BT-Drucksache 14/7813

Umsatzbesteuerung von Sportanlagen wirtschaftsfreundlich gestalten

Vom 12. Dezember 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/7813
14. Wahlperiode 12. 12. 2001

Antrag
der Abgeordneten Dr. Klaus Kinkel, Carl-Ludwig Thiele, Hildebrecht Braun
(Augsburg), Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Jörg van Essen, Horst Friedrich
(Bayreuth), Hans-Michael Goldmann, Joachim Günther (Plauen), Klaus Haupt,
Ulrich Heinrich, Birgit Homburger, Ulrich Irmer, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp,
Jürgen Koppelin, Ina Lenke, Dirk Niebel, Günther Friedrich Nolting, Dr. Edzard
Schmidt-Jortzig, Gerhard Schüßler, Marita Sehn, Dr. Hermann Otto Solms,
Dr. Dieter Thomae, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP

Umsatzbesteuerung von Sportanlagen wirtschaftsfreundlich gestalten

Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die Vermietung
von Sportanlagen wie Tennisplätze, Badminton- oder Squash-Courts nicht
mehr in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Teil aufzuteilen, sondern
in voller Höhe der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Die frühere Rechtsprechung
sah einen steuerfreien Anteil von 80 Prozent und einen steuerpflichtigen Anteil
von 20 Prozent vor. Dieser Aufteilungsschlüssel galt auch für den Vorsteuer-
abzug bei Errichtung der Sportanlagen. Nach Auffassung des Bundesministeri-
ums der Finanzen soll diese Rechtsprechung umfassend angewendet werden.
Für die Betreiber der Anlagen erhöhen sich die Kosten. Es dürfte nicht möglich
sein, die höhere Umsatzsteuer auf die Platzmieten umzulegen, da höhere Preise
am Markt derzeit nicht durchsetzbar sind. Der wegen der vollen Umsatzsteuer-
pflicht rückwirkend mögliche Vorsteuerabzug für die Anschaffungs- bzw. Her-
stellungskosten gilt nur für einen Zeitraum von 10 Jahren. Da nahezu
80 Prozent der Anlagen älter als 10 Jahre sind, können die Betreiber der meis-
ten Sportanlagen keinen Vorsteuerabzug nachholen.
Die Anwendung der neuen Rechtsprechung bedroht in vielen Fällen die Exis-
tenz vieler Betreiber von älteren Sportanlagen mit den dazugehörigen Arbeits-
plätzen. Die Auswirkungen auf die Sportmöglichkeiten für die Bürger sind ab-
sehbar.

Der Deutsche Bundestag wolle beschließen:
1. Wegen der gravierenden Auswirkungen auf die Betreiber von Sportanlagen

ist es gerechtfertigt, die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht
für bereits bestehende Sportanlagen anzuwenden.

2. Die Bundesregierung wird aufgefordert, durch einen Nichtanwendungs-
erlass sicherzustellen, dass die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanz-
hofs nur für neue Anlagen gilt.

Berlin, den 11. Dezember 2001
Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

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