BT-Drucksache 14/8666

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfes der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -14/7485, 14/8634- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und anderer Gesetzes (FSJ-Förderungsänderungsgesetz - FSJGÄndG)

Vom 20. März 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/8666
14. Wahlperiode 20. 03. 2002

Änderungsantrag
der Abgeordneten Monika Balt, Dr. Klaus Grehn, Dr. Ilja Seifert, Angela Marquardt,
Sabine Jünger, Heidemarie Ehlert, Christina Schenk, Pia Maier, Dr. Ruth Fuchs
und der Fraktion der PDS

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksachen 14/7485, 14/8634 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung
eines freiwilligen sozialen Jahres und anderer Gesetze
(FSJ-Förderungsänderungsgesetz – FSJGÄndG)

Der Bundestag wolle beschließen:
1. Nach Artikel 5 – Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – wird

folgender neuer Artikel 6 – Änderung des Bundeskindergeldgesetzes – ein-
gefügt:

„Artikel 6
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe d des Bundeskindergeldgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 2000 (BGBl. I S. 4), zuletzt ge-
ändert durch … (BGBl. …) wird wie folgt gefasst:
„d) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines

freiwilligen sozialen Jahres, ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne
des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder
einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur
Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms „Jugend“ (ABl.
EG Nr. L 117 S. 1) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von
§ 14b des Zivildienstgesetzes leistet oder einen freiwilligen Dienst im
Ausland leistet, der den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
und 3 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres ent-
spricht und zwischen 6 und 24 Monaten dauert oder“

2. Artikel 6 bis Artikel 8 werden zu Artikel 7 bis Artikel 9.
Berlin, den 13. März 2002
Monika Balt
Dr. Klaus Grehn
Dr. Ilja Seifert
Angela Marquardt

Sabine Jünger
Heidemarie Ehlert
Christina Schenk
Pia Maier

Dr. Ruth Fuchs
Roland Claus und Fraktion

Drucksache 14/8666 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Begründung
Zu 1.
Zum 1. Januar 2002 wurde für Jugendliche, die einen Dienst nach § 14b Zivil-
dienstgesetz leisten, ein Kindergeldanspruch aufgenommen. Denselben Weg
schlagen wir für die Gruppe der jungen Freiwilligen vor, die ihren Dienst im
Ausland außerhalb des gesetzlich geregelten Rahmens leisten. Die Fortschrei-
bung des Anspruches auf Kindergeld mindert entscheidend die Hürden, die
solchen Diensten im Wege stehen. Insbesondere für ökonomisch benachteiligte
Jugendliche ist dies ein Schritt, um ihnen einen Freiwilligendienst zu ermög-
lichen. Derzeit scheitert für diese der gewünschte Dienst oft an der Finanzie-
rung. Wenn ein solcher Anspruch für die ca. 1 500 jungen Frauen und Männer,
die einen gesetzlich ungeregelten Dienst im Ausland leisten, verwirklicht wird,
entstehen Kosten in Höhe von ca. 2,8 Mio. Euro. Eine hiermit angestrebte
Erhöhung der Zahl der Freiwilligen würde kostenneutral ausfallen, da die be-
troffenen jungen Menschen andernfalls eine Ausbildung oder ein Studium in
Deutschland leisten würden, was ebenfalls mit einem Kindergeldanspruch ver-
bunden ist. Das Gleiche gilt für arbeitslose Jugendliche.
Freiwilligendienste sind Lerndienste und sollten deshalb in Bezug auf Kinder-
geld und andere Leistungen wie eine Ausbildung behandelt werden. Die jungen
Menschen sollten nicht weiter für ihr Engagement bestraft werden. Der lang-
fristige Nutzen für die Allgemeinheit wiegt die vergleichsweise geringen Kos-
ten bei weitem auf.

Zu 2.
Folgeänderung aus Nummer 1.

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