BT-Drucksache 14/8907

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - 14/8465, 14/8847 - Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn

Vom 24. April 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/8907
14. Wahlperiode 24. 04. 2002

Änderungsantrag
der Abgeordneten Ulrike Flach, Cornelia Pieper, Birgit Homburger, Horst Friedrich
(Bayreuth), Ina Albowitz, Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Jörg van Essen,
Rainer Funke, Hans-Michael Goldmann, Ulrich Heinrich, Walter Hirche, Dr. Werner
Hoyer, Gudrun Kopp, Dr. Heinrich L. Kolb, Jürgen Koppelin, Ina Lenke, Dirk Niebel,
Günther Friedrich Nolting, Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Gerhard Schüßler,
Dr. Irmgard Schwaetzer, Dr. Hermann Otto Solms, Carl-Ludwig Thiele, Jürgen Türk,
Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 14/8465, 14/8847 –

Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsche
Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn

Der Bundestag wolle beschließen:
1. § 7 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüs-
semit einfacherMehrheit der anwesenden oder sich an einer schriftlichenAb-
stimmung beteiligenden Mitglieder, soweit nicht in diesem Gesetz oder der
Satzung etwas anderen vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stim-
me des Vorsitzenden den Ausschlag. Wirtschaftsplanangelegenheiten und
Satzungsänderungen dürfen nicht gegen die Stimmen der Vertreter des Bun-
des entschiedenwerden. Bei derBestellung derDirektoren haben dieVertreter
des Bundes ein suspensives Vetorecht in der ersten Abstimmung. Bei der
zweiten Abstimmung entscheidet die Mehrheit der Stiftungsratsmitglieder.“

2. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Auf Vorschlag der jeweiligen wissenschaftlichen Beiräte beruft der

Stiftungsrat deren Mitglieder auf 4 Jahre. Einmalige Wiederberufung ist zu-
lässig.“

3. § 9 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Er legt Vorschläge für die Besetzung der jeweiligen Direktorenstellen und
der jeweiligen Beiräte vor.“

Drucksache 14/8907 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Begründung
Zu § 7
Ein grundsätzliches Veto-Recht bei der Berufung von Direktoren durch die Ver-
treter des Bundes kann zu einer Beeinträchtigung der Arbeit der betroffenen
Institute führen und die Entscheidungsautonomie bei Personalentscheidungen
der Stiftung erheblich einschränken. Ein suspensives Vetorecht für die Vertreter
des Bundes im künftigen Stiftungsrat ist für derartige Personalentscheidungen
der angemessene Weg. Somit erhält der Bund das Recht einen ersten Beru-
fungsvorschlag zu begründen und abzulehnen. Ein zweites Veto ist nicht mehr
möglich. Eine jahrelange Verschiebung von Berufungsentscheidungen, wie sie
in der Vergangenheit der Fall waren, werden hierdurch vermieden.

Zu § 9
Die wissenschaftlichen Beiräte der einzelnen Institute müssen ihr Vorschlags-
recht zur Selbstergänzung erhalten. Die ursprüngliche Formulierung im Gesetz-
entwurf der Bundesregierung kommt einer Entmachtung der Beiräte durch den
Stiftungsrat gleich und Schwächt deren Stellung in nicht akzeptabler Weise.

Berlin, den 23. April 2002
Ulrike Flach
Cornelia Pieper
Birgit Homburger
Horst Friedrich (Bayreuth)
Ina Albowitz
Rainer Brüderle
Ernst Burgbacher
Jörg van Essen
Rainer Funke
Hans-Michael Goldmann
Ulrich Heinrich
Walter Hirche
Dr. Werner Hoyer
Gudrun Kopp
Dr. Heinrich L. Kolb
Jürgen Koppelin
Ina Lenke
Dirk Niebel
Günther Friedrich Nolting
Dr. Edzard Schmidt-Jortzig
Gerhard Schüßler
Dr. Irmgard Schwaetzer
Dr. Hermann Otto Solms
Carl-Ludwig Thiele
Jürgen Türk
Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

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