BT-Drucksache 14/9158

zu der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses (2. Ausschuss) -14/9156- -Sammelübersicht 393 zu Petitionen -

Vom 24. Mai 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/9158
14. Wahlperiode 24. 05. 2002

Änderungsantrag
der Abgeordneten Heidemarie Lüth, Heidemarie Ehlert, Roland Claus und der
Fraktion der PDS

zu der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses (2. Ausschuss)
– Drucksache 14/9156 –

– Sammelübersicht 393 zu Petitionen –
Der Bundestag wolle beschließen,
die Petitionen 3-13-11-8230-066766 der Bundesregierung – dem Bundesminis-
terium für Arbeit und Sozialordnung – als Material zu überweisen.

Berlin, den 24. Mai 2002
Heidemarie Lüth
Heidemarie Ehlert
Roland Claus und Fraktion

Begründung
Mit den Petitionen wird nicht nur die Überführung der Rentenansprüche der
ehemaligen Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn sowie der Deutschen Post
der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung kritisiert, sondern darüber
hinaus auch die Wiedergewährung des Versorgungsanteils aus den Systemen
der Altersversorgungen der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post ge-
fordert.
Mit dem „Zweiten Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetz (2. AAÜG-ÄndG)“ wurde zwar die renten-
rechtliche Ungleichbehandlung und Benachteiligung der Beschäftigten der
Deutschen Reichsbahn (DR) und der Deutschen Post (DP) im Wesentlichen
behoben. Jedoch ist die Wiedergewährung des Versorgungsanteils aus den Sys-
temen der Altersversorgung der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post
nach wie vor ungeklärt.
Die gesetzliche Rente der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt nicht die
Versorgungsansprüche der ehemaligen Reichsbahner und Postler. Dadurch
entstand eine gravierende Ungleichbehandlung in der Alterssicherung zu
vergleichbaren Berufsgruppen bei der Deutschen Bahn und Deutschen
(Bundes)Post. Sie tritt bei den Reichsbahnern besonders hervor, da mit dem
Eisenbahnneuordnungsgesetz 1993 und der 1994 realisierten Zusammenfüh-
rung der beiden deutschen Bahnen (Bundesbahn und Reichsbahn) zur DB AG

Drucksache 14/9158 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
zwar die Altersversorgungsansprüche der Bundesbahner beispielhaft gesichert
wurden, eine entsprechende Regelung für die Altersversorgungsansprüche für
Reichsbahner aber immer noch aussteht.
Es ist ein Verfassungsgebot, gesetzlich zugesicherte und rechtmäßig erworbene
Ansprüche nicht erlöschen zu lassen, sondern Vertrauensschutz und Besitz-
stände zu wahren.
Der garantierte Anspruch auf Altersversorgung lag bis zum 1,8fachen höher als
die allgemeine Sozialversichertenrente. Mit der Aufhebung des Beamtenstatus
in der DDR wurden die Altersbezüge der DR und der DP nicht mehr als
Pension, sondern als „erhöhte Sozialversicherung“ bezeichnet.
Mit der Eisenbahnerverordnung von 1973 wurden Voraussetzungen zum mög-
lichen Beitritt zur FZR zusätzlich zum Versorgungsanteil der Altersversorgung
der Deutschen Reichsbahn geschaffen. Modifiziert wurden die Bewertungs-
kriterien, die prozentualen Anteile zur Bestimmung der Altersversorgung. Der
Versorgungsanteil wurde von nun an bestimmt durch einen Steigerungssatz von
1,5 Prozent pro Dienstjahr unter Nutzung der Verfahrensregelungen der Sozial-
versicherung.
Subjektiv geprägte Begriffe, die die Altersversorgung der DR zum einen als
Versorgungssystem definieren, zum anderen als erhöhte Sozialpflichtversiche-
rung werten, haben dazu beigetragen, die Durchsetzung einer Regelung zu
verhindern, die der historisch gleichen Entwicklung und ähnlichen Struktur der
Alterssicherung der Deutschen Bundesbahn entspricht. Ähnliches trifft für die
Versorgungsansprüche der Beschäftigten der Deutschen Post zu.
Charakteristika der Altersversorgung der Reichsbahner/Reichsbahnerinnen und
der Gesamtversorgung der Bundesbahner/Bundesbahnerinnen sind, historisch
begründet, das Umlageverfahren zur Finanzierung, die Abhängigkeit der Ver-
sorgungsleistungen von den erreichten Dienstjahren sowie das Vertrauen auf
die gesetzlich garantierte Altersversorgung, die auf einem günstigen Verhältnis
zwischen Versorgungszusage und Lohnverzicht basiert.
Deshalb ist es erforderlich, für die Gewährung der Versorgungsansprüche der
ehemaligen Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post
eine gesetzliche Versorgungsregelung zu schaffen. Basis dafür sind die recht-
lichen Regelungen der entsprechenden Versorgungsordnungen des Beitrittsge-
biets. Durch die Überweisung der Petitionen als Material an die Bundesregie-
rung soll dieser die Möglichkeit gegeben werden, einen entsprechenden
Gesetzentwurf zu erarbeiten und vorzulegen.

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