BT-Drucksache 14/8671

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD und BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN -14/7485, 14/8634- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und anderer Gesetze (FSF- Förderungsänderungsgesetz - FSJÄndG)

Vom 20. März 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/8671
14. Wahlperiode 20. 03. 2002

Entschließungsantrag
der Abgeordneten Monika Balt, Dr. Klaus Grehn, Dr. Ilja Seifert, Angela Marquardt,
Sabine Jünger, Heidemarie Ehlert, Christina Schenk, Pia Maier, Dr. Ruth Fuchs
und der Fraktion der PDS

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksachen 14/7485, 14/8634 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung
eines freiwilligen sozialen Jahres und anderer Gesetze
(FSJ-Förderungsänderungsgesetz – FSJÄndG)

Der Bundestag wolle beschließen:
Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die Neuregelungen des freiwilligen sozialen Jahres und des freiwilligen ökolo-
gischen Jahres im FSJ-Förderungsänderungsgesetz entsprechen nicht in ausrei-
chendem Maße den Anforderungen der Freiwilligendienste junger Menschen.
Insbesondere für grenzüberschreitende Freiwilligendienste werden nicht die
notwendigen Rahmenbedingungen geschaffen. Freiwilligendienste dienen der
Persönlichkeitsentwicklung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Freiwilli-
gen dürfen nicht als Ausfallbürgen missbraucht werden und keine existenzsi-
chernden Arbeitsplätze verdrängen. Freiwilligendienste im In- und Ausland, als
gemeinnützige freiwillige Lerndienste, fördern in hohem Maße die persönliche
Entwicklung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, wie auch das Gemeinwohl.
Sie bilden eine Grundlage für lebenslanges bürgerschaftliches Engagement.
Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung daher auf,
1. ein umfassendes Aufnahme- und Entsendegesetz für grenzüberschreitende

Freiwilligendienste zu schaffen, das die internationalen Freiwilligendienste
entsprechend ihrer besonderen Erfordernisse fördert und ihren Ausbau
ermöglicht. Darin sind grenzüberschreitende Freiwilligendienste von und
nach Deutschland für die Dauer von sechs bis vierundzwanzig Monaten zu
ermöglichen, aufenthaltsrechtliche Hürden für junge Freiwillige aus dem
Ausland zu beseitigen und ihre besonderen Bedürfnisse bei der Ausgestal-
tung des Dienstes zu berücksichtigen. Freiwilligen, die einen Dienst im Aus-
land leisten, sind darin durch die Änderung von Einzelgesetzen Nachteile
und Härten auszugleichen, der Europäische Freiwilligendienst der Europäi-
schen Union ist zu integrieren und der Beschluss Nr. 1686/98/EG der
Europäischen Union umzusetzen,

Drucksache 14/8671 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

2. den Rahmen für einen allgemeinen Freiwilligendienst in Deutschland zu
schaffen, der Freiwilligendienste von Menschen aller Altersstufen ermög-
licht und ihren jeweiligen Lebensumständen entspricht, hierbei soll sie auf
bestehende Erfahrungen mit freiwilligen Diensten für Ältere zurückgreifen
und vielfältige Modellprojekte ermöglichen,

3. für sozial benachteiligte Jugendliche ein eigenes Förderprogramm zu ihrer
Integration in die grenzüberschreitenden und inländischen Freiwilligen-
dienste aufzulegen, das Finanzmittel zur Verfügung stellt, die von Trägern
freiwilliger Dienste für Teilnehmerinnen und Teilnehmer dieser Gruppe ab-
rufbar sind und je nach Bedarf sowohl für eigenständige auf die Zielgruppe
zugeschnittene Programme als auch einzelne Einsatzplätze in bestehenden
Programmen eingesetzt werden können und das einen, nach pädagogischen
Kriterien, angemessenen Betreuungsschlüssel gewährleistet,

4. für das freiwillige soziale Jahr und das freiwillige ökologische Jahr, im
Ausland und ausgewählte Einsatzfelder im Inland, die Sozialversiche-
rungskosten aus Bundesmitteln zu übernehmen,

5. gegenüber den Ländern dafür einzutreten, dass diese möglichst einheitliche
und aufeinander abgestimmte Regelungen der Trägeranerkennung für das
freiwillige soziale Jahr und das freiwillige ökologische Jahr, insbesondere
im Ausland, erlassen,

6. einen den pädagogischen Anforderungen entsprechenden Betreuungs-
schlüssel von höchstens 35 Teilnehmerinnen und Teilnehmern je Betreu-
ungsperson für das freiwillige ökologische Jahr und das freiwillige soziale
Jahr sicherzustellen,

7. sicherzustellen, dass die Gender-Mainstreaming-Richtlinie der Europäi-
schen Union beachtet wird und es durch das FSJ-Förderungsänderungs-
gesetz nicht zu einer Benachteiligung junger Frauen kommt. Insbesondere
ist darauf zu achten, dass keine Verdrängung junger Frauen durch wehr-
pflichtige junge Männer entsteht, die nach § 14c Zivildienstgesetz staatlich
gefördert werden,

8. die Auswirkungen und den Erfolg des FSJ-Förderungsänderungsgesetzes
nach den Kriterien der Nummer 6, wie auch den in der Präambel des
FSJÄndG formulierten Zielsetzungen, nach einem Jahr zu überprüfen und
ggf. notwendige Änderungen vorzunehmen,

9. die betroffenen Träger und Freiwilligen in die Erarbeitung der Rechtsver-
ordnung nach Artikel 3 § 14c Abs. 5 FSJÄndG einzubeziehen, um sicher-
zustellen, dass diese den Anforderungen und Erfahrungen der Praxis genü-
gen und sachgerechte Regelungen getroffen werden, dabei ist sicher-
zustellen, dass die Zuweisung an die Träger und die Verwendung der
Zuschüsse derartig geregelt ist, dass eine Benachteiligung junger Frauen
durch einen Verdrängungswettbewerb zugunsten Freiwilliger nach § 14c
Zivildienstgesetz oder die faktische Zur-Verfügung-Stellung einer größeren
Zahl von Einsatzstellen nur für wehrpflichtige junge Männer nicht eintritt,

10. dem Bundesamt für den Zivildienst keinerlei Zuständigkeit für Freiwilli-
gendienste zu erteilen und in diesem Zusammenhang keine Anerkennung
einzelner Einsatzstellen des freiwilligen sozialen Jahres und des freiwilli-
gen ökologischen Jahres durch das Bundesamt für den Zivildienst vorneh-
men zu lassen,

11. eine bundesweit einheitliche existenzsichernde Höhe der Geld- und Geld-
ersatzleistungen für das freiwillige soziale Jahr und das freiwillige ökologi-
sche Jahr im Inland festzulegen, die den Freiwilligen ein vom Elternhaus
unabhängiges angemessenes Lebensniveau sichert,

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/8671

12. grenzüberschreitende Freiwilligendienste in Modellprojekten im Rahmen
des Deutsch-Französischen Jugendwerkes und des Deutsch-Polnischen Ju-
gendwerkes durchzuführen und sich für einen eigenen Freiwilligenstatus
auf Ebene der Europäischen Union einzusetzen, der sich an dem von Stu-
dierenden orientiert und Dienste zwischen sechs und vierundzwanzig Mo-
naten ermöglicht, die keine Erwerbsarbeit ersetzen,

13. in Behörden des Bundes, insbesondere den Arbeitsämtern, über Freiwilli-
gendienste, als gemeinnützige Lerndienste im In- und Ausland umfassend
zu informieren.

Berlin, den 14. März 2002
Monika Balt
Dr. Klaus Grehn
Dr. Ilja Seifert
Angela Marquardt
Sabine Jünger
Heidemarie Ehlert
Christina Schenk
Pia Maier
Dr. Ruth Fuchs
Roland Claus und Fraktion

Begründung
Dem Ausbau grenzüberschreitender und inländischer Freiwilligendienste
kommt aus jugend- und gesellschaftspolitischer Sicht eine große Bedeutung zu.
Derzeit bemühen sich weitaus mehr junge Frauen und Männer darum einen
freiwilligen Lerndienst leisten zu können als Einsatzplätze zur Verfügung stehen.
Insbesondere bei den internationalen Freiwilligendiensten ist die Nachfrage
enorm. Viele junge Menschen müssen momentan daher abgewiesen werden, was
zu Enttäuschungen und Demotivation führt. Freiwilligendienste fördern lang-
fristig bürgerschaftliches Engagement. Sehr viele junge Menschen sind bereit
sich zu engagieren, finden jedoch keine Rahmenbedingungen vor, die ihnen
dieses ermöglichen. Unserer Gesellschaft und den jungen Menschen selbst geht
so ein großes Potential nachhaltig verloren. Diesen Zustand zu ändern beab-
sichtigt der vorliegende Entschließungsantrag.
Umfassendes Aufnahme- und Entsendegesetz
Die grenzüberschreitenden Freiwilligendienste können nicht zufriedenstellend
in ihrer notwendigen Vielfalt im Rahmen bestehender Gesetze zur Regelung
von Freiwilligendiensten in Deutschland gefördert werden. Mit dem FSJ-
Förderungsänderungsgesetz wird es daher nicht zu einer Ausweitung dieser
Dienste kommen. Vielmehr ist es nötig, wie von den Betroffenen seit langem
gefordert, ein umfassendes Aufnahme- und Entsendegesetz für internationale
Freiwilligendienste zu erlassen, das die ganze Bandbreite der freiwilligen
Dienste im Ausland berücksichtigen kann und nicht starren Vorgaben folgen
muss, die einzig und allein für die Inlandsdienste praxisgerecht sind. Derzeit
werden die jungen Freiwilligen, die einen gesetzlich ungeregelten Dienst leis-
ten, in einer Vielzahl von Fällen gegenüber in der Ausbildung Stehenden und
Freiwilligen die ein FSJ oder ein FÖJ leisten benachteiligt. Hierzu liegen um-
fassende Vorschläge vor wie durch die Berücksichtigung der Freiwilligen in

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den betreffenden Gesetzen Abhilfe geschaffen werden kann. Darüber hinaus hat
das Gesetz die Aufnahme Jugendlicher aus dem Ausland, die einen freiwilligen
Lerndienst in Deutschland leisten, angemessen zu regeln. Bestehende Hürden,
die solche Dienste immer wieder verhindern, sind darin zu beseitigen. Das be-
stehende Missverhältnis, dass weitaus mehr junge Deutsche einen Dienst im
Ausland leisten, als dies junge Ausländer in Deutschland tun ist auszugleichen.
Vom grenzüberschreitenden Dienst eines oder einer Freiwilligen profitiert in
hohem Maße immer auch die Gesellschaft des Gastlandes, u. a. durch die inter-
kulturellen Lerneffekte die diese/r auslöst. Auch der Europäische Freiwilligen-
dienst der EU muss entsprechend gefördert werden und soll in ein solches
Gesetz integriert werden.
Freiwilligendienst für alle Altersstufen
Neben den Freiwilligendiensten junger Menschen, die wohl auch in Zukunft
den Großteil des freiwilligen Engagements dieser Art ausmachen werden, ist es
anzustreben, Freiwilligendienste auch Menschen in anderen Altersstufen zu
ermöglichen. Es bestehen bereits Erfahrungen einzelner Organisationen mit
diesen Formen freiwilliger Dienste. Diese sollen genutzt werden, um in einem
ersten Schritt Rahmenbedingungen für vielfältige weitere Modellprojekte zu
schaffen. Die bestehenden Programme für Ältere sollen ausgebaut werden.
Ökonomisch benachteiligte Jugendliche fördern
Der Anteil ökonomisch benachteiligter Jugendlicher an den Freiwilligen die
einen Dienst im In- und Ausland leisten ist nur sehr gering. Im Regelfall wer-
den solche Dienste von Jugendlichen mit Abitur geleistet, die darüber hinaus
sehr oft aus einem finanziell besser gestellten Elternhaus kommen. In vielen
Fällen geben die fehlenden finanziellen Mittel den Ausschlag keinen Freiwilli-
gendienst anzutreten. Darüber hinaus fällt es benachteiligten Jugendlichen je-
doch gegenüber der Konkurrenz schwer, um die knappen Einsatzstellen zu
bestehen. Teilweise erfordern einzelne Einsatzplätze auch besondere Vorausset-
zungen von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern. Um ökonomisch benachtei-
ligten Jugendlichen bessere Bildungschancen in freiwilligen Lerndiensten zu
ermöglichen ist es daher nötig, diese gesondert zu fördern. Das Zur-Verfügung-
Stellen von Finanzmitteln speziell für diese Zielgruppe, um einen besonders
günstigen Betreuungsschlüssel zu ermöglichen, würde dazu führen, dass ent-
sprechende Strukturen entwickelt werden. Ein solcher Finanztopf darf nicht zu
Lasten bereits bestehender Programme gehen. Die Mittel sind zusätzlich bereit-
zustellen und sollten keinesfalls in Form von Quotierungen zugunsten ökono-
misch Benachteiligter wirken, die entgegen den tatsächlichen Anforderungen
bestehender Programme wirken können, da beispielsweise nicht alle Einsatz-
stellen für jüngere Jugendliche geeignet sind. Die bereitgestellten Mittel wer-
den vielmehr als Anreizinstrument wirken, mit dessen Erfolg zu rechnen ist.
Freiwilliges soziales und ökologisches Jahr als Lerndienst ausbauen
Um eine Ausweitung des FSJ und des FÖJ im Ausland und in einigen der neu
geschaffenen Einsatzfeldern im Inland zu ermöglichen, bedarf es der finanziel-
len Unterstützung dieser Dienste. Ein entscheidender Hinderungsgrund, der
diesem im Wege steht sind die Sozialversicherungskosten, die von den Trägern
dieser Dienste aufgebracht werden müssen. Um hier die gesellschaftlich not-
wendige Ausweitung zu erreichen, muss der Bund diese Kosten übernehmen.
Ein praktikables Anerkennungsverfahren der Träger eines FSJ/FÖJ im Inland,
vor allem jedoch im Ausland, ist unerlässlich, wenn das FSJÄndG nicht letzt-
lich leer laufen soll. In Abstimmung mit den Ländern ist dieses daher sicherzu-
stellen. Eine pädagogische Begleitung, die diesen Namen verdient, ist bei dem
Lerndienst FSJ und FÖJ unerlässlich. Ein entsprechender Betreuungsschlüssel

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muss daher wieder hergestellt werden. Freiwilligendienste sind Lerndienste für
junge Menschen, die jungen Freiwilligen dürfen nicht als Ausfallbürgen und
billige Arbeitskräfte missbraucht werden. Freiwilligendienste dürfen kein Er-
satz für Erwerbsarbeitsplätze sein.
Frauen nicht benachteiligen
Es besteht die Gefahr, dass es durch die neu geschaffene Förderung des § 14c
Zivildienstgesetz zu einem Verdrängungswettbewerb zu Ungunsten junger
Frauen durch zivildienstpflichtige junge Männer kommt. Dies würde der Gen-
der-Mainstreaming-Richtlinie der EU zuwiderlaufen. Die Bundesregierung soll
daher sicherstellen, dass die Zuschüsse des § 14c von den Trägern der Freiwilli-
gendienste so verwendet werden können, dass Frauen keine Nachteile entste-
hen. Für das FSJ/FÖJ im Inland bedeutet dies beispielsweise, die Zuschüsse an
die bundeszentralen Träger auszuzahlen. Um praxisnahe Regelungen zu ge-
währleisten sollen die Freiwilligen- und Trägervertreter in die Erarbeitung der
Ausführungsbestimmungen nach Artikel 3 § 14c Abs. 5 FSJÄndG einbezogen
werden. Das Gesetz ist nach einem Jahr einer Überprüfung zu unterziehen, ob
es den in der Präambel formulierten Zielsetzungen gerecht geworden ist. Bei
Bedarf ist eine solche Überprüfung nach einem weiteren Jahr zu wiederholen.
Freiwilligendienste nicht mit Zwangsdiensten vermischen
Freiwilligendienste dürfen nicht mit Zwangsdiensten, wie dem Zivildienst, ver-
mischt werden. Dies würde sie in ihrer Entwicklung behindern und ihrem Anse-
hen schaden. Die Ausnahmeregelungen der §§ 14b und c des Zivildienstgeset-
zes sind dennoch zu begrüßen, da diese dienstpflichtigen jungen Männern eine
sinnvolle selbst gewählte Alternative zum Zivildienst eröffnen. Wichtig ist je-
doch, dass der Charakter der freiwilligen Dienste erhalten bleibt und diese nicht
aus sachfremden Erwägungen Einschränkungen unterworfen werden. Aus die-
sem Grund darf auch dem Bundesamt für den Zivildienst keine Entscheidungs-
befugnis über die Freiwilligendienste übertragen werden. Es darf nicht zu einer
Übertragung von den beim Zwangsdienst Zivildienst angewandten Praktiken
auf die freiwilligen Dienste kommen. Einzelne Einsatzstellen des FSJ und des
FÖJ dürfen demnach nicht einer Anerkennung durch das Bundesamt für den Zi-
vildienst unterzogen werden.
Europaweiter Freiwilligenstatus
Internationale Freiwilligendienste können derzeit innerhalb der Europäischen
Union nicht in ausreichendemMaße frei von Hindernissen durchgeführt werden.
Ein eigener rechtsverbindlicher Status für Freiwillige würde dieses Problem
lösen. Momentan werden Freiwillige in mehreren Empfehlungen der Europä-
ischen Union ausdrücklich aufgeführt, so die Empfehlung 2001/613/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 10. Juli
2001 über die Mobilität von Studierenden, in der Ausbildung stehenden Perso-
nen, Freiwilligen, Lehrkräften und Ausbildern in der Gemeinschaft (ABl. EG
Nr. L 215 vom 9. August 2001, S. 30), die für die EU-Mitgliedstaaten jedoch
keinen verbindlichen Charakter hat. Ein rechtsverbindlicher Status steht, wie
bereits erwähnt, noch aus. Für einen solchen einzutreten ist für die Freiwilli-
gendienste langfristig von großer Bedeutung.

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