BT-Drucksache 14/7873

Umsetzung der europäischen Richtlinie zur Bekämpfung des Lärms von im Freien betriebenen Geräten und Maschinen

Vom 12. Dezember 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/7873
14. Wahlperiode 12. 12. 2001

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Hans-Michael Goldmann, Birgit Homburger, Marita Sehn,
Hildebrecht Braun (Augsburg), Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Jörg van
Essen, Horst Friedrich (Bayreuth), Rainer Funke, Klaus Haupt, Ulrich Heinrich,
Walter Hirche, Ulrich Irmer, Gudrun Kopp, Dr. Heinrich L. Kolb, Jürgen Koppelin,
Dirk Niebel, Cornelia Pieper, Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Dr. Wolfgang Gerhardt
und der Fraktion der FDP

Umsetzung der europäischen Richtlinie zur Bekämpfung des Lärms
von im Freien betriebenen Geräten und Maschinen

Mit Datum vom 12. September 2001 liegt der Entwurf einer Verordnung zur
Umsetzung der europäischen Richtlinie zur Bekämpfung des Lärms von im
Freien betriebenen Geräten und Maschinen in deutsches Recht vor (Entwurf
einer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvor-
schriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von
zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen). Die Verord-
nung soll nach Vorstellungen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit (BMU) zum 1. Januar 2002 in Kraft treten.
Unter die Regelungen der Verordnung fallen etwa 60 Geräte- und Maschinen-
arten, die im Freien betrieben werden. Nach den Vorgaben der europäischen
Richtlinie sollen diese Produkte ab dem 3. Januar 2002 mit einer Kennzeich-
nung versehen werden, welche den Schallleistungspegel der Geräte ausweist.
Außerdem müssen bestimmte Geräte- und Maschinenarten Geräuschgrenz-
werte einhalten. Über die europäischen Vorgaben hinausgehend wird der Ge-
brauch von Maschinen und Geräten überdies in bestimmten Gebieten an Sonn-
und Feiertagen sowie während der Abend- und Nachtzeiten durch die geplante
Rechtsverordnung weitergehend eingeschränkt.
Während der Betrieb diverser Baumaschinen und Gartengeräte dem Verord-
nungsentwurf zufolge auch in lärmempfindlichen Wohngebieten weiterhin be-
schränkt zulässig sein soll, wird der Betrieb von „Laubbläser“ und „Laub-
sammler“ in Wohn- und Kurgebieten sowie auf dem Gelände von Heil- und
Pflegeanstalten verboten. Die europäische Richtlinie sieht für derartige Geräte
demgegenüber lediglich eine Kennzeichnungspflicht vor. Das im deutschen
Richtlinienentwurf vorgesehene Betriebsverbot, welches ausschließlich die
vorgenannten Geräte betreffen soll, hätte sowohl für die Hersteller als auch für
die derzeitigen Besitzer solcher Maschinen erhebliche Konsequenzen. Bei-
spielsweise wäre es den Kommunen künftig untersagt, ihre fahrbaren Maschi-
nen zur Sammlung von Laub und Abfällen in den genannten Gebieten weiter-
hin einzusetzen.

Drucksache 14/7873 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Will die Bundesregierung nach erfolgter Ressortabstimmung des Verord-

nungsentwurfs am 1. Januar 2002 als Datum für ein Inkrafttreten festhalten
und wie gedenkt sie, den Betroffenen eine angemessene Möglichkeit zur
Anpassung an die Vorgaben zu geben?

2. Liegen der Bundesregierung Untersuchungen zum Lärmemissionsverhal-
ten von „Laubbläser“ und „Laubsammler“ im Vergleich zu anderen Bau-
maschinen und Gartengeräten vor?

3. Wenn ja, von welchen Einrichtungen bzw. Personen wurden diese Untersu-
chungen zu welchem Zeitpunkt durchgeführt und zu welchen Ergebnissen
haben diese Studien geführt?

4. Wenn nein, beabsichtigt die Bundesregierung, solche Untersuchungen in
Auftrag zu geben und wie will sie gegebenenfalls sicherstellen, dass deren
Ergebnisse bei den Regelungen der geplanten Verordnung angemessen Be-
rücksichtigung finden?

5. Welche Überlegungen haben die Bundesregierung dazu veranlasst, ein Be-
triebsverbot ausschließlich für „Laubbläser“ und „Laubsammler“, nicht je-
doch für andere Baumaschinen und Gartengeräte vorzusehen?

6. Wie hoch ist das Marktvolumen für derartige Geräte in Deutschland?
7. Wie viele Unternehmen betreiben mit welchen Umsatzanteilen die Herstel-

lung und den Vertrieb derartiger Geräte in Deutschland?
8. Wie viele Personen sind in diesen Unternehmen beschäftigt?
9. Welche wirtschaftlichen Auswirkungen erwartet die Bundesregierung für

diese Unternehmen aufgrund des vorgesehenen Betriebsverbotes für
„Laubbläser“ und „Laubsammler“?

10. Wie viele Geräte dieser Art werden in Deutschland gegenwärtig in öffentli-
chem bzw. in privatem Eigentum eingesetzt und wie hoch schätzt die Bun-
desregierung den Verkehrswert dieser Geräte insgesamt?

11. Was soll nach den Vorstellungen der Bundesregierung mit diesen Geräten
nach Inkrafttreten der geplanten Verordnung geschehen?

12. Welche Vorstellungen hat die Bundesregierung darüber, wie die Laub- und
Abfallbeseitigung – insbesondere im Zuständigkeitsbereich der öffentli-
chen Hand – nach Inkrafttreten der geplanten Verordnung bewerkstelligt
werden soll?

13. In welchen Partnerländern der Europäischen Union wurde die vorgenannte
Richtlinie bisher in welcher Weise umgesetzt?

14. Wie bewertet die Bundesregierung das geplante Betriebsverbot vor dem
Hintergrund von Artikel 6 der europäischen Richtlinie, wonach die Mit-
gliedstaaten das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Geräten
und Maschinen, die den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen und ge-
eignet gekennzeichnet sind, weder untersagen noch einschränken oder be-
hindern dürfen?

Berlin, den 11. Dezember 2001
Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

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