BT-Drucksache 14/6968

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Vom 25. September 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/6968
14. Wahlperiode 25. 09. 2001

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Walter Hirche, Rainer Funke, Rainer Brüderle, Hildebrecht
Braun (Augsburg), Jörg van Essen, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Karlheinz
Guttmacher, Klaus Haupt, Dr. Helmut Haussmann, Ulrich Heinrich, Birgit
Homburger, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Dirk Niebel,
Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Gerhard Schüßler,
Carl-Ludwig Thiele, Dr. Dieter Thomae, Dr. Wolfgang Gerhardt
und der Fraktion der FDP

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen

A. Problem
Stärkung der Stellung der Kartellbehörden im Bereich der Missbrauchsaufsicht
zur Durchsetzung des Anspruchs auf diskriminierungsfreien Netzzugang mit
Hilfe der sofortigen Vollziehbarkeit behördlicher Verfügungen.

B. Lösung
Änderung des § 64 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-
gen (GWB).

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Keine

Drucksache 14/6968 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbs-

beschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der

Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998
(BGBl. I S. 2546) wird wie folgt geändert:
In § 64 Abs. 1 Nr. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht für Verfügungen nach § 32 in Verbindung
mit § 19 Abs. 4 Nr. 4, die den Zugang zu Elektrizitäts- und
Gasnetzen betreffen.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 25. September 2001

Walter Hirche
Rainer Funke
Rainer Brüderle
Hildebrecht Braun (Augsburg)
Jörg van Essen
Horst Friedrich (Bayreuth)
Dr. Karlheinz Guttmacher
Klaus Haupt
Dr. Helmut Haussmann
Ulrich Heinrich
Birgit Homburger
Dr. Heinrich L. Kolb
Gudrun Kopp
Jürgen Koppelin
Dirk Niebel
Hans-Joachim Otto (Frankfurt)
Dr. Edzard Schmidt-Jortzig
Gerhard Schüßler
Carl-Ludwig Thiele
Dr. Dieter Thomae
Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/6968

Begründung

A. Allgemeines
Mit der Deregulierung und Liberalisierung der Energie-
märkte sind die staatlichen Versorgungsmonopole gefallen.
Wettbewerb ist entstanden und hat zu neuen Marktstruktu-
ren geführt. Die Energieverbraucher, insbesondere die In-
dustrie, profitieren von einem diversifizierten Angebot und
sinkenden Preisen. Sie gewinnen damit Marktsouveränität
und ein Stück internationaler Wettbewerbsfähigkeit. Auch
die Tarifkunden sind in der Vergangenheit durch sinkende
Energiekosten entlastet worden und konnten so die Verteue-
rungen, die z. B. durch Einführung der Ökosteuern entstan-
den sind, zum Teil kompensieren. Doch heute stockt der
Wettbewerb. Indiz dafür sind u. a. die stetig steigenden
Energiepreise.
Insbesondere für den Bereich der kartellbehördlichen Kon-
trolle von missbräuchlichen Behinderungen bei der Gewäh-
rung des Zugangs zu Strom- und Gasnetzen besteht ein Be-
dürfnis nach einer besseren und rascheren Wirksamkeit der
Missbrauchsaufsicht. Deshalb muß die Stellung der Kartell-
behörden, die im Bereich der Missbrauchsaufsicht die
Hauptlast bei der Durchsetzung des Anspruchs auf diskri-
minierungsfreien Netzzugang tragen, gestärkt werden. Die
sofortige Vollziehbarkeit behördlicher Verfügungen in die-
sem Bereich ist ein geeignetes Instrument, die Entfaltung
des Wettbewerbes zu sichern. Sie bewirkt, dass Netzbetrei-
ber, die sich missbräuchlich verhalten, nicht länger durch

langjährige Rechtsstreitigkeiten Wettwerber vom Marktzu-
tritt abhalten können. Entsprechende Regelungen haben
sich im Bereich der Telekommunikation bewährt (§ 80
TKG). Deshalb werden analog zum § 80 Abs. 2 TKG spe-
ziell für den Sektor Energie die auf § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB
(i. V. m. § 32 GWB) gestützten Missbrauchsverfügungen
der Kartellbehörden mit sofortiger Vollziehbarkeit ausge-
stattet. Für den Netzbetreiber bedeutet der Wegfall der auf-
schiebenden Wirkung keine unzumutbare Einschränkung
seiner Rechtsmittel. Auf seinen Antrag hin ist das Be-
schwerdegericht nach § 65 GWB verpflichtet, die aufschie-
bende Wirkung wieder herzustellen, falls die Gewährung
des Netzzugangs im Einzelfall eine unbillige Härte für ihn
bedeuten würde.

B. Einzelbegründung
Zu Artikel 1 (Änderung des GWB)
Mit der Änderung wird die sofortige Vollziehbarkeit be-
hördlicher Verfügungen bei der Gewährung des Zugangs zu
Strom- und Gasnetzen sichergestellt.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Artikel 2 regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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