BT-Drucksache 14/8377

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/8212- Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 27. Juli 2001 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über Soziale Sicherheit

Vom 27. Februar 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/8377
14. Wahlperiode 27. 02. 2002

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (11. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/8212 –

Entwurf eines Gesetzes
zu dem Abkommen vom 27. Juli 2001
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Tschechischen Republik über Soziale Sicherheit

A. Problem
Im Rahmen des gutnachbarschaftlichen und freundschaftlichen Verhältnisses
sowie der gewachsenen wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Deutschland
und der Tschechischen Republik nimmt die Zahl der Personen aus beiden Staa-
ten, die sich zu beruflichen oder touristischen Zwecken vorübergehend im ande-
ren Staat aufhalten, stetig zu. Für diese Personen ist es erforderlich, den sozia-
len Schutz auch bei Aufenthalt im anderen Staat zu gewährleisten. Durch das
Abkommen und die Durchführungsvereinbarung soll im Bereich der gesetzli-
chen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Tschechischen Republik der soziale Schutz der beiderseitigen
Staatsangehörigen insbesondere für den Fall, dass sie sich im anderen Staat auf-
halten, sichergestellt und koordiniert werden.

B. Lösung
Zustimmung zum Gesetzentwurf. Das Vertragswerk beruht auf der Grundlage
der Gegenseitigkeit und begründet Rechte und Pflichten insbesondere von Ein-
wohnern beider Staaten in Bezug auf die innerstaatlichen Rechtsvorschriften
über Soziale Sicherheit im Rahmen seines sachlichen Geltungsbereichs. Es ent-
hält die Grundsätze der Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen
und der uneingeschränkten Leistungserbringung bei Aufenthalt der betroffenen
Personen im anderen Vertragsstaat. Im Bereich der Kranken- und Unfallver-
sicherung ist grundsätzlich vorgesehen, dass den Versicherten beim Aufenthalt
im anderen Vertragsstaat Sachleistungen aushilfsweise vom dortigen Träger der
Kranken bzw. Unfallversicherung erbracht werden. Ferner sind in der deut-
schen und der tschechischen Rentenversicherung zurückgelegte Versicherungs-
zeiten zusammenzurechnen, soweit dies für die Erfüllung des Leistungs-
anspruchs erforderlich ist.

Drucksache 14/8377 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Mit dem vorliegenden Entwurf des Vertragsgesetzes sollen die Übereinkünfte
die nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung
der gesetzgebenden Körperschaften erhalten.
Einstimmigkeit im Ausschuss

C. Alternativen
Keine

D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Die Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden werden durch die Ausfüh-
rung dieses Gesetzes nicht unmittelbar mit Kosten belastet; für den Bund erge-
ben sich nicht nennenswerte mittelbare finanzielle Auswirkungen im Hinblick
auf den Bundeszuschuss zur knappschaftlichen Rentenversicherung.
2. Vollzugsaufwand
Durch die Umsetzung dieses Gesetzes entstehen keine zusätzlichen Kosten im
Verwaltungsvollzug.

E. Sonstige Kosten
Durch das Abkommen werden sich jährliche Mehrausgaben in Höhe von
6 Mio. DM für die gesetzliche Rentenversicherung ergeben; dem stehen
entsprechende Leistungen auf der tschechischen Seite gegenüber. Die Mehraus-
gaben für die gesetzliche Krankenversicherung belaufen sich auf 9 Mio. DM.
Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind durch das Abkommen nicht zu erwarten, da Kos-
ten für die Wirtschaft und die vom Abkommen betroffenen Personen nicht ent-
stehen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/8377

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksache 14/8212 – in unveränderter Fassung anzu-
nehmen.

Berlin, den 27. Februar 2002

Der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung

Doris Barnett Klaus Brandner
Vorsitzende Berichterstatter

Drucksache 14/8377 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Bericht des Abgeordneten Klaus Brandner

I.
Der Gesetzentwurf auf Drucksache 14/8212 wurde in der
218. Sitzung des Deutschen Bundestages am 21. Februar
2002 im vereinfachten Verfahren dem Ausschuss für Arbeit
und Sozialordnung zur Beratung überwiesen.
Der Bundesrat hatte in seiner 772. Sitzung am 1. Februar
2002 gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes beschlos-
sen, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erhe-
ben.

II.
Das Abkommen regelt in umfassender Weise die Beziehun-
gen zwischen den beiden Staaten im Bereich der gesetz-
lichen Renten-, Kranken- und Unfallversicherung. Es be-
gründet unter Wahrung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit
Rechte und Pflichten insbesondere von Einwohnern beider
Staaten in Bezug auf die innerstaatlichen Rechtsvorschriften
über Soziale Sicherheit im Rahmen des sachlichen Gel-
tungsbereichs des Abkommens. Vorgesehen ist u. a. die
Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen, die
Zusammenrechnung deutscher und tschechischer Versiche-
rungszeiten für den Leistungsanspruch und die uneinge-
schränkte Rentenzahlung auch bei Aufenthalt im anderen
Vertragsstaat. Im Bereich der Kranken- und Unfallversiche-

rung werden den Versicherten – u. a. auch Touristen – beim
Aufenthalt im anderen Vertragsstaat Sachleistungen aus-
hilfsweise vom dortigen Träger der Kranken- bzw. Unfall-
versicherung erbracht. Mit dem Abkommen wird auch den
im Zusammenhang mit einer Vielzahl von Petitionen ergan-
genen Beschlüssen des Deutschen Bundestages vom 5. Juni
1997 (Drucksache 13/7665) und vom 25. September 1997
(Drucksache 13/8496) Rechnung getragen. Darin wird u. a.
im Zusammenhang mit der Beendigung der weiteren An-
wendung des Sozialversicherungsabkommens zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und der Tschechoslo-
wakei empfohlen, möglichst rasch ein Abkommen zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Re-
publik abzuschließen.
Die Durchführungsvereinbarung enthält die zur Anwendung
des Abkommens erforderlichen Bestimmungen, die vor al-
lem technischer Art sind. Sie betreffen insbesondere Mittei-
lungspflichten zwischen den Versicherungsträgern beider
Vertragsstaaten, das Ausstellen von Bescheinigungen und
das Verfahren bei Zahlungen in den anderen Vertragsstaat.

III.
Die Fraktionen waren übereinstimmend der Auffassung,
dass dem Gesetzentwurf zuzustimmen sei.

Berlin, den 27. Februar 2002

Klaus Brandner
Berichterstatter
Berlin, den 27. Februar 2002

Klaus Brandner
Berichterstatter

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