BT-Drucksache 14/9418

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften

Vom 12. Juni 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/9418
14. Wahlperiode 12. 06. 2002

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/9000 –

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher
Vorschriften

A. Problem
Der Gesetzentwurf soll die rechtsverbindliche elektronische Kommunikation
zwischen Bürger und Verwaltung ermöglichen. Dazu sind entsprechende Ände-
rungen in den verwaltungsverfahrensrechtlichen Gesetzen des Bundes notwen-
dig. Das Vorhaben ist ein wesentlicher Schritt zur Modernisierung der Verwal-
tung auf dem Wege zur Verwirklichung der Bürgergesellschaft. Mit diesem
Vorhaben aus dem Programm „Moderner Staat – moderne Verwaltung“ werden
gleichzeitig die rechtlichen Rahmenbedingungen für BundOnline 2005 ge-
schaffen.

B. Lösung
Die Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes (Verwaltungsverfahrensgesetz,
Sozialgesetzbuch X, Abgabenordnung) und die Fachgesetze werden für die
Möglichkeit der rechtsverbindlichen elektronischen Kommunikation auf der
Basis qualifizierter elektronischer Signaturen geöffnet. Der Gesetzentwurf ent-
hält die hierzu notwendigen Maßgaben und Anpassungen. Dabei wird für den
Bürger ein leichter Zugang zur Verwaltung sichergestellt, für die Verwaltung
werden Sicherheit und Dauerhaftigkeit ihres elektronischen Handelns gewähr-
leistet.
Annahme des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion der PDS

C. Alternativen
Denkbar wäre die Zulassung jeder Form elektronischer Kommunikation. Dies
würde jedoch vielfach nicht den Anforderungen an die Sicherheit elektroni-
scher Kommunikation seitens Bürger und Verwaltung gerecht.

Drucksache 14/9418 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

D. Kosten
1. Haushaltskosten ohne Vollzugsaufwand
Aufgrund des Gesetzentwurfs selbst entstehen keine Kosten, da er lediglich das
Verfahrensrecht des Bundes für die elektronische Kommunikation zwischen
Bürger und Verwaltung öffnet und die erforderlichen Rahmenbedingungen
setzt. Erst in der Folge der Entscheidung, den Zugang zu eröffnen, entstehen
Kosten, die allerdings auch davon abhängen werden, inwieweit der Zugang für
den elektronischen Rechtsverkehr jeweils eröffnet wird.
Im Rahmen des Projekts „BundOnline 2005“ beabsichtigt die Bundesregierung
bei der über die Jahre 2002 bis 2005 gestaffelten Realisierung alle online-fähi-
gen Dienstleistungen des Bundes elektronisch anzubieten.
Durch die Einführung und auch die absehbare Zunahme elektronischer Kom-
munikation werden für die Verwaltung Kosten für die Einführung entsprechen-
der Signaturanwendungen entstehen. Die Vorhaltung geeigneter Hard- und
Software gehört bereits heute im Wesentlichen zum Ausstattungsstandard und
muss um Komponenten zur Unterstützung von Anwendungen mit qualifizier-
ten elektronischen Signaturen ergänzt werden. Dieses lässt sich teilweise im
Rahmen der üblichen Austauschzyklen oder der Einführung elektronischer Ver-
waltungsdienstleistungen realisieren.
Durch die Einführung von Signatur und Verschlüsselung entstehen Einfüh-
rungskosten (Hard- und Software) und laufende Kosten (Pflege, Zertifizie-
rungsstellendienstleistungen). Diese einmaligen und jährlichen Kosten sowie
die Kosten für die Entwicklung und Pflege von Basiskomponenten (Verifika-
tionssoftware) werden zentral und dezentral entsprechend den Beschlüssen des
Bundeskabinetts zum Umsetzungsplan für die eGovernment-Initiative Bund-
Online 2005 vom 14. November 2001 und zur Sicherheit im elektronischen
Rechts- und Geschäftsverkehr mit der Bundesverwaltung vom 16. Januar 2002
bereitgestellt.
Die Gesamtkosten für die Einführung von Signatur-, Authentisierungs- und
Verschlüsselungsverfahren für den elektronischen Rechts- und Geschäftsver-
kehr sind im Gesamtwert der Finanzbedarfsschätzung gemäß Umsetzungsplan
BundOnline 2005 in Höhe von rund 1,65 Mrd. Euro enthalten und noch in die
Finanzplanung bis zum Jahr 2005 einzupassen. Den Investitionen stehen der
Sicherheitsgewinn sowie Wirtschaftsförderung gegenüber. Es ist ein bedeuten-
des Rationalisierungs- und Einsparpotenzial durch effizientere Gestaltung von
Abläufen zum Beispiel aufgrund des Einsatzes von qualifizierten elektroni-
schen Signaturen oder durch verstärkte Nutzung von E-Mail und effizientere
Bearbeitung von Vorgängen mit der Einführung von eGovernment-Anwendun-
gen im Rahmen des Regierungsprogramms BundOnline 2005 zu erwarten.
FinanzielleAuswirkungen auf dieHaushalte der Länder undKommunen ergeben
sich aufgrund dieses Gesetzentwurfs ebenfalls nicht. Auch insoweit gilt, dass
Kosten erst aufgrund der entsprechenden Organisationsentscheidungen der Län-
der und Kommunen entstehen werden. Hinsichtlich der entstehenden Kosten
kann von gleichartigen Ansätzen, wie oben dargestellt, ausgegangen werden.
2. Vollzugsaufwand
Besonderer Vollzugsaufwand entsteht nicht.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/9418

E. Sonstige Kosten
Durch die Einführung und auch die absehbare Zunahme elektronischer Kom-
munikation entstehen auch in den sozialen Sicherungssystemen Mehrkosten,
deren Größenordnung derzeit jedoch nicht quantifizierbar ist. Dabei geht es
nicht nur um die unter D dargelegten Kostenfaktoren; vielmehr sind auch Aus-
gaben für entsprechend geschultes Personal zu berücksichtigen, da den Sozial-
leistungsberechtigten gegenüber auch der bisherige Weg der Kommunikation
beibehalten werden muss. Infolgedessen stehen dem – jedenfalls zunächst – nur
schwer quantifizierbare Entlastungen gegenüber. Entlastungsmöglichkeiten
ergeben sich bei den Verwaltungskosten durch die Eröffnung der Möglichkeit
einer elektronischen Aktenaufbewahrung im Bereich der Sozialversicherung.
Sonstige Kosten (z. B. Kosten für die Wirtschaft, Auswirkungen auf das Preis-
niveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau) entstehen nicht. Vielmehr er-
leichtert das Gesetz Wirtschaft und Bürgern den Zugang zu Verwaltungsbehör-
den unter Nutzung kostensparender Informationstechnik, daher ist von Kosten-
reduktionen für Wirtschaft und Bürger auszugehen.

Drucksache 14/9418 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/9000 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:
1. In Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe a werden in § 41 Abs. 2 Satz 1 und in

Artikel 3 Nr. 9 Buchstabe a werden in § 37 Abs. 2 Satz 1 jeweils die Wörter
„mit dem“ durch das Wort „am“ ersetzt.

2. In Artikel 4 wird Nummer 17 wie folgt gefasst:
„17. § 356 wird wie folgt gefasst:

§ 356
Rechtsbehelfsbelehrung

(1) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch, so beginnt die
Frist für die Einlegung des Einspruchs nur, wenn der Beteiligte über den
Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und
die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form be-
lehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einle-

gung des Einspruchs nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwal-
tungsaktes zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahres-
frist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder schriftlich oder elektro-
nisch darüber belehrt wurde, dass ein Einspruch nicht gegeben sei. § 110
Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.“

3. Nach Artikel 9 werden folgende neue Artikel eingefügt:
‚Artikel 9a

Änderung des Bundesreisekostengesetzes
(2032-2)

Das Bundesreisekostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), zuletzt geändert durch …, wird wie
folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter

„oder elektronisch“ eingefügt.
2. In § 3 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter

„oder elektronisch“ eingefügt.
Artikel 9b

Änderung des Bundesumzugskostengesetzes
(2032-3)

Das Bundesumzugskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), zuletzt geändert durch Artikel …,
wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftliche“ die Wörter
„oder elektronische“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter
„oder elektronisch“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/9418

2. In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter
„oder elektronisch“ eingefügt.

Artikel 9c
Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

(204-3)
Das Bundesdatenschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954,

2955), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Be-

troffenen mitgewirkt, gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen gel-
tenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent-
sprechende Anwendung.“

2. In § 11 Abs. 4 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:
„Für den Auftragnehmer gelten neben den §§ 5, 9, 43 Abs. 1 Nr. 2, 10
und 11, Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 sowie § 44 nur die Vorschriften
über die Datenschutzkontrolle oder die Aufsicht, und zwar für“‘

4. In Artikel 23 wird die Nummer 3 wie folgt gefasst:
„3. Dem § 22 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

Das Finanzamt hat die Bescheinigung schriftlich zu erteilen. Eine elek-
tronische Übermittlung der Bescheinigung ist ausgeschlossen.“

5. Artikel 42 wird gestrichen.
6. Vor Artikel 66 wird folgender Artikel 65a eingefügt:

‚Artikel 65a
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

(2129-8)
Dem § 10 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung

der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Erfolgt die Antragstellung in elektronischer Form, kann die zuständige Be-
hörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügen-
den Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.“‘

7. In Artikel 67 Nr. 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Erfolgt die Antragstellung in elektronischer Form, kann die zuständi-

ge Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag
beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.“

8. Artikel 68 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
‚2. In § 7 Abs. 5 Satz 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und fol-

gender Nachsatz angefügt:
„für die Mitteilungen ist die elektronische Form ausgeschlossen.“‘

Drucksache 14/9418 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

9. Artikel 70 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 70

Neubekanntmachung
(1) Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des

Verwaltungsverfahrensgesetzes in der vom … (einsetzen: Datum des ers-
ten Tages des auf die Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats) an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut der

Abgabenordnung in der am … (einsetzen: Datum des ersten Tages des ers-
ten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats) geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
(3) Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des

Bundesdatenschutzgesetzes in der vom … (einsetzen: Datum des Tages
nach der Verkündung) an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.“

10. Artikel 71 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 71
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 bis 3, 5 bis 9b, 10 bis 22, 28 bis 30, 34 bis 68 treten am ers-

ten Tag des auf die Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats in
Kraft.“

Berlin, den 12. Juni 2002

Der Innenausschuss
Ute Vogt (Pforzheim)
Vorsitzende

Gisela Schröter
Berichterstatterin

Sylvia Bonitz
Berichterstatterin

Grietje Bettin
Berichterstatterin

Dr. Edzard Schmidt-Jortzig
Berichterstatter

Petra Pau
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/9418

Bericht der Abgeordneten Gisela Schröter, Sylvia Bonitz, Grietje Bettin,
Dr. Edzard Schmidt-Jortzig und Petra Pau

I. Zum Verfahren

1. Allgemein
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache
14/9000 wurde in der 236. Sitzung des Deutschen Bundes-
tages am 16. Mai 2002 an den Innenausschuss federführend
sowie an den Rechtsausschuss, Finanzausschuss, Ausschuss
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und
den Ausschuss für Kultur und Medien zur Mitberatung
überwiesen.

2. Voten der mitberatenden Ausschüsse
Der Rechtsausschuss hat in seiner 132. Sitzung am 12. Juni
2002 mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN, CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen
der Fraktion der PDS empfohlen, den Gesetzentwurf anzu-
nehmen.
Der Finanzausschuss hat in seiner 135. Sitzung am 12. Juni
2002 mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und CDU/CSU gegen die Stimmen der
Fraktion der PDS bei Stimmenthaltung der Fraktion der
FDP die Annahme des Gesetzentwurfs empfohlen.
Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft hat in seiner 99. Sitzung am 12. Juni 2002
einstimmig empfohlen, den Gesetzentwurf in der Fassung
der Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen anzuneh-
men.
Der Ausschuss für Kultur und Medien hat in seiner
78. Sitzung am 12. Juni 2002 mit den Stimmen der Fraktio-
nen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP und PDS bei
Nichtbeteiligung der Fraktion der CDU/CSU an der Ab-
stimmung, die Annahme des Gesetzentwurfs empfohlen.

3. Beratungen im federführenden Ausschuss
Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf der Bundesre-
gierung in seiner 99. Sitzung am 12. Juni 2002 abschließend
beraten und ihm in der aus der Beschlussempfehlung er-
sichtlichen Fassung mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktion der PDS zugestimmt.
Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen auf Aus-
schussdrucksache 14/853 wurde mit dem gleichen Stim-
menergebnis angenommen.

II. Zur Begründung
1. Zur Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregie-

rung allgemein wird auf Drucksache 14/9000 hingewie-
sen.

2. Die von den Koalitionsfraktionen initiierten Änderungen
sind wie folgt begründet:

Zu Nummer 1
Die Änderung trägt einem redaktionellen Anpassungs-
wunsch des Bundesrates Rechnung.
Zu Nummer 2
Die Änderung dient der Klarstellung.
Zu Nummer 3
Zu Artikel 9a und 9b (Änderung des Bundesreisekosten-gesetzes und des Bundesumzugs-kostengesetzes)
Auch in den reise- und umzugskostenrechtlichen Vorschrif-
ten sollen die sich abzeichnenden neuen Entwicklungen des
elektronischen Geschäftsverkehrs genutzt werden können.
Die vorgesehene Regelung ermöglicht neben der bisher ge-
forderten Schriftform, die nur die elektronische Form mit
einer qualifizierten elektronischen Signatur zulassen würde,
zusätzlich auch die elektronische Übermittlung ohne quali-
fizierte elektronische Signatur.
Zu Artikel 9c (Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 8)
Die Änderung passt den Verweis auf die die Verjährung be-
treffenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs an
die sich infolge des Gesetzes zur Modernisierung des
Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) er-
gebende Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs an. Die das
Mitverschulden betreffende Verweisung bleibt sachlich un-
verändert. Der rechtsförmlichen Praxis folgend werden
beide Verweisungen in eigenen Absätzen formuliert, da sie
systematisch unabhängig voneinander für die Haftung nach
den vorangehenden Absätzen anzuwenden sind.
Zu Nummer 2 (§ 9)
Das Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
und anderer Gesetze vom 18. Mai 2001 hat die Bußgeld-
und Strafvorschriften (§§ 43 und 44 BDSG) aufgrund einer
Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Deutschen
Bundestages (vgl. Drucksache 14/5793, S. 66) neu gefasst.
§ 11 Abs. 4 BDSG in der Fassung des Änderungsgesetzes
vom 18. Mai 2001 verweist noch auf die Bußgeld- und
Strafvorschriften entsprechend der bis Mai 2001 geltenden
Vorfassung des Gesetzes. Der Verweis ist daher anzupassen.
Dies erfolgt mit der Neufassung des einleitenden Satzteils
von § 11 Abs. 4 BDSG.
Der Verweis auf § 43 Abs. 1 Nr. 1 BDSG (Ahndung eines
Verstoßes gegen Meldepflichten) entsprechend § 44 Abs. 1
Nr. 2 der bis Mai 2001 geltenden BDSG-Vorfassung ist
nicht zu übernehmen, da bei der Auftragsdatenverarbeitung
im nicht öffentlichen Bereich aufgrund der im Mai 2001 er-
folgten Gesetzesänderung die Meldepflicht entfallen ist. Ein
Verstoß gegen die Meldepflichten nach den §§ 4d und 4e
BDSG, der nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 BDSG sanktioniert wer-

Drucksache 14/9418 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
den könnte, ist im Rahmen der von § 11 BDSG geregelten
Auftragsdatenverarbeitung nicht mehr möglich.
Zu Nummer 4
Die Änderung berichtigt ein Redaktionsversehen.
Zu Nummer 5
Eine Änderung der Verordnung über Zuchtorganisationen
im Rahmen des vorliegenden Gesetzgebungsvorhabens ist
nicht erforderlich. Artikel 42 ist daher zu streichen.
Zu Nummer 6
Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmi-
gungsverfahrens werden zum Teil umfangreiche Pläne und
Verfahrensfließbilder vorgelegt, deren Ausdruck und Ver-
vielfältigung – abgesehen von den technischen Schwierig-
keiten – zu nicht unerheblichen Kosten bei den Behörden
führen würde. Gleiches gilt für die zum Teil sehr umfangrei-
chen Mehrfertigungen, die für die Beteiligung von anderen
Behörden oder Verbänden, aber auch für die öffentliche
Bekanntmachung benötigt werden. Die Regelung stellt, wie
vom Bundesrat gewünscht, eindeutig klar, dass neben der
elektronischen Form bei Bedarf auch schriftliche Unterla-
gen verlangt werden können. Bei der Regelung handelt es
sich lediglich um eine die gegebene und fortbestehende
Rechtslage bestätigende Klarstellung.
Zu Nummer 7
Mit der Regelung erfolgt eine inhaltlich der Änderung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechende Klarstel-
lung auch für das atomrechtliche Verfahren. Die Ausführun-
gen zu Nummer 6 gelten entsprechend auch hier. Die Rege-
lung trägt einem Wunsch des Bundesrates Rechnung.

Zu Nummer 8
DemvomBundesrat in seiner Stellungnahme geäußertenAn-
liegen, den Einsatz von zeit- und kostensparenden elektroni-
schen Verschlüsselungssystemen zu ermöglichen, kann im
Hinblick auf die Mitteilung nach § 7 Abs. 4 AtZüV (Atom-
rechtlicheZuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung) entge-
gen gekommen werden. Die in dieser Vorschrift geregelte
Mitteilung betrifft den Fall, dass die zuständige Behörde dem
Antragsberechtigten (z. B. dem Betreiber eines Kernkraft-
werks) mitteilt, dass keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des
Betroffenen (z. B. eines Mitarbeiters des Betreibers) beste-
hen. In diesem Fall kann auf den in Artikel 68 geregelten
Ausschluss der elektronischen Form verzichtet werden.
Durch die nunmehr zu § 7 Abs. 5 Satz 3 AtZüV gewählte
Formulierung wird klargestellt, dass der Ausschluss der
elektronischen Form für beide in dieser Vorschrift genannte
Mitteilungen gilt.
Zu Nummer 9
Die Neufassung des Artikels berücksichtigt die Änderung
der Inkrafttretensregelung in Artikel 71.
Die neu eingefügte Erlaubnis zur Bekanntmachung der
Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes erleichtert den
Überblick über die dort eingetretenen Änderungen.
Zu Nummer 10
Die Änderung des Zeitpunkts des Inkrafttretens für den Be-
reich des allgemeinen und des Sozialverwaltungsverfah-
rensrechts berücksichtigt einen Wunsch des Bundesrates.
Im Anwendungsbereich der Abgabenordnung besteht keine
Veranlassung, das Inkrafttreten der neuen oder geänderten
steuerlichen Vorschriften hinauszuschieben. Zudem soll ein
zeitnaher Erlass der in § 150 Abs. 6 und § 87a Abs. 6 AO
angesprochenen Rechtsverordnung ermöglicht werden.

Berlin, den 12. Juni 2002
Gisela Schröter
Berichterstatterin

Sylvia Bonitz
Berichterstatterin

Grietje Bettin
Berichterstatterin

Dr. Edzard Schmidt-Jortzig
Berichterstatter

Petra Pau
Berichterstatterin

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