BT-Drucksache 14/9409

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/9005, 14/9042- Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol

Vom 12. Juni 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/9409
14. Wahlperiode 12. 06. 2002

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 14/9005, 14/9042 –

Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das
Branntweinmonopol

A. Problem
Der Gesetzentwurf sieht die Änderung von § 65 des Gesetzes über das Brannt-
weinmonopol vor, durch die das im Jahre 1999 beschlossene Einsparziel beim
Branntweinmonopol sichergestellt und Ungleichbehandlungen der Kartoffel-
brennereien untereinander vermieden werden sollen.

B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs mit der Maßgabe, dass zukünftig nur noch die
tatsächlich für die Brennerei genutzte landwirtschaftliche Nutzfläche als Maß-
stab für die Berechnung der Mindestmenge für Schlempeabnahme und Roh-
stoffanlieferung angesetzt wird.
Einstimmige Annahme

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
1. Haushaltsauswirkungen ohne Vollzugsaufwand
Die Maßnahme erfordert keine zusätzlichen Haushaltsmittel, da sie im Rahmen
der der Bundesmonopolverwaltung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel
(2002: 107,5 Mio. Euro) finanziert werden kann.
2. Vollzugsaufwand
Der bei der Bundesmonopolverwaltung entstehende – einmalige – Vollzugsauf-
wand (neues Software-Programm) kann im Rahmen der ihr zur Verfügung ste-
henden Haushaltsmittel finanziert werden.
3. Sonstige Kosten
Keine

Drucksache 14/9409 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksachen 14/9005, 14/9042 – mit der Maßgabe anzu-
nehmen, dass
Artikel 1 wie folgt geändert wird:
a) Als neue Nummer 1 wird eingefügt:

,1. In § 25 Abs. 3 Nr. 3 werden in Satz 2 und Satz 6 jeweils nach dem Wort
„Brennereigüter“ die Wörter „, bezogen auf die tatsächlich für die
Brennerei genutzte landwirtschaftliche Nutzfläche,“ eingefügt.‘

b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 2 und 3.

Berlin, den 12. Juni 2002

Der Finanzausschuss

Christine Scheel Reinhard Schultz (Everswinkel) Norbert Schindler
Vorsitzende Berichterstatter Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/9409

Bericht der Abgeordneten Reinhard Schultz (Everswinkel) und Norbert Schindler

I. Allgemeines
1. Verfahrensablauf
Der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines
Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das
Branntweinmonopol – Drucksache 14/9005, 14/9042 – ist
dem Finanzausschuss in der 236. Sitzung des Deutschen
Bundestages am 16. Mai 2002 zur federführenden Beratung
und dem Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft zur Mitberatung überwiesen worden. Der
Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
schaft hat in seiner Sitzung am 5. Juni 2002 zu dem Gesetz-
entwurf Stellung genommen. Der Finanzausschuss hat die
Vorlage in seiner Sitzung am 12. Juni 2002 beraten.

2. Inhalt des Gesetzentwurfs
Mit dem Gesetzentwurf soll § 65 des Branntweinmonopol-
gesetzes geändert werden. Mit der letzten Reform des Ge-
setzes über das Branntweinmonopol durch das Haushaltssa-
nierungsgesetz 1999 wurde der Zuschuss aus dem Bundes-
haushalt deutlich degressiv ausgestaltet. Um die zur Errei-
chung dieses Einsparziels notwendige Reduzierung der
Kartoffelalkoholerzeugung zu erreichen, wird ab dem Be-
triebsjahr 2001/2002 bei jeder Kartoffelbrennerei unter-
stellt, dass sie zu 60 % Kartoffeln und ansonsten bei der
Herstellung von Branntwein Triticale verwendet (Rohstoff-
mix). Bei landwirtschaftlichen Brennereien mit leichten
sandigen Böden, auf denen der Getreideanbau weniger loh-
nend ist, wird dieser unterstellte Anteil – begrenzt auf das
Betriebsjahr 2001/2002 – auf 80 % erhöht. Die Brennerei-
wirtschaft befürchtet nach den Darlegungen der Bundes-
regierung, dass die gegenwärtige Ausnahmeregelung auf
Dauer zu einer Ungleichbehandlung führen werde. Außer-
dem halte sie die darin als Gradmesser für die Bodenqualität
zugrunde gelegte landwirtschaftliche Vergleichszahl in die-
sem Zusammenhang für ein wenig geeignetes Kriterium.
Um diese Ungleichbehandlung abzubauen und trotzdem das
durch das Haushaltssanierungsgesetz 1999 festgeschriebene
Einsparziel beim Branntweinmonopol zu erreichen, soll
durch die vorliegende Gesetzesänderung bestimmt werden,
dass zukünftig nicht jede Kartoffelbrennerei für sich den
Rohstoffmix erfüllen muss. Vielmehr soll es ausreichen,
dass die Kartoffelbrennereien insgesamt den Rohstoffmix
erreichen.

3. Stellungnahme der Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 775. Sitzung am 26. April 2002
zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen. Darin wird die
Bundesregierung gebeten, auf EU-Ebene mit Nachdruck
darauf hinzuwirken, dass das Branntweinmonopol für die
Klein- und Obstbrenner und für alle mit landwirtschaft-
lichen Betrieben verbundenen Brennereien erhalten bleibe.
Nur so könne der schwierigen Situation auf dem Weltmarkt
für Agraralkohol begegnet werden. Das Branntweinmono-
pol schütze darüber hinaus die Pflege der ländlichen Räume
und die Offenhaltung der Landwirtschaft. Deshalb seien
brauchbare und akzeptable EU-Regelungen notwendig, die

diese Schutzfunktionen berücksichtigten. Veränderungen
der Rahmenbedingungen, die das Branntweinmonopol ge-
fährdeten und für die Brennereiwirtschaft existenzbedro-
hend wirkten, könnten nicht hingenommen werden.

4. Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung darauf
hingewiesen, dass der Zuschuss an die Bundesmonopolver-
waltung mit der Reform des Branntweinmonopolgesetzes
im Rahmen des Haushaltssanierungsgesetzes 1999 deutlich
degressiv ausgestaltet worden sei. Gleichzeitig sei die Un-
terstützung gezielt auf kleinere, mit bäuerlichen Familien-
betrieben verbundene Brennereien konzentriert worden. Der
Vorschlag der Europäischen Kommission vom Februar
2001 für eine Verordnung des Rates über die gemeinsame
Marktorganisation für Ethylalkohol landwirtschaftlichen
Ursprungs, der eine Aufhebung des deutschen Branntwein-
monopols zur Folge hätte, werde deshalb von der Bundesre-
gierung in Übereinstimmung mit dem Deutschen Bundestag
(Beschluss des Bundestagsausschusses für Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft vom 12. Juni 2001 –
Drucksache 14/6262 –) und dem Bundesrat (Beschluss vom
1. Juni 2001 – Bundesratsdrucksache 273/01 –) abgelehnt.
Für den Fall einer Beschlussfassung werde sich die Bundes-
regierung dafür einsetzen, dass das Branntweinmonopol als
einzelstaatliche Marktordnung zulässig bleibe.

5. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses
Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft empfiehlt einstimmig die Annahme des Ge-
setzentwurfs unter Berücksichtigung des folgenden Ent-
schließungsantrags der Koalitionsfraktionen:

Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest,
dass die jetzige nationale Förderung im Rahmen des
Branntweinmonopols für die Zukunft der kleinen und
mittleren landwirtschaftlichen Getreide- und Kartoffel-
brennereien, Obstgemeinschaftsbrennereien sowie der
Abfindungsbrennereien und Stoffbesitzer eine existen-
zielle Bedeutung hat und deshalb beibehalten werden
muss.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregie-

rung auf,
bei den anstehenden Verhandlungen im EG-Agrarminis-
terrat über die Schaffung einer gemeinsamen Alkohol-
marktorganisation mit Nachdruck für den Erhalt des
deutschen Branntweinmonopols einzutreten. Falls es zu
einem Beschluss kommt, müssen die Regelungen einer
künftigen EU-Alkoholmarktordnung weiterhin eine na-
tionale Förderung von landwirtschaftlichen Brenne-
reien, die dem Prinzip der Kreislaufwirtschaft folgen,
unbefristet im jetzigen Umfang zulassen.

Drucksache 14/9409 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

6. Ausschussempfehlung
Bei der Beratung des Gesetzentwurfs im federführenden Fi-
nanzausschuss haben die Koalitionsfraktionen ausgeführt,
dass es sich bei der Gesetzesvorlage um die gesetzliche Ab-
sicherung einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Brenne-
reiwirtschaft handele. Damit solle eine gerechte Lösung
auch für die Brennereibetriebe erreicht werden, deren Bö-
den die Ausnutzung des Rohstoffmixes nicht zuließen. Es
habe die Sorge bestanden, dass diese Anforderungen in Re-
gionen mit solchen Böden nicht eingehalten würden. Die
Koalitionsfraktionen würden allerdings gemeinsam mit der
Monopolverwaltung das kommende Brennereijahr genau
beobachten. Sie behielten sich Überlegungen über weitere
gesetzliche Regelungen vor, wenn sich herausstelle, dass
die angekündigte Solidarität unter den Brennereibetrieben
nicht gezeigt werde.
Die Fraktion der CDU/CSU hat den Gesetzentwurf als ei-
nen richtigen Ansatz begrüßt. Sie hat jedoch daran erinnert,
dass im Jahre 1999 eine Reduzierung des Zuschusses vorge-
nommen worden sei. Darüber hinaus bestünden weiterhin
Bestrebungen der EU-Kommission, das deutsche Brannt-
weinmonopol abzuschaffen. Deshalb begrüße und unter-
stütze die Fraktion der CDU/CSU die Aufforderung an die
Bundesregierung, auch künftig gegenüber der EU-Kommis-
sion für das Weiterbestehen des Monopols einzutreten. Das
Branntweinmonopol sei nicht nur für den Umweltschutz,
sondern auch für die Existenz vieler bäuerlicher Betriebe
notwendig. Wenn andere EU-Mitgliedstaaten Sondermaß-
nahmen in anderen landwirtschaftlichen Bereichen durch-
führten, müssten auch in Deutschland Sonderregelungen er-
laubt sein.
Die Koalitionsfraktionen haben zu den Beratungen des Ge-
setzentwurfs einen Änderungsantrag eingebracht, der vor-
sieht, zukünftig nur noch die tatsächlich für die Brennerei
genutzte landwirtschaftliche Nutzfläche als Maßstab für die

Berechnung der Mindestmenge für Schlempeabnahme und
Rohstoffanlieferung anzusetzen. Damit solle der Tatsache
Rechnung getragen werden, dass in vielen Fällen nicht mehr
die gesamten landwirtschaftlichen Nutzflächen der mit einer
Gemeinschaftsbrennerei verbundenen Brennereigüter der
Brennerei dienten. Dieser Änderungsantrag ist einstimmig
angenommen worden.
Der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines
Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das
Branntweinmonopol – Drucksachen 14/9005, 14/9042 –
einschließlich des genannten Änderungsantrags ist einstim-
mig angenommen worden.

II. Einzelbegründung
Die vom Finanzausschuss vorgeschlagene Änderung des
Gesetzentwurfs – Drucksachen 14/9005, 14/9042 – wird
wie folgt begründet:
Aufgrund des Strukturwandels in der Landwirtschaft in den
letzten Jahrzehnten ist davon auszugehen, dass in vielen
Fällen nicht mehr die gesamten landwirtschaftlichen Nutz-
flächen (LNF) der mit einer Gemeinschaftsbrennerei ver-
bundenen Brennereigüter der Brennerei dienen. Besonders
deutlich wird dies bei den zum 1. Oktober 2000 nach § 32
BranntwMonG bzw. im Billigkeitswege in landwirtschaft-
liche Gemeinschaftsbrennereien umgewandelten gewerb-
lichen Brennereien. Hier waren viele Mitglieder bisher nur
mit einem relativ kleinen Anteil ihrer gesamten LNF an der
Brennerei beteiligt. Vor diesem Hintergrund erscheint es
nicht mehr sachgerecht, weiterhin die gesamte LNF eines
Brennereigutes zum Maßstab für die Berechnung der Min-
destmengen für Schlempeabnahme und Rohstoffanlieferung
zu machen. Mit der Änderung wird dieser Entwicklung
Rechnung getragen. Aufgrund einer Verwaltungsvorschrift
wird bereits seit Beginn des laufenden Betriebsjahres
(1. Oktober 2001) entsprechend verfahren.

Berlin, den 12. Juni 2002

Reinhard Schultz (Everswinkel) Norbert Schindler
Berichterstatter Berichterstatter

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