BT-Drucksache 14/8549

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Investionszulagegesetzes 1999

Vom 14. März 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/8549
14. Wahlperiode 14. 03. 2002

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Christine Ostrowski, Heidemarie Ehlert, Rolf Kutzmutz,
Dr. Christa Luft, Dr. Uwe-Jens Rössel, Roland Claus und der Fraktion der PDS

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Investitionszulagegesetzes 1999

A. Problem
Mit dem Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (StÄndG 2001) vom
20. Dezember 2001 wurde auch das Investitionszulagegesetz 1999 geändert.
Zwar wurde mit dieser Gesetzesänderung die Investitionszulage für die Sanie-
rung und Modernisierung von Mietwohnungen in Kerngebieten, Sanierungsge-
bieten, Erhaltungsgebieten und denkmalgeschützten Gebäuden erhöht. Gleich-
zeitig wurde jedoch der Anteil an den Investitionskosten, der als Selbstbehalt
des Antragstellers bei der Errechnung der Investitionszulage abgerechnet wird,
pauschal erhöht.
Trotz der erhöhten Investitionszulage in innerstädtischen Gebieten und bei defi-
nierten Gebäuden werden, was den Selbstbehalt betrifft, alle Vorhaben unab-
hängig vom Standort gleich behandelt. Dies ist nicht sachgerecht, denn der
Wohnungsleerstand ist im Raum bekanntlich keineswegs gleich verteilt. Eine
feinere Steuerung der erhöhten innerstädtischen Investitionszulage, etwa ihre
Vergabe von der Vereinbarkeit mit dem Stadtentwicklungskonzept der jeweili-
gen Gemeinde abhängig zu machen, wurde bisher versäumt.
Dies benachteiligt vor allem die Investitionstätigkeit der kommunalen und ge-
nossenschaftlichen Wohnungsunternehmen sowie der Wohnungseigentümer,
deren Bestände nicht in den begünstigten Gebieten liegen, und damit deren
Mieterinnen und Mieter.
Gerade die Bestände der kommunalen und genossenschaftlichen Wohnungs-
unternehmen liegen zu 80 Prozent außerhalb der besonders begünstigten
innerstädtischen Gebietskulisse und sie zählen zumeist nicht zum denkmal-
geschützten Gebäudebestand. Auch wenn rd. zwei Drittel dieser Bestände
bereits saniert sind, ist im Interesse eines ausgewogenen Stadtumbaus und
des Erhalts preiswerter Mietwohnungen auch die weitere Aufwertung und
der Erhalt solcher Bestände notwendig.
Es liegt daher nahe, eine Lösung zu suchen, die dem notwendigen Stadtumbau
nicht entgegensteht und andererseits nicht zu umfangreichen Investitions- und
Arbeitsplatzeinbußen führt.

B. Lösung
Statt einer undifferenzierten Gebietskulisse wird der Selbstbehalt bei der Be-
rechnung der Investitionszulage nach den bestätigten Stadtumbaukonzepten

Drucksache 14/8549 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

differenziert. Das heißt, der Selbstbehalt bei der Berechnung der Investitions-
zulage für Wohngebäude, die nicht in unmittelbarer Innenstadtkulisse liegen,
deren Erhalt jedoch nach dem von der Gemeinde bestätigten Stadtumbaukon-
zept vorgesehen ist, bleibt auf dem bis Ende 2001 gültigen Niveau. Damit wer-
den Investitionen in diese Gebäude zwar mit dem niedrigeren Fördersatz geför-
dert, der Anteil des Selbstbehaltes bleibt jedoch auf dem bisherigen Niveau.
Für einen nachhaltigen Stadtumbau und nicht zuletzt den Erhalt eines preiswer-
ten Mietwohnungssegmentes ist in vielen Städten und Gemeinden auch die
weitere Aufwertung von Plattenwohnquartieren mit der Investitionszulage zu
fördern. Investitionen in Gebäude, die den Stadtumbaukonzepten widerspre-
chen, bleiben von der Förderung ausgeschlossen.

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Das Bundesministerium der Finanzen berechnete für die zuletzt vollzogene Än-
derung des Selbstbehaltes eine Haushaltsentlastung von insgesamt 72 Mio.
Euro. Die Kosten für die partielle Wiedereinführung des alten Selbstbehaltes
unter den genannten Bedingungen liegen unter diesem Betrag.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/8549

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Investitionszulagegesetzes 1999

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Das Investitionszulagegesetz 1999 in der Fassung der

Bekanntmachung vom 11. Juni 2001 (BGBl. I S. 1018), zu-
letzt geändert durch das Gesetz zur Änderung steuerlicher
Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001) vom 20. Dezem-
ber 2001 (BGBl. I S. 3794), wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„1. bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 3

die nachträglichen Herstellungskosten und die Erhal-
tungsaufwendungen, soweit sie insgesamt in den Jahren
1999 bis 2004 1 200 Deutsche Mark je Quadratmeter
Wohnfläche übersteigen.
Bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1, die der An-
spruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 2001 begon-
nen hat oder bei denen er das Objekt im Fall der An-
schaffung auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2001
abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleich-
stehenden Rechtsakts angeschafft hat (Neufälle), gehö-
ren die nachträglichen Herstellungskosten und die Erhal-
tungsaufwendungen nur zur Bemessungsgrundlage, so-
weit sie insgesamt in den Jahren 2002 bis 2004 50 Euro
je Quadratmeter Wohnfläche überschreiten. In den zu-

letzt genannten Fällen ist der Betrag von 2 556 Euro
nicht zu berücksichtigen.
Für Neufälle außerhalb der Gebietskulisse des § 3a
Abs. 1 Satz 1 sind statt der 50 Euro je Quadratmeter
Wohnfläche 2 556 Euro anzurechnen, wenn der An-
spruchsberechtigte durch eine Bescheinigung der zustän-
digen Gemeindebehörde nachweist, dass die begünstigte
Investition einem von der Gemeinde beschlossenen
Stadtentwicklungskonzept nicht widerspricht.
Betreffen nachträgliche Herstellungsarbeiten oder Erhal-
tungsarbeiten mehrere Gebäudeteile, die selbständige
unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sind die nachträg-
lichen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendun-
gen nach dem Verhältnis der Nutzflächen auf die Gebäu-
deteile aufzuteilen, soweit eine unmittelbare Zuordnung
nicht möglich ist. Bei Investitionen im Sinne des Absat-
zes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten die Sätze 1 bis 4 mit der Maß-
gabe entsprechend, dass an die Stelle der nachträglichen
Herstellungskosten die Anschaffungskosten treten, die
auf nachträgliche Herstellungsarbeiten im Sinne des Ab-
satzes 1 Satz 1 Nr. 2 entfallen“.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 13. März 2002
Christine Ostrowski
Heidemarie Ehlert
Rolf Kutzmutz
Dr. Christa Luft
Dr. Uwe-Jens Rössel
Roland Claus und Fraktion

Drucksache 14/8549 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Begründung

A. Allgemeines
Das Investitionszulagegesetz 1999 in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. Juni 2001 (BGBl. I S. 1018) wurde
mit dem Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften
(StÄndG 2001) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794)
geändert. Der Selbstbehalt nach § 3 Abs. 3 Investitionszula-
gegesetz 1999 wurde von 5 000 DM pro Jahr und Unterneh-
men auf 50 Euro je m∑2 Wohnfläche insgesamt in den Jahren
2002 bis 2004 erhöht.
Mit dem hier vorgelegten Gesetzentwurf soll es für Investi-
tionen in Mietwohnungen, die nicht in den Innenstädten
liegen, bei dem ursprünglich geltenden Selbstbehalt von
5 000 DM bzw. 2 556 Euro verbleiben. Voraussetzung hier-
für ist, dass die Investitionen nicht dem beschlossenen städ-
tebaulichen Konzept widersprechen. Ein solcher Wider-
spruch läge beispielsweise dann vor, wenn umfangreich in
einen Wohnungsbestand investiert wird, für den im städte-
baulichen Konzept der Abriss vorgesehen ist.
Demgegenüber war mit dem StÄndG 2001 ein flächende-
ckender Selbstbehalt von 50 Euro eingeführt worden. Die flä-
chendeckende Einführung des Selbstbehaltes von 50 Euro im
Investitionszulagegesetz führt nach Angaben des GdW Bun-
desverband deutscher Wohnungsunternehmen e. V. dazu,
dass für die Wohnungsgenossenschaften und die kommuna-
len Wohnungsunternehmen, deren Wohnungsbestände zu
80 Prozent außerhalb der besonders zu begünstigenden Ge-
bietskulisse (Sanierungs-, Erhaltungssatzungs- und Kernge-
biete) liegen, zuAusfällen an Investitionszulage und damit zu
einem wesentlich verringerten Investitionsvolumen insge-
samt mit den entsprechenden Auswirkungen auf Bauwirt-
schaft und Beschäftigung.
Auf der anderen Seite ist die Tatsache zu berücksichtigen,
dass aufgrund der demographischen Entwicklung die Städte
schrumpfen werden. Mit den zu erstellenden Stadtentwick-
lungskonzepten werden sich die Kommunen unter Hinzu-
ziehung aller Beteiligten, wie z. B. den Vertretern der Ei-
gentümer, der Mieterinnen und Mieter, des Handels, des Ge-
werbes und der Investoren entscheiden müssen, an welchen
Stellen innerhalb der Gemeindegrenzen und in welchen
Zeiträumen die Schrumpfungsprozesse realisiert werden.

Anliegen der Umgestaltung der Investitionszulage ist die
Revitalisierung städtebaulich wertvoller Quartiere im inner-
städtischen Bereich. Auf diese Gebiete soll die Investitions-
zulage mit der Gesetzesänderung gelenkt werden. Im Sinne
dieser Lenkungswirkung wäre es vor dem Hintergrund des
unvermeidlichen Schrumpfungsprozesses städtebaulich nicht
angebracht, Investitionen in solche Gebäude zu fördern, die
langfristig gesehen nicht zu erhalten sind.
Um die wichtigen Investitionen in erhaltenswerte Quartiere
der kommunalen, genossenschaftlichen Wohnungsunterneh-
men und anderer Eigentümer nicht zu blockieren und ande-
rerseits den städtebaulichen Rückbau- und Aufwertungs-
konzepten Rechnung zu tragen, wird vorgeschlagen, den
neuen Selbstbehalt von 50 Euro nicht flächendeckend, son-
dern in Abstimmung mit den städtebaulichen Konzepten
einzuführen. Damit kommt diesen städtebaulichen Konzep-
ten eine verstärkte Lenkungswirkung zu. Alle beteiligten
Wohnungseigentümer werden noch besser in die städtebau-
liche Entwicklung eingebunden.
Die Antragsteller haben bei der Antragstellung auf Investi-
tionszulage eine Bescheinigung der Gemeinde vorzulegen,
dass ihre Investition dem städtebaulichen Konzept nicht
widerspricht.

B. Einzelbegründung
Zu Artikel 1
Die Gesetzesänderung besteht im Grunde nur aus der Einfü-
gung des Begriffes „Neufälle“ und der daran anknüpfenden
Einfügung eines einzigen Satzes. Der Einschub des Begrif-
fes der Neufälle stellt an sich keine inhaltliche Änderung
dar. Er ermöglicht jedoch die kurzgefasste eigentliche Ge-
setzesänderung hin zur teilweisen Anwendung des alten
Selbstbehaltes. Zur inhaltlichen Begründung der Neurege-
lung wird angesichts der Kürze der Einfügung auf die All-
gemeinbegründung verwiesen.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

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