BT-Drucksache 14/9641

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -14/9219, 14/9591- Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (5. StUÄndG)

Vom 28. Juni 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/9641
14. Wahlperiode 28. 06. 2002

Änderungsantrag
der Abgeordneten Ludwig Stiegler, Cem Özdemir, Dr. Edzard Schmidt-Jortzig

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksachen 14/9219, 14/9591 –

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
(5. StUÄndG)

Der Bundestag wolle beschließen:
Artikel 1 Nr. 6 (§ 32 Abs. 1 Satz 2 und 3 StUG) wird wie folgt gefasst:
„Unterlagen mit personenbezogenen Informationen nach den Nummern 3
und 4 dürfen nur zur Verfügung gestellt werden, soweit durch deren Verwen-
dung keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der dort genannten Per-
sonen beeinträchtigt werden. Bei der Abwägung ist insbesondere zu berück-
sichtigen, ob die Informationserhebung erkennbar auf einer schweren
Menschenrechtsverletzung beruht.“
Artikel 1 Nr. 10 wird wie folgt gefasst:
Nach § 32 Abs. 3 Nr. 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
„die Personen, über die personenbezogene Informationen veröffentlicht werden
sollen, eingewilligt haben.“
Nach § 32 Abs. 3 Nr. 4 werden die folgenden Sätze 2 und 3 eingefügt:
„Durch die Veröffentlichung der in den Nummern 2 und 3 genannten personen-
bezogenen Informationen dürfen keine überwiegenden schutzwürdigen Interes-
sen der genannten Personen beeinträchtigt werden. Bei der Abwägung ist ins-
besondere zu berücksichtigen, ob die Informationserhebung erkennbar auf
einer schweren Menschenrechtsverletzung beruht.“
Artikel 1 Nr. 11 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Soweit kein Einvernehmen erzielt wird, dürfen Unterlagen erst zwei Wochen
nach Mitteilung des Ergebnisses der Abwägung zugänglich gemacht werden.“

Berlin, den 28. Juni 2002
Ludwig Stiegler
Cem Özdemir
Dr. Edzard Schmidt-Jortzig

Drucksache 14/9641 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Begründung
1. Die vorgenommenen Änderungen stellen klar, dass die Rechtsstaatswidrig-

keit der Informationsgewinnung bei der Entscheidung über die Herausgabe
und Veröffentlichung von Informationen des Staatssicherheitsdienstes der
ehemaligen DDR besonders zu berücksichtigen ist.
Von besonderer Bedeutung sind bei dieser Entscheidung Eingriffe in das
Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, in die Unverletzlichkeit der Woh-
nung oder in ein Berufsgeheimnis. Von der Herausgabe und Veröffent-
lichung ausgeschlossen sind Informationen, die durch schwere Menschen-
rechtsverletzungen, wie die Anwendung von Folter, erlangt wurden.

2. Die klarstellende Ergänzung in § 32a bringt den Willen des Gesetzgebers
zum Ausdruck, dass möglichst Einvernehmen über die Herausgabe perso-
nenbezogener Informationen mit dem Betroffenen angestrebt werden soll.

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