BT-Drucksache 14/7616

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung vor angedrohten und vorgetäuschten Straftaten

Vom 26. November 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/7616
14. Wahlperiode 26. 11. 2001

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Norbert Geis, Erwin Marschewski (Recklinghausen),
Wolfgang Bosbach, Sylvia Bonitz, Dr. Jürgen Gehb, Dr. Wolfgang Götzer,
Volker Kauder, Ronald Pofalla, Hans-Peter Repnik, Dr. Norbert Röttgen, Dr. Rupert
Scholz, Dr. Wolfgang Freiherr von Stetten, Dr. Susanne Tiemann, Andrea Voßhoff,
Bernd Wilz und der Fraktion der CDU/CSU

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung vor
angedrohten und vorgetäuschten Straftaten

A. Problem
Die in jüngster Zeit deutlich vermehrt aufgetretenen Fälle anonymer Drohun-
gen mit der Verbreitung von lebensgefährlichen Krankheitserregern und von
Bombendrohungen sowie der Ankündigung von sonstigen Straftaten machen
deutlich, dass das geltende Strafrecht angemessene Reaktionen auf solche
Delikte von hoher Sozialschädlichkeit nicht ermöglicht. Insbesondere die Vor-
täuschung der Verwendung biologischer Kampfstoffe führt regelmäßig zu um-
fangreichen Einsätzen von Polizei und Rettungsdiensten, belastet in außer-
ordentlichem Umfang die Arbeitskapazitäten von Fachinstituten und Laboren
und blockiert dadurch die zur Gefahrenabwehr zur Verfügung stehenden Kräfte
durch im Ergebnis unsinnige Kontrolltätigkeiten und Rettungseinsätze. Im Üb-
rigen wird durch diese Ereignisse das Sicherheitsgefühl der Öffentlichkeit in
höchstem Maße beeinträchtigt.
Die Täter wissen regelmäßig, dass sie mit ihren Aktionen die Sicherheitskräfte
zum Einschreiten veranlassen und wollen dies gerade auch neben der tiefgrei-
fenden Verunsicherung einzelner, konkreter Adressaten und der breiten Öffent-
lichkeit.
Mit dem geltenden Strafrecht kann auf Taten dieser Art bislang nur unzurei-
chend reagiert werden.

B. Lösung
Der Entwurf sieht vor, die Strafdrohung des § 126 StGB zu erhöhen, um der
geänderten sozialethischen Bewertung, die das Delikt durch die jüngsten Er-
eignisse erfahren hat, Rechnung tragen zu können.

C. Alternativen
Keine

Drucksache 14/7616 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Keine

E. Sonstige Kosten
Keine

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/7616

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung vor
angedrohten und vorgetäuschten Straftaten

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 126 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
Die Wörter „Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren“ werden
durch die Wörter „Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren“ ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.

Berlin, den 26. November 2001

Norbert Geis
Erwin Marschewski (Recklinghausen)
Wolfgang Bosbach
Sylvia Bonitz
Dr. Jürgen Gehb
Dr. Wolfgang Götzer
Volker Kauder
Ronald Pofalla
Hans-Peter Repnik
Dr. Norbert Röttgen
Dr. Rupert Scholz
Dr. Wolfgang Freiherr von Stetten
Dr. Susanne Tiemann
Andrea Voßhoff
Bernd Wilz
Friedrich Merz
Michael Glos und Fraktion

Drucksache 14/7616 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Begründung

Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches)
Die Ereignisse des 11. September 2001 in den Vereinigten
Staaten von Amerika haben neue Dimensionen terroristi-
scher Bedrohung deutlich werden lassen. In der zeitlichen
Folge davon sind wiederholt höchst gefährliche biologische
Stoffe aufgetaucht, die in offensichtlich krimineller Absicht
arglosen Personen zugesandt wurden und teilweise zu
schwersten Schädigungen bis hin zum Tode führten. Diese
Aktionen haben eine tiefe Verunsicherung und Verängsti-
gung in der Öffentlichkeit hervorgerufen.
Verantwortungslose Menschen machen sich diese Ängste in
der Bevölkerung zunutze und täuschen kriminelle Attacken
schwersten Ausmaßes vor, indem sie u. a. Briefe oder Pa-
kete versenden, mit denen der Anschein von solchen Gefah-
ren durch Milzbranderreger o. Ä. erweckt wird. Diese Ver-
haltensweisen sind geeignet, den öffentlichen Frieden auf
das Empfindlichste zu stören, sobald sie der Bevölkerung
oder einer größeren Personengruppe bekannt werden. Zu-
gleich führt die Androhung oder Vortäuschung der Verwen-
dung biologischer Kampfstoffe regelmäßig zu umfangrei-

chen Einsätzen von Polizei und Rettungsdiensten, belastet
in außerordentlichem Umfang die Arbeitskapazitäten von
Fachinstituten und Laboren und blockiert dadurch die zur
Gefahrenabwehr zur Verfügung stehenden Kräfte durch im
Ergebnis unsinnige Kontrolltätigkeiten und Rettungsein-
sätze.
Der Entwurf verfolgt vor diesem Hintergrund das Ziel,
durch eine Erhöhung der Strafdrohung dem gewandelten
Verständnis von der Strafwürdigkeit dieses Verhaltens
Rechnung zu tragen. Die Strafdrohung des § 126 StGB soll
hierzu auf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe angehoben wer-
den. Damit bringt der Entwurf deutlich zum Ausdruck, dass
Delikte von solch hoher Sozialschädlichkeit schwerer ge-
ahndet werden müssen, als dies der bisherigen Praxis ent-
spricht.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Da eine Vorlaufzeit nicht erforderlich erscheint, soll das Ge-
setz so bald wie möglich, also am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft treten.

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