BT-Drucksache 14/8515

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/8007 neu- Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Zollfahndungsdienstes (Zollfahndungsneuregelungsgesetz - ZFnrG)

Vom 13. März 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/8515
14. Wahlperiode 13. 03. 2002

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/8007 (neu) –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Zollfahndungsdienstes
(Zollfahndungsneuregelungsgesetz – ZFnrG)

A. Problem
Die Anforderungen an eine wirksame und nachhaltige Kriminalitätsbekämp-
fung haben sich seit der Errichtung des Zollkriminalamtes als Bundesoberbe-
hörde im Jahr 1992 aufgrund der Verwirklichung des Binnenmarktes, der Öff-
nung der Grenzen nach Osteuropa sowie der immer häufiger anzutreffenden
Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität grundlegend geändert.
Diese Änderungen erfordern neben einer Erweiterung der Befugnisse im prä-
ventiven Bereich eine Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstes. Zudem
besteht die Notwendigkeit, die bislang für den Zollfahndungsdienst fehlenden
bereichsspezifischen Datenschutzregelungen zu normieren.

B. Lösung
Grundsätzliche Annahme des Gesetzentwurfs, der insbesondere Folgendes vor-
sieht:
– Errichtung eines einheitlichen Organisationsstranges durch die Unterstellung

der regional selbständigen Zollfahndungsämter unter das Zollkriminalamt bei
gleichzeitiger Umwandlung des Zollkriminalamtes in eine Mittelbehörde;

– detaillierte Regelung der Aufgaben und Befugnisse des Zollkriminalamtes
und der Zollfahndungsämter;

– Schaffung bereichsspezifischerDatenschutzbestimmungen für das Zollkrimi-
nalamt und die Zollfahndungsämter.

In Abweichung bzw. in Ergänzung zu dem Gesetzentwurf schlägt der Finanz-
ausschuss im Wesentlichen Folgendes vor:
– Erweiterung der Befugnisse des Zollkriminalamtes bei Ermittlungen in der

Weise, dass es generell bei Ermittlungen hinsichtlich der eigenen Aufgaben
dieselben Befugnisse wie die Zollfahndungsämter hat;

– Möglichkeit der Eigensicherung durch den Einsatz technischer Mittel auch
für vom Zollfahndungsdienst beauftragte Personen;

Drucksache 14/8515 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

– Befugnis des Zollkriminalamtes, Daten ohne Umweg über die Staatsanwalt-
schaften unmittelbar der sachbearbeitenden Polizeidienststelle als Strafver-
folgungsbehörde zu übermitteln;

– Verzicht auf das Beweisverwertungsverbot bei der Strafverfolgung bei durch
besondere Ermittlungsmethoden zu präventiven Zwecken ermittelten Er-
kenntnissen.

Annahme des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen
gegen die Stimmen der Fraktion der PDS bei Stimmenthaltung der Frakti-
onen der CDU/CSU und FDP

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
2. Vollzugsaufwand
Die Wahrnehmung der Befugnisse im präventiven Bereich kann zu einer Aus-
gabenerhöhung für den Bund führen, deren Höhe gegenwärtig nicht im Einzel-
nen zu beziffern ist.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/8515

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksache 14/8007 (neu) – in der aus der anliegenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 13. März 2002

Der Finanzausschuss
Christine Scheel
Vorsitzende

Reinhard Schultz (Everswinkel)
Berichterstatter

Jochen-Konrad Fromme
Berichterstatter

Heidemarie Ehlert
Berichterstatterin

Drucksache 14/8515 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f


Be s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s


Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Zollfahndungsdienstes (Zollfahn-
dungsneuregelungsgesetz – ZFnrG)
– Drucksache 14/8007(neu) –
mit den Beschlüssen des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des
Zollfahndungsdienstes

(Zollfahndungsneuregelungsgesetz – ZFnrG)
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder

und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:

I n h a l t s ü b e r s i c h t
u n v e r ä n d e r t

Artikel 1
Gesetz über das Zollkriminalamt und die

Zollfahndungsämter
(Zollfahndungsdienstgesetz – ZFdG)

I n h a l t s ü b e r s i c h t
u n v e r ä n d e r t

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des
Zollfahndungsdienstes

(Zollfahndungsneuregelungsgesetz – ZFnrG)
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder

und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Artikel 1 Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zoll-
fahndungsämter (Zollfahndungsdienstgesetz –
ZFdG)

Artikel 2 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Grundstoffüberwachungsgeset-

zes
Artikel 5 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Artikel 6 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 7 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 8 Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Bundesverfassungsschutzgeset-

zes
Artikel 10 Änderung des Bundesnachrichtendienstgeset-

zes
Artikel 11 Inkrafttreten

Artikel 1
Gesetz über das Zollkriminalamt und die

Zollfahndungsämter
(Zollfahndungsdienstgesetz – ZFdG)

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Kapitel 1
Organisation

§ 1 Behörden des Zollfahndungsdienstes
§ 2 Zentralstelle

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/8515

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
Kapitel 2

Zollkriminalamt
Abs c h n i t t 1

Au f g a b e n d e s Z o l l k r im i n a l am t e s
§ 3 Aufgaben als Zentralstelle
§ 4 Eigene Aufgaben
§ 5 Sicherungs- und Schutzmaßnahmen

Ab s c h n i t t 2
B e f u g n i s s e d e s Z o l l k r im i n a l am t e s

§ 6 Weisungsrecht
§ 7 Datenerhebung und -verarbeitung der Zentralstelle
§ 8 Sammlungen personenbezogener Daten der Zentral-

stelle
§ 9 Sammlungen personenbezogener Daten zur Beobach-

tung bestimmter Verkehre
§ 10 Sammlungen personenbezogener Daten für Zwecke

der Ausschreibung
§ 11 Zollfahndungsinformationssystem
§ 12 Datenschutzrechtliche Verantwortung im Zollfahn-

dungsinformationssystem
§ 13 Unterrichtung der Zentralstelle für das Zollfahn-

dungsinformationssystem
§ 14 Koordination und Lenkung von Ermittlungen
§ 15 Sammlungen personenbezogener Daten zur Erfüllung

eigener Aufgaben
§ 16 Befugnisse bei Ermittlungen
§ 17 Verwendung von Daten aus Strafverfahren
§ 18 Datenerhebung durch längerfristige Observationen
§ 19 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz techni-

scher Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und
Bildaufzeichnungen

§ 20 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz techni-
scher Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des nicht
öffentlich gesprochenen Wortes

§ 21 Datenerhebung durch den Einsatz von Privatperso-
nen, deren Zusammenarbeit mit dem Zollkriminalamt
Dritten nicht bekannt ist

§ 22 Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel
§ 23 Befugnisse bei Sicherungs- und Schutzmaßnahmen

Kapitel 3
Zollfahndungsämter

Abs c h n i t t 1
Au f g a b e n d e r Z o l l f a h n d u n g s äm t e r

§ 24 Allgemeine Aufgaben
§ 25 Besondere Aufgaben

Ab s c h n i t t 2
B e f u g n i s s e d e r Z o l l f a h n d u n g s äm t e r

§ 26 Allgemeine Befugnisse
§ 27 Befugnisse zur Datenerhebung und -verarbeitung
§ 28 Datenerhebung durch längerfristige Observationen

Drucksache 14/8515 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
§ 29 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz techni-

scher Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und
Bildaufzeichnungen

§ 30 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz techni-
scher Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des nicht
öffentlich gesprochenen Wortes

§ 31 Datenerhebung durch den Einsatz von Privatperso-
nen, deren Zusammenarbeit mit den Zollfahndungs-
ämtern Dritten nicht bekannt ist

§ 32 Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel

Kapitel 4
Gemeinsame Bestimmungen

§ 33 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich
§ 34 Datenübermittlung ins Ausland sowie an über- oder

zwischenstaatliche Stellen
§ 35 Übermittlungsverbote
§ 36 Abgleich personenbezogener Daten
§ 37 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten

für die wissenschaftliche Forschung
§ 38 Weitere Verwendung von Daten
§ 39 Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezo-

gener Daten bei automatisierter Verarbeitung und bei
Speicherung in nicht automatisierten Dateien

§ 40 Berichtigung, Sperrung und Vernichtung personenbe-
zogener Daten, die weder automatisiert verarbeitet
noch in einer nicht automatisierten Datei gespeichert
sind

§ 41 Errichtungsanordnung
§ 42 Schadensausgleich
§ 43 Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes
§ 44 Einschränkung von Grundrechten

Kapitel 1
Organisation

§ 1
Behörden des Zollfahndungsdienstes

Behörden des Zollfahndungsdienstes sind das Zollkrimi-
nalamt als Mittelbehörde und die ihm unterstehenden Zoll-
fahndungsämter als örtliche Behörden im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums der Finanzen.

§ 2
Zentralstelle

Das Zollkriminalamt ist die Zentralstelle für den Zoll-
fahndungsdienst und ist darüber hinaus eine der Zentralstel-
len für das Auskunfts- und Nachrichtenwesen der Zollver-
waltung.

Kapitel 1
Organisation

§ 1
u n v e r ä n d e r t

§ 2
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/8515

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
Kapitel 2

Zollkriminalamt
Abs c h n i t t 1

Au f g a b e n d e s Z o l l k r im i n a l am t e s
§ 3

Aufgaben als Zentralstelle
(1) Das Zollkriminalamt unterstützt die anderen Dienst-

stellen der Zollverwaltung
1. bei der Sicherung des Steueraufkommens und bei der

Überwachung der Ausgaben nach Gemeinschaftsrecht
sowie

2. bei der Aufdeckung unbekannter Steuerfälle und bei der
Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ord-
nungswidrigkeiten, die diese zu erforschen und zu ver-
folgen haben.

Es trifft unaufschiebbare Maßnahmen zur Erfüllung der
Aufgaben der Dienststellen der Zollverwaltung.

(2) Das Zollkriminalamt nimmt für den Zollfahndungs-
dienst die Aufgabe der einzelfallunabhängigen Marktbeob-
achtung wahr und hat hierbei den innerstaatlichen, innerge-
meinschaftlichen, grenzüberschreitenden und internationa-
len Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr zu beob-
achten sowie geeignete Maßnahmen zur Verhütung und
Aufdekkung von Zuwiderhandlungen im Zuständigkeitsbe-
reich der Zollverwaltung zu ergreifen.

(3) Das Zollkriminalamt unterhält für den Zollfahn-
dungsdienst und die anderen ermittlungsführenden Dienst-
stellen der Zollverwaltung ein Zollfahndungsinformations-
system nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(4) Das Zollkriminalamt nimmt die Aufgabe einer Erfas-
sungs- und Übermittlungsstelle für Daten in nationalen und
internationalen Informationssystemen wahr, an die Behör-
den der Zollverwaltung angeschlossen sind, soweit das
Bundesministerium der Finanzen nicht eine andere Zoll-
dienststelle zur Erfassungs- und Übermittlungsstelle be-
stimmt.

(5) Das Zollkriminalamt koordiniert und lenkt die Ermitt-
lungen der Zollfahndungsämter; es unterstützt die Zollfahn-
dungsämter nach Maßgabe des Absatzes 8. Gleiches gilt bei
Ermittlungen anderer Dienststellen der Zollverwaltung, so-
weit diese die Ermittlungen nicht selbstständig im Sinne des
§ 386 Abs. 2 der Abgabenordnung führen, nicht jedoch bei
Ermittlungen im Bereich der Bekämpfung der illegalen Be-
schäftigung. Das Zollkriminalamt nimmt bei Ermittlungen
als nationaler Ansprechpartner die erforderlichen Koordi-
nierungsaufgaben gegenüber den zuständigen öffentlichen
Stellen anderer Staaten wahr.

(6) Das Zollkriminalamt verkehrt als Zentralstelle der
Zollverwaltung
1. auf dem Gebiet der Amts- und Rechtshilfe sowie des

sonstigen Dienstverkehrs im Rahmen der Zuständigkeit
der Zollverwaltung nach Maßgabe

Kapitel 2
Zollkriminalamt
Abs c h n i t t 1

Au f g a b e n d e s Z o l l k r im i n a l am t e s
§ 3

Aufgaben als Zentralstelle
(1) Das Zollkriminalamt unterstützt die anderen Behör-

den der Zollverwaltung
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Es trifft unaufschiebbare Maßnahmen zur Erfüllung der
Aufgaben der Behörden der Zollverwaltung.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Das Zollkriminalamt verkehrt als Zentralstelle der
Zollverwaltung
1. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/8515 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
a) völkerrechtlicher Vereinbarungen oder anderer

Rechtsvorschriften mit öffentlichen Stellen anderer
Staaten und zwischenstaatlichen Stellen,

b) des von den Organen der Europäischen Gemein-
schaften erlassenen Gemeinschaftsrechts oder ande-
rer Rechtsvorschriften mit Stellen der Europäischen
Union, der Europäischen Gemeinschaften und ande-
ren überstaatlichen Stellen sowie

2. mit Verbänden und Institutionen, soweit das Bundesmi-
nisterium der Finanzen diese Aufgaben nicht selbst
wahrnimmt oder sie einer anderen Zollbehörde über-
trägt. Hierfür unterhält das Zollkriminalamt Informati-
onssysteme nach Maßgabe internationaler Vereinbarun-
gen und anderer Rechtsvorschriften.
(7) Das Zollkriminalamt wirkt bei der fachlichen Fortbil-

dung der Zollbeamten zu Zollfahndungsbeamten sowie bei
deren Weiterbildung mit. Es ist insoweit Bildungsstätte der
Bundesfinanzverwaltung.

(8) Das Zollkriminalamt hat als Zentralstelle zur Unter-
stützung der Zollfahndungsämter und anderer ermittlungs-
führender Dienststellen der Zollverwaltung
1. erkennungsdienstliche Einrichtungen und Sammlungen

zu unterhalten,
2. Einrichtungen für kriminalwissenschaftliche und –tech-

nische Untersuchungen und für die kriminalwissen-
schaftliche Forschung im Bereich der Zollverwaltung zu
unterhalten,

3. die erforderliche Einsatzunterstützung zu gewähren, ins-
besondere durch den Einsatz von Verdeckten Ermittlern
und die Bereitstellung von Spezialeinheiten und be-
stimmten Sachmitteln, und

4. zollfahndungsspezifische Analysen, Statistiken und La-
gebilder zu erstellen und hierfür die Entwicklung der
Kriminalität im Zuständigkeitsbereich der Zollverwal-
tung zu beobachten.
(9) Das Zollkriminalamt hat zur Wahrnehmung der Auf-

gaben nach den Absätzen 1 bis 6 und 8 sowie nach den §§ 4
und 5
1. alle hierfür erforderlichen Informationen zu sammeln

und auszuwerten sowie
2. die Zollfahndungsämter und andere Zolldienststellen

über die Erkenntnisse zu unterrichten, die sie betreffen.
(10) Die Zollfahndungsämter übermitteln dem Zollkrimi-

nalamt die Informationen, die zur Erfüllung seiner Aufga-
ben nach den Absätzen 1 bis 6 und 8 bis 9 sowie den §§ 4
und 5 erforderlich sind. § 116 der Abgabenordnung und § 6
des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I
S. 2034, 2037) in der jeweils geltenden Fassung bleiben un-
berührt.

(11) Das Zollkriminalamt erstellt kriminalwissenschaftli-
che Gutachten auf Anforderung von Finanzbehörden,
Staatsanwaltschaften und Gerichten. Darüber hinaus erstellt
es Leitfäden und Gutachten zur Verschlusssicherheit von
Fahrzeugen und Behältern.

a) u n v e r ä n d e r t

b) des Europäischen Gemeinschaftsrechts oder sonsti-
gen Rechts der Europäischen Union mit Stellen der
Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen
Union sowie

2. u n v e r ä n d e r t

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) Das Zollkriminalamt hat als Zentralstelle zur Unter-
stützung der Zollfahndungsämter und anderer ermittlungs-
führender Behörden der Zollverwaltung
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. die erforderliche Einsatzunterstützung zu gewähren, ins-
besondere durch den Einsatz von Verdeckten Ermittlern
zur Strafverfolgung und die Bereitstellung von Spezi-
aleinheiten und bestimmten Sachmitteln, und

4. u n v e r ä n d e r t

(9) u n v e r ä n d e r t

(10) u n v e r ä n d e r t

(11) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/8515

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
§ 4

Eigene Aufgaben
(1) Das Zollkriminalamt kann in Fällen von besonderer

Bedeutung die Aufgaben der Zollfahndungsämter auf dem
Gebiet der Strafverfolgung wahrnehmen und die Ermittlun-
gen selbst durchführen. Dem Zollkriminalamt obliegt in
diesen Fällen die Durchführung von erkennungsdienstlichen
Maßnahmen nach § 81b der Strafprozessordnung auch zur
Vorsorge für künftige Strafverfahren.

(2) Das Zollkriminalamt wirkt bei der Überwachung des
Außenwirtschaftsverkehrs insbesondere durch Maßnahmen
zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,
zur Aufdeckung unbekannter Straftaten sowie zur Vorsorge
für künftige Strafverfahren im Zuständigkeitsbereich der
Zollverwaltung mit. § 39 des Außenwirtschaftsgesetzes
bleibt unberührt.

(3) Das Zollkriminalamt wirkt bei der Überwachung des
grenzüberschreitenden Warenverkehrs durch Maßnahmen
zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,
zur Aufdeckung unbekannter Straftaten sowie zur Vorsorge
für künftige Strafverfahren im Zuständigkeitsbereich der
Zollverwaltung mit.

(4) Das Zollkriminalamt wirkt bei der Bekämpfung der
international organisierten Geldwäsche nach den §§ 12a bis
12d des Finanzverwaltungsgesetzes mit.

§ 5
Sicherungs- und Schutzmaßnahmen

(1) In den Fällen des § 3 Abs. 1 und 5 Satz 1 und 2 sowie
des § 4 obliegt dem Zollkriminalamt die Sicherung der ein-
gesetzten Beamten sowie der Schutz Dritter und wesentli-
cher Vermögenswerte, soweit
1. andernfalls die Erfüllung seiner Aufgaben nach den ge-

nannten Vorschriften gefährdet wäre oder
2. Sicherungs- und Schutzmaßnahmen zur Abwehr einer

im Einzelfall bestehenden Gefahr für Leib, Leben, Ge-
sundheit, Freiheit der Willensentschließung und -betäti-
gung der genannten Personen oder für wesentliche Ver-
mögenswerte erforderlich sind.
(2) Dem Zollkriminalamt obliegt in Fällen, in denen es

nach § 4 Abs. 1 selbst oder ein Zollfahndungsamt Ermitt-
lungen durchführt, der Schutz von Personen, deren Aussage
zur Erforschung der Wahrheit von Bedeutung ist oder war.
Gleiches gilt für deren Angehörige und sonstige ihnen nahe
stehenden Personen. In Einzelfällen können Zeugenschutz-
maßnahmen im Einvernehmen zwischen dem Zollkriminal-
amt und Polizeibehörden durch Polizeibeamte dieser Behör-
den durchgeführt werden. Die Zuständigkeit der
Polizeibehörden, die zur Abwehr von Gefahren für die in
den Sätzen 1 und 2 genannten Personen erforderlichen un-
aufschiebbaren Maßnahmen zu treffen, bleibt unberührt.

§ 4
Eigene Aufgaben

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Das Zollkriminalamt wirkt bei der Bekämpfung der
international organisierten Geldwäsche nach den §§ 1, 12a
bis 12c und § 31a des Zollverwaltungsgesetzes mit.

§ 5
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/8515 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
Ab s c h n i t t 2

B e f u g n i s s e d e s Z o l l k r im i n a l am t e s
§ 6

Weisungsrecht
Das Zollkriminalamt kann den Zollfahndungsämtern zur

Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung seiner eigenen
Aufgaben fachliche Weisungen erteilen.

§ 7
Datenerhebung und -verarbeitung der Zentralstelle

(1) Das Zollkriminalamt darf personenbezogene Daten
erheben, speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur
Erfüllung seiner Aufgaben als Zentralstelle erforderlich ist.

(2) Das Zollkriminalamt darf in den Fällen, in denen be-
reits Daten zu einer Person gespeichert sind, hierzu auch
solche personengebundenen Hinweise speichern, die zum
Schutz dieser Person oder zur Eigensicherung von Beamten
erforderlich sind.

(3) Werden Bewertungen gespeichert, muss feststellbar
sein, bei welcher Stelle die Unterlagen geführt werden, die
der Bewertung zugrunde liegen.

(4) Das Zollkriminalamt darf die bei ihm als Zentralstelle
gespeicherten Daten, soweit erforderlich, auch zur Erfül-
lung seiner Aufgaben nach den §§ 4 und 5 nutzen.

§ 8
Sammlungen personenbezogener Daten der Zentralstelle
(1) Das Zollkriminalamt darf zur Erfüllung seiner Aufga-

ben nach § 3 Abs. 1, 3, 4 und 6, nicht jedoch im Bereich der
Verfolgung von Straftaten,
1. die Personendaten von Beschuldigten eines Strafverfah-

rens und Betroffenen eines Ordnungswidrigkeitenver-
fahrens, für die Behörden der Zollverwaltung zuständig
sind oder waren,

2. soweit zur Identifizierung der in Nummer 1 genannten
Personen erforderlich
a) weitere geeignete Merkmale und
b) bei Personen, die im Ausland geboren worden sind

oder im Ausland eine Ehe geschlossen haben, die Na-
men der Eltern und des Ehegatten,

3. die Bezeichnung der aktenführenden Dienststelle und
das Aktenzeichen,

4. die Tatzeiten und Tatorte und
5. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vor-

schriften und die nähere Bezeichnung der Straftaten oder
Ordnungswidrigkeiten speichern, verändern und nutzen.
§ 88a der Abgabenordnung bleibt unberührt.
(2) Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten

und personenbezogene Daten von Personen, die einer Straf-
tat verdächtig sind, darf das Zollkriminalamt für die in Ab-
satz 1 genannten Zwecke nur speichern, verändern und nut-
zen, soweit dies erforderlich ist, weil wegen der Art oder
Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Betroffenen oder

Ab s c h n i t t 2
B e f u g n i s s e d e s Z o l l k r im i n a l am t e s

§ 6
u n v e r ä n d e r t

§ 7
u n v e r ä n d e r t

§ 8
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/8515

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass
Strafverfahren gegen den Beschuldigten oder Tatverdächti-
gen zu führen sind.

(3) Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen,
die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar
abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt,
so sind die Speicherung, Veränderung und Nutzung unzu-
lässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt,
dass der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig be-
gangen hat. Satz 1 gilt bei einer Einstellung oder einem
rechtskräftigen Freispruch in einem Ordnungswidrigkeiten-
verfahren entsprechend.

(4) Personenbezogene Daten solcher Personen, die bei
einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in Betracht
kommen, sowie von Kontakt- und Begleitpersonen von Be-
schuldigten, Hinweisgebern und sonstigen Auskunftsperso-
nen dürfen nur gespeichert, verändert und genutzt werden,
soweit dies zur Verhütung oder zur Vorsorge für die künf-
tige Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung er-
forderlich ist. Gespeichert, verändert und genutzt werden
dürfen nur die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie
die Angabe, in welcher Eigenschaft der Person und in Be-
zug auf welchen Tatvorwurf die Speicherung der Daten er-
folgt. Personenbezogene Daten über Zeugen, Hinweisgeber
und sonstige Auskunftspersonen nach Satz 1 dürfen nur mit
Einwilligung des Betroffenen gespeichert werden, es sei
denn, dass durch das Bekanntwerden der Speicherungsab-
sicht der mit der Speicherung verfolgte Zweck gefährdet
würde.

(5) Personenbezogene Daten anderer Personen darf das
Zollkriminalamt speichern, verändern und nutzen, wenn be-
stimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Be-
troffenen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen
werden, und die Speicherung, Veränderung oder Nutzung
der Daten zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist.

(6) Das Zollkriminalamt darf zur Erfüllung seiner Aufga-
ben nach § 3 Abs. 8 Nr. 1 personenbezogene Daten, die bei
der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen er-
hoben worden sind, speichern, verändern und nutzen, wenn
1. eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder
2. dies erforderlich ist, weil bei Beschuldigten oder Perso-

nen, die einer Straftat verdächtig sind, wegen der Art
oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betref-
fenden Personen oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu
der Annahme besteht, dass gegen diese Personen Straf-
verfahren zu führen sind.

§ 9
Sammlungen personenbezogener Daten
zur Beobachtung bestimmter Verkehre

(1) Soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3
Abs. 9 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 erforder-
lich ist, darf das Zollkriminalamt personenbezogene Daten
von Personen, die am innerstaatlichen, innergemeinschaftli-
chen, grenzüberschreitenden und internationalen Waren-,
Kapital- und Dienstleistungsverkehr teilnehmen, erheben,

§ 9
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/8515 – 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
speichern, verändern und nutzen. Das Zollkriminalamt darf
hierzu, soweit erforderlich,
1. Angaben zur Person des Betroffenen,
2. die hinweisgebende Stelle und
3. Art und Inhalt der Information erheben, speichern, ver-

ändern und nutzen. Die Nutzung personenbezogener Da-
ten, die in anderen Sammlungen der Zollverwaltung ge-
speichert sind, ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung der
Aufgaben des Zollkriminalamtes erforderlich ist. § 88a
der Abgabenordnung bleibt unberührt.
(2) Soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3

Abs. 9 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 erforderlich ist, darf
das Zollkriminalamt für Zwecke der Marktbeobachtung den
innerstaatlichen, innergemeinschaftlichen, grenzüberschrei-
tenden und internationalen Waren-, Kapital- und Dienstleis-
tungsverkehr beobachten und hierfür Namen und Anschrif-
ten von Personen- und Kapitalgesellschaften, Einzelkauf-
leuten sowie Gewerbeunternehmen erheben, speichern, ver-
ändern und nutzen. Die Nutzung personenbezogener Daten,
die in anderen Sammlungen der Zollverwaltung gespeichert
sind, ist hierfür zulässig, soweit
1. sie zur Erfüllung der Aufgaben des Zollkriminalamtes

nach § 3 Abs. 9 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 erforder-
lich ist und

2. es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, die
für Zwecke der Warenabfertigung in Informationssyste-
men gespeichert sind.
(3) Das Zollkriminalamt darf die nach den Absätzen 1

und 2 gespeicherten Daten auch zur Erfüllung seiner übri-
gen Aufgaben als Zentralstelle nutzen.

§ 10
Sammlungen personenbezogener Daten für

Zwecke der Ausschreibung
(1) Das Zollkriminalamt darf personenbezogene Daten

für Zwecke der Ausschreibung des Betroffenen zur zoll-
rechtlichen Überwachung speichern, verändern und nutzen,
wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtferti-
gen, dass der Betroffene im Rahmen des innerstaatlichen,
innergemeinschaftlichen, grenzüberschreitenden oder inter-
nationalen Waren-, Kapital- oder Dienstleistungsverkehrs
Zuwiderhandlungen im Zuständigkeitsbereich der Zollver-
waltung von erheblicher Bedeutung begehen wird. Recht-
fertigen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme, dass Be-
förderungsmittel zur Begehung solcher Zuwiderhandlungen
eingesetzt werden, so darf das Zollkriminalamt auch perso-
nenbezogene Daten für Zwecke der Ausschreibung zur zoll-
rechtlichen Überwachung dieser Beförderungsmittel spei-
chern, verändern und nutzen. Hat nicht das
Zollkriminalamt, sondern eine andere Zollbehörde die Aus-
schreibung veranlasst, trägt diese die Verantwortung für die
Zulässigkeit der Maßnahme. Sie hat in ihrem Ersuchen die
bezweckte Maßnahme sowie Umfang und Dauer der Aus-
schreibung zu bezeichnen.

(2) Ist eine Ausschreibung zur Feststellung und Unter-
richtung oder zur verdeckten Registrierung nach Artikel 5
Abs. 1 des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 auf Grund

§ 10
Sammlungen personenbezogener Daten für

Zwecke der Ausschreibung
(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Ist eine Ausschreibung zur Feststellung und Unter-
richtung oder zur verdeckten Registrierung nach Artikel 5
Abs. 1 des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 auf Grund

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/8515

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
von Artikel K.3 des Vertrages über die Europäische Union
über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbe-
reich (ABl. EG Nr. C 316 S. 34) in der jeweils geltenden
Fassung oder nach Artikel 27 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegensei-
tige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mit-
gliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit
der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße An-
wendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. EG Nr. L
82 S. 1, Nr. L 123 S. 25, Nr. L 175 S. 39, 1998 Nr. L 288
S. 55) in der jeweils geltenden Fassung durch eine Stelle der
Bundesrepublik Deutschland in das jeweilige Informations-
system eingegeben worden, so hat das Zollkriminalamt im
Einvernehmen mit der Stelle, die die Ausschreibung veran-
lasst hat, den Betroffenen nach Beendigung der Ausschrei-
bung über die Maßnahme zu benachrichtigen, soweit die
Benachrichtigung nicht auf Grund anderer gesetzlicher Be-
stimmungen vorgesehen ist. Die Benachrichtigung unter-
bleibt, wenn dadurch die Durchführung einer rechtmäßigen
Aufgabe im Zusammenhang mit der Ausschreibung gefähr-
det würde. Die Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat,
unterrichtet das Zollkriminalamt über die Löschung und
darüber, ob der Betroffene benachrichtigt werden kann.

(3) Bei Ausschreibungen nach dem Übereinkommen
vom 26. Juli 1995 über den Einsatz der Informationstechno-
logie im Zollbereich, nach der Verordnung (EG) Nr. 515/97
und nach Absatz 1 gilt § 13 Abs. 1 entsprechend.

(4) Das Zollkriminalamt darf personenbezogene Daten
speichern, verändern und nutzen, soweit dies zum Zwecke
des Nachweises von Personen, die wegen des Verdachts
oder des Nachweises einer rechtswidrigen Tat einer richter-
lich angeordneten Freiheitsentziehung unterliegen, erforder-
lich ist.

(5) Das Zollkriminalamt darf die Bezeichnung der akten-
führenden Dienststelle und das Aktenzeichen zur Unterhal-
tung von Einrichtungen für kriminalwissenschaftliche und
-technische Untersuchungen nach § 3 Abs. 8 Nr. 2 spei-
chern, verändern und nutzen.

§ 11
Zollfahndungsinformationssystem

(1) Das Zollkriminalamt ist im Rahmen seiner Aufgaben
nach § 3 Abs. 1 und 3 Zentralstelle für den elektronischen
Datenverbund zwischen den Dienststellen, die am Zollfahn-
dungsinformationssystem angeschlossenen sind. Das Zoll-
kriminalamt bestimmt mit Zustimmung des Bundesministe-
riums der Finanzen die in das Zollfahndungsinforma-
tionssystem einzubeziehenden Sammlungen personenbezo-
gener Daten.

(2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes, die anderen
ermittlungsführenden Dienststellen der Zollverwaltung und
das Bundeskriminalamt sind berechtigt, am Zollfahndungs-
informationssystem teilzunehmen, und haben das Recht,
Daten zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 13 im auto-
matisierten Verfahren einzugeben und, soweit dies zur je-
weiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist, abzurufen. In
den Errichtungsanordnungen nach § 41 ist für jede Samm-
lung personenbezogener Daten des Zollfahndungsinformati-

von Artikel K.3 des Vertrages über die Europäische Union
über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbe-
reich (ABl. EG Nr. C 316 S. 34) oder nach Artikel 27 Abs. 1
der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März
1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwal-
tungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit
dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die
ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarrege-
lung (ABl. EG Nr. L 82 S. 1, Nr. L 123 S. 25, Nr. L 175
S. 39, 1998 Nr. L 288 S. 55) in der jeweils geltenden Fas-
sung durch eine Stelle der Bundesrepublik Deutschland in
das jeweilige Informationssystem eingegeben worden, so
hat das Zollkriminalamt im Einvernehmen mit der Stelle,
die die Ausschreibung veranlasst hat, den Betroffenen nach
Beendigung der Ausschreibung über die Maßnahme zu be-
nachrichtigen, soweit die Benachrichtigung nicht auf Grund
anderer gesetzlicher Bestimmungen vorgesehen ist. Die Be-
nachrichtigung unterbleibt, wenn dadurch die Durchführung
einer rechtmäßigen Aufgabe im Zusammenhang mit der
Ausschreibung gefährdet würde. Die Stelle, die die Aus-
schreibung veranlasst hat, unterrichtet das Zollkriminalamt
über die Löschung und darüber, ob der Betroffene benach-
richtigt werden kann.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 11
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/8515 – 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
onssystems festzulegen, welche Stellen berechtigt sind, Da-
ten einzugeben und abzurufen. Für die Eingabe gelten die
§§ 8 bis 10 entsprechend.

(3) Nur die Stelle, die Daten zu einer Person eingegeben
hat, ist befugt, diese zu ändern, zu berichtigen oder zu lö-
schen. Hat ein Teilnehmer des Zollfahndungsinformations-
systems Anhaltspunkte dafür, dass Daten unrichtig sind,
teilt er dies umgehend der eingebenden Stelle mit, die ver-
pflichtet ist, diese Mitteilung unverzüglich zu prüfen und er-
forderlichenfalls die Daten unverzüglich zu ändern, zu be-
richtigen oder zu löschen. Sind Daten zu einer Person
gespeichert, kann jeder Teilnehmer des Zollfahndungsinfor-
mationssystems weitere Daten ergänzend eingeben.

(4) Werden beim Zollkriminalamt Daten abgerufen, hat
es bei durchschnittlich jedem zehnten Abruf für Zwecke der
Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt, die Angaben, die die
Feststellung der aufgerufenen Datensätze ermöglichen, so-
wie die für den Abruf verantwortliche Dienststelle zu proto-
kollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke
der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur
Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Daten-
verarbeitungsanlage verwendet werden, es sei denn, es lie-
gen Anhaltspunkte dafür vor, dass ohne ihre Verwendung
die Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden
Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person aus-
sichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Protokoll-
daten sind nach zwölf Monaten zu löschen. Das Zollkrimi-
nalamt trifft die technischen und organisatorischen Maß-
nahmen nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes.

§ 12
Datenschutzrechtliche Verantwortung im

Zollfahndungsinformationssystem
(1) Das Zollkriminalamt hat die Einhaltung der Regelun-

gen zur Führung des Zollfahndungsinformationssystems zu
überwachen.

(2) Im Rahmen des Zollfahndungsinformationssystems
obliegt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die bei
der Zentralstelle gespeicherten Daten, namentlich für die
Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der Eingabe
sowie die Richtigkeit oder Aktualität der Daten, den Stellen,
die die Daten unmittelbar eingeben. Die verantwortliche
Stelle muss feststellbar sein. Die Verantwortung für die Zu-
lässigkeit des Abrufs im automatisierten Verfahren trägt der
Empfänger.

(3) Auskünfte nach § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes
erteilt das Zollkriminalamt im Einvernehmen mit der nach
Absatz 2 verantwortlichen Stelle.

§ 13
Unterrichtung der Zentralstelle für das
Zollfahndungsinformationssystem

(1) Die zur Teilnahme am Zollfahndungsinformations-
system berechtigten Stellen übermitteln dem Zollkriminal-
amt die Informationen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben
als Zentralstelle für dieses System erforderlich sind.

§ 12
u n v e r ä n d e r t

§ 13
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 15 – Drucksache 14/8515

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
(2) Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen von

Amts wegen an das Zollkriminalamt personenbezogene Da-
ten übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen,
dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben des
Zollkriminalamtes als Zentralstelle für das Zollfahndungs-
informationssystem erforderlich ist.

(3) Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Zollkrimi-
nalamtes, trägt dieses die Verantwortung. Im Übrigen trägt
die übermittelnde Stelle die Verantwortung für die Zulässig-
keit der Übermittlung.

§ 14
Koordination und Lenkung von Ermittlungen

Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben
nach § 3 Abs. 5 ermittlungsführenden Dienststellen der
Zollverwaltung außerhalb des Zollfahndungsdienstes, so-
weit diese die Ermittlungen nicht selbstständig im Sinne des
§ 386 Abs. 2 der Abgabenordnung führen, fachliche Wei-
sungen erteilen.

§ 15
Sammlungen personenbezogener Daten zur

Erfüllung eigener Aufgaben
Bei der Erfüllung eigener Aufgaben des Zollkriminalam-

tes nach den § 4 Abs. 2 bis 4 und § 5 gelten § 7 Abs. 1 bis 3
und § 8 entsprechend; bei der Erfüllung der Aufgaben nach
§ 4 Abs. 2 bis 4 gilt darüber hinaus § 9 mit Ausnahme von
dessen Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 entsprechend.

§ 16
Befugnisse bei Ermittlungen

Soweit das Zollkriminalamt Ermittlungen nach § 4
Abs. 1 selbst durchführt, haben das Zollkriminalamt und
seine Beamten dieselben Rechte und Pflichten wie die Be-
hörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vor-
schriften der Strafprozessordnung; seine Beamten sind
Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft.

§ 17
Verwendung von Daten aus Strafverfahren

Das Zollkriminalamt darf nach Maßgabe dieses Gesetzes
personenbezogene Daten aus Strafverfahren zur Verhütung
von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Zuständig-
keitsbereich der Zollverwaltung sowie für Zwecke der
Eigensicherung und des Zeugenschutzes verwenden. Die
Verwendung ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetz-
liche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

§ 18
Datenerhebung durch längerfristige Observationen

(1) Das Zollkriminalamt darf personenbezogene Daten
durch planmäßig angelegte Beobachtung, die durchgehend
länger als 24 Stunden dauern oder an mehr als zwei Tagen
stattfinden soll oder tatsächlich durchgeführt wird (länger-
fristige Observation), erheben über
1. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtferti-

gen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung im

§ 14
u n v e r ä n d e r t

§ 15
u n v e r ä n d e r t

§ 16
Befugnisse bei Ermittlungen

Soweit das Zollkriminalamt Ermittlungen nach § 4 selbst
durchführt, stehen dem Zollkriminalamt und seinen Beam-
ten die Befugnisse der Zollfahndungsämter zu.

§ 17
u n v e r ä n d e r t

§ 18
Datenerhebung durch längerfristige Observationen

(1) Das Zollkriminalamt darf personenbezogene Daten
durch planmäßig angelegte Beobachtung, die durchgehend
länger als 24 Stunden dauern oder an mehr als zwei Tagen
stattfinden soll oder tatsächlich durchgeführt wird (länger-
fristige Observation), erheben über
1. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/8515 – 16 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung gewerbs-, ge-
wohnheits- oder bandenmäßig begehen werden oder

2. sonstige Personen, wenn Tatsachen die Annahme recht-
fertigen, dass sie insbesondere als Kontakt- oder Begleit-
personen mit einer der in Nummer 1 genannten Person
in einer Weise in Verbindung stehen oder treten werden,
die erwarten lässt, dass die Maßnahme zur Verhütung
von Straftaten im Sinne der Nummer 1 beitragen wird,

und die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichts-
los oder wesentlich erschwert wäre. Die Erhebung darf auch
durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen
werden.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind im Rahmen der Au-
ßenwirtschaftsüberwachung auch zur Vorbereitung der
Durchführung von Maßnahmen nach § 39 des Außenwirt-
schaftsgesetzes zulässig. Sie können zugleich neben derarti-
gen Maßnahmen angeordnet werden.

(3) Eine längerfristige Observation darf nur durch den
Behördenleiter oder einen von ihm beauftragten Beamten
des höheren Dienstes angeordnet werden. Die Anordnung
ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe aktenkundig zu
machen und auf höchstens einen Monat zu befristen. Die
Verlängerung der Maßnahme bedarf einer erneuten Anord-
nung. Die Entscheidung über die Verlängerung der Maß-
nahme darf nur durch den Richter getroffen werden. Zustän-
dig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das
Zollkriminalamt seinen Sitz hat. Für das Verfahren gelten
die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des
Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), in
der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(4) Unterlagen, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1
erlangt worden sind, sind unverzüglich zu vernichten, so-
weit sie für den der Erhebung zugrunde liegenden Zweck
oder nach Maßgabe der Strafprozessordnung zur Verfol-
gung einer Straftat nicht oder nicht mehr erforderlich sind.

(5) Personen, gegen die eine längerfristige Observation
angeordnet worden ist, sind nach deren Abschluss hierüber
durch das Zollkriminalamt zu unterrichten, sobald dies ohne
Gefährdung des Zweckes der Maßnahme geschehen kann.
Eine Unterrichtung unterbleibt, solange wegen desselben
Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ge-
gen den Betroffenen geführt wird und durch die Unterrich-
tung der Untersuchungszweck gefährdet wäre; die Entschei-
dung trifft die Staatsanwaltschaft.

(6) Bei einer Observation ist der Einsatz technischer
Hilfsmittel zulässig.

§ 19
Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz

technischer Mittel zur Anfertigung von
Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen

(1) Das Zollkriminalamt darf außerhalb von Wohnungen
personenbezogene Daten durch den verdeckten Einsatz

2. sonstige Personen, wenn Tatsachen die Annahme recht-
fertigen, dass sie insbesondere als Kontakt- oder Begleit-
personen mit einer der in Nummer 1 genannten Personen
in einer Weise in Verbindung stehen oder treten werden,
die erwarten lässt, dass dieMaßnahme zur Verhütung von
Straftaten im Sinne der Nummer 1 beitragen wird,

und die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichts-
los oder wesentlich erschwert wäre. Die Erhebung darf auch
durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen
werden.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

§ 19
Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz

technischer Mittel zur Anfertigung von
Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen

(1) Das Zollkriminalamt darf außerhalb von Wohnungen
personenbezogene Daten durch den verdeckten Einsatz

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 17 – Drucksache 14/8515

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und
Bildaufzeichnungen erheben über
1. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtferti-

gen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung im
Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung gewerbs-, ge-
wohnheits- oder bandenmäßig begehen werden oder

2. sonstige Personen, wenn Tatsachen die Annahme recht-
fertigen, dass sie insbesondere als Kontakt- oder Begleit-
personen mit einer der in Nummer 1 genannten Person
in einer Weise in Verbindung stehen oder treten werden,
die erwarten lässt, dass die Maßnahme zur Verhütung
von Straftaten im Sinne der Nummer 1 beitragen wird,

und die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichts-
los oder wesentlich erschwert wäre. Die Erhebung darf auch
durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen
werden.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind im Rahmen der Au-
ßenwirtschaftsüberwachung auch zur Vorbereitung der
Durchführung von Maßnahmen nach § 39 des Außenwirt-
schaftsgesetzes zulässig. Sie können zugleich neben derarti-
gen Maßnahmen angeordnet werden.

(3) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch den Be-
hördenleiter oder einen von ihm beauftragten Beamten des
höheren Dienstes angeordnet werden. Die Anordnung ist
unter Angabe der maßgeblichen Gründe aktenkundig zu
machen und auf höchstens einen Monat zu befristen. Die
Verlängerung der Maßnahme bedarf einer erneuten Anord-
nung.

(4) Unterlagen, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1
erlangt worden sind, sind unverzüglich zu vernichten, so-
weit sie für den der Erhebung zugrunde liegenden Zweck
oder nach Maßgabe der Strafprozessordnung zur Verfol-
gung einer Straftat nicht oder nicht mehr erforderlich sind.

§ 20
Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz

technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen
des nicht öffentlich gesprochenen Wortes

(1) Das Zollkriminalamt darf außerhalb von Wohnungen
personenbezogene Daten durch den verdeckten Einsatz
technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des nicht
öffentlich gesprochenen Wortes erheben über
1. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtferti-

gen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung im
Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung gewerbs-, ge-
wohnheits- oder bandenmäßig begehen werden oder

2. sonstige Personen, wenn Tatsachen die Annahme recht-
fertigen, dass sie insbesondere als Kontakt- oder Begleit-
personen mit einer der in Nummer 1 genannten Person
in einer Weise in Verbindung stehen oder treten werden,
die erwarten lässt, dass die Maßnahme zur Verhütung
von Straftaten im Sinne der Nummer 1 beitragen wird,

und die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichts-
los oder wesentlich erschwert wäre. Die Erhebung darf auch
durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen
werden.

technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und
Bildaufzeichnungen erheben über
1. u n v e r ä n d e r t

2. sonstige Personen, wenn Tatsachen die Annahme recht-
fertigen, dass sie insbesondere als Kontakt- oder Begleit-
personen mit einer der in Nummer 1 genannten Personen
in einer Weise in Verbindung stehen oder treten werden,
die erwarten lässt, dass dieMaßnahme zur Verhütung von
Straftaten im Sinne der Nummer 1 beitragen wird,

und die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichts-
los oder wesentlich erschwert wäre. Die Erhebung darf auch
durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen
werden.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 20
Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz

technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen
des nicht öffentlich gesprochenen Wortes

(1) Das Zollkriminalamt darf außerhalb von Wohnungen
personenbezogene Daten durch den verdeckten Einsatz
technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des nicht
öffentlich gesprochenen Wortes erheben über
1. u n v e r ä n d e r t

2. sonstige Personen, wenn Tatsachen die Annahme recht-
fertigen, dass sie insbesondere als Kontakt- oder Begleit-
personen mit einer der in Nummer 1 genannten Personen
in einer Weise in Verbindung stehen oder treten werden,
die erwarten lässt, dass dieMaßnahme zur Verhütung von
Straftaten im Sinne der Nummer 1 beitragen wird,

und die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichts-
los oder wesentlich erschwert wäre. Die Erhebung darf auch
durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen
werden.

Drucksache 14/8515 – 18 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind im Rahmen der Au-

ßenwirtschaftsüberwachung auch zur Vorbereitung der
Durchführung von Maßnahmen nach § 39 des Außenwirt-
schaftsgesetzes zulässig. Sie können zugleich neben derarti-
gen Maßnahmen angeordnet werden.

(3) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch den Be-
hördenleiter oder einen von ihm beauftragten Beamten des
höheren Dienstes angeordnet werden. Die Anordnung ist
unter Angabe der maßgeblichen Gründe aktenkundig zu
machen und auf höchstens einen Monat zu befristen. Die
Verlängerung der Maßnahme bedarf einer erneuten Anord-
nung. Die Entscheidung über die Verlängerung der Maß-
nahme darf nur durch den Richter getroffen werden. Zustän-
dig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das
Zollkriminalamt seinen Sitz hat. Für das Verfahren gelten
die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Unterlagen, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1
erlangt worden sind, sind unverzüglich zu vernichten, so-
weit sie für den der Erhebung zugrunde liegenden Zweck
oder nach Maßgabe der Strafprozessordnung zur Verfol-
gung einer Straftat nicht oder nicht mehr erforderlich sind.

(5) Personen, gegen die eine Maßnahme nach Absatz 1
angeordnet worden ist, sind nach deren Abschluss hierüber
durch das Zollkriminalamt zu unterrichten, sobald dies ohne
Gefährdung des Zweckes der Maßnahme geschehen kann.
Eine Unterrichtung unterbleibt, solange wegen desselben
Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ge-
gen den Betroffenen geführt wird und durch die Unterrich-
tung der Untersuchungszweck gefährdet wäre; die Entschei-
dung trifft die Staatsanwaltschaft.

§ 21
Datenerhebung durch den Einsatz von Privatpersonen,

deren Zusammenarbeit mit dem Zollkriminalamt
Dritten nicht bekannt ist

(1) Das Zollkriminalamt darf personenbezogene Daten
durch den Einsatz von Privatpersonen, deren Zusammenar-
beit mit dem Zollkriminalamt Dritten nicht bekannt ist, er-
heben über
1. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtferti-

gen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung im
Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung gewerbs-, ge-
wohnheits- oder bandenmäßig begehen werden oder

2. sonstige Personen, wenn Tatsachen die Annahme recht-
fertigen, dass sie insbesondere als Kontakt- oder Begleit-
personen mit einer der in Nummer 1 genannten Person
in einer Weise in Verbindung stehen oder treten werden,
die erwarten lässt, dass die Maßnahme zur Verhütung
von Straftaten im Sinne der Nummer 1 beitragen wird,

und die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichts-
los oder wesentlich erschwert wäre. Die Erhebung darf auch
durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen
werden.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind im Rahmen der Au-
ßenwirtschaftsüberwachung auch zur Vorbereitung der
Durchführung von Maßnahmen nach § 39 des Außenwirt-

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 21
Datenerhebung durch den Einsatz von Privatpersonen,

deren Zusammenarbeit mit dem Zollkriminalamt
Dritten nicht bekannt ist

(1) Das Zollkriminalamt darf personenbezogene Daten
durch den Einsatz von Privatpersonen, deren Zusammenar-
beit mit dem Zollkriminalamt Dritten nicht bekannt ist, er-
heben über
1. u n v e r ä n d e r t

2. sonstige Personen, wenn Tatsachen die Annahme recht-
fertigen, dass sie insbesondere als Kontakt- oder Begleit-
personen mit einer der in Nummer 1 genannten Personen
in einer Weise in Verbindung stehen oder treten werden,
die erwarten lässt, dass dieMaßnahme zur Verhütung von
Straftaten im Sinne der Nummer 1 beitragen wird,

und die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichts-
los oder wesentlich erschwert wäre. Die Erhebung darf auch
durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen
werden.

(2) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 19 – Drucksache 14/8515

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
schaftsgesetzes zulässig. Sie können zugleich neben derarti-
gen Maßnahmen angeordnet werden.

(3) Der Einsatz von Privatpersonen, deren Zusammenar-
beit mit dem Zollkriminalamt Dritten nicht bekannt ist, darf
nur durch den Behördenleiter oder einen von ihm beauftrag-
ten Beamten des höheren Dienstes angeordnet werden. Die
Anordnung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe ak-
tenkundig zu machen und auf höchstens einen Monat zu be-
fristen. Die Verlängerung der Maßnahme bedarf einer er-
neuten Anordnung.

(4) Unterlagen, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1
erlangt worden sind, sind unverzüglich zu vernichten, so-
weit sie für den der Erhebung zugrunde liegenden Zweck
oder nach Maßgabe der Strafprozessordnung zur Verfol-
gung einer Straftat nicht oder nicht mehr erforderlich sind.

(5) Personen, gegen die eine Maßnahme nach Absatz 1
angeordnet worden ist, sind nach deren Abschluss hierüber
durch das Zollkriminalamt zu unterrichten, sobald dies ohne
Gefährdung des Zweckes der Maßnahme geschehen kann.
Eine Unterrichtung über den Einsatz von Privatpersonen,
deren Zusammenarbeit mit dem Zollkriminalamt Dritten
nicht bekannt ist, kann unterbleiben, wenn der weitere Ein-
satz dieser Personen oder Leib oder Leben einer Person da-
durch gefährdet wäre. Eine Unterrichtung unterbleibt, so-
lange wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches
Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen geführt wird
und durch die Unterrichtung der Untersuchungszweck ge-
fährdet wäre; die Entscheidung trifft die Staatsanwaltschaft.

§ 22
Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel

(1) Wird das Zollkriminalamt im Rahmen seiner Befug-
nisse zur Verfolgung von Straftaten tätig, dürfen die dabei
von ihm eingesetzten Zollfahndungsbeamten technische
Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildauf-
zeichnungen sowie zum Abhören und Aufzeichnen des
nicht öffentlich gesprochenen Wortes innerhalb und außer-
halb von Wohnungen verwenden, soweit dies zur Abwehr
von Gefahren für deren Leib, Leben oder Freiheit unerläss-
lich ist. Maßnahmen nach Satz 1 werden durch den Behör-
denleiter oder einen von ihm beauftragten Beamten des hö-
heren Dienstes angeordnet.

(2) Personenbezogene Daten, die durch den Einsatz tech-
nischer Mittel zur Eigensicherung von nicht offen ermitteln-
den Bediensteten erlangt werden, dürfen außer für den in
Absatz 1 genannten Zweck nur zur Gefahrenabwehr ver-
wendet werden. Wurden die personenbezogenen Daten in
oder aus einer Wohnung erlangt, so ist die Verwendung für
die in Satz 1 genannten Zwecke nur zulässig nach Feststel-
lung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme durch das Amtsge-
richt, in dessen Bezirk das Zollkriminalamt seinen Sitz hat;
bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung un-
verzüglich nachzuholen. § 161 Abs. 2 der Strafprozessord-
nung bleibt unberührt.

(3) Nach Abschluss der Maßnahmen sind die nach Ab-
satz 1 hergestellten Aufnahmen und Aufzeichnungen unver-

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 22
Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel

(1) Wird das Zollkriminalamt im Rahmen seiner Befug-
nisse zur Verfolgung von Straftaten tätig, dürfen die dabei
von ihm beauftragten Personen technische Mittel zur An-
fertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen so-
wie zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich ge-
sprochenen Wortes innerhalb und außerhalb von
Wohnungen verwenden, soweit dies zur Abwehr von Ge-
fahren für deren Leib, Leben oder Freiheit unerlässlich ist.
Maßnahmen nach Satz 1 werden durch den Behördenleiter
oder einen von ihm beauftragten Beamten des höheren
Dienstes angeordnet.

(2) Personenbezogene Daten, die durch den Einsatz tech-
nischer Mittel zur Eigensicherung erlangt werden, dürfen
außer für den in Absatz 1 genannten Zweck nur zur Gefah-
renabwehr verwendet werden. Wurden die personenbezoge-
nen Daten in oder aus einer Wohnung erlangt, so ist die Ver-
wendung für die in Satz 1 genannten Zwecke nur zulässig
nach Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme durch
das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Zollkriminalamt sei-
nen Sitz hat; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Ent-
scheidung unverzüglich nachzuholen. Die Zulässigkeit der
Verwendung dieser Daten für Zwecke der Strafverfol-
gung richtet sich nach § 161 Abs. 2 der Strafprozessord-
nung.

(3) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/8515 – 20 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
züglich zu vernichten oder zu löschen, es sei denn, sie wer-
den für die in Absatz 2 genannten Zwecke noch benötigt.

(4) Über die getroffenen Maßnahmen nach Absatz 1 sind
die Betroffenen zu unterrichten, sobald dies ohne Gefähr-
dung des Untersuchungszweckes, der öffentlichen Sicher-
heit, von Leib oder Leben einer Person sowie der Möglich-
keit der weiteren Verwendung der Verdeckten Ermittler
geschehen kann. Die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob der
Untersuchungszweck gefährdet ist.

§ 23
Befugnisse bei Sicherungs- und Schutzmaßnahmen

(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 5 darf das Zoll-
kriminalamt, soweit nicht zum Schutz gefährdeter Zeugen
durch Gesetz die Befugnisse besonders geregelt werden, die
notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall be-
stehende Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit der
Willensentschließung und -betätigung der in § 5 genannten
Personen oder für wesentliche Vermögenswerte abzuweh-
ren. In diesen Fällen darf das Zollkriminalamt
1. die Identität einer Person feststellen, wenn die Person

sich in unmittelbarer Nähe der zu schützenden Person
oder des zu schützenden Vermögenswertes aufhält und
die Feststellung der Identität auf Grund der Gefähr-
dungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte
erforderlich ist; § 23 Abs. 3 Satz 1, 2, 4 und 5 des Bun-
desgrenzschutzgesetzes gilt entsprechend,

2. verlangen, dass Berechtigungsscheine, Bescheinigun-
gen, Nachweise oder sonstige Urkunden zur Prüfung
ausgehändigt werden, soweit es zur Erfüllung seiner
Aufgabe erforderlich ist und der Betroffene auf Grund
einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diese Urkunden
mitzuführen,

3. eine Person oder eine Sache durchsuchen, wenn sie sich
in unmittelbarer Nähe der zu schützenden Person oder
des zu schützenden Vermögenswertes aufhält oder befin-
det und die Durchsuchung auf Grund der Gefährdungs-
lage oder auf die Person oder Sache bezogener Anhalts-
punkte erforderlich ist; § 43 Abs. 3 bis 5 und § 44 Abs. 4
des Bundesgrenzschutzgesetzes gilt entsprechend,

4. die in § 24 Abs. 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes be-
zeichneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen vorneh-
men, wenn eine nach Nummer 1 zulässige Identitätsfest-
stellung auf andere Weise nicht oder nur unter
erheblichen Schwierigkeiten möglich ist,

5. zur Abwehr einer Gefahr für die zu schützende Person
oder den zu schützenden Vermögenswert eine Person vo-
rübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorüber-
gehend das Betreten eines Ortes verbieten,

6. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die zu
schützende Person oder den zu schützenden Vermögens-
wert eine Sache sicherstellen; die §§ 48 bis 50 des Bun-
desgrenzschutzgesetzes gelten entsprechend,

7. eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten
und durchsuchen, wenn dies zur Abwehr einer gegen-
wärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer zu

(4) Über die getroffenen Maßnahmen nach Absatz 1 sind
die Betroffenen zu unterrichten, sobald dies ohne Gefähr-
dung des Untersuchungszweckes, der öffentlichen Sicher-
heit, von Leib oder Leben einer Person sowie der Möglich-
keit der weiteren Verwendung der beauftragten Person
geschehen kann. Die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob der
Untersuchungszweck gefährdet ist.

§ 23
Befugnisse bei Sicherungs- und Schutzmaßnahmen

(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 5 darf das Zoll-
kriminalamt, soweit nicht zum Schutz gefährdeter Zeugen
durch Gesetz die Befugnisse besonders geregelt werden, die
notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall be-
stehende Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit der
Willensentschließung und -betätigung der in § 5 genannten
Personen oder für wesentliche Vermögenswerte abzuweh-
ren. In diesen Fällen darf das Zollkriminalamt
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. eine Person oder eine Sache durchsuchen, wenn sie sich
in unmittelbarer Nähe der zu schützenden Person oder
des zu schützenden Vermögenswertes aufhält oder befin-
det und die Durchsuchung auf Grund der Gefährdungs-
lage oder auf die Person oder Sache bezogener Anhalts-
punkte erforderlich ist; § 43 Abs. 3 bis 5 und § 44 Abs. 4
des Bundesgrenzschutzgesetzes gelten entsprechend,

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 21 – Drucksache 14/8515

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
schützenden Person unerlässlich ist; § 46 des Bundes-
grenzschutzgesetzes gilt entsprechend,

8. eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerläss-
lich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung ei-
ner Straftat gegen die zu schützende Person oder den zu
schützenden Vermögenswert zu verhindern; § 40 Abs. 1
und 2 sowie die §§ 41 und 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
des Bundesgrenzschutzgesetzes gelten entsprechend,

9. Maßnahmen nach den §§ 18 bis 20 treffen.
Die §§ 15 bis 20 des Bundesgrenzschutzgesetzes gelten ent-
sprechend.

(2) Ist die Identität nach Absatz 1 Nr. 4 festgestellt, sind
die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen
Unterlagen zu vernichten. Dies gilt nicht, wenn ihre weitere
Aufbewahrung zur Verhütung von Straftaten gegen die zu
schützende Person oder den zu schützenden Vermögenswert
erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine sol-
che Straftat begangen zu haben und wegen der Art oder
Ausführung der Tat die Gefahr einer Wiederholung besteht
oder wenn die weitere Aufbewahrung nach anderen Rechts-
vorschriften zulässig ist. Sind die Unterlagen an andere
Stellen übermittelt worden, sind diese über die erfolgte Ver-
nichtung zu unterrichten.

(3) Zeugenschutzmaßnahmen können auch nach rechts-
kräftigem Abschluss des Strafverfahrens, in dem die Aus-
sage erfolgt ist, fortgeführt werden. Für den Fall, dass noch
die Strafvollstreckung betrieben wird, sind diese im Einver-
nehmen mit der Strafvollstreckungsbehörde und im Falle
fortdauernder Inhaftierung auch im Einvernehmen mit der
Justizvollzugsbehörde durchzuführen und zu beenden.

(4) Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen von
sich aus an das Zollkriminalamt personenbezogene Daten
übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen,
dass die Übermittlung für die Erfüllung der Zeugen-
schutzaufgaben des Zollkriminalamtes erforderlich ist. Eine
Übermittlungspflicht besteht, wenn die Daten zur Abwehr
einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit erforderlich sind.
Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung
trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf
Ersuchen des Zollkriminalamtes, trägt dieses die Verant-
wortung.

Kapitel 3
Zollfahndungsämter

Abs c h n i t t 1
Au f g a b e n d e r Z o l l f a h n d u n g s äm t e r

§ 24
Allgemeine Aufgaben

(1) Die Zollfahndungsämter wirken bei der Überwa-
chung des Außenwirtschaftsverkehrs und des grenzüber-
schreitenden Warenverkehrs mit.

(2) Die Zollfahndungsämter haben zur Verhütung und
Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, zur
Aufdekkung unbekannter Straftaten sowie zur Vorsorge für

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

Kapitel 3
Zollfahndungsämter

Abs c h n i t t 1
Au f g a b e n d e r Z o l l f a h n d u n g s äm t e r

§ 24
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/8515 – 22 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
künftige Strafverfahren im Zuständigkeitsbereich der Zoll-
verwaltung insbesondere erforderliche Informationen zu be-
schaffen, auszuwerten sowie das Zollkriminalamt und an-
dere Zolldienststellen über die sie betreffenden Erkennt-
nisse zu unterrichten.

(3) Die Zollfahndungsämter haben zur Verhütung und
Verfolgung von Straftaten sowie zur Aufdeckung unbekann-
ter Straftaten
1. erforderliche Spezialeinheiten vorzuhalten, soweit dies

nicht durch das Zollkriminalamt geschieht, und
2. regionale zollfahndungsspezifische Analysen, Statisti-

ken und Lagebilder zu erstellen und hierfür die Entwick-
lung der Kriminalität im jeweiligen Zuständigkeitsbe-
reich zu beobachten.

§ 25
Besondere Aufgaben

(1) Den Zollfahndungsämtern obliegt die Durchführung
von erkennungsdienstlichen Maßnahmen nach § 81b der
Strafprozessordnung auch zur Vorsorge für künftige Straf-
verfahren im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung.

(2) In den Fällen des § 24 Abs. 1 und 2 obliegt den Zoll-
fahndungsämtern die Sicherung der eingesetzten Beamten
sowie der Schutz Dritter und wesentlicher Vermögenswerte,
soweit
1. andernfalls die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den ge-

nannten Vorschriften gefährdet wäre
oder

2. Sicherungs- und Schutzmaßnahmen zur Abwehr einer
im Einzelfall bestehenden Gefahr für Leib, Leben, Ge-
sundheit oder Freiheit der Willensentschließung und -be-
tätigung der genannten Personen oder für wesentliche
Vermögenswerte erforderlich sind.

Ab s c h n i t t 2
B e f u g n i s s e d e r Z o l l f a h n d u n g s äm t e r

§ 26
Allgemeine Befugnisse

(1) Soweit die Zollfahndungsämter Ermittlungen durch-
führen, haben die Zollfahndungsämter und ihre Beamten
dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Be-
amten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Straf-
prozessordnung. Die Zollfahndungsbeamten sind Hilfsbe-
amte der Staatsanwaltschaft.

(2) Die Zollfahndungsämter treffen alle geeigneten, er-
forderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Verhütung
von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, zur Aufdeckung
unbekannter Straftaten sowie zur Vorsorge für künftige
Strafverfahren im Zuständigkeitsbereich der Zollverwal-
tung.

(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 25 Abs. 2 kön-
nen die Zollfahndungsämter die notwendigen Maßnahmen
treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für Leib,
Leben, Gesundheit, Freiheit der Willensentschließung und -
betätigung der in § 25 Abs. 2 genannten Personen oder für

§ 25
u n v e r ä n d e r t

Ab s c h n i t t 2
B e f u g n i s s e d e r Z o l l f a h n d u n g s äm t e r

§ 26
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 23 – Drucksache 14/8515

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
wesentliche Vermögenswerte abzuwehren. § 23 Abs. 1 Satz
2 und 3 und § 23 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 27
Befugnisse zur Datenerhebung und -verarbeitung

(1) Die Zollfahndungsämter dürfen personenbezogene
Daten erheben, speichern, verändern und nutzen, soweit
dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die Zollfahndungsämter dürfen nach Maßgabe dieses
Gesetzes personenbezogene Daten aus Strafverfahren zur
Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im
Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung sowie für Zwe-
cke der Eigensicherung verwenden. Die Verwendung ist un-
zulässig, soweit besondere bundesgesetzliche Verwen-
dungsregelungen entgegenstehen.

(3) § 7 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 1 bis 5 und § 10 Abs. 1 gilt
entsprechend.

§ 28
Datenerhebung durch längerfristige Observationen

(1) Die Zollfahndungsämter dürfen personenbezogene
Daten durch längerfristige Observationen in entsprechender
Anwendung des § 18 erheben.

(2) Eine längerfristige Observation darf nur durch den
Behördenleiter oder seinen Vertreter angeordnet werden.

(3) Zuständig für die Unterrichtung im Sinne des § 18
Abs. 5 Satz 1 ist das anordnende Zollfahndungsamt.

§ 29
Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz

technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen
und Bildaufzeichnungen

(1) Die Zollfahndungsämter dürfen außerhalb von Woh-
nungen personenbezogene Daten durch den verdeckten Ein-
satz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen
und Bildaufzeichnungen in entsprechender Anwendung des
§ 19 erheben.

(2) Für die Anordnung gilt § 28 Abs. 2 entsprechend.

§ 30
Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz

technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen
des nicht öffentlich gesprochenen Wortes

(1) Die Zollfahndungsämter dürfen außerhalb von Woh-
nungen personenbezogene Daten durch den verdeckten Ein-
satz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des
nicht öffentlich gesprochenen Wortes in entsprechender An-
wendung des § 20 erheben.

(2) Für die Anordnung gilt § 28 Abs. 2 entsprechend.
(3) Zuständig für die Unterrichtung im Sinne des § 20

Abs. 5 Satz 1 ist das anordnende Zollfahndungsamt.

§ 27
u n v e r ä n d e r t

§ 28
u n v e r ä n d e r t

§ 29
u n v e r ä n d e r t

§ 30
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/8515 – 24 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
§ 31

Datenerhebung durch den Einsatz von Privatpersonen,
deren Zusammenarbeit mit den Zollfahndungsämtern

Dritten nicht bekannt ist
(1) Die Zollfahndungsämter dürfen personenbezogene

Daten durch den Einsatz von Privatpersonen, deren Zusam-
menarbeit mit den Zollfahndungsämtern Dritten nicht be-
kannt ist, in entsprechender Anwendung des § 21 erheben.

(2) Für die Anordnung gilt § 28 Abs. 2 entsprechend.
(3) Zuständig für die Unterrichtung im Sinne des § 21

Abs. 5 Satz 1 ist das anordnende Zollfahndungsamt.
§ 32

Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel
(1) Werden die Zollfahndungsämter im Rahmen ihrer Be-

fugnisse zur Verfolgung von Straftaten tätig, dürfen die da-
bei von ihnen eingesetzten Zollfahndungsbeamten techni-
sche Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und
Bildaufzeichnungen sowie zum Abhören und Aufzeichnen
des nicht öffentlich gesprochenen Wortes nicht öffentlich
gesprochenen Wortes innerhalb und außerhalb von Woh-
nungen verwenden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren
für deren Leib, Leben oder Freiheit unerlässlich ist. Maß-
nahmen nach Satz 1 werden durch den Behördenleiter oder
seinen Vertreter angeordnet.

(2) Personenbezogene Daten, die durch den Einsatz tech-
nischer Mittel zur Eigensicherung von nicht offen ermitteln-
den Bediensteten erlangt werden, dürfen außer für den in
Absatz 1 genannten Zweck nur zur Gefahrenabwehr ver-
wendet werden. Wurden die personenbezogenen Daten in
oder aus einer Wohnung erlangt, so ist die Verwendung für
die in Satz 1 genannten Zwecke nur zulässig nach Feststel-
lung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme durch das Amtsge-
richt, in dessen Bezirk das Zollfahndungsamt seinen Sitz
hat; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung
unverzüglich nachzuholen. § 161 Abs. 2 der Strafprozess-
ordnung bleibt unberührt.

(3) Nach Abschluss der Maßnahmen sind die nach Ab-
satz 1 hergestellten Aufnahmen und Aufzeichnungen unver-
züglich zu vernichten oder zu löschen, es sei denn, sie wer-
den für die in Absatz 2 genannten Zwecke noch benötigt.

(4) Über die getroffenen Maßnahmen nach Absatz 1 sind
die Betroffenen zu unterrichten, sobald dies ohne Gefähr-
dung des Untersuchungszweckes, der öffentlichen Sicher-
heit, von Leib oder Leben einer Person geschehen kann. Die
Staatsanwaltschaft entscheidet, ob der Untersuchungszweck
gefährdet ist.

Kapitel 4
Gemeinsame Bestimmungen

§ 33
Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich

(1) Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen Behörden des
Zollfahndungsdienstes personenbezogene Daten an andere

§ 31
u n v e r ä n d e r t

§ 32
Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel

(1) Werden die Zollfahndungsämter im Rahmen ihrer Be-
fugnisse zur Verfolgung von Straftaten tätig, dürfen die da-
bei von ihnen beauftragten Personen technische Mittel zur
Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen
sowie zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich
gesprochenen Wortes innerhalb und außerhalb von Woh-
nungen verwenden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren
für deren Leib, Leben oder Freiheit unerlässlich ist. Maß-
nahmen nach Satz 1 werden durch den Behördenleiter oder
seinen Vertreter angeordnet.

(2) Personenbezogene Daten, die durch den Einsatz tech-
nischer Mittel zur Eigensicherung erlangt werden, dürfen
außer für den in Absatz 1 genannten Zweck nur zur Gefah-
renabwehr verwendet werden. Wurden die personenbezoge-
nen Daten in oder aus einer Wohnung erlangt, so ist die Ver-
wendung für die in Satz 1 genannten Zwecke nur zulässig
nach Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme durch
das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Zollfahndungsamt
seinen Sitz hat; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche
Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Die Zulässigkeit
der Verwendung dieser Daten für Zwecke der Strafver-
folgung richtet sich nach § 161 Abs. 2 der Strafprozess-
ordnung.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

Kapitel 4
Gemeinsame Bestimmungen

§ 33
Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich

(1) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 25 – Drucksache 14/8515

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
Dienststellen der Zollverwaltung übermitteln, soweit dies
zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder der des Dritten, an den
übermittelt wird, erforderlich ist. Behörden des Zollfahn-
dungsdienstes dürfen an andere als die in Satz 1 genannten
Behörden und sonstige öffentliche Stellen personenbezo-
gene Daten übermitteln, soweit dies in anderen Rechtsvor-
schriften vorgesehen oder
1. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz,
2. für Zwecke der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung,

des Strafvollzugs oder der Gnadenverfahren,
3. für Zwecke der Gefahrenabwehr oder
4. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung

der Rechte einzelner erforderlich ist und Zwecke des
Strafverfahrens nicht entgegenstehen. Dem Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dürfen außerdem
personenbezogene Daten übermittelt werden, wenn tat-
sächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kennt-
nis dieser Daten erforderlich ist.
1. zur Aufklärung von Teilnehmern am Außenwirt-

schaftsverkehr über Umstände, die für die Einhaltung
von Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs
von Bedeutung sind, oder

2. im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung einer aus-
fuhrrechtlichen Genehmigung oder zur Unterrichtung
von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr, so-
weit hierdurch eine Genehmigungspflicht begründet
wird.

Die Behörden des Zollfahndungsdienstes tragen die Ver-
antwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. Er-
folgt die Übermittlung auf Ersuchen, trägt die ersu-
chende Stelle die Verantwortung. In diesem Fall prüfen
die Behörden des Zollfahndungsdienstes nur, ob das
Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des
Dritten, an den übermittelt wird, liegt, es sei denn, dass
besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der
Übermittlung besteht. § 35 bleibt unberührt.
(2) Personenbezogene Daten über Zeugen, Hinweisge-

ber, Kontakt- und Begleitpersonen sowie nach § 10 Abs. 4
gespeicherte Daten dürfen Behörden des Zollfahndungs-
dienstes an andere Behörden des Zollfahndungsdienstes und
andere Strafverfolgungsbehörden zu den Zwecken, zu de-
nen sie gespeichert wurden, übermitteln. Die Übermittlung
der in Satz 1 genannten Daten an Strafgerichte und Staats-
anwaltschaften ist auch für Zwecke der Strafverfolgung zu-
lässig.

(3) Der Dritte, an den übermittelt wird, darf die übermit-
telten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck ver-
wenden, für den sie ihm übermittelt worden sind. Eine Ver-
wendung für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten
auch dafür hätten übermittelt werden dürfen und im Falle
des Absatzes 5 die Behörde des Zollfahndungsdienstes zu-
stimmt.

(4) Im Rahmen der Absätze 1 und 2 dürfen für Daten in
dem Umfang, wie sie beim Zollkriminalamt geführt werden,
automatisierte Abrufverfahren nach Maßgabe des § 10
Abs. 2, 3 und 4 Satz 2 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes

(2) Personenbezogene Daten über Zeugen, Hinweisge-
ber, Kontakt- und Begleitpersonen sowie nach § 10 Abs. 4
gespeicherte Daten dürfen Behörden des Zollfahndungs-
dienstes an andere Behörden des Zollfahndungsdienstes und
andere Strafverfolgungsbehörden zu den Zwecken, zu de-
nen sie gespeichert wurden, übermitteln. Die Übermittlung
der in Satz 1 genannten Daten an Strafgerichte und Straf-
verfolgungsbehörden ist auch für Zwecke der Strafverfol-
gung zulässig.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/8515 – 26 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen ein-
gerichtet werden, wenn der Dritte, an den übermittelt wer-
den soll, die Daten zu dem Zweck benötigt, zu dem sie ge-
speichert worden sind und diese Form der
Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwür-
digen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der
Übermittlungen oder der besonderen Eilbedürftigkeit ange-
messen ist. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des ein-
zelnen Abrufs trägt der Dritte, an den übermittelt wird.

(5) Unter den Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 2 dür-
fen die Behörden des Zollfahndungsdienstes personenbezo-
gene Daten auch an nicht öffentliche Stellen übermitteln.
Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben einen
Nachweis zu führen, aus dem Anlass, Inhalt und Tag der
Übermittlung sowie Aktenfundstelle und der Dritte, an den
übermittelt wird, ersichtlich sind. Die Nachweise sind ge-
sondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu si-
chern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer
Erstellung folgt, zu vernichten. Die Vernichtung unterbleibt,
solange der Nachweis für Zwecke eines besonders eingelei-
teten Datenschutzkontrollverfahrens oder zur Verhinderung
oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen
Leib, Leben oder Freiheit einer Person benötigt wird oder
Grund zu der Annahme besteht, dass im Falle einer Vernich-
tung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträch-
tigt würden. Gesetzliche Übermittlungsverbote bleiben un-
berührt.

(6) Daten, die den §§ 41 und 61 des Bundeszentralregis-
tergesetzes unterfallen würden, dürfen nach Absatz 1 Satz 2
und Absatz 5 nur den in den §§ 41 und 61 des Bundeszen-
tralregistergesetzes genannten Stellen zu den dort genannten
Zwecken übermittelt werden. Die Verwertungsverbote nach
den §§ 51, 52 und 63 des Bundeszentralregistergesetzes
sind zu beachten.

§ 34
Datenübermittlung ins Ausland sowie an
über- oder zwischenstaatliche Stellen

(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen per-
sonenbezogene Daten an Stellen im Sinne des § 3 Abs. 6 in
Anwendung der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über
die gegenseitige Unterstützung der Zollverwaltungen ge-
mäß supranationalem Recht oder sonstigen Rechtsvor-
schriften übermitteln, sofern diese berechtigte Empfänger
oder zur Weiterleitung an diese ermächtigt sind. Für eine
Datenübermittlung ohne eine derartige Rechtsgrundlage
gilt § 117 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung entsprechend,
soweit die Datenübermittlung zur Erfüllung der Aufgaben
der Behörde des Zollfahndungsdienstes oder der Aufgaben
des Dritten, an den übermittelt wird, erforderlich ist.

(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens
durch das Zollkriminalamt für die Übermittlung personen-
bezogener Daten an internationale Datenbestände ist zuläs-
sig nach Maßgabe der völkerrechtlichen Verträge, denen der
Bundestag gemäß Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes in
Form eines Bundesgesetzes zugestimmt hat.

(3) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen per-
sonenbezogene Daten an Dienststellen der Stationierungs-

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

§ 34
Datenübermittlung ins Ausland sowie an
über- oder zwischenstaatliche Stellen

(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen per-
sonenbezogene Daten an Stellen im Sinne des § 3 Abs. 6
übermitteln, sofern diese berechtigte Empfänger oder zur
Weiterleitung an diese ermächtigt sind. Für andere Daten-
übermittlungen gilt § 117 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenord-
nung entsprechend, soweit die Datenübermittlung zur Erfül-
lung der Aufgaben der Behörde des Zollfahndungsdienstes
oder der Aufgaben des Dritten, an den übermittelt wird, er-
forderlich ist.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen per-
sonenbezogene Daten an Dienststellen der Stationierungs-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 27 – Drucksache 14/8515

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
streitkräfte nach Artikel 3 des Zusatzabkommens vom
3. August 1959 zu dem Abkommen zwischen den Parteien
des Nordatlantikvertrages vom 19. Juni 1951 über die
Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bun-
desrepublik Deutschland stationierten ausländischen Trup-
pen (NATO-Truppenstatut; BGBl. 1961 II S. 1183, 1218),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Sep-
tember 1994 (BGBl. 1994 II S. 2594, 2635), in der jeweils
geltenden Fassung übermitteln, wenn dies zur rechtmäßigen
Erfüllung der in deren Zuständigkeit liegenden Aufgaben
erforderlich ist.

(4) Die Behörde des Zollfahndungsdienstes trägt die Ver-
antwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung, sie hat
die Übermittlung und ihren Anlass aufzuzeichnen. Der
Dritte, an den übermittelt wird, ist darauf hinzuweisen, dass
die Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dem
sie übermittelt worden sind. Ferner ist ihm der vorgesehene
Löschungszeitpunkt mitzuteilen. Die Übermittlung perso-
nenbezogener Daten unterbleibt, soweit Grund zu der An-
nahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck eines deut-
schen Gesetzes verstoßen würde. Die Übermittlung
unterbleibt außerdem, wenn durch sie schutzwürdige Inter-
essen des Betroffenen beeinträchtigt würden, insbesondere,
wenn im Empfängerland kein angemessener Datenschutz-
standard gewährleistet wäre.

§ 35
Übermittlungsverbote

Die Übermittlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes
unterbleibt, wenn
1. für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter Be-

rücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die
schutzwürdigen Interessen des Betroffenen das Allge-
meininteresse an der Übermittlung überwiegen, oder

2. besondere bundesgesetzliche Verwendungsregelungen
entgegenstehen. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetz-
licher Geheimhaltungspflichten oder besonderer Amts-
geheimnisse, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften be-
ruhen, bleibt unberührt.

Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Übermittlungen an Strafgerichte
und Staatsanwaltschaften und im Fall des § 37 Abs. 2.

§ 36
Abgleich personenbezogener Daten

(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen per-
sonenbezogene Daten mit dem Inhalt von Sammlungen, die
sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen oder für die sie zur
Erfüllung dieser Aufgaben die Berechtigung zum Abruf ha-
ben, abgleichen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass
dies zur Erfüllung einer ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie
dürfen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erlangte perso-
nenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand abgleichen.

(2) Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in ande-
ren Fällen bleiben unberührt.

streitkräfte nach Artikel 3 des Zusatzabkommens vom 3.
August 1959 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des
Nordatlantikvertrages vom 19. Juni 1951 über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepub-
lik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (Zu-
satzabkommen zum NATO-Truppenstatut; BGBl. 1961 II
S. 1183, 1218), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ab-
kommens vom 18. März 1993 zur Änderung des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut und zu weiteren
Übereinkünften (BGBl. 1994 II S. 2594, 2598) übermit-
teln, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in deren Zu-
ständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist.

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 35
u n v e r ä n d e r t

§ 36
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/8515 – 28 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
§ 37

Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
für die wissenschaftliche Forschung

(1) Das Zollkriminalamt darf im Rahmen seiner Aufga-
ben bei Behörden des Zollfahndungsdienstes vorhandene
personenbezogene Daten, wenn dies für wissenschaftliche
Forschungsarbeiten erforderlich ist, verarbeiten und nutzen,
soweit eine Verwendung anonymisierter Daten zu diesem
Zweck nicht möglich ist und das öffentliche Interesse an der
Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse des Betroffe-
nen erheblich überwiegt.

(2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen per-
sonenbezogene Informationen an Hochschulen, andere Ein-
richtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und
öffentliche Stellen übermitteln, soweit
1. dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher

Forschungsarbeiten erforderlich ist,
2. eine Nutzung anonymisierter Informationen zu diesem

Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit
einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und

3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das
schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Aus-
schluss der Übermittlung erheblich überwiegt.

Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 3 ist im Rahmen des öf-
fentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem
Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen.

(3) Die Übermittlung der Informationen erfolgt durch Er-
teilung von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der For-
schungsarbeit erreicht werden kann und die Erteilung kei-
nen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Andernfalls
kann auch Akteneinsicht gewährt werden. Die Akten kön-
nen zur Einsichtnahme übersandt werden.

(4) Personenbezogene Informationen werden nur an sol-
che Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öf-
fentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur
Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Abs. 2, 3 und
4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974
(BGBl. I S. 469, 547), das zuletzt durch § 1 Nr. 4 des Geset-
zes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert wor-
den ist, in der jeweils geltenden Fassung findet auf die Ver-
pflichtung zur Geheimhaltung entsprechende Anwendung.

(5) Die personenbezogenen Informationen dürfen nur für
die Forschungsarbeit verwendet werden, für die sie übermit-
telt worden sind. Die Verwendung für andere Forschungsar-
beiten oder die Weitergabe richtet sich nach den Absätzen 2
bis 4 und bedarf der Zustimmung der Stelle, die die Über-
mittlung der Informationen angeordnet hat.

(6) Die Informationen sind gegen unbefugte Kenntnis-
nahme durch Dritte zu schützen. Die wissenschaftliche For-
schung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, dass die Ver-
wendung der personenbezogenen Informationen räumlich
und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Ver-
waltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die
diese Informationen gleichfalls von Bedeutung sein können.

(7) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die per-
sonenbezogenen Informationen zu anonymisieren. Solange

§ 37
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 29 – Drucksache 14/8515

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert
aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche
oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimm-
baren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den
Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der
Forschungszweck dies erfordert.

(8) Wer nach den Absätzen 2 bis 4 personenbezogene In-
formationen erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen,
wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen
über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist. Die Ver-
öffentlichung bedarf der Zustimmung der Stelle, die die In-
formationen übermittelt hat.

§ 38
Weitere Verwendung von Daten

(1) Die Verwendung der nach den §§ 18 bis 21 und den
§§ 28 bis 31 erhobenen Daten für Zwecke der Strafverfol-
gung ist nur zulässig, wenn die Daten auch zu diesem Zweck
hätten erhoben werden dürfen.

(2) Das Zollkriminalamt darf personenbezogene Daten,
die bei Behörden des Zollfahndungsdienstes vorhanden
sind, zu Fortbildungszwecken oder zu statistischen Zwe-
cken nutzen, soweit eine Nutzung anonymisierter Daten zu
diesem Zweck nicht möglich ist. Die Daten sind zum frü-
hestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren.

(3) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen,
wenn dies zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten Do-
kumentation von Maßnahmen erforderlich ist, personenbe-
zogene Daten speichern und ausschließlich zu diesem
Zweck nutzen.

(4) Das Verändern und Nutzen personenbezogener Da-
ten, die im Zollinformationssystem nach dem Übereinkom-
men vom 26. Juli 1995 über den Einsatz der Informati-
onstechnologie im Zollbereich oder in dem nach Titel V der
Verordnung (EG) Nr. 515/97 gespeichert sind, ist nur nach
Maßgabe dieser Rechtsvorschriften zulässig.

§ 39
Berichtigung, Löschung und Sperrung

personenbezogener Daten bei automatisierter
Verarbeitung und bei Speicherung in

nicht automatisierten Dateien
(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben ge-

speicherte personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn
sie unrichtig sind.

(2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben ge-
speicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre
Speicherung unzulässig oder ihre Kenntnis für die Aufga-
benerfüllung nicht mehr erforderlich ist. An die Stelle einer
Löschung tritt eine Sperrung, wenn
1. Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Lö-

schung schutzwürdige Interessen eines Betroffenen be-
einträchtigt würden,

2. die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt wer-
den oder

§ 38
Weitere Verwendung von Daten

(1) entfällt

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 39
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/8515 – 30 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speiche-

rung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
möglich ist.

Gesperrte Daten dürfen nur für den Zweck übermittelt und
genutzt werden, für den die Löschung unterblieben ist; sie
dürfen auch übermittelt und genutzt werden, soweit dies zur
Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich ist
oder der Betroffene einwilligt.

(3) Ist eine Ausschreibung nach § 10 Abs. 1 erfolgt, so
sind die zu diesem Zweck gespeicherten personenbezoge-
nen Daten nach der Zweckerfüllung, spätestens jedoch ein
Jahr nach dem Beginn der Ausschreibung zu löschen. Hat
das Zollkriminalamt personenbezogene Daten zu dem in
§ 10 Abs. 4 beschriebenen Zweck verarbeitet oder genutzt,
so erfolgt deren Löschung nach zwei Jahren.

(4) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes prüfen bei
der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, ob
gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder
zu löschen sind. Die nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 festzule-
genden Aussonderungsprüffristen dürfen bei Erwachsenen
zehn Jahre und bei Jugendlichen fünf Jahre nicht über-
schreiten, wobei nach dem Zweck der Speicherung sowie
nach Art und Bedeutung des Sachverhaltes zu unterscheiden
ist. Bei Ordnungswidrigkeiten reduzieren sich die Ausson-
derungsprüffristen auf höchstens fünf Jahre bei Erwachse-
nen und zwei Jahre bei Jugendlichen.

(5) In den Fällen von § 8 Abs. 4 dürfen die Aussonde-
rungsprüffristen bei Erwachsenen fünf Jahre und bei Ju-
gendlichen drei Jahre nicht überschreiten. Personenbezo-
gene Daten der in § 8 Abs. 4 Satz 1 bezeichneten Personen
dürfen ohne Zustimmung des Betroffenen nur für die Dauer
eines Jahres gespeichert werden. Die Speicherung ist für je-
weils ein weiteres Jahr zulässig, soweit die Voraussetzungen
des § 8 Abs. 4 Satz 1 weiterhin vorliegen. Die maßgebli-
chen Gründe für die Aufrechterhaltung der Speicherung
nach Satz 3 sind aktenkundig zu machen. Die Speicherung
nach Satz 2 darf jedoch insgesamt drei Jahre nicht über-
schreiten.

(6) Die Fristen beginnen mit dem Tag, an dem das letzte
Ereignis, das zur Speicherung der Daten geführt hat, einge-
treten ist, jedoch nicht vor Entlassung des Betroffenen aus
einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Frei-
heitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und
Sicherung. Die Speicherung kann über die in Absatz 4 ge-
nannten Fristen hinaus auch allein für Zwecke der Vor-
gangsverwaltung aufrechterhalten werden. In diesem Fall
dürfen die Daten nur noch für diesen Zweck verwendet wer-
den; sie dürfen auch verwendet werden, soweit dies zur Be-
hebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich ist.

(7) Stellen die Behörden des Zollfahndungsdienstes fest,
dass unrichtige, zu löschende oder zu sperrende Daten über-
mittelt worden sind, so ist dem Empfänger die Berichtigung,
Löschung oder Sperrung mitzuteilen, wenn dies zur Wah-
rung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erforderlich
ist.

(8) Bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten
an Behörden des Zollfahndungsdienstes außerhalb des Zoll-
fahndungsinformationssystems teilt die anliefernde Stelle

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 31 – Drucksache 14/8515

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
die nach ihrem Recht geltenden Löschungsverpflichtungen
mit. Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben diese
einzuhalten. Die Löschung unterbleibt, wenn Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass die Daten für die Aufgabenerfüllung
des Zollfahndungsdienstes, namentlich bei Vorliegen wei-
tergehender Erkenntnisse, erforderlich sind, es sei denn,
auch die Behörden des Zollfahndungsdienstes sind zur Lö-
schung verpflichtet.

(9) Im Falle der Übermittlung nach Absatz 8 Satz 1 legen
die Behörden des Zollfahndungsdienstes bei Speicherung
der personenbezogenen Daten in Sammlungen außerhalb
des Zollfahndungsinformationssystems im Benehmen mit
der übermittelnden Stelle die Aussonderungsprüffrist nach
Absatz 4 oder 5 fest. Die anliefernde Stelle hat die Behör-
den des Zollfahndungsdienstes zu unterrichten, wenn sie
feststellt, dass zu löschende oder zu sperrende Daten über-
mittelt worden sind. Entsprechendes gilt, wenn die anlie-
fernde Stelle feststellt, dass unrichtige Daten übermittelt
worden sind und die Berichtigung zur Wahrung schutzwür-
diger Interessen des Betroffenen oder zur Erfüllung der
Aufgaben der anliefernden Stelle oder der Behörden des
Zollfahndungsdienstes erforderlich ist.

(10) Bei personenbezogenen Daten, die im Zollfahn-
dungsinformationssystem gespeichert sind, obliegen die in
den Absätzen 1 bis 7 genannten Verpflichtungen der Stelle,
die die Daten unmittelbar in das System eingibt.

§ 40
Berichtigung, Sperrung und Vernichtung
personenbezogener Daten, die weder
automatisiert verarbeitet noch in einer

nicht automatisierten Datei gespeichert sind
(1) Stellen die Behörden des Zollfahndungsdienstes fest,

dass personenbezogene Daten, die weder automatisiert ver-
arbeitet noch in einer nicht automatisierten Datei gespei-
chert sind, unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit von
dem Betroffenen bestritten, so ist dies in geeigneter Weise
festzuhalten.

(2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben per-
sonenbezogene Daten, die weder automatisiert verarbeitet
noch in einer nicht automatisierten Datei gespeichert sind,
zu sperren, wenn im Einzelfall festgestellt wird, dass ohne
die Sperrung schutzwürdige Interessen des Betroffenen be-
einträchtigt würden und die Daten für die Aufgabenerfül-
lung nicht mehr erforderlich sind. Die personenbezogenen
Daten sind auch zu sperren, wenn für sie eine Löschungs-
verpflichtung nach § 39 Abs. 3 bis 6 besteht.

(3) Unterlagen mit personenbezogenen Daten sind ent-
sprechend den Bestimmungen über die Aufbewahrung von
Akten zu vernichten, wenn sie insgesamt zur Erfüllung der
Aufgaben des Zollfahndungsdienstes oder einer anderen
Zollbehörde nicht mehr erforderlich sind. Die Vernichtung
unterbleibt, wenn
1. Grund zu der Annahme besteht, dass anderenfalls

schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beein-
trächtigt würden, oder

§ 40
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/8515 – 32 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
2. die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt wer-

den.
In diesen Fällen sind die Daten zu sperren und die Unterla-
gen mit einem Sperrvermerk zu versehen.

(4) Anstelle der Vernichtung nach Absatz 3 Satz 1 sind
die Unterlagen an das zuständige Archiv abzugeben, sofern
diesen Unterlagen bleibender Wert im Sinne von § 3 des
Bundesarchivgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 06. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), zuletzt geändert durch
das Gesetz vom 13. März 1992 (BGBl. I S. 506), in der je-
weils geltenden Fassung zukommt.

(5) § 39 Abs. 2 Satz 3 und § 39 Abs. 7 bis 9 gilt entspre-
chend.

§ 41
Errichtungsanordnung

(1) Das Zollkriminalamt hat für automatisierte Verarbei-
tungen personenbezogener Daten bei Behörden des Zoll-
fahndungsdienstes in einer Errichtungsanordnung, die der
Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf,
festzulegen:
1. Bezeichnung der verantwortlichen Stelle,
2. Rechtsgrundlage und Zweck der Verarbeitung,
3. Personenkreis, über den Daten gespeichert werden,
4. Art der zu speichernden personenbezogenen Daten,
5. Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschlie-

ßung der Sammlung dienen,
6. Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden Daten,
7. Voraussetzungen, unter denen gespeicherte personenbe-

zogene Daten an welche Empfänger und in welchen Ver-
fahren übermittelt werden,

8. Prüffristen und Speicherungsdauer sowie
9. Protokollierung.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz ist vor Erlass
einer Errichtungsanordnung anzuhören.

(2) Absatz 1 findet auf Verarbeitungen, die nur vorüber-
gehend erfolgen und innerhalb von 6 Monaten beendet wer-
den, keine Anwendung.

(3) Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Aufgabener-
füllung eine Mitwirkung der in Absatz 1 genannten Stelle
nicht möglich, so kann das Zollkriminalamt eine Sofortan-
ordnung treffen. Das Verfahren nach Absatz 1 ist unverzüg-
lich nachzuholen.

(4) In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit
der Weiterführung oder Änderung der Verarbeitungen zu
überprüfen.

§ 42
Schadensausgleich

Erleidet jemand bei der Erfüllung der Aufgaben des Zoll-
kriminalamtes nach § 5 oder der Zollfahndungsämter nach
§ 25 Abs. 2 einen Schaden, so gelten die §§ 51 bis 56 des
Bundesgrenzschutzgesetzes entsprechend.

§ 41
u n v e r ä n d e r t

§ 42
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 33 – Drucksache 14/8515

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
§ 43

Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes
Bei der Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 3 bis 5

durch das Zollkriminalamt oder nach den §§ 24 und 25
durch die Zollfahndungsämter finden § 4 Abs. 2 und 3, die
§§ 4b, 4c, 10 Abs. 1, die §§ 13, 14 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 15
Abs. 1 bis 4 und 6, die §§ 16, 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie
die §§ 19a und 20 des Bundesdatenschutzgesetzes keine
Anwendung.

§ 44
Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (Artikel
2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person
(Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügig-
keit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und der Unver-
letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundge-
setzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes
eingeschränkt.

Artikel 2
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426,
1427), zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom
18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter „das Zollkriminal-

amt“ und das anschließende Komma gestrichen.
b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Oberfinanzdi-

rektionen“ die Wörter „und das Zollkriminalamt“
eingefügt.

2. § 5a wird aufgehoben.
3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „der Oberfi-
nanzdirektion“ gestrichen.

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt den
Sitz des Zollkriminalamtes.“

4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Bundes“ die

Wörter „mit Ausnahme des Zollfahndungsdienstes“
und nach demWort „und“ die Wörter „die Finanzver-
waltung“ eingefügt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter „und die Zollfahn-
dungsämter“ gestrichen.

§ 43
u n v e r ä n d e r t

§ 44
u n v e r ä n d e r t

Artikel 2
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426,
1427), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3922), wird wie folgt geän-
dert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t
3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) entfällt
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt den
Sitz des Zollkriminalamtes.“

4. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/8515 – 34 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s

Artikel 3
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

§ 36 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter „den Zoll, soweit er
grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnimmt“ durch die
Wörter „Dienststellen der Zollverwaltung, soweit sie
Befugnisse nach § 10 des Zollverwaltungsgesetzes
ausüben oder grenzpolizeiliche Aufgaben wahrneh-
men“ ersetzt.

b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „zur“ die Wör-
ter „Verhütung oder“ eingefügt.

2. In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Zollfahndungs-
dienststellen zur“ die Wörter „Verhütung oder“ einge-
fügt.

Artikel 4
Änderung des Grundstoffüberwachungsgesetzes
In § 18 Abs. 7 des Grundstoffüberwachungsgesetzes

vom 7. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2835) wird das Wort „die“
vor dem Wort „Zollbehörden“ durch das Wort „andere“ und
das Wort „Finanzverwaltungsgesetz“ durch das Wort „Zoll-
fahndungsdienstgesetz“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes

§ 13 Abs. 3 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli
1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Artikel 7 des Ge-
setzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 2 werden die Wörter „des Zolls“ durch die Wör-

ter „der Zollverwaltung“ ersetzt.
2. Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Im Übrigen richtet sich die Informationsübermittlung
der Zollbehörden an das Bundeskriminalamt nach den
Vorschriften der Abgabenordnung, des Zollverwaltungs-
gesetzes und des Zollfahndungsdienstgesetzes.“

Artikel 6
Änderung der Abgabenordnung

§ 6 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 16. März 1976
(BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), die zuletzt durch Artikel 2
Abs. 9 des Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

§ 36 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Artikel 4
Änderung des Grundstoffüberwachungsgesetzes
In § 18 Abs. 7 des Grundstoffüberwachungsgesetzes

vom 7. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2835), das durch Artikel
30 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2785) geändert worden ist, wird das Wort „die“ vor dem
Wort „Zollbehörden“ durch das Wort „andere“ und das Wort
„Finanzverwaltungsgesetz“ durch das Wort „Zollfahn-
dungsdienstgesetz“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes

§ 13 Abs. 3 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli
1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Artikel 6
Änderung der Abgabenordnung

§ 6 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 16. März 1976
(BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), die zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3922)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 35 – Drucksache 14/8515

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
1. In Nummer 2 wird das Komma nach dem Wort „Brannt-

wein“ durch das Wort „und“ ersetzt und werden die
Wörter „und das Zollkriminalamt“ gestrichen.

2. In Nummer 4 werden nach dem Wort „Oberfinanzdirek-
tionen“ die Wörter „und das Zollkriminalamt“ eingefügt.

Artikel 7
Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821),
das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 19. Juni 2001
(BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:
1. Nach der Angabe „des Bundesgrenzschutzes,“ werden

die Wörter „des Zollfahndungsdienstes“ und ein Komma
eingefügt.

2. In Buchstabe b werden nach der Angabe „Vollzugsbe-
amten der Kriminalpolizei“ die Wörter „und der Zoll-
fahndungsbeamten“ eingefügt.

Artikel 8
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes

Nach § 42 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3
Abs. 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254)
geändert worden ist, wird folgender § 42a eingefügt:

㤠42a
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 39 Abs. 5 in

Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 3 des Artikel
10-Gesetzes zuwiderhandelt,

2. entgegen § 39 Abs. 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 2
Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes eine Person betraut
oder

3. entgegen § 39 Abs. 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 2
Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes nicht sicherstellt, dass
eine Geheimschutzmaßnahme getroffen wird.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesmi-
nisterium der Finanzen; § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten gilt entsprechend.“

Artikel 9
Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. Dezember

1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert durch Arti-

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Artikel 7
Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821),
das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezem-
ber 2001 (BGBl. I S. 3926) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Artikel 8
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes

Nach § 42 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 20
des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992)
geändert worden ist, wird folgender § 42a eingefügt:

㤠42a
u n v e r ä n d e r t

Artikel 9
Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. Dezember

1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert durch Arti-

Drucksache 14/8515 – 36 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
kel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1254, 2298), wird wie folgt geändert:
1. In § 18 Abs. 1 Satz 1 und § 18 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils

nach dem Wort „Polizeien“ ein Komma eingefügt und
werden jeweils die Wörter „sowie der Zoll, soweit er
Aufgaben nach dem Bundesgrenzschutzgesetz wahr-
nimmt“ durch die Wörter „die Behörden des Zollfahn-
dungsdienstes sowie andere Zolldienststellen, soweit
diese Aufgaben nach dem Bundesgrenzschutzgesetz
wahrnehmen“ ersetzt.

2. In § 22 wird nach demWort „Polizeien“ ein Komma ein-
gefügt und werden die Wörter „sowie den Zoll, soweit er
Aufgaben nach dem Bundesgrenzschutzgesetz wahr-
nimmt“, durch die Wörter „die Behörden des Zollfahn-
dungsdienstes sowie andere Zolldienststellen, soweit
diese Aufgaben nach dem Bundesgrenzschutzgesetz
wahrnehmen“ ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Bundesnachrichtendienstgesetzes
In § 8 Abs. 2 Satz 1 des BND-Gesetzes vom 20. Dezem-

ber 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254) geän-
dert worden ist, wird nach dem Wort „Polizeien“ ein
Komma eingefügt und werden die Wörter „sowie der Zoll,
soweit er Aufgaben nach dem Bundesgrenzschutzgesetz
wahrnimmt“ durch die Wörter „die Behörden des Zollfahn-
dungsdienstes sowie andere Zolldienststellen, soweit diese
Aufgaben nach dem Bundesgrenzschutzgesetz wahrneh-
men“ ersetzt.

Artikel 11
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

kel 1 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361),
wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Artikel 10
Änderung des Bundesnachrichtendienstgesetzes
In § 8 Abs. 2 Satz 1 des BND-Gesetzes vom 20. Dezem-

ber 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) geän-
dert worden ist, wird nach dem Wort „Polizeien“ ein
Komma eingefügt und werden die Wörter „sowie der Zoll,
soweit er Aufgaben nach dem Bundesgrenzschutzgesetz
wahrnimmt“ durch die Wörter „die Behörden des Zollfahn-
dungsdienstes sowie andere Zolldienststellen, soweit diese
Aufgaben nach dem Bundesgrenzschutzgesetz wahrneh-
men“ ersetzt.

Artikel 11
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 37 – Drucksache 14/8515

Bericht der Abgeordneten Reinhard Schultz (Everswinkel),
Jochen-Konrad Fromme und Heidemarie Ehlert

I. Allgemeines
1. Verfahrensablauf
Der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines
Gesetzes zur Neuregelung des Zollfahndungsdienstes –
Bundestagsdrucksache 14/8007 (neu) – wurde dem Finanz-
ausschuss in der 212. Sitzung des Deutschen Bundestages
am 24. Januar 2002 zur federführenden Beratung und dem
Innenausschuss sowie dem Rechtsausschuss zur Mitbera-
tung überwiesen. Der Innenausschuss und der Rechtsaus-
schuss haben sich am 13. März 2002 mit dem Gesetzent-
wurf befasst. Der Finanzausschuss hat die Vorlage in seinen
Sitzungen am 27. Februar und 13. März 2002 beraten. Der
Bundesrat hat am 20. Dezember 2001 zu der Gesetzesvor-
lage Stellung genommen.

2. Inhalt der Vorlage
Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, die Organisation des
Zollfahndungsdienstes sowie die Aufgaben und Befugnisse
des Zollkriminalamtes und der Zollfahndungsämter zu re-
geln. Darüber hinaus sollen die für die Tätigkeiten dieser
Behörden erforderlichen bereichsspezifischen Datenschutz-
bestimmungen geschaffen werden.
Die Errichtung des Zollkriminalamtes 1992 als Bundesober-
behörde diente in erster Linie dazu, der Entwicklung in dem
Bereich der Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs
mit entsprechender Strafverfolgung Rechnung zu tragen.
Dem Zollkriminalamt wurden zudem zur Unterstützung der
Zollfahndungsämter zentrale Aufgaben für den Zollfahn-
dungsdienst übertragen. Daneben wurde das Zollkriminal-
amt als Zentralstelle der Zollverwaltung für den Verkehr mit
ausländischen Behörden benannt.
Die Anforderungen an eine wirksame und nachhaltige Kri-
minalitätsbekämpfung haben sich seit der Errichtung des
Zollkriminalamtes als Bundesoberbehörde aufgrund der
Verwirklichung des Binnenmarktes, der Öffnung der Gren-
zen nach Osteuropa sowie der immer häufiger anzutreffen-
den Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität
(OK) grundlegend geändert.
Diese Änderungen erfordern die Neustrukturierung des
Zollfahndungsdienstes. Namentlich sieht die von der Bun-
desregierung eingebrachte Gesetzesvorlage vor allem fol-
gende Maßnahme vor:
– Ablösung der – von vornherein nur als vorübergehend

konzipierten – Bestimmungen des § 5a Finanzverwal-
tungsgesetzes hinsichtlich des Zollkriminalamtes und
detaillierte Aufgabenzuweisungen und entsprechende
Befugnisregelungen für die Zollfahndungsdienststellen
durch ein Zollfahndungsdienstgesetz, das folgende Re-
gelungen enthält:
– Anbindung der regional selbständigen Zollfahn-

dungsämter bei gleichzeitiger Umwandlung des Zoll-
kriminalamtes in eine Mittelbehörde und damit die
Errichtung eines einheitlichen Organisationsstranges;

– Normierung der eigenen Aufgaben des Zollkriminal-
amtes und seiner Aufgaben als Zentralstelle des Zoll-
fahndungsdienstes;

– Normierung der Befugnisse des Zollkriminalamtes;
– Normierung der Aufgaben und Befugnisse der Zoll-

fahndungsämter;
– Normierung der Datenschutzbestimmungen für den

gesamten Zollfahndungsdienst.

3. Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 20. Dezember 2001
zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen und insbeson-
dere folgende Änderungen des Gesetzentwurfs gefordert:
– deutlichere Abgrenzung der Befugnisse der Behörden

des Zollfahndungsdienstes gegenüber den polizeilichen
Befugnissen der Polizeien der Länder;

– Schaffung der Möglichkeit, dass die Polizei auch auf die
Sammlung des Zollkriminalamtes mit erkennungsdienst-
lichen Unterlagen zugreifen kann;

– Klarstellung, dass durch die Wahrnehmung der eigenen
Aufgaben und durch die Koordination und Lenkung von
Ermittlungen durch das Zollkriminalamt der § 161
Abs. 1 der Strafprozessordnung unberührt bleibt;

– Erweiterung der Zuständigkeiten im Bereich des Zeu-
genschutzes für die Länderpolizeien, damit die Zustän-
digkeit der Polizei, erforderliche Maßnahmen zum
Schutze der genannten Personen zu treffen, nicht nur für
unaufschiebbare Maßnahmen gilt;

– Möglichkeit zur Sammlung personenbezogener Daten
für Zwecke der Ausschreibung sowohl im Zollinforma-
tionssystem als auch im polizeilichen Informations-
system, damit es nicht zu einer doppelten Überprüfung
Betroffener kommt;

– Streichung der Regelungen, dass das Zollkriminalamt
eine Haftdatei führen bzw. Angaben zur aktenführenden
Dienststelle und das Aktenzeichen für kriminalwissen-
schaftliche und -technische Untersuchungen speichern,
verändern und nutzen darf;

– Einfügung einer Regelung, dass auch Polizeibehörden
der Länder berechtigt sind, die Daten aus dem Zollfahn-
dungsinformationssystem abzurufen, da die Behörden
des Zollfahndungsdienstes auch auf der Länderebene
eine enge Kooperation mit der Polizei eingegangen sind;

– Einfügung einer Regelung, dass auch den Staatsanwalt-
schaften für Zwecke der Strafrechtspflege ein Online-
Lesezugriff auf das Zollfahndungsinformationssystem
eingeräumt wird;

– Einschränkung des Auskunftsanspruchs zur Verhinde-
rung einer Ausforschung des Zentralen Staatsanwalt-
schaftlichen Verfahrensregisters;

Drucksache 14/8515 – 38 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

– Überprüfung im weiteren Gesetzgebungsverfahren, ob
das Zollkriminalamt die in § 16 ZFdG vorgesehenen Er-
mittlungsbefugnisse (dieselben Rechte und Pflichten wie
die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den
Vorschriften der Strafprozessordnung) auch in anderen
Fällen als in denen von besonderer Bedeutung benötigt;

– Einfügung der ausdrücklichen Befugnis, dass Strafver-
folgungsbehörden Informationen aus Strafverfahren an
das Zollkriminalamt übermitteln dürfen;

– Prüfung im weiteren Gesetzgebungsverfahren, ob die
Regelungen bezüglich der Eigensicherung durch Einsatz
technischer Mittel sprachlich an die entsprechende Re-
gelung im Bundeskriminalamtgesetz angepasst werden
sollten;

– Einfügung einer Regelung, dass personenbezogene Da-
ten von der Zollfahndung auch an Strafverfolgungsbe-
hörden und Strafgerichte zu Zwecken der Strafverfol-
gung und an Polizeibehörden zu Zwecken der
Gefahrenabwehr übermittelt werden dürfen;

– Streichung der Vorschrift, die ein Beweisverwertungs-
verbot für das Strafverfahren normiert, wenn besondere
Ermittlungsmethoden zu präventiven Zwecken einge-
setzt worden waren;

– Überprüfung der Vorschrift, die eine strenge Zweckbin-
dung der Vorgangsverwaltungsdaten vorsieht;

– Einfügung einer Vorschrift in das Bundeskriminalamtge-
setz, dass die Behörden des Zollfahndungsdienstes be-
rechtigt sind, auf den polizeilichen Fahndungsbestand
zuzugreifen.

4. Stellungnahme der mitberatenden Ausschüsse
Der Innenausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Koali-
tionsfraktionen und der Fraktion der CDU/CSU gegen die
Stimmen der Fraktionen der PDS und FDP, den Gesetzent-
wurf anzunehmen.
Der Rechtsausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Koa-
litionsfraktionen und der Fraktion der FDP gegen die Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und PDS, den Gesetz-
entwurf in der Ausschussfassung anzunehmen.
5. Ausschussempfehlung
Der federführende Finanzausschuss empfiehlt die An-
nahme des Gesetzentwurfs in der Ausschussfassung. Diese
Empfehlung erfolgt mit den Stimmen der Koalitionsfraktio-
nen gegen die Stimmen der Fraktion der PDS bei Stimment-
haltung der Fraktionen der CDU/CSU und FDP.
Bei der Beratung des Gesetzentwurfs im Finanzausschuss
haben die Koalitionsfraktionen erklärt, dass mit diesem Ent-
wurf die Neuordnung bei der Zollfahndung ihren Abschluss
finde. Der Gesetzentwurf in der Ausschussfassung stelle si-
cher, dass in Deutschland künftig Zollfahndungsaktivitäten
hoch spezialisiert und mit schlagkräftigen Einheiten durch-
geführt werden könnten. In Zukunft würden diese Aktivitä-
ten durch eine Mittelbehörde koordiniert, die gleichzeitig
auch den Brückenkopf zu den entsprechenden Dienststellen
bei den europäischen Partnern bilde. Die Koalitionsfraktio-
nen haben betont, dass aufgrund der Tatsache gemeinsamer
Schnittmengen von Zollkriminalität und organisierter Kri-

minalität entsprechende Befugnisse für die Zollfahndung
nun klar geregelt würden. Diese Neuordnung diene sowohl
der inneren Sicherheit als auch der Rechtssicherheit der mit
diesen Aufgaben betrauten Stellen. Sie haben weiterhin zum
Ausdruck gebracht, dass die Fragen des Datenschutzes an-
gemessen geregelt worden seien, da viele Formulierungen
aus dem Bundeskriminalamtsgesetz übernommen worden
seien. Diese hätten sich insgesamt gut bewährt.
Die Fraktion der CDU/CSU hat betont, dass sie das Anlie-
gen des Gesetzentwurfs grundsätzlich unterstütze. Die Be-
lange des Datenschutzes seien in der Gesetzesvorlage aber
nur unzureichend berücksichtigt worden. Sie hat weiterhin
die Auffassung vertreten, dass der Gesetzentwurf hand-
werkliche Mängel enthalte, weil einige Begriffe nicht klar
genug formuliert seien. Dies zeige, dass der Gesetzentwurf
nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erarbeitet worden sei.
Die Fraktion der FDP hat den vom Ausschuss empfohle-
nen Gesetzentwurf unter Hinweis auf die Argumentation
der Fraktion der CDU/CSU gleichfalls kritisiert.
Die Fraktion der PDS hat den vom Ausschuss empfoh-
lenen Gesetzentwurf nachdrücklich kritisiert. Sie hat zum
einen datenschutzrechtliche Einwände gegen den Entwurf
erhoben. Zum anderen hat sie es nicht für nicht vertretbar
gehalten, dass der Zollfahndungsdienst nunmehr auch mit
der Bekämpfung der organisierten Kriminalität betraut wer-
den solle. Dafür sei der Zollfahndungsdienst nicht die rich-
tige Institution. Der Zoll habe sich vielmehr auf seine
eigentlichen Aufgaben zu konzentrieren.
Im Einzelnen ist zu dem vom Ausschuss empfohlenen Ge-
setzentwurf Folgendes zu bemerken:
– Problematisiert wurde von der Fraktion der CDU/CSU

die Regelung, dass das Zollkriminalamt bei durch-
schnittlich jedem zehnten Datenabruf für Zwecke der
Datenschutzkontrolle verschiedene Angaben zu proto-
kollieren habe. Die Formulierung „durchschnittlich je-
dem zehnten Abruf“ sei nicht präzise genug. Sie lasse
offen, welche Abrufe protokolliert werden müssten und
überlasse damit dem Zollkriminalamt einen Ermessens-
spielraum. Die Koalitionsfraktionen haben hierzu darauf
verwiesen, dass diese Formulierung aus dem Bundeskri-
minalamtsgesetz übernommen worden sei. Deshalb gehe
man davon aus, dass sie ausreichende Rechtssicherheit
biete. Der Datenschutzbeauftragte der Bundesregierung
hat diese Argumentation der Koalitionsfraktionen unter-
stützt und zusätzlich erklärt, dass sich das vorgesehene
Protokollierungsverfahren beim Bundeskriminalamt be-
währt habe und ordnungsgemäß ablaufe.

– Die Fraktion der PDS hat dargelegt, dass sie die Vorlage
insbesondere auch deshalb ablehne, weil nach ihren
Informationen die Bundesfinanzverwaltung bereits im
Februar dieses Jahres Stellen beim Zollkriminalamt aus-
geschrieben habe, für das Zollfahndungsneuregelungs-
gesetz erst die Grundlage schaffen solle. Dieses Vorge-
hen sei eine Missachtung des Gesetzgebers. Die
Bundesregierung hat hierzu erklärt, dass sich die ge-
nannten Stellenausschreibungen auf personelle Maßnah-
men im Zuge der von ihr bereits beschlossenen
Neustrukturierung der Bundesfinanzverwaltung bezö-
gen, d. h. auf vom Zollfahndungsneuregelungsgesetz un-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 39 – Drucksache 14/8515

abhängige Personalmaßnahmen. Sie hat jedoch eine
Überprüfung dieser Frage zugesagt.

II. Einzelbegründung
Die vom Finanzausschuss empfohlenen Änderungen des
Gesetzentwurfs der Bundesregierung werden im Einzelnen
wie folgt begründet:

Zu Artikel 1 (Zollfahndungsdienstgesetz)
Zu § 3
Die Änderung zu Buchstabe a dient der Angleichung an den
ansonsten einheitlichen Sprachgebrauch im Zollfahndungs-
dienstgesetzentwurf. Die Änderung zu Buchstabe b verdeut-
licht den Regelungsgehalt der Vorschrift und die Änderung
zu Buchstabe c dient der Klarstellung, dass verdeckte Er-
mittler nur auf der Grundlage der Strafprozessordnung ein-
gesetzt werden dürfen.

Zu § 4 Abs. 4
Mit dem Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgeset-
zes und anderer Gesetze vom 14. Dezember 2001 wurden in
Artikel 1 Nr. 15 die §§ 12a bis 12d des Finanzverwaltungs-
gesetzes aufgehoben und die materiellrechtlichen Regelun-
gen zeitgleich gemäß Artikel 7 in die §§ 1, 12a bis 12c so-
wie § 31a des Zollverwaltungsgesetzes übernommen.

Zu § 10 Abs. 2 Satz 1
Aus Gründen der Rechtsförmlichkeit ist eine gleitende Ver-
weisung auf völkerrechtliche Übereinkommen nicht statt-
haft.

Zu § 16
Die Änderung trägt durch die Streichung der Angabe
„Abs. 1“ nach der Angabe „§ 4“ der Anregung des Bundes-
rates in Ziffer 10 seiner Stellungnahme vom 20. Dezember
2001 Rechnung. Im Übrigen gewährleistet die Neufassung,
dass dem Zollkriminalamt und seinen Beamten dieselben
Rechte und Pflichten wie bisher nach § 5a des Finanzver-
waltungsgesetzes zustehen. Ohne die Änderung wäre das
Zollkriminalamt – im Gegensatz zu den Zollfahndungsäm-
tern – nicht zur Durchsicht von Papieren des von der Durch-
suchung Betroffenen gemäß § 404 Satz 2 der Abgabenord-
nung befugt.

Zu § 18 Abs. 1
Die Neufassung dient der sprachlichen Anpassung an Num-
mer 1.

Zu § 19 Abs. 1
Die Neufassung dient der sprachlichen Anpassung an Num-
mer 1.

Zu § 20 Abs. 1
Die Neufassung dient der sprachlichen Anpassung an Num-
mer 1.

Zu § 21 Abs. 1
Die Neufassung dient der sprachlichen Anpassung an Num-
mer 1.

Zu § 22
Die Änderung dient der sprachlichen Anpassung an die ent-
sprechende Regelung in § 16 des Bundeskriminalamtgeset-
zes und trägt der Anregung des Bundesrates in Ziffer 13 sei-
ner Stellungnahme vom 20. Dezember 2001 Rechnung.

Zu § 23 Abs. 1
Die Neufassung dient der sprachlichen Anpassung.

Zu § 32
Die Änderungen dienen der sprachlichen Anpassung an die
neugefassten entsprechenden Regelungen in § 16 des Bun-
deskriminalamtgesetzes und tragen der Anregung des Bun-
desrates in Ziffer 13 seiner Stellungnahme vom 20. Dezem-
ber 2001 Rechnung.

Zu § 33 Abs. 2 Satz 2
Entsprechend dem Vorschlag des Bundesrates in Ziffer 15
seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2001 ermöglicht
die Änderung eine Datenübermittlung an Strafverfolgungs-
behörden. Die Formulierung stellt sicher, dass die Daten
ohne Umweg über die Staatsanwaltschaften unmittelbar der
sachbearbeitenden Polizeidienststelle als Strafverfolgungs-
behörde übermittelt werden dürfen.

Zu § 34
Die Änderung zu Buchstabe a dient der sprachlichen Anpas-
sung und der Vermeidung von Bedenken gegen die Verwen-
dung des unbestimmten Begriffs „supranationales Recht“.
Die Änderung zu Buchstabe b ist eine Folgeänderung zu
Buchstabe a. Die Änderung zu Buchstabe c erfolgt aus
Gründen der Rechtsförmlichkeit.

Zu § 38 Abs. 1
Die Änderung zu Buchstabe a trägt dem Vorschlag des Bun-
desrates in Ziffer 16 seiner Stellungnahme vom 20. Dezem-
ber 2001 Rechnung. Die Änderung zu Buchstabe b folgt aus
der Änderung zu Buchstabe a.

Zu Artikel 2 (Änderung des Finanzverwaltungsge-setzes)
Die Änderung zu Nummer 1 erfolgt aus Gründen der
Rechtsförmlichkeit, da im Änderungshinweis stets das
letzte verkündete Änderungsgesetz anzugeben ist. Die Än-
derungen zu den Nummern 2 und 3 sind Folgeänderungen.

Drucksache 14/8515 – 40 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu den Artikeln 3 bis 10
Die Änderungen zu den Nummern 1 bis 8 erfolgen aus
Gründen der Rechtsförmlichkeit, da im Änderungshinweis
stets das letzte verkündete Änderungsgesetz anzugeben ist.

Berlin, den 13. März 2002
Reinhard Schultz (Everswinkel)
Berichterstatter

Jochen-Konrad Fromme
Berichterstatter

Heidemarie Ehlert
Berichterstatterin

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