Vom 5. Juli 2001
Deutscher Bundestag
Drucksache
14/
6602
14. Wahlperiode
05. 07. 2001
Änderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Ruth Fuchs, Dr. Heidi Knake-Werner, Pia Maier, Monika Balt,
Heidemarie Lüth, Dr. Ilja Seifert, Dr. Klaus Grehn und der Fraktion der PDS
zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie der Bundesregierung
– Drucksachen 14/5960, 14/6410, 14/6450, 14/6566, 14/6595 –
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarverein-
barungen für Ärzte und Zahnärzte
Der Bundestag wolle beschließen:
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Soweit dies für die Herstellung gleicher Lebensbedingungen erforderlich ist,
kann, abweichend von § 85 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch, bei der Vereinbarung der Gesamtvergütung für die ambulante vertrags-
ärztliche Versorgung (§ 28 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) im
Gebiet der in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder für die
Jahre 2002 und 2003 die Veränderungsrate gemäß § 71 Abs. 3 SGB V jeweils
um höchstens 3 Prozentpunkte überschritten werden.“
Berlin, den 5. Juli 2001
Dr. Ruth Fuchs
Dr. Heidi Knake-Werner
Pia Maier
Monika Balt
Heidemarie Lüth
Dr. Ilja Seifert
Dr. Klaus Grehn
Roland Claus und Fraktion
Drucksache
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6602
– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Begründung
Der Vorschlag fußt im Wesentlichen auf dem Vorschlag des Bundesrates, der
allerdings nicht ausreicht, um die mittelfristig gefährdete Versorgung der Versi-
cherten im vertragsärztlichen Bereich sicherzustellen. Zugleich berücksichtigt
der als „Kannbestimmung“ ausgestaltete Vorschlag, dass nur solche Unter-
schiede im Honorarniveau bei den Vereinbarungen der Vertragspartner zu be-
rücksichtigen sind, deren Einebnung für die Sicherstellung der vertragsärztli-
chen Versorgung erforderlich ist.