BT-Drucksache 14/94

zu der V - Drs. 14/50 (BReg) - Verordnung zur Verlängerung der Frist in § 27 des Investitionsvorranggesetzes

Vom 2. Dezember 1998


Deutscher Bundestag: Drucksache 14/94 vom 02.12.1998

Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuß) zu
der Verordnung der Bundesregierung 14/50 Verordnung zur Verlängerung
der Frist in § 27 des Investitionsvorranggesetzes =

02.12.1998 - 94

14/94

Beschlußempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuß)
zu der Verordnung der Bundesregierung
- Drucksache 14/50 -
Verordnung zur Verlängerung der Frist in § 27 des
Investitionsvorranggesetzes

A. Problem
Nach § 27 Satz 1 des Investitionsvorranggesetzes können Verfahren nach
diesem Gesetz nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 eingeleitet
werden. Es besteht jedoch die Notwendigkeit, weiterhin
restitutionsbelastete Grundstücke in den neuen Ländern für investive
Zwecke in Anspruch nehmen zu können.
B. Lösung
Die Antragsfrist nach dem Investitionsvorranggesetz soll auf Grund der
in Artikel 18 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 bis 7 des
Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes in der Fassung des Artikels 7
Abs. 4 des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes vorgesehenen
Verordnungsermächtigung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 verlängert
werden.
Mehrheit im Ausschuß
C. Alternativen
Keine
D. Kosten
Abgesehen von den Verfahrenskosten, die bei Bund, Ländern und Gemeinden
entstehen, werden durch die Verordnung keine besonderen Kosten
verursacht.

Beschlußempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen:
Gegen die Verordnung der Bundesregierung - Drucksache 14/50 - werden
keine Bedenken erhoben.
Bonn, den 2. Dezember 1998
Der Rechtsausschuß
Dr. Rupert Scholz Hans-Joachim Hacker Andrea Astrid Voßhoff
Vorsitzender Berichterstatter Berichterstatterin
Bericht der Abgeordneten Hans-Joachim Hacker und Andrea Astrid Voßhoff

1. Die Verordnung der Bundesregierung - Drucksache 14/50 - ist am 19.
November 1998 gemäß § 92 der Geschäftsordnung an den Rechtsausschuß
überwiesen worden. Der Rechtsausschuß hat die Vorlage in seiner 4.
Sitzung vom 2. Dezember 1998 beraten und mehrheitlich beschlossen zu
empfehlen, gegen die Verordnung keine Bedenken zu erheben.
2. Durch Verordnung vom 8. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1609) ist die
Frist zur Einleitung von Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz
bis zum 31. Dezember 1998 verlängert worden. Nach Auffassung der
Mehrheit im Rechtsausschuß hat es sich jedoch aus den in der Begründung
zur Verordnung auf Drucksache 14/50 genannten Gründen als notwendig
erwiesen, die dem Verordnungsgeber durch Artikel 18 Abs. 5 Satz 1 Nr.1,
Satz 3 bis 7 des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.
Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs.
4 des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes vom 17. Juli 1997
(BGBl. I S. 1823), eingeräumte Verlängerungsmöglichkeit voll
auszuschöpfen und die Frist bis zum 31. Dezember 2000 zu verlängern.
Die Fraktion der F.D.P. stimmte gegen die Verordnung, die nach
ihrer Auffassung eine unnötige Verlängerung der Eingriffe in das
Eigentumsrecht der Betroffenen darstelle.
Der Rechtsausschuß hat mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS gegen die Stimmen der Fraktion
der F.D.P. bei drei Stimmenthaltungen auf seiten der Fraktion der
CDU/CSU beschlossen zu empfehlen, gegen die Verordnung keine Bedenken
zu erheben.

Bonn, den 2. Dezember 1998
Hans-Joachim Hacker Andrea Astrid Voßhoff
Berichterstatter Berichterstatterin

02.12.1998 nnnn

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