BT-Drucksache 14/9326

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung-14/8739,14/9043, 14/9263- Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus (Geldwäschebekämpfungsgesetz)

Vom 7. Juni 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/9326
14. Wahlperiode 07. 06. 2002

Änderungsantrag
des Abgeordneten Hans-Christian Ströbele

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 14/8739, 14/9043, 14/9263 –

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche
und der Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus
(Geldwäschebekämpfungsgesetz)

Der Bundestag wolle beschließen:

In Artikel 1 Nr. 12 wird nach Buchstabe d folgender neue Buchstabe e einge-
fügt und die bisherigen Buchstaben e bis g werden zu den Buchstaben f bis h:
e) Im neuen Absatz 5 (bisher Absatz 3) wird nach Satz 1 folgender Satz 2 an-

gefügt:
„Satz 1 gilt nicht für die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen.“

Begründung
Schon die Regelung des Geldwäschegesetzes, wonach auch Rechtsanwälte ver-
pflichtet werden, die wegen Geldwäsche verdächtigen Mandanten anzuzeigen,
ist mit dem Vertrauensverhältnis, das unabdingbare Voraussetzung für eine
wirksame und sachgerechte Rechtsvertretung eines Mandanten durch seinen
Rechtsanwalt ist, nicht zu vereinbaren. Dies gilt noch mehr für das Verbot im
neuen Geldwäschegesetz, wonach der Rechtsanwalt, der seinen Mandanten we-
gen Verdacht der Geldwäsche angezeigt hat, diesen davon nicht einmal unter-
richten darf. Damit wird Misstrauen in das Anwalts-Mandanten-Verhältnis ge-
sät. Der Rechtsanwalt wird in eine unzumutbare Situation gebracht. Er sitzt
dem Mandanten gegenüber, den er soeben angezeigt hat und muss so tun, als
sei nichts gewesen. Bei allem Verständnis für die Notwendigkeit einer effek-
tiven Bekämpfung der Geldwäsche. Diese Vorschrift soll nicht geltendes Recht
werden. Deshalb wird von der nach Artikel 8 Abs. 2 der Geldwäsche-Richtlinie
den EU-Mitgliedstaaten eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, das grund-
sätzliche Verbot, den Betroffenen über eine Verdachtsmeldung zu informieren,
nicht für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Angehörige Freier Berufe gel-
ten zu lassen. Denn wenn schon etwa ein Rechtsanwalt zu Strafverfolgungs-
zwecken zur Preisgabe des Mandatsgeheimnisses und zu entsprechender An-
zeige verpflichtet wird, soll er wenigstens berechtigt sein, dies einem
Mandanten gegenüber offenzulegen. Denn dieser hat sich ihm in der Erwartung

Drucksache 14/9326 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
anvertrauen dürfen, dass der Rechtsanwalt seine hergebrachte anwaltliche Ver-
schwiegenheitspflicht wahrt sowie das standesrechtliche Verbot (§ 43a Abs. 4
BRAO), widerstreitende Interessen wahrzunehmen.

Berlin, den 7. Juni 2002
Hans-Christian Ströbele

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