BT-Drucksache 14/840

Einführung einer Steuer auf spekulative Devisenumsätze (Tobin-Steuer)

Vom 23. April 1999


Deutscher Bundestag: Drucksache 14/840 vom 23.04.1999

Antrag der Fraktion der PDS Einführung einer Steuer auf spekulative
Devisenumsätze (Tobin-Steuer) =

23.04.1999 - 840

14/840

Antrag
der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Dr. Christa Luft, Heidemarie Ehlert,
Eva-Maria Bulling-Schröter, Ursula Lötzer, Rolf Kutzmutz, Dr. Uwe-Jens
Rössel, Dr. Winfried Wolf, Carsten Hübner, Dr. Gregor Gysi und der
Fraktion der PDS
Einführung einer Steuer auf spekulative Devisenumsätze (Tobin-Steuer)

Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
1. Die fortschreitende Vermögens- und Einkommenskonzentration und die
sich verschärfende disproportionale Verteilung von Gewinnen aus
steigernder Produktivität haben zu einem Anwachsen des verfügbaren
"freien" Kapitals geführt. So hat sich allein in der Bundesrepublik
Deutschland das Geldvermögen der privaten Haushalte seit 1980
verdreifacht und betrug 1997 unter Abzug der Konsumentenkredite rd. 5
Billionen DM. An dieser Entwicklung partizipieren einzelne Länder und
Bevölkerungsgruppen in sehr unterschiedlichem Maße. In der
Bundesrepublik Deutschland konzentriert sich mehr als die Hälfte der
Geldvermögen der privaten Haushalte auf nur 10 % der Haushalte, während
50 % der Haushalte mit lediglich 1,2 % an den Geldvermögen und damit an
den Einkommen aus denselben beteiligt sind. Dies wiegt um so schwerer,
da das Gewicht der Einkommen aus Geldvermögen an den Gesamteinkommen
ständig zunimmt. Betrug ihr Anteil 1980 noch 7,6 %, so war er im Jahr
1984 bereits auf 10,2 % angestiegen.
Die Erschließung neuer Anlagesphären zur Sicherung der Kapitaleinkünfte
wurde durch die Liberalisierung und Deregulierung von Märkten und
Kapitalströmen verwirklicht. Der globale Zugriff auf Ressourcen und
andere Kapitalverwertungsmöglichkeiten ist nunmehr weit
fortgeschritten.
2. Nach der umfassenden Deregulierung und Liberalisierung während der
letzten 10 Jahre sind die internationalen Kapitalbewegungen enorm
angewachsen. Betrugen die Bruttokapitalexporte in der ersten Hälfte der
80er Jahre durchschnittlich jährlich 100 Mrd. US-$, waren sie bereits
1993 auf 850 Mrd. US-$ gestiegen. Das Wachstum der internationalen
mobilen Kapitalströme, verbunden mit der beschleunigten Übertragbarkeit
von Kapital, hat die Umsätze an den Devisenmärkten in die Höhe
schnellen lassen. Das durchschnittliche jährliche Wachstum der
Devisenumsätze (ohne Optionen und Futures) lag mit 18 % in den Jahren
1986 bis 1995 weit vor dem Wachstum des Welthandels mit 10 % und dem
Zuwachs der Produktion von Waren und Dienstleistungen. Die
Devisenumsätze haben sich seit 1989 mehr als verdoppelt und betrugen
1998 börsentäglich bis zu 1,5 Billionen US-$. Dies entspricht mehr als
dem 60fachen des Welthandels.
3. Durch die kurzfristigen Kapitalströme zwischen den Währungsräumen
treten die realen Währungsparitäten in den Hintergrund, während
Spekulationen und Erwartungen die bestimmenden Faktoren für die Anlage
von Kapital und damit für die Entwicklung der Wechselkurse werden. Die
Devisenmärkte kreieren die Währung als "Aktie" auf die Entwicklung
einer Volkswirtschaft. Finanzderivate wie Devisenoptionen, -
termingeschäfte, -futures, Währungsswaps und andere verstärken den
spekulativen Charakter der Kapitalströme. Der Devisenumsatz in
Derivaten entwickelte sich mit einem durchschnittlichen jährlichen
Wachstum von fast 24 % seit 1989 schneller als die Devisenumsätze
insgesamt, so daß sie ihren Anteil von etwa 34 auf 59 % der
Devisenumsätze gesteigert haben. Ursprünglich Instrumente zur
Absicherung von Risiken, haben sich die Derivate auch zu umfänglichen
Spekulationsinstrumenten entwickelt. Mittels eines verhältnismäßig
geringen tatsächlichen Mitteleinsatzes kann auf die Preisentwicklung
eines dem Derivat zugrundeliegenden Basiswertes spekuliert und diese
beeinflußt werden. Dies führt insbesondere auf "engen" Devisenmärkten
zu kurzfristigen, starken Schwankungen der Wechselkurse, in deren
Gefolge schwere Währungskrisen auftreten können.
Angesichts offizieller Währungsreserven von insgesamt 1,2 Billionen US-
$ im Jahr 1995, dies entspricht etwa den Devisenumsätzen eines Tages,
haben nationale Notenbanken und Regierungen den liberalisierten
Kapitalströmen wenig entgegenzusetzen. Die Währungskrisen Rußlands,
Mexikos und derzeit Südostasiens sind hierfür Beispiele. Trotz der
starken Ausweitung der Währungsreserven von durchschnittlich jährlich
11 % in den Jahren 1986 bis 1995 waren interventionsbegleitende
Erhöhungen des Zinsniveaus zur Abwehr spekulativer Angriffe vermehrt
notwendig geworden. Diese Art Zinssteigerungen hemmen im allgemeinen
binnenwirtschaftliches Wachstum. Sie verschärfen den Zielkonflikt
zwischen sozial- und wirtschaftspolitisch Erwünschtem im Inland und der
Stabilität des Außenwertes der Währung.
4. Der Trend zur Kurzfristigkeit bei der Anlage von Kapital hat die
Schwankung der Wechselkurse und damit die Unsicherheiten für den Handel
und langfristige Investitionen verstärkt. Starke und schnelle
Veränderungen der Wechselkurse können Handelsströme umleiten sowie zur
Verschiebung bis hin zur Verhinderung von Investitionsprojekten führen.
Hierdurch wird das Wachstum der Realwirtschaft empfindlich
beeinträchtigt. So stellt der 1994er Bericht der Bretton-Woods-
Kommission fest, daß die Wechselkursschwankungen bei der Verlangsamung
des Wachstums der Weltwirtschaft von 5 % auf 2,5 % ab den 70er Jahren
eine Rolle gespielt haben. Die unzureichende Berücksichtigung
relevanter volkswirtschaftlicher Eckdaten, insbesondere bei sehr
kurzfristigen Anlagen, kann auch über längere Zeiträume hinweg zu sich
selbst verstärkenden Fehlbewertungen und damit zur Fehllenkung von
Ressourcen führen. Das Risiko einer abrupten, turbulenten Korrektur mit
schwerwiegenden Anpassungsproblemen für ganze Volkswirtschaften steigt.
Derartige Krisen im Währungssystem einzelner Länder setzen sich über
die Zahlungsprobleme größerer Finanzinstitutionen in das gesamte
Finanzsystem fort und machen öffentlich finanzierte Stützungsmaßnahmen
erforderlich. Darüber hinaus bedeutet die Manipulation von
Wechselkursen auch die Entwertung oder die Überbewertung von
Arbeitseinkommen. Die so verminderte Kaufkraft oder der Verlust von
Arbeitsplätzen trifft den größten Teil der Bevölkerung in seiner
Existenzsicherung. Im Ergebnis der Asienkrise hat sich beispielsweise
in Indonesien zwischen 1991 und 1998 die Zahl der Armen von 11 auf 40 %
nahezu vervierfacht. Im gleichen Zeitraum erhöhte sich die
Arbeitslosenrate in Indonesien von 4,7 auf 21, in Malaysia von 2,7 auf
6,4, in Südkorea von 2,6 auf 7,7 und in Thailand von 1,9 auf 4,4 %.
Weitgehend losgelöst von seiner realen Grundlage und zunehmend befreit
von einer politisch gesetzten sozialen Einbindung trägt der spekulative
Charakter der Devisenumsätze zur Bereicherung der Vermögenden und zur
Ausbeutung von Menscen und Ressourcen in aller Welt bei.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
im Rahmen ihrer Präsidentschaft innerhalb der EU das Thema der Erhebung
einer Devisenumsatzsteuer kurzfristig auf die Tagesordnung des ECOFIN-
Rates zu setzen. Sie wird weiterhin aufgefordert, auf dem ECOFIN-Rat
eine Regierungskonferenz anzuregen, zu der die G7-Staaten, Singapur,
die Schweiz, China/Hongkong, Australien und weitere interessierte
Staaten eingeladen werden. Diese Regierungskonferenz erarbeitet einen
Vertrag zur Einführung einer international einheitlichen
Devisenumsatzsteuer (Tobin-Steuer). Die Bundesregierung wird
aufgefordert, sich für folgende Ausgestaltung des Vertrages
einzusetzen:
1. Institutioneller Rahmen
Dem Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen (VN) wird eine
zwischenstaatliche Kommission angegliedert. Hauptaufgabe der Kommission
ist die Erarbeitung von Rahmenrichtlinien für die Verwendung der
Steuereinnahmen im Bereich der Entwicklungshilfe. Der Internationale
Währungsfonds (IWF) fungiert als internationaler Verwalter der
Devisenumsatzsteuer. Dem IWF obliegt es, den Steuersatz innerhalb
vereinbarter Bandbreiten festzusetzen, die einheitliche Steuererhebung
durch die Teilnehmerstaaten zu überwachen und die Steuereinnahmen zu
sammeln und zu verteilen. Die für die Verteilung maßgeblichen Quoten
werden innerhalb vertraglich fixierter Grenzen vom IWF festgesetzt.
Sofern Ausnahmen vereinbart werden, kontrolliert der IWF die von den
Ländern geleisteten Kompensationszahlungen. Neben diesen Aufgaben
obliegt es dem IWF, Steuerumgehungsstrategien zu beobachten und zu
behindern. Zum einen bestehen solche Strategien in der Entwicklung von
Finanzinstrumenten, die der Besteuerung nicht unterliegen. Zum anderen
ist die räumliche Umgehung der Steuer durch die Verlagerung der
Devisentransaktionen auf Märkte, die der Besteuerung nicht unterliegen,
zu unterbinden. Der IWF erarbeitet Richtlinien, nach welchen eine
Gleichbesteuerung neuentwickelter Finanzierungsinstrumente durchgesetzt
und der Kapitalabfluß auf nichtbesteuerte Märkte durch alle
Teilnehmerstaaten gleichermaßen verhindert werden kann.
2. Erhebungsgebiet
Die Erhebung der Steuer erstreckt sich auf das Hoheitsgebiet der
Staaten, die den Vertrag ratifizieren. Devisentransaktionsgeschäfte
werden unabhängig davon, in welches Wechselkursregime die daran
beteiligten Währungen eingebunden sind, besteuert. Ein Beitritt
weiterer Staaten ist jederzeit möglich.
3. Bemessungsgrundlage und Tarif
Alle Transaktionen, die einen sofortigen Devisenaustausch
(Kassageschäfte) zur Folge haben, sind in voller Höhe ihres geldwerten
Transaktionsvolumens mit einem einheitlichen proportionalen Satz von
0,25 % zu besteuern. Der Steuersatz kann - entsprechend den konkreten
Gegebenheiten und nach Maßgabe der Zielstellung der Steuer - neu
festgesetzt werden. Devisentermin-, -optionsgeschäfte sowie
Währungsswaps und -futures sind bei ihrem Abschluß zu besteuern. Die
auf diese Geschäfte entfallende Steuer bemißt sich nach dem Prinzip der
gleichen Besteuerung bei gleicher Ergebnisentwicklung. Soweit ist die
Höhe der Besteuerung äquivalent zu einem entsprechenden Kassageschäft.
Die Besteuerung ist auf neue Finanzierungsinstrumente, die aufgrund
ihrer Ausgestaltung der Besteuerung nicht unterliegen, entsprechend den
Vorgaben des IWF auszudehnen.
4. Erhebung der Steuer, Steuerschuldner
Die Devisenumsatzsteuer wird am Ort und z. Z. der Entstehung des
steuerpflichtigen Umsatzes erhoben. Steuerschuldner sind die am
Devisenhandel beteiligten Banken und Devisenhändler. Sie haben über
entsprechende Umsätze Aufzeichnungen zu führen. Die Überwachung des
Devisenhandels und die Erhebung der entfallenden Steuer erfolgt durch
die jeweiligen staatlichen Behörden, auf deren Hoheitsgebiet die
Devisentransaktionen stattfinden.
5. Ausnahmen
Die Besteuerung soll den internationalen Austausch von Gütern und
Dienstleistungen nicht beeinträchtigen. Darüber hinaus gilt es, die
Auswirkungen auf entwicklungs- und währungpolitisch motivierte
Devisenmarktaktivitäten öffentlicher Institutionen zu neutralisieren.
Es ist daher zu prüfen, in welcher Weise diese Devisentransaktionen von
der Besteuerung ausgenommen bzw. entstehende Kosten kompensiert werden
können. Im weiteren ist zu prüfen, inwieweit Möglichkeiten zur
Freistellung geringfügiger Devisenumsätze bestehen.
6. Verteilung und Verwendung der Steuereinnahmen
Die Vertragsstaaten fixieren Grenzwerte für die Quoten, nach denen die
Steuereinnahmen auf die verschiedenen nationalen und internationalen
Verwendungszwecke aufgeteilt werden.
6.1 Verteilung und Verwendung des Bruttosteueraufkommens
Den Teilnehmerstaaten wird ein Anteil des gesamten Steueraufkommens
(Bruttosteueraufkommen) zur Deckung ihrer Erhebungs-und Kontrollkosten
eingeräumt. Dieser setzt sich aus einem Sockelbetrag sowie einem Anteil
an den Bruttosteuereinnahmen des jeweiligen Landes zusammen. Zur
Bildung des Sockelbetrages wird ein Anteil des gesamten
Bruttosteueraufkommens hälftig geteilt. Ein Teil wird gleichmäßig und
der andere nach dem Anteil des betreffenden Landes am gesamten
Bruttosozialprodukt der Vertragsstaaten verteilt. Soweit bestimmte
Devisenmarktaktivitäten nicht der Steuer unterliegen sollen, eine
Erhebung jedoch zunächst erfolgt ist, erstatten die steuererhebenden
Länder Akteuren, deren Transaktionen unter die als Ausnahmen
definierten Tatbestände fallen, die auf ihrem Hoheitsgebiet
angefallenen Steuern. Die Kompensationszahlungen sind gegenüber dem IWF
nachzuweisen.
6.2 Verteilung und Verwendung des Nettosteueraufkommens
Der verbleibende Teil des gesamten Steueraufkommens
(Nettosteueraufkommen) wird von den steuererhebenden Ländern an den IWF
abgeführt und nach den festgelegten Quoten verteilt. Unter dem Dach der
VN wird ein internationaler Entwicklungshilfsfonds eingerichtet. Die
Verwendung des Fonds richtet sich nach den Vorgaben der
zwischenstaatlichen VN-Kommission und dient zur Finanzierung von
Umwelt- und Entwicklungsmaßnahmen. Zudem werden im Rahmen des
Hilfsfonds Mittel zur Entschuldung der Entwicklungsländer
bereitgestellt, um umfassende Konzepte nachhaltiger Entwicklung zu
ermöglichen. Ein Teil des Nettosteueraufkommens wird dem IWF zur
Bildung eines Stabilitätsfonds beigeordnet. Dieser dient zur
Finanzierung von Stützungsmaßnahmen bei akuten Währungskrisen. Darüber
hinaus tragen die Steuereinnahmen zur Deckung der den beteiligten
internationalen Organisationen aus den zusätzlichen Aufgaben
entstehenden Kosten bei.
7. Sicherung der Steuer gegen regionale Umgehung
Finanztransaktionen in teilnehmenden Währungen an Nichtteilnehmer sind
in einer der Devisenumsatzsteuer äquivalenten Höhe zu belasten.
Nichtteilnehmer sind Devisenmarktteilnehmer, die in Ländern ansässig
sind, die sich nicht an der Erhebung der Steuer beteiligen. Hierzu
gehören auch die Filialen von im Erhebungsgebiet der Steuer ansässigen
Unternehmen in Nichterhebungsgebieten. Im Falle massiver räumlicher
Umgehung der Devisenumsatzsteuer durch Verlagerung der
Devisentransaktionen in beteiligten Währungen auf Märkte, die der
Besteuerung nicht unterliegen, ist die Belastung solcher
Finanztransaktionen entsprechend den Vorgaben des IWF zu erhöhen.
Bonn, den 21. April 1999
Dr. Gregor Gysi und Fraktion
Begründung
Grundrichtung der Besteuerung von Devisenumsätzen
Die Devisenumsatzsteuer soll zur Verminderung kurzfristiger,
spekulativer Kapitalbewegungen zwischen den Währungsräumen beitragen.
Folgende Ziele werden dabei vorrangig verfolgt:
1. Nach einer langen Periode der monetaristischen Deregulierung muß
einer Politik mit ökonomischer und sozialer Prägung global Geltung
verschafft werden. Die Devisenumsatzsteuer lockert die enge Verbindung
zwischen Zins- und Wechselkursänderungen. Der Zinsspielraum erweitert
sich, da moderate Abweichungen des inländischen Zinsniveaus keine
kurzfristigen Kapitalzu- oder -abflüsse auslösen. Der
Handlungsspielraum einer den binnenwirtschaftlichen Verhältnissen
angepaßten Wirtschaft-, Finanz- und Geldpolitik wird somit dauerhaft
erweitert. Ebenso gewinnt das Zentralbankinstrumentarium bei stark
verminderten spekulativen Devisenumsätzen quantitativ an Gewicht. Die
Zentralbanken sind daher besser in der Lage, stabilisierend auf den
Wechselkurs einzuwirken.
2. Die Stabilität der Volkswirtschaften und die Sicherung der
Kontinuität langfristiger weltwirtschaftlicher Verflechtungsbeziehungen
genießen Vorrang vor kurzfristiger Kapitalmobilität. Durch die
Reduzierung der nicht fundamental induzierten Wechselkursschwankungen
verringert sich die Unsicherheit für Außenhändler und Direktinvestoren.
Gleichzeitig vermindern sich die Absicherungskosten gegen
Wechselkursveränderungen. Durch die verminderten Risiken und die mit
der Anlagedauer sinkende Steuerbelastung steigt die Attraktivität
längerfristiger Anlagen im Verhältnis zu den kurzfristigen. Die Anlage
von Kapital orientiert sich wieder verstärkt an den relevanten
langfristigen Eckdaten einer Volkswirtschaft. Damit kann die
Fehllenkung von Kapital vermindert, und die realwirtschaftlichen
Auswirkungen plötzlicher Korrekturen können gemildert werden.
3. Die Entwicklungschancen aller Länder müssen gewahrt,
wirtschaftlich schwache Länder stärker gefördert werden. Die Mittel der
öffentlichen Entwicklungshilfe sind in den letzten 10 Jahren bei etwa
0,3 % des gesamten Bruttosozialproduktes der Geberländer stagniert.
Gemessen an dem schon in den 70er Jahren definierten Ziel einer
Steigerung der Entwicklungshilfe auf 0,7 % des Bruttosozialproduktes
und dem gerade in den 90er Jahren gestiegenen Entwicklungshilfebedarf
ist das Niveau der öffentlichen Entwicklungshilfe abgesunken. Der
vermehrte Zustrom privaten Kapitals in die Entwicklungsländer kann den
Rückgang der öffentlichen Entwicklungshilfe zwar quantitativ, aber
nicht qualitativ ersetzen. So schreiben die VN in ihrem Bericht zur
diesjährigen Sondergeneralversammlung über Umwelt und Entwicklung:
"Obwohl privates Kapital das Potential besitzt, nachhaltige Entwicklung
zu finanzieren, hat es bisher bezeichnenderweise Projekte vermieden,
deren Hauptzweck es ist, ökologischen und sozialen Nutzen zu stiften."
Darüber hinaus stellen die derzeitigen Kreditprogramme des IWF und der
Weltbank, insbesondere infolge der mit der Vergabe verbundenen
Konditionierung der betroffenen Länder, keinen ernsthaften Ansatz zur
Entschuldung dar. Angesichts eines Schuldendienstes der
Entwicklungsländer von etwa 50 % der geleisteten öffentlichen
Entwicklungshilfe wird diese in ihrer Wirkung stark beeinträchtigt. Die
Einnahmen aus einer globalen Devisenumsatzsteuer bieten gerade für die
miteinander verknüpften Probleme von Verschuldung und sinkender
öffentlicher Entwicklungshilfe eine Lösungsmöglichkeit. Mit ihnen
besteht die Chance, durch die Kombination von Entschuldungs- und
Entwicklungshilfemaßnahmen einen Fortschritt wirtschaftlich schwacher
Länder nachhaltig zu unterstützen.
Die Verwirklichung dieser Ziele ist nur bei einer umfassenden,
international einheitlichen Einführung der Devisenumsatzsteuer möglich.
Wegen der sonst vorhandenen vielfältigen Umgehungsmöglichkeiten muß
schon bei ihrer Einführung der Großteil der Devisenumsätze erreicht
werden. Daher müssen zumindest die wichtigsten Finanzplätze erfaßt
werden. So wären die G7 sowie die Mitglieder der EU zuzüglich Singapur,
der Schweiz, China/Hongkong und Australien als Mindestbeteiligte
Voraussetzung für die erfolgreiche Einführung der Devisenumsatzsteuer.
Mit dieser Teilnehmergruppe würden etwa 98 % der durchschnittlichen
täglichen Devisenumsätze (soweit sie von der Bank für Internationalen
Zahlungsverkehr erfaßt werden) einbezogen sein.
Zu Nummer II.1 (Institutioneller Rahmen)
Da die Devisenumsatzsteuer international einheitlich eingeführt und
erhoben und zudem ein großer Teil der Steuereinnahmen umverteilt werden
muß, ist eine permanente Koordination der Steuererhebung und -
verwendung auf internationaler Ebene unerläßlich. Zu diesem Zweck
bietet es sich an, den Aufgabenbereich bereits bestehender
Organisationen zu erweitern. Mit den VN und dem IWF kann auf bereits
etablierte Organisationen zurückgegriffen werden. Diese verfügen über
die sachliche Kompetenz und ausbaufähige Strukturen, die Steuer zu
implementieren, ihre Erhebung zu überwachen, die Einnahmen zu verteilen
und sie zu verwenden. Daneben können Kosten für den Neuaufbau einer
internationalen Organisation eingespart werden. Die Zielrichtung des
Steuereinsatzes müßte jedoch beim IWF implementiert werden, eine
Neudefinition der politischen Ausrichtung des IWF wird somit notwendig.
Zu Nummer II.2 (Erhebungsgebiet)
Je umfassender Währungen und Märkte in die Besteuerung einbezogen
werden, um so geringer sind die Möglichkeiten zur Verlagerung der
Devisenspekulation. Dennoch könnte sich die Motivation zur Aufnahme
weiterer Staaten aufgrund des ausreichenden Umfangs des
Erhebungsgebietes verringern. Eine Beitrittsmöglichkeit muß jenen
Ländern einen Schutz gegen Währungsspekulation bieten, deren Anteile an
den internationalen Devisenumsätzen noch unbedeutend sind. Auch setzen
die zur Vermeidung von Steuerumgehung notwendigen Sanktionen gegen
Kapitaleinflüsse an nichteingebundene Staaten die Möglichkeit eines
jederzeitigen Beitritts zur Abwehr dieser Maßnahmen voraus. Andernfalls
könnten die im Vertrag eingeschlossenen Kontroll- und
Sicherungsinstrumente zur Ausgrenzung und politischen
Interessendurchsetzung mißbraucht werden. Auch aus grundsätzlichen
politischen Erwägungen sollte jedem Land die Möglichkeit zur
Partizipation an der gestaltenden Wirkung der Devisenumsatzsteuer
eingeräumt werden.
Zu Nummer II.3 (Bemessungsgrundlage und Tarif)
Mit der Festlegung eines proportionalen Steuersatzes werden
kurzfristige Transaktionen wesentlich stärker belastet als
längerfristige Anlagen. Ohne Berücksichtigung der
Wechselkursentwicklung müßte sich eine Fremdwährungsanlage bei einem
Steuersatz von 0,25 % und einer Anlagedauer von 30 Tagen um 6 % höher
verzinsen als eine vergleichbare inländische Anlage. Bei 60 Tagen müßte
der Zins um 3 % höher sein, während bei einer Anlagedauer von einem
Jahr die Zinsdifferenz lediglich 0,5 % betragen muß. Transaktionen mit
Fälligkeiten unterhalb von 8 Tagen stellen mit 81,8 % den Großteil der
Devisenumsätze, während Fälligkeiten über 365 Tage nur bei 0,5 % der
Umsätze vorliegen. Kurzfristige Devisentransaktionen werden bereits bei
sehr geringen Ertragsaussichten vorgenommen. Für Devisenhändler
relevante tägliche Kursschwankungen liegen zwischen 0,3 und 0,9 %. Die
Transaktionen zwischen den Devisenhändlern mit sehr kurzen (wenige
Minuten) bzw. kurzen (eine Woche) Anlagefristen betragen 65 % der
gesamten Devisenumsätze. Die in der Literatur vorgeschlagenen
Steuersätze variieren daher, entsprechend der jeweils favorisierten
Zielstellung der Besteuerung, von 0,05 bis 1 %.
Der hier verfolgte doppelte Effekt - Eindämmung der kurzfristigen
Kapitalströme zwischen den Währungen und Erzielung von Einnahmen -
verlangt einen Steuersatz, der lediglich einen Teil der kurzfristigen
Devisengeschäfte verhindert. Da sich die Bedingungen auf den
Devisenmärkten z. B. infolge der Einführung der Steuer verändern
werden, ist es sinnvoll, eine Bandbreite für den Steuersatz
festzulegen. Innerhalb dieser Brandbreite wird der Steuersatz durch den
IWF entsprechend den konkreten Erfordernissen festgesetzt. Eine
einheitliche Besteuerung von Devisenkassa-, Devisentermin-,
Devisenoptionsgeschäften, Währungsswaps und -futures ist erforderlich,
um der Verlagerung spekulativer Devisentransaktionen auf andere
Marktsegmente entgegenzuwirken. Grundsätzlich ist eine
Gleichbesteuerung denkbar, entweder gemessen am gleichen
Ressourceneinsatz oder an der gleichen Ergebnisentwicklung. Eine
Besteuerung nach gleicher Ergebnisentwicklung bedeutet, daß
Wertpapierbestände dann gleichbesteuert werden, wenn eine
Wechselkursänderung eine gleichhohe Wertveränderung auslöst. Für den
spekulativen Einsatz eines Wertpapierbestandes haben Wertveränderungen
eine größere Relevanz als die Kosten seines Aufbaus. Daher ist eine
Bemessung der Steuerhöhe nach der gleichen Ergebnisentwicklung eher
geeignet, spekulative Aktivitäten auf unterschiedlichen Teilmärkten in
gleicher Weise zu behindern.
Im Unterschied zu Kassatransaktionen sind bei der Besteuerung von
Termin- oder Optionsgeschäften zumindest zwei Besteuerungszeitpunkte -
Abschluß und Erfüllung des Geschäftes - möglich. Da insbesondere im
Fall standardisierter Terminkontrakte offene Positionen problemlos vor
Fälligkeit geschlossen werden können bzw. es bei Optionen nicht
zwangsläufig zur Ausübung kommt, können nur bei einer Besteuerung zum
Abschlußtermin alle Termin- und Optionsgeschäfte gleichermaßen erfaßt
werden. Daneben bewirkt eine Besteuerung bei Abschluß und nach gleichem
Ergebnisverhalten eine relativ stärkere Belastung der Termin- und
Optionsgeschäfte, womit sich deren Hebelwirkung vermindert und so die
Investition in diese derivaten Finanzinstrumente unattraktiver wird.
Angesichts der Probleme und Risiken, sowohl für einzelne Anleger als
auch für das gesamte Finanzsystem, die mit der starken Ausweitung der
Derivate verbunden sind, erscheint eine Verminderung ihrer Wirkung
gerechtfertigt.
Zu Nummer II.4 (Erhebung der Steuer, Steuerschuldner)
Die Erhebung der Steuer erfolgt am Ort und z. Z. der Entstehung der
steuerpflichtigen Vergütung, also auf Basis der Devisenmarkttransaktion
selbst. Im Falle der Erhebung der Steuer auf Basis der Verbuchung der
Transaktion wäre eine Umgehung der Steuer durch die Verlegung der
Verbuchung an einen nicht der Steuer unterliegenden Ort möglich. Dem
soll entgegengewirkt werden. Ebenso dient die Erhebung durch den Staat,
auf dessen Hoheitsgebiet die Transaktion stattfindet, der Vermeidung
von Steuerumgehungen und Wettbewerbsverzerrungen. Alternativ könnte die
Steuer durch den Staat erhoben werden, in dem der Steuerschuldner
seinen Unternehmenssitz hat. In diesem Fall würde die Verlegung des
Unternehmenssitzes in ein nicht der Steuer unterliegendes Gebiet
ebenfalls eine Umgehung der Steuer ermöglichen und den betreffenden
Unternehmen erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen.
Der überwiegende Anteil (65 %) der Devisentransaktionen findet zwischen
Devisenhändlern statt, weitere 20 % zwischen Devisenhändlern und
anderen Finanzinstitutionen, hauptsächlich Banken. Die starke
Konzentration der Transaktionen auf zwei Gruppen von
Devisenmarktteilnehmern legt nahe, nur diese zu Steuerschuldnern zu
erklären. Bei Devisentransaktionen mit Marktteilnehmern, die nicht zu
den Steuerschuldnern gehören - wie z. B. Fonds -, sind die
Steuerschuldner zur Entrichtung der gesamten auf die Transaktion
entfallenden Steuer verpflichtet. Bei Devisentransaktionen zwischen
Steuerschuldnern entrichtet jede Seite den halben Steuersatz.
Zu Nummer II.5 (Ausnahmen)
Zielrichtung der Devisenumsatzsteuer ist die Beschränkung
kurzfristiger, spekulativer Kapitalströme zwischen den Währungsräumen.
Eine Behinderung der durch reale Wirtschaftstätigkeit (Handel,
Direktinvestitionen, Tourismus) und die Umsetzung währungs- und
entwicklungspolitischer Maßnahmen verursachten Devisenumsätze sollen
soweit als möglich vermieden werden.
Zu Nummer II.6 (Verteilung und Verwendung der Einnahmen)
Zu Nummer 6.1 (Verteilung und Verwendung des Bruttosteueraufkommens)
Der anteilige Verbleib der Steuereinnahmen bei den sie erhebenden
Ländern soll die Kosten für Erhebung und Kontrolle der
Devisenumsatzsteuer abdecken. Die Gliederung in einen für alle Länder
gleich hohen, einen wirtschaftskraftabhängigen und einen
umsatzabhängigen Anteil berücksichtigt die spezifischen Strukturen der
Teilnehmerstaaten.
Durch die Zuteilung eines von Größe oder Devisenumsatz unabhängigen
Anteils wird die Grundlage für Kontrolle, Erfassung und Erhebung der
Devisenumsatzsteuer finanziert. Diese Grundfinanzierung gewährleistet,
daß alle Teilnehmerstaaten die notwendigen Maßnahmen tatsächlich
durchführen können.
Mit größerem Bruttosozialprodukt erhöhen sich Umfang und Ausmaß der zu
überwachenden wirtschaftlichen Aktivitäten und damit die Kosten der
Steuererhebung. Dies wird durch die Einbeziehung des relativen
nationalen Anteils am gesamten Bruttosozialprodukt der
Teilnehmerstaaten berücksichtigt.
Neben einem Grundbetrag und einem wirtschaftskraftabhängigen Anteil
sind Umfang und Ausmaß der Devisenmarktaktivitäten selbst
ausschlaggebend für die Höhe der Erhebungskosten. Dem wird durch einen
Anteil am jeweiligen Bruttosteueraufkommen bei der Bemessung der
Kostenerstattung Rechnung getragen, da das Steueraufkommen von den
getätigten Devisenumsätzen im Land abhängt.
Zu Nummer 6.2 (Verteilung und Verwendung des Nettosteueraufkommens)
Die Speisung des Entwicklungshilfefonds aus Einnahmen der
Devisenumsatzsteuer soll zum einen den zu erwartenden Rückgang bzw. die
Verteuerung privater Kapitalströme in die Entwicklungsländer
kompensieren, zum anderen eine zusätzliche Finanzierungsquelle für die
Entwicklungshilfe bilden. Damit wird die Rolle von kurzfristigem
privaten Kapital zugunsten einer langfristigen, von nationalen oder
privaten Interessen unabhängigen Entwicklungsfinanzierung
zurückgedrängt.
Gerade angesichts der Tendenz rückläufiger staatlicher
Entwicklungshilfe und zunehmend kurzfristigeren privaten
Kapitalverwertungsinteressen müssen auch die internationalen
Finanzmärkte und Vermögen an einer nachhaltigen
Entwicklungsfinanzierung beteiligt werden.
Der Koppelung von Entschuldung und Entwicklungshilfe als Grundlage
nachhaltiger Entwicklung kommt große Bedeutung zu. Hierdurch kann der
Teufelskreis von Entschuldung und (Neu-)Verschuldung durchbrochen und
eine wirkliche Chance zu einer langfristigen Entwicklung gegeben
werden.
Die Bildung eines Stabilitätsfonds aus den Steuereinnahmen ist
notwendig, weil die Steuer mit einem relativ niedrigen Satz spekulative
Wellen gegen einzelne Währungen nicht ausschließen kann. Die
Devisenumsatzsteuer verringert die Wechselkursschwankungen und somit
auch die Wahrscheinlichkeit spekulativer Wellen. Letztendlich können
jedoch nur Devisentransaktionen, die auf sehr geringen erwarteten
Veränderungen der Wechselkursparitäten basieren (kleiner als das 2fache
des Steuersatzes), behindert werden. Sind die erwarteten
Wechselkursänderungen mit einiger Sicherheit größer, dann finden
kurzfristige Anlagen trotz der Steuer statt. Um das internationale
Finanzsystem wie auch die Menschen in den betroffenen Ländern gegen die
Auswirkungen von Währungskrisen zu schützen, muß der IWF stützend
eingreifen können.
Zu Nummer II.7 (Sicherung der Steuer gegen regionale Umgehung)
Da von einer tatsächlich weltweiten Einführung der Steuer aufgrund des
umfangreichen notwendigen Abstimmungsprozesses und sehr
unterschiedlicher Interessenlage nicht ausgegangen werden kann, ist es
notwendig, die beteiligten Währungen vor Abwertungsspekulationen auf
nichtteilnehmenden Märkten zu schützen. Die massive räumliche Umgehung
der Steuer durch Verlagerung der Transaktionen auf nicht der Steuer
unterliegende kleinere Finanzplätze ist infolge der
Agglomerationsvorteile (Funktion als Markt-, Kontrakt- und
Meinungsmacher) der großen Finanzplätze London, Tokio, New York
zumindest kurzfristig nicht zu erwarten. Eine der Höhe der
Devisenumsatzsteuer äquivalente Versteuerung von Finanztransaktionen an
nicht der Steuer unterliegende Märkte kann ihre kurzfristige räumliche
Umgehung verhindern. Mittel- bis langfristig ist jedoch trotz der
äquivalenten Verteuerung mit der räumlichen Umgehung der Steuer über
neuentstehende Off-shore-Plätze zu rechnen. Eine solche Entwicklung
wird die Wirkung und das Einnahmepotential einer Devisenumsatzsteuer
stark reduzieren. In solchen Fällen müssen die Kapitalströme durch
geeignete Eingriffe, wie die weitere Verteuerung von
Finanztransaktionen an Nichtteilnehmer, behindert werden. Eine Pflicht
zur Hinterlegung einer unverzinslichen Einlage bei der Zentralbank des
betreffenden Landes kann, als eine denkbare Maßnahme, zeitlich begrenzt
bei drohender Abwertungsspekulation eingeführt werden. Grundsätzlich
wirkt eine Pflichteinlage ähnlich wie die Devisenumsatzsteuer. Ihr
Vorteil ist, daß die Opportunitätskosten der Einlage sukzessive mit dem
inländischen Zinsniveau ansteigen. Auf diesem Weg werden Maßnahmen zum
Schutz der Währung in ihrer Wirkung verstärkt. Darüber hinaus bindet
die Pflichteinlage Liquidität und somit das Potential an Kapital, das
für eine solche Abwertungsspekulation eingesetzt werden kann. Mittels
dieses Instrumentariums kann auf Devisenmarktverschiebungen flexibel
reagiert werden, ohne von vornherein real begründeten Kapitalverkehr zu
reglementieren.

23.04.1999 nnnn

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