BT-Drucksache 14/9123

zu dem Antrag der Abgeordneten Roland Claus, Gregor Gysi und der Fraktion der PDS -14/119- Änderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuss nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß)

Vom 16. Mai 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/9123
14. Wahlperiode 16. 05. 2002

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
(1. Ausschuss)

zu dem Antrag der Abgeordneten Roland Claus, Gregor Gysi und der
Fraktion der PDS
– Drucksache 14/119 –

Änderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundestages und
des Bundesrates für den Ausschuss nach Artikel 77 des Grundgesetzes
(Vermittlungsausschuss)

A. Problem
Der Antrag strebt ein Grundmandat für jede im Deutschen Bundestag vertre-
tene Fraktion bei der Besetzung des Vermittlungsausschusses an.

B. Lösung
Der 1. Ausschuss hat den Antrag mehrheitlich abgelehnt, da ein Grundmandat
verfassungsrechtlich nicht geboten sei und dem bei der Besetzung von Gremien
beachteten Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen
zuwider laufen würde.
Ablehnung mit den Stimmen der Fraktionen der SPD, CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktion der PDS bei Abwesenheit der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

C. Alternativen
Annahme des Antrags.

D. Kosten
Keine

Drucksache 14/9123 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Antrag – Drucksache 14/119 – abzulehnen.

Berlin, den 25. April 2002

Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
Erika Simm
Vorsitzende

Dr. Wolfgang Freiherr von Stetten
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/9123

Bericht des Abgeordneten Dr. Wolfgang Freiherr von Stetten

1. Der Deutsche Bundestag hat in seiner 208. Sitzung am
13. Dezember 2001 den Antrag der Abgeordneten
Roland Claus, Gregor Gysi und der Fraktion der PDS
zur Änderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung des
Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuss
nach Artikel 77 des Grundgesetzes auf Drucksache
14/119 dem Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und
Geschäftsordnung (1. Ausschuss) zur federführenden
Beratung überwiesen.

2. Der 1. Ausschuss hat den Antrag in seiner 63. Sitzung in
Geschäftsordnungsangelegenheiten am 25. April 2002
beraten. Mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/
CSU und FDP gegen die Stimme der Fraktion der PDS
bei Abwesenheit der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN ist der Antrag abgelehnt worden.

3. Der Antrag strebt ein Grundmandat bei der Besetzung des
Vermittlungsausschusses für jede im Deutschen Bundes-
tag vertretene Fraktion an. Nicht im Vermittlungsaus-
schuss vertretene Fraktionen hätten keinen Zugang zu
wichtigen Informationen, Abstimmungen und Entschei-
dungen im Rahmen des Vermittlungsverfahrens, obwohl
sie bei einer Entscheidung des Deutschen Bundestages
über ein Vermittlungsergebnis mit abzustimmen haben.
Im Übrigen sei eine von der Mitarbeit im Vermittlungs-
ausschuss ausgeschlossene Fraktion hierdurch imGesetz-
gebungsverfahren nur mit minderen Rechten vertreten.
Dies widerspreche demokratischen Grundsätzen.

Die den Antrag ablehnenden Fraktionen haben zunächst
darauf verwiesen, dass es keine verfassungsrechtliche
Notwendigkeit für eine Vertretung aller Fraktionen im
Vermittlungsausschuss gebe. So habe das Bundesverfas-
sungsgericht gebilligt, dass eine Gruppe, die bei der Be-
rechnung der Stellenanteile nicht die für eine Berück-
sichtigung notwendige Anzahl an Mitgliedern aufwies,
im Vermittlungsausschuss nicht berücksichtigt worden
sei; zugleich wurde eine verfassungsrechtliche Grund-
lage für ein Grundmandat verneint. In einer weiteren
Entscheidung sei nicht beanstandet worden, dass eine
Gruppe durch Wechsel des Berechnungsverfahrens, um
die spiegelbildliche Abbildung von Mehrheit und Min-
derheit des Deutschen Bundestages im Vermittlungsaus-
schuss zu erreichen, unberücksichtigt geblieben sei.
Hieran anknüpfend ist in der Ausschussberatung die Be-
deutung der Spiegelbildlichkeit von Plenum und Aus-
schüssen unterstrichen worden, die im Falle eines
Grundmandats nicht mehr zu gewährleisten sei. Auch
wenn ein Grundmandat verfassungsrechtlich nicht ver-
boten sei, bestehe hierfür angesichts der erfolgreichen
Tätigkeit und Funktion des Vermittlungsausschusses
kein Bedarf. Da dieser dem Ausgleich zwischen Deut-
schem Bundestag und Bundesrat und nicht einem partei-
politischen Ausgleich diene, sei diese Funktion auch bei
der Auswahl der Maßstäbe für die Zusammensetzung
des Vermittlungsausschusses bedeutsam.

Berlin, den 25. April 2002
Dr. Wolfgang Freiherr von Stetten
Berichterstatter

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