BT-Drucksache 14/6938

Wohngeldveränderungen für Schwerbehinderte seit dem 1. Januar 2001

Vom 19. September 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/6938
14. Wahlperiode 19. 09. 2001

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Christine Ostrowski, Dr. Ilja Seifert und der Fraktion der PDS

Wohngeldveränderungen für Schwerbehinderte seit dem 1. Januar 2001

Von verschiedenen Behindertenverbänden, Selbsthilfegruppen und sozialen
Diensten, wie z. B. dem „Behindertenverband Osthavelland e. V. Nauen“, der
„Selbsthilfegruppe Multiple Sklerose Falkensee“, dem „Blinden- und Sehbe-
hinderten-Verband Brandenburg e. V., Bezirksgruppe Rathenow-Westhavel-
land“, dem „AWO Kreisverband Havelland e.V.“ wird darauf hingewiesen, dass
die mit dem § 13 Wohngeldgesetz (WoGG) seit dem 1. Januar 2001 in Kraft ge-
tretenen Freibetragsregelungen für Schwerbehinderte zu Nachteilen für die
Menschen mit Behinderungen führen, die keiner oder noch keiner häuslichen
Pflege bedürfen.
In dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Wohngeldgesetz erhielten
Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung (GdB)
a) von 80 bis unter 100 ohne nachgewiesene häusliche Pflegebedürftigkeit oder
b) von 50 bis unter 80 bei häuslicher Pflegebedürftigkeit
bei der Berechnung des Wohngeldes einen Freibetrag in Höhe von 2 400 DM
vom Jahreseinkommen abgesetzt.
Nach dem seit dem 1. Januar 2001 geltenden Wohngeldgesetz wird bei einem
Grad der Behinderung von unter 80 nur noch dann ein Freibetrag in Höhe von
2 400 DM abgesetzt, wenn häusliche Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) nachgewiesen wird.
In der Begründung zu § 13 WoGG wurde die Freibetragsregelung für Schwer-
behinderte (Absatz 1 Nr. 1 und 2) an den Wortlaut und die Voraussetzungen der
entsprechenden Freibetragsregelung in § 25d Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Woh-
nungsbaugesetzes (II.WoBauG) unter Zugrundelegung der bis dato geltenden
DM-Beträge angepasst.
Das stellt nach Auffassung der Verbände eine soziale Härte und Benachteili-
gung gerade der Menschen mit Behinderungen dar, die sich ihre Mobilität im
eigenen Haushalt möglichst lange erhalten wollen und können und daher nicht
auf häusliche Pflege angewiesen sind. Zugleich sind diese Regelungen im
Kontext mit dem SGB IX und den Debatten zu einem Bundesgleichstellungs-
gesetz für Menschen mit Behinderungen durch die Betroffenen schwer nach-
vollziehbar.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass durch die Einschränkung der

Freibetragsregelung für Schwerbehinderte mit einem GdB von unter 80 ge-
genüber den bis zum 31. Dezember 2000 gültigen gesetzlichen Regelungen

Drucksache 14/6938 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
ein nicht geringer Teil schwerbehinderter Menschen beim Wohngeldbezug
Verschlechterungen hinnehmen musste, und war diese Benachteiligung ab-
sehbar und beabsichtigt oder wurde sie versehentlich ins Gesetz aufgenom-
men?

2. Wie wirkt sich die Veränderung der Bezugsgröße von „ermitteltem Jahres-
einkommen“ (alte Regelung) auf „ermitteltes Gesamteinkommen“ (§ 13
Abs. 1 und 2 WoGG) hinsichtlich der Frei- und Abzugsbeträge sowie der
Gewährung des Wohngeldes konkret für Schwerbehinderte
a) nach der neuen Regelung des § 13 WoGG gegenüber
b) der alten Regelung nach § 16 WoGG aus?

3. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass es sich durch Anpassung
der Freibetragsregelung für Schwerbehinderte an den Wortlaut und die
Voraussetzungen der o. g. Freibetragsregelung nach § 25d Abs. 1 Nr. 3 des
II. WoBauG für die Betroffenen um eine soziale Härte und Benachteiligung
handelt?
Wenn nein, warum nicht?

4. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass durch den Nachweis von
Pflegebedürftigkeit bei einem Grad der Behinderung von unter 80 eine un-
nötige, bisher nicht da gewesene Hürde aufgebaut wurde, die dem Anliegen
der SGB IX und XI, Mobilität und Selbstständigkeit von Behinderten her-
zustellen bzw. zu erhalten, widerspricht?

5. Wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung der von diesen neuen
Regelungen (§ 13 WoGG) betroffene Personenkreis und in welcher Art bzw.
Höhe wirkt sich das auf den Wohngeldbezug dieses Personenkreises aus?

6. Sieht sich die Bundesregierung veranlasst, durch eine entsprechende Geset-
zesänderung sicherzustellen, dass für Menschen mit Behinderungen durch
die neuen Regelungen keine Nachteile beim Wohngeldbezug entstehen?

Berlin, den 14. September 2001
Christine Ostrowski
Dr. Ilja Seifert
Roland Claus und Fraktion

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