht der Berufung
zweier von einer Partei benannten Beisitzer in den Wahlvor-
stand entgegen (vgl. Schreiber, Wahlrecht, 7. Auflage, § 9
Rn. 10). Die Berufung von Ehepaaren in denselben Wahl-
vorstand kann nach dem oben Gesagten eine Ermessensfeh-
lerhaftigkeit der Auswahlentscheidung nicht begründen.
Auch die vom Einspruchsführer vorgetragene Abweichung
von einer langjährigen Verwaltungsübung kann demnach
eine Ermessensfehlerhaftigkeit nicht begründen. Im Übri-
gen hat der Einspruchsführer keine Tatsachen vorgetragen,
die erkennen ließen, dass für die Berufung in denselben
Wahlvorstand sachfremde Gesichtspunkte bestimmend ge-
wesen sein könnten. Da es auf die Frage der langjährigen
Verwaltungsübung im Ergebnis nicht ankommt, hatte der
Wahlprüfungsausschuss über eine zeugenschaftliche Ver-
nehmung des früheren Stadtdirektors nicht zu befinden.
Da die Ausgestaltung der für die Durchführung der Wahl
maßgeblichen Vorschriften gemäß Artikel 38 Abs. 3 Grund-
gesetz dem Gesetzgeber obliegt, sind der Wahlprüfungsaus-
schuss und der Deutsche Bundestag an dessen Entscheidung
gebunden, lediglich bestimmte Interessenkollisionen als in-
kompatibel zu betrachten und andere nicht. Der Wahlprü-
fungsausschuss sieht sich insofern nicht berufen, die Verfas-
sungskonformität oder gar rechtspolitische Sinnhaftigkeit
dieser restriktiven Inkompatibilitätsregelung zu hinterfra-
gen. Unabhängig davon sind keinerlei Anhaltspunkte für
eine Verfassungswidrigkeit der in Frage stehenden Vor-
schriften erkennbar. Im Übrigen sind Ehepaare nicht von
vorneherein als für die Ausübung eines Wahlehrenamtes in
demselben Wahlvorstand ungeeignet zu betrachten. Auch
wird man von einem in denselben Wahlvorstand berufenen
Ehepaar verlangen können, dass es das Wahlehrenamt ent-
sprechend der gesetzlichen Verpflichtungen, in erster Linie
also unparteiisch und verschwiegen, ausübt. Eine diesbe-
zügliche Gesetzestreue birgt keine für die Ehegatten unzu-
mutbare Gefahr einer Pflichtenkollision. Ob den Ehegatten
im Falle von gegen den anderen Ehegatten gerichteten Er-
mittlungen ein Aussageverweigerungsrecht zukommt, hatte
der Wahlprüfungsausschuss nicht zu entscheiden, da diese
Frage nicht Gegenstand des Wahlprüfungsverfahrens war.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 25 – Drucksache 15/1150

Der Einspruchsführer hat weiterhin keine konkreten Um-
stände dargelegt, aus denen sich ein pflichtwidriges Verhal-
ten der Wahlvorstandsmitglieder ergeben könnte. Die Tat-
sache allein, dass zwei Mitglieder des Wahlvorstandes mit-
einander verheiraten sind, kann nach dem oben Gesagten
weder eine fehlerhafte Zusammensetzung des Wahlorgans
noch eine Fehlerhaftigkeit der Wahlhandlung begründen.
Die Rechtmäßigkeit der Bildung des Wahlvorstandes hin-
sichtlich der weiteren Voraussetzungen von § 9 BWG und
§ 6 BWO wurde durch den Einspruchsführer nicht zum Ge-
genstand des vorliegenden Wahlprüfungsverfahrens ge-
macht.
Der Wahlvorstand war im Übrigen auch, wie die Landes-
wahlleiterin in ihrer Stellungnahme zutreffend dargelegt
hat, zum Zeitpunkt der Stimmabgabe des Einspruchsführer
gemäß § 6 Abs. 9 BWO aufgrund der gleichzeitigen Anwe-
senheit von vier Mitgliedern des Wahlvorstandes beschluss-
fähig. § 6 Abs. 8 BWO verlangt im Übrigen lediglich, dass
drei Mitglieder des Wahlvorstandes im betreffenden Wahl-
raum anwesend sein müssen.
Der Einspruch war damit als offensichtlich unbegründet
i. S. d. § 6a Abs. 1a Nr. 3 WPrüfG zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 27 – Drucksache 15/1150

Anlage 7

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau A. J., 24975 Husby

– Az.: WP 35/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit einem am 8. Oktober 2002 beim Deutschen Bundestag
eingegangenen Schreiben hat die Einspruchsführerin Ein-
spruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag eingelegt. Die Begründung des Einspruchs ist
mit Schreiben vom 12. November 2002 konkretisiert wor-
den.
Zur Begründung trägt sie vor, Bürgerinnen und Bürger der
Freien und Hansestadt Hamburg, die dort ihren ersten
Wohnsitz hätten, aber vorübergehend an einem anderen Ort
berufstätig seien, hätten einen Nachsendeantrag bei der
Deutschen Post AG gestellt. Die Wahlbenachrichtigungs-
karten würden jedoch zumindest in Hamburg aussortiert
und nicht nachgesandt. Den betroffenen Bürgerinnen und
Bürgern würde somit keine Möglichkeit eingeräumt, „auf
einfachstem Weg“ die Briefwahl zu beantragen. Auch wenn
sie am Wahltag nach Hamburg zurückkämen, hätten sie
keine Wahlbenachrichtigung und erführen somit nicht, wo
ihr Wahllokal sei. Die Einspruchsführerin weist in diesem
Zusammenhang auf die schwierige Arbeitsmarktlage hin,
bei der immer mehr Menschen gezwungen seien, kurzfristig
an einem anderen Ort eine Arbeitsstelle anzunehmen. Sie
wirft die Frage auf, ob es eine solche Praxis der Nachsen-
dung von Wahlbenachrichtigungskarten auch in anderen
Bundesländern gegeben habe. In diesem Falle seien Tau-
sende von Bürgerinnen und Bürgern faktisch daran gehin-
dert worden, zu wählen. Die Hamburger Wahlbehörde habe
ihr die Auskunft gegeben, dass grundsätzlich bei einem
Nachsendeantrag keine Wahlbenachrichtigungskarten nach-
gesendet würden. Als exemplarischen Fall benennt sie den
Freund ihrer Tochter, der einen Nachsendeantrag von Ham-
burg nach Frankfurt am Main gestellt und keine Wahlbe-
nachrichtigungskarte erhalten habe.
Zu diesem Wahleinspruch hat der Landeswahlleiter der
Freien und Hansestadt Hamburg wie folgt Stellung genom-
men:
Es bestünden Zweifel an der Einspruchsberechtigung, da
nicht zweifelsfrei habe geklärt werden können, ob die Ein-
spruchsführerin in Hamburg wahlberechtigt sei. Der Freund
der Tochter der Einspruchsführerin sei jedenfalls in Ham-
burg wahlberechtigt gewesen. Insoweit bestünden Zweifel,

ob die Einspruchsführerin bevollmächtigt gewesen sei, im
Namen des Freundes ihrer Tochter Einspruch einzulegen.
Zum Vortrag der Einspruchsführerin wird ausgeführt, dass
bei der Bundestagswahl 2002 in Hamburg nach Abstim-
mung mit der Deutschen Post AG folgende postalische
Vorausverfügung auf die Wahlbenachrichtigungskarten ge-
druckt sei:
„Wenn Empfänger verzogen, zurück!
Wenn unzustellbar, zurück!“
Diese Vorausverfügung stelle grundsätzlich sicher, dass bei
einem Umzug innerhalb der Stadt bzw. einem Wegzug die
Wahlbenachrichtigungskarte nicht nachgesandt werde. In
diesen Fällen seien regelmäßig die Voraussetzungen für die
Eintragung im bisherigen Wählerverzeichnis nicht mehr er-
füllt, da die Wahlbenachrichtigungskarte in Hamburg deut-
lich vor dem Stichtag des § 16 Abs. 1 Bundeswahlordnung
(BWO) versandt werde. Bei der Bundestagswahl sei dies
Ende Juli 2002 erfolgt. Bei ordnungsgemäßer Ummeldung
werde der Betreffende daher nicht in das auf der Wahlbe-
nachrichtigungskarte aufgedruckte Wählerverzeichnis auf-
genommen, sondern in das Wählerverzeichnis seiner Wohn-
anschrift. Bei Ummeldungen innerhalb Hamburgs vor dem
35. Tag vor der Wahl erhielten die betreffenden Personen
bei der Ummeldung eine neue Wahlbenachrichtigungskarte.
Weiterhin werde durch diese Vorausverfügung sicherge-
stellt, dass bei einem vorübergehenden anderweitigen Auf-
enthalt (etwa Urlaub oder Kur) die Wahlbenachrichtigungs-
karte tatsächlich nachgesandt werde. Schließlich werde si-
chergestellt, dass bei einer Unzustellbarkeit die Wahlbe-
nachrichtigungskarte nicht – wie bei Infopost sonst üblich –
von der Post vernichtet, sondern an die Wahldienststelle zu-
rückgesandt werde. Es treffe deshalb nicht zu, dass Wahlbe-
nachrichtigungskarten bei Nachsendeaufträgen generell
nicht nachgesandt würden. Im Falle des Freundes der Toch-
ter der Einspruchsführerin sei die Wahlbenachrichtigungs-
karte an die Wahldienststelle zurückgesandt worden, jedoch
seien auf dieser Karte – abweichend von dem sonstigen Ver-
fahren – keine Hinweise der Deutschen Post AG zu den
Gründen der Unzustellbarkeit vermerkt worden.
Die Einspruchsführerin hat sich zu dieser Stellungnahme
wie folgt geäußert:

Drucksache 15/1150 – 28 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Der Freund ihrer Tochter sei mit dem Wahleinspruch ein-
verstanden. Dies wird in einer schriftlichen Erklärung des
Freundes der Tochter bestätigt. Die Einspruchsführerin
weist daraufhin, dass sie bei der Senatswahl in Hamburg
zwei Jahre zuvor die selben Erfahrungen mit einem Nach-
sendeauftrag ihrer Tochter gemacht habe. Damals habe das
Wahlamt in Winterhude eingeräumt, dass das Unterlassen
der Nachsendung ein Fehler sei und abgeschafft werden
müsse. Die Einspruchsführerin bringt ihr Unverständnis
darüber zum Ausdruck, dass trotz Hinweisen von Bürgerin-
nen und Bürgern die bisherige Praxis nicht geändert worden
sei. Auch das für die Einspruchsführerin zuständige Wahl-
amt in Hürup habe ihr bestätigt, dass auch dort Wahlbenach-
richtigungskarten nicht nachgesendet würden. Sie bittet des-
halb, die Praxis im gesamten Wahlgebiet zu überprüfen.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von einer mündlichen
Verhandlung abzusehen.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist zulässig, jedoch offensichtlich unbegrün-
det.
Der Einspruch ist zulässig, da er form- und fristgerecht
beim Deutschen Bundestag eingegangen ist und außerdem
die Einspruchsführerin einspruchsberechtigt ist. Nach § 2
Abs. 2 WPrüfG kann einen Einspruch unter anderem jeder
Wahlberechtigte einlegen. Aufgrund der in der Stellung-
nahme des Landeswahlleiters Hamburg geäußerten Zweifel
hat der Wahlprüfungsausschuss von Amts wegen ermittelt
und festgestellt, dass die Einspruchsführerin für die Bundes-
tagswahl 2002 wahlberechtigt war. Darüber hinaus ist es
nicht erforderlich, dass die Einspruchsführerin eine Verlet-
zung ihres eigenen Wahlrechts oder sonst eine persönliche
Betroffenheit geltend macht. Ein konkreter Sachverhalt in
Bezug auf einen anderen Wahlberechtigten kann jedenfalls
dann vorgetragen werden, wenn die Einspruchsführerin ent-
sprechend legitimiert ist (Schreiber, Wahlrecht, 7. Auflage,
§ 49 Rn. 18). Da der Freund der Tochter der Einspruchsfüh-
rerin mit der Einlegung des Einspruchs einverstanden ist,
bietet der vorliegende Einspruch keinen Anlass, darüber zu
entscheiden, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen
eine solche Legitimation notwendig ist.
Der Einspruch ist jedoch offensichtlich unbegründet, weil
ein Wahlfehler aufgrund des vorgetragenen Sachverhaltes
nicht festgestellt werden kann.
Hierfür ist maßgeblich, dass die Zusendung einer Wahlbe-
nachrichtigung nicht Voraussetzung für die Ausübung des
Wahlrechts ist. Hierauf ist bereits anlässlich eines Ein-
spruchs gegen die Bundestagswahl 1998 hingewiesen wor-
den (Bundestagsdrucksache 14/1560, Anlage 20). Nach
§ 14 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes (BWG) hängt die for-
melle Wahlberechtigung davon ab, ob jemand in ein Wäh-
lerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Im
Fall des Freundes der Tochter der Einspruchsführerin war
dies offenbar gegeben, weil er mangels anderer gesicherter
Erkenntnisse über seinen Meldestatus nicht aus dem Wäh-
lerverzeichnis gestrichen wurde. Dementsprechend war er
in Hamburg nach wie vor formell wahlberechtigt. Die Vor-

lage der Wahlbenachrichtigung ist für die Stimmabgabe im
Wahllokal nicht unbedingt erforderlich. Durch Vorlage sei-
nes Personalausweises oder eines sonstigen amtlichen Pa-
piers hätte er in dem für ihn zuständigen Wahllokal am
Wahltag sein Wahlrecht ausüben können (vgl. § 56 Abs. 3
BWO). Weiterhin hätte er gemäß § 25 Abs. 1 BWO durch
Beantragung eines Wahlscheins mittels Briefwahl sein
Wahlrecht ausüben können, sofern er z. B. aus beruflichen
Gründen nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten das
Wahllokal aufsuchen konnte. Für die Beantragung eines
Wahlscheins ist ebenfalls keine Wahlbenachrichtigung not-
wendig. Der Antragsteller muss lediglich in das Wählerver-
zeichnis eingetragen sein. Gemäß § 27 Abs. 1 BWO kann
der Antrag schriftlich oder mündlich bei der Gemeindebe-
hörde gestellt werden. Hierbei gilt die Schriftform auch
durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder
durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektroni-
scher Form als gewahrt. Lediglich eine fernmündliche An-
tragstellung ist unzulässig.
Diese Rechtslage gilt nicht nur für den Freund der Tochter
der Einspruchsführerin, sondern ebenso für weitere Fälle,
auf die die Einspruchsführerin im Hinblick auf die Nachsen-
depraxis von Wahlbenachrichtigungskarten in Hamburg Be-
zug nimmt. Voraussetzung ist jeweils, dass die betreffenden
Personen in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind oder
einen Wahlschein haben. Unzweifelhaft kommt dem Erhalt
einer Wahlbenachrichtigung eine gewissen Signalwirkung
zu, was die Kenntnis des Wahlbezirkes bzw. des Wahllokals
angeht oder eine Erinnerung an eine notwendige Beantra-
gung der Briefwahl anbetrifft. Gegenüber denjenigen Bür-
gerinnen und Bürgern, die im Vorfeld einer Bundestagswahl
keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, besteht jedoch
die Erwartung, dass sie sich z. B. durch Einsichtnahme in
das Wählerverzeichnis um die Wahrnehmung ihres Wahl-
rechts kümmern (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 BWG). Wer dies
nicht tut, muss die aus einer eventuellen Nichteintragung in
das Wählerverzeichnis resultierende Folge, dass keine
Möglichkeit der Wahlteilnahme mehr besteht, tragen
(Schreiber, Wahlrecht, 7. Auflage, § 14 Rn. 5). Ebenso hat
der Bundestag bei der Prüfung der Bundeswahl 1998 be-
kräftigt, dass von einem Wahlberechtigten, der ein Interesse
an der Ausübung seines Wahlrechts hat, ein gewisses Maß
an Eigeninitiative verlangt werden kann (Bundestagsdruck-
sache 14/1560, Anlage 20).
Somit bedarf es im Wahlprüfungsverfahren keiner abschlie-
ßenden Entscheidung, ob die unterlassene Nachsendung der
Wahlbenachrichtigungskarte an den Freund der Tochter der
Einspruchsführerin trotz eines bestehenden Nachsendeauf-
trages den geltenden Bestimmungen entspricht. Dies gilt
ebenso für das in Hamburg bei der Bundestagswahl 2002
generell praktizierte Verfahren der Nachsendung von Wahl-
benachrichtigungskarten.
Soweit die Einspruchsführerin ausdrücklich auch eine Än-
derung der Praxis der Nachsendung von Wahlbenachrichti-
gungskarten für die Zukunft wünscht, so ist hierüber eben-
falls nicht im Wahlprüfungsverfahren zu entscheiden. Aus
diesem Grund gibt der Wahleinspruch keinen Anlass, die
Praxis der Nachsendung von Wahlbenachrichtigungskarten
in Schleswig-Holstein oder in anderen Bundesländern bei
der Bundestagswahl 2002 in diesem Wahlprüfungsverfah-
ren zu ermitteln. Der Wahlprüfungsausschuss und der Bun-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 29 – Drucksache 15/1150

destag vertreten allerdings in ständiger Praxis die Auffas-
sung, Zweck der Wahlprüfung müsse es auch sein, aufgrund
der Erfahrungen in Wahlprüfungsangelegenheiten auf eine
Änderung bestimmter Wahlrechtsvorschriften oder auf eine
Verbesserung der Praxis bei der Durchführung der Wahl
hinzuwirken. Erst anlässlich der Befassung mit solchen
möglichen Änderungen und Verbesserungen kommt eine
nähere Überprüfung der Praxis der Nachsendung von Wahl-
benachrichtigungskarten in Betracht.
Vor diesem Hintergrund ist der Einspruch als offensichtlich
unbegründet i. S. d. § 6 Abs. 1a Nr. 3 WPrüfG zurückzu-
weisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 31 – Drucksache 15/1150

Anlage 8

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn Dr. U. K., 04109 Leipzig

Bevollmächtigte:
Frau Rechtsanwältin A.W., 04109 Leipzig

– Az.: WP 176/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 5. Juni 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 21. November 2002, welches am
22. November 2002 beim Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt. Er beanstandet im Wesentlichen, dass er
wegen einer fehlerhaften Auskunft einer Mitarbeiterin der
Gemeindebehörde sein Wahlrecht nicht habe wahrnehmen
können.
Zur Begründung trägt der Einspruchsführer im Einzelnen
vor, er sei über die Durchführung einer Melderegisterberei-
nigung der Einwohnermeldebehörde des Ordnungsamtes
der Stadt Leipzig nicht benachrichtigt worden und in deren
Folge aus dem Wählerverzeichnis gestrichen worden. Nach
Rückfrage bei einer Mitarbeiterin der Gemeindebehörde, in
deren Wählerverzeichnis er hätte eingetragen werden müs-
sen, sei er nicht auf die Möglichkeit einer Erteilung des
Wahlscheins nach § 25 Abs. 2 Bundeswahlordnung (BWO)
und die dafür erforderliche Antragstellung nach § 27 Abs. 1
BWO hingewiesen worden. Der genaue Inhalt des Telefo-
nats ist zwischen Einspruchsführer und Kreiswahlleiter
streitig.
Zur näheren Erläuterung wird ausgeführt, der Einspruchs-
führer besitze die deutsche Staatsangehörigkeit und sei zum
Zeitpunkt der Wahl in 04155 Leipzig, Prellerstraße, gemel-
det gewesen. Nachdem ihm am 19. September 2002 – also
drei Tage vor der Bundestagswahl – keine Wahlbenachrich-
tigung vorgelegen habe, habe er am Freitag, dem
20. September 2002, eine Angestellte seiner Kanzlei beauf-
tragt, sich mit der zuständigen Behörde in Verbindung zu
setzen und die Hintergründe der fehlenden Benachrichti-
gung zu erfragen. Diese habe die Auskunft erhalten, der
Einspruchsführer sei nicht im Wählerverzeichnis eingetra-
gen und aus diesem Grunde nicht benachrichtigt worden.
Auf Nachfrage sei die Möglichkeit, sich am Wahltag im
Wahllokal seines Wahlbezirks mit seinem Personalausweis
einzufinden und auf diese Weise an der Wahl teilzunehmen,
ausgeschlossen worden. Auf die Möglichkeit des Erhalts ei-
nes Wahlscheines nach § 25 Abs. 2 BWO und die Möglich-
keit einer Antragstellung nach § 27 Abs. 1 BWO sei nicht

hingewiesen worden. Aufgrund dieser Auskunft habe der
Einspruchsführer nicht an der Bundestagswahl teilgenom-
men.
Eine Antragstellung auf Erteilung eines Wahlscheins sei
aber im Zeitpunkt des Telefonates gem. § 27 Abs. 4 BWO
noch zulässig gewesen. Der Antrag sei auch begründet ge-
wesen, da der Einspruchsführer ohne sein Verschulden an
der Einhaltung der Fristen des § 18 Abs. 1 BWO, wonach
eine Antragstellung auf Eintragung in das Wählerverzeich-
nis nur bis zum 21. Tag vor der Wahl möglich ist, und des
§ 22 Abs. 1 BWO, der einen Einspruch gegen das Wähler-
verzeichnis nur innerhalb der Einsichtsfrist zuläßt, gehin-
dert gewesen sei. Er habe, nachdem ihm die erfolgte Melde-
registerbereinigung mangels entsprechender Mitteilung
nicht bekannt gewesen sei, keinen Anlass gehabt, an einer
ordnungsgemäßen Eintragung in das Wählerverzeichnis zu
zweifeln.
Zu diesem Wahleinspruch hat der Kreiswahlleiter wie folgt
Stellung genommen:
Der Einspruchsführer habe nicht von Amts wegen in das
Wählerverzeichnis eingetragen werden können, da bereits
seit Juni 2002 ein Melderegistervermerk eingetragen gewe-
sen sei. Dessen Eintragung sei erfolgt, nachdem mehrere
amtliche Sendungen nicht hätten zugestellt werden können
und durch Ermittlungen festgestellt worden sei, dass der
Einspruchsführer mit Familie offensichtlich das Haus in der
Prellerstraße nicht mehr bewohne. Der Nachmieter in der
entsprechenden Wohnung habe keine Angaben über dessen
neuen Wohnsitz machen können. Am 24. August 2002 sei
im Amtsblatt der Stadt Leipzig die öffentliche Bekannt-
machung über die Auslegung des Wählerverzeichnisses und
die Erteilung von Wahlscheinen gemäß § 20 Abs. 1 BWO
erfolgt. Bedingt durch die Nichteintragung im Wählerver-
zeichnis habe der Einspruchsführer keine Wahlbenachrichti-
gung erhalten, er habe jedoch auch keinen Einspruch gegen
das Wählerverzeichnis eingelegt.
Zu dem Telefonat der Angestellten des Einspruchsführers
mit der Mitarbeiterin der Wahlbehörde am 19. September
2002 wird angemerkt, daß die Angestellten bei der Wahl-

Drucksache 15/1150 – 32 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

behörde in den vier Wochen vor der Bundestagswahl täglich
zahlreiche Telefonate zu führen gehabt hätten und nur in be-
stimmten wichtig erscheinenden Fällen Gesprächsnotizen
angefertigt worden seien. Im vorliegenden Fall sei eine sol-
che Notiz nicht gemacht worden und die Mitarbeiterin
könne sich angesichts der verstrichenen Zeit auch nicht
mehr an das Gespräch erinnern. Fälle wie der vorliegende
kämen jedoch häufiger vor und auch die betreffende Mitar-
beiterin sei mehrfach damit konfrontiert gewesen, weshalb
es eher unwahrscheinlich sei, dass sie eine Wahlteilnahme
im vorliegenden Fall als prinzipiell ausgeschlossen bezeich-
net habe.
Grundsätzlich werde in vergleichbaren Fällen darauf hinge-
wiesen, dass zunächst die melderechtliche Situation mit der
Einwohnerbehörde zu klären sei. Im Anschluss daran er-
folge bei Klärung der melderechtlichen Situation und Vor-
liegen der Voraussetzungen – der Betreffende muss also ent-
weder einen Hauptwohnsitz im Wahlgebiet haben oder ohne
eine Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet sonst ge-
wöhnlich aufhalten – eine Aufnahme in das Wählerver-
zeichnis oder die Erteilung eines Wahlscheines gemäß § 25
Abs. 2 BWO. Ohne Klärung der melderechtlichen Situation
sei eine Wahlteilnahme in Leipzig nicht möglich, da sonst
eine Wahlteilnahme in einer anderen Stadt zu vermuten sei.
Auch im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass eine
entsprechende Information erfolgt sei. Der Einspruchsfüh-
rer sei aus oben genannten Gründen nicht in das Wählerver-
zeichnis eingetragen worden. Die von ihm angeführte Strei-
chung aus dem Wählerverzeichnis habe nicht stattgefunden.
Im Übrigen sei in der öffentlichen Bekanntmachung vom
24. August 2002 (Bekanntmachung über das Recht auf Ein-
sicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahl-
scheinen) ordnungsgemäß darauf hingewiesen worden, dass
Personen, die keine Wahlbenachrichtigung erhalten hätten,
aber glaubten, wahlberechtigt zu sein, Einspruch gegen das
Wählerverzeichnis einlegen müßten, wollten sie nicht Ge-
fahr laufen, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können. Der
Einspruchsführer habe jedoch keinen Einspruch eingelegt.
Der Einspruchsführer hat sich zu dieser Stellungnahme wie
folgt geäußert:
Der Einspruchsführer bestreitet, durch die Mitarbeiterin der
Wahlbehörde ordnungsgemäß unterrichtet worden zu sein.
Er weist darauf hin, dass die Mitarbeiterin weder den Grund
für die Eintragung des Melderegistervermerks hätte nennen
können, noch sei ihr bekannt gewesen, wie man dies klären
und gegebenenfalls berichtigen könne. Auf Nachfrage, was
nun zur Gewährleistung einer Wahlteilnahme zu unterneh-
men sei, habe sie die Auskunft gegeben, der Einspruchsfüh-
rer könne unter diesen Umständen „wohl nicht wählen ge-
hen“. Aufgrund dieser Aussage habe er keine weiteren
Maßnahmen zur Erteilung eines Wahlscheines ergriffen.
Der Einspruchsführer qualifiziert diese Äußerungen als eine
Pflichtverletzung der zuständigen Behörde, deren Pflicht es
insbesondere sei, „auf die Einhaltung der sich aus dem
Grundgesetz ergebenden Grundsätze hinzuwirken“. Dieser
Pflicht genüge das Verhalten der Mitarbeiterin der Wahlbe-
hörde nicht. Wahlakt und Wahlvorbereitung seien als eine
Einheit zu betrachten. Deshalb beeinträchtige eine gegen
die Grundsätze des Artikels 38 Abs. 1 GG verstoßende
Wahlvorbereitung die Ordnungsmäßigkeit der ganzen Wahl.

Der gerügte Verstoß verletze die grundgesetzlich gewähr-
leistete Institution des Wahlrechts. Artikel 38 Abs. 1
Satz 1 GG beschränke sich nicht darauf, die Notwendigkeit
von Wahlen und die für diese maßgebenden Grundsätze in-
stitutionell festzulegen und zu garantieren, sondern gewähre
darüber hinaus dem Bürger ein subjektives Recht auf die
Einhaltung dieser Vorschriften bei den Wahlen und auf Teil-
nahme an den Wahlen. Gegen dieses Recht in der Form des
aktiven Wahlrechts sei hier verstoßen worden.
Das aktive Wahlrecht setze gemäß § 14 Abs. 1 Bundeswahl-
gesetz (BWG) gleichberechtigt die Eintragung ins Wähler-
verzeichnis oder die Erteilung eines Wahlscheines voraus.
Ein nicht ins Wählerverzeichnis eingetragener Bürger be-
sitze daher kein geringer zu bewertendes Wahlrecht. Daraus
sei eine in Art. 38 Abs. 1 GG niedergelegte Pflicht der zu-
ständigen Behörde abzuleiten, an der Erteilung bzw. am Er-
halt eines Wahlscheines nach den ihr gegebenen Möglich-
keiten mitzuwirken. Somit sei, ebenso wie ein Unterlassen
der von Amts wegen vorzunehmenden Eintragung in das
Wählerverzeichnis, auch ein Unterlassen eines möglichen
und zumutbaren Hinweises auf die Möglichkeit der Ertei-
lung eines Wahlscheines als Pflichtverletzung zu qualifizie-
ren.
Des Weiteren vertritt der Einspruchsführer die Ansicht, dass
eine solche Pflichtverletzung darüber hinaus in dem nicht
erfolgten Hinweis durch das Einwohnermeldeamt über die
Melderegisterbereinigung zu sehen sei. Denn bereits aus
§ 25 Abs. 2 Satz 2 SächsMG ergebe sich die Verpflichtung
der Meldebehörde, den Betroffenen im Vorfeld einer von
Amts wegen vorzunehmenden Fortschreibung des Meldere-
gisters anzuhören und diesen über die erfolgte Fortschrei-
bung zu unterrichten. Dies wäre im vorliegenden Fall auch
möglich gewesen, da der Einspruchsführer unter seiner
Kanzleianschrift zu erreichen gewesen wäre.
Beide oben dargelegten Vorgänge würden jeder für sich eine
schuldhafte Amtspflichtverletzung begründen, welche je-
weils ursächlich für den nicht ordnungsgemäßen Ablauf des
Wahlverfahrens seien.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von einer mündlichen
Verhandlung abzusehen.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist form- und fristgerecht beim Deutschen
Bundestag eingegangen. Er ist zulässig, jedoch offensicht-
lich unbegründet.
Anhand des vorgetragenen Sachverhalts ist ein Wahlfehler
nicht ersichtlich. Es konnte nicht eindeutig geklärt werden,
ob der Einspruchsführer von der Mitarbeiterin der Wahlbe-
hörde eine falsche Auskunft erhalten hat. Sollte diese Aus-
kunft fehlerhaft gewesen sein, läge dennoch kein Wahlfeh-
ler vor, da dem Einspruchsführer weitere Informationsmög-
lichkeiten zur Verfügung standen, die er nicht genutzt hat.
Darüber hinaus führt weder das Unterlassen der Anhörung
zur Fortschreibung des Melderegisters noch die Nichtzusen-
dung einer Wahlbenachrichtigung zu einem Wahlfehler.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 33 – Drucksache 15/1150

Die Tatsache, dass dem Einspruchsführer keine Wahlbe-
nachrichtigung übersandt wurde, ist für die Ausübung sei-
nes Wahlrechts nicht entscheidend.
Wie der Einspruchsführer richtig anführt, hängt nach § 14
Abs. 1 BWG die formelle Wahlberechtigung davon ab, ob
jemand in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen
Wahlschein hat. Dabei besteht insofern eine Anknüpfung an
das Melderecht, als die Gemeinden von Amts wegen all die-
jenigen Personen in das Wählerverzeichnis einzutragen ha-
ben, die am 35. Tag vor der Wahl bei der Meldebehörde ge-
meldet sind (§ 16 Abs. 1 BWO). Den eingetragenen Perso-
nen wird auch eine Wahlbenachrichtigung zugesandt (§ 19
BWO). Dies bedeutet aber nicht, dass nicht im Melderegis-
ter eingetragene Personen oder Personen, denen eine Wahl-
benachrichtigung nicht zugesandt wird oder die, wie im vor-
liegenden Fall, aufgrund eines Registervermerks im Melde-
register keine Wahlbenachrichtigung erhalten, vom Wahl-
recht ausgeschlossen wären.
Ein Verstoß gegen wahlrechtliche Vorschriften ist auch
nicht im Unterlassen der Anhörung des Einspruchsführers
zur Eintragung eines Melderegistervermerks zu sehen.
Im vorliegenden Fall unterließ es die Meldebehörde, eine
vorgeschriebene Anhörung und Unterrichtung durchzufüh-
ren. Es wurde lediglich, nachdem der Einspruchsführer die
im Melderegister vermerkte Wohnung nicht mehr be-
wohnte, ein Vermerk ins Melderegister eingetragen und der
Einspruchsführer daraufhin nicht ins Wählerverzeichnis
eingetragen. Der Einspruchsführer hätte vor der Fortschrei-
bung des Melderegisters gem. § 25 Abs. 1 Satz 2 SächsMG
angehört und über die erfolgte Fortschreibung unterrichtet
werden müssen. Etwaige rechtliche Fehler, die der Melde-
behörde in diesem Zusammenhang unterlaufen sein könn-
ten, sind jedoch nicht Gegenstand des Wahlprüfungsverfah-
rens, sondern im Verwaltungsverfahren zu klären. Gemäß
§ 49 BWG sind nur Entscheidungen und Maßnahmen, die
sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, Gegen-
stand der Wahlprüfung. Anhand der Eintragungen des Mel-
deregisters wird gem. § 16 Abs. 1 BWO das Wählerver-
zeichnis erstellt. Somit berühren melderechtliche Fehler das
Wahlverfahren nur mittelbar. Maßgeblich ist, dass der Ein-
spruchsführer aufgrund der fehlenden Eintragung im Wäh-
lerverzeichnis keine Wahlbenachrichtigung erhielt. Einen
Wahlfehler stellt dies somit nicht dar.
Schließlich begründet auch die möglicherweise fehlerhafte
fernmündliche Auskunft einer Mitarbeiterin der Gemeinde-
behörde keinen Wahlfehler. Hierbei kann im Ergebnis offen
bleiben, ob die Auskunft tatsächlich so, wie vom Ein-
spruchsführer dargestellt, erteilt worden ist. Der Ein-
spruchsführer hätte nämlich in der konkreten Situation noch
weitere Informationsmöglichkeiten zur Ausübung seines
Wahlrechts nutzen können und müssen.
Wurde ein Wahlberechtigter nicht von Amts wegen in das
– auf der Grundlage der Melderegister zu erstellende –
Wählerverzeichnis eingetragen, so sieht die Bundeswahl-
ordnung die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf
Antrag (§ 16 Abs. 2 BWO) vor. Zudem kann die Person
gemäß § 22 Abs. 1 BWO gegen unrichtige oder unvoll-
ständige Wählerverzeichnisse Einspruch einlegen.
Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BWG hat jeder Wahlberechtigte
das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor

der Wahl Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen, so
dass er die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Per-
son im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen
kann. Dieses Recht auf Einsichtnahme wurde ordnungsge-
mäß gemäß § 20 Abs. 1 BWO öffentlich bekanntgemacht.
In der Bekanntmachung wurde vorschriftsmäßig neben der
Auflistung aller Möglichkeiten zur Erteilung eines Wahl-
scheines ausdrücklich angeführt, dass Personen, die keine
Wahlberechtigung erhalten hätten, aber glaubten, wahlbe-
rechtigt zu sein, Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
einlegen müßten, wenn sie nicht Gefahr laufen wollten, ihr
Wahlrecht nicht ausüben zu können. Der Einspruchsführer
hat somit Gelegenheit gehabt, in das Wählerverzeichnis
Einsicht zu nehmen und die fehlende Eintragung festzustel-
len. Auch wurde er über seine Möglichkeiten bei einem feh-
lenden Eintrag seiner Person im Wählerverzeichnis ausrei-
chend informiert. Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
gemäß § 22 Abs. 1 BWO hat der Einspruchsführer jedoch
nicht eingelegt.
Zudem besteht gemäß § 17 Abs. 2 BWG die Möglichkeit,
dass ein Wahlberechtigter, der aus einem von ihm nicht zu
vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufge-
nommen worden ist, auf Antrag einen Wahlschein erhält.
Einen solcher Antrag wurde vom Einspruchsführer nicht ge-
stellt. Insbesondere ist das Telefonat mit der Wahlbehörde
nicht als fernmündliche Antragstellung zu werten, da eine
fernmündliche Antragstellung nach § 27 Abs. 1 Satz 3
BWO unzulässig ist.
Der Einspruchsführer versuchte, sich über diese Möglich-
keiten fernmündlich bei der Wahlbehörde zu informieren.
Es sind jedoch unter Berücksichtigung der nicht erfolgten
Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis gesteigerte Anfor-
derungen an die Bemühungen des Einspruchsführers zur Er-
langung der notwendigen Informationen zur Ausübung des
Wahlrechts zu stellen. Die Bekanntmachung und die Ein-
sichtnahmemöglichkeit in das Wählerverzeichnis verfolgt
gerade den Zweck, fehlende Eintragungen festzustellen und
daraufhin auf anderem Wege die Wahlteilnahme sicherzu-
stellen. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat und
dennoch keine Einsicht in das Wählerverzeichnis nach § 17
Abs. 1 Satz 2 BWG nimmt, muss die sich aus einer eventu-
ellen Nichteintragung in das Wählerverzeichnis resultie-
rende Folge, z. B. keine Möglichkeit der Wahlteilnahme,
tragen (vgl. W. Schreiber, Kommentar zum Bundeswahl-
gesetz, 7. Aufl., § 14, Rn. 5, S. 312).
Darüber hinaus kann eine fernmündliche Auskunft einer
schriftlichen Auskunft nicht gleichgestellt werden. Dies
folgt beispielsweise aus der Vorschrift des § 27 Abs. 1
Satz 3 BWO, wonach ein fernmündlicher Antrag auf Ertei-
lung eines Wahlscheins unzulässig ist. Im streng formali-
sierten Wahlrecht, z. B. auch erkennbar in der öffentlichen
Bekanntmachung des Wählerverzeichnisses, ist dies ein
wichtiger Grundsatz, gerade um spätere Unklarheiten zu
vermeiden. Ein Wahlberechtigter, der ein Interesse an der
Ausübung seines Wahlrechts hat, darf sich vor diesem Hin-
tergrund nicht mit der etwas vagen mündlichen Auskunft, er
könne dann „wohl nicht wählen gehen“, zufrieden geben.
Der Einspruch ist deshalb gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 WPrüfG
als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 35 – Drucksache 15/1150

Anlage 9

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau A. G., 89073 Ulm

– Az.: WP 71/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 5. Juni 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 23. September 2002 hat die Einspruchs-
führerin Einspruch gegen die Wahl zum 15. Deutschen Bun-
destag am 22. September 2002 eingelegt. Sie beanstandet,
dass sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten habe.
Die Einspruchsführerin hatte in Herbrechtingen gewohnt
und meldete sich am 11. September 2002 auf der Melde-
behörde nach Ulm ab. Als Tag des Auszugs gab sie den
23. September 2002 an.
Die Einspruchsführerin vertritt die Auffassung, die Stadt
Herbrechtingen habe es versäumt, ihr eine Wahlbenachrich-
tigung zuzusenden. Aus diesem Grund habe sie ihr Wahl-
recht nicht ausüben können. Da die Einspruchsführerin
blind sei, habe sie vor der Wahl nicht fernsehen können. Zu-
dem sei sie eine Woche krank gewesen und habe den Um-
zug organisieren müssen. Erst am 23. September 2002 habe
sie erfahren, dass am Tag vorher die Bundestagswahl statt-
gefunden habe. Sie fühle sich in ihrem verfassungsrechtlich
gewährleisteten Wahlrecht verletzt. Die von ihr bevorzugte
Partei habe dadurch eine Stimme weniger erhalten.
Die Landeswahlleiterin des Landes Baden-Württemberg hat
zu dem Wahleinspruch wie folgt Stellung genommen:
Am 35. Tag vor der Wahl (Stichtag), also am 18. August
2002, sei die Einspruchsführerin in Herbrechtingen gemel-
det gewesen und sei deshalb von Amts wegen in das dortige
Wählerverzeichnis eingetragen worden. Die Wahlbenach-
richtigungskarten seien vom Rechenzentrum Ulm ausge-
druckt und direkt an die Post mit dem Auftrag der Zustel-
lung übergeben worden. Die Stadt Herbrechtingen habe in
ihrem Amtsblatt das Recht auf Einsicht in das Wählerver-
zeichnis gemäß § 20 der Bundeswahlordnung (BWO) öf-
fentlich bekannt gemacht. Die Einspruchsführerin hätte da-
mit an ihrem früheren Wohnort, also in Herbrechtingen
(Wahlkreis 271 – Aalen-Heidenheim), wählen können. Ein
Wahlfehler sei nicht ersichtlich. Falls die Einspruchsführe-
rin tatsächlich keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben
sollte, hätte sie sich – so die Landeswahlleiterin – im Wahl-
raum über ihre Person ausweisen können.
Der Einspruchsführerin ist diese Stellungnahme zur Kennt-
nis gegeben worden. Sie hat sich hierzu nicht mehr geäu-
ßert.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von einer mündlichen
Verhandlung abzusehen.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist form- und fristgerecht beim Deutschen
Bundestag eingegangen. Er ist zulässig, jedoch offensicht-
lich unbegründet.
Aufgrund des vorgetragenen Sachverhaltes kann ein Wahl-
fehler nicht festgestellt werden. Hierbei bedarf es keiner
Aufklärung, ob die Einspruchsführerin die Wahlbenachrich-
tigungskarte erhalten hat oder nicht. Die Zusendung einer
Wahlbenachrichtigung ist nämlich nicht Voraussetzung für
die Ausübung des Wahlrechts. Hierauf ist bereits anlässlich
eines Einspruchs gegen die Bundestagswahl 1998 hingewie-
sen worden (Bundestagsdrucksache 14/1560, Anlage 20).
Nach § 14 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes (BWG) hängt
die formelle Wahlberechtigung davon ab, ob jemand in ein
Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein
hat. Da die Einspruchsführerin zum Stichtag in das Wähler-
verzeichnis der Stadt Herbrechtingen eingetragen war, war
sie formell wahlberechtigt. Die Vorlage der Wahlbenach-
richtigung ist für die Stimmabgabe im Wahllokal nicht un-
bedingt erforderlich. Durch Vorlage des Personalausweises
oder eines sonstigen amtlichen Papiers hätte die Einspruchs-
führerin in dem für sie zuständigen Wahllokal am Wahltag
ihr Wahlrecht ausüben können (vgl. § 56 Abs. 3 BWO).
Weiterhin hätte sie gemäß § 25 Abs. 1 BWO durch Beantra-
gung eines Wahlscheins mittels Briefwahl ihr Wahlrecht
ausüben können, sofern sie z. B. wegen Krankheit nur unter
nicht zumutbaren Schwierigkeiten das Wahllokal aufsuchen
konnte. Für die Beantragung eines Wahlscheins ist ebenfalls
keine Wahlbenachrichtigung notwendig. Die Antragstellerin
muss lediglich in das Wählerverzeichnis eingetragen sein,
was hier der Fall war. Gemäß § 27 Abs. 1 BWO kann der
Antrag schriftlich oder mündlich bei der Gemeindebehörde
gestellt werden. Hierbei gilt die Schriftform auch durch Te-
legramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sons-
tige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form
als gewahrt.

Drucksache 15/1150 – 36 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Der Bundestag und der Wahlprüfungsausschuss verkennen
nicht, dass dem Erhalt einer Wahlbenachrichtigung eine ge-
wisse Signalwirkung zukommt, was die Kenntnis des Wahl-
bezirks bzw. des Wahllokals betrifft oder eine Erinnerung an
eine notwendige Beantragung der Briefwahl. Insofern ist es
verständlich, wenn die Einspruchsführerin auf schwierige
persönliche Umstände im Vorfeld und zum Zeitpunkt der
Bundestagswahl hinweist. Gleichwohl besteht gegenüber
denjenigen Bürgerinnen und Bürgern, die im Vorfeld einer
Bundestagswahl keine Wahlbenachrichtigung erhalten ha-
ben, die Erwartung, dass sie sich z. B. durch Einsichtnahme
in das Wählerverzeichnis um die Wahrnehmung ihres Wahl-
rechts kümmern (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 BWG). Wer dies
nicht tut, muss die aus einer eventuellen Nichteintragung in
das Wählerverzeichnis resultierende Folge, dass keine Mög-
lichkeit der Wahlteilnahme besteht, tragen (Schreiber,
Wahlrecht, 7. Auflage, § 14 Rn. 5).
Da somit ein Wahlfehler nicht vorliegt, kommt es nicht da-
rauf an, ob die unterbliebene Ausübung des Wahlrechts
durch die Einspruchsführerin einen Einfluss auf das Ergeb-
nis der Bundestagswahl hatte.
Der Einspruch ist somit als offensichtlich unbegründet im
Sinne des § 6 Abs. 1a Nr. 3 WPrüfG zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 37 – Drucksache 15/1150

Anlage 10

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn J. G., Villanueva-Cortés, Honduras

– Az.: WP 64/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 5. Juni 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2002 hat der Einspruchs-
führer per Telefax Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl
zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 ein-
gelegt. Er wendet sich dagegen, dass er die von ihm bean-
tragten Briefwahlunterlagen zu spät erhalten habe und somit
sein Wahlrecht nicht habe ausüben können.
Der Einspruchsführer trägt vor, er habe sich am 13. Mai
2002 beim Einwohnermeldeamt in Tübingen persönlich
nach Honduras abgemeldet, wo er ab dem 16. Juni 2002 als
Entwicklungshelfer tätig geworden sei. Im Anschluss daran
habe er beim Wahlamt im Rathaus Tübingen einen Wahl-
schein und Briefwahlunterlagen beantragt. Hierbei habe er
auf die „extrem langen“ Postlaufzeiten von Deutschland
nach Honduras und von Honduras nach Deutschland (bis zu
sechs Wochen) aufmerksam gemacht. Der Mitarbeiter des
Wahlamtes habe ihm mitgeteilt, dass die Wahlunterlagen in
den ersten Tagen des August bereit liegen und dann sofort
verschickt würden. Dem Einspruchsführer sei in diesem Zu-
sammenhang zugesagt worden, dass er zu den ersten Perso-
nen gehören würde, an die Wahlbriefe verschickt würden.
Die Briefwahlunterlagen der Stadt Tübingen seien erst am
19. September 2002, also drei Tage vor der Bundestags-
wahl, beim Einspruchsführer eingegangen. Da Besucher aus
Deutschland bereits am 13. September 2002 nach Deutsch-
land zurückgereist seien, habe er keine Möglichkeit mehr
gehabt, auf diese Weise seine ausgefüllten Wahlunterlagen
in Deutschland in den Postlauf geben zu lassen. Er habe den
Wahlbrief dennoch postwendend abgeschickt und das Wahl-
amt Tübingen hierüber per E-Mail informiert. Gleichzeitig
habe er um eine Eingangsbestätigung bezüglich des Wahl-
briefes per E-Mail gebeten, obwohl er gewusst habe, dass es
für eine Teilnahme an der Wahl zu spät sei. Eine solche Ein-
gangsbestätigung sei ihm bislang nicht erteilt worden.
Das Wahlamt der Stadt Tübingen habe in einem Schrift-
wechsel behauptet, für die Möglichkeit der Versendung der
Briefwahlunterlagen sei niemals von Anfang August ausge-
gangen und dementsprechend auch nicht so informiert wor-
den. Diese Behauptung treffe nicht zu.
Der Kreiswahlleiter hat unter Bezugnahme auf einen Be-
richt des Wahlamtes der Stadt Tübingen wie folgt Stellung
genommen:

Der für die Ausgaben von vollständigen Briefwahlunterla-
gen erforderliche Stimmzettel für eine Wahl stehe erfah-
rungsgemäß in der fünften Woche vor demWahlsonntag mit
Sicherheit zur Verfügung. Deshalb sei im Vorfeld der Bun-
destagswahl 2002 sämtlichen Antragstellern von den zu-
ständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern als frühester
Termin für den Versand von Briefwahlunterlagen immer der
20. August 2002 genannt worden. Die Wahlunterlagen seien
dementsprechend am 19. August 2002 zum Versand vorbe-
reitet und am 20. August 2002 per Luftpost versandt wor-
den. Die Auslieferung der Stimmzettel sei zwar bereits am
9. August 2002 erfolgt. Das Wahlscheinprogramm sei je-
doch vom Rechenzentrum erst in der Woche nach Ausliefe-
rung der Stimmzettel zur Verfügung gestellt worden. Daher
sei ein Versand der Briefwahlunterlagen vor dem 19. Au-
gust 2002 nicht möglich gewesen.
Dem Einspruchsführer ist diese Stellungnahme zur Kennt-
nis gegeben. Er hat daraufhin seine Darstellung des Sach-
verhalts in der Einspruchsschrift bekräftigt. Seine Bitte um
eine Eingangsbestätigung bezüglich des Wahlbriefs betrach-
tet er nunmehr als gegenstandslos.
Der Kreiswahlleiter hat auf Nachfrage ergänzend mitgeteilt,
dass der Wahlschein am 19. August 2002 erteilt worden sei.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von einer mündlichen
Verhandlung abzusehen.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist form- und fristgerecht beim Deutschen
Bundestag eingegangen. Er ist zulässig, jedoch offensicht-
lich unbegründet.
Eine Verletzung wahlrechtlicher Vorschriften ist aus dem
vorgetragenen Sachverhalt nicht ersichtlich. Der Ein-
spruchsführer hat das Risiko des nicht rechtzeitigen Zu-
gangs der Briefwahlunterlagen zu tragen.
Der vom Einspruchsführer beantragte Wahlschein wurde
am 19. August 2002 erteilt und am 20. August 2002 per
Luftpost versandt. Das Risiko des verspäteten Zugangs der
Briefwahlunterlagen ist von den Wahlbehörden nicht zu

Drucksache 15/1150 – 38 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

vertreten. Ist der Wahlschein nebst Briefwahlunterlagen von
der Gemeindebehörde ordnungsgemäß und rechtzeitig er-
teilt und ordnungsgemäß und rechtzeitig der Post übergeben
worden, ist er aber auf dem Postweg verloren gegangen
oder zumindest dem Wahlberechtigten nicht rechtzeitig zu-
gegangen, kann sich die Gemeindebehörde grundsätzlich
auf den rechtzeitigen Zugang verlassen (Bundestagsdruck-
sache 13/3035, Anlage 17; Schreiber, Wahlrecht, 7. Auf-
lage, § 36 Rn. 8). Nach § 28 Abs. 10 Satz 1 Bundeswahl-
ordnung (BWO) werden verlorene Wahlscheine nicht er-
setzt. Hieraus und aus der Ausnahmevorschrift des § 28
Abs. 10 Satz 2 BWO ergibt sich, dass der Einspruchsführer
letztlich das Risiko eines nicht rechtzeitigen Zugangs des
Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen zu tragen hat.
Es bedarf keiner Aufklärung, welcher voraussichtliche Zeit-
punkt dem Einspruchsführer bei seiner Antragstellung am
13. Mai 2002 für den Versand der Briefwahlunterlagen mit-
geteilt worden ist. Der Wahlschein und die Briefwahlunter-
lagen sind nämlich zum frühestmöglichen Zeitpunkt – am
20. August 2002 – an den Einspruchsführer abgesandt wor-
den. Damit hat das Wahlamt seine Verpflichtungen erfüllt,
um dem Einspruchsführer die Ausübung seines Wahlrechts
zu ermöglichen.
Der Einspruch ist somit als offensichtlich unbegründet im
Sinne des § 6 Abs. 1a Nr. 3 WPrüfG zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 39 – Drucksache 15/1150

Anlage 11

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn G. B. W., 10319 Berlin

– Az.: WP 78/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 5. Juni 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2002 hat der Einspruchsfüh-
rer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 eingelegt.
Die Einspruchsschrift wurde über das Generalkonsulat in
Danzig übersandt.
Zur Begründung führt der Einspruchsführer an, dass ihm die
„Wahlunterlagen“ nicht zugestellt worden seien, obwohl das
Generalkonsulat Danzig gewusst habe, wo er sich aufhalte.
In dem Begleitschreiben zur Übersendung der Einspruchs-
schrift hat das Generalkonsulat Danzig mitgeteilt, dass sich
der Einspruchsführer seit dem 1. Juni 2002 in Polen in Haft
befinde. Das Auswärtige Amt hat anlässlich weiterer Er-
mittlungen mitgeteilt, dass der Einspruchsführer nach dem
Ende der Haft am 28. November 2002 umgehend in die
Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt sei. Da sich der
Einspruchsführer nur ca. sechs Monate in Polen aufgehalten
habe, liege nur eine vorübergehende Abwesenheit von sei-
nem deutschen Wohnsitz vor, durch die der deutsche Wohn-
sitz mangels freien Aufgabewillens nicht aufgehoben wor-
den sei.
Die Kreiswahlleiterin für den Wahlkreis 59 (Märkisch-
Oderlandkreis) hat zu dem Wahleinspruch wie folgt Stel-
lung genommen:
Es werde bestätigt, dass der Einspruchsführer unter der von
ihm genannten Anschrift in Petershagen melderechtlich re-
gistriert sei. Die an diese Adresse versandte Wahlbenach-
richtigungskarte sei mit einem Nichtzustellungsvermerk der
Deutschen Post AG am 23. August 2002 an die Gemeinde
zurückgekommen. Eine neue Anschrift sei der Gemeinde-
verwaltung nicht bekannt gewesen. Der Einspruchsführer
habe auch nicht die Teilnahme an der Briefwahl beantragt.
Dem Einspruchsführer ist diese Stellungnahme zur Kennt-
nis gegeben worden. Er hat sich hierzu nicht mehr geäußert.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von einer mündlichen
Verhandlung abzusehen.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist form- und fristgerecht beim Deutschen
Bundestag eingegangen. Er ist zulässig, jedoch offensicht-
lich unbegründet.
Eine Verletzung wahlrechtlicher Vorschriften ist aus dem
vorgetragenen Sachverhalt nicht ersichtlich. Weder ist aus
dem Nichtzugang der Wahlbenachrichtigung an den Ein-
spruchsführer ein Wahlfehler abzuleiten noch bestand eine
Verpflichtung des Generalkonsulats Danzig, dem Ein-
spruchsführer Wahlunterlagen zuzustellen oder ihn über
sein Wahlrecht zu informieren.
Der Erhalt einer Wahlbenachrichtigung ist nicht Vorausset-
zung für die Ausübung des Wahlrechts. Hierauf ist bereits
anlässlich eines Einspruchs gegen die Bundestagswahl 1998
hingewiesen worden (Bundestagsdrucksache 14/1560, An-
lage 20). Nach § 14 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes (BWG)
hängt die formelle Wahlberechtigung davon ab, ob jemand
in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahl-
schein hat. Der Einspruchsführer war am 35. Tag vor der
Wahl, also 18. August 2002 (Stichtag), offenbar in das
Wählerverzeichnis der Stadt Petershagen eingetragen und
damit formell wahlberechtigt. Die Eintragung in das Wäh-
lerverzeichnis ist auch zu Recht erfolgt, weil der Ein-
spruchsführer auch während der Haftzeit in Polen vom
1. Juni 2002 bis zum 28. November 2002 seine Wohnung in
Petershagen im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 2 BWG inne
hatte. Allenfalls bei einer – hier nicht vorliegenden – lang-
jährigen Strafhaft im Ausland kann man in der Regel nicht
mehr vom Innehaben einer Wohnung ausgehen (Schreiber,
Wahlrecht, 7. Auflage § 12 Rn. 16). Der Einspruchsführer
hätte gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 BWO durch Beantragung ei-
nes Wahlscheins mittels Briefwahl sein Wahlrecht ausüben
können, da er sich aus wichtigem Grunde (Haft im Ausland)
am Wahltag während der Wahlzeit außerhalb seines Wahl-
bezirks aufhielt. Diesen Antrag hätte er gemäß § 27 Abs. 1
BWO – z. B. über das Generalkonsulat in Danzig – schrift-
lich bei der Gemeinde Petershagen stellen können.
Entgegen der Auffassung des Einspruchsführers bestand
keine Verpflichtung und auch keine rechtliche Möglichkeit
des Generalkonsulats in Danzig, ihm von sich aus Brief-
wahlunterlagen zuzusenden. Ein solcher Anspruch ist im
Bundeswahlgesetz oder in der Bundeswahlordnung nicht

Drucksache 15/1150 – 40 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

geregelt und ergibt sich auch nicht aus sonstigen Rechts-
grundsätzen.
Das Generalkonsulat in Danzig war auch nicht verpflichtet,
den Einspruchsführer über die Möglichkeiten zur Ausübung
seines Wahlrechts zu informieren. Für den hier vorliegenden
Fall einer kurzzeitigen Haft im Ausland zum Zeitpunkt der
Wahl gibt es insoweit keine spezielle gesetzliche Regelung.
Die wahlrechtlichen Vorschriften für Wahlberechtigte im In-
land und im Ausland gehen davon aus, dass sich die Wahl-
berechtigten selbst um die Wahrnehmung ihres Wahlrechts
kümmern müssen. Diese Erwartung besteht gegenüber den-
jenigen Bürgerinnen und Bürgern im Inland, die im Vorfeld
einer Bundestagswahl keine Wahlbenachrichtigung erhalten
haben (vgl. Bundestagsdrucksache 14/1560, Anlage 20). An
einen Wahlberechtigten, der sich zur Zeit der Wahl vorüber-
gehend im Ausland aufhält, sind keine geringeren Anforde-
rungen bezüglich seiner Mitwirkungspflicht zu stellen. Der
Einspruchsführer hätte – z. B. über das Generalkonsulat in
Danzig – bei der Gemeinde Petershagen klären können, ob
er in das Wählerverzeichnis eingetragen war, und in diesem
Zusammenhang Briefwahlunterlagen beantragen können.
Im Übrigen müssen auch die auf Dauer im Ausland leben-
den Deutschen zur Wahrnehmung ihres Wahlrechts selbst
aktiv werden. Gemäß § 20 Abs. 2 BWO, der auf den vorlie-
genden Fall nicht anwendbar ist, obliegt den diplomatischen
und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik
Deutschland im Ausland lediglich die Verpflichtung, recht-
zeitig vor der Wahl die Voraussetzungen und Modalitäten
des Wahlrechts für Deutsche im Ausland durch deutschspra-
chige Anzeigen in der Tages- und Wochenpresse bekannt zu
geben. Im Übrigen sind die Wahlberechtigten als mündige
Bürger aufgefordert, sich selbst an ihre Auslandsvertretung,
den Bundes- oder einen Kreiswahlleiter zu wenden, um die
notwendigen Informationen zu erhalten (Bundestagsdruck-
sache 14/1560, Anlage 64). Dies war auch dem Einspruchs-
führer zumutbar, der sich lediglich vorübergehend im Aus-
land aufhielt. Da sich der Einspruchsführer nicht um die Be-
antragung von Briefwahlunterlagen gekümmert hat, muss er
die daraus resultierende Folge, dass er nicht an der Bundes-
tagswahl teilnehmen konnte, tragen.
Der Einspruch ist somit als offensichtlich unbegründet im
Sinne des § 6 Abs. 1a Nr. 3 WPrüfG zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 41 – Drucksache 15/1150

Anlage 12

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn A. A., 10319 Berlin

– Az.: WP 60/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 5. Juni 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 25. September 2002 hat der Einspruchs-
führer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 eingelegt.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, dass er trotz
Antragstellung beim Bezirkswahlamt Lichtenberg zur Teil-
nahme an der Briefwahl die Briefwahlunterlagen nicht er-
halten habe, und dass er aufgrund falscher Informationen
auch am Wahltag sein Wahlrecht nicht habe ausüben kön-
nen. Er bittet außerdem um Überprüfung und Auskunft da-
rüber, ob mit seinen Briefwahlunterlagen gewählt worden
sei.
Er habe zeitgleich mit seiner Ehefrau die Teilnahme an der
Briefwahl beantragt. Nachdem seine Ehefrau die Briefwahl-
unterlagen im Gegensatz zu ihm erhalten habe, habe sie te-
lefonisch beim Bezirkswahlamt Lichtenberg mitgeteilt, dass
die von dem Einspruchsführer beantragten Briefwahlunter-
lagen nicht zugesandt worden seien. Sie sei von einem Mit-
arbeiter des Bezirkswahlamtes darüber in Kenntnis gesetzt
worden, dass der Einspruchsführer bei jedem „Bürgeramt
bzw. Wahlamt“ mit einer „formlosen eidesstattlichen Erklä-
rung“ seine „abhanden gekommenen“ Briefwahlunterlagen
ungültig machen könne. Er könne dann nach Vorlage seines
Personalausweises wählen. Am Tag der Bundestagswahl sei
er in sein Wahllokal in der Alfred-Kowalke-Straße in Berlin
gegangen und habe dort sein Anliegen geschildert. Er habe
jedoch nicht wählen dürfen.
Die Wahlvorsteherin habe ihm gegenüber nach fernmündli-
cher Rücksprache mit dem Bezirkswahlamt Lichtenberg er-
klärt, dass er die eidesstattliche Versicherung nur beim Be-
zirkswahlamt leisten könne. Als neue Anschrift des Be-
zirkswahlamtes sei ihm die Große-Leege-Straße 103 ge-
nannt worden, da das Bezirkswahlamt von der Egon-Erwin-
Kisch-Straße dorthin „umgezogen“ sei. Zu dieser Anschrift
sei er dann hingefahren. Als er dort jedoch nur ein „unbe-
leuchtetes und ringsum verschlossenes Bezirksamtsge-
bäude“ vorgefunden habe, sei er wiederum in das Wahllokal
zurück gefahren. Die stellvertretende Wahlvorsteherin habe
ihm gegenüber nach Rücksprache mit dem Bezirkswahlamt
Lichtenberg erklärt, dass die korrekte Anschrift doch die
Egon-Erwin-Kisch-Straße sei. Jedoch sei die Anfahrt mit
öffentlichen Verkehrsmitteln dorthin nicht sinnvoll, da dort

„langsam zugemacht“ werde. Darauf hin habe er das Wahl-
lokal unter Ankündigung einer Klage bzw. Beschwerde ver-
lassen. Seine Ehefrau habe nach seiner Heimkehr mit dem
Büro der Geschäftsstelle des Landeswahlleiters telefoniert
und dem dortigen Mitarbeiter die „Erlebnisse“ geschildert.
Ihr sei darauf hin mitgeteilt worden, dass die Tatsache, dass
der Einspruchsführer nicht mehr wählen könne, die einzige
korrekte Information sei, die er erhalten habe. Im Büro des
Landeswahlleiters seien nach Auskunft der Geschäftsstelle
„mehrere solcher Fälle“ bekannt geworden. Auf Befragen
sei der Ehefrau mitgeteilt worden, dass sich feststellen ließe,
ob und wer mit den „eventuell entwendeten“ Briefwahlun-
terlagen gewählt habe. Im Übrigen sei auf den schriftlichen
Beschwerdeweg verwiesen worden.
Zu diesem Wahleinspruch hat der Kreiswahlleiter für den
Wahlkreis 87 (Berlin-Lichtenberg) wie folgt Stellung ge-
nommen:
Der Antrag des Einspruchsführers auf Erteilung eines Wahl-
scheins sei am 23. August 2002 abschließend bearbeitet
worden. Der daraufhin erteilte Wahlschein sei ihm auch zu-
gesandt worden; einen postalischen Rücklauf habe das Be-
zirkswahlamt nicht festgestellt. Die Ehefrau habe anlässlich
ihrer telefonischen Anfrage den Hinweis erhalten, dass die
Abgabe einer formellen eidesstattlichen Erklärung und de-
ren Einreichung beim Bezirkswahlamt zwingend notwendig
sei. Das Wählerverzeichnis sei am 20. September 2002 um
18 Uhr geschlossen worden; der Ersatz von Wahlscheinen
hätte bis zum Ablauf dieser Frist in allen drei Filialen des
Bezirkswahlamtes geleistet werden können. Die Frist für
den Ersatz von postalisch nicht zugegangenen Wahlschei-
nen sei am 21. September um 12 Uhr abgelaufen; der Ersatz
von Wahlscheinen sei an diesem Tag bis zum Ablauf dieser
Frist nur im Sitz des Bezirkswahlamtes in der Egon-Erwin-
Kisch-Straße möglich gewesen. Die dem Einspruchsführer
von der Wahlvorsteherin und ihrer Stellvertreterin erteilten
Auskünfte seien insoweit ohnehin falsch gewesen, da das
Bezirkswahlamt am Wahltag keinen Wahlschein mehr hätte
ausstellen dürfen.
Die Adressen der Berliner Bezirksämter seien in den öffent-
lichen Bekanntmachungen, mehrmals in der Tagespresse
und auch in den bezirklichen Wochenblättern veröffentlicht
worden. Darüber hinaus sei die Hauptanschrift auf den
Wahlbenachrichtigungskarten sowie auf den Briefwahlun-

Drucksache 15/1150 – 42 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

terlagen der Ehefrau des Einspruchsführers enthalten gewe-
sen.
Der Kreiswahlleiter stellt zusammenfassend fest, dass nach
der telefonischen Auskunft des Bezirkswahlamtes, dass eine
formelle eidesstattliche Erklärung des Einspruchsführers
beim Bezirkswahlamt erforderlich sei, seitens des Ein-
spruchsführers keine nachweisbaren Anstrengungen unter-
nommen worden seien, diese Erklärung dem Bezirkswahl-
amt zukommen zu lassen. Vielmehr habe er sich darauf ver-
lassen, dieses Problem am Wahltag im Wahllokal selbst
noch lösen zu können. Hierbei sei es auch dem Anschein
nach zwischen den Begriffen „Wahllokal (Wahlbezirk) und
Wahlamt (Bezirkswahlamt)“ zu einem Missverständnis ge-
kommen. Durch die berlinweite Pressearbeit sei auch immer
wieder auf die Ansprechstellen im Bezirk verwiesen wor-
den.
Er bedauere jedoch die Fehlinformationen, die durch den
zuständigen Wahlvorstand erteilt worden seien. Auf diese
Problematik werde der Bezirk in zukünftigen „Wahlhelfer-
schulungen“ deutlicher hinweisen, wenngleich zu berück-
sichtigen sei, dass es sich hierbei um ehrenamtliche Kräfte
handele, die nicht „unmittelbar in der Materie“ steckten und
auch eventuelle Hinweise nicht immer verinnerlichten.
Dem Einspruchsführer ist diese Stellungnahme zur Kennt-
nis gegeben worden. Er hat sich hierzu nicht mehr geäußert.
Der Kreiswahlleiter hat auf Nachfrage ergänzend mitgeteilt,
dass der für den Einspruchsführer ausgestellte Wahlschein
nicht im Rahmen der Briefwahl im Bezirkswahlamts des
Wahlkreises 87 eingegangen sei. Eine missbräuchliche Nut-
zung des Wahlscheins durch unbekannte Dritte erscheine
somit als ausgeschlossen. Am Wahltag habe für die Brief-
wahlvorstände die Verpflichtung bestanden,eventuell verse-
hentlich falsch zugeordnete rote Wahlbriefumschläge dem
jeweils zuständigen Wahlvorstand zuzuleiten.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von einer mündlichen
Verhandlung abzusehen.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist form- und fristgerecht beim Deutschen
Bundestag eingegangen. Er ist zulässig, jedoch offensicht-
lich unbegründet.
Der Einspruch kann trotz eines festzustellenden Wahlfehlers
keinen Erfolg haben. Die Tatsache, dass der Einspruchsfüh-
rer amWahltag eine fehlerhafte Auskunft der Wahlvorstehe-
rin erhalten hat, begründet einen Wahlfehler. Dieser Fehler
hat jedoch auf die Ermittlung des Wahlergebnisses schon
deswegen keinen Einfluss, weil der Einspruchsführer zu
diesem Zeitpunkt auch im Falle einer richtigen Auskunft
sein Wahlrecht nicht mehr hätte ausüben können. Demge-
genüber hat der Einspruchsführer das Risiko, dass er den
beantragten Wahlschein und die Briefwahlunterlagen im
Vorfeld der Wahl nicht erhalten hat, im Ergebnis selbst zu
tragen. Insoweit liegt kein Wahlfehler vor.
Der Wahlvorstand hat den Einspruchsführer gemäß § 56
Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BWO am Wahltag zu Recht zurückge-
wiesen. Nach dieser Vorschrift ist ein Wähler zurückzuwei-

sen, der keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich imWähler-
verzeichnis ein Wahlscheinvermerk (§ 30 BWO) befindet,
es sei denn, es wird festgestellt, dass er nicht im Wahl-
scheinverzeichnis eingetragen ist.
Da der Einspruchsführer den von ihm beantragten Wahl-
schein nicht erhalten hat und er auch nicht rechtzeitig einen
Ersatzwahlschein beantragt hat, konnte er keinen Wahl-
schein vorlegen. Der vom Einspruchsführer beantragte
Wahlschein wurde nach dem vom Einspruchsführer nicht
bestrittenen konkreten Vortrag des Kreiswahlleiters am
23. August 2002 vom zuständigen Bezirkswahlamt gemäß
§ 26 BWO erteilt. Dementsprechend wurde im Wählerver-
zeichnis ein sogenannter Wahlscheinvermerk gemäß § 30
BWO eingetragen. Es konnte auch nicht festgestellt werden,
dass der Einspruchsführer nicht im Wahlscheinverzeichnis
eingetragen gewesen wäre. Die Zurückweisung ist damit
formell ordnungsgemäß erfolgt. Da der Einspruchsführer
das Risiko des Verlustes des Wahlscheins zu tragen hat, ist
die Zurückweisung auch in der Sache zu Recht erfolgt.
Hat die Gemeindebehörde – wie hier – den Wahlschein ord-
nungsgemäß und rechtzeitig erteilt und ordnungsgemäß und
rechtzeitig der Post übergeben, ist er aber auf dem Postweg
verloren gegangen oder zumindest dem Wahlberechtigten
nicht rechtzeitig zugegangen, kann sich die Gemeindebe-
hörde grundsätzlich auf den rechtzeitigen Zugang verlassen.
Sie hat dann nach der ständigen Praxis des Bundestages und
des Wahlprüfungsausschusses eine Verzögerung des Zu-
gangs auf dem Postweg nicht zu vertreten (Bundestags-
drucksache 13/3035, Anlage 17; Schreiber, Wahlrecht,
7. Auflage § 36 Rn. 8). Nach § 28 Abs. 10 Satz 1 BWO
werden verlorene Wahlscheine nicht ersetzt. Versichert
jedoch ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der be-
antragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm gemäß
§ 28 Abs. 10 Satz 2 BWO bis zum Tage vor der Wahl,
12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Von dieser
Möglichkeit hat der Einspruchsführer unstreitig keinen Ge-
brauch gemacht.
Ein Wahlfehler ergibt sich auch nicht daraus, dass der Ehe-
frau unter Umständen eine unzureichende oder missver-
ständliche telefonische Auskunft seitens eines Mitarbeiters
des Bezirkswahlamtes erteilt worden sein könnte. Der ge-
naue Inhalt dieses Telefonates lässt sich auf Grund des Vor-
trags des Einspruchsführers und des Kreiswahlleiters nicht
nachvollziehen. Es wird jedenfalls nicht vorgetragen, dass
der Mitarbeiter des Bezirksamtes fälschlicherweise auf die
– nicht bestehende – Möglichkeit hingewiesen hat, am
Wahltag die entsprechende Versicherung über den Verlust
des Wahlscheins abzugeben. Der Vortrag des Einspruchs-
führers, seine Ehefrau sei bei dem Telefonat darauf hinge-
wiesen worden, sie könne „bei jedem Bürgeramt bzw. Wahl-
amt“ eine entsprechende eidesstattliche Erklärung abgeben,
legt die Vermutung nahe, dass die Begriffe Wahllokal und
Wahlamt vom Einspruchsführer verwechselt worden sein
könnten. Das Risiko eines Verlustes des Wahlscheins ist
vom Verordnungsgeber in einer solchen Situation dem Ein-
spruchsführer zugewiesen worden. Zwar besteht abwei-
chend von der früheren Rechtslage nach § 28 Abs. 10 Satz 2
BWO die Möglichkeit, ausnahmsweise einen Ersatz für ei-
nen verlorenen Wahlschein zu erhalten (vgl. Schreiber,
Wahlrecht, 7. Auflage § 36 Rn. 8). Auch nach der neuen
– verfassungsrechtlich nicht gebotenen – Regelung soll das

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 43 – Drucksache 15/1150

Risiko des Verlusts eines Wahlscheins auch im Hinblick auf
eine Sicherung gegen Missbrauch beim Wahlberechtigten
verbleiben. Ein Wahlberechtigter, der trotz Antragstellung
im Vorfeld der Wahl bemerkt, dass er keinen Wahlschein
(mit Briefwahlunterlagen) erhalten hat, darf sich in dieser
Situation grundsätzlich nicht auf mündliche Auskünfte ver-
lassen. Auch etwaige Missverständnisse bei der Übermitt-
lung des Inhalts des Telefonats durch die Ehefrau gehen zu
Lasten des Einspruchsführers. Für eine solche Risikovertei-
lung spricht zum einen der streng formalisierte Charakter
des Wahlrechts und zum anderen die generelle Mitwir-
kungspflicht des Wahlberechtigten zur Wahrnehmung sei-
nes Wahlrechts. Dem Einspruchsführer oblag es, etwaige
Unklarheiten hinsichtlich des Erhaltes eines Ersatzwahl-
scheins auszuräumen, um rechtzeitig eine Ermessensent-
scheidung hierüber nach einer Glaubhaftmachung des Ver-
lusts herbeizuführen.
Die fehlerhafte Auskunft an den Einspruchsführer amWahl-
tag im Wahllokal, er könne beim Bezirkswahlamt einen Er-
satzwahlschein beantragen, begründet einen Wahlfehler. Ein
Wahlfehler liegt vor, wenn die rechtlichen Regelungen über
die Vorbereitung und Durchführung der Wahl nicht einge-
halten worden sind. Hierzu gehören auch richtige Auskünfte
des Wahlvorstandes, die sich auf die Wahrnehmung des
Wahlrechts beziehen. Die Wahlvorstände sind verpflichtet,
die Wählerinnen und Wähler auch dann zutreffend zu infor-
mieren, wenn keine Möglichkeit mehr besteht, das Wahl-
recht wahrzunehmen. Zwar weist der Kreiswahlleiter darauf
hin, dass es sich bei den Wahlhelfern um ehrenamtliche
Kräfte handelt, die möglicherweise „nicht unmittelbar in der
Wahlmaterie stecken“. Dies ändert jedoch nichts an der Ver-
pflichtung der Wahlorganisation, für einen ordnungsgemä-
ßen Ablauf der Wahl zu sorgen. Nach § 6 Abs. 5 BWO hat
die Gemeindebehörde die Mitglieder des Wahlvorstandes
vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unterrichten, dass
ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlungen sowie
der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesi-
chert ist. Nach § 6 Abs. 7 BWO sorgt der Wahlvorstand für

die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl. Dem Ein-
spruchsführer wurde die unzutreffende Auskunft erteilt, er
könne noch am Wahltag den Verlust seines Wahlscheins
glaubhaft machen und in diesem Zusammenhang mit Erfolg
einen Ersatzwahlschein beantragen. Wie bereits dargelegt,
hätte er jedoch nicht nur vorübergehend, sondern endgültig
von der Wahl zurückgewiesen werden müssen. Diese Fehl-
information hat – verbunden mit einer falschen Adress-
angabe zum tatsächlichen Sitz des Bezirkswahlamtes – zu
Unannehmlichkeiten für den Einspruchsführer geführt. Es
ist zu begrüßen, dass auf die vorliegende Problematik in
zukünftigen Wahlhelferschulungen des Bezirks deutlicher
hingewiesen werden soll.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-
richts, der sich der Wahlprüfungsausschuss und der Bundes-
tag stets angeschlossen haben, können jedoch nur solche
Wahlfehler einen Wahleinspruch erfolgreich begründen, die
auf die Mandatsverteilung von Einfluss sind oder hätten
sein können. Infolgedessen scheiden alle Verstöße von
vornherein als unerheblich aus, die die Ermittlung des
Wahlergebnisses nicht berühren (seit BVerfGE 4, 370/372
ständige Rechtsprechung). Selbst solche Wahlfehler, die die
Ermittlung des Wahlergebnisses betreffen, sind dann uner-
heblich, wenn sie angesichts des Stimmenverhältnisses kei-
nen Einfluss auf die Mandatsverteilung haben können. Die
falsche Auskunft der Wahlvorsteherin war von vornherein
nicht entscheidungserheblich für die Ermittlung des Wahl-
ergebnisses, weil der Einspruchsführer auch bei einer
zutreffenden Darstellung der Rechtslage am Wahltag sein
Wahlrecht nicht mehr hätte wahrnehmen können.
Mit dem für den Einspruchsführer erteilten Wahlschein hat
nach den Feststellungen des Kreiswahlleiters keine andere
Person gewählt. Ein Missbrauch der verlorenen Wahlunter-
lagen hat somit nicht stattgefunden.
Der Einspruch ist somit als offensichtlich unbegründet im
Sinne des § 6 Abs. 1a Nr. 3 WPrüfG zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 45 – Drucksache 15/1150

Anlage 13

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn P. W., 94401 San Mateo, USA

– Az.: WP 138/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 5. Juni 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit einem am 22. November 2002 beim Deutschen Bundes-
tag eingegangenen Schreiben hat der Einspruchsführer Ein-
spruch gegen die Wahl zum 15. Deutschen Bundestag am
22. September 2002 eingelegt.
Zur Begründung führt er an, dass trotz Antragstellung zur
Teilnahme an der Briefwahl bei der Verwaltung der Stadt
Dachau die erforderlichen Briefwahlunterlagen nicht zuge-
sandt worden seien. Seinem Vater gegenüber sei telefonisch
erklärt worden, dass der Einspruchsführer nicht an der Wahl
teilnehmen dürfe, da er in der Bundesrepublik Deutschland
keinen Wohnsitz mehr habe. Er wisse jedoch, dass ihm das
„deutsche Wahlrecht“ für die Bundestagswahl für 25 Jahre
zustehe. Er habe den Antrag auf Zusendung der Briefwahl-
unterlagen und Eintragung in das Wählerverzeichnis im
April 2002 nach Dachau gesandt. Somit war nach Auffas-
sung des Einspruchsführers noch genügend Zeit, die erfor-
derlichen Unterlagen zuzusenden oder ihn über die „ver-
meintliche Unstimmigkeit“ zu informieren. Von dieser „ver-
meintlichen Unmöglichkeit“ sei sein Vater erst wenige Tage
vor der Wahl unterrichtet worden, so dass „auch der Bun-
deswahlleiter“ keine Möglichkeit gesehen habe, ihm die
Unterlagen „irgendwie zukommen zu lassen“. Diese „Fehl-
entscheidung“ habe es ihm unmöglich gemacht, sein verfas-
sungsrechtlich gewährleistetes Wahlrecht wahrzunehmen.
Die Einspruchsschrift wurde vom Einspruchsführer nicht
unterzeichnet. Das Ausschusssekretariat hat in der Ein-
gangsbestätigung darauf hingewiesen, dass das Schrift-
formerfordernis nach § 2 Abs. 3 Wahlprüfungsgesetz
(WPrüfG) wegen der fehlenden Unterschrift nicht erfüllt
worden sei. Da dieses Erfordernis nicht mehr innerhalb der
Einspruchsfrist, die bereits am 22. November 2002 abgelau-
fen war, erfüllt werden könne, müsse sein Einspruch daher
aller Voraussicht nach als unzulässig zurückgewiesen wer-
den. Vor diesem Hintergrund ist der Einspruchsführer um
Mitteilung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förm-
liche Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne.
Hierzu hat sich der Einspruchsführer mit Schreiben vom
29. Dezember 2002 wie folgt geäußert:
Er könne „die Sache“ nicht auf sich beruhen lassen, da ihm
ein Grundrecht entzogen worden sei. Auch wenn seine
Stimme „keine wesentliche Veränderung des Wahlergebnis-

ses“ bewirkt hätte, dürfe „so etwas in einer Demokratie
nicht geschehen“. Sein erstes Schreiben sei fristgerecht
beim Bundestag eingegangen. In der „Anweisung“ des Bun-
deswahlleiters sei nur von der fristgerechten Zustellung die
Rede gewesen, nicht aber von einer eigenhändigen Unter-
schrift. Er könne die Befolgung einer unvollständigen „An-
weisung“ nicht verstehen und sende daher in der Anlage die
unterzeichnete Einspruchsschrift erneut zu. Somit sind sei-
ner Ansicht nach alle Anforderungen erfüllt.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von einer mündlichen
Verhandlung abzusehen.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch entspricht nicht dem Schriftformerfordernis
des § 2 Abs. 3 WPrüfG; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging am
22. November 2002 beim Bundestag ein. Nach § 2 Abs. 3
WPrüfG ist der Einspruch schriftlich einzureichen. Dieses
Erfordernis ist wegen der Nichtunterzeichnung der Ein-
spruchsschrift nicht erfüllt.
Zur Schriftform gehört nämlich auch die eigenhändige Un-
terschrift des Einspruchsführers. Der Bundestag und der
Wahlprüfungsausschuss haben bereits in den vorangegange-
nen Wahlperioden das Erfordernis der eigenhändigen Unter-
schrift zur Wahrung der Schriftform betont (Bundestags-
drucksachen 13/2800, Anlage 16, und 14/1560, Anlage 6).
Entgegen der Ansicht des Einspruchsführers gilt das
Schriftformerfordernis unabhängig davon, ob er durch den
Bundeswahlleiter auf die Notwendigkeit einer eigenhändi-
gen Unterschrift explizit hingewiesen worden ist.
Vorliegend ist das Schriftformerfordernis erst nach Ablauf
der Einspruchsfrist erfüllt worden. Wahleinsprüche sind je-
doch nur zulässig, wenn die formellen Voraussetzungen in-
nerhalb der Einspruchsfrist erfüllt werden (Bundestags-

Drucksache 15/1150 – 46 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

drucksache 14/1560, Anlage 30). Da die nicht unterschrie-
bene Einspruchsschrift erst am letzten Tag der Einspruchs-
frist einging, bestand auch keine Möglichkeit mehr, den
Einspruchsführer auf den Formmangel rechtzeitig hinzu-
weisen und ihm somit Gelegenheit zu geben, diesen zu „hei-
len“.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 47 – Drucksache 15/1150

Anlage 14

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn Dr. J. D., 48159 Münster

– Az.: WP 12/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 24. September 2002 hat der Einspruchs-
führer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 eingelegt.
Er wendet sich gegen die Durchführung der Wahlstatistik.
Die in seinem Wahllokal in Münster ausgegebenen Stimm-
zettel entsprächen nicht den Anforderungen des § 30 Bun-
deswahlgesetz (BWG), des § 45 Bundeswahlordnung
(BWO) und dem Muster in Anlage 26 zur Bundeswahlord-
nung. Die Stimmzettel seien darüber hinaus mit Merkmalen
wie etwa der Altersgruppe und des Geschlechts des Wählers
bzw. der Wählerin gekennzeichnet. Der Wahlvorsteher habe
auf Nachfrage bestätigt, dass diese Kennzeichen zur statisti-
schen Auswertung des Wahlergebnisses dienten.
Er betrachte es grundsätzlich als Verstoß gegen die Grund-
sätze der freien, gleichen und geheimen Wahl, wenn ver-
schiedene Stimmzettel nach Geschlecht und Alter verteilt
würden, wenn in einzelnen Wahllokalen unterschiedlich
verfahren werde und wenn die Ausübung des Wahlrechts
nur unter der Voraussetzung möglich sei, dass man an einer
„sehr detaillierten Ausforschung des Wahlverhaltens“ teil-
nehme. Der Gebrauch des Wahlrechts zur statistischen Aus-
forschung des Wählerverhaltens sei keine Aufgabe des
Staates und untergrabe das Recht auf eine freie Wahl.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von einer mündlichen
Verhandlung abzusehen.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist form- und fristgerecht beim Deutschen
Bundestag eingegangen. Er ist zulässig, jedoch offensicht-
lich unbegründet. Eine Verletzung wahlrechtlicher Vor-
schriften ist aus dem vorgetragenen Sachverhalt nicht er-
sichtlich. Die vom Einspruchsführer beanstandete Durch-
führung der Wahlstatistik verstößt weder generell noch in
dem von ihm angeführten Wahlbezirk in Münster gegen die
Wahlrechtsgrundsätze, insbesondere nicht gegen den
Grundsatz der geheimen Wahl.

Der Verdacht des Einspruchsführers, aufgrund der erfolgten
Kennzeichnung der Stimmzettel nach Geschlecht und Al-
tersgruppen könnte das einzelne Wählerverhalten ausge-
forscht werden, ist unbegründet. Rechtsgrundlage für die
allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik ist das
Wahlstatistikgesetz vom 21. Mai 1999 (BGBl. I, S. 1023),
geändert durch Gesetz vom 17. Januar 2002 (BGBl. I,
S. 412). Der Wahlprüfungsausschuss und der Bundestag se-
hen sich nach ständiger Praxis nicht berufen, die Verfas-
sungswidrigkeit von Wahlrechtsvorschriften festzustellen.
Diese Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsgericht
vorbehalten worden. Unabhängig davon haben der Wahl-
prüfungsausschuss und der Bundestag keine Zweifel an der
Verfassungsmäßigkeit des Wahlstatistikgesetzes. Es ver-
stößt insbesondere nicht gegen den Grundsatz der geheimen
Wahl.
Nach diesem Gesetz werden je Geschlecht fünf Geburtsjah-
resgruppen gebildet, in denen jeweils mindestens sieben
Geburtsjahrgänge zusammengefasst sind. Außerdem dürfen
nur solche Wahlbezirke in die Erhebung einbezogen wer-
den, die mindestens 400 Wahlberechtigte haben. Außerdem
dürfen die Ergebnisse der Statistik für einzelne Wahlbezirke
nicht bekannt gegeben werden. Eine nachträgliche Zusam-
menführung der gekennzeichneten Stimmzettel mit den
Wählerverzeichnissen ist gesetzlich untersagt. Den Mitglie-
dern der Wahlvorstände in den für die Durchführung der
Wahlstatistik ausgewählten Wahlbezirken ist es aufgrund
der sich aus der Mindestzahl von Wahlberechtigten erge-
benden ausreichend großen Zahl von Wählerinnen und
Wählern in jeder Geburtsaltersgruppe nicht möglich, bei der
Stimmenauszählung die Stimmabgabe einzelnen Wählerin-
nen und Wählern anhand der Unterscheidungsbezeichnun-
gen zuzuordnen.
Die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik dient
dem Informationsbedarf in vielen Bereichen der Gesell-
schaft, weil sie Aufschluss über das Wahlverhalten, d. h. die
Wahlbeteiligung und die Stimmabgabe verschiedener Be-
völkerungsgruppen, gibt. Die allgemeine Wahlstatistik er-
fasst im Wesentlichen die Zahl der Wahlberechtigten, der
Wähler, der Nichtwähler, der gültigen und ungültigen Stim-
men sowie der Stimmen für die einzelnen Wahlvorschläge,
gegliedert nach Ländern, Wahlkreisen, kreisfreien Städten
bzw. Kreisen, Gemeinden und Wahlbezirken. Durch die re-

Drucksache 15/1150 – 48 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

präsentative Wahlstatistik wird ermöglicht, Daten über die
Stimmabgabe der Wähler für die einzelnen Parteien nach
Geschlecht und Altersgruppen zu ermitteln. Weiterhin er-
fasst sie durch Auszählung der Wählerverzeichnisse der
ausgewählten Wahlbezirke die Gliederung der Wahlberech-
tigten nach Geschlecht und Alter sowie ihre Beteiligung an
der Wahl. Die wahlstatistischen Erhebungen finden – wie
bereits dargelegt – ihre Grenzen im Wahlgeheimnis.
Soweit der Einspruchsführer kritisiert, dass in einzelnen
Wahllokalen unterschiedlich verfahren werde, so ist dies im
Wesen einer repräsentativen Statistik begründet. Im Wege
einer mathematischen Zufallsstichprobe werden Urnen- und
Briefwahlbezirke ausgewählt, in denen die amtlichen
Stimmzettel mit Unterscheidungsaufdruck nach Geschlecht
und Altersgruppe versehen sind. Wenn der Gesetzgeber sich
für eine solche repräsentative Statistik entscheidet, kann
hierin kein Verstoß gegen den Grundsatz der gleichen Wahl
gesehen werden. Im Hinblick auf die Wahlentscheidung ha-
ben alle Wählerinnen und Wähler die gleichen Optionen.
Entgegen der Auffassung des Einspruchsführers ist auch ein
Verstoß gegen den Grundsatz der freien Wahl nicht ersicht-
lich. Es kann keine Rede davon sein, dass die gesetzlich an-
geordnete Teilnahme an der repräsentativen Wahlstatistik
einen unzulässigen Druck auf die betreffenden Wählerinnen
und Wähler bezüglich ihrer Wahlentscheidung ausüben
könnte.
Der Einspruchsführer hat nicht vorgetragen, dass in seinem
Wahllokal in Münster bei der Durchführung der Wahlstatis-
tik gegen das Wahlstatistikgesetz verstoßen worden wäre.
Mangels eines substantiierten Vortrages hierzu erübrigt sich
diesbezüglich eine nähere Prüfung.
Der Einspruch ist somit als offensichtlich unbegründet im
Sinne des § 6 Abs. 1a Nr. 3 WPrüfG zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 49 – Drucksache 15/1150

Anlage 15

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau G. T., 25421 Pinneberg

– Az.: WP 36/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 30. September 2002 hat die Einspruchs-
führerin gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 Einspruch eingelegt. Sie
wendet sich gegen die Durchführung der Wahlstatistik in ih-
rem Wahlbezirk.
Sie trägt vor, in ihrem Wahllokal habe sie einen Stimmzettel
mit dem Aufdruck „Frau 1943 bis 1957“ erhalten. Durch
dessen Kennzeichnung nach Geschlecht und Altersgruppe
könnten einzelne Wähler bzw. Wählerinnen einem be-
stimmten abgegebenen Votum zugeordnet werden. In vielen
Fällen genüge zur Identifizierung bereits die Personen-
kenntnis alteingesessener Wahlhelfer. Darüber hinaus sei
eine Identifizierung durch Computer möglich. Im Ergebnis
sei die Bundestagswahl 2002 nicht geheim gewesen und
müsse deshalb wiederholt werden.
Werde an der Kennzeichnung der Stimmzettel nach Perso-
nengruppen weiterhin festgehalten, so sei die Auszählung
der Stimmen zentral auf Landesebene vorzunehmen. Die
Einspruchsführerin legt Wahlergebnisse der Stadt Pinneberg
und des Kreises Pinneberg, aufgegliedert nach einzelnen
Wahlbezirken bzw. Städten und Gemeinden, vor und folgert
hieraus, dass das Wahlgeheimnis nicht durch die „große
Zahl“ garantiert worden sei. Zwar sei es zu begrüßen, wenn
Parlament und Regierung von den Meinungsforschungsins-
tituten unabhängig würden. Dazu sei die Kennzeichnung
der Stimmzettel bei allgemeinen Wahlen auch ein im Prin-
zip geeignetes Mittel. Hierbei seien jedoch vom Gesetzge-
ber sowohl für die öffentliche Hand als auch für private Ins-
titute Schranken zu setzen.
Der Landeswahlleiter hat zu dem Einspruch wie folgt Stel-
lung genommen:
Der Wahleinspruch sei unbegründet, da die repräsentative
Wahlstatistik zur Bundestagswahl bundesgesetzlich ange-
ordnet sei. Grundlage bilde das Wahlstatistikgesetz vom
21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023), geändert durch Gesetz
vom 17. Januar 2002 (BGBl. I S. 412).
Für die Statistik nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b Wahlstatistik-
gesetz (WStatG) (Statistik der Wähler und ihrer Stimm-
abgabe für die einzelnen Wahlvorschläge nach Geschlecht
und Geburtsjahresgruppen sowie die Gründe für die Ungül-

tigkeit von Stimmen) würden amtliche Stimmzettel verwen-
det, die mit Unterscheidungsbezeichnungen versehen seien.
Nach § 4 Satz 4 WStatG würden je Geschlecht fünf Ge-
burtsjahresgruppen gebildet, in denen jeweils mindestens
sieben Geburtsjahrgänge zusammengefasst seien. Über
diese Kennzeichnung hinaus dürfe der Stimmzettel keinerlei
personenbezogene Angaben enthalten.
Die in die repräsentative Wahlstatistik einbezogenen Wahl-
bezirke würden nach einem Zufallsverfahren vom Bundes-
wahlleiter in Zusammenarbeit mit den Landeswahlleitern
und den Statistischen Landesämtern ausgewählt. Zur Wah-
rung des Wahlgeheimnisses dürften nur solche Wahlbezirke
in die Erhebung einbezogen werden, die mindestens 400
Wahlberechtigte hätten (§ 3 Satz 3 WStatG). Ferner dürften
nach § 8 Satz 2 WStatG die Ergebnisse der Statistik für ein-
zelne Wahlbezirke nicht bekannt gegeben werden. Die
Wähler seien in geeigneter Weise darauf hinzuweisen gewe-
sen, dass der Wahlbezirk in die repräsentative Wahlstatistik
einbezogen würde. Die Gemeindebehörden hätten die ihnen
von den Wahlvorstehern verpackten und versiegelten
Stimmzettel im Anschluss an die Wahl dem Statistischen
Landesamt zur Auswertung zuzuleiten. Auf die Durchfüh-
rung der gesetzlich angeordneten Wahlstatistik sei durch
Aushang einer Bekanntmachung und eines Musterstimm-
zettels sowie durch Auslage eines entsprechenden Merk-
blattes in jedem Statistikwahlbezirk sowie durch entspre-
chende Öffentlichkeitsarbeit hingewiesen worden.
Das Wahlgeheimnis werde unter anderem dadurch gewähr-
leistet, dass die Stimmabgabe des einzelnen Wählers nach
Einlegen seines Stimmzettels in die Wahlurne nicht den sich
aus dem Wählerverzeichnis ergebenden personenbezogenen
Angaben zugeordnet werden könne und somit anonym
bleibe. Eine nachträgliche Zusammenführung der gekenn-
zeichneten Stimmzettel mit den Wählerverzeichnissen sei
gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 WStatG untersagt.
Den Mitglieder der Wahlvorstände in den für die Durchfüh-
rung der Wahlstatistik ausgewählten Wahlbezirken sei es
aufgrund der sich aus der Mindestzahl von Wahlberechtig-
ten ergebenden ausreichend großen Zahl von Wählerinnen
und Wählern in jeder der zehn Geburtsaltersgruppen nicht
möglich, bei der Stimmenauszählung die Stimmabgabe ein-
zelnen Wählerinnen und Wählern anhand der Unterschei-
dungsbezeichnungen zuzuordnen.

Drucksache 15/1150 – 50 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Das von der Einspruchsführerin angegebene Wahllokal in
Pinneberg habe den gesetzlichen Vorgaben entsprochen.
Dieser Wahlbezirk habe zur Bundestagswahl 1508 Wahlbe-
rechtigte umfasst, von denen 915 an der Wahl teilgenom-
men hätten. Die Wählerinnen und Wähler hätten sich auf
alle Altersgruppen verteilt, so dass sich keinerlei Anhalts-
punkte für eine Gefahr der Verletzung des Wahlgeheimnis-
ses ergeben hätten. Die geringste Zahl von Wählerinnen und
Wählern in einer Altersgruppe sei 77 gewesen.
Die Einspruchsführerin hat sich zu dieser Stellungnahme
wie folgt geäußert:
Man müsse kein Informatiker sein, um festzustellen, dass
durch die Durchführung der Wahlstatistik der Grundsatz der
geheimen Wahl „durchlöchert“ werde, wenn die Stimmen-
auszählung gerade in denjenigen örtlichen Wahlbezirken er-
folge, die in die Wahlstatistik einbezogen seien. Hierzu
führt sie als Beispiel eine vierköpfige Familie an, von der
ein Wahlhelfer wisse, dass ein Familienmitglied Mitglied ei-
ner neuen Partei sei. Würden für diese Partei in dem betref-
fenden Wahlbezirk nur drei Stimmen abgegeben, so könne
ohne weiteres auf ein abweichendes Abstimmungswahlver-
halten eines Familienmitglieds geschlossen werden. Die
Einspruchsführerin regt neben einer „landeszentralen Aus-
zählung“ für die Zukunft an, die Erst- und Zweitstimmen je-
weils auf zwei getrennten Stimmzetteln abzugeben, um nur
die Zweitstimmen statistisch zu erfassen.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von einer mündlichen
Verhandlung abzusehen.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist form- und fristgerecht beim Deutschen
Bundestag eingegangen. Er ist zulässig, jedoch offensicht-
lich unbegründet.
Eine Verletzung wahlrechtlicher Vorschriften ist aus dem
vorgetragenen Sachverhalt nicht ersichtlich. Die von der
Einspruchsführerin beanstandete Durchführung der Wahl-
statistik verstößt weder generell noch in dem von ihr kon-
kret angeführten Wahlbezirk in Pinneberg gegen den
Grundsatz der geheimen Wahl.
Der Verdacht der Einspruchsführerin, aufgrund der erfolg-
ten Kennzeichnung der Stimmzettel nach Geschlecht und
Altersgruppen könnte einzelnen Wählerinnen und Wählern
ein bestimmtes Votum zugeordnet werden, ist unbegründet.
Rechtsgrundlage für die allgemeine und die repräsentative
Wahlstatistik ist das Wahlstatistikgesetz vom 21. Mai 1999,
geändert durch Gesetz vom 17. Januar 2002. Der Wahlprü-
fungsausschuss und der Bundestag sehen sich nach ständi-
ger Praxis nicht berufen, die Verfassungswidrigkeit von
Wahlrechtsvorschriften festzustellen. Diese Kontrolle ist
stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden.
Unabhängig davon haben der Wahlprüfungsausschuss und
der Bundestag keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit

des Wahlstatistikgesetzes. Es verstößt insbesondere nicht
gegen den Grundsatz der geheimen Wahl.
Nach diesem Gesetz werden je Geschlecht fünf Geburtsjah-
resgruppen gebildet, in denen jeweils mindestens sieben
Geburtsjahrgänge zusammengefasst sind. Außerdem dürfen
nur solche Wahlbezirke in die Erhebung einbezogen wer-
den, die mindestens 400 Wahlberechtigte haben. Außerdem
dürfen die Ergebnisse der Statistik für einzelne Wahlbezirke
nicht bekannt gegeben werden. Eine nachträgliche Zusam-
menführung der gekennzeichneten Stimmzettel mit den
Wählerverzeichnissen ist gesetzlich untersagt. Der Landes-
wahlleiter weist außerdem zurecht darauf hin, dass es den
Mitgliedern der Wahlvorstände in den für die Durchführung
der Wahlstatistik ausgewählten Wahlbezirken aufgrund der
sich aus der Mindestzahl von Wahlberechtigten ergebenden
ausreichend großen Zahl von Wählerinnen und Wählern in
jeder Geburtsaltersgruppe nicht möglich ist, bei der Stim-
menauszählung die Stimmabgabe einzelnen Wählerinnen
und Wählern anhand der Unterscheidungsbezeichnungen
zuzuordnen.
Die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik dient
dem Informationsbedarf in vielen Bereichen der Gesell-
schaft, weil sie Aufschluss über das Wahlverhalten, d. h. die
Wahlbeteiligung und die Stimmabgabe verschiedener Be-
völkerungsgruppen, gibt. Die allgemeine Wahlstatistik er-
fasst im Wesentlichen die Zahl der Wahlberechtigten, der
Wähler, der Nichtwähler, der gültigen und ungültigen Stim-
men sowie der Stimmen für die einzelnen Wahlvorschläge,
gegliedert nach Ländern, Wahlkreisen, kreisfreien Städten
bzw. Kreisen, Gemeinden und Wahlbezirken. Durch die re-
präsentative Wahlstatistik wird ermöglicht, Daten über die
Stimmabgabe der Wähler für die einzelnen Parteien nach
Geschlecht und Altersgruppen zu ermitteln. Weiterhin er-
fasst sie durch Auszählung der Wählerverzeichnisse der
ausgewählten Wahlbezirke die Gliederung der Wahlberech-
tigten nach Geschlecht und Alter sowie ihre Beteiligung an
der Wahl. Die wahlstatistischen Erhebungen finden – wie
bereits dargelegt – ihre Grenzen im Wahlgeheimnis.
Der Landeswahlleiter hat auch überzeugend dargelegt, dass
der von der Einspruchsführerin angegebene Wahlbezirk in
Pinneberg den gesetzlichen Vorgaben entsprochen hat. Er
umfasste 1508 Wahlberechtigte, von denen 915 an der Wahl
teilgenommen haben. Die Wählerinnen und Wähler haben
sich auf alle Altersgruppen verteilt, wobei die geringste
Zahl der Wähler in einer Altersgruppe 77 betrug. Insoweit
trifft der Verdacht der Einspruchsführerin nicht zu, einzel-
nen Wählerinnen und Wähler könnten einem bestimmten
abgegebenen Votum zugeordnet werden.
Soweit die Einspruchsführerin unter anderem anregt, eine
zentrale Auszählung auf Landesebene durchzuführen, so
bedarf dies keiner Klärung im Wahlprüfungsverfahren. In
diesem ist lediglich festzustellen, ob ein Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften vorliegt. Dies ist jedoch – wie be-
reits dargelegt – nicht der Fall.
Der Einspruch ist somit als offensichtlich unbegründet im
Sinne des § 6 Abs. 1a Nr. 3 WPrüfG zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 51 – Drucksache 15/1150

Anlage 16

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau A. G., 47533 Kleve

– Az.: WP 47/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird teilweise als unzulässig, teilweise als unbegründet zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit einem per Telefax übermittelten Schreiben hat die Ein-
spruchsführerin am 28. Oktober 2002 Einspruch gegen die
Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag am
22. September 2002 eingelegt. Hierbei hat sie auf eine
E-Mail an den Bundeswahlleiter vom 23. September 2002
Bezug genommen, in der sie sich gegen die Durchführung
der Wahlstatistik wendet.
In der E-Mail vom 23. September 2002, die der Bundes-
wahlleiter an den Bundestag weitergeleitet hat, wird ausge-
führt, dass der Einspruchsführerin bei der Abholung der
Briefwahlunterlagen ein mit statistischen Kennzeichnungen
versehener Wahlzettel ausgehändigt worden sei. Die Stimm-
zettel hätten unter anderem die Kennzeichnungen „Frau,
Geburtsjahr …“ und „Mann, Geburtsjahr …“ enthalten. Die
Einspruchsführerin wirft die Frage auf, wie in einem sol-
chen Fall das Wahlgeheimnis in dem betreffenden Wahl-
lokal gewährleistet sein könne. Anhand des Wählerver-
zeichnisses und der auf dem Stimmzettel enthaltenen Anga-
ben sei eine genaue Zuordnung der Wahlentscheidung mög-
lich. In der Nähe ihres eigenen Wahllokals hätten sich
Wahllokale befunden, in denen lediglich ca. 100 Personen
im Wählerverzeichnis enthalten gewesen seien.
Der Bundeswahlleiter hat die E-Mail der Einspruchsführe-
rin vom 23. September 2002 wie folgt beantwortet: Der
Aufdruck auf ihrem Stimmzettel bedeute, dass ihr Brief-
wahlbezirk bei der bevorstehenden Wahl zum
15. Deutschen Bundestag für die Teilnahme an der reprä-
sentativen Wahlstatistik ausgewählt worden sei. Für diese
Statistik würden Urnen- und Briefwahlbezirke im Wege ei-
ner mathematischen Zufallsstichprobe ausgewählt, in denen
die amtlichen Stimmzettel mit Unterscheidungsaufdruck
nach Geschlecht und Altersgruppe versehen seien. Damit
werde ermöglicht, Daten über die Stimmabgabe der Wähle-
rinnen und Wähler für die einzelnen Parteien nach Ge-
schlecht und Altersgruppen zu ermitteln. Weiterhin erfasse
die Wahlstatistik durch Auszählung der Wählerverzeich-
nisse der ausgewählten Wahlbezirke die Gliederung der
Wahlberechtigten nach Geschlecht und Alter sowie ihre Be-
teiligung an der Wahl. Die Wahlstatistik habe den Vorteil,
die tatsächliche Wahlbeteiligung und Stimmabgabe darstel-
len zu können, da sie nicht auf Umfragendaten, sondern auf

der Auszählung von Wählerverzeichnissen und Stimmzet-
teln in den ausgewählten Stichprobenwahlbezirken beruhe.
Die Ergebnisse der repräsentativen Wahlstatistik stießen bei
den Medien, der Öffentlichkeit, in der Wissenschaft und in
der Politik regelmäßig auf sehr großes Interesse. Rechts-
grundlage sei das Wahlstatistikgesetz vom 21. Mai 1999
(BGBl. I S. 1023), geändert durch Gesetz vom 17. Januar
2002 (BGBl. I S. 412).
Durch die Erhebung der Daten werde weder das Wahlge-
heimnis noch der Datenschutz der teilnehmenden Wählerin-
nen und Wähler verletzt. Die wahlstatistischen Erhebungen
fänden ihre Grenzen im Wahlgeheimnis. Der Gesetzgeber
habe in den §§ 3 und 4 Wahlstatistikgesetz (WStatG) Rege-
lungen getroffen, die eine Verletzung des Wahlgeheimnisses
ausschlössen. Die Briefwahlbezirke würden gebietsweise
definiert durch die den Briefwahlvorständen zugewiesene
Zuständigkeit. Der Wahlbrief eines jeden Briefwählers
könne demzufolge einem bestimmten Briefwahlvorstand
zugeordnet werden. Die für die repräsentative Wahlstatistik
ausgewählten Urnenwahlbezirke müssten mindestens 400
Wahlberechtigte und die ausgewählten Briefbezirke min-
destens 400 Wählerinnen und Wähler bei der vorangegan-
genen Bundestagswahl aufweisen.
Mit Schreiben vom 25. November 2002, das am
27. November 2002 beim Bundestag eingegangen ist, trägt
die Einspruchsführerin folgende weitere Begründung für ih-
ren Wahleinspruch vor: Ebenso wie hunderttausende andere
Wähler sei sie durch bewusstes Verschweigen der „desaströ-
sen Finanzlage“ bzw. durch eine bewusste Falschdarstel-
lung der finanziellen Verhältnisse des Bundes und der Län-
der getäuscht worden. Bei zutreffender Darstellung der Ver-
hältnisse wäre – so die Einspruchsführerin – ihre Wahlent-
scheidung und die Wahlentscheidung vieler anderer Wähler
„erheblich anders ausgefallen“. Wegen der weiteren Einzel-
heiten hierzu wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat der Ein-
spruchsführerin daraufhin mitgeteilt, dass die Erweiterung
ihrer Begründung aller Voraussicht nach wegen Fristablaufs
als unzulässig zurückgewiesen werden müsste. Daraufhin
hat die Einspruchsführerin mitgeteilt, sie habe uneinge-
schränkt Wahleinspruch eingelegt. Die Begründung sei je-
derzeit präzisierbar.

Drucksache 15/1150 – 52 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 in
Verbindung mit Nr. 1 des Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG)
von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist als offensichtlich unbegründet zurück-
zuweisen, soweit er sich gegen die Durchführung der Wahl-
statistik wendet. Soweit er sich gegen eine nach Auffassung
der Einspruchsführerin bewusste Falschdarstellung der
finanziellen Verhältnisse des Bundes und der Länder im
Wahlkampf wendet, ist er als unzulässig zurückzuweisen.
Bezüglich der Einwände gegen die Durchführung der Wahl-
statistik ist der Einspruch form- und fristgerecht beim Deut-
schen Bundestag eingegangen. Da eine Verletzung wahl-
rechtlicher Vorschriften aus dem vorgetragenen Sachverhalt
nicht ersichtlich ist, ist der Einspruch insoweit offensicht-
lich unbegründet. Die von der Einspruchsführerin beanstan-
dete Durchführung der Wahlstatistik verstößt weder gene-
rell noch in ihrem Briefwahlbezirk in Kleve gegen den
Grundsatz der geheimen Wahl.
Der Verdacht der Einspruchsführerin, aufgrund der erfolg-
ten Kennzeichnung der Stimmzettel nach Geschlecht und
Altersgruppen könnte einzelnen Wählerinnen und Wählern
ein bestimmtes Votum zugeordnet werden, ist unbegründet.
Rechtsgrundlage für die allgemeine und die repräsentative
Wahlstatistik ist das Wahlstatistikgesetz vom 21. Mai 1999,
geändert durch Gesetz vom 17. Januar 2002. Der Wahlprü-
fungsausschuss und der Bundestag sehen sich nach ständi-
ger Praxis nicht berufen, die Verfassungswidrigkeit von
Wahlrechtsvorschriften festzustellen. Diese Kontrolle ist
stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden.
Unabhängig davon haben der Wahlprüfungsausschuss und
der Bundestag keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit
des Wahlstatistikgesetzes. Es verstößt insbesondere nicht
gegen den Grundsatz der geheimen Wahl.
Nach diesem Gesetz werden je Geschlecht fünf Geburtsjah-
resgruppen gebildet, in denen jeweils mindestens sieben
Geburtsjahrgänge zusammengefasst sind. Außerdem dürfen
nur solche Wahlbezirke in die Erhebung einbezogen wer-
den, die mindestens 400 Wahlberechtigte haben. Ein für die

Statistik ausgewählter Briefwahlbezirk muss mindestens
400 Wähler umfassen. Außerdem dürfen die Ergebnisse der
Statistik für einzelne Wahlbezirke nicht bekannt gegeben
werden. Eine nachträglich Zusammenführung der gekenn-
zeichneten Stimmzettel mit den Wählerverzeichnissen ist
gesetzlich untersagt. Den Mitgliedern der Wahlvorstände in
den für die Durchführung der Wahlstatistik ausgewählten
Wahlbezirken ist es aufgrund der sich aus der Mindestzahl
von Wahlberechtigten ergebenden ausreichend großen Zahl
von Wählerinnen und Wählern in jeder Geburtsaltersgruppe
nicht möglich, bei der Stimmenauszählung die Stimm-
abgabe einzelner Wählerinnen und Wähler anhand der Un-
terscheidungsbezeichnungen zuzuordnen. Auf die der Ein-
spruchsführerin übermittelten Erläuterungen des Bundes-
wahlleiters wird im Übrigen Bezug genommen.
Die Einspruchsführerin hat nicht vorgetragen, dass in ihrem
Briefwahlbezirk gegen das Wahlstatistikgesetz verstoßen
worden wäre. Mangels eines substantiierten Vortrags erüb-
rigt sich insoweit eine nähere Prüfung.
Soweit die Einspruchsführerin ihren Wahleinspruch auf eine
ihrer Ansicht nach bewusste Falschdarstellung der finan-
ziellen Verhältnisse des Bundes und der Länder stützt, ist
der Einspruch wegen Fristablaufs unzulässig. Gemäß § 2
Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche binnen einer
Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag beim Bundestag
eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag am
22. September 2002 lief diese Frist am 22. November 2002
ab. Die weitere Begründung der Einspruchsführerin ging je-
doch erst am 27. November 2002 beim Bundestag ein. Eine
Erweiterung des Prüfungsgegenstandes ist nach Ablauf der
für die Einspruchsbegründung geltenden Frist nicht zulässig
(BVerfGE 40, 11/32 f.; Schreiber, Wahlrecht, 7. Auflage,
§ 49 Rn. 18). Nach diesem Zeitpunkt können nur noch die
bisherigen Einspruchsgründe ergänzende oder erläuternde
Gesichtspunkte vorgetragen werden. Demgegenüber han-
delt es sich bei dem von der Einspruchsführerin vorgetrage-
nen Sachverhalt (Vorwurf der Wählertäuschung) um einen
neuen Prüfungsgegenstand.
Der Einspruch ist somit teilweise als offensichtlich unbe-
gründet im Sinne des § 6 Abs. 1a Nr. 3 WPrüfG und teil-
weise als unzulässig im Sinne des § 6 Abs. 1a Nr. 1 WPrüfG
zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 53 – Drucksache 15/1150

Anlage 17

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn K. R., 30519 Hannover

– Az.: WP 48/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2002 hat der Einspruchs-
führer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 eingelegt.
Hierbei hat er auf eine E-Mail an den Bundeswahlleiter vom
24. September 2002 Bezug genommen, in der er sich gegen
die Durchführung der Wahlstatistik wendet.
In der E-Mail vom 24. September 2002, die der Bundes-
wahlleiter an den Bundestag weitergeleitet hat, wird ausge-
führt, dass der Einspruchsführer in seinem Wahllokal einen
Stimmzettel erhalten habe, welcher oben rechts feste Daten-
vorgaben zu seiner Altersgruppe und seinem Geschlecht
enthalten habe. In den öffentlichen Medien habe er hierüber
keine Mitteilung erhalten; er habe dies auch nicht abwehren
können. Für ihn bestehe die Grundlage einer freien und ge-
heimen Wahl auch darin, dass jeder Wähler und jede Wähle-
rin den gleichen Wahlzettel erhalte. Er fühle sich durch den
beschriebenen Aufdruck auf dem Stimmzettel nicht mehr
frei. „Datentechnisches Mining“ ermögliche unter diesen
Umständen eine Einengung auf einen kleinen Personen-
kreis. Insoweit seien auch die Bestimmungen des Daten-
schutzes verletzt. Da er weder seine Zustimmung zu diesem
Verfahren gegeben habe noch Wahlzettel ohne Kennzeich-
nung für ihn bereitgehalten worden seien, sei er genötigt
worden, zur Ermöglichung der Ausübung seines Wahlrech-
tes die Durchführung der Wahlstatistik zu dulden. Er hätte
diesem „Erfassungszwang“ nur ausweichen können, wenn
er auf die Ausübung seines Wahlrechtes verzichtet hätte.
Der Bundeswahlleiter hat die E-Mail des Einspruchsführers
vom 24. September 2002 wie folgt beantwortet: Der Auf-
druck auf seinem Stimmzettel bedeute, dass sein Briefwahl-
bezirk bei der bevorstehenden Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag für die Teilnahme an der repräsentativen Wahl-
statistik ausgewählt worden sei. Für diese Statistik würden
Urnen- und Briefwahlbezirke im Wege einer mathemati-
schen Zufallsstichprobe ausgewählt, in denen die amtlichen
Stimmzettel mit Unterscheidungsaufdruck nach Geschlecht
und Altersgruppe versehen seien. Damit werde ermöglicht,
Daten über die Stimmabgabe der Wählerinnen und Wähler
für die einzelnen Parteien nach Geschlecht und Altersgrup-
pen zu ermitteln. Weiterhin erfasse die Wahlstatistik durch

Auszählung der Wählerverzeichnisse der ausgewählten
Wahlbezirke die Gliederung der Wahlberechtigten nach Ge-
schlecht und Alter sowie ihre Beteiligung an der Wahl. Die
Wahlstatistik habe den Vorteil, die tatsächliche Wahlbeteili-
gung und Stimmabgabe darstellen zu können, da sie nicht
auf Umfragendaten, sondern auf der Auszählung von Wäh-
lerverzeichnissen und Stimmzetteln in den ausgewählten
Stichprobenwahlbezirken beruhe. Die Ergebnisse der reprä-
sentativen Wahlstatistik stießen bei den Medien, der Öffent-
lichkeit, in der Wissenschaft und in der Politik regelmäßig
auf sehr großes Interesse. Rechtsgrundlage sei das Wahlsta-
tistikgesetz vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023), geändert
durch Gesetz vom 17. Januar 2002 (BGBl. I S. 412).
Durch die Erhebung der Daten werde weder das Wahlge-
heimnis noch der Datenschutz der teilnehmenden Wählerin-
nen und Wähler verletzt. Die wahlstatistischen Erhebungen
fänden ihre Grenzen im Wahlgeheimnis. Der Gesetzgeber
habe in den §§ 3 und 4 Wahlstatistikgesetz (WStatG) Rege-
lungen getroffen, die eine Verletzung des Wahlgeheimnisses
ausschlössen. Die für die repräsentative Wahlstatistik ausge-
wählten Urnenwahlbezirke müssten mindestens 400 Wahl-
berechtigte und die ausgewählten Briefbezirke mindestens
400 Wählerinnen und Wähler bei der vorangegangenen
Bundestagswahl aufweisen.
Somit enthalte zwar der für die spezielle Auswertung ver-
wendete Stimmzettel den Unterscheidungsaufdruck nach
Geschlecht und fünf Altersgruppen, aber wie jeder Stimm-
zettel enthalte er keine personenbezogenen Daten wie
Name, Anschrift oder Geburtsdatum. Dies würde nämlich
im Widerspruch zum Wahlgeheimnis stehen. Zwar könne
bei der Auszählung dadurch beispielsweise festgestellt wer-
den, wie viele Frauen oder Männer einer jeden der fünf ge-
bildeten Altersgruppen eine bestimmte Partei gewählt ha-
ben. Da aber zu jeder Altersgruppe der Männer und Frauen
zahlreiche Personen gehörten, könnten daraus keinerlei An-
haltspunkte für die Stimmabgabe einer Einzelperson ge-
wonnen werden.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von einer mündlichen
Verhandlung abzusehen.

Drucksache 15/1150 – 54 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist form- und fristgerecht beim Deutschen
Bundestag eingegangen. Er ist zulässig, jedoch offensicht-
lich unbegründet.
Eine Verletzung wahlrechtlicher Vorschriften ist aus dem
vorgetragenen Sachverhalt nicht ersichtlich. Die vom Ein-
spruchsführer beanstandete Durchführung der Wahlstatistik
verstößt nicht gegen den Grundsatz der geheimen Wahl oder
gegen andere Wahlrechtsgrundsätze.
Der Verdacht des Einspruchsführers, aufgrund der erfolgten
Kennzeichnung der Stimmzettel nach Geschlecht und Al-
tersgruppen könnte einzelnen Wählerinnen und Wählern ein
bestimmtes Votum zugeordnet werden, ist unbegründet.
Rechtsgrundlage für die allgemeine und die repräsentative
Wahlstatistik ist das Wahlstatistikgesetz vom 21. Mai 1999,
geändert durch Gesetz vom 17. Januar 2002. Der Wahlprü-
fungsausschuss und der Bundestag sehen sich nach ständi-
ger Praxis nicht berufen, die Verfassungswidrigkeit von
Wahlrechtsvorschriften festzustellen. Diese Kontrolle ist
stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden.
Unabhängig davon haben der Wahlprüfungsausschuss und
der Bundestag keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit
des Wahlstatistikgesetzes. Es verstößt insbesondere nicht
gegen den Grundsatz der geheimen Wahl.
Nach diesem Gesetz werden je Geschlecht fünf Geburtsjah-
resgruppen gebildet, in denen jeweils mindestens sieben
Geburtsjahrgänge zusammengefasst sind. Außerdem dürfen
nur solche Wahlbezirke in die Erhebung einbezogen wer-
den, die mindestens 400 Wahlberechtigte haben. Ein für die
Statistik ausgewählter Briefwahlbezirk muss mindestens
400 Wähler umfassen. Außerdem dürfen die Ergebnisse der
Statistik für einzelne Wahlbezirke nicht bekannt gegeben
werden. Eine nachträgliche Zusammenführung der gekenn-
zeichneten Stimmzettel mit den Wählerverzeichnissen ist

gesetzlich untersagt. Den Mitgliedern der Wahlvorstände in
den für die Durchführung der Wahlstatistik ausgewählten
Wahlbezirken aufgrund der sich aus der Mindestzahl von
Wahlberechtigten ergebenden ausreichend großen Zahl von
Wählerinnen und Wählern in jeder Geburtsaltersgruppe ist
es nicht möglich, bei der Stimmenauszählung die Stimm-
abgabe einzelnen Wählerinnen und Wählern anhand der
Unterscheidungsbezeichnungen zuzuordnen. Auf die dem
Einspruchsführers übermittelten Erläuterungen des Bundes-
wahlleiters wird im Übrigen Bezug genommen.
Soweit der Einspruchsführer eine unterschiedliche Verfah-
rensweise gegenüber den Wählerinnen und Wählern kriti-
siert, so ist dies im Wesen einer repräsentativen Statistik be-
gründet. Im Wege einer mathematischen Zufallstichprobe
werden Urnen- und Briefwahlbezirke ausgewählt, in denen
die amtlichen Stimmzettel mit Unterscheidungsaufdruck
nach Geschlecht und Altersgruppe versehen sind. Wenn der
Gesetzgeber sich für eine solche repräsentative Statistik ent-
scheidet, kann hierin kein Verstoß gegen den Grundsatz der
gleichen Wahl gesehen werden. Im Hinblick auf die Wahl-
entscheidung haben alle Wählerinnen und Wähler die glei-
chen Optionen. Entgegen der Auffassung des Einspruchs-
führers ist auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der freien
Wahl nicht ersichtlich. Es kann keine Rede davon sein, dass
die gesetzlich angeordnete Teilnahme an der repräsentativen
Wahlstatistik einen unzulässigen Druck oder gar einen
Zwang auf die betreffenden Wählerinnen und Wähler be-
züglich ihrer Wahlentscheidung ausüben könnte.
Der Einspruchsführer hat nicht vorgetragen, dass in seinem
Wahllokal bei der Durchführung der Wahlstatistik gegen das
Wahlstatistikgesetz verstoßen worden wäre. Mangels eines
substantiierten Vortrages hierzu erübrigt sich diesbezüglich
eine nähere Prüfung.
Der Einspruch ist somit als offensichtlich unbegründet im
Sinne des § 6 Abs. 1a Nr. 3 WPrüfG zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 55 – Drucksache 15/1150

Anlage 18

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn B. U., 47475 Kamp-Lintfort

– Az.: WP 37/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 5. Juni 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 24. September 2002 hat der Einspruchs-
führer gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 Einspruch eingelegt. Er
wendet sich gegen die in seinem Wahlkreis vorgenommene
Falzung der Stimmzettel und die seiner Ansicht nach damit
verbundene Verletzung des Wahlgeheimnisses.
Der Einspruchsführer war Direktkandidat der „Schill-Par-
tei – Partei Rechtsstaatlicher Offensive“ im Wahlkreis 114-
Wesel I. Auf dem Stimmzettel war er ebenso wie die
„Schill-Partei – Partei Rechtsstaatlicher Offensive“ im Feld
19 (am unteren Ende des Stimmzettels) als Wahlvorschlag
aufgeführt. Der Stimmzettel hatte das Format 11/2 DIN A 4.Durch eine zweifache Falzung lag er den Wählerinnen und
Wählern im Format DIN A 5 vor. Auf dem oberen Ab-
schnitt des Stimmzettels waren neben einer kurzen Wahlan-
leitung die ersten vier Felder (SPD, CDU, FDP und Grüne)
jeweils mit den Direktkandidaten für die Erststimme und
mit der Landesliste (Partei) für die Zweitstimme erkennbar.
Hierbei verlief die Falzkante in etwa mittig durch das vierte
Feld. Auf dem mittleren Abschnitt waren die Felder fünf bis
14 erkennbar, wobei die zweite Falzkante mittig durch Feld
14 verlief. Der mittlere Abschnitt des Stimmzettels wurde
sichtbar, wenn man den Stimmzettel umdrehte. Im unteren
Abschnitt waren neben dem unteren Teil von Feld 14 die
Felder 15 bis 19 erkennbar. Der untere Abschnitt des
Stimmzettels wurde sichtbar, wenn man den Stimmzettel
einmal aufklappte. Ein Muster des verwendeten Stimmzet-
tels liegt dem Wahlprüfungsausschuss vor.
Der Einspruchsführer trägt vor, die Stimmzettel seien an die
Wählerinnen und Wähler ohne Hinweis auf die Notwendig-
keit einer Entfaltung überreicht worden. Sie hätten so nur
Kenntnis von den ersten vier Parteien genommen. Dies
empfinde er als Irreführung, eventuell sogar als Manipula-
tion. Durch die Form und die Art der Stimmzettel seien die
Wähler beeinflusst worden.
Da die Stimmzettel bereits gefalzt gewesen seien und da-
durch kaum eine andere Faltung ermöglicht worden sei, sei
der größte Teil der Stimmzettel mit der oberen Fläche nach
oben, ohne weitere Faltung durch die Wählerinnen und
Wähler, in die Wahlurne geworfen worden. Dabei seien die
Wähler von einem Wahlhelfer kontrolliert worden. Dieser

Wahlhelfer habe ohne Mühe die Kenntlichmachung einer
der vier Parteien auf der oberen Fläche des Stimmzettels
einsehen können. Dies verstoße gegen das Wahlgeheimnis.
Die Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen
hat auf der Grundlage eines Berichts der Kreiswahlleiterin
zu dem Wahleinspruch wie folgt Stellung genommen:
Weder das Bundeswahlgesetz noch die Bundeswahlordnung
enthielten ein Verbot, Stimmzettel vorgefaltet an die Wähle-
rinnen und Wähler auszugeben. Vielmehr sei schon auf-
grund der Länge der Stimmzettel aus Gründen der Praktika-
bilität eine Faltung im Rahmen der Herstellung, des Trans-
ports und der Ausgabe an die Wahlberechtigten gängige
Praxis. Die Notwendigkeit, den ausgehändigten Stimmzettel
vor der Stimmabgabe zunächst vollständig zu entfalten, um
von dessen Inhalt in seiner Gesamtheit Kenntnis nehmen zu
können, sei den Wählerinnen und Wählern regelmäßig ver-
traut und zumutbar. Auch die konkrete Faltung der Stimm-
zettel im Wahlkreis 114 anlässlich der Bundestagswahl
2002 gebe keinen Anlass zur Annahme eines Wahlfehlers.
Die obere Falzkante des Stimmzettels verlaufe mitten durch
das Feld des vierten Wahlvorschlags, so dass der fett ge-
druckte Parteiname dieses Wahlvorschlags ohne Entfaltung
nicht sichtbar gewesen sei. Damit sei für jedermann offen-
sichtlich gewesen, dass der Inhalt des Stimmzettels sich
nicht auf den oberen Bereich beschränkte, sondern dessen
Inhalt in seiner Gesamtheit erst nach dessen vollständiger
Entfaltung sichtbar geworden sei. Darüber hinaus sei gemäß
§ 48 Abs. 2 Bundeswahlordnung (BWO) am oder im Ein-
gang jedes Gebäudes, in dem sich ein Wahlraum befunden
habe, ein Muster des Stimmzettels mit der Wahlbekanntma-
chung an sichtbarer Stelle ausgehängt gewesen. Dadurch
hätten alle Wahlberechtigten bereits vor der Stimmabgabe
die Möglichkeit gehabt, sich mit dem Stimmzettel und den
aufgeführten Wahlbewerbern vertraut zu machen.
Die Auffassung des Einspruchsführers, dass aufgrund der
Falzung der Stimmzettel eine andere Faltung nach der
Stimmabgabe nicht oder kaum möglich gewesen sei und das
Wahlgeheimnis beeinträchtigt gewesen sei, treffe nicht zu.
Der Gesetzgeber habe mit dem 15. Gesetz zur Änderung des
Bundeswahlgesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 698)
die bis zur Bundestagswahl 1998 zwingend vorgeschriebene
Benutzung amtlicher Wahlumschläge abgeschafft, da diese
zur Wahrung des Wahlgeheimnisses nicht zwingend erfor-

Drucksache 15/1150 – 56 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

derlich seien. Er habe sich insoweit auf die höchstrichterli-
che Rechtsprechung berufen. Der Bundesgesetzgeber sei
damit gleichzeitig dem Beispiel der meisten Bundesländer
gefolgt, die bei Landtagswahlen keine Wahlumschläge ver-
wendeten, ohne dass es zu Gefährdungen des Wahlgeheim-
nisses komme. Gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 BWO obliege es
den Wählerinnen und Wählern, den Stimmzettel nach der
Stimmabgabe in der Weise zu falten, dass die Stimmabgabe
nicht erkennbar sei. Auch im Wahlkreis 114 sei es den Wäh-
lerinnen und Wählern ohne weiteres möglich gewesen, den
Stimmzettel nach der Stimmabgabe mit der bedruckten
Seite nach innen zu falten und in die Wahlurne zu werfen,
so dass sowohl ein Erkennen der Parteien als auch der
Kennzeichnung der Stimmfelder nicht zu befürchten und
eine Verletzung des Wahlgeheimnisses nicht gegeben gewe-
sen sei.
Somit liege weder eine unzulässige Einflussnahme auf die
Stimmabgabe der Wählerinnen und Wähler noch eine Ver-
letzung des Wahlgeheimnisses vor.
Dem Einspruchsführer ist die Stellungnahme der Landes-
wahlleiterin zur Kenntnis gegeben worden. Er hat sich
hierzu nicht mehr geäußert.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von einer mündlichen
Verhandlung abzusehen.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist form- und fristgerecht beim Deutschen
Bundestag eingegangen. Er ist zulässig, jedoch offensicht-
lich unbegründet.
Die vorgegebene zweifache Falzung der Stimmzettel im
Wahlkreis 114-Wesel I beinhaltet weder einen Verstoß ge-
gen den Grundsatz der Wahlgleichheit noch eine Verletzung
des Wahlgeheimnisses.
Das vom Einspruchsführer geltend gemachte Verbot der
Wählerbeeinflussung ist für den hier vorliegenden Sachver-
halt nicht ausdrücklich gesetzlich normiert. Eine ausdrückli-
che gesetzliche Normierung enthält § 32 Bundeswahlgesetz
(BWG), wonach während der Wahlzeit in und an dem Ge-
bäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittel-
bar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung
der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede
Unterschriftensammlung verboten ist. Das Verbot der Wäh-
lerbeeinflussung bei der Durchführung der Wahl richtet sich
auch an die Wahlorgane im Hinblick auf die Durchführung
der Wahl und ist unmittelbar aus Artikel 38 Abs. 1 Satz 1
Grundgesetz abzuleiten. Eine amtliche Wahlbeeinflussung
bei der Durchführung der Wahl liegt vor, wenn gegen die
Grundsätze der Freiheit und Gleichheit der Wahl verstoßen
worden ist. Dies wäre vorliegend dann der Fall, wenn durch
die vorgegebene Faltung der Stimmzettel auf die Willensbil-
dung der Wählerinnen und Wähler bei der Stimmabgabe
durch ein zielgerichtetes Verhalten der Wahlorgane mehr als
nur unerheblich parteiergreifend eingewirkt worden wäre
(vgl. hierzu: BVerfGE 103, 111/132).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erkennbar nicht ge-
geben. Es fehlt bereits an einem zielgerichteten, relevanten

Verhalten der Wahlorgane. Aus der Stellungnahme der Lan-
deswahlleiterin und aus dem hierfür erstatteten Bericht der
Kreiswahlleiterin geht hervor, dass die zweifache Falzung
aus Gründen der Praktikabilität veranlasst worden war.
Schon aufgrund der Tatsache, dass die Falzkante jeweils
durch das Feld eines Wahlvorschlages verlief, war für die
Wählerinnen und Wähler offenkundig, dass sich der Stimm-
zettel nicht auf die bereits sichtbaren Felder mit Wahlvor-
schlägen beschränken konnte. Eine gründliche Kenntnis-
nahme des Stimmzettels ist den Wahlberechtigten ohne wei-
teres zumutbar. Die Landeswahlleiterin weist darüber hin-
aus zurecht darauf hin, dass entsprechend der Vorschrift des
§ 48 Abs. 2 BWO sich am oder im Eingang jedes Gebäudes,
in dem sich ein Wahlraum befand, ein Muster des Stimmzet-
tels mit der Wahlbekanntmachung an sichtbarer Stelle aus-
gehängt war. Dadurch bestand die Möglichkeit, sich bereits
vor der Stimmabgabe mit dem Stimmzettel vertraut zu ma-
chen. Von einer unzulässigen Wählerbeeinflussung oder gar
– wie vom Einspruchsführer empfunden – einer Irreführung
kann somit keine Rede sein.
Die vorgegebene Falzung verletzt auch nicht das Wahlge-
heimnis. Dies gilt sowohl im Hinblick auf den Verzicht auf
amtliche Wahlumschläge durch den Gesetzgeber als auch
im Hinblick auf die Art und Weise der Durchführung der
Bundestagswahl 2002 im Wahllokal des Einspruchsführers.
Rechtsgrundlage für den Verzicht auf amtliche Wahlum-
schläge ist § 34 Abs. 2 Satz 2 BWG in Verbindung mit § 56
Abs. 2 Satz 1 BWO. Hiernach kennzeichnet der Wähler sei-
nen Stimmzettel in der Wahlzelle und faltet ihn dort in der
Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist; an-
schließend wirft er ihn in die Wahlurne. Die bis zur Bundes-
tagswahl 1998 vorgeschriebene amtliche Herstellung und
Benutzung von Wahlumschlägen für die Urnenwahl ist
durch das 15. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgeset-
zes vom 27. April 2001 abgeschafft worden. Von der Ver-
fassungsmäßigkeit dieser Vorschriften, die auch vom Ein-
spruchsführer nicht explizit in Zweifel gezogen wird, ist
auszugehen. Die Grundsätze der geheimen und freien Wahl
werden durch den Verzicht auf amtliche Wahlumschläge
nicht verletzt.
Auch bei der Durchführung der Wahl ist im Wahllokal des
Einspruchsführers nicht gegen wahlrechtliche Vorschriften
verstoßen worden, die das Wahlgeheimnis und die Wahlfrei-
heit in Bezug auf die Stimmabgabe bei der Urnenwahl
schützen. Dies ist insbesondere nicht dadurch geschehen,
dass imWahlkreis 114 die Stimmzettel in der oben beschrie-
benen Weise zweifach gefalzt waren. Es bestehen keine An-
haltspunkte dafür, dass es den Wählerinnen und Wählern
aufgrund dieser Falzung nicht möglich gewesen wäre, den
Stimmzettel in die andere Richtung zu falten, so dass die
Stimmabgabe für Außenstehende nicht mehr erkennbar war.
Vielmehr war dies den Wählerinnen und Wählern ohne
Schwierigkeiten möglich und auch zumutbar. Auch die
weitgehende Akzeptanz des Verzichts auf Wahlumschläge
bei den Wählerinnen und Wählern spricht dafür, dass das
Wahlgeheimnis und die Wahlfreiheit in aller Regel gewahrt
worden sind. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die
Wahlvorstände die Zurückweisungsvorschrift des § 56
Abs. 6 Nr. 5 BWO richtig angewandt haben. Hiernach hat
der Wahlvorstand einen Wähler zurückzuweisen, der seinen
Stimmzettel so gefaltet hat, dass seine Stimmabgabe er-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 57 – Drucksache 15/1150

kennbar ist. Da der Einspruchsführer seinen Vorwurf, Wahl-
helfer hätten ohne Mühe die Kenntlichmachung einer der
vier Parteien auf der oberen Fläche des Stimmzettels einse-
hen können, nicht näher konkretisiert, besteht kein Anlass,
in eine weitergehende Prüfung einzutreten.
Sollte es im Einzelfall einmal nicht gelungen sein, das
Stimmverhalten vor einer möglichen Kenntniserlangung
durch Wahlvorstände zu bewahren, führte dies nicht zur Un-
gültigkeit der Bundestagswahl. Da nicht feststellbar ist, in
wie vielen Fällen Derartiges geschehen sein könnte, kann
nicht von einer Auswirkung auf das Ergebnis der Bundes-
tagswahl ausgegangen werden. Nach ständiger Rechtspre-
chung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Wahl-
prüfungsausschuss und der Bundestag stets angeschlossen
haben, können nämlich nur solche Wahlfehler einen Wahl-
einspruch erfolgreich begründen, die auf die Mandatsvertei-
lung von Einfluss sind oder hätten sein können. Infolgedes-
sen scheiden alle Verstöße von vornherein als unerheblich
aus, die die Ermittlung des Wahlergebnisses nicht berühren
(seit BVerfGE 4, 370/372 ständige Rechtsprechung). Selbst
solche Wahlfehler, die die Ermittlung des Wahlergebnisses
betreffen, sind dann unerheblich, wenn sie angesichts des
Stimmenverhältnisses keinen Einfluss auf die Mandatsver-
teilung haben können.
Der Einspruch ist somit als offensichtlich unbegründet im
Sinne des § 6 Abs. 1a Nr. 3 WPrüfG zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 59 – Drucksache 15/1150

Anlage 19

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn J. P., 53773 Hennef

– Az.: WP 15/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 5. Juni 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 24. September 2002 an den Bundes-
wahlleiter und an den Kreiswahlleiter, das am 30. Septem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer Einspruch gegen die Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 eingelegt.
Er beanstandet die Art und Weise der Faltung der Stimmzet-
tel in den Wahlkreisen 98 und 99.
DerEinspruchsführerwarDirektkandidat der „Schill-Partei –
Partei Rechtsstaatlicher Offensive“ im Wahlkreis 98-Rhein-
Sieg-Kreis I. Auf dem Stimmzettel war er ebenso wie die
Landesliste seiner Partei im Feld 19 der Wahlvorschläge ein-
getragen. Im Feld 20 (letztes Feld) war noch ein weiterer
Direktkandidat eingetragen (vgl. Wahleinspruch WP 14/02).
Die Stimmzettel waren auf das Format DINA 5 (Schrift nach
innen) gefalzt, und zwar so, dass der obere Teil des Stimm-
zettels mit dem Hinweis auf den Bundestagswahlkreis zu le-
sen war. Der Stimmzettel war dreifach gefalzt. Die unterste
Falzungwar so gestaltet, dass durch einen ca. drei Zentimeter
breiten Rand die Felder 19 und 20 abgedeckt waren. Beim
Entfalten des Stimmzettels musste dieser Rand weggeklappt
werden, um alleWahlvorschläge zu erkennen. Aufgrund die-
ses unteren Falzrandes war ohne Entfaltung das Feld 18 bis
etwa zur Mitte abgedeckt. Ein Muster des verwendeten
Stimmzettels liegt dem Wahlprüfungsausschuss vor.
Der Einspruchsführer trägt vor, dass durch die maschinelle
Faltung die Felder 19 und 20 für viele Wähler nicht sofort
bzw. überhaupt nicht ersichtlich gewesen seien. Gegenüber
den Wahllokalen mit elektronischen Wahlgeräten – wo der
gesamte Stimmzettel mit den Listenplätzen eins bis 20 „so-
fort auf einen Blick und ohne Aufblättern“ überschaubar ge-
wesen sei – sei dadurch keine Gleichheit der Stimmabgabe
gegeben. Dies betreffe auch die Briefwahl, wo angeblich
der untere Rand nicht eingeknickt gewesen sei. Die Stimm-
zettel seien so ungünstig vorbereitet worden, dass fast der
Eindruck entstehen könne, dies sei nicht unbeabsichtigt ge-
schehen. Es handele sich um eine „wohl bundesweit einma-
lige Falttechnik der Stimmzettel“, die nach Einschätzung
des Einspruchsführers von der Druckerei nicht ohne ent-
sprechende Anweisung vorgenommen worden sein dürfte.
Eine lediglich zweifache Falzung hätte nach Auffassung des
Einspruchsführers ausgereicht, um den angegebenen Zweck

zu erreichen, auch bei gefaltetem Stimmzettel den ganz
oben befindlichen Hinweis auf den Wahlkreis lesen zu kön-
nen. Hierzu wäre es – so der Einspruchsführer – notwendig
gewesen, den unteren Rand nach Feld 20 abzutrennen.
Der Einspruchsführer habe am Wahltag Anrufe und Besu-
che von empörten Wählern erhalten, die „diese Vorgehens-
weise in keinster Weise fair und demokratisch“ gefunden
hätten. Der Einspruchsführer vermutet, dass aufgrund der
„besonderen Falttechnik“ bei der Auszählung Stimmzettel
versehentlich als ungültig gewertet worden sein könnten, da
sie vielleicht nicht vollständig aufgeklappt worden seien.
Der Kreiswahlleiter hat zu dem Wahleinspruch wie folgt
Stellung genommen:
Entsprechend der Bitte der Landeswahlleiterin des Landes
Nordrhein-Westfalen in einem Erlass sei das Format der
Stimmzettel den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft
der Blindenverbände in Nordrhein-Westfalen angepasst
worden, um möglichst vielen Blinden und sehbehinderten
Menschen die Teilnahme an der Bundestagswahl mit Hilfe
einer Wahlschablone zu erleichtern. Durch diese Empfeh-
lungen und durch die Zahl der Kandidaten und Parteien sei
die Gesamtlänge der Stimmzettel bestimmt worden.
Den Wählerinnen und Wählern habe die Falzung am unte-
ren Ende des Stimmzettels auffallen müssen. Es sei daher in
ihrer Macht gelegen, den Stimmzettel vollständig aufzufal-
ten. Außerdem sei nach § 48 Abs. 2 Bundeswahlordnung
(BWO) der Stimmzettel als Muster am oder im Eingang des
Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befinde, anzubringen.
Dadurch habe sich jeder Wähler auch schon vorher über die
Wahlvorschläge informieren können. Der Einspruchsführer
habe im Wahlkreis 98 0,4 % der Stimmen erreicht. Für den
Wahlkreis 99 sei der Kreiswahlvorschlag der „Schill-Partei“
nicht zugelassen worden. Auf die Landesliste dieser Partei
seien in den Wahlkreisen 98 und 99 jeweils 0,4 % der Stim-
men entfallen. Landesweit habe die Partei für ihre Landes-
liste 0,7 % der Stimmen erreicht.
Die Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen
hat dem Wahlprüfungsausschuss ihre gegenüber dem Bun-
deswahlleiter in dieser Angelegenheit abgegebene Stellung-
nahme übermittelt. Hierin führt sie Folgendes aus:

Drucksache 15/1150 – 60 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Weder das Bundeswahlgesetz noch die Bundeswahlordnung
enthielten ein Verbot, Stimmzettel vorgefaltet an die Wähle-
rinnen und Wähler auszugeben. Vielmehr sei schon auf-
grund der Länge der Stimmzettel aus Gründen der Praktika-
bilität eine Faltung im Rahmen der Herstellung, des Trans-
ports und der Ausgabe an die Wahlberechtigten gängige
Praxis. Die Notwendigkeit, den ausgehändigten Stimmzettel
vor der Stimmabgabe zunächst vollständig zu entfalten, um
von dessen Inhalt in seiner Gesamtheit Kenntnis nehmen zu
können, sei den Wählerinnen und Wählern deshalb regel-
mäßig vertraut und zumutbar. Auch die konkrete Faltung
der Stimmzettel in den Wahlkreisen 98 und 99 anlässlich
der Bundestagswahl 2002 gebe keinen hinreichenden An-
lass zur Annahme eines Wahlfehlers. Auch wenn der
Stimmzettel bis auf den schmalen unteren Teil entfaltet
werde, bleibe eindeutig erkennbar, dass der Inhalt des
Stimmzettels nicht an der Schlusskante des nach innen ge-
falteten Stimmzettels ende, sondern dessen Inhalt erst nach
vollständiger Entfaltung in Gänze sichtbar werde.
Dem Einspruchsführer ist die Stellungnahme des Kreis-
wahlleiters zur Kenntnis gegeben worden. Er hat sich hierzu
nicht mehr geäußert.
Der Bundeswahlleiter hat die Mitglieder des Bundeswahl-
ausschusses bei dessen 3. Sitzung am 9. Oktober 2003 über
den streitgegenständlichen Sachverhalt informiert.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von einer mündlichen
Verhandlung abzusehen.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist form- und fristgerecht beim Deutschen
Bundestag eingegangen. Er ist zulässig, jedoch offensicht-
lich unbegründet.
Die vorgegebene dreifache Falzung der Stimmzettel in den
Wahlkreisen 98 und 99 beinhaltet keinen Verstoß gegen den
Grundsatz der Wahlgleichheit. Dies betrifft sowohl die
Chancengleichheit der Wahlbewerber auf den Stimmzetteln
als auch die Wahlrechtsgleichheit der Wahlberechtigten bei
der Stimmabgabe im Hinblick auf den Einsatz elektroni-
scher Wahlgeräte und im Hinblick auf die Gestaltung der
Stimmzettel bei der Briefwahl.
Die Landeswahlleiterin weist zurecht daraufhin, dass weder
das Bundeswahlgesetz noch die Bundeswahlordnung ein
ausdrückliches Verbot normieren, Stimmzettel vorgefaltet
an die Wählerinnen und Wähler auszugeben. Allerdings gilt
ebenso wie bei der Vorbereitung auch bei der Durchführung
der Wahl ein Verbot der Wählerbeeinflussung für die Wahl-
organe, das mangels einer spezialgesetzlichen Regelung un-
mittelbar aus Artikel 38 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz abzulei-
ten ist. Eine amtliche Wahlbeeinflussung liegt dann vor,
wenn gegen die Grundsätze der Freiheit und Gleichheit der
Wahl verstoßen worden ist. Dies wäre vorliegend dann der
Fall, wenn durch die vorgegebene Faltung der Stimmzettel
durch ein zielgerichtetes Verhalten der Wahlorgane auf die
Willensbildung der Wählerinnen und Wähler mehr als nur
unerheblich parteiergreifend eingewirkt worden wäre (vgl.
hierzu: BVerfGE 103, 111/132).

Eine gegen die Wahlrechtsgleichheit verstoßende Benach-
teiligung der in den Feldern 19 und 20 des Stimmzettels be-
findlichen Wahlvorschläge aufgrund der unteren Falzung
liegt im Ergebnis nicht vor. Für ein bewusstes, zielgerichte-
tes Verhalten der Wahlorgane gibt es keine Anhaltspunkte.
Den vom Einspruchsführer insoweit unsubstantiiert vorge-
brachten Vermutungen ist seitens des Wahlprüfungsaus-
schusses nicht nachzugehen. Die Wahlorgane können sich
allerdings nicht darauf berufen, die Falzung des Stimmzet-
tels sei so nicht in Auftrag gegeben werden. Für die Frage,
ob eine Wählerbeeinflussung vorliegt, kommt es nicht da-
rauf an, ob der Druckerei eine entsprechende Anweisung
zum Falzen der Stimmzettel gegeben worden ist. Eventuelle
Missverständnisse und Fehler in der Ausführung des Auf-
trages müssen sich die Wahlorgane ohnehin zurechnen las-
sen. Die mögliche faktische Beeinträchtigung, die sich
durch die untere Falzung für den einen oder anderen Wahl-
berechtigten ergeben haben mag, ist allerdings so geringfü-
gig, dass von einer Benachteiligung nicht gesprochen wer-
den kann. Die Landeswahlleiterin weist zurecht daraufhin,
dass nach einem Entfalten des Stimmzettels bis auf den
schmalen unteren Abschnitt eindeutig erkennbar ist, dass
der Inhalt des Stimmzettels nicht an der Schlusskante des
nach innen gefalteten Stimmzettels endet. Dies geht daraus
hervor, dass aufgrund des unteren Falzrandes ohne Entfal-
tung das Feld 18 bis etwa zur Mitte abgedeckt war und des-
sen Inhalt nur nach einem Aufklappen des unteren Randes
vollständig lesbar wurde. Eine gründliche Kenntnisnahme
des Stimmzettels ist den Wahlberechtigten ohne weiteres
zumutbar. Darüber hinaus befand sich entsprechend der
Vorschriften des § 48 Abs. 2 BWO am oder im Eingang je-
des Gebäudes, in dem sich ein Wahlraum befand, ein Mus-
ter des Stimmzettels mit der Wahlbekanntmachung an sicht-
barer Stelle. Durch diesen Aushang bestand die Möglich-
keit, sich bereits vor der Stimmabgabe mit dem Stimmzettel
vertraut zu machen. Eine mehr als nur unerhebliche Beein-
trächtigung der Wählerwillensbildung ist somit durch die
vorgegebene Faltung der Stimmzettel nicht gegeben.
Es beeinträchtigt auch nicht die Wahlrechtsgleichheit, dass
bei elektronischen Wahlgeräten im Gegensatz zu vorgefalte-
ten Stimmzetteln alle Listenplätze „sofort auf einen Blick
und ohne Aufblättern“ überschaubar waren. Die Stimm-
abgabe mit Wahlgeräten ist nach § 35 BWG ebenso wie die
Stimmabgabe mit Stimmzetteln (§ 34 BWG), die den Re-
gelfall bildet, gesetzlich vorgesehen. Soweit der Ein-
spruchsführer in dieser gesetzlichen Regelung einen Verstoß
gegen den Grundsatz der gleichen Wahl sieht, ist zunächst
auf die ständige Praxis des Bundestages und des Wahlprü-
fungsausschusses zu verweisen, wonach diese sich nicht be-
rufen sehen, die Verfassungswidrigkeit von Wahlrechtsvor-
schriften festzustellen. Diese Kontrolle ist stets dem Bun-
desverfassungsgericht vorbehalten worden. Unabhängig da-
von bestehen jedoch keine Zweifel daran, dass der
Gesetzgeber unter Wahrung der Wahlrechtsgrundsätze auch
die Stimmabgabe mit Wahlgeräten vorsehen kann. Dies gilt
auch für die Möglichkeit der Briefwahl (§ 36 BWG). Bei
der Durchführung der Stimmabgabe mit elektronischen
Wahlgeräten braucht nicht in schematischer Art und Weise
darauf geachtet werden, dass jede typischerweise mit
Stimmzetteln verbundene Besonderheit auf die Stimm-
abgabe mit Wahlgeräten übertragen wird. Dies gilt insbe-
sondere dann, wenn die Stimmabgabe mit Wahlgeräten die

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 61 – Drucksache 15/1150

Stimmabgabe unter einem bestimmten Gesichtspunkt ver-
einfacht, wie dies offenbar vom Einspruchsführer gesehen
wird. Es bedarf auch keiner Aufklärung, ob bei der Brief-
wahl in den Wahlkreisen 98 und 99 der untere Rand einge-
knickt war oder nicht. Sollte sich nämlich herausstellen,
dass bei der Briefwahl der untere Rand nicht eingeknickt
war, so stellte dies eine unter dem Gesichtspunkt der Wahl-
rechtsgleichheit nicht angreifbare Erleichterung für die
Briefwähler dar.
Da somit ein Wahlfehler nicht feststellbar ist, bedarf es kei-
ner Erörterung, ob die vorgegebene Faltung der Stimmzettel
Einfluss auf das Wahlergebnis oder gar auf die Mandatsver-
teilung im Bundestag hatte oder hätte haben können.
Der Einspruch ist somit als offensichtlich unbegründet im
Sinne des § 6 Abs. 1a Nr. 3 WPrüfG zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 63 – Drucksache 15/1150

Anlage 20

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn P. H., 47226 Duisburg

– Az.: WP 220/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 5. Juni 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Telefax vom 22. November 2002, das am selben Tag
beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat der Ein-
spruchsführer Einspruch gegen die Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 eingelegt. Er beanstan-
det die Art und Weise der Faltung der Stimmzettel im Wahl-
kreis 116-Duisburg.
Der Stimmzettel war nach Art des sog. Leporellofalzes ge-
faltet und wurde so den Wahlberechtigten übergeben. Durch
eine dreifache Falzung lag er im Format DIN A 5 vor. Auf
dem oberen Abschnitt des Stimmzettels waren neben einer
kurzen Wahlanleitung die ersten vier Felder (SPD, CDU,
FDP, Grüne) jeweils mit den Direktkandidaten für die Erst-
stimme und mit der Landesliste (Partei) für die Zweit-
stimme erkennbar. Hierbei verlief die Falzkante durch den
unteren Teil des vierten Feldes, so dass die Adresse des Di-
rektkandidaten von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht
mehr vollständig zu erkennen war. Auf dem zweiten Ab-
schnitt waren die Felder fünf bis 14 erkennbar, wobei die
zweite Falzkante durch den unteren Teil von Feld 14 verlief.
Auf dem dritten Abschnitt waren neben dem unteren Teil
von Feld 14 die Felder 15 bis 19 erkennbar. Der zweite und
der dritte Abschnitt des Stimmzettels wurden sichtbar, wenn
man den Stimmzettel einmal aufklappte. Der vierte Ab-
schnitt des Stimmzettels enthielt keinen Text; die dritte
Falzkante verlief deutlich unterhalb des letzten Feldes
(Feld 19). Ein Muster des verwendeten Stimmzettels liegt
dem Wahlprüfungsausschuss vor.
Der Einspruchsführer trägt vor, dass durch diese Faltung die
durch Artikel 38 Abs. 1 Grundgesetz gewährleistete Gleich-
heit der Wahlbewerber sowie die Chancengleichheit der
Parteien bei der Wahldurchführung verletzt worden sei. Au-
ßerdem sei die Ausübung des Wahlrechts durch die Wähle-
rinnen und Wähler behindert worden.
Zumindest im Wahlkreis 116 seien vorgefaltete Stimmzettel
verwendet worden. Die Parteien, die nicht auf dem ersten
Abschnitt des Stimmzettels aufgeführt seien, seien für die
Wählerinnen und Wähler nicht sichtbar. Ein Wähler, der
den Stimmzettel nicht auseinandergefaltet habe, habe nichts
von der Existenz weiterer Wahlmöglichkeiten erfahren. Auf
dem oberen Abschnitt des Stimmzettels sei auch kein Hin-
weis enthalten gewesen, dass der Stimmzettel gefaltet sei

bzw. dass er aus weiteren Seiten bestehe. Mit einer Faltung
habe der Wähler auch nicht rechnen müssen, da bei früheren
Bundestagswahlen der Stimmzettel nicht gefaltet gewesen
sei. Auch die Größe des Stimmzettels erzwinge keine Fal-
tung. Ein Stimmzettel müsse entweder ungefaltet sein oder
derart gefaltet eingesetzt werden, dass der Wähler auf den
ersten Blick die Faltung erkenne.
Ein großer Prozentsatz der Wählerinnen und Wähler ent-
scheide sich erst in der Wahlkabine „in der Konfrontation“
mit dem Stimmzettel. So erfahre der Wähler den Beruf des
Kandidaten in der Regel erst aus der Angabe auf dem
Stimmzettel. Im Übrigen bestehe keine Pflicht, sich vor dem
Gang in die Wahlkabine zu informieren und zu entscheiden.
Bei den vorgefalteten Stimmzetteln bestehe die Beeinträch-
tigung der Wahlvorschläge auf den hinteren Abschnitten
nicht darin, dass man mehr Zeit brauche, um beim Lesen zu
ihnen vorzudringen, sondern darin, dass man sie gar nicht
wahrnehme, weil der Stimmzettel nicht auseinandergefaltet
werde. Die Faltung der Stimmzettel habe auch Einfluss auf
die Zusammensetzung des Bundestages. Zwar könne nicht
gesagt werden, wie viele Stimmen aufgrund der Faltung der
Stimmzettel den Wahlvorschlägen auf dem mittleren und
unteren Abschnitt entgangen seien und in wie vielen Wahl-
kreisen diese Faltung vorgenommen worden sei. Es könne
jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass im Wahlkreis 116
ein anderer Direktkandidat gewählt worden wäre und dass
in der Summe verschiedener Wahlkreise mit vorgefalteten
Stimmzetteln die PDS über die 5 % Hürde gekommen wäre.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von einer mündlichen
Verhandlung abzusehen.

Entscheidungsgründe
Der Einspruchs ist form- und fristgerecht beim Deutschen
Bundestag eingegangen. Er ist zulässig, jedoch offensicht-
lich unbegründet.
Die vorgegebene dreifache Falzung der Stimmzettel im
Wahlkreis 116–Duisburg I verstößt nicht gegen wahlrecht-

Drucksache 15/1150 – 64 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

liche Vorschriften, insbesondere nicht gegen die Chancen-
gleichheit der Wahlbewerber.
Das vom Einspruchsführer der Sache nach geltend ge-
machte Verbot der Wählerbeeinflussung ist für den hier vor-
liegenden Sachverhalt nicht ausdrücklich gesetzlich nor-
miert. Eine ausdrückliche gesetzliche Normierung enthält
§ 32 Bundeswahlgesetz (BWG), wonach während der
Wahlzeit in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahl-
raum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem
Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton,
Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung ver-
boten ist. Das Verbot der Wählerbeeinflussung bei der
Durchführung der Wahl richtet sich auch an die Wahlorgane
im Hinblick auf die Durchführung der Wahl und ist unmit-
telbar aus Artikel 38 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz abzuleiten.
Eine amtliche Wahlbeeinflussung bei der Durchführung der
Wahl liegt vor, wenn gegen die Grundsätze der Freiheit und
Gleichheit der Wahl verstoßen worden ist. Dies wäre vorlie-
gend dann der Fall, wenn durch die vorgegebene Faltung
der Stimmzettel auf die Willensbildung der Wählerinnen
und Wähler bei der Stimmabgabe durch ein zielgerichtetes
Verhalten der Wahlorgane mehr als nur unerheblich partei-
ergreifend eingewirkt worden wäre (vgl. hierzu: BVerfGE
103, 111/132).
Diese Voraussetzung sind vorliegend erkennbar nicht gege-
ben. Es fehlt bereits an einem zielgerichteten, relevanten
Verhalten der Wahlorgane. Die dreifache Falzung der
Stimmzettel ist offenbar aus Gründen der Praktikabilität
veranlasst worden und begegnet keinen Bedenken. Schon
aufgrund der Tatsache, dass die obere Falzkante durch das
Feld der Wahlvorschläge von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
(Direktkandidat und Landesliste) verlief, war für die Wähle-
rinnen und Wähler ohne näheres Hinsehen erkennbar, dass
sich der Stimmzettel nicht auf die ersten vier Felder mit
Wahlvorschlägen beschränken konnten. Durch einmaliges
Aufklappen des Stimmzettels waren die restlichen Wahlvor-
schläge sichtbar. Darüber hinaus ist den Wahlberechtigten
eine gründliche Kenntnisnahme des Stimmzettels ohne wei-

teres zumutbar. Nach § 48 Abs. 2 der Bundeswahlordnung
(BWO) muss am oder im Eingang jedes Gebäudes, in dem
sich ein Wahlraum befindet, ein Muster des Stimmzettels
mit der Wahlbekanntmachung an sichtbarer Stelle ausge-
hängt werden. Dadurch bestand die Möglichkeit, sich be-
reits vor der Stimmabgabe mit dem Stimmzettel vertraut zu
machen. Wenn der Einspruchsführer darauf hinweist, dass
sich ein großer Prozentsatz der Wählerinnen und Wähler
erst in der Wahlkabine entscheide, so hatten im Wahlkreis
116 auch diese – wie bereits dargelegt – die Möglichkeit,
den gesamten Stimmzettel zur Kenntnis zu nehmen. Entge-
gen der Auffassung des Einspruchsführers ist es hierbei
nicht notwendig, auf dem oberen Abschnitt des Stimmzet-
tels einen Hinweis auf dessen Faltung anzubringen. Auch
die vom Einspruchsführer darüber hinaus geltend gemach-
ten Anforderungen an einen rechtmäßigen Stimmzettel ent-
sprechen nicht den derzeit gültigen wahlrechtlichen Vorga-
ben. So gibt es beispielsweise keine Vorgabe dergestalt, dass
eine Faltung vom Kreiswahlleiter nur dann veranlasst wer-
den dürfe, wenn dies zwingend notwendig ist.
Soweit der Einspruchsführer eine Überprüfung weiterer
Stimmzettel in anderen Wahlkreisen für notwendig hält, so
fehlt es an einem hinreichend bestimmten Anfechtungsge-
genstand. Denn die Wahlprüfung findet weder von Amts
wegen statt noch erfolgt sie stets in Gestalt einer Durchprü-
fung der gesamten Wahl. Vielmehr erfolgt nach § 2 Abs. 1
und 3 WPrüfG die Wahlprüfung nur auf Einspruch, der zu
begründen ist. Die Begründung muss mindestens den Tatbe-
stand, auf den die Anfechtung gestützt wird, erkennen las-
sen und genügend substantiierte Tatsachen enthalten
(BVerfGE 40, 11/30).
Von einer unzulässigen Wählerbeeinflussung aufgrund der
Faltung der Stimmzettel kann somit keine Rede sein. Da ein
Wahlfehler nicht festgestellt werden kann, bedarf es auch
keiner Prüfung, ob die Faltung der Stimmzettel Einfluss auf
das Wahlergebnis hatte oder hätte haben können.
Der Einspruch ist somit als offensichtlich unbegründet im
Sinne des § 6 Abs. 1a Nr. 3 WPrüfG zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 65 – Drucksache 15/1150

Anlage 21

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau S. H., 23843 Bad Oldesloe-Land

– Az.: WP 465/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 5. Juni 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2002, das am 10. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
die Einspruchsführerin Einspruch gegen die Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 eingelegt.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, dass bei der
Bundestagswahl in ihrem Wahlkreis falsche bzw. unkor-
rekte Stimmzettel verwendet worden seien.
Zum Vorbringen im Einzelnen nimmt die Einspruchsführe-
rin auf ein am 24. September 2002 an den Amtsvorsteher
des Amtes Bad Oldesloe-Land gerichtetes Schreiben Bezug,
das der Einspruchsschrift als Anlage beigefügt worden ist.
In diesem Schreiben hat die Einspruchsführerin „etliche
Gründe gegen die offensichtliche Irreführung“ der Wähle-
rinnen und Wähler angegeben. So habe der Stimmzettel zu-
sätzliche Angaben, wie z. B. die „genaue örtliche Bezeich-
nung des Wahlkreises“ enthalten. Nach dem Bundeswahlge-
setz darf ihrer Auffassung nach der Stimmzettel nur „die
Namen der Bewerber“ und „die Bezeichnung der Partei und
die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Lan-
deslisten“ enthalten. Ihr sei „mit der Tatsache der zusätzli-
chen Angabe des örtlichen Wahlkreises auf dem Stimmzet-
tel“ die Wahl „unmöglich“ gemacht worden.
Zur Begründung wird angeführt, dass ihr die „allgemeine
Wahl“ nicht möglich gewesen sei, da sie mit dem Stimmzet-
tel „Wahlfälschung begangen hätte“ und „unter Zwang“ ihre
Stimme ungültig gemacht hätte. Dies sei eine „direkte
Rechtsbeugung“. Auch sei ihr eine „gleiche Wahl“ nicht
möglich gewesen, da ihre Stimme „vielleicht den gleichen
Zählwert, aber nicht einen Erfolgswert“ gehabt habe. Un-
gültige Stimmen seien bei der „Aufstellung der Politiker an
der Verteilung der Sitze im Bundestag“ nicht berücksichtigt
worden. Ein weiterer Grund ist ihrer Ansicht nach der „ge-
ringere seelische Druck“ auf die Politiker, denn zukünftige
Wahlen könnten „rechtsgerichtete Regierungen“ bringen.
Ortsangaben auf den Stimmzetteln seien falsch. Auch die
„vorgezeichneten Kreuzchen unter der Reihe ‚Sie haben
2 Stimmen‘ könnten gespart werden“. Die Begründung, die
Angaben auf den Stimmzetteln seien „Vorgaben der Lan-
deswahlleiter bzw. vom Bundeswahlausschuss“, könne un-
ter „rechtsgerichteten Länderregierungen“ sehr schnell zu
„gefälschten Wahlergebnissen“ führen. Zum weiteren Vor-

bringen der Einspruchsführerin wird auf den Inhalt der Ak-
ten Bezug genommen.
Das an den Amtsvorsteher des Amtes Bad Oldesloe-Land
gerichtete Schreiben der Einspruchsführerin ist nach Wei-
terleitung vom Kreiswahlleiter für den Wahlkreis 8 (Sege-
berg-Stormarn-Nord) mit Schreiben vom 15. Oktober 2002
beantwortet worden. In diesem Schreiben, das in Ablich-
tung der Einspruchsschrift ebenfalls als Anlage beigefügt
worden ist, führt der Kreiswahlleiter aus, dass die Ge-
staltung der Stimmzettel durch die Vorschriften des § 30
Bundeswahlgesetz (BWG) und § 45 Bundeswahlordnung
(BWO) geregelt sei. Die Gestaltung der Stimmzettel sei hin-
sichtlich der Form (Größe und farbliche Gestaltung der
Stimmzettel) und des Inhalts (Angaben zu den Wahlbewer-
bern bei den Erststimmen, Name und Kurzbezeichnung der
Partei und Nennung der ersten fünf Bewerber für die Lan-
deslisten bei den Zweitstimmen) durch diese Regelungen
insbesondere zur Wahrung der Chancengleichheit der Kan-
didaten und Landeslisten genau festgelegt worden. Er könne
eine Verletzung der Wahlrechtsgrundsätze nicht erkennen,
da die im Wahlkreis 8 verwendeten Stimmzettel den gesetz-
lichen und verordnungsrechtlichen Vorschriften entspro-
chen hätten. Abschließend weist der Kreiswahlleiter die
Einspruchsführerin darauf hin, dass die Wahlprüfung dem
Deutschen Bundestag obliege und sie innerhalb einer Frist
von zwei Monaten nach dem Wahltag einen begründeten
Einspruch beim Bundestag einlegen könne.
Das Ausschusssekretariat hat in der Eingangsbestätigung
darauf hingewiesen, dass die Frist zur Einlegung eines Wah-
leinspruchs nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Wahlprüfungsgesetz
(WPrüfG) nicht gewahrt worden sei und der Einspruch da-
her aller Voraussicht nach als unzulässig zurückgewiesen
werden müsse. Vor diesem Hintergrund ist die Einspruchs-
führerin um Mitteilung gebeten worden, ob ihr Schreiben
ohne förmliche Entscheidung als erledigt betrachtet werden
könne.
Die Einspruchsführerin hat sich daraufhin beim Wahlprü-
fungsausschuss nicht mehr gemeldet. Allerdings hat sie in
einer an die Fraktion der SPD gerichteten und dem Wahl-
prüfungsausschuss zur Kenntnis gegebenen Zuschrift vom
23. Dezember 2002 vorgetragen, dass sie bei dem am
23. September 2002 geführten Gespräch mit dem „Wahllei-
ter“ – soweit sie sich erinnere – nicht auf die Einspruchsfrist

Drucksache 15/1150 – 66 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

von zwei Monaten hingewiesen worden sei. Die Ein-
spruchsführerin führt sinngemäß aus, dass sie nach Kennt-
nisnahme des Hinweises des Kreiswahlleiters auf die Ein-
spruchsfrist von zwei Monaten nur „noch einen Monat“ zur
Verfügung gehabt habe, um sich „ausführlich über das Bun-
deswahlgesetz zu informieren“. Es sei ihr nicht möglich ge-
wesen, „innerhalb der relativ kurzen Zeit“ ihren Wahlein-
spruch „durchzubringen“.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von einer mündlichen
Verhandlung abzusehen.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging am 10. Dezem-
ber 2002 beim Bundestag ein.
Soweit die Einspruchsführerin dagegen einwendet, die zur
Einlegung ihres Wahleinspruchs einzuhaltende Frist sei ihr
aufgrund der Kenntnisnahme dieser Frist einen Monat vor
Fristablauf nicht möglich gewesen, kann dies nicht zu einer
anderen Entscheidung führen. Das Schreiben der Ein-
spruchsführerin an den Amtsvorsteher Bad Oldesloe-Land
vom 24. September 2002 ist für die fristgerechte Einlegung
nicht ausreichend, da der Einspruch nicht bei der richtigen
Stelle eingelegt worden ist. Aufgrund des Hinweises des
Kreiswahlleiters in seinem Schreiben vom 15. Oktober
2003 auf die Einspruchsfrist und auf den richtigen Adressa-
ten für Wahleinsprüche hatte die Einspruchsführerin die
Möglichkeit, den Wahleinspruch fristgerecht beim Deut-
schen Bundestag einzulegen. Ihr war somit bewusst, dass
der Kreiswahlleiter ihr Schreiben vom 24. September 2002
nicht an den Deutschen Bundestag weiterleiten würde. Un-
abhängig von den der Einspruchsführerin gegebenen Hin-
weisen war es ihre Sache, den Einspruch rechtzeitig beim
Deutschen Bundestag einzulegen. Sie durfte sich nicht da-
rauf verlassen, dass ihr Schreiben an die zuständige Stelle
weitergeleitet werde. Das Wahlprüfungsgesetz kennt im Üb-
rigen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht.
Das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Klarheit über
die Gültigkeit der Wahl erfordert vielmehr eine Interpreta-
tion des § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG im Sinne einer strengen
Ausschlussfrist (s. dazu Schreiber, Wahlrecht, § 49 Rn. 18;
Bundestagsdrucksache 8/3579, Anlage 17; Bundestags-
drucksache 9/316, Anlagen 24, 56, 57, Bundestagsdruck-
sache 13/3770, Anlage 63).
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig im Sinne des § 6
Abs. 1a Nr. 1 WPrüfG zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 67 – Drucksache 15/1150

Anlage 22

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn Dr. F. R., 79102 Freiburg

– Az.: WP 195/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 5. Juni 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 20. November 2002, das am 22. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer Einspruch gegen die Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 eingelegt.
Zur Begründung führt der Einspruchsführer aus, dass er in
seinem Wahllokal im Deutsch-Französichen Gymnasium in
Freiburg festgestellt habe, dass die Papierstärke der verwen-
deten Stimmzettel offenbar „besonders gering“ gewesen sei.
Dadurch seien die Kennzeichnungen auf den Stimmzetteln
trotz zweifacher Faltung von außen erkennbar gewesen. In-
soweit sieht er das Wahlgeheimnis als verletzt an.
Er wisse nicht, ob die Wahlvorstandsmitglieder oder andere
Personen seine Wahlentscheidung wahrgenommen hätten.
Auch wisse er nicht mehr, mit welchem Stift er den Stimm-
zettel gekennzeichnet habe. Er habe sich – als er vor der
Wahlurne wartend die Erkennbarkeit der Stimmabgabe von
außen bemerkt habe – bei der Stimmabgabe „der Unauffäl-
ligkeit halber“ dazu entschlossen, den Stimmzettel „nicht
weiter zu falten“ und somit zweifach gefaltet in die Wahl-
urne geworfen.
Nach Gesprächen mit anderen Wahlberechtigten aus seinem
Bekanntenkreis, die in seinem Wahlkreis zur Wahl gegan-
gen seien, habe er festgestellt, dass seine Beobachtung kein
Einzelfall gewesen sei, sondern dass vermutlich im gesam-
ten Wahlkreis 282 (Freiburg) Stimmzettel mit seiner Mei-
nung nach zu geringer Papierstärke verwendet worden
seien. Seiner Ansicht nach ist es eine „sehr unbehagliche
Erfahrung, sich gewissermaßen entblößt vor der Wahlurne
wieder zu finden“. Es stelle sich ein „subjektives Unsicher-
heitsgefühl“ ein, vor dem die Wählerinnen und Wähler ge-
schützt werden sollten. Insofern handele es sich bei dem sei-
ner Ansicht nach vorliegenden Wahlfehler nicht bloß um
eine „Bagatelle“. Auswirkungen auf Wahlergebnis und
Mandatsverteilung ließen sich naturgemäß nicht nachwei-
sen. Andererseits sei regelmäßig bei Verstößen gegen Ge-
heimhaltungsvorschriften ein solcher Einfluss wahrschein-
lich. Nach Auffassung des Einspruchsführers dürfte es oh-
nehin nur auf die Möglichkeit einer Auswirkung ankom-
men.
Zu diesem und zu vergleichbaren Wahleinsprüchen sowie
zur grundsätzlichen Problematik hat der Bundeswahlleiter

unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Landes-
wahlleiters des Landes Baden-Württemberg Stellung ge-
nommen, wobei diese Stellungnahmen dem Einspruchsfüh-
rer bekannt gegeben worden sind.
Der Bundeswahlleiter führt aus, dass bei der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag auch ohne Verwendung amtlicher
Wahlumschläge bei der Urnenwahl das Wahlgeheimnis (Ar-
tikel 38 Abs. 1 GG) gewahrt worden sei. Bis zur Bun-
destagswahl 1998 sei die Benutzung amtlicher Wahlum-
schläge bei der Urnenwahl vorgeschrieben gewesen. Mit
dem 15. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom
27. April 2001 (BGBl. I S. 698) sei die Pflicht zur Verwen-
dung amtlicher Wahlumschläge abgeschafft worden. Damit
sei der Bundesgesetzgeber für Bundestagswahlen dem Bei-
spiel der überwiegenden Mehrheit der Bundesländer ge-
folgt, die bei Landtagswahlen auf die Verwendung von
Wahlumschlägen verzichtet hätten, ohne dass es dort zu
Gefährdungen des Wahlgeheimnisses gekommen sei. Diese
Gesetzesänderung sei seit geraumer Zeit im parlamentari-
schen Raum und in der Öffentlichkeit, u. a. vom Deutschen
Städte- und Gemeindebund, vom Bund der Steuerzahler und
von Mitgliedern der Wahlvorstände, gefordert worden. Der
Gesetzgeber habe sich schließlich der Auffassung ange-
schlossen, dass Wahlumschläge nicht zwingend erforderlich
seien. Dem Verzicht auf die Verwendung der amtlichen
Wahlumschläge hätten nach der Begründung des Ände-
rungsgesetzes u. a. Gründe der Kostenersparnis bzw. der
Materialreduzierung, der Zeitersparnis bei der Stimmenaus-
zählung sowie der Vereinfachung bei der Stimmabgabe und
der Anpassung der Wahlpraxis in den Bundesländern zu-
grunde gelegen (Bundestagsdrucksache 14/3764, S. 9).
Rechtliche Bedenken gegen die Abschaffung der amtlichen
Wahlumschläge bestünden nicht.
Zur Gewährleistung einer geheimen Stimmabgabe seien
amtliche Wahlumschläge nicht zwingend erforderlich, so-
fern die Anforderungen, die sich aus dem Wahlrechtsgrund-
satz der geheimen Wahl ergeben, erfüllt seien. Die Rege-
lung des § 34 Abs. 2 Satz 2 BWG schreibe vor, dass der
Wähler nach der Stimmabgabe den Stimmzettel in der
Weise zu falten habe, dass seine Stimmabgabe nicht erkenn-
bar sei. Sei die Stimmabgabe von außen erkennbar, so habe
der Wahlvorstand nach § 56 Abs. 6 Nr. 5 BWO einen Wäh-
ler zurückzuweisen. Innerhalb des Wahlrechtsgrundsatzes

Drucksache 15/1150 – 68 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

der geheimen Wahl dürfe es der Gesetzgeber von Verfas-
sungs wegen dem Wähler überlassen, in seinem Bereich
selbst für die Wahrung des Wahlgeheimnisses und der
Wahlfreiheit Sorge zu tragen, wenn und soweit ihm dies
ohne Schwierigkeiten möglich und zuzumuten sei (Be-
schluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 1996 –
8 B 147/96, Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 42). Wie dem
Wahleinspruch des Einspruchsführers sowie weiteren Wahl-
einsprüchen, zu denen der Bundeswahlleiter Stellung ge-
nommen habe, zu entnehmen sei, hätten vereinzelt Wähle-
rinnen und Wähler mit der Faltung der Stimmzettel Pro-
bleme gehabt. Im konkreten Falle des Einspruchsführers
hätte dieser den Stimmzettel nach der von ihm festgestellten
Erkennbarkeit der Stimmabgabe nach außen nochmals fal-
ten können und „sogar müssen“. Gegen die Erkennbarkeit
der Stimmabgabe des Einspruchsführers spreche, dass der
Wahlvorstand den Einspruchsführer in diesem Fall von der
Wahl hätte zurückweisen müssen. Die vom Einspruchsfüh-
rer vorgebrachten Vorbehalte gegen ein mehrmaliges Falten
des Stimmzettels seien unbegründet. Den Befürchtungen,
wegen der Art der Faltung seien Rückschlüsse auf das
Wahlverhalten einzelner Wähler möglich, könne nicht ge-
folgt werden. Bei der Bundestagswahl seien auf jeden allge-
meinen Wahlbezirk durchschnittlich 630 Wählerinnen und
Wähler entfallen. Im Wahlbezirk des Einspruchsführers hät-
ten 545 Wahlberechtigte an der Wahl teilgenommen. Ange-
sichts dieser Größenordnung dürfte es nach Einschätzung
des Bundeswahlleiters ausgeschlossen sein, dass ein Stimm-
zettel auf Grund der Faltung einem bestimmten Wähler zu-
geordnet werden könnte.
Zur Wahlvorbereitung sei in der mit allen Landeswahllei-
tern und dem Bundesministerium des Innern anberaumten
Sitzung vom 28. Februar 2002 die Papierqualität der zu be-
schaffenden Stimmzettel vor dem Hintergrund der Wahrung
des Wahlgeheimnisses abgestimmt worden. So sei zunächst
die vom Landeswahlleiter des Landes Mecklenburg-Vor-
pommern vorgeschlagene Papierqualität (weiß, holzfrei,
Offset, 80 g/m2, 1,3faches Volumen) empfohlen worden.
Die später vom stellvertretenden Landeswahlleiter des Lan-
des Rheinland-Pfalz vorgeschlagene Papierqualität (Offset,
aus 100 % Altpapier, matt, matiniert, weiß, 80 g/m2) sei im
Hinblick auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses als beson-
ders geeignet zur Verwendung angesehen und daher eben-
falls zur Bundestagswahl empfohlen worden. Der Bundes-
wahlleiter geht davon aus, dass die Empfehlungen hinsicht-
lich der Papierstärke bei der Beschaffung der Stimmzettel
beachtet worden seien. Der Einwand, die Markierungen auf
den Stimmzetteln seien auch im „gefalteten Zustand“ mühe-
los zu erkennen, treffe nicht zu. Hierzu wird auf die der
Stellungnahme beigefügten Musterstimmzettel verwiesen.
Der Landeswahlleiter teilt in seiner Stellungnahme mit, dass
im Wahlkreis 282 (Freiburg) Stimmzettel mit folgender Pa-
pierqualität beschafft und verwendet worden seien: weiss,
holzfrei, Offset, 80 g/m2, 1,3faches Volumen. Ein entspre-
chendes Muster des Stimmzettels liegt dem Wahlprüfungs-
ausschuss vor.
Der Einspruchsführer hat sich hierzu wie folgt geäußert:
Zur Problematik der Stimmzettelfaltung trägt er vor, dass er
nicht damit gerechnet habe, dass seine Wahlentscheidung
auf Grund der „zu geringen Papierstärke“ nach außen er-
kennbar gewesen sein könne. Es sei ihm nicht bewusst ge-

wesen und er könne sich auch nicht erinnern, in der Wahl-
kabine ein entsprechendes Hinweisschild zum Wegfall der
amtlichen Wahlumschläge und zur Faltung des Stimmzet-
tels gesehen zu haben. Die gesetzliche Vorschrift zur Fal-
tung der Stimmzettel, auf die in der Stellungnahme Bezug
genommen worden sei, habe er im Moment der Wahl nicht
vor Augen gehabt.
Zu den Ausführungen des Bundeswahlleiters, wonach ge-
gen eine Erkennbarkeit der Stimmabgabe spreche, dass der
Wahlvorstand den Einspruchsführer von der Wahl hätte zu-
rückweisen müssen, trägt der Einspruchsführer vor, dass
man von einer Norm nicht auf eine Tatfrage schließen
könne. Im Übrigen begegne die Regelung selbst auch Be-
denken, weil die Zurückweisung voraussetze, dass die Wah-
lentscheidung bereits sichtbar geworden sei. Diese Verlet-
zung des Wahlgeheimnisses sei hinsichtlich des Wahlver-
haltens bei erneuter Stimmabgabe nicht mehr heilbar.
Auch sei der Einwand des Bundeswahlleiters hinsichtlich
der nicht möglichen Zuordnung mehrmals gefalteter Stimm-
zettel zu einzelnen Wählern nicht geeignet, eine Verletzung
des Grundsatzes der geheimen Wahl auszuschließen. Bei
der in der Stellungnahme genannten Anzahl der im Durch-
schnitt abgegebenen Stimmzettel (630) sei sehr wohl denk-
bar, dass lediglich einige wenige Wählerinnen und Wähler
ihren Wahlzettel auf eine bestimmte Weise falten, so dass
eine Individualisierung möglich werde. Es komme nicht auf
die Zahl der insgesamt abgegebenen, sondern auf die Zahl
der abweichend gefalteten Stimmzettel an. Zudem gelte der
Grundsatz der geheimen Wahl nicht im Durchschnitt, son-
dern lückenlos, d. h. auch in kleinsten Wahlbezirken.
Die Ausführungen des Landeswahlleiters in seiner Stellung-
nahme, wonach die Bestimmungen des § 56 BWO dem Ge-
bot der geheimen Wahl genügten, weil jeder Wähler sein
Wahlrecht so ausüben könne, dass andere Personen keine
Kenntnis von seiner Wahlentscheidung erhalten, legten eine
unrichtige Rechtsauffassung nahe. Wie der Einspruchsfüh-
rer anhand eines Aufsatzes (ZRP 2003, 8/9) darzulegen ver-
sucht habe, stehe das Wahlgeheimnis nicht zur Disposition
des Wählers. So sei auch der vom Landeswahlleiter zitierte
Passus aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsge-
richts irreführend. Richtiger Maßstab für die „Rechtsanwen-
dung und Rechtsetzung im Bereich des Wahlgeheimnisses“
sei vielmehr eine Entscheidung des Bundesverfassungsge-
richts, nach der „die bestmögliche Sicherung und Gewähr-
leistung der Wahlrechtsgrundsätze“ in erster Linie eine Ob-
liegenheit des Gesetzgebers sei (BVerfGE 59, 119/127).
Aus alledem folge eine „Beobachtungspflicht des Gesetzge-
bers und der Anwendungsorgane“. Die daran anknüpfende
gesetzgeberische Nachbesserungspflicht werde schon aus-
gelöst, wenn Missbräuche zu Tage träten, die geeignet sein
könnten, die Freiheit der Wahl oder das Wahlgeheimnis
mehr als unumgänglich zu gefährden. Nach diesem strengen
Maßstab genüge bereits die mögliche Eignung zu einer Ge-
fährdung des Wahlgeheimnisses. Daher sei aus seiner Sicht
vom Gesetz- und Verordnungsgeber eine Regelung zu fin-
den, die die flächendeckende und lückenlose Nichterkenn-
barkeit der Wahlentscheidung eines jeden Wählers bereits
im ersten Durchgang unabhängig von etwaigen Zurückwei-
sungsgründen gewährleiste. Im Übrigen merkt er an, dass
ein Wahlberechtigter, der im Besitz mehrerer Stimmzettel
sei, unter Umständen zwei oder mehr Stimmzettel in die

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 69 – Drucksache 15/1150

Wahlurne werfen könne, ohne dass dies bei der Stimmen-
auszählung bemerkt werde. Insoweit enthalte die Neurege-
lung auch eine Gefahr für den Grundsatz der Wahlgleich-
heit.
Ausgehend von der zu geringen Papierstärke bzw. Papier-
qualität in seinem Wahlbezirk und möglicherweise in weite-
ren Wahlbezirken habe ein Verstoß gegen den Grundsatz der
geheimen Wahl vorgelegen. Damit greife aber auch die Ver-
mutung für die Ungültigkeit der Wahl, so dass darzulegen
sei, dass das Wahlergebnis nicht beeinflusst gewesen sein
könne. Im Übrigen sei fraglich, ob das Erfordernis der Man-
datsrelevanz bei Verletzung des Wahlgeheimnisses „über-
haupt unmodifiziert Anwendung finden“ könne.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von einer mündlichen
Verhandlung abzusehen.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist form- und fristgerecht beim Deutschen
Bundestag eingegangen. Er ist zulässig, jedoch offensicht-
lich unbegründet.
Eine Verletzung wahlrechtlicher Vorschriften ist weder
durch den Verzicht auf amtliche Wahlumschläge durch den
Gesetzgeber noch durch die Art und Weise der Durchfüh-
rung der Bundestagswahl 2002 im Wahllokal des Ein-
spruchsführers gegeben.
Rechtsgrundlage für den Verzicht auf amtliche Wahlum-
schläge ist § 34 Abs. 2 Satz 2 BWG in Verbindung mit § 56
Abs. 2 Satz 1 BWO. Hiernach kennzeichnet der Wähler sei-
nen Stimmzettel in der Wahlzelle und faltet ihn dort in der
Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist; an-
schließend wirft er ihn in die Wahlurne. Die bis zur Bundes-
tagswahl 1998 vorgeschriebene amtliche Herstellung und
Benutzung von Wahlumschlägen für die Urnenwahl ist
durch das 15. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetz
vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 698) abgeschafft worden.
Soweit der Einspruchsführer hierin einen Verstoß gegen die
Grundsätze der geheimen und freien Wahl sieht, ist zunächst
auf die ständige Praxis des Bundestages und des Wahlprü-
fungsausschusses zu verweisen, wonach diese sich nicht be-
rufen sehen, die Verfassungswidrigkeit von Wahlrechtsvor-
schriften festzustellen. Diese Kontrolle ist stets dem Bun-
desverfassungsgericht vorbehalten worden. Unabhängig da-
von bestehen jedoch keine Zweifel daran, dass der Verzicht
auf amtliche Wahlumschläge bei der Urnenwahl verfas-
sungsgemäß ist.
Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung des Wahlrechts
und hierbei auch bei der konkreten Ausgestaltung der
Grundsätze der geheimen und freien Wahl einen gewissen
Gestaltungsspielraum, der durch den Verzicht auf amtliche
Wahlumschläge nicht überschritten ist. Auch das Bundes-
verwaltungsgericht hat in einem Beschluss vom 24. Juli
1996 festgestellt, dass die Gewährleistung des Wahlgeheim-
nisses nicht zwingend die Verwendung von Wahlumschlä-
gen verlange (BVerwG, 8 B 147/96, Buchholz 160 Wahl-
recht Nr. 42). Maßgeblich ist hierbei die Erwägung, dass der
Gesetzgeber von Verfassungs wegen den Wahlberechtigten
zur Wahrung des Wahlgeheimnisses eine gewisse Mitwir-

kung auferlegen darf, wenn und soweit ihnen das ohne
Schwierigkeiten möglich und zumutbar ist (BVerfGE 59,
116/126; BVerwG, a. a. O.). Soweit hiergegen eingewandt
wird, die angeführte Rechtsprechung beziehe sich auf die
konkreten Umgebungsverhältnisse bei der Briefwahl (Franz
Reimer, Privatisierung des Wahlgeheimnisses?, ZRP 2003,
S. 8/9), so folgt hieraus nicht, dass den Wahlberechtigten
bei der Urnenwahl keinerlei Mitwirkungspflichten auferlegt
werden könnten. Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber
bzw. der Verordnungsgeber dafür Sorge getragen hat, dass
das Wahlgeheimnis und die Wahlfreiheit gewahrt wird. So
muss nach § 45 Abs. 1 Satz 2 BWO das Papier der Stimm-
zettel so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und
Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen
können, wie er gewählt hat. Vor diesem Hintergrund begeg-
net der Verzicht auf amtliche Wahlumschläge bei der Ur-
nenwahl keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Entgegen der Auffassung des Einspruchsführers bestehen
auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Zu-
rückweisungsvorschrift des § 56 Abs. 6 Nr. 5 BWO in Ver-
bindung mit § 56 Abs. 8 BWO. Hiernach hat der Wahlvor-
stand einen Wähler zurückzuweisen, der seinen Stimmzettel
so gefaltet hat, dass seine Stimmabgabe erkennbar ist. Ist
der Wähler zurückgewiesen worden, so ist ihm auf Verlan-
gen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den
alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvor-
standes vernichtet hat. Eine „erneute“ Stimmabgabe unter
Wahrung des Wahlgeheimnisses ist – bezogen auf diese
Stimmabgabe – möglich. Soweit das Wahlgeheimnis durch
den „misslungenen“ ersten Versuch einer Stimmabgabe in
gewisser Weise beeinträchtigt worden ist, dient die Aushän-
digung eines neuen Stimmzettels der Ausübung des verfas-
sungsrechtlich gewährleisteten Wahlrechts. Diesen Ge-
sichtspunkt – die Ermöglichung der Ausübung des Wahl-
rechts – durfte der Verordnungsgeber berücksichtigen und
ohne Verstoß gegen die Verfassung höher gewichten, als die
ohnehin nicht mehr rückgängig zu machende Beeinträch-
tigung des Wahlgeheimnisses beim ersten Versuch der
Stimmabgabe.
Bei der Durchführung der Wahl ist im Wahllokal des Ein-
spruchsführers nicht gegen wahlrechtliche Vorschriften ver-
stoßen worden, die das Wahlgeheimnis und die Wahlfreiheit
in Bezug auf die Stimmabgabe bei der Urnenwahl schützen.
Nach Überzeugung des Bundestages und des Wahlprü-
fungsausschusses war die vom Bundeswahlleiter empfoh-
lene und verwendete Papierqualität jedenfalls bei doppelter
Faltung des Stimmzettels auch in hellen Räumen grundsätz-
lich ausreichend, um die Wahrung des Wahlgeheimnisses
und der Wahlfreiheit zu gewährleisten. Auch der in Freiburg
verwendete Stimmzettel entspricht den Vorgaben des § 45
Abs. 1 Satz 2 BWO, wonach das Papier so beschaffen sein
muss, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den
Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er ge-
wählt hat. Hierfür spricht auch die weitgehende Akzeptanz
des Verzichts auf Wahlumschläge bei den Wählerinnen und
Wählern. Angesichts der großen Zahl von Stimmzetteln in
einemWahllokal ist auch die Gefahr nicht gegeben, Mitglie-
der des Wahlvorstandes könnten sich besonders stark gefal-
tete Stimmzettel merken und später diese Stimmzettel den
betreffenden Wählern zuordnen. Entgegen der Auffassung
des Einspruchsführers braucht hier nicht allein auf die Zahl
der besonders stark gefalteten Stimmzettel abgestellt wer-

Drucksache 15/1150 – 70 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

den, sondern es darf auch die Gesamtzahl der in einem
Wahllokal abgegeben Stimmzettel berücksichtigt werden,
die eine spätere Zuordnung – auch besonders stark gefalte-
ter Stimmzettel – zu einzelnen Wählern praktisch unmög-
lich macht.
Sollte es im Einzelfall einmal nicht gelungen sein, das
Stimmverhalten vor einer möglichen Kenntniserlangung
durch Wahlvorstände zu bewahren, führt dies nicht zur Un-
gültigkeit der Bundestagswahl. Da nicht feststellbar ist, in
wie vielen Fällen derartiges geschehen sein könnte, kann
nicht von einer Auswirkung auf das Ergebnis der Bundes-
tagswahl ausgegangen werden. Nach ständiger Rechtspre-
chung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Wahl-
prüfungsausschuss und der Bundestag stets angeschlossen
haben, können aber nur solche Wahlfehler einen Wahlein-
spruch erfolgreich begründen, die auf die Mandatsvertei-
lung von Einfluss sind oder hätten sein können. Infolgedes-
sen scheiden alle Verstöße von vornherein als unerheblich
aus, die die Ermittlung des Wahlergebnisses nicht berühren
(seit BVerfGE 4, 370/372 ständige Rechtsprechung). Selbst
solche Wahlfehler, die die Ermittlung des Wahlergebnisses
betreffen, sind dann unerheblich, wenn sie angesichts des
Stimmenverhältnisses keinen Einfluss auf die Mandatsver-
teilung haben können. Entgegen der Auffassung des Ein-
spruchsführers gibt es keine Vermutung für die Ungültigkeit
der Wahl, wenn bei der Abgabe einzelner Wählerstimmen
das Wahlgeheimnis beeinträchtigt worden ist oder beein-
trächtigt worden sein könnte. Die Mandatsrelevanz ist je-
weils erst zu prüfen, wenn ein Wahlfehler festgestellt wor-
den ist. Hierbei gibt es keine Wahlvorschriften oder Wahl-
grundsätze, bei deren Verletzung die Mandatsrelevanz nicht
mehr eigenständig geprüft werden müsste. Eine solche Aus-
legung wäre mit der Aufgabe des Wahlprüfungsverfahrens,
die ordnungsgemäße Zusammensetzung des Bundestages zu
gewährleisten, nicht zu vereinbaren.
Mangels hinreichender gegenteiliger Anhaltspunkte ist da-
von auszugehen, dass die Wahlvorstände die Zurückwei-
sungsvorschrift des § 56 Abs. 6 Nr. 5 BWO richtig ange-
wandt haben. Hiernach hat der Wahlvorstand einen Wähler
zurückzuweisen, der seinen Stimmzettel so gefaltet hat, dass
seine Stimmabgabe erkennbar ist. Der Einspruchsführer
weist in diesem Zusammenhang zu Recht daraufhin, dass
aus der Existenz dieser Norm nicht auf deren Einhaltung ge-
schlossen werden kann. Solange jedoch Verstöße gegen die
Zurückweisungsvorschrift nicht substantiiert vorgetragen
werden, kann ohne weiteres vermutet werden, dass die
Wahlvorstände diese Norm – ebenso wie andere wahlrecht-

liche Vorschriften – richtig handhaben. Auch bezogen auf
die Bundestagswahl 2002 besteht kein Anlass, von vorn-
herein Gegenteiliges zu unterstellen.
Die Rechtmäßigkeit der Bundestagswahl in Bezug auf die
Wahrung des Wahlgeheimnisses und der Wahlfreiheit bei
der Stimmabgabe hängt auch nicht davon ab, ob die Wähle-
rinnen und Wähler durch Schilder auf die Abschaffung der
amtlichen Wahlumschläge eigens hingewiesen worden sind.
Ausreichend und notwendig ist lediglich, dass die betreffen-
den Regelungen formell ordnungsgemäß zustande gekom-
men sind. In der Stadt Freiburg, wo der Einspruchsführer
gewählt hat, wurden die Wählerinnen und Wähler in allen
Wahlzellen durch einen im Format DIN A 3 angebrachten
Hinweis zu einer das Wahlgeheimnis und die Wahlfreiheit
wahrenden Faltung der Stimmzettel angehalten.
Aus den Stellungnahme des Bundeswahlleiters und des
Landeswahlleiters für das Land Baden-Württemberg geht
hervor, dass die Regelungen zur Wahrung des Wahlgeheim-
nisses und der Wahlfreiheit bei der Bundestagswahl insge-
samt eingehalten worden sind und es nur vereinzelt Akzep-
tanzprobleme wegen des Verzichts auf Wahlumschläge bei
den Wählerinnen und Wählern gegeben hat. Soweit der Ein-
spruchsführer ein „subjektives Unsicherheitsgefühl“ auf-
grund des Verzichts auf amtliche Wahlumschläge anspricht,
so dürfte es sich hierbei um Ausnahmefälle handeln. Auch
die vom Einspruchsführer angesprochene Gefahr, ein Wahl-
berechtigter könne unter Umständen zwei oder mehr
Stimmzettel in die Wahlurne werfen, ist eher theoretischer
Natur und bedarf keiner näheren Prüfung.
Soweit sich der Einspruchsführer der Sache nach für eine
Wiedereinführung der amtlichen Wahlumschläge und hilfs-
weise für die Verwendung anderer Stimmzettel ausspricht,
so sind solche Neuregelungen oder Änderungen in der prak-
tischen Durchführung von Wahlen nicht Gegenstand dieses
Wahlprüfungsverfahrens. Allerdings sieht es der Wahlprü-
fungsausschuss entsprechend seiner ständigen Praxis als
seine Aufgabe an, auf der Grundlage der vorliegendenWahl-
einsprüche die dem Bundesgesetzgeber obliegende Beob-
achtungs- und ggf. Nachbesserungspflicht (BVerfGE 59,
119/127) auch in Bezug auf die Sicherung des Wahlgeheim-
nisses zu unterstützen. Erwartet wird daher, dass bei der
Herstellung von Stimmzetteln eine Papierqualität gewählt
wird, die die Markierungen auf den Stimmzetteln abdeckt.
Der Einspruch ist im Ergebnis als offensichtlich unbegrün-
det im Sinne des § 6 Abs. 1a Nr. 3 WPrüfG zurückzuwei-
sen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 71 – Drucksache 15/1150

Anlage 23

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn K.-F. S., 55122 Mainz

– Az.: WP 118/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 5. Juni 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit einem per Telefax übermittelten Schreiben vom 20. No-
vember 2002, das am 21. November 2002 beim Deutschen
Bundestag eingegangen ist, hat der Einspruchsführer Ein-
spruch gegen die Wahl zum 15. Deutschen Bundestag am
22. September 2002 eingelegt.
Zur Begründung führt der Einspruchsführer aus, dass der
Grundsatz der geheimen Wahl aufgrund der Beschaffenheit
der bei der Bundestagswahl verwendeten Stimmzettel ver-
letzt sei. Da er davon ausgeht, dass die Stimmzettel bundes-
weit für die Wahl verwendet worden sind, beantragt er, die
Wahl zum 15. Deutschen Bundestag insgesamt, hilfsweise
für den Wahlkreis 208 (Mainz), unter Ansetzung von Neu-
wahlen für ungültig zu erklären.
Nach Ansicht des Einspruchsführers könne man aufgrund
der geringen Papierstärke der Stimmzettel auch bei mehrfa-
cher Faltung „mühelos“ erkennen, wie die Wählerinnen und
Wähler gewählt hätten. Dies gelte zumindest für gut be-
leuchtete, helle Räume, wie er sie in seinem Wahlbezirk
vorgefunden habe. Gegen den Verstoß gegen die „Gewähr-
leistung der geheimen Wahl“ habe er im Wahllokal seines
Wahlbezirkes energisch protestiert und geäußert, dass die
Wahl seiner Ansicht nach dadurch anfechtbar sei. Hierfür
benennt er Zeugen.
Auch bei den anwesenden Mitarbeitern des „Wahlamtes“
habe er protestiert und den Grund für den Wegfall der amtli-
chen Wahlumschläge erfragt. Die Nichtwahrung des Wahl-
geheimnisses sei seiner Meinung nach ein Kennzeichen „to-
talitärer Unrechtsregime“, von der man sich „deutlich dis-
tanzieren“ solle. Problematisch ist nach Auffassung des Ein-
spruchsführers, dass ein Mitglied des Wahlvorstandes
möglicherweise Kenntnis über das Wahlverhalten des Ein-
spruchsführers erlangen könne, da die Stimmabgabe auf-
grund der Beschaffenheit der Stimmzettel erkennbar sei.
Seiner Ansicht nach ist es in bestimmten städtischen Gebie-
ten zur Vermeidung von nachbarschaftlichen Problemen,
wie z. B. Mobbing, Sachbeschädigung und Gewaltandro-
hung, geboten, sich nicht über sein Wahlverhalten zu äu-
ßern. Dies sei insbesondere deshalb von Bedeutung, weil
angesichts des knappen Wahlergebnisses bereits eine ge-
ringe Anzahl „eingeschüchterter oder abgeschreckter“ Wäh-
lerinnen und Wähler den Wahlausgang „entscheidend“ be-

einflussen könne. Zur Darstellung der aus seiner Sicht vor-
liegenden Verletzung des Wahlgeheimnisses bei Verzicht
auf amtliche Wahlumschläge führt er ein aus der Internet-
Homepage des Senders SWR 3 entnommenes Zitat über die
Wahl im Irak an.
Sollte die Bundestagswahl nicht für ungültig erklärt werden,
so werde er Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfas-
sungsgericht sowie ggf. Beschwerde beim Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte erheben. Da der Ein-
spruchsführer davon ausgeht, dass Neuwahlen mit einem er-
heblichen Aufwand verbunden sind, beantragt er einen Be-
schluss des Bundestages über geeignete Maßnahmen zur
Gewährleistung des Wahlgeheimnisses bei künftigen Wah-
len. Für den Fall, dass weiterhin auf amtliche Wahlum-
schläge verzichtet werde, beantragt er die Verwendung ei-
nes „hinreichend dunklen“ Stimmzettels und eine entspre-
chende Abänderung des § 45 Abs. 1 Satz 1 Bundeswahlord-
nung (BWO).
In einer weiteren Zuschrift vom 5. Dezember 2002 erläutert
der Einspruchsführer seinen Wahleinspruch unter Beifü-
gung eines in seinem Wahllokal verwendeten Original-
Stimmzettels. Er bezieht sich auf die Entscheidung des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 24. Juli 1996 (BVerwG 8 B
147/96), die auszugsweise zitiert wird. Diese Entscheidung
sei zur Begründung der Zulässigkeit des Verzichts von amt-
lichen Wahlumschlägen herangezogen worden (Bundes-
tagsdrucksache 14/3764, S. 9). Nach dieser Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts ist die doppelte Faltung des
Stimmzettels zur Unkenntlichmachung „sogar auffälliger
Veränderungen“ ausreichend. Auch ist hiernach nicht klä-
rungsbedürftig, ob die Wählerinnen und Wähler durch die
Mitglieder des Wahlvorstandes zu einer Faltung der Stimm-
zettel anzuhalten sind. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag ist nach Ansicht des Einspruchsführers die dop-
pelte Faltung des Stimmzettels zur Wahrung des Wahlge-
heimnisses aufgrund der Beschaffenheit des verwendeten
Papiers jedoch nicht ausreichend. Weiter wird vorgetragen,
dass die Wählerinnen und Wähler – und somit auch der Ein-
spruchsführer – „in keinster Weise“ durch die Mitglieder
des Wahlvorstandes zu einer Faltung der Stimmzettel ange-
halten worden seien, was der Wahrung des Wahlgeheimnis-
ses dienen sollte. Daher hätten vermutlich die meisten Wäh-
lerinnen und Wähler die „vorgesehene Faltung des Original-

Drucksache 15/1150 – 72 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Stimmzettels verwendet“ und den Mitgliedern des Wahlvor-
standes die Kenntnisnahme über das jeweilige Wahlverhal-
ten ermöglicht. Nach Auffassung des Einspruchsführers
kann „bei diesen Gegebenheiten“ von einer Wahrung des
Wahlgeheimnisses keine Rede sein. Die Voraussetzungen,
unter denen der Verzicht auf Wahlumschläge als zulässig er-
achtet worden sei, hätten „objektiv“ nicht vorgelegen.
Zu vergleichbaren Wahleinsprüchen hat der Landeswahllei-
ter des Landes Baden-Württemberg eine Stellungnahme
vorgelegt. Auf Grund des sachlichen Zusammenhangs ist
diese Stellungnahme dem Einspruchsführer zusammen mit
der weiter unten dargestellten Stellungnahme des Bundes-
wahlleiters bekannt gegeben worden.
Der Landeswahlleiter des Landes Baden-Württemberg führt
in seiner Stellungnahme aus, dass u. a. aus Gründen der
Kostenersparnis bzw. der Materialreduzierung, der Zeit-
ersparnis bei der Stimmenauszählung sowie der Verein-
fachung bei der Stimmabgabe und der Anpassung der
Wahlpraxis in den Bundesländern auf die Verwendung der
amtlichen Wahlumschläge verzichtet worden sei und be-
zieht sich insoweit auf die Begründung des 15. Gesetzes zur
Änderung des Bundeswahlgesetzes (Bundestagsdrucksache
14/3764, S. 9). Zur Gewährleistung einer geheimen Stimm-
abgabe seien amtliche Wahlumschläge nicht zwingend
erforderlich, sofern die Anforderungen, die sich aus dem
Verfassungsgrundsatz der geheimen Wahl ergeben, erfüllt
seien. Bei der Stimmabgabe habe der Wähler gemäß § 34
Abs. 2 Satz 2 Bundeswahlgesetz (BWG) den Stimmzettel
so zu falten, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar sei.
Konkretisiert werde diese Vorschrift durch § 56 Abs. 2
BWO, nach deren Regelung der Wähler den Stimmzettel in
der Wahlkabine so zu falten habe, dass seine Stimmabgabe
nicht erkennbar sei. Sei die Stimmabgabe von außen er-
kennbar, so habe der Wahlvorstand nach § 56 Abs. 6 Nr. 5
BWO einen Wähler zurückzuweisen. Der Gesetzgeber
dürfe es von Verfassungs wegen dem Wahlberechtigten
überlassen, in seinem Bereich selbst für die Wahrung des
Wahlgeheimnisses und der Wahlfreiheit Sorge zu tragen,
wenn und soweit ihm dies ohne Schwierigkeiten möglich
und zuzumuten sei (Beschluss des Bundesverwaltungsge-
richts vom 24. Juli 1996 – 8 B 147/96, Buchholz 160 Wahl-
recht Nr. 42).
Der in dieser Angelegenheit und zu weiteren vergleichbaren
Wahleinsprüchen um Stellungnahme gebetene Bundeswahl-
leiter hat sich unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des
Landeswahlleiters für das Land Baden-Württemberg wie
folgt geäußert:
Bei der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag sei auch ohne
Verwendung amtlicher Wahlumschläge bei der Urnenwahl
das Wahlgeheimnis (Artikel 38 Abs. 1 GG) gewahrt wor-
den. Es treffe zu, dass bis zur Bundestagswahl 1998 die Be-
nutzung amtlicher Wahlumschläge bei der Urnenwahl vor-
geschrieben gewesen sei. Mit dem 15. Gesetz zur Änderung
des Bundeswahlgesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I
S. 698) sei die Pflicht zur Verwendung amtlicher Wahlum-
schläge abgeschafft worden. Damit sei der Bundesgesetz-
geber für Bundestagswahlen dem Beispiel der Länder
Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen,
Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-
Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein gefolgt,
die bei Landtagswahlen auf die Verwendung von Wahl-

umschlägen verzichtet hätten, ohne dass es dort zu Gefähr-
dungen des Wahlgeheimnisses gekommen sei. § 34 Abs. 2
Satz 2 BWG schreibe vor, dass der Wähler nach der Stimm-
abgabe den Stimmzettel in der Weise zu falten habe, dass
seine Stimmabgabe nicht erkennbar sei (§ 56 Abs. 2 Satz 1
BWO). Dieser Gesetzesänderung sei eine seit längerer Zeit
bestehende Forderung nach Abschaffung der amtlichen
Wahlumschläge aus dem parlamentarischen Raum und der
Öffentlichkeit, u. a. vom Deutschen Städte- und Gemeinde-
bund, vom Bund der Steuerzahler und von Mitgliedern der
Wahlvorstände vorausgegangen. Der Gesetzgeber habe sich
schließlich der Auffassung angeschlossen, dass Wahlum-
schläge nicht zwingend erforderlich seien (Bundestags-
drucksache 14/3764, S. 9). Bei der Faltung der Stimmzettel
sei es bei der Bundestagswahl 2002 lediglich vereinzelt zu
Problemen gekommen, wie die dem Bundeswahlleiter be-
kannten Wahleinsprüche zeigten. Zur Wahlvorbereitung sei
in der mit allen Landeswahlleitern und dem Bundesministe-
rium des Inneren anberaumten Sitzung vom 28. Februar
2002 die Papierqualität der Stimmzettel im Hinblick auf die
Wahrung des Wahlgeheimnisses abgestimmt worden. Der
Bundeswahlleiter habe die vom Landeswahlleiter des Lan-
des Mecklenburg-Vorpommern vorgeschlagene Papierquali-
tät (weiß, holzfrei, Offset, 80 g/m2, 1,3faches Volumen) und
die vom stellvertretenden Landeswahlleiter des Landes
Rheinland-Pfalz vorgeschlagene Papierqualität (Offset, aus
100 % Altpapier, matt, matiniert, weiß, 80 g/m2) im Hin-
blick auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses und die Vor-
schrift des § 45 Abs. 1 Satz 2 BWO als besonders geeignet
zur Verwendung angesehen und daher zur Bundestagswahl
empfohlen. Der Bundeswahlleiter gehe davon aus, dass die
Empfehlungen hinsichtlich der Papierstärke bei der Be-
schaffung der Stimmzettel beachtet worden seien. Der Ein-
wand des Einspruchsführers, die Markierungen auf den
Stimmzetteln seien auch im „gefalteten Zustand“ mühelos
zu erkennen, treffe nicht zu. Hierzu werde auf die der Stel-
lungnahme beigefügten Musterstimmzettel verwiesen.
Der Einspruchsführer hat sich zu den Stellungnahmen wie
folgt geäußert:
Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses sei eine doppelte Fal-
tung „jedenfalls in allen hellen Wahlräumen“ nicht ausrei-
chend, da die Stimmabgabe dort für die Mitglieder des
Wahlvorstandes sichtbar sei. So sei beim Einwurf des
Stimmzettels in die Wahlurne auf Grund der Lichtverhält-
nisse die Stimmabgabe gut erkennbar, da der Stimmzettel in
seinem konkreten Fall in dem „sonnendurchfluteten Raum
fast transparent“ gewesen sei. Seiner Auffassung nach
müsse die Verwendung von Stimmzetteln auf weißem Pa-
pier entgegen der bestehenden Regelung untersagt werden.
Die nach der Bundeswahlordnung vorgeschriebene Zurück-
weisung bei Erkennbarkeit der Stimmabgabe sei in dem
vom Einspruchsführer aufgesuchten Wahllokal „vollkom-
men abwegig“. Vielmehr hätten seiner Ansicht nach die im
Wahllokal anwesenden Mitarbeiter des Wahlamtes keine
Kenntnis über die Vorschriften der Bundeswahlordnung ge-
habt. Dies schließe er aus dem Umstand, dass die Mitarbei-
ter nicht gewusst hätten, warum bei der Wahl keine amtli-
chen Wahlumschläge verwendet worden seien. Er habe die
Auskunft erhalten, dass die Wahlumschläge vermutlich
„vergessen“ worden seien. Wenn schon die Mitarbeiter des
Wahlamtes der Stadt Mainz keine Kenntnis über die Vor-
schriften der Bundeswahlordnung hätten, so könne dies bei

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 73 – Drucksache 15/1150

ehrenamtlichen Wahlbeisitzern erst recht der Fall sein. Er
behauptet, dass weder die Wählerinnen und Wähler noch
die Mitglieder des Wahlvorstandes über die gesetzlichen
Pflichten des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlord-
nung aufgeklärt bzw. unterrichtet worden seien. Im Übrigen
zweifele er die Praxistauglichkeit der Vorschrift über die
Zurückweisung bei Erkennbarkeit der Stimmabgabe an. Zur
Vereinfachung der Handhabung der Stimmzettel erklärt der
Einspruchsführer, dass seiner Ansicht nach „nahezu kein
Bürger und auch kein Wahlhelfer“ gewusst habe, wie oft
und in welcher Weise die Stimmzettel zu falten gewesen
seien. Seiner Meinung nach hätten fast alle Wählerinnen
und Wähler sowie die Wahlhelfer Probleme mit den neuen
Regelungen nach „Abschaffung“ der Wahlumschläge. Er
behauptet, dass die „relativ geringe Zahl“ der Wahleinsprü-
che zu diesem Thema nur darauf beruhe, dass dem „Durch-
schnittswähler“ weder die Regelungen der Bundeswahlord-
nung noch die Möglichkeit eines Wahleinspruchs bekannt
seien.
Zu den weiteren Ausführungen des Einspruchsführers zu
den Stellungnahmen des Bundeswahlleiters und des Lan-
deswahlleiters Baden-Württemberg – insbesondere in Be-
zug auf vergleichbare Wahleinsprüche – wird auf den Inhalt
der Akten Bezug genommen.
In einer weiteren Zuschrift hat der Einspruchsführer einen
in der Zeitschrift für Rechtspolitik veröffentlichten Aufsatz
von Franz Reimer mit dem Titel „Privatisierung des Wahl-
geheimnisses?“ (ZRP 2003, S. 8 ff.) übersandt, dessen In-
halt er sich anschließe und „ausdrücklich zum Gegenstand“
seines Wahleinspruchs mache.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von einer mündlichen
Verhandlung abzusehen.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist form- und fristgerecht beim Deutschen
Bundestag eingegangen. Er ist zulässig, jedoch offensicht-
lich unbegründet.
Eine Verletzung wahlrechtlicher Vorschriften ist weder
durch den Verzicht auf amtliche Wahlumschläge durch den
Gesetzgeber noch durch die Art und Weise der Durchfüh-
rung der Bundestagswahl 2002 im Wahllokal des Ein-
spruchsführers gegeben.
Rechtsgrundlage für den Verzicht auf amtliche Wahlum-
schläge ist § 34 Abs. 2 Satz 2 BWG in Verbindung mit § 56
Abs. 2 Satz 1 BWO. Hiernach kennzeichnet der Wähler sei-
nen Stimmzettel in der Wahlzelle und faltet ihn dort in der
Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist; an-
schließend wirft er ihn in die Wahlurne. Die bis zur Bundes-
tagswahl 1998 vorgeschriebene amtliche Herstellung und
Benutzung von Wahlumschlägen für die Urnenwahl ist
durch das 15. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetz
vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 698) abgeschafft worden.
Soweit der Einspruchsführer hierin einen Verstoß gegen die
Grundsätze der geheimen und freien Wahl sieht, ist zunächst
auf die ständige Praxis des Bundestages und des Wahlprü-
fungsausschusses zu verweisen, wonach diese sich nicht be-
rufen sehen, die Verfassungswidrigkeit von Wahlrechtsvor-

schriften festzustellen. Diese Kontrolle ist stets dem Bun-
desverfassungsgericht vorbehalten worden. Unabhängig da-
von bestehen jedoch keine Zweifel daran, dass der Verzicht
auf amtliche Wahlumschläge bei der Urnenwahl verfas-
sungsgemäß ist.
Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung des Wahlrechts
und hierbei auch bei der konkreten Ausgestaltung der
Grundsätze der geheimen und freien Wahl einen gewissen
Gestaltungsspielraum, der durch den Verzicht auf amtliche
Wahlumschläge nicht überschritten ist. Auch das Bundes-
verwaltungsgericht hat in einem Beschluss vom 24. Juli
1996 festgestellt, dass die Gewährleistung des Wahlgeheim-
nisses nicht zwingend die Verwendung von Wahlumschlä-
gen verlange (BVerwG, 8 B 147/96, Buchholz 160 Wahl-
recht Nr. 42). Maßgeblich ist hierbei die Erwägung, dass der
Gesetzgeber von Verfassungs wegen den Wahlberechtigten
zur Wahrung des Wahlgeheimnisses eine gewisse Mitwir-
kung auferlegen darf, wenn und soweit ihnen das ohne
Schwierigkeiten möglich und zumutbar ist (BVerfGE 59,
116/126; BVerwG, a. a. O.). Soweit in der wissenschaft-
lichen Literatur eingewandt wird, die angeführte Rechtspre-
chung beziehe sich auf die konkreten Umgebungsverhält-
nisse bei der Briefwahl (Franz Reimer, Privatisierung des
Wahlgeheimnisses?, ZRP 2003, S. 8/9), so folgt hieraus
nicht, dass den Wahlberechtigten bei der Urnenwahl keiner-
lei Mitwirkungspflichten auferlegt werden könnten. Ent-
scheidend ist, dass der Gesetzgeber bzw. der Verordnungs-
geber dafür Sorge getragen hat, dass das Wahlgeheimnis
und die Wahlfreiheit gewahrt wird. So muss nach § 45
Abs. 1 Satz 2 BWO das Papier der Stimmzettel so beschaf-
fen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den
Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er ge-
wählt hat. Vor diesem Hintergrund begegnet der Verzicht
auf amtliche Wahlumschläge bei der Urnenwahl keinen ver-
fassungsrechtlichen Bedenken.
Bei der Durchführung der Wahl ist im Wahllokal des Ein-
spruchsführers nicht gegen wahlrechtliche Vorschriften ver-
stoßen worden, die das Wahlgeheimnis und die Wahlfreiheit
in Bezug auf die Stimmabgabe bei der Urnenwahl schützen.
Nach Überzeugung des Bundestages und des Wahlprü-
fungsausschusses war die vom Bundeswahlleiter empfoh-
lene und verwendete Papierqualität jedenfalls bei doppelter
Faltung des Stimmzettels auch in hellen Räumen grundsätz-
lich ausreichend, um die Wahrung des Wahlgeheimnisses
und der Wahlfreiheit zu gewährleisten. Auch der vom Ein-
spruchsführer vorgelegte Stimmzettel entspricht den Vorga-
ben des § 45 Abs. 1 Satz 2 BWO, wonach das Papier so be-
schaffen sein muss, dass nach Kennzeichnung und Faltung
durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können,
wie er gewählt hat. Hierfür spricht auch die weitgehende
Akzeptanz des Verzichts auf Wahlumschläge bei den Wäh-
lerinnen und Wählern. Angesichts der großen Zahl von
Stimmzetteln in einem Wahllokal ist auch die Gefahr nicht
gegeben, Mitglieder des Wahlvorstandes könnten sich be-
sonders stark gefaltete Stimmzettel merken und später diese
Stimmzettel den betreffenden Wählern zuordnen. Sollte es
im Einzelfall einmal nicht gelungen sein, das Stimmverhal-
ten vor einer möglichen Kenntniserlangung durch Wahlvor-
stände zu bewahren, führt dies nicht zur Ungültigkeit der
Bundestagswahl. Da nicht feststellbar ist, in wie vielen Fäl-
len derartiges geschehen sein könnte, kann nicht von einer
Auswirkung auf das Ergebnis der Bundestagswahl ausge-

Drucksache 15/1150 – 74 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

gangen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bun-
desverfassungsgerichts, der sich der Wahlprüfungsaus-
schuss und der Bundestag stets angeschlossen haben, kön-
nen aber nur solche Wahlfehler einen Wahleinspruch erfolg-
reich begründen, die auf die Mandatsverteilung von
Einfluss sind oder hätten sein können. Infolgedessen schei-
den alle Verstöße von vornherein als unerheblich aus, die
die Ermittlung des Wahlergebnisses nicht berühren (seit
BVerfGE 4, 370/372 ständige Rechtsprechung). Selbst sol-
che Wahlfehler, die die Ermittlung des Wahlergebnisses be-
treffen, sind dann unerheblich, wenn sie angesichts des
Stimmenverhältnisses keinen Einfluss auf die Mandatsver-
teilung haben können.
Soweit der Einspruchsführer darüber hinaus beanstandet, er
sei durch die Mitglieder des Wahlvorstandes nicht zu einer
weitergehenden Faltung des Stimmzettels angehalten wor-
den, so verkennt er seine eigene, ihm zumutbare Mitwir-
kungspflicht bei der Wahrung des Wahlgeheimnisses. Inso-
weit kommt es auch nicht darauf an, ob die Mitglieder des
Wahlvorstandes selbst hinreichend über die Regelungen
zum Verzicht auf die amtlichen Wahlumschläge informiert
waren, was vom Einspruchsführer in Abrede gestellt wird.
Der Bundestag und der Wahlprüfungsausschuss gehen aller-
dings davon aus, dass die Mitglieder des Wahlvorstandes
generell und wohl auch im konkreten Fall hinreichend über
die einschlägigen Vorschriften informiert waren. Mangels
hinreichender gegenteiliger Anhaltspunkte ist auch davon
auszugehen, dass die Wahlvorstände die Zurückweisungs-
vorschrift des § 56 Abs. 6 Nr. 5 BWO – entgegen der Ein-
schätzung des Einspruchsführers – richtig angewandt ha-
ben. Hiernach hat der Wahlvorstand einen Wähler zurück-
zuweisen, der seinen Stimmzettel so gefaltet hat, dass seine
Stimmabgabe erkennbar ist.
Die Rechtmäßigkeit der Bundestagswahl in Bezug auf die
Wahrung des Wahlgeheimnisses und der Wahlfreiheit bei
der Stimmabgabe hängt auch nicht davon ab, ob die Wähle-
rinnen und Wähler durch Schilder auf die Abschaffung der
amtlichen Wahlumschläge eigens hingewiesen worden sind.
Soweit ersichtlich, wurden solche Hinweise teilweise in den
Wahllokalen angebracht. Für die Geltung einer Norm ist je-
doch generell nicht vorausgesetzt, dass in allen konkreten

Anwendungsfällen noch einmal eigens auf sie hingewiesen
wird. Dies gilt auch bei Gesetzesänderungen. Ausreichend
und notwendig ist, dass die betreffenden Regelungen for-
mell ordnungsgemäß zustande gekommen sind.
Aus den Stellungnahmen des Bundeswahlleiters und des
Landeswahlleiters für das Land Baden-Württemberg geht
hervor, dass die Regelungen zur Wahrung des Wahlgeheim-
nisses bei der Bundestagswahl insgesamt eingehalten wor-
den sind und es nur vereinzelt Akzeptanzprobleme wegen
des Verzichts auf Wahlumschläge bei den Wählerinnen und
Wählern gegeben hat. Entgegen der Auffassung des Ein-
spruchsführers kann deshalb nicht davon ausgegangen wer-
den, dass die Voraussetzungen, unter denen der Verzicht auf
Wahlumschläge als zulässig erachtet worden sei, „objektiv“
nicht vorgelegen hätten. Auch die Vermutung, die meisten
Wählerinnen und Wähler hätten lediglich die „vorgesehene
Faltung des Originalstimmzettels verwendet“ und den Mit-
gliedern des Wahlvorstandes die Kenntnisnahme über ihr
Wahlverhalten ermöglicht, trifft deshalb nicht zu. Mangels
eines konkreten Vortrages erübrigt sich eine weitergehende
Überprüfung in Bezug auf die Wahrung des Wahlgeheim-
nisses und der Wahlfreiheit im gesamten Wahlgebiet.
Soweit sich der Einspruchsführer für eine Wiedereinfüh-
rung der amtlichen Wahlumschläge und hilfsweise gegen
die Verwendung von Stimmzetteln mit weißem Papier aus-
spricht, so sind solche Neuregelungen oder Änderungen in
der praktischen Durchführung von Wahlen nicht Gegen-
stand dieses Wahlprüfungsverfahrens. Allerdings sieht es
der Wahlprüfungsausschuss entsprechend seiner ständigen
Praxis als seine Aufgabe an, auf der Grundlage der vorlie-
genden Wahleinsprüche die dem Bundesgesetzgeber oblie-
gende Beobachtungs- und ggf. Nachbesserungspflicht
(BVerfGE 59, 119/127) auch in Bezug auf die Sicherung des
Wahlgeheimnisses zu unterstützen. Erwartet wird daher,
dass bei der Herstellung von Stimmzetteln eine Papierquali-
tät gewählt wird, die die Markierungen auf dem Stimmzettel
abdeckt.
Der Einspruch ist im Ergebnis als offensichtlich unbegrün-
det im Sinne des § 6 Abs. 1a Nr. 3 WPrüfG zurückzuwei-
sen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 75 – Drucksache 15/1150

Anlage 24

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn R. G., 88131 Lindau

– Az.: WP 25/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 5. Juni 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit einem an die Kreiswahlleiterin des Wahlkreises 257
(Oberallgäu) gerichteten Schreiben vom 22. September
2002, das am 2. Oktober 2002 beim Deutschen Bundestag
eingegangen ist, hat der Einspruchsführer Einspruch gegen
die Wahl zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September
2002 eingelegt.
Zur Begründung führt der Einspruchsführer aus, dass bei ei-
ner Faltung des Stimmzettels entsprechend der vorgegebe-
nen Faltung seine Stimmabgabe von außen erkennbar gewe-
sen sei. Dies habe er erst beim Einwurf des Stimmzettels in
die Wahlurne bemerkt. Dadurch sei das Wahlgeheimnis
nicht gewahrt. Er sei nicht bereit, diesen Vorgang hinzuneh-
men. Aus dem weiteren Vortrag des Einspruchsführers wird
deutlich, dass er sich in erster Linie dagegen wendet, dass
kein Hinweis im Wahllokal auf die Notwendigkeit einer
weiteren Faltung des Stimmzettels erfolgt sei; gegen den
Verzicht auf amtliche Wahlumschläge habe er prinzipiell
nichts einzuwenden.
Nach den Feststellungen des Wahlprüfungsausschusses sind
im Wahllokal des Einspruchsführers Stimmzettel mit fol-
gender Papierqualität verwendet worden: weiß, holzfrei,
Offset, 80 g/m2, 1,3faches Volumen. Ein entsprechender
Muster-Stimmzettel liegt dem Wahlprüfungsausschuss vor.
Der in dieser Angelegenheit um Stellungnahme gebetene
Landeswahlleiter für den Freistaat Bayern hat sich hierzu
wie folgt geäußert:
Zum Verzicht auf die Verwendung von amtlichen Wahlum-
schlägen werde auf die Begründung des Gesetzentwurfs
(Bundestagsdrucksache 14/3764, S. 9) verwiesen, aus dem
sich die Abwägungen zwischen den Belangen der Wahlpra-
xis (Kosten und Arbeitsaufwand) und den Erfordernissen
zur Gewährleistung des Wahlgeheimnisses ergäben. Zum
Thema der vorgegebenen Faltung des Stimmzettels hat der
Landeswahlleiter mitgeteilt, dass es keine gesetzliche Rege-
lung darüber gebe, in welcher Art und Weise die Stimmzet-
tel zu falten seien. Vielmehr hätten die Wählerinnen und
Wähler nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes
(BWG) und der Bundeswahlordnung (BWO) die Faltung
der Stimmzettel so vorzunehmen, dass die Stimmabgabe
von außen nicht erkennbar sei. Sei die Stimmabgabe, wie
dies vom Einspruchsführer vorgetragen worden sei, von au-

ßen erkennbar gewesen, so hätte der Wahlvorstand nach
§ 56 Abs. 6 Nr. 5 BWO den Einspruchsführer zurückweisen
müssen. Er gehe jedoch davon aus, dass die Mitglieder des
Wahlvorstandes keine entsprechende Wahrnehmung ge-
macht hätten. Auch spreche die praktische Erfahrung gegen
eine von außen erkennbare Stimmabgabe. Selbst wenn eine
Kennzeichnung auf dem Stimmzettel erkennbar gewesen
wäre, so sei es praktisch unmöglich gewesen, die Kenn-
zeichnung einer entsprechenden Partei zuzuordnen und da-
durch auf das Wahlverhalten der Wählerinnen und Wähler
Rückschlüsse zu ziehen. Im Übrigen seien die Stimmzettel
nach Auskunft der Stadt Lindau doppelt vorgefaltet und den
Wählerinnen und Wählern so ausgehändigt worden. Auf
Wahlumschläge könne verzichtet werden, da nach einer
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die doppelte
Faltung des Stimmzettels zur Unkenntlichmachung „sogar
auffälliger Veränderungen“ ausreichend sei (Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 1996 – 8 B
147/96, Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 42).
Zu vergleichbaren Wahleinsprüchen und zur grundsätz-
lichen Problematik hat der Bundeswahlleiter unter Bezug-
nahme auf eine Stellungnahme des Landeswahlleiters des
Landes Baden-Württemberg Stellung genommen, wobei
diese Stellungnahmen dem Einspruchsführer ebenfalls zur
Kenntnis gegeben worden sind.
Der Bundeswahlleiter führt aus, dass bei der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag auch ohne Verwendung amtlicher
Wahlumschläge bei der Urnenwahl das Wahlgeheimnis (Ar-
tikel 38 Abs. 1 GG) gewahrt worden sei. Bis zur Bun-
destagswahl 1998 sei die Benutzung amtlicher Wahlum-
schläge bei der Urnenwahl vorgeschrieben gewesen. Mit
dem 15. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom
27. April 2001 (BGBl. I S. 698) sei die Pflicht zur Verwen-
dung amtlicher Wahlumschläge abgeschafft worden. Damit
sei der Bundesgesetzgeber für Bundestagswahlen dem Bei-
spiel der überwiegenden Mehrheit der Bundesländer ge-
folgt, die bei Landtagswahlen auf die Verwendung von
Wahlumschlägen verzichtet hätten, ohne dass es dort zu
Gefährdungen des Wahlgeheimnisses gekommen sei. Diese
Gesetzesänderung sei seit geraumer Zeit im parlamentari-
schen Raum und in der Öffentlichkeit, so z. B. vom Deut-
schen Städte- und Gemeindebund, vom Bund der Steuer-
zahler und von Mitgliedern der Wahlvorstände gefordert

Drucksache 15/1150 – 76 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

worden. Der Gesetzgeber habe sich schließlich der Auffas-
sung angeschlossen, dass Wahlumschläge nicht zwingend
erforderlich seien. Dem Verzicht auf die Verwendung der
amtlichen Wahlumschläge hätten u. a. Gründe der Kosten-
ersparnis bzw. der Materialreduzierung, der Zeitersparnis
bei der Stimmenauszählung sowie der Vereinfachung bei
der Stimmabgabe und der Anpassung der Wahlpraxis in den
Bundesländern zugrunde gelegen (Bundestagsdrucksache
14/3764, S. 9). Rechtliche Bedenken gegen die Abschaf-
fung der amtlichen Wahlumschläge bestünden nicht.
Zur Gewährleistung einer geheimen Stimmabgabe seien
amtliche Wahlumschläge nicht zwingend erforderlich, so-
fern die Anforderungen, die sich aus dem Wahlrechtsgrund-
satz der geheimen Wahl ergeben, erfüllt seien. Die Rege-
lung des § 34 Abs. 2 Satz 2 BWG schreibe vor, dass der
Wähler nach der Stimmabgabe den Stimmzettel in der
Weise zu falten habe, dass seine Stimmabgabe nicht erkenn-
bar sei. Sei die Stimmabgabe von außen erkennbar, so habe
der Wahlvorstand nach § 56 Abs. 6 Nr. 5 BWO einen Wäh-
ler zurückzuweisen. Innerhalb des Wahlrechtsgrundsatzes
der geheimen Wahl dürfe es der Gesetzgeber von Verfas-
sungs wegen dem Wähler überlassen, in seinem Bereich
selbst für die Wahrung des Wahlgeheimnisses und der
Wahlfreiheit Sorge zu tragen, wenn und soweit ihm dies
ohne Schwierigkeiten möglich und zuzumuten sei (Be-
schluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 1996 –
8 B 147/96, Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 42). Wie den
Wahleinsprüchen, zu denen der Bundeswahlleiter Stellung
genommen habe, zu entnehmen sei, hätten vereinzelt Wäh-
lerinnen und Wähler mit der Faltung der Stimmzettel Pro-
bleme gehabt.
Zur Wahlvorbereitung sei in der mit allen Landeswahllei-
tern und dem Bundesministerium des Innern anberaumten
Sitzung vom 28. Februar 2002 die Papierqualität der zu be-
schaffenden Stimmzettel vor dem Hintergrund der Wahrung
des Wahlgeheimnisses abgestimmt worden. So sei zunächst
die vom Landeswahlleiter des Landes Mecklenburg-Vor-
pommern vorgeschlagene Papierqualität (weiß, holzfrei,
Offset, 80 g/m2, 1,3faches Volumen) empfohlen worden.
Die später vom stellvertretenden Landeswahlleiter des Lan-
des Rheinland-Pfalz vorgeschlagene Papierqualität (Offset,
aus 100 % Altpapier, matt, matiniert, weiß, 80 g/m2) sei im
Hinblick auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses als beson-
ders geeignet zur Verwendung angesehen und daher eben-
falls zur Bundestagswahl empfohlen worden. Der Bundes-
wahlleiter geht davon aus, dass die Empfehlungen hinsicht-
lich der Papierstärke bei der Beschaffung der Stimmzettel
beachtet worden sind. Der Einwand, die Markierungen auf
den Stimmzetteln seien auch im „gefalteten Zustand“ mühe-
los zu erkennen, treffe nicht zu. Hierzu werde auf die der
Stellungnahme beigefügten Musterstimmzettel verwiesen.
Der Einspruchsführer hat sich zu den Stellungnahmen wie
folgt geäußert:
Zur Stellungnahme des Landeswahlleiters für den Freistaat
Bayern führt er aus, dass der an der Wahlurne sitzende
„Wahlhelfer“ tatsächlich nicht versucht habe, Kenntnis über
die Stimmabgabe des Einspruchsführers zu erlangen. Je-
doch habe ihn irritiert, dass die Stimmabgabe generell von
außen erkennbar gewesen sei. Daraufhin habe er die Mit-
glieder des Wahlvorstandes auf seine Beobachtung auf-
merksam gemacht und auf die Verletzung des Grundsatzes

der geheimen Wahl hingewiesen. Dies sei auch in seinem
„persönlichen Umfeld“ mehrfach aufgefallen, jedoch habe
man sich dabei „nichts gedacht“. Er habe daraufhin bei der
Stadt Lindau angerufen und um Überprüfung der Angele-
genheit gebeten. Anlässlich des Rückrufs der Stadt Lindau
sei ihm mitgeteilt worden, dass seine Beobachtungen bestä-
tigt werden könnten. Ihm sei zugesagt worden, dass man die
notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung des Wahlge-
heimnisses ergreifen werde, indem man die Wahlvorstände
informieren und ggf. die Anbringung von Hinweisschildern
veranlassen werde. Ob dies tatsächlich geschehen sei, sei
ihm nicht bekannt. Er habe sich zum Wahleinspruch ent-
schlossen, da er den Grundsatz der geheimen Wahl als wich-
tigen Bestandteil des demokratischen Rechtsstaates ansehe
und befürchte, dass die bloße Mitteilung über eine Beobach-
tung nicht ausreichend sei.
Zu den Stellungnahmen des Bundeswahlleiters und des
Landeswahlleiters für das Land Baden-Württemberg führt
der Einspruchsführer aus, dass diese sein Anliegen nicht be-
träfen. Er habe – anders als dort dargestellt werde – zu-
nächst nicht bemerkt, dass seine Stimmabgabe von außen
erkennbar gewesen sei. Dies sei ihm erst im Moment des
Stimmzetteleinwurfs in die Wahlurne aufgefallen. Er bean-
stande, dass im Wahllokal kein Schild mit einem entspre-
chenden Hinweis zur Faltung zwecks Unkenntlichmachung
der Stimmabgabe angebracht worden sei. Er selbst könne
sich nicht erinnern, wie oft er den Stimmzettel gefaltet habe,
jedoch sei die Anzahl der Faltungen seiner Ansicht nach
„offensichtlich“ nicht ausreichend gewesen. Gegen die Ab-
schaffung der Wahlumschläge habe er nichts einzuwenden,
wenn durch eine Anleitung für die Wählerinnen und Wähler
deutlich gemacht werde, in welcher Art und Weise die
Stimmzettel zu falten seien und das Wahlgeheimnis gewähr-
leistet werde.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von einer mündlichen
Verhandlung abzusehen.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist form- und fristgerecht beim Deutschen
Bundestag eingegangen. Er ist zulässig, jedoch offensicht-
lich unbegründet.
Eine Verletzung wahlrechtlicher Vorschriften ist weder
durch die derzeitige Regelung zur Wahrung des Wahlge-
heimnisses bei der Stimmabgabe noch durch die Art und
Weise der Durchführung der Bundestagswahl 2002 im
Wahllokal des Einspruchsführers gegeben.
Nach § 34 Abs. 2 Satz 2 BWG in Verbindung mit § 56
Abs. 2 Satz 1 BWO kennzeichnet der Wähler seinen
Stimmzettel in der Wahlzelle und faltet ihn dort in der
Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist; an-
schließend wirft er ihn in die Wahlurne. Gegen den damit
verbundenen Verzicht auf amtliche Wahlumschläge bei der
Urnenwahl durch das 15. Gesetz zur Änderung des Bundes-
wahlgesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 698) hat der
Einspruchsführer prinzipiell nichts einzuwenden. Soweit er
sich möglicherweise dagegen wendet, dass von ihm für not-
wendig gehaltene Hinweise auf die Notwendigkeit der Fal-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 77 – Drucksache 15/1150

tung der Stimmzettel nicht gesetzlich geregelt worden sind,
ist zunächst auf die ständige Praxis des Bundestages und des
Wahlprüfungsausschusses zu verweisen, wonach diese sich
nicht berufen sehen, die Verfassungswidrigkeit von Wahl-
rechtsvorschriften festzustellen. Diese Kontrolle ist stets
dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden. Unab-
hängig davon bestehen jedoch keine Zweifel daran, dass die
derzeitige Regelung zur Sicherung des Wahlgeheimnisses
bei der Urnenwahl verfassungsgemäß ist. Der Gesetzgeber
darf von Verfassungs wegen den Wahlberechtigten zur Wah-
rung des Wahlgeheimnisses eine gewisse Mitwirkung aufer-
legen, wenn und soweit ihnen das ohne Schwierigkeiten
möglich und zumutbar ist (BVerfGE 59, 116/126; BVerwG
8 B, 147/96, Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 42). Durch den
Verzicht auf gesetzlich festgelegte Hinweispflichten in Be-
zug auf die Faltung der Stimmzettel hat der Gesetzgeber sei-
nen Gestaltungsspielraum bei der konkreten Ausgestaltung
der Grundsätze der geheimen und freien Wahl nicht über-
schritten. Er durfte insoweit von der Eigeninitiative der
Wahlberechtigten in der konkreten Situation der Stimm-
abgabe ausgehen.
Bei der Durchführung der Wahl ist im Wahllokal des Ein-
spruchsführers nicht gegen wahlrechtliche Vorschriften ver-
stoßen worden, die das Wahlgeheimnis und die Wahlfreiheit
in Bezug auf die Stimmabgabe bei der Urnenwahl schützen.
Nach Überzeugung des Bundestages und des Wahlprü-
fungsausschusses war die vom Bundeswahlleiter empfoh-
lene und verwendete Papierqualität jedenfalls bei doppelter
Faltung des Stimmzettels auch in hellen Räumen grundsätz-
lich ausreichend, um die Wahrung des Wahlgeheimnisses
und der Wahlfreiheit zu gewährleisten. Die im Wahllokal
des Einspruchsführers verwendeten Stimmzettel entspre-
chen den Vorgaben des § 45 Abs. 1 Satz 2 BWO, wonach
das Papier so beschaffen sein muss, dass nach Kennzeich-
nung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht
erkennen können, wie er gewählt hat. Hiervon scheint auch
der Einspruchsführer im Grundsatz auszugehen, indem er
einen Hinweis auf die Notwendigkeit einer weiteren Faltung
des Stimmzettels fordert. Im Übrigen spricht auch die weit-
gehende Akzeptanz des Verzichts auf Wahlumschläge bei
den Wählerinnen und Wählern dafür, dass das Wahlgeheim-
nis und die Wahlfreiheit gewahrt wurden. Angesichts der
großen Zahl von Stimmzetteln in einem Wahllokal ist auch
die Gefahr nicht gegeben, Mitglieder des Wahlvorstandes
könnten sich besonders stark gefaltete Stimmzettel merken
und später diese Stimmzettel den betreffenden Wählern zu-
ordnen. Sollte es im Einzelfall einmal nicht gelungen sein,
das Stimmverhalten vor einer möglichen Kenntniserlangung
durch Wahlvorstände zu bewahren, führte dies nicht zur Un-
gültigkeit der Bundestagswahl. Da nicht feststellbar ist, in
wie vielen Fällen derartiges geschehen sein könnte, kann

nicht von einer Auswirkung auf das Ergebnis der Bundes-
tagswahl ausgegangen werden. Nach ständiger Rechtspre-
chung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Wahl-
prüfungsausschuss und der Bundestag stets angeschlossen
haben, können aber nur solche Wahlfehler einen Wahlein-
spruch erfolgreich begründen, die auf die Mandatsvertei-
lung von Einfluss sind oder hätten sein können. Infolgedes-
sen scheiden alle Verstöße von vornherein als unerheblich
aus, die die Ermittlung des Wahlergebnisses nicht berühren
(seit BVerfGE 4, 370/372 ständige Rechtsprechung). Selbst
solche Wahlfehler, die die Ermittlung des Wahlergebnisses
betreffen, sind dann unerheblich, wenn sie angesichts des
Stimmenverhältnisses keinen Einfluss auf die Mandatsver-
teilung haben können.
Soweit der Einspruchsführer darüber hinaus der Sache nach
beanstandet, er sei durch die Mitglieder des Wahlvorstandes
nicht zu einer weitergehenden Faltung des Stimmzettels an-
gehalten worden, so verkennt er seine eigene, ihm zumut-
bare Mitwirkungspflicht bei der Wahrung des Wahlgeheim-
nisses. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die Mit-
glieder des Wahlvorstandes selbst hinreichend über die Re-
gelungen zum Verzicht auf die amtlichen Wahlumschläge
informiert waren, was vom Einspruchsführer bezweifelt
wird. Der Bundestag und der Wahlprüfungsausschuss gehen
allerdings davon aus, dass die Mitglieder des Wahlvorstan-
des generell und wohl auch im konkreten Fall hinreichend
über die einschlägigen Vorschriften informiert waren. Zu-
dem ist davon auszugehen, dass die Wahlhelfer die Wahlbe-
rechtigten in Bezug auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses
hinreichend informiert und unterstützt haben. Darüber hin-
aus ist mangels hinreichender gegenteiliger Anhaltspunkte
auch davon auszugehen, dass die Wahlvorstände die Zu-
rückweisungsvorschrift des § 56 Abs. 6 Nr. 5 BWO richtig
angewandt haben. Hiernach hat der Wahlvorstand einen
Wähler zurückzuweisen, der seinen Stimmzettel so gefaltet
hat, dass seine Stimmabgabe erkennbar ist.
Die Rechtmäßigkeit der Bundestagswahl in Bezug auf die
Wahrung des Wahlgeheimnisses und der Wahlfreiheit bei
der Stimmabgabe hängt auch nicht davon ab, ob die Wähle-
rinnen und Wähler z. B. durch Schilder auf die Abschaffung
der amtlichen Wahlumschläge eigens hingewiesen worden
sind. Soweit ersichtlich, wurden solche Hinweise teilweise
in den Wahllokalen angebracht. Für die Geltung einer Norm
ist jedoch generell nicht vorausgesetzt, dass in allen konkre-
ten Anwendungsfällen noch einmal eigens auf sie hingewie-
sen wird. Dies gilt auch bei Gesetzesänderungen. Ausrei-
chend und notwendig ist, dass die betreffenden Regelungen
formell ordnungsgemäß zustande gekommen sind.
Der Einspruch ist somit als offensichtlich unbegründet im
Sinne des § 6 Abs. 1a Nr. 3 WPrüfG zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 79 – Drucksache 15/1150

Anlage 25

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn H. M., 47445 Moers

– Az.: WP 53/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 5. Juni 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2002, das am 23. Oktober
2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat der
Einspruchsführer Einspruch gegen die Wahl zum 15. Deut-
schen Bundestag am 22. September 2002 eingelegt.
Zur Begründung führt der Einspruchsführer aus, dass das
„Kriterium“ der geheimen Wahl durch den Verzicht auf die
Verwendung der amtlichen Wahlumschläge nicht erfüllt sei.
Daher beantrage er, die Wahl für ungültig zu erklären und
Neuwahlen durchführen zu lassen.
Die Stimmzettel in den Wahllokalen seien so gefaltet gewe-
sen, dass die oberen Zeilen der bedruckten Seite sichtbar ge-
wesen seien. Nach Kennzeichnung hätte für die Wählerin-
nen und Wähler zwar die Möglichkeit bestanden, die
Stimmzettel so zu falten, dass eine offensichtliche Kenntnis-
nahme der Stimmabgabe beim Einwurf des Stimmzettels in
die Wahlurne nicht möglich gewesen sei. Jedoch seien dem
Einspruchsführer Fälle bekannt, in denen die Wählerinnen
und Wähler aus „Unkenntnis oder Unbedarftheit“ auf diese
Möglichkeit verzichtet hätten. Daraus folgt seiner Meinung
nach, dass auf dem Wege von der Wahlkabine zur Wahlurne
die Stimmabgabe für alle Anwesenden „zumindest teil-
weise“ von außen erkennbar gewesen sei und Rückschlüsse
auf das Wahlverhalten möglich gewesen seien. Die von ihm
in dieser Hinsicht gemachten Feststellungen seien in Ge-
sprächen mit Wählerinnen und Wählern, die in anderen
Wahllokalen an der Wahl teilgenommen hätten, bestätigt
worden. Bei „extremer Faltung“ zur Vermeidung der Er-
kennbarkeit der Stimmabgabe von außen sei es den Wahl-
helfern möglich gewesen, bei der Stimmauszählung ein-
zelne Stimmzettel den entsprechenden Wählerinnen und
Wählern zuzuordnen.
Zu diesem sowie zu weiteren, vergleichbaren Wahleinsprü-
chen hat der Bundeswahlleiter unter Bezugnahme auf eine
Stellungnahme des Landeswahlleiters des Landes Baden-
Württemberg Stellung genommen, wobei beide Stellung-
nahmen dem Einspruchsführer zur Kenntnis gegeben wor-
den sind:
Der Bundeswahlleiter führt aus, dass bei der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag auch ohne Verwendung amtlicher
Wahlumschläge bei der Urnenwahl das Wahlgeheimnis (Ar-
tikel 38 Abs. 1 GG) gewahrt worden sei. Bis zur Bundes-

tagswahl 1998 sei die Benutzung amtlicher Wahlumschläge
bei der Urnenwahl vorgeschrieben gewesen. Mit dem
15. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom
27. April 2001 (BGBl. I S. 698) sei die Pflicht zur Verwen-
dung amtlicher Wahlumschläge abgeschafft worden. Damit
sei der Bundesgesetzgeber für Bundestagswahlen dem Bei-
spiel der überwiegenden Mehrheit der Bundesländer ge-
folgt, die bei Landtagswahlen auf die Verwendung von
Wahlumschlägen verzichtet hätten, ohne dass es dort zu
Gefährdungen des Wahlgeheimnisses gekommen sei. Diese
Gesetzesänderung sei seit geraumer Zeit im parlamentari-
schen Raum und in der Öffentlichkeit, u. a. vom Deutschen
Städte- und Gemeindebund, vom Bund der Steuerzahler und
von Mitgliedern der Wahlvorstände gefordert worden. Der
Gesetzgeber habe sich schließlich der Auffassung ange-
schlossen, dass Wahlumschläge nicht zwingend erforderlich
seien. Dem Verzicht auf die Verwendung der amtlichen
Wahlumschläge hätten u. a. Gründe der Kostenersparnis
bzw. der Materialreduzierung, der Zeitersparnis bei der
Stimmenauszählung sowie der Vereinfachung bei der
Stimmabgabe und der Anpassung der Wahlpraxis in den
Bundesländern zugrunde gelegen (Bundestagsdrucksache
14/3764, S. 9). Rechtliche Bedenken gegen die Abschaf-
fung der amtlichen Wahlumschläge bestünden nicht.

Zur Gewährleistung einer geheimen Stimmabgabe seien
amtliche Wahlumschläge nicht zwingend erforderlich, so-
fern die Anforderungen, die sich aus dem Wahlrechtsgrund-
satz der geheimen Wahl ergeben, erfüllt seien. Die Rege-
lung des § 34 Abs. 2 Satz 2 BWG schreibe vor, dass der
Wähler nach der Stimmabgabe den Stimmzettel in der
Weise zu falten habe, dass seine Stimmabgabe nicht erkenn-
bar sei. Sei die Stimmabgabe von außen erkennbar, so habe
der Wahlvorstand nach § 56 Abs. 6 Nr. 5 BWO einen Wäh-
ler zurückzuweisen. Innerhalb des Wahlrechtsgrundsatzes
der geheimen Wahl dürfe es der Gesetzgeber von Verfas-
sungs wegen dem Wähler überlassen, in seinem Bereich
selbst für die Wahrung des Wahlgeheimnisses und der
Wahlfreiheit Sorge zu tragen, wenn und soweit ihm dies
ohne Schwierigkeiten möglich und zuzumuten sei (Be-
schluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 1996 –
8 B 147/96, Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 42). Wie den
Wahleinsprüchen, zu denen der Bundeswahlleiter Stellung
genommen habe, zu entnehmen sei, hätten lediglich verein-

Drucksache 15/1150 – 80 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

zelt Wählerinnen und Wähler mit der Faltung der Stimmzet-
tel Probleme gehabt.
Der Einspruchsführer trage nicht vor, dass seine Stimm-
abgabe auch bei ausreichender Faltung von außen erkennbar
gewesen wäre. Sein Einwand, Wahlvorstände hätten auf-
grund der Art und Weise der Faltung Stimmzettel wiederer-
kennen und bestimmten Wählern zuordnen können, werde
durch die große Zahl der aufzufaltenden und auszuzählen-
den Stimmzettel widerlegt.
Zur Wahlvorbereitung sei in der mit allen Landeswahllei-
tern und dem Bundesministerium des Innern anberaumten
Sitzung vom 28. Februar 2002 die Papierqualität der zu be-
schaffenden Stimmzettel vor dem Hintergrund der Wahrung
des Wahlgeheimnisses abgestimmt worden. Zunächst sei die
vom Landeswahlleiter des Landes Mecklenburg-Vorpom-
mern vorgeschlagene Papierqualität (weiß, holzfrei, Offset,
80 g/m2, 1,3faches Volumen) empfohlen worden. Die später
vom stellvertretenden Landeswahlleiter des Landes Rhein-
land-Pfalz vorgeschlagene Papierqualität (Offset, aus 100 %
Altpapier, matt, matiniert, weiß, 80 g/m2) sei im Hinblick
auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses als besonders ge-
eignet zur Verwendung angesehen und daher ebenfalls zur
Bundestagswahl empfohlen worden. Der Bundeswahlleiter
geht davon aus, dass die Empfehlungen hinsichtlich der Pa-
pierstärke bei der Beschaffung der Stimmzettel beachtet
worden seien. Der Einwand, die Markierungen auf den
Stimmzetteln seien auch im „gefalteten Zustand“ mühelos
zu erkennen, treffe nicht zu. Hierzu werde auf die der Stel-
lungnahme beigefügten Musterstimmzettel verwiesen.
Der Einspruchsführer hat sich hierzu nicht mehr geäußert.
Nach den Feststellungen des Wahlprüfungsausschusses sind
in der Stadt Moers Stimmzettel mit der vom Landeswahllei-
ter des Landes Mecklenburg-Vorpommern vorgeschlagenen
Papierqualität verwendet worden.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von einer mündlichen
Verhandlung abzusehen.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist form- und fristgerecht beim Deutschen
Bundestag eingegangen. Er ist zulässig, jedoch offensicht-
lich unbegründet.
Eine Verletzung wahlrechtlicher Vorschriften ist weder
durch den Verzicht auf amtliche Wahlumschläge durch den
Gesetzgeber noch durch die Art und Weise der Durchfüh-
rung der Bundestagswahl 2002 im Wahllokal des Ein-
spruchsführers gegeben.
Rechtsgrundlage für den Verzicht auf amtliche Wahlum-
schläge ist § 34 Abs. 2 Satz 2 BWG in Verbindung mit § 56
Abs. 2 Satz 1 BWO. Hiernach kennzeichnet der Wähler sei-
nen Stimmzettel in der Wahlzelle und faltet ihn dort in der
Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist; an-
schließend wirft er ihn in die Wahlurne. Die bis zur Bundes-
tagswahl 1998 vorgeschriebene amtliche Herstellung und
Benutzung von Wahlumschlägen für die Urnenwahl ist
durch das 15. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetz
vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 698) abgeschafft worden.

Soweit der Einspruchsführer hierin einen Verstoß gegen die
Grundsätze der geheimen und freien Wahl sieht, ist zunächst
auf die ständige Praxis des Bundestages und des Wahlprü-
fungsausschusses zu verweisen, wonach diese sich nicht be-
rufen sehen, die Verfassungswidrigkeit von Wahlrechtsvor-
schriften festzustellen. Diese Kontrolle ist stets dem Bun-
desverfassungsgericht vorbehalten worden. Unabhängig da-
von bestehen jedoch keine Zweifel daran, dass der Verzicht
auf amtliche Wahlumschläge bei der Urnenwahl verfas-
sungsgemäß ist.
Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung des Wahlrechts
und hierbei auch bei der konkreten Ausgestaltung der
Grundsätze der geheimen und freien Wahl einen gewissen
Gestaltungsspielraum, der durch den Verzicht auf amtliche
Wahlumschläge nicht überschritten ist. Auch das Bundes-
verwaltungsgericht hat in einem Beschluss vom 24. Juli
1996 festgestellt, dass die Gewährleistung des Wahlgeheim-
nisses nicht zwingend die Verwendung von Wahlumschlä-
gen verlange (BVerwG, 8 B 147/96, Buchholz 160 Wahl-
recht Nr. 42). Maßgeblich ist hierbei die Erwägung, dass der
Gesetzgeber von Verfassungs wegen den Wahlberechtigten
zur Wahrung des Wahlgeheimnisses eine gewisse Mitwir-
kung auferlegen darf, wenn und soweit ihnen das ohne
Schwierigkeiten möglich und zumutbar ist (BVerfGE 59,
116/126; BVerwG, a. a. O.). Soweit in der wissenschaft-
lichen Literatur eingewandt wird, die angeführte Rechtspre-
chung beziehe sich auf die konkreten Umgebungsverhält-
nisse bei der Briefwahl (Franz Reimer, Privatisierung des
Wahlgeheimnisses?, ZRP 2003, S. 8/9), so folgt hieraus
nicht, dass den Wahlberechtigten bei der Urnenwahl keiner-
lei Mitwirkungspflichten auferlegt werden könnten. Ent-
scheidend ist, dass der Gesetzgeber bzw. der Verordnungs-
geber dafür Sorge getragen hat, dass das Wahlgeheimnis
und die Wahlfreiheit gewahrt werden. So muss nach § 45
Abs. 1 Satz 2 BWO das Papier der Stimmzettel so beschaf-
fen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den
Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er ge-
wählt hat. Vor diesem Hintergrund begegnet der Verzicht
auf amtliche Wahlumschläge bei der Urnenwahl keinen ver-
fassungsrechtlichen Bedenken.
Auch bei der Durchführung der Wahl ist im Wahllokal des
Einspruchsführers nicht gegen wahlrechtliche Vorschriften
verstoßen worden, die das Wahlgeheimnis und die Wahlfrei-
heit in Bezug auf die Stimmabgabe bei der Urnenwahl
schützen. Nach Überzeugung des Bundestages und des
Wahlprüfungsausschusses war die vom Bundeswahlleiter
empfohlene und verwendete Papierqualität jedenfalls bei
doppelter Faltung des Stimmzettels auch in hellen Räumen
grundsätzlich ausreichend, um die Wahrung des Wahlge-
heimnisses und der Wahlfreiheit zu gewährleisten. Die in
der Stadt Moers verwendeten Stimmzettel entsprachen den
Vorgaben des § 45 Abs. 1 Satz 2 BWO, wonach das Papier
so beschaffen sein muss, dass nach Kennzeichnung und Fal-
tung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen
können, wie er gewählt hat. Dies wird auch vom Ein-
spruchsführer im Grundsatz eingeräumt, wenn er auf die
Möglichkeit einer mehrfachen Faltung hinweist, um eine
„offensichtliche Kenntnisnahme der Stimmabgabe“ zu ver-
hindern. Hierfür spricht auch die weitgehende Akzeptanz
des Verzichts auf Wahlumschläge bei den Wählerinnen und
Wählern. Angesichts der großen Zahl von Stimmzetteln in
einem Wahllokal ist auch die vom Einspruchsführer ange-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 81 – Drucksache 15/1150

sprochene Gefahr nicht gegeben, Mitglieder des Wahlvor-
standes könnten sich besonders stark gefaltete Stimmzettel
merken und später diese Stimmzettel den betreffenden
Wählern zuordnen. Sollte es im Einzelfall einmal nicht ge-
lungen sein, das Stimmverhalten vor einer möglichen
Kenntniserlangung durch Wahlvorstände zu bewahren,
führte dies nicht zur Ungültigkeit der Bundestagswahl. Da
nicht feststellbar ist, in wie vielen Fällen derartiges gesche-
hen sein könnte, kann nicht von einer Auswirkung auf das
Ergebnis der Bundestagswahl ausgegangen werden. Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
der sich der Wahlprüfungsausschuss und der Bundestag
stets angeschlossen haben, können aber nur solche Wahlfeh-
ler einen Wahleinspruch erfolgreich begründen, die auf die
Mandatsverteilung von Einfluss sind oder hätten sein kön-
nen. Infolgedessen scheiden alle Verstöße von vornherein
als unerheblich aus, die die Ermittlung des Wahlergebnisses
nicht berühren (seit BVerfGE 4, 370/372 ständige Recht-
sprechung). Selbst solche Wahlfehler, die die Ermittlung des
Wahlergebnisses betreffen, sind dann unerheblich, wenn sie
angesichts des Stimmenverhältnisses keinen Einfluss auf
die Mandatsverteilung haben können.
Soweit der Einspruchsführer ihm bekannte Fälle anspricht,
in denen Wählerinnen und Wähler aus „Unkenntnis oder
Unbedarftheit“ auf die Möglichkeit der mehrmaligen Fal-
tung verzichtet hätten, so verkennt er die den Wählerinnen
und Wählern zumutbare Mitwirkungspflicht bei der Wah-
rung des Wahlgeheimnisses. Eine doppelte Faltung des
Stimmzettels ist grundsätzlich allen Wählerinnen und Wäh-
lern zumutbar. Außerdem ist davon auszugehen, dass die
Mitglieder des Wahlvorstandes die Wählerinnen und Wäh-
ler – soweit notwendig – hinreichend über das zur Wahrung

des Wahlgeheimnisses notwendige Verhalten informiert ha-
ben. Darüber hinaus ist mangels gegenteiliger Anhalts-
punkte auch davon auszugehen, dass sie die Zurückwei-
sungsvorschrift des § 56 Abs. 6 Nr. 5 BWO richtig ange-
wandt haben. Hiernach hat der Wahlvorstand einen Wähler
zurückzuweisen, der seinen Stimmzettel so gefaltet hat, dass
seine Stimmabgabe erkennbar ist. Die Tatsache, dass es sich
bei dem Verzicht auf amtliche Wahlumschläge bei der Ur-
nenwahl um eine Neuregelung für Bundestagswahlen han-
delte, machte zusätzliche Hinweise auf die Neuregelung
nicht zwingend notwendig. Für die Geltung einer Norm ist
generell nicht vorausgesetzt, dass in allen konkreten An-
wendungsfällen noch einmal eigens auf sie hingewiesen
wird. Dies gilt auch bei Gesetzesänderungen. Ausreichend
und notwendig ist, dass die betreffenden Regelungen for-
mell ordnungsgemäß zustande gekommen sind. Eine darü-
ber hinausgehende Überprüfung der dem Einspruchsführer
„bekannten Fälle“ ist mangels einer konkreten Darlegung
nicht möglich.
Der Wahlprüfungsausschuss sieht es entsprechend seiner
ständigen Praxis als seine Aufgabe an, auf der Grundlage
der vorliegenden Wahleinsprüche die dem Bundesgesetzge-
ber obliegende Beobachtungs- und ggf. Nachbesserungs-
pflicht (BVerfGE 59, 119/127) auch in Bezug auf die Siche-
rung des Wahlgeheimnisses zu unterstützen. Erwartet wird
daher, dass bei der Herstellung von Stimmzetteln eine Pa-
pierqualität gewählt wird, die die Markierungen auf dem
Stimmzettel abdeckt.
Der Einspruch ist im Ergebnis als offensichtlich unbegrün-
det im Sinne des § 6 Abs. 1a Nr. 3 WPrüfG zurückzuwei-
sen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 83 – Drucksache 15/1150

Anlage 26

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn J. W., 53343 Wachtberg-Werthhoven

Bevollmächtigte:
Frau Rechtsanwältin C. M., 53474 Ahrweiler

– Az.: WP 203/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 5. Juni 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit einem per Telefax übermittelten Schreiben vom 21. No-
vember 2002, das am selben Tag beim Deutschen Bundes-
tag eingegangen ist, hat der Einspruchsführer Einspruch ge-
gen die Wahl zum 15. Deutschen Bundestag am 22. Septem-
ber 2002 eingelegt.
Der anwaltlich vertretene Einspruchsführer lässt vortragen,
dass im Rahmen der Bundestagswahl 2002 das verfassungs-
mäßige Recht der geheimen Wahl verletzt worden sei. Eine
Stimmabgabe sei dann als geheim zu werten, wenn diese
weder offen noch öffentlich erfolge. Daher sei sicherzustel-
len, dass der einzelne Wähler seine Stimme unbeeinflusst
und unbeobachtet abgeben könne und niemand nachprüfen
könne, wie er sich entschieden habe. Diese Grundsätze
seien vorliegend nicht berücksichtigt worden. Bei der Stim-
mabgabe in Wachtberg bei Bonn (Wahlkreis 99) habe der
Einspruchsführer feststellen müssen, dass bei den verwen-
deten Stimmzetteln die vorgenannten Grundsätze nicht be-
rücksichtigt worden seien. Bedingt durch die Stärke des ge-
wählten Papiers und des Druckbildes sei auch nach ord-
nungsgemäßem Falten des Stimmzettels für jeden anderen
die Entscheidung des Wählers deutlich sichtbar gewesen.
Als Beweismittel wird ein Stimmzettel des Wahlkreises 99
(Rhein-Sieg-Kreis II) angeführt. Der Kreiswahlleiter hat
entsprechend einer Empfehlung des Bundeswahlleiters
Stimmzettel mit folgender Papierqualität beschafft: weiß,
holzfrei, Offset, 80 g/m2, 1,3faches Volumen. Ein Muster
liegt dem Wahlprüfungsausschuss vor.
Der Einspruchsführer habe als Wahlhelfer vielfältig die Ent-
scheidungen der Wählerinnen und Wähler „ersehen“ kön-
nen. Der verfassungsrechtlich garantierte Grundsatz der ge-
heimen Wahl wäre nach Auffassung des Einspruchsführers
nur gewährleistet gewesen, wenn entweder Wahlumschläge
benutzt worden wären oder „nicht transparentes Papier“
verwendet worden wäre.
Zu vergleichbaren Wahleinsprüchen und zur grundsätzli-
chen Problematik hat der Bundeswahlleiter unter Bezug-
nahme auf eine Stellungnahme des Landeswahlleiters des
Landes Baden-Württemberg Stellung genommen, wobei

diese Stellungnahmen dem Einspruchsführer auf Grund des
sachlichen Zusammenhangs zur Kenntnis gegeben worden
sind.
Der Bundeswahlleiter führt aus, dass bei der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag auch ohne Verwendung amtlicher
Wahlumschläge bei der Urnenwahl das Wahlgeheimnis (Ar-
tikel 38 Abs. 1 GG) gewahrt worden sei. Bis zur Bundes-
tagswahl 1998 sei die Benutzung amtlicher Wahlumschläge
bei der Urnenwahl vorgeschrieben gewesen. Mit dem
15. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom
27. April 2001 (BGBl. I S. 698) sei die Pflicht zur Verwen-
dung amtlicher Wahlumschläge abgeschafft worden. Damit
sei der Bundesgesetzgeber für Bundestagswahlen dem Bei-
spiel der überwiegenden Mehrheit der Bundesländer ge-
folgt, die bei Landtagswahlen auf die Verwendung von
Wahlumschlägen verzichtet hätten, ohne dass es dort zu
Gefährdungen des Wahlgeheimnisses gekommen sei. Diese
Gesetzesänderung sei seit geraumer Zeit im parlamentari-
schen Raum und in der Öffentlichkeit, u. a. vom Deutschen
Städte- und Gemeindebund, vom Bund der Steuerzahler und
von Mitgliedern der Wahlvorstände, gefordert worden. Der
Gesetzgeber habe sich schließlich der Auffassung ange-
schlossen, dass Wahlumschläge nicht zwingend erforderlich
seien. Dem Verzicht auf die Verwendung der amtlichen
Wahlumschläge hätten nach der Begründung des Ände-
rungsgesetzes u. a. Gründe der Kostenersparnis bzw. der
Materialreduzierung, der Zeitersparnis bei der Stimmenaus-
zählung sowie der Vereinfachung bei der Stimmabgabe und
der Anpassung der Wahlpraxis in den Bundesländern zu-
grunde gelegen (Bundestagsdrucksache 14/3764, S. 9).
Rechtliche Bedenken gegen die Abschaffung der amtlichen
Wahlumschläge bestünden nicht.
Zur Gewährleistung einer geheimen Stimmabgabe seien
amtliche Wahlumschläge nicht zwingend erforderlich, so-
fern die Anforderungen, die sich aus dem Wahlrechtsgrund-
satz der geheimen Wahl ergeben, erfüllt seien. Die Rege-
lung des § 34 Abs. 2 Satz 2 BWG schreibe vor, dass der
Wähler nach der Stimmabgabe den Stimmzettel in der
Weise zu falten habe, dass seine Stimmabgabe nicht erkenn-
bar sei. Sei die Stimmabgabe von außen erkennbar, so habe

Drucksache 15/1150 – 84 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

der Wahlvorstand nach § 56 Abs. 6 Nr. 5 BWO einen Wäh-
ler zurückzuweisen. Innerhalb des Wahlrechtsgrundsatzes
der geheimen Wahl dürfe es der Gesetzgeber von Verfas-
sungs wegen dem Wähler überlassen, in seinem Bereich
selbst für die Wahrung des Wahlgeheimnisses und der
Wahlfreiheit Sorge zu tragen, wenn und soweit ihm dies
ohne Schwierigkeiten möglich und zuzumuten sei (Be-
schluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 1996 –
8 B 147/96, Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 42). Wie den
Wahleinsprüchen, zu denen der Bundeswahlleiter Stellung
genommen habe, zu entnehmen sei, hätten vereinzelt Wäh-
lerinnen und Wähler mit der Faltung der Stimmzettel Pro-
bleme gehabt.
Zur Wahlvorbereitung sei in der mit allen Landeswahllei-
tern und dem Bundesministerium des Innern anberaumten
Sitzung vom 28. Februar 2002 die Papierqualität der zu be-
schaffenden Stimmzettel vor dem Hintergrund der Wahrung
des Wahlgeheimnisses abgestimmt worden. So sei zunächst
die vom Landeswahlleiter des Landes Mecklenburg-Vor-
pommern vorgeschlagene Papierqualität (weiß, holzfrei,
Offset, 80 g/m2, 1,3faches Volumen) empfohlen worden.
Die später vom stellvertretenden Landeswahlleiter des Lan-
des Rheinland-Pfalz vorgeschlagene Papierqualität (Offset,
aus 100 % Altpapier, matt, matiniert, weiß, 80 g/m2) sei im
Hinblick auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses als beson-
ders geeignet zur Verwendung angesehen und daher eben-
falls zur Bundestagswahl empfohlen worden. Der Bundes-
wahlleiter gehe davon aus, dass die Empfehlungen hinsicht-
lich der Papierstärke bei der Beschaffung der Stimmzettel
beachtet worden seien. Der Einwand, die Markierungen auf
den Stimmzetteln seien auch im „gefalteten Zustand“ mühe-
los zu erkennen, treffe nicht zu. Hierzu werde auf die der
Stellungnahme beigefügten Musterstimmzettel verwiesen.
Der Einspruchsführer hat sich hierzu nicht mehr geäußert.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von einer mündlichen
Verhandlung abzusehen.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist form- und fristgerecht beim Deutschen
Bundestag eingegangen. Er ist zulässig, jedoch offensicht-
lich unbegründet.
Eine Verletzung wahlrechtlicher Vorschriften ist weder
durch den Verzicht auf amtliche Wahlumschläge durch den
Gesetzgeber noch durch die Art und Weise der Durchfüh-
rung der Bundestagswahl 2002 im Wahllokal des Ein-
spruchsführers gegeben.
Rechtsgrundlage für den Verzicht auf amtliche Wahlum-
schläge ist § 34 Abs. 2 Satz 2 BWG in Verbindung mit § 56
Abs. 2 Satz 1 BWO. Hiernach kennzeichnet der Wähler sei-
nen Stimmzettel in der Wahlzelle und faltet ihn dort in der
Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist; an-
schließend wirft er ihn in die Wahlurne. Die bis zur Bundes-
tagswahl 1998 vorgeschriebene amtliche Herstellung und
Benutzung von Wahlumschlägen für die Urnenwahl ist
durch das 15. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgeset-
zes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 698) abgeschafft wor-
den. Soweit der Einspruchsführer hierin einen Verstoß ge-

gen die Grundsätze der geheimen und freien Wahl sieht, ist
zunächst auf die ständige Praxis des Bundestages und des
Wahlprüfungsausschusses zu verweisen, wonach diese sich
nicht berufen sehen, die Verfassungswidrigkeit von Wahl-
rechtsvorschriften festzustellen. Diese Kontrolle ist stets
dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden. Unab-
hängig davon bestehen jedoch keine Zweifel daran, dass der
Verzicht auf amtliche Wahlumschläge bei der Urnenwahl
verfassungsgemäß ist.
Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung des Wahlrechts
und hierbei auch bei der konkreten Ausgestaltung der
Grundsätze der geheimen und freien Wahl einen gewissen
Gestaltungsspielraum, der durch den Verzicht auf amtliche
Wahlumschläge nicht überschritten ist. Auch das Bundes-
verwaltungsgericht hat in einem Beschluss vom 24. Juli
1996 festgestellt, dass die Gewährleistung des Wahlgeheim-
nisses nicht zwingend die Verwendung von Wahlumschlä-
gen verlange (BVerwG, 8 B 147/96, Buchholz 160 Wahl-
recht Nr. 42). Maßgeblich ist hierbei die Erwägung, dass der
Gesetzgeber von Verfassungs wegen den Wahlberechtigten
zur Wahrung des Wahlgeheimnisses eine gewisse Mitwir-
kung auferlegen darf, wenn und soweit ihnen das ohne
Schwierigkeiten möglich und zumutbar ist (BVerfGE 59,
116/126; BVerwG, a. a. O.). Soweit in der wissenschaft-
lichen Literatur eingewandt wird, die angeführte Rechtspre-
chung beziehe sich auf die konkreten Umgebungsverhält-
nisse bei der Briefwahl (Franz Reimer, Privatisierung des
Wahlgeheimnisses?, ZRP 2003, S. 8/9), so folgt hieraus
nicht, dass den Wahlberechtigten bei der Urnenwahl keiner-
lei Mitwirkungspflichten auferlegt werden könnten. Ent-
scheidend ist, dass der Gesetzgeber bzw. der Verordnungs-
geber dafür Sorge getragen hat, dass das Wahlgeheimnis
und die Wahlfreiheit gewahrt werden. So muss nach § 45
Abs. 1 Satz 2 BWO das Papier der Stimmzettel so beschaf-
fen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den
Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er ge-
wählt hat. Vor diesem Hintergrund begegnet der Verzicht
auf amtliche Wahlumschläge bei der Urnenwahl keinen ver-
fassungsrechtlichen Bedenken.
In dem Wahllokal in Wachtberg bei Bonn, wo der Ein-
spruchsführers als Wahlhelfer eingesetzt war, ist nicht ge-
gen wahlrechtliche Vorschriften verstoßen worden, die das
Wahlgeheimnis und die Wahlfreiheit in Bezug auf die Stim-
mabgabe bei der Urnenwahl schützen. Nach Überzeugung
des Bundestages und des Wahlprüfungsausschusses war die
vom Bundeswahlleiter empfohlene und verwendete Papier-
qualität jedenfalls bei doppelter Faltung des Stimmzettels
auch in hellen Räumen grundsätzlich ausreichend, um die
Wahrung des Wahlgeheimnisses und der Wahlfreiheit zu ge-
währleisten. Die in dem Wahllokal des Einspruchsführers
verwendeten Stimmzettel entsprechen den Vorgaben des
§ 45 Abs. 1 Satz 2 BWO, wonach das Papier so beschaffen
sein muss, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den
Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er ge-
wählt hat. Es war gerade auch Aufgabe der Wahlhelfer, be-
züglich der Faltung der Stimmzettel die notwendigen Infor-
mationen zu geben. Im Übrigen spricht auch die weitge-
hende Akzeptanz des Verzichts auf Wahlumschläge bei den
Wählerinnen und Wählern dafür, dass das Wahlgeheimnis
und die Wahlfreiheit gewahrt wurden. Angesichts der gro-
ßen Zahl von Stimmzetteln in einem Wahllokal ist auch die
Gefahr nicht gegeben, Mitglieder des Wahlvorstandes könn-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 85 – Drucksache 15/1150

ten sich besonders stark gefaltete Stimmzettel merken und
später diese Stimmzettel den betreffenden Wählern zuord-
nen.
Soweit der Einspruchsführer anführt, in seiner Eigenschaft
als Wahlhelfer habe er vielfältig die Entscheidungen der
Wählerinnen und Wähler „ersehen“ können, so führt dies zu
keinem anderen Ergebnis. Es ist davon auszugehen, dass die
Wahlvorstände die Zurückweisungsvorschrift des § 56
Abs. 6 Nr. 5 BWO grundsätzlich richtig angewandt haben.
Hiernach hat der Wahlvorstand einen Wähler zurückzuwei-
sen, der seinen Stimmzettel so gefaltet hat, dass seine Stim-
mabgabe erkennbar ist.
Sollte es im Einzelfall einmal nicht gelungen sein, das
Stimmverhalten vor einer möglichen Kenntniserlangung
durch Wahlvorstände zu bewahren, führt dies nicht zur Un-
gültigkeit der Bundestagswahl. Da nicht feststellbar ist, in
wie vielen Fällen derartiges geschehen sein könnte, kann
nicht von einer Auswirkung auf das Ergebnis der Bundes-
tagswahl ausgegangen werden. Nach ständiger Rechtspre-
chung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Wahl-
prüfungsausschuss und der Bundestag stets angeschlossen
haben, können aber nur solche Wahlfehler einen Wahlein-
spruch erfolgreich begründen, die auf die Mandatsvertei-
lung von Einfluss sind oder hätten sein können. Infolgedes-
sen scheiden alle Verstöße von vornherein als unerheblich
aus, die die Ermittlung des Wahlergebnisses nicht berühren
(seit BVerfGE 4, 370/372 ständige Rechtsprechung). Selbst
solche Wahlfehler, die die Ermittlung des Wahlergebnisses
betreffen, sind dann unerheblich, wenn sie angesichts des
Stimmenverhältnisses keinen Einfluss auf die Mandatsver-
teilung haben können.
Zum Vortrag des Einspruchsführers ist außerdem Folgendes
zu berücksichtigen: Nach § 40 Satz 1 BWG entscheidet der

Wahlvorstand über die Gültigkeit der abgegebenen Stim-
men und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermitt-
lung des Wahlergebnisses sich ergebenden Anstände. Nach
§ 72 Abs. 1 BWO ist über die Wahlhandlung sowie die Er-
mittlung und Feststellung des Wahlergebnisses eine Nieder-
schrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern
des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen.
Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unter-
schrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu
vermerken. Der Einspruchsführer trägt nicht vor, dass die
von ihm beanstandeten Vorgänge im Wahlvorstand erörtert
oder in der Wahlniederschrift festgehalten worden wären.
Der Bundestag und der Wahlprüfungsausschuss sehen des-
halb keinen Anlass, in eine nähere Überprüfung der Angele-
genheit einzutreten.
Soweit sich der Einspruchsführer der Sache nach für eine
Wiedereinführung der amtlichen Wahlumschläge und für
eine Verwendung von Stimmzetteln mit „nicht transparen-
tem Papier“ ausspricht, so sind solche Neuregelungen oder
Änderungen in der praktischen Durchführung von Wahlen
nicht Gegenstand dieses Wahlprüfungsverfahrens. Aller-
dings sieht es der Wahlprüfungsausschuss entsprechend sei-
ner ständigen Praxis als seine Aufgabe an, auf der Grund-
lage der vorliegenden Wahleinsprüche die dem Bundesge-
setzgeber obliegende Beobachtungs- und ggf. Nachbesse-
rungspflicht (BVerfGE 59, 119/127) auch in Bezug auf die
Sicherung des Wahlgeheimnisses zu unterstützen. Erwartet
wird daher, dass bei der Herstellung von Stimmzetteln eine
Papierqualität gewählt wird, die die Markierungen auf dem
Stimmzettel abdeckt.
Der Einspruch ist im Ergebnis als offensichtlich unbegrün-
det im Sinne des § 6 Abs. 1a Nr. 3 WPrüfG zurückzuwei-
sen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 87 – Drucksache 15/1150

Anlage 27

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
1. der Frau B. H., 79418 Schliengen

– bevollmächtigt –
2. des Herrn S. H., 79418 Schliengen

3. des Herrn Dr. D. H., 79418 Schliengen
– Az.: WP 62/02 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag
am 22. September 2002

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 5. Juni 2003 beschlossen,
dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2002, das am 22. Oktober
2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, haben die
Einspruchsführerin und die beiden Einspruchsführer (im
Folgenden: die Einspruchsführer) gemeinschaftlich Ein-
spruch gegen die Wahl zum 15. Deutschen Bundestag am
22. September 2002 eingelegt.
Zur Begründung wird ausgeführt, die Bundestagswahl sei
nicht geheim im Sinne des Artikel 38 Abs. 1 Grundgesetz
gewesen. Die Stimmzettel im Wahlbezirk Lörrach-Müll-
heim seien nämlich so dünn gewesen, dass die Ringe und
Kreuze durch das zusammengefaltete Papier z. B. von Mit-
gliedern des Wahlvorstandes zu erkennen gewesen seien.
Wahlumschläge habe es nicht gegeben. Es seien auch keine
Hinweise erfolgt, den Stimmzettel z. B. drei- oder viermal
zu falten. Solche Hinweise habe es auch auf Nachfrage und
auch, nachdem die Durchsichtigkeit des Stimmzettels de-
monstriert worden sei, nicht gegeben.
Nach den Feststellungen des Wahlprüfungsausschusses sind
in Lörrach Stimmzettel mit folgender Papierqualität ver-
wendet worden: weiß, holzfrei, Offset, 80 g/m2, 1,3faches
Volumen.
Zu vergleichbarenWahleinsprüchen und zur grundsätzlichen
Problematik hat der Bundeswahlleiter unter Bezugnahme
auf eine Stellungnahme des Landeswahlleiters des Landes
Baden-Württemberg Stellung genommen, wobei diese Stel-
lungnahmen den Einspruchsführern auf Grund des sach-
lichen Zusammenhangs zur Kenntnis gegeben worden sind.
Der Bundeswahlleiter führt aus, dass bei der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag auch ohne Verwendung amtlicher
Wahlumschläge bei der Urnenwahl das Wahlgeheimnis (Ar-
tikel 38 Abs. 1 GG) gewahrt worden sei. Bis zur Bundestags-
wahl 1998 sei die Benutzung amtlicher Wahlumschläge bei
der Urnenwahl vorgeschrieben gewesen.Mit dem 15. Gesetz
zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 27. April 2001
(BGBl. I S. 698) sei die Pflicht zur Verwendung amtlicher
Wahlumschläge abgeschafft worden. Damit sei der Bundes-
gesetzgeber für Bundestagswahlen dem Beispiel der über-
wiegendenMehrheit der Bundesländer gefolgt, die bei Land-

tagswahlen auf die Verwendung von Wahlumschlägen
verzichtet hätten, ohne dass es dort zu Gefährdungen des
Wahlgeheimnisses gekommen sei. Diese Gesetzesänderung
sei seit geraumer Zeit im parlamentarischen Raum und in der
Öffentlichkeit, u. a. vom Deutschen Städte- und Gemeinde-
bund, vom Bund der Steuerzahler und von Mitgliedern der
Wahlvorstände gefordert worden. Der Gesetzgeber habe sich
schließlich der Auffassung angeschlossen, dass Wahl-
umschläge nicht zwingend erforderlich seien. Dem Verzicht
auf die Verwendung der amtlichen Wahlumschläge hätten
nach der Begründung des Änderungsgesetzes u. a. Gründe
der Kostenersparnis bzw. der Materialreduzierung, der Zeit-
ersparnis bei der Stimmenauszählung sowie der Verein-
fachung bei der Stimmabgabe und der Anpassung der Wahl-
praxis in den Bundesländern zugrunde gelegen (Bundestags-
drucksache 14/3764, S. 9). Rechtliche Bedenken gegen die
Abschaffung der amtlichenWahlumschläge bestünden nicht.
Zur Gewährleistung einer geheimen Stimmabgabe seien
amtliche Wahlumschläge nicht zwingend erforderlich, so-
fern die Anforderungen, die sich aus dem Wahlrechtsgrund-
satz der geheimen Wahl ergeben, erfüllt seien. Die Regelung
des § 34 Abs. 2 Satz 2 BWG schreibe vor, dass der Wähler
nach der Stimmabgabe den Stimmzettel in der Weise zu fal-
ten habe, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar sei. Sei
die Stimmabgabe von außen erkennbar, so habe der Wahl-
vorstand nach § 56 Abs. 6 Nr. 5 BWO einen Wähler zurück-
zuweisen. Innerhalb des Wahlrechtsgrundsatzes der gehei-
men Wahl dürfe es der Gesetzgeber von Verfassungs wegen
dem Wähler überlassen, in seinem Bereich selbst für die
Wahrung des Wahlgeheimnisses und der Wahlfreiheit Sorge
zu tragen, wenn und soweit ihm dies ohne Schwierigkeiten
möglich und zuzumuten sei (Beschluss des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 24. Juli 1996 – 8 B 147/96, Buchholz 160
Wahlrecht Nr. 42). Wie den Wahleinsprüchen, zu denen der
Bundeswahlleiter Stellung genommen habe, zu entnehmen
sei, hätten vereinzelt Wählerinnen und Wähler mit der Fal-
tung der Stimmzettel Probleme gehabt.
Zur Wahlvorbereitung sei in der mit allen Landeswahllei-
tern und dem Bundesministerium des Innern anberaumten
Sitzung vom 28. Februar 2002 die Papierqualität der zu be-

Drucksache 15/1150 – 88 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

schaffenden Stimmzettel vor dem Hintergrund der Wahrung
des Wahlgeheimnisses abgestimmt worden. So sei zunächst
die vom Landeswahlleiter des Landes Mecklenburg-Vor-
pommern vorgeschlagene Papierqualität (weiß, holzfrei,
Offset, 80 g/m2, 1,3faches Volumen) empfohlen worden.
Die später vom stellvertretenden Landeswahlleiter des Lan-
des Rheinland-Pfalz vorgeschlagene Papierqualität (Offset,
aus 100 % Altpapier, matt, matiniert, weiß, 80 g/m2) sei im
Hinblick auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses als beson-
ders geeignet zur Verwendung angesehen und daher eben-
falls zur Bundestagswahl empfohlen worden. Der Bundes-
wahlleiter gehe davon aus, dass die Empfehlungen hinsicht-
lich der Papierstärke bei der Beschaffung der Stimmzettel
beachtet worden seien. Der Einwand, die Markierungen auf
den Stimmzetteln seien auch im „gefalteten Zustand“ mühe-
los zu erkennen, treffe nicht zu. Hierzu werde auf die der
Stellungnahme beigefügten Musterstimmzettel verwiesen.
Die Einspruchsführer haben sich hierzu nicht mehr geäu-
ßert.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von einer mündlichen
Verhandlung abzusehen.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist form- und fristgerecht beim Deutschen
Bundestag eingegangen. Er ist zulässig, jedoch offensicht-
lich unbegründet.
Eine Verletzung wahlrechtlicher Vorschriften ist weder
durch den Verzicht auf amtliche Wahlumschläge durch den
Gesetzgeber noch durch die Art und Weise der Durchfüh-
rung der Bundestagswahl 2002 im Wahllokal der Ein-
spruchsführer gegeben.
Rechtsgrundlage für den Verzicht auf amtliche Wahlum-
schläge ist § 34 Abs. 2 Satz 2 BWG in Verbindung mit § 56
Abs. 2 Satz 1 BWO. Hiernach kennzeichnet der Wähler sei-
nen Stimmzettel in der Wahlzelle und faltet ihn dort in der
Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist; an-
schließend wirft er ihn in die Wahlurne. Die bis zur Bundes-
tagswahl 1998 vorgeschriebene amtliche Herstellung und
Benutzung von Wahlumschlägen für die Urnenwahl ist
durch das 15. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgeset-
zes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 698) abgeschafft wor-
den. Soweit die Einspruchsführer hierin einen Verstoß ge-
gen die Grundsätze der geheimen und freien Wahl sieht, ist
zunächst auf die ständige Praxis des Bundestages und des
Wahlprüfungsausschusses zu verweisen, wonach diese sich
nicht berufen sehen, die Verfassungswidrigkeit von Wahl-
rechtsvorschriften festzustellen. Diese Kontrolle ist stets
dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden. Unab-
hängig davon bestehen jedoch keine Zweifel daran, dass der
Verzicht auf amtliche Wahlumschläge bei der Urnenwahl
verfassungsgemäß ist.
Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung des Wahlrechts
und hierbei auch bei der konkreten Ausgestaltung der
Grundsätze der geheimen und freien Wahl einen gewissen
Gestaltungsspielraum, der durch den Verzicht auf amtliche
Wahlumschläge nicht überschritten ist. Auch das Bundes-
verwaltungsgericht hat in einem Beschluss vom 24. Juli

1996 festgestellt, dass die Gewährleistung des Wahlgeheim-
nisses nicht zwingend die Verwendung von Wahlumschlä-
gen verlange (BVerwG, 8 B 147/96, Buchholz 160 Wahl-
recht Nr. 42). Maßgeblich ist hierbei die Erwägung, dass der
Gesetzgeber von Verfassungs wegen den Wahlberechtigten
zur Wahrung des Wahlgeheimnisses eine gewisse Mitwir-
kung auferlegen darf, wenn und soweit ihnen das ohne
Schwierigkeiten möglich und zumutbar ist (BVerfGE 59,
116/126; BVerwG, a. a. O.). Soweit in der wissenschaft-
lichen Literatur eingewandt wird, die angeführte Rechtspre-
chung beziehe sich auf die konkreten Umgebungsverhält-
nisse bei der Briefwahl (Franz Reimer, Privatisierung des
Wahlgeheimnisses?, ZRP 2003, S. 8/9), so folgt hieraus
nicht, dass den Wahlberechtigten bei der Urnenwahl keiner-
lei Mitwirkungspflichten auferlegt werden könnten. Ent-
scheidend ist, dass der Gesetzgeber bzw. der Verordnungs-
geber dafür Sorge getragen hat, dass das Wahlgeheimnis
und die Wahlfreiheit gewahrt werden. So muss nach § 45
Abs. 1 Satz 2 BWO das Papier der Stimmzettel so beschaf-
fen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den
Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er ge-
wählt hat. Vor diesem Hintergrund begegnet der Verzicht
auf amtliche Wahlumschläge bei der Urnenwahl keinen ver-
fassungsrechtlichen Bedenken.
Bei der Durchführung der Wahl ist im Wahllokal der Ein-
spruchsführer nicht gegen wahlrechtliche Vorschriften ver-
stoßen worden, die das Wahlgeheimnis und die Wahlfreiheit
in Bezug auf die Stimmabgabe bei der Urnenwahl schützen.
Nach Überzeugung des Bundestages und des Wahlprü-
fungsausschusses war die vom Bundeswahlleiter empfoh-
lene und verwendete Papierqualität jedenfalls bei doppelter
Faltung des Stimmzettels auch in hellen Räumen grundsätz-
lich ausreichend, um die Wahrung des Wahlgeheimnisses
und der Wahlfreiheit zu gewährleisten. Die im Wahllokal
der Einspruchsführer verwendeten Stimmzettel entsprechen
den Vorgaben des § 45 Abs. 1 Satz 2 BWO, wonach das Pa-
pier so beschaffen sein muss, dass nach Kennzeichnung und
Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen
können, wie er gewählt hat. Hierfür spricht auch die weitge-
hende Akzeptanz des Verzichts auf Wahlumschläge bei den
Wählerinnen und Wählern. Angesichts der großen Zahl von
Stimmzetteln in einem Wahllokal ist auch die Gefahr nicht
gegeben, Mitglieder des Wahlvorstandes könnten sich be-
sonders stark gefaltete Stimmzettel merken und später diese
Stimmzettel den betreffenden Wählern zuordnen. Sollte es
im Einzelfall einmal nicht gelungen sein, das Stimmverhal-
ten vor einer möglichen Kenntniserlangung durch Wahlvor-
stände zu bewahren, führte dies nicht zur Ungültigkeit der
Bundestagswahl. Da nicht feststellbar ist, in wie vielen Fäl-
len derartiges geschehen sein könnte, kann nicht von einer
Auswirkung auf das Ergebnis der Bundestagswahl ausge-
gangen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bun-
desverfassungsgerichts, der sich der Wahlprüfungsaus-
schuss und der Bundestag stets angeschlossen haben, kön-
nen aber nur solche Wahlfehler einen Wahleinspruch erfolg-
reich begründen, die auf die Mandatsverteilung von
Einfluss sind oder hätten sein können. Infolgedessen schei-
den alle Verstöße von vornherein als unerheblich aus, die
die Ermittlung des Wahlergebnisses nicht berühren (seit
BVerfGE 4, 370/372 ständige Rechtsprechung). Selbst sol-
che Wahlfehler, die die Ermittlung des Wahlergebnisses be-
treffen, sind dann unerheblich, wenn sie angesichts des

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 89 – Drucksache 15/1150

Stimmenverhältnisses keinen Einfluss auf die Mandatsver-
teilung haben können.
Soweit die Einspruchsführer darüber hinaus beanstanden,
sie seien durch die Mitglieder des Wahlvorstandes nicht zu
einer weitergehenden Faltung des Stimmzettels angehalten
worden, so verkennen sie ihre eigene, ihnen zumutbare Mit-
wirkungspflicht bei der Wahrung des Wahlgeheimnisses.
Mangels hinreichender gegenteiliger Anhaltspunkte ist auch
davon auszugehen, dass die Wahlvorstände die Zurückwei-
sungsvorschrift des § 56 Abs. 6 Nr. 5 BWO richtig ange-
wandt haben. Hiernach hat der Wahlvorstand einen Wähler
zurückzuweisen, der seinen Stimmzettel so gefaltet hat, dass
seine Stimmabgabe erkennbar ist.
Der Bundestag und der Wahlprüfungsausschuss sehen es
entsprechend ihrer ständigen Praxis als ihre Aufgabe an, auf
der Grundlage der vorliegenden Wahleinsprüche die dem
Bundesgesetzgeber obliegende Beobachtungs- und ggf.
Nachbesserungspflicht (BVerfGE 59, 119/127) auch in Be-
zug auf die Sicherung des Wahlgeheimnisses zu unterstüt-
zen. Erwartet wird daher, dass bei der Herstellung von
Stimmzetteln eine Papierqualität gewählt wird, die die Mar-
kierung auf dem Stimmzettel abdeckt.
Der Einspruch ist im Ergebnis als offensichtlich unbegrün-
det im Sinne des § 6 Abs. 1a Nr. 3 WPrüfG zurückzuwei-
sen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 91 – Drucksache 15/1150

Anlage 28

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn R. D., 79848 Bonndorf

– Az.: WP 205/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 5. Juni 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit einem per Telefax übermittelten Schreiben vom 22. No-
vember 2002, das am 22. November 2002 beim Deutschen
Bundestag eingegangen ist, hat der Einspruchsführer Ein-
spruch gegen die Wahl zum 15. Deutschen Bundestag am
22. September 2002 eingelegt.
Zur Begründung führt der Einspruchsführer aus, dass bei
der Durchführung der Wahl durch den Verzicht auf die Ver-
wendung der amtlichen Wahlumschläge das Recht auf freie
und geheime Wahl verletzt worden sei. Dieses verfassungs-
mäßige Recht müsse jedem Bürger garantiert sein.
Die Stimmzettel seien von den Wählerinnen und Wählern
„offen“ zur Wahlurne gebracht und in die Wahlurne einge-
worfen worden. Durch das Fehlen von Wahlumschlägen
hätte seiner Ansicht nach für außenstehende Personen, wie
z. B. andere wahlberechtigte Personen, Beobachter und ins-
besondere Wahlhelfer, „ständig und wiederholt“ die Mög-
lichkeit bestanden, Einsicht in das Wahlverhalten von ein-
zelnen Wählerinnen und Wählern zu nehmen. Seiner Mei-
nung nach hat nur eine geringe Anzahl von Wählerinnen
und Wählern den Stimmzettel so bewusst gefaltet und in die
Wahlurne geworfen, dass eine Erkennbarkeit der Stimm-
abgabe von außen nicht möglich war. Er habe beobachtet,
dass ein Wahlberechtigter seinen gekennzeichneten Stimm-
zettel offenbar aus „Verunsicherung“ viermal gefaltet habe,
um die Erkennbarkeit der Stimmabgabe von außen zu ver-
hindern. Auf Grund dieser Faltung sei es den Wahlhelfern
möglich gewesen, bei der Stimmauszählung den „auffal-
lend“ gefalteten Stimmzettel dem entsprechenden Wähler
zuzuordnen. Die Kennzeichnung der Stimmzettel sei mit
Bleistift auf dünnem Papier erfolgt, so dass es „bei genaue-
rem Hinsehen“ möglich gewesen sei, diese Kennzeichnung
einer entsprechenden Partei zuzuordnen und dadurch auf
das Wahlverhalten der Wählerinnen und Wähler Rück-
schlüsse zu ziehen. Dies treffe insbesondere auf die Wahl-
helfer zu, die sich zur Überwachung der Wahlhandlung di-
rekt an der Wahlurne aufgehalten hätten. Der Einspruchs-
führer habe einen Wahlhelfer auf diesen Umstand angespro-
chen. Dieser habe erwidert, dass es sich nicht gehöre, auf
die Stimmzettel der Wählerinnen und Wähler zu sehen.
Gleichwohl war es nach seinem Bekunden durchaus mög-
lich, dass man bei entsprechenden Anstrengungen die Stim-

mabgabe auf den Stimmzetteln hätte erkennen können.
Nach Auffassung des Einspruchsführers ist es ohnehin mög-
lich, Kenntnis über das Wahlverhalten einzelner Wählerin-
nen und Wähler bei der Wahlhandlung zu erlangen. So habe
ihm ein Bekannter berichtet, dass er aus Protest seinen
Stimmzettel bei jeder Partei gekennzeichnet habe und an-
schließend darauf von einer außenstehenden Person ange-
sprochen worden sei. Der Einspruchsführer ist der Meinung,
dass es bei der Bundestagswahl in einer großen Anzahl von
Fällen möglich war, das Wahlverhalten anderer Wählerin-
nen und Wähler zu erkennen. Dies trifft seiner Ansicht nach
insbesondere auf manche Wählerinnen und Wähler zu, die
in dieser Situation aus Verunsicherung „geistig oder
körperlich … nicht wussten, wie sie ‚richtig‘ den Stimmzet-
tel abzugeben hatten“. Er behauptet, dass nur wenige Wäh-
lerinnen und Wähler den Stimmzettel so bewusst eingewor-
fen hätten, dass er von Niemanden habe gesehen werden
können.
Nach den Feststellungen des Wahlprüfungsausschusses sind
im Wahllokal des Einspruchsführers Stimmzettel mit fol-
gender Papierqualität verwendet worden: weiß, holzfrei,
Offset, 80 g/m2, 1,3faches Volumen.
Zu vergleichbaren Wahleinsprüchen und zur grundsätzli-
chen Problematik hat der Bundeswahlleiter unter Bezug-
nahme auf eine Stellungnahme des Landeswahlleiters des
Landes Baden-Württemberg Stellung genommen, wobei
diese Stellungnahmen dem Einspruchsführer auf Grund des
sachlichen Zusammenhangs zur Kenntnis gegeben worden
sind.
Der Bundeswahlleiter führt aus, dass bei der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag auch ohne Verwendung amtlicher
Wahlumschläge bei der Urnenwahl das Wahlgeheimnis (Ar-
tikel 38 Abs. 1 GG) gewahrt worden sei. Bis zur Bundes-
tagswahl 1998 sei die Benutzung amtlicher Wahlumschläge
bei der Urnenwahl vorgeschrieben gewesen. Mit dem
15. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom
27. April 2001 (BGBl. I S. 698) sei die Pflicht zur Verwen-
dung amtlicher Wahlumschläge abgeschafft worden. Damit
sei der Bundesgesetzgeber für Bundestagswahlen dem Bei-
spiel der überwiegenden Mehrheit der Bundesländer ge-
folgt, die bei Landtagswahlen auf die Verwendung von
Wahlumschlägen verzichtet hätten, ohne dass es dort zu Ge-
fährdungen des Wahlgeheimnisses gekommen sei. Diese

Drucksache 15/1150 – 92 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Gesetzesänderung sei seit geraumer Zeit im parlamentari-
schen Raum und in der Öffentlichkeit, u. a. vom Deutschen
Städte- und Gemeindetag, vom Bund der Steuerzahler und
von Mitgliedern der Wahlvorstände, gefordert worden. Der
Gesetzgeber habe sich schließlich der Auffassung ange-
schlossen, dass Wahlumschläge nicht zwingend erforderlich
seien. Dem Verzicht auf die Verwendung der amtlichen
Wahlumschläge hätten nach der Begründung des Ände-
rungsgesetzes u. a. Gründe der Kostenersparnis bzw. der
Materialreduzierung, der Zeitersparnis bei der Stimmenaus-
zählung sowie der Vereinfachung bei der Stimmabgabe und
der Anpassung der Wahlpraxis in den Bundesländern zu-
grunde gelegen (Bundestagsdrucksache 14/3764, S. 9).
Rechtliche Bedenken gegen die Abschaffung der amtlichen
Wahlumschläge bestünden nicht.
Zur Gewährleistung einer geheimen Stimmabgabe seien
amtliche Wahlumschläge nicht zwingend erforderlich, so-
fern die Anforderungen, die sich aus dem Wahlrechtsgrund-
satz der geheimen Wahl ergeben, erfüllt seien. Die Rege-
lung des § 34 Abs. 2 Satz 2 BWG schreibe vor, dass der
Wähler nach der Stimmabgabe den Stimmzettel in der
Weise zu falten habe, dass seine Stimmabgabe nicht erkenn-
bar sei. Sei die Stimmabgabe von außen erkennbar, so habe
der Wahlvorstand nach § 56 Abs. 6 Nr. 5 BWO einen Wäh-
ler zurückzuweisen. Innerhalb des Wahlrechtsgrundsatzes
der geheimen Wahl dürfe es der Gesetzgeber von Verfas-
sungs wegen dem Wähler überlassen, in seinem Bereich
selbst für die Wahrung des Wahlgeheimnisses und der
Wahlfreiheit Sorge zu tragen, wenn und soweit ihm dies
ohne Schwierigkeiten möglich und zuzumuten sei (Be-
schluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 1996 –
8 B 147/96, Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 42). Wie den
Wahleinsprüchen, zu denen der Bundeswahlleiter Stellung
genommen habe, zu entnehmen sei, hätten vereinzelt Wäh-
lerinnen und Wähler mit der Faltung der Stimmzettel Pro-
bleme gehabt.
Zur Wahlvorbereitung sei in der mit allen Landeswahllei-
tern und dem Bundesministerium des Innern anberaumten
Sitzung vom 28. Februar 2002 die Papierqualität der zu be-
schaffenden Stimmzettel vor dem Hintergrund der Wahrung
des Wahlgeheimnisses abgestimmt worden. So sei zunächst
die vom Landeswahlleiter des Landes Mecklenburg-Vor-
pommern vorgeschlagene Papierqualität (weiß, holzfrei,
Offset, 80 g/m2, 1,3faches Volumen) empfohlen worden.
Die später vom stellvertretenden Landeswahlleiter des Lan-
des Rheinland-Pfalz vorgeschlagene Papierqualität (Offset,
aus 100 % Altpapier, matt, matiniert, weiß, 80 g/m2) sei im
Hinblick auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses als beson-
ders geeignet zur Verwendung angesehen und daher eben-
falls zur Bundestagswahl empfohlen worden. Der Bundes-
wahlleiter gehe davon aus, dass die Empfehlungen hinsicht-
lich der Papierstärke bei der Beschaffung der Stimmzettel
beachtet worden seien. Der Einwand, die Markierungen auf
den Stimmzetteln seien auch im „gefalteten Zustand“ mühe-
los zu erkennen, treffe nicht zu. Hierzu werde auf die der
Stellungnahme beigefügten Musterstimmzettel verwiesen.
Der Einspruchsführer hat sich hierzu nicht mehr geäußert.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von einer mündlichen
Verhandlung abzusehen.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist form- und fristgerecht beim Deutschen
Bundestag eingegangen. Er ist zulässig, jedoch offensicht-
lich unbegründet.
Eine Verletzung wahlrechtlicher Vorschriften ist weder
durch den Verzicht auf amtliche Wahlumschläge durch den
Gesetzgeber noch durch die Art und Weise der Durchfüh-
rung der Bundestagswahl 2002 im Wahllokal des Ein-
spruchsführers gegeben.
Rechtsgrundlage für den Verzicht auf amtliche Wahlum-
schläge ist § 34 Abs. 2 Satz 2 BWG in Verbindung mit § 56
Abs. 2 Satz 1 BWO. Hiernach kennzeichnet der Wähler sei-
nen Stimmzettel in der Wahlzelle und faltet ihn dort in der
Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist; an-
schließend wirft er ihn in die Wahlurne. Die bis zur Bundes-
tagswahl 1998 vorgeschriebene amtliche Herstellung und
Benutzung von Wahlumschlägen für die Urnenwahl ist
durch das 15. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetz
vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 698) abgeschafft worden.
Soweit der Einspruchsführer hierin einen Verstoß gegen die
Grundsätze der geheimen und freien Wahl sieht, ist zunächst
auf die ständige Praxis des Bundestages und des Wahlprü-
fungsausschusses zu verweisen, wonach diese sich nicht be-
rufen sehen, die Verfassungswidrigkeit von Wahlrechtsvor-
schriften festzustellen. Diese Kontrolle ist stets dem Bun-
desverfassungsgericht vorbehalten worden. Unabhängig da-
von bestehen jedoch keine Zweifel daran, dass der Verzicht
auf amtliche Wahlumschläge bei der Urnenwahl verfas-
sungsgemäß ist.
Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung des Wahlrechts
und hierbei auch bei der konkreten Ausgestaltung der
Grundsätze der geheimen und freien Wahl einen gewissen
Gestaltungsspielraum, der durch den Verzicht auf amtliche
Wahlumschläge nicht überschritten ist. Auch das Bundes-
verwaltungsgericht hat in einem Beschluss vom 24. Juli
1996 festgestellt, dass die Gewährleistung des Wahlgeheim-
nisses nicht zwingend die Verwendung von Wahlumschlä-
gen verlange (BVerwG, 8 B 147/96, Buchholz 160 Wahl-
recht Nr. 42). Maßgeblich ist hierbei die Erwägung, dass der
Gesetzgeber von Verfassungs wegen den Wahlberechtigten
zur Wahrung des Wahlgeheimnisses eine gewisse Mitwir-
kung auferlegen darf, wenn und soweit ihnen das ohne
Schwierigkeiten möglich und zumutbar ist (BVerfGE 59,
116/126; BVerwG, a. a. O.). Soweit in der wissenschaft-
lichen Literatur eingewandt wird, die angeführte Rechtspre-
chung beziehe sich auf die konkreten Umgebungsverhält-
nisse bei der Briefwahl (Franz Reimer, Privatisierung des
Wahlgeheimnisses?, ZRP 2003, S. 8/9), so folgt hieraus
nicht, dass den Wahlberechtigten bei der Urnenwahl keiner-
lei Mitwirkungspflichten auferlegt werden könnten. Ent-
scheidend ist, dass der Gesetzgeber bzw. der Verordnungs-
geber dafür Sorge getragen hat, dass das Wahlgeheimnis
und die Wahlfreiheit gewahrt werden. So muss nach § 45
Abs. 1 Satz 2 BWO das Papier der Stimmzettel so beschaf-
fen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den
Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er ge-
wählt hat. Vor diesem Hintergrund begegnet der Verzicht
auf amtliche Wahlumschläge bei der Urnenwahl keinen ver-
fassungsrechtlichen Bedenken.
Bei der Durchführung der Wahl ist im Wahllokal des Ein-
spruchsführers nicht gegen wahlrechtliche Vorschriften ver-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 93 – Drucksache 15/1150

stoßen worden, die das Wahlgeheimnis und die Wahlfreiheit
in Bezug auf die Stimmabgabe bei der Urnenwahl schützen.
Nach Überzeugung des Bundestages und des Wahlprü-
fungsausschusses war die vom Bundeswahlleiter empfoh-
lene und verwendete Papierqualität jedenfalls bei doppelter
Faltung des Stimmzettels auch in hellen Räumen grundsätz-
lich ausreichend, um die Wahrung des Wahlgeheimnisses
und der Wahlfreiheit zu gewährleisten. Die im Wahllokal
des Einspruchsführers verwendeten Stimmzettel entspre-
chend den Vorgaben des § 45 Abs. 1 Satz 2 BWO, wonach
das Papier so beschaffen sein muss, dass nach Kennzeich-
nung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht
erkennen können, wie er gewählt hat. Dies gilt auch für aty-
pische Fälle, wie z. B. dem vom Einspruchsführer erörterten
Fall, dass jemand alle Parteien auf dem Stimmzettel ange-
kreuzt hat. Hierfür spricht auch die weitgehende Akzeptanz
des Verzichts auf Wahlumschläge bei den Wählerinnen und
Wählern. Angesichts der großen Zahl von Stimmzetteln in
einemWahllokal ist auch die Gefahr nicht gegeben, Mitglie-
der des Wahlvorstandes könnten sich besonders stark gefal-
tete Stimmzettel merken und später diese Stimmzettel den
betreffenden Wählern zuordnen. Sollte es im Einzelfall ein-
mal nicht gelungen sein, das Stimmverhalten vor einer mög-
lichen Kenntniserlangung durch Wahlvorstände zu bewah-
ren, führt dies nicht zur Ungültigkeit der Bundestagswahl.
Da nicht feststellbar ist, in wie vielen Fällen derartiges ge-
schehen sein könnte, kann nicht von einer Auswirkung auf
das Ergebnis der Bundestagswahl ausgegangen werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungs-
gerichts, der sich der Wahlprüfungsausschuss und der Bun-
destag stets angeschlossen haben, können aber nur solche
Wahlfehler einen Wahleinspruch erfolgreich begründen, die
auf die Mandatsverteilung von Einfluss sind oder hätten
sein können. Infolgedessen scheiden alle Verstöße von
vornherein als unerheblich aus, die die Ermittlung des
Wahlergebnisses nicht berühren (seit BVerfGE 4, 370/372
ständige Rechtsprechung). Selbst solche Wahlfehler, die die
Ermittlung des Wahlergebnisses betreffen, sind dann uner-
heblich, wenn sie angesichts des Stimmenverhältnisses kei-
nen Einfluss auf die Mandatsverteilung haben können.
Soweit der Einspruchsführer darüber hinaus behauptet,
manche Wählerinnen und Wähler hätten aus Verunsiche-
rung nicht gewusst, wie sie den Stimmzettel „richtig“ abzu-
geben hätten, so verkennt er die den Wählerinnen und Wäh-
lern zumutbare Mitwirkungspflicht bei der Wahrung des
Wahlgeheimnisses. Das Falten des Stimmzettels war auch
weniger versierten Wählerinnen und Wählern durchaus zu-
mutbar. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der Tatsache,
dass es sich beim Verzicht auf amtliche Wahlumschläge be-

zogen auf Bundestagswahlen um eine Neuregelung gehan-
delt hat. Insoweit kommt es letztlich auch nicht darauf an,
ob die Mitglieder des Wahlvorstandes in jedem Falle hinrei-
chend über die Regelungen zum Verzicht auf die amtlichen
Wahlumschläge informiert waren. Vom Einspruchsführer
wird dies in Abrede gestellt, wenn er behauptet, ein Wahl-
helfer habe ihm gegenüber indirekt eingeräumt, die Wahl-
entscheidungen von Wählerinnen und Wählern erkannt zu
haben. Der Bundestag und der Wahlprüfungsausschuss ge-
hen davon aus, dass die Mitglieder des Wahlvorstandes ge-
nerell und wohl auch im konkreten Fall hinreichend über die
einschlägigen Vorschriften informiert waren. Mangels hin-
reichender gegenteiliger Anhaltspunkte ist auch davon aus-
zugehen, dass die Wahlvorstände die Zurückweisungsvor-
schrift des § 56 Abs. 6 Nr. 5 BWO richtig angewandt haben.
Hiernach hat der Wahlvorstand einen Wähler zurückzuwei-
sen, der seinen Stimmzettel so gefaltet hat, dass seine Stim-
mabgabe nicht erkennbar ist.
Aus den Stellungnahmen des Bundeswahlleiters und Lan-
deswahlleiters für das Land Baden-Württemberg geht her-
vor, dass die Regelungen zur Wahrung des Wahlgeheimnis-
ses bei der Bundestagswahl insgesamt eingehalten worden
sind und es nur vereinzelt Akzeptanzprobleme wegen des
Verzichts auf Wahlumschläge bei den Wählerinnen und
Wählern gegeben hat. Entgegen der Auffassung des Ein-
spruchsführers kann deshalb nicht davon ausgegangen wer-
den, dass außenstehende Personen, insbesondere Wahlhel-
fer, „ständig und wiederholt“ die Möglichkeit hatten, Ein-
sicht in das Wahlverhalten von einzelnen Wählerinnen und
Wählern zu nehmen. Dies gilt auch für die Vermutung des
Einspruchsführers, dass es „bei genauerem Hinsehen“ mög-
lich gewesen sei, die mit Bleistift erfolgte Kennzeichnung
einer entsprechenden Partei zuzuordnen und dadurch auf
das Wahlverhalten der Wählerinnen und Wähler Rück-
schlüsse zu ziehen.
Der Bundestag und der Wahlprüfungsausschuss sehen es
entsprechend ihrer ständigen Praxis als ihre Aufgabe an, auf
der Grundlage der vorliegenden Wahleinsprüche die dem
Bundesgesetzgeber obliegende Beobachtungs- und ggf.
Nachbesserungspflicht (BVerfGE 59, 119/127) auch in Be-
zug auf die Sicherung des Wahlgeheimnisses zu unterstüt-
zen. Erwartet wird daher, dass bei der Herstellung von
Stimmzetteln eine Papierqualität gewählt wird, die die Mar-
kierungen auf dem Stimmzettel abdeckt.
Der Einspruch ist im Ergebnis als offensichtlich unbegrün-
det im Sinne des § 6 Abs. 1a Nr. 3 WPrüfG zurückzuwei-
sen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 95 – Drucksache 15/1150

Anlage 29

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn M. F., 79117 Freiburg

– Az.: WP 22/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 5. Juni 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit einem an das Wahlamt der Stadt Freiburg gerichteten
Schreiben vom 23. September 2002, das am 1. Oktober
2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat der
Einspruchsführer Einspruch gegen die Wahl zum 15. Deut-
schen Bundestag am 22. September 2002 eingelegt.
Zur Begründung führt der Einspruchsführer aus, dass der
Grundsatz der geheimen Wahl durch den Verzicht auf die
Verwendung der amtlichen Wahlumschläge verletzt sei. Sei-
ner Ansicht nach ist auch bei zweifacher Faltung deutlich
erkennbar gewesen, wie die Wählerinnen und Wähler ge-
wählt haben. Zusammen mit der Kenntnis seines Namens
und seiner Anschrift hätten „Wahlhelfer sowie eventuell
weitere im Wahlraum anwesende Personen“ die Möglich-
keit gehabt, festzustellen, dass er bestimmte Parteien nicht
gewählt habe.
Zu diesem sowie zu einem weiteren, vergleichbaren Wahl-
einspruch hat der Landeswahlleiter des Landes Baden-
Württemberg eine Stellungnahme abgegeben:
Bei früheren Bundestagswahlen sei die Benutzung amtli-
cher Wahlumschläge bei der Urnenwahl vorgeschrieben ge-
wesen. Mit dem 15. Gesetz zur Änderung des Bundeswahl-
gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 698) sei die Pflicht
zur Verwendung amtlicher Wahlumschläge abgeschafft
worden. Zur Begründung des Verzichts auf die Verwendung
der Wahlumschläge, zur Faltung der Stimmzettel sowie zur
verwendeten Papierqualität der Stimmzettel führt der Lan-
deswahlleiter des Landes Baden-Württemberg aus, dass
u. a. aus Gründen der Vereinfachung bei der Stimmabgabe,
der Kostenersparnis bzw. der Materialreduzierung, der Zeit-
ersparnis bei der Stimmenauszählung sowie der Anpassung
der Wahlpraxis bei Landtags- und Kommunalwahlen in an-
deren Bundesländern auf die Verwendung der amtlichen
Wahlumschläge verzichtet worden sei (Bundestagsdrucksa-
che 14/3764, S. 9). Zur Gewährleistung einer geheimen
Stimmabgabe seien amtliche Wahlumschläge nicht zwin-
gend erforderlich, sofern die Anforderungen, die sich aus
dem Wahlrechtsgrundsatz der geheimen Wahl ergeben, er-
füllt seien.
Bei der Stimmabgabe habe der Wähler den Stimmzettel
nach § 34 Abs. 2 Satz 2 BWG so zu falten, dass die Stimm-
abgabe von außen nicht erkennbar sei. Konkretisiert werde

diese Vorschrift durch § 56 Abs. 2 BWO, nach deren Rege-
lung der Wähler den Stimmzettel in der Wahlkabine so zu
falten habe, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar sei.
Sei die Stimmabgabe von außen erkennbar, so habe der
Wahlvorstand nach § 56 Abs. 6 Nr. 5 BWO einen Wähler
zurückzuweisen. Die genaue Art der Faltung des Stimmzet-
tels sei durch Gesetz nicht vorgeschrieben. Innerhalb des
Wahlrechtsgrundsatzes der geheimen Wahl dürfe es dem
Wähler vom Gesetzgeber überlassen werden, in seinem Be-
reich selbst für die Wahrung des Wahlgeheimnisses und der
Wahlfreiheit Sorge zu tragen, wenn und soweit ihm dies
ohne Schwierigkeiten möglich und zuzumuten sei (Be-
schluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 1996 –
Az. 8 B 147/96, Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 42).
In einer vom Bundeswahlleiter am 28. Februar 2002 anbe-
raumten Sitzung mit allen Landeswahlleitern und dem Bun-
desministerium des Inneren sei zur Wahlvorbereitung die
Papierqualität der Stimmzettel vor dem Hintergrund der
Wahrung des Wahlgeheimnisses abgestimmt worden. So sei
in einer ersten Empfehlung des Bundeswahlleiters die bei
Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern verwendete
Papierqualität (weiß, holzfrei, Offset, 80 g/m2, 1,3faches
Volumen) empfohlen worden. In einer weiteren Empfeh-
lung des Bundeswahlleiters sei die vom stellvertretenden
Landeswahlleiter des Landes Rheinland-Pfalz vorgeschla-
gene Papierqualität (Offset, aus 100 % Altpapier, matt, ma-
tiniert, weiß, 80 g/m2) im Hinblick auf die Wahrung des
Wahlgeheimnisses als besonders geeignet zur Verwendung
angesehen worden. Nach Mitteilung des Landeswahlleiters
des Landes Baden-Württemberg ist im Wahlkreis 282 (Frei-
burg im Breisgau) die Papierqualität der in Mecklenburg-
Vorpommern verwendeten Stimmzettel beschafft worden.
Ein entsprechendes Muster liegt dem Wahlprüfungsaus-
schuss vor. Weiterhin seien in diesem Wahlbezirk in allen
Wahlzellen gut sichtbare Mitteilungen angebracht worden,
mit denen auf die Nichtverwendung der Wahlumschläge
hingewiesen worden sei und die Wählerinnen und Wähler
um entsprechende, der Wahrung des Wahlgeheimnisses die-
nende Faltung der Stimmzettel gebeten worden seien.
Der Bundeswahlleiter hat zu vergleichbaren Wahleinsprü-
chen eine Stellungnahme abgegeben, in der er Bezug auf die
Stellungnahme des Landeswahlleiters des Landes Baden-
Württemberg nimmt. Diese Stellungnahme ist dem Ein-

Drucksache 15/1150 – 96 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

spruchsführer auf Grund des sachlichen Zusammenhangs
ebenfalls bekannt gegeben worden.
In seiner Stellungnahme führt der Bundeswahlleiter aus,
dass der Bundesgesetzgeber für Bundestagswahlen dem
Beispiel der überwiegenden Mehrheit der Bundesländer ge-
folgt sei, in denen das Landeswahlrecht vorsehe, bei Land-
tagswahlen auf die Verwendung von Wahlumschlägen zu
verzichten. Rechtliche Bedenken gegen diese Praxis bestün-
den nicht, wie der Stellungnahme des Landeswahlleiters des
Landes Baden-Württemberg zu entnehmen sei. Bei der Bun-
destagswahl habe die Faltung der Stimmzettel lediglich in
einzelnen Fällen Wählerinnen und Wählern Schwierigkei-
ten bereitet, wie aus Wahleinsprüchen hervorgehe.
Der Einspruchsführer hat sich zu den Stellungnahmen nicht
mehr geäußert.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von einer mündlichen
Verhandlung abzusehen.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist form- und fristgerecht beim Deutschen
Bundestag eingegangen. Er ist zulässig, jedoch offensicht-
lich unbegründet.
Eine Verletzung wahlrechtlicher Vorschriften ist weder
durch den Verzicht auf amtliche Wahlumschläge durch den
Gesetzgeber noch durch die Art und Weise der Durchfüh-
rung der Bundestagswahl 2002 im Wahllokal des Ein-
spruchsführers gegeben.
Rechtsgrundlage für den Verzicht auf amtliche Wahlum-
schläge ist § 34 Abs. 2 Satz 2 BWG in Verbindung mit § 56
Abs. 2 Satz 1 BWO. Hiernach kennzeichnet der Wähler sei-
nen Stimmzettel in der Wahlzelle und faltet ihn dort in der
Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist; an-
schließend wirft er ihn in die Wahlurne. Die bis zur Bundes-
tagswahl 1998 vorgeschriebene amtliche Herstellung und
Benutzung von Wahlumschlägen für die Urnenwahl ist
durch das 15. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetz
vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 698) abgeschafft worden.
Soweit der Einspruchsführer hierin einen Verstoß gegen die
Grundsätze der geheimen und freien Wahl sieht, ist zunächst
auf die ständige Praxis des Bundestages und des Wahlprü-
fungsausschusses zu verweisen, wonach diese sich nicht be-
rufen sehen, die Verfassungswidrigkeit von Wahlrechtsvor-
schriften festzustellen. Diese Kontrolle ist stets dem Bun-
desverfassungsgericht vorbehalten worden. Unabhängig da-
von bestehen jedoch keine Zweifel daran, dass der Verzicht
auf amtliche Wahlumschläge bei der Urnenwahl verfas-
sungsgemäß ist.
Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung des Wahlrechts
und hierbei auch bei der konkreten Ausgestaltung der
Grundsätze der geheimen und freien Wahl einen gewissen
Gestaltungsspielraum, der durch den Verzicht auf amtliche
Wahlumschläge nicht überschritten ist. Auch das Bundesver-
waltungsgericht hat in einem Beschluss vom 24. Juli 1996
festgestellt, dass die Gewährleistung des Wahlgeheimnisses
nicht zwingend die Verwendung von Wahlumschlägen ver-
lange (BVerwG, 8 B 147/96, Buchholz 160 Wahlrecht

Nr. 42). Maßgeblich ist hierbei die Erwägung, dass der Ge-
setzgeber von Verfassungs wegen den Wahlberechtigten zur
Wahrung des Wahlgeheimnisses eine gewisse Mitwirkung
auferlegen darf, wenn und soweit ihnen das ohne Schwierig-
keiten möglich und zumutbar ist (BVerfGE 59, 116/126;
BVerwG, a. a. O.). Soweit in der wissenschaftlichen Litera-
tur eingewandt wird, die angeführte Rechtsprechung beziehe
sich auf die konkreten Umgebungsverhältnisse bei der Brief-
wahl (Franz Reimer, Privatisierung des Wahlgeheimnisses?,
ZRP 2003, S. 8/9), so folgt hieraus nicht, dass den Wahlbe-
rechtigten bei der Urnenwahl keinerlei Mitwirkungspflich-
ten auferlegt werden könnten. Entscheidend ist, dass der Ge-
setzgeber bzw. der Verordnungsgeber dafür Sorge getragen
hat, dass das Wahlgeheimnis und die Wahlfreiheit gewahrt
werden. So muss nach § 45 Abs. 1 Satz 2 BWO das Papier
der Stimmzettel so beschaffen sein, dass nach Kennzeich-
nung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht
erkennen können, wie er gewählt hat. Vor diesem Hinter-
grund begegnet der Verzicht auf amtliche Wahlumschläge
bei der Urnenwahl keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Bei der Durchführung der Wahl in Freiburg ist nicht gegen
wahlrechtliche Vorschriften verstoßen worden, die das
Wahlgeheimnis und die Wahlfreiheit in Bezug auf die
Stimmabgabe bei der Urnenwahl schützen. Nach Überzeu-
gung des Bundestages und des Wahlprüfungsausschusses
war die vom Bundeswahlleiter empfohlene und verwendete
Papierqualität jedenfalls bei doppelter Faltung des Stimm-
zettels auch in hellen Räumen grundsätzlich ausreichend, um
die Wahrung des Wahlgeheimnisses und der Wahlfreiheit zu
gewährleisten. Im Wahlkreis Freiburg sind nach Mitteilung
des Landeswahlleiters für das Land Baden-Württemberg
entsprechend einer Empfehlung des Bundeswahlleiters
Stimmzettel mit folgender Papierqualität beschafft und ver-
wendet worden: weiß, holzfrei, Offset, 80 g/m2, 1,3faches
Volumen. Diese Papierqualität entspricht den Vorgaben des
§ 45 Abs. 1 Satz 2 BWO. Schließlich spricht auch die weit-
gehende Akzeptanz des Verzichts auf Wahlumschläge bei
den Wählerinnen und Wählern dafür, dass das Wahlgeheim-
nis und die Wahlfreiheit gewahrt wurden. Angesichts der
großen Zahl von Stimmzetteln in einem Wahllokal besteht
auch nicht die Gefahr, Mitglieder des Wahlvorstandes könn-
ten sich besonders stark gefaltete Stimmzettel merken und
später diese Stimmzettel den betreffenden Wählern zuord-
nen. Sollte es im Einzelfall einmal nicht gelungen sein, das
Stimmverhalten vor einer möglichen Kenntniserlangung
durch Wahlvorstände zu bewahren, führte dies nicht zur Un-
gültigkeit der Bundestagswahl. Da nicht feststellbar ist, in
wie vielen Fällen derartiges geschehen sein könnte, kann
nicht von einer Auswirkung auf das Ergebnis der Bundes-
tagswahl ausgegangen werden. Nach ständiger Rechtspre-
chung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Wahl-
prüfungsausschuss und der Bundestag stets angeschlossen
haben, können aber nur solche Wahlfehler einen Wahlein-
spruch erfolgreich begründen, die auf die Mandatsverteilung
von Einfluss sind oder hätten sein können. Infolgedessen
scheiden alle Verstöße von vornherein als unerheblich aus,
die die Ermittlung des Wahlergebnisses nicht berühren (seit
BVerfGE 4, 370/372 ständige Rechtsprechung). Selbst
solche Wahlfehler, die die Ermittlung des Wahlergebnisses
betreffen, sind dann unerheblich, wenn sie angesichts des
Stimmenverhältnisses keinen Einfluss auf die Mandats-
verteilung haben können.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 97 – Drucksache 15/1150

Die Vermutung des Einspruchsführers, dass die Wahlhelfer
nunmehr wüssten, welche Parteien er nicht gewählt hat,
trifft vor diesem Hintergrund nicht zu. Hinzu kommt, dass
nach Mitteilung des Landeswahlleiters für das Land Baden-
Württemberg in allen Wahlzellen der Stadt Freiburg die
Wähler durch einen im Format DIN A 3 angebrachten Hin-
weis zu einer das Wahlgeheimnis und die Wahlfreiheit wah-
renden Faltung der Stimmzettel angehalten wurden. Dieser
Hinweis auf die Neuregelung hat – auch wenn er nicht not-
wendig war – im Wahllokal des Einspruchsführers zur Wah-
rung des Wahlgeheimnisses zusätzlich beigetragen.
Der Einspruch ist somit als offensichtlich unbegründet im
Sinne des § 6 Abs. 1a Nr. 3 WPrüfG zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 99 – Drucksache 15/1150

Anlage 30

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau H. K., 79111 Freiburg

– Az.: WP 23/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 5. Juni 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit einem an das Wahlamt der Stadt Freiburg gerichteten
Schreiben vom 23. September 2002, das am 1. Oktober
2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat die
Einspruchsführerin Einspruch gegen die Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 eingelegt.
Zur Begründung führt die Einspruchsführerin aus, dass
sie durch den Verzicht auf die Verwendung der amtlichen
Wahlumschläge den Grundsatz der geheimen Wahl verletzt
sehe. Daher erhebe sie Einspruch gegen die Gültigkeit der
Wahl. Ihrer Ansicht nach sei die Kennzeichnung des Stimm-
zettels auch bei zweifacher Faltung von außen sichtbar ge-
wesen. Die Stimmabgabe könne daher beim Einwurf des
Stimmzettels in die Wahlurne den Wählerinnen und Wäh-
lern durchaus „eindeutig zugeordnet“ werden.
Zu diesem sowie zu einem weiteren, vergleichbaren Wahl-
einspruch hat der Landeswahlleiter des Landes Baden-
Württemberg eine Stellungnahme abgegeben:
Bei früheren Bundestagswahlen sei die Benutzung amtlicher
Wahlumschläge bei der Urnenwahl vorgeschrieben gewesen.
Mit dem 15. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 698) sei die Pflicht zur Ver-
wendung amtlicherWahlumschläge abgeschafft worden. Zur
Begründung des Verzichts auf die Verwendung der Wahlum-
schläge, zur Faltung der Stimmzettel sowie zur verwendeten
Papierqualität der Stimmzettel führt der Landeswahlleiter
des Landes Baden-Württemberg aus, dass u. a. aus Gründen
der Vereinfachung bei der Stimmabgabe, der Kostenerspar-
nis bzw. der Materialreduzierung, der Zeitersparnis bei der
Stimmenauszählung sowie der Anpassung der Wahlpraxis
bei Landtags- und Kommunalwahlen in anderen Bundeslän-
dern auf die Verwendung der amtlichenWahlumschläge ver-
zichtet worden sei (Bundestagsdrucksache 14/3764, S. 9).
Zur Gewährleistung einer geheimen Stimmabgabe seien
amtliche Wahlumschläge nicht zwingend erforderlich, so-
fern die Anforderungen, die sich aus dem Wahlrechtsgrund-
satz der geheimen Wahl ergeben, erfüllt seien.
Bei der Stimmabgabe habe der Wähler den Stimmzettel
nach § 34 Abs. 2 Satz 2 BWG so zu falten, dass die Stimm-
abgabe von außen nicht erkennbar sei. Konkretisiert werde
diese Vorschrift durch § 56 Abs. 2 BWO, nach deren Rege-
lung der Wähler den Stimmzettel in der Wahlkabine so zu

falten habe, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar sei.
Sei die Stimmabgabe von außen erkennbar, so habe der
Wahlvorstand nach § 56 Abs. 6 Nr. 5 BWO einen Wähler
zurückzuweisen. Die genaue Art der Faltung des Stimm-
zettels sei durch Gesetz nicht vorgeschrieben. Innerhalb des
Wahlrechtsgrundsatzes der geheimen Wahl dürfe es dem
Wähler vom Gesetzgeber überlassen werden, in seinem Be-
reich selbst für die Wahrung des Wahlgeheimnisses und der
Wahlfreiheit Sorge zu tragen, wenn und soweit ihm dies
ohne Schwierigkeiten möglich und zuzumuten sei (Be-
schluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 1996 –
Az. 8 B 147/96, Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 42).
In einer vom Bundeswahlleiter am 28. Februar 2002 anbe-
raumten Sitzung mit allen Landeswahlleitern und dem Bun-
desministerium des Inneren sei zur Wahlvorbereitung die
Papierqualität der Stimmzettel vor dem Hintergrund der
Wahrung des Wahlgeheimnisses abgestimmt worden. So sei
in einer ersten Empfehlung des Bundeswahlleiters die bis-
her in Mecklenburg-Vorpommern verwendete Papierquali-
tät (weiß, holzfrei, Offset, 80 g/m2, 1,3faches Volumen)
empfohlen worden. In einer weiteren Empfehlung des Bun-
deswahlleiters sei die vom stellvertretenden Landeswahl-
leiter des Landes Rheinland-Pfalz vorgeschlagene Papier-
qualität (Offset, aus 100 % Altpapier, matt, matiniert, weiß,
80 g/m2) im Hinblick auf die Wahrung des Wahlgeheimnis-
ses als besonders geeignet zur Verwendung angesehen wor-
den. Nach Mitteilung des Landeswahlleiters des Landes
Baden-Württemberg ist im Wahlbezirk 282 (Freiburg im
Breisgau) die Papierqualität der in Mecklenburg-Vorpom-
mern verwendeten Stimmzettel beschafft worden. Ein ent-
sprechendes Muster liegt dem Wahlprüfungsausschuss vor.
Weiterhin seien in diesem Wahlbezirk in allen Wahlzellen
gut sichtbare Mitteilungen angebracht worden, die auf die
Nichtverwendung der Wahlumschläge hingewiesen hätten
und mit denen die Wählerinnen und Wähler um entspre-
chende, der Wahrung des Wahlgeheimnisses dienende Fal-
tung der Stimmzettel gebeten worden seien.
Der Bundeswahlleiter hat zu vergleichbaren Wahleinsprü-
chen eine Stellungnahme abgegeben, in der er auf die Stel-
lungnahme des Landeswahlleiters des Landes Baden-
Württemberg Bezug nimmt. Diese Stellungnahme ist dem
Einspruchsführer auf Grund des sachlichen Zusammen-
hangs ebenfalls bekannt gegeben worden.

Drucksache 15/1150 – 100 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

In seiner Stellungnahme führt der Bundeswahlleiter aus,
dass der Bundesgesetzgeber für Bundestagswahlen dem
Beispiel der überwiegenden Mehrheit der Bundesländer ge-
folgt sei, in denen das Landeswahlrecht vorsehe, bei Land-
tagswahlen auf die Verwendung von Wahlumschlägen zu
verzichten. Rechtliche Bedenken gegen diese Praxis bestün-
den nicht, wie der Stellungnahme des Landeswahlleiters des
Landes Baden-Württemberg zu entnehmen sei. Bei der Bun-
destagswahl hätte die Faltung der Stimmzettel in einzelnen
Fällen Wählerinnen und Wählern Schwierigkeiten bereitet.
Die Einspruchsführerin hat sich zu den Stellungnahmen
nicht geäußert.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von einer mündlichen
Verhandlung abzusehen.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist form- und fristgerecht beim Deutschen
Bundestag eingegangen. Er ist zulässig, jedoch offensicht-
lich unbegründet.
Eine Verletzung wahlrechtlicher Vorschriften ist weder
durch den Verzicht auf amtliche Wahlumschläge durch den
Gesetzgeber noch durch die Art und Weise der Durchfüh-
rung der Bundestagswahl 2002 im Wahllokal der Ein-
spruchsführerin gegeben.
Rechtsgrundlage für den Verzicht auf amtliche Wahlum-
schläge ist § 34 Abs. 2 Satz 2 BWG in Verbindung mit § 56
Abs. 2 Satz 1 BWO. Hiernach kennzeichnet der Wähler sei-
nen Stimmzettel in der Wahlzelle und faltet ihn dort in der
Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist; an-
schließend wirft er ihn in die Wahlurne. Die bis zur Bundes-
tagswahl 1998 vorgeschriebene amtliche Herstellung und
Benutzung von Wahlumschlägen für die Urnenwahl ist
durch das 15. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetz
vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 698) abgeschafft worden.
Soweit die Einspruchsführerin hierin einen Verstoß gegen
die Grundsätze der geheimen und freien Wahl sieht, ist zu-
nächst auf die ständige Praxis des Bundestages und des
Wahlprüfungsausschusses zu verweisen, wonach diese sich
nicht berufen sehen, die Verfassungswidrigkeit von Wahl-
rechtsvorschriften festzustellen. Diese Kontrolle ist stets
dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden. Unab-
hängig davon bestehen jedoch keine Zweifel daran, dass der
Verzicht auf amtliche Wahlumschläge bei der Urnenwahl
verfassungsgemäß ist.
Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung des Wahlrechts
und hierbei auch bei der konkreten Ausgestaltung der
Grundsätze der geheimen und freien Wahl einen gewissen
Gestaltungsspielraum, der durch den Verzicht auf amtliche
Wahlumschläge nicht überschritten ist. Auch das Bundes-
verwaltungsgericht hat in einem Beschluss vom 24. Juli
1996 festgestellt, dass die Gewährleistung des Wahlgeheim-
nisses nicht zwingend die Verwendung von Wahlumschlä-
gen verlange (BVerwG, 8 B 147/96, Buchholz 160 Wahl-
recht Nr. 42). Maßgeblich ist hierbei die Erwägung, dass der
Gesetzgeber von Verfassungs wegen den Wahlberechtigten
zur Wahrung des Wahlgeheimnisses eine gewisse Mitwir-
kung auferlegen darf, wenn und soweit ihnen das ohne

Schwierigkeiten möglich und zumutbar ist (BVerfGE 59,
116/126; BVerwG, a. a. O.). Soweit in der wissenschaft-
lichen Literatur eingewandt wird, die angeführte Rechtspre-
chung beziehe sich auf die konkreten Umgebungsverhält-
nisse bei der Briefwahl (Franz Reimer, Privatisierung des
Wahlgeheimnisses?, ZRP 2003, S. 8/9), so folgt hieraus
nicht, dass den Wahlberechtigten bei der Urnenwahl keiner-
lei Mitwirkungspflichten auferlegt werden könnten. Ent-
scheidend ist, dass der Gesetzgeber bzw. der Verordnungs-
geber dafür Sorge getragen hat, dass das Wahlgeheimnis
und die Wahlfreiheit gewahrt werden. So muss nach § 45
Abs. 1 Satz 2 BWO das Papier der Stimmzettel so beschaf-
fen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den
Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er ge-
wählt hat. Vor diesem Hintergrund begegnet der Verzicht
auf amtliche Wahlumschläge bei der Urnenwahl keinen ver-
fassungsrechtlichen Bedenken.
Bei der Durchführung der Wahl in Freiburg ist nicht gegen
wahlrechtliche Vorschriften verstoßen worden, die das
Wahlgeheimnis und die Wahlfreiheit in Bezug auf die
Stimmabgabe bei der Urnenwahl schützen. Nach Überzeu-
gung des Bundestages und des Wahlprüfungsausschusses
war die vom Bundeswahlleiter empfohlene und verwendete
Papierqualität jedenfalls bei doppelter Faltung des Stimm-
zettels auch in hellen Räumen grundsätzlich ausreichend,
um die Wahrung des Wahlgeheimnisses und der Wahl-
freiheit zu gewährleisten. Im Wahlkreis Freiburg sind nach
Mitteilung des Landeswahlleiters für das Land Baden-
Württemberg entsprechend einer Empfehlung des Bun-
deswahlleiters Stimmzettel mit folgender Papierqualität
beschafft und verwendet worden: weiß, holzfrei, Offset,
80 g/m2, 1,3faches Volumen. Diese Papierqualität entspricht
den Vorgaben des § 45 Abs. 1 Satz 2 BWO. Schließlich
spricht auch die weitgehende Akzeptanz des Verzichts auf
Wahlumschläge bei den Wählerinnen und Wählern dafür,
dass das Wahlgeheimnis und die Wahlfreiheit gewahrt wur-
den. Angesichts der großen Zahl von Stimmzetteln in einem
Wahllokal besteht auch nicht die Gefahr, Mitglieder des
Wahlvorstandes könnten sich besonders stark gefaltete
Stimmzettel merken und später diese Stimmzettel den be-
treffenden Wählern zuordnen. Hinzu kommt, dass nach Mit-
teilung des Landeswahlleiters für das Baden-Württemberg
in allen Wahlzellen der Stadt Freiburg die Wähler durch ei-
nen im Format DIN A3 angebrachten Hinweis zu einer das
Wahlgeheimnis und die Wahlfreiheit wahrenden Faltung der
Stimmzettel angehalten wurden. Dieser Hinweis auf die
Neuregelung hat – auch wenn er rechtlich nicht zwingend
geboten war – im Wahllokal der Einspruchsführerin zur
Wahrung des Wahlgeheimnisses zusätzlich beigetragen.
Sollte es im Einzelfall einmal nicht gelungen sein, das
Stimmverhalten vor einer möglichen Kenntniserlangung
durch Wahlvorstände zu bewahren, führte dies nicht zur Un-
gültigkeit der Bundestagswahl. Da nicht feststellbar ist, in
wie vielen Fällen derartiges geschehen sein könnte, kann
nicht von einer Auswirkung auf das Ergebnis der Bundes-
tagswahl ausgegangen werden. Nach ständiger Rechtspre-
chung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Wahl-
prüfungsausschuss und der Bundestag stets angeschlossen
haben, können aber nur solche Wahlfehler einen Wahlein-
spruch erfolgreich begründen, die auf die Mandatsvertei-
lung von Einfluss sind oder hätten sein können. Infolgedes-
sen scheiden alle Verstöße von vornherein als unerheblich

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 101 – Drucksache 15/1150

aus, die die Ermittlung des Wahlergebnisses nicht berühren
(seit BVerfGE 4, 370/372 ständige Rechtsprechung). Selbst
solche Wahlfehler, die die Ermittlung des Wahlergebnisses
betreffen, sind dann unerheblich, wenn sie angesichts des
Stimmenverhältnisses keinen Einfluss auf die Mandatsver-
teilung haben können.
Der Einspruch ist somit als offensichtlich unbegründet im
Sinne des § 6 Abs. 1a Nr. 3 WPrüfG zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 103 – Drucksache 15/1150

Anlage 31

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn M. V., 58642 Iserlohn

– Az.: WP 24/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 5. Juni 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 28. September 2002, das am 2. Oktober
2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat der
Einspruchsführer Einspruch gegen die Wahl zum 15. Deut-
schen Bundestag am 22. September 2002 eingelegt.
Zur Begründung führt der Einspruchsführer aus, dass er die
Gültigkeit der Wahl bezweifele, da er bei der Abgabe der
Wahlbenachrichtigungskarte weder um Vorlage des Perso-
nalausweises noch des Reisepasses gebeten worden sei.
Nach Beendigung seiner Wahlhandlung habe er beobachtet,
dass auch die anderen Wählerinnen und Wähler ohne Identi-
tätskontrolle lediglich unter Vorlage ihrer Wahlbenachrichti-
gungskarte zur Wahlhandlung zugelassen worden seien.
Weiterhin sei ihm aufgefallen, dass zur Kennzeichnung der
Stimmzettel nur Bleistifte vorgesehen gewesen seien. Darü-
ber hinaus beanstandet der Einspruchsführer, dass bei der
Wahl keine amtlichen Wahlumschläge verwendet worden
seien. Hierzu verweist er auf eine entsprechende Darstel-
lung in einem Schulbuch. Aus dem Vortrag des Einspruchs-
führers wird deutlich, dass er durch den Verzicht auf die
Verwendung amtlicher Wahlumschläge den Wahlrechts-
grundsatz der geheimen Wahl als verletzt sieht.
Zu diesem Wahleinsprüchen hat die Landeswahlleiterin für
das Land Nordrhein-Westfalen wie folgt Stellung genom-
men:
Nach § 56 Abs. 3 Satz 2 Bundeswahlordnung (BWO) habe
sich der Wähler auf Verlangen, insbesondere wenn er seine
Wahlbenachrichtigung nicht vorlege, über seine Person aus-
zuweisen. Sei der Name des Wählers im Wählerverzeichnis
aufgeführt und die Wahlberechtigung festgestellt worden
und bestehe kein Anlass zur Zurückweisung des Wählers,
so gebe der Wahlvorsteher die Wahlurne frei (§ 56 Abs. 4
Satz 1 BWO). In der Regel sei somit die Vorlage der Wahl-
benachrichtigung zur Feststellung der Identität des Wahlbe-
rechtigten ausreichend. Die Aufforderung zur Vorlage eines
Ausweises oder sonstigen amtlichen Dokumentes liege im
Ermessen des Wahlvorstandes und sei dann angezeigt, wenn
die Wahlbenachrichtigungskarte nicht vorgelegt werden
könne. Die vom Einspruchsführer beobachtete und bean-
standete Praxis, die Identität der Wählerinnen und Wähler

über die Vorlage der Wahlbenachrichtigungskarte hinaus
nicht zu prüfen, entspreche somit dem geltenden Wahlrecht.
Zur Kennzeichnung der Stimmzettel mit Bleistift führt die
Landeswahlleiterin aus, dass nach den Vorschriften der
Bundeswahlordnung ein Schreibgerät in der Wahlkabine
auszulegen sei. Präzisere Regelungen, insbesondere hin-
sichtlich der Beschaffenheit des Schreibstiftes, habe der Ge-
setzgeber nicht getroffen. Nach dem Handbuch des Wahl-
rechts von Schreiber (7. Auflage, § 34 Rn. 5) sei ein
Schreibstift sogar primär ein Bleistift. Daher könne nach
geltendem Wahlrecht auch ein Bleistift verwendet werden.
Eine nachträgliche Manipulation des mit Bleistift gekenn-
zeichneten Stimmzettels sei schon deshalb auszuschließen,
weil die Wahlurnen bis zum Ende der Wahlhandlung ver-
schlossen seien und die Auszählung der Stimmen durch den
aus mehreren Personen bestehenden Wahlvorstand öffent-
lich erfolge.
Der Einspruchsführer hat sich zu der Stellungnahme wie
folgt geäußert:
Da der Gesetz- und Verordnungsgeber keine präzisere Re-
gelung zur Beschaffenheit des Schreibstiftes getroffen habe
und seiner Auffassung nach der Stimmzettel ein Dokument
sei, müsse der Stimmzettel immer mit einem dokumenten-
echten Schreibstift ausgefüllt werden. Zur Frage der Identi-
tätskontrolle bei der Wahlhandlung sehe er von einer Äuße-
rung ab. Er beanstande, dass die Landeswahlleiterin zum
Wegfall der amtlichen Wahlumschläge nicht Stellung ge-
nommen habe.
Dem Einspruchsführer ist daraufhin mitgeteilt worden, dass
auf Grund einer Änderung der entsprechenden Vorschriften
des Bundeswahlgesetzes die Verwendung von amtlichen
Wahlumschlägen nicht mehr vorgesehen sei. Gleichzeitig ist
ihm das 15. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 698) übersandt und ihm
Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden.
Der Einspruchsführer hat sich daraufhin nicht mehr geäu-
ßert.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von einer mündlichen
Verhandlung abzusehen.

Drucksache 15/1150 – 104 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist form- und fristgerecht beim Deutschen
Bundestag eingegangen. Er ist zulässig, jedoch offensicht-
lich unbegründet.
Eine Verletzung wahlrechtlicher Vorschriften ist aus dem
vorgetragenen Sachverhalt nicht ersichtlich. Dies gilt für die
nach Ansicht des Einspruchsführers mangelhafte Identitäts-
kontrolle, für die Verwendung von Bleistiften als Schreibge-
rät in der Wahlzelle und für den Verzicht auf die Verwen-
dung amtlicher Wahlumschläge.
Soweit sich der Einspruchsführer dagegen wendet, dass in
seinem Wahllokal die Wählerinnen und Wähler weder um
Vorlage des Personalausweises noch des Reisepasses ge-
beten worden seien, so handelt es sich hierbei nicht um
einen Wahlfehler. Vielmehr entspricht diese Verfahrens-
weise – wie in der Stellungnahme der Landeswahlleiterin
für das Land Nordrhein-Westfalen ausgeführt – dem gelten-
den Recht. Nach § 56 Abs. 3 BWO gibt der Wähler am
Tisch des Wahlvorstands seine Wahlbenachrichtigung ab.
Auf Verlangen, insbesondere wenn er seine Wahlbenach-
richtigung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person auszu-
weisen. Ist der Name des Wählers im Wählerverzeichnis
aufgeführt und die Wahlberechtigung festgestellt und be-
steht außerdem kein Anlass zur Zurückweisung des Wäh-
lers, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei (§ 56 Abs. 4
Satz 1 BWO). In der Regel ist somit die Vorlage der Wahl-
benachrichtigung zur Feststellung der Identität des Wahl-
berechtigten ausreichend. Es liegt im Ermessen des Wahl-
vorstands, sich einen Ausweis oder ein sonstiges amtliches
Dokument vorlegen zu lassen. Dies geschieht regelmäßig
dann, wenn die Wahlbenachrichtigungskarte nicht vorgelegt
werden kann. Die vom Einspruchsführer gerügte Praxis, die
Identität der Wählerinnen und Wähler darüber hinaus nicht
zu prüfen, entspricht somit dem geltenden Recht. Es beste-
hen keine Zweifel daran, dass diese Regelung mit dem Bun-
deswahlgesetz und mit der Verfassung vereinbar ist.
Soweit der Einspruchsführer sich außerdem dagegen wen-
det, dass zum Ausfüllen der Stimmzettel Bleistifte zentral
vom Wahlamt bereitgelegt worden seien, so begründet dies
ebenfalls keinen Wahlfehler.
Gemäß § 50 Abs. 2 BWO soll in der Wahlzelle ein Schreib-
stift bereit liegen. Als Schreibstift im Sinne dieser Vorschrift
ist – entgegen der Auffassung des Einspruchsführers – auch
ein nicht dokumentenechter, radierfähiger Bleistift anzuse-
hen. Diese Rechtsauffassung liegt auch den Wahlprüfungs-
entscheidungen zur Bundestagswahl 1998 zu Grunde (Bun-
destagsdrucksache 14/1560, Anlagen 46, 50 und 52). Dort
wird bereits ausgeführt, dass jede Art von funktionsfähigem
Schreibstift zur Kennzeichnung des Stimmzettels verwendet
werden darf. Voraussetzung für die Stimmabgabe ist, dass
mittels eines Schreibstiftes deutlich kenntlich gemacht wird,
welchem Wahlvorschlag die Erst- und welchem die Zweit-
stimme gelten soll. Dem Wähler steht es grundsätzlich frei,
das bereitliegende Schreibmittel zu benutzen oder den
Stimmzettel mit einem eigenen, mitgebrachten Schreibgerät
zu kennzeichnen. Da sowohl die Wahlhandlung als auch die
Auszählung der Stimmen öffentlich erfolgen, erscheint die
Gefahr, dass die mit Bleistift gekennzeichneten Stimmzettel
manipuliert werden könnten, als nahezu ausgeschlossen.

Im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens ist nicht darüber
zu entscheiden, ob es z. B. unter dem Gesichtspunkt, das
Vertrauen der Wählerinnen und Wähler in die Korrektheit
des Wahlvorgangs und der Stimmenauszählung zu erhöhen,
sinnvoll sein könnte, nicht dokumentenechte, radierfähige
Bleistifte nicht mehr als Schreibgeräte zuzulassen. Anläss-
lich der Prüfung der Bundestagswahl 1998 hat der Deutsche
Bundestag die Bundesregierung um Prüfung gebeten, ob
§ 50 Abs. 2 BWO dahingehend geändert werden solle, dass
Bleistifte nicht mehr als Schreibstifte zugelassen werden.
Der hierzu vom Bundesministerium des Innern im August
2002 vorgelegte Bericht ist im Bundestag bislang noch nicht
abschließend beraten worden. Anlässlich der Bundestags-
wahl 2002 hat das Bundesministerium des Innern eine An-
regung des Bundeswahlleiters an die Innenressorts der Län-
der weitergegeben, wonach den Gemeindebehörden emp-
fohlen werden solle, nicht radierfähige Schreibstifte in den
Wahlzellen auszulegen. Hierbei sollte gleichzeitig mitgeteilt
werden, dass Bleistiftkennzeichnungen den Stimmzettel
nicht ungültig machen.
Schließlich stellt auch der Verzicht auf amtliche Wahlum-
schläge keinen Wahlfehler dar. Dies betrifft sowohl die ge-
setzgeberische Entscheidung, auf amtliche Wahlumschläge
zu verzichten, als auch die Art und Weise der Durchführung
der Bundestagswahl 2002.
Rechtsgrundlage für den Verzicht auf amtliche Wahlum-
schläge ist § 34 Abs. 2 Satz 2 BWG in Verbindung mit § 56
Abs. 2 Satz 1 BWO. Hiernach kennzeichnet der Wähler sei-
nen Stimmzettel in der Wahlzelle und faltet ihn dort in der
Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist; an-
schließend wirft er ihn in die Wahlurne. Die bis zur Bundes-
tagswahl 1998 vorgeschriebene amtliche Herstellung und
Benutzung von Wahlumschlägen für die Urnenwahl ist
durch das 15. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgeset-
zes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 698) abgeschafft wor-
den. Soweit der Einspruchsführer hierin u. a. einen Verstoß
gegen die Grundsätze der geheimen und freien Wahl sieht,
ist zunächst auf die ständige Praxis des Bundestages und des
Wahlprüfungsausschusses zu verweisen, wonach diese sich
nicht berufen sehen, die Verfassungswidrigkeit von Wahl-
rechtsvorschriften festzustellen. Diese Kontrolle ist stets
dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden. Unab-
hängig davon bestehen jedoch keine Zweifel daran, dass der
Verzicht auf amtliche Wahlumschläge bei der Urnenwahl
verfassungsgemäß ist.
Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung des Wahlrechts
und hierbei auch bei der konkreten Ausgestaltung der
Grundsätze der geheimen und freien Wahl einen gewissen
Gestaltungsspielraum, der durch den Verzicht auf amtliche
Wahlumschläge nicht überschritten ist. Auch das Bundes-
verwaltungsgericht hat in einem Beschluss vom 24. Juli
1996 festgestellt, dass die Gewährleistung des Wahlgeheim-
nisses nicht zwingend die Verwendung von Wahlumschlä-
gen verlange (BVerwG, 8 B 147/96, Buchholz 160 Wahl-
recht Nr. 42). Maßgeblich ist hierbei die Erwägung, dass der
Gesetzgeber von Verfassungs wegen den Wahlberechtigten
zur Wahrung des Wahlgeheimnisses eine gewisse Mitwir-
kung auferlegen darf, wenn und soweit ihnen das ohne
Schwierigkeiten möglich und zumutbar ist (BVerfGE 59,
116/126; BVerwG, a. a. O.). Soweit in der wissenschaft-
lichen Literatur eingewandt wird, die angeführte Rechtspre-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 105 – Drucksache 15/1150

chung beziehe sich auf die konkreten Umgebungsverhält-
nisse bei der Briefwahl (Franz Reimer, Privatisierung des
Wahlgeheimnisses?, ZRP 2003, S. 8/9), so folgt hieraus
nicht, dass den Wahlberechtigten bei der Urnenwahl keiner-
lei Mitwirkungspflichten auferlegt werden könnten. Ent-
scheidend ist, dass der Gesetzgeber bzw. der Verordnungs-
geber dafür Sorge getragen hat, dass das Wahlgeheimnis
und die Wahlfreiheit gewahrt wird. So muss nach § 45
Abs. 1 Satz 2 BWO das Papier der Stimmzettel so beschaf-
fen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den
Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er ge-
wählt hat. Vor diesem Hintergrund begegnet der Verzicht
auf amtliche Wahlumschläge bei der Urnenwahl keinen ver-
fassungsrechtlichen Bedenken.
Der Einspruchsführer macht neben seiner Beanstandung des
Verzichts auf amtliche Wahlumschläge keine konkreten
Verstöße gegen wahlrechtliche Vorschriften geltend, die das
Wahlgeheimnis und die Wahlfreiheit in Bezug auf die Stim-
mabgabe bei der Urnenwahl schützen. Daher erübrigt sich
eine nähere Überprüfung z. B. im Hinblick auf die im Wahl-
lokal des Einspruchsführers verwendete Papierqualität der
Stimmzettel. Unabhängig davon war nach Überzeugung des
Bundestages und des Wahlprüfungsausschusses die vom
Bundeswahlleiter empfohlene und verwendete Papierquali-
tät jedenfalls bei doppelter Faltung des Stimmzettels auch in
hellen Räumen grundsätzlich ausreichend, um die Wahrung
des Wahlgeheimnisses und der Wahlfreiheit zu gewährleis-
ten.
Der Einspruch ist im Ergebnis insgesamt als offensichtlich
unbegründet im Sinne des § 6 Abs. 1 a Nr. 3 WPrüfG zu-
rückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 107 – Drucksache 15/1150

Anlage 32

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn Dr. G. S., 60431 Frankfurt a. M.

– Az.: WP 57/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2002, das am 16. Oktober
2002 beim Bundestag eingegangen ist, hat der Einspruchs-
führer Einspruch gegen die Wahl zum 15. Deutschen Bun-
destag am 22. September 2002 eingelegt.
Zur Begründung führt er aus, zum Ausfüllen der Stimmzet-
tel seien Bleistifte zentral vom Wahlamt bereit gelegt wor-
den. Die Bleistiftkreuze seien durch die Verwendung von
Radiergummis leicht zu entfernen und durch andere Kreuze
zu ersetzen. Es sei daher ein erhebliches Potenzial zur Ma-
nipulation der Wahlergebnisse gegeben. Es sei notwendig,
Fälschungsmöglichkeiten von vornherein auszuschließen.
In einem weiteren Schreiben vom 20. Oktober 2002 hat der
Einspruchsführer zum Grundsatz der Mandatserheblichkeit
ausgeführt, dass nach seinem Rechtsverständnis derjenige,
der sich auf die Richtigkeit eines Wahlergebnisses berufe,
beweispflichtig dafür sei, dass das Wahlergebnis nicht auf
Manipulationen beruhe. Außerdem bittet der Einspruchs-
führer anlässlich eines Presseartikels um Auskunft darüber,
wie eine Wahlstatistik, die erstmals seit 1990 wieder vorge-
legt worden sei, mit dem Grundsatz der geheimen Wahl zu
vereinbaren sei. In dem Zeitungsartikel werde u. a. darge-
legt, welche Altersgruppen und welches Geschlecht welche
Parteien gewählt hätten.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von einer mündlichen
Verhandlung abzusehen.

Entscheidungsgründe
Der Einspruchs ist form- und fristgerecht beim Deutschen
Bundestag eingegangen. Er ist zulässig, jedoch offensicht-
lich unbegründet.
Die Verwendung von radierfähigen, nicht dokumentenech-
ten Bleistiften als Schreibgerät in der Wahlzelle begründet
keinen Wahlfehler.
Gemäß § 50 Abs. 2 Bundeswahlordnung (BWO) soll in der
Wahlzelle ein Schreibstift bereit liegen. Als Schreibstift im
Sinne dieser Vorschrift ist auch ein nicht dokumentenechter,
radierfähiger Bleistift anzusehen. Diese Rechtsauffassung

liegt auch den Wahlprüfungsentscheidungen zur Bundes-
tagswahl 1998 zu Grunde (Bundestagsdrucksache 14/1560,
Anlagen 46, 50 und 52). Dort wird bereits ausgeführt, dass
jede Art von funktionsfähigem Schreibstift zur Kennzeich-
nung des Stimmzettels verwendet werden darf. Vorausset-
zung für die Stimmabgabe ist, dass mittels eines Schreibstif-
tes deutlich kenntlich gemacht wird, welchem Wahlvor-
schlag die Erst- und welchem die Zweitstimme gelten soll.
Dem Wähler steht es grundsätzlich frei, das bereitliegende
Schreibmittel zu benutzen oder den Stimmzettel mit einem
eigenen, mitgebrachten Schreibgerät zu kennzeichnen. Da
sowohl die Wahlhandlung als auch die Auszählung der
Stimmen öffentlich erfolgen, erscheint die Gefahr, dass die
mit Bleistift gekennzeichneten Stimmzettel manipuliert
werden könnten, als nahezu ausgeschlossen.
Im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens ist nicht darüber
zu entscheiden, ob es z. B. unter dem Gesichtspunkt, das
Vertrauen der Wählerinnen und Wähler in die Korrektheit
des Wahlvorgangs und der Stimmenauszählung zu erhöhen,
sinnvoll sein könnte, nicht dokumentenechte, radierfähige
Bleistifte nicht mehr als Schreibgeräte zuzulassen. Anläss-
lich der Prüfung der Bundestagswahl 1998 hat der Deutsche
Bundestag die Bundesregierung um Prüfung gebeten, ob
§ 50 Abs. 2 BWO dahin gehend geändert werden solle, dass
Bleistifte nicht mehr als Schreibstifte zugelassen werden.
Der hierzu vom Bundesministerium des Innern im August
2002 vorgelegte Bericht ist im Bundestag bislang noch nicht
abschließend beraten worden. Anlässlich der Bundestags-
wahl 2002 hat das Bundesministerium des Innern eine An-
regung des Bundeswahlleiters an die Innenressorts der Län-
der weitergegeben, wonach den Gemeindebehörden emp-
fohlen werden solle, nicht radierfähige Schreibstifte in den
Wahlzellen auszulegen. Hierbei sollte gleichzeitig mitgeteilt
werden, dass Bleistiftkennzeichnungen den Stimmzettel
nicht ungültig machen.
Entgegen der Auffassung des Einspruchsführers, der Bun-
destag sei beweispflichtig dafür, dass das Wahlergebnis
nicht auf Manipulationen beruhe, reicht es aus, dass der
Wahlprüfungsausschuss und der Bundestag zu der Überzeu-
gung gelangen, dass Manipulationen nicht vorgekommen
sind. Eine Wahlprüfung erfolgt grundsätzlich nur auf einen
substantiierten Einspruch. Wird die Gefahr von Manipula-
tionen – wie hier – lediglich abstrakt vorgetragen, so muss

Drucksache 15/1150 – 108 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

dem entsprechenden Verdacht eines Einspruchsführers nicht
im Einzelnen nachgegangen werden. Es genügt die Feststel-
lung, dass die betreffenden Gefahren vom Gesetzgeber
weitgehend ausgeschlossen worden sind.
Soweit der Einspruchsführer um Auskünfte zur Wahlstatis-
tik bittet und hierbei Bedenken wegen des Grundsatzes der
geheimen Wahl erhebt, ist bereits zweifelhaft, ob ein ent-
sprechender Einspruchswille vorhanden ist. Es kann jedoch
dahingestellt bleiben, ob er auch insoweit die Wahl anfech-
ten möchte. Denn jedenfalls beruht die Durchführung der
Wahlstatistik auf einer gesetzlichen Grundlage.
Nach § 1 des Wahlstatistikgesetzes (WStatG) vom 21. Mai
1999, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar
2002, ist das Ergebnis der Wahl zum Deutschen Bundestag
und der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parla-
ments aus der Bundesrepublik Deutschland unter Wahrung
des Wahlgeheimnisses statistisch auszuwerten; die Auswer-
tung ist zu veröffentlichen. Für die Statistik nach § 2 Abs. 1
Buchstabe b WStatG (Statistik der Wähler und ihre Stimm-
abgabe für die einzelnen Wahlvorschläge nach Geschlecht-
und Geburtsjahresgruppen sowie die Gründe für die Ungül-
tigkeit von Stimmen) werden amtliche Stimmzettel verwen-
det, die mit Unterscheidungsbezeichnungen versehen sind.
Die in die repräsentative Wahlstatistik einbezogenen Wahl-
bezirke wurden nach einem Zufallsverfahren vom Bundes-
wahlleiter in Zusammenarbeit mit den Landeswahlleitern
und den Statistischen Landesämtern ausgewählt. Zur Wah-
rung des Wahlgeheimnisses dürfen nur solche Wahlbezirke
in die Erhebung einbezogen werden, die mindestens 400
Wahlberechtigte haben (§ 3 Satz 3 WStatG). Ferner dürfen
die Ergebnisse der Statistik für einzelne Wahlbezirke nicht
bekannt gegeben werden (§ 8 Satz 2 WStatG).
Beim Wahlstatistikgesetz handelt es sich um ein verfas-
sungsgemäß zustande gekommenes Gesetz, das insbeson-
dere nicht den Grundsatz des Wahlgeheimnisses verletzt.
Der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag
haben es stets abgelehnt, im Wahlprüfungsverfahren die
Verfassungswidrigkeit von Wahlrechtsvorschriften festzu-
stellen. Diese Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsge-
richt vorbehalten worden. Unabhängig hiervon teilt der
Bundestag bereits die verfassungsrechtlichen Bedenken des
Einspruchsführers nicht. Zum einen wird im Wahlstatistik-
gesetz die statistische Auswertung unter den Vorbehalt ge-
stellt, dass dabei das Wahlgeheimnis gewahrt wird. Darüber
hinaus ordnet das Gesetz verschiedene Vorkehrungen an,
um das Wahlgeheimnis zu gewährleisten. Das Wahlgeheim-
nis wird u. a. dadurch gewährleistet, dass die Stimmabgabe
des einzelnen Wählers nach Einlegen seines Stimmzettels in
die Wahlurne nicht den sich aus dem Wählerverzeichnis er-
gebenden personenbezogenen Angaben zugeordnet werden
kann und somit anonym bleibt. Eine nachträgliche Zusam-
menführung der gekennzeichneten Stimmzettel mit den
Wählerverzeichnissen ist gesetzlich untersagt (§ 5 Abs. 2
Satz 4 WStatG).
Der Einspruch ist somit als offensichtlich unbegründet im
Sinne des § 6 Abs. 1a Nr. 3 WPrüfG zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 109 – Drucksache 15/1150

Anlage 33

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn L. K., 04207 Leipzig

– Az.: WP 434/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 26. September 2002 hat der Einspruchs-
führer Einspruch gegen die Wahl zum 15. Deutschen Bun-
destag am 22. September 2002 eingelegt.
Zur Begründung trägt er vor, in den Wahllokalen erfolge
keine Kontrolle der Identität der Wählerinnen und Wähler.
Die Abgabe der Wahlbenachrichtigungskarte berechtige zur
Stimmabgabe. Somit sei es problemlos möglich gewesen,
mit unterschiedlichen Wahlbenachrichtigungskarten in ver-
schiedenen Wahllokalen seine Stimme abzugeben. Hierbei
sei es ausreichend, wenn Vornamen und Geschlecht mit
dem Inhaber bzw. der Inhaberin der Karte übereinstimmten.
Aufgrund der Wahlverdrossenheit der Bürgerinnen und
Bürger sei es nicht schwierig gewesen, an Wahlbenachrich-
tigungskarten von Nichtwählern – ggf. gegen Entgelt – zu
kommen.
Eine Regierung, die aufgrund des vorliegenden Wahlergeb-
nisses im Amt sei, sei keinesfalls akzeptabel. Er könne Be-
schlüsse dieser Regierung und Gesetze, die aufgrund ihrer
Mitwirkung zustande gekommen seien, nicht anerkennen,
solange ihm die Richtigkeit des Wahlergebnisses und die
ordnungsgemäße Wahldurchführung nicht nachgewiesen
würden. Der Einspruchsführer kann sich außerdem nicht
vorstellen, dass eine Partei gewählt worden sei, die kein
Programm habe, um der wirtschaftlichen Rezession und der
Arbeitslosigkeit in der Bundesrepublik Deutschland entge-
genzuwirken.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruchs ist form- und fristgerecht beim Deutschen
Bundestag eingegangen. Er ist zulässig, jedoch offensicht-
lich unbegründet. Ein Wahlfehler konnte anhand des vorge-
tragenen Sachverhalts nicht festgestellt werden.
Nach § 56 Abs. 3 der Bundeswahlordnung (BWO) gibt der
Wähler am Tisch des Wahlvorstands seine Wahlbenachrich-

tigung ab. Auf Verlangen, insbesondere wenn er seine
Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat er sich über seine
Person auszuweisen. Ist der Name des Wählers im Wähler-
verzeichnis aufgeführt und die Wahlberechtigung festge-
stellt und besteht außerdem kein Anlass zur Zurückweisung
des Wählers, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei (§ 56
Abs. 4 Satz 1 BWO). In der Regel ist somit die Vorlage der
Wahlbenachrichtigung zur Feststellung der Identität des
Wahlberechtigten ausreichend. Es liegt im Ermessen des
Wahlvorstands, sich einen Ausweis oder ein sonstiges amt-
liches Dokument vorlegen zu lassen. Dies geschieht regel-
mäßig dann, wenn die Wahlbenachrichtigungskarte nicht
vorgelegt werden kann. Die vom Einspruchsführer gerügte
Praxis, die Identität der Wählerinnen und Wähler darüber
hinaus nicht zu prüfen, entspricht somit dem geltenden
Recht. Soweit der Einspruchsführer indirekt Zweifel an der
Vereinbarkeit der Regelung mit höherrangigem Recht und
insbesondere mit der Verfassung äußert, so ist zunächst fest-
zustellen, dass sich der Bundestag und der Wahlprüfungs-
ausschuss nach ständiger Praxis nicht berufen sehen, die
Verfassungswidrigkeit von Wahlrechtsvorschriften festzu-
stellen. Sie haben diese Kontrolle stets dem Bundesverfas-
sungsgericht vorbehalten. Unabhängig davon bestehen
keine Zweifel daran, dass die geltende Regelung verfas-
sungsgemäß ist. Sie bietet eine hinreichende Gewähr dafür,
dass die Identität der Wählerinnen und Wähler überprüft
und Manipulationen durch mehrfache Teilnahme an der
Wahl verhindert werden. Insbesondere ist damit der Grund-
satz der Gleichheit der Wahl gewahrt.
Soweit der Einspruchsführer vorträgt, es sei problemlos
möglich gewesen, mit unterschiedlichen Wahlbenachrichti-
gungen in verschiedenen Wahllokalen seine Stimme abzu-
geben, so führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg des Ein-
spruchs. Entgegen seiner Auffassung ist es nicht Aufgabe
des Bundestages und des Wahlprüfungsausschusses, ihm die
Richtigkeit der Wahlergebnisse und die ordnungsgemäße
Wahldurchführung nachzuweisen. Da der Einspruchsführer
keine konkreten Fälle für seine Einschätzung benennt, be-
steht keine Veranlassung, diesem Aspekt weiter nachzuge-
hen (vgl. bereits Bundestagsdrucksache 14/1560, Anlage 8).
Denn die Wahlprüfung findet weder von Amts wegen statt,
noch erfolgt sie stets in Gestalt einer Durchprüfung der ge-
samten Wahl. Sie erfolgt vielmehr nur auf Einspruch, der zu

Drucksache 15/1150 – 110 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

begründen ist. Die Begründung muss mindestens den Tatbe-
stand, auf den die Anfechtung gestützt wird, erkennen las-
sen und genügend substantiierte Tatsachen enthalten. Ihr
Umfang richtet sich also nach dem Einspruch, durch den der
Einspruchsführer den Anfechtungsgegenstand bestimmt.
Der Prüfungsgegenstand ist nach dem erklärten, verständig
zu würdigenden Willen des Einspruchsführers unter Be-
rücksichtigung des gesamten Einspruchsvorbringens sinn-
gemäß abzugrenzen. Diese Abgrenzung ist auch danach
vorzunehmen, wieweit der Einspruchsführer seinen Ein-
spruch substantiiert hat. Nur im Rahmen des so bestimmten
Anfechtungsgegenstandes haben die Wahlprüfungsorgane
dann den Tatbestand, auf den die Anfechtung gestützt wird,
von Amts wegen zu erforschen und alle auftauchenden
rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen (BVerfGE
40, 11/30).
Auch der Vortrag des Einspruchsführers im Übrigen ergibt
keine Anhaltspunkte für Wahlfehler.
Der Einspruch ist somit als offensichtlich unbegründet im
Sinne des § 6 Abs. 1a Nr. 3 WPrüfG zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 111 – Drucksache 15/1150

Anlage 34

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau S. M., 18109 Rostock

– Az.: WP 211/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 5. Juni 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit einem am selben Tag eingegangenen Schreiben vom
22. November 2002 hat die Einspruchsführerin gegen die
Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag Ein-
spruch eingelegt und begründet diesen mit der unzulässigen
Festlegung des Termins einer Nachwahl auf den Termin der
Hauptwahl am 22. September 2002.
Nach dem Tod des bereits als CDU-Direktkandidat zugelas-
senen Dietmar Schlee im Wahlkreis 295 am 3. August 2002
hat die Mitgliederversammlung der CDU am 15. August als
neue Bewerberin Tanja Gönner gewählt. Der Kreiswahlaus-
schuss hat den Ersatzvorschlag am 16. August zugelassen,
der Landeswahlleiter als Tag der Nachwahl den
22. September bestimmt und dies im Staatsanzeiger für Ba-
den-Württemberg öffentlich bekannt gemacht. Nach Auf-
fassung der Einspruchsführerin entsprach dies nicht den Be-
stimmungen des Bundeswahlgesetzes. Gemäß § 24 Satz 3
Bundeswahlgesetz (BWG) sei nach Zulassung eines Kreis-
wahlvorschlags jede Änderung ausgeschlossen. Die Zulas-
sungsentscheidung müsse nach § 26 BWG am achtundfünf-
zigsten Tag vor der Wahl, hier am 27. Juli für den Termin
der Hauptwahl, gefallen sein. Im Wahlkreis 295 sei der
Kreiswahlvorschlag aber erst am 16. August 2002 zugelas-
sen worden. Dem Gesetzgeber sei die lange Frist (des § 26
BWG) durchaus bewusst; deshalb bestimme § 43 Abs. 2
BWG für den Fall des Todes eines bereits zugelassenen
Wahlkreisbewerbers eine Nachwahlfrist von sechs Wochen
nach dem Tag der Hauptwahl. Diese sechs Wochen deckten
zwar die Bekanntgabefrist des Kreiswahlleiters von 48 Ta-
gen (§ 26 Abs. 3 BWG) nicht ganz ab; , jedoch genüge die
frühestmögliche Bekanntgabe am 16. August, also lediglich
37 Tage vor der Wahl, den Anforderungen des Bundeswahl-
gesetzes überhaupt nicht.
Die Einspruchsführerin räumt ein, dass eine zeitverschie-
dene Haupt- und Nachwahl viele Nachteile mit sich bringen
könne und es auch einen Präzedenzfall zeitgleicher Durch-
führung gebe. Der für die Festlegung des Nachwahltermins
zuständige Landeswahlleiter dürfe sich jedoch nicht über
den Wortlaut des Bundeswahlgesetzes hinwegsetzen; auch
§ 82 Abs. 6 Bundeswahlordnung (BWO), wonach der Lan-
deswahlleiter im Falle einer Nachwahl „Einzelregelungen
zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen“ könne,
ermächtige hierzu nicht. Der somit gegebene Wahlfehler

besitze auch Mandatsrelevanz. Da die Wahl in einem gan-
zen Wahlkreis fehlerhaft sei, gebe es mehrere nicht unwahr-
scheinliche Möglichkeiten anderer Mandatsverteilung. Zu-
dem bestünden bei einem späteren Nachwahltermin für die
Wähler durchaus bessere Chancen, ihren Stimmen zu einem
höheren Erfolgswert zu verhelfen. So hätte das Ergebnis
durch die Umstände einer Nachwahl (wie Wahlverdrossen-
heit mit daraus folgender geringerer Wahlbeteiligung) an-
ders ausfallen können. Oder aber die neue CDU-Direktkan-
didatin hätte durch mehr Zeit für ihren Wahlkampf der SPD
so viel Stimmen abnehmen können, dass sie einen Landes-
listenplatz verloren hätte.
Die Landeswahlleiterin des Landes Baden-Württemberg be-
schreibt in ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember 2002 den
tatsächlichen Ablauf in gleicher Weise wie der Einspruch.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Kreiswahllei-
ter am 5. August die Wahl abgesagt und öffentlich bekannt
gegeben habe, dass eine Nachwahl stattfinden werde. Die
Vertrauensperson des Wahlvorschlags sei aufgefordert wor-
den, bis zum 16. August 2002, 12 Uhr, einen Ersatzvor-
schlag einzureichen. Nachdem die Wahlkreismitgliederver-
sammlung der CDU am 15. August eine neue Bewerberin
gewählt habe und dieser Ersatzvorschlag vom Kreiswahl-
ausschuss am 16. August 2002 zugelassen worden sei, habe
der Landeswahlleiter den Nachwahltermin bestimmt und öf-
fentlich bekannt gemacht.
Nach Auffassung der Landeswahlleiterin enthält das Bun-
deswahlgesetz, insbesondere § 43 Abs. 2 BWG, kein zwin-
gendes Verbot, den Nachwahltermin bereits auf den Tag der
Hauptwahl festzulegen. Schon um Ungleichheiten auf Wäh-
lerseite nach Möglichkeit zu verhindern, sei ein einheitli-
cher Wahltermin anzustreben. Die im Kommentar zum Bun-
deswahlgesetz von Schreiber (Handbuch des Wahlrechts
zum Deutschen Bundestag, 7. Auflage, § 43 Rn. 4) erhobe-
nen Bedenken würden in dieser pauschalen Form nicht ge-
teilt. Nach ihrer auch mit dem Bundeswahlleiter abge-
stimmten Auffassung sei es unter bestimmten Voraussetzun-
gen möglich, die Nachwahl am Tag der Hauptwahl durchzu-
führen. Dazu habe auch gehört, dass die Stimmzettel nach
Vorliegen des Ersatzvorschlags rasch gedruckt und an die
Gemeinden hätten verteilt werden können, so dass die
Briefwähler noch rechtzeitig ihre Unterlagen erhalten hät-
ten. Insgesamt biete eine gleichzeitige Wahl deutlich Vor-

Drucksache 15/1150 – 112 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

teile; für die Wähler hätten sich trotz der rechtlichen Einord-
nung als Nachwahl keine praktischen Auswirkungen erge-
ben.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 Wahl-
prüfungsgesetz von der Anberaumung einer mündlichen
Verhandlung abzusehen.

Entscheidungsgründe
Der Einspruchs ist form- und fristgerecht beim Deutschen
Bundestag eingegangen. Er ist zulässig, jedoch offensicht-
lich unbegründet.
Die Nachwahl im Wahlkreis 295 durfte korrekt nach den
Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes bereits am Tag der
Hauptwahl, d. h. am 22. September 2002, durchgeführt
worden. Eine Nachwahl darf grundsätzlich unter gewissen
Voraussetzungen auch schon am Tag der Hauptwahl statt-
finden; ein Wahlfehler liegt nicht vor.
Gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 BWG findet eine Nachwahl statt,
wenn ein Wahlkreisbewerber nach der Zulassung des Kreis-
wahlvorschlages, aber noch vor der Wahl stirbt. Nach Ab-
satz 3 dieser Vorschrift soll die Nachwahl in diesem Fall
spätestens sechs Wochen nach dem Tag der Hauptwahl
stattfinden. Den Termin der Nachwahl bestimmt der Lan-
deswahlleiter (§ 43 Abs. 2 Satz 2 BWG).
Der Begriff „Nachwahl“ spricht vom Wortlaut her zwar zu-
nächst dafür, dass deren Termin später als derjenige der
Hauptwahl anzusetzen ist (so wohl Schreiber, Bundeswahl-
gesetz, 7. Aufl. § 43 Rn. 4, unter gleichzeitigem Hinweis
auf dem Einspruchsfall vergleichbare Praxis bei Landtags-
wahlen). Da die Regelungen für alle Todesfälle gilt, die im
Zeitraum zwischen dem durch Zulassung des Wahlvor-
schlags entstandenen Verbot der Änderung eines Kreiswahl-
vorschlags (vgl. § 24 Satz 3 BWG) bis kurz vor der Wahl
eintreten, liegt angesichts der erforderlich werdenden Vor-
bereitungen (von der Aufstellung und Zulassung eines Er-
satzvorschlags bis hin zur Änderung der Stimmzettel) der
Gedanke an einen späteren Termin durchaus nahe. Anderer-
seits enthält die Bestimmung aber nur eine Aussage, wann
spätestens, nicht aber wann frühestens die Nachwahl statt-
zufinden hat. Dass der frühestmögliche Termin nicht be-
stimmt ist, erklärt sich daraus, dass angesichts der notwen-
digen, dem Einzelfall gerecht werden müssenden Vorkeh-
rungen abstrakt kaum zeitliche Vorgaben formuliert werden
können.
Somit ist die vom Landeswahlleiter vorgenommene Inter-
pretation des Begriffs „Nachwahl“ noch vom Wortlaut des
§ 43 BWG gedeckt, wenngleich auch eine andere Ausle-
gung nicht ganz fernliegend erscheint. Berücksichtigt man
den Sinn und Zweck der Bestimmung, so soll sie gewähr-
leisten, dass die Wahlberechtigten trotz eines außerhalb ih-
res Einflussbereichs stehenden, vielfach unvorhersehbaren
Ereignisses ihr Wahlrecht in möglichst nahem zeitlichen
Zusammenhang zur Bundestagswahl ausüben können. § 43

BWG legt gerade nicht fest, dass die Nachwahl erst 6 Wo-
chen nach der Hauptwahl stattzufinden hat, sondern sieht
dies nur als spätestmöglichen Termin an. Auch wenn das
Bundeswahlgesetz keine weiteren Terminvorgaben enthält,
soll somit der Landeswahlleiter den Termin unter Berück-
sichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalls, insbesondere
des Datums des Todesfalls und des erkennbaren Zeitbedarfs
für die notwendigen Maßnahmen, festlegen. Gestatten somit
die Gesamtumstände eine Terminierung auf den Tag der
Hauptwahl, werden im Übrigen die mit einer späteren
Nachwahl notwendig verbundenen Auswirkungen auf die
Wahlgleichheit durch die nicht auszuschließende Möglich-
keit „reaktiven“ Wahlverhaltens einerseits und die Probleme
für die Feststellung des amtlichen Endergebnisses anderer-
seits vermieden. Über eine mögliche Ausräumung der wort-
lautbedingten Zweifel wird der Gesetzgeber an anderer
Stelle zu befinden haben; hierfür bietet das Wahlprüfungs-
verfahren keinen Raum.
Dem somit festzuhaltenden Ergebnis, dass eine Nachwahl
grundsätzlich auch am Tag der Hauptwahl stattfinden darf,
steht auch nicht das Verbot der Änderung eines Kreiswahl-
vorschlags nach dessen Zulassung gemäß § 24 Satz 3 BWG
entgegen. Dieses die Hauptwahl betreffende Modifizie-
rungsverbot kann hier nicht einschlägig sein, da die Nach-
wahl trotz ihrer Gleichzeitigkeit mit der Hauptwahl formal
als Nachwahl i. S. d. § 43 BWG durchgeführt wird und da-
mit dieser und weiteren Spezialregelungen unterliegt.
Anhaltspunkte, dass die Terminsfestlegung im Einspruchs-
fall rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft gewesen ist, sind
nicht erkennbar. Soweit die Einspruchsführerin durch die
37 Tage vor der Wahl erfolgte Bekanntmachung des Nach-
wahltermins das Bundeswahlgesetz als verletzt ansieht,
fehlt es an einem Anknüpfungspunkt. Nur für die Haupt-
wahl gilt gemäß § 26 Abs. 3 BWG, dass die zugelassenen
Kreiswahlvorschläge spätestens 48 Tage vor der Wahl öf-
fentlich bekannt gemacht werden. Diese Regelung kann für
die Nachwahl schon grundsätzlich nicht gelten. Soll näm-
lich nach § 43 Abs. 2 BWG spätestens sechs Wochen, d. h.
42 Tage, nach der Hauptwahl nachgewählt werden, geriete
dies notwendig mit der 48-Tage-Frist in Konflikt, falls ein
Kreiswahlbewerber erst in den letzten Tagen vor dem Wahl-
tag versterben sollte.
Auch vom Tatsächlichen stößt die Terminsfestlegung nicht
auf Bedenken. Die notwendigen Schritte, insbesondere die
Bestimmung einer neuen Bewerberin bis zur Verteilung der
Stimmzettel, konnten, wie in der Stellungnahme der Lan-
deswahlleiterin dargelegt, rechtzeitig vor dem 22. Septem-
ber 2002 abgewickelt werden. Es ist somit ersichtlich, dass
die Wahl im Wahlkreis 295 ordnungsgemäß durchgeführt
werden konnte – zumal beim Bundestag auch keine diesbe-
züglichen Einsprüche aus dem Wahlkreis selbst eingelegt
worden sind.
Da ein Wahlfehler nicht festzustellen ist, ist auch nicht auf
ein hypothetisch anderes, z. B. durch geringere Wahlbeteili-
gung bedingtes Wahlergebnis einzugehen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 113 – Drucksache 15/1150

Anlage 35

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn H. G., 51709 Marienheide

– Az.: WP 4/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 5. Juni 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Telefax vom 20. November 2002 hat der Einspruchs-
führer gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag Einspruch eingelegt.
In der Begründung wird im System starrer Landeslisten ein
Verstoß gegen den Grundsatz der unmittelbaren Wahl aus
Artikel 38 Grundgesetz gesehen. Bereits vor der Wahl stün-
den je nach Bundesland 60–90 % der Abgeordneten fest.
Nur maximal 2 % der Wählerinnen und Wähler träfen als
Parteimitglieder durch Aufstellung der Landeslisten eine
Vorwahl, auf die der „gemeine“ Wähler keinen Einfluss
mehr habe.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 Wahl-
prüfungsgesetz von einer mündlichen Verhandlung abzuse-
hen.

Entscheidungsgründe
Der Einspruchs ist form- und fristgerecht beim Deutschen
Bundestag eingegangen. Er ist zulässig, jedoch offensicht-
lich unbegründet.
Das System der „starren“ Liste ist durch das Bundeswahlge-
setz (vgl. § 6 Abs. 4, § 27 Abs. 3) vorgegeben; die Reihen-
folge der Bewerber auf den Landeslisten der Parteien ist
festgelegt und kann bei der Abgabe der Zweitstimme nicht
verändert werden. Das Bundesverfassungsgericht hat wie-
derholt festgestellt, dass sich das System der „starren“ oder
„gebundenen“ Liste im Rahmen der dem Gesetzgeber ein-
geräumten Ausgestaltung des Wahlrechts bewegt und nicht
gegen die Grundsätze der unmittelbaren, freien und glei-
chen Wahl des Artikels 38 GG verstößt (vgl. z. B. BVerfGE
7, 63, 68ff.; BVerfGE 47, 253, 282; Schreiber, Bundeswahl-
gesetz, 7. Auflage 2002, § 27 Rn. 4 und 12). Dabei hat das
Bundesverfassungsgericht bereits in der erstgenannten Ent-
scheidung von 1957 den vom Einspruchsführer herangezo-

genen Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl geprüft. He-
rausgearbeitet wurde, dass der Unmittelbarkeitsgrundsatz
nicht nur eine indirekte Wahl durch Wahlmänner untersagt,
sondern auch verbietet, zwischen Wähler und Wahlbewer-
ber nach der Wahlhandlung eine Instanz einzuschieben, die
nach ihrem Ermessen die Abgeordneten auswählt und damit
dem Wähler die Möglichkeit nimmt, die zukünftigen Abge-
ordneten selbsttätig zu bestimmen. Zwar werde bei gebun-
denen Listen die Möglichkeit der Wähler zur Wahl einer be-
stimmten Einzelperson insoweit beschränkt, als seine
Stimme mehreren auf derselben Liste stehenden Bewerbern
und nicht einer bestimmten Einzelperson zugerechnet
werde. Die formal zu interpretierende Unmittelbarkeit
bleibe aber erhalten, weil das Wahlergebnis allein von der
im Wahlakt bekundeten Willensentscheidung der Wähler
abhängig sei.
Soweit in der Einspruchsbegründung als Beanstandung an-
klingen sollte, dass die Landeslisten nur von Parteien aufge-
stellt und damit nur von den an der Listenaufstellung nach
den gesetzlichen Regelungen Beteiligten festgelegt werden
können, ist daran zu erinnern, dass sich laut Bundesverfas-
sungsgericht das entsprechende, auf Parteien beschränkte
Vorschlagsrecht „aus der Natur der Sache“ ergibt und mit
Artikel 38 Grundgesetz im Einklang steht (BVerfGE 46,
196, 199; vgl. auch BVerfGE 89, 243, 251, wo betont wird,
dass das Bundeswahlgesetz (BWG) – von der Aufstellung
freier Kreiswahlbewerber nach § 20 Abs. 3 BWG abgese-
hen – die Aufgabe, Kandidatenvorschläge für die Wahl in
Wahlkreisen und für Landeslisten einzureichen, „in die
Hände der Parteien“ gelegt hat).
Der Frage, ob das geltende verfassungsgemäße Recht durch
eine andere Ausgestaltung, die dem Wähler bei der Stimm-
abgabe einen Einfluss auf die Landesliste z. B. durch Ein-
führung sog. „begrenzt offener“ Listen gibt, ersetzt werden
sollte, ist nicht im Rahmen der Wahlprüfung nachzugehen,
die allein auf die Feststellung von Wahlfehlern und deren
Relevanz für die Verteilung der Mandate beschränkt ist.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 115 – Drucksache 15/1150

Anlage 36

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau M. V., 53111 Bonn

– Az.: WP 75/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 5. Juni 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2002 hat die Einspruchs-
führerin Einspruch gegen die Wahl zum 15. Deutschen Bun-
destag am 22. September 2002 eingelegt. Zur Begründung
führt sie aus, dass an verschiedenen Stellen Wahlcomputer
anstelle von Stimmzetteln eingesetzt worden seien und die
Stimmauszählung gleich anschließend erfolgt sei. Sie habe
von anderen Mitbürgern erfahren, dass diese sich hierdurch
überrumpelt gesehen hätten und darauf angewiesen gewe-
sen seien, „irgendwelchen mündlichen Zusicherungen
hierzu (zu) glauben“, wenn sie nicht auf ihr Wahlrecht hät-
ten verzichten wollen.
Der Bundeswahlleiter hat mit Schreiben vom 26. November
2002 Stellung zu dem Wahleinspruch genommen. In tat-
sächlicher Hinsicht trägt er vor, dass bei der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 in ver-
schiedenen Städten und Gemeinden elektronische Wahlge-
räte eingesetzt worden seien. Insgesamt seien nach Angaben
der Landeswahlleiter 1 443 elektronische Wahlgeräte
deutschlandweit zum Einsatz gekommen, davon 1 274 in
Nordrhein-Westfalen, 117 in Brandenburg, 40 in Sachsen-
Anhalt, sechs in Niedersachsen und sechs in Rheinland-
Pfalz. Darüber hinaus verfügten verschiedene Kommunen
in Hessen über mechanische Wahlgeräte. Da zeitgleich zu
der Bundestagswahl in Hessen aber drei Volksabstimmun-
gen durchgeführt worden seien, hätten diese Geräte nicht
eingesetzt werden können. Weiterhin seien die mechani-
schen Wahlgeräte in Hessen nicht zum Einsatz gekommen,
da sie auf 13 Wahlvorschläge beschränkt seien, in Hessen
jedoch 14 Landeslisten zugelassen worden seien. Ein Aus-
wahlverfahren, nach welchem Städte und Gemeinden dazu
bestimmt würden, in ihren Wahlbezirken Wahlgeräte aufzu-
stellen und die Wahl nur noch über solche Wahlgeräte
durchzuführen, existiere nicht. Die Entscheidung über die
Anschaffung elektronischer oder mechanischer Wahlgeräte
sowie über deren Einsatz bei einer Bundestagswahl liege –
sofern die Geräte allgemein und für die konkrete Wahl vom
Bundesministerium des Innern zugelassen seien – allein bei
den Städten und Gemeinden. Diese hätten eigenverantwort-
lich zu entscheiden, ob und in welchen Wahlbezirken sie
Wahlgeräte einsetzten. Ein bundesweites „Verteilungsver-
fahren“ für den Einsatz von Wahlgeräten in bestimmten Ge-
meinden oder Wahlbezirken existiere nicht.

In rechtlicher Hinsicht macht der Bundeswahlleiter geltend,
die Rechtsgrundlage für die Stimmabgabe mit Wahlgeräten
sei in § 35 Bundeswahlgesetz (BWG) zu sehen. Die Einzel-
heiten der Wahl mit Wahlgeräten seien in der Verordnung
über den Einsatz von Wahlgeräten bei Wahlen zum Deut-
schen Bundestag und der Abgeordneten des Europäischen
Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Bundes-
wahlgeräteverordnung – BWahlGV) vom 3. September
1995 (BGBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 20. April 1999 (BGBl. I S. 749), geregelt. Nach § 35
Abs. 1 BWG könnten zur Erleichterung der Abgabe und der
Zählung der Stimmen anstelle von Stimmzetteln auch Wahl-
geräte eingesetzt werden. Gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 BWG
müssten diese Wahlgeräte die Geheimhaltung der Stimm-
abgabe gewährleisten. Ihre Bauart müsse für die Verwen-
dung bei Wahlen zum Deutschen Bundestag amtlich für ein-
zelne Wahlen oder allgemein zugelassen sein (§ 35 Abs. 2
Satz 2 BWG). Zugelassene Wahlgeräte bedürften für ihre
Verwendung bei einer Bundestagswahl zusätzlich der Ge-
nehmigung durch das Bundesministerium des Innern (§ 35
Abs. 2 Satz 3 BWG). Nach Ansicht des Bundeswahlleiters
werde durch diese Regelung sichergestellt, dass bei einer
Stimmabgabe mit Wahlgeräten die Wahrung des Wahlge-
heimnisses gewährleistet und Manipulationsmöglichkeiten
ausgeschlossen seien.
Die Bauartzulassung für Wahlgeräte erfolge nach dem in
der Bundeswahlgeräteverordnung vorgeschriebenen Verfah-
ren. Derzeit habe das Bundesministerium des Innern gemäß
§ 2 Abs. 1 Satz 1 BWahlGV insgesamt sechs Wahlgeräte-
typen allgemein zugelassen. Zur Verhinderung von Störun-
gen der Wahl und zur Gewährleistung der verfassungsrecht-
lichen Wahlgrundsätze müssten solche Wahlgeräte folgende
Voraussetzungen erfüllen:
– Elektronisch betriebene Wahlgeräte seien gegen kurz-

fristigen Stromausfall oder Spannungsausfall zu sichern;
bei längerem Stromausfall müsse das Gerät durch Ver-
wendung einer Ersatzstromquelle oder durch mechani-
sche Bedienung betriebsfähig bleiben.

– Das Wahlgerät dürfe nur bedient werden können, wenn
der Wahlvorstand die Stimmabgabe freigegeben habe.
Nach der Freischaltung dürfe bis zur Stimmregistrierung
nur der jeweilige Wähler zwischen den Wahlvorschlägen
auswählen und seine Stimmen abgeben können.

Drucksache 15/1150 – 116 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

– Nach Registrierung der Stimmabgabe eines Wählers
müsse sich das Wahlgerät selbständig sperren.

– Es müsse sichergestellt sein, dass keine unzulässigen
Daten oder Informationen auf das Wahlgerät übertragen
werden können (Rückwirkungsfreier Betrieb beim An-
schluss externer Komponenten).

Bei Einhaltung dieser Vorraussetzungen erscheine das Ri-
siko einer etwaigen Manipulation der Stimmabgabe durch
Dritte bei der Benutzung von Wahlgeräten nicht höher als
bei einer Urnenwahl mit Stimmzetteln.
Die Bundeswahlgeräteverordnung normiere im Übrigen
umfangreiche Informations- und Prüfungspflichten der
Wahlbehörden auf Gemeindeebene beim Einsatz von Wahl-
geräten. So müssten im Vorfeld einer Wahl die wahlberech-
tigten Bürgerinnen und Bürger, in deren Wahlbezirk Wahl-
geräte eingesetzt werden sollen, durch die jeweils zustän-
dige Wahlbehörde ausführlich informiert werden. Nach § 6
BWahlGV sei in der Wahlbekanntmachung auf den Einsatz
von Wahlgeräten hinzuweisen. Zusätzlich sei der Wahlbe-
kanntmachung eine Abbildung der Benutzerfläche des
Wahlgerätes sowie eine gerätespezifische Darstellung der
Wahlvorschläge beizufügen. Darüber hinaus müssten die
Wählerinnen und Wähler durch eindeutige Bedienhinweise
und Vorlage einer Bedienungsanleitung im Wahllokal infor-
miert werden. Die zur Wahl des 15. Deutschen Bundestages
zugelassenen elektronischen Wahlgeräte hätten sich so ein-
fach bedienen lassen, dass jeder Wähler – gleich welchen
Alters oder Bildungsstandes – seine Stimmen an einem sol-
chen Wahlgerät habe abgeben können. Unmittelbar vor dem
Wahltag müssten die Wahlgeräte auf ihre Funktionsfähig-
keit geprüft werden. Die Wahlvorsteher und ihre Stellvertre-
ter würden sodann mit den Wahlgeräten vertraut gemacht.
Am Wahltag selbst habe eine erneute Prüfung der Wahlge-
räte durch die Wahlvorstände zu erfolgen, wobei Gegen-
stand dieser Prüfung gemäß § 10 Abs. 1 BWahlGV die Fest-
stellung sei, ob der Inhalt der gerätespezifischen Darstel-
lung der Wahlvorschläge mit dem amtlichen Stimmzettel
übereinstimme, ob sämtliche Zähl- und Speichervorrichtun-
gen auf Null stünden und ob die nicht benötigten Zähl- und
Speichervorrichtungen für die Stimmabgabe gesperrt seien.
Weiterhin weist der Bundeswahlleiter daraufhin, dass ihm
keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die zuständi-
gen Wahlbehörden die dargestellten Informations- und Prü-
fungspflichten bei den rund 1 400 eingesetzten elektroni-
schen Wahlgeräten nicht hinreichend wahrgenommen hät-
ten. Schließlich legt der Bundeswahlleiter dar, dass nach
seiner Ansicht bei der Bundestagswahl 2002 auch im Rah-

men der Wahl an Wahlgeräten sämtliche wahlrechtlichen
Grundsätze und Regelungen Beachtung gefunden hätten.
Wegen der Darstellung des Ablaufs einer Stimmabgabe mit
Wahlgeräten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von einer mündlichen
Verhandlung abzusehen.

Entscheidungsgründe
Der Einspruchs ist form- und fristgerecht beim Deutschen
Bundestag eingegangen. Er ist zulässig, jedoch offensicht-
lich unbegründet, weil die rechtlichen Regelungen über die
Vorbereitung und Durchführung der Wahl durch den Einsatz
von elektronischen Wahlgeräten nicht verletzt wurden. Der
Einsatz von Wahlgeräten ist – wie der Bundeswahlleiter zu-
treffend dargelegt hat – gemäß § 35 Abs. 1 BWG zulässig.
Die Einspruchsführerin hat sich darauf beschränkt, den Ein-
satz von Wahlgeräten an sich zum Einspruchsgegenstand
des vorliegenden Wahlprüfungsverfahrens zu machen. Ins-
besondere hat sie nicht substantiiert vorgetragen, dass Wahl-
behörden gegen die ihnen obliegenden Informations- und
Prüfungspflichten verstoßen hätten, oder es beim Einsatz
der Wahlgeräte zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei. So-
weit die Einspruchsführerin vorträgt, dass „andere Mitbür-
ger (…) irgendwelchen mündlichen Zusicherungen“ hätten
glauben müssen, kann hierin nicht der genügend substanti-
ierte Vortrag einer unterlassenen Information im Sinne der
Bundeswahlgeräteverordnung gesehen werden. Es sind
nämlich keine konkreten Umstände dargelegt worden, aus
denen sich eine unterlassene oder fehlerhafte Information
ergeben könnte.
Hinsichtlich der grundsätzlichen Zulässigkeit des Einsatzes
von Wahlgeräten sehen der Wahlprüfungsausschuss und der
Deutsche Bundestag keinen Anlass, die Verfassungskonfor-
mität des § 35 BWG zu hinterfragen. Beim Einsatz von
Wahlgeräten wird – wie der Bundeswahlleiter zutreffend
dargelegt hat – die Einhaltung der Wahlrechtsgrundsätze,
insbesondere der Grundsätze der freien, gleichen und gehei-
men Wahl, durch ein vielschichtiges System von Kontroll-
und Informationspflichten in gleichem Maße gewährleistet
wie bei der Urnenwahl.
Der Einspruch ist somit als offensichtlich unbegründet im
Sinne des § 6a Abs. 1a Nr. 3 WPrüfG zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 117 – Drucksache 15/1150

Anlage 37

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau K. H., 52252 Mainz-Kastel

– Az.: WP 55/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 5. Juni 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 24. September 2002, ergänzt durch
Schreiben vom 15. Oktober 2002, hat die Einspruchsführe-
rin Einspruch gegen die Wahl zum 15. Deutschen Bundes-
tag am 22. September 2002 eingelegt. Sie stützt ihren Ein-
spruch darauf, dass sie im Wahllokal zu Unrecht an der
Ausübung ihres Wahlrechts gehindert worden sei.
Es sei zu Unrecht ein Sperrvermerk eingetragen gewesen.
Dies stelle eine erhebliche Grundrechtsverletzung dar. Sie
sei enttäuscht darüber, dass so etwas im Zeitalter der Tech-
nik noch vorkommen könne. Die Einspruchsführerin legt
Presseartikel und Schriftverkehr über den Vorgang vor.
Der Kreiswahlleiter hat in seiner Stellungnahme die Dar-
stellung der Einspruchsführerin bestätigt. Hiernach erschien
diese am Wahlsonntag um ca. 17.20 Uhr in dem für sie
zuständigen Wahllokal in Wiesbaden. Der Schriftführer
stellte bei der Überprüfung der Wahlberechtigung im Wäh-
lerverzeichnis fest, dass die Einspruchsführerin aus dem
Wählerverzeichnis gestrichen worden war. Daraufhin rief
ein Mitglied des Wahlvorstandes im Wahlbüro an, um den
Sachverhalt zu klären. Ein Wahlamtsmitarbeiter stellte nach
Überprüfung fest, dass im Meldedatensatz der Einspruchs-
führerin aufgrund einer Mitteilung des Amtsgerichtes Wies-
baden ein Wahlrechtsausschluss eingegeben war. Aufgrund
dieser Mitteilung des Wahlamtsmitarbeiters wurde die Ein-
spruchsführerin nicht zur Stimmabgabe zugelassen. Der
Kreiswahlleiter weist daraufhin, dass eine detaillierte Prü-
fung – z. B. durch Einsicht in die Mitteilung des Amtsge-
richts – zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen
sei, da die betreffenden Unterlagen nicht im Wahlbüro, son-
dern im ca. 3 km davon entfernten Wahlamt aufbewahrt
worden seien. Aufgrund eines Anrufs der Einspruchsführe-
rin beim Wahlamt am 23. September 2002 wurde festge-
stellt, dass der Wahlrechtsausschluss fälschlicherweise bei
der Einspruchsführerin anstatt bei einer anderen Person mit
gleichem Geburtsdatum und mit den gleichen ersten beiden
Buchstaben des Nachnamens eingegeben wurde. Die Ein-
spruchsführerin – so der Kreiswahlleiter – war somit wahl-
berechtigt, durfte aber wegen eines Fehlers des Wahlamtes
nicht wählen.
Die Einspruchsführerin hat sich zu der Stellungnahme des
Kreiswahlleiters geäußert und hierbei im Wesentlichen auf

ihr ergänzendes Schreiben und die beigefügten Unterlagen
Bezug genommen. Sie kritisiert, dass sie durch diese Vor-
kommnisse praktisch als „Verrückte“ abgestempelt worden
sei.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2002 hat sich der Oberbür-
germeister der Stadt Wiesbaden bei der Einspruchsführerin
dafür entschuldigt, dass sie nicht an der Bundestagswahl
2002 teilnehmen konnte. Der Wahlrechtsausschluss sei am
23. September 2002 gelöscht worden. Es würden organisa-
torische Vorkehrungen getroffen, damit ein derartiger Beur-
teilungsfehler nicht mehr passieren könne.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von einer mündlichen
Verhandlung abzusehen.

Entscheidungsgründe
Der Einspruchs ist form- und fristgerecht beim Deutschen
Bundestag eingegangen. Er ist zulässig, jedoch offensicht-
lich unbegründet. Der Einspruch kann trotz eines festzustel-
lenden Wahlfehlers keinen Erfolg haben.
Wie der Kreiswahlleiter bereits eingeräumt hat, ist die Ein-
spruchsführerin aufgrund eines individuellen Bearbeitungs-
fehlers zu Unrecht gemäß § 13 Bundeswahlgesetz (BWG)
vom Wahlrecht ausgeschlossen worden. In Wirklichkeit war
und ist die Einspruchsführerin nach § 12 BWG wahlberech-
tigt.
Der Wahleinspruch kann jedoch trotz dieses Wahlfehlers
keinen Erfolg haben, da er sich auf die Mandatsverteilung
im Bundestag nicht auswirkt. Das Wahlprüfungsverfahren
ist ausschließlich dazu bestimmt, die richtige Zusammenset-
zung des Bundestages zu gewährleisten. Daher sind nur sol-
che Wahlfehler beachtlich, die auf die Mandatsverteilung
von Einfluss sind oder sein könnten. Infolgedessen scheiden
alle Verstöße von vornherein als unerheblich aus, die die Er-
mittlung des Wahlergebnisses nicht berühren. Aber auch
Wahlfehler, die die Ermittlung des Wahlergebnisses betref-
fen, können einen Wahleinspruch dann nicht rechtfertigen,
wenn sie angesichts des Stimmenverhältnisses keinen Ein-
fluss auf die Mandatsverteilung haben konnten (seit

Drucksache 15/1150 – 118 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

BVerfGE 4, 370/372 ständige Rechtsprechung). Letzteres
ist hier der Fall. Eine Stimmabgabe der Einspruchsführerin
hätte das Ergebnis der Bundestagswahl 2002 nur so gering-
fügig verändert, dass ein Einfluss auf die Mandatsverteilung
ausgeschlossen werden kann.
Der Einspruch ist somit als offensichtlich unbegründet im
Sinne des § 6 Abs. 1a Nr. 3 WPrüfG zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 119 – Drucksache 15/1150

Anlage 38

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn M. M., 21147 Hamburg

– Az.: WP 6/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 5. Juni 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 22. und 24. September 2002, ergänzt
durch ein Schreiben vom 19. Oktober 2002, hat der Ein-
spruchsführer Einspruch gegen die Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 eingelegt. Zur Begrün-
dung führt er aus, er sei von seiner zuständigen Gemeinde-
behörde „widerrechtlich“ von der Teilnahme an den Bun-
destagswahlen ausgeschlossen worden, da er kein Legitima-
tionspapier besitze.
Der Einspruchsführer trägt vor, obwohl er seit Jahren um
den Erhalt einer Legitimation kämpfe, verweigere ihm die
Gemeindebehörde die Herausgabe seines Reisepasses. Die
Bundeswahlordnung besage, dass jeder Wähler einen Perso-
nalausweis oder Reisepass sowie die Wahlbenachrichti-
gungskarte zur Wahl mitbringen müsse. Ein entsprechender
Hinweis sei auch auf der ihm von der Gemeindebehörde
übersandten Wahlbenachrichtigungskarte enthalten gewe-
sen. Der Einspruchsführer bestätigt in seinem Schreiben
vom 19. Oktober 2002, dass er Kenntnis über den entspre-
chenden Eintrag in das Wählerverzeichnis seines Wahlbe-
zirkes und somit auch über seine Wahlberechtigung habe.
Zu dem Wahleinspruch liegt eine Stellungnahme des zu-
ständigen Kreiswahlleiters vom 9. Oktober 2002 vor, die
dem Einspruchsführer zur Kenntnis gegeben wurde. Daraus
ergibt sich, dass der Einspruchsführer in das Wählerver-
zeichnis eingetragen war und vor der Wahl sowohl während
einer Informationsveranstaltung als auch schriftlich aus-
drücklich darüber informiert wurde, dass er ohne Vorlage
eines Ausweises wählen dürfe.
Bereits vor der Wahl zum 14. Deutschen Bundestag hatte
ihm der Kreiswahlleiter in einem Schreiben vom 19. August
1998 mitgeteilt, zur Teilnahme an der Wahl beständen – ab-
gesehen von der Briefwahl – drei Möglichkeiten: Der Ein-
spruchsführer könne sich entweder seinen Personalausweis
abholen oder er könne einen Reisepass beantragen, was al-
lerdings ordnungsgemäß entsprechend den gesetzlichen
Vorgaben erfolgen müsse, oder er könne auf beides verzich-
ten und ohne diese Ausweisdokumente zur Wahl gehen.
Wie schon bei den vergangenen Wahlen sei der Wahlvor-
stand entsprechend informiert worden. Der Einspruchsfüh-
rer hätte nach Mitteilung des Kreiswahlleiters somit sein
Wahlrecht ungehindert ausüben können.

Der Einspruchsführer hat bereits die Gültigkeit der Wahl der
Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bun-
desrepublik Deutschland vom 12. Juni 1994, die Wahl zum
13. Deutschen Bundestag am 06. Oktober 1994 und die
Wahl zum 14. Deutschen Bundestag am 27. September
1998 angefochten. Die Begründung dieser Einsprüche äh-
nelte der des vorliegenden. Der Bundestag hat alle Einsprü-
che als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen (Bun-
destagsdrucksache 13/2029, Anlage 27; Bundestagsdruck-
sache 13/3035, Anlage 20; Bundestagsdrucksache 14/1560,
Anlage 38). Auf diese Entscheidungen wird zur Verdeut-
lichung der Hintergründe auch des vorliegenden Wahlein-
spruchs Bezug genommen.
Zuletzt hat der Einspruchsführer die Gültigkeit der Wahl
zur Hamburgischen Bürgerschaft am 23. September 2001
angefochten. Das Hamburgische Verfassungsgericht hat die
Wahlbeschwerde gegen die Zurückweisung des Ein-
spruchs durch die Bürgerschaft mit Beschluss vom 6. Sep-
tember 2002 als offensichtlich unbegründet verworfen
(HverfG 6/02).
Mit seinem Anliegen hat sich der Einspruchsführer nach
eigenen Angaben u. a. auch an das Verwaltungsgericht Ham-
burg und die Senatskanzlei Hamburg gewandt.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung
einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu
nehmen.

Entscheidungsgründe
Der Einspruchs ist form- und fristgerecht beim Deutschen
Bundestag eingegangen. Er ist zulässig, jedoch offensicht-
lich unbegründet.
Der Vortrag des Einspruchsführers lässt einen Fehler bei der
Anwendung der für die Wahl geltenden Vorschriften nicht
erkennen. Bereits vor der Wahl wurde der Einspruchsführer
z. B. durch ein Schreiben des Bezirksamts Hamburg-Har-
burg vom 31. Juli 2002 darauf hingewiesen, dass er ohne
Vorlage des Personalausweises an der Wahl teilnehmen
kann. Dies ist ihm auch aus vorangegangenen Entscheidun-

Drucksache 15/1150 – 120 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

gen des Bundestages zu seinen Wahleinsprüchen sowie
durch entsprechende Hinweise des Bundeswahlleiters und
des Kreiswahlleiters bekannt.
§ 56 Abs. 3 der Bundeswahlordnung (BWO) bestimmt, dass
ein Wähler sich bei der Stimmabgabe lediglich „auf Verlan-
gen“ über seine Person auszuweisen hat. Dementsprechend
handelt es sich bei der in § 19 Abs. 1 Nr. 5 BWO enthalte-
nen Aufforderungen, zur Wahl einen Personalausweis oder
Reisepass bereit zu halten, nur um eine sog. Sollvorschrift,
die dazu dient, ggf. zusätzliche Sicherheit bei der Prüfung
der Identität des Wählers mit dem im Wählerverzeichnis
aufgeführten Wahlberechtigten und seiner Wahlberechti-
gung zu erlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn er
seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt oder aus sonsti-
gen Gründen Zweifel an seiner Identität bestehen. Somit ist
die Stimmabgabe im Wahllokal ohne Vorlage von Ausweis-
papieren rechtlich möglich und auch durchaus üblich.
Der Einspruchsführer hat auch nicht vorgetragen, auf der
Grundlage des § 56 Abs. 3 BWO im Wahllokal tatsächlich
von der Stimmabgabe zurückgewiesen worden zu sein.
Vielmehr haben die Wahlbehörden durch Information des
Wahlvorstands dafür Sorge getragen, dass Zweifel an der
Identität des Einspruchsführer bei der Stimmabgabe ausge-
schlossen sein würden. Der Einspruchsführer vertritt hierzu
die – wie oben dargestellt – unzutreffende Auffassung, dass
es ihm rechtlich nicht verwehrt werden dürfe, sich mittels
eines Personalausweises bei der Wahl auszuweisen.
Die Auseinandersetzung des Einspruchsführers mit der Ge-
meindebehörde über die Ausstellung eines Personalauswei-
ses ist für das Wahlprüfungsverfahren irrelevant.
Der Einspruch ist deshalb als offensichtlich unbegründet zu-
rückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 121 – Drucksache 15/1150

Anlage 39

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn K.-H. G., 13587 Berlin

– Az.: WP 70/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 5. Juni 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 20. Oktober
2002 Einspruch gegen die Wahl zum 15. Deutschen Bun-
destag am 22. September 2002 eingelegt. Zur Begründung
führt der Einspruchsführer aus, der Wahlrechtsgrundsatz der
Wahlgleichheit sei dadurch verletzt worden, dass die Wäh-
lerinnen und Wähler sich nicht der Stimme hätten enthalten
können.
Der Einspruchsführer macht geltend, dass die Bundestags-
wahl für ihn „ungleich“ und eine „Einschränkung“ seiner
„politischen Meinungsausübung“ gewesen sei. Stimme man
für eine Partei, so stimme man dadurch „automatisch“ auch
gegen die anderen Parteien. Das Kreuz auf dem Stimmzettel
stehe für ein „Ja“, und nur in diesem Zusammenhang stehe
die Abwesenheit eines Kreuzes für ein „Nein“, nicht jedoch
für eine Wahlenthaltung. Bei „persönlichen, demokrati-
schen Abstimmungen“ werde nach Ja-Stimmen, Nein-Stim-
men und nach Wahlenthaltungen gefragt. Wenn es keine
Wahlenthaltungen gebe, werde dies gesondert im Protokoll
vermerkt. Wahlenthaltung sei demnach kein „leeres Ritual“,
sondern ein wichtiger Bestandteil jeder demokratischen Ab-
stimmung. Ersatzhandlungen wie das Durchstreichen oder
Zerreißen des Stimmzettels entsprächen nicht der Würde ei-
ner demokratischen Wahl und dem Wert der Urkunde, die
der Stimmzettel darstelle. Einen „blanken, ungezeichneten“
Stimmzettel abzugeben, sei mit Blick auf einen Missbrauch
unzumutbar und grenze an eine Aufforderung zu einer
Straftat.
Die Wählerinnen und Wähler seien nicht darüber aufgeklärt
worden, auf welche Weise sie sich der Stimme hätten ent-
halten können. Es wäre die Pflicht der Bundesrepublik
Deutschland gewesen, während des Wahlkampfes die Bür-
ger auf diese Alternative hinzuweisen. Aus diesem Grunde
sei das „Instrument der Wahlenthaltung“ mit seiner direkten
Auswirkung auf die Größe und damit die mittelbaren und
unmittelbaren Kosten der Parlamente und die „Wahlkampf-
mittelerstattung“ weitgehend unbekannt gewesen. „Verwei-
gere“ sich der Wähler, würden seine Stimme und die für ihn
geplanten „Wahlkampfmittel“ von den zur Wahl zugelasse-
nen Parteien geteilt. Nur durch eine „formelle Wahlenthal-
tung“ würde die sich enthaltende Stimme von der „Wahl-
kampfmittelerstattung“ und damit auch anteilig von der
Zahl der Parlamentssitze abgezogen. Wer sich der Wahl ent-

halte, sei kein „Nichtwähler“, sondern ein Demokrat, der
sein Recht auf Wahlteilhabe wahrnehme. Im Rahmen seines
Wahleinspruchs bittet der Einspruchsführer zu prüfen, ob
das „Jackpot-System der Wahlmittelverteilung“ nicht un-
redlich und sittenwidrig sei, desgleichen das „System des
Bundesparlamentes, das bei 80 % Wahlbeteiligung etwa
110 % Parlamentssitze und Afterposter verteilt, ein sattes
Plus von ca. 38 %“.
Die Bundestagswahl sei daher unter Verletzung des in Arti-
kel 3 und Artikel 38 Grundgesetz verankerten Gleichheits-
grundsatzes durchgeführt worden. Sie sei daher zwingend
als ungültig anzusehen und zu annullieren.
Mit einer inhaltsgleichen Einspruchsschrift hat er sich auch
an den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin gewandt,
der den Einspruch mangels sachlicher Zuständigkeit an den
Deutschen Bundestag abgegeben hat.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 des
WPrüfG von einer möglichen Verhandlung abzusehen.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist form- und fristgerecht beim Deutschen
Bundestag eingegangen. Er ist zulässig, jedoch offensicht-
lich unbegründet, weil der Vortrag des Einspruchsführers
keinerlei Wahlfehler erkennen lässt.
Die vom Einspruchsführer für notwenig erachtete Möglich-
keit der Stimmenthaltung ist im geltenden Bundestagswahl-
recht nicht vorgesehen. Das Bundeswahlgesetz (BWG) ent-
hält keine Vorschrift, die es dem Wähler ermöglichen
würde, sich durch eine entsprechende Kennzeichnung der
Stimme zu enthalten oder mit einer Nein-Stimme gegen ei-
nen Bewerber oder eine Landesliste zu stimmen.
Nach § 34 Abs. 2 BWG gibt der Wähler seine Erst- und
Zweitstimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den
Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeu-
tig kenntlich macht, welchem Bewerber bzw. welcher Lan-
desliste sie gelten sollen. Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m.
§ 39 Abs. 1 Satz 2 BWG sind beide Stimmen als ungültig
zu werten, wenn der Stimmzettel keinerlei Kennzeichnung
enthält. Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so

Drucksache 15/1150 – 122 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

ist nach § 39 Abs. 1 Satz 4 BWG die nicht abgegebene
Stimme ungültig. Die sich mit der Stimmabgabe und der
Frage der Gültigkeit der abgegebenen Stimmen auseinan-
dersetzenden Regelungen der §§ 34 und 39 BWG gehen in-
sofern von dem Gedanken aus, dass abgegebene Stimmen
nur dann als gültig zu werten sind, wenn zweifelsfrei er-
kennbar ist, welchem Bewerber oder welcher Landesliste
der Wähler seine Stimme geben wollte. Der Gesetzgeber hat
sich insofern dafür entschieden, dass sich der Wähler ledig-
lich durch eine Nichtteilnahme an der Wahl der Stimme
enthalten kann. Sobald er sich an der Wahl beteiligt, un-
terscheidet das Bundeswahlgesetz nur noch zwischen gül-
tigen und ungültigen Stimmen (vgl. Schreiber, Wahlrecht,
7. Aufl., § 39 Rn. 18 und Bundestagsdrucksache 14/1560
vom 9. September 1999 Anlage 76).
Der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag
sehen sich indes nicht berufen, die Verfassungswidrigkeit
von Wahlrechtsvorschriften festzustellen. Sie haben diese
Kontrolle stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten.
Unabhängig davon sind keinerlei Anhaltspunkte für eine
Verfassungswidrigkeit der in Frage stehenden Vorschriften
erkennbar. Vielmehr handelt es sich um Regelungen, die in-
nerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens zulässig sind.
Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes oder des
Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit ist schon deshalb
nicht denkbar, weil die streitbefangenen Regelungen für alle
Wähler gleichermaßen gelten. Aus Artikel 38 Grundgesetz
lässt sich auch nicht ableiten, dass der Gesetzgeber sog. Ent-
haltungsstimmen hätte einführen müssen. Vielmehr verfügt
der Gesetzgeber bei der Festlegung der Einzelheiten gemäß
Artikel 38 Abs. 3 Grundgesetz über einen weiten Gestal-
tungsspielraum.
Da nach dem geltenden Wahlrecht das Wahlergebnis an
Hand der positiv für einen Bewerber oder eine Liste abgege-
benen Stimmen ermittelt wird, ist es für die Mandatsvertei-
lung im Deutschen Bundestag unerheblich, wie groß der
Anteil sog. Enthaltungsstimmen an der Gesamtzahl der un-
gültigen Stimmen ist. Anders als bei Abstimmungen, d. h.
bei Entscheidungen über Sachfragen wie z. B. bei Beschlüs-
sen des Deutschen Bundestages gemäß Artikel 42 Abs. 2
GG, kommt es bei Wahlen, d. h. bei Entscheidungen über
(mehrere) Kandidaten für ein Mandat oder Amt, lediglich
auf die jeweils erforderliche Anzahl positiver Stimmen an.
Da bei einer zur Abstimmung gestellten Sachfrage festge-
stellt werden muss, ob ihr die Mehrheit zustimmt, kann mit
„Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ gestimmt werden. Dagegen

vollzieht sich bei Wahlen die Auswahl des Gewählten aus
dem Kandidatenkreis allein durch den erforderlichen Stim-
menvorsprung. Daher kann der Wähler, wenn er sich für die
Teilnahme an der Wahl entschieden hat, nur entscheiden,
welchen Kandidaten er wählt. Darüber hinaus würde die
Einführung sog. Enthaltungsstimmen zu einer Verkompli-
zierung des ohnehin schon aufwendigen und schwierigen
Auszählungsverfahrens führen, dessen Aufwand weder
sachdienlich noch gerechtfertigt wäre, sondern allein wahl-
statistischen Zwecken dienen würde (vgl. Schreiber, Wahl-
recht, 7. Aufl., § 39 Nr. 18). Weil die vom Einspruchsführer
für notwenig erachtete Möglichkeit der Stimmenthaltung im
geltenden Bundestagswahlrecht nicht vorgesehen ist, waren
die Wählerinnen und Wähler auch nicht auf eine solche – in
Wirklichkeit nicht bestehende – Möglichkeit aufmerksam
zu machen.
Die vom Einspruchsführer aufgeworfene Frage, ob sich sog.
Enthaltungsstimmen auf die staatliche Parteienfinanzierung
nach dem Gesetz über die politischen Parteien auswirken
könnten, ist nicht Gegenstand des Wahlprüfungsverfahrens,
weil sie keinerlei Bezug zu einem möglichen Wahlfehler er-
kennen lässt.
Sollte der Einspruchsführer mit seiner Frage, ob das „Sys-
tem des Bundesparlamentes, das bei 80 % Wahlbeteiligung
etwa 110 % Parlamentssitze […] verteilt, ein sattes Plus von
ca. 38 %“ rügen, dass die Anzahl der Bundestagsmandate
nicht von der Zahl der abgegebenen Stimmen abhänge, so
ist ein Wahlfehler nicht erkennbar. § 1 BWG bestimmt, dass
der Deutsche Bundestag vorbehaltlich der sich aus dem
Bundeswahlgesetz selbst ergebenden Abweichungen aus
598 Abgeordneten besteht. Mit dieser Festlegung hat sich
der Gesetzgeber für eine von der Zahl der Staatsbürger, der
Zahl der Wahlberechtigten und der Wahlbeteiligung los-
gelöste Bemessung der Mitgliederzahl entschieden. Auch
hinsichtlich dieser Vorschrift, die die sog. „gesetzliche Mit-
gliederzahl“ i. S. d. Art. 121 Grundgesetz bestimmt, sind
keinerlei Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit er-
kennbar. Für eine grundsätzlich konstante Zahl der Mitglie-
der spricht vielmehr, dass sie unvorhersehbare Schwankun-
gen in den Mehrheitsverhältnissen verhindert und damit
einen stabilisierenden Faktor für die Grundlage politischer
Entscheidungen bildet (vgl. Schreiber, Wahlrecht, 7. Auf-
lage, § 1 Rn. 1).
Der Einspruch ist damit als offensichtlich unbegründet im
Sinne des § 6a Abs. 1a Nr. 3 WPrüfG zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 123 – Drucksache 15/1150

Anlage 40

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn J. N., 45659 Recklinghausen

– Az.: WP 104/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 5. Juni 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 13. November 2002 hat der Einspruchs-
führer Einspruch gegen die Wahl zum 15. Deutschen Bun-
destag am 22. September 2002 eingelegt. Er beanstandet im
Wesentlichen, dass er nicht im Wählerverzeichnis eingetra-
gen gewesen und deshalb an der Ausübung des Wahlrechts
gehindert worden sei.
Der Einspruchsführer vertritt die Auffassung, dass ihm nach
Vorlage des Personalausweises die Ausübung seines Wahl-
rechts nicht hätte versagt werden dürfen. Er sei im Wähler-
verzeichnis der Stadt Recklinghausen nicht eingetragen
worden, weil ihn die Stadtverwaltung einige Monate vor der
Wahl zwangsweise an seinem Wohnsitz abgemeldet habe.
Mittlerweile sei er tatsächlich nicht mehr dort wohnhaft.
Die Stadt Recklinghausen habe bisher keine Bereitschaft si-
gnalisiert, ihn dort wieder anzumelden, so dass er sich ord-
nungsgemäß mit An- und Abmeldung ummelden könne.
Der Einspruchsführer hält es für bedenklich, dass der Bun-
destag im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens selbst darü-
ber entscheide, ob er ordnungsgemäß zusammengesetzt sei.
Die Stadt Recklinghausen habe ihn sehr spät über den richti-
gen Verfahrensweg informiert.
Der Kreiswahlleiter hat unter Einbeziehung eines Berichts
der Stadt Recklinghausen hierzu wie folgt Stellung genom-
men:
Ein Verstoß gegen wahlrechtliche Vorschriften liege nicht
vor. Der Einspruchsführer sei im Wahllokal von dem Wahl-
vorsteher zur Stimmabgabe nicht zugelassen worden, weil
er nicht im Wählerverzeichnis eingetragen gewesen sei. Der
Wahlvorsteher habe festgestellt, dass der Einspruchsführer
bereits am 35. Tag vor der Wahl (Stichtag), also am 18. Au-
gust 2002, nicht mehr für eine Wohnung in Recklinghausen
gemeldet gewesen sei. Nach den vorangegangenen Feststel-
lungen des Einwohnermeldeamtes sei der Einspruchsführer
nicht mehr an seiner bisherigen Adresse wohnhaft gewesen
und daher von Amts wegen abzumelden gewesen. Hierbei
seien Auskünfte von Nachbarn bzw. Eigentümern der
Wohnanlage eingeholt worden. Dieser Sachverhalt sei dem
Einspruchsführer bei seiner weiteren Vorsprache am Nach-
mittag des Wahltages vomWahlamt im Wesentlichen mitge-
teilt worden. Da die Möglichkeit zur Einsichtnahme in das
Wählerverzeichnis nicht genutzt worden sei und die Erhe-

bung von Einsprüchen bzw. Beschwerden am Wahltag ver-
spätet gewesen sei, habe für den Einspruchsführer keine
Möglichkeit mehr bestanden, noch ein Rechtsmittel einzule-
gen. Eine Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis sei ge-
boten gewesen, da der Einspruchsführer keine Wahlbenach-
richtigungskarte erhalten habe.
Die Ausführungen des Einspruchsführers bezüglich seiner
Meldeverhältnisse seien nicht nachvollziehbar. Durch das
Einwohnermeldeamt sei ihm zwischenzeitlich der Weg zur
Klärung seiner Meldeverhältnisse aufgezeigt worden.
Dem Einspruchsführer ist diese Stellungnahme zur Kennt-
nis gegeben worden. Er hat sich hierzu wie folgt geäußert:
Die Stadt Recklinghausen habe sich bei seiner zwangswei-
sen Abmeldung nicht auf Auskünfte von Nachbarn bzw. Ei-
gentümern der Wohnanlage stützen dürfen. Ein Anruf bei
ihm hätte – so der Einspruchsführer – ausgereicht. Im Übri-
gen wäre es nach Ansicht des Einspruchsführers als Konse-
quenz aus der Abmeldung notwendig gewesen, seinen Per-
sonalausweis einzuziehen. Von dem Stichtag (35. Tag vor
der Wahl) habe er keine Kenntnis gehabt. Er werde versu-
chen, die Rücknahme der zwangsweisen Abmeldung auf
dem „normalen Rechtsweg“ zu erreichen.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von einer mündlichen
Verhandlung abzusehen.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist form- und fristgerecht beim Deutschen
Bundestag eingegangen. Er ist zulässig, jedoch offensicht-
lich unbegründet.
Eine Verletzung wahlrechtlicher Vorschriften ist aus dem
vorgetragenen Sachverhalt nicht ersichtlich. Der Wahlvor-
stand hat den Einspruchsführer zu Recht am Wahltag zu-
rückgewiesen, weil er nicht in das Wählerverzeichnis einge-
tragen war und keinen Wahlschein besaß (§ 56 Abs. 6
Satz 1 Nr. 1 Bundeswahlordnung (BWO)).
Nach § 14 Abs. 1 Bundeswahlgesetz (BWG) kann nur wäh-
len, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen
Wahlschein hat. Der Einspruchsführer ist zu Recht nicht von

Drucksache 15/1150 – 124 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen worden,
weil er am 35. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebe-
hörde der Stadt Recklinghausen nicht gemeldet war (§ 16
Abs. 1 BWO). Der Einspruchsführer war am Stichtag, näm-
lich am 18. August 2002, nicht in Recklinghausen gemeldet
und wurde deshalb nicht in das Wählerverzeichnis eingetra-
gen. Hierbei ist die melderechtliche Entscheidung nicht im
Wahlprüfungsverfahren anfechtbar, weil sie sich nicht un-
mittelbar auf das Wahlverfahren bezieht (§ 49 BWG). Das
Melderegister ist lediglich Grundlage für die Erstellung des
Wählerverzeichnisses.
Die Tatsache, dass der Einspruchsführer keine Wahlbenach-
richtigung erhalten hat, begründet keinen Wahlfehler. Ge-
genüber denjenigen Bürgerinnen und Bürgern, die im Vor-
feld einer Bundestagswahl keine Wahlbenachrichtigung er-
halten haben, besteht die Erwartung, dass sie sich, z. B.
durch Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis, um die
Wahrnehmung ihres Wahlrechts kümmern (vgl. § 17 Abs. 1
Satz 2 BWG). Wer dies nicht tut, muss die aus einer eventu-
ellen Nichteintragung in das Wählerverzeichnis resultie-
rende Folge, dass keine Möglichkeit der Wahlteilnahme be-
steht, tragen (Schreiber, Wahlrecht, 7. Auflage, § 14 Rn. 5).
Da der Einspruchsführer es versäumt hat, rechtzeitig eine
Eintragung in das Wählerverzeichnis zu beantragen oder
Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einzulegen, konnte
er am Wahltag sein Wahlrecht nicht ausüben.
Soweit der Einspruchsführer Bedenken dagegen hat, dass
der Bundestag die Wahlprüfung vornimmt, so bedarf dies
keiner näheren Erörterung. Die Aufgabe der Wahlprüfung
ist dem Bundestag durch Artikel 41 Abs. 1 Grundgesetz zu-
gewiesen.
Der Einspruch ist somit als offensichtlich unbegründet im
Sinne des § 6 Abs. 1a Nr. 3 WPrüfG zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 125 – Drucksache 15/1150

Anlage 41

Beschlussempfehlung

Zu den Wahleinsprüchen

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag
am 22. September 2002

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,
dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Die Wahleinsprüche werden zurückgewiesen.

WP 85/02 WP 86/02 WP 88/02 WP 89/02 WP 90/02
WP 91/02 WP 92/02 WP 93/02 WP 96/02 WP 97/02
WP 98/02 WP 99/02 WP 100/02 WP 101/02 WP 102/02
WP 103/02 WP 108/02 WP 109/02 WP 110/02 WP 111/02
WP 112/02 WP 115/02 WP 116/02 WP 121/02 WP 125/02
WP 126/02 WP 127/02 WP 129/02 WP 132/02 WP 133/02
WP 134/02 WP 135/02 WP 140/02 WP 141/02 WP 142/02
WP 143/02 WP 144/02 WP 148/02 WP 149/02 WP 150/02
WP 152/02 WP 153/02 WP 160/02 WP 161/02 WP 162/02
WP 163/02 WP 164/02 WP 166/02 WP 167/02 WP 168/02
WP 169/02 WP 170/02 WP 171/02 WP 172/02 WP 173/02
WP 174/02 WP 175/02 WP 177/02 WP 178/02 WP 179/02
WP 180/02 WP 181/02 WP 184/02 WP 185/02 WP 188/02
WP 191/02 WP 192/02 WP 196/02 WP 197/02 WP 198/02
WP 199/02 WP 200/02 WP 201/02 WP 204/02 WP 216/02
WP 262/02 WP 263/02 WP 264/02 WP 349/02 WP 350/02
WP 351/02 WP 352/02

Tatbestand
82 Einspruchsführerinnen und Einspruchsführer haben mit
vorgefertigten Schreiben, die im Wesentlichen auf zwei
Mustertexten beruhen, innerhalb der am 22. November
2002 abgelaufenen Einspruchsfrist Einspruch gegen die
Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag am
22. September 2002 mit der Begründung eingelegt, auf-
grund von bewusst falschen Informationen durch Verant-
wortungsträger seien die Wählerinnen und Wähler ge-
täuscht worden.
Die nach Fristablauf eingegangenen vorgefertigten Schrei-
ben zu diesem Thema (244 Einsprüche) sind nicht Gegen-
stand dieser Entscheidung; dies gilt auch für die 37 im Hin-
blick auf den Fristablauf zurückgenommenen Einsprüche
und für fünf anonyme Zuschriften zu diesem Thema.

Zur Begründung tragen die Einspruchsführerinnen und Ein-
spruchsführer vor, bei der Bundestagswahl habe es sich um
eine meinungsmanipulierte und keine freie Wahl gehandelt.
Die Wählerinnen und Wähler seien im Vorfeld der Wahl
durch bewusste Falsch- und Desinformation, besonders der
SPD, so getäuscht worden, dass sie am Wahltag bei der
Stimmabgabe von falschen Voraussetzungen ausgehen
mussten. Die Verantwortungsträger – insbesondere Bundes-
kanzler Gerhard Schröder und Bundesfinanzminister Hans
Eichel – hätten die Bürgerinnen und Bürger wider besseres
Wissen vor der Wahl zu keiner Zeit über die tatsächliche
Lage der Bundesrepublik Deutschland informiert. Die Lage
sei sogar bewusst falsch dargestellt worden, wie einer Ge-
genüberstellung von Zitaten zu entnehmen sei. Die von den
Einspruchsführern dargestellten Zitate beziehen sich insbe-
sondere auf Aussagen von Bundeskanzler Gerhard Schröder

Drucksache 15/1150 – 126 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

und Bundesfinanzminister Hans Eichel vor der Wahl, die
Steuern nicht zu erhöhen, die Politik der Haushaltskonsoli-
dierung fortzusetzen und keine neuen Schulden aufzuneh-
men, an den Kriterien des europäischen Stabilitätspaktes
festzuhalten und die Beiträge für die Kranken- und Renten-
versicherung stabil zu halten. Anhand von zitierten Äuße-
rungen der betreffenden Politiker nach der Wahl wird darge-
legt, dass diese „Wahlversprechen“ nicht eingehalten wor-
den seien.
Das zweite Muster dieser vorgefertigten Schreiben enthält
diese Gegenüberstellung von Zitaten nicht. Stattdessen wer-
den als Zeugen „dieses ungeheuerlichen Vorgangs“ der ehe-
malige Bundestagsabgeordnete Oswald Metzger und der
Bundestagsabgeordnete Horst Seehofer benannt. In diesen
vorgefertigten Schreiben werden neben Bundesfinanzminis-
ter Hans Eichel und Bundeskanzler Gerhard Schröder als
weitere Personen, die „über die tatsächliche desolate Lage
der Bundesrepublik Deutschland“ wider besseres Wissen
die Wählerinnen und Wähler falsch informiert hätten, „Ver-
antwortungsträger der sozialdemokratischen Fraktion und
ihre Staatssekretäre“ genannt.
Im dritten Muster dieser vorgefertigten Schreiben wird er-
gänzend zum zweiten Muster der Bundestagsabgeordnete
Friedrich Merz als weiterer Zeuge benannt und ein Auszug
aus einem Interview mit diesem dargestellt, wonach Bun-
desfinanzminister Hans Eichel schon im Juli 2002 Kenntnis
von der Defizitüberschreitung von 3,5 % hatte („Welt am
Sonntag“ vom 17. November 2002). Nach diesem Muster
hätten „Bundeskanzler Gerhard Schröder und alle im Wahl-
kampf tätigen SPD-Mandatsträger“ die Wählerinnen und
Wähler durch Falschinformationen getäuscht. Das Wahler-
gebnis sei „durch niedere Beweggründe wie Machtgier“ er-
zielt worden.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Die Einsprüche sind form- und fristgerecht beim Deutschen
Bundestag eingegangen. Sie sind zulässig, jedoch offen-
sichtlich unbegründet.
Der Vortrag der Einspruchsführerinnen und Einspruchsfüh-
rer lässt einen Fehler bei der Anwendung der für die Wahl
geltenden Vorschriften und Rechtsgrundsätze nicht erken-
nen.
Die von den Einspruchsführern angeführten Wahlkampfaus-
sagen könnten wahlprüfungsrechtlich nur dann eine unzu-
lässige Wahlbeeinflussung darstellen, wenn durch sie die
Grundsätze der Wahlfreiheit und Wahlgleichheit verletzt
worden wären (BVerfGE 40, 11/39). Dabei ist anerkannt,
dass diese Grundsätze nicht nur für den Wahlvorgang selbst
gelten, sondern auch schon für die Wahlvorbereitung und
die in diesem Zusammenhang erfolgende Wahlwerbung
(BVerfGE 44, 125/146).
Für die wahlprüfungsrechtliche Bewertung von Wahlwer-
bung und sog. Wahlmanövern ist zu berücksichtigen, dass

Wahlpropaganda als Werbung für eine „gezielte“ Stimm-
abgabe in ihren unterschiedlichen Ausprägungen in einer
„Massendemokratie“ wie der Bundesrepublik Deutschland
für die Durchführung einer Wahl im Sinne des Demokratie-
prinzips unerlässlich ist. Sie dient in aller Regel der Wil-
lensbildung und Entschließungsfreiheit der Wählerinnen
und Wähler und ist nicht gegen sie gerichtet. Viele Wahlbe-
rechtigte werden erst durch einen Wahlkampf dazu be-
stimmt, an der Wahl teilzunehmen und ihre Wahlentschei-
dung zu treffen (Schreiber, Wahlrecht, 7. Auflage, § 1
Rn. 15). Hierbei kann davon ausgegangen werden, dass die
Wählerinnen und Wähler in der Lage sind, Aussagen von
Politikern im Hinblick auf die Besonderheiten von Wahl-
kämpfen richtig einzuschätzen und zu bewerten. Dies gilt
gerade auch für sog. Wahlversprechen.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahre 2001 entschie-
den, dass eine Handlung im Vorfeld einer Wahl, die nicht
von staatlichen Stellen ausgeht, und in mehr als nur uner-
heblichem Maße parteiergreifend auf die Bildung des Wäh-
lerwillens einwirkt, nur dann im Wahlprüfungsverfahren be-
anstandet werden kann, wenn private Dritte, einschließlich
von Parteien und einzelnen Kandidaten, mit Mitteln des
Zwangs oder Drucks die Wahlwerbung beeinflusst haben
oder wenn in ähnlich schwer wiegender Art und Weise auf
die Wählerwillensbildung eingewirkt worden ist, ohne dass
eine hinreichende Möglichkeit der Abwehr oder des Aus-
gleichs, etwa mit Mitteln des Wahlwettbewerbs, bestanden
hätte (vgl. BVerfGE 103, 111/132 f.). Außerhalb dieses Be-
reichs erheblicher Verletzungen der Freiheit oder der
Gleichheit der Wahl stellt ein Einwirken von Parteien, ein-
zelnen Wahlbewerbern, gesellschaftlichen Gruppen oder
sonstigen Dritten auf die Bildung des Wählerwillens kein
Verhalten dar, das einen Wahlfehler begründet, selbst wenn
es als unlauter zu werten sein und gegen gesetzliche Bestim-
mungen verstoßen sollte (BVerfGE 103, 111/133).
Die Einspruchsführer tragen nicht vor, dass aufgrund der
von ihnen angeführten Zitate ein Zwang oder ein Druck auf
die Wählerinnen und Wähler ausgeübt worden wäre, der sie
mit Nachdruck dazu veranlasst hätte, gerade wegen dieser
Aussagen ihre Wahlentscheidung zu treffen. Die Opposi-
tionsparteien haben mehrfach die Gelegenheit wahrgenom-
men, ihre eigene Einschätzung zu den einzelnen Themen,
insbesondere auch zur Haushalts- und Finanzlage des Bun-
des, im Wahlkampf darzustellen. Insbesondere wurde von
der Opposition vor der Wahl die Situation des Bundeshaus-
halts und die Problematik der Einhaltung der Stabilitätskri-
terien des EG-Vertrages und des Europäischen Stabilitäts-
und Wachstumspakts durch den Bund breit thematisiert. Der
Wahlwettbewerb zwischen den Parteien wurde durch die
vorgetragenen Äußerungen nicht beeinträchtigt, so dass eine
Verletzung der Grundsätze der Freiheit und Gleichheit der
Wahl durch eine sog. private Wahlbeeinflussung nicht vor-
liegt.
Soweit die Einspruchsführerinnen und Einspruchsführer
durch ihren Hinweis auf Aussagen von „Verantwortungsträ-
gern“, insbesondere von Bundeskanzler Gerhard Schröder
und Bundesfinanzminister Hans Eichel, möglicherweise
eine amtliche Wahlbeeinflussung geltend machen möchten,
führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Eine amtliche Wahl-
beeinflussung wird nämlich nicht substantiiert vorgetragen.
Im Übrigen ist – selbst wenn die eine oder andere Äußerung

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 127 – Drucksache 15/1150

ausschließlich in amtlicher Eigenschaft gemacht worden
sein sollte – nicht erkennbar, dass die betreffenden Äuße-
rungen mehr als nur unerheblich auf die Bildung des Wäh-
lerwillens eingewirkt haben könnten.
Unabhängig von der Frage, ob derartige Äußerungen mögli-
cherweise politisch untragbar und auch nicht ohne Folgen
für die Betroffenen sein mögen, sind sie wahlprüfungsrecht-
lich irrelevant, da sie im Wahlkampf thematisiert und strei-
tig behandelt wurden. Selbst wenn sich in dem auf Antrag
der CDU/CSU-Fraktion vom Bundestag am 20. Dezember
2002 eingesetzten Untersuchungsausschuss (Bundestags-
drucksache 15/256) herausstellen sollte, dass es unlautere
Wahlaussagen seitens der „Verantwortungsträger“ – wie
etwa des Bundesfinanzministers oder des Bundeskanzlers –
gegeben hat, hätte dies deshalb auch keine Auswirkungen
auf die Rechtmäßigkeit der Wahl. Beim Untersuchungsaus-
schuss handelt es sich nicht um eine gerichtsähnliche Insti-
tution, sondern allein um ein Instrument der politischen
Aufarbeitung von Äußerungen von Regierungsmitgliedern,
die aus der Sicht der Antragsteller über den Wahlkampf hin-
aus von Interesse sind, dessen politische Wertungen aber
keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der Bundestagswahl
im Jahre 2002 haben.
Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten kann unab-
hängig von der politischen Bewertung und den möglichen
Folgen nicht festgestellt werden, dass der Wahlwettbewerb
der Parteien durch die von den Einspruchsführern zitierten
Äußerungen in wahlprüfungsrechtlich unzulässiger Weise
beeinträchtigt worden wäre.
Unter Würdigung der tatsächlichen Feststellungen und der
genannten rechtlichen Vorgaben ist, unabhängig von den
politischen Konsequenzen, ein Wahlfehler deshalb nicht ge-
geben.
Diese Entscheidung entspricht zudem deutscher Parla-
mentstradition. Eine Überprüfung der Richtigkeit einzelner
Wahlkampfaussagen kann hiernach nicht zum Gegenstand
des Wahlprüfungsverfahrens gemacht werden, selbst wenn
im Einzelfall ein sog. Wahlmanöver bereits gerichtlich er-
wiesen sein sollte. Würde man eine Überprüfung von Wahl-
kampfaussagen auf deren Richtigkeit zulassen, so könnte
dies unter Umständen sogar zur Folge haben, dass be-
stimmte Wahlmanöver gerade zu dem Zweck durchgeführt
würden, um einen späteren Anfechtungsgrund gegen eine
Wahl zu schaffen (Bundestagsdrucksache VI/1311, S. 32 f.).
Anlässlich der vorliegenden Einsprüche besteht kein An-
lass, von diesen Grundsätzen des Wahlprüfungsrechts Ab-
stand zu nehmen.
Somit erübrigt sich eine Überprüfung der von den Ein-
spruchsführern vorgelegten Gegenüberstellung von Zitaten
und eine Anhörung der benannten Zeugen für „falsche“
Wahlversprechen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 129 – Drucksache 15/1150

Anlage 42

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn C. S., 81827 München

– Az.: WP 122/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 5. Juni 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 18. November 2002, das am 21. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt. Zur Begründung wird in einem vorgefer-
tigten Text ausgeführt, dass die Wählerinnen und Wähler
aufgrund von bewusst falschen Informationen durch Verant-
wortungsträger vor der Bundestagswahl getäuscht worden
seien. Die Einspruchsschrift ist nicht unterschrieben.
Im Hinblick auf den Verstoß gegen das Schriftformerforder-
nis und den zwischenzeitlich erfolgten Fristablauf (22. No-
vember 2002) und auch vor dem Hintergrund der ohnehin
stattfindenden inhaltlichen Prüfung des vorgetragenen
Sachverhalts auf Grund textidentischer zulässiger Wahlein-
sprüche ist der Einspruchsführer mit Schreiben vom 26. No-
vember 2002 um Mitteilung gebeten worden, ob sein
Schreiben ohne förmliche Entscheidung als erledigt be-
trachtet werden könne. Der Einspruchsführer hat sich da-
raufhin nicht wieder gemeldet.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von einer öffentlichen
mündlichen Verhandlung abzusehen.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch entspricht nicht dem Schriftformerfordernis
des § 2 Abs. 3 WPrüfG; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag in
der nach § 2 Abs. 3 WPrüfG vorgeschriebenen Form beim
Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen Bun-
destag am 22. September 2002 lief diese Frist am 22. No-
vember 2002 ab. Der Einspruch ging zwar am 21. Novem-
ber 2002 beim Bundestag ein. Nach § 2 Abs. 3 WPrüfG ist
der Einspruch jedoch schriftlich einzureichen. Dieses Erfor-
dernis ist wegen der nicht erfolgten Unterzeichnung der
Einspruchsschrift nicht erfüllt.
Zur Schriftform gehört nämlich auch die eigenhändige Un-
terschrift des Einspruchsführers. Der Bundestag und der
Wahlprüfungsausschuss haben bereits in den vorangegange-
nen Wahlperioden das Erfordernis der eigenhändigen Unter-
schrift zur Wahrung der Schriftform betont (Bundestags-
drucksachen 13/2800, Anlage 16, und 14/1560, Anlage 6).
Wahleinsprüche sind nur zulässig, wenn die formellen Vo-
raussetzungen innerhalb der Einspruchsfrist erfüllt werden
(Bundestagsdrucksache 14/1560, Anlage 30). Da die nicht
unterschriebene Einspruchsschrift erst am vorletzten Tag
der Einspruchsfrist einging, bestand auch keine Möglichkeit
mehr, den Einspruchsführer auf den Formmangel rechtzeitig
hinzuweisen und ihm somit Gelegenheit zu geben, diesen zu
„heilen“.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 131 – Drucksache 15/1150

Anlage 43

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau B. T., 70191 Stuttgart

– Az.: WP 151/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 5. Juni 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 18. November 2002, das am 21. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl
zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt. Zur Begründung wird in einem vorgefer-
tigten Text ausgeführt, dass die Wählerinnen und Wähler
aufgrund von bewusst falschen Informationen durch Verant-
wortungsträger vor der Bundestagswahl getäuscht worden
seien. Die Einspruchsschrift ist nicht unterschrieben.
Im Hinblick auf den Verstoß gegen das Schriftformerforder-
nis und den zwischenzeitlich erfolgten Fristablauf (22. No-
vember 2002) und auch vor dem Hintergrund der ohnehin
stattfindenden inhaltlichen Prüfung des vorgetragenen
Sachverhalts auf Grund textidentischer zulässiger Wahlein-
sprüche ist die Einspruchsführerin mit Schreiben vom
26. November 2002 um Mitteilung gebeten worden, ob ihr
Schreiben ohne förmliche Entscheidung als erledigt be-
trachtet werden könne. Die Einspruchsführerin hat sich da-
raufhin nicht wieder gemeldet.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von einer öffentlichen
mündlichen Verhandlung abzusehen.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch entspricht nicht dem Schriftformerfordernis
des § 2 Abs. 3 WPrüfG; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag in
der nach § 2 Abs. 3 WPrüfG vorgeschriebenen Form beim
Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen Bun-
destag am 22. September 2002 lief diese Frist am 22. No-
vember 2002 ab. Der Einspruch ging zwar am 22. Novem-
ber 2002 beim Bundestag ein. Nach § 2 Abs. 3 WPrüfG ist
der Einspruch jedoch schriftlich einzureichen. Dieses Erfor-
dernis ist wegen der nicht erfolgten Unterzeichnung der
Einspruchsschrift nicht erfüllt.
Zur Schriftform gehört nämlich auch die eigenhändige Un-
terschrift der Einspruchsführerin. Der Bundestag und der
Wahlprüfungsausschuss haben bereits in den vorangegange-
nen Wahlperioden das Erfordernis der eigenhändigen Unter-
schrift zur Wahrung der Schriftform betont (Bundestags-
drucksachen 13/2800, Anlage 16, und 14/1560, Anlage 6).
Wahleinsprüche sind nur zulässig, wenn die formellen Vo-
raussetzungen innerhalb der Einspruchsfrist erfüllt werden
(Bundestagsdrucksache 14/1560, Anlage 30). Da die nicht
unterschriebene Einspruchsschrift erst am letzten Tag der
Einspruchsfrist einging, bestand auch keine Möglichkeit
mehr, den Einspruchsführer auf den Formmangel rechtzeitig
hinzuweisen und ihm somit Gelegenheit zu geben, diesen zu
„heilen“.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 133 – Drucksache 15/1150

Anlage 44

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau H. B., 65326 Aarbergen

– Az.: WP 193/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 5. Juni 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 18. November 2002, das am 21. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl
zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt. Zur Begründung wird in einem vorgefer-
tigten Text ausgeführt, dass die Wählerinnen und Wähler
aufgrund von bewusst falschen Informationen durch Verant-
wortungsträger vor der Bundestagswahl getäuscht worden
seien. Die Einspruchsschrift ist nicht unterschrieben.
Im Hinblick auf den Verstoß gegen das Schriftformerforder-
nis und den zwischenzeitlich erfolgten Fristablauf (22. No-
vember 2002) und auch vor dem Hintergrund der ohnehin
stattfindenden inhaltlichen Prüfung des vorgetragenen
Sachverhalts auf Grund textidentischer zulässiger Wahlein-
sprüche ist die Einspruchsführerin mit Schreiben vom
26. November 2002 um Mitteilung gebeten worden, ob ihr
Schreiben ohne förmliche Entscheidung als erledigt be-
trachtet werden könne. Die Einspruchsführerin hat sich da-
raufhin nicht wieder gemeldet.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von einer öffentlichen
mündlichen Verhandlung abzusehen.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch entspricht nicht dem Schriftformerfordernis
des § 2 Abs. 3 WPrüfG; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag in
der nach § 2 Abs. 3 WPrüfG vorgeschriebenen Form beim
Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen Bun-
destag am 22. September 2002 lief diese Frist am 22. No-
vember 2002 ab. Der Einspruch ging zwar am 22. Novem-
ber 2002 beim Bundestag ein. Nach § 2 Abs. 3 WPrüfG ist
der Einspruch jedoch schriftlich einzureichen. Dieses Erfor-
dernis ist wegen der nicht erfolgten Unterzeichnung der
Einspruchsschrift nicht erfüllt.
Zur Schriftform gehört nämlich auch die eigenhändige Un-
terschrift der Einspruchsführerin. Der Bundestag und der
Wahlprüfungsausschuss haben bereits in den vorangegange-
nen Wahlperioden das Erfordernis der eigenhändigen Unter-
schrift zur Wahrung der Schriftform betont (Bundestags-
drucksachen 13/2800, Anlage 16, und 14/1560, Anlage 6).
Wahleinsprüche sind nur zulässig, wenn die formellen Vo-
raussetzungen innerhalb der Einspruchsfrist erfüllt werden
(Bundestagsdrucksache 14/1560, Anlage 30). Da die nicht
unterschriebene Einspruchsschrift erst am letzten Tag der
Einspruchsfrist einging, bestand auch keine Möglichkeit
mehr, den Einspruchsführer auf den Formmangel rechtzeitig
hinzuweisen und ihm somit Gelegenheit zu geben, diesen zu
„heilen“.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 135 – Drucksache 15/1150

Anlage 45

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn N. v. S., 80335 München

– Az.: WP 207/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 25. November 2002, das am 25. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt. Zur Begründung wird in einem vorgefer-
tigten Text ausgeführt, dass die Wählerinnen und Wähler
aufgrund von bewusst falschen Informationen durch Verant-
wortungsträger vor der Bundestagswahl getäuscht worden
seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung
einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu
nehmen.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
25. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 137 – Drucksache 15/1150

Anlage 46

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau M. R., 78087 Mönchweiler

– Az.: WP 339/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 23. November 2002, das am 29. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl
zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
29. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 139 – Drucksache 15/1150

Anlage 47

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn M. S., 93073 Neutraubling

– Az.: WP 328/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 18. November 2002, das am 28. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
28. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 141 – Drucksache 15/1150

Anlage 48

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn E. W., 21217 Seevetal

– Az.: WP 365/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 28. November 2002, das am 2. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
2. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 143 – Drucksache 15/1150

Anlage 49

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau A. W., 21220 Seevetal

– Az.: WP 366/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 28. November 2002, das am 2. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
2. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 145 – Drucksache 15/1150

Anlage 50

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn B. M., 84082 Laberweinting

– Az.: WP 376/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 20. November 2002, das am 2. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
2. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 147 – Drucksache 15/1150

Anlage 51

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn G. A. W., 96264 Altenkunstadt

– Az.: WP 441/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2002, das am 5. Dezember
2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat der
Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
5. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 149 – Drucksache 15/1150

Anlage 52

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn H.-R. T., 65760 Eschborn

– Az.: WP 380/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2002, das am 3. Dezember
2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat der
Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
3. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 151 – Drucksache 15/1150

Anlage 53

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn M. O., 50933 Köln

– Az.: WP 202/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 20. November 2002, das am 26. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
26. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 153 – Drucksache 15/1150

Anlage 54

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn J.-P. Frhr. v. M.-P., 24211 Wahlstorf

– Az.: WP 219/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 20. November 2002, das am 25. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
25. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 155 – Drucksache 15/1150

Anlage 55

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn C.-T. K., 14469 Potsdam

– Az.: WP 221/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 20. November 2002, das am 25. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
25. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 157 – Drucksache 15/1150

Anlage 56

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau B. C., 51519 Odenthal

– Az.: WP 222/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 21. November 2002, das am 25. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl
zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
25. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 159 – Drucksache 15/1150

Anlage 57

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau M. C., 51519 Odenthal

– Az.: WP 223/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 21. November 2002, das am 25. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl
zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
25. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 161 – Drucksache 15/1150

Anlage 58

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau J. S., 10369 Berlin

– Az.: WP 224/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 20. November 2002, das am 25. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl
zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
25. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 163 – Drucksache 15/1150

Anlage 59

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau B. I., 45527 Hattingen

– Az.: WP 225/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 22. November 2002, das am 25. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl
zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
25. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 165 – Drucksache 15/1150

Anlage 60

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn S. K., 80805 München

– Az.: WP 228/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 22. November 2002, das am 25. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
25. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 167 – Drucksache 15/1150

Anlage 61

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn R. S., 79822 Titisee-Neustadt

– Az.: WP 230/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 21. November 2002, das am 25. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
25. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 169 – Drucksache 15/1150

Anlage 62

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn D. Z., 70186 Stuttgart

– Az.: WP 232/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 21. November 2002, das am 25. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
25. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 171 – Drucksache 15/1150

Anlage 63

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn F. B., 77871 Renchen

– Az.: WP 235/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 20. November 2002, das am 25. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
25. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 173 – Drucksache 15/1150

Anlage 64

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn W. W., 56575 Weissenthurm

– Az.: WP 236/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 22. November 2002, das am 25. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
25. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 175 – Drucksache 15/1150

Anlage 65

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau K. H., 81549 München

– Az.: WP 238/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 22. November 2002, das am 25. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl
zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
25. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 177 – Drucksache 15/1150

Anlage 66

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn H. C., 51519 Odenthal

– Az.: WP 239/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 21. November 2002, das am 26. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
26. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 179 – Drucksache 15/1150

Anlage 67

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau D. S., 51789 Lindlar

– Az.: WP 240/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 22. November 2002, das am 26. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl
zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
26. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 181 – Drucksache 15/1150

Anlage 68

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn Dr. H.-J. P., 52070 Aachen

– Az.: WP 242/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 22. November 2002, das am 26. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
26. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 183 – Drucksache 15/1150

Anlage 69

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau G. B., 81545 München

– Az.: WP 243/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 20. November 2002, das am 26. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl
zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
26. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 185 – Drucksache 15/1150

Anlage 70

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn M. Graf v. O., 80801 München

– Az.: WP 245/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 20. November 2002, das am 26. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
26. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 187 – Drucksache 15/1150

Anlage 71

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau C. N., 81379 München

– Az.: WP 246/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 22. November 2002, das am 26. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl
zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
26. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 189 – Drucksache 15/1150

Anlage 72

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau C. W., 96450 Coburg

– Az.: WP 251/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 14. November 2002, das am 26. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl
zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
26. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 191 – Drucksache 15/1150

Anlage 73

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau C. B., 61169 Friedberg

– Az.: WP 252/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 23. November 2002, das am 26. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl
zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
26. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 193 – Drucksache 15/1150

Anlage 74

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau K. M., 45527 Hattingen

– Az.: WP 255/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 20. November 2002, das am 26. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl
zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
26. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 195 – Drucksache 15/1150

Anlage 75

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn S. K., 82031 Grünwald

– Az.: WP 256/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 20. November 2002, das am 26. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
26. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 197 – Drucksache 15/1150

Anlage 76

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn D. C., 81679 München

– Az.: WP 258/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 20. November 2002, das am 26. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
26. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 199 – Drucksache 15/1150

Anlage 77

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn C. G., 22087 Hamburg

– Az.: WP 261/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 26. November 2002, das am 26. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
26. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 201 – Drucksache 15/1150

Anlage 78

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn P. L., 45149 Essen

– Az.: WP 265/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 22. November 2002, das am 27. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
27. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 203 – Drucksache 15/1150

Anlage 79

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn W. B., 91257 Pegnitz

– Az.: WP 267/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 14. November 2002, das am 27. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
27. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 205 – Drucksache 15/1150

Anlage 80

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn B. S., 01129 Dresden

– Az.: WP 268/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 18. November 2002, das am 27. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
27. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 207 – Drucksache 15/1150

Anlage 81

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau T. S., 01129 Dresden

– Az.: WP 269/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 18. November 2002, das am 27. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl
zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
27. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 209 – Drucksache 15/1150

Anlage 82

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau P. N., 70439 Stuttgart

– Az.: WP 270/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 21. November 2002, das am 27. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl
zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
27. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 211 – Drucksache 15/1150

Anlage 83

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn C. S., 70825 Korntal-Münchingen

– Az.: WP 271/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 20. November 2002, das am 27. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
27. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 213 – Drucksache 15/1150

Anlage 84

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn K. N., 78048 Villingen

– Az.: WP 272/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 18. November 2002, das am 27. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
27. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 215 – Drucksache 15/1150

Anlage 85

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau C. S., 81545 München

– Az.: WP 273/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 20. November 2003, das am 27. No-
vember 2003 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl
zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
27. November 2003 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 217 – Drucksache 15/1150

Anlage 86

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn A. W., 80469 München

– Az.: WP 274/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 20. November 2002, das am 27. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
27. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 219 – Drucksache 15/1150

Anlage 87

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau S. S., 45219 Essen

– Az.: WP 275/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 20. November 2002, das am 27. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl
zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
27. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 221 – Drucksache 15/1150

Anlage 88

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn J. S.-S., 45219 Essen

– Az.: WP 276/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 20. November 2002, das am 27. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
27. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 223 – Drucksache 15/1150

Anlage 89

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn C. Graf M., 81679 München

– Az.: WP 278/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 20. November 2002, das am 27. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
27. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 225 – Drucksache 15/1150

Anlage 90

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn L. I., 45527 Hattingen

– Az.: WP 279/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 22. November 2002, das am 27. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
27. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 227 – Drucksache 15/1150

Anlage 91

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau J. B., 80799 München

– Az.: WP 281/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 20. November 2002, das am 27. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl
zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
27. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 229 – Drucksache 15/1150

Anlage 92

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn T. F., 56191 Weitersburg

– Az.: WP 282/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 20. November 2002, das am 27. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
27. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 231 – Drucksache 15/1150

Anlage 93

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn G. B., 61169 Friedberg

– Az.: WP 283/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 23. November 2002, das am 27. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
27. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 233 – Drucksache 15/1150

Anlage 94

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn P. E., 63739 Aschaffenburg

– Az.: WP 284/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 20. November 2002, das am 27. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
27. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 235 – Drucksache 15/1150

Anlage 95

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau K. G., 65326 Aarbergen

– Az.: WP 286/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 20. November 2002, das am 27. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl
zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
27. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 237 – Drucksache 15/1150

Anlage 96

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau A. L., 65326 Aarbergen

– Az.: WP 287/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 20. November 2002, das am 27. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl
zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
27. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 239 – Drucksache 15/1150

Anlage 97

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Eheleute G. und G. B., 65326 Aarbergen

– Az.: WP 288/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 26. November 2002, das am 27. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl
zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
27. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 241 – Drucksache 15/1150

Anlage 98

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn K.-H. W., 01683 Nossen

– Az.: WP 289/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 14. November 2002, das am 27. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
27. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 243 – Drucksache 15/1150

Anlage 99

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau B. L., 45276 Essen

– Az.: WP 291/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 23. November 2002, das am 27. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl
zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
27. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 245 – Drucksache 15/1150

Anlage 100

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn F. N., 98646 Hildburghausen

– Az.: WP 293/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 23. November 2002, das am 27. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
27. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 247 – Drucksache 15/1150

Anlage 101

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn C. v. C., 36367 Wartenberg

– Az.: WP 294/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 20. November 2002, das am 27. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
27. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 249 – Drucksache 15/1150

Anlage 102

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn M. M., 88677 Markdorf

– Az.: WP 297/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben ohne Datum, das am 27. November 2002
beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat der Ein-
spruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
27. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 251 – Drucksache 15/1150

Anlage 103

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau B. G., 88677 Markdorf

– Az.: WP 298/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben ohne Datum, das am 27. November 2002
beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat die Ein-
spruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
27. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 253 – Drucksache 15/1150

Anlage 104

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn K. F., 66740 Saarlouis

– Az.: WP 299/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 20. November 2002, das am 27. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
27. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 255 – Drucksache 15/1150

Anlage 105

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn C. E., 12207 Berlin

– Az.: WP 300/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 26. November 2002, das am 27. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
27. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 257 – Drucksache 15/1150

Anlage 106

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau C. E., 12207 Berlin

– Az.: WP 302/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 25. November 2002, das am 27. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl
zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
27. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 259 – Drucksache 15/1150

Anlage 107

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn M. K., 10967 Berlin

– Az.: WP 303/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 26. November 2002, das am 27. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
27. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 261 – Drucksache 15/1150

Anlage 108

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau M. M., 12307 Berlin

– Az.: WP 304/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 26. November 2002, das am 27. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl
zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
27. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 263 – Drucksache 15/1150

Anlage 109

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn E. J., 47803 Krefeld

– Az.: WP 305/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 20. November 2002, das am 27. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
27. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 265 – Drucksache 15/1150

Anlage 110

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn U. E., 51069 Köln

– Az.: WP 306/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 25. November 2002, das am 27. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
27. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 267 – Drucksache 15/1150

Anlage 111

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau R. E., 12457 Berlin

– Az.: WP 307/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 25. November 2002, das am 27. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl
zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
27. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 269 – Drucksache 15/1150

Anlage 112

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau K. T. und des Herrn Dipl.-Volkswirt D. H., 42799 Leichlingen

– Az.: WP 308/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 22. November 2002, das am 27. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl
zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
27. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 271 – Drucksache 15/1150

Anlage 113

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn C. R. M., 22299 Hamburg

– Az.: WP 309/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 25. November 2002, das am 27. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
27. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 273 – Drucksache 15/1150

Anlage 114

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn J. B. M., 22299 Hamburg

– Az.: WP 310/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 25. November 2002, das am 27. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
27. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 275 – Drucksache 15/1150

Anlage 115

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn R. S., 22399 Hamburg

– Az.: WP 311/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 25. November 2002, das am 27. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
27. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 277 – Drucksache 15/1150

Anlage 116

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn J. D., 23863 Bargfeld-Stegen

– Az.: WP 312/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 26. November 2002, das am 27. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
27. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 279 – Drucksache 15/1150

Anlage 117

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn P. S., 81679 München

– Az.: WP 316/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 21. November 2002, das am 27. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
27. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 281 – Drucksache 15/1150

Anlage 118

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn P. S., 80802 München

– Az.: WP 319/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 25. November 2002, das am 28. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
28. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 283 – Drucksache 15/1150

Anlage 119

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn M. R., 01099 Dresden

– Az.: WP 320/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 27. November 2002, das am 28. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
28. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 285 – Drucksache 15/1150

Anlage 120

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau C. M., 98646 Hildburghausen

– Az.: WP 321/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 23. November 2002, das am 28. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl
zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
28. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 287 – Drucksache 15/1150

Anlage 121

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn G. P., 80801 München

– Az.: WP 323/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 20. November 2002, das am 28. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
28. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 289 – Drucksache 15/1150

Anlage 122

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau K. W., 12157 Berlin

– Az.: WP 325/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 27. November 2002, das am 28. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl
zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
28. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 291 – Drucksache 15/1150

Anlage 123

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn M. Graf v. H., GB-London

– Az.: WP 326/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 21. November 2002, das am 28. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
28. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 293 – Drucksache 15/1150

Anlage 124

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn A. S., 50999 Köln

– Az.: WP 327/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 20. November 2002, das am 28. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
28. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 295 – Drucksache 15/1150

Anlage 125

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau C. D., 23863 Bargfeld-Stegen

– Az.: WP 329/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 26. November 2002, das am 28. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl
zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
28. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 297 – Drucksache 15/1150

Anlage 126

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn S. M., 20148 Hamburg

– Az.: WP 330/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 25. November 2002, das am 28. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
28. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 299 – Drucksache 15/1150

Anlage 127

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn M. K., 45481 Mülheim/Ruhr

– Az.: WP 331/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 20. November 2002, das am 2. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
2. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 301 – Drucksache 15/1150

Anlage 128

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn O. H., 42857 Remscheid

– Az.: WP 332/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 25. November 2002, das am 29. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
29. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 303 – Drucksache 15/1150

Anlage 129

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn M. S., 79822 Titisee-Neustadt

– Az.: WP 333/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 18. November 2002, das am 29. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
29. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 305 – Drucksache 15/1150

Anlage 130

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau A. G., 79822 Titisee-Neustadt

– Az.: WP 334/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 18. November 2002, das am 29. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl
zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
29. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 307 – Drucksache 15/1150

Anlage 131

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn Dr. K. L. F., 34514 Vöhl

– Az.: WP 335/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 27. November 2002, das am 29. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
29. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 309 – Drucksache 15/1150

Anlage 132

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau C. S., 76229 Karlsruhe

– Az.: WP 336/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 20. November 2002, das am 29. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl
zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
29. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 311 – Drucksache 15/1150

Anlage 133

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau A. T.-B., 76229 Karlsruhe

– Az.: WP 337/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 20. November 2002, das am 29. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl
zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
29. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 313 – Drucksache 15/1150

Anlage 134

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn M. H., 83624 Otterfing

– Az.: WP 342/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 20. November 2002, das am 29. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
29. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 315 – Drucksache 15/1150

Anlage 135

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Eheleute R. und D. W., 85399 Hallbergmoos

– Az.: WP 343/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 20. November 2002, das am 29. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl
zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
29. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 317 – Drucksache 15/1150

Anlage 136

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn A. Frhr. v. u. z. F., 61440 Oberursel

– Az.: WP 345/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 26. November 2002, das am 29. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
29. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 319 – Drucksache 15/1150

Anlage 137

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn O. G., 20149 Hamburg-Harvestehude

– Az.: WP 346/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 21. November 2002, das am 29. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
29. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 321 – Drucksache 15/1150

Anlage 138

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn H. A., 94357 Konzell

– Az.: WP 347/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 29. November 2002, das am 29. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
29. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 323 – Drucksache 15/1150

Anlage 139

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Eheleute S.-A. u. B. v. L., 81679 München

– Az.: WP 348/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 20. November 2002, das am 29. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl
zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
29. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 325 – Drucksache 15/1150

Anlage 140

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn H. B., 60318 Frankfurt/Main

– Az.: WP 355/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 28. November 2002, das am 2. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
2. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 327 – Drucksache 15/1150

Anlage 141

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn W. B., 65203 Wiesbaden

– Az.: WP 356/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 22. November 2002, das am 2. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
2. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 329 – Drucksache 15/1150

Anlage 142

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau C. B., 65203 Wiesbaden

– Az.: WP 357/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 22. November 2002, das am 2. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
2. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 331 – Drucksache 15/1150

Anlage 143

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau K. B., 65203 Wiesbaden

– Az.: WP 358/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 22. November 2002, das am 2. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
2. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 333 – Drucksache 15/1150

Anlage 144

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau C. M., 65201 Wiesbaden

– Az.: WP 359/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 22. November 2002, das am 2. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
2. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 335 – Drucksache 15/1150

Anlage 145

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau P. S., 65201 Wiesbaden

– Az.: WP 360/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 22. November 2002, das am 2. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
2. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 337 – Drucksache 15/1150

Anlage 146

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn D. H., 61440 Oberursel

– Az.: WP 361/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 22. November 2002, das am 2. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
2. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 339 – Drucksache 15/1150

Anlage 147

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau G. B., 65203 Wiesbaden

– Az.: WP 362/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 22. November 2002, das am 2. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
2. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 341 – Drucksache 15/1150

Anlage 148

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau G. S., 63599 Biebergemünd

– Az.: WP 363/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 21. November 2002, das am 2. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
2. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 343 – Drucksache 15/1150

Anlage 149

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn A. H., 52062 Aachen

– Az.: WP 364/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 28. November 2002, das am 2. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
2. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 345 – Drucksache 15/1150

Anlage 150

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn T. G., 80805 München

– Az.: WP 371/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 27. November 2002, das am 2. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
2. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 347 – Drucksache 15/1150

Anlage 151

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn D. B., GB-London

– Az.: WP 372/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 20. November 2002, das am 2. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
2. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 349 – Drucksache 15/1150

Anlage 152

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn A. P., 84453 Mühldorf a. Inn

– Az.: WP 377/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 20. November 2002, das am 3. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
3. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 351 – Drucksache 15/1150

Anlage 153

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau G. P., 94167 Tettenweis

– Az.: WP 378/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2002, das am 3. Dezember
2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat die
Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
3. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 353 – Drucksache 15/1150

Anlage 154

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn A. S., 94167 Tettenweis

– Az.: WP 379/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2002, das am 3. Dezember
2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat der
Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
3. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 355 – Drucksache 15/1150

Anlage 155

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau H. W., 96317 Kronach

– Az.: WP 382/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 14. November 2002, das am 3. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
3. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 357 – Drucksache 15/1150

Anlage 156

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn Dr. R. S., 61476 Kronberg

– Az.: WP 384/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 29. November 2002, das am 3. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
3. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 359 – Drucksache 15/1150

Anlage 157

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn U. G., 63071 Offenbach a. Main

– Az.: WP 389/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 20. November 2002, das am 4. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
4. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 361 – Drucksache 15/1150

Anlage 158

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn A. V., 78048 VS-Villingen

– Az.: WP 390/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 18. November 2002, das am 4. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
4. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 363 – Drucksache 15/1150

Anlage 159

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau D. J., 82256 Fürstenfeldbruck

– Az.: WP 393/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 20. November 2002, das am 4. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
4. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 365 – Drucksache 15/1150

Anlage 160

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau A. S., 82256 Fürstenfeldbruck

– Az.: WP 394/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 20. November 2002, das am 4. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
4. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 367 – Drucksache 15/1150

Anlage 161

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn J. S., 20149 Hamburg

– Az.: WP 395/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 20. November 2002, das am 4. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
4. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 369 – Drucksache 15/1150

Anlage 162

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn T. J., 82256 Fürstenfeldbruck

– Az.: WP 396/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 20. November 2002, das am 4. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
4. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 371 – Drucksache 15/1150

Anlage 163

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn Dr. N. v. J., 60323 Frankfurt/Main

– Az.: WP 401/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 20. November 2002, das am 4. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
4. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 373 – Drucksache 15/1150

Anlage 164

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn A. L., 60437 Frankfurt/Main

– Az.: WP 402/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 25. November 2002, das am 4. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
4. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 375 – Drucksache 15/1150

Anlage 165

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau M. B., 61348 Bad Homburg

– Az.: WP 403/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 25. November 2002, das am 4. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
4. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 377 – Drucksache 15/1150

Anlage 166

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn P. K., 70439 Stuttgart

– Az.: WP 404/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben ohne Datum, das am 4. Dezember 2002 beim
Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat der Einspruchs-
führer gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 Einspruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
4. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 379 – Drucksache 15/1150

Anlage 167

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn J. D., 48155 Münster

– Az.: WP 405/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 20. November 2002, das am 4. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
4. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 381 – Drucksache 15/1150

Anlage 168

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau S. K., 80539 München

– Az.: WP 406/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 25. November 2002, das am 4. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
4. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 383 – Drucksache 15/1150

Anlage 169

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn R.-A. P., 85530 Haar

– Az.: WP 408/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 29. November 2002, das am 4. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
4. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 385 – Drucksache 15/1150

Anlage 170

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn H. H., 96149 Breitengüßbach

– Az.: WP 410/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2002, das am 5. Dezember
2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat der
Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
5. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 387 – Drucksache 15/1150

Anlage 171

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau M. M., 96050 Bamberg

– Az.: WP 415/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2002, das am 5. Dezember
2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat die
Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
5. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 389 – Drucksache 15/1150

Anlage 172

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau G. P., 96164 Kemmern

– Az.: WP 416/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2002, das am 5. Dezember
2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat die
Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
5. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 391 – Drucksache 15/1150

Anlage 173

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau W. R., 96148 Baunach/Priegendorf

– Az.: WP 417/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2002, das am 5. Dezember
2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat die
Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
5. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 393 – Drucksache 15/1150

Anlage 174

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn H. H., 09484 Oberwiesenthal

– Az.: WP 419/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 22. November 2002, das am 5. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
5. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 395 – Drucksache 15/1150

Anlage 175

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn K.-D. S., 08340 Schwarzenberg

– Az.: WP 420/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 22. November 2002, das am 5. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
5. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 397 – Drucksache 15/1150

Anlage 176

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau Dr. U. P., 09484 Oberwiesenthal

– Az.: WP 421/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 22. November 2002, das am 5. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
5. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 399 – Drucksache 15/1150

Anlage 177

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn F. R., 09484 Oberwiesenthal

– Az.: WP 422/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 22. November 2002, das am 5. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
5. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 401 – Drucksache 15/1150

Anlage 178

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau L. E., 09484 Oberwiesenthal

– Az.: WP 423/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 22. November 2002, das am 5. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
5. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 403 – Drucksache 15/1150

Anlage 179

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn Dr. H.-U. P., 09496 Marienberg

– Az.: WP 424/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 22. November 2002, das am 5. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
5. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 405 – Drucksache 15/1150

Anlage 180

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau I. P., 09496 Marienberg

– Az.: WP 425/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 22. November 2002, das am 5. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
5. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 407 – Drucksache 15/1150

Anlage 181

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn K. F., 09484 Oberwiesenthal

– Az.: WP 426/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 22. November 2002, das am 5. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
5. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 409 – Drucksache 15/1150

Anlage 182

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn K.-P. E., 09484 Oberwiesenthal

– Az.: WP 427/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 23. November 2002, das am 5. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
5. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 411 – Drucksache 15/1150

Anlage 183

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau D. B., 96450 Coburg

– Az.: WP 430/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 14. November 2002, das am 5. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
5. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 413 – Drucksache 15/1150

Anlage 184

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau S. W., 96450 Coburg

– Az.: WP 431/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 14. November 2002, das am 5. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
5. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 415 – Drucksache 15/1150

Anlage 185

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn D. J., 96047 Bamberg

– Az.: WP 435/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2002, das am 2. Dezember
2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat der
Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
2. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 417 – Drucksache 15/1150

Anlage 186

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Eheleute B. u. B. K., 91247 Vorra

– Az.: WP 436/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 22. November 2002, das am 5. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
5. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 419 – Drucksache 15/1150

Anlage 187

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Eheleute A. u. N. H., 81825 München

– Az.: WP 437/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 29. November 2002, das am 5. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
5. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 421 – Drucksache 15/1150

Anlage 188

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn M. v. H., 22605 Hamburg

– Az.: WP 440/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 20. November 2002, das am 5. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
5. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 423 – Drucksache 15/1150

Anlage 189

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn T. M., 60435 Frankfurt/Main

– Az.: WP 442/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 27. November 2002, das am 5. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
5. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 425 – Drucksache 15/1150

Anlage 190

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau K. K., 63128 Dietzenbach

– Az.: WP 445/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 20. November 2002, das am 6. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
6. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 427 – Drucksache 15/1150

Anlage 191

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau E. G., 63939 Wörth

– Az.: WP 446/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 20. November 2002, das am 6. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
6. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 429 – Drucksache 15/1150

Anlage 192

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn K. Q., 61184 Karben

– Az.: WP 447/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2002, das am 6. Dezember
2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat der
Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
6. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 431 – Drucksache 15/1150

Anlage 193

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn Dr. F. W. M., 58093 Hagen

– Az.: WP 448/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2002, das am 6. Dezember
2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat der
Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
6. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 433 – Drucksache 15/1150

Anlage 194

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn M. K., 58089 Hagen

– Az.: WP 449/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2002, das am 6. Dezember
2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat der
Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
6. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 435 – Drucksache 15/1150

Anlage 195

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn T. A., 98527 Suhl

– Az.: WP 456/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 20. November 2002, das am 9. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
9. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 437 – Drucksache 15/1150

Anlage 196

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau D. A., 98528 Suhl

– Az.: WP 457/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 20. November 2002, das am 9. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
9. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 439 – Drucksache 15/1150

Anlage 197

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau T. P., 98528 Suhl

– Az.: WP 458/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 20. November 2002, das am 9. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
9. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 441 – Drucksache 15/1150

Anlage 198

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn E. P., 98528 Suhl

– Az.: WP 459/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 20. November 2002, das am 9. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
9. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 443 – Drucksache 15/1150

Anlage 199

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau N. B., 37671 Höxter

– Az.: WP 461/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 27. November 2002, das am 4. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
4. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 445 – Drucksache 15/1150

Anlage 200

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn F. U., 96117 Lichteneiche

– Az.: WP 464/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2002, das am 10. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
10. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 447 – Drucksache 15/1150

Anlage 201

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn Dr. G. W., 65812 Bad Soden

– Az.: WP 466/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 25. November 2002, das am 10. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
10. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 449 – Drucksache 15/1150

Anlage 202

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn Dr. B. F., 60320 Frankfurt/Main

– Az.: WP 477/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 25. November 2002, das am 11. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
11. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 451 – Drucksache 15/1150

Anlage 203

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn M. E., 96515 Sonneberg

– Az.: WP 478/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 25. November 2002, das am 11. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
11. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 453 – Drucksache 15/1150

Anlage 204

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau D. E., 96515 Sonneberg

– Az.: WP 479/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 25. November 2002, das am 11. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
11. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 455 – Drucksache 15/1150

Anlage 205

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn M. W., 96524 Oerlsdorf

– Az.: WP 480/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 25. November 2002, das am 11. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
11. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 457 – Drucksache 15/1150

Anlage 206

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Eheleute I. u. J. S., 88069 Tettnang

– Az.: WP 483/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2002, das am 12. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
12. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 459 – Drucksache 15/1150

Anlage 207

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn R. R., 32257 Bünde

– Az.: WP 485/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 17. November 2002, das am 13. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
13. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 461 – Drucksache 15/1150

Anlage 208

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau A. P., 14542 Werder/Havel

– Az.: WP 491/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2002, das am 13. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
13. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 463 – Drucksache 15/1150

Anlage 209

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn B. S., 79111 Freiburg

– Az.: WP 495/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2002, das am 18. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
18. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 465 – Drucksache 15/1150

Anlage 210

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn Dr. V. H., 88677 Markdorf

– Az.: WP 496/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 23. November 2002, das am 18. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
18. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 467 – Drucksache 15/1150

Anlage 211

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau M. L., 80939 München

– Az.: WP 498/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 20. November 2002, das am 18. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
18. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 469 – Drucksache 15/1150

Anlage 212

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn M. S., 94357 Konzell

– Az.: WP 501/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 20. November 2002, das am 19. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
19. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 471 – Drucksache 15/1150

Anlage 213

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn A. F., 81827 München

– Az.: WP 502/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 20. November 2002, das am 19. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
19. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 473 – Drucksache 15/1150

Anlage 214

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn D. V., 50735 Köln

– Az.: WP 368/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 29. November 2002, das am 2. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
2. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 475 – Drucksache 15/1150

Anlage 215

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau Dr. C. V., 50735 Köln

– Az.: WP 369/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 29. November 2002, das am 2. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
2. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 477 – Drucksache 15/1150

Anlage 216

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn R. B., 52064 Aachen

– Az.: WP 397/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 29. November 2002, das am 4. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
4. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 479 – Drucksache 15/1150

Anlage 217

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn G. S., 20435 Stelle

– Az.: WP 398/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 29. November 2002, das am 4. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
4. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 481 – Drucksache 15/1150

Anlage 218

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn N. N. B., 52074 Aachen

– Az.: WP 399/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben ohne Datum, das am 4. Dezember 2002 beim
Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat der Einspruchs-
führer gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 Einspruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
4. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 483 – Drucksache 15/1150

Anlage 219

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn B. W., 52066 Aachen

– Az.: WP 400/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 30. November 2002, das am 4. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
4. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 485 – Drucksache 15/1150

Anlage 220

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn J. B., 30890 Barsinghausen

– Az.: WP 407/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 30. November 2002, das am 4. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
4. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 487 – Drucksache 15/1150

Anlage 221

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau M. W., 37586 Dassel

– Az.: WP 439/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2002, das am 5. Dezember
2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat die
Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
5. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 489 – Drucksache 15/1150

Anlage 222

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau R. R.-Q., 21365 Adendorf

– Az.: WP 443/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 29. November 2002, das am 6. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
6. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 491 – Drucksache 15/1150

Anlage 223

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn J. Q., 21365 Adendorf

– Az.: WP 444/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 29. November 2002, das am 6. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
6. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 493 – Drucksache 15/1150

Anlage 224

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn Dr. J. K., 52066 Aachen

– Az.: WP 450/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 30. November 2002, das am 6. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
6. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 495 – Drucksache 15/1150

Anlage 225

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn G. F., 52066 Aachen

– Az.: WP 451/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 30. November 2002, das am 6. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
6. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 497 – Drucksache 15/1150

Anlage 226

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau Dr. S. D., 70599 Stuttgart

– Az.: WP 453/03 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2002, das am 9. Dezember
2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat die
Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
9. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 499 – Drucksache 15/1150

Anlage 227

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau H. K., 21365 Adendorf

– Az.: WP 455/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 29. November 2002, das am 9. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
9. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 501 – Drucksache 15/1150

Anlage 228

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn D. B., 52074 Aachen

– Az.: WP 462/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2002, das am 10. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
10. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 503 – Drucksache 15/1150

Anlage 229

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn Dipl.-Ing. W. P., 52066 Aachen

– Az.: WP 463/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2002, das am 10. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
10. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 505 – Drucksache 15/1150

Anlage 230

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn W. M., 70619 Stuttgart

– Az.: WP 467/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2002, das am 10. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
10. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 507 – Drucksache 15/1150

Anlage 231

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn S. E., 70175 Stuttgart

– Az.: WP 469/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2002, das am 10. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
10. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 509 – Drucksache 15/1150

Anlage 232

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn R. F., 70619 Stuttgart

– Az.: WP 470/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2002, das am 10. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
10. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 511 – Drucksache 15/1150

Anlage 233

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn D. G., 70599 Stuttgart

– Az.: WP 472/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2002, das am 10. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
10. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 513 – Drucksache 15/1150

Anlage 234

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn K. H. R., 72764 Reutlingen

– Az.: WP 474/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2002, das am 11. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
11. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 515 – Drucksache 15/1150

Anlage 235

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn H. W., 70599 Stuttgart

– Az.: WP 475/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2002, das am 11. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
11. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 517 – Drucksache 15/1150

Anlage 236

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn W. H., 70619 Stuttgart

– Az.: WP 476/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2002, das am 11. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
11. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 519 – Drucksache 15/1150

Anlage 237

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn J. D., 72461 Albstadt

– Az.: WP 484/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2002, das am 2. Januar
2003 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat der
Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
2. Januar 2003 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 521 – Drucksache 15/1150

Anlage 238

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn D. P., 72631 Aichtal

– Az.: WP 486/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2002, das am 13. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
13. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 523 – Drucksache 15/1150

Anlage 239

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn A. G. P., 72631 Aichtal

– Az.: WP 487/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2002, das am 13. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
13. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 525 – Drucksache 15/1150

Anlage 240

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau D. P., 72631 Aichtal

– Az.: WP 488/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2002, das am 13. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
13. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 527 – Drucksache 15/1150

Anlage 241

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn M. D., 72461 Albstadt

– Az.: WP 489/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2002, das am 13. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
13. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 529 – Drucksache 15/1150

Anlage 242

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn D. H., 99423 Weimar

– Az.: WP 493/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2002, das am 17. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
17. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 531 – Drucksache 15/1150

Anlage 243

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn D. R., 72461 Albstadt

– Az.: WP 497/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2002, das am 18. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
18. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 533 – Drucksache 15/1150

Anlage 244

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn C. Graf v. W., 80801 München

– Az.: WP 231/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 20. November 2002, das am 25. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
25. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 535 – Drucksache 15/1150

Anlage 245

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn C. v. L., 22085 Hamburg

– Az.: WP 254/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 20. November 2002, das am 26. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
26. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 537 – Drucksache 15/1150

Anlage 246

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn P. R., 80796 München

– Az.: WP 277/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 22. November 2002, das am 27. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
27. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 539 – Drucksache 15/1150

Anlage 247

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn O. K., 36214 Nentershausen

– Az.: WP 296/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 26. November 2002, das am 27. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
27. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 541 – Drucksache 15/1150

Anlage 248

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn B. E., 12207 Berlin

– Az.: WP 301/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 25. November 2002, das am 27. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
27. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 543 – Drucksache 15/1150

Anlage 249

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau H. L., 63322 Rödermark

– Az.: WP 313/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 20. November 2002, das am 27. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl
zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
27. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 545 – Drucksache 15/1150

Anlage 250

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn J. L., 63322 Rödermark

– Az.: WP 314/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 20. November 2002, das am 27. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
27. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 547 – Drucksache 15/1150

Anlage 251

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau K. B., 63322 Rödermark

– Az.: WP 315/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 20. November 2002, das am 27. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl
zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
27. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 549 – Drucksache 15/1150

Anlage 252

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn R. P. d. P., 50937 Köln

– Az.: WP 324/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 27. November 2002, das am 28. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
28. November 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 551 – Drucksache 15/1150

Anlage 253

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau A. K. C., 12437 Berlin

– Az.: WP 367/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 25. November 2002, das am 2. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
2. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 553 – Drucksache 15/1150

Anlage 254

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau B. K., 52072 Aachen

– Az.: WP 373/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 29. November 2002, das am 2. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
2. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 555 – Drucksache 15/1150

Anlage 255

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn S. K., 52072 Aachen

– Az.: WP 374/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 29. November 2002, das am 2. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
2. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 557 – Drucksache 15/1150

Anlage 256

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau A.-E. D., 37671 Höxter

– Az.: WP 381/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 27. November 2002, das am 4. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
4. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 559 – Drucksache 15/1150

Anlage 257

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau A. B., 22846 Norderstedt

– Az.: WP 391/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2002, das am 4. Dezember
2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat die
Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
4. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 561 – Drucksache 15/1150

Anlage 258

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn K. M., 63322 Rödermark

– Az.: WP 432/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 20. November 2002, das am 5. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
5. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 563 – Drucksache 15/1150

Anlage 259

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau M. M., 63322 Rödermark

– Az.: WP 433/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 20. November 2002, das am 5. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist die Einspruchsführerin um Mit-
teilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
5. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 565 – Drucksache 15/1150

Anlage 260

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn M. D., 70599 Stuttgart

– Az.: WP 454/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2002, das am 9. Dezember
2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat der
Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt.
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text ausge-
führt, dass die Wählerinnen und Wähler aufgrund von be-
wusst falschen Informationen durch Verantwortungsträger
vor der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat sich daraufhin nicht wieder gemeldet.

Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
9. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 567 – Drucksache 15/1150

Anlage 261

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn C. S., 35649 Bischoffen

– Az.: WP 250/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 26. November 2002, das am 26. No-
vember 2002 per Telefax beim Deutschen Bundestag einge-
gangen ist, hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit
der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September
2002 Einspruch eingelegt. Zur Begründung wird in einem
vorgefertigten Text ausgeführt, dass die Wählerinnen und
Wähler aufgrund von bewusst falschen Informationen durch
Verantwortungsträger vor der Bundestagswahl getäuscht
worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat daraufhin erklärt, dass das Wahlprüfungs-
gesetz vor dem Hintergrund der großen Anzahl von Wahl-
einsprüchen, in denen der Vorwurf der Wählertäuschung
gemacht wird, nur solange greifen sollte, als es für die Bür-
gerinnen und Bürger von Nutzen sei. Im Hinblick auf das
besondere Interesse an der Angelegenheit sei der Einspruch
als fristgemäß zu behandeln.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1
WPrüfG von der Anberaumung einer öffentlichen mündli-
chen Verhandlung Abstand zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.

Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
26. November 2002 beim Bundestag ein.
Soweit der Einspruchsführer dagegen einwendet, dass
Wahlprüfungsgesetz im Hinblick auf das große Interesse an
der Angelegenheit nicht anwendbar, kann dies nicht zu einer
anderen Entscheidung führen. Nach dem eindeutigen Wort-
laut des § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG beginnt der Lauf der
zweimonatigen Frist am Wahltag und nicht erst ab dem
Zeitpunkt der Kenntnisnahme bestimmter Umstände durch
Wahlberechtigte. Maßgeblich ist der Eingang des Ein-
spruchs beim Deutschen Bundestag. Das Wahlprüfungs-
gesetz kennt im Übrigen eine Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand nicht. Das öffentliche Interesse an einer als-
baldigen Klarheit über die Gültigkeit der Wahl erfordert
vielmehr eine Interpretation des § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG
im Sinne einer strengen Ausschlussfrist (Bundestagsdruck-
sache 8/3579, Anlage 17; Bundestagsdrucksache 9/316,
Anlagen 24, 56, 57; Bundestagsdrucksache 13/3770,
Anlage 63; Bundestagsdrucksache 14/1560, Anlage 41;
Schreiber, Wahlrecht, 7. Auflage, § 49 Rn. 18). Mit dieser
Funktion wäre es nicht vereinbar, wenn die Frage des Frist-
ablaufs an den Inhalt des Einspruchs gekoppelt würde. Für
atypische Fälle gibt es die Möglichkeit eines Einspruchs des
Bundestagspräsidenten in amtlicher Eigenschaft gemäß § 2
Abs. 4 Satz 2 WPrüfG. Dass ein solcher Fall hier nicht vor-
liegt, ergibt sich bereits daraus, dass zulässige Wahleinsprü-
che zu dem vom Einspruchsführer vorgetragenen Sachver-
halt vorliegen und somit eine inhaltliche Prüfung ohnehin
stattfindet.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 569 – Drucksache 15/1150

Anlage 262

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn M. L., 96117 Memmelsdorf

– Az.: WP 482/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 14. November 2002, das am 12. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt. Zur Begründung wird in einem vorgefer-
tigten Text ausgeführt, dass die Wählerinnen und Wähler
aufgrund von bewusst falschen Informationen durch Verant-
wortungsträger vor der Bundestagswahl getäuscht worden
seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat daraufhin erklärt, dass er seinen Wahlein-
spruch aufrecht erhalte, und zur Problematik der Verfristung
ausgeführt, dass sein Einspruch sich mit dem Ablauf der
Einspruchsfrist „überschnitten“ habe, da der vorgetragene
Sachverhalt erst nach und nach veröffentlicht worden sei.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1
WPrüfG von der Anberaumung einer öffentlichen mündli-
chen Verhandlung Abstand zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
12. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Soweit der Einspruchsführer dagegen einwendet, sein Ein-
spruch habe sich mit dem Ablauf der Einspruchsfrist „über-
schnitten“, kann dies nicht zu einer anderen Entscheidung
führen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 4
Satz 1 WPrüfG beginnt der Lauf der zweimonatigen Frist
am Wahltag und nicht erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnis-
nahme bestimmter Umstände durch Wahlberechtigte. Maß-
geblich ist der Eingang des Einspruchs beim Deutschen
Bundestag. Das Wahlprüfungsgesetz kennt im Übrigen eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht. Das öffent-
liche Interesse an einer alsbaldigen Klarheit über die Gül-
tigkeit der Wahl erfordert vielmehr eine Interpretation des
§ 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG im Sinne einer strengen Aus-
schlussfrist (Bundestagsdrucksache 8/3579, Anlage 17;
Bundestagsdrucksache 9/316, Anlagen 24, 56, 57; Bundes-
tagsdrucksache 13/3770, Anlage 63; Bundestagsdruck-
sache 14/1560, Anlage 41; Schreiber, Wahlrecht, 7. Auf-
lage, § 49 Rn. 18).
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 571 – Drucksache 15/1150

Anlage 263

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn B. S., 80804 München

– Az.: WP 295/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 25. November 2002, das am 27. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt. Zur Begründung wird in einem vorgefer-
tigten Text ausgeführt, dass die Wählerinnen und Wähler
aufgrund von bewusst falschen Informationen durch Verant-
wortungsträger vor der Bundestagswahl getäuscht worden
seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat daraufhin erklärt, dass er seinen Wahlein-
spruch aufrecht erhalte und zur Problematik der Verfristung
ausgeführt, dass er erst nach der Wahl von der Möglichkeit
des Wahleinspruchs nach dem Wahlprüfungsgesetz
(WPrüfG) Kenntnis erhalten habe.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1
WPrüfG von der Anberaumung einer öffentlichen mündli-
chen Verhandlung Abstand zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
27. November 2002 beim Bundestag ein.
Soweit der Einspruchsführer dagegen einwendet, die Mög-
lichkeit des Wahleinspruchs nach dem Wahlprüfungsgesetz
sei ihm erst nach der Bundestagswahl bekannt geworden,
kann dies nicht zu einer anderen Entscheidung führen. Nach
dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG be-
ginnt der Lauf der zweimonatigen Frist am Wahltag und
nicht erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme bestimmter
Umstände durch Wahlberechtigte. Das öffentliche Interesse
an einer alsbaldigen Klarheit über die Gültigkeit der Wahl
erfordert eine Interpretation des § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG
im Sinne einer strengen Ausschlussfrist (Bundestagsdruck-
sache 8/3579, Anlage 17; Bundestagsdrucksache 9/316,
Anlagen 24, 56, 57; Bundestagsdrucksache 13/3770,
Anlage 63; Bundestagsdrucksache 14/1560, Anlage 41;
Schreiber, Wahlrecht, 7. Auflage, § 49 Rn. 18).
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 573 – Drucksache 15/1150

Anlage 264

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn F. M., 46499 Hamminkeln

– Az.: WP 385/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 30. November 2002, das am 3. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt. Zur Begründung wird in einem vorgefer-
tigten Text ausgeführt, dass die Wählerinnen und Wähler
aufgrund von bewusst falschen Informationen durch Verant-
wortungsträger vor der Bundestagswahl getäuscht worden
seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat daraufhin erklärt, dass er seinen Wahlein-
spruch aufrecht erhalte und zur Problematik der Verfristung
ausgeführt, dass er erst nach der Wahl von der Möglichkeit
des Wahleinspruchs nach dem Wahlprüfungsgesetz
(WPrüfG) Kenntnis erhalten habe.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1
WPrüfG von der Anberaumung einer öffentlichen mündli-
chen Verhandlung Abstand zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
3. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Soweit der Einspruchsführer dagegen einwendet, die Mög-
lichkeit des Wahleinspruchs nach dem Wahlprüfungsgesetz
sei ihm erst nach der Bundestagswahl bekannt geworden,
kann dies nicht zu einer anderen Entscheidung führen. Nach
dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG be-
ginnt der Lauf der zweimonatigen Frist am Wahltag und
nicht erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme bestimmter
Umstände durch Wahlberechtigte. Das öffentliche Interesse
an einer alsbaldigen Klarheit über die Gültigkeit der Wahl
erfordert eine Interpretation des § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG
im Sinne einer strengen Ausschlussfrist (Bundestagsdruck-
sache 8/3579, Anlage 17; Bundestagsdrucksache 9/316,
Anlagen 24, 56, 57; Bundestagsdrucksache 13/3770,
Anlage 63; Bundestagsdrucksache 14/1560, Anlage 41;
Schreiber, Wahlrecht, 7. Auflage, § 49 Rn. 18).
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 575 – Drucksache 15/1150

Anlage 265

Beschlussempfehlung

Zu den Wahleinsprüchen
1. der Frau A. H. , 99423 Weimar

– Az.: WP 499/02 –
2. des Herrn C. H., 99423 Weimar

– Az.: WP 500/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Die Wahleinsprüche werden als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2002 haben sowohl die
Einspruchsführerin zu Nr. 1 als auch der Einspruchsführer
zu Nr. 2 gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 Einspruch eingelegt.
Beide textidentische Schreiben sind am 18. Dezember 2002
beim Wahlprüfungsausschuss eingegangen. Zur Begrün-
dung wird in einem vorgefertigten Text ausgeführt, dass die
Wählerinnen und Wähler aufgrund von bewusst falschen In-
formationen durch Verantwortungsträger vor der Bundes-
tagswahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist sowohl die Einspruchsführerin
zu Nr. 1 als auch der Einspruchsführer zu Nr. 2 um Mittei-
lung gebeten worden, ob das Schreiben ohne förmliche Ent-
scheidung als erledigt betrachtet werden könne. Die Ein-
spruchsführerin zu Nr. 1 und der Einspruchsführer zu Nr. 2
haben daraufhin in textidentischen Schreiben erklärt, dass
der Wahleinspruch aufrecht erhalten werde. Zur Problema-
tik der Verfristung wurde ausgeführt, dass die behauptete
Täuschung der Wähler nicht bereits am Wahltag, sondern
erst später bekannt geworden sei.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung
einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu
nehmen.

Entscheidungsgründe
Die Einsprüche sind nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; sie sind unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Die Einsprüche gingen jedoch je-
weils erst am 18. Dezember 2002 beim Deutschen Bundes-
tag ein.
Soweit die Einspruchsführerin zu Nr. 1 und der Einspruchs-
führer zu Nr. 2 dagegen einwenden, die zur Begründung des
Wahleinspruchs maßgeblichen Umstände seien ihnen erst
nach der Bundestagswahl bekannt geworden, kann dies
nicht zu einer anderen Entscheidung führen. Nach dem ein-
deutigen Wortlaut des § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG beginnt
der Lauf der zweimonatigen Frist am Wahltag und nicht erst
ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme bestimmter Umstände
durch Wahlberechtigte. Das Wahlprüfungsgesetz kennt im
Übrigen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht.
Das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Klarheit über
die Gültigkeit der Wahl erfordert vielmehr eine Interpreta-
tion des § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG im Sinne einer strengen
Ausschlussfrist (Bundestagsdrucksache 8/3579, Anlage 17;
Bundestagsdrucksache 9/316, Anlagen 24, 56, 57; Bundes-
tagsdrucksache 13/3770, Anlage 63; Bundestagsdruck-
sache 14/1560, Anlage 41; Schreiber, Wahlrecht, 7. Auf-
lage, § 49 Rn. 18).
Die Einsprüche sind deshalb als unzulässig zurückzuwei-
sen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 577 – Drucksache 15/1150

Anlage 266

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn G. H., 81247 München

– Az.: WP 344/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 20. November 2002, das am 29. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt. Zur Begründung wird in einem vorgefer-
tigten Text ausgeführt, dass die Wählerinnen und Wähler
aufgrund von bewusst falschen Informationen durch Verant-
wortungsträger vor der Bundestagswahl getäuscht worden
seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat daraufhin erklärt, dass er seinen Wahlein-
spruch aufrecht erhalte und zur Problematik der Verfristung
ausgeführt, dass die behauptete Täuschung der Wähler nicht
bereits am Wahltag, sondern erst später bekannt geworden
sei.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
29. November 2002 beim Bundestag ein.
Soweit der Einspruchsführer dagegen einwendet, die zur
Begründung seines Wahleinspruchs maßgeblichen Um-
stände seien ihm erst nach der Bundestagswahl bekannt ge-
worden, kann dies nicht zu einer anderen Entscheidung füh-
ren. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 4 Satz 1
WPrüfG beginnt der Lauf der zweimonatigen Frist am
Wahltag und nicht erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnis-
nahme bestimmter Umstände durch Wahlberechtigte. Das
Wahlprüfungsgesetz kennt im Übrigen eine Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand nicht. Das öffentliche Interesse
an einer alsbaldigen Klarheit über die Gültigkeit der Wahl
erfordert vielmehr eine Interpretation des § 2 Abs. 4 Satz 1
WPrüfG im Sinne einer strengen Ausschlussfrist (Bundes-
tagsdrucksache 8/3579, Anlage 17; Bundestagsdrucksache
9/316, Anlagen 24, 56, 57; Bundestagsdrucksache 13/3770,
Anlage 63; Bundestagsdrucksache 14/1560, Anlage 41;
Schreiber, Wahlrecht, 7. Auflage, § 49 Rn. 18).
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 579 – Drucksache 15/1150

Anlage 267

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn U. P., 09484 Oberwiesenthal

– Az.: WP 428/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 22. November 2002, das am 5. Dezem-
ber 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Ein-
spruch eingelegt. Zur Begründung wird in einem vorgefer-
tigten Text ausgeführt, dass die Wählerinnen und Wähler
aufgrund von bewusst falschen Informationen durch Verant-
wortungsträger vor der Bundestagswahl getäuscht worden
seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche ist der Einspruchsführer um Mittei-
lung gebeten worden, ob sein Schreiben ohne förmliche
Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne. Der Ein-
spruchsführer hat daraufhin erklärt, dass er seinen Wahlein-
spruch aufrecht erhalte und zur Problematik der Verfristung
ausgeführt, dass die behauptete Täuschung der Wähler nicht
bereits am Wahltag, sondern erst später bekannt geworden
sei.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
5. Dezember 2002 beim Bundestag ein.
Soweit der Einspruchsführer dagegen einwendet, die zur
Begründung seines Wahleinspruchs maßgeblichen Um-
stände seien ihm erst nach der Bundestagswahl bekannt ge-
worden, kann dies nicht zu einer anderen Entscheidung füh-
ren. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 4 Satz 1
WPrüfG beginnt der Lauf der zweimonatigen Frist am
Wahltag und nicht erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnis-
nahme bestimmter Umstände durch Wahlberechtigte. Das
Wahlprüfungsgesetz kennt im Übrigen eine Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand nicht. Das öffentliche Interesse
an einer alsbaldigen Klarheit über die Gültigkeit der Wahl
erfordert vielmehr eine Interpretation des § 2 Abs. 4 Satz 1
WPrüfG im Sinne einer strengen Ausschlussfrist (Bundes-
tagsdrucksache 8/3579, Anlage 17; Bundestagsdrucksache
9/316, Anlagen 24, 56, 57; Bundestagsdrucksache 13/3770,
Anlage 63; Bundestagsdrucksache 14/1560, Anlage 41;
Schreiber, Wahlrecht, 7. Auflage, § 49 Rn. 18).
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 581 – Drucksache 15/1150

Anlage 268

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
1. des Herrn M. H., 70599 Stuttgart

– Az.: WP 468/02 –
2. des Herrn P. R. L., 70619 Stuttgart

– Az.: WP 471/02 –
3. des Herrn W. S., 70599 Stuttgart

– Az.: WP 494/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Die Wahleinsprüche werden als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2002, die am 10. Dezem-
ber 2002 bzw. am 17. Dezember 2002 beim Deutschen Bun-
destag eingegangen sind, haben die Einspruchsführer gegen
die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag am
22. September 2002 Einspruch eingelegt. Zur Begründung
wird in einem vorgefertigten Text ausgeführt, dass die Wäh-
lerinnen und Wähler aufgrund von bewusst falschen Infor-
mationen durch Verantwortungsträger vor der Bundestags-
wahl getäuscht worden seien.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche sind die Einspruchsführer jeweils
um Mitteilung gebeten worden, ob ihr Schreiben ohne förm-
liche Entscheidung als erledigt betrachtet werden könne.
Die Einspruchsführer haben daraufhin in textidentischen
Schreiben erklärt, dass sie ihren Wahleinspruch aufrecht er-
halten und zur Problematik der Verfristung ausgeführt, dass
die jetzige Bundesregierung die ihrer Ansicht nach sehr
kurze Einspruchsfrist für die Verschleierung der tatsächli-
chen Lage in der Bundesrepublik Deutschland genutzt habe.
Sie bitten deshalb um wohlwollende Prüfung hinsichtlich
der Verfristung ihres Wahleinspruchs.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1
WPrüfG von der Anberaumung einer öffentlichen mündli-
chen Verhandlung Abstand zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Die Einsprüche sind nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; sie sind unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Die Einsprüche gingen jedoch erst
am 10. Dezember 2002 bzw. am 17. Dezember 2002 beim
Bundestag ein.
Soweit die Einspruchsführer dagegen einwenden, die Ein-
spruchsfrist sei sehr kurz, kann dies nicht zu einer anderen
Entscheidung führen. Das öffentliche Interesse an einer als-
baldigen Klarheit über die Gültigkeit der Wahl erfordert
vielmehr eine Interpretation des § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG
im Sinne einer strengen Ausschlussfrist (Bundestagsdruck-
sache 8/3579, Anlage 17; Bundestagsdrucksache 9/316,
Anlagen 24, 56, 57; Bundestagsdrucksache 13/3770,
Anlage 63; Bundestagsdrucksache 14/1560, Anlage 41;
Schreiber, Wahlrecht, 7. Auflage, § 49 Rn. 18). Für eine
wohlwollende Beurteilung der Frage des Fristablaufs – wie
von den Einspruchsführern gewünscht – ist damit kein
Raum. Ebenso wenig richtet sich die Anwendung dieser
Vorschrift nach der tatsächlichen oder von den Einspruchs-
führern angenommenen Schwere des behaupteten Wahlfeh-
lers.
Die Einsprüche werden deshalb als unzulässig zurückzu-
weisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 583 – Drucksache 15/1150

Anlage 269

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn Dr. E. V., 73614 Schorndorf

– Az.: WP 87/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2002 hat der Einspruchs-
führer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 eingelegt.
Zur Begründung führt er an, dass die Wählerinnen und
Wähler aufgrund von bewusst falschen Informationen vor
der Bundestagswahl getäuscht worden seien.
Der Einspruchsführer trägt vor, dass die Maastricht-Krite-
rien als Voraussetzung für die Stabilisierung des Euro entge-
gen der von der Bundesregierung abgegebenen Garantien
vor Einführung des Euro und vor der Wahl nicht eingehalten
worden seien. Er stelle die diesbezügliche Garantie der
Bundesregierung in Frage und bezweifele, dass der Euro
eine genauso harte Währung sei wie die D-Mark.
Weiterhin trägt der Einspruchsführer vor, dass die Wähle-
rinnen und Wähler bezüglich des Abbaus der Arbeitslosen-
zahlen durch bewusst falsche Informationen vor der Bun-
destagswahl getäuscht worden seien. Wie sich bereits jetzt
abzeichne, nehme die Zahl der Arbeitslosen weiterhin zu.
Bei der Bevölkerung seien durch die Aussagen der Bundes-
regierung falsche Hoffnungen geweckt worden, um die
Wähler unter Vorspiegelung falscher Tatsachen für sich zu
gewinnen.
Des Weiteren macht der Einspruchsführer geltend, dass die
Wähler und damit auch er selbst sich durch die von den
Bundestagskandidaten der SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, insbesondere von Bundeskanzler Gerhard
Schröder, gemachten Versprechungen, es gebe keine Steuer-
erhöhungen, getäuscht sähen. Der Einspruchsführer trägt
weiterhin vor, dass wegen des nach seiner Ansicht erfolgten
Wahlbetrugs und seinem daher „berechtigten und begründe-
ten Antrag auf Annullierung der Bundestagswahl“ folgend
der Bundestag aufzulösen sei und Neuwahlen anzusetzen
seien.
Schließlich verweist er auf seine persönlichen politischen
Verdienste in Baden-Württemberg und trägt Meinungsäuße-
rungen zu verschiedenen politischen Themen vor. Wegen
der Einzelheiten zu diesem Vortrag wird auf den Inhalt der
Akten verwiesen.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 des

Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von einer mündlichen
Verhandlung abzusehen.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist form- und fristgerecht beim Deutschen
Bundestag eingegangen. Er ist zulässig, jedoch offensicht-
lich unbegründet.
Der Vortrag des Einspruchsführers lässt einen Fehler bei der
Anwendung der für die Wahl geltenden Vorschriften und
Rechtsgrundsätze nicht erkennen.
Die vom Einspruchsführer angeführten Wahlkampfaus-
sagen könnten wahlprüfungsrechtlich nur dann eine unzu-
lässige Wahlbeeinflussung darstellen, wenn durch sie die
Grundsätze der Wahlfreiheit und Wahlgleichheit verletzt
worden wären (BVerfGE 40, 11/39). Dabei ist anerkannt,
dass diese Grundsätze nicht nur für den Wahlvorgang selbst
gelten, sondern auch schon für die Wahlvorbereitung und
die in diesem Zusammenhang erfolgende Wahlwerbung
(BVerfGE 44, 125/146).
Für die wahlprüfungsrechtliche Bewertung von Wahlwer-
bung und sog. Wahlmanövern ist zu berücksichtigen, dass
Wahlpropaganda als Werbung für eine „gezielte“ Stimm-
abgabe in ihren unterschiedlichen Ausprägungen in einer
„Massendemokratie“ wie der Bundesrepublik Deutschland
für die Durchführung einer Wahl im Sinne des Demokratie-
prinzips unerlässlich ist. Sie dient in aller Regel der Wil-
lensbildung und Entschließungsfreiheit der Wählerinnen
und Wähler und ist nicht gegen sie gerichtet. Viele Wahlbe-
rechtigte werden erst durch einen Wahlkampf dazu be-
stimmt, an der Wahl teilzunehmen und ihre Wahlentschei-
dung zu treffen (Schreiber, Wahlrecht, 7. Auflage, § 1
Rn. 15). Hierbei kann davon ausgegangen werden, dass die
Wählerinnen und Wähler in der Lage sind, Aussagen von
Politikern im Hinblick auf die Besonderheiten von Wahl-
kämpfen richtig einzuschätzen und zu bewerten. Dies gilt
gerade auch für sog. Wahlversprechen.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahre 2001 entschie-
den, dass eine Handlung im Vorfeld einer Wahl, die nicht
von staatlichen Stellen ausgeht, und in mehr als nur uner-
heblichem Maße parteiergreifend auf die Bildung des Wäh-

Drucksache 15/1150 – 584 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

lerwillens einwirkt, nur dann im Wahlprüfungsverfahren be-
anstandet werden kann, wenn private Dritte, einschließlich
von Parteien und einzelnen Kandidaten, mit Mitteln des
Zwangs oder Drucks die Wahlwerbung beeinflusst haben
oder wenn in ähnlich schwer wiegender Art und Weise auf
die Wählerwillensbildung eingewirkt worden ist, ohne dass
eine hinreichende Möglichkeit der Abwehr oder des Aus-
gleichs, etwa mit Mitteln des Wahlwettbewerbs, bestanden
hätte (vgl. BVerfGE 103, 111/132 f.). Außerhalb dieses Be-
reichs erheblicher Verletzungen der Freiheit oder der
Gleichheit der Wahl stellt ein Einwirken von Parteien, ein-
zelnen Wahlbewerbern, gesellschaftlichen Gruppen oder
sonstigen Dritten auf die Bildung des Wählerwillens kein
Verhalten dar, das einen Wahlfehler begründet, selbst wenn
es als unlauter zu werten sein und gegen gesetzliche Bestim-
mungen verstoßen sollte (BVerfGE 103, 111/133).
Der Einspruchsführer trägt nicht vor, dass aufgrund der von
ihm angeführten Aussagen ein Zwang oder ein Druck auf die
Wählerinnen und Wähler ausgeübt worden wäre, der sie mit
Nachdruck dazu veranlasst hätte, gerade wegen dieser Aus-
sagen ihre Wahlentscheidung zu treffen. Die Oppositions-
parteien haben mehrfach die Gelegenheit wahrgenommen,
ihre eigene Einschätzung zu den einzelnen Themen, insbe-
sondere auch zur Haushalts- und Finanzlage des Bundes, im
Wahlkampf darzustellen. Insbesondere wurde von der Op-
position vor der Wahl die Situation des Bundeshaushalts und
die Problematik der Einhaltung der Stabilitätskriterien des
EG-Vertrages und des Europäischen Stabilitäts- und Wachs-
tumspakts durch den Bund breit thematisiert. Der Wahlwett-
bewerb zwischen den Parteien wurde durch die vorgetrage-
nen Äußerungen nicht beeinträchtigt, so dass eine Verlet-
zung der Grundsätze der Freiheit und Gleichheit der Wahl
durch eine sog. private Wahlbeeinflussung nicht vorliegt.
Soweit der Einspruchsführer durch seinen Hinweis auf Aus-
sagen von Bundeskanzler Gerhard Schröder möglicher-
weise eine amtliche Wahlbeeinflussung geltend machen
möchte, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Eine amtli-
che Wahlbeeinflussung wird nämlich nicht substantiiert vor-
getragen. Im Übrigen ist – selbst wenn die eine oder andere
Äußerung ausschließlich in amtlicher Eigenschaft gemacht
worden sein sollte – nicht erkennbar, dass die betreffenden
Äußerungen mehr als nur unerheblich auf die Bildung des
Wählerwillens eingewirkt haben könnten.

Unabhängig von der Frage, ob derartige Äußerungen mögli-
cherweise politisch untragbar und auch nicht ohne Folgen
für die Betroffenen sein mögen, sind sie wahlprüfungsrecht-
lich irrelevant, da sie im Wahlkampf thematisiert und strei-
tig behandelt wurden. Selbst wenn sich in dem auf Antrag
der CDU/CSU-Fraktion vom Bundestag am 20. Dezember
2002 eingesetzten Untersuchungsausschuss (Bundestags-
drucksache 15/256) herausstellen sollte, dass es unlautere
Wahlaussagen von Koalitionspolitikern – wie etwa des Bun-
desfinanzministers oder des Bundeskanzlers – gegeben hat,
hätte dies deshalb auch keine Auswirkungen auf die Recht-
mäßigkeit der Wahl. Beim Untersuchungsausschuss handelt
es sich nicht um eine gerichtsähnliche Institution, sondern
allein um ein Instrument der politischen Aufarbeitung von
Äußerungen von Regierungsmitgliedern, die aus der Sicht
der Antragsteller über den Wahlkampf hinaus von Interesse
sind, dessen politische Wertungen aber keine Auswirkungen
auf die Gültigkeit der Bundestagswahl im Jahre 2002 haben.
Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten kann unab-
hängig von der politischen Bewertung und den möglichen
Folgen nicht festgestellt werden, dass der Wahlwettbewerb
der Parteien durch die vom Einspruchsführer zitierten Äu-
ßerungen in wahlprüfungsrechtlich unzulässiger Weise be-
einträchtigt worden wäre. Unter Würdigung der tatsächli-
chen Feststellungen und der genannten rechtlichen Vorga-
ben ist, unabhängig von den politischen Konsequenzen, ein
Wahlfehler deshalb nicht gegeben.
Diese Entscheidung entspricht zudem deutscher Parla-
mentstradition. Eine Überprüfung der Richtigkeit einzelner
Wahlkampfaussagen kann hiernach nicht zum Gegenstand
des Wahlprüfungsverfahrens gemacht werden, selbst wenn
im Einzelfall ein sog. Wahlmanöver bereits gerichtlich er-
wiesen sein sollte. Würde man eine Überprüfung von Wahl-
kampfaussagen auf deren Richtigkeit zulassen, so könnte
dies unter Umständen sogar zur Folge haben, dass be-
stimmte Wahlmanöver gerade zu dem Zweck durchgeführt
würden, um einen späteren Anfechtungsgrund gegen eine
Wahl zu schaffen (Bundestagsdrucksache VI/1311, S. 32 f.).
Anlässlich des vorliegenden Einspruchs besteht kein
Anlass, von diesen Grundsätzen des Wahlprüfungsrechts
Abstand zu nehmen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 585 – Drucksache 15/1150

Anlage 270

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau C. R., 64686 Lautertal Elmshausen

– Az.: WP 106/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Telefax vom 19. November 2002 sowie mit Schreiben
vom 18. September 2002, das am 22. November 2002 im
Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses eingegangen ist,
hat die Einspruchsführerin Einspruch gegen die Gültigkeit
der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September
2002 eingelegt. Zur Begründung führt die Einspruchsführe-
rin aus, dass das Wahlergebnis durch Falschaussagen der
Bundesregierung und Desinformation der Bundesbürger zu-
stande gekommen sei.
Die Einspruchsführerin trägt im Einzelnen vor, dass im
Falle von korrekten Informationen über die Nichteinhaltung
der Maastricht-Kriterien die Wählerinnen und Wähler aus
„Verantwortung für das Land“ eine andere Wahlentschei-
dung getroffen hätten. Weiterhin behauptet sie, dass die
Bürgerinnen und Bürgern keine Informationen über die Er-
höhung der Rentenbeiträge erhalten hätten. Eine Erhöhung
der Rentenbeiträge sei durch den Bundesverband der Ren-
tenversicherer als „unausweichlich diagnostiziert“ worden.
Diesbezügliche durch die Medien und die Opposition veröf-
fentliche Zahlen seien von der Bundesregierung dementiert
worden. Spitzenpolitiker der SPD, namentlich Franz Münte-
fering, Hans Eichel und Gerhard Schröder, hätten nicht ein-
geräumt, dass ihnen diese Zahlen vorlägen, sie jedoch die
Lage anders beurteilen, sondern sie hätten gesagt, dass diese
Informationen nicht stimmten oder falsch seien.
Eine korrekte Information durch die Bundesregierung hin-
sichtlich der Erhöhung der Rentenbeiträge hätte nach Auf-
fassung der Einspruchsführerin zu einer anderen Beurtei-
lung der bisherigen Leistungen der Bundesregierung und zu
einem anderen Wahlergebnis geführt. Insbesondere die von
Oswald Metzger in den Medien gemachten Aussagen seien
vor dem Hintergrund der Tatsache, dass er als finanzpoli-
tischer Sprecher der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN einen ähnlichen Wissensstand zur Haushaltslage
wie der Bundeskanzler und der Bundesfinanzminister haben
müsse, ein Indiz dafür, dass die Bundesregierung die Wahr-
heit über die finanzielle Lage der Bundesrepublik ver-
schwiegen habe. Da dieses Verhalten ihrer Ansicht nach
sittenwidrig sei, könne die Wahl, die auf einer Sittenwidrig-
keit beruhe, nicht für gültig erklärt werden.

Die Einspruchsführerin vertritt schließlich die Ansicht, dass
das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Rechts-
staatsprinzip für die internationale Öffentlichkeit dadurch
dokumentiert werden müsse, dass ein Bundeskanzler, der
„sein Volk belogen“ habe, durch das Volk und die „demo-
kratischen Rechtswege“ zur Rechenschaft gezogen werden
könne, ohne auf die nächsten Wahlen warten zu müssen.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von einer mündlichen
Verhandlung abzusehen.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist form- und fristgerecht beim Deutschen
Bundestag eingegangen. Er ist zulässig, jedoch offensicht-
lich unbegründet.
Der Vortrag die Einspruchsführerin lässt einen Fehler bei
der Anwendung der für die Wahl geltenden Vorschriften
und Rechtsgrundsätze nicht erkennen.
Die von der Einspruchsführerin angeführten Wahlkampf-
aussagen könnten wahlprüfungsrechtlich nur dann eine un-
zulässige Wahlbeeinflussung darstellen, wenn durch sie die
Grundsätze der Wahlfreiheit und Wahlgleichheit verletzt
worden wären (BVerfGE 40, 11/39). Dabei ist anerkannt,
dass diese Grundsätze nicht nur für den Wahlvorgang selbst
gelten, sondern auch schon für die Wahlvorbereitung und
die in diesem Zusammenhang erfolgende Wahlwerbung
(BVerfGE 44, 125/146).
Für die wahlprüfungsrechtliche Bewertung von Wahlwer-
bung und sog. Wahlmanövern ist zu berücksichtigen, dass
Wahlpropaganda als Werbung für eine „gezielte“ Stimm-
abgabe in ihren unterschiedlichen Ausprägungen in einer
„Massendemokratie“ wie der Bundesrepublik Deutschland
für die Durchführung einer Wahl im Sinne des Demokratie-
prinzips unerlässlich ist. Sie dient in aller Regel der Wil-
lensbildung und Entschließungsfreiheit der Wählerinnen
und Wähler und ist nicht gegen sie gerichtet. Viele Wahl-
berechtigte werden erst durch einen Wahlkampf dazu be-
stimmt, an der Wahl teilzunehmen und ihre Wahlentschei-
dung zu treffen (Schreiber, Wahlrecht, 7. Auflage, § 1

Drucksache 15/1150 – 586 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Rn. 15). Hierbei kann davon ausgegangen werden, dass die
Wählerinnen und Wähler in der Lage sind, Aussagen von
Politikern im Hinblick auf die Besonderheiten von Wahl-
kämpfen richtig einzuschätzen und zu bewerten. Dies gilt
gerade auch für sog. Wahlversprechen.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahre 2001 entschie-
den, dass eine Handlung im Vorfeld einer Wahl, die nicht
von staatlichen Stellen ausgeht, und in mehr als nur uner-
heblichem Maße parteiergreifend auf die Bildung des Wäh-
lerwillens einwirkt, nur dann im Wahlprüfungsverfahren be-
anstandet werden kann, wenn private Dritte, einschließlich
von Parteien und einzelnen Kandidaten, mit Mitteln des
Zwangs oder Drucks die Wahlwerbung beeinflusst haben
oder wenn in ähnlich schwer wiegender Art und Weise auf
die Wählerwillensbildung eingewirkt worden ist, ohne dass
eine hinreichende Möglichkeit der Abwehr oder des Aus-
gleichs, etwa mit Mitteln des Wahlwettbewerbs, bestanden
hätte (vgl. BVerfGE 103, 111/132 f.). Außerhalb dieses Be-
reichs erheblicher Verletzungen der Freiheit oder der
Gleichheit der Wahl stellt ein Einwirken von Parteien, ein-
zelnen Wahlbewerbern, gesellschaftlichen Gruppen oder
sonstigen Dritten auf die Bildung des Wählerwillens kein
Verhalten dar, das einen Wahlfehler begründet, selbst wenn
es als unlauter zu werten sein und gegen gesetzliche Bestim-
mungen verstoßen sollte (BVerfGE 103, 111/133).
Die Einspruchsführerin trägt nicht vor, dass aufgrund der
von ihr angeführten Aussagen ein Zwang oder ein Druck
auf die Wählerinnen und Wähler ausgeübt worden wäre, der
sie mit Nachdruck dazu veranlasst hätte, gerade wegen die-
ser Aussagen ihre Wahlentscheidung zu treffen. Die Oppo-
sitionsparteien haben mehrfach die Gelegenheit wahrge-
nommen, ihre eigene Einschätzung zu den einzelnen The-
men, insbesondere auch zur Haushalts- und Finanzlage des
Bundes, im Wahlkampf darzustellen. Insbesondere wurde
von der Opposition vor der Wahl die Situation des Bundes-
haushalts und die Problematik der Einhaltung der Stabili-
tätskriterien des EG-Vertrages und des Europäischen Stabi-
litäts- und Wachstumspakts durch den Bund breit themati-
siert. Der Wahlwettbewerb zwischen den Parteien wurde
durch die vorgetragenen Äußerungen nicht beeinträchtigt,
so dass eine Verletzung der Grundsätze der Freiheit und
Gleichheit der Wahl durch eine sog. private Wahlbeeinflus-
sung nicht vorliegt.
Soweit die Einspruchsführerin durch ihren Hinweis auf Äu-
ßerungen von Bundeskanzler Gerhard Schröder und Bun-
desfinanzminister Hans Eichel möglicherweise eine amtli-
che Wahlbeeinflussung geltend machen möchte, führt dies
zu keinem anderen Ergebnis. Eine amtliche Wahlbeeinflus-

sung wird nämlich nicht substantiiert vorgetragen. Im Übri-
gen ist – selbst wenn die eine oder andere Äußerung aus-
schließlich in amtlicher Eigenschaft gemacht worden sein
sollte – nicht erkennbar, dass die betreffenden Äußerungen
mehr als nur unerheblich auf die Bildung des Wählerwillens
eingewirkt haben könnten.
Unabhängig von der Frage, ob derartige Äußerungen mögli-
cherweise politisch untragbar und auch nicht ohne Folgen
für die Betroffenen sein mögen, sind sie wahlprüfungsrecht-
lich irrelevant, da sie im Wahlkampf thematisiert und strei-
tig behandelt wurden. Selbst wenn sich in dem auf Antrag
der CDU/CSU-Fraktion vom Bundestag am 20. Dezember
2002 eingesetzten Untersuchungsausschuss (Bundestags-
drucksache 15/256) herausstellen sollte, dass es unlautere
Wahlaussagen von Koalitionspolitikern – wie etwa des Bun-
desfinanzministers oder des Bundeskanzlers – gegeben hat,
hätte dies deshalb auch keine Auswirkungen auf die Recht-
mäßigkeit der Wahl. Beim Untersuchungsausschuss handelt
es sich nicht um eine gerichtsähnliche Institution, sondern
allein um ein Instrument der politischen Aufarbeitung von
Äußerungen von Regierungsmitgliedern, die aus der Sicht
der Antragsteller über den Wahlkampf hinaus von Interesse
sind, dessen politische Wertungen aber keine Auswirkungen
auf die Gültigkeit der Bundestagswahl im Jahre 2002 haben.
Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten kann unab-
hängig von der politischen Bewertung und den möglichen
Folgen nicht festgestellt werden, dass der Wahlwettbewerb
der Parteien durch die von der Einspruchsführerin zitierten
Äußerungen in wahlprüfungsrechtlich unzulässiger Weise
beeinträchtigt worden wäre. Unter Würdigung der tatsächli-
chen Feststellungen und der genannten rechtlichen Vorga-
ben ist, unabhängig von den politischen Konsequenzen, ein
Wahlfehler deshalb nicht gegeben.
Diese Entscheidung entspricht zudem deutscher Parla-
mentstradition. Eine Überprüfung der Richtigkeit einzelner
Wahlkampfaussagen kann hiernach nicht zum Gegenstand
des Wahlprüfungsverfahrens gemacht werden, selbst wenn
im Einzelfall ein sog. Wahlmanöver bereits gerichtlich er-
wiesen sein sollte. Würde man eine Überprüfung von Wahl-
kampfaussagen auf deren Richtigkeit zulassen, so könnte
dies unter Umständen sogar zur Folge haben, dass be-
stimmte Wahlmanöver gerade zu dem Zweck durchgeführt
würden, um einen späteren Anfechtungsgrund gegen eine
Wahl zu schaffen (Bundestagsdrucksache VI/1311, S. 32 f.).
Anlässlich des vorliegenden Einspruchs besteht kein
Anlass, von diesen Grundsätzen des Wahlprüfungsrechts
Abstand zu nehmen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 587 – Drucksache 15/1150

Anlage 271

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn E. B., 44267 Dortmund

– Az.: WP 114/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 20. November 2002, das am 22. No-
vember 2002 eingegangen ist, hat der Einspruchsführer Ein-
spruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 eingelegt.
Der Einspruchsführer begründet seinen Einspruch damit,
dass „Unregelmäßigkeiten… von Mitgliedern der Partei der
SPD und Grünen zum Wahlerfolg geführt haben“. Es sei
eine Tatsache, dass eine Vielzahl von Wählerinnen und
Wählern von damaligen und heutigen Regierungsmitglie-
dern, insbesondere von Bundeskanzler Gerhard Schröder,
Bundesfinanzminister Hans Eichel und Bundesgesundheits-
ministerin Ulla Schmidt getäuscht worden seien. Gegen die
genannten Kabinettsmitglieder habe er Strafanzeige erstat-
tet, die von der Staatsanwaltschaft Berlin bearbeitet werde.
Diese Strafanzeige sei in der Bevölkerung auf reges Inte-
resse gestoßen, woraus sich seiner Ansicht nach ein „immer
lauter werdender Protest“ entwickele und „aus einzelnen
kleinen Gruppen ein Aufstand des Volkes“ werden könnte,
wie dies bereits in der ehemaligen DDR der Fall gewesen
sei. Der Einspruchsführer hebt hervor, dass er es nicht hin-
nehmen werde, von „ranghöchsten Staatsdienern“ betrogen
worden zu sein und weiter betrogen zu werden und dass
eine „noch nie da gewesene gigantische Deckungslücke“ im
Staatshaushalt vorhanden sei.
Der Einspruchsführer stellt anhand von Medienzitaten dar,
in welchen Punkten der Bundeskanzler und die beiden ge-
nannten Bundesminister seiner Ansicht nach die Wähle-
rinnen und Wähler angelogen hätten. Hierbei wird auf
Wahlkampfaussagen von Bundeskanzler Gerhard Schröder
hinsichtlich von nicht vorgesehenen Steuererhöhungen, der
Zusagen an die von der Elbe-Flutkatastrophe betroffene
Bevölkerung und der geplanten Umsetzung der Empfehlun-
gen der Hartz-Kommission Bezug genommen. Außerdem
werden Wahlkampfaussagen von Bundesfinanzminister
Hans Eichel im Zusammenhang mit Steuererhöhungen, der
Einhaltung der Stabilitätskriterien des Maastricht-Vertrages
sowie der nicht beabsichtigten Neuverschuldung des Bun-
des dargestellt. Nach Auffassung des Einspruchsführers
entsprächen diese Äußerungen nicht der Wahrheit, wie
eine Äußerung des damaligen Haushaltsexperten von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Oswald Metzger, beweise.
Weiterhin habe Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt

erklärt, dass es keine Erhöhung der Rentenbeiträge geben
werde. Den ehemaligen Bundesgesundheitsminister Horst
Seehofer habe sie „einen Miesmacher und Schwarzseher“
genannt, der durch die Verbreitung von Gerüchten die Wäh-
lerinnen und Wähler verunsichere. Der Bundestagsabgeord-
nete Horst Seehofer habe die Bundesgesundheitsministerin
nach der Wahl eine Betrügerin genannt, die vor der Wahl
Kenntnis über die korrekten Zahlen gehabt habe, wie ihm
seine ehemaligen Mitarbeiter aus dem Bundesgesundheits-
ministerium mitgeteilt hätten.
Nach Auffassung des Einspruchsführers habe die Bundes-
tagsfraktion der CDU/CSU wohl als Reaktion auf seine
Strafanzeige hin und wegen des Drucks, der von den Me-
dien ausgeübt werde, die Überprüfung der Wahlversprechen
in einem Untersuchungsausschuss angekündigt.
In einem weiteren Schreiben vom 6. Dezember 2002 weist
der Einspruchsführer auf den seiner Ansicht nach gegebe-
nen systematischen Zusammenhang zwischen der Wahl der
Bundestagsabgeordneten (Artikel 38 GG) und der Wahlprü-
fung (Artikel 41 GG) hin. Nach der heute zutreffenden Auf-
fassung in Literatur und Rechtsprechung habe das im
Grundgesetz verankerte Wahlrecht eine Doppelfunktion.
Zum einen sei es die Garantie der Ausübung des aktiven
Wahlrechts des Einzelnen, zum anderen diene es der durch
das gesamte Volk legitimierten Zusammensetzung der
Volksvertretung. Der Schutz dieser Funktionen müsse im
Wahlprüfungsverfahren gewährleistet sein. Das Bundesver-
fassungsgericht habe sich nach seiner Auffassung dieser
Auslegung „verweigert“ und sich zur Auslegung des Arti-
kels 41 GG an § 1 Wahlprüfungsgesetz (WPrüfG) orientiert.
Der auslegbare Begriff der „Gültigkeit der Wahl“ werde
nach Ansicht des Einspruchsführers vom Bundesverfas-
sungsgericht in ständiger Rechtsprechung so verstanden,
dass ein Wahleinspruch nur dann begründet sei, wenn er
sich auf mandatsrelevante Wahlfehler beziehe; der Grund-
satz der Mandatsrelevanz sei jedoch aus der Verfassung
selbst nicht herzuleiten. Nach bisheriger Auffassung des
Bundesverfassungsgerichts diene das Wahlprüfungsverfah-
ren dem Schutz des objektiven Wahlrechts. Gegenstand der
Wahlprüfung sei nicht die Prüfung der Verletzung subjekti-
ver Rechte eines Einzelnen, sondern vielmehr die Gültigkeit
der Wahl als solche (BVerfGE 66, 378). In neuerer Recht-
sprechung des Bundesverfassungsgerichts werde jedoch

Drucksache 15/1150 – 588 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

„sinngemäß ausgeführt, dass der Bürger sein subjektives
Wahlrecht auch verteidigen können müsse“ und deshalb der
Rechtsweg zu eröffnen sei. Da nach Auffassung des Ein-
spruchsführers subjektive wie objektive Wahlrechtsverlet-
zungen geltend gemacht werden könnten, sei es möglich,
die seiner Meinung nach „lügenhafte Wahlpropaganda“ vor
der Wahl als „massiv erfolgte subjektive Beeinträchtigung
des Wählerverhaltens“ in das Wahlprüfungsverfahren ein-
zubeziehen. Er wehre sich dagegen, dass dies bisher nicht
anerkannt sei und das Ergebnis des Wahlprüfungsverfahrens
wegen der Nichtberücksichtigung subjektiver Beeinträchti-
gungen schon fest stehe und seine Wahlanfechtung wie be-
reits viele andere in der Vergangenheit keine Aussicht auf
Erfolg habe.
Weiter führt der Einspruchsführer aus, dass er, da eine Viel-
zahl von Wählerinnen und Wählern getäuscht worden sei,
die Mandatsrelevanz als gegeben ansehe. Er habe daher eine
Internet-Aktion mit dem Ziel des vielfachen Wahlein-
spruchs zum Vorwurf des Wahlbetrugs eingeleitet.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 des
WPrüfG von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist form- und fristgerecht beim Deutschen
Bundestag eingegangen. Er ist zulässig, jedoch offensicht-
lich unbegründet.
Der Vortrag des Einspruchsführers lässt einen Fehler bei der
Anwendung der für die Wahl geltenden Vorschriften und
Rechtsgrundsätze nicht erkennen. Dies gilt unabhängig da-
von, ob das Wahlprüfungsverfahren dem Schutz des objek-
tiven Wahlrechts oder auch – wie der Einspruchsführer
meint – dem Schutz des aktiven Wahlrechts des Einzelnen
dient. Letztlich kommt es darauf an, ob die dargestellten
Wahlkampfaussagen als unzulässige Wahlbeeinflussung zu
bewerten sind. Da eine solche im Ergebnis nicht vorliegt,
kommt es auch nicht mehr auf die vom Einspruchsführer er-
örterte Mandatsrelevanz unter dem Gesichtspunkt einer an-
geblichen Täuschung einer Vielzahl von Wählerinnen und
Wählern an.
Die vom Einspruchsführer angeführten Wahlkampfaussa-
gen könnten wahlprüfungsrechtlich nur dann eine unzuläs-
sige Wahlbeeinflussung darstellen, wenn durch sie die
Grundsätze der Wahlfreiheit und Wahlgleichheit verletzt
worden wären (BVerfGE 40, 11/39). Dabei ist anerkannt,
dass diese Grundsätze nicht nur für den Wahlvorgang selbst
gelten, sondern auch schon für die Wahlvorbereitung und
die in diesem Zusammenhang erfolgende Wahlwerbung
(BVerfGE 44, 125/146).
Für die wahlprüfungsrechtliche Bewertung von Wahlwer-
bung und sog. Wahlmanövern ist zu berücksichtigen, dass
Wahlpropaganda als Werbung für eine „gezielte“ Stimm-
abgabe in ihren unterschiedlichen Ausprägungen in einer
„Massendemokratie“ wie der Bundesrepublik Deutschland
für die Durchführung einer Wahl im Sinne des Demokratie-
prinzips unerlässlich ist. Sie dient in aller Regel der Wil-
lensbildung und Entschließungsfreiheit der Wählerinnen
und Wähler und ist nicht gegen sie gerichtet. Viele Wahlbe-
rechtigte werden erst durch einen Wahlkampf dazu be-

stimmt, an der Wahl teilzunehmen und ihre Wahlentschei-
dung zu treffen (Schreiber, Wahlrecht, 7. Auflage, § 1
Rn. 15). Hierbei kann davon ausgegangen werden, dass die
Wählerinnen und Wähler in der Lage sind, Aussagen von
Politikern im Hinblick auf die Besonderheiten von Wahl-
kämpfen richtig einzuschätzen und zu bewerten. Dies gilt
gerade auch für sog. Wahlversprechen.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahre 2001 entschie-
den, dass eine Handlung im Vorfeld einer Wahl, die nicht
von staatlichen Stellen ausgeht, und in mehr als nur uner-
heblichem Maße parteiergreifend auf die Bildung des Wäh-
lerwillens einwirkt, nur dann im Wahlprüfungsverfahren be-
anstandet werden kann, wenn private Dritte, einschließlich
von Parteien und einzelnen Kandidaten, mit Mitteln des
Zwangs oder Drucks die Wahlwerbung beeinflusst haben
oder wenn in ähnlich schwer wiegender Art und Weise auf
die Wählerwillensbildung eingewirkt worden ist, ohne dass
eine hinreichende Möglichkeit der Abwehr oder des Aus-
gleichs, etwa mit Mitteln des Wahlwettbewerbs, bestanden
hätte (vgl. BVerfGE 103, 111/132 f.). Außerhalb dieses Be-
reichs erheblicher Verletzungen der Freiheit oder der
Gleichheit der Wahl stellt ein Einwirken von Parteien, ein-
zelnen Wahlbewerbern, gesellschaftlichen Gruppen oder
sonstigen Dritten auf die Bildung des Wählerwillens kein
Verhalten dar, das einen Wahlfehler begründet, selbst wenn
es als unlauter zu werten sein und gegen gesetzliche Bestim-
mungen verstoßen sollte (BVerfGE 103, 111/133).
Der Einspruchsführer trägt nicht vor, dass aufgrund der von
ihm angeführten Aussagen ein Zwang oder ein Druck auf
die Wählerinnen und Wähler ausgeübt worden wäre, der sie
mit Nachdruck dazu veranlasst hätte, gerade wegen dieser
Aussagen ihre Wahlentscheidung zu treffen. Die Opposi-
tionsparteien haben mehrfach die Gelegenheit wahrgenom-
men, ihre eigene Einschätzung zu den einzelnen Themen,
insbesondere auch zur Haushalts- und Finanzlage des Bun-
des, im Wahlkampf darzustellen. Insbesondere wurde von
der Opposition vor der Wahl die Situation des Bundeshaus-
halts und die Problematik der Einhaltung der Stabilitätskri-
terien des EG-Vertrages und des Europäischen Stabilitäts-
und Wachstumspakts durch den Bund breit thematisiert. Der
Wahlwettbewerb zwischen den Parteien wurde durch die
vorgetragenen Äußerungen nicht beeinträchtigt, so dass eine
Verletzung der Grundsätze der Freiheit und Gleichheit der
Wahl durch eine sog. private Wahlbeeinflussung nicht vor-
liegt.
Soweit der Einspruchsführer durch seinen Hinweis auf Aus-
sagen von Koalitionspolitikern, insbesondere von Bundes-
kanzler Gerhard Schröder, Bundesfinanzminister Hans Ei-
chel und Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt, mög-
licherweise eine amtliche Wahlbeeinflussung geltend ma-
chen möchte, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Eine
amtliche Wahlbeeinflussung wird nämlich nicht substanti-
iert vorgetragen. Im Übrigen ist – selbst wenn die eine oder
andere Äußerung ausschließlich in amtlicher Eigenschaft
gemacht worden sein sollte – nicht erkennbar, dass die be-
treffenden Äußerungen mehr als nur unerheblich auf die
Bildung des Wählerwillens eingewirkt haben könnten.
Unabhängig von der Frage, ob derartige Äußerungen mögli-
cherweise politisch untragbar und auch nicht ohne Folgen
für die Betroffenen sein mögen, sind sie wahlprüfungsrecht-
lich irrelevant, da sie im Wahlkampf thematisiert und strei-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 589 – Drucksache 15/1150

tig behandelt wurden. Selbst wenn sich in dem auf Antrag
der CDU/CSU-Fraktion vom Bundestag am 20. Dezember
2002 eingesetzten Untersuchungsausschuss (Bundestags-
drucksache 15/256) herausstellen sollte, dass es unlautere
Wahlaussagen von Koalitionspolitikern – wie etwa des Bun-
desfinanzministers oder des Bundeskanzlers – gegeben hat,
hätte dies deshalb auch keine Auswirkungen auf die Recht-
mäßigkeit der Wahl. Beim Untersuchungsausschuss handelt
es sich nicht um eine gerichtsähnliche Institution, sondern
allein um ein Instrument der politischen Aufarbeitung von
Äußerungen von Regierungsmitgliedern, die aus der Sicht
der Antragsteller über den Wahlkampf hinaus von Interesse
sind, dessen politische Wertungen aber keine Auswirkungen
auf die Gültigkeit der Bundestagswahl im Jahre 2002 haben.
Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten kann unab-
hängig von der politischen Bewertung und den möglichen
Folgen nicht festgestellt werden, dass der Wahlwettbewerb
der Parteien durch die vom Einspruchsführer zitierten Äu-
ßerungen in wahlprüfungsrechtlich unzulässiger Weise be-
einträchtigt worden wäre. Unter Würdigung der tatsächli-
chen Feststellungen und der genannten rechtlichen Vorga-
ben ist, unabhängig von den politischen Konsequenzen, ein
Wahlfehler deshalb nicht gegeben.
Diese Entscheidung entspricht zudem deutscher Parla-
mentstradition. Eine Überprüfung der Richtigkeit einzelner
Wahlkampfaussagen kann hiernach nicht zum Gegenstand
des Wahlprüfungsverfahrens gemacht werden, selbst wenn
im Einzelfall ein sog. Wahlmanöver bereits gerichtlich er-
wiesen sein sollte. Würde man eine Überprüfung von Wahl-
kampfaussagen auf deren Richtigkeit zulassen, so könnte
dies unter Umständen sogar zur Folge haben, dass be-
stimmte Wahlmanöver gerade zu dem Zweck durchgeführt
würden, um einen späteren Anfechtungsgrund gegen eine
Wahl zu schaffen (Bundestagsdrucksache VI/1311, S. 32 f.).
Anlässlich des vorliegenden Einspruchs besteht kein
Anlass, von diesen Grundsätzen des Wahlprüfungsrechts
Abstand zu nehmen. Somit erübrigt sich auch eine Über-
prüfung der vom Einspruchsführer vorgetragenen Wahl-
kampfaussagen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 591 – Drucksache 15/1150

Anlage 272

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau C. K., 88662 Überlingen

– Az.: WP 189/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 19. November 2002, das am 22. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat die Einspruchsführerin Einspruch gegen die Gültigkeit
der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September
2002 eingelegt.
Die Einspruchsführerin begründet ihren Einspruch damit,
dass das Wahlergebnis durch einen „gravierenden Verstoß“
gegen den nach Artikel 64 Abs. 2 GG i.V.m. Artikel 56 GG
geleisteten Amtseid von Bundeskanzler Gerhard Schröder
und Bundesfinanzminister Hans Eichel zustande gekommen
sei. Nach ihrer Auffassung hätten diese beiden Politiker in
Kenntnis der tatsächlichen Lage des Bundeshaushaltes fort-
gesetzt gelogen. Daher fordere sie die Aufhebung der Wahl
und die Durchführung von Neuwahlen.
Sie vertritt die Ansicht, dass vor der Wahl Versprechen ge-
macht und nicht eingehalten worden seien. Dies sei nicht zu
beanstanden, da die Wählerinnen und Wähler die Aussagen
nicht ernst genommen hätten und als Teil eines stillen Über-
einkommens zwischen Parteien und Wählern ansähen. Ihrer
Meinung nach sei jedoch nicht hinnehmbar, dass Bundesfi-
nanzminister Hans Eichel in seiner amtlichen Eigenschaft
im Rahmen des Wahlkampfes Aussagen in Fernsehsendun-
gen, wie z. B. in der ARD-Sendung „Sabine Christiansen“
gemacht habe, die nicht der Wahrheit entsprochen hätten.
Da er in der Bevölkerung als der „oberste Kassenwart der
Nation“ in einem herausgehobenen öffentlichen Amt wahr-
genommen werde, sei er in besonderer Weise an seinen
Amtseid gebunden und damit zur Seriosität und zu zutref-
fenden Aussagen verpflichtet. Die Einspruchsführerin wirft
die Frage auf, ob der Bundesfinanzminister in seiner amtli-
chen Eigenschaft überhaupt Wahlkampf betreiben dürfe, in-
dem er Versprechen abgebe. Sie beanstande nicht den Wahl-
kampf, bei dem der Bundesfinanzminister auf Plakaten ab-
gebildet sei, sondern vielmehr, dass er in den Medien Aus-
sagen gemacht habe, die sich nach der Wahl als
unzutreffend herausgestellt hätten. Dem Bundesfinanzmi-
nister sei besondere Kompetenz in Bezug auf die korrekte
Einschätzung der Haushaltslage in wirtschaftlich schwieri-
gen Zeiten zu unterstellen, dessen Handeln sich auf die Bür-
ger spürbar auswirke. Daher habe er eine besondere Posi-
tion, die ihn von „Hinterbänklern“ unterscheide. Diese Posi-

tion dürfe nicht zu Wahlkampfzwecken für die eigene Partei
missbraucht werden. Der Wahlkampf entbinde einen Minis-
ter zu keinem Zeitpunkt von seinen Dienstpflichten und
dem geleisteten Amtseid.
Die Einspruchsführerin trägt unter Hinweis auf Artikel 20
Abs. 2 GG vor, dass die Wählerinnen und Wähler keine ob-
jektive Entscheidung über ihr Wahlverhalten hätten treffen
können, da sie hinsichtlich der erforderlichen „Wissens-
grundlagen und aktuellen Informationen“ belogen worden
seien. Neben den Parteien, die durch das Grundgesetz dazu
aufgefordert seien, bei der politischen Willenbildung mitzu-
wirken, seien auch die Medien und sonstige Personen des
öffentlichen Lebens an diesem Prozess beteiligt. Jedoch sei
den von der Bevölkerung mit einem Regierungsamt betrau-
ten Politikern besondere Kompetenz zuzuschreiben. Daher
habe die SPD Bundesfinanzminister Hans Eichel, der sich
im Verlauf der letzten Wahlperiode einen Ruf als „solider
Verwalter“ erworben habe, für den Wahlkampf eingesetzt.
Man habe sich ihrer Auffassung nach in der Partei und in
der Bundesregierung darauf geeinigt, die Wahrheit über die
Haushaltslage zu verschweigen, um den „Machterhalt“ zu
sichern. Die SPD trage nicht zur politischen Willensbildung
bei, sondern belüge die Bevölkerung bewusst und verschlei-
ere die Tatsachen unter Ausnutzung der ihr „anvertrauten
Regierungskompetenz“. Die Bundesregierung und insbe-
sondere der Bundesfinanzminister missbrauchten ihre Posi-
tion, um die Wählerinnen und Wähler zu belügen. Würde
dieses Verhalten Bestandteil des politischen Alltags werden,
so führe dies ihrer Meinung nach zur Zerstörung der demo-
kratischen Ordnung.
Darüber hinaus trägt die Einspruchsführerin vor, dass die
Verfassungsorgane, insbesondere das Parlament und das
Bundesverfassungsgericht, den geänderten Wahlkampfbe-
dingungen im Zeitalter der elektronischen Medien Rech-
nung tragen und sich mit den Fragen zu der Notwendigkeit
neuer „Spielregeln“ im Wahlkampf auseinandersetzen
müssten. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vor-
trags wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von einer mündlichen
Verhandlung abzusehen.

Drucksache 15/1150 – 592 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist form- und fristgerecht beim Deutschen
Bundestag eingegangen. Er ist zulässig, jedoch offensicht-
lich unbegründet.
Der Vortrag der Einspruchsführerin lässt einen Fehler bei
der Anwendung der für die Wahl geltenden Vorschriften
und Rechtsgrundsätze nicht erkennen.
Die von der Einspruchsführerin angeführten Wahlkampf-
aussagen könnten wahlprüfungsrechtlich nur dann eine un-
zulässige Wahlbeeinflussung darstellen, wenn durch sie die
Grundsätze der Wahlfreiheit und Wahlgleichheit verletzt
worden wären (BVerfGE 40, 11/39). Dabei ist anerkannt,
dass diese Grundsätze nicht nur für den Wahlvorgang selbst
gelten, sondern auch schon für die Wahlvorbereitung und
die in diesem Zusammenhang erfolgende Wahlwerbung
(BVerfGE 44, 125/146).
Für die wahlprüfungsrechtliche Bewertung von Wahlwer-
bung und sog. Wahlmanövern ist zu berücksichtigen, dass
Wahlpropaganda als Werbung für eine „gezielte“ Stimm-
abgabe in ihren unterschiedlichen Ausprägungen in einer
„Massendemokratie“ wie der Bundesrepublik Deutschland
für die Durchführung einer Wahl im Sinne des Demokratie-
prinzips unerlässlich ist. Sie dient in aller Regel der Wil-
lensbildung und Entschließungsfreiheit der Wählerinnen
und Wähler und ist nicht gegen sie gerichtet. Viele Wahlbe-
rechtigte werden erst durch einen Wahlkampf dazu be-
stimmt, an der Wahl teilzunehmen und ihre Wahlentschei-
dung zu treffen (Schreiber, Wahlrecht, 7. Auflage, § 1
Rn. 15). Hierbei kann davon ausgegangen werden, dass die
Wählerinnen und Wähler in der Lage sind, Aussagen von
Politikern im Hinblick auf die Besonderheiten von Wahl-
kämpfen richtig einzuschätzen und zu bewerten. Dies gilt
gerade auch für sog. Wahlversprechen.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahre 2001 entschie-
den, dass eine Handlung im Vorfeld einer Wahl, die nicht
von staatlichen Stellen ausgeht, und in mehr als nur uner-
heblichem Maße parteiergreifend auf die Bildung des Wäh-
lerwillens einwirkt, nur dann im Wahlprüfungsverfahren be-
anstandet werden kann, wenn private Dritte, einschließlich
von Parteien und einzelnen Kandidaten, mit Mitteln des
Zwangs oder Drucks die Wahlwerbung beeinflusst haben
oder wenn in ähnlich schwer wiegender Art und Weise auf
die Wählerwillensbildung eingewirkt worden ist, ohne dass
eine hinreichende Möglichkeit der Abwehr oder des Aus-
gleichs, etwa mit Mitteln des Wahlwettbewerbs, bestanden
hätte (vgl. BVerfGE 103, 111/132 f.). Außerhalb dieses Be-
reichs erheblicher Verletzungen der Freiheit oder der
Gleichheit der Wahl stellt ein Einwirken von Parteien, ein-
zelnen Wahlbewerbern, gesellschaftlichen Gruppen oder
sonstigen Dritten auf die Bildung des Wählerwillens kein
Verhalten dar, das einen Wahlfehler begründet, selbst wenn
es als unlauter zu werten sein und gegen gesetzliche Bestim-
mungen verstoßen sollte (BVerfGE 103, 111/133).
Die Einspruchsführerin trägt nicht vor, dass aufgrund der
von ihr angeführten Aussagen ein Zwang oder ein Druck
auf die Wählerinnen und Wähler ausgeübt worden wäre, der
sie mit Nachdruck dazu veranlasst hätte, gerade wegen die-
ser Aussagen ihre Wahlentscheidung zu treffen. Die Oppo-
sitionsparteien haben mehrfach die Gelegenheit wahrge-
nommen, ihre eigene Einschätzung zu den einzelnen The-

men, insbesondere auch zur Haushalts- und Finanzlage des
Bundes, im Wahlkampf darzustellen. Insbesondere wurde
von der Opposition vor der Wahl die Situation des Bundes-
haushalts und die Problematik der Einhaltung der Stabili-
tätskriterien des EG-Vertrages und des Europäischen Stabi-
litäts- und Wachstumspakts durch den Bund breit themati-
siert. Der Wahlwettbewerb zwischen den Parteien wurde
durch die vorgetragenen Äußerungen nicht beeinträchtigt,
so dass eine Verletzung der Grundsätze der Freiheit und
Gleichheit der Wahl durch eine sog. private Wahlbeeinflus-
sung nicht vorliegt.
Soweit die Einspruchsführerin vorträgt, dass der Bundesfi-
nanzminister in seiner amtlichen Eigenschaft im Rahmen
des Wahlkampfes bestimmt Aussagen gemacht habe, so
möchte sie offenbar eine amtliche Wahlbeeinflussung gel-
tend machen. Dies geht auch aus ihrem Hinweis hervor,
dass der Bundesfinanzminister in besonderer Weise an sei-
nen Amtseid gebunden sei. Die Einspruchsführerin geht je-
doch zu Unrecht von der Annahme aus, einem Bundesmi-
nister sei im Wahlkampf eine besondere Zurückhaltung auf-
erlegt. Amtsträger dürfen sich ebenso wie andere Personen
am Wahlkampf mit eigenen Aussagen und Stellungnahmen
beteiligen und sind entgegen der Auffassung der Ein-
spruchsführerin nicht etwa darauf beschränkt, sich lediglich
auf Wahlkampfplakaten abbilden zu lassen. Insbesondere
unterliegen Bundesminister in Fernseh-Talkshows keiner
besonderen Neutralitätspflicht auf Grund ihres Amtes. So-
mit wird eine amtliche Wahlbeeinflussung nicht substanti-
iert vorgetragen. Im Übrigen ist – selbst wenn die eine oder
andere Äußerung ausschließlich in amtlicher Eigenschaft
gemacht worden sein sollte – nicht erkennbar, dass die be-
treffenden Äußerungen mehr als nur unerheblich auf die
Bildung des Wählerwillens eingewirkt haben könnten.
Unabhängig von der Frage, ob derartige Äußerungen mögli-
cherweise politisch untragbar und auch nicht ohne Folgen
für die Betroffenen sein mögen, sind sie wahlprüfungsrecht-
lich irrelevant, da sie im Wahlkampf thematisiert und strei-
tig behandelt wurden. Selbst wenn sich in dem auf Antrag
der CDU/CSU-Fraktion vom Bundestag am 20. Dezember
2002 eingesetzten Untersuchungsausschuss (Bundestags-
drucksache 15/256) herausstellen sollte, dass es unlautere
Wahlaussagen von Koalitionspolitikern – wie etwa des Bun-
desfinanzministers oder des Bundeskanzlers – gegeben hat,
hätte dies deshalb auch keine Auswirkungen auf die Recht-
mäßigkeit der Wahl. Beim Untersuchungsausschuss handelt
es sich nicht um eine gerichtsähnliche Institution, sondern
allein um ein Instrument der politischen Aufarbeitung von
Äußerungen von Regierungsmitgliedern, die aus der Sicht
der Antragsteller über den Wahlkampf hinaus von Interesse
sind, dessen politische Wertungen aber keine Auswirkungen
auf die Gültigkeit der Bundestagswahl im Jahre 2002 haben.
Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten kann unab-
hängig von der politischen Bewertung und den möglichen
Folgen nicht festgestellt werden, dass der Wahlwettbewerb
der Parteien durch die von der Einspruchsführerin zitierten
Äußerungen in wahlprüfungsrechtlich unzulässiger Weise
beeinträchtigt worden wäre. Unter Würdigung der tatsächli-
chen Feststellungen und der genannten rechtlichen Vorga-
ben ist, unabhängig von den politischen Konsequenzen, ein
Wahlfehler deshalb nicht gegeben.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 593 – Drucksache 15/1150

Diese Entscheidung entspricht zudem deutscher Parla-
mentstradition. Eine Überprüfung der Richtigkeit einzelner
Wahlkampfaussagen kann hiernach nicht zum Gegenstand
des Wahlprüfungsverfahrens gemacht werden, selbst wenn
im Einzelfall ein sog. Wahlmanöver bereits gerichtlich er-
wiesen sein sollte. Würde man eine Überprüfung von Wahl-
kampfaussagen auf deren Richtigkeit zulassen, so könnte
dies unter Umständen sogar zur Folge haben, dass be-
stimmte Wahlmanöver gerade zu dem Zweck durchgeführt
würden, um einen späteren Anfechtungsgrund gegen eine
Wahl zu schaffen (Bundestagsdrucksache VI/1311, S. 32 f.).
Anlässlich des vorliegenden Einspruchs besteht kein
Anlass, von diesen Grundsätzen des Wahlprüfungsrechts
Abstand zu nehmen.
Soweit die Einspruchsführerin Überlegungen zu neuen
„Spielregeln“ im Wahlkampf im Zeitalter der elektroni-
schen Medien anstellt, so ist dies nicht Gegenstand des
Wahlprüfungsverfahrens.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 595 – Drucksache 15/1150

Anlage 273

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn R. H., 17491 Greifswald

– Az.: WP 209/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 21. November 2002, das am 22. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der
Wahl zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September
2002 eingelegt.
Der Einspruchsführer begründet seinen Einspruch damit,
dass er die Ausübung des aktiven Wahlrechts als verletzt an-
sehe. Die dem aktiven Wahlrecht zugrunde liegenden Wahl-
grundsätze, insbesondere der Grundsatz der freien Wahl,
seien durch Wahlfehler vor und während der Bundestags-
wahl beeinträchtigt worden.
Er trägt vor, dass der Grundsatz der freien Wahl durch die
„Spitzenkandidaten“ der SPD verletzt worden sei. Dieser
Grundsatz stelle sicher, dass die Wahl frei von Zwang und
unzulässigem Druck sei und biete Schutz vor allen Maßnah-
men, die die Entscheidungsfreiheit der Wählerinnen und
Wähler beeinflussen könnten. Er sei jedoch der Auffassung,
dass die Wählerinnen und Wähler durch die „Spitzenkandi-
daten“ der SPD und insbesondere durch Bundeskanzler
Gerhard Schröder und Bundesfinanzminister Hans Eichel
getäuscht und daher beeinflusst worden seien.
Die Täuschung sei wider besseres Wissen in Form von un-
richtigen Angaben über die Haushaltslage sowie der Nicht-
information über neu einzuführende Steuern erfolgt. Im
Einzelnen werden hier die vor der Wahl gemachten Aussa-
gen zum Haushaltsdefizit, zur Neuverschuldung, zur Ab-
schaffung von Steuervergünstigungen und zur Ablehnung
neuer Steuern aufgeführt. Diese Aussagen hätten sich nach
der Wahl als nicht den Tatsachen entsprechend herausge-
stellt. So sei die geplante Absenkung der Rentenversiche-
rungsbeiträge nicht durchführbar, sondern vielmehr sei eine
drastische Erhöhung der Beiträge zur Rentenversicherung
vorgesehen. Diese Aussagen vor der Wahl seien vor dem
Hintergrund der Kenntnis über die tatsächliche Haushalts-
lage gemacht worden, da man unterstellen könne, dass ein
verantwortlicher Bundesminister sein Ressort kennen
müsse. Daher gehe er davon aus, dass den „Spitzenpoliti-
kern“ die Haushaltslage bekannt gewesen sein müsse und
trotz dieser Kenntnis anders lautende Aussagen gemacht
worden seien. Durch diese Fehlinformation liege eine Täu-
schung vor, die zu einem Irrtum über die Haushaltslage bei

den Wählerinnen und Wählern geführt habe. Durch diesen
auch beim Einspruchsführer gegebenen Irrtum seien er und
andere Wähler bei der Wahl zur Stimmabgabe für die SPD
veranlasst worden. Er habe angenommen, dass die erhalte-
nen Informationen ordnungsgemäß und der Wahrheit ent-
sprechend seien. Somit habe er von einer „pflichtgemäßen
und ordentlichen Arbeit“ der Bundesregierung ausgehen
können. Sein Wahlverhalten stehe in ursächlichem Zusam-
menhang mit der Täuschung und sei somit inhaltlich beein-
flusst. Diese inhaltliche Beeinflussung verstoße jedoch ge-
gen den Grundsatz der freien Wahl und stelle einen Wahl-
fehler dar, der zur Überprüfung der Wahl veranlassen
müsse.
Der Einspruchsführer trägt vor, dass sich die Täuschung der
Wählerinnen und Wähler anhand von Medienzitaten, Zeu-
genbefragungen und Aktenvorgängen beweisen ließe. Er
rege hierzu eine entsprechende Beweisaufnahme an.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von einer mündlichen
Verhandlung abzusehen.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist form- und fristgerecht beim Deutschen
Bundestag eingegangen. Er ist zulässig, jedoch offensicht-
lich unbegründet.
Der Vortrag des Einspruchsführers lässt einen Fehler bei der
Anwendung der für die Wahl geltenden Vorschriften und
Rechtsgrundsätze nicht erkennen.
Die vom Einspruchsführer angeführten Wahlkampfaussa-
gen könnten wahlprüfungsrechtlich nur dann eine unzuläs-
sige Wahlbeeinflussung darstellen, wenn durch sie die
Grundsätze der Wahlfreiheit und Wahlgleichheit verletzt
worden wären (BVerfGE 40, 11/39). Dabei ist anerkannt,
dass diese Grundsätze nicht nur für den Wahlvorgang selbst
gelten, sondern auch schon für die Wahlvorbereitung und
die in diesem Zusammenhang erfolgende Wahlwerbung
(BVerfGE 44, 125/146).
Für die wahlprüfungsrechtliche Bewertung von Wahlwer-
bung und sog. Wahlmanövern ist zu berücksichtigen, dass

Drucksache 15/1150 – 596 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Wahlpropaganda als Werbung für eine „gezielte“ Stimm-
abgabe in ihren unterschiedlichen Ausprägungen in einer
„Massendemokratie“ wie der Bundesrepublik Deutschland
für die Durchführung einer Wahl im Sinne des Demokratie-
prinzips unerlässlich ist. Sie dient in aller Regel der Wil-
lensbildung und Entschließungsfreiheit der Wählerinnen
und Wähler und ist nicht gegen sie gerichtet. Viele Wahlbe-
rechtigte werden erst durch einen Wahlkampf dazu be-
stimmt, an der Wahl teilzunehmen und ihre Wahlentschei-
dung zu treffen (Schreiber, Wahlrecht, 7. Auflage, § 1
Rn. 15). Hierbei kann davon ausgegangen werden, dass die
Wählerinnen und Wähler in der Lage sind, Aussagen von
Politikern im Hinblick auf die Besonderheiten von Wahl-
kämpfen richtig einzuschätzen und zu bewerten. Dies gilt
gerade auch für sog. Wahlversprechen.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahre 2001 entschie-
den, dass eine Handlung im Vorfeld einer Wahl, die nicht
von staatlichen Stellen ausgeht, und in mehr als nur uner-
heblichem Maße parteiergreifend auf die Bildung des Wäh-
lerwillens einwirkt, nur dann im Wahlprüfungsverfahren be-
anstandet werden kann, wenn private Dritte, einschließlich
von Parteien und einzelnen Kandidaten, mit Mitteln des
Zwangs oder Drucks die Wahlwerbung beeinflusst haben
oder wenn in ähnlich schwer wiegender Art und Weise auf
die Wählerwillensbildung eingewirkt worden ist, ohne dass
eine hinreichende Möglichkeit der Abwehr oder des Aus-
gleichs, etwa mit Mitteln des Wahlwettbewerbs, bestanden
hätte (vgl. BVerfGE 103, 111/132 f.). Außerhalb dieses Be-
reichs erheblicher Verletzungen der Freiheit oder der
Gleichheit der Wahl stellt ein Einwirken von Parteien, ein-
zelnen Wahlbewerbern, gesellschaftlichen Gruppen oder
sonstigen Dritten auf die Bildung des Wählerwillens kein
Verhalten dar, das einen Wahlfehler begründet, selbst wenn
es als unlauter zu werten sein und gegen gesetzliche Bestim-
mungen verstoßen sollte (BVerfGE 103, 111/133).
Der Einspruchsführer meint, dass aufgrund der von ihm an-
geführten Aussagen ein unzulässiger Druck auf die Wähle-
rinnen und Wähler ausgeübt worden sei. Diese Einschät-
zung ist jedoch im Hinblick darauf, dass der Wahlwettbe-
werb als solcher nicht beeinträchtigt worden ist, nicht zu-
treffend. Die Oppositionsparteien haben mehrfach die
Gelegenheit wahrgenommen, ihre eigene Einschätzung zu
den einzelnen Themen, insbesondere auch zur Haushalts-
und Finanzlage des Bundes, im Wahlkampf darzustellen.
Insbesondere wurde von der Opposition vor der Wahl die
Situation des Bundeshaushalts und die Problematik der Ein-
haltung der Stabilitätskriterien des EG-Vertrages und des
Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakts durch den
Bund breit thematisiert. Der Wahlwettbewerb zwischen den
Parteien wurde durch die vorgetragenen Äußerungen nicht
beeinträchtigt, so dass eine Verletzung der Grundsätze der
Freiheit und Gleichheit der Wahl durch eine sog. private
Wahlbeeinflussung nicht vorliegt.
Soweit der Einspruchsführer durch seinen Hinweis auf Aus-
sagen von Regierungsmitgliedern, insbesondere von Bun-

deskanzler Gerhard Schröder und Bundesfinanzminister
Hans Eichel, möglicherweise eine amtliche Wahlbeeinflus-
sung geltend machen möchte, führt dies zu keinem anderen
Ergebnis. Eine amtliche Wahlbeeinflussung wird nämlich
nicht substantiiert vorgetragen. Im Übrigen ist – selbst wenn
die eine oder andere Äußerung ausschließlich in amtlicher
Eigenschaft gemacht worden sein sollte – nicht erkennbar,
dass die betreffenden Äußerungen mehr als nur unerheblich
auf die Bildung des Wählerwillens eingewirkt haben könn-
ten.
Unabhängig von der Frage, ob derartige Äußerungen mögli-
cherweise politisch untragbar und auch nicht ohne Folgen
für die Betroffenen sein mögen, sind sie wahlprüfungsrecht-
lich irrelevant, da sie im Wahlkampf thematisiert und strei-
tig behandelt wurden. Selbst wenn sich in dem auf Antrag
der CDU/CSU-Fraktion vom Bundestag am 20. Dezember
2002 eingesetzten Untersuchungsausschuss (Bundestags-
drucksache 15/256) herausstellen sollte, dass es unlautere
Wahlaussagen von Koalitionspolitikern – wie etwa des Bun-
desfinanzministers oder des Bundeskanzlers – gegeben hat,
hätte dies deshalb auch keine Auswirkungen auf die Recht-
mäßigkeit der Wahl. Beim Untersuchungsausschuss handelt
es sich nicht um eine gerichtsähnliche Institution, sondern
allein um ein Instrument der politischen Aufarbeitung von
Äußerungen von Regierungsmitgliedern, die aus der Sicht
der Antragsteller über den Wahlkampf hinaus von Interesse
sind, dessen politische Wertungen aber keine Auswirkungen
auf die Gültigkeit der Bundestagswahl im Jahre 2002 haben.
Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten kann unab-
hängig von der politischen Bewertung und den möglichen
Folgen nicht festgestellt werden, dass der Wahlwettbewerb
der Parteien durch die vom Einspruchsführer zitierten Äu-
ßerungen in wahlprüfungsrechtlich unzulässiger Weise be-
einträchtigt worden wäre. Unter Würdigung der tatsächli-
chen Feststellungen und der genannten rechtlichen Vorga-
ben ist, unabhängig von den politischen Konsequenzen, ein
Wahlfehler deshalb nicht gegeben.
Diese Entscheidung entspricht zudem deutscher Parla-
mentstradition. Eine Überprüfung der Richtigkeit einzelner
Wahlkampfaussagen kann hiernach nicht zum Gegenstand
des Wahlprüfungsverfahrens gemacht werden, selbst wenn
im Einzelfall ein sog. Wahlmanöver bereits gerichtlich er-
wiesen sein sollte. Würde man eine Überprüfung von Wahl-
kampfaussagen auf deren Richtigkeit zulassen, so könnte
dies unter Umständen sogar zur Folge haben, dass be-
stimmte Wahlmanöver gerade zu dem Zweck durchgeführt
würden, um einen späteren Anfechtungsgrund gegen eine
Wahl zu schaffen (Bundestagsdrucksache VI/1311, S. 32 f.).
Anlässlich des vorliegenden Einspruchs besteht kein
Anlass, von diesen Grundsätzen des Wahlprüfungsrechts
Abstand zu nehmen.
Somit erübrigt sich eine Überprüfung der vom Einspruchs-
führer vorgetragenen Wahlkampfaussagen und eine Anhö-
rung der benannten Zeugen für „falsche“ Wahlversprechen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 597 – Drucksache 15/1150

Anlage 274

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau U. J., 41516 Grevenbroich

– Az.: WP 210/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 22. November 2002, das am 22. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat die Einspruchsführerin Einspruch gegen die Gültigkeit
der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September
2002 eingelegt.
Zur Begründung führt die Einspruchsführerin aus, dass sie
sich ebenso wie eine größere Anzahl von Einspruchsführern
durch die Wahlversprechen „betrogen, verraten und ver-
kauft“ fühle. Im Einzelnen werden hierzu die nicht beab-
sichtigte Neuverschuldung, die Einhaltung der Stabilitäts-
kriterien des Maastricht-Vertrags, der Wirtschaftsauf-
schwung, die nicht vorgesehenen Steuererhöhungen, die
Stabilität der Krankenversicherungsbeiträge und die Verbes-
serung des Arbeitsmarktes genannt. Diese Wahlversprechen
seien von der Regierungskoalition nicht eingehalten wor-
den.
Die Einspruchsführerin wirft sinngemäß die Frage auf, ob
„die Politiker“ für falsche Wahlversprechen nicht zur Re-
chenschaft gezogen werden sollten und ob „Wissen und Ge-
wissen“ keinen moralischen Wert besäßen. Sie behauptet
darüber hinaus, dass die „Politiker“ mit Ausnahme von Ed-
mund Stoiber darauf aus seien, sich und ihre Partei so gut
wie möglich darzustellen. Die Wählerinnen und Wähler
müssten sich auf die von den Politikern mitgeteilten Infor-
mationen verlassen können. Dies sei nach Ansicht der Ein-
spruchsführerin nicht mehr gegeben. Zu weiteren Mei-
nungsäußerungen der Einspruchsführerin wird auf den In-
halt der Akten verwiesen.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von einer mündlichen
Verhandlung abzusehen.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist form- und fristgerecht beim Deutschen
Bundestag eingegangen. Er ist zulässig, jedoch offensicht-
lich unbegründet.

Der Vortrag der Einspruchsführerin lässt einen Fehler bei
der Anwendung der für die Wahl geltenden Vorschriften
und Rechtsgrundsätze nicht erkennen.
Die von der Einspruchsführerin angeführten Wahlkampf-
aussagen könnten wahlprüfungsrechtlich nur dann eine un-
zulässige Wahlbeeinflussung darstellen, wenn durch sie die
Grundsätze der Wahlfreiheit und Wahlgleichheit verletzt
worden wären (BVerfGE 40, 11/39). Dabei ist anerkannt,
dass diese Grundsätze nicht nur für den Wahlvorgang selbst
gelten, sondern auch schon für die Wahlvorbereitung und
die in diesem Zusammenhang erfolgende Wahlwerbung
(BVerfGE 44, 125/146).
Für die wahlprüfungsrechtliche Bewertung von Wahlwer-
bung und sog. Wahlmanövern ist zu berücksichtigen, dass
Wahlpropaganda als Werbung für eine „gezielte“ Stimm-
abgabe in ihren unterschiedlichen Ausprägungen in einer
„Massendemokratie“ wie der Bundesrepublik Deutschland
für die Durchführung einer Wahl im Sinne des Demokratie-
prinzips unerlässlich ist. Sie dient in aller Regel der Wil-
lensbildung und Entschließungsfreiheit der Wählerinnen
und Wähler und ist nicht gegen sie gerichtet. Viele Wahlbe-
rechtigte werden erst durch einen Wahlkampf dazu be-
stimmt, an der Wahl teilzunehmen und ihre Wahlentschei-
dung zu treffen (Schreiber, Wahlrecht, 7. Auflage, § 1
Rn. 15). Hierbei kann davon ausgegangen werden, dass die
Wählerinnen und Wähler in der Lage sind, Aussagen von
Politikern im Hinblick auf die Besonderheiten von Wahl-
kämpfen richtig einzuschätzen und zu bewerten. Dies gilt
gerade auch für sog. Wahlversprechen.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahre 2001 entschie-
den, dass eine Handlung im Vorfeld einer Wahl, die nicht
von staatlichen Stellen ausgeht, und in mehr als nur uner-
heblichem Maße parteiergreifend auf die Bildung des Wäh-
lerwillens einwirkt, nur dann im Wahlprüfungsverfahren be-
anstandet werden kann, wenn private Dritte, einschließlich
von Parteien und einzelnen Kandidaten, mit Mitteln des
Zwangs oder Drucks die Wahlwerbung beeinflusst haben
oder wenn in ähnlich schwer wiegender Art und Weise auf
die Wählerwillensbildung eingewirkt worden ist, ohne dass
eine hinreichende Möglichkeit der Abwehr oder des Aus-
gleichs, etwa mit Mitteln des Wahlwettbewerbs, bestanden
hätte (vgl. BVerfGE 103, 111/132 f.). Außerhalb dieses Be-
reichs erheblicher Verletzungen der Freiheit oder der

Drucksache 15/1150 – 598 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Gleichheit der Wahl stellt ein Einwirken von Parteien, ein-
zelnen Wahlbewerbern, gesellschaftlichen Gruppen oder
sonstigen Dritten auf die Bildung des Wählerwillens kein
Verhalten dar, das einen Wahlfehler begründet, selbst wenn
es als unlauter zu werten sein und gegen gesetzliche Bestim-
mungen verstoßen sollte (BVerfGE 103, 111/133).
Die Einspruchsführerin trägt nicht vor, dass aufgrund der
von ihr angeführten Aussagen ein Zwang oder ein Druck
auf die Wählerinnen und Wähler ausgeübt worden wäre, der
sie mit Nachdruck dazu veranlasst hätte, gerade wegen die-
ser Aussagen ihre Wahlentscheidung zu treffen. Die Oppo-
sitionsparteien haben mehrfach die Gelegenheit wahrge-
nommen, ihre eigene Einschätzung zu den einzelnen The-
men, insbesondere auch zur Haushalts- und Finanzlage des
Bundes, im Wahlkampf darzustellen. Insbesondere wurde
von der Opposition vor der Wahl die Situation des Bundes-
haushalts und die Problematik der Einhaltung der Stabili-
tätskriterien des EG-Vertrages und des Europäischen Stabi-
litäts- und Wachstumspakts durch den Bund breit themati-
siert. Der Wahlwettbewerb zwischen den Parteien wurde
durch die vorgetragenen Äußerungen nicht beeinträchtigt,
so dass eine Verletzung der Grundsätze der Freiheit und
Gleichheit der Wahl durch eine sog. private Wahlbeeinflus-
sung nicht vorliegt.
Unabhängig von der Frage, ob derartige Äußerungen mögli-
cherweise politisch untragbar und auch nicht ohne Folgen
für die Betroffenen sein mögen, sind sie wahlprüfungsrecht-
lich irrelevant, da sie im Wahlkampf thematisiert und strei-
tig behandelt wurden. Selbst wenn sich in dem auf Antrag
der CDU/CSU-Fraktion vom Bundestag am 20. Dezember
2002 eingesetzten Untersuchungsausschuss (Bundestags-
drucksache 15/256) herausstellen sollte, dass es unlautere
Wahlaussagen von Koalitionspolitikern – wie etwa des Bun-

desfinanzministers oder des Bundeskanzlers – gegeben hat,
hätte dies deshalb auch keine Auswirkungen auf die Recht-
mäßigkeit der Wahl. Beim Untersuchungsausschuss handelt
es sich nicht um eine gerichtsähnliche Institution, sondern
allein um ein Instrument der politischen Aufarbeitung von
Äußerungen von Regierungsmitgliedern, die aus der Sicht
der Antragsteller über den Wahlkampf hinaus von Interesse
sind, dessen politische Wertungen aber keine Auswirkungen
auf die Gültigkeit der Bundestagswahl im Jahre 2002 haben.
Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten kann unab-
hängig von der politischen Bewertung und den möglichen
Folgen nicht festgestellt werden, dass der Wahlwettbewerb
der Parteien durch die von der Einspruchsführerin zitierten
Äußerungen in wahlprüfungsrechtlich unzulässiger Weise
beeinträchtigt worden wäre. Unter Würdigung der tatsächli-
chen Feststellungen und der genannten rechtlichen Vorga-
ben ist, unabhängig von den politischen Konsequenzen, ein
Wahlfehler deshalb nicht gegeben.
Diese Entscheidung entspricht zudem deutscher Parla-
mentstradition. Eine Überprüfung der Richtigkeit einzelner
Wahlkampfaussagen kann hiernach nicht zum Gegenstand
des Wahlprüfungsverfahrens gemacht werden, selbst wenn
im Einzelfall ein sog. Wahlmanöver bereits gerichtlich er-
wiesen sein sollte. Würde man eine Überprüfung von Wahl-
kampfaussagen auf deren Richtigkeit zulassen, so könnte
dies unter Umständen sogar zur Folge haben, dass be-
stimmte Wahlmanöver gerade zu dem Zweck durchgeführt
würden, um einen späteren Anfechtungsgrund gegen eine
Wahl zu schaffen (Bundestagsdrucksache VI/1311, S. 32 f.).
Anlässlich des vorliegenden Einspruchs besteht kein
Anlass, von diesen Grundsätzen des Wahlprüfungsrechts
Abstand zu nehmen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 599 – Drucksache 15/1150

Anlage 275

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn D. W., 96317 Kronach

– Az.: WP 280/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 19. November 2002, das am 22. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der
Wahl zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September
2002 eingelegt.
Der Einspruchsführer fordert Neuwahlen mit der Begrün-
dung, dass das Wahlergebnis durch Täuschung der Wähle-
rinnen und Wähler zustande gekommen sei. Darüber hinaus
habe er bei der Staatsanwaltschaft München I Strafanzeige
wegen Wahlbetrugs erstattet. In der Einspruchsschrift wird
Bezug auf den Wahleinspruch von Herrn Dr. G. H. (Akten-
zeichen: WP 85/02) genommen, dem sich der Einspruchs-
führer vollinhaltlich anschließe.
Er behauptet, dass die SPD die Mehrheit der Stimmen nur
durch „arglistige Täuschung“ erzielt habe. So sei verspro-
chen worden, dass im Falle der Wiederwahl die Steuern
nicht erhöht würden. Nach der Wahl jedoch hätten sich die
Politiker von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN von
diesen Versprechen distanziert. Nunmehr seien die Erhö-
hung der Öko-Steuer, der Wegfall der Eigenheimzulage und
Erhöhungen der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
geplant.
Der Einspruchsführer trägt weiter vor, dass er – ebenso
wie eine größere Anzahl enttäuschter Wählerinnen und
Wähler – die seiner Ansicht nach vorliegende „arglistige,
unverschämte Täuschung des Wahlvolkes“ nicht dulden
werde und er daher Neuwahlen fordere. Nach den Umfrage-
ergebnissen eines vom Einspruchsführer nicht näher be-
nannten Meinungsforschungsinstitutes habe die SPD und
insbesondere Bundeskanzler Gerhard Schröder im Monat
November 2002 ein sehr schlechtes Umfrageergebnis er-
zielt. 69 % der Wählerinnen und Wähler glaubten, dass sie
durch die nicht eingehaltenen Wahlversprechen belogen
worden seien. Die Verkaufszahlen eines Protestliedes gegen
Bundeskanzler Gerhard Schröder und eines weiteren, noch
zu veröffentlichenden Liedes mit satirischem Inhalt zeigten
nach Auffassung des Einspruchsführers, dass das Volk sich
belogen fühle.
Der Einspruchsführer fordert Neuwahlen und kündigt an,
dass er im Falle der Nichtbeachtung seines Wahleinspruchs
die Gerichte bis hin zur letzten Instanz anrufen und die Ein-

spruchsschrift an die Medien weiterleiten werde, um ggf.
weitere „Mitkläger“ zu finden.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von einer mündlichen
Verhandlung abzusehen.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist form- und fristgerecht beim Deutschen
Bundestag eingegangen. Er ist zulässig, jedoch offensicht-
lich unbegründet.
Der Vortrag des Einspruchsführers lässt einen Fehler bei der
Anwendung der für die Wahl geltenden Vorschriften und
Rechtsgrundsätze nicht erkennen.
Die vom Einspruchsführer angeführten Wahlkampfaussa-
gen könnten wahlprüfungsrechtlich nur dann eine unzuläs-
sige Wahlbeeinflussung darstellen, wenn durch sie die
Grundsätze der Wahlfreiheit und Wahlgleichheit verletzt
worden wären (BVerfGE 40, 11/39). Dabei ist anerkannt,
dass diese Grundsätze nicht nur für den Wahlvorgang selbst
gelten, sondern auch schon für die Wahlvorbereitung und
die in diesem Zusammenhang erfolgende Wahlwerbung
(BVerfGE 44, 125/146).
Für die wahlprüfungsrechtliche Bewertung von Wahlwer-
bung und sog. Wahlmanövern ist zu berücksichtigen, dass
Wahlpropaganda als Werbung für eine „gezielte“ Stimm-
abgabe in ihren unterschiedlichen Ausprägungen in einer
„Massendemokratie“ wie der Bundesrepublik Deutschland
für die Durchführung einer Wahl im Sinne des Demokratie-
prinzips unerlässlich ist. Sie dient in aller Regel der Wil-
lensbildung und Entschließungsfreiheit der Wählerinnen
und Wähler und ist nicht gegen sie gerichtet. Viele Wahlbe-
rechtigte werden erst durch einen Wahlkampf dazu be-
stimmt, an der Wahl teilzunehmen und ihre Wahlentschei-
dung zu treffen (Schreiber, Wahlrecht, 7. Auflage, § 1
Rn. 15). Hierbei kann davon ausgegangen werden, dass die
Wählerinnen und Wähler in der Lage sind, Aussagen von
Politikern im Hinblick auf die Besonderheiten von Wahl-
kämpfen richtig einzuschätzen und zu bewerten. Dies gilt
gerade auch für sog. Wahlversprechen.

Drucksache 15/1150 – 600 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahre 2001 entschie-
den, dass eine Handlung im Vorfeld einer Wahl, die nicht
von staatlichen Stellen ausgeht, und in mehr als nur uner-
heblichem Maße parteiergreifend auf die Bildung des Wäh-
lerwillens einwirkt, nur dann im Wahlprüfungsverfahren be-
anstandet werden kann, wenn private Dritte, einschließlich
von Parteien und einzelnen Kandidaten, mit Mitteln des
Zwangs oder Drucks die Wahlwerbung beeinflusst haben
oder wenn in ähnlich schwer wiegender Art und Weise auf
die Wählerwillensbildung eingewirkt worden ist, ohne dass
eine hinreichende Möglichkeit der Abwehr oder des Aus-
gleichs, etwa mit Mitteln des Wahlwettbewerbs, bestanden
hätte (vgl. BVerfGE 103, 111/132 f.). Außerhalb dieses Be-
reichs erheblicher Verletzungen der Freiheit oder der
Gleichheit der Wahl stellt ein Einwirken von Parteien, ein-
zelnen Wahlbewerbern, gesellschaftlichen Gruppen oder
sonstigen Dritten auf die Bildung des Wählerwillens kein
Verhalten dar, das einen Wahlfehler begründet, selbst wenn
es als unlauter zu werten sein und gegen gesetzliche Bestim-
mungen verstoßen sollte (BVerfGE 103, 111/133).
Der Einspruchsführer trägt nicht vor, dass aufgrund der von
ihm angeführten Aussagen ein Zwang oder ein Druck auf
die Wählerinnen und Wähler ausgeübt worden wäre, der sie
mit Nachdruck dazu veranlasst hätte, gerade wegen dieser
Aussagen ihre Wahlentscheidung zu treffen. Die Opposi-
tionsparteien haben mehrfach die Gelegenheit wahrgenom-
men, ihre eigene Einschätzung zu den einzelnen Themen,
insbesondere auch zur Haushalts- und Finanzlage des Bun-
des, im Wahlkampf darzustellen. Insbesondere wurde von
der Opposition vor der Wahl die Situation des Bundeshaus-
halts und die Problematik der Einhaltung der Stabilitätskri-
terien des EG-Vertrages und des Europäischen Stabilitäts-
und Wachstumspakts durch den Bund breit thematisiert. Der
Wahlwettbewerb zwischen den Parteien wurde durch die
vorgetragenen Äußerungen nicht beeinträchtigt, so dass eine
Verletzung der Grundsätze der Freiheit und Gleichheit der
Wahl durch eine sog. private Wahlbeeinflussung nicht vor-
liegt.
Unabhängig von der Frage, ob derartige Äußerungen mögli-
cherweise politisch untragbar und auch nicht ohne Folgen
für die Betroffenen sein mögen, sind sie wahlprüfungsrecht-

lich irrelevant, da sie im Wahlkampf thematisiert und strei-
tig behandelt wurden. Selbst wenn sich in dem auf Antrag
der CDU/CSU-Fraktion vom Bundestag am 20. Dezember
2002 eingesetzten Untersuchungsausschuss (Bundestags-
drucksache 15/256) herausstellen sollte, dass es unlautere
Wahlaussagen von Koalitionspolitikern – wie etwa des Bun-
desfinanzministers oder des Bundeskanzlers – gegeben hat,
hätte dies deshalb auch keine Auswirkungen auf die Recht-
mäßigkeit der Wahl. Beim Untersuchungsausschuss handelt
es sich nicht um eine gerichtsähnliche Institution, sondern
allein um ein Instrument der politischen Aufarbeitung von
Äußerungen von Regierungsmitgliedern, die aus der Sicht
der Antragsteller über den Wahlkampf hinaus von Interesse
sind, dessen politische Wertungen aber keine Auswirkungen
auf die Gültigkeit der Bundestagswahl im Jahre 2002 haben.
Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten kann unab-
hängig von der politischen Bewertung und den möglichen
Folgen nicht festgestellt werden, dass der Wahlwettbewerb
der Parteien durch die vom Einspruchsführer zitierten Äu-
ßerungen in wahlprüfungsrechtlich unzulässiger Weise be-
einträchtigt worden wäre. Unter Würdigung der tatsächli-
chen Feststellungen und der genannten rechtlichen Vorga-
ben ist, unabhängig von den politischen Konsequenzen, ein
Wahlfehler deshalb nicht gegeben.
Diese Entscheidung entspricht zudem deutscher Parla-
mentstradition. Eine Überprüfung der Richtigkeit einzelner
Wahlkampfaussagen kann hiernach nicht zum Gegenstand
des Wahlprüfungsverfahrens gemacht werden, selbst wenn
im Einzelfall ein sog. Wahlmanöver bereits gerichtlich er-
wiesen sein sollte. Würde man eine Überprüfung von Wahl-
kampfaussagen auf deren Richtigkeit zulassen, so könnte
dies unter Umständen sogar zur Folge haben, dass be-
stimmte Wahlmanöver gerade zu dem Zweck durchgeführt
würden, um einen späteren Anfechtungsgrund gegen eine
Wahl zu schaffen (Bundestagsdrucksache VI/1311, S. 32 f.).
Anlässlich des vorliegenden Einspruchs besteht kein
Anlass, von diesen Grundsätzen des Wahlprüfungsrechts
Abstand zu nehmen.
Ebenso sind die vom Einspruchsführer angeführten Ergeb-
nisse von Meinungsumfragen wahlprüfungsrechtlich irrele-
vant.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 601 – Drucksache 15/1150

Anlage 276

Beschlussempfehlung

Zu den Wahleinsprüchen
1. des Herrn A. R., 60599 Frankfurt/Main

Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt A. R., 60313 Frankfurt/Main

– Az.: WP 186/02 –
2. des Herrn P. W., 63637 Jossgrund

– Az.: WP 183/02 –
3. des Herrn E. B., 63637 Jossgrund

– Az.: WP 318/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Die Wahleinsprüche werden zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit weitestgehend textidentischen Schreiben vom 22. No-
vember 2002, die per Telefax am 22. November 2002 beim
Bundestag eingegangen sind, haben die Einspruchsführer zu
Nr. 1 bis Nr. 3 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 eingelegt.
Zur Begründung wird angeführt, dass aufgrund von „irre-
führenden und wahrheitswidrigen Wahlversprechungen
bzw. Falschinformationen den Wählern gegenüber“ Unre-
gelmäßigkeiten der Bundestagswahl gegeben seien, die zur
Ungültigkeit der Wahl führten. Voraussetzung für diese Un-
gültigkeitserklärung sei nach der Rechtsprechung des Bun-
desverfassungsgerichts „ein erheblicher Wahlfehlertatbe-
stand“ Hierbei wird das Urteil des Bundesverfassungsge-
richts vom 8. Februar 2001 (BVerfGE 103, 111, auch abge-
druckt in NJW 2001, S. 1048 ff.) als Beleg angeführt.
Zur weiteren Begründung führen die Einspruchsführer aus,
dass die von einer Koalition aus SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN getragene Bundesregierung während des
Wahlkampfes erklärt habe, die Steuern nicht zu erhöhen,
keine neuen Schulden aufzunehmen, die Beitragsbemes-
sungsgrenzen nicht zu erhöhen, die Ergebnisse der Hartz-
Kommission „eins zu eins umzusetzen“ und an den Krite-
rien des europäischen Stabilitätspaktes festzuhalten. Hierzu
werden teilweise Medienzitate angeführt. Die Zitate bezie-
hen sich insbesondere auf Aussagen von Bundeskanzler
Gerhard Schröder, Bundesfinanzminister Hans Eichel, Bun-
deswirtschaftsminister Wolfgang Clement und Bundesge-
sundheitsministerin Ulla Schmidt.
Nach der Wahl seien nach Auffassung der Einspruchsführer
Koalitionsbeschlüsse gefasst worden, die entgegen der
Wahlkampfversprechen zu Steuererhöhungen, insbeson-
dere bei der Aktienbesteuerung, dem Wegfall von Abschrei-
bungsmöglichkeiten, der Tabaksteuer, der Aufhebung der
Absetzbarkeit von Spenden, der Verschärfung der Spekula-

tionssteuer im Zusammenhang mit Immobilien und der Er-
höhung der Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversi-
cherung geführt hätten.
Des Weiteren sei nach Ansicht der Einspruchsführer die
Nichteinhaltung der Maastricht-Kriterien verschwiegen
worden, obwohl der Bundesregierung bekannt gewesen sein
müsse, dass das maßgebliche Defizitkriterium von drei Pro-
zent bereits überschritten war. Dies wird anhand von Aus-
sagen des damaligen Haushaltsexperten von BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN, Oswald Metzger, dargestellt. Die Bundesre-
gierung sei nach Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes
dafür verantwortlich, das „Geldeigentum“ innerhalb der
durch den Maastricht-Vertrag vorgegebenen Rahmenkrite-
rien zu sichern. Die Einhaltung der im Maastricht-Vertrag
aufgeführten Konvergenz-Kriterien habe der Deutsche Bun-
destag im Jahre 1992 im Beschluss zum Zustimmungsge-
setz zum Maastricht-Vertrag als bindend angenommen.
Hierbei habe der Deutsche Bundestag eine Entschließung
zur Wirtschafts- und Währungsunion angenommen, in der
erklärt worden sei, dass der „Deutsche Bundestag sich je-
dem Versuch widersetzen wird, die Stabilitätskriterien auf-
zuweichen, die in Maastricht vereinbart worden sind.“ Der
Bundestag werde über die strenge Einhaltung dieser Krite-
rien wachen. Die Bundesregierung habe mit Beschluss vom
27. März 1998 ihre Absicht bekundet, „auch weiterhin die
vom Maastricht-Vertrag geforderte Nachhaltigkeit der er-
reichten Konvergenz (Defizitkriterium) nachdrücklich zu
vertreten und ihr besondere Aufmerksamkeit zu widmen“.
Die Einspruchsführer vertreten die Auffassung, dass die
Bundesregierung gegen den o. g. Beschluss des Bundes-
tages und die eigene verbindliche Zusage verstoßen habe.
Über diesen ihr bekannten Verstoß habe sie die Bevölkerung
nicht unterrichtet.
Der Einspruchsführer zu Nr. 1 trägt zusätzlich vor, dass die
Wählerinnen und Wähler durch die Währungsunion und die
Einführung des Euro zunächst nicht in ihrem Recht auf Teil-

Drucksache 15/1150 – 602 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

habe an der politischen Willensbildung verletzt worden
seien, da sie bei Wahlen darüber befinden könnten, ob die
Bundesregierung der besonderen Verpflichtung zur Siche-
rung des „Geldeigentums“ gerecht geworden sei. Jedoch
habe die Bundesregierung die Wählerinnen und Wähler
über den wissentlichen Verstoß gegen die verbindliche Ein-
haltung der Maastricht-Kriterien nicht informiert und ihnen
damit die Möglichkeit genommen, über die Politik objektiv
zu urteilen und eine entsprechende freie Wahlentscheidung
treffen zu können.
Nach Ansicht der Einspruchsführer zu Nr. 1 bis 3 seien die
Wählerinnen und Wähler durch die Nichtinformation darü-
ber, dass die Defizitkriterien nicht eingehalten worden
seien, in ihrem Recht auf freie Wahl verletzt. Eine objektive,
auf Problemfelder vollständig hinweisende und wahrheits-
gemäße Informationspolitik der Bundesregierung sei Vor-
aussetzung für eine gültige Wahl, da die Wählerinnen und
Wähler „nur dann die Gelegenheit hätten, die Politik der
Bundesregierung zu beurteilen und auf sie durch eine Wahl-
entscheidung Einfluss zu nehmen“. Nach ihrer Auffassung
stelle diese Täuschung einen Wahlfehler dar. Schließlich
sind die Einspruchsführer der Meinung, dass auf Grund des
knappen Wahlergebnisses die Mandatsrelevanz durch die
Nichteinhaltung von Wahlversprechen bzw. die Nichtinfor-
mation gegeben sei, da die Wahl bei richtiger und vollstän-
diger Aufklärung der Wählerinnen und Wähler durchaus zu
einem anderen Ergebnis hätte führen können.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung ei-
ner öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu neh-
men.

Entscheidungsgründe
Die Einsprüche sind form- und fristgerecht beim Deutschen
Bundestag eingegangen. Sie sind zulässig, jedoch offen-
sichtlich unbegründet.
Der Vortrag der Einspruchsführer lässt einen Fehler bei der
Anwendung der für die Wahl geltenden Vorschriften und
Rechtsgrundsätze nicht erkennen.
Die von den Einspruchsführern angeführten Wahlkampfaus-
sagen könnten wahlprüfungsrechtlich nur dann eine unzu-
lässige Wahlbeeinflussung darstellen, wenn durch sie die
Grundsätze der Wahlfreiheit und Wahlgleichheit verletzt
worden wären (BVerfGE 40, 11/39). Dabei ist anerkannt,
dass diese Grundsätze nicht nur für den Wahlvorgang selbst
gelten, sondern auch schon für die Wahlvorbereitung und
die in diesem Zusammenhang erfolgende Wahlwerbung
(BVerfGE 44, 125/146).
Für die wahlprüfungsrechtliche Bewertung von Wahlwer-
bung und sog. Wahlmanövern ist zu berücksichtigen, dass
Wahlpropaganda als Werbung für eine „gezielte“ Stimm-
abgabe in ihren unterschiedlichen Ausprägungen in einer
„Massendemokratie“ wie der Bundesrepublik Deutschland
für die Durchführung einer Wahl im Sinne des Demokratie-
prinzips unerlässlich ist. Sie dient in aller Regel der Wil-
lensbildung und Entschließungsfreiheit der Wählerinnen
und Wähler und ist nicht gegen sie gerichtet. Viele Wahlbe-
rechtigte werden erst durch einen Wahlkampf dazu be-

stimmt, an der Wahl teilzunehmen und ihre Wahlentschei-
dung zu treffen (Schreiber, Wahlrecht, 7. Auflage, § 1
Rn. 15). Hierbei kann davon ausgegangen werden, dass die
Wählerinnen und Wähler in der Lage sind, Aussagen von
Politikern im Hinblick auf die Besonderheiten von Wahl-
kämpfen richtig einzuschätzen und zu bewerten. Dies gilt
gerade auch für sog. Wahlversprechen.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahre 2001 entschie-
den, dass eine Handlung im Vorfeld einer Wahl, die nicht
von staatlichen Stellen ausgeht, und in mehr als nur uner-
heblichem Maße parteiergreifend auf die Bildung des Wäh-
lerwillens einwirkt, nur dann im Wahlprüfungsverfahren be-
anstandet werden kann, wenn private Dritte, einschließlich
von Parteien und einzelnen Kandidaten, mit Mitteln des
Zwangs oder Drucks die Wahlwerbung beeinflusst haben
oder wenn in ähnlich schwer wiegender Art und Weise auf
die Wählerwillensbildung eingewirkt worden ist, ohne dass
eine hinreichende Möglichkeit der Abwehr oder des Aus-
gleichs, etwa mit Mitteln des Wahlwettbewerbs, bestanden
hätte (vgl. BVerfGE 103, 111/132 f.). Außerhalb dieses Be-
reichs erheblicher Verletzungen der Freiheit oder der
Gleichheit der Wahl stellt ein Einwirken von Parteien, ein-
zelnen Wahlbewerbern, gesellschaftlichen Gruppen oder
sonstigen Dritten auf die Bildung des Wählerwillens kein
Verhalten dar, das einen Wahlfehler begründet, selbst wenn
es als unlauter zu werten sein und gegen gesetzliche Bestim-
mungen verstoßen sollte (BVerfGE 103, 111/133).
Die Einspruchsführer tragen nicht vor, dass aufgrund der
von ihnen angeführten Aussagen ein Zwang oder ein Druck
auf die Wählerinnen und Wähler ausgeübt worden wäre, der
sie mit Nachdruck dazu veranlasst hätte, gerade wegen die-
ser Aussagen ihre Wahlentscheidung zu treffen. Die Oppo-
sitionsparteien haben mehrfach die Gelegenheit wahrge-
nommen, ihre eigene Einschätzung zu den einzelnen The-
men, insbesondere auch zur Haushalts- und Finanzlage des
Bundes, im Wahlkampf darzustellen. Insbesondere wurde
von der Opposition vor der Wahl die Situation des Bundes-
haushalts und die Problematik der Einhaltung der Stabili-
tätskriterien des EG-Vertrages und des Europäischen Stabi-
litäts- und Wachstumspakts durch den Bund breit themati-
siert. Der Wahlwettbewerb zwischen den Parteien wurde
durch die vorgetragenen Äußerungen nicht beeinträchtigt,
so dass eine Verletzung der Grundsätze der Freiheit und
Gleichheit der Wahl durch eine sog. private Wahlbeeinflus-
sung nicht vorliegt.
Soweit die Einspruchsführer eine vollständige und wahrge-
mäße Information durch die Bundesregierung vor Wahlen
als Voraussetzung für eine gültige Wahl ansehen, möchten
sie möglicherweise eine amtliche Wahlbeeinflussung gel-
tend machen. Dies führt aber zu keinem anderen Ergebnis.
Die Einspruchsführer verkennen hierbei, dass sich auch
Amtsträger am Wahlkampf beteiligen dürfen. Eine amtliche
Wahlbeeinflussung wird nicht substantiiert vorgetragen. Im
Übrigen ist – selbst wenn die eine oder andere Äußerung
ausschließlich in amtlicher Eigenschaft gemacht worden
sein sollte – nicht erkennbar, dass die betreffenden Äuße-
rungen mehr als nur unerheblich auf die Bildung des Wäh-
lerwillens eingewirkt haben könnten.
Unabhängig von der Frage, ob derartige Äußerungen mögli-
cherweise politisch untragbar und auch nicht ohne Folgen
für die Betroffenen sein mögen, sind sie wahlprüfungsrecht-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 603 – Drucksache 15/1150

lich irrelevant, da sie im Wahlkampf thematisiert und strei-
tig behandelt wurden. Selbst wenn sich in dem auf Antrag
der CDU/CSU-Fraktion vom Bundestag am 20. Dezember
2002 eingesetzten Untersuchungsausschuss (Bundestags-
drucksache 15/256) herausstellen sollte, dass es unlautere
Wahlaussagen von Koalitionspolitikern – wie etwa des Bun-
desfinanzministers oder des Bundeskanzlers – gegeben hat,
hätte dies deshalb auch keine Auswirkungen auf die Recht-
mäßigkeit der Wahl. Beim Untersuchungsausschuss handelt
es sich nicht um eine gerichtsähnliche Institution, sondern
allein um ein Instrument der politischen Aufarbeitung von
Äußerungen von Regierungsmitgliedern, die aus der Sicht
der Antragsteller über den Wahlkampf hinaus von Interesse
sind, dessen politische Wertungen aber keine Auswirkungen
auf die Gültigkeit der Bundestagswahl im Jahre 2002 haben.
Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten kann unab-
hängig von der politischen Bewertung und den möglichen
Folgen nicht festgestellt werden, dass der Wahlwettbewerb
der Parteien durch die vom Einspruchsführer zitierten Äu-
ßerungen in wahlprüfungsrechtlich unzulässiger Weise be-
einträchtigt worden wäre. Unter Würdigung der tatsächli-
chen Feststellungen und der genannten rechtlichen Vorga-
ben ist, unabhängig von den politischen Konsequenzen, ein
Wahlfehler deshalb nicht gegeben.
Diese Entscheidung entspricht zudem deutscher Parla-
mentstradition. Eine Überprüfung der Richtigkeit einzelner
Wahlkampfaussagen kann hiernach nicht zum Gegenstand
des Wahlprüfungsverfahrens gemacht werden, selbst wenn
im Einzelfall ein sog. Wahlmanöver bereits gerichtlich er-
wiesen sein sollte. Würde man eine Überprüfung von Wahl-
kampfaussagen auf deren Richtigkeit zulassen, so könnte
dies unter Umständen sogar zur Folge haben, dass be-
stimmte Wahlmanöver gerade zu dem Zweck durchgeführt
würden, um einen späteren Anfechtungsgrund gegen eine
Wahl zu schaffen (Bundestagsdrucksache VI/1311, S. 32 f.).
Anlässlich der vorliegenden Einsprüche besteht kein
Anlass, von diesen Grundsätzen des Wahlprüfungsrechts
Abstand zu nehmen. Somit erübrigt sich eine Überprüfung
der von den Einspruchsführern vorgetragenen Wahlkampf-
aussagen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 605 – Drucksache 15/1150

Anlage 277

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn D. T., 35095 Weimar/Lahn

– Az.: WP 266/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 19. November 2002, das am 27. No-
vember 2002 beim Sekretariat des Wahlprüfungsausschus-
ses eingegangen ist, hat der Einspruchsführer Einspruch ge-
gen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag
am 22. September 2002 eingelegt. Mit einem weiteren
Schreiben hat er in Kopie den Rückschein seines Einschrei-
bens, mit dem er die Einspruchsschrift übersandt hat, vorge-
legt. Auf diesem ist der Empfang der Sendung durch die
Postverteilungsstelle des Deutschen Bundestages am
20. November 2002 bestätigt.
Der Einspruchsführer begründet seinen Einspruch im We-
sentlichen damit, dass die Wählerinnen und Wähler vor der
Wahl durch das Verschweigen von Tatsachen belogen wor-
den seien. Er geht davon aus, dass die Wählerinnen und
Wähler in Kenntnis der Sachlage ein anderes Wahlverhalten
gezeigt hätten. Nach seiner Auffassung sei die durch mehr-
jährige falsche Politik verursachte „erbärmliche Gesamtlage
des Staates“ vor der Wahl verschwiegen worden. Es sei vor
der Wahl auch verschwiegen worden, dass das Prinzip des
Sozialstaates gefährdet sei. Mehrere Milliarden D-Mark, die
in vielen Jahren mühsam erwirtschaftet worden seien, seien
„verschenkt“ worden. Er trägt weiter vor, dass Wahlen dann
keinen Sinn machten, wenn Lügen während des Wahlkamp-
fes legal seien, da man dann nicht wissen könne, was man
wählen solle. Als weiteres Beispiel für eine „Wahl-
kampflüge“ führt er in seinem ergänzenden Schreiben vom
12. Dezember 2002 an, dass die Bundesregierung entgegen
ihrer Aussagen vor der Wahl im Falle eines Krieges gegen
den Irak die Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland
auf Seiten der Alliierten beabsichtige.
Von einer Wiedergabe von in unsachlicher Art und Weise
dargestellten Äußerungen zum Vorwurf der Wählertäu-
schung wird bewusst abgesehen. Insoweit wird auf den In-
halt der Akten verwiesen.
Weiterhin behauptet der Einspruchsführer, dass vor der
Wahl „Hunderttausende Angehöriger fremder Völker mit
deutschem Pass versehen“ worden seien. Wäre dies legal,
könne sich „jede Regierung das Volk schaffen, das sie zu ih-
rer Wiederwahl benötigt“. Hierdurch sei das Prinzip der
Volkssouveränität verletzt. Seiner Auffassung nach verstoße
die Einbürgerung gegen völkerrechtliche Bestimmungen

und gegen die UN-Charta, nach der das Selbstbestimmungs-
recht der Völker verbürgt sei. Nach einem Urteil des Bun-
desverfassungsgerichtes bestehe die Pflicht zur Wahrung
der Identität des deutschen Volkes. Da über das deutsche
Volk nach dem Grundgesetz nicht verfügt werden könne,
seien derartige Einbürgerungen verfassungswidrig und da-
her rückgängig zu machen. Der Grundsatz, wonach alle
Staatsgewalt vom deutschen Volke ausgehe, sei – so der
Einspruchsführer – spätestens nach der Einführung des
neuen Staatsangehörigkeitsgesetzes nicht mehr gegeben, da
das deutsche Volk nicht mehr mit der Gruppe der Staats-
angehörigen übereinstimme. Der Einspruchsführer ist der
Ansicht, dass somit Hunderttausende an der Wahl teilge-
nommen hätten, obwohl sie nicht wahlberechtigt gewesen
seien. Diese „wahlberechtigten Angehörigen fremder Völ-
ker“ hätten bei der Bundestagswahl den Ausschlag gege-
ben.
Der Einspruchsführer führt weiterhin an, dass die von ihm
gewählte Partei NPD bei der Wahl von staatlicher Seite
massiv behindert worden sei. Zum Zwecke der Störung ei-
ner Demonstration dieser Partei sei von staatlicher Seite
eine Gegendemonstration von Schülern in Wetzlar organi-
siert worden. Der Schulleiter einer nahe gelegenen Schule
habe die Schülerinnen und Schüler zu der Demonstration
geschickt. Dies habe zur Folge, dass „normale Bürger“ sich
nicht auf den Weg zu einer Wahlkampfveranstaltung der
NPD machten. Hierdurch sei der Grundsatz der Chancen-
gleichheit in gröbster Weise verletzt.
Darüber hinaus seien zahlreiche „Spitzel der Staatssicher-
heitsbehörden“ eingesetzt, die als NPD-Mitglieder Straf-
taten, wie z. B. Verfassen antisemitischer Literatur und Be-
teiligung an Überfällen auf KZ-Gedenkstätten, begingen.
Die NPD hätte nach Ansicht des Einspruchsführers ohne
diese Mitglieder ein besseres Ansehen in der Öffentlichkeit
und würde mehr Wähler anziehen. Auch hier sei seiner
Ansicht nach der Grundsatz der Chancengleichheit verletzt.
Weiterhin sieht er das „Trennungsgebot zwischen Staat und
Parteien“ als nicht beachtet an, da seiner Ansicht nach von
staatlicher Seite diese verdeckten Ermittler als Kandidaten
für die NPD bei der Bundestagswahl eingesetzt würden.
Vor diesem Hintergrund vertritt der Einspruchsführer die
Auffassung, dass die Bundestagswahl nur eine „Pseudo-
wahl“ gewesen sei, um den Anschein einer Demokratie zu

Drucksache 15/1150 – 606 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

wahren. Daher fordere er die Aufhebung der seiner Ansicht
nach ungültigen Wahl und baldige Neuwahlen.
Darüber hinaus trägt der Einspruchsführer in seinen Schrei-
ben Meinungsäußerungen insbesondere zu den Themen Zu-
wanderung und Irak-Krieg vor, die keinen Bezug zur Bun-
destagswahl haben; außerdem legt er ein Gedicht vor.
Hierzu wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von einer mündlichen
Verhandlung abzusehen.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist zulässig, jedoch offensichtlich unbegrün-
det.
Der Einspruch ist zulässig, weil insbesondere die Ein-
spruchsfrist gewahrt ist. Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG
müssen Wahleinsprüche binnen einer Frist von zwei Mona-
ten nach dem Wahltag beim Bundestag eingehen. Bei der
Wahl zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September
2002 lief diese Frist am 22. November 2002 ab. Aus der
vom Einspruchsführer vorgelegten Kopie des Rückscheins
seines Einschreibens ergibt sich, dass die Postverteilungs-
stelle des Deutschen Bundestages den Empfang der Ein-
spruchsschrift am 20. November 2002 bestätigt hat.
Zweifelhaft ist die Zulässigkeit des Einspruchs in Bezug auf
den Vorwurf der Wählertäuschung („Wahlkampflügen“).
Die sehr allgemein gehaltenen Hinweise auf die Gesamtlage
des Staates und auf das Sozialstaatsprinzip lassen eine in-
haltliche Prüfung kaum zu. Es kann jedoch dahin gestellt
bleiben, ob der Einspruchsführer insoweit genügend sub-
stantiierte Tatsachen im Sinne der Rechtsprechung des Bun-
desverfassungsgerichts (BVerfGE 40, 11/30) vorgetragen
hat und der Vorwurf der Wählertäuschung somit hinrei-
chend begründet im Sinne des § 2 Abs. 3 WPrüfG ist. Der
Einspruch ist nämlich auch insoweit jedenfalls offensicht-
lich unbegründet.
Der Einspruch ist offensichtlich unbegründet, weil der Vor-
trag des Einspruchsführers einen Fehler bei der Anwendung
der für die Wahl geltenden Vorschriften und Rechtsgrund-
sätze nicht erkennen lässt. Eine unzulässige Wahlbeeinflus-
sung durch „falsche“ Wahlkampfaussagen liegt – wie be-
reits erwähnt – nicht vor. Darüber hinaus ist ein Wahlfehler
nicht erkennbar, soweit der Einspruchsführer eine „massive
Behinderung“ der NPD im Wahlkampf durch die Veranstal-
tung einer Gegendemonstration von Schülern in Wetzlar so-
wie eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit
wegen der Tätigkeit von verdeckten Ermittlern in der NPD
geltend macht. Schließlich hat der Einspruch auch insoweit
keinen Erfolg, als der Einspruchsführer die Wahlberechti-
gung von eingebürgerten Personen anzweifelt.
Soweit der Einspruchsführer angebliche „Wahlkampflügen“
als Einspruchsgrund anführt, so könnten die Wahlkampfaus-
sagen wahlprüfungsrechtlich nur dann eine unzulässige
Wahlbeeinflussung darstellen, wenn durch sie die Grund-
sätze der Wahlfreiheit und Wahlgleichheit verletzt worden
wären (BVerfGE 40, 11/39). Dabei ist anerkannt, dass diese
Grundsätze nicht nur für den Wahlvorgang selbst gelten,

sondern auch schon für die Wahlvorbereitung und die
in diesem Zusammenhang erfolgende Wahlwerbung
(BVerfGE 44, 125/146).
Für die wahlprüfungsrechtliche Bewertung von Wahlwer-
bung und sog. Wahlmanövern ist zu berücksichtigen, dass
Wahlpropaganda als Werbung für eine „gezielte“ Stimm-
abgabe in ihren unterschiedlichen Ausprägungen in einer
„Massendemokratie“ wie der Bundesrepublik Deutschland
für die Durchführung einer Wahl im Sinne des Demokratie-
prinzips unerlässlich ist. Sie dient in aller Regel der Wil-
lensbildung und Entschließungsfreiheit der Wählerinnen
und Wähler und ist nicht gegen sie gerichtet. Viele Wahl-
berechtigte werden erst durch einen Wahlkampf dazu be-
stimmt, an der Wahl teilzunehmen und ihre Wahlentschei-
dung zu treffen (Schreiber, Wahlrecht, 7. Auflage, § 1
Rn. 15). Hierbei kann davon ausgegangen werden, dass die
Wählerinnen und Wähler in der Lage sind, Aussagen von
Politikern im Hinblick auf die Besonderheiten von Wahl-
kämpfen richtig einzuschätzen und zu bewerten. Dies gilt
gerade auch für sog. Wahlversprechen.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahre 2001 entschie-
den, dass eine Handlung im Vorfeld einer Wahl, die nicht
von staatlichen Stellen ausgeht, und in mehr als nur uner-
heblichem Maße parteiergreifend auf die Bildung des Wäh-
lerwillens einwirkt, nur dann im Wahlprüfungsverfahren be-
anstandet werden kann, wenn private Dritte, einschließlich
von Parteien und einzelnen Kandidaten, mit Mitteln des
Zwangs oder Drucks die Wahlwerbung beeinflusst haben
oder wenn in ähnlich schwer wiegender Art und Weise auf
die Wählerwillensbildung eingewirkt worden ist, ohne dass
eine hinreichende Möglichkeit der Abwehr oder des Aus-
gleichs, etwa mit Mitteln des Wahlwettbewerbs, bestanden
hätte (vgl. BVerfGE 103, 111/132 f.). Außerhalb dieses Be-
reichs erheblicher Verletzungen der Freiheit oder der
Gleichheit der Wahl stellt ein Einwirken von Parteien, ein-
zelnen Wahlbewerbern, gesellschaftlichen Gruppen oder
sonstigen Dritten auf die Bildung des Wählerwillens kein
Verhalten dar, das einen Wahlfehler begründet, selbst wenn
es als unlauter zu werten sein und gegen gesetzliche Bestim-
mungen verstoßen sollte (BVerfGE 103, 111/133).
Der Einspruchsführer trägt nicht vor, dass aufgrund der sei-
ner Ansicht nach unterlassenen Aussagen ein Zwang oder
ein Druck auf die Wählerinnen und Wähler ausgeübt wor-
den wäre, der sie mit Nachdruck dazu veranlasst hätte, ge-
rade wegen dieses Unterlassens ihre Wahlentscheidung zu
treffen. Die Oppositionsparteien haben mehrfach die Gele-
genheit wahrgenommen, ihre eigene Einschätzung zu den
einzelnen Themen, insbesondere auch zur Haushalts- und
Finanzlage des Bundes, im Wahlkampf darzustellen. Insbe-
sondere wurde von der Opposition vor der Wahl die Situa-
tion des Bundeshaushalts und die Problematik der Einhal-
tung der Stabilitätskriterien des EG-Vertrages und des Euro-
päischen Stabilitäts- und Wachstumspakts durch den Bund
breit thematisiert. Der Wahlwettbewerb zwischen den Par-
teien wurde nicht beeinträchtigt, so dass eine Verletzung der
Grundsätze der Freiheit und Gleichheit der Wahl durch eine
sog. private Wahlbeeinflussung nicht vorliegt.
Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten kann unab-
hängig von der politischen Bewertung und den möglichen
Folgen nicht festgestellt werden, dass der Wahlwettbewerb
der Parteien durch das nach Ansicht des Einspruchsführers

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 607 – Drucksache 15/1150

erfolgte Unterlassen von bestimmten Äußerungen in wahl-
prüfungsrechtlich unzulässiger Weise beeinträchtigt worden
wäre. Unter Würdigung der tatsächlichen Feststellungen
und der genannten rechtlichen Vorgaben ist, unabhängig
von den politischen Konsequenzen, ein Wahlfehler deshalb
nicht gegeben.
Soweit sich der Einspruchsführer gegen eine „von staatli-
cher Seite“ organisierte Gegendemonstration von Schülern
wendet, möchte er offenbar eine amtliche Wahlbeeinflus-
sung geltend machen. Die NPD muss es sich wie andere
Parteien in einem demokratischen Rechtsstaat gefallen las-
sen, dass Bürgerinnen und Bürger ihr Recht auf Meinungs-
und Versammlungsfreiheit wahrnehmen und eine Demons-
tration gegen die NPD organisieren oder daran teilnehmen.
Dies ist gerade auch in Wahlkampfzeiten üblich und zuläs-
sig. Staatliche Stellen unterliegen allerdings einer Neutrali-
tätspflicht insoweit, als sie gehalten sind, nicht einseitig zu-
gunsten oder zulasten einer Partei auf den Wahlkampf Ein-
fluss zu nehmen. Der Grundsatz der Chancengleichheit ist
allerdings nicht bereits dadurch verletzt, dass ein Schulleiter
seinen Schülerinnen und Schülern die Teilnahme an einer
Demonstration gestattet. Es bestehen Zweifel an der Dar-
stellung des Einspruchsführers, dass es sich um eine „wei-
testgehend staatliche Demonstration“ in Wetzlar gehandelt
habe und dass staatliche Stellen als Organisatoren aufgetre-
ten seien. Da der Einspruchsführer hierzu nicht substantiiert
Stellung nimmt, braucht der Frage nicht weiter nachgegan-
gen zu werden. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die Ge-
gendemonstration gegen die NPD mehr als nur unerheblich
auf die Bildung des Wählerwillens eingewirkt haben könnte
(vgl. BVerfGE 103, 111/132).
Soweit sich der Einspruchsführer gegen den Einsatz ver-
deckter Ermittler in der NPD wendet, liegt ebenfalls keine
amtliche Wahlbeeinflussung vor. Nimmt der Staat Aufgaben
im Rahmen der geltenden Gesetze wahr, so kann dies nicht
gleichzeitig als amtliche Wahlbeeinflussung gewertet wer-

den. Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes
und der Länder ist beispielsweise die Sammlung und Aus-
wertung von Informationen, insbesondere von sach- und
personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterla-
gen über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demo-
kratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit
des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine unge-
setzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfas-
sungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mit-
glieder zum Ziele haben. Aus dem Grundsatz der Chancen-
gleichheit folgt nicht, dass der Einsatz von verdeckten Er-
mittlern in Wahlkampfzeiten nicht zulässig wäre. Selbst
wenn die verdeckten Ermittler – wofür allerdings keine An-
haltspunkte bestehen – im einen oder anderen Fall die Gren-
zen des Erlaubten überschritten haben sollten, so ist nicht
erkennbar, dass dies mehr als nur unerheblich auf die Bil-
dung des Wählerwillens eingewirkt haben könnte. Dies gilt
auch für den Fall, dass verdeckte Ermittler für die NPD kan-
didiert haben sollten.
Schließlich liegt auch kein Wahlfehler vor, soweit der Ein-
spruchsführer behauptet, dass Hunderttausende an der Wahl
teilgenommen hätten, obwohl sie nicht wahlberechtigt ge-
wesen seien. Nach § 12 BWG sind u. a. alle Deutschen im
Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am
Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindes-
tens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine
Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten
und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, wahlberech-
tigt. Soweit ersichtlich, sind die Wahlbehörden bei der Fest-
stellung der Wahlberechtigten vom geltenden Staatsangehö-
rigkeitsrecht ausgegangen. Soweit der Einspruchsführer die
Identität des deutschen Volkes gefährdet sieht, so ist dies
kein wahlrechtlich relevanter Gesichtspunkt. Auch die vom
Einspruchsführer offenbar gewünschte Änderung des
Staatsangehörigkeitsrechts ist nicht Gegenstand des Wahl-
prüfungsausschusses.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 609 – Drucksache 15/1150

Anlage 278

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn W. M., 45894 Gelsenkirchen

– Az.: WP 375/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 19. November
2002 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 eingelegt.
Das an den Bundeswahlleiter gerichtete Schreiben wurde im
Büro des Bundeswahlleiters mit Eingangsstempel vom
25. November 2002 versehen, trägt jedoch einen Vermerk,
nach dem der betreffende Brief bereits am 22. November
2002 im Büro des Bundeswahlleiters geöffnet worden war.
Dieses Schreiben wurde vom Büro des Bundeswahlleiters
am 2. Dezember 2002 vorab per Telefax an das Sekretariat
des Wahlprüfungsausschusses übermittelt. Das Original-
Schreiben des Einspruchsführers ging zusammen mit der
Antwort des Bundeswahlleiters an den Einspruchsführer am
11. Dezember 2002 beim Deutschen Bundestag ein.
Der Bundeswahlleiter teilte hierin dem Einspruchsführer
mit, dass der Bundestag für die Bearbeitung von Wahlein-
sprüchen nach dem Wahlprüfungsgesetz zuständig sei und
dass die Einspruchsfrist gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 Wahlprü-
fungsgesetz (WPrüfG) abgelaufen sein dürfte.
Der Einspruchsführer begründet seinen Einspruch damit,
dass die Wählerinnen und Wähler durch „falsche und irre-
führende Wahlprogramme“ ganz bewusst getäuscht worden
seien und das Wahlergebnis wegen „bewiesener Täu-
schung“ zu annullieren sei.
Er trägt im Einzelnen vor, dass die vor der Wahl gemachten
„bewusst irreführenden und falschen“ Aussagen der politi-
schen Parteien ausschlaggebend für den Ausgang der Wahl
gewesen seien. Als Zeugen benenne er jeden gewählten
Bundestagsabgeordneten, insbesondere den ehemaligen
Bundestagsabgeordneten Oswald Metzger, da sie bestätigen
könnten, dass diese Aussagen falsch gewesen seien. Seiner
Ansicht nach solle ein Untersuchungsausschuss wegen „of-
fensichtlichen Wahlbetrugs“ eingesetzt werden. Er sehe es
als erwiesen an, dass eine große Anzahl der Bundestagsab-
geordneten vor der Wahl gewusst habe, dass die bis dahin
„vertuschte Situation“ nach der Wahl zu veröffentlichen sei,
obwohl sie bis heute behaupteten, sie hätten keine Kenntnis
über die damaligen „Probleme“ gehabt.

Obwohl nach Ansicht des Einspruchsführers auch die Op-
positionsparteien nicht immer die Wahrheit gesagt hätten,
wende er sich mit seinem Einspruch gegen die mit der Re-
gierungsbildung beauftragten Parteien, da diese unter Nicht-
beachtung von vor der Wahl gemachten Aussagen Gesetze
zum Nachteil der Bevölkerung einbrächten. Im Besonderen
nenne er Bundeskanzler Gerhard Schröder, der entgegen der
nun geplanten Vorhaben öffentlich zugesichert habe, dass es
nach der Wahl keine Steuererhöhungen geben werde. Wei-
terhin werden „Falschaussagen“ zur nicht vorgesehenen
Beitragerhöhung in der Kranken- und Rentenversicherung
sowie die erst nach der Wahl bekannt gegebene Nichteinhal-
tung der Stabilitätskriterien des Maastricht-Vertages ange-
führt.
Die Wählerinnen und Wähler seien nach Auffassung des
Einspruchsführers „missbraucht“ worden, indem sie zu ei-
nem mit ihrer politischen Zielsetzung übereinstimmenden
Wahlverhalten veranlasst worden seien, während die ge-
wählten Bundestagskandidaten die „persönliche oder partei-
liche Machterhaltung“ als oberstes Gebot der Bundestags-
wahl angesehen hätten. Zur Sicherung des „Wählerstim-
men-Anteils“ seien vor der Wahl völlig falsche Vorausset-
zungen vorgespiegelt worden. Auch nach der Wahl habe der
Fraktionsvorsitzende der SPD, Franz Müntefering, behaup-
tet, dass es keine Steuererhöhungen geben werde, sondern
lediglich „Schlupflöcher“ im Steuersystem geschlossen
werden sollten. Nach Ansicht des Einspruchsführers wür-
den jedoch die für das Alter angesparten Vermögenswerte
dadurch „rigoros“ der Besteuerung unterworfen. Entgegen
der vor der Wahl gemachten Aussagen sehe er als erwiesen
an, dass „radikale Eigentumseinschnitte“ und „andere ver-
mögensschädliche Pläne“ vorgesehen seien.
Auch eine etwaige Nichtzustimmung des Bundesrates zu
den geplanten Vorhaben und somit ein Nichtzustandekom-
men entsprechender Gesetze ändere nichts an seiner Be-
gründung zum Wahleinspruch.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von einer mündlichen
Verhandlung abzusehen.

Drucksache 15/1150 – 610 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Entscheidungsgründe
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Einspruch als fristge-
recht und damit als zulässig zu behandeln ist. Er ist jeden-
falls offensichtlich unbegründet.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag lief die Einspruchsfrist am 22. November 2002
ab. Da der Einspruch erst am 2. Dezember 2002 beim Bun-
destag einging, ist an und für sich diese Frist abgelaufen.
Hierfür spricht auch der Grundsatz, dass das öffentliche
Interesse an einer alsbaldigen Klarheit über die Gültigkeit
der Wahl eine Interpretation des § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG
im Sinne einer strengen Ausschlussfrist erfordert (Bun-
destagsdrucksache 8/3579, Anlage 17; Bundestagsdruck-
sache 9/316, Anlagen 24, 56 und 57; Bundestagsdrucksache
13/3770, Anlage 63; Bundestagsdrucksache 14/1560,
Anlage 41; Schreiber, Wahlrecht, 7. Auflage, § 49 Rn. 18).
Der Brief des Einspruchsführers ist am 22. November 2002
beim Bundeswahlleiter geöffnet worden; eine Weiterleitung
des Einspruchs an den Bundestag am 22. November 2002
ist jedoch unterblieben. Insoweit ist nicht ganz klar, ob und
ggf. in welchen Fällen der Einspruchsführer das Risiko ei-
ner rechtzeitigen Weiterleitung an den Bundestag zu tragen
hat. Obwohl im vorliegenden Fall einiges dafür spricht, dass
der Einspruchsführer dieses Risiko im Hinblick auf das be-
reits erwähnt öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Klar-
heit über die Gültigkeit der Wahl zu tragen hat, bietet der
vorliegende Einspruch keinen Anlass, über diese Frage ab-
schließend zu entscheiden. Er ist jedenfalls in der Sache
offensichtlich unbegründet.
Der Vortrag des Einspruchsführers lässt einen Fehler bei der
Anwendung der für die Wahl geltenden Vorschriften und
Rechtsgrundsätze nicht erkennen.
Die vom Einspruchsführer angeführten Wahlkampfaussa-
gen könnten wahlprüfungsrechtlich nur dann eine unzuläs-
sige Wahlbeeinflussung darstellen, wenn durch sie die
Grundsätze der Wahlfreiheit und Wahlgleichheit verletzt
worden wären (BVerfGE 40, 11/39). Dabei ist anerkannt,
dass diese Grundsätze nicht nur für den Wahlvorgang selbst
gelten, sondern auch schon für die Wahlvorbereitung und
die in diesem Zusammenhang erfolgende Wahlwerbung
(BVerfGE 44, 125/146).
Für die wahlprüfungsrechtliche Bewertung von Wahlwer-
bung und sog. Wahlmanövern ist zu berücksichtigen, dass
Wahlpropaganda als Werbung für eine „gezielte“ Stimm-
abgabe in ihren unterschiedlichen Ausprägungen in einer
„Massendemokratie“ wie der Bundesrepublik Deutschland
für die Durchführung einer Wahl im Sinne des Demokratie-
prinzips unerlässlich ist. Sie dient in aller Regel der Wil-
lensbildung und Entschließungsfreiheit der Wählerinnen
und Wähler und ist nicht gegen sie gerichtet. Viele Wahlbe-
rechtigte werden erst durch einen Wahlkampf dazu be-
stimmt, an der Wahl teilzunehmen und ihre Wahlentschei-
dung zu treffen (Schreiber, Wahlrecht, 7. Auflage, § 1
Rn. 15). Hierbei kann davon ausgegangen werden, dass die
Wählerinnen und Wähler in der Lage sind, Aussagen von
Politikern im Hinblick auf die Besonderheiten von Wahl-
kämpfen richtig einzuschätzen und zu bewerten. Dies gilt
gerade auch für sog. Wahlversprechen.

Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahre 2001 entschie-
den, dass eine Handlung im Vorfeld einer Wahl, die nicht
von staatlichen Stellen ausgeht, und in mehr als nur uner-
heblichem Maße parteiergreifend auf die Bildung des Wäh-
lerwillens einwirkt, nur dann im Wahlprüfungsverfahren be-
anstandet werden kann, wenn private Dritte, einschließlich
von Parteien und einzelnen Kandidaten, mit Mitteln des
Zwangs oder Drucks die Wahlwerbung beeinflusst haben
oder wenn in ähnlich schwer wiegender Art und Weise auf
die Wählerwillensbildung eingewirkt worden ist, ohne dass
eine hinreichende Möglichkeit der Abwehr oder des Aus-
gleichs, etwa mit Mitteln des Wahlwettbewerbs, bestanden
hätte (vgl. BVerfGE 103, 111/132 f.). Außerhalb dieses Be-
reichs erheblicher Verletzungen der Freiheit oder der
Gleichheit der Wahl stellt ein Einwirken von Parteien, ein-
zelnen Wahlbewerbern, gesellschaftlichen Gruppen oder
sonstigen Dritten auf die Bildung des Wählerwillens kein
Verhalten dar, das einen Wahlfehler begründet, selbst wenn
es als unlauter zu werten sein und gegen gesetzliche Bestim-
mungen verstoßen sollte (BVerfGE 103, 111/133).
Der Einspruchsführer trägt nicht vor, dass aufgrund der von
ihm angeführten Aussagen ein Zwang oder ein Druck auf
die Wählerinnen und Wähler ausgeübt worden wäre, der sie
mit Nachdruck dazu veranlasst hätte, gerade wegen dieser
Aussagen ihre Wahlentscheidung zu treffen. Die Opposi-
tionsparteien haben mehrfach die Gelegenheit wahrgenom-
men, ihre eigene Einschätzung zu den einzelnen Themen,
insbesondere auch zur Haushalts- und Finanzlage des Bun-
des, im Wahlkampf darzustellen. Insbesondere wurde von
der Opposition vor der Wahl die Situation des Bundeshaus-
halts und die Problematik der Einhaltung der Stabilitätskri-
terien des EG-Vertrages und des Europäischen Stabilitäts-
und Wachstumspakts durch den Bund breit thematisiert. Der
Wahlwettbewerb zwischen den Parteien wurde durch die
vorgetragenen Äußerungen nicht beeinträchtigt, so dass eine
Verletzung der Grundsätze der Freiheit und Gleichheit der
Wahl durch eine sog. private Wahlbeeinflussung nicht vor-
liegt.
Unabhängig von der Frage, ob derartige Äußerungen mögli-
cherweise politisch untragbar und auch nicht ohne Folgen
für die Betroffenen sein mögen, sind sie wahlprüfungsrecht-
lich irrelevant, da sie im Wahlkampf thematisiert und strei-
tig behandelt wurden. Selbst wenn sich in dem auf Antrag
der CDU/CSU-Fraktion vom Bundestag am 20. Dezember
2002 eingesetzten Untersuchungsausschuss (Bundestags-
drucksache 15/256) herausstellen sollte, dass es unlautere
Wahlaussagen von Koalitionspolitikern – wie etwa des Bun-
desfinanzministers oder des Bundeskanzlers – gegeben hat,
hätte dies deshalb auch keine Auswirkungen auf die Recht-
mäßigkeit der Wahl. Beim Untersuchungsausschuss handelt
es sich nicht um eine gerichtsähnliche Institution, sondern
allein um ein Instrument der politischen Aufarbeitung von
Äußerungen von Regierungsmitgliedern, die aus der Sicht
der Antragsteller über den Wahlkampf hinaus von Interesse
sind, dessen politische Wertungen aber keine Auswirkungen
auf die Gültigkeit der Bundestagswahl im Jahre 2002 haben.
Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten kann unab-
hängig von der politischen Bewertung und den möglichen
Folgen nicht festgestellt werden, dass der Wahlwettbewerb
der Parteien durch die vom Einspruchsführer zitierten Äu-
ßerungen in wahlprüfungsrechtlich unzulässiger Weise be-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 611 – Drucksache 15/1150

einträchtigt worden wäre. Unter Würdigung der tatsächli-
chen Feststellungen und der genannten rechtlichen Vorga-
ben ist, unabhängig von den politischen Konsequenzen, ein
Wahlfehler deshalb nicht gegeben.
Diese Entscheidung entspricht zudem deutscher Parla-
mentstradition. Eine Überprüfung der Richtigkeit einzelner
Wahlkampfaussagen kann hiernach nicht zum Gegenstand
des Wahlprüfungsverfahrens gemacht werden, selbst wenn
im Einzelfall ein sog. Wahlmanöver bereits gerichtlich er-
wiesen sein sollte. Würde man eine Überprüfung von Wahl-
kampfaussagen auf deren Richtigkeit zulassen, so könnte
dies unter Umständen sogar zur Folge haben, dass be-
stimmte Wahlmanöver gerade zu dem Zweck durchgeführt
würden, um einen späteren Anfechtungsgrund gegen eine
Wahl zu schaffen (Bundestagsdrucksache VI/1311, S. 32 f.).
Anlässlich des vorliegenden Einspruchs besteht kein
Anlass, von diesen Grundsätzen des Wahlprüfungsrechts
Abstand zu nehmen.
Somit erübrigt sich eine Überprüfung der vom Einspruchs-
führer vorgetragenen Wahlkampfaussagen und eine Anhö-
rung der benannten Zeugen für „falsche“ Wahlversprechen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 613 – Drucksache 15/1150

Anlage 279

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn E. B., 46485 Wesel

– Az.: WP 490/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit einem per E-Mail über das Kontaktformular der Inter-
net-Homepage des Deutschen Bundestages übermittelten
Schreiben, das am 19. November 2002 beim Deutschen
Bundestag eingegangen ist, hat der Einspruchsführer Ein-
spruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 eingelegt.
Dies wurde festgestellt, nachdem der Einspruchsführer am
12. Dezember 2002 per Telefax um Mitteilung über den
fristgerechten Eingang seiner Einspruchsschrift gebeten
hatte. Er habe auf einen am 4. Oktober 2002 an den Bundes-
tagspräsidenten gerichteten Wahleinspruch keine Eingangs-
bestätigung erhalten. Daher habe er am 18. November 2002
seinen Wahleinspruch per E-Mail über das Kontaktformular
der Internet-Homepage des Deutschen Bundestages über-
mittelt. Mit Ausnahme einer automatisch generierten Ein-
gangsbestätigung habe er keine Eingangsbestätigung erhal-
ten. In der automatischen Eingangsbestätigung wird dem In-
ternet-Nutzer mitgeteilt, dass seine E-Mail an die zustän-
dige Stelle weitergeleitet werde. Von dort aus werde er eine
Nachricht erhalten.
Nach Überprüfung wurde dem Einspruchsführer mitgeteilt,
dass die per E-Mail eingereichte Einspruchsschrift vom
18. November 2002 vorliege, ein postalischer Eingang eines
Wahleinspruchs vom 4. Oktober 2002 jedoch nicht festzu-
stellen sei. Somit bestünden Zweifel an der Erfüllung des
Schriftformerfordernisses. Der Einspruchsführer hat hierzu
mitgeteilt, dass das Wahlprüfungsgesetz nach seiner Auffas-
sung zwar die schriftliche Form vorschreibe, nicht jedoch
die eigenhändige Unterschrift. Im Übrigen sei mittlerweile
gerichtlich anerkannt, dass die Schriftform auch durch
Übermittlung per E-Mail gewahrt werde.
Der Einspruchsführer begründet seinen Einspruch damit,
dass die Wählerinnen und Wähler von der SPD „bewusst
oder unbewusst“ durch falsche Daten bezüglich des Haus-
haltsdefizits und der Nichteinhaltung des Defizitkriteriums
getäuscht worden seien.
Er trägt im Einzelnen vor, dass insbesondere Bundeskanzler
Gerhard Schröder und Bundesfinanzminister Hans Eichel
vor der Wahl Aussagen u. a. mit dem Inhalt gemacht hätten,
die im Maastricht-Vertrag niedergelegten Defizitkriterien
zum Staatshaushalt würden „auf gar keinen Fall überschrit-

ten“. Nach der Wahl sei jedoch von Bundesfinanzminister
Hans Eichel bekannt gegeben worden, dass die Defizitkrite-
rien nicht eingehalten werden könnten. Auch sei vor den
Wahlen verkündet worden, dass es unter einer von der SPD
mitgetragenen Bundesregierung keine Steuererhöhungen
und keine Erhöhung in der Kranken- und Rentenversiche-
rung geben werde. Kurze Zeit nach der Wahl seien jedoch
„massive Erhöhungen und Mehrbelastungen“ für alle Bür-
ger bekannt gegeben worden. Der Einspruchsführer wirft
den Spitzenpolitikern, insbesondere Bundeskanzler Gerhard
Schröder und Bundesfinanzminister Hans Eichel „grobe
Wählertäuschung“ vor, die zum Ziel gehabt habe, die Wäh-
lerinnen und Wähler zu veranlassen, die SPD zu wählen und
den „Machterhalt“ zu sichern. Der Bundesfinanzminister
habe bewusst die Informationen über die Staatsverschul-
dung bis zum Zeitpunkt nach der Wahl zurück gehalten, um
die Wahl positiv für die SPD beeinflussen zu können. Bun-
deskanzler Gerhard Schröder wirft er „arglistige Wählertäu-
schung“ vor, um seine Position erhalten und festigen zu
können. Der ehemalige Ministerpräsident Wolfgang Cle-
ment habe diese „Unwahrheiten“ mitgetragen und im Wahl-
kampf vertreten.
Der Einspruchsführer nimmt an, dass eine andere Wahlent-
scheidung gefallen wäre, wenn die Wählerinnen und Wäh-
ler Kenntnis über den „finanziellen Stand“ gehabt hätten
und über beabsichtigte Sparmaßnahmen informiert gewesen
wären.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von einer mündlichen
Verhandlung abzusehen.

Entscheidungsgründe
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Einspruch form- und
fristgerecht beim Deutschen Bundestag eingegangen und
damit zulässig ist. Er ist jedenfalls offensichtlich unbegrün-
det.
Gemäß § 2 Abs. 3 WPrüfG sind Wahleinsprüche schriftlich
beim Bundestag einzureichen. Der Einspruchsführer hat sei-
nen Einspruch lediglich per E-Mail übermittelt. Entgegen
der Auffassung des Einspruchsführers spricht sehr viel da-

Drucksache 15/1150 – 614 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

für, dass eine Übermittlung per E-Mail nicht das Schrift-
formerfordernis erfüllt. Der Gemeinsame Senat der Obers-
ten Gerichte des Bundes hat mit Beschluss vom 5. April
2000 die Übermittlung bestimmender Schriftsätze auch
durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit einge-
scannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts zugelas-
sen (GmS-OGB 1/98). Da der vorliegende Einspruch weder
eine eingescannte Unterschrift enthält noch auf ein Faxgerät
übermittelt worden ist, spricht diese Entscheidung nicht für
die Erfüllung des Schriftformerfordernisses im vorliegen-
den Fall. Neben dem Schriftformerfordernis ist auch die
Wahrung der Einspruchsfrist zweifelhaft. Gemäß § 2 Abs. 4
Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche binnen einer Frist
von zwei Monaten nach dem Wahltag beim Bundestag ein-
gehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag lief die
Einspruchsfrist am 22. November 2002 ab. Der Einspruch
ist jedoch lediglich per E-Mail am 19. November 2002 beim
Bundestag eingegangen. Ein per Post übersandter Einspruch
vom 4. Oktober 2002 – wie dies vom Einspruchsführer vor-
getragen wird – liegt dem Bundestag nicht vor.
Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin,
dass der Einspruchsführer eine automatisch generierte Ein-
gangsbestätigung als Internetnutzer erhalten hat, dass seine
E-Mail an die zuständige Stelle weitergeleitet worden sei.
Da diese E-Mail in Wirklichkeit hausintern nicht an den
Wahlprüfungsausschuss weitergeleitet wurde, konnte beim
Einspruchsführer der unzutreffende Eindruck entstehen,
seine Angelegenheit werde bearbeitet. Vorliegend wäre
noch genügend Zeit für einen Hinweis an den Einspruchs-
führer gewesen, dass er die Möglichkeit habe, innerhalb der
Einspruchsfrist mit einer eigenhändig unterzeichneten Ein-
spruchsschrift Wahleinspruch zu erheben. Dies ist in ver-
gleichbaren Fällen so praktiziert worden. Der vorliegende
Einspruch bietet keinen Anlass, über die Frage des Schrift-
formerfordernisses und – damit zusammenhängend – die
Frage der Wahrung der Einspruchsfrist abschließend zu ent-
scheiden. Er ist jedenfalls in der Sache offensichtlich unbe-
gründet.
Der Vortrag des Einspruchsführers lässt einen Fehler bei der
Anwendung der für die Wahl geltenden Vorschriften und
Rechtsgrundsätze nicht erkennen.
Die vom Einspruchsführer angeführten Wahlkampfaussa-
gen könnten wahlprüfungsrechtlich nur dann eine unzuläs-
sige Wahlbeeinflussung darstellen, wenn durch sie die
Grundsätze der Wahlfreiheit und Wahlgleichheit verletzt
worden wären (BVerfGE 40, 11/39). Dabei ist anerkannt,
dass diese Grundsätze nicht nur für den Wahlvorgang selbst
gelten, sondern auch schon für die Wahlvorbereitung und
die in diesem Zusammenhang erfolgende Wahlwerbung
(BVerfGE 44, 125/146).
Für die wahlprüfungsrechtliche Bewertung von Wahlwer-
bung und sog. Wahlmanövern ist zu berücksichtigen, dass
Wahlpropaganda als Werbung für eine „gezielte“ Stimm-
abgabe in ihren unterschiedlichen Ausprägungen in einer
„Massendemokratie“ wie der Bundesrepublik Deutschland
für die Durchführung einer Wahl im Sinne des Demokratie-
prinzips unerlässlich ist. Sie dient in aller Regel der Wil-
lensbildung und Entschließungsfreiheit der Wählerinnen
und Wähler und ist nicht gegen sie gerichtet. Viele Wahlbe-
rechtigte werden erst durch einen Wahlkampf dazu be-
stimmt, an der Wahl teilzunehmen und ihre Wahlentschei-

dung zu treffen (Schreiber, Wahlrecht, 7. Auflage, § 1
Rn. 15). Hierbei kann davon ausgegangen werden, dass die
Wählerinnen und Wähler in der Lage sind, Aussagen von
Politikern im Hinblick auf die Besonderheiten von Wahl-
kämpfen richtig einzuschätzen und zu bewerten. Dies gilt
gerade auch für sog. Wahlversprechen.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahre 2001 entschie-
den, dass eine Handlung im Vorfeld einer Wahl, die nicht
von staatlichen Stellen ausgeht, und in mehr als nur uner-
heblichem Maße parteiergreifend auf die Bildung des Wäh-
lerwillens einwirkt, nur dann im Wahlprüfungsverfahren be-
anstandet werden kann, wenn private Dritte, einschließlich
von Parteien und einzelnen Kandidaten, mit Mitteln des
Zwangs oder Drucks die Wahlwerbung beeinflusst haben
oder wenn in ähnlich schwer wiegender Art und Weise auf
die Wählerwillensbildung eingewirkt worden ist, ohne dass
eine hinreichende Möglichkeit der Abwehr oder des Aus-
gleichs, etwa mit Mitteln des Wahlwettbewerbs, bestanden
hätte (vgl. BVerfGE 103, 111/132 f.). Außerhalb dieses Be-
reichs erheblicher Verletzungen der Freiheit oder der
Gleichheit der Wahl stellt ein Einwirken von Parteien, ein-
zelnen Wahlbewerbern, gesellschaftlichen Gruppen oder
sonstigen Dritten auf die Bildung des Wählerwillens kein
Verhalten dar, das einen Wahlfehler begründet, selbst wenn
es als unlauter zu werten sein und gegen gesetzliche Bestim-
mungen verstoßen sollte (BVerfGE 103, 111/133).
Der Einspruchsführer trägt nicht vor, dass aufgrund der von
ihm angeführten Aussagen ein Zwang oder ein Druck auf
die Wählerinnen und Wähler ausgeübt worden wäre, der sie
mit Nachdruck dazu veranlasst hätte, gerade wegen dieser
Aussagen ihre Wahlentscheidung zu treffen. Die Opposi-
tionsparteien haben mehrfach die Gelegenheit wahrgenom-
men, ihre eigene Einschätzung zu den einzelnen Themen,
insbesondere auch zur Haushalts- und Finanzlage des Bun-
des, im Wahlkampf darzustellen. Insbesondere wurde von
der Opposition vor der Wahl die Situation des Bundeshaus-
halts und die Problematik der Einhaltung der Stabilitätskri-
terien des EG-Vertrages und des Europäischen Stabilitäts-
und Wachstumspakts durch den Bund breit thematisiert. Der
Wahlwettbewerb zwischen den Parteien wurde durch die
vorgetragenen Äußerungen nicht beeinträchtigt, so dass eine
Verletzung der Grundsätze der Freiheit und Gleichheit der
Wahl durch eine sog. private Wahlbeeinflussung nicht vor-
liegt.
Soweit der Einspruchsführer durch seinen Hinweis auf Aus-
sagen von Bundeskanzler Gerhard Schröder und Bundesfi-
nanzminister Hans Eichel möglicherweise eine amtliche
Wahlbeeinflussung geltend machen möchte, führt dies zu
keinem anderen Ergebnis. Eine amtliche Wahlbeeinflussung
wird nämlich nicht substantiiert vorgetragen. Im Übrigen ist
– selbst wenn die eine oder andere Äußerung ausschließlich
in amtlicher Eigenschaft gemacht worden sein sollte – nicht
erkennbar, dass die betreffenden Äußerungen mehr als nur
unerheblich auf die Bildung des Wählerwillens eingewirkt
haben könnten.
Unabhängig von der Frage, ob derartige Äußerungen mögli-
cherweise politisch untragbar und auch nicht ohne Folgen
für die Betroffenen sein mögen, sind sie wahlprüfungsrecht-
lich irrelevant, da sie im Wahlkampf thematisiert und strei-
tig behandelt wurden. Selbst wenn sich in dem auf Antrag
der CDU/CSU-Fraktion vom Bundestag am 20. Dezember

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 615 – Drucksache 15/1150

2002 eingesetzten Untersuchungsausschuss (Bundestags-
drucksache 15/256) herausstellen sollte, dass es unlautere
Wahlaussagen von Koalitionspolitikern – wie etwa des Bun-
desfinanzministers oder des Bundeskanzlers – gegeben hat,
hätte dies deshalb auch keine Auswirkungen auf die Recht-
mäßigkeit der Wahl. Beim Untersuchungsausschuss handelt
es sich nicht um eine gerichtsähnliche Institution, sondern
allein um ein Instrument der politischen Aufarbeitung von
Äußerungen von Regierungsmitgliedern, die aus der Sicht
der Antragsteller über den Wahlkampf hinaus von Interesse
sind, dessen politische Wertungen aber keine Auswirkungen
auf die Gültigkeit der Bundestagswahl im Jahre 2002 haben.
Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten kann unab-
hängig von der politischen Bewertung und den möglichen
Folgen nicht festgestellt werden, dass der Wahlwettbewerb
der Parteien durch die vom Einspruchsführer zitierten Äu-
ßerungen in wahlprüfungsrechtlich unzulässiger Weise be-
einträchtigt worden wäre. Unter Würdigung der tatsäch-
lichen Feststellungen und der genannten rechtlichen Vor-
gaben ist, unabhängig von den politischen Konsequenzen,
ein Wahlfehler deshalb nicht gegeben.
Diese Entscheidung entspricht zudem deutscher Parla-
mentstradition. Eine Überprüfung der Richtigkeit einzelner
Wahlkampfaussagen kann hiernach nicht zum Gegenstand
des Wahlprüfungsverfahrens gemacht werden, selbst wenn
im Einzelfall ein sog. Wahlmanöver bereits gerichtlich er-
wiesen sein sollte. Würde man eine Überprüfung von Wahl-
kampfaussagen auf deren Richtigkeit zulassen, so könnte
dies unter Umständen sogar zur Folge haben, dass be-
stimmte Wahlmanöver gerade zu dem Zweck durchgeführt
würden, um einen späteren Anfechtungsgrund gegen eine
Wahl zu schaffen (Bundestagsdrucksache VI/1311, S. 32 f.).
Anlässlich des vorliegenden Einspruchs besteht kein
Anlass, von diesen Grundsätzen des Wahlprüfungsrechts
Abstand zu nehmen.
Somit erübrigt sich eine Überprüfung der vom Einspruchs-
führer vorgetragenen Wahlkampfaussagen und die Prüfung
der von ihm aufgeworfenen Frage, ob die Mandatsvertei-
lung im Falle anderer Wahlkampfaussagen anders ausgefal-
len wäre.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 617 – Drucksache 15/1150

Anlage 280

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn O. L., 22761 Hamburg

– Az.: WP 94/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit E-Mail vom 18. November 2002 sowie mit per Telefax
übermitteltem Schreiben vom 19. November 2002 hat der
Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl
zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 ein-
gelegt. Hierbei hat er in dem Telefax auf den in der E-Mail
vorgetragenen Inhalt Bezug genommen.
Zur Begründung führt der Einspruchsführer aus, dass er sich
durch die von den Bundestagskandidaten der SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und insbesondere durch Bun-
deskanzler Schröder, gemachten Versprechungen, es gebe
keine Steuererhöhungen, getäuscht sehe. Die „gewählte Par-
tei“ mache seiner Ansicht nach das Gegenteil von dem, was
sie vor der Wahl versprochen habe. Aufgrund der Teuerung
durch die Einführung des Euro habe er weniger Geld zur
Verfügung; dies werde durch Steuererhöhungen noch ver-
schärft. Weiterhin trägt er vor, dass Steuergelder verschwen-
det worden seien für Dinge, die nach Fertigstellung veraltet
bzw. technisch überholt seien. In der Einspruchschrift wird
schließlich gefordert, das Wahlergebnis der Bundestagswahl
für nichtig zu erklären und Neuwahlen anzuordnen.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von einer mündlichen
Verhandlung abzusehen.

Entscheidungsgründe
Es kann dahingestellt bleiben, ob der fristgerecht einge-
reichte Einspruch hinreichend begründet und damit zulässig
ist. Er ist jedenfalls offensichtlich unbegründet.
Da der Einspruchsführer lediglich auf das Wahlkampfver-
sprechen, es werde keine Steuererhöhungen geben, verweist
und im Übrigen lediglich Fragen aufwirft und Meinungsäu-
ßerungen vorträgt, ist fraglich, ob damit dem Begründungs-
erfordernis nach § 2 Abs. 3 WPrüfG genügt wird. Die Be-
gründung muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfas-
sungsgerichts mindestens den Tatbestand, auf den die An-
fechtung gestützt wird, erkennen lassen und genügend
substantiierte Tatsachen enthalten (BVerfGE 40, 11/30). Da
der Einspruch ohnehin offensichtlich unbegründet ist, kann

offen bleiben, ob der Vortrag des Einspruchsführers in die-
sem Sinne hinreichend substantiiert ist.
Der Vortrag des Einspruchsführers lässt einen Fehler bei der
Anwendung der für die Wahl geltenden Vorschriften und
Rechtsgrundsätze nicht erkennen.
Die vom Einspruchsführer angeführten Wahlkampfaussa-
gen könnten wahlprüfungsrechtlich nur dann eine unzuläs-
sige Wahlbeeinflussung darstellen, wenn durch sie die
Grundsätze der Wahlfreiheit und Wahlgleichheit verletzt
worden wären (BVerfGE 40, 11/39). Dabei ist anerkannt,
dass diese Grundsätze nicht nur für den Wahlvorgang selbst
gelten, sondern auch schon für die Wahlvorbereitung und
die in diesem Zusammenhang erfolgende Wahlwerbung
(BVerfGE 44, 125/146).
Für die wahlprüfungsrechtliche Bewertung von Wahlwer-
bung und sog. Wahlmanövern ist zu berücksichtigen, dass
Wahlpropaganda als Werbung für eine „gezielte“ Stimm-
abgabe in ihren unterschiedlichen Ausprägungen in einer
„Massendemokratie“ wie der Bundesrepublik Deutschland
für die Durchführung einer Wahl im Sinne des Demokratie-
prinzips unerlässlich ist. Sie dient in aller Regel der Wil-
lensbildung und Entschließungsfreiheit der Wählerinnen
und Wähler und ist nicht gegen sie gerichtet. Viele Wahlbe-
rechtigte werden erst durch einen Wahlkampf dazu be-
stimmt, an der Wahl teilzunehmen und ihre Wahlentschei-
dung zu treffen (Schreiber, Wahlrecht, 7. Auflage, § 1
Rn. 15). Hierbei kann davon ausgegangen werden, dass die
Wählerinnen und Wähler in der Lage sind, Aussagen von
Politikern im Hinblick auf die Besonderheiten von Wahl-
kämpfen richtig einzuschätzen und zu bewerten. Dies gilt
gerade auch für sog. Wahlversprechen.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahre 2001 entschie-
den, dass eine Handlung im Vorfeld einer Wahl, die nicht
von staatlichen Stellen ausgeht, und in mehr als nur uner-
heblichem Maße parteiergreifend auf die Bildung des Wäh-
lerwillens einwirkt, nur dann im Wahlprüfungsverfahren be-
anstandet werden kann, wenn private Dritte, einschließlich
von Parteien und einzelnen Kandidaten, mit Mitteln des
Zwangs oder Drucks die Wahlwerbung beeinflusst haben
oder wenn in ähnlich schwer wiegender Art und Weise auf
die Wählerwillensbildung eingewirkt worden ist, ohne dass
eine hinreichende Möglichkeit der Abwehr oder des Aus-

Drucksache 15/1150 – 618 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

gleichs, etwa mit Mitteln des Wahlwettbewerbs, bestanden
hätte (vgl. BVerfGE 103, 111/132 f.). Außerhalb dieses Be-
reichs erheblicher Verletzungen der Freiheit oder der
Gleichheit der Wahl stellt ein Einwirken von Parteien, ein-
zelnen Wahlbewerbern, gesellschaftlichen Gruppen oder
sonstigen Dritten auf die Bildung des Wählerwillens kein
Verhalten dar, das einen Wahlfehler begründet, selbst wenn
es als unlauter zu werten sein und gegen gesetzliche Bestim-
mungen verstoßen sollte (BVerfGE 103, 111/133).
Der Einspruchsführer trägt nicht vor, dass aufgrund der von
ihm angeführten Aussagen ein Zwang oder ein Druck auf
die Wählerinnen und Wähler ausgeübt worden wäre, der sie
mit Nachdruck dazu veranlasst hätte, gerade wegen dieser
Aussagen ihre Wahlentscheidung zu treffen. Die Opposi-
tionsparteien haben mehrfach die Gelegenheit wahrgenom-
men, ihre eigene Einschätzung zu den einzelnen Themen,
insbesondere auch zur Haushalts- und Finanzlage des Bun-
des, im Wahlkampf darzustellen. Der Wahlwettbewerb zwi-
schen den Parteien wurde durch die vorgetragenen Äuße-
rungen nicht beeinträchtigt, so dass eine Verletzung der
Grundsätze der Freiheit und Gleichheit der Wahl durch eine
sog. private Wahlbeeinflussung nicht vorliegt.
Unabhängig von der Frage, ob derartige Äußerungen mögli-
cherweise politisch untragbar und auch nicht ohne Folgen
für die Betroffenen sein mögen, sind sie wahlprüfungsrecht-
lich irrelevant, da sie im Wahlkampf thematisiert und strei-
tig behandelt wurden. Selbst wenn sich in dem auf Antrag
der CDU/CSU-Fraktion vom Bundestag am 20. Dezember
2002 eingesetzten Untersuchungsausschuss (Bundestags-
drucksache 15/256) herausstellen sollte, dass es unlautere
Wahlaussagen von Koalitionspolitikern gegeben hat, hätte

dies deshalb auch keine Auswirkungen auf die Rechtmäßig-
keit der Wahl. Beim Untersuchungsausschuss handelt es
sich nicht um eine gerichtsähnliche Institution, sondern al-
lein um ein Instrument der politischen Aufarbeitung von
Äußerungen von Regierungsmitgliedern, die aus der Sicht
der Antragsteller über den Wahlkampf hinaus von Interesse
sind, dessen politische Wertungen aber keine Auswirkungen
auf die Gültigkeit der Bundestagswahl im Jahre 2002 haben.
Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten kann unab-
hängig von der politischen Bewertung und den möglichen
Folgen nicht festgestellt werden, dass der Wahlwettbewerb
der Parteien durch die vom Einspruchsführer zitierten Äu-
ßerungen in wahlprüfungsrechtlich unzulässiger Weise be-
einträchtigt worden wäre. Unter Würdigung der tatsächli-
chen Feststellungen und der genannten rechtlichen Vorga-
ben ist, unabhängig von den politischen Konsequenzen, ein
Wahlfehler deshalb nicht gegeben.
Diese Entscheidung entspricht zudem deutscher Parla-
mentstradition. Eine Überprüfung der Richtigkeit einzelner
Wahlkampfaussagen kann hiernach nicht zum Gegenstand
des Wahlprüfungsverfahrens gemacht werden, selbst wenn
im Einzelfall ein sog. Wahlmanöver bereits gerichtlich er-
wiesen sein sollte. Würde man eine Überprüfung von Wahl-
kampfaussagen auf deren Richtigkeit zulassen, so könnte
dies unter Umständen sogar zur Folge haben, dass be-
stimmte Wahlmanöver gerade zu dem Zweck durchgeführt
würden, um einen späteren Anfechtungsgrund gegen eine
Wahl zu schaffen (Bundestagsdrucksache VI/1311, S. 32 f.).
Anlässlich des vorliegenden Einspruchs besteht kein
Anlass, von diesen Grundsätzen des Wahlprüfungsrechts
Abstand zu nehmen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 619 – Drucksache 15/1150

Anlage 281

Beschlussempfehlung

Zu den Wahleinsprüchen
1. des Herrn F. N., 26835 Hesel

– Az.: WP 257/02 –
2. des Herrn R. K., 92637 Weiden/Oberpfalz

– Az.: WP 481/02 –
3. der Frau A. B., 40723 Hilden

– Az.: WP 505/02 –
4. des Herrn T. R., 40723 Hilden

– Az.: WP 506/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Die Wahleinsprüche werden als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit textidentischen Schreiben vom 22. November 2002,
vom 10. Dezember 2002 und vom 6. Februar 2003, die am
26. November 2002, am 12. Dezember 2002 und am 10. Fe-
bruar 2003 beim Deutschen Bundestag eingegangen sind,
haben die Einspruchsführerin und die weiteren Einspruchs-
führer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 eingelegt.
Im Hinblick auf den Fristablauf und auch vor dem Hinter-
grund der ohnehin stattfindenden inhaltlichen Prüfung des
vorgetragenen Sachverhalts auf Grund textidentischer zu-
lässiger Wahleinsprüche sind sie jeweils um Mitteilung ge-
beten worden, ob ihr Schreiben ohne förmliche Entschei-
dung als erledigt betrachtet werden könne. Der Einspruchs-
führer zu Nr. 1 hat daraufhin mitgeteilt, er wünsche eine
förmliche Entscheidung; die Einspruchsführer zu Nr. 2 bis
Nr. 4 haben sich daraufhin nicht wieder gemeldet.
Sie begründen ihren Einspruch damit, dass aufgrund der
„fehlenden Informationen“ den Wählerinnen und Wählern
„völlig illusorische Wahlversprechen“ gemacht worden
seien. Hierdurch sehen sie den Grundsatz der Chancen-
gleichheit und den Gleichheitsgrundsatz als verletzt an. Da-
her werde die Aufhebung der Bundestagswahl und die an
Ansetzung von Neuwahlen gefordert.
Ihrer Ansicht nach sei es nicht zulässig, dass eine Partei, die
an der Regierungsbildung beteiligt sei, den Wählerinnen
und Wählern auf Grund der fehlenden Informationen nicht
einzuhaltende Wahlversprechen mache und wahlentschei-
dende Informationen über die „Finanzsituation des Bundes

und der Sozialversicherung“ zurückhalte. Nach Auffassung
aller Einspruchsführer hätten die Parteien der Opposition
keine Informationen über die „wirkliche Finanzsituation des
Bundes und der Sozialversicherungen“ gehabt, wie anhand
von Aussagen von Angela Merkel, Edmund Stoiber, Guido
Westerwelle und Oswald Metzger zu belegen sei. Dadurch
sei der Grundsatz der Chancengleichheit verletzt, der ge-
währleiste, dass die Parteien im Wahlkampf die „gleichen
Wettbewerbsbedingungen“ hätten. Zum weiteren Vortrag
der Einspruchsführer wird auf den Akteninhalt Bezug ge-
nommen.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von einer mündlichen
Verhandlung abzusehen.

Entscheidungsgründe
Die Einsprüche sind nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; sie sind unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Die Einsprüche gingen jedoch erst
nach diesem Zeitpunkt beim Bundestag ein.
Die Einsprüche sind deshalb als unzulässig zurückzuwei-
sen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 621 – Drucksache 15/1150

Anlage 282

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn J. A., 24950 Harrislee

– Az.: WP 504/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 16. Dezember
2002 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 eingelegt.
Das an den Bundeswahlleiter gerichtete Schreiben ist dort
am 2. Januar 2003 eingegangen. Das Schreiben des Ein-
spruchsführers ging zusammen mit der Antwort des Bun-
deswahlleiters an den Einspruchsführer am 10. Februar
2003 beim Deutschen Bundestag ein. Der Bundeswahlleiter
teilte hierin dem Einspruchsführer mit, dass der Bundestag
für die Bearbeitung von Wahleinsprüchen nach dem Wahl-
prüfungsgesetz zuständig sei und dass die Einspruchsfrist
gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 Wahlprüfungsgesetz (WPrüfG) ab-
gelaufen sein dürfte. Im Hinblick auf den Fristablauf und
auch vor dem Hintergrund der ohnehin stattfindenden in-
haltlichen Prüfung des vorgetragenen Sachverhalts auf
Grund inhaltlich vergleichbarer zulässiger Wahleinsprüche
ist der Einspruchsführer um Mitteilung gebeten worden, ob
sein Schreiben ohne förmliche Entscheidung als erledigt be-
trachtet werden könne. Der Einspruchsführer hat sich da-
raufhin nicht wieder gemeldet.
Der Einspruchsführer begründet seinen Einspruch damit,
dass die vor der Wahl von Bundeskanzler Gerhard Schröder

und der SPD gemachten Wahlversprechen nicht eingehalten
worden seien, wie nach der Wahl ergriffene Maßnahmen be-
legten. Das Wahlergebnis sei nichtig, da die Wählerinnen
und Wähler „arglistig getäuscht“ worden seien. Zum weite-
ren Vortrag des Einspruchsführers wird auf den Akteninhalt
Bezug genommen.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1
WPrüfG von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht fristgerecht beim Deutschen Bun-
destag eingegangen; er ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag
beim Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag am 22. September 2002 lief diese Frist am
22. November 2002 ab. Der Einspruch ging jedoch erst am
10. Februar 2003 beim Bundestag ein.
Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 623 – Drucksache 15/1150

Anlage 283

Beschlussempfehlung

Zu den Wahleinsprüchen
1. der Frau B. S.-T., 63454 Hanau

– Az.: WP 117/02 –
2. des Herrn R. E., 60386 Frankfurt/Main

– Az.: WP 123/02 –
3. der Frau A. P., 60386 Frankfurt/Main

– Az.: WP 124/02 –
4. der Frau C. N., 60386 Frankfurt/Main

– Az.: WP 137/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Die Wahleinsprüche werden als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit textidentischen Schreiben vom 16. November 2002
bzw. vom 19. November 2002, die per Telefax am 21. No-
vember 2002 bzw. am 22. November 2002 beim Bundestag
eingegangen sind, haben die Einspruchsführerinnen und
Einspruchsführer zu Nr. 1 bis Nr. 4 Einspruch gegen die
Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag am
22. September 2002 eingelegt.
Zur Begründung wird angeführt, dass die Stimmabgabe bei
der Bundestagswahl zugunsten der SPD durch „arglistiges
Verschweigen der wahren Tatsachen“ herbeigeführt worden
sei. Da nach Auffassung der Einspruchsführerinnen und des
Einspruchsführers die Wählerinnen und Wähler vor der
Wahl von Politikern der SPD getäuscht worden seien, hätten
sich die Wählerinnen und Wähler bei der Stimmabgabe über
den Inhalt der dadurch abgegebenen Erklärung geirrt.
„Diese Art von Täuschung“ sei gemäß § 108a Strafgesetz-
buch (StGB) strafbar. Auch der Versuch der Täuschung sei
strafbar.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von einer mündlichen
Verhandlung abzusehen.

Entscheidungsgründe
Die Einsprüche sind zwar innerhalb der in § 2 Abs. 4 Satz 1
WPrüfG vorgesehenen Frist beim Bundestag eingegangen;
sie enthalten jedoch keine hinreichende Begründung im
Sinne des § 2 Abs. 3 WPrüfG und sind deshalb als unzuläs-
sig zurückzuweisen.
Die Einspruchsführerinnen und der Einspruchsführer wei-
sen lediglich darauf hin, dass die Wählerinnen und Wähler
durch „arglistiges Verschweigen der wahren Tatsachen“ vor

der Wahl von „Politikern der SPD“ getäuscht worden seien.
Nach § 2 Abs. 1 und Abs. 3 WPrüfG erfolgt die Wahlprü-
fung jedoch nur auf Einspruch, der zu begründen ist. Die
Wahlprüfung findet nämlich weder von Amts wegen statt
noch erfolgt sie stets in Gestalt einer Durchprüfung der ge-
samten Wahl. Die Begründung muss mindestens den Tatbe-
stand, auf den die Anfechtung gestützt wird, erkennen las-
sen und genügend substantiierte Tatsachen enthalten. Ihr
Umfang richtet sich also nach dem Einspruch, durch den der
Einspruchsführer den Anfechtungsgegenstand bestimmt.
Der Prüfungsgegenstand ist nach dem erklärten, verständig
zu würdigenden Willen des Einspruchsführers unter Be-
rücksichtigung des gesamten Einspruchsvorbringens sinn-
gemäß abzugrenzen. Diese Abgrenzung ist auch danach
vorzunehmen, wieweit der Einspruchsführer seinen Ein-
spruch substantiiert hat. Nur im Rahmen des so bestimmten
Anfechtungsgegenstandes haben die Wahlprüfungsorgane
dann den Tatbestand, auf den die Anfechtung gestützt wird,
von Amts wegen zu erforschen und alle auftauchenden
rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen (BVerfGE
40, 11/30).
Eine inhaltliche Prüfung der vorliegenden Einsprüche ist
auch nicht im Hinblick darauf vorzunehmen, dass eine grö-
ßere Anzahl von anderen Einsprüchen vorliegt, die den Vor-
wurf des „Wahlbetrugs“ beinhalten. Ein Wahleinspruch
muss bereits aus sich heraus verständlich sein und wenigs-
tens in groben Umrissen den Anfechtungsgegenstand erken-
nen lassen. Dies ist bei den vorliegenden allgemeinen Aus-
führungen jedoch nicht der Fall.
Unabhängig davon wäre der Einspruch – seine Zulässigkeit
unterstellt – jedenfalls offensichtlich unbegründet im Sinne
des § 6 Abs. 1a Nr. 3 WPrüfG. Wie die Entscheidungen zu
anderen Wahleinsprüchen mit dem Vorwurf des „Wahlbe-
trugs“ zeigen, liegt eine unzulässige Wahlbeeinflussung
nicht vor.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 625 – Drucksache 15/1150

Anlage 284

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
der Frau M. H., 40468 Düsseldorf

– Az.: WP 113/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 19. November 2002, das am 20. No-
vember 2002 im Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses
eingegangen ist, hat die Einspruchsführerin Einspruch ge-
gen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag
am 22. September 2002 eingelegt.
Zur Begründung führt die Einspruchsführerin aus, dass das
Wahlergebnis durch Falschaussagen seitens des Bundes-
kanzlers und „seiner Kandidaten und Kandidatinnen“ zu-
stande gekommen sei und daher Neuwahlen anzusetzen
seien. Sie vertritt die Ansicht, dass die Wählerinnen und
Wähler bei Wahlkampfveranstaltungen „mit Lügen gekö-
dert“ worden seien. Als Beleg hierfür werden nicht näher
bezeichnete Fernseh- und Presseberichte angeführt. Die
Einspruchsführerin wirft sinngemäß die Frage auf, ob die
Mitglieder der Bundesregierung zur Wahrung der verfas-
sungsmäßigen Legitimation durch das Volk nicht auch
gleichzeitig Mitglieder des Bundestages sein müssten.
Schließlich weist sie auf das in der Verfassung verankerte
Demokratieprinzip hin, das nicht von jedermann gleicher-
maßen beachtet werde.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung
einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu
nehmen.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist zwar innerhalb der in § 2 Abs. 4 Satz 1
WPrüfG vorgesehenen Frist beim Bundestag eingegangen;
er enthält jedoch keine für eine inhaltliche Prüfung notwen-
dige Begründung und ist deshalb als unzulässig zurückzu-
weisen.

Die bloße Behauptung, Millionen von Menschen seien bei
Wahlveranstaltungen des Bundeskanzlers belogen und be-
trogen worden, und der allgemeine Verweis auf die Bericht-
erstattung der Presse und des Fernsehens reichen nicht aus,
um in eine nähere Prüfung des Wahleinspruchs einzutreten.
Denn die Wahlprüfung findet weder von Amts wegen statt,
noch erfolgt sie stets in Gestalt einer Durchprüfung der ge-
samten Wahl. Sie erfolgt vielmehr nur auf Einspruch, der zu
begründen ist. Die Begründung muss mindestens den Tatbe-
stand, auf den die Anfechtung gestützt wird, erkennen las-
sen und genügend substantiierte Tatsachen enthalten. Ihr
Umfang richtet sich also nach dem Einspruch, durch den der
Einspruchsführer den Anfechtungsgegenstand bestimmt.
Der Prüfungsgegenstand ist nach dem erklärten, verständig
zu würdigenden Willen des Einspruchsführers unter Be-
rücksichtigung des gesamten Einspruchsvorbringens sinn-
gemäß abzugrenzen. Diese Abgrenzung ist auch danach
vorzunehmen, wieweit der Einspruchsführer seinen Ein-
spruch substantiiert hat. Nur im Rahmen des so bestimmten
Anfechtungsgegenstandes haben die Wahlprüfungsorgane
dann den Tatbestand, auf den die Anfechtung gestützt wird,
von Amts wegen zu erforschen und alle auftauchenden
rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen (BVerfGE
40, 11/30).
Soweit die Einspruchsführerin die Frage aufwirft, ob Mit-
glieder der Bundesregierung gleichzeitig Mitglieder des
Bundestages sein sollten, so ist dies nicht Gegenstand eines
Wahlprüfungsverfahrens.
Darüber hinaus wäre der Einspruch – seine Zulässigkeit un-
terstellt – jedenfalls offensichtlich unbegründet im Sinne
des § 6 Abs. 1a Nr. 3 WPrüfG. Eine unzulässige Wahlbeein-
flussung liegt nämlich aus denselben Gründen wie bei einer
größeren Anzahl anderer Wahleinsprüche, die den Vorwurf
des „Wahlbetrugs“ beinhalten, nicht vor.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 627 – Drucksache 15/1150

Anlage 285

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch
des Herrn M. S., 25718 Friedrichskoog

– Az.: WP 208/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschlossen,

dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand
Mit Schreiben vom 21. November 2002, das am 22. No-
vember 2002 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der
Wahl zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September
2002 eingelegt.
Der Einspruchsführer begründet seinen Einspruch damit,
dass das Wahlergebnis durch die „massive Täuschung“ der
Wählerinnen und Wähler und damit nicht rechtmäßig zu-
stande gekommen sei, wie die Informationen der „vergange-
nen acht Wochen“ gezeigt hätten. In der Einspruchsschrift
wird angekündigt, dass weitere detaillierte Begründungen
zu diesem Wahleinspruch sowie rechtliche Schritte wegen
angeblicher Wählertäuschung folgen würden. Ein Schreiben
des Einspruchsführers mit den angekündigten Begründun-
gen ist beim Wahlprüfungsausschuss jedoch nicht eingegan-
gen.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von einer mündlichen
Verhandlung abzusehen.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist zwar innerhalb der in § 2 Abs. 4 Satz 1
WPrüfG vorgesehenen Frist beim Bundestag eingegangen;
er enthält jedoch keine für eine inhaltliche Prüfung notwen-
dige Begründung und ist deshalb als unzulässig zurückzu-
weisen.
Der bloße Hinweis auf eine „massive Täuschung“ der Wäh-
lerinnen und Wähler sowie auf Informationen der „vergan-

genen acht Wochen“ reicht nicht aus, um eine nähere Prü-
fung durchzuführen. Denn die Wahlprüfung findet weder
von Amts wegen statt, noch erfolgt sie stets in Gestalt einer
Durchprüfung der gesamten Wahl. Sie erfolgt vielmehr nur
auf Einspruch, der zu begründen ist. Die Begründung muss
mindestens den Tatbestand, auf den die Anfechtung gestützt
wird, erkennen lassen und genügend substantiierte Tatsa-
chen enthalten. Ihr Umfang richtet sich also nach dem Ein-
spruch, durch den der Einspruchsführer den Anfechtungsge-
genstand bestimmt. Der Prüfungsgegenstand ist nach dem
erklärten, verständig zu würdigenden Willen des Ein-
spruchsführers unter Berücksichtigung des gesamten Ein-
spruchsvorbringens sinngemäß abzugrenzen. Diese Abgren-
zung ist auch danach vorzunehmen, wieweit der Ein-
spruchsführer seinen Einspruch substantiiert hat. Nur im
Rahmen des so bestimmten Anfechtungsgegenstandes ha-
ben die Wahlprüfungsorgane dann den Tatbestand, auf den
die Anfechtung gestützt wird, von Amts wegen zu erfor-
schen und alle auftauchenden rechtserheblichen Tatsachen
zu berücksichtigen (BVerfGE 40, 11/30).
Da der Einspruchsführer „weitere detaillierte Begründun-
gen“ angekündigt hat, geht er offenbar selbst nicht von einer
hinreichenden Begründung aus. Über die Frage, ob eine sol-
che weitere Begründung nach Fristablauf noch zu berück-
sichtigen gewesen wäre, ist hier nicht zu entscheiden. Die
angekündigten Begründungen sind nämlich nicht beim
Wahlprüfungsausschuss eingegangen.
Darüber hinaus wäre der Einspruch – seine Zulässigkeit un-
terstellt – jedenfalls offensichtlich unbegründet im Sinne
des § 6 Abs. 1a Nr. 3 WPrüfG. Eine unzulässige Wahlbeein-
flussung liegt aus denselben Gründen wie bei einer größeren
Anzahl anderer Wahleinsprüche, die den „Vorwurf des
Wahlbetrugs“ beinhalten, nicht vor.

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