BT-Drucksache 14/7913

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/7040- Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 24. August 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Vom 19. Dezember 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/7913
14. Wahlperiode 19. 12. 2001

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/7040 –

Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 24. August 2000 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen

A. Problem
Doppelbesteuerungen stellen bei internationaler wirtschaftlicher Betätigung ein
erhebliches Hindernis für Handel und Investitionen dar. Durch das vorliegende
Abkommen sollen derartige steuerliche Hindernisse zur Förderung und Vertie-
fung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Österreich besser abgebaut werden als es nach dem geltenden
deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 4. Oktober 1954
möglich ist.

B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs, um die Voraussetzungen zur Ratifizierung des
Abkommens vom 24. August 2000 zu schaffen.
Einstimmigkeit im Ausschuss

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Keine nennenswerten finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haus-
halte.

Drucksache 14/7913 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksache 14/7040 – unverändert anzunehmen.

Berlin, den 12. Dezember 2001

Der Finanzausschuss
Christine Scheel
Vorsitzende

Jochen-Konrad Fromme
Berichterstatter

Dr. Barbara Höll
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/7913

Bericht der Abgeordneten Jochen-Konrad Fromme und Dr. Barbara Höll

1. Verfahrensablauf
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache
14/7040 – wurde dem Finanzausschuss in der 195. Sitzung
des Deutschen Bundestages am 18. Oktober 2001 zur allei-
nigen Beratung überwiesen. Der Finanzausschuss hat den
Gesetzentwurf am 12. Dezember 2001 beraten. Der Bun-
desrat hat am 27. September 2001 zu der Gesetzesvorlage
Stellung genommen.

2. Inhalt der Vorlage
Am 24. August 2000 ist in Berlin das Abkommen zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Öster-
reich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Ge-
biet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen un-
terzeichnet worden.
Das deutsch-österreichische Doppelbesteuerungsabkommen
von 1954 (DBA-1954) auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen ist das älteste in Kraft be-
findliche deutsche Abkommen, das nur begrenzt durch das
Änderungsabkommen von 1992 modernisiert worden ist. Es
wurde daher erforderlich, das Abkommen den veränderten
wirtschaftlichen Verhältnissen, dem heutigen Steuerrecht
und der neueren Abkommenspraxis beider Vertragsstaaten
anzupassen. In Aufbau und Inhalt folgt das neue Abkom-
men weitgehend dem aktuellen OECD-Musterabkommen,
wobei es jedoch in einzelnen wichtigen Bereichen davon
abweicht. Insbesondere enthält es eine „Rückfallklausel“
für Arbeitnehmer zur Vermeidung so genannter weißer
Einkünfte (Subject-to-tax-Klausel), einen Vorbehalt zum
einseitigen Übergang von der Freistellungs- zur Anrech-
nungsmethode (Switch-over-Klausel), eine umfassende
Schiedsklausel zum Schutz des Steuerpflichtigen sowie eine
Datenschutzklausel. Das seit langem bestehende Problem
der Verlustberücksichtigung österreichischer Betriebsstätten
deutscher Unternehmen konnte durch eine Regelung im
Protokoll zum Abkommen mit teilweiser Rückwirkung auf-
gearbeitet werden.

Das Protokoll mit einigen das Abkommen ergänzenden Re-
gelungen ist Bestandteil des Abkommens. DemOECD-Mus-
terabkommen von 1992 folgend, regeln die Artikel 1 bis 5
den Geltungsbereich des Vertrages sowie die für die Anwen-
dung des Abkommens notwendigen allgemeinen Begriffsbe-
stimmungen. Die Artikel 6 bis 22 weisen dem Quellen- bzw.
Belegenheitsstaat Besteuerungsrechte für die einzelnen Ein-
kunftsarten und für das Vermögen zu. Artikel 23 enthält die
Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung durch
den Ansässigkeitsstaat für die Einkünfte und Vermögens-
werte, die der Quellen- bzw. Belegenheitsstaat besteuern
darf. Die Artikel 24 bis 33 regeln den Schutz vor Diskrimi-
nierung, die zur Durchführung des Abkommens notwendige
Zusammenarbeit der Vertragsstaaten, das Inkrafttreten und
das Außerkrafttreten des Abkommens sowie andere Fragen.
Das Protokoll ergänzt das Abkommen um einige klarstel-
lende Bestimmungen sowie um die Klauseln zum Schutz
personenbezogener Daten.

3. Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat keine Einwendungen gegen den Gesetz-
entwurf der Bundesregierung erhoben.

4. Ausschussempfehlung
Bei der Beratung des Gesetzentwurfs im Finanzausschuss
hat die Fraktion der CDU/CSU, wie bereits bei der Beratung
des Doppelbesteuerungsabkommensmit Usbekistan (Druck-
sache 14/3465), die Frage möglicher Auswirkungen der mit
der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens erfolgten Sys-
temumstellung bei der Körperschaftsteuer auf die Doppelbe-
steuerungsabkommen aufgeworfen. Hierüber wird die Bun-
desregierung Anfang 2002 berichten.
Der Finanzausschuss empfiehlt einstimmig die Annahme
des Gesetzentwurfs zu dem Abkommen zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

Berlin, den 12. Dezember 2001
Jochen-Konrad Fromme
Berichterstatter

Dr. Barbara Höll
Berichterstatterin

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