BT-Drucksache 14/6602

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Wohnortprinzipes bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte -14/5960, 14/6410, 14/6450, 14/6566, 14/6595- Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte

Vom 5. Juli 2001


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

6602

14. Wahlperiode

05. 07. 2001

Änderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Ruth Fuchs, Dr. Heidi Knake-Werner, Pia Maier, Monika Balt,
Heidemarie Lüth, Dr. Ilja Seifert, Dr. Klaus Grehn und der Fraktion der PDS

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie der Bundesregierung
– Drucksachen 14/5960, 14/6410, 14/6450, 14/6566, 14/6595 –

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarverein-
barungen für Ärzte und Zahnärzte

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

㤠1a

Soweit dies für die Herstellung gleicher Lebensbedingungen erforderlich ist,
kann, abweichend von § 85 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch, bei der Vereinbarung der Gesamtvergütung für die ambulante vertrags-
ärztliche Versorgung (§ 28 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) im
Gebiet der in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder für die
Jahre 2002 und 2003 die Veränderungsrate gemäß § 71 Abs. 3 SGB V jeweils
um höchstens 3 Prozentpunkte überschritten werden.“

Berlin, den 5. Juli 2001

Dr. Ruth Fuchs
Dr. Heidi Knake-Werner
Pia Maier
Monika Balt
Heidemarie Lüth
Dr. Ilja Seifert
Dr. Klaus Grehn
Roland Claus und Fraktion
Drucksache

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– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Begründung

Der Vorschlag fußt im Wesentlichen auf dem Vorschlag des Bundesrates, der
allerdings nicht ausreicht, um die mittelfristig gefährdete Versorgung der Versi-
cherten im vertragsärztlichen Bereich sicherzustellen. Zugleich berücksichtigt
der als „Kannbestimmung“ ausgestaltete Vorschlag, dass nur solche Unter-
schiede im Honorarniveau bei den Vereinbarungen der Vertragspartner zu be-
rücksichtigen sind, deren Einebnung für die Sicherstellung der vertragsärztli-
chen Versorgung erforderlich ist.

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