BT-Drucksache 14/8920

Deutsche Einheit in der Bundeswehr herstellen

Vom 25. April 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/8920
14. Wahlperiode 25. 04. 2002

Antrag
der Abgeordneten Heidi Lippmann, Monika Balt, Petra Bläss, Wolfgang Gehrcke,
Uwe Hicksch, Carsten Hübner, Manfred Müller (Berlin), Dr. Winfried Wolf,
Roland Claus und der Fraktion der PDS

Deutsche Einheit in der Bundeswehr herstellen

Der Bundestag wolle beschließen:

Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Bei den bilateralen Verhandlungen zwischen der Sowjetunion und der Bundes-
republik Deutschland wurde im Sommer 1990 die Reduzierung der gesamt-
deutschen Streitkräfte auf einen „Friedensumfang“ von 370 000 Soldaten ver-
einbart, der bis 1994 zu erreichen war. Zu diesem Zeitpunkt verfügte die Bun-
deswehr über rund 450 000 und die Nationale Volksarmee (NVA) über rund
175 000 Soldaten. Die Regierung der DDR reduzierte ihre Streitkräfte bis zum
Beitritt auf rund 90 000 Soldaten, indem nahezu alle Generale/Admirale, alle
Soldaten, die älter als 55 Jahre waren, und die Offiziere der politischen Haupt-
verwaltung entlassen wurden. Darüber hinaus machte ein erheblicher Teil der
Wehrpflichtigen von der 1990 geschaffenen Möglichkeit der Wehrdienstverwei-
gerung Gebrauch.
Mit der Vereinigung der beiden deutschen Staaten am 3. Oktober 1990 waren
die nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik bestehenden sol-
datischen Rechte und Pflichten der Soldaten der ehemaligen Nationalen Volks-
armee erloschen, die in der NVA verbliebenen Soldaten wurden Soldaten der
Bundeswehr. So bestimmt es der Einigungsvertrag. Bis Anfang 1993 wurden
im Rahmen von Auswahlverfahren schließlich 4 900 Berufs- und 5 900 Zeit-
soldaten endgültig übernommen, unter ihnen kein General/Admiral. Derzeit
leisten gut 7 000 ehemalige Soldaten der Nationalen Volksarmee als Soldaten
auf Zeit oder Berufssoldaten Dienst in den gesamtdeutschen Streitkräften.
Bereits in den frühen 1990er Jahren stellten Politiker der damaligen Bundes-
regierung die Integration der 10 800 übernommenen ehemaligen NVA-Solda-
ten unter dem Schlagwort „Armee der Einheit“ als Vorbild für das Zusammen-
wachsen der übrigen staatlichen und gesellschaftlichen Bereiche heraus, heute
wird sie vielfach als Leistung ohne historisches Beispiel bewertet. Die Realität
sieht anders aus. Ohne den Einsatz aller Beteiligten zu schmälern, sind des-
wegen Korrekturen anzubringen:
l Die dem historischen Erfordernis und dem Geist des Grundgesetzes einzig

angemessene Grundeinstellung, durch politisches Handeln zu versöhnen an-
statt zu spalten, wurde 1990 nur ansatzweise zur Handlungsmaxime. Takt
und Richtung der Zusammenführung beider Armeen waren nicht immer von
Fairness mit dem vermeintlich Unterlegenen geprägt. Das Ergebnis war und
ist insgesamt ein Status der Zweitklassigkeit der aus der NVA übernomme-
nen Soldaten und ihrer ehemaligen Angehörigen. Dies spiegelt sich in den

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Bestimmungen des Einigungsvertrages zum Rechtsstatus, bei der Besoldung
und bei der Versorgung bis hin zu den Regelungen für den Krankheitsfall
wider.

l Die Zusammenführung beider Armeen zur „Armee der Einheit“ ging einsei-
tig zu Lasten der Soldaten der NVA. Dies gilt auch vor dem Hintergrund,
dass wegen der unterschiedlichen Ausbildungsgänge und Personalstrukturen
– der Offizieranteil betrug 35 Prozent in der NVA und 9 Prozent in der Bun-
deswehr – eine quantitativ völlig ausgewogene Reduzierung beider Armeen
für die Zielstruktur nicht möglich war. Der Verfassungsgrundsatz, wonach
jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung
gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte haben muss (Artikel 33 Abs. 2
Grundgesetz), blieb jedoch auf der Strecke.

l Die „alte“ Bundeswehr brachte in das auf der Grundlage der deutsch-sowje-
tischen Vereinbarung entwickelte „Personalstruktur-Modell 370 000“
95 Prozent, die ehemalige NVA 5 Prozent der Soldaten auf Zeit und Berufs-
soldaten ein.

l Für gleiche Funktionen werden in Ost und West noch immer unterschied-
liche Gehälter bezahlt. Soldaten mit Dienstposten in den neuen Ländern er-
halten für die Dauer von Auslandseinsätzen „Westbesoldung“, weil sie dem
Heeresführungskommando in Koblenz unterstellt sind und nach Rückkehr
an den Dienstort wieder „Ostbesoldung“.

l Bis heute wird gegen Artikel 36 des Grundgesetzes verstoßen, der bestimmt,
dass Staatsdiener aus allen Bundesländern in den obersten Bundesbehörden
in angemessenem Verhältnis zu verwenden sind: In der Bundeswehr dient
noch kein Offizier im Generals-/Admiralsrang, der seinen militärischen Weg
in der NVA begann, im Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) gibt
es bis heute weder einen Spitzenbeamten noch einen Militärdienstrang aus
den neuen Ländern in herausgehobener Funktion.

l Auch nahezu zwölf Jahre nach der staatlichen Einheit empfinden manche
ehemalige Angehörige der NVA ihren Rechtsstatus als entwürdigend. Der
Bundesminister der Verteidigung interpretiert ihn als „gedient in fremden
Streitkräften“ und gewährt beispielsweise diesem Personenkreis nur dann
militärische Ehren nach der Zentralen Dienstvorschrift 10/8, wenn er In-
haber oder Träger von Tapferkeitsauszeichnungen des Zweiten Weltkriegs
vom „Ritterkreuz an aufwärts“ ist und damit in einer Armee gedient hat, die
Instrument des nationalsozialistischen Staates im größten Vernichtungskrieg
der Geschichte war.

l Den ehemaligen Dienstgrad mit dem Zusatz „außer Dienst“ zu führen wird
lediglich geduldet.

l Ungerecht ging es auch zu bei den wegen Personalmangels zunächst auf Zeit
übernommenen Sanitätsoffizieren. Ein rundes Dutzend dieser Ärzte ist zwar
in verantwortungsvollen Positionen tätig, wartete jedoch vergeblich auf die
in Aussicht gestellte Übernahme zum Berufsoffizier. Sie sehen wegen ihrer
mangelhaften Versorgung im Alter einem materiellen Leben entgegen, das
weder ihrer Lebensleistung noch ihrer hohen Qualifikation angemessen ist.

l In der NVA erworbene Bildungsabschlüsse werden nur unzureichend aner-
kannt.

l Vordienstzeiten in der NVA werden nicht anerkannt, was zu Laufbahnnach-
teilen führt.

l Für die Berechnung der Versorgungsbezüge wird nur die Dienstzeit in der
Bundeswehr zugrunde gelegt. Die Vordienstzeit in der NVA wird lediglich
rentenwirksam, noch dazu auf einem niedrigeren Niveau, während die
Dienstjahre der Soldaten, die ausschließlich in der Bundeswehr gedient
haben, auf höherem Niveau pensionswirksam sind.

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l Als widersprüchlich wird es von ehemaligen Soldaten der NVA auch emp-
funden, dass man zwar für Spezialfunktionen bei Auslandseinsätzen auf sie
zurückgreift, sie darüber hinaus aber wegen ihres von der Bundesregierung
als „gedient in fremden Streitkräften“ interpretierten Status nicht mit ehema-
ligen Soldaten der Bundeswehr gleichgestellt sind.

Die im Zusammenhang mit dem Beitritt der DDR getroffenen Entscheidungen
und die ihnen zugrunde liegenden Einstellungen und Motive können nicht ohne
den historischen Kontext der über vierzigjährigen Spaltung Europas und des
Kalten Krieges beurteilt werden. Inzwischen sind jedoch fast zwölf Jahre ver-
gangen, in denen der gesellschaftliche Prozess des Zusammenwachsens und des
gegenseitigen Verstehens vorangekommen ist, wenn auch mühsam und in klei-
nen Schritten. Um diesen Prozess voranzubringen, ist eine differenzierte Beur-
teilung der Rolle der Nationalen Volksarmee im Rahmen der zwischen den bei-
den damaligen Supermächten verabredeten gegenseitigen Abschreckung durch
militärische Stärke erforderlich. Dies war offenkundig 1990 noch nicht mög-
lich. Unabhängig davon, ob und welche Bedeutung den spezifisch militärischen
Ansprüchen und Verhaltensweisen beigemessen wird, sollten alle rechtlichen
und mentalen Hindernisse rasch korrigiert werden, die eine Ungleichbehand-
lung von Soldat West und Soldat Ost fest- und fortschreiben.

Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. mit einer Grundsatzerklärung klarzustellen, dass die ehemaligen Soldaten

der Nationalen Volksarmee aufgrund des deutsch-deutschen Sonderverhält-
nisses nicht länger als „Gediente in fremden Streitkräften“ gelten, zumal mit
der Übernahme von zunächst rund 50 000 Soldaten diesem Sonderverhältnis
Rechnung getragen worden ist;

2. mit einer Novellierung des Soldatengesetzes die rechtliche Voraussetzung
dafür zu schaffen, dass ehemalige Soldaten der Nationalen Volksarmee den
ihnen verliehenen Dienstgrad mit dem Zusatz „außer Dienst“ führen dürfen;

3. im Rahmen der Kultusministerkonferenz der Bundesländer darauf hinzuwir-
ken, dass die in der Nationalen Volksarmee an in- und ausländischen Bil-
dungseinrichtungen erworbenen Bildungsabschlüsse und akademischen
Grade nach dem Äquivalenzprinzip anerkannt werden und als Namenszusatz
geführt werden können;

4. die Soldatenlaufbahnverordnung und das Soldatengesetz so zu novellieren,
dass hinsichtlich der erforderlichen Mindestdienstzeiten für Beförderungen
und Verwendungen durch Anerkennung der NVA-Vordienstzeiten gleiche
Karrierechancen für alle Soldaten geschaffen werden;

5. die gesetzlichen Voraussetzungen zu schaffen, dass die Dienstzeit in der Na-
tionalen Volksarmee für die Berechnung der Ruhestandsbezüge ebenso be-
handelt wird, wie die Dienstzeit der Soldaten, die ausschließlich in der Bun-
deswehr gedient haben;

6. Spitzenpositionen in Truppe, Stäben und im BMVg auch mit ehemaligen
Soldaten der NVA zu besetzen;

7. das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999, mit dem die
pauschale Kürzung von Rentenansprüchen von ehemaligen Angehörigen der
Nationalen Volksarmee, denen „Systemnähe“ unterstellt wurde, für rechts-
widrig erklärt wurde, so umzusetzen, dass
l die entsprechenden Rentenbescheide rückwirkend bis zum 1. Juli 1993

aufgehoben werden,
l auch diejenigen in den Genuss der Nachzahlung kommen, die im Ver-

trauen auf den Rechtsstaat keinen Widerspruch eingelegt haben und nicht
den Ausgang des anhängigen Musterprozesses abzuwarten,

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l die pauschale Unterstellung der „Systemnähe“ von Soldaten, die vom
Dienstgrad Oberst an aufwärts in der NVA gedient haben, durch eine
Einzelfallprüfung ersetzt wird;

8. die weiteren Urteile des Bundesverfassungsgerichts unter gleichem Datum
zügig so umzusetzen, dass für die ehemaligen Soldaten der Nationalen
Volksarmee
l die Entgeltbegrenzung bei der Rentenberechnung für bestimmte Funk-

tionen in gehobenen Positionen aufgehoben,
l Rente ausschließlich nach gezahlten Beiträgen berechnet,
l erzieltes Arbeitsentgelt nur noch durch die Beitragsbemessungsgrenze

begrenzt,
l die vorläufige Zahlungsbegrenzung auf einen Betrag von 1 028,00 Euro

(2 010,00 DM) für Angehörige des Sonderversorgungssystems der
NVA aufgehoben und

l die infolge der Kappung entgangenen Rentenbeträge nachgezahlt wer-
den,

l die Hinzuverdienstgrenzen der ehemaligen Soldaten der NVA einheit-
lich auf 120 Prozent angehoben werden;

9. unverzüglich und stufenlos die Besoldung aller Soldaten auf 100 Prozent
angehoben wird;

10. die wenigen, bislang im Status von Sanitätsoffizieren auf Zeit verbliebe-
nen, hochrangigen Ärzte als Berufsoffiziere übernommen werden.

Berlin, den 25. April 2002
Heidi Lippmann
Monika Balt
Petra Bläss
Wolfgang Gehrcke
Uwe Hicksch
Carsten Hübner
Manfred Müller (Berlin)
Dr. Winfried Wolf
Roland Claus und Fraktion

Begründung
Bundeswehr und Nationale Volksarmee waren bis zur Vereinigung der beiden
deutschen Staaten in ihre jeweiligen Vertragssysteme eingebunden. Die Füh-
rungsmächte von NATO und Warschauer Vertragsorganisation, die Vereinigten
Staaten von Amerika und die Sowjetunion, hatten unter dem Eindruck gefährli-
cher Krisen, wie der von Kuba im Oktober 1962 – die bis an den Rand eines
mit Atomwaffen ausgetragenen Weltkrieges geführt hatte und nur durch letzt-
lich vernünftiges Handeln beider Seiten beigelegt werden konnte – etwas Ent-
scheidendes gelernt: Eine kriegerische Auseinandersetzung würde die Lebens-
grundlagen der Welt, zumal im hochindustrialisierten und dicht besiedelten Eu-
ropa, vernichten. Die Politik beider Supermächte wurde deswegen daraufhin
ausgerichtet, eine derartige Konfrontation zu vermeiden. Unter den gegebenen
Umständen setzten sowohl die USA als auch die Sowjetunion zunächst aus-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/8920

schließlich auf die Abschreckung durch militärische Stärke, die einen Angriff
der jeweils anderen Seite zu einem unkalkulierbaren Risiko gemacht hätte.
Dass unterhalb dieser Gefahrenschwelle beide Seiten versuchten, sich auf Kos-
ten der anderen Seite Vorteile zu verschaffen und Spielräume ausreizten, ließ
das verabredete Konzept zunehmend brüchiger erscheinen. Von den frühen
1970er Jahren an setzten zaghafte Schritte ein, diese, besonders wegen der ato-
maren Hochrüstung, risikobehaftete Sicherheitspolitik durch Rüstungsbegren-
zung, Abrüstung und vertrauensbildende Maßnahmen zu ergänzen. Bundes-
wehr und Nationale Volksarmee hatten mit ihren jeweiligen Verbündeten den
Auftrag, durch Präsenz an der gefährlichen Nahtstelle der Bündnissysteme den
Ausbruch eines Krieges zu verhindern. Dass dies gelang, dazu haben auch
beide Armeen beigetragen. Nicht zuletzt haben Vertreter beider Armeen ihren
Anteil am Gelingen der „Stockholmer Konferenz über vertrauens- und sicher-
heitsbildende Maßnahmen“ im Jahr 1986. Damit wurden zugleich Vorausset-
zungen für die Überwindung der Teilung Europas geschaffen, die eine friedli-
che Vereinigung Deutschlands ermöglichte. Hieran wiederum hat die Nationale
Volksarmee durch ihr besonnenes Verhalten in den kritischen Tagen der Jahre
1989/1990 einen hervorragenden Anteil.
Die Zeit der Teilung mit ihrer Zugehörigkeit zu gegensätzlichen politischen
Systemen hat tiefe Spuren bei allen Deutschen hinterlassen. Dazu hat auch die –
wahrscheinlich unvermeidbare – negative Überzeichnung der jeweils anderen
Seite in einem erheblichen Umfang beigetragen, die 1989/1990 noch weitge-
hend die Sicht für eine differenzierte und gerechte Wahrnehmung und Beurtei-
lung der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg versperrt hat. Heute, fast zwölf Jahre
nach der Vereinigung und nachdem bereits drei Armeen des ehemaligen Geg-
ners Mitglied in der NATO sind und demnächst weitere hinzukommen werden,
ist es an der Zeit, der Nationalen Volksarmee, die im Gegensatz zur Wehrmacht
keinen Angriffskrieg geführt hat, einen dementsprechenden Platz in der deut-
schen Geschichte zuzugestehen.
Die eigenwilligen und durch keinerlei Rechtskommentare gedeckten Interpre-
tationen der Bestimmungen des Einigungsvertrages durch den Bundesminister
der Verteidigung dürfen dem nicht länger im Wege stehen. Die DDR war für
die Bundesrepublik Deutschland nicht Ausland, ihre Staatsbürger waren Deut-
sche im Sinne des Grundgesetzes. Die Soldaten der NVA können deswegen
nicht so behandelt werden, wie Soldaten der Bundeswehr mit Vordienstzeiten
in Armeen ausländischer Staaten.
Neben der materiellen Gleichstellung der in die Bundeswehr übernommenen
Soldaten der NVA geht es aber auch um Fairness, Fingerspitzengefühl und
Atmosphärisches, das noch weit mehr dazu beiträgt, die innere Einheit in unse-
rem Land weiter voranzubringen und häufig außer Acht gelassen worden ist.
Beispielhaft hierfür steht der nur als völlig unangemessen zu bezeichnende
Umgang mit einst umworbenen Sanitätsoffizieren.
Es muss im Übrigen zu denken geben, wenn heute Soldaten anderer Länder mit
einer vergleichbaren Vergangenheit eine Achtung entgegengebracht wird, die
man den eigenen Landsleuten nur eingeschränkt zubilligt. Das wird auch von
Verbündeten in der NATO so gesehen.

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