BT-Drucksache 14/7691

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung -14/7008, 14/7258, 14/7679- Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordung

Vom 28. November 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/7691
14. Wahlperiode 28. 11. 2001

Änderungsantrag
der Abgeordneten Norbert Geis, Wolfgang Bosbach, Ronald Pofalla, Dr. Jürgen
Gehb, Dr. Wolfgang Götzer, Volker Kauder, Dr. Norbert Röttgen, Dr. Rupert Scholz,
Dr. Wolfgang Freiherr von Stetten, Dr. Susanne Tiemann, Andrea Voßhoff,
Bernd Wilz und der Fraktion der CDU/CSU

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 14/7008, 14/7258, 14/7679 –

Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung

Der Bundestag wolle beschließen:
1. In Artikel 1 Nr. 1 § 100g Abs. 1 Satz 1 sind die Wörter „, insbesondere eine

der in § 100a Satz 1 genannten Straftaten,“ zu streichen.
2. In Artikel 1 Nr. 1 § 100g Abs. 1 Satz 3 ist der abschließende Punkt durch ein

Semikolon zu ersetzen und folgender Halbsatz anzufügen:
„gleichfalls darf die Aufzeichnung zukünftiger Daten imSinne desAbsatzes 3angeordnet werden.“

3. In Artikel 1 Nr. 1 § 100g Abs. 3 Nr. 1 sind die Wörter „im Falle einer Ver-
bindung“ zu streichen.

4. Artikel 1 Nr. 1 § 100g Abs. 1 Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
Vor demWort „Auskunft“ ist dasWort „unentgeltlich“ einzufügen.

5. An Artikel 1 Nr. 1 § 100g ist folgender neuer Absatz 4 anzufügen:
„(4) Auskunftsersuchen nach allgemeinen Bestimmungen, die an Dienste-

anbieter i. S. v. § 2 Nr. 1 des Teledienstedatenschutzgesetzes gerichtet wer-
den, bleiben unberührt (§ 5 Satz 2, § 6 Abs. 5 Satz 5 des Teledienstedaten-
schutzgesetzes).“

Berlin, den 28. November 2001
Norbert Geis
Wolfgang Bosbach
Ronald Pofalla
Dr. Jürgen Gehb
Dr. Wolfgang Götzer
Volker Kauder
Dr. Norbert Röttgen

Dr. Rupert Scholz
Dr. Wolfgang Freiherr von Stetten
Dr. Susanne Tiemann
Andrea Voßhoff
Bernd Wilz
Friedrich Merz, Michael Glos und Fraktion

Drucksache 14/7691 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Begründung

1. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 100g Abs. 1 Satz 1 StPO)
Der Anwendungsbereich der Ermittlungs- und Fahndungsmöglichkeiten darf
nicht dadurch eingeengt werden, dass auf den Straftatenkatalog in § 100a Straf-
prozessordnung Bezug genommen wird, da die nach § 12 Fernmeldeanlagenge-
setz mögliche Nutzung von Verbindungs- und Standortdaten mit einem deutlich
geringeren Eingriff in das Fernmeldegeheimnis verbunden ist als die Überwa-
chung und Aufzeichnung des Inhalts der Telekommunikation nach § 100a
Strafprozessordnung.

2. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 100g Abs. 1 Satz 3 StPO)
Es müssen Regelungen geschaffen werden, wonach die Unternehmen ver-
pflichtet werden können, Verbindungs- und Standortdaten für Strafverfolgungs-
zwecke aufzuzeichnen. Die bestehenden Regelungen des Telekommunikations-
rechtes (und des Telediensterechtes), die sich vor allem auf die Speicherung
solcher Daten für kommerzielle Zwecke beziehen, reichen nicht aus. Insoweit
sollte unabhängig von der Frage einer generellen Vorratsspeicherung von für
die Strafverfolgung nützlicher Verbindungsdaten jedenfalls eine Anordnungs-
befugnis für den Einzelfall geregelt werden.

3. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 100g Abs. 3 Nr. 1 StPO)
Die Nutzung der Standortkennung von Mobiltelefonen zu Strafverfolgungs-
zwe cken muss auch dann möglich sein, wenn kein Ferngespräch geführt wird
(Stand-by-Betrieb). Da die Auswertung der Standortkennung in geringerem
Umfang grundrechtsrelevant ist als die Überwachung und Aufzeichnung des
Inhalts der Telekommunikation, besteht kein Anlass, insoweit die strengen
Voraussetzungen des § 100a Strafprozessordnung vorzusehen. Im Übrigen sehen
die Parallelregelungen in § 8 Abs. 8 Satz 3 Nr. 1 des Bundesverfassungsschutz-
gesetzes, § 10 Abs. 3 des MAD-Gesetzes und § 8 Abs. 3a Satz 3 Nr. 1 des
BND-Gesetzes (jeweils in der Fassung des am 7. November 2001 vom Bundes-
kabinett beschlossenen Terrorismusbekämpfungsgesetzes) auch nicht die Ein-
schränkung „im Falle einer Verbindung“ vor. Für unterschiedliche Regelungen
in der Strafprozessordnung einerseits und den entsprechenden Befugnisnormen
der Dienste andererseits besteht kein Anlass.

4. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 100g Abs. 1 Satz 1 StPO)
Die Parallelregelungen in § 8 Abs. 8 des Bundesverfassungsschutzgesetzes,
§ 10 Abs. 3 des MAD-Gesetzes und § 8 Abs. 3a des BND-Gesetzes (jeweils in
der Fassung des am 7. November 2001 vom Bundeskabinett beschlossenen
Terrorismusbekämpfungsgesetzes) regeln jeweils, dass die Auskünfte unent-
geltlich sind. Dies sollte auch für den Bereich der Strafprozessordnung gelten.

5. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 100g Abs. 4 StPO – neu –)
Die Parallelregelungen in § 8 Abs. 8 des Bundesverfassungsschutzgesetzes,
§ 10 Abs. 3 des MAD-Gesetzes und § 8 Abs. 3a des BND-Gesetzes (jeweils in
der Fassung des am 7. November 2001 vom Bundeskabinett beschlossenen
Terrorismusbekämpfungsgesetzes) gelten jeweils nicht nur für den Bereich der
Telekommunikation, sondern auch für den Bereich der Teledienste. Damit wird
bundesrechtlich für einen außerstrafverfahrensrechtlichen Bereich eine detail-
lierte Regelung zur Auskunftserteilung in Bezug auf Teledienstenutzungsdaten
geschaffen. Hierdurch könnte die Gefahr von Umkehrschlüssen entstehen,
wonach für Strafverfolgungszwecke derartige Auskünfte nicht möglich sein

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/7691

könnten. Zu Klarstellungszwecken erscheint daher ein Hinweis zweckmäßig,
dass Auskünfte in Bezug auf die Teledienste nach den allgemeinen strafprozes-
sualen Regelungen (z. B. Zeugenvernehmung, Beschlagnahme, § 161 Abs. 1
StPO) möglich bleiben. Eine entsprechende Bestimmung ist auch in § 5 Satz 2,
§ 6 Abs. 5 Satz 5 des Teledienstedatenschutzgesetzes in der Fassung des EGG
(Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz), Bundestagsdrucksache 14/6098,
enthalten.

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