BT-Drucksache 14/7341

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/6877- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steureränderungsgesetz 2001 -StÄndG 2001)

Vom 8. November 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/7341
14. Wahlperiode 08. 11. 2001

Bericht*)
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/6877 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften
(Steueränderungsgesetz 2001 – StÄndG 2001)

Bericht der Abgeordneten Lothar Binding (Heidelberg), Elke Wülfing und Heidemarie Ehlert

I. Allgemeines*)
1. Verfahrensablauf
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung ist dem Finanzaus-
schuss in der 188. Sitzung des Deutschen Bundestages zur
federführenden Beratung und dem Innenausschuss, dem
Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, dem Ausschuss
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, dem
Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und dem
Haushaltsausschuss zur Mitberatung überwiesen worden.
Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat
in seinen Sitzungen am 17. Oktober 2001 und am
7. November 2001 zu dem Gesetzentwurf Stellung genom-
men. Der Innenausschuss hat sich in seiner Sitzung am
17. Oktober 2001 mit dem Gesetzentwurf befasst. Der Aus-
schuss für Wirtschaft und Technologie und der Ausschuss
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
haben die Gesetzesvorlage in ihren Sitzungen am 7. Novem-
ber 2001 beraten. Der Haushaltsausschuss hat sich in seiner
Sitzung am 18. Oktober 2001 mit der Gesetzesvorlage be-
fasst. Der Finanzausschuss hat in seinen Sitzungen am

17. Oktober 2001 und am 7. November 2001 über den Ge-
setzentwurf beraten. Am 10. Oktober 2001 hat eine Anhö-
rung zu dem Gesetzentwurf stattgefunden.

2. Inhalt des Gesetzentwurfs
Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf verfolgt die Bundesre-
gierung insbesondere folgende Ziele:
– Bereinigung sowie Vereinfachung steuerlicher Vor-

schriften,
– Anpassung des Steuerrechts, insbesondere im Bereich

der Umsatzsteuer, an höchstrichterliche Rechtsprechung
und das Recht der Europäischen Union,

– Effektivitätssteigerung bei der Steuereintreibung in an-
deren EU-Mitgliedstaaten und Verkürzung der Dienst-
wege im internationalen Amtshilfeverkehr,

– Umstellung und Glättung steuerlicher Beträge auf den
Euro, insbesondere im Rennwett- und Lotteriegesetz.

Um diese Ziele zu erreichen, sind u. a. folgende Maßnah-
men vorgesehen:
– Steuerfreiheit der Zuschläge zur Aufstockung der Be-

züge bei Altersteilzeit auch bei allen übrigen versiche-
*) Die Beschlussempfehlung zu der Vorlage wird als Drucksache

14/7340 gesondert verteilt.

Drucksache 14/7341 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

rungsfrei Beschäftigten im Sinne des § 27 Sozialgesetz-
buch III, Einbezug dieser Zuschläge in den Progressions-
vorbehalt.

– Herstellung der steuerlichen Gleichbehandlung von Ar-
beitnehmerinnen und Arbeitnehmern hinsichtlich der
Steuerfreiheit ihrer Auslandsdienstbezüge, die sie aus ei-
ner Kasse einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts erhalten.

– Streichung der Nichteinbeziehung von Einlagen und
Entnahmen, die innerhalb der letzten drei Monate vor
Ende des Wirtschaftsjahres getätigt worden sind, in das
laufende Wirtschaftsjahr bei Rücknahme in den ersten
drei Monaten des Folgejahres (§ 4 Abs. 4a Satz 3 EStG).

– Klarstellende Ergänzung, dass die pauschale Umqualifi-
zierung von Schuldzinsen in Höhe von 6 v. H. der Über-
entnahme in nicht abziehbare Betriebsausgaben ein
Rechenmodus ist und dass sich dadurch keine weitere
Änderung des Gewinns ergibt. Die Regelung ist erstmals
für Wirtschaftsjahre anzuwenden, der nach dem 31. De-
zember 1998 enden.

– Schaffung der Rückstellungsmöglichkeit für eine der
Höhe nach ungewisse Verbindlichkeit für ein im laufen-
den Wirtschaftsjahr aktiviertes Wirtschaftsgut.

– Wegfall der Abziehbarkeit als Betriebsausgabe des nach
§ 15 UStG nicht abziehbaren Teils eines Vorsteuerbe-
trags.

– Wegfall der sechsjährigen schädlichen Verfügungssperr-
frist in § 19a EStG bei der einkommensteuerbegünstig-
ten Überlassung von Vermögensbeteiligungen durch Ar-
beitgeber an Arbeitnehmer sowie inhaltliche Straffung
der Vorschrift.

– Anpassung der Regelungen zur Besteuerung der Erträge
aus Finanzinnovationen an höchstrichterliche Rechtspre-
chung.

– Einbezug der Leistungen nach Sozialgesetzbuch III, die
dem Lebensunterhalt dienen, in den Progressionsvorbe-
halt.

– Einführung eines einheitlichen Höchstbetrags für den
Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche
Belastungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte und an
gleichgestellte Personen.

– Aufhebung der Pflicht zur jeweils gesonderten Meldung
von Dividenden und übrigen Kapitalerträgen durch die
zum Steuerabzug Verpflichteten an das Bundesamt für
Finanzen.

– Schließung von Besteuerungslücken bei den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit von in Deutschland nicht
ansässigen Arbeitnehmern, die bei inländischen Unter-
nehmen beschäftigt sind (Geschäftsführer, Prokuristen,
Vorstandsmitglieder, Personal an Bord von Schiffen oder
Luftfahrzeugen).

– Zuständigkeitsregelung für die Anmeldung und Abfüh-
rung des Steuerabzugs bei beschränkt Einkommensteu-
erpflichtigen an das Finanzamt, das den Steuerabzug an-
geordnet hat.

– Anwendung der Vorschrift der Berücksichtigung von
Verlusten aus der Veräußerung von Anteilen an Kapital-

gesellschaften in der Fassung des Steuerentlastungsge-
setzes 1999/2000/2002 auch für Veranlagungszeiträume
vor 1999.

– Vermeidung einer Doppelbegünstigung gewerblicher
Einkünfte durch die Tarifbegrenzung gemäß § 32c EStG
und die Gewerbesteueranrechnung gemäß § 35 EStG im
Veranlagungszeitraum 2001.

– Nichtanwendung der befristeten Übertragungsmöglich-
keiten von Veräußerungsgewinnen in voller Höhe auf
Anteile an kleinen und mittleren Kapitalgesellschaften
mit Sitz und Geschäftsleitung in den neuen Ländern.

– Normierung, dass der Erwerb des Erbbauzinsanspruchs
als eine reine Geldforderung keinen Grundstücksumsatz
darstellt und nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt.

– Einführung einer Behaltensfrist beim Übergang eines
Grundstücks von einer Gesamthand in das Miteigentum
mehrerer an der Gesellschaft beteiligten Personen: Ver-
mindert sich der Vermögensanteil des Gesamthänders
am Vermögen der erwerbenden Gesamthand innerhalb
von fünf Jahren nach dem Erwerb des Grundstücks, fällt
zukünftig Grunderwerbsteuer an.

– Neueinführung der Anzeigepflicht der Grunderwerb-
steuerschuldner beim Erwerb von Gebäuden auf frem-
den Boden, auch auf Grund einer Eintragung im
Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, zur
Vermeidung des Steuerausfalls durch Festsetzungsver-
jährung.

– Streichung der Möglichkeit, noch nicht fällige Ansprü-
che aus Lebensversicherungen anstelle mit dem Rück-
kaufwert alternativ mit zwei Dritteln der eingezahlten
Prämien oder Kapitalbeiträge zu bewerten.

– Mitteilung über Umstände, die für die Feststellung der
Grundbesitzwerte von Bedeutung sein könnten, auch an
die für die Festsetzung der Erbschaftsteuer bzw. Grund-
erwerbsteuer zuständigen Finanzämter, sofern die
Finanzbehörden dies anordnen.

– Wegfall der bewertungsrechtlichen Erfassung des Rechts
auf den Erbbauzins und der Verpflichtung zur Zahlung
des Erbbauzinses wegen Wegfall der Gewerbekapital-
steuer.

– Klarstellung, dass es sich bei einer OHG, einer KG und
einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als
Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen
ist, bewertungsrechtlich um Gewerbebetriebe handelt.
Verbindlichkeiten eines Gesellschafters gegenüber der
Gesellschaft, die nicht durch die Gesellschafterstellung
veranlasst sind, werden zukünftig nicht mehr als Be-
triebsvermögen des Gesellschafters behandelt.

– Wiederherstellung des Rechts von Steuerberatern und
Steuerbevollmächtigten, sich auch mit verkammerten
Rechtsbeiständen und ausländischen Rechtsanwälten zu
einer Sozietät oder Bürogemeinschaft zusammenschlie-
ßen zu dürfen.

– Änderung des EG-Amtshilfe-Gesetzes zur Erweiterung
der Übertragungsmöglichkeiten des Auskunftsaustau-
sches auf eine Landesbehörde auf die direkten Steuern.

– Einführung der Umsatzsteuerfreiheit auch für Umsätze
von Forderungen in Form von Warenforderungen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/7341

– Zeitliche Begrenzung der Bekanntgabe der beabsichtig-
ten umsatzsteuerlichen Option bei Grundstücken im
Zwangsversteigerungsverfahren bis zur Aufforderung
der Abgabe von Geboten.

– Aufhebung des bisherigen Umsatzsteuerabzugsverfah-
rens bei gleichzeitiger Einführung eines Verfahrens mit
einer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.
Das Verfahren der Steuerschuldnerschaft wird bei fol-
genden Leistungen angewendet, sofern der Leistungs-
empfänger Unternehmer oder eine juristische Person des
öffentlichen Rechts ist:
– Werklieferungen und sonstigen Leistungen eines im

Ausland ansässigen Unternehmers,
– Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände

durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer
außerhalb des Insolvenzverfahrens,

– Lieferungen von Grundstücken im Zwangsversteige-
rungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner
an den Ersteher.

– Einführung der uneingeschränkten Umsatzsteuerschuld-
nerschaft des Leistungsempfängers auch beim Tausch
und bei tauschähnlichen Umsätzen.

– Nichtgeltung der Umsatzsteuerschuldnerschaft des Leis-
tungsempfängers bei bestimmten Beförderungsleistun-
gen.

– Rechnungslegungsverpflichtung auch bei umsatzsteuer-
freien Leistungen an andere Unternehmer sowie bei
Leistungen an eine nicht steuerpflichtige juristische Per-
son und Aufnahme eines Hinweises in die Rechnung auf
die Steuerbefreiung.

– Anerkennung einer mit einer qualifizierten elektroni-
schen Signatur mit Anbieter-Akkreditierung im Sinne
des Signaturgesetzes.

– Rechnungsstellungsverpflichtung des leistenden Unter-
nehmers auch in den Fällen, in denen der Leistungs-
empfänger Steuerschuldner ist, mit Hinweis auf die
Steuerschuldnerschaft.

– Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldung und Steuerer-
klärungen zur von Unternehmen und juristischen Perso-
nen, auch wenn sie nur als Leistungsempfänger Steuer-
schuldner sind.

– Abführen der Umsatzsteuer als Leistungsempfänger
auch bei Kleinunternehmern.

– Pflicht zur gesonderten Aufzeichnung der Bemessungs-
grundlage für Leistungen von Leistungsempfängern, die
Umsatzsteuerschuldner sind.

– Umsatzbesteuerung von Restaurationsleistungen im
Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
mit einem Steuersatz von 16 v. H.

– Verlängerung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für die
Beförderung von Personen mit Schiffen bis zum
31. Dezember 2004.

– Umrechnung und Glättung steuerlicher Euro-Beträge,
insbesondere im Rennwett- und Lotteriegesetz.

– Klarstellung, dass die privaten Berufs- und Erwerbs-
unfähigkeitsversicherungen weiterhin von der Versiche-
rungsteuer befreit sind.

– Verlängerung der Festsetzungsfrist für den Wohnungs-
bauprämien-Rückforderungsanspruch bei prämienschäd-
licher Verwendung der Prämie auf vier Jahre.

– Abrundung des Gewerbeertrags auf volle 100 Euro.

3. Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 766. Sitzung am 13. Juli 2001
zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen und insbeson-
dere folgende Änderungen des Gesetzentwurfs gefordert:
– Bei der Prüfung des Betriebsgrößenmerkmals nach § 7g

Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a EStG soll auf den Schluss des
Wirtschaftsjahrs der Anschaffung oder Herstellung des
begünstigten Wirtschaftsguts abgestellt werden, um die
Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen
durch die Ansparabschreibung zu fördern. Beim Größen-
merkmal für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ist
auf den Einheitswert ohne den Wohnungswert abzustel-
len.

– Klarstellung, dass es sich bei dem Höchstbetrag der Ent-
fernungspauschale zur Abgeltung der Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte um einen Jahresbetrag han-
delt.

– Anhebung der Mindestmiete für den vollen Werbungs-
kostenabzug bei Vermietung und Verpachtung.

– Verzicht auf das Antragserfordernis bei der Prüfung, ob
die tarifliche oder die ermäßigte Einkommenbesteuerung
bei außerordentlichen Einkünften im Sinne des § 34
Abs. 2 EStG günstiger ist.

– Forderung nach einer eindeutigen Gesetzesformulierung
zur Vermeidung der Doppelbegünstigung gewerblicher
Einkünfte durch die Tarifbegrenzung gemäß § 32c EStG
und die Gewerbesteueranrechnung gemäß § 35 EStG im
Veranlagungsjahr 2001.

– Einschränkung der Möglichkeit, Gewinnminderungen
aus Teilwertabschreibungen bei der Körperschaftsteuer
geltend zu machen, soweit die Anteile von einem ver-
bundenen Unternehmen erworben worden sind.

– Abschaffung der körperschaftsteuerlichen Begünstigung
bei nur teilweiser Aufdeckung der stillen Reserven.

– Klarstellung, dass die Anwendung des § 42 AO (Miss-
brauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten) in allen
Fällen möglich ist, in denen sie nicht ausdrücklich aus-
geschlossen ist.

– Schaffung einer Rechtsgrundlage für die rationelle Ab-
wicklung der bei den Finanzämtern und Familienkassen
zu den Vorschriften des Familienleistungsausgleichs an-
hängigen „Masseneinsprüche“ und „Massenanträge“.

– Sicherstellung des vom Gesetzgeber beabsichtigten
Zwecks der Präklusionsvorschrift im Rahmen der
Finanzgerichtsordnung.

– Umstellung der in den §§ 139 und 142 Bewertungsge-
setz (Bewertung land- und forstwirtschaftliches Vermö-
gen) enthaltenen Beträge auf Euro.

Drucksache 14/7341 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

– Anpassung des Erbschaftsteuergesetzes an die bisherige
Verwaltungspraxis, den Freibetrag und den Bewertungs-
abschlag bei der Unternehmensübertragung im Wege der
vorweggenommenen Erbfolge zu gewähren.

– Erweiterung der umgekehrten Umsatzsteuerschuldner-
schaft auf das inländische Baugewerbe.

– Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge für je-
des Jahr, für das sich die Verwendung eines Wirtschafts-
guts innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der
erstmaligen Verwendung des Wirtschaftsguts von einer
steuerpflichtigen zu einer steuerfreien Verwendung än-
dert.

– Übertragung der Zuständigkeit für die Besteuerung von
in Kroatien, Portugal und Spanien ansässigen Unterneh-
men auf das Finanzamt Kassel, Goethestraße.

4. Anhörung
Der Finanzausschuss hat am 10. Oktober 2001 eine öffent-
liche Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
durchgeführt. Folgende Einzelsachverständige, Verbände
und Institutionen hatten dabei Gelegenheit zur Stellung-
nahme:
– Prof. Peter Bareis, Universität Hohenheim
– Prof. Wolfgang Schön, Rheinische Friedrich-Wilhelms-

Universität Bonn
– Bundesverband der Deutschen Industrie
– Deutscher Industrie- und Handelskammertag
– Zentralverband des Deutschen Handwerks
– Zentraler Kreditausschuss
– Hauptverband der Deutschen Bauindustrie
– Zentralverband des Deutschen Baugewerbes
– Gesamtverband der Versicherungswirtschaft
– Bund der Versicherten
– Bundesverband Güterkraftverkehr und Logistik
– Verband Deutscher Reeder
– Deutscher Steuerberaterverband
– Bundessteuerberaterkammer
– Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine
– Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine
– Bund der Steuerzahler
– Deutscher Gewerkschaftsbund
– Deutsche Steuer-Gewerkschaft
– IG Bauen – Agrar – Umwelt
– Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit
– Bundesrechnungshof
– Bund Deutscher Finanzrichter
– Vereinigung zur wissenschaftlichen Pflege des Umsatz-

steuerrechts

– Deutscher Bauernverband
– Institut der Wirtschaftsprüfer
– Bundesverband deutscher Wohnungsunternehmen
Das Ergebnis der Anhörung ist in die Ausschussberatungen
eingegangen. Das Protokoll dieser Veranstaltung einschließ-
lich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen ist der
Öffentlichkeit zugänglich.

5. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Innenausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Koali-
tionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion
der PDS die Annahme des Gesetzentwurfs.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie empfiehlt
mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP bei Stimm-
enthaltung der Fraktion der PDS die Annahme des Gesetz-
entwurfs in der Fassung der Änderungsanträge der
Koalitionsfraktionen.
Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft empfiehlt unter Berücksichtigung der Än-
derungsanträge der Koalitionsfraktionen im Finanzaus-
schuss zu den agrarrelevanten Teilen mit den Stimmen der
Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion
der PDS die Annahme des Gesetzentwurfs.
Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
wirtschaft hat zudem mit den Stimmen der Koalitionsfrakti-
onen und der Fraktion der PDS gegen die Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und der FDP folgende Entschlie-
ßung der Koalitionsfraktionen angenommen:
„1. Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und

Landwirtschaft unterstützt den Gesetzentwurf, insbe-
sondere die zahlreichen Änderungen zur Vereinfachung
des Steuerrechts.

2. Der Ausschuss bittet den Finanzausschuss, den Vor-
schlag des Bundesrates in seiner Stellungnahme zum
Gesetzentwurf aufzugreifen, im Rahmen der Anspar-
und Sonderabschreibungen (§ 7g EStG) nur auf den
Wirtschaftswert abzustellen. Der Ausschuss teilt die
Auffassung des Bundesrates, dass der Wohnungswert,
der im Einheitswert von Betrieben der Land- und
Forstwirtschaft enthalten ist, keinen Bezug zur Be-
triebsgröße hat und es daher nur folgerichtig ist, auf
den Einheitswert ohne den Wohnungswert abzustellen.
Durch die Änderung würde im übrigen auch eine
Gleichstellung der Betriebe in den alten Bundesländern
mit den Betrieben in den neuen Bundesländern erreicht,
bei denen der Wohnungswert schon jetzt im sog. Ersatz-
wirtschaftswert nicht berücksichtigt wird.

3. Der Ausschuss hält die in der Formulierungshilfe des
Bundesministeriums der Finanzen Nr. 10 vorgeschla-
gene gesonderte Erfassung bestimmter Kapitalerträge
im Rahmen der Durchschnittssatzgewinnermittlung nach
§ 13a EStG für nachvollziehbar. Er ist allerdings der
Auffassung, dass bei dieser Gelegenheit in Absatz 3 des
§ 13a EStG noch eine weitere Korrektur erfolgen und
der Abzug verausgabter Mietzinsen zugelassen werden

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/7341

sollte. Während auf der Einnahmenseite die vereinnahm-
ten Miet- und Pachtzinsen gesondert zu erfassen sind, ist
auf der Ausgabenseite nur der gesonderte Abzug von
verausgabten Pachtzinsen zugelassen. Die gegenüber
der Pacht unterschiedliche Behandlung der Miete ist
nicht sachgerecht.“

Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
hat in einer ersten Stellungnahme vom 17. Oktober 2001
den federführenden Finanzausschuss gebeten, folgende For-
mulierung in den Gesetzentwurf aufzunehmen:
„Das Altschuldenhilfegesetz vom 23. Juni 1993 (BGBl. I
S. 944, 986), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
28. August 2000 (BGBl. I S. 1304), wird wie folgt geändert:
In § 6 Satz 1 werden nach der Bezeichnung ‚§ 4‘ die Worte
‚oder durch eine zusätzliche Entlastung im Sinne § 6a‘ ein-
gefügt“.
In seiner Stellungnahme vom 7. November 2001 empfiehlt
der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mit
den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP bei Stimment-
haltung der Fraktion der PDS die Annahme des Gesetzent-
wurfs in der Fassung der Änderungsanträge der Koalitions-
fraktionen.
Folgende zwei Änderungsanträge der Fraktion der FDP sind
im Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mit
den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP bei Stimment-
haltung der Fraktion der PDS abgelehnt worden:
1. „Der Ausschuss möge beschließen:

Artikel 1 Ziff. 18a (§ 49 Abs. 1 Nr. 4d EStG) wird wie
folgt geändert:
In Nr. 4d werden die Worte ‚eines See- oder‘ gestrichen.
B e g r ü n d u n g
1. Der im Gesetzentwurf vorgesehene neue Tatbestand

einer beschränkten Steuerpflicht bei nichtselbststän-
diger Arbeit
a) erweitert die bestehende Steuerpflicht ausländi-

scher Seeleute mit Wohnsitz im Ausland bei Be-
schäftigung auf Schiffen unter deutscher Flagge
und

b) entwirft eine neue Steuerpflicht für ausländische
Seeleute mit Wohnsitz im Ausland bei Beschäf-
tigung auf Schiffen unter ausländischer Flagge,
wenn das Schiff von einem Unternehmen mit
Geschäftsleitung im Inland betrieben wird.

Da mit ausländischen Seeleuten an Bord von Schiffen
unter deutscher Flagge und an Bord von Schiffen un-
ter ausländischer Flagge nach den Gepflogenheiten
internationaler Arbeitsmärkte Nettolohnvereinbarun-
gen geschlossen werden, trifft jede neue Steuer den
inländischen Arbeitgeber und erhöht unmittelbar die
Lohnnebenkosten der Arbeitsplätze.

2. Das Bundesfinanzministerium rechtfertigt die Be-
stimmung mit der Erwägung, Deutschland stehe in
diesen Fällen ein Besteuerungsrecht zu. Hiervon
solle jetzt Gebrauch gemacht werden.

3. a) Für Schiffe unter deutscher Flagge verteuern sich
damit die Lohnnebenkosten pro Schiff um bis zu
120 000 DM p. a. Für diese Schiffe hat die Bun-
desregierung angekündigt, die Lohnnebenkosten
für das Jahr 2002 mit Mitteln aus dem Bundes-
haushalt in Höhe von 60 Mio. DM zu senken, um
der Ausflaggung dieser Schiffe zu begegnen und
die auf diesen Schiffen durch Verordnung für
deutsche Seeleute reservierten Arbeitsplätze zu
sichern. Es ist den Seeverkehrsmärkten nicht zu
vermitteln, wenn die Bundesregierung mit einer
Hand öffentliche Mittel einsetzt, um die Lohn-
nebenkosten von Schiffen unter deutscher Flagge
zu reduzieren, um ihre Wettbewerbsfähigkeit auf
internationalen Märkten zu sichern und mit der
anderen Hand im selben Zeitpunkt diese Mittel
durch Steuererhöhungen für dieselben Schiffe
wieder zurücknimmt. Dies wäre keine in sich kon-
sistente Politik.

3. b) Für Schiffe unter ausländischer Flagge besteht
derzeit nach dem Arbeitsortprinzip nur eine
Steuerpflicht für den Teil des Entgelts, der auf
inländische Hoheitsgewässer entfällt. Dieser Teil
ist so gering, dass die Finanzverwaltung aus
praktischen Gründen von einer Besteuerung ab-
sieht. Der neue Vorschlag will das gesamte Ent-
gelt besteuern. Um dem auszuweichen, werden
die Unternehmen die Arbeitgeberfunktionen für
ausländische Besatzungsmitglieder in das Aus-
land verlegt werden. Damit entfällt die Verpflich-
tung zur Abführung der Lohnsteuer. Der ausländi-
sche Seemann, der im Ausland wohnt, würde zwar
steuerpflichtig bleiben, aus praktischen Gründen
wäre er aber für die inländische Finanzverwal-
tung nicht erreichbar. Aufforderungen zur Abgabe
von Steuererklärungen würden ins Leere gehen.
Die Konsequenz wäre: Das Steueraufkommen der
auf diesen Schiffen Beschäftigten läge bei Null,
Aktivitäten von Landbetrieben würden ins Aus-
land verlagert, Arbeitsplätze in Landbetrieben
gingen verloren. Der steuerliche Nettoertrag wäre
damit insgesamt negativ.

4. Nachdem die Einführung des Tonnagesteuersystems
(§ 5a EStG) gerade dazu geführt hat, dass Arbeitge-
berfunktionen für deutsche und ausländische See-
leute vom Ausland wieder in das Inland zurückkehren
und das Lohnsteueraufkommen der Landbetriebe er-
höhen, würde die vorliegende Regelung eine gegen-
teilige Bewegung auslösen.

5. Die Einräumung eines ausschließlichen Besteue-
rungsrechts durch Doppelbesteuerungsabkommen ist
keine ausreichende Begründung zur Einführung
einer Besteuerung ohne Rücksicht auf die wirtschaft-
lichen Nachteile für den eigenen Standort. Ohnehin
gibt es ohne ausreichende Anknüpfungspunkte zum
Inland kein allgemeines Prinzip der ‚Vermeidung
einer Nichtbesteuerung‘ – wie es in früheren Gesetz-
entwürfen hieß.

6. Die vorliegende Regelung widerspricht im Übrigen
der maritimen Steuerpolitik der europäischen Nach-
barstaaten und den Leitlinien der Europäischen Ge-

Drucksache 14/7341 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

meinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr von
1997. In Übereinstimmung mit diesen Leitlinien
befreien andere Mitgliedstaaten ausländische wie
inländische Seeleute von der Lohnsteuerpflicht, weil
sich deren Arbeitsort auf Schiffen im Ausland befin-
det und eine Besteuerung die Arbeitsplätze der ei-
genen Seeleute ins Ausland treiben würde. Die Nicht-
besteuerung oder ein entsprechender finanzieller
Ausgleich der Besteuerung aus Haushaltsmitteln
wird gezielt zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit,
der Bordarbeitsplätze eingesetzt. Dies gilt beispiels-
weise für die Niederlande, Dänemark/Schweden,
Finnland, Italien, England. Mit der vorgelegten Re-
gelung würde sich Deutschland aus dieser europä-
isch harmonisierten Politik einseitig lösen. Der deut-
sche maritime Standort würde verlieren.“

2. „Der Ausschuss möge beschließen:
§ 48 Abs. 2 Einkommensteuergesetz erhält folgende Fas-
sung
‚(2) Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen wer-

den, wenn der Leistende dem Leistungsempfänger eine
im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbe-
scheinigung nach § 48b Abs. 1 Satz 1 vorlegt oder wenn
alle für den Leistungsempfänger im laufenden Kalender-
jahr erbrachten Gegenleistungen den folgenden Betrag
nicht übersteigen:
1. 15 000 Euro, wenn der Leistungsempfänger im

laufenden Kalenderjahr ausschließlich steuerfreie
Umsätze nach § 4 Nr. 12 Satz 1 des Umsatzsteuer-
gesetzes ausführt,

2. 5 000 Euro in den übrigen Fällen.‘
B e g r ü n d u n g
Gerade im privat veranlassten Bereich ist die Erbrin-
gung von Bauleistungen durch nicht ordnungsgemäß
ihrer Steuer- und Abgabenpflicht nachkommende Unter-
nehmen und Einzelpersonen ein gravierendes Problem.
Allein über Kontrollen ist der Schwarzarbeit nicht aus-
reichend zu begegnen. Der bisherige Bezug der Baga-
tellgrenze auf Einzelleistungen konterkariert die Absicht
des neu eingeführten Steuerabzugsverfahrens, Schwarz-
arbeit zu unterbinden.“

Ein Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU ist mit
den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP bei Stimm-
enthaltung der Fraktion der PDS abgelehnt worden. Der An-
trag hat folgenden Wortlaut:
„Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
wolle gegenüber dem federführenden Ausschuss wie folgt
Stellung nehmen:
Der Ausschuss bedauert, dass weder bei der Anhörung im
federführenden Ausschuss noch bei der Mitberatung Gele-
genheit geboten war, mit den Verbänden der Wohnungswirt-
schaft eine Einschätzung der vorgeschlagenen Neugestal-
tung der Investitionszulagen auf die Investitionsbereitschaft
und -fähigkeit der Wohnungswirtschaft in den neuen Län-
dern vertiefend zu erörtern. Vor dem Hintergrund der Aus-
sagen der Verbände

1. fordert er, die Investitionszulage für Modernisierungs-
aufwendungen an selbstgenutzten Wohnungen verbessert
über 2001 hinaus weiterzuführen;

2. die vorgeschlagene deutliche Erhöhung des Selbstbe-
halts bei der Investitionszulage für die Modernisierung
von Mietwohnungen, deren Auswirkungen die Investi-
tionsbereitschaft der ostdeutschen Wohnungswirtschaft
im Bereich der Instandhaltung und Modernisierung zum
Erliegen zu bringen droht, zu überprüfen und abzu-
senken.

Der Ausschuss bittet ferner, die Anregung der Wohnungs-
wirtschaft nach einer nachträglichen gesetzlichen Klarstel-
lung der Steuerbefreiung von im Rahmen des § 6a Altschul-
denhilfegesetz für existenzgefährdeten Wohnungsgesell-
schaften gewährten Entlastungen aufzugreifen.“
Folgender Antrag der Fraktion der PDS ist im Ausschuss für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mit den Stimmen der
Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktion der
PDS bei Stimmenthaltung der Fraktionen der CDU/CSU
und der FDP abgelehnt worden:
„Der Ausschuss möge beschließen:
Der Gesetzentwurf wird folgendermaßen geändert:
Der Entwurf des Gesetzes zur Änderung steuerrechtlicher
Vorschriften (Steueränderungsgesetz – StÄndG 2001)
Zu Artikel 19a (Änderung des Investitionszulagengesetzes
1999)
§ 3 Abs. 3 Satz 2, Nr. 1 wird wie folgt geändert:
‚1. bei Investitionen im Sinne des Absatzes Nr. 1 und 3 die

nachträglichen Herstellungskosten und die Erhaltungs-
aufwendungen, soweit sie insgesamt in den Jahren 1999
bis 2004 1 200 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohn-
fläche übersteigen.
Bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1, die der An-
spruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 2001 be-
gonnen hat oder bei denen er das Objekt im Fall der
Anschaffung auf Grund eines nach dem 31. Dezember
2001 abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder
gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat (Neufälle),
gehören die nachträglichen Herstellungskosten und die
Erhaltungsaufwendungen nur zur Bemessungsgrund-
lage, soweit sie insgesamt in den Jahren 2002 bis 2004
50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche übersteigen. In
den zuletzt genannten Fällen ist der Betrag von
2 556 Euro nicht zu berücksichtigen.
Für Neufälle außerhalb der Gebietskulisse des § 3a
Abs. 1 Satz 1 sind statt der 50 Euro je Quadratmeter
Wohnfläche 2 556 Euro anzurechnen, wenn der An-
spruchsberechtigte durch eine Bescheinigung der zu-
ständigen Gemeindebehörde nachweist, dass die be-
günstigte Investition einem von der Gemeinde
beschlossenen Stadtentwicklungskonzept nicht wider-
spricht.
Betreffen nachträgliche Herstellungsarbeiten oder Er-
haltungsarbeiten mehrere Gebäudeteile, die selbstän-
dige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sind die nach-
träglichen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwen-
dungen nach dem Verhältnis der Nutzflächen auf die
Gebäudeteile aufzuteilen, soweit eine unmittelbare Zu-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/7341

ordnung nicht möglich ist. Bei Investitionen im Sinne
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten die Sätze 1 bis 4 mit
der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der nach-
träglichen Herstellungskosten die Anschaffungskosten
treten, die auf nachträgliche Herstellungsarbeiten im
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 entfallen.‘

B e g r ü n d u n g
Mit dem Änderungsantrag verbleibt es für Investitionen in
Mietwohnungen, die nicht in den Innenstädten liegen, bei
dem derzeit geltenden Selbstbehalt von 5 000 DM bzw.
2 556 Euro. Voraussetzung hierfür ist, dass die Investitionen
nicht dem beschlossenen städtebaulichen Konzept wider-
sprechen. Ein solcher Widerspruch läge beispielsweise
dann vor, wenn umfangreich in einen Wohnungsbestand in-
vestiert wird, für den im städtebaulichen Konzept der Abriss
vorgesehen ist.
Demgegenüber soll mit dem hier zu ändernden Gesetzes-
entwurf ein flächendeckender Selbstbehalt von 50 Euro ein-
geführt werden. Die flächendeckende Einführung des
Selbstbehalts von 50 Euro im Investitionszulagengesetz
führt dazu, dass für die Wohnungsgenossenschaften und die
kommunalen Wohnungsunternehmen, deren Wohnungsbe-
stände zu 80 Prozent außerhalb der besonders zu begünsti-
genden Gebietskulisse (Sanierungs-, Erhaltungssatzungs-
und Kerngebiete) liegen, Ausfälle bei der Investitionszulage
in Höhe von 670 Mio. DM jährlich zu erwarten sind (nach
Angaben des GdW Bundesverbandes deutscher Wohnungs-
unternehmen e.V.). Dieser Rückgang an Zulagen und damit
ein verringertes Investitionsvolumen insgesamt setzt sich
zusammen aus Einbußen bei der Investitionszulage in Höhe
von 210 Mio. DM für Modernisierungsmaßnahmen und
460 Mio. DM bei Instandhaltungsmaßnahmen.
Hinlänglich bekannt ist die sehr angespannte wirtschaft-
liche Lage der Wohnungsunternehmen und der örtlichen
Bauwirtschaft nicht zuletzt vor dem der Bestandsaufnahmen
im Bericht der Expertenkommission „Wohnungswirtschaft-
licher Strukturwandel in den neuen Ländern“ und der nach-
folgend eingesetzten Bund-Länder-Arbeitsgruppe. Ange-
sichts der Situation in der Baubranche ist das durch die
Investitionszulage initiierte Investitionsvolumen auch für
den Arbeitsmarkt unverzichtbar.
Zwar würden durch die Änderungen des Investitionszula-
gengesetzes im Bereich der innerstädtischen Altbauquar-
tiere die Investitionszulagen angehoben und damit Investi-
tionen in diese Quartiere gelenkt und besonders gefördert;
jedoch käme es für die Mehrzahl der kommunalen Woh-
nungsunternehmen und der Wohnungsgenossenschaften, die
zu den größten und oftmals einzigen Auftraggebern der
regionalen Bauwirtschaft und des Baugewerbes gehören,
nur zu einer teilweisen Kompensation, so dass dies zu
schrumpfenden Investitionen führen würde.
Diese Belastung beruht auf einem für die neuen Bundeslän-
der typischen Struktureffekt, weil von den 3,4 Millionen Alt-
bauwohnungen in den neuen Bundesländern nur rund
640 000 Wohnungen auf öffentliche Eigentümer und Gesell-
schaften (18,8 %) und 122 000 Wohnungen auf Genossen-
schaften (3,65 %) entfallen. Da die Bestände der kommuna-
len Wohnungsunternehmen und der Wohnungsgenossen-
schaften zu 80 Prozent außerhalb der dann besonders
begünstigten innerstädtischen Gebietskulisse liegen bzw. zu-

meist nicht zu den denkmalgeschützten Gebäuden zu zählen
sind, werden die Wohnungsgenossenschaften und die kom-
munalen Wohnungsunternehmen die Verluste an Investiti-
onszulagen nicht ausreichend kompensieren können, zumal
ihr Eigenkapital durch hohe Verbindlichkeiten aus Altschul-
den und Sanierungskrediten bereits überdurchschnittlich
belastet und eingeschränkt ist.
Als Folgen der eingeschränkten Investitionszulage sieht
der GdW ein jährliches Investitionsvolumen von 2,7 Mrd.
DM mit den entsprechenden Auswirkungen auf Bauwirt-
schaft und Beschäftigung als gefährdet an. Hintergrund
dieser Schätzung des GdW ist ein auf der Grundlage der
Jahresstatistik 2000 berechnetes Investitionsvolumen von
ca. 9 Mrd. DM im letzen Jahr.
Auf der anderen Seite ist die Tatsache zu berücksichtigen,
dass aufgrund der demographischen Entwicklung die Städte
schrumpfen werden. Mit den zu erstellenden Städtebaukon-
zepten werden sich die Kommunen unter Beteiligung der
Vertreter von Eigentümern und der Mieter entscheiden müs-
sen, an welchen Stellen innerhalb der Gemeindegrenzen
und in welchen Zeiträumen die Schrumpfungsprozesse rea-
lisiert werden müssen. Anliegen der Umgestaltung der
Investitionszulage ist hierbei die Revitalisierung städtebau-
lich wertvoller Quartiere im innerstädtischen Bereich. Auf
diese Gebiete soll die Investitionszulage mit der Gesetzes-
änderung gelenkt werden. Im Sinne dieser Lenkungswir-
kung wäre es vor dem Hintergrund des unvermeidlichen
Schrumpfungsprozesses städtebaulich nicht angebracht, In-
vestitionen in solchen Gebäuden zu fördern, die langfristig
abzureißen sind.
Um einerseits die weiterhin notwendigen Investitionen in
den Quartieren der Wohnungsgenossenschaften und der
kommunalen Wohnungsunternehmen nicht zu blockieren
und andererseits den städtebaulichen Rückbau- und Auf-
wertungskonzepten besser Rechnung zu tragen, wird vorge-
schlagen, den neuen Selbstbehalt von 50 Euro nicht flächen-
deckend, sondern in Abstimmung mit den städtebaulichen
Konzepten einzuführen. Damit kommt diesen städtebauli-
chen Konzepten eine verstärkte Lenkungswirkung zu. Alle
Beteiligten werden noch besser in die städtebauliche Ent-
wicklung eingebunden.
Die Antragsteller haben bei Beantragung der Investitions-
zulage eine Bescheinigung der Gemeinde vorzulegen, dass
ihre Investition dem städtebaulichen Konzept nicht wider-
spricht. Soweit vor Ort noch kein städtebauliches Konzept
vorliegt, wird eine Bescheinigung hierüber genügen.“
Der Haushaltsausschuss empfiehlt mit den Stimmen der
Koalitionsfraktionen bei Stimmenthaltung der Fraktionen
der CDU/CSU, der FDP und der PDS die Annahme des
Gesetzentwurfs.

6. Ausschussempfehlung
Bei der Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
zur Änderung steuerlicher Vorschriften – Steueränderungs-
gesetz 2001 (Drucksache 14/6877) – hat die Fraktion der
CDU/CSU im Finanzausschuss geäußert, dass dieser Ge-
setzentwurf von den Koalitionsfraktionen als „Bereini-
gungsgesetz“ angekündigt worden sei, in dem zum überwie-
genden Teil redaktionelle Anpassungen an zwischenzeitlich
geänderte Gesetze oder erfolgte Rechtsprechung vorgenom-

Drucksache 14/7341 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

men werden sollten. Stattdessen müsse die Fraktion der
CDU/CSU feststellen, dass der Gesetzentwurf und vor
allem die jetzt kurzfristig vorgelegten, zahlreichen Ände-
rungsanträge der Koalitionsfraktionen erhebliche materielle
Änderungen im Steuerrecht vorsähen. Dazu gehörten u. a.
die Abschaffung des begünstigten Umsatzsteuersatzes für
Tierfütterungsarzneimittel und die Änderungen des Investi-
tionszulagengesetzes. Die Zeit für die notwendige inhaltlich
vertiefte Debatte reiche nicht aus. Außerdem fielen diese
Änderungen nicht nur in den Zuständigkeitsbereich des
Finanzausschusses, sondern müssten auch in den anderen
Fachausschüssen ausführlich beraten werden können. Dage-
gen enthielten der Gesetzentwurf und die Änderungsanträge
nicht längst überfällige Gesetzesänderungen, so z. B. die
Änderung der Mindestbesteuerung nach § 2 Abs. 3 EStG
und die steuerliche Begünstigung von Arbeitnehmerab-
findungen und die der Handelsvertreter. Die Fraktion der
CDU/CSU lehne aus diesen Gründen den Gesetzentwurf ab.
Wegen der gesamten Ablehnung des Gesetzentwurfs
stimme sie auch keinem der Änderungsanträge zu.
Die Fraktion der FDP hat ebenfalls angekündigt, den Ge-
setzentwurf abzulehnen. Die vorgesehen Änderungen ent-
hielten entgegen der Ankündigung der Koalitionsfraktionen
keine Gesetzesvereinfachungen. Die Fraktion der FDP be-
werte die vorgesehenen Änderungen als Verschlechterung
des Steuerrechts, die keine Anreize für dringend notwendige
Investitionen der Wirtschaft schafften. Außerdem schließe
sich die Fraktion der FDP der Kritik der Fraktion der CDU/
CSU an, dass die zahlreichen Änderungsanträge der Koaliti-
onsfraktionen zu dem Gesetzentwurf, die sehr viele materi-
elle Änderungen enthielten, dem Finanzausschuss zu kurz-
fristig vorgelegt worden seien, um darüber eine Sachdebatte
führen zu können.
Auch die Fraktion der PDS hat Kritik daran geäußert, dass
notwendige Gesetzesänderungen im Steueränderungsgesetz
2001 nicht vorgenommen werden. Neben den schon von der
Fraktion der CDU/CSU genannten Punkten gehörten dazu
u. a. die Mehrfachgewährung der Entfernungspauschale für
Arbeitnehmer mit längeren Dienstzeitunterbrechungen pro
Tag und die Übernahme der Vorschläge der Sachverständi-
gen in der Anhörung zu dem Gesetzentwurf, die den Zugriff
der Finanzverwaltung auf EDV-Daten der Unternehmen ge-
mäß §§ 146, 147 AO bemängelt hatten. Die Fraktion der
PDS kündigt an, sich zu den Änderungsanträgen jeweils
einzeln zu verhalten. Zu dem Gesetzentwurf insgesamt
werde sie sich der Stimme enthalten.
Die Koalitionsfraktionen haben die Vorwürfe der Opposi-
tionsfraktionen zurückgewiesen. Jeder Änderungsantrag zu
dem Gesetzentwurf sei ausreichend erläutert worden. Der
größte Teil der Änderungsanträge habe zudem schon zur
Anhörung am 10. Oktober 2001 vorgelegen. Die mitbera-
tenden Ausschüsse seien jederzeit über die Änderungsan-
träge informiert gewesen. Das Steueränderungsgesetz 2001
sei im Übrigen nie als „Bereinigungsgesetz“ konzipiert ge-
wesen, das nur redaktionelle Änderungen enthalten solle. Es
sei immer Ziel der Regierungskoalition gewesen, Gesetze
zu verschlanken und dort Klarstellungen vorzunehmen, wo
diese wegen der großen Anzahl der betroffenen Bürgerinnen
und Bürger nötig seien, wie z. B. bei der Entfernungspau-
schale für Arbeitnehmer. Darüber seien inhaltliche Ände-
rungen dann notwendig, wenn sich Umstände oder Sachver-

halte ändern. Dazu gehöre der geplante Wegfall des
ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Tierfütterungsarzneimit-
tel, damit der Tiermittelarzneigebrauch gesenkt und eine ge-
sunde Landwirtschaft gefördert werde. In diese Kategorie
gehöre auch die Änderung des Investitionszulagengesetzes,
dass zukünftig eine gezielte Förderung möglich mache.
Im Einzelnen ist zu der Beratung des Entwurfs des Steu-
eränderungsgesetzes 2001 Folgendes zu bemerken:
Die Koalitionsfraktionen haben zu dem Gesetzentwurf
einen Änderungsantrag eingebracht, mit dem Vermieter,
die nicht mehr als zwei Wohnungen vermieten, nicht zur
Vornahme des Steuerabzugs für Bauleistungen (§ 48 Abs. 1
Satz 1 EStG) verpflichtet sind.
Die Fraktion der PDS hat deutlich gemacht, dass mit dieser
Änderung ein Ausnahmetatbestand geschaffen werde, der
dem Ziel der Gesetzesvorschrift, die Eindämmung der ille-
galen Betätigung im Baugewerbe, entgegenstünde. Die
Fraktion der PDS werde deshalb diese Änderung ablehnen.
Die Bundesregierung hat die Frage der Fraktion der CDU/
CSU, ob auch Bauträger zur Vornahme des Steuerabzugs
nach § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG verpflichtet seien, bejaht. Es
werde dazu aber noch ergänzende Verwaltungsanweisungen
geben.
Die Fraktion der CDU/CSU hat sich im Laufe der Beratun-
gen kritisch zu der Praxis der Erlangung der Freistellungs-
bescheinigungen im Sinne des § 48b Abs. 1 Satz 1 EStG ge-
äußert. Zum einen sei erst am 1. November 2001 Klarheit
über das Verfahren bei der Beantragung der Freistellungsbe-
scheinigung geschaffen worden. Viele, insbesondere große
Unternehmen bräuchten die Freistellungsbescheinigung
aber sofort, um Aufträge für die kommenden Jahre anzuneh-
men. Zum anderen müsse garantiert werden, dass die Frei-
stellungsbescheinigung nicht wegen Differenzen zwischen
Steuerpflichtigem und Finanzamt oder bei Fehlen einer
Steueranmeldung verweigert werde.
Die Bundesregierung hat bekräftigt, dass ausschließlich bei
schwerwiegenden Verstößen gegen das Steuerrecht eine
Freistellungsbescheinigung versagt werde. Das genau sei im
Sinne des Gesetzes, um die illegale Betätigung im Bauge-
werbe einzudämmen. Es gebe eine Übergangsfrist, in der
einbehaltene Abzugsbeträge nicht an das Finanzamt abge-
führt werden brauchen, wenn die Freistellungsbescheini-
gung nachträglich bis zum 31. Januar 2002 vorgelegt werde.
Ausländischen Bauunternehmern werde das Beantragungs-
verfahren erleichtert, weil es für ihr Herkunftsland zustän-
dige Zentralfinanzämter gebe. Die Bundesregierung sei
überzeugt, dass die Länder für eine zeitnahe, an der Inten-
tion des Gesetzes orientierte Durchführung sorgen werden.
Der Änderungsantrag, der den Steuerabzug nach
§ 48 Abs. 1 Satz 1 EStG auf Vermieter mit mehr als zwei
vermieteten Wohnungen beschränkt, ist mit den Stimmen
der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und der PDS bei Abwesenheit der Fraktion
der FDP angenommen worden.
Zu den geplanten Änderungen des Umsatzsteuergesetzes,
nach der als Rechnung auch eine mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach
§ 15 Abs. 1 des Signaturgesetzes versehene elektronische
Abrechnung gilt (§ 14 Abs. 4 Satz 2 UStG), haben Koali-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/7341

tionsfraktionen ergänzend eingebracht, dass es hinreichend
sei, wenn die Rechnung dem Unternehmer als natürliche
oder dem Unternehmen als juristischen Person zugeordnet
werden kann.
Die Fraktion der PDS hat die geplanten Änderungen des In-
vestitionszulagengesetzes, insbesondere die Änderung des
Selbstbehaltes von bisher jährlich 5 000 DM pro An-
spruchsberechtigten auf 50 Euro pro Quadratmeter Wohn-
fläche, abgelehnt. Sie hat vorgeschlagen, den bisherigen
Selbstbehalt beizubehalten, wenn der Anspruchsberechtigte
durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebe-
hörde nachweist, dass die begünstigte Investition einem von
der Gemeinde beschlossenen Stadtentwicklungskonzept
nicht widerspreche. Diese Änderung sei aus ihrer Sicht not-
wendig, um die weitere Sanierung der Wohnungsbestände,
vor allem der Wohnungsgenossenschaften und kommunalen
Wohnungsunternehmen, die außerhalb der besonders zu be-
günstigenden Gebietskulisse lägen, aber entsprechend den
Stadtentwicklungskonzepten langfristig erhalten bleiben
sollten, nicht zu gefährden. Sie teile zwar die Ansicht, dass
die jetzt vorgesehene Änderung des Selbstbehaltes bei Mo-
dernisierungsinvestitionen insofern begründet sei, als dass
durch die bisherige Gestaltung des Selbstbehalts alle Erhal-
tungsaufwendungen bei den Wohnungsunternehmen, aber
nicht alle Modernisierungsmaßnahmen von Vermietern mit
nur wenigen Wohnungen gefördert worden seien. Aller-
dings dürfe man die Änderung nicht, wie von den Koali-
tionsfraktionen geplant, von heute auf morgen vornehmen,
weil die Wohnungsunternehmen in ihre Planungen die
weitere Gültigkeit der geltenden Rechtslage einkalkuliert
hätten. Nicht nachvollziehbar sei dagegen die geplante
Streichung der Investitionszulage für selbstgenutzte Woh-
nungen in den neuen Bundesländern mit der Begründung,
die Modernisierung dieser Wohnungen sei schon so weit
fortgeschritten, dass die Zulage nicht mehr notwendig sei.
Diese Behauptung treffe nicht zu. Die geplante Regelung sei
darüber hinaus nicht zielgerecht, weil sie Luxuswohnungen
in den Innenstädten fördere, obwohl die Fördermittel drin-
gend für den Abriss leerstehender Häuser in Wohnsiedlun-
gen benötigt würden.
Die Fraktion der CDU/CSU hat dazu ergänzt, dass die ge-
plante Verringerung der Investitionsförderung die ohnehin
schon negative wirtschaftliche Lage der Bauwirtschaft wei-
ter verschlechtern werde. Außerdem werde es bei der ge-
planten Umschichtung der Mittel zu einer Investitionslücke
kommen, weil es erfahrungsgemäß Anlaufschwierigkeiten
gebe, bis sich die neuen Förderwege etabliert hätten.
Die Koalitionsfraktionen haben demgegenüber darauf hin-
gewiesen, dass es sich keinesfalls um eine Verringerung der
Fördermittel handele. Das Fördervolumen werde im Gegen-
teil erhöht. Die Fördermittel würden in der Zukunft zum
Teil über das Programm der Bundesregierung „Aufbau Ost“
verteilt. Diese Verteilung werde ohne Übergangsschwierig-
keiten und ohne Verzögerungen stattfinden. Die Mittel
könnten zukünftig zielgerechter eingesetzt werden. Statt
jede Erhaltungsinvestition zu bezuschussen oder sogar kom-
plett zu finanzieren, könne gezielt die Modernisierung von
Wohnungen in den Innenstädten vorangetrieben werden.
Der Änderungsantrag zur Änderung des Investitionszula-
gengesetzes ist mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen

gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, der FDP
und der PDS angenommen worden.
Die Koalitionsfraktionen haben die Bundesregierung gebe-
ten, das Problem zu lösen, dass thesaurierte Altveräuße-
rungsgewinne von Investmentfonds bei Ausschüttung ab
1. Januar 2001 durch die Umstellung des Körperschaft-
steuersystems steuerfrei bleiben könnten. Die Bundesregie-
rung hat geantwortet, dass ihr dieses Problem bekannt sei
und dass im Bundesministerium der Finanzen an einer
Lösung gearbeitet werde.
In der Schlussabstimmung hat der Finanzausschuss den Ent-
wurf eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften
– Steueränderungsgesetz 2001 (Drucksache 14/6877) in der
Ausschussfassung mit den Stimmen der Koalitionsfraktio-
nen gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion der PDS ange-
nommen.

II. Einzelbegründung
Die vom Finanzausschuss vorgeschlagenen Änderungen des
Gesetzentwurfs (Drucksache 14/6877) werden im Einzel-
nen wie folgt begründet:

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuer-
gesetzes)

Zu Nummer 01 (Inhaltsübersicht)
Zu den Buchstaben a bis e
Redaktionelle Bereinigung der Inhaltsübersicht.
Zu Nummer 02 (§ 1a Abs. 1)
Durch das Gesetz vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074)
wurde durch ein redaktionelles Versehen § 33c in den
Einleitungssatz des § 1a eingefügt. Dieses Versehen wird
hiermit korrigiert.
Zu Nummer 1 – entfällt – (§ 2)
Die mit dem Regierungsentwurf vorgeschlagene klarstel-
lende Korrektur in § 2 Abs. 6 Satz 1 EStG kann entfallen, da
mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmens-
steuerrechts – das zeitgleich mit dem StÄndG 2001 beraten
wird – u. a. eine Änderung des § 10 Abs. 2 AStG angestrebt
wird, wodurch die Änderung in § 2 Abs. 6 Satz 1 EStG ent-
behrlich wird.
Zu Nummer 2 (§ 3)
Zu Buchstabe b (Nummer 58)
Mit dem im Rahmen des Programms Stadtumbau Ost ge-
währten Zuschuss für die Wohneigentumsbildung in inner-
städtischen Altbauquartieren wird ab 2002 die Modernisie-
rung und Instandsetzung großer, familiengerechter Altbau-
wohnungen durch selbstnutzende Erwerber gefördert. Der
Zuschuss soll wie auch die vorzeitig zum Ende 2001 auslau-
fende Modernisierungszulage nach dem Investitionszula-
gengesetz 1999, die Eigenheimzulage und die Wohneigen-
tumsförderung des sozialen Wohnungsbaus von der Ein-

Drucksache 14/7341 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

kommensteuer freigestellt werden, um eine möglichst große
Wirkung des Programms zu erzielen.
Zu Nummer 3 (§ 4)
Zu Buchstabe a (Absatz 4a)
Rein redaktionelle Änderung.
Zu Buchstabe b (Absatz 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 4)
Die steuerlichen Auslandstagegelder sind mit 120, 80 und
40 vom Hundert der höchsten Auslandstagegelder nach dem
Bundesreisekostengesetz festzusetzen Durch die Aufrun-
dungsvorschrift auf volle Euro wird vermieden, dass
Centbeträge verbleiben. Die vollen Eurobeträge dienen der
einfachen Handhabung.
Zu Nummer 4 (§ 5 Abs. 4b Satz 1)
Redaktionelle Klarstellung.
Zu Nummer 4a (§ 5a Abs. 5 Satz 2)
Folgeänderung aus der Streichung des § 32c EStG und Ein-
führung von § 35 EStG.
Zu Nummer 4b (§ 6a Abs. 1 Nr. 3)
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung einer Pen-
sionsrückstellung nach § 6a EStG ist u. a. eine schriftlich er-
teilte Pensionszusage.
In der praktischen Anwendung dieser Vorschrift sind Zwei-
fel aufgetreten, welchen Inhalt die Pensionszusage haben
muss. Die Vereinbarung muss aus Gründen der Rechtsklar-
heit neben dem Zusagezeitpunkt eindeutige und präzise An-
gaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aus-
sicht gestellten künftigen Leistungen enthalten (vgl. hierzu
auch R 41 Abs. 7 Einkommensteuerrichtlinien). Dies wird
durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung klargestellt.
Zu Nummer 4c (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4)
Zu Buchstabe a (Satz 2)
Der Höchstbetrag für die steuerliche Berücksichtigung der
Entfernungspauschale beträgt grundsätzlich 10 000 DM.
Hierbei handelt es sich um einen Jahresbetrag. Die Ergän-
zung in § 9 Abs.1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG dient der Klar-
stellung. Damit greift die Bundesregierung einen Vorschlag
des Bundesrates auf (Bundesratsdrucksache 399/01 – Be-
schluss –).
Zu Buchstabe b (Satz 4)
Zur Entfernungsermittlung hat die Formulierung in Satz 4,
wonach nunmehr von der „kürzesten Straßenverbindung“
und nicht mehr wie bis 2000 von der „kürzesten benutzba-
ren Straßenverbindung“ gesprochen wird, zu unterschied-
lichen Interpretationen geführt. So wird die Auffassung ver-
treten, dass die Formulierung eine längere abweichende
Strecke nicht mehr zulässt, was bei Kraftfahrzeugbenutzern
zu einer Schlechterstellung durch die Entfernungspauschale
gegenüber dem bis 2000 geltenden Kilometer-Pauschbetrag
führen kann. Dies war mit der Einführung der Entfernungs-
pauschale nicht beabsichtigt (vgl. Drucksache 14/4242,
Begründung, II. Besonderer Teil, Zu Nummer 1, Zu Dop-

pelbuchstabe aa, in der weiterhin die „kürzeste benutzbare
Straßenverbindung“ genannt ist). Die Ergänzung des
Satzes 4 beruht auf der Rechtsprechung des Bundesfinanz-
hofs (BFH-Urteil vom 10. Oktober 1975 – BStBl II S. 852).
Mit ihr wird klargestellt, dass die bis 2000 geltende Rechts-
lage weiter fortbesteht.
Zu Nummer 5a (§ 12 Satz 1)
§ 10a EStG wurde im Rahmen des Gesetzes vom 26. Juni
2001 (BGBl. I S. 1310) nicht in den § 12 Satz 1 EStG auf-
genommen. Ohne eine Ergänzung ergibt sich ein Wider-
spruch zwischen § 12 EStG (Regelung der Nichtabziehbar-
keit privater Lebenshaltungskosten) und § 10a EStG, der
ausdrücklich den Abzug bestimmter Lebenshaltungskosten
als Sonderausgaben anordnet. Es handelt sich insoweit um
eine redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 5b (§ 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5)
Die Erfahrungen mit § 13a EStG in der Fassung des Steuer-
entlastungsgesetzes 1999/2000/2002 haben gezeigt, dass es
in einigen Bereichen zu Steuerausfällen kommen kann, die
vom Gesetzgeber nicht gewollt sein können. Betrieblich
vereinnahmte Kapitalerträge, die aus dem Ansatz von Son-
dergewinnen nach § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG resultie-
ren, sind nicht durch den Grundbetrag des § 13a Abs. 4
EStG abgegolten. Eine Subsumtion dieser Kapitalerträge
unter den in § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EStG verwendeten
Begriff der „vereinnahmten Miet- und Pachtzinsen“ ist
ebenfalls nicht möglich. Durch die neue Nummer 5 wird
klargestellt, dass derartige Kapitalerträge zukünftig im Rah-
men der Durchschnittssatzgewinnermittlung erfasst werden.
Sie können im Einzelfall eine erhebliche Größenordnung er-
reichen, sofern der Steuerpflichtige hohe Erlöse aus der Ver-
äußerung von Grund und Boden (z. B. Bauland) oder imma-
teriellen Wirtschaftsgütern im Zusammenhang mit einer
Betriebsumstellung (z. B. Milchreferenzmenge) erzielt hat
und diese Veräußerungserlöse seinem betrieblichen Bank-
konto zuführt. Da nur die aus der gewöhnlichen Betriebstä-
tigkeit des Steuerpflichtigen erwachsenen Kapitalerträge im
Hinblick auf die Gesamtzielsetzung der Vorschrift des § 13a
EStG durch den Ansatz des Grundbetrages nach § 13a
Abs. 4 EStG als abgegolten anzusehen sind, erscheint es ge-
rechtfertigt, vereinnahmte Kapitalerträge aus besonderen –
in § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG aufgeführten – Betriebs-
vorgängen bei der Durchschnittssatzgewinnermittlung ge-
sondert zu erfassen.
Zu Nummer 7 (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4)
Zu Buchstabe a (Satz 2)
Die Ergänzung des Satzes 2 um den neuen Satzteil trägt den
Bedenken des Bundesfinanzhofs Rechnung, die dieser ge-
gen die Einbeziehung von Wechselkursgewinnen und -ver-
lusten in die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermö-
gen bei sog. Finanzinnovationen geäußert hat (Urteil vom
24. Oktober 2000, BStBl II 2001, 97).
Durch das Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereini-
gungsgesetz vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310)
wurde die steuerliche Behandlung sog. Finanzinnovationen
neu geregelt. Kern der Änderung von § 20 Abs. 1 Nr. 7 und
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG war der Verzicht auf die Unter-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/7341

scheidung zwischen Vermögens- und Ertragsebene, damit
auch die Erträge erfasst werden konnten, die durch Gestal-
tung der Anlageform in die Vermögensebene verlagert wur-
den. Bei diesen Anlagen ist Bemessungsgrundlage nicht der
Ertrag im herkömmlichen Sinne, sondern die wirtschaftliche
Rendite, sprich Marktrendite, also auch der Zuwachs oder
Verlust auf der Vermögensebene. Dementsprechend be-
stimmt § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, dass bei diesen
Anlagen der Unterschied zwischen dem Entgelt für den Er-
werb und den Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung
oder Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen als
Kapitalertrag (= Differenzmethode) gilt, wenn der Steuer-
pflichtige die Emissionsrendite nicht nachweist.
Nach der geltenden gesetzlichen Regelung werden bei
Finanzinnovationen in ausländischer Währung sowohl das
Entgelt für den Erwerb als auch die Einnahmen aus der Ver-
äußerung, Abtretung oder Einlösung zum jeweiligen histori-
schen Tageskurs in DM ermittelt und saldiert. Diese
Berechnungsmethode führt dazu, dass auch Wechselkursge-
winne oder -verluste, die auf den Kapitalstamm entfallen,
als Kapitalertrag steuerlich erfasst werden.
Der Bundesfinanzhof hat Bedenken geäußert, ob es hinrei-
chend einleuchtende Gründe gebe, bei den in § 20 Abs. 2
Satz 1 Nr. 4 EStG aufgeführten Kapitalanlagen reine Wech-
selkursgewinne zu erfassen, die ausschließlich die Kapital-
vermögensebene betreffen, während bei den übrigen Kapi-
talanlagen darauf verzichtet wird.
Die Neuregelung sieht vor, dass das Entgelt für den Erwerb
und die Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder
Einlösung in der ausländischen Währung und damit auch
der Unterschied zwischen beiden Größen in der ausländi-
schen Währung ermittelt werden. Erst der Unterschiedsbe-
trag, d. h. die Marktrendite in der ausländischen Währung,
wird in Euro umgerechnet. Diese Rechenweise bewirkt,
dass Wechselkursschwankungen, die auf die Kapitalvermö-
gensebene entfallen, nicht als Einkünfte aus Kapitalvermö-
gen erfasst werden, sondern allenfalls – falls das Papier
nicht mehr als ein Jahr gehalten wird – als Einkünfte aus
privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG.
Zu Buchstabe b (Satz 4)
Die Änderung des Satzes 4 dient der Klarstellung der
Rechtslage. Die Marktrendite ist nicht nur bei Veräußerung,
Abtretung oder Einlösung der in § 20 Abs. 1 Nr. 7 und
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG geregelten sog. Finanzinnovatio-
nen durch den zweiten oder jeden weiteren Erwerber an-
wendbar, sondern auch im Falle des sog. Durchhalters (d. h.
Einlösung bei Endfälligkeit durch den Ersterwerber).
Zu Nummer 7a (§ 22 Nr. 5)
Zu Buchstabe a (Satz 1)
Die Änderung in Satz 1 soll klarstellen, dass die Leistungen
aus einem Altersvorsorgevertrag auch insoweit der Ein-
kommensteuer unterliegen, als sie aus Zulagen nach Ab-
schnitt XI stammen.
Zu Buchstabe b (Satz 4)
Redaktionelle Klarstellung, da sich § 93 EStG nur auf das
steuerlich geförderte Altersvorsorgevermögen bezieht. In

den Fällen einer schädlichen Verwendung unterliegt der ver-
tragliche Auszahlungsanspruch des Anlegers, vermindert
um die Zulagen und die Eigenbeiträge, der Besteuerung
nach § 22 Nr. 5 EStG.
Zu Buchstabe c (Satz 7)
Die Streichung in Satz 7 ist eine redaktionelle Anpassung an
die Änderung des § 80 EStG.
Zu Nummer Nr. 9a (§ 34 Abs. 1 Satz 1)
Die Änderung entspricht einem Wunsch des Bundesrates.
Bei der maschinellen Steuerberechnung wird bei Vorliegen
von außerordentlichen Einkünften i. S. des § 34 Abs. 2
EStG stets geprüft, ob die normale Besteuerung oder die er-
mäßigte Besteuerung (Fünftelregelung) nach § 34 Abs. 1
EStG günstiger ist, unabhängig davon, ob ein Antrag vor-
liegt oder nicht. Liegt kein Antrag auf ermäßigte Be-
steuerung vor und ist die ermäßigte Besteuerung günstiger,
muss der Bearbeiter im Finanzamt wegen des zwingenden
Gesetzeswortlauts den Antrag auf ermäßigte Besteuerung
anregen; er darf ihn nicht unterstellen. Eine automatische,
programmgesteuerte Berücksichtigung des günstigsten Be-
rechnungsergebnisses wird dadurch verhindert. Durch die
vorgeschlagene Gesetzesänderung wird dieser überflüssige
Verwaltungsaufwand vermieden und immer das für den
Steuerpflichten günstigste Ergebnis programmgesteuert zu-
grunde gelegt.
Zu Nummer 9b (§ 36 Abs. 2 Satz 1)
Durch die Änderung wird klargestellt, dass auch in den Fäl-
len, in denen das Einkommen durch einen Freibetrag nach
§ 32 Abs. 6 EStG vermindert wird und dabei nur der hälf-
tige Betreuungsfreibetrag nicht aber auch der hälftige Kin-
derfreibetrag von einem Elternteil auf den anderen Elternteil
übertragen wird, die Hinzurechnung des Kindergeldes – in
Übereinstimmung mit den zivilrechtlichen Vorschriften –
ohne Rücksicht auf den Betreuungsfreibetrag der Verteilung
des Kinderfreibetrags folgen soll. Auch der zivilrechtliche
Ausgleichsanspruch des barunterhaltspflichtigen Elternteils
hängt nicht von der Inanspruchnahme des Betreuungsfreibe-
trags ab.
Zu Nummer 9c (§ 37 Abs. 3 Satz 10 und 11)
Durch das Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310)
wurde in § 37 Abs. 3 EStG nach Satz 5 ein neuer Satz 6 ein-
gefügt. Die folgenden Sätze erhielten dadurch eine neue
Nummerierung. Der Verweis in den neuen Sätzen 10 und 11
auf den alten Satz 7 blieb jedoch erhalten. Er ist auf den
neuen Satz 8 umzustellen.
Zu Nummer 10 (§ 39a)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Zu Doppelbuchstabe aa (Nummer 5 Buchstabe a)
Bei der Änderung handelt es sich um eine redaktionelle An-
passung.
Durch den Wegfall der Nutzungswertbesteuerung (§§ 21,
21a EStG) konnten die dazugehörigen, seinerzeit entbehr-
lich gewordenen Anwendungsregelungen (§ 52 Abs. 21

Drucksache 14/7341 – 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Satz 2 bis 8 EStG) durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/
2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) gestrichen
werden. Die notwendige Folgeänderung in § 39a EStG
wurde bisher nicht vorgenommen und wird nunmehr nach-
geholt.
Zu Buchstabe b (Absatz 3 Satz 2)
Bei der Änderung handelt es sich um eine redaktionelle Fol-
geänderung im Zusammenhang mit dem Wegfall des Son-
derausgabenabzugs für ein hauswirtschaftliches Beschäfti-
gungsverhältnis (§ 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG) durch das Gesetz
vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074).
Zu Nummer 15a (§ 43a Abs. 2 Satz 7)
Durch den neuen Satz 7 wird geregelt, dass sich die Ände-
rung des § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG hinsichtlich der Berech-
nung der Marktrendite bei Erträgen aus Finanzinnovationen
in ausländischer Währung auch auf die Bemessung des
Zinsabschlags auswirkt.
Zu Nummer 17 (§ 45d Abs. 1 Satz 1)
Zu Buchstabe a (einleitender Satzteil)
Die Ausschüttungen aus ausländischen Fonds sollen wie die
Erträge aus inländischen Fonds in das Mitteilungsverfahren
einbezogen werden. Zu diesem Zweck wird das Zitat 㤠18a
des Auslandinvestment-Gesetzes“ in § 45d Abs. 1 EStG
aufgenommen.
Die Ausweitung des meldepflichtigen Personenkreises um
die Antragsteller von Sammelanträgen dient der Klarstel-
lung und der Absicherung der geltenden Praxis. Die melde-
pflichtigen Kapitalerträge werden in § 45d Abs. 1 Nr. 3
EStG in die Buchstaben a bis d unterteilt. Es haben sich
Zweifel ergeben, ob die Rechtsgrundlage für die Meldung
der Dividenden und ähnlichen Kapitalerträge (Buchstabe b,
c und d) ausreicht. Zum Steuerabzug verpflichtet ist hin-
sichtlich der genannten Erträge nämlich der Schuldner der
Kapitalerträge (§ 44 Abs. 1 Satz 3 EStG) und nicht die aus-
zahlende Stelle.
Zu Nummer 17a (§ 48 Abs. 1)
§ 48 Abs. 1 Satz 1 EStG sieht vor, dass Empfänger von
Bauleistungen (Leistungsempfänger) einen Steuerabzug
von der Gegenleistung für die Bauleistung vorzunehmen ha-
ben, wenn sie Unternehmer im Sinne des § 2 UStG sind.
Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne ist auch derje-
nige, der Grundstücke vermietet oder verpachtet. Der An-
wendungsbereich des Steuerabzugs wird durch die vorge-
schlagene Regelung begrenzt. Vermieter, die nicht mehr als
zwei Wohnungen vermieten, sind für diese Wohnungen
nicht zur Vornahme eines Steuerabzugs verpflichtet.
Zu Nummer 17b (§ 48b Abs. 6)
Im Rahmen der Umsetzung des Gesetzes vom 30. August
2001 (BGBl. I S. 2267) hat sich aus Gründen des Daten-
schutzes die Notwendigkeit ergeben, gesetzliche Regelun-
gen für die Auskünfte zu schaffen, die das Bundesamt für
Finanzen dem Leistungsempfänger im Sinne des § 48
Abs. 1 Satz 1 EStG im Wege einer elektronischen Abfrage

über die beim Bundesamt für Finanzen gespeicherten Frei-
stellungsbescheinigungen erteilt.
Das Gesetz vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2267) sieht
vor, dass der Empfänger von Bauleistungen einen Steuerab-
zug von 15 % der Gegenleistung für die Bauleistung vorzu-
nehmen hat, § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG. Wird der Steuerabzug
nicht durchgeführt, haftet der Empfänger der Bauleistung
für den unterlassenen Abzug, § 48a Abs. 3 Satz 1 EStG.
Von diesem Steuerabzug kann unter anderem dann abgese-
hen werden, wenn der leistende Bauunternehmer eine Frei-
stellungsbescheinigung vorlegt, § 48 Abs. 2 Satz 1 EStG.
Der Empfänger der Bauleistung haftet nicht, wenn ihm im
Zeitpunkt der Erbringung der Gegenleistung eine Freistel-
lungsbescheinigung vorgelegen hat, auf deren Richtigkeit er
vertrauen konnte, § 48a Abs. 3 Satz 2 EStG. Zur Durchfüh-
rung dieser Regelungen ist es erforderlich, eine zentrale Da-
tei zu schaffen, in der festgehalten wird, welche Freistel-
lungsbescheinigungen für die Erbringer von Bauleistungen
erteilt worden sind und es ist erforderlich, diese Angaben
für die Empfänger der Bauleistungen über das Internet zu-
gänglich zu machen. Diese Aufgaben sind auch aus daten-
schutzrechtlichen Gründen in § 48b EStG aufzunehmen.
Zu Nummer 18 (§ 49 Abs. 1)
Zu Buchstabe a (Nummer 4)
Buchstabe d („Bordpersonal von Binnen- und Seeschiffen
sowie Luftfahrzeugen“) wurde gestrichen.
Auf die Besteuerung des im Ausland ansässigen Bordperso-
nals, die die Betriebskosten der betroffenen Unternehmen
erhöhen würde, wird mit Rücksicht auf die derzeit schwie-
rige wirtschaftliche Situation der deutschen Schifffahrt vor-
erst verzichtet. Zu gegebener Zeit muss geprüft werden, ob
es angebracht ist, den Änderungsvorschlag wieder aufzu-
greifen.
Zu Nummer 19 (§ 50)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
§ 50 Abs. 1 Satz 3 EStG enthält eine Anwendungsregel zu
§ 34 EStG. Die Anwendungsregel bezieht auch eine Beteili-
gung im Sinne des § 17 EStG ein. § 17 EStG wurde durch
das Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I
S. 1433) aus dem Anwendungsbereich des § 34 EStG gestri-
chen. Der Verweis auf § 34 EStG wird redaktionell ange-
passt.
Zu Nummer 20 (§ 50a)
Zu Buchstabe a (Absatz 4)
Zur Förderung des grenzüberschreitenden Austausches in
den Bereichen der Kultur und des Sports wird der Steuerab-
zug für beschränkt einkommensteuerpflichtige Personen ge-
mildert. Die Milderung wirkt nur im Bereich relativ kleiner
Einzelhonorare und soll damit eine gezielte Entlastung für
„kleinere“ Veranstaltungen sein.
Zu Nummer 20a (§ 50d)
Allgemeines
Durch Urteil vom 11. Oktober 2000 – I R 34/99 – hat der
Bundesfinanzhof entschieden, dass die Bescheinigung nach

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/7341

§ 50d Abs. 3 EStG, durch die das Bundesamt für Finanzen
den Schuldner von Kapitalerträgen im Sinne des § 43d
EStG und Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 4 EStG er-
mächtigt, vom Steuerabzug abzusehen oder zu einem nied-
rigeren Satz vorzunehmen, kein Steuerbescheid im Sinne
des § 155 AO sei, sondern ein sonstiger Verwaltungsakt, auf
den die Festsetzungsfrist des § 169 AO keine Anwendung
finde. Demnach könne auch noch nach Ablauf der Festset-
zungsfrist für die geschuldete Steuer eine Freistellungsbe-
scheinigung beantragt und erteilt werden.
Die Entscheidung könnte dazu führen, dass der Schuldner
des Kapitalertrags oder der Vergütung im Sinne des § 50a
Abs. 4 EStG seine Verpflichtung, den Steuerabzug im Zu-
flusszeitpunkt vorzunehmen, praktisch ignorieren kann,
selbst wenn ihm keine Freistellungsbescheinigung vorliegt.
Dies entspricht jedoch nicht Sinn und Zweck eines Steuer-
abzugsverfahrens.
Die vorgesehenen Änderungen sollen klarstellen, dass das
Verfahren der Abstandnahme vom Steuerabzug der Verein-
fachung dient und nur ein in die Zukunft gerichtetes Verfah-
ren sein kann. Dieses Verfahren hat aber keine Berechtigung
mehr, wenn die Kapitalerträge oder Vergütungen dem Gläu-
biger zugeflossen sind. Dann ist vielmehr durch Steuerbe-
scheid (Freistellungsbescheid) über die Höhe des Steueran-
spruchs zu entscheiden, dem sich ggf. die Erstattung der
einbehaltenen Steuer anschließt.
Zur zeitlichen Anwendung vgl. die Änderung zu § 52
Abs. 59a EStG.
Zu Absatz 1
Sätze 1 und 2 sind unverändert. Geregelt wird, dass auch im
Fall eines Doppelbesteuerungsabkommens die Vorschriften
über den Steuerabzug anzuwenden sind. Satz 3 stellt gegen-
über der bisherigen Fassung klar, dass über den Anspruch
auf Erstattung einbehaltener und abgeführter Steuern durch
Freistellungsbescheid (§ 155 Abs. 1 Satz 3 AO) entschieden
wird. Die Erstattung der einbehaltenen Steuer ist das Ergeb-
nis der Abrechnung des Freistellungsbescheids. Außerdem
regelt Satz 3, dass nur der Gläubiger des Kapitalertrags oder
der Vergütung im Sinne des § 50a EStG den Antrag auf
Freistellung stellen kann. Er kann allerdings den Schuldner
des Kapitalertrags bzw. der Vergütung zum Bekanntgabe-
und Erstattungsbevollmächtigten machen. Die Sätze 4 und 5
legen fest, dass die Auszahlung der zu erstattenden Steuer
zurückgestellt oder von einer Sicherheitsleistung abhängig
gemacht werden kann, wenn der Gläubiger von Vergütun-
gen im Sinne des § 50a EStG zu diesem Zeitpunkt selbst
nach § 50a Abs. 5 EStG verpflichtet ist, Abzugsteuer auf
Vergütungen einzubehalten, die er beschränkt Steuerpflich-
tigen schuldet. Satz 6 berücksichtigt, dass insbesondere die
Erstattung einbehaltener Kapitalertragsteuer an ausländi-
sche Anleger ein Massenverfahren ist, das nur noch unter
Nutzung elektronischer Datenübermittlung bewältigt wer-
den kann. Das Bundesamt für Finanzen kann deshalb zulas-
sen, dass Anträge auf Erstattung der Kapitalertragsteuer auf
maschinell verwertbaren Datenträgern gestellt werden. Neu
ist die Aufnahme einer Antragsfrist von vier Jahren (Satz 7).
Soweit Doppelbesteuerungsabkommen Verfahrensregelun-
gen über die Entlastung von Abzugsteuern enthalten, be-
trägt die Frist für die Geltendmachung des Anspruchs auf
Freistellung und Erstattung ebenfalls überwiegend vier

Jahre. Satz 8 stellt gleichzeitig sicher, dass die Frist nicht
vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Ent-
richtung der Steuer abläuft. Damit kann der Gläubiger der
Kapitalerträge bzw. der Vergütungen seine Rechte aufgrund
eines Doppelbesteuerungsabkommens auch dann noch gel-
tend machen, wenn ein vom Schuldner unterlassener Steu-
erabzug erst kurz vor dem Ablauf der Festsetzungsfrist
nachgeholt wird, z. B. in Fällen verdeckter Gewinnaus-
schüttungen. Satz 9 übernimmt unverändert den bisherigen
Satz 3. Satz 10 stellt gegenüber der bisherigen Fassung klar,
dass sich der Schuldner in keinem Verfahren außerhalb des
Verfahrens nach Absatz 2 auf Freistellungsrechte des Gläu-
bigers berufen kann.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift räumt, wie schon Absatz 3 in der bisherigen
Fassung, in den näher bezeichneten Fällen dem Gläubiger
die Möglichkeit ein, den Anspruch aus § 43b EStG bzw.
einem Doppelbesteuerungsabkommen schon geltend zu
machen, bevor ihm die entsprechenden Kapitalerträge oder
Vergütungen zufließen. Die neue Vorschrift stellt jedoch
klar, dass die Freistellung vom Steuerabzug ein in die Zu-
kunft gerichtetes Verfahren ist und deshalb nur in Betracht
kommt, wenn in dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf
Freistellung gestellt wird, die Erträge oder Vergütungen
dem Gläubiger noch nicht zugeflossen sind.
Satz 1 regelt, dass nur der Gläubiger des Kapitalertrags bzw.
der Vergütung nach § 50a der Antragsberechtigte ist; er ist
gleichzeitig die Person, der die Bescheinigung über die Frei-
stellung vom Steuerabzug zu erteilen ist. Satz 2 bestimmt,
dass die Freistellung von Auflagen und Bedingungen ab-
hängig gemacht werden kann. Satz 3 regelt in Anlehnung an
§ 44a Abs. 1 Satz 3 EStG die Geltungsdauer der Bescheini-
gung über die Freistellung vom Steuerabzug. Satz 4 be-
stimmt, dass der Schuldner nur dann vom Steuerabzug abse-
hen kann, wenn ihm die Bescheinigung vorliegt.
Zu Absatz 3
Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 1a. Die neue
Stellung der Vorschrift macht deutlich, dass sie sowohl in
den Fällen des Absatzes 1 als auch in den Fällen des
Absatzes 2 gilt.
Zu Absatz 4
Absatz 4 entspricht dem bisherigen Absatz 2. Verfahrenser-
leichterungen oder vereinfachte Nachweise können sich bei-
spielsweise in den Fällen des Absatzes 1 Satz 6 (Anträge
auf maschinell verwertbaren Datenträgern) auf den Ersatz
des Ansässigkeitsnachweises durch ein Stichprobenverfah-
ren oder einen nachfolgenden Informationsaustausch bezie-
hen.
Zu Absatz 5
Absatz 5 regelt das Kontrollmeldeverfahren, das bisher zu-
sammen mit dem Freistellungsverfahren in Absatz 3 gere-
gelt war.
Zu Absatz 6
Dieser Absatz ermöglicht die Ausdehnung des Freistel-
lungsverfahrens nach Absatz 5 auf Dividendenzahlungen,

Drucksache 14/7341 – 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

die nicht unter Absatz 2 fallen (Schachteldividenden). We-
sentlicher Grund für das bei Dividenden bisher ausschließ-
lich praktizierte Erstattungsverfahren ist die Prüfung der
Abkommensberechtigung des Dividendengläubigers. Diese
ist dem Dividendenschuldner im Zeitpunkt der Dividenden-
zahlung regelmäßig nicht bekannt, wenn die Anteile in In-
haberaktien verbrieft sind. Unternehmen gehen jedoch ver-
mehrt zur Herausgabe von Namensaktien über. Dann sind
im Zeitpunkt der Dividendenzahlung die Identität des Divi-
dendengläubigers und seine mögliche Abkommensberechti-
gung bekannt oder leicht feststellbar. Absatz 6 ermöglicht
deshalb, das Kontrollmeldeverfahren (Absatz 5) auf Divi-
denden auszudehnen, wenn die Abkommensberechtigung
des Dividendengläubigers feststellbar ist. Wie in den Fällen
des Absatzes 5, kann die Ermächtigung für die Auszahlung
der Dividende zu dem niedrigeren Steuersatz von Auflagen
abhängig gemacht werden, z. B. hinsichtlich der Nachprüf-
barkeit der Abkommensberechtigung durch die Finanzbe-
hörden.

Zu Absatz 7
Absatz 7 entspricht dem bisherigen Absatz 4.

Zu Nummer 21 (§ 52)
Zu Buchstabe b1 (Absatz 31 Satz 2)
Die Anwendungsvorschrift stellt aus Gründen der Rechtssi-
cherheit klar, dass die Änderung in § 13a EStG im Hinblick
auf ihren restriktiven Regelungsinhalt nicht rückwirkend,
sondern erst für zukünftige Wirtschaftsjahre (2002 bzw.
2002/2003) gelten soll.

Zu Buchstabe d (Absatz 37b)
Die Anwendungsregel stellt sicher, dass sowohl die Klar-
stellungen hinsichtlich der geltenden Rechtslage als auch
die Neuregelung hinsichtlich der eingeschränkten Berück-
sichtigung von Wechselkursschwankungen auf alle noch of-
fenen Fälle Anwendung finden.

Zu Buchstabe h1 (Absatz 51)
Die Anwendungsvorschrift ist durch Zeitablauf überholt.

Zu Buchstabe i (Absatz 53 Satz 3)
Die Vorschrift regelt die erstmalige Anwendung der geän-
derten Mitteilungspflicht nach § 45d EStG von Kapitalerträ-
gen nach dem Auslandinvestment-Gesetz.

Zu Buchstabe i1 (Absatz 55)
Die Regelung steht in Zusammenhang mit der Ergänzung
des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, die vorsieht, dass
bei Finanzinnovationen in ausländischer Währung das Ent-
gelt für den Erwerb und die Einnahmen aus der Veräuße-
rung, Abtretung oder Einlösung in der ausländischen Wäh-
rung ermittelt werden. Diese Daten können im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung mit zumutbarem Aufwand
ermittelt werden. Bei der Bemessung des Zinsabschlags ha-
ben die Kreditinstitute jedoch in ihren für die Berechnung
des Zinsabschlags geführten Datenbanken entsprechend der

bisherigen Rechtslage nur die Erwerbskosten in DM gespei-
chert. Die Ermittlung der Erwerbskosten in ausländischer
Währung in jedem Einzelfall würde für die Kreditinstitute
einen nicht unvertretbaren Aufwand bedeuten.
Es wäre auch deshalb nicht verhältnismäßig, weil Ungenau-
igkeiten bei der Bemessung des Zinsabschlags sich nur vor-
übergehend, d. h. bis zur Veranlagung auswirken.
Die Anwendungsregelung sieht deshalb vor, die Bemessung
des Zinsabschlags nach dem in der ausländischen Währung
ermittelten Differenzbetrag nur für Wertpapiere und Kapi-
talforderungen vorzusehen, die ab dem Jahr 2002 erworben
werden.

Zu Buchstabe j1 (Absatz 58a)
Satz 1 regelt die erstmalige Anwendung der Milderungsre-
gelung des Steuerabzugs.
Durch die Steuerreform 2000 wird der Einkommensteuerta-
rif in mehreren Stufen auf letztlich 42 v. H. ab 2005 gesenkt.
Eine Anpassung der pauschalen Abzugsteuer an das niedri-
gere Tarifniveau ist sachlich geboten. Die Vorschrift be-
stimmt, dass die Anpassung des Steuerabzugs in seiner
höchsten Stufe auf 20 v. H. ab 2003 und damit in der zeitli-
chen Mitte der Tarifsenkungen vorgenommen wird. Hier-
durch kann ein fortgesetzter Anpassungsbedarf an die drei
Stufen der Tarifsenkungen 2001/2003/2005 vermieden wer-
den. Dies dient einer einfacheren Handhabung in der Praxis.

Zu Buchstabe k1 (Absatz 59a Satz 3)
Die Änderungen des § 50d EStG sind ab 1. Januar 2002 an-
zuwenden. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass für Anträge
auf Freistellungsbescheinigungen (§ 50d Abs. 3 in der
bisherigen Fassung), die bis zum 31. Dezember 2001 ge-
stellt worden sind, das Urteil des BFH vom 11. Oktober
2000 – I R 34/99 – berücksichtigt wird.

Zu Nummer 22 (§ 79 Satz 1)
Es wird klargestellt, dass lediglich unbeschränkt steuer-
pflichtige Personen von der steuerlichen Förderung nach
dem XI. Abschnitt profitieren können.

Zu Nummer 23 (§ 80)
VomWortlaut der Vorschrift ist das Zulageverfahren nur auf
Anbieter im Sinne des § 1 Abs. 2 AltZertG anzuwenden.
Allerdings können auch Beiträge zu Versorgungseinrichtun-
gen der betrieblichen Alterversorgung nach § 10a EStG/
XI. Abschnitt EStG steuerlich gefördert werden. Damit ist
die Anwendbarkeit des Zulageverfahrens auch auf diese
Versorgungseinrichtungen impliziert. Die Änderung des
§ 80 EStG stellt dies klar.

Zu Nummer 24 (§ 82 Abs. 4)
Um sicherzustellen, dass eine Doppelförderung derselben
Beiträge nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz und dem
§ 10a/XI. Abschnitt EStG ausgeschlossen ist, wird die Vor-
schrift entsprechend ergänzt. In diesem Zusammenhang er-
folgte aus Übersichtlichkeitsgründen eine Neugliederung.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 15 – Drucksache 14/7341

Zu Nummer 25 (§ 90 Abs. 2)
Zu Satz 3
Die Beiträge zugunsten einer betrieblichen Altersvorsorge
können im Rahmen des § 10a/XI. Abschnitt EStG gefördert
werden. Der bisherige Begriff „Altersvorsorgeverträge“ er-
fasst jedoch nur Produkte der privaten Altersvorsorge, dem-
entsprechend ist eine redaktionelle Anpassung erforderlich.

Zu Satz 4
Satz 4 wurde neu eingefügt. Der Antrag auf Zulage ist ge-
mäß § 89 Abs. 1 EStG bis zum Ablauf des zweiten Kalen-
derjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, bei dem Anbieter
einzureichen, an den die Altersvorsorgebeiträge geleistet
worden sind. Der Anspruch auf Zulage entsteht nach § 88
EStG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Altersvor-
sorgebeiträge geleistet worden sind (Beitragsjahr). Die Zu-
lage kann bis zu zwei Jahre nach Anspruchsentstehung noch
beantragt werden. Dies kann dazu führen, dass nach Beginn
der Auszahlungsphase noch Zulagen dem Anbieter über-
wiesen werden.
Die Anbieter müssen jedoch zu Beginn der Auszahlungs-
phase die Rentenleistung berechnen und diese dem Zulage-
berechtigten mitteilen. Geht nach dieser Berechnung noch
eine Zulage beim Anbieter ein, so muss eine neue Leis-
tungsberechnung durchgeführt werden. Diese würde nur zu
einer minimalen Leistungsanpassung führen, jedoch einen
erheblichen Verwaltungsaufwand hervorrufen. Um dies zu
vermeiden, wird nunmehr geregelt, dass die Zulagen, die
nach Beginn der Auszahlungsphase des Altersvorsorgever-
mögens eingehen, direkt vom Anbieter an den Anleger wei-
tergeleitet werden können. Die „Durchleitung“ der Zulage
führt in diesen Fällen unmittelbar zu Einkünften aus § 22
Nr. 5 Satz 1 EStG, so dass die Regelung keine neuen Gestal-
tungsspielräume eröffnet. Für die Ermittlung des Beginns
der Auszahlungsphase ist grundsätzlich – auch in den Fällen
der betrieblichen Altersversorgung – auf die Regelung in
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AltZertG zurückzugreifen.

Zu Satz 6
Satz 6 wurde neu angefügt. § 22 Nr. 5 EStG in der Fassung
des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) sieht
eine nachgelagerte Besteuerung von Altersvorsorgeleistun-
gen vor, die auf Beiträgen beruhen, auf die der
XI. Abschnitt, § 10a EStG oder § 3 Nr. 63 EStG angewen-
det wurde, oder die sich aus steuerfreien Leistungen nach
§ 3 Nr. 66 EStG ergeben. Werden zugunsten eines Alters-
vorsorgevertrags auch Beiträge geleistet, die nicht nach den
o. g. Vorschriften steuerlich gefördert werden (z. B. Über-
zahlungen oder Weiterführung des Vertrages auch nach
Wegfall der Zulagenberechtigung – unstete Erwerbsbiogra-
phie), dürfen die auf diesen Beiträgen beruhenden Leistun-
gen nur insoweit besteuert werden, als sie aus ungeförderten
Beiträgen entstandene Erträge enthalten (§ 22 Nr. 5 Satz 3
EStG). Die vorgeschlagene Gesetzesänderung stellt sicher,
dass die Anbieter für die Zwecke der Besteuerung geförder-
tes und nicht gefördertes Altersvorsorgekapital voneinander
trennen können.

Zu Nummer 26 (§ 93)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Zu den Doppelbuchstaben aa bis dd (Sätze 1, 3, 5 und 6)
Redaktionelle Klarstellungen.
Zu Buchstabe b (Absatz 2)
Redaktionelle Überarbeitung der Sätze 1 und 2. Satz 3 wurde
erweitert, da der Verweis auf § 3Abs. 1 des Gesetzes zur Ver-
besserung der betrieblichen Altersversorgung nicht alle Fälle
der Abfindungen im Rahmen der betrieblichen Altersversor-
gung erfasst, jedoch in allen Fällen den Zulageberechtigten
die Möglichkeit eröffnet werden soll, steuerunschädlich die
Abfindung in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag zu
transferieren.
Zu den Nummern 27 und 28 (§ 94 Abs. 1 Satz 1, § 95

Abs. 2 Satz 4)
Redaktionelle Klarstellungen.
Zu Nummer 29 (§ 99 Abs. 2 Satz 2)
Zu den Buchstaben a und b (Nummer 1 bis 3)
Der Anbieter hat nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG dem Anleger
für Zwecke des Besteuerungsverfahrens eine Bescheinigung
zu erteilen. Mit der Ermächtigung soll sichergestellt werden,
dass ihm die hierfür erforderlichen Informationen (beispiels-
weise im Falle des Anbieterwechsels) zugeleitet werden.

Zu Artikel 3 (Änderung der Lohnsteuer-
Durchführungsverordnung)

Zu Nummer 3 (§ 8 Abs. 1)
Die umfassende Steuerfreistellung von Vorteilen des Arbeit-
nehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Perso-
nalcomputern und Telekommunikationsgeräten nach § 3
Nr. 45 EStG ist erstmals für das Kalenderjahr 2000 anzu-
wenden. Damit erübrigt sich eine Bewertung der Vorteile
und deren Aufzeichnung. In § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV
in der Fassung des Entwurfs des Steueränderungsgesetzes
2001 ist daher vorgesehen, auf die Aufzeichnung dieser
geldwerten Vorteile im Lohnkonto zu verzichten. Die Ände-
rung stellt klar, dass die Aufzeichnungserleichterung ab
Kalenderjahr 2000 anzuwenden ist.

Zu Artikel 4 (Änderung des Körperschaftsteuer-
gesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 5)
Zu Buchstabe a (Absatz 1 Nr. 2)
Die bisher steuerbefreite Hessische Landesentwicklungs-
und Treuhandgesellschaft mit beschränkter Haftung wurde
formwechselnd in die InvestitionsBank Hessen AG umge-
wandelt. Die Änderung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 KStG ent-
spricht einemWunsch des Bundesrates. Die bisher steuerbe-
freite Hanseatische Gesellschaft für öffentliche Finanzierun-
gen mit beschränkter Haftung Bremen hat umfirmiert in
Bremer Aufbau-Bank GmbH.

Drucksache 14/7341 – 16 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Nummer 3 (§ 34 Abs. 2)
Erstmalige Anwendung der Körperschaftsteuerbefreiung für
die InvestitionsBank Hessen AG und die Bremer Aufbau-
Bank GmbH.

Zu Artikel 6 (Änderung des Umwandlungsteuer-
gesetzes)

Allgemeines
Artikel 6 ist neu zu fassen, da die Nummern 2 bis 4 entfallen
(Aufnahme in den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwick-
lung des Unternehmenssteuerrechts).

Zu Nummer 2 – entfällt – (§ 20 Abs. 5 Satz 1 und 2)
Die Änderungen zu § 20 Abs. 5 UmwStG wurden wegen des
Sachzusammenhangs zum Steuersenkungsgesetz vom
23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) und zum Steuersen-
kungsergänzungsgesetz vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1812) in den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung
des Unternehmenssteuerrechts übernommen. Die vom Bun-
desrat in seiner Stellungnahme zu Ziffer 14 (Bundesrats-
drucksache 399/01 (Beschluss)) vorgeschlagenen Änderun-
gen zu § 20 Abs. 5 und § 27 UmwStG, die die
Bundesregierung zunächst prüfen wollte, wurden bei Ein-
bringung der Änderungen in den Entwurf eines Gesetzes zur
Fortentwicklung des Unternehmensteuerrechts berücksich-
tigt. Die Änderungen zu Artikel 6 Nr. 2 sind daher im Ent-
wurf des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften –
StÄndG 2001 – zu streichen.

Zu Nummer 3 – entfällt – (§ 24 Abs. 3 Satz 2)
Die Änderungen zu § 24 Abs. 3 UmwStG wurden wegen
des Sachzusammenhangs zum Steuersenkungsgesetz vom
23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) und zum Steuersen-
kungsergänzungsgesetz vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1812) in den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung
des Unternehmenssteuerrechts übernommen. Die vom Bun-
desrat in seiner Stellungnahme zu Ziffer 16 (Bundesrats-
drucksache 399/01 (Beschluss)) vorgeschlagene Änderun-
gen zu § 24 Abs. 3 UmwStG, die die Bundesregierung
zunächst prüfen wollte, wurden bei Einbringung der Ände-
rungen in den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung
des Unternehmenssteuerrechts berücksichtigt. Die Ände-
rungen zu Artikel 6 Nr. 3 sind daher im Entwurf des Geset-
zes zur Änderung steuerlicher Vorschriften – StÄndG 2001
– zu streichen.

Zu Nummer 4 – entfällt – (§ 27)
Die Anwendungsregelungen zu § 20 Abs. 5 und § 24 Abs. 3
UmwStG erübrigen sich durch die Übertragung der Ände-
rungen zu § 20 Abs. 5 und § 24 Abs. 3 UmwStG aus diesem
Gesetz in den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung
des Unternehmenssteuerrechts. Die Änderungen zu
Artikel 6 Nr. 4 sind daher im Entwurf des Gesetzes zur
Änderung steuerlicher Vorschriften – StÄndG 2001 – zu
streichen.

Zu Artikel 7 (Änderung des Gewerbesteuergesetzes)

Zu Nummer 01 (§ 3)
Zu den Buchstaben a und b (Nummer 2 und 24)
Die bisher steuerbefreite Hessische Landesentwicklungs-
und Treuhandgesellschaft mit beschränkter Haftung wurde
formwechselnd in die InvestitionsBank Hessen AG umge-
wandelt. Die bisher steuerbefreite Hanseatische Gesellschaft
für öffentliche Finanzierungen mit beschränkter Haftung
Bremen hat umfirmiert in Bremer Aufbau-Bank GmbH.
Die Wagnisbeteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH
(WBG) ist eine Einrichtung zur Mittelstandsförderung.
Alleinige Gesellschafterin der WBG ist die Mittelständische
Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH (MBG), die
ihrerseits bereits nach § 3 Nr. 24 GewStG von der Gewerbe-
steuer befreit ist.
Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und/oder die
Verwaltung von Beteiligungen an Unternehmen der mittel-
ständischen Wirtschaft. Die Gesellschaft verfolgt den
Zweck, durch Verbreiterung der Eigenkapitalgrundlagen die
Wettbewerbsfähigkeit der mittelständischen Wirtschaft zu
erhalten und zu verbessern. Tatsächlich ist die Tätigkeit der
WBG gegenwärtig auf den Erwerb von Beteiligungen be-
schränkt, die aus Mitteln des Landes Sachsen-Anhalt finan-
ziert werden. Die WBG geht auf Veranlassung des Landes
Sachsen-Anhalt Beteiligungen ein, nachdem durch das Land
oder eine von ihm beauftragte Stelle festgestellt wurde, dass
die zuwendungsrechtlichen und wirtschaftlichen Vorausset-
zungen für die Beteiligung entsprechend der landesrechtli-
chen Richtlinie zur Förderung von Konsolidierungsbeteili-
gungen im Mittelstand (MBl. LSA 1996 S. 366) vorliegen.
Eine Ausschüttung von Gewinnen an die Gesellschafter ist
gesellschaftsvertraglich ausgeschlossen. In ihrer Eigenschaft
als Gesellschafter können diese keine Zuwendungen ausMit-
teln der Gesellschaft erhalten. Etwaige Jahresüberschüsse
dürfen nur für die gesellschaftsvertraglichen Zwecke ver-
wendet werden.
Durch die Änderung wird die Gesellschaft von der Gewer-
besteuer befreit. Staatliche Mittel können dann soweit wie
möglich zur Förderung der mittelständischen Unternehmen
eingesetzt werden.
Zu Nummer 3 (§ 36 Abs. 1a und 1b)
Erstmalige Anwendung der Gewerbesteuerbefreiung für die
InvestitionsBank Hessen AG, für die Bremer Aufbau-Bank
GmbH und die Wagnisbeteiligungsgesellschaft Sachsen-
Anhalt mbH. Die zuletzt genannte Gesellschaft wurde am
11. April 1996 gegründet; die Steuerbefreiung soll ab Grün-
dung gelten.
Zu Artikel 8 (Änderung der Abgabenordnung)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Redaktionelle Bereinigung der Inhaltsübersicht.
Zu Nummer 2 (§ 1)
Zu den Buchstaben a und b (Absatz 1, Absatz 3 Satz 1)
Auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben kann die Abgabenord-
nung nur angewendet werden, soweit das Gemeinschafts-
recht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 17 – Drucksache 14/7341

l keine Regelung getroffen hat
l im Vergleich zur Regelungsdichte der AO lückenhaft ist
l unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet
l den Zollbehörden Ermessen einräumt
l auf national geltendes Recht verweist
l den Zollbehörden eine Regelungsbefugnis einräumt.
Unter Bezugnahme auf diese Erwägungen ist der Anwen-
dungsvorbehalt zur Klarstellung erforderlich.
Zu Nummer 3 (§ 3)
Zu den Buchstaben a, b und c (Absatz 1 Satz 2,

Absätze 3, 4 und 5)
Der Begriff „Abschöpfungen“ ist durch den Wegfall des
Abschöpfungserhebungsgesetzes entfallen. An seine Stelle
tritt der Begriff „Agrarzölle“, dessen gesonderte Erwähnung
nicht erforderlich ist.
Zu Buchstabe d (Absatz 4)
Der Zollkodex enthält unvollständige Regelungen hinsicht-
lich der Erhebung von Säumnis-, Stundungs-, Ausgleichs-,
Aussetzungs- und Prozesszinsen, die ggf. im Zusammen-
hang mit Einfuhr- und Ausfuhrabgaben zu erheben sind. In
§ 3 Abs. 4 (neu) sind als steuerliche Nebenleistungen nur
die Zinsen definiert, die gemäß §§ 233 bis 237 erhoben wer-
den.
Die Ergänzung ist erforderlich, damit die Abgabenordnung
auch für die Zinsen gilt, die nach dem Zollkodex zu erheben
sind.
Zu Buchstabe e (Absatz 5)
Das Aufkommen der Zinsen steht generell nach § 3 Abs. 5
(neu) den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu.
Zinsen, die nach dem Zollkodex erhoben werden, stehen je-
doch nicht der EU sondern dem Bund zu, weil dieser gegen-
über der EU mit der Zahlung der Einfuhr- und Ausfuhrabga-
ben in Vorleistung tritt und Zinsen nicht zu den eigenen
Einnahmen der EU im Sinne der Eigenmittelverordnung
(EG, EURATOM) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai
2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Eura-
tom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften
gehören. Diese Ausnahme sollte verdeutlicht werden.
Zu Nummer 4 (§ 6 Abs. 2)
Im Rahmen des Artikels 108 Abs. 1 GG ist die Stellung des
Bundesministeriums der Finanzen als oberste Bundes-
behörde garantiert mit der Folge, dass alle Bundes-
finanzbehörden personell und organisatorisch seinem Zu-
ständigkeitsbereich angehören müssen (unmittelbare
Staatsverwaltung). Diese Voraussetzungen einer selbständi-
gen Oberbehörde erfüllt die Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte (BfA) als zentrale Stelle nicht. Die Bundesversi-
cherungsanstalt für Angestellte ist ein rechtlich selbständiges
Organ der mittelbaren Staatsverwaltung. Sie ist daher aus
dem Katalog der Oberbehörden in § 6 Abs. 2 Nr. 2 der Ab-
gabenordnung zu streichen.
In der neuen Nummer 7 zu § 6 Abs. 2 der Abgabenordnung
wird aber klargestellt, dass die zentrale Stelle im Sinne des

§ 81 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie im Rahmen
der Organleihe mit den Aufgaben nach §§ 79 bis 99 Ein-
kommensteuergesetz betraut ist, Finanzbehörde im Sinne
der Abgabenordnung ist.
Zu Nummer 5 (§ 21 Abs. 1 Satz 2)
Durch die Neufassung greift die zentrale Zuständigkeit be-
reits dann eindeutig ein, wenn auch nur ein Anknüpfungs-
punkt der Kriterien Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung
außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes gegeben ist.
Hierdurch wird – auch im Interesse der betroffenen Unter-
nehmer und Unternehmen – eine Erweiterung der zentralen
Zuständigkeit auf alle Fälle mit Auslandsbezug erreicht. Die
zentralen Zuständigkeiten bei der Umsatzbesteuerung aus-
ländischer Unternehmer haben sich bewährt: Durch die
Zentralisierung wird Fachwissen gebündelt und eine effekti-
vere Bearbeitung der Umsatzbesteuerung gewährleistet.
Auch für den ausländischen Unternehmer vereinfacht sich
das Verfahren, da seine Umsätze nur gegenüber einem Fi-
nanzamt erklärt werden müssen. Das Tatbestandsmerkmal
„gewöhnlicher Aufenthalt“ ist entfallen, da auf diese Weise
eine Übereinstimmung mit § 20a AO hergestellt wird.
Zu Nummer 6 (§ 22 Abs. 1 Satz 2)
Durch das Gesetz vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2267)
sind für die Einkommensbesteuerung der Unternehmen, die
Bauleistungen erbringen, die Finanzämter zuständig, die
nach der Umsatzsteuer-Zuständigkeitsverordnung für die
Umsatzsteuer zuständig sind. Es ist sinnvoll, auch die Zu-
ständigkeit für die Feststellung und Zerlegung des Steuer-
messbetrages bei der Gewerbesteuer zu zentralisieren, da
ansonsten die Steuermessbeträge dezentral festgestellt wer-
den müssten, während für die Einkommen- und Umsatzbe-
steuerung bereits eine Zentralisierung der Zuständigkeiten
eingreift. Eine einheitliche Handhabung ist unter dem Ge-
sichtspunkt der Effizienz des Besteuerungsverfahrens not-
wendig.
Zu den Nummern 7 und 8 (§ 23, § 30 Abs. 6 Satz 4, § 152

Abs. 5 Satz 3, § 156 Abs. 1
Satz 2, § 167 Abs. 2 Satz 2,
§ 178 Abs. 4 Satz 1, § 180
Abs. 2 Satz 4 und § 223)

Nach dem Zollkodex ist die Definition für „Einfuhr- und
Ausfuhrabgaben“ im Vergleich zum Begriff „Zölle“ umfas-
sender und nach hierzu geltendem Gemeinschaftsrecht
(Artikel 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes) anzuwenden.
Zu Nummer 9 (§ 42)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Redaktionelle Änderung.
Zu Buchstabe b (Absatz 2)
Absatz 2 enthält eine Klarstellung, die aufgrund der jüngsten
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, derzufolge § 42 AO
neben spezialgesetzlichen Regelungen nicht anwendbar ist,
dringend erforderlich ist. Die Rechtsprechung führt zu erheb-
lichen Rechtsfolgelücken. Im Hinblick darauf, dem Miss-
brauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten und Haushalts-

Drucksache 14/7341 – 18 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

ausfällen entgegenzuwirken, ist die Regelung notwendig
(Die Änderung entspricht einem Wunsch des Bundesrates).

Zu Nummer 10 (§ 76)
Zu den Buchstaben a, b und c (Absätze 1, 2 und 5)
„Einfuhr- und ausfuhrabgabenpflichtig“ ist im Vergleich zu
„zollpflichtig“ umfassender.
Nach den Vorschriften des Zollkodexes erhalten die Waren
eine zollrechtliche Bestimmung (Artikel 4 Nr. 15 des Zoll-
kodexes).

Zu Nummer 11 (§ 126)
Zuvor Nummer 1 – keine Änderung –.

Zu Nummer 12 (§ 150 Abs. 6)
Nach § 150 Abs. 6 kann durch eine Rechtsverordnung, die
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zugelassen wer-
den, dass Steuererklärungen (einschließlich der Steuer-
anmeldungen) oder sonstige für das Besteuerungsverfahren
erforderliche Daten auf maschinell verwertbaren Daten-
trägern oder durch Datenfernübertragung übermittelt wer-
den. Die Steueranmeldungs-Datenübermittlungs-Verord-
nung (StADÜV) vom 21. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3197)
betrifft nur Steueranmeldungen nach dem UStG, der
UStDV und dem EStG. Abgesehen davon ist für Rechtsver-
ordnungen zu den bundesgesetzlich geregelten Verbrauch-
steuern mit Ausnahme der Biersteuer die Zustimmung des
Bundesrates nicht erforderlich (Artikel 80 Abs. 2 GG). Aus
Gründen der Verfahrensvereinfachung sollte deshalb für
diesen Bereich eine gesonderte Verordnung möglich sein,
die (mit Ausnahme der Geltung für die Biersteuer) der Zu-
stimmung des Bundesrates nicht bedarf.

Zu Nummer 13 (§ 169 Abs. 2 Satz 1)
Für Zölle ist die Vorschrift durch Artikel 221 Abs. 3 des
Zollkodexes überlagert und somit nicht mehr anwendbar.
Dies wird durch die Neufassung verdeutlicht.

Zu Nummer 14 (§ 170 Abs. 2 Satz 2)
Die Vorschrift ist für Zölle durch die Artikel 220, 221
Abs. 3 und 235 bis 239 des Zollkodexes überlagert und
somit nicht mehr anwendbar.

Zu Nummer 15 (§ 172 Abs. 1 Satz 1)
Zu den Buchstaben a und b (Nummern 1 und 2)
Die Vorschrift ist für Zölle durch die abschließende Rege-
lung der Artikel 220, 221 Abs. 3 und 235 bis 239 des Zoll-
kodexes überlagert und somit nicht mehr anwendbar.

Zu Nummer 16 (§ 209 Abs. 2 Nr. 2)
Die Vorschrift ist für Zölle durch die abschließende Rege-
lung der Artikel 37 und 183 des Zollkodexes überlagert und
somit nicht mehr anwendbar.

Zu Nummer 17 (§ 211 Abs. 1 Satz 1)
Die Vorschrift ist für Zölle durch die abschließende Rege-
lung des Artikels 14 des Zollkodexes überlagert und somit
nicht mehr anwendbar.
Zu Nummer 18 (§ 212 Abs. 1 Nr. 8)
Die Vorschrift ist für Zölle durch die abschließende Rege-
lung der Artikel 235 bis 238 des Zollkodexes überlagert und
somit nicht mehr anwendbar.
Zu Nummer 19 (§ 214 Satz 2)
Der Begriff „Eingangsabgaben“ ist ersetzt durch die in
Artikel 4 Nr. 10 des Zollkodexes und § 1 Abs. 3 Satz 3 des
Zollverwaltungsgesetzes verwendete Bezeichnung „Ein-
fuhrabgaben“.
Die eingeführten Waren werden nicht mehr Gegenstand
einer „Zollbehandlung“, sondern erhalten eine „zollrechtli-
che Bestimmung“ im Sinne von Artikel 4 Nr. 15 des Zoll-
kodexes.
Zu Nummer 20 (§ 215 Abs. 1 Satz 1)
Zu Buchstabe a (Nummer 2)
Im Zollkodex ist keine Regelung zur Sicherstellung von
Fundgut getroffen worden, daher bleibt § 215 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 weiterhin anwendbar.
Der Begriff „grenznaher Raum“ ersetzt den veralteten Be-
griff „Zollgrenzbezirk“; ebenso ersetzt „Gemeinschafts-
ware“ die überholte Bezeichnung „Freigut“.
„Abgabenfrei“ sind Waren, die nach der Terminologie des
Zollkodexes „in den zollrechtlich freien Verkehr überge-
führt worden sind“.
Zu Buchstabe b (Nummer 3)
Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der
Zollgrenze waren nach dem nationalen Zollgesetz Zollfrei-
gebiete. Nach vollständigem Inkrafttreten des Zollkodexes
und Wegfall des nationalen Zollgesetzes gehören diese
Gebiete nunmehr zum Zollgebiet der Gemeinschaft. Eine
Sonderregelung ist nicht mehr erforderlich.
Zu den Buchstaben c und d (Nummern 3 und 4)
Redaktionelle Folgeänderungen.
Zu Nummer 21 (§ 244)
Zu den Buchstaben a und b (Sätze 5 und 6)
Am 3. Januar 2001 ist die VO(EG) Nr. 2787/2000 (ABl. der
EG Nr. L 330/1 vom 27. Dezember 2000) in Kraft getreten
und ab 1. Juli 2001 anwendbar hinsichtlich der anzuwen-
denden Vorschriften. Diese Rechtsvorschrift hat u. a. das
System der Pauschalbürgschaft abgelöst. An seine Stelle ist
das System der Einzelsicherheit in Form von Sicherheits-
titeln getreten. Es ist bestimmt worden, dass die Oberfinanz-
direktion Nürnberg über die Annahme von Bürgschafts-
erklärungen für Einzelsicherheiten mit Sicherheitstiteln
zentral für das gesamte Bundesgebiet entscheiden soll. Die
Änderung dient der Anpassung an neu geltendes EU-Recht.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 19 – Drucksache 14/7341

Zu Nummer 22 (§ 353)
Zuvor Nummer 2 – keine Änderung –.
Zu den Nummern 23 bis 27 (§ 370 Abs. 6 Satz 1, § 373

Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3,
§ 374, § 375 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1, § 379 Abs. 1 Satz 2)

Anpassung von Wortwahl und Terminologie an den Zollko-
dex (vgl. Artikel 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes).
Zu Nummer 28 (§ 382)
Zu Buchstabe a (Überschrift)
Redaktionelle Anpassung.
Zu den Buchstaben b und c (Absätze 1 und 2)
Das nationale Zollgesetz ist aufgehoben. Mit dem Begriff
„Zollvorschriften“ ist umfassend die Gesetzgebung auf dem
Gebiet des Zollrechts bezeichnet.
Zu Artikel 8a (Änderung des Einführungsgesetzes

zur Abgabenordnung)
Artikel 97a § 5
Durch den Verweis auf § 20 des Gerichtsvollzieherkosten-
gesetzes wird erreicht, dass der im Gerichtsvollzieherkos-
tengesetz geltende Ermäßigungssatz für die Gebühren in
den neuen Bundesländern auch im Vollstreckungsverfahren
nach der Abgabenordnung gilt. Dadurch wird der Gleichlauf
der Kostengesetze hinsichtlich der Ermäßigung sicherge-
stellt.
Zu Artikel 8b (Änderung des EG-Beitreibungs-

gesetzes)
Allgemein
Die Bundesrepublik Deutschland kommt mit dem Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der EG-Bei-
treibungsrichtlinie einer Verpflichtung nach, die sich aus der
Richtlinie 2001/44/EG (Änderungsrichtlinie) vom 15. Juni
2001 ergibt.
Die Richtlinie 76/308/EWG verpflichtete in ihrer ursprüng-
lichen Fassung vom 15. März 1976 (ABl. EG Nr. L 73/18)
die Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Amtshilfe bei der
Erhebung und zwangsweisen Einziehung der in ihrem
Artikel 2 näher bezeichneten Erstattungen und Interventio-
nen, Abschöpfungen und Zölle. Die Änderungsrichtlinie 79/
1071/EWG vom 6. Dezember 1979 (ABl. EG Nr. L 333/11)
erweiterte den Anwendungsbereich auf die Mehrwertsteuer,
und die Änderungsrichtlinie 92/108/EWG (ABl. EG L 390/
124) auf die Verbrauchsteuern auf Tabakwaren, Alkohol und
alkoholische Getränke sowie Mineralöl. Die Änderungs-
richtlinie 2001/44/EG (ABl. L 175 S. 17) dehnt den Anwen-
dungsbereich auf die Einkommen- und Kapitalsteuern und
die Steuern auf Versicherungsprämien aus. Darüber hinaus
ist es Ziel der Änderungsrichtlinie, die Effektivität der Amts-
hilfe zu verbessern.
Mit der Ausdehnung der Richtlinie 76/308/EWG auf die
Einkommensteuern und die Kapitalsteuern, d. h. die Steuern
vom Einkommen, Ertrag und Vermögen ist nunmehr auch

im Bereich der wichtigsten direkten Steuern ein umfassen-
des System der Zusammenarbeit der Finanzbehörden der
Mitgliedstaaten sowohl bei der Steuerfestsetzung (Richt-
linie 77/799/EWG) als auch bei ihrer Erhebung und Beitrei-
bung vorhanden. Zu den Steuern vom Einkommen, Ertrag
und Vermögen zählen auch die Gewerbesteuer und die
Grundsteuer. Die Ausdehnung auf die Steuern auf Versiche-
rungsprämien war angezeigt, nachdem Versicherungsunter-
nehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat Zugang zum Versi-
cherungsmarkt der anderen Mitgliedstaaten haben.
Wichtigste Maßnahme zur Verbesserung der Effektivität der
Amtshilfe, die eine Änderung des EG-Beitreibungsgesetzes
erforderlich macht, ist Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie. Da-
nach führen Rechtsbehelfe gegen den Steueranspruch nicht
mehr zwingend zur Aussetzung des Vollstreckungsverfah-
rens.
Zu Nummer 1 (§ 1)
Die Neufassung der Vorschrift entspricht inhaltlich Artikel 2
der Richtlinie 76/308/EWG in der Fassung der Änderungs-
richtlinie, d. h. der Anwendungsbereich wird ergänzt um die
Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen und die
Steuern auf Versicherungsprämien. Außerdem gehören zum
Anwendungsbereich Geldstrafen und Geldbußen, die von
Verwaltungsbehörden verhängt werden, soweit sie nicht
strafrechtlichen Charakter (Kriminalstrafen) haben. In Num-
mer 9 wird bezüglich der Zinsen und Kosten klargestellt,
dass der Anwendungsbereich der Vorschrift alle Zinsen und
Kosten umfasst, die im Zusammenhang mit der Forderung
stehen und nicht etwa nur solche, die im Zusammenhang mit
der Vollstreckung anfallen.
Soweit der Anwendungsbereich auch Geldstrafen und Geld-
bußen erfasst, gilt dies nicht für solche Geldstrafen und
Geldbußen, die strafrechtlichen Charakter haben (Kriminal-
strafen).
Zu Nummer 2 (§ 2)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Die neuen Sätze 3 und 4 setzen Artikel 9 Abs. 2 Satz 3 der
Richtlinie i. d. F. der Änderungsrichtlinie um. Danach sind
Verzugszinsen nur noch nach dem Recht des um Beitrei-
bung ersuchten Staates zu berechnen. Verzugszinsen im
Sinne der Richtlinie sind die Säumniszuschläge nach § 240
AO. Die Vorschrift entlastet die Finanzbehörden des ersuch-
ten Staates; denn sie müssen sich nicht mehr mit den Vor-
schriften über die Berechnung von Verzugszinsen des ersu-
chenden Staates befassen.
Zu Buchstabe b (Absatz 2)
Die Neufassung stellt klar, dass das Bundesministerium der
Finanzen seine Zuständigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 Fi-
nanzverwaltungsgesetz auf das Bundesamt für Finanzen
bzw. gemäß § 5a Abs. 1 Nr. 3 auf das Zollkriminalamt dele-
gieren kann.
Zu Buchstabe c (Absatz 3 Satz 2)
Die Steuern, auf die die Amtshilfe nach § 1 Nr. 7 und 8 aus-
gedehnt wird, werden von Landesfinanzbehörden verwaltet.

Drucksache 14/7341 – 20 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Dementsprechend sind die Finanzämter als die Vollstre-
ckungsbehörden zu bestimmen.
Zu Nummer 3 (§ 4)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a setzen Vollstreckungs-
maßnahmen durch die deutschen Finanzbehörden bisher vo-
raus, dass der Vollstreckungstitel im ersuchenden Staat
nicht angefochten ist. Das entsprach Artikel 7 Abs. 2 der
Richtlinie in ihrer vormals geltenden Fassung. Nach
Artikel 12 Abs. 2 Satz 2 i. d. F. der Änderungsrichtlinie
kann die ersuchte Behörde im Fall eines Rechtsbehelfs je-
doch darum bitten, Vollstreckungsmaßnahmen fortzuführen,
wenn die Vorschriften des ersuchten Staates dies zulassen.
Entsprechendes gilt, wenn im Zeitpunkt, zu dem das Ersu-
chen gestellt wird, der Anspruch angefochten ist (Artikel 7
Abs. 2 i. d. F. der Änderungsrichtlinie). Die Vorschriften der
AO verlangen nicht die Einstellung von Vollstreckungsmaß-
nahmen, wenn ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist. Dem-
entsprechend lässt Absatz 2 Vollstreckungsmaßnahmen zu,
wenn der ausländische Vollstreckungstitel angefochten ist
und die ersuchende Behörde aber dennoch um Vollstre-
ckungsmaßnahmen gebeten hat. Wie in den Fällen des § 7
Abs. 3 entscheidet die Vollstreckungsbehörde, ob und ggf.
welche Maßnahmen, einschließlich Sicherungsmaßnahmen,
zu treffen sind.
Zu Buchstabe b (Absatz 2)
Artikel 14 Buchstabe a der Richtlinie i. d. F. der Änderungs-
richtlinie räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein,
Vollstreckungsmaßnahmen abzulehnen, wenn die Vollstre-
ckung geeignet wäre, erhebliche Schwierigkeiten wirt-
schaftlicher oder sozialer Art hervorzurufen. Gegenüber der
bisherigen Regelung kommt als weitere Voraussetzung
hinzu, dass im jeweiligen Mitgliedstaat für gleichartige na-
tionale Forderungen die Einstellung von Beitreibungsmaß-
nahmen aus den genannten Gründen in Betracht kommt.
Nach Artikel 14 Buchstabe b der Richtlinie können Unter-
stützungsmaßnahmen außerdem abgelehnt werden, wenn
der Anspruch seit mehr als fünf Jahren vollstreckbar oder
nicht mehr anfechtbar ist. § 4 Abs. 2 macht von diesen Ab-
lehnungsmöglichkeiten Gebrauch. Die 5-Jahresfrist soll die
ausländischen Finanzbehörden anhalten, Vollstreckungser-
suchen in angemessener Zeit zu stellen.
Zu Nummer 4 (§ 5)
Die Änderung ist wegen der Umstellung auf Euro ab 1. Ja-
nuar 2002 erforderlich.
Zu Nummer 5 (§ 7)
Der neue Absatz 3 setzt Artikel 12 Abs. 2 Satz 2 der Richt-
linie i. d. F. der Änderungsrichtlinie um. Danach ist abwei-
chend von Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie das Vollstreckungs-
verfahren im Fall eines Rechtsbehelfs nicht auszusetzen,
wenn die ersuchte Behörde ausdrücklich darum bittet. Die
Sätze 2 und 3 stellen ausdrücklich klar, dass die Vollstre-
ckungsbehörde nach den Vorschriften der AO entscheidet,
ob und ggf. welche Maßnahmen zu ergreifen sind. Dazu ge-
hört, dass Vollstreckungsmaßnahmen nach § 258 AO ausge-
setzt werden können.

Zu Artikel 9a (Änderung des Finanzverwaltungs-
gesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 1 Nr. 2)
Im Rahmen des Artikels 108 Abs. 1 GG ist die Stellung des
Bundesministeriums der Finanzen als oberste Bundes-
behörde garantiert mit der Folge, dass alle Bundesfinanz-
behörden personell und organisatorisch seinem Zustän-
digkeitsbereich angehören müssen (unmittelbare Staats-
verwaltung). Diese Voraussetzungen einer selbständigen
Oberbehörde erfüllt die Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte (BfA) als zentrale Stelle nicht. Die Bundesver-
sicherungsanstalt für Angestellte ist ein rechtlich selbstän-
diges Organ der mittelbaren Staatsverwaltung. Sie ist daher
aus dem Katalog der Oberbehörden in § 1 Nr. 2 des Finanz-
verwaltungsgesetzes zu streichen.

Zu Nummer 2 (§ 5)
Zu Buchstabe a (Absatz 1 Nr. 18 und 19)
Zu Nummer 18
Die Aufzählung der Aufgaben des Bundesamtes für Finan-
zen in § 5 Abs. 1 endet nicht mit der Nummer 17. Der Punkt
ist daher durch ein Semikolon zu ersetzen.
Die Aufgaben nach Abschnitt XI, §§ 79 bis 99 EStG sind im
Rahmen der Bundesfinanzverwaltung (unmittelbare Staats-
verwaltung) durch eine selbständige Oberbehörde zu erfül-
len. Sie werden dem Bundesamt für Finanzen übertragen,
das diese Voraussetzungen erfüllt. Es bedient sich zur Erfül-
lung dieser Aufgaben der personellen und sachlichen Mittel
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als zentrale
Stelle im Sinne des § 81 EStG im Wege der Organleihe.

Zu Nummer 19
Im Rahmen der Umsetzung des Gesetzes vom 30. August
2001 (BGBl. I S. 2267) hat sich aus Gründen des Daten-
schutzes die Notwendigkeit ergeben, den Aufgabenkatalog
des § 5 FVG zu ergänzen.
Das Gesetz vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2267) sieht
vor, dass der Empfänger von Bauleistungen einen Steuerab-
zug von 15 % der Gegenleistung für die Bauleistung vorzu-
nehmen hat, § 48 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz.
Wird der Steuerabzug nicht durchgeführt, haftet der Emp-
fänger der Bauleistung für den unterlassenen Abzug, § 48a
Abs. 3 Satz 1 EStG. Von diesem Steuerabzug kann unter an-
derem dann abgesehen werden, wenn der leistende Bauun-
ternehmer eine Freistellungsbescheinigung vorlegt, § 48
Abs. 2 Satz 1 EStG. Der Empfänger der Bauleistung haftet
nicht, wenn ihm im Zeitpunkt der Erbringung der Gegen-
leistung eine Freistellungsbescheinigung vorgelegen hat,
auf deren Richtigkeit er vertrauen konnte, § 48a Abs. 3
Satz 2 EStG. Zur Durchführung dieser Regelungen ist es er-
forderlich, eine zentrale Datei zu schaffen, in der festgehal-
ten wird, welche Freistellungsbescheinigungen für die Er-
bringer von Bauleistungen erteilt worden sind und es ist
erforderlich, diese Angaben für die Empfänger der Bauleis-
tungen über das Internet zugänglich zu machen. Die Aufga-
ben des Bundesamtes für Finanzen sind entsprechend in § 5
des Finanzverwaltungsgesetzes aufzunehmen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 21 – Drucksache 14/7341

Zu Buchstabe b (Absatz 4)
Mit der Neuregelung soll erreicht werden, dass die Lasten
aus der Altersvorsorgezulage entsprechend der regionalen
Verteilung der Begünstigten nach einem wohnsitzbezoge-
nen Schlüssel unter den Ländern getragen werden.
Der zentralen Stelle nach § 81 EStG sind nach § 89 Abs. 2
Satz 2 EStG bis Ende des auf ein Kalendervierteljahr fol-
genden Monats die eingegangenen Anträge auf Altersvor-
sorgezulage zu übermitteln. Die zentrale Stelle wird zu Be-
ginn des folgenden Monats länderbezogene Angaben über
die Verteilung des Aufkommens der Altersvorsorgezulage
an die Länder weiterleiten. Den Ländern verbleibt dann bis
zum 15. Tag des Monats Zeit, um ihren Anteil an den Zula-
gen an den Bund auszuzahlen; die Zahlungsfrist entspricht
der Regelung zum Familienleistungsausgleich in § 5 Abs. 3
FVG.
Zu Artikel 10 (Änderung des Grunderwerbsteuer-

gesetzes)
Zum Eingangssatz
Im Eingangssatz wird nunmehr auf die letzte Änderung hin-
gewiesen.
Zu Nummer 1 (§ 1)
Zu Buchstabe a (Absatz 2a)
Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 3)
Der auch schon bisher beabsichtigte Zweck der Gesetzesän-
derung wird durch die neue Formulierung deutlicher.
Zu Nummer 6 (§ 19)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1)
Zu Dreifachbuchstabe aaa (Nummer 3a)
Redaktionelle Klarstellung.
Zu Nummer 7 (§ 23 Abs. 7)
Die Datumsbenennung in der Anwendungsregelung orien-
tiert sich an dem nunmehr auf den 31. Dezember 2001 fest-
gelegten Inkrafttretenszeitpunkt des Artikels 10. Aus Grün-
den besserer Übersichtlichkeit und größerer Anwender-
freundlichkeit sollen die Neuregelungen jedoch nicht schon
für Erwerbsvorgänge ab dem 31. Dezember 2001, sondern
erst ab dem 1. Januar 2002 gelten. Dadurch wird vermieden,
dass Steuerpflichtige, die noch am letzten Tag des Jahres
2001 ein Grundstück erwerben, von einer neuen Gesetzes-
lage überrascht werden. Außerdem erleichtert die Anwen-
dung einer Gesetzesnovellierung ab dem Beginn eines Jah-
res die Arbeit der Finanzämter.
Zu Artikel 11 (Änderung des Bewertungsgesetzes)
Zu Nummer 01 (Inhaltübersicht)
Zu den Buchstaben a bis c
Redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht an die Aufhe-
bung der §§ 49, 98 und 136.

Zu Nummer 1 (§ 12 Abs. 4)
Nicht fällige Ansprüche aus Lebensversicherungen sollen
auch weiterhin mit zwei Drittel der eingezahlten Prämien
oder Kapitalbeiträge bewertet werden können.

Zu Nummer 3 (§ 29 Abs. 3 Satz 1)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 5a (§ 49)
Die Verteilung des Einheitswerts eines Betriebs der Land-
und Forstwirtschaft für die Zwecke anderer Steuern als der
Grundsteuer ist nach Wegfall der Vermögensteuer und Ein-
führung der Bedarfsbewertung für Zwecke der Erbschaft-
und Schenkungssteuer sowie der Grunderwerbsteuer nicht
mehr erforderlich. Ein § 49 BewG entsprechender Rege-
lungsbedarf besteht nur noch bei der Aufteilung des Be-
triebswertes (§ 142 BewG) im Rahmen der Bedarfsbewer-
tung. Daher wird der Inhalt von § 49 BewG in den neuen
Absatz 4 des § 142 BewG (s. Nummer 21b – neu –) über-
nommen. Zugleich erfolgt dabei die erforderliche Umstel-
lung von DM auf Euro.

Zu Nummer 16 (§ 104 Abs. 4)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 16a (§ 121 Nr. 4)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu den Nummern 21a und 21b (§§ 139 und 142 Abs. 2)
Die Änderungen entsprechen der Stellungnahme des Bun-
desrates vom 13. Juli 2001 (Bundesratsdrucksache 399/01
(Beschluss)), dem die Bundesregierung am 5. September
2001 zugestimmt hat.

Zu § 142 Abs. 1
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung als Folge
der Aufhebung des § 49 BewG.

Zu § 142 Abs. 3
Die Vorschrift des § 142 Abs. 3 ist unverändert.

Zu § 142 Abs. 4
Die Vorschrift übernimmt den Regelungsinhalt des durch
dieses Gesetz aufgehobenen § 49 BewG, der für die Fest-
stellung von Einheitswerten galt, in die Vorschriften für die
Feststellung von Bedarfswerten (s. Nummer 5a – neu –).
Darüber hinaus wird die notwendige Umrechnung in Euro
bei den Wertgrenzen vorgenommen.

Zu Nummer 22 (§ 152)
Die Vorschrift regelt, dass bestimmte DM-Beträge auch
nach dem 31. Dezember 2001 als Berechnungsgrößen fort-
gelten.

Drucksache 14/7341 – 22 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Artikel 12 (Steuerberatungsgesetz)
Zu Nummer 1 (§ 4 Nr. 11)
Folgeänderung im Steuerberatungsgesetz zur Änderung des
Investitionszulagengesetzes 1999 durch Artikel 19a dieses
Gesetzes.

Zu Artikel 12a (Änderung des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes)

§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 37
Die Änderung entspricht einem Vorschlag des Bundesrates.
Der Bundesfinanzhof hat im Urteil vom 25. Januar 2001
(BStBl II S. 414) entschieden, ein Erwerb im Wege der vor-
weggenommenen Erbfolge im Sinne des § 13 Abs. 2a
Satz 1 Nr. 2 ErbStG in der bis 31. Dezember 1995 anzuwen-
denden Fassung liege nur vor, wenn er dem Übergang durch
Erbanfall materiell vergleichbar sei. Die ab 1. Januar 1996
anzuwendende Vorschrift des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
ErbStG setzt ebenfalls einen Erwerb im Wege der vorweg-
genommenen Erbfolge voraus. Die BFH-Entscheidung steht
im Widerspruch zu den zu § 13 Abs. 2a ErbStG bzw. § 13a
ErbStG ergangenen Verwaltungsanweisungen (zuletzt R 56
ErbStR), wonach die Entlastungen letztlich für alle Schen-
kungen gewährt werden können. Die Änderung in Verbin-
dung mit der Anwendungsvorschrift (§ 37 ErbStG) sichert
die bisherige für die Steuerpflichtigen günstige Verwal-
tungspraxis rückwirkend auch für solche ab dem erstmali-
gen Anwendungszeitpunkt des § 13a ErbStG verwirklichten
Schenkungssachverhalte ab, in denen die Steuerfestsetzung
noch nicht bestandskräftig geworden ist.

Zu Artikel 14 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes)
Zu Nummer 01 (Inhaltsübersicht)
Zu den Buchstaben a bis d
Redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht an die Neu-
fassung der Überschrift zu § 13 und Einfügung neuer Vor-
schriften (§§ 13a und 13b) sowie Ergänzung des § 25c durch
das StBereinG 1999 vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2601).
Zu Nummer 5 (§ 14)
Redaktionelle Anpassung aufgrund der Zusammenfassung
der Sätze 1 und 2 in Absatz 1.
Zu Nummer 7a (§ 15a)
Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 1)
Mit der Gesetzesänderung wird einem Beschluss des Bun-
desrates (Bundesratsdrucksache 399/01 (Beschluss)) Rech-
nung getragen.
Nach bisheriger Rechtsprechung und Verwaltungsauffas-
sung ist über den Vorsteuerabzug dem Grunde nach zum
Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung mit gesondertem
Umsatzsteuerausweis beim Unternehmer zu entscheiden.
Der Höhe nach wird eine Entscheidung über den Vorsteuer-
abzug erst getroffen, wenn der bezogene Gegenstand oder
die in Anspruch genommene sonstige Leistung erstmals zur

Ausführung von Umsätzen verwendet werden. Sobald der
Gegenstand tatsächlich verwendet wird und damit die Höhe
der abziehbaren Vorsteuern feststeht, ist eine Berichtigung
des gesamten Vorsteuerabzugs nach § 164 Abs. 2, § 165
Abs. 2 oder § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO vorzunehmen, wenn die
tatsächliche Verwendung von der Prognose abweicht.
Nach der neuen EuGH-(insbesondere EuGH-Urteil vom
8. Juni 2000 – Rs. C-396/98) und BFH-(insbesondere BFH-
Urteil vom 22. Februar 2001 – V R 77/96)Rechtsprechung
ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bereits bei
Leistungsbezug über den Vorsteuerabzug abschließend zu
entscheiden. Abgesehen von Fällen des „Missbrauchs“ bzw.
„Betrugs“ oder wenn die Verwendungsabsicht des Unter-
nehmers im Zeitpunkt des Leistungsbezugs nicht durch „ob-
jektive Anhaltspunkte belegt“ und nicht „in gutem Glau-
ben“ erklärt ist, können Korrekturen nur nach § 15a UStG
(Artikel 20 der 6. EG-Richtlinie) vorgenommen werden.
Um eine Korrektur des ursprünglichen Vorsteuerabzugs aus
der Zeit vor der erstmaligen Verwendung (Investitions-
phase) des Wirtschaftsguts zu ermöglichen, wird § 15a
UStG geändert.
Die Berichtigung des gesamten Vorsteuerabzugs wird nicht
mehr durch eine geänderte Steuerfestsetzung nach den AO-
Vorschriften, sondern nach § 15a UStG – verteilt auf 5 bzw.
10 Jahre – grundsätzlich pro rata temporis vorgenommen,
wenn die tatsächliche Verwendung von der Verwendungsab-
sicht abweicht. Der Berichtigungszeitraum des § 15a UStG
beginnt – wie bisher – mit der tatsächlichen erstmaligen
Verwendung des Gegenstandes. Damit wird z. B. bei der
Absicht einer steuerpflichtigen Nutzung und einer im ge-
samten Berichtigungszeitraum steuerfreien Nutzung der ur-
sprüngliche Vorsteuerabzug im Ergebnis wieder rückgängig
gemacht.
Außerdem umfasst die Berichtigung des Vorsteuerabzugs
nach § 15a UStG – im Gegensatz zum bisherigen Recht –
bereits das Jahr der erstmaligen Verwendung des Gegen-
standes. Verglichen werden die für den ursprünglichen Vor-
steuerabzug maßgebenden Verhältnisse mit den für den Vor-
steuerabzug maßgebenden Verhältnissen ab dem Zeitpunkt
der erstmaligen tatsächlichen Verwendung des Wirtschafts-
guts.

Zu Buchstabe b (Absatz 4 Satz 1)
Redaktionelle Anpassung aufgrund der Änderung des
Satzes 1 in Absatz 1. Maßgeblich ist nicht mehr die Verwen-
dung im ersten Kalenderjahr, sondern die für den ursprüng-
lichen Vorsteuerabzug maßgebliche Verwendung. Der Be-
griff der Verwendung umfasst auch die
Verwendungsabsicht.

Zu Buchstabe c (Absatz 5)
Redaktionelle Anpassung aufgrund der Änderung des Sat-
zes 1 in Absatz 1.

Zu Buchstabe d (Absatz 6 Satz 1)
Redaktionelle Anpassung aufgrund der Aufhebung des Ab-
satzes 5.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 23 – Drucksache 14/7341

Zu Nummer 10 (§ 19 Abs. 1)
Zu Buchstabe b (Satz 5)
Redaktionelle Anpassung aufgrund der Änderung des § 15a
Abs. 1 Satz 1. Durch die Aufhebung wird klargestellt, dass
§ 15a uneingeschränkt zur Anwendung kommt.

Zu Nummer 14a (§ 26a)
Redaktionelle Anpassung aufgrund der Änderung des § 14a.

Zu Nummer 17 (Anlage zu § 12)

Zu Buchstabe c (laufende Nummer 44)
Die Aufhebung der Begünstigung für die Lieferung von
Fütterungsarzneimitteln beseitigt den Wertungswiderspruch
zur Nichtbegünstigung von Arzneimitteln im Bereich der
Humanmedizin.

Zu Artikel 15 (Änderung der Umsatzsteuer-
Durchführungsverordnung)

Zu Nummer 01 (Inhaltsübersicht)
Aufgrund der Einfügung einer neuen Vorschrift (§ 30a) und
der Streichung von Vorschriften (§§ 39a, 51 bis 58) ist auch
eine Anpassung der Inhaltsübersicht der Umsatzsteuer-
Durchführungsverordnung erforderlich.

Zu Nummer 4a (§ 41)
Redaktionelle Folgeänderung aus dem Wegfall des bisheri-
gen Abzugsverfahrens (§ 18 Abs. 8 UStG, §§ 51 bis 58
UStDV) und der Einführung der Steuerschuldnerschaft des
Leistungsempfängers nach § 13b UStG.

Zu Nummer 4b (§ 44)
Zu Buchstabe a (Absatz 2 Satz 1)
Redaktionelle Anpassung aufgrund der Änderung des § 15a
Abs. 1 Satz 1 UStG.

Zu Buchstabe b (Absatz 4 Satz 1)
Redaktionelle Anpassung aufgrund der Änderung des § 15a
Abs. 1 Satz 1 UStG.

Zu Artikel 16a (Änderung der Verordnung über die
örtliche Zuständigkeit für die
Umsatzsteuer im Ausland ansässiger
Unternehmer (Umsatzsteuer
zuständigkeitsverordnung))

Nach Verabschiedung des Gesetzes vom 30. August 2001
(BGBl. I S. 2267) haben einige Bundesländer aus organisa-
torischen Gründen einen Wechsel des zuständigen zentralen
Finanzamtes vorgesehen. Darüber hinaus wurde die Er-
mächtigungsgrundlage des § 21 AO wesentlich neu gefasst.
Aus diesem Grunde wird die Umsatzsteuerzuständigkeits-
verordnung insgesamt neu gefasst.

Zu Artikel 16b (Änderung des Gesetzes zur
Eindämmung illegaler Betätigung
im Baugewerbe)

Artikel 8 Abs. 2
Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes zur Eindämmung illegaler
Betätigung im Baugewerbe sieht vor, den Wechsel in der
Zuständigkeit erst auf Bauleistungen anzuwenden, die nach
dem Tag der Verkündung vertraglich vereinbart worden
sind. In vielen Fällen wird ein Bauunternehmer allerdings
mehrere Bauvorhaben zeitlich nacheinander und zum Teil
überschneidend abwickeln. Es ist nicht sinnvoll, hier die
Zuständigkeiten – je nach dem Zeitpunkt des Vertrags-
schlusses – auf ein dezentrales und ein zentrales Finanzamt
aufzuteilen. Die Regelung des § 27 AO bleibt unberührt.
Zu Artikel 19a (Änderung des Investitionszulagen-

gesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 1)
ZudenBuchstabenaundb (Absatz1Satz2,Absatz2Satz2)
Redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 2 (§ 3)
Zu den Buchstaben a und b (Absatz 3)
Der Förderungsausschluss von Bagatellinvestitionen ist ins-
besondere wegen der Begünstigung von Erhaltungsaufwen-
dungen erforderlich. Der bisher geltende Ausschlussbetrag
(Selbstbehalt) von jährlich 5 000 DM für den Anspruchsbe-
rechtigten kann in den Fällen die Begünstigung von Baga-
tellinvestitionen nicht verhindern, in denen ein Anspruchs-
berechtigter für eine Vielzahl von Objekten begünstigte
Aufwendungen vornimmt. Der Selbstbehalt ist auch in die-
sen Fällen nur insgesamt einmal pro Jahr zu berücksichti-
gen.
Die Neuregelung, die für nach dem 31. Dezember 2001 be-
gonnene Investitionen gilt, sieht einen Selbstbehalt von
50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche bezogen auf den Zeit-
raum von 2002 bis 2004 vor. Mit dieser Regelung soll eine
zielgenauere Förderung von größerem substanzerhaltenden
und substanzverbessernden Aufwand erreicht werden. Ba-
gatellinvestitionen werden wirksam von der Förderung aus-
geschlossen.
Zu Nummer 3 (§ 3a)
Die Anhebung der Investitionszulage für innerstädtische
Altbauten und denkmalgeschützte Bestände der fünfziger
Jahre ist Teil des von der Bundesregierung am 15. August
2001 beschlossenen Programms „Stadtumbau Ost – für
lebenswerte Städte und attraktives Wohnen“. Das Pro-
gramm soll durch physischen Verfall und soziale Erosion
bedrohte Stadtteile aufwerten, den Rückbau langfristig nicht
mehr benötigter Wohnungen unterstützen und einen Beitrag
zum Erhalt der aus städtebaulicher Sicht besonders wertvol-
len innerstädtischen Altbauten und denkmalgeschützten Ge-
bäude aus den fünfziger Jahren leisten. Das letztgenannte
Ziel ist eine wesentliche Voraussetzung für attraktive und
zukunftsfähige Städte in den neuen Ländern. Die Sanierung
innerstädtischer Altbauten und denkmalgeschützter Be-
stände der fünfziger Jahre scheitert jedoch häufig an den im

Drucksache 14/7341 – 24 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Vergleich zu den Plattenbauten hohen Sanierungskosten.
Zur Unterstützung der Revitalisierung städtebaulich wert-
voller Quartiere wird deshalb die Investitionszulage für die
Modernisierung von Mietwohnungen bei Altbau und denk-
malgeschützten Beständen der 50er Jahre in Sanierungs-,
Erhaltungs- und Kerngebieten erheblich angehoben. Diese
erhöhte Investitionszulage gilt für Investitionen, die nach
dem 31. Dezember 2001 begonnen werden und vor dem
1. Januar 2005 abgeschlossen werden.
Der Fördersatz wird von bisher 15 % auf 22 % angehoben.
Die bisher bestehende Begrenzung der Bemessungsgrund-
lage in Höhe von 614 Euro je Quadratmeter Wohnfläche
wird auf 1 200 Euro angehoben. Es gilt ein Selbstbehalt von
50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche.
Die erhöhte Förderung ist als eigenständiger Fördertatbe-
stand ausgestaltet, für den ein eigenes Antragsverfahren
durchgeführt wird. Bereits in der Vergangenheit nach dem
Investitionszulagengesetz 1999 geförderte Maßnahmen an
den nunmehr erhöht begünstigten Beständen werden auf die
Obergrenze der Bemessungsgrundlage von 1 200 Euro je
Quadratmeter Wohnfläche nicht angerechnet.
Zu Nummer 4 (§ 4)
Zu den Buchstaben a und b (Absatz 1 Nr. 2, Absatz 2

Satz 2 Nr. 3 Satz 1)
Der Sanierungsstand in den bereits selbstgenutzten Woh-
nungen ist in den neuen Ländern zwischenzeitlich hin-
reichend gestiegen. Die ursprünglich bis Ende 2004 befris-
tete Modernisierungsförderung für Selbstnutzer nach § 4
InvZulG 1999 kann daher schon früher auslaufen. Das hat
eine Prüfung gemäß dem Auftrag des Deutschen Bundes-
tags (Bundestagsdrucksache 13/8059) ergeben. Eine In-
vestitionszulage können Selbstnutzer damit nur noch für
Modernisierungsmaßnahmen erhalten, die sie vor dem
1. Januar 2002 vornehmen. Großer Investitionsbedarf be-
steht jedoch weiterhin bei Wohnungen in innerstädtischen
Altbauquartieren, die von hohen Leerständen betroffen sind.
Deshalb sollen die durch das vorzeitige Auslaufen der In-
vestitionszulage freiwerdenden Mittel teilweise im Rahmen
des Programms „Stadtumbau-Ost“ eingesetzt werden, um
die Wohneigentumsbildung in diesen Bereich zu lenken.
Selbstnutzer, die eine Wohnung in diesem Bereich erwer-
ben, sollen daher 2002 bis 2004 einen Zuschuss zu den
Instandsetzungs- und Modernisierungskosten erhalten kön-
nen. Näheres regeln die Bund-Länder-Verwaltungsvereinba-
rungen über die Städtebauförderung.
Zu Artikel 20a (Änderung des Feuerschutzsteuer-

gesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 4 Abs. 2)
Die Feuerschutzsteuer wird auf das Versicherungsentgelt er-
hoben. Mit der Änderung wird klargestellt, dass die Versi-
cherungsteuer nicht zum Entgelt gehört, auch wenn der Ver-
sicherer die Versicherungsteuer in das Versicherungsentgelt
einrechnet.
Der bisherige Inhalt des Absatzes 2 kann entfallen, da ledig-
lich auf eine übliche mathematische Berechnung des Versi-
cherungsentgelts ohne Versicherungsteuer hingewiesen
wird.

Zu Nummer 2 (§ 11)
Mit der Gesetzesänderung werden die Zerlegungsmaßstäbe
den veränderten Verhältnissen angepasst und erneut bis zum
31. Dezember 2004 befristet.
Der Stichtag für die der Zerlegung zugrunde zu legenden
Statistiken wird vom 1. Februar auf den 1. Mai verschoben,
da zum 1. Februar insbesondere die Statistik über die Brut-
towertschöpfung für das (gesamte) Vorjahr noch nicht vor-
liegt.
Im Hinblick auf den geänderten Stichtag für die anzuwen-
denden Statistiken wird darüber hinaus bestimmt, dass bis
zur Ermittlung der Zerlegungsanteile vorläufige Abschlags-
zahlungen zu leisten sind.
Die bisherigen Sätze 3 und 4 des Absatzes 3 betreffen frü-
here Zeiträume und können daher entfallen.

Zu Artikel 21 (Änderung des Wohnungsbau-
Prämiengesetzes)

Zu Nummer 1a (§ 2a Satz 1)
Bei der Änderung von § 2a Satz 1 WoPG handelt es sich um
eine klarstellende Folgeänderung.
§ 2a Satz 1 WoPG verweist bisher auf § 2 Abs. 5 EStG.
Durch das Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000
(BGBl. I S. 1433) wurde in § 2 EStG ein neuer Absatz 5a
eingefügt. Dieser regelt in einer Generalklausel, dass sich
für außersteuerliche Rechtsnormen – wie das Wohnungs-
bau-Prämiengesetz – durch das Halbeinkünfteverfahren
keine Änderungen bezüglich des maßgebenden zu versteu-
ernden Einkommens ergeben (s. Drucksache 14/3366 vom
16. Mai 2000). Diese Regelung ist mit Inkrafttreten des
Steuersenkungsgesetzes für den Anwendungsbereich des
Wohnungsbau-Prämiengesetzes bereits geltendes Recht.
Zur Klarstellung und zur Vermeidung von Missverständnis-
sen über die Höhe des maßgebenden zu versteuernden Ein-
kommens wird das Wohnungsbau-Prämiengesetz entspre-
chend angepasst.
In § 2a Satz 1 WoPG wird nunmehr nur noch auf § 2 EStG
verwiesen. Dieser Verweis beinhaltet die Absätze 5 und 5a,
die in ihrem Zusammenwirken einschlägig sind.

Zu Artikel 21a (Änderung des Fünften
Vermögensbildungsgesetzes)

§ 13 Abs. 1 Satz 3
Bei der Änderung von § 13 Abs. 1 Satz 3 5. VermBG han-
delt es sich um eine klarstellende Folgeänderung.
§ 13 Abs. 1 Satz 3 5. VermBG verweist bisher auf § 2
Abs. 5 EStG. Durch das Steuersenkungsgesetz vom 23. Ok-
tober 2000 (BGBl. I S. 1433) wurde jedoch in § 2 EStG ein
neuer Absatz 5a eingefügt. Dieser regelt in einer General-
klausel, dass sich für außersteuerliche Rechtsnormen – wie
das Fünfte Vermögensbildungsgesetz – keine Änderungen
bezüglich des maßgeblichen zu versteuernden Einkommens
durch das Halbeinkünfteverfahren ergeben (siehe Drucksa-
che 14/3366 vom 16. Mai 2000).
In § 13 Abs. 1 Satz 3 5. VermBG wird nunmehr nur noch
auf § 2 EStG verwiesen. Dieser Verweis beinhaltet die Ab-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 25 – Drucksache 14/7341

sätze 5 und 5a, die in ihrem Zusammenwirken einschlägig
sind.
Zu Artikel 21b (Änderung des Wohngeldgesetzes)
§ 42
Allgemeines
In den neuen Ländern werden Wohngeldempfänger auf
Grund der Härteausgleichsregelung des § 42 Nr. 3 WoGG
vor Wohngeldminderungen (bis auf einen verbleibenden
Betrag von 10 DM bzw. 5 Euro) geschützt, die im Einzelfall
dadurch entstehen, dass das Wohngeld in den neuen Län-
dern ab 1. Januar 2001 unter weitgehendem Wegfall von
Sonderregelungen an das allgemeine Wohngeld angepasst
worden ist. Durch die erstmalige Einführung von Mie-
tenstufen in den neuen Ländern, die ab 1. Januar 2002
vorgesehen ist, kann es ebenfalls zu Absenkungen der
Wohngeldleistungen kommen. Da die bisherige Härteaus-
gleichsregelung bis Ende 2002 befristet ist, greift sie zeit-
lich nicht hinreichend. Wohngeldminderungen im gesamt-
deutschen Wohngeld-Anpassungsprozess sollten aber – wie
es dem Grundgedanken des Härteausgleichs entspricht – in
den neuen Ländern grundsätzlich so lange aufgefangen wer-
den, wie Absenkungen durch Umstrukturierungen, sei es
durch Wegfall von Sonderregelungen, sei es durch die erst-
malige Einführung von Mietenstufen, eintreten. Deshalb
soll die bestehende Härteausgleichsregelung durch Ergän-
zung des § 42 Nr. 3 WoGG bis zum 31. Dezember 2004 ver-
längert werden. Damit wird bei den Wohngeldleistungen der
Jahre 2003 und 2004 der Härteausgleich berücksichtigt. Im
Übrigen sollen gegenstandslose Vorschriften (§ 42 Nr. 1
und 2a WoGG) aufgehoben werden.
Frauen werden durch die Neuregelung nicht benachteiligt.
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen
Union vereinbar.
Die Änderung des Wohngeldgesetzes hat keine Auswirkun-
gen für die Wirtschaft, insbesondere auch für mittelständi-
sche Unternehmen, auf die Einzelpreise und auf das Ver-
braucherpreisniveau.
Die gesetzliche Verlängerung der Härteausgleichsregelung
durch Änderung des Wohngeldgesetzes ist bewusst so aus-
gestaltet, dass sie vom Verwaltungsverfahren her der heuti-
gen Rechtslage entspricht. Der damit verbundene Verwal-
tungsaufwand für Länder und Kommunen wird sich daher
nicht über das gegenwärtige Maß hinaus erhöhen. Zur Ver-
waltungsvereinfachung soll die Neuregelung bereits am
1. Januar 2002 in Kraft treten.
Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus
Artikel 74 Abs. 1 Nr. 18 GG. Das Regelungsbedürfnis folgt
aus Artikel 72 Abs. 2 GG. Die Herstellung gleichwertiger
Lebensverhältnisse sowie die Wahrung der Rechts- und
Wirtschaftseinheit im Bundesgebiet erfordern eine bundes-
gesetzliche Regelung des Wohngeldes.
Zu Nummer 1 (Nummer 1 und 2a)
Die bisherige Nummer 1 des § 42 WoGG enthält übergangs-
weise Regelungen bis zur erstmaligen Festlegung von Mie-
tenstufen in den neuen Ländern. Diese Festlegung erfolgt
durch § 1 Abs. 4 WoGV in Verbindung mit der Anlage mit

Wirkung vom 1. Januar 2002. Die bisherige Nummer 2a des
§ 42 WoGG enthält eine Überleitungsregelung für den in
das Jahr 2001 hineinreichenden Bewilligungszeitraum.
Beide Nummern sollen daher, weil ohne weiteren Anwen-
dungsbereich, zum 1. Januar 2002 entfallen.
Zu Nummer 2 (Nummer 3)
Zu den Buchstaben a und b (Buchstabe a Satz 3,

Buchstabe b Satz 3)
§ 42 Nr. 3 Buchstabe a und b WoGG enthält die bisherige,
bis zum 31. Dezember 2002 befristete Härteausgleichsrege-
lung, an die die Verlängerungsregelung anknüpft.
In § 42 Nr. 3 Buchstabe a Satz 3 und Buchstabe b Satz 3
WoGG soll jeweils klargestellt werden, dass die Begren-
zung des Härteausgleichs sich auch auf die zu berücksichti-
gende Belastung bezieht.
Zu Buchstabe c (Buchstabe c)
§ 42 Nr. 3 Buchstabe c WoGG soll die Härteausgleichsrege-
lung für die Jahre 2003 und 2004 enthalten. Die Regelung
entspricht im Wesentlichen im Aufbau dem bisherigen § 42
Nr. 3 Buchstabe b WoGG.
Satz 1 soll gewährleisten, dass das ab 1. Januar 2002 gel-
tende Recht anzuwenden ist; dabei sind später in Kraft tre-
tende Änderungen zu berücksichtigen. Insoweit soll die
nach § 42 Nr. 3 Buchstabe b Satz 1 WoGG geltende Rege-
lung übernommen werden.
Satz 2 soll an die Geltung des Euro als alleiniges gesetz-
liches Zahlungsmittel angepasst werden. Daher soll die in
§ 42 Nr. 3 Buchstabe b WoGG noch enthaltene Regelung,
dass der Ausgleichsbetrag in Euro zu ermitteln ist, in
Buchstabe c entfallen.
Satz 3 entspricht hinsichtlich der zu berücksichtigenden
Belastung den Regelungen wie vorstehend zu Buchstabe a
und b.
Satz 4 sieht eine Korrektur bisher ergangener Wohngeldbe-
willigungen vor, die die Verlängerung der Härteausgleichs-
regelung noch nicht berücksichtigen konnten. In der Regel
wird Wohngeld für 12 Monate, teilweise aber auch für einen
längeren Zeitraum (dann in der Regel für 18 Monate) bewil-
ligt. Ab August 2001 für 18 Monate ergangene Wohngeld-
bewilligungen reichen daher in das Jahr 2003 hinein. Sie
können zu einer Absenkung der Wohngeldleistung in den
betreffenden Monaten des Jahres 2003 führen, weil die
Härteausgleichsregelung nach derzeitigem Recht nur bis
Ende 2002 gilt. Diese Wohngeldbescheide müssen korri-
giert werden, um eine Ungleichbehandlung solcher Wohn-
geldempfänger, denen Wohngeld vor dem Inkrafttreten der
verlängerten Härteausgleichsregelung am 1. Januar 2002
mit Wirkung auch für die Jahre 2003 (oder 2004) bewilligt
worden ist, mit Empfängern, die eine Bewilligung erst nach
dem 31. Dezember 2001 erhalten, zu vermeiden. In allen
Fällen soll daher der verlängerte Härteausgleich berücksich-
tigt werden.
§ 40 Abs. 3 WoGG soll demgemäß auf die vor dem 1. Ja-
nuar 2002 ergangenen Wohngeldbewilligungen, die in die
Zeit nach dem 31. Dezember 2002 hineinreichen, nicht an-
gewandt werden. Vielmehr soll in diesen Fällen für den lau-
fenden Bewilligungszeitraum der Wohngeldbescheid mit

Drucksache 14/7341 – 26 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Wirkung vom 1. Januar 2003 an aufgehoben werden. Für
den restlichen Bewilligungszeitraum soll das Wohngeld un-
ter Berücksichtigung der dem aufgehobenen Teil des Wohn-
geldbescheides zu Grunde liegenden Verhältnisse und des
verlängerten Härteausgleichs neu bewilligt werden.

Zu Artikel 21c (Änderung des Altschuldenhilfe-
Gesetzes)

(§ 6 Satz 1)
Auch der zusätzliche Entlastungsbetrag, der den Wohnungs-
unternehmen auf Grund des § 6a AHG zur Sicherung ihrer
Kredit- und Investitionsfähigkeit gewährt wird, soll wie die
ursprüngliche Teilentlastung nach § 4 AHG von den Ertrag-
steuern befreit werden. Bei Einführung der zusätzlichen
Entlastung nach § 6a AHG wurden die Kosten für den Bun-
deshaushalt auf insgesamt 700 Mio. DM beziffert. Dieser
Betrag kommt den Unternehmen in vollem Umfang zu
Gute, wenn eine etwaige Besteuerung ausgeschlossen wird.

Zu Artikel 22 (Änderung des Gesetzes über Kapital-
anlagegesellschaften)

Zu Nummer 1a (§ 39 Abs. 1 Satz 2)
Es handelt sich um die Beseitigung einer redaktionellen
Ungenauigkeit. Nach dem in § 22 Nr. 5 EStG enthaltenen
Prinzip der nachgelagerten Besteuerung werden sämtliche
Erträge aus Altersvorsorgeverträgen erst bei Auszahlung an
den Steuerpflichtigen besteuert. Der nachgelagerten Be-
steuerung dieser Erträge steht die in § 39 Abs. 1 Satz 2
enthaltene Bestimmung entgegen, dass thesaurierte Erträge
aus Anteilscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen
grundsätzlich mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie
vereinnahmt worden sind, als zugeflossen gelten. Nach der
durch das Altersvermögensgesetz geänderten Fassung des
§ 39 Abs. 1 Satz 2 gilt die Zuflussfiktion durch eine Bezug-
nahme auf die §§ 10a und 83 EStG nicht für die Erträge aus
Anteilscheinen, die aus geförderten Altersvorsorgebeiträgen
stammen. Mit der Bezugnahme auf § 22 Nr. 5 EStG werden
auch Erträge aus Anteilscheinen, die mit nicht geförderten
Altersvorsorgebeiträgen (sog. Überzahlungen) erworben
werden, aus der Zuflussfiktion ausgenommen.
Zu Nummer 3 (§ 43 Abs. 14 bis 16)
Zu Buchstabe a (Absatz 14)
Es handelt sich um die Bereinigung eines Redaktionsverse-
hens im Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000
(BGBl. I S. 1433).
Zu Buchstabe b (Absatz 15)
Die Vorschrift regelt die erstmalige Anwendung des geän-
derten § 39 Abs. 1 Satz 2.
Zu Buchstabe c (Absatz 16)
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 4 (§ 43b Nr. 4)
Redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 5 (§ 43d Nr. 3)
Redaktionelle Folgeänderung zur Änderung des § 43
Abs. 15.
Zu Nummer 6 (§ 45)
Zu Buchstabe a (Satz 19)
Es handelt sich um die Bereinigung eines Redaktionsverse-
hens im Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000
(BGBl. I S. 1433).
Zu Buchstabe b (Satz 3)
Redaktionelle Folgeänderung zur Änderung des § 39 Abs. 1
Satz 2.
Zu Nummer 7 (§ 50 Abs. 8)
Die Vorschrift regelt die erstmalige Anwendung des geän-
derten § 45.
Zu Artikel 22a (Änderung des Auslandinvestment-

Gesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 17 Abs. 1 Satz 3)
Parallele Änderung zur Änderung des § 39 Abs. 1 Satz 2
des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften – KAGG
(Artikel 22), so dass die Änderung nicht nur für inländische,
sondern auch für ausländische Investmentfonds i. S. der
Richtlinie 85/611/EWG wirksam wird. Zur Begründung
wird auf die Änderung von § 39 Abs. 1 Satz 2 KAGG Be-
zug genommen.
Zu Nummer 2 (§ 19a Abs. 9)
Die Vorschrift regelt die erstmalige Anwendung des geän-
derten § 17 Abs. 1 Satz 3.
Zu Artikel 23 Nr. 1 Buchstabe a (Änderung des

Steuer-Euro-
glättungsgesetzes)

Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
Beseitigung eines Redaktionsversehens.
Zu Artikel 23a (Änderung des Zweiten Gesetzes zur

Familienförderung)
Artikel 8 Abs. 2
Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe b des Zweiten Gesetzes zur Fami-
lienförderung regelt, dass das Kindergeld auch dann für den
Elternteil, in dessen Haushalt das Kind aufgenommen ist, zu
bewilligen ist, wenn er im Unterschied zum anderen Eltern-
teil nicht unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig ist.
Durch die Ergänzung der Inkrafttretensvorschrift, für die
sich der Deutsche Bundestag ausgesprochen hat, wird dieser
Personenkreis bereits ab dem Jahr 2000 begünstigt.
Zu Artikel 24 (Neufassung geänderter Gesetze und

Verordnungen)
Redaktionelle Anpassung.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 27 – Drucksache 14/7341

Zu Artikel 25 (Rückkehr zum einheitlichen
Verordnungsrang)

Redaktionelle Anpassung.

Zu Artikel 26 (Inkrafttreten)
Zu Absatz 1
Redaktionelle Folgeänderung.
Zu Absatz 3
Durch das Inkrafttreten am 1. Mai 2001 wird der Gleichlauf
der Kostengesetze hinsichtlich der Gebührenermäßigung
sichergestellt.
Zu Absatz 4
Um die Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes einer-
seits durch das Steueränderungsgesetz 2001 und andererseits
durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz, die
sich zeitgleich in den parlamentarischen Beratungen befin-
den, aufeinander abzustimmen, wird der Inkrafttretenszeit-
punkt des Erstgenannten auf den Tag vor dem Inkrafttretens-
zeitpunkt des Letztgenannten festgelegt.
Zu Absatz 5
Nach Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2787/2000
sind die Vorschriften des Artikels 1 Nr. 2 bis 80 der Verord-
nung ab dem 1. Juli 2001 anwendbar.
Zu Absatz 6
Zu Artikel 1 Nr. 02
Da das Gesetz vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074) am
1. Januar 2002 in Kraft tritt, ist das Inkrafttreten auf diesen
Zeitpunkt zu legen.

Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b
Die Rundungsvorschrift auf volle Euro soll erst zum
1. Januar 2002 in Kraft treten.
Zu Artikel 1 Nr. 5a
Aus der Einfügung des § 10a EStG durch das Gesetz vom
26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) resultierende redaktionelle
Folgeänderung. Wie das Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1310) soll die Folgeänderung am 1. Januar 2002 in Kraft
treten.
Zu Artikel 1 Nr. 9c
Aus der Änderung des § 37 Abs. 3 EStG durch das Gesetz
vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) resultierende redaktio-
nelle Folgeänderung. Wie das Gesetz vom 26. Juni 2001
(BGBl. I S. 1310) soll die Folgeänderung am 1. Januar 2002
in Kraft treten.
Zu Artikel 1 Nr. 22
Das Inkrafttreten der Änderung in § 55 EStG wird auf den
1. Januar 2002 gelegt.
Zu Artikel 1 Nr. 23 bis 30, Artikel 22 und 22a
Da das Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) am
1. Januar 2002 in Kraft tritt, ist das Inkrafttreten auf diesen
Zeitpunkt zu legen.
Zu Artikel 21b
Mit dem Inkrafttreten am 1. Januar 2002 soll zur Verwal-
tungsvereinfachung erreicht werden, dass in die Wohngeld-
bescheide, die 2002 erlassen werden, schon die Härteaus-
gleichsregelung für 2003 und 2004, soweit sie jeweils
zutrifft, mit einbezogen werden kann. Zum gleichen Zeit-
punkt sollen die gegenstandslosen Vorschriften außer Kraft
treten.

Berlin, den 7. November 2001
Lothar Binding (Heidelberg)
Berichterstatter

Elke Wülfing
Berichterstatterin

Heidemarie Ehlert
Berichterstatterin

Drucksache 14/7341 – 28 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

AnlageBMF - I A 5

lfd.
Steuer-

art / Entste-
Rechnungsjahr

Nr. Maßnahme Gebiets-
körper-
schaft

hungs-

jahr 1) 2002 2003 2004 2005

Artikel 1 (Änderung des EStG)

1 § 4 Abs. 4a EStG Insg. . . . . .
Die Nichteinbeziehung von GewSt . . . . .
Einlagen und Entnahmen innerhalb ESt . . . . .
von 3 Monaten vor Ende des Wirt- SolZ . . . . .
schaftsjahres, soweit sie innerhalb
von 3 Monaten nach Ende des Wirt- Bund . . . . .
schaftsjahres wieder rückgängig GewSt . . . . .

gemacht werden, wird gestrichen.2) ESt . . . . .

SolZ . . . . .

Länder . . . . .
GewSt . . . . .
ESt . . . . .

Gem. . . . . .
GewSt . . . . .
ESt . . . . .

2 § 52 Abs. 34a EStG i. V. m. Insg. . . . . .
§ 17 Abs. 2 Satz 4 EStG ESt . . . . .
Rückwirkende Anwendung SolZ . . . . .
der im StEntlG neugefassten
Verlustberücksichtigung bei der Bund . . . . .
Veräußerung von Anteilen an ESt . . . . .

Kapitalgesellschaften. 2) SolZ . . . . .

Länder . . . . .
ESt . . . . .

Gem. . . . . .
ESt . . . . .

Stand: 06.11.2001

- Beträge in Mio. € -

Finanzielle Auswirkungen
eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften

(Steueränderungsgesetz 2001 - StÄndG 2001)

IA5/Hagen/T-StÄndG Seite 1 von 5

e

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 29 – Drucksache 14/7341

lfd.
Steuer-

art / Entste-
Rechnungsjahr

Nr. Maßnahme Gebiets-
körper-
schaft

hungs-

jahr 1) 2002 2003 2004 2005

- Beträge in Mio. € -

3 § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG Insg. . . . . .
Abzug von Unter- ESt . . . . .
haltleistungen an eine gleich- SolZ . . . . .
gestellte Person bereits dann,
wenn Sozialleistungen des Em- Bund . . . . .
pfängers gekürzt werden (auf ESt . . . . .
die Höhe der Kürzung kommt SolZ . . . . .

es nicht mehr an). 3)

Länder . . . . .
ESt . . . . .

Gem. . . . . .
ESt . . . . .

4 § 49 Abs. 1 EStG Insg. + 7 + 7 + 7 + 7 + 7
Schließen von Besteuerungslücken LSt + 4 + 4 + 5 + 5 + 5

bei beschränkt Steuerpflichtigen 3) ESt + 3 + 3 + 2 + 2 + 2

(ohne Seeleute) SolZ - - - - -

Bund + 3 + 3 + 3 + 3 + 3
LSt + 2 + 2 + 2 + 2 + 2
ESt + 1 + 1 + 1 + 1 + 1
SolZ - - - - -

Länder + 3 + 3 + 3 + 3 + 3
LSt + 2 + 2 + 2 + 2 + 2
ESt + 1 + 1 + 1 + 1 + 1

Gem. + 1 + 1 + 1 + 1 + 1
LSt - - + 1 + 1 + 1
ESt + 1 + 1 - - -

5 § 50a Abs. 4 EStG Insg. - 15 - 10 - 20 - 15 - 15
Milderung des Steuerabzugs ESt - 15 - 10 - 20 - 15 - 15
bei beschränkt Steuerpflichtigen SolZ . . . . .

Bund - 6 - 4 - 9 - 6 - 6
ESt - 6 - 4 - 9 - 6 - 6
SolZ . . . . .

Länder - 6 - 4 - 9 - 6 - 6
ESt - 6 - 4 - 9 - 6 - 6

Gem. - 3 - 2 - 2 - 3 - 3
ESt - 3 - 2 - 2 - 3 - 3

IA5/Hagen/T-StÄndG Seite 2 von 5

e

Drucksache 14/7341 – 30 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

lfd.
Steuer-

art / Entste-
Rechnungsjahr

Nr. Maßnahme Gebiets-
körper-
schaft

hungs-

jahr 1) 2002 2003 2004 2005

- Beträge in Mio. € -

Artikel 14 (Änderung des UStG)

6 §§ 13b, 18 Abs. 8 UStG i.V.m. § 51 -
58 UStDV
Aufhebung des bisherigen Abzugs- USt
verfahrens nach § 18 Abs. 8 UStG Insg. - - - - -
bei gleichzeitiger Einführung einer
Steuerschuldnerschaft des Lei-
stungsempfängers nach § 13b UStG.

7 §12 Abs. 2 Nr. 10 i.V.m. § 28 Abs. 4
UStG
Verlängerung der bis zum 31.12.01 USt
befristeten Übergangsregelung zur Insg. - 15 - 13 - 15 - 15 - 2
Anwendung des ermäßigten Um- Bund - 7 - 6 - 7 - 7 - 1
satzsteuersatzes für die Personen- Länder - 7 - 6 - 7 - 7 - 1
beförderung mit Schiffen bis zum Gem. - 1 - 1 - 1 - 1 -
31.12.04.

8 Nr. 44 der Anlage zu USt
§ 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG Insg. + 50 + 43 + 50 + 50 + 50
Aufhebung der Begünstigung für die Bund + 26 + 22 + 26 + 26 + 26
Lieferung von Fütterungs- Länder + 23 + 20 + 23 + 23 + 23
arzneimitteln. Gem. + 1 + 1 + 1 + 1 + 1

Artikel 19a (Änderung des InvZulG)

9.1. I-Zulage Insg. - 111 - - 111 - 111 - 111
Modernisierung Mietwohnungen ESt - 60 - - 60 - 60 - 60
Erhöhung Altbauzulage KSt - 51 - - 51 - 51 - 51

Bund - 52 - - 52 - 52 - 52
ESt - 26 - - 26 - 26 - 26
KSt - 26 - - 26 - 26 - 26

Länder - 51 - - 51 - 51 - 51
ESt - 26 - - 26 - 26 - 26
KSt - 25 - - 25 - 25 - 25

Gem. - 8 - - 8 - 8 - 8
ESt - 8 - - 8 - 8 - 8

IA5/Hagen/T-StÄndG Seite 3 von 5

e

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 31 – Drucksache 14/7341

lfd.
Steuer-

art / Entste-
Rechnungsjahr

Nr. Maßnahme Gebiets-
körper-
schaft

hungs-

jahr 1) 2002 2003 2004 2005

- Beträge in Mio. € -

9.2. I-Zulage Insg. + 72 - + 72 + 72 + 72
Modernisierung Mietwohnungen ESt + 39 - + 39 + 39 + 39
Neugestaltung Selbstbehalt KSt + 33 - + 33 + 33 + 33
(100 DM/qm)

Bund + 34 - + 34 + 34 + 34
ESt + 17 - + 17 + 17 + 17
KSt + 17 - + 17 + 17 + 17

Länder + 33 - + 33 + 33 + 33
ESt + 17 - + 17 + 17 + 17
KSt + 16 - + 16 + 16 + 16

Gem. + 5 - + 5 + 5 + 5
ESt + 5 - + 5 + 5 + 5

9.3. I-Zulage ESt
Modernisierung Selbstnutzer Insg. + 101 - + 101 + 101 + 101
Vorzeitiges Auslaufen (Ende 2001) Bund + 43 - + 43 + 43 + 43
§ 4 InvZulG. Länder + 43 - + 43 + 43 + 43

Gem. + 15 - + 15 + 15 + 15

9.4. I-Zulage im Rahmen des Insg. + 62 - + 62 + 62 + 62
Programms Stadtumbau Ost ESt + 80 - + 80 + 80 + 80
insgesamt KSt - 18 - - 18 - 18 - 18

Bund + 25 - + 25 + 25 + 25
ESt + 34 - + 34 + 34 + 34
KSt - 9 - - 9 - 9 - 9

Länder + 25 - + 25 + 25 + 25
ESt + 34 - + 34 + 34 + 34
KSt - 9 - - 9 - 9 - 9

Gem. + 12 - + 12 + 12 + 12
ESt + 12 - + 12 + 12 + 12

IA5/Hagen/T-StÄndG Seite 4 von 5

e

Drucksache 14/7341 – 32 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

lfd.
Steuer-

art / Entste-
Rechnungsjahr

Nr. Maßnahme Gebiets-
körper-
schaft

hungs-

jahr 1) 2002 2003 2004 2005

- Beträge in Mio. € -

Artikel 21b (Änderung des
Wohngeldgesetzes)

10 § 42 Wohngeldgesetz Insg. - - - 16 - 16 -
Verlängerung des Wohngeld- Bund - - - 8 - 8 -
rechtlichen Härteausgleichs. Länder - - - 8 - 8 -

Artikel 23 (Änderung des
Steuer-Euroglättungsgesetzes)

11 Artikel 7 Nr. 3 Buchst. a
Doppelb. aa Insg. - 2 - 1 - 2 - 2 - 2
Abrundung des Gewerbeertrages GewSt - 4 - 2 - 4 - 4 - 4
auf volle 100 Euro gem. ESt + 2 + 1 + 2 + 2 + 2
§ 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG. SolZ - - - - -

Bund + 1 - + 1 + 1 + 1
GewSt - - - - -
ESt + 1 - + 1 + 1 + 1
SolZ - - - - -

Länder - - - - -
GewSt - 1 - - 1 - 1 - 1
ESt + 1 - + 1 + 1 + 1

Gem. - 3 - 1 - 3 - 3 - 3
GewSt - 3 - 2 - 3 - 3 - 3
ESt - + 1 - - -

12 Beschluss Finanzausschuss Insg. + 87 + 26 + 66 + 71 + 100
Finanzielle Auswirkungen der Bund + 42 + 15 + 31 + 34 + 48
Maßnahmen insgesamt Länder + 38 + 13 + 27 + 30 + 44

Gem. + 7 - 3 + 8 + 7 + 8

Anmerkungen:
1) Entstehungsjahr 2002, wenn nicht anders unter den jeweiligen Maßnahmen vermerkt.
2) Entstehungsjahr 1999.
3) Entstehungsjahr 2001.

IA5/Hagen/T-StÄndG Seite 5 von 5
e

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.