BT-Drucksache 14/8244

Ermittlung des Existenzminimums im Dritten und Vierten Existenzminimumbericht der Bundesregierung (14/1926, 14/7765)

Vom 13. Februar 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/8244
14. Wahlperiode 13. 02. 2002

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Barbara Höll und der Fraktion der PDS

ErmittlungdesExistenzminimums imDritten undViertenExistenzminimumbericht
der Bundesregierung (Bundestagsdrucksachen 14/1926, 14/7765)

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Inwieweit wird nach Auffassung der Bundesregierung das sächliche Exis-

tenzminimum volljähriger Kinder in verfassungsgemäß gebotener Höhe von
der Einkommensteuer befreit, wenn deren Regelsätze und einmaligen Leis-
tungen im Rahmen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt bei der Berech-
nung des Existenzminimums nicht berücksichtigt werden und im Einkom-
mensteuerrecht neben dem Kinderfreibetrag keine weiteren Regelungen
enthalten sind, die eine weitergehende Berücksichtigung des sächlichen Un-
terhaltsbedarfs volljähriger Kinder ermöglichen?

2. Wie hoch ist der Anteil der volljährigen Kinder, für die ein Anspruch auf
Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld besteht,
– an der Gesamtzahl der Kinder bis zum Alter von 27 Jahren,
– an der Gesamtzahl der Kinder vom 19. bis zum 27. Lebensjahr und
– an der Gesamtzahl der Kinder im 19., 20. und 21. Lebensjahr?

3. Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, dass – angesichts der im
Vierten Existenzminimumbericht für das Jahr 1999 angesetzten qm-Mieten
von 5,97 Euro (Wohnungen bis 40 qm) und 4,55 Euro (Wohnungen von
40 bis 60 qm) und somit einer Erhöhung von 3,97 % bzw. 4,08 % gegenüber
der im Dritten Existenzminimumbericht für 1998 angesetzten qm-Mieten –
die im Dritten Existenzminimumbericht angenommene durchschnittliche
Erhöhung von 2 % für den Zeitraum von 1999 bis 2001 realitätsgerecht ist?

4. Welche Gründe haben die Bundesregierung veranlasst, die im Vierten Exis-
tenzminimumbericht angesetzten qm-Mieten für Wohnungen bis 40 qm
Wohnfläche und für Wohnungen von 40 bis 60 qm für die Jahre 2000 und
2001 statt – wie im Dritten Existenzminimumbericht – mit durchschnittlich
2 % nur mit 1,5 % fortzuschreiben?

5. Wie hoch waren im Jahr 2000 im früheren Bundesgebiet die qm-Mieten für
die im Vierten Existenzminimumbericht erfassten Wohnungen bis unter
40 qm und von 40 bis 60 qm?

6. Wie hoch war 1999 und 2000 im früheren Bundesgebiet die durchschnitt-
liche monatliche Miete/Belastung pro qm für Wohnungen von Miet-, Lasten-
zuschuss- sowie pauschalierten Wohngeldempfängerhaushalten mit einer
Wohnfläche bis unter 40 qm und von 40 bis unter 60 qm (Angaben bitte für
Miet-, Lastenzuschuss- und pauschalierte Wohngeldempfängerhaushalte ge-
trennt und für alle Haushalte insgesamt)?

Drucksache 14/8244 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
7. Wie entwickelte sich 2001 gegenüber 2000 der Preisindex für die Lebens-
haltung aller privaten Haushalte, gegliedert nach den Verwendungszwe-
cken (Classification of individual consumption by purpose – Verbraucher-
preisindex/COICOP-VPI):
– Strom, Gas und andere Brennstoffe (Nr. 045 COICOP-VPI),
– Strom (Nr. 0451 COICOP-VPI),
– Gas (Nr. 0452 COICOP-VPI),
– flüssige Brennstoffe (leichtes Heizöl, Nr. 0453 COICOP-VPI),
– feste Brennstoffe (Nr. 0454 COICOP-VPI),
– Zentralheizung, Fernwärme u. a. (Nr. 0455 COICOP-VPI)?

8. Wie entwickelte sich in den Jahren 1999, 2000 und 2001 Nr. 045 des
Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte 2001
(COICOP-VPI), wenn bei der Berechnung des Indexes die Preisentwick-
lung für Strom unberücksichtigt bleibt?

9. Inwieweit ist es realistisch, angesichts der Steigerung der Heizkosten in den
Jahren 1999 bis 2001 (siehe Beantwortung der oben stehenden Fragen 7
und 8 sowie Bundestagsdrucksache 14/7060, Antwort auf die Frage 4) im
Vierten Existenzminimumbericht für diesen Zeitraum von einer jahres-
durchschnittlichen Steigerung von nur 6 % auszugehen?

10. Wie hoch sind in 2001 gemäß dem Berechnungsverfahren des Vierten Exis-
tenzminimumberichts die für 2001 anzusetzenden Heizkosten, wenn die
Werte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998
– mit einer jahresdurchschnittlichen Steigerung von 6 %,
– gemäß dem Verbraucherpreisindex Nr. 045 COICOP-VPI und
– gemäß dem Verbraucherpreisindex Nr. 045 COICOP-VPI – ohne Strom

(siehe Antwort auf Frage 8)
fortgeschrieben werden?

11. Wie hoch ist das sächliche Existenzminimum von Kindern in 2001, wenn
– bei der Berechnung des gewichteten durchschnittlichen Regelsatzes

eines Kindes auch die Sozialhilfe-Regelsätze der Kinder vom 19. bis
21. Lebensjahr berücksichtigt werden,

– die für das Jahr 1999 angesetzten qm-Mieten von 4,55 Euro für Woh-
nungen von 40 bis 60 qm – wie im Dritten Existenzminimumbericht –
mit einer jährlichen Mietsteigerung von 2 % fortgeschrieben werden
bzw. für das Jahr 1999 von der Miete/Belastung aller Haushalte, die
Wohngeld erhalten (siehe Antwort auf Frage 6) ausgegangen wird und

– die Angaben lt. Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 für Heiz-
kosten gemäß dem Verbraucherpreisindex Nr. 045 COICOP-VPI – mit
und ohne Strom – fortgeschrieben werden?

Berlin, den 13. Februar 2002
Dr. Barbara Höll
Roland Claus und Fraktion

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