BT-Drucksache 14/8908

zu der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses (2. Ausschuss) -14/8870- -Sammelübersicht 371 zu Petitionen-

Vom 24. April 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/8908
14. Wahlperiode 24. 04. 2002

Änderungsantrag
der Abgeordneten Heidemarie Lüth, Heidemarie Ehlert, Roland Claus und der
Fraktion der PDS

zu der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses (2. Ausschuss)
– Drucksache 14/8870 –

– Sammelübersicht 371 zu Petitionen –

Der Bundestag wolle beschließen,
die Petition 4-14-05-312-019028 der Bundesregierung – dem Auswärtigen Amt
und dem Bundesministerium der Justiz – als Material zu überweisen.

Berlin, den 17. April 2002
Heidemarie Lüth
Heidemarie Ehlert
Roland Claus und Fraktion

Begründung

Die Petition wendet sich gegen die Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens des
österreichischen Landgerichts Salzburg im Zusammenhang mit der durch die
bayerische Polizei erfolgte Festnahme eines deutschen Staatsangehörigen auf
österreichischem Hoheitsgebiet und gegen dessen Entführung nach Deutsch-
land.
Das zuständige deutsche Amtsgericht in Laufen hatte dem österreichischen
Landesgericht Salzburg zunächst mitgeteilt, dass das Rechtshilfeersuchen „dem
Bundesministerium der Justiz zur Genehmigung vorgelegt worden“ sei. Mit
Schreiben vom 1. Juli 1998 reichte das Amtsgericht dann das Ersuchen mit der
folgenden Begründung unerledigt nach Österreich zurück: „Nach Auffassung
der Bundesregierung würde die Erledigung der Rechtshilfeersuchen dem
Grundsatz der Staatenimmunität widersprechen.“
Bei der vorliegenden Petition geht es nicht allein um eine etwaige subjektive
Rechtsposition des betroffenen deutschen Staatangehörigen, der im November
1994 wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit zu einer Freiheitsstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war. Es geht vielmehr vor

Drucksache 14/8908 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
allem um die Wahrung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber dem EU-Mitglied Österreich.
Die Republik Österreich hat in der auf österreichischem Territorium erfolgten
Festnahme einen völkerrechtswidrigen Akt gesehen und mehrfach dagegen pro-
testiert. Ferner hat das zuständige österreichische Justizorgan um internationale
Rechtshilfe im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gebeten.
Gerade in der jetzigen Zeit ist schwer verständlich, weshalb dem Rechtshilfe-
ersuchen unseres demokratischen und rechtsstaatlich verfassten Nachbarlandes
nicht entsprochen wird. Das gilt umso mehr, als im internationalen Bereich und
vor allem im Rahmen der EU verstärkte Bemühungen zur Koordinierung der
Rechts- und Innenpolitik stattfinden. Auch unterstützt die Bundesrepublik
Deutschland die vielfältigen Bemühungen um eine internationale Strafgerichts-
barkeit, auch gegenüber Straftaten staatlicher Amtsinhaber. Diese Aktivitäten
erscheinen unglaubwürdig, wenn zugleich die Aufklärung etwaiger Straftaten
in einem zweifelsfrei rechtsstaatlichen Verfahren eines demokratischen Staates
objektiv behindert wird.
Insoweit soll die Bundesregierung durch die Überweisung Gelegenheit erhal-
ten, eine nochmalige eigene Prüfung der Zulässigkeit der erbetenen Rechtshilfe
vorzunehmen und dann in Form einer erneuten Stellungnahme gegenüber dem
Amtsgericht Laufen initiativ zu werden. Auch wenn die Unabhängigkeit des
Gerichts zu respektieren ist, muss doch klargestellt werden, dass jedenfalls die
Bundesregierung das österreichische Ermittlungsverfahren nicht durch Beru-
fung auf eine „Staatenimmunität“ behindern will.

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