BT-Drucksache 14/8942

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung -14/7025, 14/8893- Entwurf eines ... Strafrechständerungsgesetzes - § 129b StGB (... StrÄndG)

Vom 26. April 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/8942
14. Wahlperiode 26. 04. 2002

Änderungsantrag
der Abgeordneten Norbert Geis, Ronald Pofalla, Dr. Jürgen Gehb, Dr. Wolfgang
Götzer, Volker Kauder, Dr. Norbert Röttgen, Dr. Rupert Scholz, Dr. Wolfgang
Freiherr von Stetten, Dr. Susanne Tiemann, Andrea Voßhoff, Bernd Wilz
und der Fraktion der CDU/CSU

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 14/7025, 14/8893 –

Entwurf eines … Strafrechtsänderungsgesetzes – § 129b StGB
(… StrÄndG)

Der Bundestag wolle beschließen:
In Artikel 1 des Gesetzentwurfs – Bundestagsdrucksache 14/7025 – in der Fas-
sung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) – Bun-
destagsdrucksache 14/8893 – werden die Nummern 2 und 3 gestrichen.

Berlin, den 26. April 2002
Norbert Geis
Ronald Pofalla
Dr. Jürgen Gehb
Dr. Wolfgang Götzer
Volker Kauder
Dr. Norbert Röttgen
Dr. Rupert Scholz
Dr. Wolfgang Freiherr von Stetten
Dr. Susanne Tiemann
Andrea Voßhoff
Bernd Wilz
Friedrich Merz, Michael Glos und Fraktion

Begründung
Die empfohlene Änderung der §§ 129, 129a des Strafgesetzbuches (StGB) ver-
dient schon deshalb keine Zustimmung, weil sie darauf abzielt, den bestehen-
den Strafrechtsschutz vor kriminellen und terroristischen Organisationen zu be-
schneiden. Dies ist angesichts der gegenwärtigen Bedrohungssituation durch

Drucksache 14/8942 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
den internationalen Terrorismus erkennbar kontraproduktiv. Die gegenwärtige
Gesetzesfassung, die sämtliche Handlungen mit werbend auffordernder Ten-
denz erfasst, die eindeutig auf die Stärkung oder auf die Unterstützung einer
bestimmten Vereinigung angelegt sind, darf nicht zum Nachteil der Inneren
Sicherheit angetastet werden.
Die Beschlussempfehlung ist zudem in ihrer Begründung unerträglich, soweit
ausgeführt wird, dass mit der Änderung der §§ 129, 129a StGB „verdeutlicht
werden (solle), dass die werbende Tätigkeit von sog. Solidaritätsbüros nicht
vomMerkmal des Werbens erfasst (werde).“ Dies ist zum einen in dieser Allge-
meinheit schlicht falsch; zum anderen zeigt diese Formulierung die Gefahr auf,
die von der empfohlenen Änderung ausginge: Solidaritätsbüros für terroristi-
sche Vereinigungen, z. B. der Roten Armee Fraktion (RAF), könnten künftig in
ganz Deutschland eingerichtet werden, ohne dass eine Handhabe gegen diese
Form indirekter Unterstützung bestünde.

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