BT-Drucksache 14/7701

Regelung zur Anerkennung von Rentenanwartschaften für Blinden- und Sonderpflegegeldempfängerinnen und -empfänger der DDR im SGB VI

Vom 29. November 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/7701
14. Wahlperiode 29. 11. 2001

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Ilja Seifert, Monika Balt, Petra Bläss, Dr. Heidi Knake-Werner,
Heidemarie Lüth, Pia Maier, Rosel Neuhäuser und der Fraktion der PDS

Regelung zur Anerkennung von Rentenanwartschaften für Blinden- und
Sonderpflegegeldempfängerinnen und -empfängern der DDR im SGB VI

Der Einigungsvertrag regelte die Frage der Rentenanwartschaften von Invaliden-
rentnerinnen und -rentnern der DDR, die gleichzeitig Blinden- oder staatliches
Sonderpflegegeld erhielten, nicht. Eine entsprechende Regelung im Sechsten
Buch (SGB VI) wurde bis heute nicht getroffen, obwohl sich die Prüfung dieser
Frage durch die Bundesregierung bereits über mehrere Jahre erstreckt und auch
mehrfach im Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages behandelt wurde.
Nach wie vor sind vor Sozialgerichten – teilweise seit fast zehn Jahren – Klagen
von Betroffenen anhängig. In vielen dieser Fälle werden gerichtliche Entschei-
dungen im Hinblick auf eine in Aussicht gestellte gesetzliche Regelung verscho-
ben. In Einzelfällen wurde Betroffenen schriftlich mitgeteilt, dass von der
Bundesregierung ein Gesetzentwurf vorgelegt würde.
Am 28. September 2001 erkannte die Bundesversicherungsanstalt für An-
gestellte (BfA) gegenüber dem 4. Senat des Bundessozialgerichts (Az. B 4
RA 121/00 R) die Anwartschaften eines Klägers in vollem Umfange an und
sagte zu, seine Arbeitsjahre in der DDR als „gleichgestellte Pflichtbeitragszeit
nach § 248 Abs. 3 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)“ vorzu-
merken. Mit diesem offiziellen Anerkenntnis kam die BfA einem Urteil zuvor,
das nach der für den 30. Oktober 2001 anberaumten mündlichen Verhandlung
zu erwarten gewesen wäre.
Diese Einzelfallentscheidung erfordert eine generelle, für alle Rentenversiche-
rungsträger verbindliche Regelung in eben diesem Sinne geradezu heraus, um
nicht weiterhin jede einzelne betroffene behinderte oder blinde Frau und jeden
einzelnen betroffenen behinderten oder blinden Mann auf den mühsamen Klage-
weg zu schicken.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass das genannte Anerkenntnis

der BfA vom 28. September 2001 eine allgemeine gesetzliche Regelung für
alle Betroffenen nahe legt?
Wenn nein, warum nicht?

2. Sind der Bundesregierung ggf. andere höchstrichterliche Entscheidungen
bekannt, die eine analoge Intention wie das o. g. Anerkenntnis der BfA vom
28. September 2001 haben und wenn ja, welche?

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3. Wie viele Frauen und Männer wären bei Inkrafttreten des Einigungsvertrags
anspruchsberechtigt im Sinne des o. g. Anerkenntnisses der BfA vom
28. September 2001 gewesen, wenn die Anwartschaften von Blinden- und
Sonderpflegegeldempfängern der DDR gleich anerkannt worden wären (An-
gaben bitte unterteilt nach Frauen und Männern, die zu diesem Zeitpunkt
bereits Altersrente erhielten und solchen, die erst später in Rente gehen wür-
den, deren Anspruch also zu diesem Zeitpunkt ein zukünftiger war)?

4. Wie viele Frauen und Männer wären jetzt anspruchsberechtigt im Sinne des
o. g. Anerkenntnisses der BfA vom 28. September 2001, wenn es sofort auf
alle analogen Fälle übertragen würde (Angaben bitte in gleicher Weise un-
terteilt wie in Frage 3)?

5. Wann wird die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag einen ent-
sprechenden Gesetzentwurf zur Änderung des SGB VI vorlegen, der für
Blinden- und Sonderpflegegeldempfänger der DDR eine rentenrechtliche
Anerkennung der geleisteten Arbeitsjahre gewährleistet?

6. Wie lange rückwirkend muss nach Ansicht der Bundesregierung eine solche
gesetzliche Regelung für diejenigen Frauen und Männer angelegt sein, die in
der Zwischenzeit das Rentenalter erreichten, deren Entgeltpunkte aber unter
nunmehr offensichtlich falschen – da in der DDR geleistete Arbeitsjahre
nicht berücksichtigenden – Voraussetzungen berechnet wurden?

7. Ist die Bundesregierung – um einer Welle von Einzelklagen zuvorzukom-
men – bereit, in geeigneter Weise öffentlich und verbindlich zu erklären,
dass alle potentiell Anspruchsberechtigten von ihren Rentenversicherungs-
trägern nach einer entsprechenden Regelung im SGB VI auch dann im Sinne
des o. g. Anerkenntnisses der BfA vom 28. September 2001 behandelt
werden, wenn sie keine Einzelklage einreichen?
Wenn nein, warum nicht?

8. Empfiehlt die Bundesregierung allen potentiell (oder durch das Erreichen
des Rentenalters bereits tatsächlich) Betroffenen, sich die jeweiligen An-
sprüche durch sofortige Anträge, Widersprüche oder Klagen individuell zu
sichern?
Wenn nein, warum nicht?

Berlin, den 29. November 2001
Dr. Ilja Seifert
Monika Balt
Petra Bläss
Dr. Heidi Knake-Werner
Heidemarie Lüth
Pia Maier
Rosel Neuhäuser
Roland Claus und Fraktion

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