BT-Drucksache 14/8076

zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und Künstlern -14/6433, 14/7564, 14/8058-

Vom 23. Januar 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/8076
14. Wahlperiode 23. 01. 2002

Änderungsantrag
der Abgeordneten Rainer Funke, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Dr. Edzard
Schmidt-Jortzig, Ina Albowitz, Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Jörg van Essen,
Ulrike Flach, Hans-Michael Goldmann, Dr. Karlheinz Guttmacher, Klaus Haupt,
Dr. Helmut Haussmann, Ulrich Heinrich, Walter Hirche, Dr. Heinrich L. Kolb,
Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Ina Lenke, Dirk Niebel, Günther Friedrich Nolting,
Detlef Parr, Gerhard Schüßler, Dr. Irmgard Schwaetzer, Marita Sehn, Dr. Hermann
Otto Solms, Carl-Ludwig Thiele, Dr. Dieter Thomae, Dr. Wolfgang Gerhardt
und der Fraktion der FDP

zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung
von Urhebern und ausübenden Künstlern
– Drucksachen 14/6433, 14/7564, 14/8058 –

Der Bundestag wolle beschließen:

1. In Artikel 1 Nr. 4 ist § 32 Abs. 1 und 2 wie folgt zu fassen:
§ 32 Abs. 1
„Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaub-
nis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist
die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so gilt die angemessene Vergütung
als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung erkennbar nicht angemes-
sen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die
Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene
Vergütung gewährt wird.“
§ 32 Abs. 2
„Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung
ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie dem
entspricht, was zur Zeit des Vertragsschlusses im redlichen Geschäftsver-
kehr nach Art und Umfang der eingeräumten Befugnis unter Berücksichti-
gung aller Umstände üblicherweise zu leisten ist.“

2. In Artikel 1 Nr. 7 ist § 36 Abs. 5 und 6 wie folgt zu fassen:
§ 36 Abs. 5
„Das Schlichtungsverfahren endet durch einen Beschluss. Dieser Beschluss
enthält einen Vorschlag für gemeinsame Vergütungsregeln.“

Drucksache 14/8076 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

§ 36 Abs. 6
„Der Vorschlag der Schlichtungsstelle ist angenommen, wenn ihm keine der
am Schlichtungsverfahren beteiligten Parteien innerhalb von drei Monaten
seit seiner Zustellung widerspricht.“

Berlin, den 23. Januar 2002
Rainer Funke
Hans-Joachim Otto (Frankfurt)
Dr. Edzard Schmidt-Jortzig
Ina Albowitz
Rainer Brüderle
Ernst Burgbacher
Jörg van Essen
Ulrike Flach
Hans-Michael Goldmann
Dr. Karlheinz Guttmacher
Klaus Haupt
Dr. Helmut Haussmann
Ulrich Heinrich
Walter Hirche
Dr. Heinrich L. Kolb
Gudrun Kopp
Jürgen Koppelin
Ina Lenke
Dirk Niebel
Günther Friedrich Nolting
Detlef Parr
Gerhard Schüßler
Dr. Irmgard Schwaetzer
Marita Sehn
Dr. Hermann Otto Solms
Carl-Ludwig Thiele
Dr. Dieter Thomae
Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

Begründung
Zu 1.
§ 32 Abs. 1
Durch die Einfügung des Wortes „erkennbar“ wird der Anspruch des Urhebers
aus § 32 Abs. 1 um eine Bagatellklausel konkretisiert. Die Pflicht des Vertrags-
partners in eine Vertragsanpassung soll nicht bereits bei jeder auch noch so ge-
ringfügigen Unangemessenheit bestehen; mit der Ergänzung in § 32 Abs. 1
können derartige unter Umständen sogar rechtsmissbräuchliche Nachforderun-
gen ausgeschlossen werden.

§ 32 Abs. 2
In § 32 Abs. 2 muss klargestellt werden, dass es zur Ermittlung der angemesse-
nen Vergütung, allein auf die Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
ankommt, also eine Betrachtung ex ante vorzunehmen ist. Die Vertragspartner
müssen sich darauf verlassen können, dass die Grundlage der vertraglichen

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/8076

Vereinbarung nicht durch nachträgliche Veränderungen der Umstände in Frage
gestellt wird. Eine Betrachtung ex post und damit die Korrektur vertraglicher
Vereinbarungen aufgrund nachträglicher Veränderungen der Sachlage bleibt
auf die Fälle beschränkt, in denen die Voraussetzungen des § 32a erfüllt sind.
Soweit der beschränkende Hinweis auf die ex ante Betrachtung in der Begrün-
dung der Formulierungshilfe zu § 32 Abs. 2 gegeben wird, ist dies unzurei-
chend. Diese Einschränkung muss sich im Interesse der Rechts- und Kalkulati-
onssicherheit unmittelbar aus dem Gesetzestext ergeben.

Zu 2.
§ 36 Abs. 5 und 6
Es ist sinnvoll, dass die urheberrechtlichen Vertragspartner gemeinsame Vergü-
tungsregeln vereinbaren können und damit durch kollektive Übereinkünfte ein-
heitliche Branchenstandards schaffen, die der Ausfüllung des § 32 dienen.
Diese kollektiven Vereinbarungen von Mindeststandards müssen jedoch auf
freiwilliger Basis erfolgen. Die Möglichkeit, einzelnen Unternehmen einen
Schlichtungsspruch aufzuzwingen, der nur noch vor dem Oberlandesgericht
angegriffen werden kann, ist unverhältnismäßig. Ein derartiger Eingriff in die
Privatautonomie ist angesichts der Regelungskonzeption in den §§ 32, 36 auch
nicht erforderlich.
Auch außerhalb ihres persönlichen und sachlichen Geltungsbereichs, wo sie
unmittelbar die Angemessenheit definieren (§ 32 Abs. 2 Satz 1), werden die ge-
meinsamen Vergütungsregeln im Rahmen der Ermittlung der angemessenen
Vergütung von den Gerichten gemäß § 32 Abs. 2 herangezogen werden kön-
nen, um die Branchenübung zu ermitteln. Vor diesem Hintergrund bieten die
neuen Vorschriften einen ausreichenden rechtlichen und ökonomischen Anreiz
zur Aufnahme von Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln, denn
über dieses Instrument können die Betroffenen die Branchenübung prägen und
die gerichtliche Ermittlung der Branchenüblichkeit anhand anderer Regelwerke
vermeiden. Für einen zusätzlichen gesetzlichen Zwang, wonach das einzelne
Unternehmen den Schlichtungsspruch in jedem Fall gegen sich gelten lassen
muss, besteht indes kein Anlass. Um dem Rechnung zu tragen, wird der
Schlichterspruch mit einem Widerrufsvorbehalt von drei Monaten versehen.

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