BT-Drucksache 14/8309

Zugang zum Deutschen Normenwerk

Vom 21. Februar 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/8309
14. Wahlperiode 21. 02. 2002

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Rainer Brüderle, Detlef Parr, Gudrun Kopp, Hildebrecht Braun
(Augsburg), Ernst Burgbacher, Jörg van Essen, Paul K. Friedhoff, Horst Friedrich
(Bayreuth), Hans-Michael Goldmann, JoachimGünther (Plauen), Klaus Haupt, Ulrich
Heinrich, Walter Hirche, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Dr. Heinrich L. Kolb,
Jürgen Koppelin, Günther Friedrich Nolting, Hans-Joachim Otto (Frankfurt),
Cornelia Pieper, Dr. Günter Rexrodt, Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Carl-Ludwig Thiele,
Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP

Zugang zum deutschen Normenwerk

Aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 5. Juni 1975 mit der Bun-
desregierung besitzt das DIN Deutsches Institut für Normung e. V. das Monopol
für die Gestaltung des „Deutschen Normenwerkes“. Dieser Vertrag verpflichtet
das DIN imGegenzug auf die Einhaltung der „Grundsätze der Normungsarbeit“,
DIN 820, und auf Berücksichtigung des öffentlichen Interesses.
Das DIN hat sich entschieden, auch bei ablehnendem nationalem Votum, den
Verträgen mit seinen europäischen Partnern Vorrang zu geben.
Das DIN führt nationale Einspruchsverfahren gegen europäische Normen zwar
durch, aber das Ergebnis eines derartigen Einspruchsverfahrens geht oft nicht
in das nationale Normenwerk ein, sondern landet außerhalb in einem „Nationa-
len Vorwort“.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
1. Gilt der Vertrag zwischen der Bundesregierung und dem DIN vorrangig vor

den Verträgen, die das DIN mit den europäischen Normenorganisationen
geschlossen hat, oder ist er als nachrangig zu internationalen Absprachen
anzusehen?

2. Steht das DIN unter einer Überwachung hinsichtlich seiner Verpflichtung
auf die allgemeinen Grundsätze der Normungsarbeit, insbesondere hinsicht-
lich des Grundsatzes, dass Normen nur auf der Zustimmung in die zuständi-
gen Arbeitsgremien entsandten Fachleute beruhen können?

3. Trifft es zu, dass im DIN Entscheidungen zu normativen Anforderungen an
die Sicherheit von elektromedizinischen bildgebenden Geräten nicht ge-
trennt nach den jeweiligen Sicherheitsaspekten, z. B. elektrische Sicherheit,
Sicherheit des Ultraschalls, Sicherheit des Lasers etc., in den dafür vorhan-
denen und fachlich zuständigen Arbeitsgremien getroffen werden, sondern
dass z. B. Entscheidungen zur Sicherheit des Patienten im Ultraschallfeld
zurzeit in einem Gremium des DIN-Normenausschusses NAR Radiologie
getroffen werden, das sich ansonsten mit Filmverarbeitung, analogen und di-
gitalen bildgebenden Systemen und der Computertomographie beschäftigt?

Drucksache 14/8309 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
4. Welche Überwachungsmechanismen stellen sicher, dass das DIN alle Ver-
pflichtungen aus dem Vertrag mit der Bundesregierung auch in Konfliktsi-
tuationen tatsächlich einhält, insbesondere, wenn sicherheitsrelevante Fest-
legungen umstritten sind?

5. Welche Wirkungen kann ein „Nationales Vorwort“, das nicht zum Bestand-
teil dieses nationalen Normenwerkes wird und auf das ablehnende deutsche
Votum hinweist, entfalten?

6. Ist angesichts der vertraglichen Verflechtungen des DIN mit internationa-
len Organisationen die Alleinzuständigkeit des DIN für das nationale Nor-
menwerkes noch zeitgemäß?

7. Hält die Bundesregierung es für wünschenswert, unter Verweis auf den
Vertrag mit der Bundesregierung das DIN zu einer Restrukturierung zu ver-
anlassen, die sicherstellt, dass zu sicherheitsrelevanten Festlegungen
jeweils der spezielle Arbeitsausschuss das letzte Wort hat, zu dessen fach-
licher Zuständigkeit die spezielle Art des Risikos gehört, und dass in der
Gesamtorganisation des DIN für jede spezielle Art des Risikos nur ein ein-
ziger Arbeitsausschuss zuständig ist?

8. Hält die Bundesregierung es für wünschenswert, dass das DIN unter Hin-
weis auf den öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Bundesregierung die
Normen aus dem deutschen Normenwerk zurückzuziehen hat, zu denen im
„Nationalen Vorwort“ des DIN ein deutscher Vorbehalt gegen sicherheits-
bezogene Festlegungen erhoben worden ist?

9. Hält die Bundesregierung eine Öffnung des Zugangs zum nationalen Nor-
menwerk für gemeinnützige Fachorganisationen im Sinne eines Qualitäts-
wettbewerbes für wünschenswert?

10. Hält es die Bundesregierung für möglich, durch vertragliche Einzelfallre-
gelungen mit gemeinnützigen Fachorganisationen zu bewirken, dass eine
im öffentlichen Interesse liegende Sicherheitsnorm in das deutsche Nor-
menwerk eingebracht werden kann?

Berlin, den 19. Februar 2002
Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

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